Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2008 - 13 S 136/08

bei uns veröffentlicht am28.05.2008

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2007 - 2 K 3853/07 - geändert; die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1978 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2004 mit einem zum Zweck der Eheschließung erteilten Visum in das Bundesgebiet ein und erhielt am 8.11.2004 eine bis zum 8.11.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 10.3.2006 erklärte er gegenüber der Ausländerbehörde, er lebe bereits seit 1.1.2006 von seiner (zwischenzeitlich eingebürgerten) Ehefrau auf Dauer getrennt; diese erklärte, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe bereits seit dem 1.6.2005 nicht mehr, der Kläger sei aber erst am 1.3.2006 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Die Ehe des Klägers wurde vom Amtsgericht Böblingen mit Urteil vom 15.12.2006 rechtskräftig geschieden; in diesem Verfahren gaben die Beteiligten übereinstimmend an, sie lebten seit Mitte Dezember 2005 voneinander getrennt.
Mit Verfügung vom 26.10.2006 verkürzte die Beklagte die Gültigkeitsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Tag der Zustellung und drohte ihm die Abschiebung nach Ägypten für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung unter der Voraussetzung an, dass die Ausreiseverpflichtung vollziehbar sei. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die nach § 28 Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis lägen nicht mehr vor, und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG sei nicht entstanden. Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, bei einer Rückkehr drohe ihm familiäre Ächtung, weil er zum evangelischen Glauben konvertiert sei. Da sein Onkel sich in der verbotenen islamistischen Partei „Ansar al-Suna“ engagiere, müsse er - der Kläger - befürchten, auf dessen Veranlassung aus der Familie verstoßen zu werden. Als Konvertit befürchte er bei einer Rückkehr sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Verfolgung, so dass die Abschiebung eine besondere Härte darstelle.
Nach negativem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart (Bescheid vom 24.5.2007 - zugestellt am 30.5.2007 -) hat der Kläger am 2.7.2007 (einem Montag) Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 26.10.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.5.2007 aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nähere Umstände zu seiner Konversion zum christlichen Glauben erläutert.
Mit Urteil vom 11.10.2007 - 2 K 3853/07 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.5.2007 aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, zwar sei mit dem Wegfall der familiären Lebensgemeinschaft seit Ende 2005 eine gesetzliche Voraussetzung der Aufenthaltserlaubnis entfallen; dem Kläger stehe aber ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu. Dies ergebe sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, da es eine besondere Härte sei, wenn der Kläger nach Ägypten zurückkehre. Diese Härte ergebe sich zwar nicht aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten, aber daraus, dass der Kläger wegen seines Übertritts zum evangelischen Glauben bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten habe. Eine solche Verfolgung sei nicht deswegen rechtlich unbeachtlich, weil sie mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft in keinem Zusammenhang stehe; der Gesetzgeber verlange nicht, dass die bei einer Rückkehr drohenden erheblichen Beeinträchtigungen gerade auf den Umstand der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen seien. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften bedeute der - ernsthafte - Übertritt des Klägers zum evangelischen Glauben nach der islamischen Rechtslehre ein todeswürdiges Verbrechen. Konvertiten könnten durchaus von staatlicher Seite aus der Verächtlichmachung des Islams angeklagt werden, und ein solches Vorgehen sei auch im Heimatland des Klägers möglich. Der Kläger sei einer konkreten Leibes- und Lebensbedrohung ausgesetzt, wenn er nach Ägypten zurückkehre, da der ägyptische Staat nach der glaubhaften Einschätzung des deutschen Orient-Instituts nicht willens sei, ihn in welcher Art auch immer zu schützen.
Auf den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 15.1.2008 - 13 S 2764/07 - die Berufung der Beklagten mit der Begründung zugelassen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung seien deshalb gegeben, weil die zum Klageerfolg führenden Überlegungen des Gerichts möglicherweise nicht ausländerrechtlicher, sondern asylrechtlicher Natur und daher dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Entscheidung zugewiesen seien.
Die Beklagte hat nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 23.1.2008 mit Schriftsatz vom 8.2.2008 beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.10.2007 - 2 K 3853/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat die Beklagte auf die Begründung des Zulassungsantrags vom 10.12.2007 verwiesen und ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle ausdrücklich darauf ab, ob das Vorbringen eines Ausländers im ausländerrechtlichen Verfahren materiell-rechtlich als Asylbegehren im Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG zu qualifizieren sei. Inhaltlich mache der Kläger geltend, dass er bei einer Rückkehr nach Ägypten aufgrund seiner Eigenschaft als Konvertit von staatlicher Seite Probleme zu erwarten habe bzw. vom Staat nicht ausreichend geschützt werde; damit handle es sich um ein asylrechtliches Vorbringen, über das im Asylverfahren zu entscheiden sei. Es könne keine Rolle spielen, ob ein solches Vorbringen wie in der Fallgestaltung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren der ausländerrechtlichen Duldung oder wie hier bei Prüfung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG geltend gemacht werde; jedenfalls sei die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegeben, soweit eine zielstaatsbezogene Verfolgung im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG geltend gemacht werde.
12 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er bezieht sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und seinen Antrag im Berufungszulassungsverfahren und trägt vor, er mache nicht geltend, dass er nicht abgeschoben werden wolle, sondern er beanspruche die weitere Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis. Bei einem Obsiegen bedürfe es keiner Entscheidung über eine eventuelle Abschiebung, so dass der Fall anders liege als die vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fallgestaltung, bei der es direkt um eine drohende Abschiebung gegangen sei. Nach der gesetzlichen Regelung seien im Rahmen des § 31 AufenthG sämtliche Benachteiligungen und Beeinträchtigungen im In- oder Ausland zu berücksichtigen, so dass die Beklagte als Ausländerbehörde verpflichtet gewesen sei, auch die in Ägypten drohenden Beeinträchtigungen bei der Entscheidung über die Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis zu prüfen. Dies ergebe sich auch aus § 72 Abs. 2 AufenthG, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur in den dort genannten Fällen von der Ausländerbehörde zu beteiligen sei; in allen anderen Fällen habe die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots selbst zu entscheiden.
15 
Beide Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Auf ihren Inhalt wird verwiesen; sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat konnte über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete (siehe § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung der Beklagten hat sachlich Erfolg; die mit der Klage angegriffene Verfügung der Beklagten vom 26.10.2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.5.2007 ist im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden, so dass das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen ist.
19 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Verfügung der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann die Frist einer erteilten Aufenthaltserlaubnis (im vorliegenden Fall: Verfügung vom 8.11.2004, gültig bis zum 8.11.2007) nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen ist. So liegt es hier: Die Aufenthaltserlaubnis war dem Kläger zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden, und seit Ende 2005/Januar 2006 bestand nach den eigenen Angaben des Klägers dieser Aufenthaltszweck nicht mehr. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass im Rahmen einer derartigen „Verkürzungsverfügung“ zu prüfen ist, ob dem Betroffenen - u.U. zwischenzeitlich - ein eigenes Aufenthaltsrecht zusteht oder ob sonstige Gründe der Verkürzung entgegenstehen; im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nämlich die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Befristung seines weiteren Aufenthalts abzuwägen (siehe dazu Hailbronner, AuslR, Rn 30 zu § 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorgängervorschriften; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 -, ZAR 2008, 66; OVG Münster, Beschluss vom 21.2.2007 - 18 B 690/06 -, juris); der Senat teilt auch die im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger ein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigendes eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wegen zu kurzer Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erworben hat.
20 
Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat kann der Kläger gegen die in der angefochtenen Verfügung getroffene Ermessensausübung allerdings nicht einwenden, es bestehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da ihm „wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange“ drohe (siehe § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Weder inlandsbezogene (§ 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG) noch zielstaatsbezogene (§ 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG) Gründe ergeben, dass die Beklagte in der angefochtenen Verfügung bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bei der Ermessensausübung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder dass ein sonstiger Ermessensfehler im Sinn des § 114 Satz 1 VwGO vorliegt.
21 
Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Hinderungsgründe haben weder die beteiligten Behörden noch das Verwaltungsgericht gesehen; sie sind auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden. Aber auch sog. zielstaatsbezogene Gründe im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG (zu dieser Unterscheidung s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2006 - 11 S 1066/05 -, LS in FamRZ 2006, 1534 und BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 f.) kann der Kläger gegenüber der angefochtenen Verfügung zu seinen Gunsten nicht geltend machen. Insbesondere kann er eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange im Sinn dieser Vorschrift nicht daraus herleiten, dass ihm nach seinen Angaben bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine (mittelbare oder unmittelbare) staatliche Verfolgung wegen seines Religionswechsels drohe.
22 
Der Senat kann dabei offenlassen, ob im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur solche „Härten“ zu berücksichtigen sind, die sich unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückführen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.1997 - 1 B 118/96 -, DÖV 1997, 835 und BayVGH, Beschluss vom 24.1.2005 - 24 ZB 04.2182 -, juris), oder ob es - was näher liegt - nach dem AufenthG anders als möglicherweise nach der früheren Rechtslage auf alle aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft folgenden Rückkehrverpflichtung sich ergebenden Beeinträchtigungen ankommt (siehe dazu Hailbronner, a.a.O., Rn 22 zu § 31; Storr/Wenger, Zuwanderungsrecht, 2008, Rn 27 zu § 31; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2007, § 5 Rn 199, je m.w.N.). Auch bei Zugrundelegung der zuletzt genannten - großzügigeren - Betrachtungsweise kann nämlich im vorliegenden Fall von einer zugunsten des Klägers anzunehmenden besonderen Härte aus zielstaatsbezogenen Gründen nicht ausgegangen werden. Die konkret von dem Kläger in diesem Zusammenhang genannten Gründe - eine Gefährdung wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben - sind nämlich als zielstaatsbezogene spezifisch asylrechtliche Abschiebeverbote dem asylrechtlichen Verfahren zugewiesen und dort geltend zu machen; die Ausländerbehörde darf damit im ausländerrechtlichen Verkürzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jedenfalls ohne positive asylrechtliche Entscheidung mit entsprechender Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG nicht positiv von einer entsprechenden zielstaatsbezogenen Gefährdungssituation ausgehen, sondern hat diese bis dahin aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2006 a.a.O. und vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
23 
Bei der von dem Kläger geltend gemachten „erheblichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange“, aus der er nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG das Vorliegen einer „besonderen Härte“ und damit die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG und damit einen behördlichen Ermessensfehler bei der Verkürzung des eheabhängigen Aufenthaltsrechts nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ableitet, handelt es sich um zielstaatsbezogene Gründe, die als solche speziell einem bestimmten - hier: asylrechtlichen - Verfahren zugewiesen sind; es geht hier insbesondere nicht um die Geltendmachung „sonstiger“ zielstaatsbezogener Gründe, die asylverfahrensirrelevante Beeinträchtigungen betreffen (vgl. dazu Marx, a.a.O., § 5 Rn 205 f. m.w.N.). Indem der Kläger behauptet, aufgrund seines auch vom Senat als glaubhaft unterstellten Übertritts zum christlichen Glauben in Ägypten Repressalien ausgesetzt zu sein, macht er im wesentlichen außer familiären Schwierigkeiten (siehe dazu unten) die Befürchtung zum Streitgegenstand, seitens des ägyptischen Geheimdienstes „angegangen“ zu werden; er befürchtet unmittelbare staatliche Verfolgung als Konvertit, und er geht - wie später auch das Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Urteil - zusätzlich davon aus, der ägyptische Staat könne ihm gegenüber familiären ernsthaften Nachstellungen wegen seiner Hinwendung zum christlichen Glauben keinen Schutz gewähren. Damit macht der Kläger explizit Gründe geltend, die asylrechtlicher Art sind; er beruft sich der Sache nach zur Begründung der besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG darauf, es liege ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 lit. a und c AufenthG vor. Konversion ist gerade bei islamischen Ländern ein typischer Fluchtgrund (siehe dazu etwa Marx, a.a.O. § 10 Rn 354 f.; Bay. VGH, Urteil vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315 -, AuAS 2008, 20), betreffend unmittelbare Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit, die auf der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Religion beruhen. Die Zuordnung dieses spezifischen Verfolgungsvortrags zum asylrechtlichen Verfahren nach § 60 Abs. 1 AufenthG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich hier um eine Konversion erst im Bundesgebiet, also um einen sog. Nachfluchtgrund handelt; es ist nämlich eine Frage des asylrechtlichen Verfahrens, insbesondere des Zusammenwirkens von § 60 Abs. 1 AufenthG mit der sog. Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/38/EG, Art. 5), die Relevanz solcher Gründe als Abschiebeverbote festzustellen (siehe dazu Bay. VGH a.a.O.; Storr/Wenger, a.a.O. Rn 14 zu § 60; Marx a.a.O. Rn 355).
24 
Was solche typischen zielstaatsbezogenen Feststellungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG (nicht: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) angeht, so sind diese als aufenthaltserlaubnisbegründende Umstände nach der gesetzlichen Konzeption (s. §§ 60 Abs. 1 Satz 6, 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) jedoch jedenfalls als Statusfeststellungen der Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren vorbehalten. Davon geht auch die sog. Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29.4.2004, ABl. EU Nr. L 304 S. 12, Art. 24) aus, an deren statusrechtliche Bestimmungen das AufenthG ausdrücklich in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG anknüpft. In der Entscheidung vom 3.3.2006 (1 B 126/05, NVwZ 2006, 830) hat das Bundesverwaltungsgericht zur materiellen Berufung auf Asylgründe in einem ausländerrechtlichen Duldungsverfahren entschieden, dass über die Prüfung solcher Schutzersuchen das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist und dass ein „Wahlrecht“ des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht bestehe. Das Gericht geht davon aus, es sei gerade der Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG, denjenigen Schutzsuchenden, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende (siehe BVerwG, Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwG 95, 42) Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Die Vorschrift sei zur Konzentration und zur Beschleunigung des Verfahrens und auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch bei der hier vorliegenden Fallkonstellation.
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Dem Kläger ist zuzugeben, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation keine nachträgliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugrunde lag, bei der sich im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 31 Abs. 2 AufenthG materiell asylrechtliche Fragen stellen, sondern ein Duldungsbegehren nach § 60a Abs. 2 AufenthG; dies ändert aber nichts daran, dass materiell dem Klagebegehren ein inhaltlich zu prüfendes asylrechtliches Schutzgesuch im Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG zugrunde liegt. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007 (GBl. I S. 1970) geltenden Fassung bestimmte bereits, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes feststellt, ob die Voraussetzungen vorliegen, wenn sich ein Ausländer „auf ein Abschiebungshindernis nach diesem Absatz beruft“; die nunmehr geltende Fassung (§ 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG) hat in der Sache an dieser Regelung nichts geändert. Mit dieser - nach dem Wortlaut nicht unbedingt nur Statusprozesse betreffenden - Regelung hat der Gesetzgeber dem Bundesamt einen speziellen Prüfungsbereich zugewiesen; er hat damit den allgemeinen Grundsatz der zulässigen „Mitprüfung“ von Vorfragen (vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 12.1.1966 - V C 62.64 -, BVerwGE 23, 123) zurückgestellt. Allerdings wird im vorliegenden Fall das Schutzgesuch des Klägers nicht im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf eine positive Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG geltend gemacht, sondern als Einwendung einer behördlichen Aufenthaltserlaubnisverkürzung entgegengehalten; insofern handelt es sich aber lediglich um eine andere prozessuale „Einkleidung“ des materiell geltend gemachten Schutzbegehrens. Der Streitgegenstand einer Klage gegen eine Aufenthaltserlaubnisverkürzung nach § 7 Abs. 2 AufenthG unterscheidet sich im Kern nicht von einer Verpflichtungsklage, wie sie nach dem Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis (hier: 8.11.2007) mit der Begründung erheben werden könnte, es bestehe ein (weiteres) Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Religion Verfolgung durch den Staat oder durch nichtstaatliche Akteure im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG drohe und eine Rückkehr daher eine „besondere Härte“ darstelle. Eine solche auf weitere Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG gerichtete Klage wäre nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen dem Asylverfahren zuzuweisen, weil sonst der Betroffene ein Wahlrecht zwischen den einzelnen schutzgewährenden Verfahren hätte. Wenn § 72 Abs. 2 AufenthG bestimmt, dass die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entscheiden darf, so folgt hieraus mittelbar, dass die Ausländerbehörde über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG und damit über materielle Asylbegehren gerade nicht entscheiden soll, sondern dass es Sache des Ausländers ist, solche Abschiebungsverbote gerade in dem dafür vorgesehenen Asylverfahren geltend zu machen. Lediglich die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG sind in bestimmten Fällen der Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zugeordnet; der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG bleibt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Entscheidung vorbehalten. In dieser Sicht macht es keinen Unterschied, ob sich Sachfragen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Rahmen eines Duldungsbegehrens oder im Zusammenhang mit einem Begehren auf Aufenthaltserlaubnis, etwa bei Prüfung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG, stellen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2006, a.a.O.). Asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG verlangt mit anderen Worten eine einheitliche Entscheidung durch das Bundesamt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 -, juris; zur Zuständigkeitsverlagerung von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG siehe BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris). Vor einer für den Kläger positiven Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, an das das materielle Schutzbegehren des Klägers weiterzuleiten gewesen wäre (siehe BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 a.a.O. Rn 7), kann es der Beklagten damit nicht als Ermessensfehler angerechnet werden, dass sie eine „besondere Härte“ im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen zielstaatsbezogener Schutzgründe versagt hat.
26 
Soweit der Kläger im Verwaltungs- und dem anschließenden Klageverfahren weitere - d.h. dem Prüfprogramm des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zuordnungsfähige - Gründe angeführt hat, aus denen er eine besondere Härte im Sinn von § 31 Abs. 2 Satz 2 und eine entsprechende „erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange“ ableitet, ist die angefochtene Befristungsverfügung gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, inwieweit es - wie der Kläger vorträgt - in der ägyptischen Gesellschaft als Schande gilt, eine bereits geschiedene Frau mit einem Kind zu heiraten und ob der Vater des Klägers als Familienoberhaupt in der Lage ist, sämtlichen Familienmitgliedern zu befehlen, den Kontakt zu dem Kläger abzubrechen, so dass der Kläger in Ägypten ohne familiären Hintergrund dastehen würde und Schwierigkeiten haben könnte, eine neue Frau zu finden. Im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium Stuttgart hierzu ausgeführt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), dass der Kläger auf seine Familie nicht angewiesen sei. Er sei inzwischen 29 Jahre alt und habe eine Universitätsausbildung als Buchhalter; es könne davon ausgegangen werden, dass er (neben der deutschen Sprache) die englische Sprache fließend spreche. Insbesondere in der Tourismusbranche könne der Kläger mit seinen Fähigkeiten voraussichtlich recht schnell wieder eine berufliche Integration in Ägypten erreichen, zumal er Ägypten ohnehin in dem Bewusstsein verlassen habe, dass er sich nicht mehr an seine Familie wenden könne, wenn er eine von der Familie nicht akzeptierte Frau heirate und zusätzlich zum Christentum konvertiere. Es sei anzunehmen, dass er bereits vor der Ausreise aus Ägypten dort relativ unabhängig sein Leben gestaltet habe, als er die Pläne offengelegt habe, eine Frau ohne Vermittlung durch die Familie zu heiraten und in die Bundesrepublik überzusiedeln. Auch sei der Vortrag, er könne in Ägypten keine Familie mehr gründen, nicht substantiiert, da die Scheidungsquote in islamischen Ländern nicht besonders niedrig sei und einem geschiedenen Mann aufgrund der Scheidung kein Makel anhafte. Diese Ausführungen, die im Klageverfahren nicht substantiiert angegriffen worden sind, sind auch für den Senat einleuchtend; sie belegen jedenfalls nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten aus Gründen, die nicht spezifisch Gründe im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG sind und daher der ausländerrechtlichen Würdigung offenstehen, Nachteilen und Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, die ihn ungleich härter treffen würden als andere Ausländer in vergleichbarer Situation (zu den Kriterien siehe Hailbronner a.a.O. Rn 22 zu § 31 m.w.N. sowie Marx a.a.O. § 5 Rn 208 f.).
27 
Auch die Abschiebungsandrohung der Beklagten (Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 26.10.2006) ist rechtlich nicht zu beanstanden; da sie unter der Voraussetzung ergangen ist, “dass die Ausreiseverpflichtung vollziehbar ist”, kommt es in diesem Zusammenhang auf die Problematik der Vollziehbarkeit von Ausreisepflichten als Voraussetzung von Abschiebungsandrohungen nicht an (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.1.2008 - 11 S 2589/07 -m.w.N.). Abschiebungsverbote stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (siehe § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG); und hinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) kann auch bei Prüfungen der Abschiebungsandrohung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben ist (siehe dazu oben).
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Revision war zuzulassen, da es von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich ungeklärt ist, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für das ausländerrechtliche Duldungsverfahren entwickelten Grundsätze auch auf die hier vorliegende Konstellation einer Aufenthaltserlaubnisverkürzung und einer Entscheidung nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu übertragen sind.
30 
Beschluss vom 28. Mai 2008
31 
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
17 
Der Senat konnte über die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete (siehe § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung der Beklagten hat sachlich Erfolg; die mit der Klage angegriffene Verfügung der Beklagten vom 26.10.2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.5.2007 ist im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden, so dass das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen ist.
19 
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Verfügung der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann die Frist einer erteilten Aufenthaltserlaubnis (im vorliegenden Fall: Verfügung vom 8.11.2004, gültig bis zum 8.11.2007) nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen ist. So liegt es hier: Die Aufenthaltserlaubnis war dem Kläger zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden, und seit Ende 2005/Januar 2006 bestand nach den eigenen Angaben des Klägers dieser Aufenthaltszweck nicht mehr. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass im Rahmen einer derartigen „Verkürzungsverfügung“ zu prüfen ist, ob dem Betroffenen - u.U. zwischenzeitlich - ein eigenes Aufenthaltsrecht zusteht oder ob sonstige Gründe der Verkürzung entgegenstehen; im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nämlich die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Befristung seines weiteren Aufenthalts abzuwägen (siehe dazu Hailbronner, AuslR, Rn 30 zu § 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorgängervorschriften; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 -, ZAR 2008, 66; OVG Münster, Beschluss vom 21.2.2007 - 18 B 690/06 -, juris); der Senat teilt auch die im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger ein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigendes eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wegen zu kurzer Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erworben hat.
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Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat kann der Kläger gegen die in der angefochtenen Verfügung getroffene Ermessensausübung allerdings nicht einwenden, es bestehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da ihm „wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange“ drohe (siehe § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Weder inlandsbezogene (§ 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG) noch zielstaatsbezogene (§ 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG) Gründe ergeben, dass die Beklagte in der angefochtenen Verfügung bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bei der Ermessensausübung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder dass ein sonstiger Ermessensfehler im Sinn des § 114 Satz 1 VwGO vorliegt.
21 
Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Hinderungsgründe haben weder die beteiligten Behörden noch das Verwaltungsgericht gesehen; sie sind auch vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden. Aber auch sog. zielstaatsbezogene Gründe im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG (zu dieser Unterscheidung s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2006 - 11 S 1066/05 -, LS in FamRZ 2006, 1534 und BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 f.) kann der Kläger gegenüber der angefochtenen Verfügung zu seinen Gunsten nicht geltend machen. Insbesondere kann er eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange im Sinn dieser Vorschrift nicht daraus herleiten, dass ihm nach seinen Angaben bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine (mittelbare oder unmittelbare) staatliche Verfolgung wegen seines Religionswechsels drohe.
22 
Der Senat kann dabei offenlassen, ob im Rahmen des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur solche „Härten“ zu berücksichtigen sind, die sich unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückführen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.1997 - 1 B 118/96 -, DÖV 1997, 835 und BayVGH, Beschluss vom 24.1.2005 - 24 ZB 04.2182 -, juris), oder ob es - was näher liegt - nach dem AufenthG anders als möglicherweise nach der früheren Rechtslage auf alle aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft folgenden Rückkehrverpflichtung sich ergebenden Beeinträchtigungen ankommt (siehe dazu Hailbronner, a.a.O., Rn 22 zu § 31; Storr/Wenger, Zuwanderungsrecht, 2008, Rn 27 zu § 31; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2007, § 5 Rn 199, je m.w.N.). Auch bei Zugrundelegung der zuletzt genannten - großzügigeren - Betrachtungsweise kann nämlich im vorliegenden Fall von einer zugunsten des Klägers anzunehmenden besonderen Härte aus zielstaatsbezogenen Gründen nicht ausgegangen werden. Die konkret von dem Kläger in diesem Zusammenhang genannten Gründe - eine Gefährdung wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben - sind nämlich als zielstaatsbezogene spezifisch asylrechtliche Abschiebeverbote dem asylrechtlichen Verfahren zugewiesen und dort geltend zu machen; die Ausländerbehörde darf damit im ausländerrechtlichen Verkürzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jedenfalls ohne positive asylrechtliche Entscheidung mit entsprechender Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG nicht positiv von einer entsprechenden zielstaatsbezogenen Gefährdungssituation ausgehen, sondern hat diese bis dahin aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2006 a.a.O. und vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
23 
Bei der von dem Kläger geltend gemachten „erheblichen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange“, aus der er nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG das Vorliegen einer „besonderen Härte“ und damit die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG und damit einen behördlichen Ermessensfehler bei der Verkürzung des eheabhängigen Aufenthaltsrechts nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ableitet, handelt es sich um zielstaatsbezogene Gründe, die als solche speziell einem bestimmten - hier: asylrechtlichen - Verfahren zugewiesen sind; es geht hier insbesondere nicht um die Geltendmachung „sonstiger“ zielstaatsbezogener Gründe, die asylverfahrensirrelevante Beeinträchtigungen betreffen (vgl. dazu Marx, a.a.O., § 5 Rn 205 f. m.w.N.). Indem der Kläger behauptet, aufgrund seines auch vom Senat als glaubhaft unterstellten Übertritts zum christlichen Glauben in Ägypten Repressalien ausgesetzt zu sein, macht er im wesentlichen außer familiären Schwierigkeiten (siehe dazu unten) die Befürchtung zum Streitgegenstand, seitens des ägyptischen Geheimdienstes „angegangen“ zu werden; er befürchtet unmittelbare staatliche Verfolgung als Konvertit, und er geht - wie später auch das Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Urteil - zusätzlich davon aus, der ägyptische Staat könne ihm gegenüber familiären ernsthaften Nachstellungen wegen seiner Hinwendung zum christlichen Glauben keinen Schutz gewähren. Damit macht der Kläger explizit Gründe geltend, die asylrechtlicher Art sind; er beruft sich der Sache nach zur Begründung der besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG darauf, es liege ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 lit. a und c AufenthG vor. Konversion ist gerade bei islamischen Ländern ein typischer Fluchtgrund (siehe dazu etwa Marx, a.a.O. § 10 Rn 354 f.; Bay. VGH, Urteil vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315 -, AuAS 2008, 20), betreffend unmittelbare Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit, die auf der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten Religion beruhen. Die Zuordnung dieses spezifischen Verfolgungsvortrags zum asylrechtlichen Verfahren nach § 60 Abs. 1 AufenthG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich hier um eine Konversion erst im Bundesgebiet, also um einen sog. Nachfluchtgrund handelt; es ist nämlich eine Frage des asylrechtlichen Verfahrens, insbesondere des Zusammenwirkens von § 60 Abs. 1 AufenthG mit der sog. Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/38/EG, Art. 5), die Relevanz solcher Gründe als Abschiebeverbote festzustellen (siehe dazu Bay. VGH a.a.O.; Storr/Wenger, a.a.O. Rn 14 zu § 60; Marx a.a.O. Rn 355).
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Was solche typischen zielstaatsbezogenen Feststellungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG (nicht: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) angeht, so sind diese als aufenthaltserlaubnisbegründende Umstände nach der gesetzlichen Konzeption (s. §§ 60 Abs. 1 Satz 6, 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) jedoch jedenfalls als Statusfeststellungen der Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren vorbehalten. Davon geht auch die sog. Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29.4.2004, ABl. EU Nr. L 304 S. 12, Art. 24) aus, an deren statusrechtliche Bestimmungen das AufenthG ausdrücklich in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG anknüpft. In der Entscheidung vom 3.3.2006 (1 B 126/05, NVwZ 2006, 830) hat das Bundesverwaltungsgericht zur materiellen Berufung auf Asylgründe in einem ausländerrechtlichen Duldungsverfahren entschieden, dass über die Prüfung solcher Schutzersuchen das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist und dass ein „Wahlrecht“ des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht bestehe. Das Gericht geht davon aus, es sei gerade der Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG, denjenigen Schutzsuchenden, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende (siehe BVerwG, Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwG 95, 42) Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Die Vorschrift sei zur Konzentration und zur Beschleunigung des Verfahrens und auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch bei der hier vorliegenden Fallkonstellation.
25 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation keine nachträgliche Verkürzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zugrunde lag, bei der sich im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 31 Abs. 2 AufenthG materiell asylrechtliche Fragen stellen, sondern ein Duldungsbegehren nach § 60a Abs. 2 AufenthG; dies ändert aber nichts daran, dass materiell dem Klagebegehren ein inhaltlich zu prüfendes asylrechtliches Schutzgesuch im Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG zugrunde liegt. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007 (GBl. I S. 1970) geltenden Fassung bestimmte bereits, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes feststellt, ob die Voraussetzungen vorliegen, wenn sich ein Ausländer „auf ein Abschiebungshindernis nach diesem Absatz beruft“; die nunmehr geltende Fassung (§ 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG) hat in der Sache an dieser Regelung nichts geändert. Mit dieser - nach dem Wortlaut nicht unbedingt nur Statusprozesse betreffenden - Regelung hat der Gesetzgeber dem Bundesamt einen speziellen Prüfungsbereich zugewiesen; er hat damit den allgemeinen Grundsatz der zulässigen „Mitprüfung“ von Vorfragen (vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 12.1.1966 - V C 62.64 -, BVerwGE 23, 123) zurückgestellt. Allerdings wird im vorliegenden Fall das Schutzgesuch des Klägers nicht im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf eine positive Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG geltend gemacht, sondern als Einwendung einer behördlichen Aufenthaltserlaubnisverkürzung entgegengehalten; insofern handelt es sich aber lediglich um eine andere prozessuale „Einkleidung“ des materiell geltend gemachten Schutzbegehrens. Der Streitgegenstand einer Klage gegen eine Aufenthaltserlaubnisverkürzung nach § 7 Abs. 2 AufenthG unterscheidet sich im Kern nicht von einer Verpflichtungsklage, wie sie nach dem Ablauf der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis (hier: 8.11.2007) mit der Begründung erheben werden könnte, es bestehe ein (weiteres) Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen seiner Religion Verfolgung durch den Staat oder durch nichtstaatliche Akteure im Sinn des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG drohe und eine Rückkehr daher eine „besondere Härte“ darstelle. Eine solche auf weitere Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG gerichtete Klage wäre nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen dem Asylverfahren zuzuweisen, weil sonst der Betroffene ein Wahlrecht zwischen den einzelnen schutzgewährenden Verfahren hätte. Wenn § 72 Abs. 2 AufenthG bestimmt, dass die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entscheiden darf, so folgt hieraus mittelbar, dass die Ausländerbehörde über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG und damit über materielle Asylbegehren gerade nicht entscheiden soll, sondern dass es Sache des Ausländers ist, solche Abschiebungsverbote gerade in dem dafür vorgesehenen Asylverfahren geltend zu machen. Lediglich die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG sind in bestimmten Fällen der Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zugeordnet; der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG bleibt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Entscheidung vorbehalten. In dieser Sicht macht es keinen Unterschied, ob sich Sachfragen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Rahmen eines Duldungsbegehrens oder im Zusammenhang mit einem Begehren auf Aufenthaltserlaubnis, etwa bei Prüfung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG, stellen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.2006, a.a.O.). Asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG verlangt mit anderen Worten eine einheitliche Entscheidung durch das Bundesamt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 -, juris; zur Zuständigkeitsverlagerung von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG siehe BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris). Vor einer für den Kläger positiven Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, an das das materielle Schutzbegehren des Klägers weiterzuleiten gewesen wäre (siehe BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 a.a.O. Rn 7), kann es der Beklagten damit nicht als Ermessensfehler angerechnet werden, dass sie eine „besondere Härte“ im Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen zielstaatsbezogener Schutzgründe versagt hat.
26 
Soweit der Kläger im Verwaltungs- und dem anschließenden Klageverfahren weitere - d.h. dem Prüfprogramm des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zuordnungsfähige - Gründe angeführt hat, aus denen er eine besondere Härte im Sinn von § 31 Abs. 2 Satz 2 und eine entsprechende „erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange“ ableitet, ist die angefochtene Befristungsverfügung gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, inwieweit es - wie der Kläger vorträgt - in der ägyptischen Gesellschaft als Schande gilt, eine bereits geschiedene Frau mit einem Kind zu heiraten und ob der Vater des Klägers als Familienoberhaupt in der Lage ist, sämtlichen Familienmitgliedern zu befehlen, den Kontakt zu dem Kläger abzubrechen, so dass der Kläger in Ägypten ohne familiären Hintergrund dastehen würde und Schwierigkeiten haben könnte, eine neue Frau zu finden. Im Widerspruchsbescheid hat das Regierungspräsidium Stuttgart hierzu ausgeführt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), dass der Kläger auf seine Familie nicht angewiesen sei. Er sei inzwischen 29 Jahre alt und habe eine Universitätsausbildung als Buchhalter; es könne davon ausgegangen werden, dass er (neben der deutschen Sprache) die englische Sprache fließend spreche. Insbesondere in der Tourismusbranche könne der Kläger mit seinen Fähigkeiten voraussichtlich recht schnell wieder eine berufliche Integration in Ägypten erreichen, zumal er Ägypten ohnehin in dem Bewusstsein verlassen habe, dass er sich nicht mehr an seine Familie wenden könne, wenn er eine von der Familie nicht akzeptierte Frau heirate und zusätzlich zum Christentum konvertiere. Es sei anzunehmen, dass er bereits vor der Ausreise aus Ägypten dort relativ unabhängig sein Leben gestaltet habe, als er die Pläne offengelegt habe, eine Frau ohne Vermittlung durch die Familie zu heiraten und in die Bundesrepublik überzusiedeln. Auch sei der Vortrag, er könne in Ägypten keine Familie mehr gründen, nicht substantiiert, da die Scheidungsquote in islamischen Ländern nicht besonders niedrig sei und einem geschiedenen Mann aufgrund der Scheidung kein Makel anhafte. Diese Ausführungen, die im Klageverfahren nicht substantiiert angegriffen worden sind, sind auch für den Senat einleuchtend; sie belegen jedenfalls nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten aus Gründen, die nicht spezifisch Gründe im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG sind und daher der ausländerrechtlichen Würdigung offenstehen, Nachteilen und Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, die ihn ungleich härter treffen würden als andere Ausländer in vergleichbarer Situation (zu den Kriterien siehe Hailbronner a.a.O. Rn 22 zu § 31 m.w.N. sowie Marx a.a.O. § 5 Rn 208 f.).
27 
Auch die Abschiebungsandrohung der Beklagten (Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 26.10.2006) ist rechtlich nicht zu beanstanden; da sie unter der Voraussetzung ergangen ist, “dass die Ausreiseverpflichtung vollziehbar ist”, kommt es in diesem Zusammenhang auf die Problematik der Vollziehbarkeit von Ausreisepflichten als Voraussetzung von Abschiebungsandrohungen nicht an (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.1.2008 - 11 S 2589/07 -m.w.N.). Abschiebungsverbote stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (siehe § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG); und hinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) kann auch bei Prüfungen der Abschiebungsandrohung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben ist (siehe dazu oben).
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Revision war zuzulassen, da es von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich ungeklärt ist, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für das ausländerrechtliche Duldungsverfahren entwickelten Grundsätze auch auf die hier vorliegende Konstellation einer Aufenthaltserlaubnisverkürzung und einer Entscheidung nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu übertragen sind.
30 
Beschluss vom 28. Mai 2008
31 
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2008 - 13 S 136/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2008 - 13 S 136/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2008 - 13 S 136/08 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 72 Beteiligungserfordernisse


(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Rege

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2007 - 11 S 1702/07

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Tenor Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2007 - 1 K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2006 - 11 S 1066/05

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2004 - 2 K 345/04 - geändert. Die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbesc

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2005 - 11 S 2779/04

bei uns veröffentlicht am 06.04.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Mai 2008 - 13 S 136/08.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Juni 2009 - 11 K 2502/08

bei uns veröffentlicht am 22.06.2009

Tenor Soweit die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide der Landeshauptstadt Stuttgart vom 30.06.2008 werden aufgehoben, sowe

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2007 - 1 K 1140/07 - geändert.

Die Anträge auf Wiederherstellung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2007 werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, nachdem die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht haben. Zwar unterbleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, weil die Antragsgegnerin die Beschwerde eingelegt hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies entbindet aber nicht von der Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Mit der zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.09.2007 vorgelegten - undatierten - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 05.07.2007 ausgeführt hat, dürfte der deutsche Ehemann jedenfalls der Antragstellerin zu 1 gegenüber unterhaltspflichtig sein. Zum einsatzpflichtigen Vermögen der Antragstellerin gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss (vgl. §§ 1361, 1360 a Abs. 4 BGB). Die Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wirtschaftlich leistungsfähig ist und die Geltendmachung des Anspruchs nach Lage des Einzelfalls zumutbar und alsbald durchsetzbar ist (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 14 m.w.N.). Auch die Angaben über die Unterstützung durch die Schwester sowie zu den Wohnkosten sind unsubstantiiert. Nachdem die Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 05.11.2007 zur Ergänzung ihres unvollständigen Antrags aufgefordert wurden, darf die Ablehnung der Bewilligung auf die Unvollständigkeit der Anträge gestützt werden (vgl. Bader u.a., a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.07.2007, in dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) angeordnet hat, hat Erfolg.
Die fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung das private Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit von den Folgen des Vollzugs dieser Verfügung verschont zu bleiben. Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.05.2007 gegen die für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen gerichteten Anträge der Antragsteller sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Die Verfügung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 ist - wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - voraussichtlich rechtmäßig (1.). Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse gegeben (2.). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (3.).
1. a) Die materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung des Aufenthalts sind gegeben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis die Frist nachträglich verkürzen, wenn die rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis entfallen sind. So liegt es hier:
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu 1 mit ihrem deutschen Ehemann besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls seit Februar 2007 nicht mehr. Der deutsche Ehemann strebt die Scheidung an. Anhaltspunkte für Versöhnungsbemühungen oder eine nur vorübergehende Trennung werden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich zwischenzeitlich die Trennung weiter vertieft, nachdem die Antragsteller seit dem 13.09.2007 nicht mehr im Haus des Ehemanns der Antragstellerin zu 1 wohnen.
Damit sind seit Februar 2007 die Voraussetzungen (vgl. §§ 27, 28 AufenthG) für die der Antragstellerin zu 1 zwecks Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis entfallen, die ihr erstmals in Form eines drei Monate gültigen Einreisevisums am 23.05.2005 und anschließend am 23.06.2005 in Form einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt und die auf den vor Ablauf der Geltungsdauer gestellten Verlängerungsantrag bis zum 30.05.2008 verlängert wurde. Ebenso sind die Voraussetzungen für die dem am 12.03.1992 geborenen Antragsteller zu 2 zum Familiennachzug mit der Mutter erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entfallen.
b) Das der Antragsgegnerin damit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, die Befristung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse nachträglich zu verkürzen, hat diese ermessensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Sie hat insbesondere mit der Befristungsentscheidung nicht gegen den das Ermessen beschränkenden, aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
10 
Im Hinblick darauf, dass die Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller ohne die Verkürzungsentscheidung noch bis zum 30.05.2008 gültig gewesen wären, kann nicht davon die Rede sein, der Aufenthalt werde unnötigerweise um eine nur noch sehr geringe Frist verkürzt, obwohl er ansonsten ohnehin alsbald durch Fristablauf sein für den Ausländer voraussehbares und insoweit auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten kalkulierbares Ende gefunden hätte.
11 
Die Verkürzungsentscheidung erweist sich auch nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin zu 1 ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen, selbständigen Aufenthaltserlaubnis zustünde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 nach § 31 AufenthG verneint.
12 
Die Antragstellerin zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft "seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet" bestanden hat". Die Antragstellerin zu 1 hat ihren Ehemann am 22.02.2005 in Russland geheiratet. Sie reiste zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.06.2005 in die Bundesrepublik ein. Zum Zeitpunkt der jedenfalls im Februar 2007 erfolgten Trennung der Eheleute bestand die Lebensgemeinschaft also gerade erst ein Jahr und acht Monate im Bundesgebiet.
13 
Die Antragstellerin zu 1 hat auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird. Denn an der dafür erforderlichen "besonderen Härte" fehlt es aller Voraussicht nach. Eine solche liegt laut § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine "erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange" droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der "Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist" (2. Alternative). Die generellen Nachteile und Schwierigkeiten, die jede Rückübersiedlung in das Heimatland für jeden Ausländer mit sich bringen, sind damit nicht gemeint, vielmehr muss eine "besondere" Härte vorliegen, also ein Nachteil, der über das hinausgeht, was ein Ausländer regelmäßig hinzunehmen hat, wenn er das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Der Fall der Antragsteller stellt weder nach der 1. Alternative noch nach der 2. Alternative einen solchen Härtefall dar.
14 
Gegen die Behauptung der Antragstellerin zu 1, sie werde im Falle einer Abschiebung nach Russland finanziell und sozial vor das Nichts gestellt, nachdem sie dort alle Verbindungen und Beziehungen aufgegeben habe, spricht eindeutig der von ihrem Ehemann gegenüber der Antragsgegnerin dargelegte, anhand von Kontoauszügen belegte Umstand, dass die Antragstellerin zu 1 bis Weihnachten 2006 insgesamt achtmal zusammen mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2, für jeweils mehrere Wochen auf Kosten ihres Ehemannes nach Russland geflogen ist, durch viele Ferngespräche nach Russland erhebliche Telefonkosten verursacht und in Russland offenbar auch mit Mitteln des Ehemannes eine Eigentumswohnung renoviert und unterhalten hat. Im Übrigen wäre selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1 keine besondere Härte gegeben, weil sich ihre Situation auch dann nicht signifikant von der anderer Zuwanderer mit vergleichbarer Aufenthaltsdauer unterscheidet. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, teilt sie mit allen Ausländern, die nach einem kurzen Auslandsaufenthalt in die Heimat zurückkehren. Mittellos wäre sie zudem nicht, da sie gegebenenfalls bis zu einer Scheidung und auch danach Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend machen kann, soweit ihr eine eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, kann auch schon deshalb keine besondere Härte begründen, weil sie bei einem Verbleib in Deutschland in gleicher Weise bestehen würde, sobald keine Unterhaltsansprüche mehr gegeben sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 B 22/05 - juris).
15 
Im Hinblick auf den Antragsteller zu 2 ist ebenfalls kein von dem aufenthaltsrechtlichen Schicksal seiner Mutter unabhängiges Aufenthaltsrecht erkennbar.
16 
Der Antragsteller zu 2 kann kein Aufenthaltsrecht vom Ehemann seiner Mutter ableiten, nachdem dieser die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat. Entgegen der Beschwerdeerwiderung sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Die Anerkennung der Vaterschaft vor einem russischen Standesbeamten am 25.02.2005 hat nicht zu einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Ein vor dem 01.07.1993 von einer ausländischen Mutter außerhalb der Ehe geborenes Kind konnte durch vollendete Legitimation, d.h. durch Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung der Eltern, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch mit der Neuregelung des Kindschaftsrechts schon zum 01.07.1998 entfallen, so dass ab diesem Zeitpunkt kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus diesem Grund mehr eintreten konnte. Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung erfolgten vorliegend zu einem Zeitpunkt, als es eine Legitimation im deutschen Recht nicht mehr gab. In Betracht kommt allein ein Erklärungserwerb nach § 5 StAG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, weil der Antragsteller zu 2 nicht seit drei Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Voraussetzungen des § 5 StAG können auch nicht mehr eintreten, nachdem das Amtsgericht Villingen-Schwenningen mit Urteil vom 30.03.2007 festgestellt hat, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1 nicht der Vater des Antragstellers zu 2 ist. Damit fehlt es an einer wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Dieses Urteil ist nach Zurückweisung der dagegen eingelegten Berufung seit dem 23.08.2007 rechtskräftig. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeerwiderung kann die Vaterschaftsanerkennung vom 25.02.2005 im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Rechtsinstitute sowie die unterschiedlichen Zuständigkeiten (Standesamt bzw. Gericht) nicht (auch) als Adoption angesehen werden (vgl. zur Anerkennung der Vaterschaft Art. 48 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation vom 29.12.1995 - FGB -, abgedr. bei Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, und zur Adoption Art. 124 ff. FGB, a.a.O.). Damit kommt auch ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 StAG nicht in Betracht.
17 
Schließlich ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsteller den Verhältnissen in Russland so entfremdet oder in die deutschen Verhältnisse so integriert wären, dass ihnen - anders als anderen Ausländern mit vergleichbar kurzem Aufenthalt - der Aufbau einer Existenzgrundlage in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein könnte.
18 
2. Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal beanstandungsfrei. Sie ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise nicht allein mit der Rechtmäßigkeit der Verkürzungsentscheidung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, dass das öffentliche Interesse an der konsequenten Durchsetzung der Ausreisepflicht unter Berücksichtigung der von den Antragstellern am 03.03.2007 begangenen Straftat deren privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege, und dass die Antragsteller unberechtigt eine im Eigentum der Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 stehende Wohnung bewohnten, weshalb bereits ein Klageverfahren auf Herausgabe dieser Wohnung anhängig sei.
19 
Die Sofortvollzugsanordnung der nachträglichen Fristverkürzung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 69, 220 <227 f.>; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62 <63> und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275). Das besondere Vollzugsinteresse kann daher nicht damit begründet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Fristverkürzung offensichtlich rechtmäßig ist, begründet daher als solche kein besonderes Vollzugsinteresse (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/06 - VBlBW 1997, 390). Vielmehr bedarf es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit der nachträglichen Fristverkürzung eines Aufenthaltstitels hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - EZAR NF 094 Nr. 2 - zum Widerruf eines Aufenthaltstitels).
20 
Daran gemessen ist das besondere Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Soweit die Antragsgegnerin auf die von den Antragstellern am 03.03.2007 begangene Straftat abgestellt hat, hat sich die von ihr daran geknüpfte Prognose einer Wiederholungsgefahr jedenfalls in der Person des Antragstellers zu 2 zwischenzeitlich bestätigt. Die Antragstellerin zu 1 hatte am 03.03.2007 ihrem damals 14-jährigen Sohn wissentlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis gestattet. Sie wurde deshalb vom Amtsgericht ...-... mit Urteil vom 11.05.2007 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Antragsteller zu 2 wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und verwarnt. Ihm wurde auferlegt, 20 Stunden Arbeitsleistungen nach Weisung des Jugendamts zu erbringen. In der Folgezeit wurde der Antragsteller zweimal wegen Körperverletzung angezeigt: Am 04.05.2007 erstattete die Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 Anzeige bei dem Polizeirevier ..., da sie am 02.05.2007 von dem Antragsteller zu 2 während eines Streites umgestoßen worden sei. Hierbei habe sie Verletzungen im Brust- und Rückenbereich erlitten. Am 25.06.2007 zeigte der Stiefvater des Antragstellers zu 2 bei dem Polizeirevier ... an, dass dieser ihn während eines Streites unvermittelt in den Schwitzkasten genommen habe und zu Boden habe bringen wollen. Ferner habe der Antragsteller zu 2 damit gedroht, ihn gemeinsam mit anderen Jugendlichen zusammenzuschlagen. Ungeachtet des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung dieser Körperverletzung absah, belegt die Strafanzeige doch, dass der Antragsteller sich durch die von dem Amtsgericht...-... ausgesprochene Verwarnung nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Die Anzeigen wegen Körperverletzung deuten auf ein gewisses Aggressionspotential bei dem Antragsteller zu 2 hin, welches die Prognose erneuter Straffälligkeit während des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens zu rechtfertigen vermag.
21 
Für die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses spricht weiter der bemerkenswert geringe Grad der Integration der Antragsteller im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1 auch nur den Versuch unternommen hätte, einen Arbeitsplatz zu finden und sich wirtschaftlich zu integrieren. Der Prozesskostenhilfeantrag belegt, dass ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht verlässlich gesichert ist. Ob und wie lange sie von ihrer Schwester noch in einem Maße unterstützt wird, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen auskommt, erscheint offen. Schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet werden nicht geltend gemacht. Demgegenüber belegen die auf Kosten ihres Ehemannes unternommenen jeweils mehrwöchigen Reisen nach Russland, die Kontaktpflege dorthin mittels Telefonaten sowie der Umstand, dass sie dort offenbar eine Eigentumswohnung unterhält, eine fortbestehende starke Verbindung in ihre Heimat. Auch der Antragsteller zu 2 weist nur unzureichende Integrationsleistungen auf. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung hat er erst seit 18.09.2006 die Schule besucht. Dies legt den Schluss nahe, dass er nach der Einreise über ein Jahr lang seiner Schulpflicht nicht genügt hat. Ob er in der Lage ist, die Hauptschule in Deutschland erfolgreich zu beenden, erscheint fraglich. Nachweise über die schulischen Leistungen wurden nicht vorgelegt. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsteller zu 2 in der Lage wäre, einen Schulabschluss in Deutschland zu erlangen. Nachdem ihm unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, liegt es bei objektiver Betrachtung auch in seinem eigenen Interesse, die Reintegration in seinem Heimatland nicht weiter hinauszuzögern und die Schulzeit baldmöglichst in Russland zu einem Abschluss zu bringen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller zu 2 den größten Teil seiner Schulzeit in Russland verbracht hat, erscheint ein Schulerfolg, der eine Grundlage für den Einstieg in das Berufsleben bietet, dort eher gewährleistet als in Deutschland. Die Gefahr einer weiteren Entwurzelung ist bei minderjährigen Ausländern vor dem Hintergrund des immer zu berücksichtigenden Kindeswohls durchaus in die Erwägungen einzustellen.
22 
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände des Einzelfalles ist das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Trägt ein Ausländer nicht oder nur unzureichend zu seiner Integration bei, so ist sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet während des Rechtsmittelverfahrens geringer zu gewichten. Demgegenüber tritt in diesen Fällen der Gesetzeszweck der Begrenzung des Zuzugs (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in den Vordergrund und vermag das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zu begründen.
23 
Auch die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes, der bereits für den vorläufigen Rechtsschutz wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung), steht der Bejahung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten gegeben sind und dem Aufschubinteresse der Antragsteller nur ein geringes Gewicht beizumessen ist.
24 
3. Bestehen somit keine Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung, so erweist sich auch die angegriffene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Mit der sofort vollziehbaren Befristung des Aufenthalts ist der legale Aufenthalt der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids erloschen, so dass sie nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sind und die Ausreisepflicht zugleich nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, die der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung Russlands als Abschiebezielstaat in der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten (§ 59 Abs. 3 AufenthG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die den Antragstellern gesetzte Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) war nicht unverhältnismäßig kurz, sondern ausreichend, um ihnen die Abwicklung ihrer Angelegenheiten zu ermöglichen.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer - wie auch im vorliegenden Fall - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (grundlegend: Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2004 - 2 K 345/04 - geändert. Die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30. Januar 2004 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein 1995 in Deutschland geborener serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Seine Eltern, A. und D. A., reisten mit der ältesten Schwester D. 1994 in das Bundesgebiet ein. Ihre Asylanträge wurden durch Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 01.12.1994 abgelehnt, Abschiebungshindernisse nach § 51 und § 53 AuslG wurden nicht festgestellt. Diese Bescheide wurden am 23.11.1995 bestandskräftig. Ein erster Asylfolgeantrag der Mutter wurde 1999 abgelehnt. Die Ehe der Eltern wurde 1995 in Jugoslawien geschieden, das Sorgerecht für den Kläger der Mutter zugesprochen. Der Vater heiratete im Anschluss eine deutsche Staatsangehörige; eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wurde ihm von der Stadt Tuttlingen 1999 wegen Fehlens einer ehelichen Lebensgemeinschaft versagt, im Oktober 2001 wurde der Vater in den Kosovo abgeschoben. Die Mutter, eine ältere Schwester sowie zwei jüngere Geschwister des Klägers werden seit längerem geduldet. Mit Bescheid vom 05.08.2002 hat das Bundesamt einen zweiten Folgeantrag der Mutter und einen Folgeantrag der Schwester D. sowie Anträge auf Änderung der früheren Bescheide bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt.
Der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 28.06.1999 in Befolgung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils als Asylberechtigter anerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde festgestellt. Hierauf erteilte das Landratsamt Bodenseekreis dem Kläger mit Bescheid vom 29.07.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 01.12.2000, bestandskräftig seit dem 05.02.2003, widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Anknüpfend hieran widerrief das Landratsamt Bodenseekreis mit Verfügung vom 07.10.2003 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Serbien-Montenegro unter Gewährung einer Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe an. Die Entscheidung wurde auf § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG gestützt: schutzwürdige Belange des Klägers und seiner Familie am Verbleib in Deutschland bestünden nicht; die Mutter sei nur im Hinblick auf das bisherige Aufenthaltsrecht des Klägers bis zu einer gemeinsamen Ausreise der Familie geduldet worden. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, seine Mutter wolle gerne arbeiten, könne dies wegen der vier Kinder jedoch nicht. Bei einer Rückkehr mit den Kindern in das Kosovo würden sie jeden familiären Rückhalt verlieren. Zu ihrem früheren Ehemann habe die Mutter keinen Kontakt mehr, im Gegenteil werde sie von diesem und seiner Familie aufs Schlimmste verfolgt.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 30.01.2004 zurück: Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltstitel und auch sonst seien keine Ermessensfehler beim Widerruf zu erkennen. Die Einlassungen zu zielstaatsbezogenen Gefahren könnten wegen der Bindungswirkung der negativen Entscheidung des Bundesamts nicht berücksichtigt werden. Schutzwürdige persönliche Belange, die das öffentliche Widerrufsinteresse überwögen, seien nicht zu erkennen. Das bisherige Aufenthaltsrecht sei seinerseits asylbedingt. Der Kläger könne auch keine Um- oder Rückstufung in ein befristetes Aufenthaltsrecht verlangen. Anhaltspunkte für eine Eingliederung der Familie in die sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse lägen nicht vor und die gemeinsame Rückkehr in die Heimat sei zumutbar. Die Eltern hätten kein Aufenthaltsrecht und der Kläger und seine Angehörigen bezögen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Sozialhilfe, was als Ermessenserwägung zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden könne.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 05.02.2004 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass er nicht schlechter gestellt werden dürfe als Berechtigte nach § 51 Abs. 1 AuslG, die nach § 35 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erhielten. Sozialhilfebezug könne ihm und seiner Mutter nicht entgegengehalten werden. Seine Mutter könne weder zur eigenen Familie noch zur Familie des Vaters in das Kosovo zurückkehren. Die Familie des Vaters werde in diesem Fall alles versuchen, um der Mutter die Kinder wegzunehmen. Sie erhalte schon jetzt Telefonanrufe mit entsprechenden Drohungen. Mit den Geschwistern der Mutter im Kosovo bestehe kein Kontakt, deren eigene Familie wolle mit ihr nichts zu tun haben.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage mit Urteil vom 29.07.2004 - 2 K 345/04 - , zugestellt am 08.09.2004, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Der Beklagte habe das ihm nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar stehe dem Kläger kein gleichwertiges Aufenthaltsrecht zu, da die asylbedingten Aufenthaltszeiten nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger werde auch nicht gegenüber Flüchtlingen nach § 51 Abs. 1 AuslG benachteiligt. Die Bescheide litten aber an einem Ermessensdefizit. In entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG müssten auch Duldungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG in das Ermessen eingestellt werden. Dies habe der Beklagte versäumt. In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte sein Ermessen lediglich dahin ergänzt, dass der Kläger über keinen Pass verfüge. Auf den bereits in Widerspruchsverfahren geltend gemachten Vortrag, die Familie des Vaters im Kosovo habe die Mutter bedroht und im Falle einer Rückkehr die Wegnahme der Kinder und die Entziehung des Sorgerechts angekündigt, sei der Beklagte aber nicht näher eingegangen. Er habe stattdessen deutlich gemacht, dieser Gesichtspunkt werde erst später im Rahmen der eigentlichen Abschiebung geprüft und es werde gegebenenfalls eine Duldung erteilt. Damit habe der Beklagte verkannt, dass es sich um ein dauerhaftes unverschuldetes Abschiebungshindernis handle, das schon bei der Entscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden müsse.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 19.05.2005, zugestellt am 08.06.2005, zugelassen: An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden ernstliche Zweifel. Mit dem Vortrag, er fürchte sich vor Sanktionen durch die väterliche Familie im Kosovo, berufe der Kläger sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Dessen Berücksichtigung dürfte die Bindungswirkung der negativen Feststellung des Bundesamts im Widerrufsbescheid vom 01.12.2000 entgegenstehen. Im Übrigen dürften die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden sein.
In seinem am 04.07.2005 eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz verweist der Beklagte im Wesentlichen auf den Zulassungsbeschluss des Senats und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.07.2004 - 2 K 345/04 - zu ändern und die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.01.2004 abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die überzeugend seien. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Bedrohungssituation durch die Familie des Vaters als einen im Rahmen des Ermessens notwendigerweise zu berücksichtigenden Gesichtspunkt angesehen. Diese Bedrohungssituation stelle kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG dar. Es handle sich vielmehr um einen drohenden, mit dem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verbundenen Nachteil. Dieser könne zwar kein Abschiebungshindernis begründen, was auch nicht beabsichtigt sei, müsse aber zu seinen Gunsten in die Ermessensentscheidung über den Widerruf einbezogen werden. Das Bedrohungsszenario sei vergleichbar mit anderen zu berücksichtigenden Nachteilen, etwa denen, dass ihm der Kulturkreis im Kosovo fremd sei und er dort keinen familiären Rückhalt genieße. Das Problem der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde stelle sich hierbei nicht.
12 
Dem Senat liegen die Ausländerakten des Landratsamts Bodenseekreis und des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
14 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (vgl. § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 und 4 VwGO) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der - zulässigen - Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung und die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.01.2004 nicht stattgeben dürfen. Denn diese Klage ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und daher Rechte des Klägers nicht verletzen ( § 113 Abs. 1 VwGO).
15 
A. Die Widerrufsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
16 
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des - bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden und daher hier anzuwendenden - § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für den Widerruf der dem Kläger asylbezogen nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen beim Kläger unstreitig vor. Denn seine am 28.06.1999 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.12.2000 widerrufen und ist mit Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids am 05.02.2003 erloschen (vgl. § 73 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 75 AsylVfG a.F.).
17 
II. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat alle im Fall des Klägers relevanten öffentlichen und privaten Belange erhoben und sie ohne Verkennung ihres tatsächlichen und rechtlichen Gewichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung sachgerecht in seine Abwägung eingestellt und auch das Abwägungs- und Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden.
18 
1. Der Beklagte hat zunächst richtig erkannt, dass ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) dann von vornherein nicht in Betracht kommt - das Widerrufsermessen mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt ist -, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen - asylunabhängigen - Rechtsgründen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Ein solcher Fall war beim Kläger aber nicht gegeben. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Kläger einen Anspruch auf einen der widerrufenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in qualitativer und zeitlicher Hinsicht (mindestens) gleichwertigen Aufenthaltstitel, mindestens also ebenfalls einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder auf eine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätte, wobei dieser Aufenthaltstitel keinerlei sachlichen Bezug zum früheren asylbedingten Aufenthalt hätte aufweisen, aber auch zeitlich auf keinem vorangegangenen asylbedingten Aufenthalt hätte aufbauen dürfen. Denn asylbezogene Aufenthaltszeiten dürfen nicht als rechtmäßiger Voraufenthalt auf Mindestaufenthaltszeiten angerechnet werden, wie sie etwa in § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und - nach heutigem Recht - in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gefordert werden (zu diesen Voraussetzungen eines gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltsrechts vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
19 
Von einem diesen Anforderungen genügenden gleichwertigen Aufenthaltsrecht konnte beim Kläger bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht die Rede sein. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG scheiterte schon am Erfordernis einer vorherigen dreijährigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die wegen ihres asylunabhängigen Charakters hätte angerechnet werden können (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 b) AuslG). Ein Anspruch auf eine asylunabhängige unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG schied aus vergleichbaren Gründen deswegen aus, weil es ebenfalls an einer vorangegangenen anrechenbaren asylunabhängigen Aufenthaltserlaubnis fehlte (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG); damit kann offen bleiben, ob die Mindestfrist von 5 Jahren in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG überhaupt hätte erreicht werden können, nachdem die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 29.07.1999 bei Wirksamkeit des Widerrufs (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) noch keine 5 Jahre bestanden hatte und fraglich erscheint, welche davor liegenden Zeiten rechtmäßigen Voraufenthalts hätten angerechnet werden können (dazu etwa Hailbronner, Komm. zum AuslG, Sept. 2001, § 24 Rn. 10).
20 
2. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers sind dem Beklagten im Ergebnis auch insofern nicht unterlaufen, als er sich mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob dem Kläger im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt ein Anspruch auf ein gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertiges Aufenthaltsrecht zustand. Der Beklagte hat sich ausweislich des Widerspruchsbescheids zur Prüfung dieser Frage deswegen verpflichtet gesehen, weil aus Gleichbehandlungsgründen im Einzelfall untersucht werden müsse, „ob eine Um- oder Rückstufung“ in einen geringerwertigen Aufenthaltstitel in Betracht komme, etwa weil in Vergleichsfällen humanitäre Aufenthaltsrechte nach § 32 AuslG erteilt worden wären oder Flüchtlinge im „kleinen Asyl“ nach § 51 Abs. 1 AuslG „nach § 35 Abs. 1 AuslG ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht“ erlangt hätten. Ferner sei erörterungsbedürftig, ob der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug verlangen könne.
21 
Dieser weite Prüfungsansatz dürfte im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein. Gegenstand ist nicht der Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, wie sie anerkannten Konventionsflüchtlingen erteilt wurde (§ 70 AsylVfG a.F.), sondern der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 68 AsylVfG a.F. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer den asylbedingt erteilten unbefristeten - hochwertigen - Aufenthaltstitel zu belassen oder ob dieser Titel zu entziehen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Denn der Gegenstand des Widerrufs ist nicht teilbar, der Widerruf kann nicht auf einen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsbefugnis übersteigenden weitergehenden Teil beschränkt werden (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5). Die Frage, ob dem Kläger statt der bisher unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglicherweise ein befristetes Aufenthaltsrecht etwa zum Familiennachzug oder aus anderweitigen humanitären Gründen zustand, hatte daher nur für die Entscheidung Bedeutung, ob man ihm deswegen den (überschießenden) unbefristeten Aufenthaltstitel belassen oder diesen entziehen und den befristeten Aufenthaltstitel neu erteilten wollte. Im Ergebnis hat das Regierungspräsidium diese Frage zutreffend beantwortet. Es hat richtig erkannt, dass, dem Kläger mangels eines Aufenthaltsrechts seiner Eltern bzw. seiner Mutter seinerzeit keine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 20 i.V.m. § 17 AuslG zustand und dass er mangels der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen bei seinen Eltern auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 [4-13 JUG/104] nicht erfüllte. Auch eine vom Kläger behauptete Schlechterstellung gegenüber Flüchtlingen mit dem Status des § 51 Abs. 1 AuslG lag nicht vor. Wäre der Kläger nur als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden und wäre ihm deswegen nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erteilt worden, hätte diese, da sie ihrerseits verfolgungsbezogen ist, nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen werden können wie die im Streit stehende unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In gleicher Weise wäre auch eine nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 AuslG erworbene unbefristete Aufenthaltserlaubnis dem Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon waren im maßgeblichen Zeitpunkt (Januar 2004) aber auch schon die zeitlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt und zudem war der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert.
22 
3. Auch im Übrigen vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen.
23 
a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris). Trotz dieses - gewichtigen - öffentlichen Interesses an der Beendigung des spezifisch asylbedingten Aufenthaltstitels ist der Ausländerbehörde freilich ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Hierbei hat sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Abwägung mit den schutzwürdigen prüfungsrelevanten Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland vorzunehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG (heute: § 55 Abs. 3 AufenthG) aufgeführt sind. Hierzu gehören nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) vor allem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Diesen ist im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse am Verlust des asylbedingten Aufenthaltstitels gegenüber zu stellen. Hat der Ausländer dabei einen Anspruch auf einen geringerwertigen Aufenthaltstitel, wird es in aller Regel verhältnismäßig (angemessen) sein, ihm den überschießenden Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind des weiteren auch die in § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG) genannten Belange ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung gemäß in den Blick zu nehmen. Die Behörde muss sich daher im Einzelfall bei Bedarf auch mit den Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden und mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen auseinandersetzen sowie auf etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG (§ 60a Abs. 2 AufenthG) in Form rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse eingehen.
24 
Zu den Abschiebungshindernissen nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60a AufenthG gehören sowohl solche, die ihren Anlass im Inland haben (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - insofern wird häufig Deckungsgleichheit mit schutzwürdigen Belangen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen -.) als auch solche, die sich außerhalb des Bundesgebiets im Herkunftsland bzw Abschiebezielstaat auswirken (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 ff.; = VBlBW 1998, 216 f.; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.90 -, BVerwGE 109, 305 ff.; VGH Bad.-Württ., .Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2611/02 -, VBlBW 2003, 482 sowie Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 ff.).
25 
Bei den zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kommt allerdings der besondere Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren und die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60a Abs. 2 bis 7 AufenthG) begründet. Diese Entscheidung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zwar unterbleiben, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG ( § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt werden. Sie muss jedoch nachgeholt werden, wenn die Asylanerkennung oder der Flüchtlingsstatus enden (vgl. etwa § § 32 und 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus folgt, dass das Bundesamt berechtigt, aber auch und verpflichte ist, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60 Abs. 2 - 7) AufenthG erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) zu treffen; denn es soll nicht offen blieben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird (sog. Vollständigkeitsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). An die hierbei getroffene - positive wie negative - Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt bestehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -, Juris, m.w.N.; zum neuen Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, Juris).
26 
Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/ § 60a Abs. 2 - 7 AufenthG ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts aufgrund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse - als Duldungsgründe - in das Ermessen einzustellen sind. Dies ist für die Entscheidung über eine Ausweisung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486 f.) gilt in gleicher Weise aber auch für die hier in Rede stehende Entscheidung über den Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Die Sperrwirkung greift in all diesen Fällen solange, bis das Bundesamts die geforderte Statusentscheidung nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) getroffen hat. Ist dies in der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung geschehen, setzt die Bindungswirkung ein mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei positiver Feststellung von einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG ausgehen muss (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG) bzw. ausgehen soll (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 6 AuslG). Diese bindenden Feststellungen sind in das Widerrufsermessens einzustellen und die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie deswegen vom Widerruf gänzlich absehen oder sich auf die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. auf eine Aufenthaltsbefugnis etwa nach § 30 Abs. 3 AuslG beschränken will. Entsprechendes gilt nach heutigem Recht: Die Ausländerbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens ebenfalls zu prüfen, ob sie dem Ausländer den überschießenden Aufenthaltstitel belässt oder ob sie ihn widerruft und dem Ausländer „nur“ eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder sie sich gar nur mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG begnügen darf. Hat das Bundesamt negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige - auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete - Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 ff. = NVwZ 2000, 940 f.; VGH Bad.-Württ., vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, NVwZ 2001, 151 ff.) und haben diesem gegenüber gegebenenfalls auch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
27 
b) Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Sie beruhen weder auf einer tatsächlichen oder rechtlichen Fehlgewichtung der Belange des Klägers noch sind sie unvollständig.
28 
Der Beklagte hat berücksichtigt, dass der im Bundesgebiet geborene Kläger sich im maßgeblichen Zeitpunkt acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei er allerdings zunächst nur geduldet war, ab der Asylantragstellung im September 1997 eine Aufenthaltsgestattung erhielt und erst ab Juli 1999 über die asylbedingt erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte. Während der Dauer des gesamten (erlaubten wie unerlaubten) Aufenthalts hat der Kläger jedoch keine besonders schutzwürdigen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht wegen des jungen Alters und der Abhängigkeit des Klägers von den Eltern im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern, insbesondere der Mutter abgestellt und gewichtige Anhaltspunkte für deren soziale und wirtschaftliche Integration verneint. Die Eltern verfügten zu keiner Zeit über einen gesicherten Aufenthaltstitel. Mit Ausnahme der kurzen Zeit einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens 1994 bis 1995 waren sowohl der Vater als auch die Mutter immer nur geduldet, die Mutter ersichtlich auch während ihrer laufenden Asylfolgeverfahren, die jeweils in kein reguläres Asylverfahren mündeten. 1995 wurden die Eltern geschieden. Der Vater wurde im Oktober 2001 nach Serbien-Montenegro abgeschoben. Die Mutter - und in deren Gefolge die die Geschwister - leiten ihr Bleiberecht seit Jahren ersichtlich allein vom Kläger und dessen asylbedingtem Aufenthaltstitel ab. Aufgrund seiner durch die Asylberechtigung belegten politischen Verfolgung war dem minderjährigen Kläger die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar, was unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ausschlaggebend dafür war, dass die allein sorgeberechtigte Mutter und mit ihr auch die Geschwister Duldungen erhielten. Denn der Kläger war und ist auf die Betreuung der Mutter angewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zum Kläger nach § 17 ff. AuslG hat die Mutter nie erhalten. Die Mutter hat sich auch wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog und bezieht. Ob und inwieweit sie diese Leistungen trotz Arbeitsbereitschaft erhält, weil sie sich um ihre Kindern kümmern muss, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Jedenfalls ist es der Familie nicht gelungen, eine gefestigte Existenz aufzubauen. Schließlich muss sich die Mutter entgegenhalten lassen, dass eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland während eines lediglich geduldeten Aufenthalts grundsätzlich nicht erfolgen kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Auch eine nach Art. 8 EMRK rechtserhebliche „Verwurzelung“ als faktischer Inländer erfordert - als Basis - grundsätzlich eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung, die bei Minderjährigen nur durch gewichtige sonstige nachhaltige - hier fehlende - Integrationsleistungen der Familienangehörigen kompensiert werden kann (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - unter Hinweis insbesondere auch darauf, dass Kinder bis zum 16. Lebensjahr grundsätzlich vom Aufenthaltsrecht und den Integrationsleistungen der Eltern abhängig sind).
29 
Der Senat verkennt nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung in Deutschland und die Rückkehr in das Kosovo gleichwohl für den Kläger und seine Familie Nachteile mit sich bringen, da sie im dortigen Kulturkreis nicht bzw. nicht mehr fest verwurzelt sind und dem hiesigen Kulturkreis inzwischen näher stehen. Derartige sich aus den allgemein unterschiedlichen Lebensverhältnissen und unterschiedlichen Sozialstandards in Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsstaat ergebenden Rückkehrerschwernisse sind in ausländerrechtlichen Verfahren, wie dem Kläger zuzugeben ist, auch ohne Rücksicht auf die Entscheidungslage beim Bundesamt berücksichtigungsfähig. Sie sind im Rahmen der schutzwürdigen Belange nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) als Parameter für „sonstige“ (kulturelle und/oder soziale) „Bindungen im Bundesgebiet“ zu prüfen und unterfallen nicht der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, da sie wesentlichen Inlandsbezug haben, jedenfalls aber mit den typischen Streitgegenständen (Lebenssachverhalten) bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) nichts zu tun haben. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und Abs. 4 AuslG (= § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 5 AufenthG) i.V.m. - insbesondere - Art. 3 EMRK setzen, grob gesprochen, den Vortrag gravierender konkreter gezielter Eingriffe in die Rechtsgüter Leib und Leben und allgemein in die Menschenwürde voraus, die zudem vom Staat oder ihm zurechenbaren Stellen ausgehen müssen. § 53 Abs. 6 AuslG ( § 60 Abs. 7 AufenthG) knüpft in Satz 1 ebenfalls an im Einzelfall konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit an, die von außerhalb des Staates stehenden Personen oder Gruppen ausgehen. Dem werden nach Satz 2 Gefahren für die gesamte Bevölkerung oder für eine Bevölkerungsgruppe gleichgestellt, wenn jedes Gruppenmitglied „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (sog. extreme Allgemeingefahr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 -9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff., und vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 ff.). Bei Allgemeingefahren unterhalb der Schwelle einer solchen Extremgefahr kann sich eine Sperrwirkung (für das Bundesamt wie für die Ausländerbehörden) aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergeben, denn der parlamentarische Gesetzgeber weist die Handlungsbefugnis insofern nach § 54 AuslG (§ 60a Abs. 1 AufenthG) den obersten Landesbehörden in Gestalt der Ermächtigung für Abschiebungserlasse zu, was die anderen Gewalten zu respektieren haben (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -).
30 
Mit einem der vorgenannten Geschehensabläufe hat der Vortrag des Klägers, der Kosovo sei ihm und seiner Familie kulturell entfremdet und sie hätten dort keinen familiären Rückhalt mehr, nichts zu tun. Dieser Vortrag war daher zu berücksichtigen, ohne dass ihm freilich entscheidendes Gewicht zukam. Beide geltend gemachten Nachteile sind nicht so außergewöhnlich und gravierend, dass der Beklagte sie hätte hinter dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des asylbedingten Aufenthalts des Klägers zurückstellen müssen. Hinsichtlich der Rückkehr in ein ihm kulturell entfremdetes, der Mutter aber keinesfalls „gänzlich fremdes“ Umfeld mit niedrigerem Lebens- und Sozialstandard beruft sich der Kläger auf typische Nachteile einer Vielzahl von Flüchtlingen. Aufgrund seines jungen Alters und mit Hilfe der Mutter wird sich der Kläger im Herkunftsland wieder eingewöhnen können. Der Kläger muss auch nicht allein in den Kosovo zurückkehren, sondern wird vom Beklagten ersichtlich nur gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zurückgeführt werden. Dass die Mutter im Kosovo auf vollkommen fehlenden familiären Rückhalt treffen wird, hält der Senat für wenig wahrscheinlich. Zwar ist der Kontakt zu ihrem früheren Ehemann nach dessen Abschiebung abgebrochen und wird als nunmehr feindselig geschildert (dazu unten), obwohl sie mit diesem auch nach der Scheidung (und nach dessen Eheschließung mit einer über 20 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen) in Deutschland zeitweise noch zusammengelebt hat und er nach Angaben eines Arztes auch Vater der nach der Scheidung geborenen Kinder sein soll. Jedoch leben unstreitig die Geschwister der Mutter im Kosovo. Dass sie von diesen keinerlei Unterstützung erfahren wird, hält der Senat nach der Lebenserfahrung für unwahrscheinlich. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist zu vage, um diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
31 
Soweit der Kläger behauptet, bei einer Rückkehr werde die Mutter von ihrem früheren Ehemann und dessen Familie „schlimm bedroht“, diese würden ihr sofort die Kinder wegnehmen, macht er in erster Linie Nachteile der Mutter und allenfalls sekundär eigene Rechtsverletzungen geltend. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Lebenssachverhalt nach Zielrichtung und Struktur erkennbar Elemente eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufweist (Bedrohung von Leib, Leben, Willens- und Entscheidungsfreiheit durch einzelne Privatpersonen ohne Urheberschaft staatlicher Stellen). Dementsprechend hat die Mutter des Klägers die Drohung des früheren Ehemanns und dessen Schwager, ihr bei einer Rückkehr die Kinder wegnehmen zu lassen, auch in ihrem - zweiten - Asylfolgeantrag vom 02.04.2002 beim Bundesamt geltend gemacht und das Bundesamt hat hierüber im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch - negativ - entschieden. Die gegebene Sachnähe zu einem Anspruch nach § 53 AuslG führt dazu, dass die Wirkungen des § 42 Satz 1 AsylVfG zum Tragen kommen. Der Beklagte war daher gehindert, den Komplex „Bedrohung durch den Vater und dessen Familie im Kosovo“ eigenständig auf seine - nicht zweifelsfreie - Wahrheit zu prüfen und zugunsten des Klägers in das Widerrufsermessen einzustellen. Vielmehr war der Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamts im Bescheid vom 01.12.2000 gebunden, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse weder nach § 53 Abs. 1 - 4 noch nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Bundesamt sich bei dieser Entscheidung mit dem jetzigen Vorbringen (Bedrohung durch den Vater) nicht befasst hat. Um dieses Geschehen zur Geltung zu bringen, müsste der Kläger beim Bundesamt, wie bereits ausgeführt, einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG stellen. Dass dieser Erfolg hätte, erscheint freilich im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesamts im bereits erwähnten Ablehnungsbescheid vom 05.08.2002 gegenüber der Mutter des Klägers unwahrscheinlich.
32 
B. Auch die mit der Widerrufsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben nach § 50 Abs. 1 - 3 AuslG sind erfüllt. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit der Widerrufsentscheidung und das dadurch erfolgte Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) ausreisepflichtig ( § 42 Abs. 1 AuslG) und diese Ausreisepflicht ist aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges auch vollziehbar geworden, was nach der Rechtsprechung des Senat freilich nicht zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Abschiebungsandrohung ist. Die Bezeichnung des Heimatstaats Serbien-Montenegro als Abschiebezielstaat war zulässig, nachdem die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für dieses Land bindend (§ 4 AsylVfG) widerrufen war und das Bundesamt ebenfalls bindend ( § 42 Satz 1 AsylVfG) das Fehlen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festgestellt hatte. Schließlich ist auch die festgesetzte Ausreisefrist (ein Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung) angemessen, da die Mutter des Klägers und wohl auch die Geschwister des Klägers damals bereits ausreisepflichtig waren (vgl. u.a. den Bescheid des Bundesamts vom 05.08.2002), so dass einer gemeinsamen Ausreise und gegebenenfalls gleichzeitigen Abschiebung aller Familienmitglieder rechtlich nichts im Wege stand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
13 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
14 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (vgl. § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 und 4 VwGO) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der - zulässigen - Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung und die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.01.2004 nicht stattgeben dürfen. Denn diese Klage ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und daher Rechte des Klägers nicht verletzen ( § 113 Abs. 1 VwGO).
15 
A. Die Widerrufsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
16 
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des - bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden und daher hier anzuwendenden - § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für den Widerruf der dem Kläger asylbezogen nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen beim Kläger unstreitig vor. Denn seine am 28.06.1999 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.12.2000 widerrufen und ist mit Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids am 05.02.2003 erloschen (vgl. § 73 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 75 AsylVfG a.F.).
17 
II. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat alle im Fall des Klägers relevanten öffentlichen und privaten Belange erhoben und sie ohne Verkennung ihres tatsächlichen und rechtlichen Gewichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung sachgerecht in seine Abwägung eingestellt und auch das Abwägungs- und Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden.
18 
1. Der Beklagte hat zunächst richtig erkannt, dass ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) dann von vornherein nicht in Betracht kommt - das Widerrufsermessen mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt ist -, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen - asylunabhängigen - Rechtsgründen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Ein solcher Fall war beim Kläger aber nicht gegeben. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Kläger einen Anspruch auf einen der widerrufenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in qualitativer und zeitlicher Hinsicht (mindestens) gleichwertigen Aufenthaltstitel, mindestens also ebenfalls einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder auf eine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätte, wobei dieser Aufenthaltstitel keinerlei sachlichen Bezug zum früheren asylbedingten Aufenthalt hätte aufweisen, aber auch zeitlich auf keinem vorangegangenen asylbedingten Aufenthalt hätte aufbauen dürfen. Denn asylbezogene Aufenthaltszeiten dürfen nicht als rechtmäßiger Voraufenthalt auf Mindestaufenthaltszeiten angerechnet werden, wie sie etwa in § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und - nach heutigem Recht - in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gefordert werden (zu diesen Voraussetzungen eines gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltsrechts vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
19 
Von einem diesen Anforderungen genügenden gleichwertigen Aufenthaltsrecht konnte beim Kläger bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht die Rede sein. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG scheiterte schon am Erfordernis einer vorherigen dreijährigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die wegen ihres asylunabhängigen Charakters hätte angerechnet werden können (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 b) AuslG). Ein Anspruch auf eine asylunabhängige unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG schied aus vergleichbaren Gründen deswegen aus, weil es ebenfalls an einer vorangegangenen anrechenbaren asylunabhängigen Aufenthaltserlaubnis fehlte (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG); damit kann offen bleiben, ob die Mindestfrist von 5 Jahren in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG überhaupt hätte erreicht werden können, nachdem die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 29.07.1999 bei Wirksamkeit des Widerrufs (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) noch keine 5 Jahre bestanden hatte und fraglich erscheint, welche davor liegenden Zeiten rechtmäßigen Voraufenthalts hätten angerechnet werden können (dazu etwa Hailbronner, Komm. zum AuslG, Sept. 2001, § 24 Rn. 10).
20 
2. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers sind dem Beklagten im Ergebnis auch insofern nicht unterlaufen, als er sich mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob dem Kläger im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt ein Anspruch auf ein gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertiges Aufenthaltsrecht zustand. Der Beklagte hat sich ausweislich des Widerspruchsbescheids zur Prüfung dieser Frage deswegen verpflichtet gesehen, weil aus Gleichbehandlungsgründen im Einzelfall untersucht werden müsse, „ob eine Um- oder Rückstufung“ in einen geringerwertigen Aufenthaltstitel in Betracht komme, etwa weil in Vergleichsfällen humanitäre Aufenthaltsrechte nach § 32 AuslG erteilt worden wären oder Flüchtlinge im „kleinen Asyl“ nach § 51 Abs. 1 AuslG „nach § 35 Abs. 1 AuslG ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht“ erlangt hätten. Ferner sei erörterungsbedürftig, ob der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug verlangen könne.
21 
Dieser weite Prüfungsansatz dürfte im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein. Gegenstand ist nicht der Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, wie sie anerkannten Konventionsflüchtlingen erteilt wurde (§ 70 AsylVfG a.F.), sondern der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 68 AsylVfG a.F. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer den asylbedingt erteilten unbefristeten - hochwertigen - Aufenthaltstitel zu belassen oder ob dieser Titel zu entziehen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Denn der Gegenstand des Widerrufs ist nicht teilbar, der Widerruf kann nicht auf einen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsbefugnis übersteigenden weitergehenden Teil beschränkt werden (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5). Die Frage, ob dem Kläger statt der bisher unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglicherweise ein befristetes Aufenthaltsrecht etwa zum Familiennachzug oder aus anderweitigen humanitären Gründen zustand, hatte daher nur für die Entscheidung Bedeutung, ob man ihm deswegen den (überschießenden) unbefristeten Aufenthaltstitel belassen oder diesen entziehen und den befristeten Aufenthaltstitel neu erteilten wollte. Im Ergebnis hat das Regierungspräsidium diese Frage zutreffend beantwortet. Es hat richtig erkannt, dass, dem Kläger mangels eines Aufenthaltsrechts seiner Eltern bzw. seiner Mutter seinerzeit keine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 20 i.V.m. § 17 AuslG zustand und dass er mangels der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen bei seinen Eltern auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 [4-13 JUG/104] nicht erfüllte. Auch eine vom Kläger behauptete Schlechterstellung gegenüber Flüchtlingen mit dem Status des § 51 Abs. 1 AuslG lag nicht vor. Wäre der Kläger nur als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden und wäre ihm deswegen nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erteilt worden, hätte diese, da sie ihrerseits verfolgungsbezogen ist, nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen werden können wie die im Streit stehende unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In gleicher Weise wäre auch eine nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 AuslG erworbene unbefristete Aufenthaltserlaubnis dem Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon waren im maßgeblichen Zeitpunkt (Januar 2004) aber auch schon die zeitlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt und zudem war der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert.
22 
3. Auch im Übrigen vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen.
23 
a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris). Trotz dieses - gewichtigen - öffentlichen Interesses an der Beendigung des spezifisch asylbedingten Aufenthaltstitels ist der Ausländerbehörde freilich ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Hierbei hat sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Abwägung mit den schutzwürdigen prüfungsrelevanten Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland vorzunehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG (heute: § 55 Abs. 3 AufenthG) aufgeführt sind. Hierzu gehören nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) vor allem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Diesen ist im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse am Verlust des asylbedingten Aufenthaltstitels gegenüber zu stellen. Hat der Ausländer dabei einen Anspruch auf einen geringerwertigen Aufenthaltstitel, wird es in aller Regel verhältnismäßig (angemessen) sein, ihm den überschießenden Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind des weiteren auch die in § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG) genannten Belange ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung gemäß in den Blick zu nehmen. Die Behörde muss sich daher im Einzelfall bei Bedarf auch mit den Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden und mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen auseinandersetzen sowie auf etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG (§ 60a Abs. 2 AufenthG) in Form rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse eingehen.
24 
Zu den Abschiebungshindernissen nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60a AufenthG gehören sowohl solche, die ihren Anlass im Inland haben (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - insofern wird häufig Deckungsgleichheit mit schutzwürdigen Belangen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen -.) als auch solche, die sich außerhalb des Bundesgebiets im Herkunftsland bzw Abschiebezielstaat auswirken (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 ff.; = VBlBW 1998, 216 f.; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.90 -, BVerwGE 109, 305 ff.; VGH Bad.-Württ., .Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2611/02 -, VBlBW 2003, 482 sowie Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 ff.).
25 
Bei den zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kommt allerdings der besondere Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren und die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60a Abs. 2 bis 7 AufenthG) begründet. Diese Entscheidung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zwar unterbleiben, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG ( § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt werden. Sie muss jedoch nachgeholt werden, wenn die Asylanerkennung oder der Flüchtlingsstatus enden (vgl. etwa § § 32 und 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus folgt, dass das Bundesamt berechtigt, aber auch und verpflichte ist, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60 Abs. 2 - 7) AufenthG erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) zu treffen; denn es soll nicht offen blieben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird (sog. Vollständigkeitsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). An die hierbei getroffene - positive wie negative - Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt bestehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -, Juris, m.w.N.; zum neuen Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, Juris).
26 
Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/ § 60a Abs. 2 - 7 AufenthG ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts aufgrund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse - als Duldungsgründe - in das Ermessen einzustellen sind. Dies ist für die Entscheidung über eine Ausweisung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486 f.) gilt in gleicher Weise aber auch für die hier in Rede stehende Entscheidung über den Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Die Sperrwirkung greift in all diesen Fällen solange, bis das Bundesamts die geforderte Statusentscheidung nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) getroffen hat. Ist dies in der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung geschehen, setzt die Bindungswirkung ein mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei positiver Feststellung von einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG ausgehen muss (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG) bzw. ausgehen soll (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 6 AuslG). Diese bindenden Feststellungen sind in das Widerrufsermessens einzustellen und die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie deswegen vom Widerruf gänzlich absehen oder sich auf die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. auf eine Aufenthaltsbefugnis etwa nach § 30 Abs. 3 AuslG beschränken will. Entsprechendes gilt nach heutigem Recht: Die Ausländerbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens ebenfalls zu prüfen, ob sie dem Ausländer den überschießenden Aufenthaltstitel belässt oder ob sie ihn widerruft und dem Ausländer „nur“ eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder sie sich gar nur mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG begnügen darf. Hat das Bundesamt negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige - auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete - Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 ff. = NVwZ 2000, 940 f.; VGH Bad.-Württ., vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, NVwZ 2001, 151 ff.) und haben diesem gegenüber gegebenenfalls auch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
27 
b) Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Sie beruhen weder auf einer tatsächlichen oder rechtlichen Fehlgewichtung der Belange des Klägers noch sind sie unvollständig.
28 
Der Beklagte hat berücksichtigt, dass der im Bundesgebiet geborene Kläger sich im maßgeblichen Zeitpunkt acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei er allerdings zunächst nur geduldet war, ab der Asylantragstellung im September 1997 eine Aufenthaltsgestattung erhielt und erst ab Juli 1999 über die asylbedingt erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte. Während der Dauer des gesamten (erlaubten wie unerlaubten) Aufenthalts hat der Kläger jedoch keine besonders schutzwürdigen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht wegen des jungen Alters und der Abhängigkeit des Klägers von den Eltern im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern, insbesondere der Mutter abgestellt und gewichtige Anhaltspunkte für deren soziale und wirtschaftliche Integration verneint. Die Eltern verfügten zu keiner Zeit über einen gesicherten Aufenthaltstitel. Mit Ausnahme der kurzen Zeit einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens 1994 bis 1995 waren sowohl der Vater als auch die Mutter immer nur geduldet, die Mutter ersichtlich auch während ihrer laufenden Asylfolgeverfahren, die jeweils in kein reguläres Asylverfahren mündeten. 1995 wurden die Eltern geschieden. Der Vater wurde im Oktober 2001 nach Serbien-Montenegro abgeschoben. Die Mutter - und in deren Gefolge die die Geschwister - leiten ihr Bleiberecht seit Jahren ersichtlich allein vom Kläger und dessen asylbedingtem Aufenthaltstitel ab. Aufgrund seiner durch die Asylberechtigung belegten politischen Verfolgung war dem minderjährigen Kläger die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar, was unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ausschlaggebend dafür war, dass die allein sorgeberechtigte Mutter und mit ihr auch die Geschwister Duldungen erhielten. Denn der Kläger war und ist auf die Betreuung der Mutter angewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zum Kläger nach § 17 ff. AuslG hat die Mutter nie erhalten. Die Mutter hat sich auch wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog und bezieht. Ob und inwieweit sie diese Leistungen trotz Arbeitsbereitschaft erhält, weil sie sich um ihre Kindern kümmern muss, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Jedenfalls ist es der Familie nicht gelungen, eine gefestigte Existenz aufzubauen. Schließlich muss sich die Mutter entgegenhalten lassen, dass eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland während eines lediglich geduldeten Aufenthalts grundsätzlich nicht erfolgen kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Auch eine nach Art. 8 EMRK rechtserhebliche „Verwurzelung“ als faktischer Inländer erfordert - als Basis - grundsätzlich eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung, die bei Minderjährigen nur durch gewichtige sonstige nachhaltige - hier fehlende - Integrationsleistungen der Familienangehörigen kompensiert werden kann (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - unter Hinweis insbesondere auch darauf, dass Kinder bis zum 16. Lebensjahr grundsätzlich vom Aufenthaltsrecht und den Integrationsleistungen der Eltern abhängig sind).
29 
Der Senat verkennt nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung in Deutschland und die Rückkehr in das Kosovo gleichwohl für den Kläger und seine Familie Nachteile mit sich bringen, da sie im dortigen Kulturkreis nicht bzw. nicht mehr fest verwurzelt sind und dem hiesigen Kulturkreis inzwischen näher stehen. Derartige sich aus den allgemein unterschiedlichen Lebensverhältnissen und unterschiedlichen Sozialstandards in Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsstaat ergebenden Rückkehrerschwernisse sind in ausländerrechtlichen Verfahren, wie dem Kläger zuzugeben ist, auch ohne Rücksicht auf die Entscheidungslage beim Bundesamt berücksichtigungsfähig. Sie sind im Rahmen der schutzwürdigen Belange nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) als Parameter für „sonstige“ (kulturelle und/oder soziale) „Bindungen im Bundesgebiet“ zu prüfen und unterfallen nicht der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, da sie wesentlichen Inlandsbezug haben, jedenfalls aber mit den typischen Streitgegenständen (Lebenssachverhalten) bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) nichts zu tun haben. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und Abs. 4 AuslG (= § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 5 AufenthG) i.V.m. - insbesondere - Art. 3 EMRK setzen, grob gesprochen, den Vortrag gravierender konkreter gezielter Eingriffe in die Rechtsgüter Leib und Leben und allgemein in die Menschenwürde voraus, die zudem vom Staat oder ihm zurechenbaren Stellen ausgehen müssen. § 53 Abs. 6 AuslG ( § 60 Abs. 7 AufenthG) knüpft in Satz 1 ebenfalls an im Einzelfall konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit an, die von außerhalb des Staates stehenden Personen oder Gruppen ausgehen. Dem werden nach Satz 2 Gefahren für die gesamte Bevölkerung oder für eine Bevölkerungsgruppe gleichgestellt, wenn jedes Gruppenmitglied „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (sog. extreme Allgemeingefahr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 -9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff., und vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 ff.). Bei Allgemeingefahren unterhalb der Schwelle einer solchen Extremgefahr kann sich eine Sperrwirkung (für das Bundesamt wie für die Ausländerbehörden) aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergeben, denn der parlamentarische Gesetzgeber weist die Handlungsbefugnis insofern nach § 54 AuslG (§ 60a Abs. 1 AufenthG) den obersten Landesbehörden in Gestalt der Ermächtigung für Abschiebungserlasse zu, was die anderen Gewalten zu respektieren haben (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -).
30 
Mit einem der vorgenannten Geschehensabläufe hat der Vortrag des Klägers, der Kosovo sei ihm und seiner Familie kulturell entfremdet und sie hätten dort keinen familiären Rückhalt mehr, nichts zu tun. Dieser Vortrag war daher zu berücksichtigen, ohne dass ihm freilich entscheidendes Gewicht zukam. Beide geltend gemachten Nachteile sind nicht so außergewöhnlich und gravierend, dass der Beklagte sie hätte hinter dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des asylbedingten Aufenthalts des Klägers zurückstellen müssen. Hinsichtlich der Rückkehr in ein ihm kulturell entfremdetes, der Mutter aber keinesfalls „gänzlich fremdes“ Umfeld mit niedrigerem Lebens- und Sozialstandard beruft sich der Kläger auf typische Nachteile einer Vielzahl von Flüchtlingen. Aufgrund seines jungen Alters und mit Hilfe der Mutter wird sich der Kläger im Herkunftsland wieder eingewöhnen können. Der Kläger muss auch nicht allein in den Kosovo zurückkehren, sondern wird vom Beklagten ersichtlich nur gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zurückgeführt werden. Dass die Mutter im Kosovo auf vollkommen fehlenden familiären Rückhalt treffen wird, hält der Senat für wenig wahrscheinlich. Zwar ist der Kontakt zu ihrem früheren Ehemann nach dessen Abschiebung abgebrochen und wird als nunmehr feindselig geschildert (dazu unten), obwohl sie mit diesem auch nach der Scheidung (und nach dessen Eheschließung mit einer über 20 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen) in Deutschland zeitweise noch zusammengelebt hat und er nach Angaben eines Arztes auch Vater der nach der Scheidung geborenen Kinder sein soll. Jedoch leben unstreitig die Geschwister der Mutter im Kosovo. Dass sie von diesen keinerlei Unterstützung erfahren wird, hält der Senat nach der Lebenserfahrung für unwahrscheinlich. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist zu vage, um diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
31 
Soweit der Kläger behauptet, bei einer Rückkehr werde die Mutter von ihrem früheren Ehemann und dessen Familie „schlimm bedroht“, diese würden ihr sofort die Kinder wegnehmen, macht er in erster Linie Nachteile der Mutter und allenfalls sekundär eigene Rechtsverletzungen geltend. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Lebenssachverhalt nach Zielrichtung und Struktur erkennbar Elemente eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufweist (Bedrohung von Leib, Leben, Willens- und Entscheidungsfreiheit durch einzelne Privatpersonen ohne Urheberschaft staatlicher Stellen). Dementsprechend hat die Mutter des Klägers die Drohung des früheren Ehemanns und dessen Schwager, ihr bei einer Rückkehr die Kinder wegnehmen zu lassen, auch in ihrem - zweiten - Asylfolgeantrag vom 02.04.2002 beim Bundesamt geltend gemacht und das Bundesamt hat hierüber im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch - negativ - entschieden. Die gegebene Sachnähe zu einem Anspruch nach § 53 AuslG führt dazu, dass die Wirkungen des § 42 Satz 1 AsylVfG zum Tragen kommen. Der Beklagte war daher gehindert, den Komplex „Bedrohung durch den Vater und dessen Familie im Kosovo“ eigenständig auf seine - nicht zweifelsfreie - Wahrheit zu prüfen und zugunsten des Klägers in das Widerrufsermessen einzustellen. Vielmehr war der Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamts im Bescheid vom 01.12.2000 gebunden, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse weder nach § 53 Abs. 1 - 4 noch nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Bundesamt sich bei dieser Entscheidung mit dem jetzigen Vorbringen (Bedrohung durch den Vater) nicht befasst hat. Um dieses Geschehen zur Geltung zu bringen, müsste der Kläger beim Bundesamt, wie bereits ausgeführt, einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG stellen. Dass dieser Erfolg hätte, erscheint freilich im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesamts im bereits erwähnten Ablehnungsbescheid vom 05.08.2002 gegenüber der Mutter des Klägers unwahrscheinlich.
32 
B. Auch die mit der Widerrufsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben nach § 50 Abs. 1 - 3 AuslG sind erfüllt. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit der Widerrufsentscheidung und das dadurch erfolgte Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) ausreisepflichtig ( § 42 Abs. 1 AuslG) und diese Ausreisepflicht ist aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges auch vollziehbar geworden, was nach der Rechtsprechung des Senat freilich nicht zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Abschiebungsandrohung ist. Die Bezeichnung des Heimatstaats Serbien-Montenegro als Abschiebezielstaat war zulässig, nachdem die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für dieses Land bindend (§ 4 AsylVfG) widerrufen war und das Bundesamt ebenfalls bindend ( § 42 Satz 1 AsylVfG) das Fehlen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festgestellt hatte. Schließlich ist auch die festgesetzte Ausreisefrist (ein Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung) angemessen, da die Mutter des Klägers und wohl auch die Geschwister des Klägers damals bereits ausreisepflichtig waren (vgl. u.a. den Bescheid des Bundesamts vom 05.08.2002), so dass einer gemeinsamen Ausreise und gegebenenfalls gleichzeitigen Abschiebung aller Familienmitglieder rechtlich nichts im Wege stand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
35 
Rechtsmittelbelehrung
36 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
37 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
38 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
40 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
41 
Beschluss vom 22.02.2006
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Juli 2007 - 1 K 1140/07 - geändert.

Die Anträge auf Wiederherstellung und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2007 werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, nachdem die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht haben. Zwar unterbleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, weil die Antragsgegnerin die Beschwerde eingelegt hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies entbindet aber nicht von der Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO). Mit der zusammen mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.09.2007 vorgelegten - undatierten - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 05.07.2007 ausgeführt hat, dürfte der deutsche Ehemann jedenfalls der Antragstellerin zu 1 gegenüber unterhaltspflichtig sein. Zum einsatzpflichtigen Vermögen der Antragstellerin gehört auch ein Anspruch auf Prozesskostenhilfevorschuss (vgl. §§ 1361, 1360 a Abs. 4 BGB). Die Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wirtschaftlich leistungsfähig ist und die Geltendmachung des Anspruchs nach Lage des Einzelfalls zumutbar und alsbald durchsetzbar ist (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 14 m.w.N.). Auch die Angaben über die Unterstützung durch die Schwester sowie zu den Wohnkosten sind unsubstantiiert. Nachdem die Antragsteller unter Fristsetzung bis zum 05.11.2007 zur Ergänzung ihres unvollständigen Antrags aufgefordert wurden, darf die Ablehnung der Bewilligung auf die Unvollständigkeit der Anträge gestützt werden (vgl. Bader u.a., a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05.07.2007, in dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse (Nr. 1 des Bescheids) wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheids) angeordnet hat, hat Erfolg.
Die fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet.
Die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung das private Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig bis zur endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit von den Folgen des Vollzugs dieser Verfügung verschont zu bleiben. Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.05.2007 gegen die für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohungen gerichteten Anträge der Antragsteller sind statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Die Verfügung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 10.05.2007 ist - wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - voraussichtlich rechtmäßig (1.). Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnisse das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse gegeben (2.). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (3.).
1. a) Die materiellen Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung des Aufenthalts sind gegeben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis die Frist nachträglich verkürzen, wenn die rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis entfallen sind. So liegt es hier:
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu 1 mit ihrem deutschen Ehemann besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls seit Februar 2007 nicht mehr. Der deutsche Ehemann strebt die Scheidung an. Anhaltspunkte für Versöhnungsbemühungen oder eine nur vorübergehende Trennung werden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich zwischenzeitlich die Trennung weiter vertieft, nachdem die Antragsteller seit dem 13.09.2007 nicht mehr im Haus des Ehemanns der Antragstellerin zu 1 wohnen.
Damit sind seit Februar 2007 die Voraussetzungen (vgl. §§ 27, 28 AufenthG) für die der Antragstellerin zu 1 zwecks Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis entfallen, die ihr erstmals in Form eines drei Monate gültigen Einreisevisums am 23.05.2005 und anschließend am 23.06.2005 in Form einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilt und die auf den vor Ablauf der Geltungsdauer gestellten Verlängerungsantrag bis zum 30.05.2008 verlängert wurde. Ebenso sind die Voraussetzungen für die dem am 12.03.1992 geborenen Antragsteller zu 2 zum Familiennachzug mit der Mutter erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entfallen.
b) Das der Antragsgegnerin damit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, die Befristung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse nachträglich zu verkürzen, hat diese ermessensfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Sie hat insbesondere mit der Befristungsentscheidung nicht gegen den das Ermessen beschränkenden, aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
10 
Im Hinblick darauf, dass die Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller ohne die Verkürzungsentscheidung noch bis zum 30.05.2008 gültig gewesen wären, kann nicht davon die Rede sein, der Aufenthalt werde unnötigerweise um eine nur noch sehr geringe Frist verkürzt, obwohl er ansonsten ohnehin alsbald durch Fristablauf sein für den Ausländer voraussehbares und insoweit auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten kalkulierbares Ende gefunden hätte.
11 
Die Verkürzungsentscheidung erweist sich auch nicht etwa deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragstellerin zu 1 ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen, selbständigen Aufenthaltserlaubnis zustünde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 nach § 31 AufenthG verneint.
12 
Die Antragstellerin zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft "seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet" bestanden hat". Die Antragstellerin zu 1 hat ihren Ehemann am 22.02.2005 in Russland geheiratet. Sie reiste zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 12.06.2005 in die Bundesrepublik ein. Zum Zeitpunkt der jedenfalls im Februar 2007 erfolgten Trennung der Eheleute bestand die Lebensgemeinschaft also gerade erst ein Jahr und acht Monate im Bundesgebiet.
13 
Die Antragstellerin zu 1 hat auch keinen Anspruch darauf, dass gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abgesehen wird. Denn an der dafür erforderlichen "besonderen Härte" fehlt es aller Voraussicht nach. Eine solche liegt laut § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine "erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange" droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der "Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist" (2. Alternative). Die generellen Nachteile und Schwierigkeiten, die jede Rückübersiedlung in das Heimatland für jeden Ausländer mit sich bringen, sind damit nicht gemeint, vielmehr muss eine "besondere" Härte vorliegen, also ein Nachteil, der über das hinausgeht, was ein Ausländer regelmäßig hinzunehmen hat, wenn er das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Der Fall der Antragsteller stellt weder nach der 1. Alternative noch nach der 2. Alternative einen solchen Härtefall dar.
14 
Gegen die Behauptung der Antragstellerin zu 1, sie werde im Falle einer Abschiebung nach Russland finanziell und sozial vor das Nichts gestellt, nachdem sie dort alle Verbindungen und Beziehungen aufgegeben habe, spricht eindeutig der von ihrem Ehemann gegenüber der Antragsgegnerin dargelegte, anhand von Kontoauszügen belegte Umstand, dass die Antragstellerin zu 1 bis Weihnachten 2006 insgesamt achtmal zusammen mit ihrem Sohn, dem Antragsteller zu 2, für jeweils mehrere Wochen auf Kosten ihres Ehemannes nach Russland geflogen ist, durch viele Ferngespräche nach Russland erhebliche Telefonkosten verursacht und in Russland offenbar auch mit Mitteln des Ehemannes eine Eigentumswohnung renoviert und unterhalten hat. Im Übrigen wäre selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin zu 1 keine besondere Härte gegeben, weil sich ihre Situation auch dann nicht signifikant von der anderer Zuwanderer mit vergleichbarer Aufenthaltsdauer unterscheidet. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, teilt sie mit allen Ausländern, die nach einem kurzen Auslandsaufenthalt in die Heimat zurückkehren. Mittellos wäre sie zudem nicht, da sie gegebenenfalls bis zu einer Scheidung und auch danach Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend machen kann, soweit ihr eine eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Notwendigkeit, sich eine eigenständige Existenz aufzubauen, kann auch schon deshalb keine besondere Härte begründen, weil sie bei einem Verbleib in Deutschland in gleicher Weise bestehen würde, sobald keine Unterhaltsansprüche mehr gegeben sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 B 22/05 - juris).
15 
Im Hinblick auf den Antragsteller zu 2 ist ebenfalls kein von dem aufenthaltsrechtlichen Schicksal seiner Mutter unabhängiges Aufenthaltsrecht erkennbar.
16 
Der Antragsteller zu 2 kann kein Aufenthaltsrecht vom Ehemann seiner Mutter ableiten, nachdem dieser die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat. Entgegen der Beschwerdeerwiderung sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Die Anerkennung der Vaterschaft vor einem russischen Standesbeamten am 25.02.2005 hat nicht zu einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Ein vor dem 01.07.1993 von einer ausländischen Mutter außerhalb der Ehe geborenes Kind konnte durch vollendete Legitimation, d.h. durch Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung der Eltern, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dieses Rechtsinstitut ist jedoch mit der Neuregelung des Kindschaftsrechts schon zum 01.07.1998 entfallen, so dass ab diesem Zeitpunkt kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus diesem Grund mehr eintreten konnte. Vaterschaftsanerkennung und Eheschließung erfolgten vorliegend zu einem Zeitpunkt, als es eine Legitimation im deutschen Recht nicht mehr gab. In Betracht kommt allein ein Erklärungserwerb nach § 5 StAG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, weil der Antragsteller zu 2 nicht seit drei Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Voraussetzungen des § 5 StAG können auch nicht mehr eintreten, nachdem das Amtsgericht Villingen-Schwenningen mit Urteil vom 30.03.2007 festgestellt hat, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1 nicht der Vater des Antragstellers zu 2 ist. Damit fehlt es an einer wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Dieses Urteil ist nach Zurückweisung der dagegen eingelegten Berufung seit dem 23.08.2007 rechtskräftig. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeerwiderung kann die Vaterschaftsanerkennung vom 25.02.2005 im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtswirkungen dieser Rechtsinstitute sowie die unterschiedlichen Zuständigkeiten (Standesamt bzw. Gericht) nicht (auch) als Adoption angesehen werden (vgl. zur Anerkennung der Vaterschaft Art. 48 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation vom 29.12.1995 - FGB -, abgedr. bei Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, und zur Adoption Art. 124 ff. FGB, a.a.O.). Damit kommt auch ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 StAG nicht in Betracht.
17 
Schließlich ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsteller den Verhältnissen in Russland so entfremdet oder in die deutschen Verhältnisse so integriert wären, dass ihnen - anders als anderen Ausländern mit vergleichbar kurzem Aufenthalt - der Aufbau einer Existenzgrundlage in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein könnte.
18 
2. Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal beanstandungsfrei. Sie ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise nicht allein mit der Rechtmäßigkeit der Verkürzungsentscheidung, sondern darüber hinausgehend damit begründet worden, dass das öffentliche Interesse an der konsequenten Durchsetzung der Ausreisepflicht unter Berücksichtigung der von den Antragstellern am 03.03.2007 begangenen Straftat deren privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiege, und dass die Antragsteller unberechtigt eine im Eigentum der Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 stehende Wohnung bewohnten, weshalb bereits ein Klageverfahren auf Herausgabe dieser Wohnung anhängig sei.
19 
Die Sofortvollzugsanordnung der nachträglichen Fristverkürzung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 69, 220 <227 f.>; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62 <63> und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275). Das besondere Vollzugsinteresse kann daher nicht damit begründet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche Fristverkürzung offensichtlich rechtmäßig ist, begründet daher als solche kein besonderes Vollzugsinteresse (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/06 - VBlBW 1997, 390). Vielmehr bedarf es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit der nachträglichen Fristverkürzung eines Aufenthaltstitels hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - EZAR NF 094 Nr. 2 - zum Widerruf eines Aufenthaltstitels).
20 
Daran gemessen ist das besondere Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Soweit die Antragsgegnerin auf die von den Antragstellern am 03.03.2007 begangene Straftat abgestellt hat, hat sich die von ihr daran geknüpfte Prognose einer Wiederholungsgefahr jedenfalls in der Person des Antragstellers zu 2 zwischenzeitlich bestätigt. Die Antragstellerin zu 1 hatte am 03.03.2007 ihrem damals 14-jährigen Sohn wissentlich das Fahren ohne Fahrerlaubnis gestattet. Sie wurde deshalb vom Amtsgericht ...-... mit Urteil vom 11.05.2007 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Der Antragsteller zu 2 wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und verwarnt. Ihm wurde auferlegt, 20 Stunden Arbeitsleistungen nach Weisung des Jugendamts zu erbringen. In der Folgezeit wurde der Antragsteller zweimal wegen Körperverletzung angezeigt: Am 04.05.2007 erstattete die Schwiegermutter der Antragstellerin zu 1 Anzeige bei dem Polizeirevier ..., da sie am 02.05.2007 von dem Antragsteller zu 2 während eines Streites umgestoßen worden sei. Hierbei habe sie Verletzungen im Brust- und Rückenbereich erlitten. Am 25.06.2007 zeigte der Stiefvater des Antragstellers zu 2 bei dem Polizeirevier ... an, dass dieser ihn während eines Streites unvermittelt in den Schwitzkasten genommen habe und zu Boden habe bringen wollen. Ferner habe der Antragsteller zu 2 damit gedroht, ihn gemeinsam mit anderen Jugendlichen zusammenzuschlagen. Ungeachtet des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft Konstanz gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung dieser Körperverletzung absah, belegt die Strafanzeige doch, dass der Antragsteller sich durch die von dem Amtsgericht...-... ausgesprochene Verwarnung nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen. Die Anzeigen wegen Körperverletzung deuten auf ein gewisses Aggressionspotential bei dem Antragsteller zu 2 hin, welches die Prognose erneuter Straffälligkeit während des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens zu rechtfertigen vermag.
21 
Für die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses spricht weiter der bemerkenswert geringe Grad der Integration der Antragsteller im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1 auch nur den Versuch unternommen hätte, einen Arbeitsplatz zu finden und sich wirtschaftlich zu integrieren. Der Prozesskostenhilfeantrag belegt, dass ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht verlässlich gesichert ist. Ob und wie lange sie von ihrer Schwester noch in einem Maße unterstützt wird, dass sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen auskommt, erscheint offen. Schützenswerte Bindungen im Bundesgebiet werden nicht geltend gemacht. Demgegenüber belegen die auf Kosten ihres Ehemannes unternommenen jeweils mehrwöchigen Reisen nach Russland, die Kontaktpflege dorthin mittels Telefonaten sowie der Umstand, dass sie dort offenbar eine Eigentumswohnung unterhält, eine fortbestehende starke Verbindung in ihre Heimat. Auch der Antragsteller zu 2 weist nur unzureichende Integrationsleistungen auf. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung hat er erst seit 18.09.2006 die Schule besucht. Dies legt den Schluss nahe, dass er nach der Einreise über ein Jahr lang seiner Schulpflicht nicht genügt hat. Ob er in der Lage ist, die Hauptschule in Deutschland erfolgreich zu beenden, erscheint fraglich. Nachweise über die schulischen Leistungen wurden nicht vorgelegt. Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob der Antragsteller zu 2 in der Lage wäre, einen Schulabschluss in Deutschland zu erlangen. Nachdem ihm unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, liegt es bei objektiver Betrachtung auch in seinem eigenen Interesse, die Reintegration in seinem Heimatland nicht weiter hinauszuzögern und die Schulzeit baldmöglichst in Russland zu einem Abschluss zu bringen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller zu 2 den größten Teil seiner Schulzeit in Russland verbracht hat, erscheint ein Schulerfolg, der eine Grundlage für den Einstieg in das Berufsleben bietet, dort eher gewährleistet als in Deutschland. Die Gefahr einer weiteren Entwurzelung ist bei minderjährigen Ausländern vor dem Hintergrund des immer zu berücksichtigenden Kindeswohls durchaus in die Erwägungen einzustellen.
22 
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände des Einzelfalles ist das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse vorliegend zu bejahen. Trägt ein Ausländer nicht oder nur unzureichend zu seiner Integration bei, so ist sein Interesse an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet während des Rechtsmittelverfahrens geringer zu gewichten. Demgegenüber tritt in diesen Fällen der Gesetzeszweck der Begrenzung des Zuzugs (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in den Vordergrund und vermag das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zu begründen.
23 
Auch die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes, der bereits für den vorläufigen Rechtsschutz wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung), steht der Bejahung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten gegeben sind und dem Aufschubinteresse der Antragsteller nur ein geringes Gewicht beizumessen ist.
24 
3. Bestehen somit keine Bedenken gegenüber der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Aufenthaltsbefristung, so erweist sich auch die angegriffene Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Mit der sofort vollziehbaren Befristung des Aufenthalts ist der legale Aufenthalt der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids erloschen, so dass sie nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sind und die Ausreisepflicht zugleich nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG, die der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung Russlands als Abschiebezielstaat in der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten (§ 59 Abs. 3 AufenthG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die den Antragstellern gesetzte Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) war nicht unverhältnismäßig kurz, sondern ausreichend, um ihnen die Abwicklung ihrer Angelegenheiten zu ermöglichen.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer - wie auch im vorliegenden Fall - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (grundlegend: Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2004 - 2 K 345/04 - geändert. Die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07. Oktober 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30. Januar 2004 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein 1995 in Deutschland geborener serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Seine Eltern, A. und D. A., reisten mit der ältesten Schwester D. 1994 in das Bundesgebiet ein. Ihre Asylanträge wurden durch Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 01.12.1994 abgelehnt, Abschiebungshindernisse nach § 51 und § 53 AuslG wurden nicht festgestellt. Diese Bescheide wurden am 23.11.1995 bestandskräftig. Ein erster Asylfolgeantrag der Mutter wurde 1999 abgelehnt. Die Ehe der Eltern wurde 1995 in Jugoslawien geschieden, das Sorgerecht für den Kläger der Mutter zugesprochen. Der Vater heiratete im Anschluss eine deutsche Staatsangehörige; eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wurde ihm von der Stadt Tuttlingen 1999 wegen Fehlens einer ehelichen Lebensgemeinschaft versagt, im Oktober 2001 wurde der Vater in den Kosovo abgeschoben. Die Mutter, eine ältere Schwester sowie zwei jüngere Geschwister des Klägers werden seit längerem geduldet. Mit Bescheid vom 05.08.2002 hat das Bundesamt einen zweiten Folgeantrag der Mutter und einen Folgeantrag der Schwester D. sowie Anträge auf Änderung der früheren Bescheide bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt.
Der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 28.06.1999 in Befolgung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils als Asylberechtigter anerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde festgestellt. Hierauf erteilte das Landratsamt Bodenseekreis dem Kläger mit Bescheid vom 29.07.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 01.12.2000, bestandskräftig seit dem 05.02.2003, widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Anknüpfend hieran widerrief das Landratsamt Bodenseekreis mit Verfügung vom 07.10.2003 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Serbien-Montenegro unter Gewährung einer Ausreisefrist von einem Monat ab Bekanntgabe an. Die Entscheidung wurde auf § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG gestützt: schutzwürdige Belange des Klägers und seiner Familie am Verbleib in Deutschland bestünden nicht; die Mutter sei nur im Hinblick auf das bisherige Aufenthaltsrecht des Klägers bis zu einer gemeinsamen Ausreise der Familie geduldet worden. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, seine Mutter wolle gerne arbeiten, könne dies wegen der vier Kinder jedoch nicht. Bei einer Rückkehr mit den Kindern in das Kosovo würden sie jeden familiären Rückhalt verlieren. Zu ihrem früheren Ehemann habe die Mutter keinen Kontakt mehr, im Gegenteil werde sie von diesem und seiner Familie aufs Schlimmste verfolgt.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 30.01.2004 zurück: Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltstitel und auch sonst seien keine Ermessensfehler beim Widerruf zu erkennen. Die Einlassungen zu zielstaatsbezogenen Gefahren könnten wegen der Bindungswirkung der negativen Entscheidung des Bundesamts nicht berücksichtigt werden. Schutzwürdige persönliche Belange, die das öffentliche Widerrufsinteresse überwögen, seien nicht zu erkennen. Das bisherige Aufenthaltsrecht sei seinerseits asylbedingt. Der Kläger könne auch keine Um- oder Rückstufung in ein befristetes Aufenthaltsrecht verlangen. Anhaltspunkte für eine Eingliederung der Familie in die sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse lägen nicht vor und die gemeinsame Rückkehr in die Heimat sei zumutbar. Die Eltern hätten kein Aufenthaltsrecht und der Kläger und seine Angehörigen bezögen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. Sozialhilfe, was als Ermessenserwägung zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden könne.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 05.02.2004 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass er nicht schlechter gestellt werden dürfe als Berechtigte nach § 51 Abs. 1 AuslG, die nach § 35 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erhielten. Sozialhilfebezug könne ihm und seiner Mutter nicht entgegengehalten werden. Seine Mutter könne weder zur eigenen Familie noch zur Familie des Vaters in das Kosovo zurückkehren. Die Familie des Vaters werde in diesem Fall alles versuchen, um der Mutter die Kinder wegzunehmen. Sie erhalte schon jetzt Telefonanrufe mit entsprechenden Drohungen. Mit den Geschwistern der Mutter im Kosovo bestehe kein Kontakt, deren eigene Familie wolle mit ihr nichts zu tun haben.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage mit Urteil vom 29.07.2004 - 2 K 345/04 - , zugestellt am 08.09.2004, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Der Beklagte habe das ihm nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar stehe dem Kläger kein gleichwertiges Aufenthaltsrecht zu, da die asylbedingten Aufenthaltszeiten nicht zu berücksichtigen seien. Der Kläger werde auch nicht gegenüber Flüchtlingen nach § 51 Abs. 1 AuslG benachteiligt. Die Bescheide litten aber an einem Ermessensdefizit. In entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG müssten auch Duldungsgründe im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG in das Ermessen eingestellt werden. Dies habe der Beklagte versäumt. In der mündlichen Verhandlung habe der Beklagte sein Ermessen lediglich dahin ergänzt, dass der Kläger über keinen Pass verfüge. Auf den bereits in Widerspruchsverfahren geltend gemachten Vortrag, die Familie des Vaters im Kosovo habe die Mutter bedroht und im Falle einer Rückkehr die Wegnahme der Kinder und die Entziehung des Sorgerechts angekündigt, sei der Beklagte aber nicht näher eingegangen. Er habe stattdessen deutlich gemacht, dieser Gesichtspunkt werde erst später im Rahmen der eigentlichen Abschiebung geprüft und es werde gegebenenfalls eine Duldung erteilt. Damit habe der Beklagte verkannt, dass es sich um ein dauerhaftes unverschuldetes Abschiebungshindernis handle, das schon bei der Entscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden müsse.
Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 19.05.2005, zugestellt am 08.06.2005, zugelassen: An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden ernstliche Zweifel. Mit dem Vortrag, er fürchte sich vor Sanktionen durch die väterliche Familie im Kosovo, berufe der Kläger sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Dessen Berücksichtigung dürfte die Bindungswirkung der negativen Feststellung des Bundesamts im Widerrufsbescheid vom 01.12.2000 entgegenstehen. Im Übrigen dürften die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden sein.
In seinem am 04.07.2005 eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz verweist der Beklagte im Wesentlichen auf den Zulassungsbeschluss des Senats und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.07.2004 - 2 K 345/04 - zu ändern und die Klage gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.01.2004 abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die überzeugend seien. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht die Bedrohungssituation durch die Familie des Vaters als einen im Rahmen des Ermessens notwendigerweise zu berücksichtigenden Gesichtspunkt angesehen. Diese Bedrohungssituation stelle kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG dar. Es handle sich vielmehr um einen drohenden, mit dem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verbundenen Nachteil. Dieser könne zwar kein Abschiebungshindernis begründen, was auch nicht beabsichtigt sei, müsse aber zu seinen Gunsten in die Ermessensentscheidung über den Widerruf einbezogen werden. Das Bedrohungsszenario sei vergleichbar mit anderen zu berücksichtigenden Nachteilen, etwa denen, dass ihm der Kulturkreis im Kosovo fremd sei und er dort keinen familiären Rückhalt genieße. Das Problem der Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde stelle sich hierbei nicht.
12 
Dem Senat liegen die Ausländerakten des Landratsamts Bodenseekreis und des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
14 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (vgl. § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 und 4 VwGO) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der - zulässigen - Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung und die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.01.2004 nicht stattgeben dürfen. Denn diese Klage ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und daher Rechte des Klägers nicht verletzen ( § 113 Abs. 1 VwGO).
15 
A. Die Widerrufsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
16 
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des - bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden und daher hier anzuwendenden - § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für den Widerruf der dem Kläger asylbezogen nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen beim Kläger unstreitig vor. Denn seine am 28.06.1999 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.12.2000 widerrufen und ist mit Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids am 05.02.2003 erloschen (vgl. § 73 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 75 AsylVfG a.F.).
17 
II. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat alle im Fall des Klägers relevanten öffentlichen und privaten Belange erhoben und sie ohne Verkennung ihres tatsächlichen und rechtlichen Gewichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung sachgerecht in seine Abwägung eingestellt und auch das Abwägungs- und Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden.
18 
1. Der Beklagte hat zunächst richtig erkannt, dass ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) dann von vornherein nicht in Betracht kommt - das Widerrufsermessen mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt ist -, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen - asylunabhängigen - Rechtsgründen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Ein solcher Fall war beim Kläger aber nicht gegeben. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Kläger einen Anspruch auf einen der widerrufenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in qualitativer und zeitlicher Hinsicht (mindestens) gleichwertigen Aufenthaltstitel, mindestens also ebenfalls einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder auf eine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätte, wobei dieser Aufenthaltstitel keinerlei sachlichen Bezug zum früheren asylbedingten Aufenthalt hätte aufweisen, aber auch zeitlich auf keinem vorangegangenen asylbedingten Aufenthalt hätte aufbauen dürfen. Denn asylbezogene Aufenthaltszeiten dürfen nicht als rechtmäßiger Voraufenthalt auf Mindestaufenthaltszeiten angerechnet werden, wie sie etwa in § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und - nach heutigem Recht - in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gefordert werden (zu diesen Voraussetzungen eines gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltsrechts vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
19 
Von einem diesen Anforderungen genügenden gleichwertigen Aufenthaltsrecht konnte beim Kläger bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht die Rede sein. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG scheiterte schon am Erfordernis einer vorherigen dreijährigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die wegen ihres asylunabhängigen Charakters hätte angerechnet werden können (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 b) AuslG). Ein Anspruch auf eine asylunabhängige unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG schied aus vergleichbaren Gründen deswegen aus, weil es ebenfalls an einer vorangegangenen anrechenbaren asylunabhängigen Aufenthaltserlaubnis fehlte (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG); damit kann offen bleiben, ob die Mindestfrist von 5 Jahren in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG überhaupt hätte erreicht werden können, nachdem die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 29.07.1999 bei Wirksamkeit des Widerrufs (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) noch keine 5 Jahre bestanden hatte und fraglich erscheint, welche davor liegenden Zeiten rechtmäßigen Voraufenthalts hätten angerechnet werden können (dazu etwa Hailbronner, Komm. zum AuslG, Sept. 2001, § 24 Rn. 10).
20 
2. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers sind dem Beklagten im Ergebnis auch insofern nicht unterlaufen, als er sich mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob dem Kläger im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt ein Anspruch auf ein gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertiges Aufenthaltsrecht zustand. Der Beklagte hat sich ausweislich des Widerspruchsbescheids zur Prüfung dieser Frage deswegen verpflichtet gesehen, weil aus Gleichbehandlungsgründen im Einzelfall untersucht werden müsse, „ob eine Um- oder Rückstufung“ in einen geringerwertigen Aufenthaltstitel in Betracht komme, etwa weil in Vergleichsfällen humanitäre Aufenthaltsrechte nach § 32 AuslG erteilt worden wären oder Flüchtlinge im „kleinen Asyl“ nach § 51 Abs. 1 AuslG „nach § 35 Abs. 1 AuslG ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht“ erlangt hätten. Ferner sei erörterungsbedürftig, ob der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug verlangen könne.
21 
Dieser weite Prüfungsansatz dürfte im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein. Gegenstand ist nicht der Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, wie sie anerkannten Konventionsflüchtlingen erteilt wurde (§ 70 AsylVfG a.F.), sondern der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 68 AsylVfG a.F. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer den asylbedingt erteilten unbefristeten - hochwertigen - Aufenthaltstitel zu belassen oder ob dieser Titel zu entziehen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Denn der Gegenstand des Widerrufs ist nicht teilbar, der Widerruf kann nicht auf einen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsbefugnis übersteigenden weitergehenden Teil beschränkt werden (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5). Die Frage, ob dem Kläger statt der bisher unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglicherweise ein befristetes Aufenthaltsrecht etwa zum Familiennachzug oder aus anderweitigen humanitären Gründen zustand, hatte daher nur für die Entscheidung Bedeutung, ob man ihm deswegen den (überschießenden) unbefristeten Aufenthaltstitel belassen oder diesen entziehen und den befristeten Aufenthaltstitel neu erteilten wollte. Im Ergebnis hat das Regierungspräsidium diese Frage zutreffend beantwortet. Es hat richtig erkannt, dass, dem Kläger mangels eines Aufenthaltsrechts seiner Eltern bzw. seiner Mutter seinerzeit keine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 20 i.V.m. § 17 AuslG zustand und dass er mangels der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen bei seinen Eltern auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 [4-13 JUG/104] nicht erfüllte. Auch eine vom Kläger behauptete Schlechterstellung gegenüber Flüchtlingen mit dem Status des § 51 Abs. 1 AuslG lag nicht vor. Wäre der Kläger nur als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden und wäre ihm deswegen nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erteilt worden, hätte diese, da sie ihrerseits verfolgungsbezogen ist, nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen werden können wie die im Streit stehende unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In gleicher Weise wäre auch eine nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 AuslG erworbene unbefristete Aufenthaltserlaubnis dem Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon waren im maßgeblichen Zeitpunkt (Januar 2004) aber auch schon die zeitlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt und zudem war der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert.
22 
3. Auch im Übrigen vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen.
23 
a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris). Trotz dieses - gewichtigen - öffentlichen Interesses an der Beendigung des spezifisch asylbedingten Aufenthaltstitels ist der Ausländerbehörde freilich ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Hierbei hat sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Abwägung mit den schutzwürdigen prüfungsrelevanten Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland vorzunehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG (heute: § 55 Abs. 3 AufenthG) aufgeführt sind. Hierzu gehören nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) vor allem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Diesen ist im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse am Verlust des asylbedingten Aufenthaltstitels gegenüber zu stellen. Hat der Ausländer dabei einen Anspruch auf einen geringerwertigen Aufenthaltstitel, wird es in aller Regel verhältnismäßig (angemessen) sein, ihm den überschießenden Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind des weiteren auch die in § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG) genannten Belange ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung gemäß in den Blick zu nehmen. Die Behörde muss sich daher im Einzelfall bei Bedarf auch mit den Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden und mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen auseinandersetzen sowie auf etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG (§ 60a Abs. 2 AufenthG) in Form rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse eingehen.
24 
Zu den Abschiebungshindernissen nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60a AufenthG gehören sowohl solche, die ihren Anlass im Inland haben (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - insofern wird häufig Deckungsgleichheit mit schutzwürdigen Belangen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen -.) als auch solche, die sich außerhalb des Bundesgebiets im Herkunftsland bzw Abschiebezielstaat auswirken (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 ff.; = VBlBW 1998, 216 f.; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.90 -, BVerwGE 109, 305 ff.; VGH Bad.-Württ., .Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2611/02 -, VBlBW 2003, 482 sowie Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 ff.).
25 
Bei den zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kommt allerdings der besondere Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren und die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60a Abs. 2 bis 7 AufenthG) begründet. Diese Entscheidung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zwar unterbleiben, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG ( § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt werden. Sie muss jedoch nachgeholt werden, wenn die Asylanerkennung oder der Flüchtlingsstatus enden (vgl. etwa § § 32 und 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus folgt, dass das Bundesamt berechtigt, aber auch und verpflichte ist, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60 Abs. 2 - 7) AufenthG erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) zu treffen; denn es soll nicht offen blieben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird (sog. Vollständigkeitsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). An die hierbei getroffene - positive wie negative - Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt bestehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -, Juris, m.w.N.; zum neuen Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, Juris).
26 
Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/ § 60a Abs. 2 - 7 AufenthG ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts aufgrund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse - als Duldungsgründe - in das Ermessen einzustellen sind. Dies ist für die Entscheidung über eine Ausweisung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486 f.) gilt in gleicher Weise aber auch für die hier in Rede stehende Entscheidung über den Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Die Sperrwirkung greift in all diesen Fällen solange, bis das Bundesamts die geforderte Statusentscheidung nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) getroffen hat. Ist dies in der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung geschehen, setzt die Bindungswirkung ein mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei positiver Feststellung von einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG ausgehen muss (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG) bzw. ausgehen soll (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 6 AuslG). Diese bindenden Feststellungen sind in das Widerrufsermessens einzustellen und die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie deswegen vom Widerruf gänzlich absehen oder sich auf die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. auf eine Aufenthaltsbefugnis etwa nach § 30 Abs. 3 AuslG beschränken will. Entsprechendes gilt nach heutigem Recht: Die Ausländerbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens ebenfalls zu prüfen, ob sie dem Ausländer den überschießenden Aufenthaltstitel belässt oder ob sie ihn widerruft und dem Ausländer „nur“ eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder sie sich gar nur mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG begnügen darf. Hat das Bundesamt negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige - auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete - Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 ff. = NVwZ 2000, 940 f.; VGH Bad.-Württ., vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, NVwZ 2001, 151 ff.) und haben diesem gegenüber gegebenenfalls auch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
27 
b) Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Sie beruhen weder auf einer tatsächlichen oder rechtlichen Fehlgewichtung der Belange des Klägers noch sind sie unvollständig.
28 
Der Beklagte hat berücksichtigt, dass der im Bundesgebiet geborene Kläger sich im maßgeblichen Zeitpunkt acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei er allerdings zunächst nur geduldet war, ab der Asylantragstellung im September 1997 eine Aufenthaltsgestattung erhielt und erst ab Juli 1999 über die asylbedingt erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte. Während der Dauer des gesamten (erlaubten wie unerlaubten) Aufenthalts hat der Kläger jedoch keine besonders schutzwürdigen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht wegen des jungen Alters und der Abhängigkeit des Klägers von den Eltern im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern, insbesondere der Mutter abgestellt und gewichtige Anhaltspunkte für deren soziale und wirtschaftliche Integration verneint. Die Eltern verfügten zu keiner Zeit über einen gesicherten Aufenthaltstitel. Mit Ausnahme der kurzen Zeit einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens 1994 bis 1995 waren sowohl der Vater als auch die Mutter immer nur geduldet, die Mutter ersichtlich auch während ihrer laufenden Asylfolgeverfahren, die jeweils in kein reguläres Asylverfahren mündeten. 1995 wurden die Eltern geschieden. Der Vater wurde im Oktober 2001 nach Serbien-Montenegro abgeschoben. Die Mutter - und in deren Gefolge die die Geschwister - leiten ihr Bleiberecht seit Jahren ersichtlich allein vom Kläger und dessen asylbedingtem Aufenthaltstitel ab. Aufgrund seiner durch die Asylberechtigung belegten politischen Verfolgung war dem minderjährigen Kläger die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar, was unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ausschlaggebend dafür war, dass die allein sorgeberechtigte Mutter und mit ihr auch die Geschwister Duldungen erhielten. Denn der Kläger war und ist auf die Betreuung der Mutter angewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zum Kläger nach § 17 ff. AuslG hat die Mutter nie erhalten. Die Mutter hat sich auch wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog und bezieht. Ob und inwieweit sie diese Leistungen trotz Arbeitsbereitschaft erhält, weil sie sich um ihre Kindern kümmern muss, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Jedenfalls ist es der Familie nicht gelungen, eine gefestigte Existenz aufzubauen. Schließlich muss sich die Mutter entgegenhalten lassen, dass eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland während eines lediglich geduldeten Aufenthalts grundsätzlich nicht erfolgen kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Auch eine nach Art. 8 EMRK rechtserhebliche „Verwurzelung“ als faktischer Inländer erfordert - als Basis - grundsätzlich eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung, die bei Minderjährigen nur durch gewichtige sonstige nachhaltige - hier fehlende - Integrationsleistungen der Familienangehörigen kompensiert werden kann (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - unter Hinweis insbesondere auch darauf, dass Kinder bis zum 16. Lebensjahr grundsätzlich vom Aufenthaltsrecht und den Integrationsleistungen der Eltern abhängig sind).
29 
Der Senat verkennt nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung in Deutschland und die Rückkehr in das Kosovo gleichwohl für den Kläger und seine Familie Nachteile mit sich bringen, da sie im dortigen Kulturkreis nicht bzw. nicht mehr fest verwurzelt sind und dem hiesigen Kulturkreis inzwischen näher stehen. Derartige sich aus den allgemein unterschiedlichen Lebensverhältnissen und unterschiedlichen Sozialstandards in Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsstaat ergebenden Rückkehrerschwernisse sind in ausländerrechtlichen Verfahren, wie dem Kläger zuzugeben ist, auch ohne Rücksicht auf die Entscheidungslage beim Bundesamt berücksichtigungsfähig. Sie sind im Rahmen der schutzwürdigen Belange nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) als Parameter für „sonstige“ (kulturelle und/oder soziale) „Bindungen im Bundesgebiet“ zu prüfen und unterfallen nicht der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, da sie wesentlichen Inlandsbezug haben, jedenfalls aber mit den typischen Streitgegenständen (Lebenssachverhalten) bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) nichts zu tun haben. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und Abs. 4 AuslG (= § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 5 AufenthG) i.V.m. - insbesondere - Art. 3 EMRK setzen, grob gesprochen, den Vortrag gravierender konkreter gezielter Eingriffe in die Rechtsgüter Leib und Leben und allgemein in die Menschenwürde voraus, die zudem vom Staat oder ihm zurechenbaren Stellen ausgehen müssen. § 53 Abs. 6 AuslG ( § 60 Abs. 7 AufenthG) knüpft in Satz 1 ebenfalls an im Einzelfall konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit an, die von außerhalb des Staates stehenden Personen oder Gruppen ausgehen. Dem werden nach Satz 2 Gefahren für die gesamte Bevölkerung oder für eine Bevölkerungsgruppe gleichgestellt, wenn jedes Gruppenmitglied „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (sog. extreme Allgemeingefahr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 -9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff., und vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 ff.). Bei Allgemeingefahren unterhalb der Schwelle einer solchen Extremgefahr kann sich eine Sperrwirkung (für das Bundesamt wie für die Ausländerbehörden) aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergeben, denn der parlamentarische Gesetzgeber weist die Handlungsbefugnis insofern nach § 54 AuslG (§ 60a Abs. 1 AufenthG) den obersten Landesbehörden in Gestalt der Ermächtigung für Abschiebungserlasse zu, was die anderen Gewalten zu respektieren haben (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -).
30 
Mit einem der vorgenannten Geschehensabläufe hat der Vortrag des Klägers, der Kosovo sei ihm und seiner Familie kulturell entfremdet und sie hätten dort keinen familiären Rückhalt mehr, nichts zu tun. Dieser Vortrag war daher zu berücksichtigen, ohne dass ihm freilich entscheidendes Gewicht zukam. Beide geltend gemachten Nachteile sind nicht so außergewöhnlich und gravierend, dass der Beklagte sie hätte hinter dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des asylbedingten Aufenthalts des Klägers zurückstellen müssen. Hinsichtlich der Rückkehr in ein ihm kulturell entfremdetes, der Mutter aber keinesfalls „gänzlich fremdes“ Umfeld mit niedrigerem Lebens- und Sozialstandard beruft sich der Kläger auf typische Nachteile einer Vielzahl von Flüchtlingen. Aufgrund seines jungen Alters und mit Hilfe der Mutter wird sich der Kläger im Herkunftsland wieder eingewöhnen können. Der Kläger muss auch nicht allein in den Kosovo zurückkehren, sondern wird vom Beklagten ersichtlich nur gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zurückgeführt werden. Dass die Mutter im Kosovo auf vollkommen fehlenden familiären Rückhalt treffen wird, hält der Senat für wenig wahrscheinlich. Zwar ist der Kontakt zu ihrem früheren Ehemann nach dessen Abschiebung abgebrochen und wird als nunmehr feindselig geschildert (dazu unten), obwohl sie mit diesem auch nach der Scheidung (und nach dessen Eheschließung mit einer über 20 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen) in Deutschland zeitweise noch zusammengelebt hat und er nach Angaben eines Arztes auch Vater der nach der Scheidung geborenen Kinder sein soll. Jedoch leben unstreitig die Geschwister der Mutter im Kosovo. Dass sie von diesen keinerlei Unterstützung erfahren wird, hält der Senat nach der Lebenserfahrung für unwahrscheinlich. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist zu vage, um diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
31 
Soweit der Kläger behauptet, bei einer Rückkehr werde die Mutter von ihrem früheren Ehemann und dessen Familie „schlimm bedroht“, diese würden ihr sofort die Kinder wegnehmen, macht er in erster Linie Nachteile der Mutter und allenfalls sekundär eigene Rechtsverletzungen geltend. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Lebenssachverhalt nach Zielrichtung und Struktur erkennbar Elemente eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufweist (Bedrohung von Leib, Leben, Willens- und Entscheidungsfreiheit durch einzelne Privatpersonen ohne Urheberschaft staatlicher Stellen). Dementsprechend hat die Mutter des Klägers die Drohung des früheren Ehemanns und dessen Schwager, ihr bei einer Rückkehr die Kinder wegnehmen zu lassen, auch in ihrem - zweiten - Asylfolgeantrag vom 02.04.2002 beim Bundesamt geltend gemacht und das Bundesamt hat hierüber im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch - negativ - entschieden. Die gegebene Sachnähe zu einem Anspruch nach § 53 AuslG führt dazu, dass die Wirkungen des § 42 Satz 1 AsylVfG zum Tragen kommen. Der Beklagte war daher gehindert, den Komplex „Bedrohung durch den Vater und dessen Familie im Kosovo“ eigenständig auf seine - nicht zweifelsfreie - Wahrheit zu prüfen und zugunsten des Klägers in das Widerrufsermessen einzustellen. Vielmehr war der Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamts im Bescheid vom 01.12.2000 gebunden, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse weder nach § 53 Abs. 1 - 4 noch nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Bundesamt sich bei dieser Entscheidung mit dem jetzigen Vorbringen (Bedrohung durch den Vater) nicht befasst hat. Um dieses Geschehen zur Geltung zu bringen, müsste der Kläger beim Bundesamt, wie bereits ausgeführt, einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG stellen. Dass dieser Erfolg hätte, erscheint freilich im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesamts im bereits erwähnten Ablehnungsbescheid vom 05.08.2002 gegenüber der Mutter des Klägers unwahrscheinlich.
32 
B. Auch die mit der Widerrufsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben nach § 50 Abs. 1 - 3 AuslG sind erfüllt. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit der Widerrufsentscheidung und das dadurch erfolgte Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) ausreisepflichtig ( § 42 Abs. 1 AuslG) und diese Ausreisepflicht ist aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges auch vollziehbar geworden, was nach der Rechtsprechung des Senat freilich nicht zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Abschiebungsandrohung ist. Die Bezeichnung des Heimatstaats Serbien-Montenegro als Abschiebezielstaat war zulässig, nachdem die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für dieses Land bindend (§ 4 AsylVfG) widerrufen war und das Bundesamt ebenfalls bindend ( § 42 Satz 1 AsylVfG) das Fehlen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festgestellt hatte. Schließlich ist auch die festgesetzte Ausreisefrist (ein Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung) angemessen, da die Mutter des Klägers und wohl auch die Geschwister des Klägers damals bereits ausreisepflichtig waren (vgl. u.a. den Bescheid des Bundesamts vom 05.08.2002), so dass einer gemeinsamen Ausreise und gegebenenfalls gleichzeitigen Abschiebung aller Familienmitglieder rechtlich nichts im Wege stand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
13 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
14 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründete Berufung des Klägers (vgl. § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 und 4 VwGO) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der - zulässigen - Anfechtungsklage des Klägers gegen die Widerrufsentscheidung und die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 07.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.01.2004 nicht stattgeben dürfen. Denn diese Klage ist unbegründet, weil die angegriffenen Verfügungen rechtmäßig sind und daher Rechte des Klägers nicht verletzen ( § 113 Abs. 1 VwGO).
15 
A. Die Widerrufsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
16 
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des - bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden und daher hier anzuwendenden - § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für den Widerruf der dem Kläger asylbezogen nach § 68 Abs. 1 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lagen beim Kläger unstreitig vor. Denn seine am 28.06.1999 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter und als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG wurde durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.12.2000 widerrufen und ist mit Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids am 05.02.2003 erloschen (vgl. § 73 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 75 AsylVfG a.F.).
17 
II. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das ihm eingeräumte Widerrufsermessen fehlerfrei in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entsprechenden Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Er hat alle im Fall des Klägers relevanten öffentlichen und privaten Belange erhoben und sie ohne Verkennung ihres tatsächlichen und rechtlichen Gewichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsprechung sachgerecht in seine Abwägung eingestellt und auch das Abwägungs- und Entscheidungsergebnis ist nicht zu beanstanden.
18 
1. Der Beklagte hat zunächst richtig erkannt, dass ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) dann von vornherein nicht in Betracht kommt - das Widerrufsermessen mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt ist -, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen - asylunabhängigen - Rechtsgründen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, NVwZ 2003, 1275 ff. = InfAuslR 2003, 324 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5; ebenso OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2000 - 1 M 2888/00 -, Juris). Ein solcher Fall war beim Kläger aber nicht gegeben. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Kläger einen Anspruch auf einen der widerrufenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in qualitativer und zeitlicher Hinsicht (mindestens) gleichwertigen Aufenthaltstitel, mindestens also ebenfalls einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder auf eine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätte, wobei dieser Aufenthaltstitel keinerlei sachlichen Bezug zum früheren asylbedingten Aufenthalt hätte aufweisen, aber auch zeitlich auf keinem vorangegangenen asylbedingten Aufenthalt hätte aufbauen dürfen. Denn asylbezogene Aufenthaltszeiten dürfen nicht als rechtmäßiger Voraufenthalt auf Mindestaufenthaltszeiten angerechnet werden, wie sie etwa in § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und - nach heutigem Recht - in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gefordert werden (zu diesen Voraussetzungen eines gleichwertigen asylunabhängigen Aufenthaltsrechts vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O. unter Verwerfung der abweichenden Auffassung des Senats im zugrunde liegenden Urteil vom 10.04.2002 - 11 S 331/02 -, InfAuslR 2002, 289 ff.).
19 
Von einem diesen Anforderungen genügenden gleichwertigen Aufenthaltsrecht konnte beim Kläger bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht die Rede sein. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG scheiterte schon am Erfordernis einer vorherigen dreijährigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die wegen ihres asylunabhängigen Charakters hätte angerechnet werden können (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 b) AuslG). Ein Anspruch auf eine asylunabhängige unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG schied aus vergleichbaren Gründen deswegen aus, weil es ebenfalls an einer vorangegangenen anrechenbaren asylunabhängigen Aufenthaltserlaubnis fehlte (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG); damit kann offen bleiben, ob die Mindestfrist von 5 Jahren in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG überhaupt hätte erreicht werden können, nachdem die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 29.07.1999 bei Wirksamkeit des Widerrufs (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) noch keine 5 Jahre bestanden hatte und fraglich erscheint, welche davor liegenden Zeiten rechtmäßigen Voraufenthalts hätten angerechnet werden können (dazu etwa Hailbronner, Komm. zum AuslG, Sept. 2001, § 24 Rn. 10).
20 
2. Ermessensfehler zu Lasten des Klägers sind dem Beklagten im Ergebnis auch insofern nicht unterlaufen, als er sich mit der Frage befasst - und diese verneint - hat, ob dem Kläger im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt ein Anspruch auf ein gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis geringerwertiges Aufenthaltsrecht zustand. Der Beklagte hat sich ausweislich des Widerspruchsbescheids zur Prüfung dieser Frage deswegen verpflichtet gesehen, weil aus Gleichbehandlungsgründen im Einzelfall untersucht werden müsse, „ob eine Um- oder Rückstufung“ in einen geringerwertigen Aufenthaltstitel in Betracht komme, etwa weil in Vergleichsfällen humanitäre Aufenthaltsrechte nach § 32 AuslG erteilt worden wären oder Flüchtlinge im „kleinen Asyl“ nach § 51 Abs. 1 AuslG „nach § 35 Abs. 1 AuslG ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht“ erlangt hätten. Ferner sei erörterungsbedürftig, ob der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug verlangen könne.
21 
Dieser weite Prüfungsansatz dürfte im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein. Gegenstand ist nicht der Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, wie sie anerkannten Konventionsflüchtlingen erteilt wurde (§ 70 AsylVfG a.F.), sondern der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 68 AsylVfG a.F. Prüfprogramm der Ermessensentscheidung ist in diesem Fall die Frage, ob es gerechtfertigt ist, dem Ausländer den asylbedingt erteilten unbefristeten - hochwertigen - Aufenthaltstitel zu belassen oder ob dieser Titel zu entziehen ist. Eine Zwischenlösung gibt es nicht. Denn der Gegenstand des Widerrufs ist nicht teilbar, der Widerruf kann nicht auf einen die Befristung der Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsbefugnis übersteigenden weitergehenden Teil beschränkt werden (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.1996 - 13 S 2408/95 -, EzAR 214 Nr. 5). Die Frage, ob dem Kläger statt der bisher unbefristeten Aufenthaltserlaubnis möglicherweise ein befristetes Aufenthaltsrecht etwa zum Familiennachzug oder aus anderweitigen humanitären Gründen zustand, hatte daher nur für die Entscheidung Bedeutung, ob man ihm deswegen den (überschießenden) unbefristeten Aufenthaltstitel belassen oder diesen entziehen und den befristeten Aufenthaltstitel neu erteilten wollte. Im Ergebnis hat das Regierungspräsidium diese Frage zutreffend beantwortet. Es hat richtig erkannt, dass, dem Kläger mangels eines Aufenthaltsrechts seiner Eltern bzw. seiner Mutter seinerzeit keine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach §§ 21 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 20 i.V.m. § 17 AuslG zustand und dass er mangels der beschäftigungsbezogenen Voraussetzungen bei seinen Eltern auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.06.2001 [4-13 JUG/104] nicht erfüllte. Auch eine vom Kläger behauptete Schlechterstellung gegenüber Flüchtlingen mit dem Status des § 51 Abs. 1 AuslG lag nicht vor. Wäre der Kläger nur als Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden und wäre ihm deswegen nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG erteilt worden, hätte diese, da sie ihrerseits verfolgungsbezogen ist, nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG unter den gleichen Voraussetzungen widerrufen werden können wie die im Streit stehende unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In gleicher Weise wäre auch eine nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 AuslG erworbene unbefristete Aufenthaltserlaubnis dem Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon waren im maßgeblichen Zeitpunkt (Januar 2004) aber auch schon die zeitlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt und zudem war der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert.
22 
3. Auch im Übrigen vermag der Senat Ermessensfehler nicht zu erkennen.
23 
a) Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich zieht und dass daher in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.2005 - 11 S 650/05 -, Juris). Trotz dieses - gewichtigen - öffentlichen Interesses an der Beendigung des spezifisch asylbedingten Aufenthaltstitels ist der Ausländerbehörde freilich ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Hierbei hat sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Abwägung mit den schutzwürdigen prüfungsrelevanten Belangen des Ausländers am weiteren Verbleib in Deutschland vorzunehmen, wie sie beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung in § 45 Abs. 2 AuslG (heute: § 55 Abs. 3 AufenthG) aufgeführt sind. Hierzu gehören nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) vor allem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 a.a.O.). Diesen ist im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse am Verlust des asylbedingten Aufenthaltstitels gegenüber zu stellen. Hat der Ausländer dabei einen Anspruch auf einen geringerwertigen Aufenthaltstitel, wird es in aller Regel verhältnismäßig (angemessen) sein, ihm den überschießenden Titel zu entziehen und ihn auf den neuen Titel zu verweisen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind des weiteren auch die in § 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG (= § 55 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 AufenthG) genannten Belange ihrer tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung gemäß in den Blick zu nehmen. Die Behörde muss sich daher im Einzelfall bei Bedarf auch mit den Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden und mit dem Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen auseinandersetzen sowie auf etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG (§ 60a Abs. 2 AufenthG) in Form rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse eingehen.
24 
Zu den Abschiebungshindernissen nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60a AufenthG gehören sowohl solche, die ihren Anlass im Inland haben (inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - insofern wird häufig Deckungsgleichheit mit schutzwürdigen Belangen nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen -.) als auch solche, die sich außerhalb des Bundesgebiets im Herkunftsland bzw Abschiebezielstaat auswirken (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526 ff.; = VBlBW 1998, 216 f.; Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.90 -, BVerwGE 109, 305 ff.; VGH Bad.-Württ., .Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2611/02 -, VBlBW 2003, 482 sowie Urteil vom 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 ff.).
25 
Bei den zielstaatsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) kommt allerdings der besondere Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren und die Abgrenzung der Entscheidungskompetenzen zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und den Ausländerbehörden zum Tragen. Mit Stellung des Asylantrags wird nach §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die Zuständigkeit und die Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung auch über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60a Abs. 2 bis 7 AufenthG) begründet. Diese Entscheidung kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zwar unterbleiben, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG ( § 60 Abs. 1 AufenthG) festgestellt werden. Sie muss jedoch nachgeholt werden, wenn die Asylanerkennung oder der Flüchtlingsstatus enden (vgl. etwa § § 32 und 39 Abs. 2 AsylVfG). Hieraus folgt, dass das Bundesamt berechtigt, aber auch und verpflichte ist, Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ( § 60 Abs. 2 - 7) AufenthG erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG) zu treffen; denn es soll nicht offen blieben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird (sog. Vollständigkeitsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). An die hierbei getroffene - positive wie negative - Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt bestehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -, Juris, m.w.N.; zum neuen Recht vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -, Juris).
26 
Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/ § 60a Abs. 2 - 7 AufenthG ankommt, mithin nicht nur für Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthalts- oder Bleiberechts aufgrund des Abschiebungshindernisses, sondern auch für Entscheidungen über die Aufenthaltsbeendigung, in denen solche Abschiebungshindernisse - als Duldungsgründe - in das Ermessen einzustellen sind. Dies ist für die Entscheidung über eine Ausweisung anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2003 - 13 S 1113/02 -, VBlBW 2003, 486 f.) gilt in gleicher Weise aber auch für die hier in Rede stehende Entscheidung über den Widerruf eines asylbezogenen Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Die Sperrwirkung greift in all diesen Fällen solange, bis das Bundesamts die geforderte Statusentscheidung nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) getroffen hat. Ist dies in der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung geschehen, setzt die Bindungswirkung ein mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei positiver Feststellung von einem Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG ausgehen muss (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG) bzw. ausgehen soll (bei Feststellungen nach § 53 Abs. 6 AuslG). Diese bindenden Feststellungen sind in das Widerrufsermessens einzustellen und die Behörde hat dann zu prüfen, ob sie deswegen vom Widerruf gänzlich absehen oder sich auf die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bzw. auf eine Aufenthaltsbefugnis etwa nach § 30 Abs. 3 AuslG beschränken will. Entsprechendes gilt nach heutigem Recht: Die Ausländerbehörde hat im Rahmen ihres Ermessens ebenfalls zu prüfen, ob sie dem Ausländer den überschießenden Aufenthaltstitel belässt oder ob sie ihn widerruft und dem Ausländer „nur“ eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder sie sich gar nur mit der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG begnügen darf. Hat das Bundesamt negativ über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) entschieden, dürfen die Ausländerbehörden derartige - auch nachgeschobene, mit einem neuen Sachverhalt begründete - Abschiebungshindernisse ausnahmslos nicht berücksichtigen, sondern müssen davon ausgehen, dass solche Abschiebungshindernisse nicht bestehen. Die Ausländer sind insoweit auf einen isolierten Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt (sog. Folgeschutzgesuch) zu verweisen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 ff. = NVwZ 2000, 940 f.; VGH Bad.-Württ., vom 13.09.2000 - 11 S 988/00 -, NVwZ 2001, 151 ff.) und haben diesem gegenüber gegebenenfalls auch einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
27 
b) Gemessen an diesen Vorgaben sind die Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Sie beruhen weder auf einer tatsächlichen oder rechtlichen Fehlgewichtung der Belange des Klägers noch sind sie unvollständig.
28 
Der Beklagte hat berücksichtigt, dass der im Bundesgebiet geborene Kläger sich im maßgeblichen Zeitpunkt acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei er allerdings zunächst nur geduldet war, ab der Asylantragstellung im September 1997 eine Aufenthaltsgestattung erhielt und erst ab Juli 1999 über die asylbedingt erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügte. Während der Dauer des gesamten (erlaubten wie unerlaubten) Aufenthalts hat der Kläger jedoch keine besonders schutzwürdigen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Der Beklagte hat insoweit zu Recht wegen des jungen Alters und der Abhängigkeit des Klägers von den Eltern im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern, insbesondere der Mutter abgestellt und gewichtige Anhaltspunkte für deren soziale und wirtschaftliche Integration verneint. Die Eltern verfügten zu keiner Zeit über einen gesicherten Aufenthaltstitel. Mit Ausnahme der kurzen Zeit einer Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens 1994 bis 1995 waren sowohl der Vater als auch die Mutter immer nur geduldet, die Mutter ersichtlich auch während ihrer laufenden Asylfolgeverfahren, die jeweils in kein reguläres Asylverfahren mündeten. 1995 wurden die Eltern geschieden. Der Vater wurde im Oktober 2001 nach Serbien-Montenegro abgeschoben. Die Mutter - und in deren Gefolge die die Geschwister - leiten ihr Bleiberecht seit Jahren ersichtlich allein vom Kläger und dessen asylbedingtem Aufenthaltstitel ab. Aufgrund seiner durch die Asylberechtigung belegten politischen Verfolgung war dem minderjährigen Kläger die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar, was unter dem Gesichtspunkt der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) ausschlaggebend dafür war, dass die allein sorgeberechtigte Mutter und mit ihr auch die Geschwister Duldungen erhielten. Denn der Kläger war und ist auf die Betreuung der Mutter angewiesen. Eine Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zum Kläger nach § 17 ff. AuslG hat die Mutter nie erhalten. Die Mutter hat sich auch wirtschaftlich und beruflich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog und bezieht. Ob und inwieweit sie diese Leistungen trotz Arbeitsbereitschaft erhält, weil sie sich um ihre Kindern kümmern muss, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Jedenfalls ist es der Familie nicht gelungen, eine gefestigte Existenz aufzubauen. Schließlich muss sich die Mutter entgegenhalten lassen, dass eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland während eines lediglich geduldeten Aufenthalts grundsätzlich nicht erfolgen kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.09.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70). Auch eine nach Art. 8 EMRK rechtserhebliche „Verwurzelung“ als faktischer Inländer erfordert - als Basis - grundsätzlich eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung, die bei Minderjährigen nur durch gewichtige sonstige nachhaltige - hier fehlende - Integrationsleistungen der Familienangehörigen kompensiert werden kann (vgl. dazu im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - unter Hinweis insbesondere auch darauf, dass Kinder bis zum 16. Lebensjahr grundsätzlich vom Aufenthaltsrecht und den Integrationsleistungen der Eltern abhängig sind).
29 
Der Senat verkennt nicht, dass die Aufenthaltsbeendigung in Deutschland und die Rückkehr in das Kosovo gleichwohl für den Kläger und seine Familie Nachteile mit sich bringen, da sie im dortigen Kulturkreis nicht bzw. nicht mehr fest verwurzelt sind und dem hiesigen Kulturkreis inzwischen näher stehen. Derartige sich aus den allgemein unterschiedlichen Lebensverhältnissen und unterschiedlichen Sozialstandards in Deutschland und dem jeweiligen Herkunftsstaat ergebenden Rückkehrerschwernisse sind in ausländerrechtlichen Verfahren, wie dem Kläger zuzugeben ist, auch ohne Rücksicht auf die Entscheidungslage beim Bundesamt berücksichtigungsfähig. Sie sind im Rahmen der schutzwürdigen Belange nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) als Parameter für „sonstige“ (kulturelle und/oder soziale) „Bindungen im Bundesgebiet“ zu prüfen und unterfallen nicht der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG, da sie wesentlichen Inlandsbezug haben, jedenfalls aber mit den typischen Streitgegenständen (Lebenssachverhalten) bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (= § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG) nichts zu tun haben. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 und Abs. 4 AuslG (= § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 5 AufenthG) i.V.m. - insbesondere - Art. 3 EMRK setzen, grob gesprochen, den Vortrag gravierender konkreter gezielter Eingriffe in die Rechtsgüter Leib und Leben und allgemein in die Menschenwürde voraus, die zudem vom Staat oder ihm zurechenbaren Stellen ausgehen müssen. § 53 Abs. 6 AuslG ( § 60 Abs. 7 AufenthG) knüpft in Satz 1 ebenfalls an im Einzelfall konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit an, die von außerhalb des Staates stehenden Personen oder Gruppen ausgehen. Dem werden nach Satz 2 Gefahren für die gesamte Bevölkerung oder für eine Bevölkerungsgruppe gleichgestellt, wenn jedes Gruppenmitglied „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (sog. extreme Allgemeingefahr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 -9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff., und vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 ff.). Bei Allgemeingefahren unterhalb der Schwelle einer solchen Extremgefahr kann sich eine Sperrwirkung (für das Bundesamt wie für die Ausländerbehörden) aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergeben, denn der parlamentarische Gesetzgeber weist die Handlungsbefugnis insofern nach § 54 AuslG (§ 60a Abs. 1 AufenthG) den obersten Landesbehörden in Gestalt der Ermächtigung für Abschiebungserlasse zu, was die anderen Gewalten zu respektieren haben (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 21.09.2005 - 11 S 2924/04 -).
30 
Mit einem der vorgenannten Geschehensabläufe hat der Vortrag des Klägers, der Kosovo sei ihm und seiner Familie kulturell entfremdet und sie hätten dort keinen familiären Rückhalt mehr, nichts zu tun. Dieser Vortrag war daher zu berücksichtigen, ohne dass ihm freilich entscheidendes Gewicht zukam. Beide geltend gemachten Nachteile sind nicht so außergewöhnlich und gravierend, dass der Beklagte sie hätte hinter dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des asylbedingten Aufenthalts des Klägers zurückstellen müssen. Hinsichtlich der Rückkehr in ein ihm kulturell entfremdetes, der Mutter aber keinesfalls „gänzlich fremdes“ Umfeld mit niedrigerem Lebens- und Sozialstandard beruft sich der Kläger auf typische Nachteile einer Vielzahl von Flüchtlingen. Aufgrund seines jungen Alters und mit Hilfe der Mutter wird sich der Kläger im Herkunftsland wieder eingewöhnen können. Der Kläger muss auch nicht allein in den Kosovo zurückkehren, sondern wird vom Beklagten ersichtlich nur gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zurückgeführt werden. Dass die Mutter im Kosovo auf vollkommen fehlenden familiären Rückhalt treffen wird, hält der Senat für wenig wahrscheinlich. Zwar ist der Kontakt zu ihrem früheren Ehemann nach dessen Abschiebung abgebrochen und wird als nunmehr feindselig geschildert (dazu unten), obwohl sie mit diesem auch nach der Scheidung (und nach dessen Eheschließung mit einer über 20 Jahre älteren deutschen Staatsangehörigen) in Deutschland zeitweise noch zusammengelebt hat und er nach Angaben eines Arztes auch Vater der nach der Scheidung geborenen Kinder sein soll. Jedoch leben unstreitig die Geschwister der Mutter im Kosovo. Dass sie von diesen keinerlei Unterstützung erfahren wird, hält der Senat nach der Lebenserfahrung für unwahrscheinlich. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist zu vage, um diesen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
31 
Soweit der Kläger behauptet, bei einer Rückkehr werde die Mutter von ihrem früheren Ehemann und dessen Familie „schlimm bedroht“, diese würden ihr sofort die Kinder wegnehmen, macht er in erster Linie Nachteile der Mutter und allenfalls sekundär eigene Rechtsverletzungen geltend. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Lebenssachverhalt nach Zielrichtung und Struktur erkennbar Elemente eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufweist (Bedrohung von Leib, Leben, Willens- und Entscheidungsfreiheit durch einzelne Privatpersonen ohne Urheberschaft staatlicher Stellen). Dementsprechend hat die Mutter des Klägers die Drohung des früheren Ehemanns und dessen Schwager, ihr bei einer Rückkehr die Kinder wegnehmen zu lassen, auch in ihrem - zweiten - Asylfolgeantrag vom 02.04.2002 beim Bundesamt geltend gemacht und das Bundesamt hat hierüber im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch - negativ - entschieden. Die gegebene Sachnähe zu einem Anspruch nach § 53 AuslG führt dazu, dass die Wirkungen des § 42 Satz 1 AsylVfG zum Tragen kommen. Der Beklagte war daher gehindert, den Komplex „Bedrohung durch den Vater und dessen Familie im Kosovo“ eigenständig auf seine - nicht zweifelsfreie - Wahrheit zu prüfen und zugunsten des Klägers in das Widerrufsermessen einzustellen. Vielmehr war der Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamts im Bescheid vom 01.12.2000 gebunden, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse weder nach § 53 Abs. 1 - 4 noch nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Unerheblich ist, dass das Bundesamt sich bei dieser Entscheidung mit dem jetzigen Vorbringen (Bedrohung durch den Vater) nicht befasst hat. Um dieses Geschehen zur Geltung zu bringen, müsste der Kläger beim Bundesamt, wie bereits ausgeführt, einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG stellen. Dass dieser Erfolg hätte, erscheint freilich im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesamts im bereits erwähnten Ablehnungsbescheid vom 05.08.2002 gegenüber der Mutter des Klägers unwahrscheinlich.
32 
B. Auch die mit der Widerrufsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben nach § 50 Abs. 1 - 3 AuslG sind erfüllt. Der Kläger wurde mit Wirksamkeit der Widerrufsentscheidung und das dadurch erfolgte Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) ausreisepflichtig ( § 42 Abs. 1 AuslG) und diese Ausreisepflicht ist aufgrund des angeordneten Sofortvollzuges auch vollziehbar geworden, was nach der Rechtsprechung des Senat freilich nicht zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Abschiebungsandrohung ist. Die Bezeichnung des Heimatstaats Serbien-Montenegro als Abschiebezielstaat war zulässig, nachdem die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für dieses Land bindend (§ 4 AsylVfG) widerrufen war und das Bundesamt ebenfalls bindend ( § 42 Satz 1 AsylVfG) das Fehlen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festgestellt hatte. Schließlich ist auch die festgesetzte Ausreisefrist (ein Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung) angemessen, da die Mutter des Klägers und wohl auch die Geschwister des Klägers damals bereits ausreisepflichtig waren (vgl. u.a. den Bescheid des Bundesamts vom 05.08.2002), so dass einer gemeinsamen Ausreise und gegebenenfalls gleichzeitigen Abschiebung aller Familienmitglieder rechtlich nichts im Wege stand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
35 
Rechtsmittelbelehrung
36 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
37 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
38 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
39 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
40 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
41 
Beschluss vom 22.02.2006
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2004 - 10 K 4226/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Die Klägerin ist eine am 1961 in Z/Jugoslawien (Kosovo) geborene albanische Volkszugehörige und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Am 21.6.1999 reiste sie zusammen mit zwei ihrer vier Kinder zu ihrem damals bereits als Asylbewerber im Bundesgebiet befindlichen Ehemann ein. Die zwei jüngeren Kinder sind (in den Jahren 2000 und 2001) im Bundesgebiet geboren. Am 30.9.1999 stellte die Klägerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4.11.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 51 noch des § 53 AuslG vorliegen und drohte ihr die Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Am 18.11.1999 erhob die Klägerin hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 31.1.2001 insgesamt abwies. In dem Urteil ist zum Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgeführt, dass die Klägerin zwar ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 16.12.1999 vorgelegt habe, wonach sie unter Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungssituation leide; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass behandlungsbedürftige psychische Probleme vorlägen, weil die Klägerin im Bundesgebiet nicht unter gezielter und kontinuierlicher Behandlung stehe.
In der Zeit vom 6.4.2001 bis 23.8.2001 erhielt die Klägerin eine Duldung mit der Nebenbestimmung „erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins“. Nachdem die Klägerin ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 28.2.2001 vorgelegt hatte, wonach sie unter einer Belastungsreaktion mit depressiver Symptomatik sowie Spannungskopfschmerzen leide, die im Zusammenhang mit der psychischen Belastung zu sehen seien, wurde sie auf Betreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis amtsärztlich untersucht. Das Gesundheitsamt kam mit Stellungnahmen vom 30.5.2001 sowie vom 3.7.2001 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik leide und derzeit im fünften Monat schwanger sei. Eine länger dauernde und intensivierte nervenärztliche Behandlung sei erforderlich. Für den Fall einer Abschiebung drohe eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Gefahren auch für die Schwangerschaft. Von einer Abschiebung werde daher abgeraten. Mit Blick darauf erhielt die Klägerin ab 24.8.2001 Duldungen mit der Nebenbestimmung „Duldung erlischt mit Feststellung der Reisefähigkeit“.
Am 11.12.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Verfügung vom 17.6.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies zur Begründung darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht vorlägen, da die Klägerin ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllen könne. Auch eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000 nur traumatisierte Personen aus Bosnien und Herzegowina, nicht aber Flüchtlinge aus dem Kosovo betreffe. Am 12.7.2002 erhob die Klägerin unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste der Dr. ... vom 10.7.2002 und vom 18.6.2003 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2003 zurückwies. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die angeführte posttraumatische Belastungsstörung nicht geeignet erscheine, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auszulösen. Eine solche Erkrankung sei zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen sei nicht dargetan, dass bei der Klägerin eine Behandlungsintensität und Behandlungsfrequenz vorliege, die es glaubhaft erscheinen lasse, dass sie sich um eine Beseitigung des aus ihrer Sicht bestehenden Ausreisehindernisses bemühe.
Mit Schreiben vom 9.12.2003 an den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Einschätzung des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis zur Reisefähigkeit der Klägerin wesentlich auf deren damaliger Schwangerschaft beruhe, die nunmehr beendet sei. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch derzeit noch reiseunfähig sei. Der Klägerin werde - falls sie anderer Meinung sei - anheim gestellt, fachärztliche Bescheinigungen mit hinreichend konkretem Krankheitsbild vorzulegen. Daraufhin legte die Klägerin ein weiteres Attest der Frau Dr. ... vom 24.11.2003 vor, das das Regierungspräsidium mit weiteren Schreiben vom 3.2.2004 und vom 8.3.2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nicht für ausreichend hielt. Im Hinblick darauf erhielt die Klägerin ab dem 17.5.2004 wieder Duldungen mit der Nebenbestimmung „erlischt mit Bekanntgabe des Rückflugtermins“.
Bereits am 19.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie - soweit den umfangreichen Ausführungen ihres damaligen Prozessbevollmächtigten überhaupt ein individueller Vortrag zu entnehmen ist - zusammengefasst geltend gemacht, dass sie aufgrund der im Kosovo erlittenen Vorverfolgung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Deswegen sei sie seit Dezember 1999 in ärztlicher Behandlung. Eine Traumabehandlung im Kosovo sei „kontraindiziert“ und auch nicht möglich. Ihr Gesundheitszustand und die Verhältnisse im Kosovo ließen eine Rückkehr dorthin nicht zu; außerdem sei ihre Ausreise in den Kosovo gar nicht möglich, weil sie als staatenlos zu behandeln sei. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ein weiteres ärztliches Attest des Nervenarztes Dr. ... vom 27.1.2004 vorgelegt, wonach sie „nach schrecklichen Kriegserlebnissen in ihrer Heimat“ an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die mit Ängsten, Depressionen, Schlafstörungen und Albträumen einhergehe. Die Klägerin sei nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung müsse daher in Deutschland abgeschlossen werden, sie dauere bei chronischem Verlauf Monate bis Jahre.
Während des gerichtlichen Verfahrens ist noch ein weiteres ärztliches Attest der Dr. ... vom 23.3.2004 zu den Verwaltungsakten gelangt, aus dem sich ergänzend zu dem bislang Attestierten ergibt, dass eine gesprächstherapeutische Behandlung aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse der Klägerin nicht durchgeführt werden könne. Therapeuten, die eine Psychotherapie bzw. Traumatherapie in der albanischen Sprache durchführen könnten, seien nicht verfügbar. Die Behandlung der Klägerin beschränke sich darauf, sie in Abständen von 4 bis 6 Wochen einzubestellen, nach der Symptomatik zu fragen und die medikamentös antidepressive Behandlung anzupassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat bestritten, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die einer freiwilligen Ausreise entgegen stehe. Auffällig sei, dass die nervenärztliche Behandlung bei Frau Dr. ... erst im Februar 2001, einige Tage bevor die Bundesamtsentscheidung rechtskräftig geworden sei, begonnen habe. Zumindest bis 2002 sei die Klägerin nur halbjährlich zur Untersuchung und zur Abholung eines neuen Attestes in die Praxis von Frau Dr. ... gekommen. Hinzu komme, dass sich die Klägerin nicht bemühe, das aus ihrer Sicht bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Erforderlich sei eine hohe Behandlungsintensität und -frequenz, an der es hier fehle.
Mit Urteil vom 13.10.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf eine Anordnung nach § 32 AuslG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg über traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina vom 31.1.2001 berufen könne. In dem dieser Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24.11.2000 sei ausdrücklich ausgeführt, dass diese Regelung über Traumatisierte aus Bosnien und Herzegowina sich nicht auf solche aus dem Kosovo erstrecke. Im Fall traumatisierter Flüchtlinge aus dem Kosovo sei daher im Einzelfall die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Absätze 3 und 4 AuslG zu prüfen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, aufgrund der Lage der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo oder wegen der dortigen Nichtbehandelbarkeit ihrer posttraumatischen Belastungsstörung aber nicht zumutbar sei. Denn insoweit berufe sie sich auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das in die ausschließliche Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge falle. Das Bundesamt habe das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse hier verneint; diese Feststellung sei auch gerichtlich bestätigt worden. Hieran sei die Ausländerbehörde gem. § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden, wobei die Bindungswirkung uneingeschränkt sowohl für die positive wie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG gelte. Die negative Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG habe hier zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Absätze 3 und 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden dürfe, eine an sich mögliche freiwillige Ausreise sei der Klägerin aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen der im Zielstaat herrschenden Verhältnisse oder einer dort nicht behandelbaren Krankheit, unzumutbar. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Denn es sei nicht dargetan, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig sei oder schon durch die Abschiebung als solche - und nicht erst durch die Nichtbehandelbarkeit im Kosovo - ernstlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei. Den ärztlichen Stellungnahmen vom 16.12.1999, vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 18.6.2003 und vom 23.3.2004 sei solches nicht zu entnehmen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 30.5.2001 und 3.7.2001 kämen im Ergebnis zwar zur Annahme einer Gesundheitsgefährdung durch die Abschiebung, dies werde aber in erster Linie mit der seinerzeitigen Schwangerschaft begründet. Im Übrigen werde auf die seelische Belastung abgehoben, wobei im Dunkeln bleibe, ob diese bereits durch die Abschiebung als solche oder erst durch die Abschiebung in den Kosovo eintrete. Außerdem seien diese ärztlichen Feststellungen schon drei Jahre alt. In dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 sei zwar ausgeführt, dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Diese Feststellung hebe jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, auf die fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ab und reiche daher nicht aus, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis durch Gefahren bei der Abschiebung selbst anzunehmen. Die Klägerin sei hierauf vom Gericht hingewiesen worden, ohne dass sie eine andere ärztliche Verlautbarung vorgelegt habe. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Schließlich könne aus dem Umstand allein, dass die Klägerin wohl unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, nicht zwingend geschlossen werden, dass ihr die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat unzumutbar sei. Dies möge zwar, sofern eine solche Störung tatsächlich vorliege, für die Orte des seinerzeitigen Geschehens gelten, die Klägerin sei aber nicht gezwungen, dorthin zurückzukehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung zugelassen. Gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.11.2004 am 19.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Das angegriffene Urteil beruhe auf der Annahme, dass die Beklagte an die negative Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu § 53 Abs. 6 AuslG auch insoweit gebunden sei, als es um die Frage der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise gehe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete jedoch in dem dieselbe Problematik betreffenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 C 18.04) die Auffassung, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesamtes keine Bindung für die Frage der freiwilligen Ausreise bestehe. Diese Auffassung könne konsequent nur dann vertreten werden, wenn die Ausländerbehörde auch im Falle der Negativentscheidung entsprechend autonom entscheiden könne. Die Klägerin legt im Berufungsverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme der Dr. ... (früher: Dr. ...) vom 9.2.2005 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung - ausgelöst durch Ereignisse während des Krieges in ihrem Heimatland - leide. Durch die antidepressive Medikation sei es zu einer Symptombesserung gekommen, die jedoch nicht anhalte. Immer wenn eine äußere Belastung anstehe, vor allem vor Verlängerung der Duldung, komme es zu einer erheblichen Verschlechterung des Befindens. Eine wünschenswerte Psychotherapie zur Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse könne nicht durchgeführt werden, da es keine Therapeuten gebe, die in der Muttersprache der Klägerin arbeiteten und die Klägerin selbst nur einige Worte Deutsch spreche.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.10.2004 - 10 K 4226/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.6.2002 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2003 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.
15 
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Ausländerakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Beklagte wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass in diesem Fall auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft (124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) und auch im übrigen zulässig. Sie wurde innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO am 19.11.2004 rechtzeitig eingelegt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise rechtzeitig begründet. Die Berufungsbegründung lässt insbesondere erkennen, dass und inwiefern die Klägerin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.1999 - 9 B 372.99 - NVwZ 2000, 67) und enthält einen bestimmten Antrag.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG beanspruchen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17.6.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2003 verletzt sie - auch soweit hier die Ablehnung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz in Rede steht - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert hier nicht schon an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwar ist die beklagte Große Kreisstadt W. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zuständig, seit die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt von W. nach M. verlegt hat. Örtlich zuständige Ausländerbehörde ist seitdem vielmehr das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 der Ausländer- und Asylzuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg - AAZuVO - vom 14. 1. 2005 [GBl S. 93] i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG - in der Fassung vom 3.2.2005 [GBl S. 159]). Nach der ergänzend anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 21.6.1977 (GBl. S. 227) kann die bisher zuständig gewesene Ausländerbehörde aber das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die Fortführung unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die Zustimmungserklärung des an sich zuständigen Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegt vor (Bl. 109 der VG-Akte). Unschädlich ist, dass der zuständigkeitsändernde Umstand - der Umzug der Klägerin nach M. - erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens und damit nicht mehr während des eigentlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten ist. Denn bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden ist (BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/94 -, BVerwGE 98, 313). Die Anwendung des § 3 Abs. 3 LVwVfG hat zur Folge, dass die Beklagte für den geltend gemachten Anspruch passiv legitimiert ist (BVerwG a.a.O.).
20 
2) Zu prüfen ist - entsprechend dem gestellten Antrag - , ob der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG (Aufenthaltsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950ff) erteilt werden kann. Obgleich sie ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt und die Beklagte diesen Antrag noch vor dem Außerkrafttreten des Ausländergesetzes (Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2009) abgelehnt hatte, ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch - sei es gebunden oder nach Ermessen - zusteht, nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen. Insofern tritt an die Stelle der bisher begehrten Aufenthaltsbefugnis der dieser nach Aufenthaltszweck und Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 1 und 2 AufenthG) entsprechende Aufenthaltstitel. Die im Aufenthaltsgesetz getroffenen materiellen Übergangsregelungen (vgl. §§ 103 und 104), wonach das Ausländergesetz in bestimmten Fallkonstellationen über den 1.1.2005 hinaus für Aufenthaltsansprüche Anwendung findet, erfassen den vorliegenden Fall eines vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04 -) ist hinsichtlich des maßgeblichen Rechts allerdings weiter zu differenzieren, wenn der Streitgegenstand auch die Frage umfasst, ob der eine Aufenthaltsgenehmigung ablehnende Bescheid rechtmäßig ist. In diesem Fall ist ggf. unterschiedliches Recht anzuwenden. Nach den Vorschriften des aktuell geltenden Rechts, mithin des Aufenthaltsgesetzes, beurteilt sich, ob ein Rechtsanspruch - sei es tatbestandlich oder auch nur wegen Ermessensschrumpfung „auf Null“ - auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung besteht oder ob bereits aus Rechtsgründen die Aufenthaltsgenehmigung zwingend zu versagen ist. Besteht kein Rechtsanspruch, richtet sich die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensablehnung dagegen nach den Vorschriften des bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltenden Rechts, mithin des Ausländergesetzes (so - zur vergleichbaren Situation in der Übergangsphase zwischen dem Ausländergesetz 1965 und dem Ausländergesetz 1990 - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1992 - 13 S 714/92 - [Juris] unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 sowie BVerwG, Beschluss vom 20.5.1985 - 1 B 46.85 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei der Maßgeblichkeit des Aufenthaltsgesetzes. Denn die Beklagte hat die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (gemäß §§ 32, 30 Abs. 3 und 30 Abs. 4 AuslG) bereits aus Rechtsgründen abgelehnt und insbesondere das ihr im Rahmen des § 30 Abs. 3 und Abs. 4 zukommende Ablehnungsermessen nicht ausgeübt.
21 
3) Ist demnach das Aufenthaltsgesetz zu prüfen, so kommt bei der Klägerin - als abgelehnter Asylbewerberin - vor ihrer Ausreise nur ein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) und damit grundsätzlich auch die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
22 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG wurde nicht beantragt. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen auch ersichtlich nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei ihr auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. § 51 Abs. 1 AuslG) festgestellt.
23 
b) Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt hier nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass die (zielstaatsbezogenen) Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind. Solche zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse sind im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gerichtlich bestätigten Bescheid vom 4.11.1999 festgestellt hat, dass im Falle der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. An diese Feststellung ist die Beklagte gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG alter und neuer Fassung). Dass diese Bindungswirkung uneingeschränkt für die positive und negative Statusfeststellung zu § 53 AuslG (hier: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) gilt und die Ausländerbehörde in diesem Bereich keine Prüfungskompetenz besitzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.9.2000 - 11 S 988/00 -, VBlBW 2001, 151; Urteile vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 - und vom 21.8.2004 - 11 S 770/04 - InfAuslR 2004, 429; BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 1 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77 = InfAuslR 2000, 410). An dieser Bindungswirkung hat sich - wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 839/04 -) - durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und die Ersetzung des § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG durch den gleichlautenden § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG nichts geändert. Auch nach dem Asylverfahrensgesetz aktueller Fassung (geändert durch Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1989) ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen „des § 60 Abs. 2 bis 7“ des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Zwar enthält das Asylverfahrensgesetz n.F. keine Übergangsregelung (vgl. §§ 87 ff AsylVfG) zur Frage der Fortgeltung der Bindungswirkung in den Fällen, in denen eine Bundesamtsentscheidung (noch) zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG und damit (formal) nicht zu § 60 (Abs. 7 Satz 1) AufenthG vorliegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bindungswirkung von zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidungen ab dem 1.1. 2005 entfallen ist. Anders als das Ausländergesetz ist das Asylverfahrensgesetz zum 1.1.2005 nicht außer Kraft getreten (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. 2004 Teil I, S. 2010). Vielmehr wurden die bestehenden Regelungen lediglich an die neue Rechtslage des Aufenthaltsgesetzes angepasst. Damit ist auch § 42 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Bindungswirkung vor dem 1.1.2005 ergangener Bundesamtsentscheidungen nicht obsolet geworden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz (BT-Drs. 15/420) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Anpassung des § 42 AsylVfG an das neue Recht eine sachliche Aufhebung der Bindungswirkung zu § 53 AuslG ergangener Bundesamtsentscheidungen gewollt war (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 110 [zu Nummer 27]). Im Gegenteil widerspräche eine solche Auslegung der vom Gesetzgeber gerade auch im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes verfolgten Absicht, die Beurteilung zielstaatsbezogener Verhältnisse in erster Linie dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu überlassen (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG und die Ausführungen zur Begründung dieser Vorschrift und zur Anpassung des § 42 AsylVfG an das Zuwanderungsgesetz in BT-Drs. 15/420 S. 94 und 111). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen im Falle der Klägerin daher schon im Hinblick auf die fortbestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4.11.1999 nicht vor.
24 
c) Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Der Senat lässt offen, ob diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (wie die Klägerin) von vorneherein keine Anwendung findet, weil vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer abschließend von dem spezielleren § 25 Abs. 5 AufenthG erfasst werden (so die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG vom 22.12.2004 Ziffer 25.4.1.1.). Gegen ein solches Verständnis könnte immerhin sprechen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck regelt und damit eine andere Zielrichtung verfolgt als § 25 Abs. 5 AufenthG.
25 
Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Denn es fehlt jedenfalls an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Klägerin erstrebt keinen nur zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern einen Daueraufenthalt in Deutschland. Dies ergibt sich daraus, dass sie eine Rückkehr in den Kosovo im Hinblick auf die dortige Lage für auf unabsehbare Zeit unmöglich hält. Auch zum Zwecke der Behandlung ihrer psychischen Erkrankung in Deutschland kommt kein nur „vorübergehender“ Aufenthalt im Bundesgebiet in Betracht. In der ärztlichen Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist davon die Rede, dass die Behandlung in Deutschland „Monate bis Jahre“ dauern werde und eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung generell nicht anzuraten sei. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse und der Tatsache, dass eine muttersprachliche Therapie im Bundesgebiet nicht durchgeführt werden kann, noch gar keine gesprächstherapeutische Behandlung begonnen hat (vgl. ärztliche Stellungnahmen Dr. ... vom 23.3.2004 und Dr. ... vom 9.2.2005). Nach den ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist dies auch derzeit nicht der Fall. Ein zeitlich nicht begrenzter Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke einer noch gar nicht absehbaren, lediglich potentiellen Behandlung einer Krankheit ist aber nicht mehr vorübergehend i.S. des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
26 
d) § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheidet hier als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil es an einem rechtmäßigen (Vor-)Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet fehlt. Die Vorschrift regelt die von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG abweichende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie setzt daher zwingend voraus, dass der Ausländer bereits über eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis verfügt (vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT Drs. 15/420 S. 80: „Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen ein bereits rechtmäßiger Aufenthalt besteht…“ und die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum AufenthG, Ziffer 25.4.2.1.).
27 
e) Schließlich liegen hier auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
28 
(aa) Die Klägerin ist aufgrund der unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig. Denn diese führte zum Erlöschen ihrer Aufenthaltsgestattung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 42 Abs. 1 AuslG bzw. 50 Abs. 1 AufenthG, 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Im übrigen wurde auch die Abschiebungsandrohung vom 4.11.1999 vollziehbar
29 
(§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG).
30 
(bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise der Klägerin aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Sie ist im Besitz eines noch bis 17.11.2008 gültigen jugoslawischen Passes (Bl. 11 der Ausländerakte). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihre Rückreise in den Kosovo - etwa auf dem Landweg - schon an tatsächlichen Schwierigkeiten scheitern könnte.
31 
(cc) Auch aus rechtlichen Gründen ist die Ausreise der Klägerin hier nicht unmöglich.
32 
(1) Soweit sie sich - im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht - auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo berufen hat, macht die Klägerin zielstaatsbezogene Gesichtspunkte (im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geltend. Gleiches gilt im Hinblick auf ihren Vortrag, die bei ihr vorliegende posttraumatische Belastungsstörung und ihre übrigen psychischen Probleme seien in ihrer Heimat nicht oder nicht adäquat behandelbar. Auf solche zielstaatsbezogenen Gesichtspunkte kann sie sich im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten aber nicht berufen. Der Senat hat im Rahmen der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG entschieden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) fallen und die Ausländerbehörde demgemäß zu einer eigenen Prüfung dieser Fragen nicht befugt ist. Liegt - wie hier - eine negative Statusfeststellung zu § 53 (Abs. 6 Satz 1) AuslG vor, so ist die Ausländerbehörde an diese Feststellung ungeachtet der Tatsache, dass es sich (formal) nicht um eine Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG auch nach dem 1.1.2005 gebunden (s.o unter 3.b.). Diese Bindung hatte auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG zur Konsequenz, dass der Ausländer die Unzumutbarkeit seiner freiwilligen Ausreise nicht auf eine Gefahrensituation nach § 53 AuslG stützen konnte, wenn und solange das zuständige Bundesamt eine solche Feststellung abgelehnt oder darüber noch nicht entschieden hatte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.6.2004 - 11 S 770/04 -, InfAuslR 2004, 429 und vom 6.10.2004 - 11 S 1448/03 -).
33 
Nach Auffassung des Senats besteht kein Hinderungsgrund, diese zu § 30 Abs. 3 AuslG ergangene Rechtsprechung auch auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzuwenden. Zwar knüpft § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mehr - wie § 30 Abs. 3 AuslG - kumulativ an das Vorliegen von Abschiebungs- und Ausreisehindernissen, sondern nur noch an die Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise an. Diese Änderung ist jedoch für die Frage des Bestehens und des Umfangs der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unerheblich. Denn der Senat hat auch schon zu § 30 Abs. 3 AuslG (Urteil vom 21.6. und 6.10.2004, a.a.O.) entschieden, dass die Unmöglichkeit und (Un-)Zumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ihrerseits vom Vorliegen und vom Umfang einer zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergangenen Bundesamtsentscheidung abhängt.
34 
(2) Es liegt auch kein - von der Ausländerbehörde in eigener Entscheidungskompetenz zu prüfendes - inlandsbezogenes rechtliches Ausreisehindernis vor. Ob ein solches Ausreisehindernis besteht, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die für die Anerkennung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gelten. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nur noch) an die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise die Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (im Vergleich zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach früherer Rechtslage) erleichtern sollte. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt insoweit aus (BT-Drs. 15/420 S. 80): “Kein Ausreisehindernis liegt vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich ist, weil z.B. eine Begleitung durch Sicherheitsbeamte nicht durchführbar ist, eine freiwillige Ausreise jedoch möglich und zumutbar ist“. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage nach § 30 Abs. 3 AuslG und rechtfertigt es, eine Unmöglichkeit der Ausreise jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn auch die Abschiebung nicht rechtlich unmöglich ist. Die rechtliche - und in gleicher Weise auch die tatsächliche - Unmöglichkeit der Abschiebung ist mit anderen Worten Mindestvoraussetzung für die entsprechende Unmöglichkeit der Ausreise. Dieser Zusammenhang wird deutlich aus der Anknüpfung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an die Aussetzung der Abschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG und den Bezug dieser Vorschrift wiederum zu § 60a Abs. 2 AufenthG. Daraus folgt, dass auch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an der Stufenfolge festhält, die bereits bei § 30 Abs. 3 AuslG (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 21.6.2004 a.a.O.) zu beachten war: Das Vorliegen von rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernissen rechtfertigt zwar - auf der ersten Stufe - die Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG), reicht - auf der zweiten Stufe - aber noch nicht aus, um im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ein (bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes) rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis annehmen zu können. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Ausländer - über die Unmöglichkeit seiner Abschiebung hinaus - auch die freiwillige Ausreise nicht zuzumuten ist.
35 
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG) in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und so lange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ (der Ortsveränderung vom inländischen Abreiseort zum Ankunftsort im Zielstaat) wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorganges - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -; Beschluss vom 21.12. 2004 - 1 S 279/04 - ).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin reiseunfähig im dargelegten engeren Sinne ist, bestehen nicht. Die gegenteilige Annahme des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.5.2001 und vom 3.7.2001 ist zeitlich und inhaltlich überholt. Von einer Abschiebung wurde damals wesentlich im Hinblick auf die - inzwischen beendete - Schwangerschaft der Klägerin und eine mögliche vitale Gefährdung von Mutter und Kind „abgeraten“. In den zahlreich vorliegenden Stellungnahmen von Frau Dr. ... vom 28.2.2001, vom 10.7.2002, vom 10.6.2003 und vom 3.3.2004 werden Zweifel an der eigentlichen Reisefähigkeit der Klägerin nicht geäußert. In der Stellungnahme des Dr. ... vom 27.1.2004 ist zwar davon die Rede, dass die Klägerin - selbst per Flugzeug - nicht reisefähig sei. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen ergibt sich aber, dass damit nicht Reiseunfähigkeit im hier maßgeblichen engen Sinne, sondern die Behandlungsunfähigkeit der Beschwerden im Kosovo gemeint ist („Eine ärztliche Behandlung einer traumatisierten Person ist in der Nähe der Orte, an denen sich die Ereignisse abgespielt haben, die die Traumatisierung ausgelöst haben, wenig erfolgversprechend. Frau K. ist daher nicht reisefähig, auch nicht per Flugzeug. Die Behandlung muss daher in Deutschland abgeschlossen werden“). Schließlich enthält auch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Frau Dr. ... (früher: Frau Dr. ...) vom 9.2.2005 keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne.
37 
Es kann nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin während oder nach dem Abschiebeverfahren - als unmittelbare Folge der Abschiebung als solcher - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. Beschluss des Senats vom 7.5.2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384) eine wesentliche Krankheitsverschlechterung droht oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen ist (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die erwähnten Stellungnahmen des Gesundheitsamts Rhein-Neckar-Kreis sind auch insoweit zeitlich und inhaltlich überholt, die zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...) auch insoweit unergiebig. Lediglich dem Attest des Dr. ... vom 27.1.2004 ist insoweit zu entnehmen: „Eine Abschiebung der Klägerin in ihre kriegszerstörte Heimat würde sie mit den Stätten der erlebten Kriegsgräuel konfrontieren, sodass es zu einer Retraumatisierung mit erhöhtem Suizidrisiko käme. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre die Folge“. Diese Ausführungen reichen zum Nachweis einer gerade durch die Abschiebung als solche (und nicht durch die zielstaatsbezogene Nichtbehandelbarkeit der psychischen Erkrankung im Heimatstaat) drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht aus. Im übrigen bestehen daran, dass die Klägerin gerade „aufgrund der Kriegsgräuel“ traumatisiert ist, durchaus Zweifel. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 6.10.1999 hat sie von solchen Gräueln nichts berichtet, sondern vielmehr angegeben, sie leide nach wie vor „durch psychische Belastungen während der Flucht“. Nach den zahlreichen Stellungnahmen von Frau Dr. ... (Dr. ...), stehen die psychischen Probleme der Klägerin maßgeblich in Zusammenhang mit der derzeitigen ungesicherten Aufenthaltssituation der Familie in Deutschland und der Ungewissheit darüber, ob sie im Bundesgebiet bleiben kann oder in ihre Heimatland zurückkehren muss. Dass sich angesichts dieser Lage auch die „Konfrontation mit der Situation im Heimatland“ negativ auf die psychische Befindlichkeit der Klägerin auswirkt (Dr. ... vom 9.2.2005), ist nach Auffassung des Senats nahe liegend. Diese Einschätzung ändert aber nichts daran, dass bei der Klägerin Gesundheitsgefahren, die - zielstaatsunabhängig gerade durch die Abschiebung als solche - ausgelöst werden könnten, nicht anzunehmen sind.
38 
Der Senat hatte angesichts der zahlreich vorliegenden, auch aktuellen fachärztlichen Stellungnahmen der Dr. ... (Dr. ...), die den Gesundheitszustand der Klägerin nun schon über Jahre hinweg dokumentieren und deshalb ein aussagekräftiges Bild über Umfang, Intensität und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung abgeben, keine Veranlassung, diese Fragen weiter aufzuklären.
39 
dd) Ist die Ausreise der Klägerin derzeit nicht i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, so kommt es nicht mehr darauf an, ob mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist, verschafft der Klägerin keinen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG voraus (so auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums, Ziffer 25.5.2). Dies folgt daraus, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG systematisch an den Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft und nur die dort vorgesehene Rechtsfolge („kann“) im Sinne eines „soll“ modifiziert, sofern das zusätzliche Tatbestandsmerkmal „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist. Bereits der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist hier aber nicht erfüllt. Der Senat kann daher die weitere Frage offenlassen, ob die Abschiebung der Klägerin hier in der erforderlichen Weise „seit 18 Monaten“ ausgesetzt ist.
40 
4) Es besteht im vorliegenden Fall schließlich keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz beanspruchen könnte, ergänzend zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.2.2005 - 11 S 1099/04-) kommt eine Doppelprüfung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Ausländergesetz dann in Betracht, wenn sich die Rechtslage nach dem seit dem 1.1.2005 geltenden Aufenthaltsgesetz für den Ausländer verschlechtert und die Behörde einen nach dem Ausländergesetz bestehenden - nach neuem Recht aber nicht mehr gegebenen - Rechtsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob dem Ausländer (rückwirkend) nach dem Ausländergesetz ein Rechtsanspruch auf Erteilung/Verlängerung der angestrebten Aufenthaltsgenehmigung zusteht, der dann nach § 101 Abs. 2 AufenthG als entsprechender neuer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz fortwirkt. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Die aufenthaltsrechtliche Position der Klägerin hat sich durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht verschlechtert. Nach dem Ausländergesetz wäre (wegen § 30 Abs. 5 AuslG) nur § 30 Abs. 3 AuslG zu prüfen gewesen (eine mehr als 2 jährige unanfechtbare Ausreisepflicht im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG lag im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2001 noch nicht vor). Im Rahmen des § 30 Abs. 3 AuslG hätten sich dieselben Rechtsfragen gestellt wie im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AuslG.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - Bindungswirkung der (positiven wie) negativen Feststellung des Bundesamts nach § 53 Abs. 6 AuslG für die Entdeckung über die rechtliche (Möglichkeit wie) Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG) - zugelassen.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
45 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht sind beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
46 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
48 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
49 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
50 
Beschluss
51 
vom 6. April 2005
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718.).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.