Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 S 1450/14

bei uns veröffentlicht am22.09.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Mai 2014 - 8 K 2424/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Abwassergebühr durch die Beklagte.
Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück ist an die öffentlichen Abwasseranlagen und an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen. Diese betreibt ihre Abwasserentsorgungsanlagen in einem Mischsystem, in dem das Niederschlagswasser der Grundstücks- und Straßenentwässerung zusammen mit dem Schmutzwasser in einen gemeinsamen Kanal und ein gemeinsames Regenüberlaufbecken entwässert werden, von wo es in eine durch den Abwasserzweckverband „Oberes Laucherttal“ betriebene Kläranlage geleitet wird. Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehört auch der Bau und Betrieb von Regenüberlaufbecken (§ 1 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbands vom 18.06.1986). Die Beteiligungsquote der Verbandsmitglieder an den Kosten für die Verbandsanlagen wird nach Einwohnergleichwerten (EGW) und den daraus errechneten Kapazitätsanteilen festgelegt (§ 14 Abs. 1 Zweckverbandssatzung). Die Beteiligungsquote der Beklagten beträgt danach 8.130 EGW, der Kapazitätsanteil an den Anlagen des Zweckverbandes 32,651 % (§ 12 Abs. 4 Zweckverbandssatzung).
Die Beklagte erhebt Abwassergebühren gemäß ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS), und zwar nach § 37 Abs. 1 AbwS getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr). Nach der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Fassung der Abwassersatzung der Beklagten beträgt ab 01.01.2011 die Gebühr für Schmutzwasser 2,14 EUR pro m³ (§ 41 Abs. 2 AbwS) und für Niederschlagswasser 0,26 EUR je m² abflussrelevante Fläche und Jahr (§ 41 Abs. 4 AbwS).
Nach § 39 Abs. 4 AbwS wird bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser, solange der Gebührenschuldner keine geeignete Messeinrichtung anbringt, die Wassermenge pauschal um 0,3 m³ pro Jahr je m² der an die Zisterne angeschlossenen Fläche erhöht. Regenwasserzisternen mit Anschluss (Überlauf) an die öffentlichen Abwasseranlagen werden nach § 39a Abs. 8 AbwS folgendermaßen berücksichtigt: Bei Nutzung zur Gartenbewässerung reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 10 m² je m³ Zisternenvolumen. Bei Nutzung zur Brauchwasserentnahme einschließlich Gartenbewässerung reduziert sich die angeschlossene abflussrelevante Fläche um 15 m² je m³ Zisternenvolumen. Eine Reduzierung erfolgt bei beiden Arten bis maximal 100 % der angeschlossenen abflussrelevanten Fläche. Das Mindestzisternenvolumen beträgt 2 m³.
Die Schmutzwassergebühr wird nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS grundsätzlich nach der als Frischwasser entnommenen Menge bemessen. Diese wird mit dem in § 41 Abs. 1, 2 AbwS festgelegten Gebührensatz multipliziert. Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr ist nach § 39a Abs. 1 AbwS die abflussrelevante Grundstücksfläche. Diese wird mit dem Gebührensatz für das Niederschlagswasser nach § 41 Abs. 3, 4 AbwS multipliziert. Bei der Ersterhebung wurde als abflussrelevante Fläche die Grundstücksfläche, multipliziert mit dem jeweiligen Grundstücksabflussbeiwert, zugrunde gelegt, welcher sich aus den Eintragungen in der der Satzung beigefügten Grundstücksabflussbeiwertkarte vom 25.10.2010 ergibt (§ 39a Abs. 2 AbwS) und der einen Mittelwert darstellt, der im Wesentlichen auf der Gebäudegröße und einem an der Bebauungsart orientierten Befestigungsanteil beruht (§ 39a Abs. 3 AbwS). Auf Anzeige des Gebührenschuldners gilt nach § 39a Abs. 4 AbwS als abflussrelevante Fläche die tatsächlich überbaute und darüber hinaus befestigte Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Die Flächenberechnung im Einzelnen ergibt sich aus den Absätzen 5 bis 8. So werden nach § 39a Abs. 5 AbwS sogenannte Abflussfaktoren unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung der verschiedenen Grundstücksoberflächen festgesetzt und zur Bestimmung der abflussrelevanten Fläche mit der jeweiligen Grundstücksfläche multipliziert. Die Abflussfaktoren liegen zwischen 0,9 für vollständig versiegelte Flächen und 0,3 für Gründächer.
Nach § 40 Abs. 1 AbwS werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift bleibt eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler erbracht wird.
Die Gebührenkalkulation für den Veranlagungszeitraum 2011 wurde für die Beklagte durch das Kommunalberatungsunternehmen ... durchgeführt. Die laufenden und kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibung des Anlagevermögens, kalkulatorische Auflösung der Zuwendungen, kalkulatorische Zinsen) werden in dieser Kalkulation nach den einzelnen Kostenstellen aufgeschlüsselt und sodann auf die Kostenträger Schmutzwasser (SW), Niederschlagswasser (NW) und Straßenentwässerungsanteil (STEA) nach vorab definierten Verteilerschlüsseln wie folgt verteilt:
Verteilerschlüssel
Definition
Kostenträger
SW     
NW     
STEA    
KA Bk 
Betriebskosten der Kläranlage
95,6 %
  3,2 %
  1,2 %
KA KK 
Kalkulatorische Kosten Kläranlage
85,5 %
  9,5 %
  5,0 %
MW Bk 
Mischwasser Betriebskosten
50,0 %
36,5 %
13,5 %
MW KK 
Kalkulatorische Kosten Mischwasser
43,2 %
28,8 %
28,0 %
Klär Bei
Klärbeitrag
90,0 %
10,0 %
  0,0 %
Kan Bei
Kanalbeitrag
60,0 %
40,0 %
  0,0%
Der unter den kalkulatorischen Kosten der Mischwasserentsorgung angegebene Straßenentwässerungsanteil von 28,0 % folgt aus einer kostenorientierten Berechnung, die der Beklagten bei der Gebührenkalkulation bereits vorlag. Die Summe der befestigten Flächen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten wurde mit 620.000 m² veranschlagt, woraus sich bei einer Kostensumme von 159.524,13 EUR ein Gebührensatz von 0,26 EUR pro m² (159.524,13 EUR : 620.000 m² = 0,26 EUR pro m²) errechnet. Für die Schmutzwasserentsorgung sind nach dem Gutachten Kosten in Höhe von 556.273,01 EUR entstanden, sodass sich bei einer Bemessungsgrundlage von 260.000 m³ (Frischwassermaßstab) ein Gebührensatz von 2,14 EUR pro m³ (556.273,01 EUR : 260.000 m³ = 2,14 EUR pro m³) ergibt. Später wurde die Summe der befestigten Flächen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten mit 584.097 m² genau beziffert. Eine Berücksichtigung von Fremdwassereintrag sieht die Satzung nicht vor.
10 
Mit Bescheid vom 13.02.2012 zog die Beklagte den Kläger für den Veranlagungszeitraum 2011 zu Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR heran. Gemäß den satzungsrechtlichen Regelungen wurden beim Kläger für die Entsorgung von 68 m³ Schmutzwasser 145,52 EUR in Rechnung gestellt zuzüglich einer Pauschale für eine Zisterne in Höhe von 87,74 EUR. Beim Niederschlagswasser wurden für eine abflussrelevante Grundstücksfläche von 138 m² Gebühren in Höhe von 35,38 EUR berechnet und mit einer Gutschrift für die Zisterne über 31,20 EUR (maßgebliches Flächenäquivalent 120 m²) verrechnet, sodass die Niederschlagsgebühren letztlich 4,68 EUR betrugen.
11 
Am 22.02.2012 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 13.02.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, die Niederschlagswassergebühren seien zu niedrig bemessen, diejenigen für das Schmutzwasser zu hoch. Eventuell sei der Zisternenbetrag zu hoch bemessen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kosten für die Regenüberlaufbecken nicht zu 100 % dem Niederschlagswasser zugeordnet seien. Außerdem sei der Fremdwassereintrag nicht berücksichtigt, was den Anteil des Niederschlagswassers an den Gesamtkosten reduziere. Die anteilige Berechnung des Niederschlagswassers an den Kanalkosten von 40 % sei sehr niedrig. Dies wäre nur dann richtig, wenn im Einzugsgebiet des Abwasserzweckverbandes die Niederschlagsmenge im Vergleich zum Bundesdurchschnitt um 30 % niedriger sei, da der Anteil an den Kanalkosten sonst zwischen 55 und 60 % liege. In diesem Fall müsste der Zisternenzufluss ebenfalls um 30 % gekürzt werden, andernfalls sei der Anteil der Kanalkosten für Niederschlagswasser anzuheben.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2012 wies das Landratsamt Reutlingen den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kalkulation sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Die Kalkulation sei durch ein Kommunalberatungsunternehmen erarbeitet worden. Kosten von Anlagen, die direkt der Schmutzwasser- bzw. der Regenwasserbeseitigung zuzuordnen seien, seien ohne Aufteilung dem jeweiligen Kostenträger zugeordnet worden. Bei Einrichtungen wie z.B. einem Mischwasserkanal, der der Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser diene, seien die Kostenanteile mit Hilfe von Erfahrungswerten aufgeschlüsselt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei eine exakte Berechnung der Kostenanteile jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich, weshalb diese Anteile geschätzt werden dürften. Der der Gemeinde insoweit eingeräumte Spielraum sei nur überschritten, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben seien oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruhe. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg könnten bei der Anwendung einer kostenorientierten Methode die Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel in einem Verhältnis von 60:40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kostenanteil aufgeteilt werden. Die Beklagte verwende eine Mischwasserkanalisation, bei der sowohl Niederschlagswasser als auch Schmutzwasser in die Regenüberlaufbecken gelange. Bei der Kalkulation der Abwassergebühren seien die Kosten der Regenüberlaufbecken daher zu Recht jeweils anteilig sowohl dem Niederschlags- als auch dem Schmutzwasser zugeordnet worden. Fremdwasser könne in der Kalkulation keine Berücksichtigung finden, da weder Daten über Menge und Herkunft noch ein Verteilungsschlüssel und auch keine Erfahrungswerte vorlägen. Die Beklagte müsse die Fremdwassermenge auch nicht ermitteln, da dies nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und großem finanziellen Aufwand möglich wäre. Es bestünden auch nach der Rechtsprechung keine Bedenken, wenn die entsprechenden Entsorgungskosten auf alle Benutzer der Abwasserentsorgungsanlagen umgelegt würden. Zudem sei in den letzten Jahren das Kanalnetz weitgehend saniert worden, sodass nur von einem geringen Fremdwassereintrag auszugehen sei.
13 
Der Kläger hat am 06.09.2012 Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. In das Regenüberlaufbecken werde bei Starkregen lediglich ein Überlauf an Niederschlagswasser eingeleitet, in dem trotz Mischsystems nur ein geringer Anteil an Schmutzwasser sein könnte, weshalb die Kosten zu 100 % dem Kostenträger Niederschlagsentwässerung zuzurechnen seien. Die Verteilung der Kanalkosten mit 40 % Niederschlagswasser und 60 % Schmutzwasser widerspreche den eigenen Annahmen der Beklagten bezüglich der Niederschlags- und Schmutzwassermengen (550.000 m³ [620.000 m² bei mind. 900 mm Niederschlagsmenge] zu 260.000 m³). Beim Fremdwassereintrag müsse zumindest ein Schätzwert ermittelt werden. Weiter hat der Kläger geltend gemacht, die Satzung verletze das Bestimmtheitsgebot, weil § 39 AbwS fälschlicherweise auf § 38 Abs. 1 AbwS verweise. Die Fälligkeit der Gebühr sei in der Satzung nicht eindeutig geregelt. Auch das Erfordernis der „unverzüglichen“ Mitteilung über die Änderung der Größe überbauter oder sonst befestigter Flächen in § 45 Abs. 5 AbwS verletze das Bestimmtheitsgebot, weil eine konkrete Zeitbestimmung möglich gewesen wäre. Die Satzung konkretisiere außerdem nicht den Zeitraum, in dem die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Frischwassermengen gemessen würden. Der Faktor von 0,9 für die Ermittlung des Abflussbeiwerts bei vollständig versiegelten Flächen entspreche nicht der maßgeblichen Norm DIN 1986-100 EN 12056, wonach ein Faktor von 1 zugrundezulegen sei. Schließlich fließe das Niederschlagswasser vollständig dem Kanal zu. § 40 AbwS, nach dem eine nicht eingeleitete Wassermenge von 20 m³ pro Jahr bei Fehlen eines Zwischenzählers nicht absetzbar sei, sei mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz nicht vereinbar. Der für die Schmutzwassergebühr zugrunde gelegte Frischwassermaßstab von 260.000 m³ müsse um mindestens 10 % verringert werden, da Teile des Frischwassers nicht in die Kanalisation eingeleitet würden. Die Differenz zwischen der geschätzten befestigten Fläche von 620.000 m², die der Ersterhebung zugrunde gelegen habe und der tatsächlich befestigten Fläche von 584.097 m² sei erheblich und hätte im Jahr 2011 zu einer Reduzierung der Gebühr für die Regenwasserentsorgung führen müssen. Die Gebührenkalkulation sei insgesamt intransparent und nicht nachvollziehbar. Die Niederschlagswassergebühr sei mit 0,26 EUR pro m² im Vergleich zu anderen Gemeinden ungewöhnlich niedrig. Die der Kanalisation und Kläranlage zugeführte Fremdwassermenge sei nicht klar und lasse sich auch nicht aus den Unterlagen erkennen. Ebenfalls anhand der Unterlagen nicht nachvollziehbar sei die Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,05 EUR pro m³ im Jahr 2011 gegenüber dem Jahr 2010. Die Kläranlage werde von mehreren Gemeinden genutzt, ohne dass die Inanspruchnahme durch die jeweiligen Gemeinden gemessen werde. Die Kostenaufteilung nach Einwohnergleichwerten werde einer verursachungsgerechten Gebührenkalkulation nicht gerecht. Die Bau- und Betriebskosten seien spezifisch nach der Funktion von Anlagen und Anlagenteilen aufzuteilen. Die Aufteilung der Betriebskosten mit einem 90 %-igen Schmutzwasseranteil sei eine durch nichts begründete Schätzung. Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken sei erlaubnispflichtig nach dem WHG. Die zu entwässernden Flächen seien deshalb höchstwahrscheinlich größer, und die Regenwassergebühr sei deshalb zu ermäßigen.
14 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Abwassersatzung sei rechtmäßig. Bei der Verweisung in § 39 Abs. 1 AbwS handle es sich um ein offenkundiges und daher unbeachtliches redaktionelles Versehen des Satzungsgebers, der nicht auf § 38 Abs. 1 AbwS, sondern auf § 37 Abs. 1 AbwS habe verweisen wollen. Der Faktor 0,9 trage dem Umstand Rechnung, dass eine Teilmenge des Niederschlagswassers stets verdunste oder anderweitig versickere. Die Regelungen zur Fälligkeit der Gebühr und zur Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen entsprächen dem Satzungsmuster des Gemeindetags Baden-Württemberg und seien nicht zu beanstanden. Auch die Formulierung „unverzüglich“ sei juristisch eindeutig definiert. Die Differenz der der Gebührenberechnung zugrunde gelegten versiegelten Flächen ergebe sich daraus, dass zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation noch nicht alle Anhörungsbögen der Gebührenpflichtigen vorgelegen hätten. Teilweise seien örtliche Versickerungen per Baugenehmigung genehmigt, teilweise sei dies allgemein ausgeschlossen worden. Die Kosten des Betriebs der in einem kommunalen Zweckverband betriebenen Kläranlage seien mangels vorhandener Messeinrichtungen nicht exakt bestimmbar.
15 
Mit Urteil vom 22.05.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die streitgegenständliche Abwassergebührensatzung den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspreche und insbesondere den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimme. § 42 Abs. 1 AbwS bestimme den Veranlagungszeitraum ausdrücklich auf das abgelaufene Kalenderjahr, woraus sich ohne Weiteres schließen lasse, dass für die Bemessung des Gebührensatzes für einen Veranlagungszeitraum die Gesamtmenge des im Veranlagungszeitraum entnommenen Frischwassers sei. Die Pflicht zur „unverzüglichen“ Mitteilung von Änderungen der abflussrelevanten Grundstücksfläche nach § 45 Abs. 5 AbwS leide trotz Fehlens einer exakten zeiteinheitlichen Fristangabe ebenfalls unter keinem Bestimmtheitsmangel. Schließlich verletze auch die fehlerhafte Bezugnahme in § 39 Abs. 1 AbwS nicht das Bestimmtheitsgebot. Zwar werde dort fälschlicherweise die „Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1“ in Bezug genommen, doch werde nicht nur auf die Vorschrift, sondern auch auf den Gegenstand der Verweisung Bezug genommen. Durch die ausdrückliche Nennung der Schmutzwassergebühr lasse sich aus dem Zusammenhang klar erschließen, worauf Bezug habe genommen werden sollen. Es handle sich also um ein offenkundiges redaktionelles Versehen, das unschädlich sei. Überdies fehle es an der Kausalität für den streitgegenständlichen Bescheid. Die Satzung verletze auch sonst kein höherrangiges Recht. Der Gebührensatz, insbesondere dessen Bemessung und die zugrundeliegende Gebührenkalkulation stünden mit den Vorschriften des KAG und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des kommunalen Abgabenrechts im Einklang. Die Bemessung der Gebühren sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ob die Bagatellregelung des § 40 Abs. 3 AbwS dem Gleichheitsgrundsatz entspreche, könne vorliegend dahinstehen, da der Kläger auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, er sei von der Regelung selbst nicht betroffen, so dass es an einer Verletzung in eigenen Rechten fehle. Die Gebührensätze in § 41 Abs. 2 und 4 AbwS verletzten nicht den Kostendeckungsgrundsatz und das daraus folgende Verbot der Kostenüberdeckung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG). Hingegen sei es nicht vorwiegende Funktion der Abwassergebühren, weitergehende umweltpolitische Lenkungsziele zu verfolgen, wie es der Kläger anstrebe. Auch wenn seine Argumentation, eine niedrige Niederschlagswassergebühr lasse Anreize zur Entsiegelung von Flächen und zur Errichtung von Zisternen vermissen, nachvollziehbar sei, sei der Gebührenbescheid nur einer Rechtmäßigkeits-, nicht aber einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG verpflichte nicht zur Bemessung der Gebühren nach Maßgabe der durch die einzelne Benutzung oder durch einzelne Benutzungsarten verursachten Kosten, sondern lediglich zur Kalkulation der Benutzungsgebühren in der Weise, dass das im Veranlagungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteige. Zu den Kosten gehörten auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. Der Straßenentwässerungsanteil nach § 17 Abs. 3 KAG sei nicht berücksichtigungsfähig. Die Kosten für die Abwasserentsorgung müssten bei der gesplitteten Abwassergebühr auf die Kostenträger Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung aufgeteilt werden, wobei in Bezug auf Teileinrichtungen, die der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienten, häufig eine rechnerisch exakte Aufteilung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich sei. Die betreffenden Kostenanteile dürften dann mithilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden. Der Gemeinde stehe dabei ein Schätzungsspielraum zu, der nur dann überschritten sei, wenn die Schätzung auf sachfremden oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruhe. Der Gemeinde sei es grundsätzlich nicht verwehrt, auf fremde Schätzungen aus allgemeinen Erfahrungswerten zurückzugreifen, wenn genauere Erhebungen zur konkreten Situation im Gemeindegebiet nicht vorlägen und die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet seien, die zu einer von den allgemeinen Erfahrungswerten abweichenden Beurteilung zwängen. Dass im Falle der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich abwichen, sei vom Kläger nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen gebe es keinen Rechtssatz, nach dem die Niederschlagswassergebühr stets 25 % oder mehr der Abwassergebühren betragen müsse. Maßgeblich seien grundsätzlich die zu schätzenden Kostenanteile. Hinsichtlich des Umstands, dass bei der Beklagten der Anteil der Niederschlagswassergebühren an den Abwassergebühren lediglich 11 % betrage, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Schätzungen zwangsläufig nur nach allgemeinen Erfahrungen vorgenommen werden könnten und deshalb mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftet seien. Darüber hinaus sei es bei Gemeinden in der Größenordnung der Beklagten durchaus nicht ungewöhnlich, dass Niederschlagswassergebühren nur einen Anteil zwischen 18 % und 32 % an den gesamten Abwasserentsorgungskosten ausmachten. Unabhängig davon handle es sich bei den in der Rechtsprechung genannten Werten nur um regelmäßig auftretende Ergebnisse von Gebührenkalkulationen, nicht um Maßstäbe einer Gebührenbemessung. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte mit der Aufteilung der Kosten die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte. Eine Schätzung sei vor allem bei der Verteilung der kalkulatorischen Kosten eines Mischwasserkanals erforderlich. Die Kostenverteilung in einem Verhältnis von Schmutz- zu Niederschlagswasserkosten von 60 : 40 sei nicht zu beanstanden (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 16). Zwar werde vereinzelt vertreten, der Kanalkostenanteil des Schmutzwassers müsse etwa 40 %, der Niederschlagswasseranteil etwa 60 % betragen. Anderen, teilweise neueren Untersuchungen zufolge liege der Kostenanteil des Niederschlagswassers je nach herangezogener Berechnungsmethode zwischen 36 und 39 %. Die Aufteilung der Betriebskosten der Mischwasserkanalisation im Verhältnis 50 : 50 begegne damit keinen Bedenken. Auch die Aufteilung der Kosten der Kläranlage halte sich innerhalb der Grenzen des Schätzungsspielraums der Gemeinde. Ein Verhältnis von 90:10 mit Blick auf die kalkulatorischen Kosten der Kläranlage und 97:3 mit Blick auf die Betriebskosten begegne keinen Bedenken. Gleiches gelte für die Aufteilung der kalkulatorischen Kosten für Regenüberlaufbecken. Hinsichtlich der Verteilung der Kosten im Verhältnis 58:42 Schmutz- zu Niederschlagswasserkostenanteil nach dem Verteilerschlüssel „MW Bk“ bestünden im Ergebnis keine Bedenken. Auch wenn die Heranziehung des Schlüssels „MW KK“ von 60:40 näherliege, sei dies wegen des Unterschieds von nur 2 % zu vernachlässigen. Soweit der Kläger die Kosten für Regenüberlaufbecken zu 100 % der Niederschlagswassergebühr zurechnen wolle, sei dieser Vortrag insoweit zutreffend, als die Errichtung eines Regenüberlaufbeckens dem gelegentlichen Auftreten eines Starkregens Rechnung trage. Freilich diene das Regenüberlaufbecken nicht nur dem Überlauf von reinem Regenwasser, sondern werde durch den bei einem Starkregen auftretenden ablagerungsbedingten Schmutzfrachtstoß aus der Kanalisation auch in nicht unerheblichem Ausmaß zur Zwischenspeicherung von Schmutzwasser in Anspruch genommen. Dass dieser Schmutzfrachtstoß durch Niederschlagswasser verursacht werde, sei nicht maßgeblich, weil die Funktion des Regenüberlaufbeckens auch darin bestehe, den Mischwasserkanal und die Kläranlage zur entlasten. Die der Bemessung der Schmutzwassergebühr zugrunde gelegte Frischwassermenge von 260.000 m³ verletze ebenfalls nicht das Kostendeckungsprinzip. Auch wenn nicht die vollständige Menge an Frischwasser tatsächlich als Brauchwasser in die Entwässerungsanlagen abfließe, wirke sich die eingesetzte Menge nicht zu Lasten des Klägers aus, sondern allenfalls zu einer zulässigen Kostenunterdeckung bei der Beklagten, sodass der Schmutzwassergebührensatz allenfalls zu niedrig bemessen worden wäre. Das Kostendeckungsprinzip sei auch nicht verletzt, wenn in die Gebührenkalkulation eine geringfügig höhere abflussrelevante Gesamtfläche eingestellt worden sei als diejenige, wie sie sich nach dem Rücklauf der Erhebungsbögen erwiesen habe. Unabhängig davon, dass die Abweichung lediglich 6 % betrage, wirke sich dies wiederum gebührenmindernd aus, sodass eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen werden könne. Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr auf der Basis des grundstücksgenauen Abflussbeiwertverfahrens begegne keinen Bedenken. Der Ansatz des Abflussfaktors 0,9 sei nicht zu beanstanden. Bei Zugrundelegung der DIN-Norm und des Faktors 1 vergrößerte sich die abflussrelevante Fläche insgesamt, wodurch der Gebührensatz zunächst sinke. Gebührenschuldnern mit geringfügigem Anteil an vollständig versiegelten Grundstücksflächen entstünden so unter Umständen Kostenvorteile. Allerdings liege die Festsetzung des Abflussfaktors für vollständig versiegelte Flächen mit 0,9 innerhalb der Grenzen des gemeindlichen Normsetzungsermessens. Die DIN-Norm betreffe die Planung und Ausführung von Regenentwässerungsanlagen auf Grundstücken, regle aber nicht die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung von Niederschlagswassergebühren. Die Gemeinde könne sehr wohl von der DIN-Norm abweichen, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Dieser liege darin, dass ein gewisser Anteil des Niederschlagswassers nicht in die Entwässerungsanlagen fließe, sondern auf der Oberfläche verdunste oder anderweitig versickere. Dass die Beklagte hier einen zehnprozentigen Anteil angenommen habe, sei eine vertretbare Einschätzung der realen Verhältnisse. Die der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Kosten seien sämtlich dem Grund und der Höhe nach ansatzfähig. Unbedenklich sei, dass sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Zweckverbandes bediene und die entsprechenden Kosten aus Verbandsbeiträgen oder -umlagen mittels Gebühren auf die Nutzer der öffentlichen Einrichtung umlege. Die damit einhergehenden Transparenzverluste seien im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde hinzunehmen. Hinzu kämen regelmäßig Ersparnisse beim Personal und anteilig geringere Kosten bei größeren Anlagen sowie eine umfangreiche Kontrolle der Tätigkeiten eines Zweckverbandes durch die Mitglieder. Die Abrechnung nach Einwohnergleichwerten erscheine in Abwesenheit präziser Messeinrichtungen als sachgerechte Lösung, wenn - wie vorliegend - keine besonderen Umstände vorlägen, die auf eine ungleichmäßige Kostenverteilung hindeuteten. Auch die Entsorgung nicht unerheblicher Mengen von Fremdwasser verletze nicht das Kostendeckungsprinzip. Das Fremdwasser in Abwasseranlagen lasse sich mengenmäßig nur sehr schwer und mit erheblichen Ungenauigkeiten schätzen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich Fremdwasser in ökologischer Hinsicht auf die Effizienz der Abwasseranlagen auswirke, da der Wirkungsgrad mit verstärktem Zufluss verdünnten und kälteren Wassers sinke. Der Fremdwasseranteil in Abwasseranlagen schlage sich aber nicht proportional in den Kosten nieder. Teilweise wirke er sich auf die Betriebskosten positiv aus, da von ihm eine zusätzliche „spülende Kraft“ ausgehe, teilweise negativ, da die Abwasserpumpwerke größere Mengen an Abwasser zu bewältigen hätten. Die Kapitalkosten einer Kläranlage sänken sogar bis zu einem Fremdwasseranteil von knapp 70 % gegenüber eine nicht fremdwasserbelasteten Anlage. Die fremdwasserbedingten Jahreskosten lägen nach Untersuchungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz bei einem Fremdwasseranteil von 70% in einer für 40.000 Einwohner bemessenen Kläranlage bei ca. 7.000,-- EUR. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht, wenn auch zur einheitlichen Abwassergebühr, als auch die obergerichtliche Rechtsprechung gingen davon aus, dass die Kosten der Fremdwasserentsorgung grundsätzlich als allgemeine Betriebskosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden könnten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Einrichtungsträger aufgrund eigener Untätigkeit einen außerordentlich hohen Fremdwasseranteil zu verantworten habe, mit der Folge, dass der allgemeine Verwaltungshaushalt für die nicht umlagefähigen Kosten zur Fremdwasserbeseitigung aufzukommen hätte. Stelle man auf die vom Fremdwasserabfluss verursachten Kosten ab, die vorliegend bei etwa 4.400,-- EUR lägen, sei die Summe gemessen an den Gesamtkosten der Abwasserentsorgung im oberen sechsstelligen Bereich vernachlässigenswert, sodass eine Durchbrechung des Kostendeckungsprinzips zu verneinen sei. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die angesetzten Kosten Anlass zu weitergehender Überprüfung gegeben hätten. Er ziehe vielmehr die Grundlagen der Gebührenkalkulation allgemein in Zweifel und erkläre auch nicht, wie sich die Rügen bei deren Durchgreifen zu seinen Gunsten auswirken könnten. Das Gericht müsse sich daher nicht auf ungefragte Fehlersuche begeben. Das gelte insbesondere für die Rüge des Klägers, die Abrechnung des Abwasserzweckverbandes nach Einwohnergleichwerten widerspreche den Erläuterungen des Kommunalberatungsunternehmens, und seine Ausführungen, wonach sich die abflussrelevanten Flächen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten höchstwahrscheinlich verringerten, wenn mit strengeren Kontrollen nach möglicherweise nicht genehmigten Versickerungsanlagen auf Grundstücken gesucht werde. Die bloße Vermutung, es würden nicht genehmigte Sickeranlagen in einem gebührenerheblichen Ausmaß betrieben, sei nicht ausreichend substantiiert. Es werde auch berücksichtigt, dass der Kläger rüge, ihm hätten die entsprechenden Grundlagen der Gebührenkalkulation nicht vorgelegen. Weder im Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers noch sonst seien jedoch Hinweise auf Fehler oder überhöhte Kostenansätze vorhanden, die eine eingehende Überprüfung der die Kosten verursachenden Arbeiten, Materialien und Einzelteile von Anlagen verlangten. Schließlich hätten den Beteiligten und dem Gericht die Kosten nicht nur für die einzelnen aufgeführten Posten der Gebührenkalkulation, sondern auch die zugrundeliegenden Summen aufgeschlüsselt nach Kostenstellen vorgelegen.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welche Rolle die Fremdwasserproblematik im Rahmen der Gebührenkalkulation spielt, zugelassen.
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Gegen das ihm am 03.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2014 die zugelassene Berufung eingelegt und diese am 09.09.2014 begründet, nachdem die Begründungsfrist auf seinen Antrag hin bis 17.09.2014 verlängert worden war. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe ungeprüft die von der Kommunalberatung ... erstellte gutachterliche Stellungnahme übernommen, obwohl diese den eklatanten Mangel aufweise, dass kaum eigene Ermittlungen und Berechnungen durchgeführt, vielmehr weitgehend die Angaben der Verwaltung übernommen worden seien. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 sei nicht transparent, verständlich nachvollziehbar und kontrollierbar. Ihr mangele es an der Prüffähigkeit. Da sie damit ihren Zweck, eine Gebührenobergrenze zu ermitteln, nicht erfüllen könne, seien die Gebührensätze von vorneherein falsch. Die Kalkulation enthalte fast nur Ergebniszahlen ohne Zahlengrundlagen. Auch fehle die Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen. Der Mangel betreffe insbesondere einen (fortgeschriebenen) Anlagennachweis einschließlich der Angabe der Abschreibungsmethode, die maßgeblichen Abschreibungssätze, die für die Verzinsung angewandte Restwert- oder Durchschnittswertmethode und die aufgrund der Ist-Zahlen in dem Fünf-Jahres-Zeitraum einschlägigen Unter- und Überdeckungen sowie den erforderlichen Abgleich der Vorjahre. Ebenso sei eine Prüfung der abgeschriebenen Anlagegüter nicht möglich. Auch wenn dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz ein gewisses Einschätzungsermessen zustehe, könne die Kalkulation ohne die angesprochenen Grunddaten weder vom Gemeinderat noch von den Gebührenpflichtigen noch von den Gerichten nachgeprüft werden und sei daher unwirksam. Der Gemeinderat bedürfe für seine Beschlussfassung einer sachgerechten Gebührenkalkulation und müsse den in der Verwaltungsvorlage dargelegten Rechenvorgang inhaltlich und rechnerisch nachvollziehen können. Ohne die erwähnten Grundlagen könne er den Gebührensatz nicht festsetzen, was zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führe. Der Kläger habe die erforderlichen Unterlagen und Grunddaten im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach angefordert, aber nicht erhalten. Auch eine Akteneinsicht habe wegen des Fehlens der Nachweise keine Kontrolle der Gebührensätze erlaubt. Auch gehe es hier nicht um eine ungefragte gerichtliche Kostenkontrolle oder sei die Kalkulation nur allgemein in Zweifel gezogen worden. Vielmehr seien die in Rede stehenden Berechnungen mangels Grundlagen nicht nachprüfbar. Insoweit gelte die gerichtliche Kontrollpflicht umso mehr. Im Übrigen werde auf die gegenteiligen Entscheidungen des BVerfG und die modifizierte Rechtsprechung des BVerwG verwiesen. Unabhängig davon seien dem Kommunalberatungsunternehmen auch erkennbare Kalkulationsfehler unterlaufen. Die Kalkulation verstoße in Teilen gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität und des spezifischen Kostenverursachungsprinzips. Die Kostenzuordnung zu den Leistungsbereichen Schmutz- und Niederschlagswasser sei zum Teil falsch und führe zu unrichtigen Gebührensätzen. Das Regenüberlaufbecken müsse zu 100 % dem Niederschlagswasser zugerechnet werden. Die ermittelten Anteile der Bauwerke an der Schmutzwasserbeseitigung seien mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Abwassertechnik nicht vereinbar. Danach sei der auf der Sohle des Mischwasserkanals abfließende Schmutzwasseranteil im Verhältnis zum Niederschlagswasseranteil äußerst gering. Die Abschlagsbauwerke hätten nur den Zweck, größere Regenmengen durch Starkregen aufzunehmen, um so den Mischwasserkanal und die Kläranlage zu entlasten. Das im Urteil erwähnte Hochwasserereignis sei als Ausnahmefall nicht repräsentativ und könne die vollständige Zuordnung der Regenüberlaufbecken zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Frage stellen. Die im Rahmen der Kostenverteilung für die Kläranlage ermittelten, den Teilleistungsbereichen Schmutzwasser und Niederschlagswasser zugeordneten Kosten seien fehlerhaft. Die Werte des beauftragten Kommunalberatungsunternehmens - 90:10 bei den kalkulatorischen Kosten und 93:7 bei den Betriebskosten - stünden den von der Wissenschaft anerkannten Regeln der Abwassertechnik diametral entgegen. Es werde insoweit auf die Kostenaufteilung nach Pecher verwiesen. Der vom Verwaltungsgericht akzeptierte Kostenschlüssel von 90:10 für die Abschreibungserlöse und die Verzinsung könne für die Kläranlage schon deshalb keine Anwendung finden, weil die Teilleistungsbereiche aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Bauwerke auch unterschiedlich betroffen seien. Schon deshalb sei der pauschale Anteil von 34 % unzutreffend. Vielmehr sei der differenzierten Kostenaufteilung von Pecher zu folgen, z.B. die Pumpwerke wegen der höheren Mengen an Niederschlagswasser beim Mischsystem überwiegend der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen und daher der Niederschlagswasseranteil weit höher anzusetzen als durch die Beklagte geschehen. Eine weitere Ungereimtheit ergebe sich daraus, dass die dem Abwasserzweckverband zuzurechnenden Kosten nach Einwohnergleichwerten berechnet würden. Diese seien für eine verursachungsgerechte Kostenermittlung völlig ungeeignet. Der Einwohnergleichwert werde als Referenzwert für die Schmutzfracht ermittelt und habe keinen Einfluss auf die den Verbandsmitgliedern zuzurechnenden abgabenrechtlichen Kostenanteile. Zu Unrecht würden bei den kalkulatorischen Betriebskosten auch die Hausanschlüsse erfasst. Öffentliche befestigte Straßen müssten nach der DIN-Norm mit dem Faktor 1,0 veranlagt werden, weil hier keine Verdunstung eintrete. Da die Straßenentwässerung nicht in die Kalkulation einfließe, falle beim Faktor 1,0 der Straßenbaulastträger als Gebührenpflichtiger weg. Es werde auch kein anderer Straßenbaulastträger herangezogen. Die Kalkulation bedürfe entscheidungserheblicher Änderungen. So seien die Niederschlagswassergebühren abnormal niedrig und schlügen völlig aus der Reihe. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei kritisch zu hinterfragen. So werde ein Kostenverhältnis von 60:40 (Schmutzwasser zu Niederschlagswasser) bei den Herstellungskosten eines Mischwasserkanals und von 90:10 bei der Kläranlage den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Hier werde ebenfalls auf die von Pecher genannten Werte verwiesen. Die dem einzelnen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten seien mit vertretbarem Verwaltungsaufwand durchaus zu berechnen. Jedenfalls müssten die Kostenanteile der Niederschlagswasserbeseitigung vorliegend mindestens 50 % der Gesamtkosten betragen. Die Beklagte könne sich auch nicht einfach auf fremde Schätzungen aus allgemeinen Erfahrungswerten berufen. Der den Gemeinden in Baden-Württemberg zugestandene Ermessens- und Einschätzungsspielraum berge die Gefahr, dass selbst geringfügige einer konkreten Berechnung nicht standhaltende Kostenverschiebungen zu erheblichen Gebührensteigerungen oder -minderungen führen könnten. Eine Schätzung könne eine Kalkulation deshalb nicht ersetzen. Was das Fremdwasser angehe, dürfe ein extrem hoher Fremdwasseranteil nicht Gegenstand der Kalkulation sein. Zwar seien die kostenmäßigen Auswirkungen auf den Mischwasserkanal und die Kläranlagen schwierig zu ermitteln, aufgrund der rechtlich vorgeschriebenen Betriebsberichte der Klärwerke aber berechenbar. Soweit das Verwaltungsgericht von Fremdwasserkosten in Höhe von 7.000,-- EUR ausgehe, würden diese bezweifelt und könnten auch nur für die Kläranlage, nicht aber für den Mischwasserkanal und die Nebenanlagen gelten. Da es sich beim Fremdwasser um nicht verschmutztes Wasser handle, könnten die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt werden, so dass sich bei einer Fremdwassermenge von 667.600 m³ und einem Gebührensatz von 0,26 EUR ein Betrag von ca. 174.000,-- EUR ergebe. Es gehe einerseits um die dem Fremdwasseranteil zuzurechnenden betriebswirtschaftlichen Kosten und andererseits um die Kostenfolge aus dem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz. Danach fielen entsprechende zusätzliche Abgaben nur dann nicht an, wenn die Fremdwassermenge 50 % des Schmutzwassers nicht überschreite. Obwohl das Verwaltungsgericht von einem Fremdwasserzuschlag von ca. 70 % ausgehe, habe es dies nicht berücksichtigt. Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen werde, die durch Fremdwasser verursachten Mehrkosten könnten auch im Falle der Überschreitung der 50 % -Grenze als betriebsimmanente Kosten anerkannt werden, wenn die Gemeinde durch ein verbindliches und realistisches Kanalsanierungskonzept erkennen lasse, dass sie den Fremdwassereintrag in einem überschaubaren Zeitraum abstellen wolle, greife dies vorliegend nicht. Die Behauptung der Beklagten, sie habe sämtliche Kanäle bereits vor einem Jahrzehnt saniert und die Aufgaben nach der Eigenkontrollverordnung vollständig erfüllt, könne angesichts des Fremdwasseranteils, der im Jahre 2011 noch 67 % bzw. 85 % betragen habe, nicht zutreffen. Schließlich würden weiter die Verletzung des Bestimmtheitsgebots in § 39 Abs. 1 AbwS durch die fehlerhafte Bezugnahme auf § 38 Abs. 1 AbwS gerügt und die Regelung des § 40 Abs. 3 AbwS beanstandet. Die Nachweispflicht durch einen Zwischenzähler sei eine Sanktion, die Bagatellgrenze von 20 m³ pro Jahr sei unzulässig. Auch sei der Veranlagungszeitraum unbestimmt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.05.2014 - 8 K 2424/12 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Reutlingen vom 07.08.2012 aufzuheben, soweit darin Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR für das Jahr 2011 festgesetzt wurden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22 
Die Gebührenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Zu Unrecht rüge der Kläger unzureichende Zahlengrundlagen. Es sei zulässig und üblich, dass im Rahmen der Gebührenkalkulation „Ergebniszahlen“ zu einzelnen Kostenstellen und -bereichen in Ansatz gebracht würden. Es sei weder geboten noch sinnvoll, dass einzelne Datengrundlagen, wie z.B. Anlagennachweise und vorgenommene Abschreibungen, Gegenstand der Gebührenkalkulation seien. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht die Ansätze im Rahmen der Gebührenkalkulation gebilligt. Die Gebührenkalkulation der Kommunalberatung ... enthalte auch keine Kalkulationsfehler. Ziel des Klägers sei es, der Niederschlagswassergebühr eine größere Anreizwirkung zuzumessen. Entsprechend versuche er mit seiner Argumentation, der Niederschlagswasserentsorgung höhere Kosten zuzuordnen, um im Weiteren dadurch eine höhere Gebühr zu begründen. Hierbei berücksichtige er jedoch nicht die Rechtsprechung des Senats zur Kalkulation von Gebühren für die Abwasserbeseitigung (unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 -). Besonders deutlich werde dies bei der Forderung des Klägers, bei einer Mischkanalisation die Kosten eines Regenüberlaufbeckens ausschließlich der Niederschlagswasserentsorgung zuzuordnen. Der gewählte Verteilungsschlüssel sei angemessen und im Falle der Beklagten gerechtfertigt. Der Kläger widerlege dies nicht, sondern stelle auf allgemeine Ausführungen und eigene Auffassungen ab. Die Verteilung der beim Abwasserzweckverband angefallenen Kosten nach Einwohnergleichwerten begegne keinen Bedenken. Dieser Verteilungsschlüssel sei sachgerecht und habe sich in der Praxis bewährt. Auch die Einzelrügen des Klägers verfingen nicht. Da nach der Abwassersatzung der Beklagten zur öffentlichen Einrichtung auch die Grundstücksanschlüsse gehörten, seien diese bei der Kalkulation zu berücksichtigen gewesen. Der Faktor 0,9 für versiegelte Flächen sei angesichts des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Der Kläger lege nicht dar, weshalb dieser Faktor nicht sachgerecht sein sollte. Der pauschale Hinweis auf fremde Straßenbaulastträger sei unsubstantiiert und unverständlich. Die Kosten für die Fremdwasserbeseitigung seien auch nicht im allgemeinen Gemeindehaushalt zu veranschlagen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung handle es sich hierbei grundsätzlich um allgemeine Betriebskosten, die in die Gebührenkalkulation eingestellt werden könnten. Bei der Beklagten seien auch keine fremdwasserbedingten übermäßigen Kosten angefallen. Der Kläger behaupte nichts Gegenteiliges, geschweige denn lege er selbiges dar. Soweit nach der Rechtsprechung Fremdwasserkosten nur dann nicht umlagefähig seien, wenn sie auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung zurückzuführen seien, lägen hier keine Anhaltspunkte für eine solche vor. Vielmehr habe die Beklagte in der Vergangenheit zahlreiche Kanalsanierungsmaßnahmen durchgeführt, mit denen der Fremdwassereintrag minimiert worden sei, was auch in der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt werde. Die Anforderungen der Eigenkontrollverordnung würden seit vielen Jahren von der Beklagten eingehalten. Soweit in der erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung „DWA-Leistungsvergleich“ handschriftlich „Prozentsätze“ eingetragen seien, handle es sich um Angaben, die sich auf das gesamte Verbandsgebiet bezögen und damit keine Aussage bezüglich einer Zuordnung eines etwaigen hohen Fremdwasseranteils zur Beklagten zuließen. Anlass und Hintergrund dieser handschriftlichen Eintragungen seien nicht bekannt. Unwirtschaftlich und damit gebührensteigernd wäre der Versuch, Fremdwasser mit übermäßigem finanziellen Aufwand ausschließen zu wollen. Die angestellten Berechnungen seien schon deshalb ungeeignet, weil sich die zugrunde gelegten Zahlen aus dem Betriebsbericht auf das gesamte Zweckverbandsgebiet bezögen. Die übrigen behaupteten Satzungsmängel lägen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht vor.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Reutlingen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die im Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 festgesetzten Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR für das Jahr 2011 wendet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Reutlingen vom 07.08.2012 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 09.12.1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, die mit Ausnahme des § 39 Abs. 3, 4 und des § 41 2, 4 und 6, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft gesetzt wurde (§ 17 Abs. 1, 2 der Änderungssatzung).
27 
Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Gebühren erheben. Die Abwassersatzung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Die vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen bzw. noch aufrecht erhaltenen Rügen greifen nicht durch.
28 
1. Soweit der Kläger eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots geltend macht, begegnet die Satzung keinen rechtlichen Zweifeln. Der Veranlagungszeitraum ist in § 42 Abs. 1 AbwS hinreichend bestimmt. Auch die fehlerhafte Verweisung in § 39 Abs. 1 AbwS - statt auf § 37 Abs. 1 AbwS wird auf § 38 Abs. 1 AbwS Bezug genommen -führt zu keiner beachtlichen Verletzung der Bestimmtheitsanforderungen. Nachdem das Verwaltungsgericht diese vom Kläger bereits erstinstanzlich gelten gemachten Rügen berücksichtigt und der Kläger diesbezüglich im Berufungsverfahren nichts weiter vorgetragen hat, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung des § 40 Abs. 3 AbwS, wonach eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr bei der Bemessung der Abwassergebühr nicht abgesetzt werden kann, wenn der Nachweis der abzusetzenden Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler erbracht wird, rechtmäßig. Die Absetzung nachweislich nicht in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die in der Verweigerung der Absetzungsmöglichkeit für nachweislich nicht eingeleitete Bagatellmengen liegende Ungleichbehandlung wäre weder durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität noch als notwendiger Bestandteil eines an sich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 18 ff.; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 2646/11- juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 24.09.2014 - 1 A 481/13 -). Dem entspricht § 40 Abs. 1 AbwS, nach dem Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden. Dass der Nachweis dieser Mengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - VII C 15.65 - juris Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - juris Rn. 7, vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - juris Rn. 8 und vom 28.03.1995 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 23; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - juris Rn. 19, Beschluss vom 30.07.2012 - 9 A 2799/10 - juris, Urteil vom 03.12.2012 – 9 A 2646/11 – juris Rn. 35, BayVGH, Urteil vom 17.09.1998 - 23 B 96.1607 - juris Rn. 27 f.). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte nach § 40 Abs. 3 AbwS bei Wassermengen bis zu 20 m³ den Nachweis nur durch einen Zwischenzähler erlaubt. § 40 Abs. 3 AbwS fügt sich in ein rechtlich nicht zu beanstandendes Nachweissystem ein. Den Grundsatz, dass nachweislich nicht eingeleitete Abwassermengen abgesetzt werden, normiert § 40 Abs. 1 AbwS. Nach § 40 Abs. 2 AbwS soll der Nachweis durch einen Zwischenzähler erbracht werden, womit grundsätzlich auch andere Nachweisarten, z.B. Gutachten oder Selbsterklärungen, möglich sind. § 40 Abs. 4 AbwS enthält eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen neben dem exakten Nachweis der abzusetzenden Wassermenge durch den Zwischenzähler auch die rechnerische Ermittlung nach Vieheinheiten möglich ist. Bei Bagatellmengen als Massengeschäft wird die Nachweismöglichkeit auf einen Zwischenzähler beschränkt. Eine damit verbundene etwaige Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe, nämlich solche der Verwaltungspraktikabilität, gerechtfertigt. Wegen des Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Garten- und Balkonpflanzen wird immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet, so dass sich im Grunde jeder Gebührenschuldner auf eine gewisse Absetzungsmenge berufen könnte. Um den mit der Bearbeitung einer Vielzahl individuell begründeter Absetzungsanträge verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und diesen auf den - geringen zusätzlichen - Aufwand durch die Ablesung eines Zwischenzählers (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 23) zu beschränken, bestehen sachliche Gründe, den Nachweis abzusetzender Bagatellmengen nur durch Zwischenzähler zu erlauben.
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3. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedenken gegen die Gebührenkalkulation hegt, weil das Verwaltungsgericht ungeprüft die von der Kommunalberatung ... erstellte gutachterliche Stellungnahme übernommen habe, welche ohne eigene Ermittlungen und Berechnungen, sondern weitgehend anhand der Angaben der Verwaltung erstellt worden und daher nicht transparent, verständlich nachvollziehbar und kontrollierbar sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Entgegen der Auffassung des Klägers mangelt es der Kalkulation nicht an der Prüffähigkeit, weil sie fast nur Ergebniszahlen ohne Zahlengrundlagen enthalte und die Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen fehle.
31 
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht. Ist ihm vor oder bei Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden, oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 07.09.1987 - 2 S 998/86 - juris; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 -, BWGZ 1990, 58; Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, ESVGH 46, 177; Urteil vom 04.07.1996 - 2 S 1478/94 - juris Rn. 17; s.a. Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 706/04 - juris Rn. 29). Die Gebührenkalkulation hat dabei die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG - juris). Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 36; s.a. Rudisile in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 52. Erg.Lfg. März 2015, § 6 Rn. 568b).
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Diesen Anforderungen genügt die Gebührenkalkulation von ... Diese nimmt zunächst die erforderliche (vgl. grundlegend: Senatsurteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris) getrennte Berechnung des Gebührensatzes für Schmutz- und Niederschlagswasser vor, innerhalb derer dann eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenarten nach laufenden Kosten und kalkulatorischen Kosten erfolgt. Bei letzteren wird dann nochmals differenziert zwischen der kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens, der kalkulatorischen Auflösung der Zuwendungen und den kalkulatorischen Zinsen. Die auf die jeweiligen Kostenarten entfallenden Kostenstellen werden anschließend - entsprechend dem festgelegten Verteilerschlüssel - aufgeteilt. Auch lässt sich die Gebührenkalkulation nicht deshalb beanstanden, weil ... keine eigenen Ermittlungen und Berechnungen vorgenommen und die Angaben der Verwaltung (sc. der Beklagten) übernommen haben. Ebenso wie bei einer von der Gemeinde selbst erstellten Kalkulation kann ein mit der Erstellung beauftragtes Kommunalberatungsunternehmen nur das der Gemeinde vorliegende Zahlenmaterial übernehmen. Dies haben ... vorliegend getan und sich auf folgende Datengrundlagen gestützt (s. S. 16 der Kalkulation unter 8.1.): Kostenansätze laut den Angaben der Verwaltung für die laufenden Kosten, Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen entsprechend den Angaben der Verwaltung, Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der Zuwendungen entsprechend den Angaben der Verwaltung, kalkulatorische Verzinsung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 %. Aus der Gemeinderatsvorlage und dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010 ergibt sich außerdem, dass als laufende Kosten der Abwasserbeseitigung der Kalkulation 2011 die entsprechenden Planansätze des Haushaltsjahres 2010 zugrunde lagen, die jährlichen Abschreibungen durch die im Anlagennachweis gewählten Abschreibungssätze festgelegt und die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungen dem Anlagenachweis der Beklagten entnommen wurden. Damit genügt vorliegend die Gebührenkalkulation ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden. Weitere Belege sind für einen ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich, da sich die Kalkulation auf die eigenen Zahlen der Gemeinde stützt und gerade auch die Kenntnis der eigenen Haushaltsansätze beim „kundigen“ Mandatsträger als gegeben anzusehen ist. Dass die Gebührenkalkulation – wie der Kläger meint – eine weitere Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen enthalten muss, trifft daher nicht zu. Soweit er im Hinblick auf die – angeblich – fehlenden Zahlengrundlagen, erforderlichen Unterlagen und Grunddaten davon ausgeht, die dem Gemeinderat vorliegende Gebührenkalkulation müsse auch das Zustandekommen der einzelnen Kostenpositionen detailliert darlegen, geht dies über die Aufgabe der Gebührenkalkulation hinaus, dem Gemeinderat eine tragfähige Entscheidungsbasis zu vermitteln. Der Gemeinderat soll anhand der Kalkulation nämlich keine Rechnungs-, Kassen- oder Belegprüfung durchführen. Soweit es dem Kläger, wie sich aus den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung schließen lässt, darum geht, Einsicht in Bilanzen, Jahresabschlüsse etc. zu nehmen, ist er auf die ihm zustehenden Möglichkeiten des Informationszugangs wie z.B. nach dem IFG zu verweisen. Ob aus Sicht eines verständigen kundigen Gemeinderats eine weitergehende Nachprüfungs- und - damit verbunden - Dokumentations- sowie Aktenvorlagepflicht besteht, wenn einzelne oder mehrere ihm vorliegende Kostenpositionen Anlass zu Zweifeln geben, weil sie nicht plausibel erscheinen, oder mangels Nachvollziehbarkeit ein begründetes Misstrauen wecken, kann dahinstehen, da hierfür keine Anhaltspunkte bestehen und solche auch nicht vorgetragen wurden. Vor diesem Hintergrund und mangels entsprechenden Beweisantrags gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere Sachaufklärung durch den Senat, etwa durch Beiziehung von zusätzlichen Unterlagen. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „ungefragten Fehlersuche“ (vgl. Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris) und die „gegenteiligen Entscheidungen des BVerfG auf die modifizierte Rechtsprechung des BVerwG“ (vgl. die bei Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 38. Erg.Lfg. März 2008, § 6 Rn. 29-31 zitierten Entscheidungen zur gerichtlichen Kontrolldichte bei unbestimmten Rechtsbegriffen) hinweist, betreffen diese die vorliegende Problematik nicht.
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4. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang, nämlich den formellen Anforderungen an die Gebührenkalkulation, erhobenen Einzelrügen greifen ebenfalls nicht durch. Soweit er das Fehlen eines (fortgeschriebenen) Anlagennachweises einschließlich der Angabe der Abschreibungsmethode (Netto- oder Bruttomethode) und der bereits abgeschriebenen Anlagegüter rügt, übersieht er, dass die Gebührenkalkulation ausdrücklich die - gesetzlich nach § 14 Abs. 3 Satz 4 KAG als Regelfall vorgesehene - Bruttomethode gewählt hat (s. S. 10 unter 5.2) und ihr die Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen (s. S. 16 unter 8.1) zugrunde lagen. Dass bereits abgeschriebene Anlagegüter berücksichtigt worden sei könnten, ist eine durch keinerlei Anhaltspunkte belegte Vermutung ins Blaue hinein. Aus der Gemeinderatsvorlage und dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010 ergibt sich, wie bereits oben erwähnt, außerdem, dass die jährlichen Abschreibungen durch die im Anlagenachweis gewählten Abschreibungssätze festgelegt und die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungen dem Anlagenachweis der Beklagten entnommen wurden. Die maßgeblichen – differenzierten – Abschreibungssätze entnimmt die Kalkulation dem Runderlass zum KAG vom 17.07.1979 (s. S. 11 unter 5.2). Für die kalkulatorische Verzinsung wird die Restwertmethode - wie auf S. 11 unter 5.3 beschrieben - angewandt (s. S. 16 unter 8.1: Höhe der Restbuchwerte). Da in der streitgegenständlichen Gebührenkalkulation 2011 eine Kostenunter-/-überdeckung überhaupt nicht verrechnet wurde (s. S. 18 unter 8.10 sowie Gemeinderatsvorlage und Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010), bedurfte es hierzu keiner weiteren Darlegungen zu den Unter-/Überdeckungen aufgrund der Ist-Zahlen in dem 5-Jahres-Zeitraum sowie des erforderlichen Abgleichs der Vorjahre.
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5. Die vom Kläger geltend gemachten Kalkulationsfehler liegen nicht vor.
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5.1. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Regenüberlaufbecken nicht im Verhältnis Schmutzwasser zu Niederschlagswasser mit 58:42 zu veranschlagen seien, sondern zur Gänze zum Niederschlagswasser zählten. Während sich das Verwaltungsgericht insoweit auf Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 843 berufen hat, wonach wegen des bei einem Starkregen auftretenden ablagerungsbedingten Schmutzfrachtstoßes aus der Kanalisation das Regenüberlaufbecken in nicht unerheblichem Ausmaß auch zur Zwischenspeicherung von Schmutzwasser dient, beruft sich der Kläger auf die Aufteilung nach der von ihm vorgelegten Abhandlung von Pecher („Aufteilung von Bau- und Betriebskosten auf Schmutz- und Regenwasser“ in: awt - abwassertechnik 4/2007 S. 17ff.), weil das Starkregenereignis als Ausnahmefall nicht repräsentativ und eine rein theoretische Annahme im Einzelfall sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da die Regenüberlaufbecken insbesondere bei Starkregenereignissen ihre Funktion zu erfüllen haben und bei einer Mischkanalisation sich im Überlauf damit zwingend auch Schmutzwasser befindet. Dieser Aspekt wird von Pecher (aaO S. 18) vollständig ausgeblendet, wenn dort ausgeführt wird, dass Regenrückhaltebecken nur für den Regenabfluss dienten und deshalb vollständig dem Regenwasser zuzuordnen seien. Dass die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Zahlen allen Erfahrungen und praktischen Erkenntnissen widersprächen, weil der auf der Sohle des Mischwasserkanals abfließende Schmutzwasseranteil im Verhältnis zur Niederschlagsmenge äußerst gering sei, bleibt angesichts des Begründungsansatzes von Gössl/Höret/Schoch eine schlichte Gegenbehauptung, die nicht geeignet ist, Zweifel an der Gebührenkalkulation zu wecken, oder gar dazu führt, dass sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Senat aufdrängen müsste, zumal die Aufteilung 58:42 der von Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 843 empfohlenen Aufteilung 50:50 sehr nahe kommt.
36 
5.2. Der Verteilerschlüssel Schmutz- zu Niederschlagswasser bei den Betriebskosten der Kläranlage (95,6 % zu 3 %) und bei den kalkulatorischen Kosten (85,5 % zu 9,5 %) liegt innerhalb des der Beklagten bei der Aufteilung zustehenden Schätzungsspielraums. Nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 16) kann für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) ein Mittelwert von 90 zu 10 (Schmutz- zu Niederschlagswasser) angenommen werden (unter Bezugnahme auf Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 844 ff.). Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung weicht von diesen Werten nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger nicht genannt. Vielmehr will er auch hier den seines Erachtens realitätsnäheren Zahlen von Pecher (aaO) den Vorzug geben. Insoweit gilt das oben unter 5.1. Gesagte entsprechend, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass die von Pecher vorgenommene Aufteilung (81:19) von einer ähnlichen Größenordnung ausgeht und alle Werte angesichts der notwendigen „Mittelwertbetrachtung“ innerhalb des zulässigen Schätzungs- und Ermessensspielraums der Beklagten liegen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Gebührenkalkulation (S. 1 Fn. 3) die zum Teil abweichenden Zahlen von Pecher durchaus in den Blick genommen wurden. Warum derselbe Verteilerschlüssel nicht auch bei Abschreibung und Verzinsung, also den kalkulatorischen Kosten, gelten soll, erschließt sich für den Senat nicht und wurde vom Kläger mit der schlichten Behauptung, die unterschiedlichen Teilleistungsbereiche seien aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Bauwerke auch unterschiedlich betroffen, in Bezug auf „von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände“ auch nicht plausibilisiert. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch die Aufteilung des Klärbeitrags und den für die Kläranlage veranschlagten Prozentsatz von 34 % rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des Betriebs der Kläranlage durch den Zweckverband eine weitere gemeindebezogene Aufschlüsselung nach Betriebsteilen nicht möglich ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Einzelaufschlüsselung zu einem signifikant abweichenden Ergebnis führen würde.
37 
5.3. Die Einwände gegen die Berechnung der Kapazitätsanteile der einzelnen Verbandsmitglieder nach Einwohnergleichwerten, wobei bei der Planung 180 l Abwasser und 60 mg Schmutzfracht pro Einwohner und Tag als Einwohnergleichwert zugrunde gelegt wurden (vgl. § 12 Abs. 3, 4 Zweckverbandssatzung), sind weder nachvollziehbar noch überzeugend. Dass der Einwohnergleichwert ein sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Kostenverteilung innerhalb eines Zweckverbands auf die Mitgliedsgemeinden ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. Urteil vom 25.11.1983 - 2 S 79/83 - m.w.N.). Es bestehen daher keine Bedenken, diesen Maßstab für die Berechnung des Klärbeitrags heranzuziehen. Da es sich beim Klärbeitrag aber um eine fixe Verbandsumlage und damit um angefallene Kosten handelt, spielen die Einwohnergleichwerte für die hier streitgegenständliche Gebührenkalkulation keine Rolle mehr und wurden daher von ... in der Gebührenkalkulation zu Recht nicht besonders erwähnt. Diesen Fixkosten könnte die Beklagte nur durch die Aufkündigung der Zweckverbandsmitgliedschaft entgehen. Eine solche Entscheidung wäre aber politischer Natur und ist bei der hier in Rede stehenden rechtlichen Überprüfung des konkreten Gebührensatzes für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr irrelevant.
38 
5.4. Soweit der Kläger an der Rechtsprechung des erkennenden Senats insgesamt, insbesondere an den von diesem im Beschluss vom 20.09.2010 (- 2 S 136/10 - juris Rn. 10-16) gebilligten Prozentwerten, die der Gebührenkalkulation der Beklagten zugrunde gelegt wurden, grundsätzliche Kritik übt und wiederum die Zahlen von Pecher (aaO) gegenüberstellt, ist für den Senat aus den o.g. Gründen nicht erkennbar, dass diese vorzugswürdig wären. Eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten war deshalb nicht veranlasst. Entgegen der Darstellung des Klägers entbindet der den Gemeinden zustehende Ermessens- und Einschätzungsspielraum auch nicht von der Vorlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation als Grundlage für die Entscheidung des kommunalen Entscheidungsorgans. Dass die vorliegende Kalkulation ordnungsgemäß ist, ergibt sich jedoch aus Vorstehendem.
39 
6. Dass die Hausanschlüsse bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind, folgt ohne Weiteres aus § 2 Abs. 2 Satz 4 AbwS, wonach die Grundstücksanschlüsse Teil der Abwasserentsorgungsanlagen der Beklagten sind.
40 
7. Dass die Beklagte bei vollständig versiegelten Flächen den Abflussbeiwert mit 0,9 und nicht mit 1,0 angesetzt hat, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet. Bei den Abflussfaktoren handelt es sich nicht um absolute Werte, sondern um relative Rechengrößen. Während eine DIN-Norm in ihrem Anwendungsbereich eine absolute Größe darstellt, geht es vorliegend lediglich darum, eine vertretbare Relation zwischen den unterschiedlich stark versiegelten Fläche abzubilden. Ob die vorliegende Relation mit den Zahlenschritten 0,9 - 0,6 - 0,3 abgebildet wird oder die Drittelung vom klägerischen Ansatz her erfolgt (1,0 - 0,6666… - 0,33333…), ändert am Ergebnis nichts.
41 
8. Soweit - unstreitig - Fremdwasser bei der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung gefunden hat bzw. nicht herausgerechnet wurde, berührt dies deren Richtigkeit nicht. Da nach dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG verankerten Kostendeckungsprinzip die Gebühren höchstens so bemessen sein dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, kommt es entscheidend darauf an, ob durch das Eindringen von Fremdwasser verursachte Kosten als betriebsbedingt angesehen werden können. Die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, können nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen und daher Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, grundsätzlich auf alle Benutzer einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung umgelegt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1975 - VII C 40.73 - juris Rn. 29 f. betreffend Grundwasserbeseitigung; NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 8; Urteil vom 24.03.2014 - 9 LC 191/11 - juris; BayVGH, Urteile vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32 und vom 31.03.2003 - 23 B 02.1937 - juris; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - juris; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 - juris Rn. 358 ff.; HessVGH, Urteil vom 08.04.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 63 f. und Urteil vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -juris Rn. 78; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56). Die genannten betrieblichen Erschwernisse beziehen sich einerseits darauf, dass die Fremdwasserkosten nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden können (so zu Recht SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 - juris Rn. 359 unter Hinweis auf Urteil vom 28.10.2010 - 5 D 5/06 -) und andererseits die kostenmäßigen Auswirkungen schwierig zu ermitteln sind, was der Kläger vorliegend selbst einräumt. Soweit er meint, die Fremdwasserkosten ließen sich aufgrund der rechtlich vorgeschriebenen Betriebsberichte der Klärwerke berechnen, berücksichtigt er nicht, dass - wie die Beklagte unwidersprochen geltend macht - sich diese Betriebsberichte auf das Gesamtverbandsgebiet bzw. das gesamte Einzugsgebiet der Kläranlage beziehen und damit nicht gemeindespezifisch sind, weshalb auch die Berechnungen des Klägers von falschen Voraussetzungen ausgehen.
42 
Dass (weitere) Fremdwasserkosten nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden können, fordert seitens des Einrichtungsträgers jedoch die Darlegung, dass der Fremdwasseranteil nicht auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht und er die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen hat. Anerkanntermaßen besteht für den Einrichtungsträger ein Planungs- und Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen er zur Reduzierung eines Fremdwasserzuflusses ergreift (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 -juris Rn. 360; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32; s.a. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg. Sept, 2014, § 6 Rn. 641a). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten, die bereits erstinstanzlich mitgeteilt hat, sie habe in der Vergangenheit zahlreiche Kanalsanierungsmaßnahmen zwecks Minimierung des Fremdwassereintrags durchgeführt und halte seit Jahren die Vorgaben der Eigenkontrollverordnung ein. Der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten. Soweit er auf den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „DWA-Leistungsvergleich“ mit einem handschriftlich eingetragenen Fremdwasseranteil von 67 % verweist, hat dem die Beklagte unwidersprochen entgegengehalten, dass es sich um auf das gesamte Verbandsgebiet bezogene Prozentsätze handle, die keine Aussage zum Fremdwasseranteil aus den Abwasseranlagen der Beklagten erlaubten.
43 
Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, dass nur bei einem Fremdwasseranteil von unter 50 % keine zusätzlichen Abwasserabgaben anfallen, ist vorliegend ohne Belang. Zum einen ist nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, ob der Fremdwasseranteil in der Abwasseranlage der Beklagten tatsächlich über 50 % liegt. Zum anderen hätte ein solcher Anteil selbst dann, wenn er vorläge, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation. Denn etwaige zusätzliche Kosten für die Abwasserabgabe sind gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KAG abrechnungsfähig. Die vom Kläger genannten 50 %-Grenze ist damit nur für die Berechnung der Abwasserabgabe relevant, die - anders als die Abwassergebühr - einem Lenkungszweck, nämlich der Gewässerreinhaltung, dient (vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 26.06.2014 - 4 LB 12/13 - juris Rn. 77).
44 
9. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals deutlich gemacht hat, dass er im Grunde das Verursacherprinzip in der Satzung der Beklagen zu wenig berücksichtigt sieht und zudem Anreize zur Entsiegelung von Flächen durch eine höhere Niederschlagswassergebühr vermisst, weist der Senat darauf hin, dass für diese Überlegung hier kein Raum ist. Denn das KAG sieht bei Abwassergebühren gerade keinen Lenkungszweck vor. Vielmehr dienen diese ausschließlich der Deckung des mit der öffentlichen Leistung verbundenen Aufwands (vgl. § 11 Abs. 2 KAG). Dies ist anders bei der Gestaltung von Abfallgebühren, wo auch nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung, -verwertung und -trennung Berücksichtigung finden sollen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG, § 1 LAbfG). Soweit der Kläger ein Missverhältnis zwischen der - viel zu niedrigen - Niederschlagswassergebühr und der Schmutzwassergebühr zu erkennen glaubt, lässt er außer Betracht, dass bei der Niederschlagswassergebühr auch der Aufwand für die Straßenentwässerung in den Blick zu nehmen ist, der freilich nach § 17 Abs. 3 KAG nicht gebührenfähig ist, aber tatsächlich einen noch höheren Aufwand (161.662,91 EUR) als die Niederschlagswasserbeseitigung (159.524,13 EUR) verursacht.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss vom 22. September 2016
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 237,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
25 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die im Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 festgesetzten Abwassergebühren in Höhe von 237,94 EUR für das Jahr 2011 wendet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.02.2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Reutlingen vom 07.08.2012 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 09.12.1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2010, die mit Ausnahme des § 39 Abs. 3, 4 und des § 41 2, 4 und 6, die am 01.01.2011 in Kraft getreten sind, rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft gesetzt wurde (§ 17 Abs. 1, 2 der Änderungssatzung).
27 
Nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 KAG können die Gemeinden durch Satzung für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Gebühren erheben. Die Abwassersatzung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt. Die vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen bzw. noch aufrecht erhaltenen Rügen greifen nicht durch.
28 
1. Soweit der Kläger eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots geltend macht, begegnet die Satzung keinen rechtlichen Zweifeln. Der Veranlagungszeitraum ist in § 42 Abs. 1 AbwS hinreichend bestimmt. Auch die fehlerhafte Verweisung in § 39 Abs. 1 AbwS - statt auf § 37 Abs. 1 AbwS wird auf § 38 Abs. 1 AbwS Bezug genommen -führt zu keiner beachtlichen Verletzung der Bestimmtheitsanforderungen. Nachdem das Verwaltungsgericht diese vom Kläger bereits erstinstanzlich gelten gemachten Rügen berücksichtigt und der Kläger diesbezüglich im Berufungsverfahren nichts weiter vorgetragen hat, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Regelung des § 40 Abs. 3 AbwS, wonach eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr bei der Bemessung der Abwassergebühr nicht abgesetzt werden kann, wenn der Nachweis der abzusetzenden Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler erbracht wird, rechtmäßig. Die Absetzung nachweislich nicht in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die in der Verweigerung der Absetzungsmöglichkeit für nachweislich nicht eingeleitete Bagatellmengen liegende Ungleichbehandlung wäre weder durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität noch als notwendiger Bestandteil eines an sich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 18 ff.; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 03.12.2012 - 9 A 2646/11- juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 24.09.2014 - 1 A 481/13 -). Dem entspricht § 40 Abs. 1 AbwS, nach dem Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden. Dass der Nachweis dieser Mengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - VII C 15.65 - juris Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - juris Rn. 7, vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - juris Rn. 8 und vom 28.03.1995 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 23; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - juris Rn. 19, Beschluss vom 30.07.2012 - 9 A 2799/10 - juris, Urteil vom 03.12.2012 – 9 A 2646/11 – juris Rn. 35, BayVGH, Urteil vom 17.09.1998 - 23 B 96.1607 - juris Rn. 27 f.). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte nach § 40 Abs. 3 AbwS bei Wassermengen bis zu 20 m³ den Nachweis nur durch einen Zwischenzähler erlaubt. § 40 Abs. 3 AbwS fügt sich in ein rechtlich nicht zu beanstandendes Nachweissystem ein. Den Grundsatz, dass nachweislich nicht eingeleitete Abwassermengen abgesetzt werden, normiert § 40 Abs. 1 AbwS. Nach § 40 Abs. 2 AbwS soll der Nachweis durch einen Zwischenzähler erbracht werden, womit grundsätzlich auch andere Nachweisarten, z.B. Gutachten oder Selbsterklärungen, möglich sind. § 40 Abs. 4 AbwS enthält eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen neben dem exakten Nachweis der abzusetzenden Wassermenge durch den Zwischenzähler auch die rechnerische Ermittlung nach Vieheinheiten möglich ist. Bei Bagatellmengen als Massengeschäft wird die Nachweismöglichkeit auf einen Zwischenzähler beschränkt. Eine damit verbundene etwaige Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe, nämlich solche der Verwaltungspraktikabilität, gerechtfertigt. Wegen des Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Garten- und Balkonpflanzen wird immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet, so dass sich im Grunde jeder Gebührenschuldner auf eine gewisse Absetzungsmenge berufen könnte. Um den mit der Bearbeitung einer Vielzahl individuell begründeter Absetzungsanträge verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und diesen auf den - geringen zusätzlichen - Aufwand durch die Ablesung eines Zwischenzählers (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - juris Rn. 23) zu beschränken, bestehen sachliche Gründe, den Nachweis abzusetzender Bagatellmengen nur durch Zwischenzähler zu erlauben.
30 
3. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedenken gegen die Gebührenkalkulation hegt, weil das Verwaltungsgericht ungeprüft die von der Kommunalberatung ... erstellte gutachterliche Stellungnahme übernommen habe, welche ohne eigene Ermittlungen und Berechnungen, sondern weitgehend anhand der Angaben der Verwaltung erstellt worden und daher nicht transparent, verständlich nachvollziehbar und kontrollierbar sei, vermag er damit nicht durchzudringen. Entgegen der Auffassung des Klägers mangelt es der Kalkulation nicht an der Prüffähigkeit, weil sie fast nur Ergebniszahlen ohne Zahlengrundlagen enthalte und die Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen fehle.
31 
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Gemeinderat vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht. Ist ihm vor oder bei Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden, oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Gemeinderat das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 07.09.1987 - 2 S 998/86 - juris; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 -, BWGZ 1990, 58; Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 -, ESVGH 46, 177; Urteil vom 04.07.1996 - 2 S 1478/94 - juris Rn. 17; s.a. Urteil vom 11.11.2004 - 2 S 706/04 - juris Rn. 29). Die Gebührenkalkulation hat dabei die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG - juris). Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 36; s.a. Rudisile in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 52. Erg.Lfg. März 2015, § 6 Rn. 568b).
32 
Diesen Anforderungen genügt die Gebührenkalkulation von ... Diese nimmt zunächst die erforderliche (vgl. grundlegend: Senatsurteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - juris) getrennte Berechnung des Gebührensatzes für Schmutz- und Niederschlagswasser vor, innerhalb derer dann eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenarten nach laufenden Kosten und kalkulatorischen Kosten erfolgt. Bei letzteren wird dann nochmals differenziert zwischen der kalkulatorischen Abschreibung des Anlagevermögens, der kalkulatorischen Auflösung der Zuwendungen und den kalkulatorischen Zinsen. Die auf die jeweiligen Kostenarten entfallenden Kostenstellen werden anschließend - entsprechend dem festgelegten Verteilerschlüssel - aufgeteilt. Auch lässt sich die Gebührenkalkulation nicht deshalb beanstanden, weil ... keine eigenen Ermittlungen und Berechnungen vorgenommen und die Angaben der Verwaltung (sc. der Beklagten) übernommen haben. Ebenso wie bei einer von der Gemeinde selbst erstellten Kalkulation kann ein mit der Erstellung beauftragtes Kommunalberatungsunternehmen nur das der Gemeinde vorliegende Zahlenmaterial übernehmen. Dies haben ... vorliegend getan und sich auf folgende Datengrundlagen gestützt (s. S. 16 der Kalkulation unter 8.1.): Kostenansätze laut den Angaben der Verwaltung für die laufenden Kosten, Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen entsprechend den Angaben der Verwaltung, Höhe der Auflösungsreste sowie der Auflösungen der Zuwendungen entsprechend den Angaben der Verwaltung, kalkulatorische Verzinsung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 %. Aus der Gemeinderatsvorlage und dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010 ergibt sich außerdem, dass als laufende Kosten der Abwasserbeseitigung der Kalkulation 2011 die entsprechenden Planansätze des Haushaltsjahres 2010 zugrunde lagen, die jährlichen Abschreibungen durch die im Anlagennachweis gewählten Abschreibungssätze festgelegt und die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungen dem Anlagenachweis der Beklagten entnommen wurden. Damit genügt vorliegend die Gebührenkalkulation ihrer Funktion, eine transparente, verständliche, nachvollziehbare und in sich schlüssige Grundlage für die Ermessensentscheidung des Gemeinderats über den Gebührensatz zu bilden. Weitere Belege sind für einen ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich, da sich die Kalkulation auf die eigenen Zahlen der Gemeinde stützt und gerade auch die Kenntnis der eigenen Haushaltsansätze beim „kundigen“ Mandatsträger als gegeben anzusehen ist. Dass die Gebührenkalkulation – wie der Kläger meint – eine weitere Aufschlüsselung der summarisch erfassten Kostenpositionen enthalten muss, trifft daher nicht zu. Soweit er im Hinblick auf die – angeblich – fehlenden Zahlengrundlagen, erforderlichen Unterlagen und Grunddaten davon ausgeht, die dem Gemeinderat vorliegende Gebührenkalkulation müsse auch das Zustandekommen der einzelnen Kostenpositionen detailliert darlegen, geht dies über die Aufgabe der Gebührenkalkulation hinaus, dem Gemeinderat eine tragfähige Entscheidungsbasis zu vermitteln. Der Gemeinderat soll anhand der Kalkulation nämlich keine Rechnungs-, Kassen- oder Belegprüfung durchführen. Soweit es dem Kläger, wie sich aus den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung schließen lässt, darum geht, Einsicht in Bilanzen, Jahresabschlüsse etc. zu nehmen, ist er auf die ihm zustehenden Möglichkeiten des Informationszugangs wie z.B. nach dem IFG zu verweisen. Ob aus Sicht eines verständigen kundigen Gemeinderats eine weitergehende Nachprüfungs- und - damit verbunden - Dokumentations- sowie Aktenvorlagepflicht besteht, wenn einzelne oder mehrere ihm vorliegende Kostenpositionen Anlass zu Zweifeln geben, weil sie nicht plausibel erscheinen, oder mangels Nachvollziehbarkeit ein begründetes Misstrauen wecken, kann dahinstehen, da hierfür keine Anhaltspunkte bestehen und solche auch nicht vorgetragen wurden. Vor diesem Hintergrund und mangels entsprechenden Beweisantrags gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere Sachaufklärung durch den Senat, etwa durch Beiziehung von zusätzlichen Unterlagen. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „ungefragten Fehlersuche“ (vgl. Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris) und die „gegenteiligen Entscheidungen des BVerfG auf die modifizierte Rechtsprechung des BVerwG“ (vgl. die bei Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 38. Erg.Lfg. März 2008, § 6 Rn. 29-31 zitierten Entscheidungen zur gerichtlichen Kontrolldichte bei unbestimmten Rechtsbegriffen) hinweist, betreffen diese die vorliegende Problematik nicht.
33 
4. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang, nämlich den formellen Anforderungen an die Gebührenkalkulation, erhobenen Einzelrügen greifen ebenfalls nicht durch. Soweit er das Fehlen eines (fortgeschriebenen) Anlagennachweises einschließlich der Angabe der Abschreibungsmethode (Netto- oder Bruttomethode) und der bereits abgeschriebenen Anlagegüter rügt, übersieht er, dass die Gebührenkalkulation ausdrücklich die - gesetzlich nach § 14 Abs. 3 Satz 4 KAG als Regelfall vorgesehene - Bruttomethode gewählt hat (s. S. 10 unter 5.2) und ihr die Höhe der Restbuchwerte des Anlagevermögens sowie der Abschreibungen (s. S. 16 unter 8.1) zugrunde lagen. Dass bereits abgeschriebene Anlagegüter berücksichtigt worden sei könnten, ist eine durch keinerlei Anhaltspunkte belegte Vermutung ins Blaue hinein. Aus der Gemeinderatsvorlage und dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010 ergibt sich, wie bereits oben erwähnt, außerdem, dass die jährlichen Abschreibungen durch die im Anlagenachweis gewählten Abschreibungssätze festgelegt und die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Abschreibungen dem Anlagenachweis der Beklagten entnommen wurden. Die maßgeblichen – differenzierten – Abschreibungssätze entnimmt die Kalkulation dem Runderlass zum KAG vom 17.07.1979 (s. S. 11 unter 5.2). Für die kalkulatorische Verzinsung wird die Restwertmethode - wie auf S. 11 unter 5.3 beschrieben - angewandt (s. S. 16 unter 8.1: Höhe der Restbuchwerte). Da in der streitgegenständlichen Gebührenkalkulation 2011 eine Kostenunter-/-überdeckung überhaupt nicht verrechnet wurde (s. S. 18 unter 8.10 sowie Gemeinderatsvorlage und Sitzungsprotokoll des Gemeinderats der Beklagten vom 14.12.2010), bedurfte es hierzu keiner weiteren Darlegungen zu den Unter-/Überdeckungen aufgrund der Ist-Zahlen in dem 5-Jahres-Zeitraum sowie des erforderlichen Abgleichs der Vorjahre.
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5. Die vom Kläger geltend gemachten Kalkulationsfehler liegen nicht vor.
35 
5.1. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Regenüberlaufbecken nicht im Verhältnis Schmutzwasser zu Niederschlagswasser mit 58:42 zu veranschlagen seien, sondern zur Gänze zum Niederschlagswasser zählten. Während sich das Verwaltungsgericht insoweit auf Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 843 berufen hat, wonach wegen des bei einem Starkregen auftretenden ablagerungsbedingten Schmutzfrachtstoßes aus der Kanalisation das Regenüberlaufbecken in nicht unerheblichem Ausmaß auch zur Zwischenspeicherung von Schmutzwasser dient, beruft sich der Kläger auf die Aufteilung nach der von ihm vorgelegten Abhandlung von Pecher („Aufteilung von Bau- und Betriebskosten auf Schmutz- und Regenwasser“ in: awt - abwassertechnik 4/2007 S. 17ff.), weil das Starkregenereignis als Ausnahmefall nicht repräsentativ und eine rein theoretische Annahme im Einzelfall sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, da die Regenüberlaufbecken insbesondere bei Starkregenereignissen ihre Funktion zu erfüllen haben und bei einer Mischkanalisation sich im Überlauf damit zwingend auch Schmutzwasser befindet. Dieser Aspekt wird von Pecher (aaO S. 18) vollständig ausgeblendet, wenn dort ausgeführt wird, dass Regenrückhaltebecken nur für den Regenabfluss dienten und deshalb vollständig dem Regenwasser zuzuordnen seien. Dass die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Zahlen allen Erfahrungen und praktischen Erkenntnissen widersprächen, weil der auf der Sohle des Mischwasserkanals abfließende Schmutzwasseranteil im Verhältnis zur Niederschlagsmenge äußerst gering sei, bleibt angesichts des Begründungsansatzes von Gössl/Höret/Schoch eine schlichte Gegenbehauptung, die nicht geeignet ist, Zweifel an der Gebührenkalkulation zu wecken, oder gar dazu führt, dass sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Senat aufdrängen müsste, zumal die Aufteilung 58:42 der von Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 843 empfohlenen Aufteilung 50:50 sehr nahe kommt.
36 
5.2. Der Verteilerschlüssel Schmutz- zu Niederschlagswasser bei den Betriebskosten der Kläranlage (95,6 % zu 3 %) und bei den kalkulatorischen Kosten (85,5 % zu 9,5 %) liegt innerhalb des der Beklagten bei der Aufteilung zustehenden Schätzungsspielraums. Nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 20.09.2010 - 2 S 136/10 - juris Rn. 16) kann für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) ein Mittelwert von 90 zu 10 (Schmutz- zu Niederschlagswasser) angenommen werden (unter Bezugnahme auf Gössl/Höret/Schoch, BWGZ 2001, 820, 844 ff.). Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung weicht von diesen Werten nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger nicht genannt. Vielmehr will er auch hier den seines Erachtens realitätsnäheren Zahlen von Pecher (aaO) den Vorzug geben. Insoweit gilt das oben unter 5.1. Gesagte entsprechend, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass die von Pecher vorgenommene Aufteilung (81:19) von einer ähnlichen Größenordnung ausgeht und alle Werte angesichts der notwendigen „Mittelwertbetrachtung“ innerhalb des zulässigen Schätzungs- und Ermessensspielraums der Beklagten liegen. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Gebührenkalkulation (S. 1 Fn. 3) die zum Teil abweichenden Zahlen von Pecher durchaus in den Blick genommen wurden. Warum derselbe Verteilerschlüssel nicht auch bei Abschreibung und Verzinsung, also den kalkulatorischen Kosten, gelten soll, erschließt sich für den Senat nicht und wurde vom Kläger mit der schlichten Behauptung, die unterschiedlichen Teilleistungsbereiche seien aufgrund der unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Bauwerke auch unterschiedlich betroffen, in Bezug auf „von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände“ auch nicht plausibilisiert. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch die Aufteilung des Klärbeitrags und den für die Kläranlage veranschlagten Prozentsatz von 34 % rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund des Betriebs der Kläranlage durch den Zweckverband eine weitere gemeindebezogene Aufschlüsselung nach Betriebsteilen nicht möglich ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Einzelaufschlüsselung zu einem signifikant abweichenden Ergebnis führen würde.
37 
5.3. Die Einwände gegen die Berechnung der Kapazitätsanteile der einzelnen Verbandsmitglieder nach Einwohnergleichwerten, wobei bei der Planung 180 l Abwasser und 60 mg Schmutzfracht pro Einwohner und Tag als Einwohnergleichwert zugrunde gelegt wurden (vgl. § 12 Abs. 3, 4 Zweckverbandssatzung), sind weder nachvollziehbar noch überzeugend. Dass der Einwohnergleichwert ein sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Kostenverteilung innerhalb eines Zweckverbands auf die Mitgliedsgemeinden ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. Urteil vom 25.11.1983 - 2 S 79/83 - m.w.N.). Es bestehen daher keine Bedenken, diesen Maßstab für die Berechnung des Klärbeitrags heranzuziehen. Da es sich beim Klärbeitrag aber um eine fixe Verbandsumlage und damit um angefallene Kosten handelt, spielen die Einwohnergleichwerte für die hier streitgegenständliche Gebührenkalkulation keine Rolle mehr und wurden daher von ... in der Gebührenkalkulation zu Recht nicht besonders erwähnt. Diesen Fixkosten könnte die Beklagte nur durch die Aufkündigung der Zweckverbandsmitgliedschaft entgehen. Eine solche Entscheidung wäre aber politischer Natur und ist bei der hier in Rede stehenden rechtlichen Überprüfung des konkreten Gebührensatzes für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr irrelevant.
38 
5.4. Soweit der Kläger an der Rechtsprechung des erkennenden Senats insgesamt, insbesondere an den von diesem im Beschluss vom 20.09.2010 (- 2 S 136/10 - juris Rn. 10-16) gebilligten Prozentwerten, die der Gebührenkalkulation der Beklagten zugrunde gelegt wurden, grundsätzliche Kritik übt und wiederum die Zahlen von Pecher (aaO) gegenüberstellt, ist für den Senat aus den o.g. Gründen nicht erkennbar, dass diese vorzugswürdig wären. Eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten war deshalb nicht veranlasst. Entgegen der Darstellung des Klägers entbindet der den Gemeinden zustehende Ermessens- und Einschätzungsspielraum auch nicht von der Vorlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation als Grundlage für die Entscheidung des kommunalen Entscheidungsorgans. Dass die vorliegende Kalkulation ordnungsgemäß ist, ergibt sich jedoch aus Vorstehendem.
39 
6. Dass die Hausanschlüsse bei der Kalkulation zu berücksichtigen sind, folgt ohne Weiteres aus § 2 Abs. 2 Satz 4 AbwS, wonach die Grundstücksanschlüsse Teil der Abwasserentsorgungsanlagen der Beklagten sind.
40 
7. Dass die Beklagte bei vollständig versiegelten Flächen den Abflussbeiwert mit 0,9 und nicht mit 1,0 angesetzt hat, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht beanstandet. Bei den Abflussfaktoren handelt es sich nicht um absolute Werte, sondern um relative Rechengrößen. Während eine DIN-Norm in ihrem Anwendungsbereich eine absolute Größe darstellt, geht es vorliegend lediglich darum, eine vertretbare Relation zwischen den unterschiedlich stark versiegelten Fläche abzubilden. Ob die vorliegende Relation mit den Zahlenschritten 0,9 - 0,6 - 0,3 abgebildet wird oder die Drittelung vom klägerischen Ansatz her erfolgt (1,0 - 0,6666… - 0,33333…), ändert am Ergebnis nichts.
41 
8. Soweit - unstreitig - Fremdwasser bei der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung gefunden hat bzw. nicht herausgerechnet wurde, berührt dies deren Richtigkeit nicht. Da nach dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG verankerten Kostendeckungsprinzip die Gebühren höchstens so bemessen sein dürfen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, kommt es entscheidend darauf an, ob durch das Eindringen von Fremdwasser verursachte Kosten als betriebsbedingt angesehen werden können. Die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, können nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen und daher Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, grundsätzlich auf alle Benutzer einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung umgelegt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1975 - VII C 40.73 - juris Rn. 29 f. betreffend Grundwasserbeseitigung; NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 8; Urteil vom 24.03.2014 - 9 LC 191/11 - juris; BayVGH, Urteile vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32 und vom 31.03.2003 - 23 B 02.1937 - juris; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - juris; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 - juris Rn. 358 ff.; HessVGH, Urteil vom 08.04.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 63 f. und Urteil vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -juris Rn. 78; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56). Die genannten betrieblichen Erschwernisse beziehen sich einerseits darauf, dass die Fremdwasserkosten nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden können (so zu Recht SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 - juris Rn. 359 unter Hinweis auf Urteil vom 28.10.2010 - 5 D 5/06 -) und andererseits die kostenmäßigen Auswirkungen schwierig zu ermitteln sind, was der Kläger vorliegend selbst einräumt. Soweit er meint, die Fremdwasserkosten ließen sich aufgrund der rechtlich vorgeschriebenen Betriebsberichte der Klärwerke berechnen, berücksichtigt er nicht, dass - wie die Beklagte unwidersprochen geltend macht - sich diese Betriebsberichte auf das Gesamtverbandsgebiet bzw. das gesamte Einzugsgebiet der Kläranlage beziehen und damit nicht gemeindespezifisch sind, weshalb auch die Berechnungen des Klägers von falschen Voraussetzungen ausgehen.
42 
Dass (weitere) Fremdwasserkosten nicht oder nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden können, fordert seitens des Einrichtungsträgers jedoch die Darlegung, dass der Fremdwasseranteil nicht auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht und er die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung ergriffen hat. Anerkanntermaßen besteht für den Einrichtungsträger ein Planungs- und Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen er zur Reduzierung eines Fremdwasserzuflusses ergreift (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 -juris Rn. 360; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32; s.a. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg. Sept, 2014, § 6 Rn. 641a). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten, die bereits erstinstanzlich mitgeteilt hat, sie habe in der Vergangenheit zahlreiche Kanalsanierungsmaßnahmen zwecks Minimierung des Fremdwassereintrags durchgeführt und halte seit Jahren die Vorgaben der Eigenkontrollverordnung ein. Der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten. Soweit er auf den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „DWA-Leistungsvergleich“ mit einem handschriftlich eingetragenen Fremdwasseranteil von 67 % verweist, hat dem die Beklagte unwidersprochen entgegengehalten, dass es sich um auf das gesamte Verbandsgebiet bezogene Prozentsätze handle, die keine Aussage zum Fremdwasseranteil aus den Abwasseranlagen der Beklagten erlaubten.
43 
Der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Gesichtspunkt, dass nur bei einem Fremdwasseranteil von unter 50 % keine zusätzlichen Abwasserabgaben anfallen, ist vorliegend ohne Belang. Zum einen ist nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, ob der Fremdwasseranteil in der Abwasseranlage der Beklagten tatsächlich über 50 % liegt. Zum anderen hätte ein solcher Anteil selbst dann, wenn er vorläge, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation. Denn etwaige zusätzliche Kosten für die Abwasserabgabe sind gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KAG abrechnungsfähig. Die vom Kläger genannten 50 %-Grenze ist damit nur für die Berechnung der Abwasserabgabe relevant, die - anders als die Abwassergebühr - einem Lenkungszweck, nämlich der Gewässerreinhaltung, dient (vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 26.06.2014 - 4 LB 12/13 - juris Rn. 77).
44 
9. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals deutlich gemacht hat, dass er im Grunde das Verursacherprinzip in der Satzung der Beklagen zu wenig berücksichtigt sieht und zudem Anreize zur Entsiegelung von Flächen durch eine höhere Niederschlagswassergebühr vermisst, weist der Senat darauf hin, dass für diese Überlegung hier kein Raum ist. Denn das KAG sieht bei Abwassergebühren gerade keinen Lenkungszweck vor. Vielmehr dienen diese ausschließlich der Deckung des mit der öffentlichen Leistung verbundenen Aufwands (vgl. § 11 Abs. 2 KAG). Dies ist anders bei der Gestaltung von Abfallgebühren, wo auch nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung, -verwertung und -trennung Berücksichtigung finden sollen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG, § 1 LAbfG). Soweit der Kläger ein Missverhältnis zwischen der - viel zu niedrigen - Niederschlagswassergebühr und der Schmutzwassergebühr zu erkennen glaubt, lässt er außer Betracht, dass bei der Niederschlagswassergebühr auch der Aufwand für die Straßenentwässerung in den Blick zu nehmen ist, der freilich nach § 17 Abs. 3 KAG nicht gebührenfähig ist, aber tatsächlich einen noch höheren Aufwand (161.662,91 EUR) als die Niederschlagswasserbeseitigung (159.524,13 EUR) verursacht.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
47 
Beschluss vom 22. September 2016
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 237,94 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 S 1450/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 S 1450/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 S 1450/14 zitiert 11 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2016 - 2 S 1450/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Sept. 2014 - 1 A 481/13

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger greift den für das Veranlagung

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 4 LB 12/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorlä

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2010 - 2 S 136/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2010

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2535/07 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Beruf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2010 - 2 S 2938/08

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2010 - 2 S 1171/09

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 4176/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2009 - 2 S 2650/08

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2008 - 2 K 1521/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urtei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2004 - 2 S 706/04

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Januar 2004 - 7 K 2420/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist w

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2535/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 845,13 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.12.2009 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30.11.2004, 25.11.2005 (dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2007) und 23.5.2007, mit denen der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ... ... zu Abwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 von insgesamt 845,13 EUR herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in der Abwassersatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 15.12.2008, die im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltungsanordnung der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Gebührenbescheide zugrunde zu legen sei und die entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit dieser Auffassung ernsthaft in Frage stellten, werden vom Kläger nicht genannt.
a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den im vorliegenden Fall zu überprüfenden Gebührenkalkulationen um Nachkalkulationen handele, weshalb für deren Überprüfung ein anderer Maßstab gelte als für eine auf Prognosen beruhende Vorkalkulation. Die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei. Diese Kritik hat insoweit ihre Berechtigung, als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem an die Überprüfung von Gebührenkalkulationen anzulegenden Maßstab zumindest missverständlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen selbst wird davon jedoch nicht berührt.
Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 26.5.2008 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit rückwirkender Geltung ab 2004 beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses hat er am 15.12.2008 eine rückwirkend zum 1.11.2003 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 28.6.1982, eine rückwirkend zum 1.11.2004 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 13.12.2004 sowie eine zum 1.11.2009 in Kraft getretene neue Abwassersatzung beschlossen. Die in diesen Satzungen für die Jahre 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze für die von der Beklagten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren beruhen auf Kalkulationen, die im Auftrag der Beklagten von der Gesellschaft für kommunale Entwicklung Sch. & Z. erarbeitet worden sind. Wie in der diesen Kalkulationen vorangestellten Vorbemerkung (S. IV der Kalkulationen) klargestellt wird, waren Grundlage der Kalkulationen die Rechnungsergebnisse der Jahre 2003 bis 2006 sowie die in diesen Jahren abgerechneten Schmutzwassermengen. Die Nachkalkulationen wurden somit nicht aufgrund von Prognosen, sondern anhand der im Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten "harten Zahlen" vorgenommen.
Wie der Kläger insoweit zu Recht beanstandet, kann deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschreibung der Gebührenkalkulation als planerisch-prognostischer Akt, dem es eigen sei, dass die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch exakt zu bestimmen seien, für die hier zu betrachtenden (Nach-) Kalkulationen keine Gültigkeit beanspruchen. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass die der Prognose des Gemeinderats zugrunde liegende Methodik nur auf ihre Vertretbarkeit und die Einzelansätze in der Prognose nur daraufhin zu überprüfen seien, ob sie der Gemeinderat für schlüssig und plausibel habe halten dürfen. Dafür, dass diese zumindest missverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung beeinflusst haben, kann dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnommen werden. Für seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei, fehlt jeder Beleg.
b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Beklagte in ihren Kalkulationen den Straßenentwässerungsanteil unzutreffend bestimmt oder die Aufteilung der danach verbleibenden Kosten auf die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Beseitigung des Niederschlagswasser andererseits sachwidrig vorgenommen hat.
aa) Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Die entsprechenden Kostenanteile sind deshalb bei der Kalkulation dieser Gebühren nicht zu berücksichtigen.
Bei der vorzugwürdigen - wenn auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingenden - kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68).
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Diesen Spielraum hat die Beklagte bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten. In den Kalkulationen der Beklagten wird bei der Aufteilung der Kosten zunächst zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlage) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasser- und Niederschlagswasserkanälen unterschieden. Die auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten im eigentlichen Sinn) werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet. Bei den Mischwasserkanälen wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an den Kosten dagegen auf 25 % festgelegt. Bei der Kläranlage wird der Anteil mit 5 % angenommen.
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Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten im Verhältnis 50 : 50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 17 Rn. 4). Der Rückgriff auf diese Erfahrungswerte steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die zu einer von diesen Werten abweichenden Beurteilung zwingen. Dass sich im Fall der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich unterschieden, wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
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Was die kalkulatorischen Kosten für die Mischwasserkanäle und die Kläranlage betrifft, ist die Beklagte bei der Festlegung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils einem von der VEDEWA entwickelten und in der Rechtsprechung des Senats gebilligten Berechnungsmodell (vgl. Schoch/Kaiser/Zerres, Straßenentwässerungskostenanteil bei der Abwassergebühr, BWGZ 1998, 747, 748) gefolgt, wonach der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden kalkulatorischen Kosten regelmäßig mit 25 % und der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden kalkulatorischen Kosten mit 5 % veranschlagt werden kann. Die Umstände des Einzelfalls können auch insoweit eine hiervon abweichende Aufteilung der Kosten erfordern. Für das Vorliegen solcher Umstände kann jedoch dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nichts entnommen werden.
13 
Die Beklagte hat die gleiche Aufteilung auch hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen, während das Berechnungsmodell der VEDEWA insoweit differenziert und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden Betriebskosten auf nur 13,5 % und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden Betriebskosten auf nur 1,2 % veranschlagt. Ob und inwieweit diese Differenzierung zwingend ist, kann dahinstehen, da die Beklagte mit ihrem Verzicht auf eine solche Unterscheidung den Straßenentwässerungskostenanteil allenfalls zu hoch angesetzt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen und der auf diesen beruhenden Satzungen hat dies keinen Einfluss.
14 
bb) Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits erfordert getrennte Gebührenkalkulationen, um die den unterschiedlichen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln. Dazu bedarf es einer Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 211). Soweit die der Abwasserbeseitigung zugehörigen Einrichtungen ausschließlich der Schmutzwasser- oder ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, wie dies bspw. bei reinen Schmutzwasser- oder reinen Niederschlagswasserkanälen der Fall ist, sind mit dieser Aufteilung keine besonderen Probleme verbunden. Schwieriger ist die Aufteilung bei denjenigen Teileinrichtungen, die - wie bspw. ein Mischwasserkanal - der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen. Eine rechnerisch exakte Aufteilung ist auch insoweit jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.
15 
Die in den Kalkulationen der Beklagten vorgenommene Aufteilung der nach dem Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils verbleibenden Kosten beruht auf einer solchen Schätzung, bei der die auf die Mischwasserkanäle entfallenden Kosten zu 60 % der Beseitigung des Schmutzwassers und zu 40 % der Beseitigung des Niederschlagswassers zugeordnet wurden. Ausgehend von einem Straßenentwässerungskostenanteil von 25 % ergeben sich daraus auf die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung bezogene Anteile von 45 % für die Schmutzwasser- und 30 % für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kosten der Kläranlage wurden dagegen im Verhältnis 89,5 : 10,5 auf die Beseitigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgeteilt. Die verantwortliche Mitarbeiterin der von der Beklagten mit der Erstellung der Gebührenkalkulation beauftragten Firma hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass diese Werte sich in ihrer langjährigen Praxis und der Kalkulation für etwa 70 Gemeinden als Mittelwerte herausgebildet hätten. Zusammen mit ihrer Antragserwiderung hat die Beklagte ferner eine von der gleichen Firma erstellte Übersicht über in mehr als 100 Gemeinden vorgenommene Berechnungen der anteiligen Kosten der Straßenentwässerung, der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung bei einem Mischwasserkanal vorgelegt, wonach diese Anteile im Mittel 25,4 %, 44,9 % bzw. 29,6 % betragen.
16 
Dafür, dass die Beklagte mit der von ihr für richtig gehaltenen Aufteilung die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte, sieht der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte. In der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, Die neuen Methoden der Regenwasserbewirtschaftung und ihre Bedeutung für den Betrieb und die Finanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) kann bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel von einem Verhältnis von 60 zu 40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ausgegangen werden. Für die Betriebskosten wird, sofern spezielle Untersuchungen fehlen, eine Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50 empfohlen. Für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) wird ein Mittelwert von 90 zu 10 genannt. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung entspricht diesen Werten oder weicht von ihnen nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger wiederum nicht genannt.
17 
c) In die Gebührenkalkulation für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum 31.10.2004 hat die Beklagte eine Kostenunterdeckung aus dem Jahr 1999 in Höhe von 63.719,99 EUR, in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 einen Teil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2000 in Höhe von 42.242,33 EUR und in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 eine Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2001 in Höhe von 161.316,65 EUR eingestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen, die sich am länger als fünf Jahre zurückliegenden Ende eines Bemessungszeitraums ergeben hätten, werde von § 14 Abs. 2 S. 2 KAG ebenso wenig begründet wie ein Recht auf den Ausgleich von zu diesem Zeitpunkt festgestellten Unterdeckungen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, die bis 2003 nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckungen (aus den Jahren bis 1998) von ca. 310.000 EUR nachträglich auszugleichen. Die Kostenunterdeckung des Jahres 1999 von 63.719,99 EUR habe nach der gesetzlichen Ausgleichsregelung bis zum Jahr 2004 ausgeglichen werden können. Im Rahmen des Ausgleichs der Kostenüberdeckung des Jahres 2001 habe entgegen der Ansicht des Klägers das Ergebnis des Jahres 1996 nicht berücksichtigt werden müssen, da nur die in diesem Jahr (2001) zu verzeichnende Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlichen Einnahmen ausgeglichen werden müsse.
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Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
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aa) Die Gebührenkalkulationen der Beklagten enthalten jeweils eine Übersicht über die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Vorjahre. Nach der Darstellung der Beklagten wurden dabei - dem Ergebnis der zuvor von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Überprüfung folgend - die kameralen Rechnungsergebnisse um nicht gebührenfähige Kosten bereinigt. Der Kläger ist offenbar der Meinung, dass dies nicht oder jedenfalls nur unzureichend geschehen sei. Eine hinreichende Begründung dafür fehlt. Aus dem vom Kläger genannten Schreiben der Gemeindeprüfungsanstalt vom 7.9.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten. In dem Schreiben heißt es, dass die Kalkulationen "von hier aus" nur auf systematische Mängel untersucht worden seien. Ob die in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen ihrerseits zutreffend ermittelt worden seien, könne ohne weitere Informationen nicht beurteilt werden. Daraus, dass die Gemeindeprüfungsanstalt sich nicht in der Lage gesehen hat, anhand der ihr zugänglichen Unterlagen die Richtigkeit der in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen zu bestätigen, kann nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden.
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Der Einwand des Klägers, dass die kameralen Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 nicht um die in die Kalkulation der betreffenden Jahre eingestellten Ausgleichsbeträge bereinigt worden seien, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der genannten Übersicht. Wie sowohl der genannten Übersicht als auch dem Schreiben der Firma Sch. & Z. vom 4.12.2009 zu entnehmen ist, wurde bei der Ermittlung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 tatsächlich kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen vorgenommen. Dafür, dass ein solcher Ausgleich hätte erfolgen müssen, ist jedoch nichts zu erkennen.
21 
Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2009 - 2 S 2148/09 -; Bleile, Der Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG, BWGZ 2003, 182 ff., 187). Eine Bereinigung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in die Kalkulationen für diese Jahre Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden wären. Nach der von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 1996 bis 2006 ist das nicht geschehen. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist dabei davon ausgegangen, dass in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 eine Kostenüberdeckung aus den Vorjahren in Höhe von 149.757,39 EUR eingestellt worden ist, weshalb sie das Rechnungsergebnis des Jahres 2001 um diesen Betrag korrigiert hat. Was die Gebührenkalkulationen der übrigen vom Kläger genannten Jahre betrifft, hat die Gemeindeprüfungsanstalt dagegen ihrer Ermittlung zugrunde gelegt, dass in diese Kalkulationen keine Ausgleichsbeträge eingestellt worden seien. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet.
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bb) Unter Berücksichtigung der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung in Höhe von 149.757,39 EUR hat die Beklagte - in Verbindung mit weiteren Korrekturen - eine in diesem Jahr zu verzeichnende Kostenüberdeckung von 161.316,65 EUR errechnet, die - wie eben angesprochen - von der Beklagten in dieser Höhe in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellt wurde. Darauf, ob im Jahre 2001 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 1996 hätte erfolgen müssen, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht an. Wie soeben ausgeführt, bedarf es zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer - ggf. um Ausgleichsbeträge zu bereinigenden - Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden sind. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen dabei nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
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cc) Von der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Überdeckung aus den Vorjahren hat die Beklagte einen Betrag von 17.932,51 EUR dem Jahr 2000 zugeordnet. Sie hat deshalb in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 nicht die gesamte im Jahr 2000 entstandene Überdeckung von 60.174,84 EUR, sondern nur den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 42.242,33 EUR eingestellt. Der Kläger hält dies für falsch. Nach seiner Ansicht hätte die in die Kalkulation des Jahres 2001 eingestellte Kostenüberdeckung von 149.757,39 EUR in erster Linie dem Jahr 1996 zugeordnet werden müssen, da sich in diesem Jahr eine spätestens im Jahr 2001 auszugleichende Kostenüberdeckung von 143.126,05 EUR ergeben habe.
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Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen. Der in Rede stehende Betrag von 17.932,51 EUR, den die Beklagte in Konsequenz der vom Kläger vertretenen Ansicht zusätzlich kostenmindernd in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 hätte einstellen müssen, entspricht bezogen auf den von der Beklagten veranschlagten gebührenfähigen Deckungsbedarf von 708.013,66 EUR einem Anteil von 2,5 %. Sollte der von der Beklagten gefasste Beschluss über die in dieser Zeit geltenden Gebührensätze aus den vom Kläger genannten Gründen fehlerhaft sein, wäre dieser Mängel danach gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen, da er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung geführt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Anwendung diese Vorschrift nicht dadurch gehindert, dass es sich bei der Kalkulation für den betreffenden Zeitraum um eine Nachkalkulation auf der Grundlage von bereits bekannten Ergebnissen handelt. Mit der in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG getroffenen Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit bezweckt, die Bestandskraft von Abgabensatzungen zu erhöhen. Zu der vom Kläger für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht im Hinblick darauf keine Veranlassung.
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Die - davon zu unterscheidende - Frage, ob § 2 Abs. 2 S. 1 KAG auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte ist bei der von ihr vorgenommenen Aufteilung der in das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung dem Vorgehen der Gemeindeprüfungsanstalt gefolgt, zu dessen Rechtfertigung sie darauf verweist, dass sie in der betreffenden Zeit anstelle eines jahresbezogenen Ausgleichs - fehlerhaft - mit einem "Überschussvortrag" gearbeitet habe, bei dem eine fortlaufende Verrechnung erfolgt sei. Das Vorgehen der Beklagten kann danach jedenfalls nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden.
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dd) Die sich aus § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F. ergebende Berechtigung der Beklagten, die Unterdeckung des Jahres 1999 im Jahre 2004 auszugleichen, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts bedürfen deshalb an sich keines Kommentars. Der Senat sieht sich gleichwohl zu dem klarstellenden Hinweis veranlasst, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seines Urteils geäußert hat, der Ausgleich der Unterdeckung des Jahres 1999 sei unzulässig, da die Unterdeckung erst 2006/2007 entdeckt worden sei. Von einem Widerspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keine Rede sein. Der Hinweis des Klägers, dass das (kamerale) Ergebnis des Jahres 1999 zunächst auf ein gebührenrechtliches Ergebnis bereinigt werden müsse, ist zutreffend. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass dies nicht geschehen ist.
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e) Gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten am 15.12.2008 beschlossenen Satzungen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Satzungen bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht danach differenzieren, ob das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt oder über einen (reinen) Niederschlagswasserkanal direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, sondern einen einheitlich geltenden Gebührensatz vorsehen.
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Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung hat die Beklagte in ihrer Satzung nicht getroffen. Mischwasser- und Niederschlagswasserkanäle gehören danach gleichermaßen zu der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung. Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 - BWGZ 1995, 392). In dem Umstand, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser - je nach Lage des Grundstücks - über einen Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird und im letzteren Fall nicht der Kläranlage zugeführt, sondern direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, kann jedoch ein solcher wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005 - 2 S 1800/05 -; ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris).
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Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die von der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005). Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 - NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen). Wie die Beklagte zu Recht bemerkt, hängt deshalb die Bemessung der Schmutzwassergebühr nicht davon ab, ob es zur Entsorgung des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Schmutzwassers einer 100 m oder einer 10 km langen Schmutzwasserleitung bedarf. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Beklagte nimmt, insbesondere, ob es über Pumpen und das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es danach ebenfalls nicht an.
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2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob
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"bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr der Umstand differenziert zu berücksichtigen (ist), dass, anders als in den Fällen der Mischkanalisation, in den Fällen der Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem, folglich der direkten Einleitung in den Vorfluter, keine Kosten der Kläranlage und der Regenüberlaufbecken entstehen?",
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ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. die obigen Rechtsprechungsnachweise) ohne weiteres zu verneinen. Zu ihrer Beantwortung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2008 - 2 K 1521/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Abwassergebühren und in diesem Zusammenhang gegen eine in der Satzung der Beklagten getroffene Regelung, nach der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen erst dann im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, wenn sie die Menge von jährlich 20 m³ überschreiten.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen und von ihm bewohnten Grundstücks, zu dem ein großer Garten gehört. Auf dem Grundstück erzeugt der Kläger mit Hilfe eines Gewächshauses Obst und Gemüse zum Eigenbedarf. Zur Bewässerung des Gartens hat er gesonderte Wasserleitungen installiert, die mit zwei geeichten Frischwasserzählern versehen sind, über die sich die zur Gartenbewässerung entnommene Wassermenge feststellen lässt. Diese belief sich im Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.11.2006 auf 63 m³.
Nach § 37 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 10.12.2002 (im Folgenden: AbwS) wird die Abwassergebühr nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gilt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum als angefallene Abwassermenge die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS). Nach § 40 c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner unter anderem bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung (derzeit 6 Jahre) zu ersetzen (§ 40 c Abs. 3 Satz 1 AbwS). Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählers erbracht werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 AbwS). Die Regelung, wonach von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen ist, findet bei landwirtschaftlichen Betrieben keine Anwendung (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS).
Mit Bescheid vom 10.01.2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.12.2006 für eine Abwassermenge von 176 m³ unter Zugrundelegung eines Kubikmeter-Preises von 2,53 EUR Abwassergebühren in Höhe von 445,28 EUR fest. Die Beklagte legte der Berechnung der Abwassermenge einen Frischwasserbezug von 219 m³ zugrunde. Aufgrund der in der Abwassersatzung festgelegten Bagatellgrenze von 20 m³ setzte die Beklagte hiervon anstatt der tatsächlich nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge von 63 m³ lediglich eine Menge von 43 m³ ab (219 m³ - 43 m³ = 176 m³).
Den gegen den Bescheid vom 10.01.2007 am 24.01.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 zurück.
Auf die vom Kläger am 04.05.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2008 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,-- EUR hinaus (Gesamtgebühr von 445,28 EUR abzüglich 50,60 EUR für eine Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) festgesetzt wurden.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die satzungsrechtlichen Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 AbwS hätten zur Folge, dass landwirtschaftliche Betriebe für nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser überhaupt keine Abwassergebühren, andere Gebührenschuldner indes erst ab 20 m³ nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser Abwassergebühren nicht bezahlen müssten. Diese Differenzierung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS sei deshalb nichtig mit der Folge, dass der Kläger keine Abwassergebühr für das gesamte nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wasser zu entrichten habe. Ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung bei der Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und sonstiger Gebührenschuldner andererseits sei nicht ersichtlich.
Die ungleiche Behandlung der Gebührenschuldner könne auch nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der bei der Festsetzung der Abwassergebühr absetzbaren Wassermenge sei bei landwirtschaftlichen Betrieben und den sonstigen Gebührenschuldnern identisch. In beiden Fällen könne die diesbezüglich zu ermittelnde Wassermenge durch Ablesen der hierfür speziell installierten Wasserzähler mit gleich großem Verwaltungsaufwand erfolgen.
Gegen das der Beklagten am 08.09.2008 zugestellte Urteil hat diese am 22.09.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit am 10.11.2008 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz vor: Da der Frischwassermaßstab nur dann als sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Abwassergebühren anerkannt werde, wenn die Satzung eine Absetzung der nachweislich nicht eingeleiteten Frischwassermengen zulasse, habe sie die Absetzungsmöglichkeit in § 40 Abs. 1 AbwS aufgenommen. Die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS aufgenommene Bagatellgrenze sei jedoch unabdingbar, da ansonsten immer dann, wenn von einem Gebührenschuldner eine Absetzung der nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Frischwassermenge geltend gemacht werde, im Einzelfall eine Überprüfung stattfinden müsse. Ferner sei in der Praxis davon auszugehen, dass bei allen Grundstücken immer ein Teil des zugeführten Wassers durch Gießen, Verdampfen, Vertrocknen oder im Rahmen von gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen verbraucht werde. Ohne eine entsprechende Bagatellregelung müssten auch Geringstmengen des nicht eingeleiteten Frischwassers auf Nachweis im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Da es sich bei der Abwassergebührenberechnung um ein Massengeschäft handele, hätte eine individuelle Berücksichtigung der nicht eingeleiteten Wassermengen einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, auch dann, wenn die nicht eingeleitete Wassermenge vom Gebührenschuldner aufgrund eines geeichten Wasserzählers nachgewiesen werden könne.
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Aufgrund ihrer Satzungshoheit müsse es ihr auch möglich sein, einen näher bestimmbaren Kreis von Gebührenschuldnern zu privilegieren, wenn sie dies für geboten halte. Dies sehe sie bei landwirtschaftlichen Betrieben als gegeben an, da diese anders als sonstige Gewerbetreibende oder industrielle Gebührenschuldner aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums leisteten. Da sich auf der Gemarkung der Beklagten insgesamt nur sehr wenige landwirtschaftliche Betriebe befänden, bleibe auch der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Absetzung der nicht eingeleiteten Frischwassermengen in die öffentliche Kanalisation auf wenige Einzelfälle beschränkt und damit gering. Anders würde sich dies, wie im Fall des Klägers, dann darstellen, wenn bei allen Gebührenschuldnern die konkrete Absetzmenge einzeln erfasst werden müsste. Gerade im Bereich der Gartenbewirtschaftung sei mit einer Vielzahl von Fällen zu rechnen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.09.2008 - 2 K 1521/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er Folgendes vor: Eine unterschiedliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Gebührenschuldnern andererseits sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine geringe Anzahl der Frischwasserbezieher und Gartenbesitzer geeichte Wasserzähler einbauen würde. Die Installation sei teuer und aufwändig. Die Zähler seien zudem alle sechs Jahre nachzueichen, was ebenfalls Kosten verursache. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den eingesparten Abwassergebühren zu sehen, und es ergebe sich damit von selbst, dass für Bagatellmengen des durchschnittlichen Haushalts keine Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen gestellt würden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger greift den für das Veranlagungsjahr 2011 hinsichtlich seines Wohnanwesens ergangenen Kanalbenutzungsgebührenbescheid der Höhe nach insoweit an, als Kanalbenutzungsgebühren auch für die Wassermenge erhoben werden, die er seinem im Garten befindlichen Schwimmbecken zugeführt hat.

Dieses Schwimmbecken mit einem Fassungsvermögen von 28 cbm wurde 1991 von seinem Vater errichtet. Dieser beantragte mit Schreiben vom 26.1.1994, dem erläuternde Angaben in den Schreiben vom 4.3. und vom 25.3.1994 folgten, die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von nicht mehr verwendetem Schwimmbadwasser in ein nahe verlaufendes namenloses Gewässer. Der Vater des Klägers gab an, das Schwimmbadwasser sei grundsätzlich zur Bewässerung des Baum- und Pflanzenbestandes seines Grundstücks vorgesehen. Bei Bedarf sei die Einleitung in das namenlose Gewässer beabsichtigt. Am 2.5.1994 bestätigte das Landesamt für Umweltschutz nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde, dass nach entsprechender Vorprüfung aus wassertechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Einleitung bestünden. Unter Hinweis hierauf informierte der Vater des Klägers den Bürgermeister der Stadt B-Stadt als Rechtsvorgänger des Beklagten mit Schreiben vom 16.5.1994 über die Errichtung des Schwimmbeckens und teilte mit, dass er den Wasserstand jährlich nach Abschluss der Badesaison um ca. 12 cbm reduziere, wobei dieses Wasser nicht der Kanalisation zugeleitet werde. Seit April 1994 verfüge er über eine separate, vom städtischen Wasserwerk verplombte Wasseruhr für das Schwimmbadwasser. Er beantrage, dies bei der Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 6.2.1995 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten hinsichtlich des Schwimmbadwassers Befreiung vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang unter dem Vorbehalt, dass die wasserrechtliche Einleiterlaubnis erteilt werde.

Durch Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 25.9.1996 wurde dem Vater des Klägers die Erlaubnis erteilt, jährlich bis zu 12 cbm Wasser aus dem Schwimmbecken in besagtes namenloses Gewässer dritter Ordnung einzuleiten.

Am 7.2.1997 beantragte der Vater des Klägers, die zulässige Einleitungsmenge alle drei Jahre zwecks vollständigen Wasseraustauschs auf 28 cbm zu erhöhen. Das Landesamt für Umweltschutz erklärte hierzu mit Schreiben vom 9.7.1997, dass ein entsprechender Bedarf nicht bestehe, da das restliche abgelassene Schwimmbadwasser nach Erklärung des Grundstückseigentümers zur Bewässerung der auf dem Grundstück befindlichen Anpflanzungen genutzt werde.

Auf Antrag vom 24.8.2011 erteilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz dem Kläger mit Bescheid vom 1.12.2011 unter Widerruf des Erlaubnisbescheids vom 25.9.1996 zum Zweck eines jährlich vollständigen Wasseraustauschs und der Bewässerung des durch Trockenheit geschädigten Tannenbestandes die Erlaubnis, auf seinem Grundstück jährlich 30 cbm Schwimmbadwasser flächenhaft über die belebte Bodenzone in das Grundwasser zu versickern.

Mit Schreiben vom 6.1.2012 beantragte der Kläger, bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2011 Absetzungen gemäß § 5 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung - AGS - wegen des jährlichen Austausches des Schwimmbadwassers mit anschließender Gartenbewässerung (28 cbm) unter Berücksichtigung einer jährlichen Verdunstung von 10 cbm, insgesamt also in einer Größenordnung von 38 cbm, vorzunehmen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 25.1.2012 unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid ab, da § 5 Abs. 4 AGS eine Absetzung von zur Befüllung von Schwimmbädern, Teichen und Biotopen verwendetem Wasser ausschließe.

Gegen den für das Jahr 2011 ergangenen Kanalgebührenbescheid vom 14.2.2012, in dem die Kanalbenutzungsgebühr - ohne Absetzung - anhand des bezogenen Frischwassers ermittelt und festgesetzt wurde, legte der Kläger am 16.3.2012 Widerspruch ein. Seinem Begehren lasse sich § 5 Abs. 4 AGS nicht entgegenhalten. Die dort vorgesehene Ausnahme verletze das allgemeine Gleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip zumindest in Fällen, in denen dem Eigentümer die Versickerung im Erdreich erlaubt sei. Hinzu trete, dass ihm die Einleitung in die Kanalisation nur möglich wäre, wenn er das Schwimmbadwasser zum Straßengulli hochpumpen würde, da die Grundstücksoberfläche von der Straße her abfallend verlaufe. Es gebe keinen Grund, das vor der Gartenbewässerung zum Schwimmen benutzte Wasser anders zu behandeln als Wasser, das unmittelbar zu Bewässerungszwecken verwendet werde. Im Übrigen sei auch die in § 5 Abs. 1 AGS vorgesehene Grenze von 15 cbm pro Jahr, unterhalb derer eine Absetzung nicht erfolge, wegen Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip nichtig. Dem stehe nicht entgegen, dass im Jahr 2011 ein geeichter Zwischenzähler nicht installiert gewesen sei, da die Satzung nicht festlege, dass der Nachweis der Menge des als Frischwasser bezogenen und der Kanalisation nicht zugeführten Wassers nur über einen solchen Zähler geführt werden könne.

Der Widerspruch wurde durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.8.2012 ergangenen Widerspruchsbescheid, dem Kläger am 12.9.2012 zugestellt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Kreisrechtsausschuss die Überprüfung des als nichtig gerügten Satzungsrechts versagt sei.

Dem weiteren auf Einbau eines geeichten Außenzählers gerichteten Begehren des Klägers hielt der Beklagte nach einer Ortsbegehung mit Schreiben vom 4.4.2012 entgegen, dass § 3 Abs. 6 AGS insoweit das Vorhandensein eines mindestens 300 qm großen Nutzgartens fordere. Wenn diese Voraussetzung dauerhaft geschaffen sei, könne die Genehmigung zum Einbau eines Zählers erteilt werden.

Mit seiner am 12.10.2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein auf Teilaufhebung des Kanalgebührenbescheids gerichtetes Begehren weiterverfolgt und gleichzeitig beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstelle im Keller seines Anwesens auf Kosten des Klägers mit einem geeichten Zähler zur Erfassung des zur Gartenbewässerung genutzten Wassers auszurüsten.

Er hat vorgetragen, der als Garten- und Grünfläche genutzte Teil seines Grundstücks habe eine Fläche von gut 13 ar und sei unter anderem mit hohen Nadelbäumen bepflanzt. Daneben existierten ein Nutz- und ein Ziergarten sowie große Rasenflächen und zwei Teiche. Er wechsele das Schwimmbadwasser jährlich - so auch im Jahr 2011 - in der Trockenperiode zu Beginn des Sommers aus und nutze das Altwasser zur Gartenbewässerung. Etwa ein Drittel des Schwimmbadwassers werde zur Sicherung gegen Frostschäden bereits im Herbst - verteilt über mehrere Tage - aus dem Becken gepumpt und auf das abschüssige Gelände geleitet, wo es insbesondere der Bewässerung des Tannenwäldchens diene. Sobald das Wasser sich dort staue, werde der Vorgang abgebrochen und am nächsten Tag fortgesetzt. Dies geschehe solange, bis der Wasserspiegel unter die Erdoberfläche abgesackt sei. Das restliche Wasser werde im nachfolgenden Frühjahr in gleicher Weise abgelassen. Danach werde das Becken gereinigt und vollständig neu befüllt. Unter Berücksichtigung der Füllmenge von 28 cbm und eines durchschnittlichen jährlichen Verdunstungsverlustes von 10 cbm seien daher rund 38 cbm von der Berechnung der Abwassergebühr abzusetzen. Rechtswidrig sei ferner, dass der Beklagte den Einbau eines Wasserzählers zur Erfassung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge mit der Begründung ablehne, Voraussetzung sei nach § 3 Abs. 6 AWS eine Nutzgartenmindestgröße von 300 qm. Für diese satzungsmäßige Differenzierung gebe es keinen sachlichen Grund, zumal etwa auch Laub- und Nadelbäume für die Reinhaltung der Luft von großer Bedeutung seien und eine klare Abgrenzung, was Nutzgarten sei und was nicht, in der Satzung fehle.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Kanalgebührenbescheid des Beklagten vom 14.2.2012 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Saarlouis vom 30.8.2012 in Höhe von 134,90 Euro aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstelle im Keller seines Anwesens B-Straße in B-Stadt-F. zur Gartenbewässerung mit einem geeichtem Zähler auszurüsten, dessen Kosten der Kläger trägt,

3. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

§ 5 Abs. 4 AGS sei rechtswirksam. Im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung dürfe zwecks Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität davon ausgegangen werden, dass zur Befüllung von Schwimmbädern verwendetes Wasser üblicherweise der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werde. Andernfalls würde es in jedem Einzelfall der Überprüfung bedürfen, ob die beim Entleeren des Schwimmbades anfallende Wassermenge – entgegen dem Regelfall – tatsächlich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelange. Dies würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedingen. Da es keine Möglichkeit gebe, durch Urkunden oder sonstige Unterlagen eine Verwendung auf dem Grundstück verlässlich nachzuweisen, müsste der behauptete Entwässerungsvorgang auf dem Grundstück behördlich in Augenschein genommen werden, was bei einem Massenverfahren wie der Erhebung von Abwassergebühren nicht praktikabel wäre und wegen der damit verbundenen Kosten außer Verhältnis zu dem entsprechenden Gebührenaufkommen stünde. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht nachgewiesen, dass das Schwimmbecken 2011 mit 28 cbm Wasser befüllt und dieses Wasser später im Garten versickert worden sei. Unverständlich sei zudem, warum im Herbst angeblich nur ein Teil des Wassers und der Rest im nachfolgenden Frühjahr abgelassen werde. Dass einmal jährlich ein vollständiger Wassertausch stattfinde, werde bestritten. Dies könne nach § 5 Abs. 2 AGS nur durch eine Messeinrichtung oder durch Vorlage prüffähiger Unterlagen, nicht hingegen durch Zeugen, nachgewiesen werden. Ebenso wenig seien die angeblichen Verdunstungsverluste von rund 10 cbm belegt. Zudem komme eine Absetzung nach § 5 Abs. 1 AGS ohnehin nur wegen der die dortige Grenze von 15 cbm überschreitenden Wassermenge in Betracht. Ein Grenzwert in dieser Größenordnung werde in der Rechtsprechung nicht beanstandet.

Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Einbau eines Außenzählers bestehe nach § 3 Abs. 6 AGS mangels Vorhandenseins eines mindestens 300 m² großen Nutzgartens nicht. Die dortige Einschränkung rechtfertige sich daraus, dass Ziergärten angesichts der ländlichen Siedlungsstruktur im Stadtgebiet weit verbreitet seien, so dass die Verwendung von Wasser zu deren Bewässerung sich als Regelfall darstelle, mithin alle Grundstücke in etwa gleich treffe.

Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag zu 1 durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.10.2013 ergangenes Urteil stattgegeben, den Klageantrag zu 2 abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Die Festsetzung und Anforderung der Schmutzwassergebühr beruhe auf einer nichtigen satzungsmäßigen Bemessungsgrundlage, da der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss des zur Befüllung von Schwimmbecken genutzten Wassers von der durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS eröffneten Absetzungsmöglichkeit und die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Bagatellgrenze von 15 cbm nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien.

Da nicht alle Haushalte über ein Schwimmbecken verfügten, ein solches vielmehr die Ausnahme sein dürfte, handele es sich bei den zur Befüllung genutzten Wassermengen nicht um solche, die typischerweise auf jedem Grundstück anfallen und daher vernachlässigt werden könnten. Der durch § 5 Abs. 4 AGS vorgegebene allgemeine Ausschluss von Wassermengen, die zunächst zur Füllung von Schwimmbädern benutzt und anschließend zulässigerweise zur Versickerung gebracht würden, von der Absetzungsmöglichkeit sei daher mit dem Gedanken einer zulässigen Typisierung nicht zu rechtfertigen. Der Gleichheitssatz gebiete nicht, alles gleich, sondern wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Haushalte mit Schwimmbad seien im gegebenen Zusammenhang gegenüber Haushalten ohne Schwimmbad wesentlich Ungleiches, so dass ihre Gleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz verstoße. Wenn bezogenes Frischwasser der Abwasseranlage nachweislich nicht zugeführt werde, könne es keinen rechtlich relevanten Unterschied bedeuten, ob das Wasser, bevor es rechtmäßiger weise zur Versickerung gebracht werde, als Schwimmbadwasser genutzt worden sei.

Der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS festgelegte Grenzwert von 15 cbm sei ebenfalls nichtig. Denn Gebührenpflichtige, die bis zu 15 cbm des bezogenen Frischwassers nicht in die Abwasseranlage einleiten, seien schlechter gestellt als Personen, die (fast) das gesamte bezogene Frischwasser der öffentlichen Abwasseranlage als Abwasser zuführen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch pro Kopf von 50 cbm könne der Grenzwert bei Ein-Personen-Haushalten eine fast um 30 % erhöhte Gebühr bedingen, bei Zwei-Personen-Haushalten könne die Gebühr sich um fast 15 % und bei Drei-Personen-Haushalten um fast 10 % erhöhen. Gebührenunterschiede dieser Größenordnung seien nicht mehr unerheblich. Ausreichend gewichtige verwaltungspraktische Schwierigkeiten, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, bestünden nicht. So könne der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge zulässigerweise dem Gebührenschuldner auferlegt werden, wobei er verpflichtet werden könne, die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung notwendiger Messeinrichtungen zu tragen. Insgesamt sei nicht mit einer für den Beklagten unzumutbaren zusätzlichen Belastung zu rechnen. Denn es sei nicht zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die nur geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwenden, von der Abzugsmöglichkeit angesichts der mit ihrem Nachweis verbundenen Kosten Gebrauch machen würden.

Die Rechtswidrigkeit der Bagatellregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS führe zur Unwirksamkeit der gesamten (Schmutzwasser-) Maßstabsregelung. Es sei allein Sache des Satzungsgebers, den noch zulässigen Grenzwert festzulegen oder von einer Grenzwertregelung gänzlich abzusehen. Da der angefochtene Bescheid mithin wegen Fehlens der erforderlichen Rechtsgrundlage insgesamt rechtswidrig sei, hänge der Erfolg der Teilanfechtung weder hinsichtlich der Versickerungs- noch hinsichtlich der Verdunstungsmenge von einem konkreten Nachweis ab.

Der Klageantrag zu 2 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Zum einen sei der Kläger ohnehin bereit, die Kosten des Zählereinbaus selbst zu tragen, zum anderen vermittele § 3 Abs. 6 AGS weniger einen Anspruch als vielmehr die Verpflichtung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und gewerblicher Betriebe sowie privater Nutzgartenbetreiber mit einer Mindestfläche von 300 m², den erforderlichen Wasserzähler nicht selbst, sondern – wohl aus Kontrollgründen – durch das Wasserversorgungsunternehmen einbauen zu lassen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.10.2013 zugestellt.

Der Beklagte hat am 28.11.2013 gegen den stattgebenden Teil des Urteils Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.1.2014 am 24.1.2014 begründet.

Der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss der Absetzungsmöglichkeit für Schwimmbadwasser bewege sich ebenso wie die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Bagatellgrenze im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung. Das Verwaltungsgericht habe Haushalte mit Schwimmbad und solche ohne Schwimmbad miteinander verglichen und damit falsche Vergleichsgruppen gebildet. Die Existenz eines Schwimmbades sei im Rahmen der Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein ungeeignetes Differenzierungskriterium. Denn aus der Existenz eines Schwimmbades könne - wie am Fall von Innenschwimmbädern deutlich werde - nicht hergeleitet werden, dass die dort eingefüllten Wassermengen nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangten. Die Versickerung des verwendeten Wassers auf dem Grundstück stelle eine Ausnahme dar, deren Zulässigkeit zudem von einer wasserrechtlichen Genehmigung abhänge. Ein am Gleichheitsgrundsatz orientierter Vergleich sei nur möglich innerhalb der Gruppe der Haushalte mit Schwimmbad, wobei zwischen den Haushalten, die das Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleiten, und denjenigen, die es ausnahmsweise anderweitig entsorgen, zu unterscheiden sei. Damit ergebe sich eine Ungleichbehandlung nur in wenigen Ausnahmefällen, wobei diese durch die Grundsätze der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sei. Gebrauchtes Schwimmbadwasser werde typischerweise der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet. Zu der Zeit, zu der gerade Außenschwimmbäder üblicherweise entleert würden, nämlich nach dem Sommer, bestehe kein oder bestenfalls noch geringer Bewässerungsbedarf. Nach aller Lebenserfahrung und mangels anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten für derart große Abwassermengen sei davon auszugehen, dass Außenschwimmbäder nach der Badesaison in die öffentliche Abwasseranlage entleert würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der behaupteten Verdunstung, die seinen Erkenntnissen zufolge ohnehin nur geringfügig sei. Eine effektive Kontrolle, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang Schwimmbadwasser gegebenenfalls tatsächlich anderweitig entsorgt werde. sei dem Beklagten verwaltungspraktisch kaum möglich. Ein gesonderter Frischwasserzähler helfe insoweit nicht weiter, so dass im Grunde nur die Möglichkeit verbleibe, die Entleerung durch einen Bediensteten des Beklagten zu überwachen. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand wäre aus Gründen der Gebührengerechtigkeit zur Vermeidung möglichen Missbrauchs unerlässlich, stünde aber außer Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten.

Auch die satzungsmäßige Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr sei zulässig. Sie diene der Verwaltungsvereinfachung. Die Bescheide würden von den Stadtwerken als zuständigem Wasserversorger gleichzeitig für Frischwasser und Abwasser elektronisch erstellt. Bescheide für Benutzer, die von der Abzugsmöglichkeit des § 5 Abs. 1 AGS Gebrauch machen, müssten indes individuell bearbeitet werden. Die Berechtigung des geltend gemachten Abzugs müsse anhand der Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Die dazu vorgelegten Nachweise müssten geprüft werden. Die Gebührenbescheide müssten gegenüber den Standardbescheiden um eine zweite Bearbeitungsstufe, nämlich die Abzugsmenge ergänzt werden. Damit ergäben sich bedeutsame erhebungstechnische Vorteile, wenn bei der Bescheiderstellung ein Abzug nach § 5 Abs. 1 AGS nicht vorgenommen werden müsse. Diese Vorteile rechtfertigten es, kleinere Abwassermengen von der Möglichkeit des Abzugs auszunehmen. Die Grenze bei 15 cbm pro Jahr festzulegen sei verhältnismäßig. Die dies verneinenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschränkten sich darauf, eine prozentuale Quote zu ermitteln, um welche eine Mehrbelastung von Gebührenschuldnern bei bestimmten hypothetischen Abwassermengen eintreten könnte. Dieser Ansatz sei unzureichend, weil durch Bildung von Extrembeispielen immer hohe prozentuale Abweichungswerte errechnet werden könnten. Bei der satzungsmäßigen Kanalgebühr von 3,55 Euro pro cbm belaufe sich die Maximalbelastung indes auf überschaubare 53,25 Euro im Jahr. Faktisch bedeute dies eine Belastung von höchstens 4,44 Euro bei den monatlich erhobenen Abschlägen. Diese maximale Mehrbelastung erweise sich nicht als so wesentlich, dass sie der Pauschalisierung entgegen gehalten werden könnte. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts widerspreche zudem der Lebenserfahrung, nach der davon auszugehen sei, dass bei Haushalten mit besonders niedrigem Frischwasserverbrauch auch eine eher geringe Absetzungsmenge anfalle. Je kleiner die Gesamtfrischwassermenge sei, um so unwahrscheinlicher werde deswegen auch eine Annäherung an die Bagatellgrenze von 15 cbm. Werde die bezogene Frischwassermenge hingegen größer, verliere die Bagatellgrenze bei der prozentualen Mehrbelastung an Bedeutung. Dies müsse bei einer wertenden Betrachtung der Verhältnismäßigkeit der Bagatellgrenze beachtet werden. Zudem stehe der jährlichen Maximalbelastung von 53,25 Euro bzw. der deutlich darunter liegenden Durchschnittbelastung ein Verwaltungsaufwand von mindestens gleicher Höhe gegenüber. Die Gemeinde müsse für einen Sachbearbeiter im mittleren Dienst für eine effektive Arbeitsstunde Gesamtpersonalkosten von 120,- Euro in Ansatz bringen. Bei einer Bearbeitungszeit für eine individuelle Abrechnung von nur 30 Minuten überstiegen mithin allein die Personalkosten die rechnerische Maximalbelastung. Hinzu kämen noch die in der kommunalen Kostenrechnung zu ermittelnden Sachkosten. Hinzu trete, dass der Beklagte für die Bearbeitung von Absetzungsanträgen eine Verwaltungsgebühr erheben könnte, die bei strikter Anwendung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips letztlich die Höhe der Maximalbelastung durch die Bagatellgrenze übersteigen würde, wobei berücksichtigt werden müsse, dass die Erhebung einer solchen Gebühr ihrerseits Verwaltungsaufwand verursachen würde. Dem gegenüber sei die Bagatellgrenze ein weitaus praktikablerer Weg, der unter Berücksichtigung des Gebührenpotenzials für eine gegenüberstehende Verwaltungsgebühr nicht einmal zu einer Mehrbelastung führe. Die satzungsmäßige Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr sei mithin verhältnismäßig.

Jedenfalls unzutreffend sei die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die seinerseits bejahte Rechtswidrigkeit der Bagatellgrenze zur Rechtswidrigkeit der gesamten satzungsmäßigen Berechnungsgrundlage für die Kanalgebühr führe. Dieser Annahme stehe der Rechtsgedanke des § 139 BGB entgegen, da die Regelung des Gebührenmaßstabs auch ohne die beanstandeten Ausnahmen von der Abzugsregelung sinnvoll bleibe und anzunehmen sei, dass der Satzungsgeber die Norm auch ohne den ungültigen Teil erlassen hätte. Hiervon sei auszugehen, weil ein Hinwegdenken der Ausnahmeregelungen praktisch von kaum spürbarer Bedeutung für das Gesamtgebührenaufkommen sei, das grundsätzliche Gebührengefüge mithin nicht nachhaltig berühre. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Satzungsgeber eine im Übrigen gleichlautende Satzung erlassen hätte. Wenn aber die Satzung im Übrigen wirksam sei, hätte der Bescheid nicht in der angefochtenen Höhe, sondern nur insoweit aufgehoben werden dürfen, wie dem Kläger vermeintlich zu Unrecht eine Abzugsmenge verwehrt worden sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger den Nachweis nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangter Wassermengen entweder mittels einer Messeinrichtung oder durch Vorlage prüffähiger Unterlagen zu erbringen habe. Diese Anforderung habe der Kläger nicht erfüllt, weil er keine geeigneten Unterlagen vorgelegt habe. Zudem passten die behaupteten Abzugsmengen nicht zu dem Sachvortrag, wie die Entleerung des Schwimmbades stattgefunden haben solle. Vorsorglich werde bestritten, dass das Schwimmbadwasser zwecks Einleitung in die Kanalisation hochgepumpt werden müsste. Insoweit käme es darauf an, ob sich das Schwimmbad unterhalb einer Einleitungsstelle im Haus des Klägers befinde, was nach Kenntnis des Beklagten nicht der Fall sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 3 K 1408/12 - insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung des angefochtenen Urteils.

Der Senat hat eine fachbehördliche Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zum durchschnittlichen Umfang etwaiger Verdunstungsverluste im Verlauf einer durchschnittlichen Badesaison eingeholt.

Wegen des Ergebnisses der fachbehördlichen Ermittlungen und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Akte des Widerspruchsverfahrens (1 Heft) und der die wasserrechtlichen Erlaubnisse betreffenden wasserbehördlichen Unterlagen (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der gegen die Höhe des Kanalgebührenbescheides vom 14.2.2012 gerichtete Teil der Klage, der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist zulässig und im Umfang der Anfechtung begründet. Die im Entsorgungsgebiet des Beklagten geltende Abwassergebührensatzung vom 20.1.1999 in der Fassung vom 1.1.2002 - AGS - ist, soweit sie der beantragten Absetzung von 38 cbm bezogenen Frischwassers von der Abwassergebührenpflicht entgegensteht, nichtig. Der angefochtene Kanalgebührenbescheid ist, soweit er die beantragte Absetzung nicht berücksichtigt, rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss des zur Befüllung von Schwimmbädern verwendeten Wassers von der Absetzungsmöglichkeit des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (1.) und die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr (2.) verletzen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind daher nichtig. Dies führt im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung (3.).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) wird gemäß § 3 Abs. 1 AGS nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. § 3 Abs. 2 AGS gibt hierzu vor, dass die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten oder zurückgeführten Wassermenge als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt. In Ausfüllung dieser Regelungen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS zunächst, dass von der grundsätzlich schmutzwassergebührenpflichtigen Frischwassermenge auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Wassermenge abgesetzt wird, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. In § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS ist weiter vorgesehen, dass die Absetzungsmöglichkeit nur besteht, soweit die nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge 15 cbm pro Jahr nachweisbar übersteigt.

Nach § 5 Abs. 4 AGS sind von einem Abzug nach Abs. 1 ausgenommen Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern, Teichen oder Biotopen benutzt werden. Hiernach ist Schwimmbadbesitzern die Möglichkeit genommen, hinsichtlich des zur Befüllung verwendeten Wassers den Nachweis zu führen, dass dieses nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und deshalb nicht der Abwassergebührenpflicht unterliegt.

1. Der in § 5 Abs. 4 AGS geregelte Ausschluss von der satzungsmäßig vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit hält - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand.

Der beklagtenseits gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe unzulässige Vergleichsgruppen gebildet, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat Haushalte ohne Schwimmbad mit Haushalten verglichen, die ein eigenes privates Schwimmbad betreiben und mit überzeugender Argumentation herausgearbeitet, dass Haushalte mit Schwimmbad durch § 5 Abs. 4 AGS ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Diesem Vergleich hält der Beklagte entgegen, richtigerweise sei innerhalb der Gruppe der Schwimmbadbesitzer zu unterscheiden zwischen solchen Schwimmbadbesitzern, die das verwendete Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten und solchen, die es anderweitig entsorgen. Letztere Gruppe sei so klein, dass sie im Rahmen zulässiger Typisierung keine gesonderte Berücksichtigung finden müsse. Diese Argumentation rechtfertigt die seitens des Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht.

Nimmt man einerseits die Schwimmbadbesitzer in den Blick, die ihr Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleiten, und andererseits diejenigen, die es auf ihrem Grundstück versickern oder einem Vorfluter zuführen, trifft man zwar eine Unterscheidung, die dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 4 AGS gerecht wird. Denn die Regelungswirkung dieser Vorschrift beschränkt sich auf die letztgenannte Gruppe. Die erstgenannte Gruppe, die das Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleitet, kann ohnehin von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, weil sie infolge der Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage diesbezüglich ohne jeden Zweifel der Abwassergebührenpflicht unterliegt. Lediglich hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer, die das Schwimmbadwasser zur Gartenbewässerung nutzen oder in einen Vorfluter einleiten, konnte mithin seitens des Satzungsgebers ein Regelungsbedarf gesehen werden. Nur insoweit entfaltet § 5 Abs. 4 AGS Rechtswirkungen, und zwar dergestalt, dass diese Schwimmbadbesitzer von der grundsätzlich allen Gebührenpflichtigen durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS eröffneten Absetzungsmöglichkeit ausgenommen werden. Damit liegt auf der Hand, dass ihre Vergleichsgruppe bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Betrachtung die Grundstückseigentümer sind, denen die Satzung die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich des zur Bewässerung ihres Gartens genutzten Frischwassers mit Hilfe eines Außenzählers den Nachweis zu führen, dass sie dieses Wasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Ausgangspunkt der Prüfung der Rechtswirksamkeit des § 5 Abs. 4 AGS muss daher die Frage sein, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, Grundstückseigentümer, die Frischwasser unmittelbar zur Gartenbewässerung einsetzen, gebührenrechtlich besser zu stellen als Grundstückseigentümer, die das Frischwasser zunächst als Schwimmbadwasser und erst im Anschluss daran zur Gartenbewässerung nutzen. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Dieses hat zutreffend festgestellt, dass ein gebührenrechtlich relevanter Unterschied nicht darin bestehen könne, dass zur Gartenbewässerung verwendetes Wasser, bevor es rechtmäßiger weise versickert werde, als Schwimmbadwasser genutzt wurde.

Insbesondere vermögen Aspekte der Verwaltungspraktikabilität und der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen die satzungsmäßige Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich beider Gruppen von Gartenbewässerern gilt, dass die letztlich zur Bewässerung genutzten Anteile des bezogenen Frischwassers durch einen Außenzähler erfasst und sodann bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden können, die Veranlagung zu Abwassergebühren mithin mit einem grundsätzlich gleichen Verwaltungsaufwand pro Haushalt in Gestalt der Feststellung von Bezugs- und Abzugsmenge und entsprechender Eingabe in das Rechenprogramm zu bewältigen ist.

Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer falle weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand an. Insoweit seien die Messungen eines Außenzählers keine verlässliche Berechnungsgrundlage, weil ihr Vorhandensein nicht ausschließe, dass das Wasser nach Benutzung im Schwimmbad eben doch in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Eine effektive Kontrolle der anderweitigen Entsorgung sei nur durch eine routinemäßige behördliche Überwachung des Entleerungsvorgangs zu gewährleisten, setze also die Anwesenheit eines städtischen Bediensteten bei jedem Entleerungsvorgang voraus, was zeitlich aufwendig und damit kostenintensiv wäre. Dieser Einwand kann auf der Ebene des Satzungsrechts im Rahmen der Prüfung, ob die Satzung den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird, nicht verfangen.

Angesichts des Umstands, dass § 5 Abs. 4 AGS auch das zur Befüllung von Teichen und Biotopen verwendete Wasser von der Absetzungsmöglichkeit ausnimmt, muss bereits bezweifelt werden, dass die im vorliegenden Rechtsstreit als Rechtfertigung des Ausschlusses behauptete Notwendigkeit einer behördlichen Überwachung des Entleerungsvorgangs eine für den Satzungsgeber relevante Erwägung war. Dies kann indes dahinstehen, da der zusätzlich für notwendig gehaltene Verwaltungsaufwand sich allein aus dem grundsätzlichen Misstrauen des Beklagten ergibt, die Gebührenpflichtigen könnten versuchen, die Höhe der zu zahlenden Abwassergebühren durch satzungswidriges Verhalten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ein solches generelles Misstrauen gegenüber Schwimmbadbesitzern, dessen Berechtigung nicht durch Tatsachen oder Erfahrungssätze belegt wird, ist nicht geeignet, die Anforderungen des Gleichheitssatzes auszuhebeln. Der sicherlich zutreffende Hinweis des Beklagten, dass Bewässerungsbedarf nicht nur vor bzw. nach, sondern auch während der Badesaison bestehen kann, rechtfertigt ein generelles behördliches Misstrauen jedenfalls nicht. Wenngleich Bewässerungsaktionen im Frühjahr und Herbst einen witterungsbedingten Bewässerungsbedarf in den Sommermonaten nicht ausschließen können, dienen sie doch der Durchfeuchtung von Boden und Wurzelwerk und verringern dadurch über das Jahr gesehen den Wasserbedarf der Anpflanzungen. Ob und gegebenenfalls wieviel zusätzliches Frischwasser zur Gartenbewässerung verwendet wird, muss jeder Gebührenpflichtige für sich entscheiden. Jedenfalls vermag die Möglichkeit, dass bei anhaltender Hitze und Trockenheit ein zusätzlicher Bewässerungsbedarf entstehen kann, nicht zu indizieren, dass die Gebührenpflichtigen im Frühjahr oder Herbst Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage entsorgen.

Soweit sich in Einzelfällen im Rahmen des Erhebungsverfahrens - etwa angesichts der festgestellten Kubikmeterzahl und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere einer nicht ausreichend erscheinenden Grundstücksgröße - Zweifel daran aufdrängen sollten, ob die vom Außenzähler gemessene Wassermenge tatsächlich zur Gartenbewässerung verwendet wird, gegebenenfalls ob sie anderweitig rechtmäßig in einen Vorfluter entsorgt werden kann, berührt dies keine satzungsrechtliche Problematik und dem Beklagten ist eine entsprechende Einzelfallprüfung selbstverständlich unbenommen. Dass es derartige Zweifelsfälle geben mag, rechtfertigt indes nicht, Schwimmbadwasser unter Nichtbeachtung der Anforderungen des Gleichheitssatzes ausnahmslos von der Absetzungsmöglichkeit auszunehmen.

Mithin ist der satzungsmäßig in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss von Schwimmbadbesitzern von der Möglichkeit der Absetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Einschränkung der Absetzungsmöglichkeit auf nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen, die 15 cbm pro Jahr überschreiten, ist ebenfalls nichtig.

In der - im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist allgemein anerkannt, dass eine Satzung, die - wie üblich - die Erhebung von Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab vorsieht, hinsichtlich Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, im Regelfall eine Absetzungsmöglichkeit vorsehen muss, damit sie den Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes, der landesrechtlich seinen Ausdruck in § 6 Abs. 3 KAG gefunden hat, genügt.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Absetzungsregelung durch eine Bagatellgrenze eingeschränkt werden darf, wird in der Rechtsprechung seit langem diskutiert, wobei die Diskussion durch die stetige Entwicklung immer strengerer Anforderungen an die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze geprägt wird.

Anfänglich fand es die Billigung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.2.1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, juris Rdnr. 19), wenn eine Abwassersatzung eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr vorsah, mithin eine Absetzung nur erlaubte, soweit diese Grenze überschritten war. Diese Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht 1995 aufgegeben.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3/93 -, juris) Damals hatte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen dem Bundesverwaltungsgericht wegen beabsichtigter Abweichung von vorgenannter Entscheidung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorgelegt, ob an der Zulässigkeit eines Grenzwertes in dieser Höhe festgehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies und führte aus, ein Grenzwert von 60 cbm verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - weder als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtmäßig noch durch die Grundsätze der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Bundesrecht fordere zumindest die erhebliche Senkung dieses Grenzwerts und stünde seiner gänzlichen Abschaffung nicht entgegen. Das Normenkontrollgericht werde zu prüfen haben, ob aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes und des zu erwartenden, auch bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbaren Mehraufwandes der Verwaltung über den von ihm für zulässig gehaltenen Grenzwert von 20 cbm hinaus nach den aufgezeigten Maßstäben eine weitere Senkung gegebenenfalls geboten sei. Dabei werde zu bedenken sein, dass die in diesem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung auch unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung bedürfe und der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität dies nur soweit leisten könne, als die verwaltungstechnischen Vorteile der Typisierung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der durch sie bewirkten Ungerechtigkeit stünden. Die Typisierung dürfe nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt sei.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnr. 18) An diese kritischen Vorgaben anknüpfend beanstandete das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996 - 9 K 1853/94 -, juris) den damals verfahrensgegenständlichen Grenzwert von 20 cbm. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 -, juris Rdnr. 21) bezweifelte 1996, dass eine Grenze von 40 cbm jährlich gemessen an der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Tendenz zu entnehmen sei, Grenzwerten bei der Frischwassermengenabsetzung im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab gänzlich die Berechtigung abzusprechen, gültig sei, ließ dies aber im Ergebnis offen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied 1996(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996 - 9 A 1722/96 -, juris), dass eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr ein unzulässig hoher Grenzwert sei, und bekräftigte dies 1997(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1997 - 9 A 1921/95 -, juris Rdnrn. 6 ff.), wobei es in letzterer Entscheidung eine Bagatellgrenze von 20 cbm als unbedenklich erachtete. Eine weitergehende Reduzierung oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert sei für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum mit Blick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht zwingend geboten. Im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1997(BayVGH, Urteil vom 7.10.1997 - 23 B 95.2783 -, juris (nur Leitsatz)) und erneut 1998(BayVGH, Urteil vom 16.4.1998 - 23 B 96.3011 -, juris) einen jeweils auf 60 cbm festgesetzten Grenzwert für nichtig. 1999 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 99.1617, juris), dass ein Grenzwert von 12 cbm im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität eine vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze sein könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass dieser Grenzwert im fraglichen Entsorgungsgebiet für alle Zukunft seine Rechtfertigung haben müsse. Bei einer weiteren Erhöhung der Einleitungsgebühr pro Kubikmeter bezogenen Frischwassers sowie einer Abnahme der bezogenen Frischwassermenge durch individuelle Sparmaßnahmen werde der Entsorgungsträger Überlegungen anstellen müssen, ob er nicht, wie viele andere Gemeinden, auf eine Grenzwertregelung gänzlich verzichten wolle. Dies auch deshalb, weil mit zunehmender Automatisierung des Abrechnungssystems der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität an Gewicht verlieren werde und im Hinblick auf die notwendigen Aufwendungen für den Nachweis der zurückbehaltenen Mengen nur ein relativ geringer Prozentsatz der Anlagenbenutzer von der Möglichkeit des Abzugs Gebrauch machen werde. 2003 beanstandete das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 1/01 -, juris) einen Grenzwert von 8 cbm pro Monat. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009 - 2 S 2650/08 -, juris) erklärte 2009 eine Bagatellgrenze von jährlich 20 cbm für nichtig. 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010 - 2 LB 24/10 -, juris) sich erneut mit der Problematik zu befassen; es beanstandete - wie zuvor bereits die 1. Instanz - einen Grenzwert von 12 cbm jährlich und führte aus, es sei kein sachliches Kriterium ersichtlich, das bei der Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs Beschränkungen der Abzugsmenge rechtfertigen könne. Insbesondere könne der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da die Berechnung der zu berücksichtigenden Abwassermenge bei Kenntnis des Wasserbezugs und der Abzugsmenge keine schwierige Rechenaufgabe sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.9.2012 - 20 ZB 12.1558 -, juris) wies 2012 einen Berufungszulassungsantrag zurück, weil trotz der angeführten grenzwertigen Beispiele nicht hinreichend deutlich gemacht sei, dass eine Bagatellgrenze von 12 cbm gemessen am Maßstab des Gleichheitssatzes zu nicht hinnehmbaren Folgen führe. Schließlich entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 2646/11 -, juris) Ende 2012 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, dass eine Bagatellgrenze von 20 cbm gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße und deshalb unwirksam sei.

Konkret ging es in dem letztgenannten Fall um eine Frischwassermenge von insgesamt 9,5 cbm, die der dortige Kläger verteilt über die Jahre 2007-2010 zur Gartenbewässerung genutzt und daher nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet hatte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Bagatellgrenze von 20 cbm pro Jahr eine Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bedinge, deren Auswirkungen auf die Gebührenhöhe nicht unerheblich seien, und die mangels hinreichend gewichtiger verwaltungspraktischer Schwierigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Auch wenn dem Ortsgesetzgeber ein weites Organisationsermessen zustehe, sei bei näherer Betrachtung schon nicht erkennbar, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursache, der es rechtfertigen könne, dass ein Gebührenschuldner, der zur Gartenbewässerung nachweislich bis 20 cbm Wasser verwende, einen erheblichen Gebührenbetrag entrichten müsse, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten. Dabei sei nicht auf die bislang übliche Verwaltungspraxis der Behörde abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr der bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbare Mehraufwand. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge und die Pflicht, die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung einer notwendigen Messeinrichtung zu tragen, könnten grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Es spreche auch nichts dagegen, den Gebührenschuldnern die Obliegenheit aufzuerlegen, die Abzugsmengen, gegebenenfalls binnen einer bestimmten Frist, von sich aus mitzuteilen. Ebenso könne veranlasst werden, dass die Ablesezeiträume für den Frischwasserbezug und die separate Gartenbewässerung gleich gewählt würden. Letztlich reduziere sich der Verwaltungsaufwand auf das in Zeiten elektronischer Datenverarbeitung vergleichsweise problemlose Einpflegen eines einzelnen Wertes in die grundstücksbezogene Gebührenermittlung und in seltenen Fällen ersichtlich unplausibler Angaben auf eine Kontrolle vor Ort. Jedenfalls sei mit einer für den Gebührengläubiger unzumutbaren Belastung nicht zu rechnen. Denn es sei keineswegs zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die ähnlich geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwendeten wie der Kläger, von der Abzugsmöglichkeit Gebrauch machen würden. Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll sei, die Beschaffung, den Einbau und die turnusmäßige Eichung des Zählers zu finanzieren, sei allerdings für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzungsregelung unbeachtlich. Dem Grundstückseigentümer sei überlassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Der Gebührenpflichtige werde jedenfalls bei ständig steigenden Gebühren eher geneigt sein, entsprechende Investitionen zu tätigen. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr entscheidend darauf an, ob im vorliegenden Fall mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprächen, auf den die Bagatellgrenze zugeschnitten sei, was indes ebenfalls zu verneinen sei. Die streitige Bagatellgrenze lasse sich letztlich auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigerweise pauschalierende Bestandteile enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtfertigen. Zwar träfen die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken, etc. bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und ließen sich zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Diese Überlegung treffe indes auf die hier in Rede stehenden konkret ermittelbaren Wassermengen, die nachweislich der Gartenbewässerung dienten, nicht zu. Die mit der Einführung der Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs sei anders als im Falle der bei normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar. Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des an die bezogene Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geboten sei, dürfe nicht durch einen Grenzwert, der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen gleichkomme, konterkariert werden.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 53 ff.)

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen, mit denen die Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts in weiten Teilen übereinstimmt, ist aus Sicht des Senats uneingeschränkt zuzustimmen. Insbesondere beanspruchen die tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die fallbezogen in Rede stehende Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr gleichermaßen Geltung. Auch dieser Grenzwert ist - wie das Verwaltungsgericht rechnerisch aufgezeigt hat - von nicht unerheblichem Einfluss auf die Gebührenhöhe. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht des Beklagten, durch Bildung von Extrembeispielen könnten immer hohe prozentuale Abweichungswerte errechnet werden, nicht bedenklich. Berechnungsmodelle der vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachten Art sind in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung durchaus gebräuchlich und aussagekräftig.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnrn. 9 und 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996, a.a.O., Rdnr. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009, a.a.O., Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnr.49) Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seiner Berechnung den allgemein anerkannten Wert eines durchschnittlichen Frischwasserverbrauchs pro Kopf und Jahr von 50 cbm zu Grunde gelegt und daher gerade keine Extrembeispiele durchgerechnet. Im Übrigen würde für die vom Beklagten angeführten sparsamen Haushalte mit besonders niedrigem Frischwasserverbrauch pro Kopf gerade gelten, dass das Bestehen der Bagatellgrenze sich faktisch in noch größerem Umfang als vom Verwaltungsgericht vorgerechnet zum Nachteil dieser Haushalte auswirken würde. Soweit der Beklagte darzutun versucht, dass ihm ohne Bestehen der satzungsmäßigen Bagatellgrenze ein erheblicher Personalkostenmehraufwand entstünde, vermag dies nicht ansatzweise zu überzeugen. Denn bei sachgerechter Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung besteht - wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen überzeugend ausgeführt hat - die Gefahr eines nennenswerten Verwaltungsmehraufwands pro Erhebungsvorgang nicht. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei insoweit zu befürchten, als sich die Anzahl der Fälle, in denen Absetzungen begehrt werden, drastisch erhöhen werde. Dieser Gedanke kann weder das Gebot der Abgabengerechtigkeit relativieren noch ist ein den Beklagten überfordernder Anstieg der Fallzahlen ernstlich zu besorgen. Zutreffend weist die zitierte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Aufwand für den Nachweis der Absetzungsmenge dem Gebührenschuldner auferlegt werden kann und die notwendigen Investitionen für die Anschaffung und Unterhaltung eines zusätzlichen Wasserzählers sich bei weitem nicht für jeden Gebührenschuldner als wirtschaftlich erweisen würden.

Schließlich spricht ein weiterer Gesichtspunkt mit Gewicht gegen die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr. Dies ist eine Wassermenge, die so groß ist, dass ein Grundstückseigentümer, der seinen Garten orientiert an den sich ändernden Wetterverhältnissen des jeweiligen Jahres über das Jahr verteilt bewässert, keine verlässliche Vorstellung davon haben kann, ob er am Jahresende Wassermengen, die den Grenzwert von 15 cbm erreichen bzw. überschreiten, verbraucht haben wird oder nicht. Dies lässt sich allein mithilfe eines entsprechenden Wasserzählers feststellen, dessen Installation indes mit einem nicht ganz unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Dabei können sich die notwendigen Investitionen angesichts des Grenzwertes sehr leicht als unnötig erweisen, wenn nämlich der Wert von 15 cbm nicht oder gerade eben erreicht wird und daher eine Gebührenersparnis als Äquivalent der Anschaffung eines Außenzählers nicht erzielt werden kann. Angesichts dieser Ungewissheit entfaltet die Bagatellgrenze eine abschreckende Wirkung, die gebührenrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

Nach alldem genügt die gebührenrechtliche Benachteiligung der Grundstückseigentümer, die jährlich weniger als 15 cbm Frischwasser zur Gartenbewässerung verwenden, den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes nicht und ist daher nichtig.

Die hierfür maßgeblichen Überlegungen gelten nach Dafürhalten des Senats im Kern auch für niedrigere Bagatellgrenzen. Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung, die die frühen Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1995 aufgegriffen hat und mit Blick auf die wirtschaftliche Belastung der Gebührenschuldner durch ständig steigende Abwassergebühren und die fortschreitende Vereinfachung des Erhebungsvorgangs durch entsprechende Computerprogramme annimmt, dass den Aspekten der Verwaltungspraktikabilität im Verhältnis zu den Garantien des Gleichheitssatzes kein nennenswertes Gewicht mehr beizumessen ist. Hinzu tritt, dass eine satzungsrechtliche Modifizierung des Frischwassermaßstabs durch Anerkennung einer Absetzungsmöglichkeiten dem gebührenrechtlichen - landesrechtlich in § 6 Abs. 3 KAG verankerten - Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und eine Anerkennung von Bagatellgrenzen, die sich nicht mehr mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen lässt, nicht geeignet ist, eine einseitige Verschiebung des durch das Äquivalenzprinzip gesicherten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung zu rechtfertigen.

3. In Konsequenz der Nichtigkeit der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 4 AGS und der Nichtigkeit der in § 5 Absatz ein Satz 1 AGS vorgesehenen Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr unterliegt der verfahrensgegenständliche Abwassergebührenbescheid im Umfang der Anfechtung der Aufhebung.

Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass die Maßstabsregelung der Abwassergebührensatzung insgesamt nichtig wäre (3.1). Vielmehr beruht die Annahme der teilweisen Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids auf einer einzelfallbezogenen Überprüfung der Angaben des Klägers in seinem Absetzungsantrag vom 6.1.2012 und des diesbezüglichen Sachvortrags im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens (3.2).

3.1. Die vom Verwaltungsgericht bei Bejahung der Nichtigkeit einer satzungsmäßigen vorgesehenen Bagatellgrenze in ständiger Rechtsprechung(vgl. bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 23.9.1997 - 11 K 29/95 -, amtl. Abdr. S.14 f.) gezogene Schlussfolgerung der Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung knüpft an die Überlegung an, es könne grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Dies bedeute, dass die entsprechende Satzung nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht komme, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen erfülle, zu denen eine (wirksame) Maßstabsregelung gehöre. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996, a.a.O., Rdnr. 25) hat die Annahme der Gesamtnichtigkeit 1996 mit der gleichen Argumentation wie das Verwaltungsgericht bejaht. Diese Sicht findet auch in der - allerdings zuletzt 2012 aktualisierten - Kommentierung von Driehaus(Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 47. Erg.lief. Sept. 2012, § 6 Rdnr. 384 b m.w.N.) Zuspruch. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996, a.a.O., juris Rdnr. 21) hat die Konsequenz der Gesamtnichtigkeit bereits 1996 abgelehnt, ohne sich indes näher mit der Problematik zu befassen. Er geht davon aus, dass die Gesamtregelung mit der Maßgabe gültig bleibe, dass die Absetzung nachweislich nicht der Kanalisation zugeführter Wassermengen zu gewähren sei. Ähnlich hat dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1998(BayVGH, Urteil vom 16.04.1998, a.a.O., juris Rdnr. 27) unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 139 BGB gesehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Entsorgungsträger die Gesamtregelung auch ohne die Regelung der beanstandeten Bagatellgrenze erlassen hätte, wäre ihm deren Ungültigkeit bekannt gewesen, da deren Wegfall das Gebührengefüge im Übrigen nicht berühre. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003, a.a.O:, Rdnrn. 36 ff.) hat ursprünglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dann aber 2010 nicht nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig, die Einführung einer Bagatellgrenze sei grundsätzlich unzulässig, gebilligt, sondern hieraus zugleich die Konsequenz gezogen, dass die Gebührensatzung bei Wegfall der Bagatellgrenze funktionsfähig bleibe. Die erstinstanzliche Überlegung, der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die Begrenzung der Abzugsmenge wohl nicht verabschieden wollen, trage die Annahme der Gesamtnichtigkeit nicht, da die Bestimmung einer Bagatellgrenze angesichts deren grundsätzlicher Unzulässigkeit nicht im Gestaltungsermessen des Satzungsgebers stehe.(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010, a.a.O., Rdnr. 31) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2012(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 73 ff.) im Anschluss an die Feststellung, die beanstandete Bagatellregelung sei unwirksam, geprüft, ob der Nachweis geführt sei, dass die als Abzugsmenge geltend gemachte Wassermenge nicht in die Abwasseranlage eingeleitet worden sei, was nur dahin verstanden werden kann, dass es nicht von einer Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung ausgegangen ist. Wie dies künftig in der bereits erwähnten zuletzt vor Ergehen der letztgenannten Entscheidungen aktualisierten Kommentarliteratur gesehen werden wird, bleibt abzuwarten.

Die Sicht des Verwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, dass die gezogene Konsequenz dem gerichtlicherseits zu respektierenden satzungsgeberischen Ermessen weitest möglich gerecht wird, da nicht grundsätzlich unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit der Grenzwertregelung an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Diesem Ansatz ist indes die Grundlage entzogen, wenn man -wie der Senat - der neueren Rechtsprechung folgt und dem Satzungsgeber die Befugnis, die in der Satzung mit Blick auf den Äquivalenzgrundsatz gebotene Absetzungsmöglichkeit mit einer Bagatellgrenze zu kombinieren, gänzlich abspricht. Unter dieser Prämisse verbleibt dem Satzungsgeber diesbezüglich kein Gestaltungsspielraum und es verbietet es sich daher - wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zu Recht hervorhebt - aus der Nichtigkeit der in der Satzung vorgegebenen Bagatellgrenze auf die Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung zu schließen.

3.2. Daran, dass der Kläger im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2011 eine Teilmenge von mindestens 38 cbm des bezogenen Frischwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet hat, besteht nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein vernünftiger Zweifel.

Grundsätzlich ist der entsprechende Nachweis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AGS durch einen geeichten Außenwasserzähler zu erbringen. Daneben erkennt § 5 Abs. 2 AGS für den Fall, dass ein prüffähiger Nachweis mittels Messeinrichtungen nicht durchführbar ist, den Nachweis durch prüffähige Unterlagen an, wenn diese eine zuverlässige Schätzung der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen ermöglichen.

Der Kläger vermag den erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Jahres 2011 nicht durch entsprechende Messungen eines geeichten Außenzählers zu führen. Dies steht indes der Absetzung unter den Besonderheiten der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht entgegen.

Die als Grundlage einer zuverlässigen Schätzung notwendigen Daten sind schlüssig dargetan und insgesamt glaubhaft. So ist das Fassungsvermögen des Schwimmbeckens von 28 cbm aktenkundig und die als Mindestverdunstungsverlust in Ansatz gebrachte Wassermenge von 10 cbm ist gemessen an den einschlägigen physikalischen Erfahrungswerten und der Größe der Beckenoberfläche plausibel. Angesichts des durch die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS hervorgerufenen und durch das Verhalten des Beklagten genährten Irrtums des Klägers, ein geeichter Außenzähler dürfe nur vom Beklagten selbst installiert werden, sowie des erfolgreichen Bemühens des Klägers im Jahr 2011 um eine wasserbehördliche Erlaubnis, auf seinem Grundstück jährlich bis zu 30 cbm gebrauchtes Schwimmbadwasser zu Bewässerungszwecken über die belebte Bodenzone versickern zu dürfen, sprechen alle relevanten Umstände dafür, dass die nach § 5 Abs. 2 AGS zulässige und an den konkreten Gegebenheiten zu orientierende Schätzung mindestens einen Abzug von 38 cbm rechtfertigt.

Im Mittelpunkt der klägerischen Behauptungen steht seine Bekundung, das Schwimmbadwasser anders als früher sein Vater jedes Jahr vollständig auszutauschen. Dass der Kläger zur Stützung dieser Behauptung hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 nicht auf einen entsprechend hohen Zählerstand verweisen kann, schließt die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens nicht aus. Dem Kläger ist nicht vorwerfbar, dass er 2011 noch nicht über einen Außenzähler verfügte. Der Kläger war bis zum Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Glauben, selbst nicht zum Einbau eines Außenzählers befugt zu sein. Sein diesbezüglicher Irrtum ging auf die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS zurück, nach welcher unter anderem private Nutzgartenbetreiber die Zapfstellen, an welchen Wasser entnommen wird, auf eigene Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten haben, welcher vom Wasserversorgungsunternehmen installiert und überwacht wird. Der Annahme, ein Außenzähler dürfe nicht vom Grundstückseigentümer selbst, sondern müsse vom Beklagten installiert werden, ist dieser nicht entgegengetreten. Im Gegenteil hat der Beklagte diesen Irrtum dadurch bekräftigt, dass er den vom Kläger gewünschten Einbau abgelehnt hat, ohne auf die Möglichkeit des Selbsteinbaus hinzuweisen, was schließlich dazu führte, dass die verfahrensgegenständliche Klage ursprünglich das Begehren umfasste, den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstellen im Keller des Anwesens des Klägers auf dessen Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten. Dass der Kläger erst seit der Saison 2014 über einen solchen Zähler verfügt, geht darauf zurück, dass diesbezüglich erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2013 Klarheit geschaffen wurde. Unter diesen Umständen wäre es - jedenfalls unter der Prämisse, dass ein verlässlicher Nachweis anderweitig geführt werden kann - treuwidrig, das Absetzungsbegehren allein unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein eines Außenzählers im Jahr 2011 scheitern zu lassen.

Da der Irrtum nach alldem durch den Satzungstext und die Handhabung der Satzung durch den Beklagten veranlasst war und ein nachträglicher - Messungen im Jahr 2011 ermöglichender - Einbau im Zeitpunkt des Absetzungsantrags Anfang 2012 nicht mehr erfolgen konnte, ist hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 - ebenso in Bezug auf die Folgejahre 2012 und 2013 - von der Nichtdurchführbarkeit eines Nachweises mittels einer Messeinrichtung im satzungsrechtlichen Sinn (§ 5 Abs. 2 AGS) auszugehen.

Dem Kläger muss demgemäß die Möglichkeit zuerkannt werden, auf anderem Wege die Grundlagen für eine zuverlässige Schätzung der abzusetzenden Wassermenge aufzuzeigen. Dieser alternative Nachweis ist geführt. Die wasserbehördlichen Unterlagen belegen nachhaltig, dass der Kläger - ebenso wie in früheren Jahren sein Vater - mit Wirkung für das Veranlagungsjahr initiativ geworden ist, um die angestrebte Absetzung des Schwimmbadwassers von der Abwassergebührenpflicht nachvollziehbar vorzubereiten.

Bereits seinem Vater war auf dessen Antrag vom 26.1.1994 wasserrechtlich erlaubt worden, jährlich bis zu 12 cbm Wasser aus seinem Schwimmbecken in ein nahe liegendes Gewässer dritter Ordnung einzuleiten. Es ist aktenkundig, dass das Landesamt für Umweltschutz 1997 keine Veranlassung für die damals beantragte Erhöhung der zugelassenen Einleitmenge sah, weil das restliche abgelassene - 12 cbm pro Jahr überschreitende - Schwimmbadwasser ohnehin zur Bewässerung des Grundstücks genutzt werde. Durch Bescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 1.12.2011 wurde dem Kläger sodann auf dessen Antrag vom 24.8.2011 die Erlaubnis erteilt, jährlich bis zu 30 cbm Schwimmbadwasser auf seinem Grundstück zu versickern. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger das Schwimmbadwasser seit Jahren - so auch im Jahr 2011 - in Kenntnis und mit Billigung der Wasserbehörde entweder durch Einleitung in den Vorfluter und Versickerung oder in jüngerer Zeit allein durch Versickerung, jedenfalls aber ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, entsorgt. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich dargelegt, dass er infolge der natürlichen Hanglage seines Grundstücks zur Entleerung des Schwimmbeckens lediglich ein Schlauchende in das Becken legen, das Wasser ansaugen und das andere Schlauchende in die Wiese legen müsse. Das Becken laufe dann von selbst leer. Soweit der Beklagte anzweifelt, dass dies so geschieht, sind seinem Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Berechtigung seines Misstrauens zu entnehmen. Insbesondere ist die von ihm als „realistischer“ bezeichnete Annahme, am Ende eines jeden Jahres erfolge die Entleerung zur Vermeidung einer Vernässung des Grundstücks „auf einen Rutsch“ in die öffentliche Abwasseranlage, keineswegs besonders naheliegend. Würde der Kläger so verfahren, müsste er zur Bewässerung seines 13 ar großen bepflanzten Gartengeländes erhebliche zusätzliche Frischwassermengen beziehen und bezahlen. Warum der Kläger diese kostspielige und damit unwirtschaftliche Variante bevorzugen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dass ein Grundstückseigentümer, der sowohl in Bezug auf das gemeindliche Satzungsrecht als auch in Bezug auf wasserrechtliche Vorgaben ungeachtet hierdurch anfallender Kosten alles unternimmt, um hinsichtlich seines Schwimmbadwassers ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage auszukommen, diese dennoch benutzt, ist bei Nichtvorliegen gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte nicht ernsthaft zu besorgen.

Spätestens in diesem Zusammenhang erlangt zudem der Umstand, dass das Grundstück des Klägers bereits seit 1995 wirksam vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist, Bedeutung. Infolge dieser abwasserwirtschaftlich sinnvollen Befreiung, die dazu beiträgt, die Kläranlage nicht mit weitgehend sauberem Wasser zu belasten, den Reinigungsvorgang mithin nicht zu behindern, fehlt es bereits an einer grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers, das benutzte Schwimmbadwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten tatsächlichen Umstände spricht mithin nicht nur der erste Anschein, sondern der gesamte relevante Sachverhalt gegen einen Grund zur Sorge, dass insgeheim eine Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage erfolgen könnte. Wenn der Beklagte dennoch, also ungeachtet der Hanglage des Grundstücks sowie der Notwendigkeit, das große unter anderem mit einem Tannenwäldchen bepflanzte Grundstück zu bewässern, und ungeachtet des Vorliegens der wasserrechtlichen Erlaubnisse mutmaßt, dass ein Einleiten möglicherweise erfolge, so greift insbesondere mit Blick auf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang eine Art Beweislastumkehr. Unter den konkreten Gegebenheiten muss der Beklagte, wenn er seinen vermeintlichen Gebührenanspruch realisieren will, das eindeutig gegen die Annahme der Einleitung sprechende Tatsachenmaterial entkräften. Hierzu genügt die Feststellung nicht, dass die Entsorgung des zur Speisung des Schwimmbads genutzten Wassers in die öffentliche Abwasseranlage bei Zuhilfenahme einer Pumpe technisch möglich wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verdunstungsverluste von 10 cbm pro Jahr ergibt sich aus der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, dass durchschnittliche Verdunstungsverluste in dieser Größenordnung angesichts einer Wasseroberfläche von knapp 20 qm realistisch sind, sich zudem an der unteren Grenze des zu Erwartenden bewegen. Zweifel an der fachlichen und rechnerischen Richtigkeit dieser Einschätzung werden nicht geltend gemacht und auch die vom Senat vorgenommene Prüfung hat Plausibilitätszweifel nicht erkennbar werden lassen. Ein Verdunstungsverlust von 10 cbm ist daher als absetzungsfähig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS anzuerkennen.

Mithin hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Kanalgebührenbescheid zu Recht im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich einer Absetzungsmenge von insgesamt 38 cbm, stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten unterliegt damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 134,90 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der gegen die Höhe des Kanalgebührenbescheides vom 14.2.2012 gerichtete Teil der Klage, der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist zulässig und im Umfang der Anfechtung begründet. Die im Entsorgungsgebiet des Beklagten geltende Abwassergebührensatzung vom 20.1.1999 in der Fassung vom 1.1.2002 - AGS - ist, soweit sie der beantragten Absetzung von 38 cbm bezogenen Frischwassers von der Abwassergebührenpflicht entgegensteht, nichtig. Der angefochtene Kanalgebührenbescheid ist, soweit er die beantragte Absetzung nicht berücksichtigt, rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss des zur Befüllung von Schwimmbädern verwendeten Wassers von der Absetzungsmöglichkeit des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (1.) und die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr (2.) verletzen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind daher nichtig. Dies führt im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung (3.).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) wird gemäß § 3 Abs. 1 AGS nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. § 3 Abs. 2 AGS gibt hierzu vor, dass die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten oder zurückgeführten Wassermenge als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt. In Ausfüllung dieser Regelungen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS zunächst, dass von der grundsätzlich schmutzwassergebührenpflichtigen Frischwassermenge auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Wassermenge abgesetzt wird, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. In § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS ist weiter vorgesehen, dass die Absetzungsmöglichkeit nur besteht, soweit die nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge 15 cbm pro Jahr nachweisbar übersteigt.

Nach § 5 Abs. 4 AGS sind von einem Abzug nach Abs. 1 ausgenommen Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern, Teichen oder Biotopen benutzt werden. Hiernach ist Schwimmbadbesitzern die Möglichkeit genommen, hinsichtlich des zur Befüllung verwendeten Wassers den Nachweis zu führen, dass dieses nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und deshalb nicht der Abwassergebührenpflicht unterliegt.

1. Der in § 5 Abs. 4 AGS geregelte Ausschluss von der satzungsmäßig vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit hält - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand.

Der beklagtenseits gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe unzulässige Vergleichsgruppen gebildet, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat Haushalte ohne Schwimmbad mit Haushalten verglichen, die ein eigenes privates Schwimmbad betreiben und mit überzeugender Argumentation herausgearbeitet, dass Haushalte mit Schwimmbad durch § 5 Abs. 4 AGS ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Diesem Vergleich hält der Beklagte entgegen, richtigerweise sei innerhalb der Gruppe der Schwimmbadbesitzer zu unterscheiden zwischen solchen Schwimmbadbesitzern, die das verwendete Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten und solchen, die es anderweitig entsorgen. Letztere Gruppe sei so klein, dass sie im Rahmen zulässiger Typisierung keine gesonderte Berücksichtigung finden müsse. Diese Argumentation rechtfertigt die seitens des Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht.

Nimmt man einerseits die Schwimmbadbesitzer in den Blick, die ihr Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleiten, und andererseits diejenigen, die es auf ihrem Grundstück versickern oder einem Vorfluter zuführen, trifft man zwar eine Unterscheidung, die dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 4 AGS gerecht wird. Denn die Regelungswirkung dieser Vorschrift beschränkt sich auf die letztgenannte Gruppe. Die erstgenannte Gruppe, die das Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleitet, kann ohnehin von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, weil sie infolge der Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage diesbezüglich ohne jeden Zweifel der Abwassergebührenpflicht unterliegt. Lediglich hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer, die das Schwimmbadwasser zur Gartenbewässerung nutzen oder in einen Vorfluter einleiten, konnte mithin seitens des Satzungsgebers ein Regelungsbedarf gesehen werden. Nur insoweit entfaltet § 5 Abs. 4 AGS Rechtswirkungen, und zwar dergestalt, dass diese Schwimmbadbesitzer von der grundsätzlich allen Gebührenpflichtigen durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS eröffneten Absetzungsmöglichkeit ausgenommen werden. Damit liegt auf der Hand, dass ihre Vergleichsgruppe bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Betrachtung die Grundstückseigentümer sind, denen die Satzung die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich des zur Bewässerung ihres Gartens genutzten Frischwassers mit Hilfe eines Außenzählers den Nachweis zu führen, dass sie dieses Wasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Ausgangspunkt der Prüfung der Rechtswirksamkeit des § 5 Abs. 4 AGS muss daher die Frage sein, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, Grundstückseigentümer, die Frischwasser unmittelbar zur Gartenbewässerung einsetzen, gebührenrechtlich besser zu stellen als Grundstückseigentümer, die das Frischwasser zunächst als Schwimmbadwasser und erst im Anschluss daran zur Gartenbewässerung nutzen. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Dieses hat zutreffend festgestellt, dass ein gebührenrechtlich relevanter Unterschied nicht darin bestehen könne, dass zur Gartenbewässerung verwendetes Wasser, bevor es rechtmäßiger weise versickert werde, als Schwimmbadwasser genutzt wurde.

Insbesondere vermögen Aspekte der Verwaltungspraktikabilität und der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen die satzungsmäßige Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich beider Gruppen von Gartenbewässerern gilt, dass die letztlich zur Bewässerung genutzten Anteile des bezogenen Frischwassers durch einen Außenzähler erfasst und sodann bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden können, die Veranlagung zu Abwassergebühren mithin mit einem grundsätzlich gleichen Verwaltungsaufwand pro Haushalt in Gestalt der Feststellung von Bezugs- und Abzugsmenge und entsprechender Eingabe in das Rechenprogramm zu bewältigen ist.

Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer falle weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand an. Insoweit seien die Messungen eines Außenzählers keine verlässliche Berechnungsgrundlage, weil ihr Vorhandensein nicht ausschließe, dass das Wasser nach Benutzung im Schwimmbad eben doch in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Eine effektive Kontrolle der anderweitigen Entsorgung sei nur durch eine routinemäßige behördliche Überwachung des Entleerungsvorgangs zu gewährleisten, setze also die Anwesenheit eines städtischen Bediensteten bei jedem Entleerungsvorgang voraus, was zeitlich aufwendig und damit kostenintensiv wäre. Dieser Einwand kann auf der Ebene des Satzungsrechts im Rahmen der Prüfung, ob die Satzung den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird, nicht verfangen.

Angesichts des Umstands, dass § 5 Abs. 4 AGS auch das zur Befüllung von Teichen und Biotopen verwendete Wasser von der Absetzungsmöglichkeit ausnimmt, muss bereits bezweifelt werden, dass die im vorliegenden Rechtsstreit als Rechtfertigung des Ausschlusses behauptete Notwendigkeit einer behördlichen Überwachung des Entleerungsvorgangs eine für den Satzungsgeber relevante Erwägung war. Dies kann indes dahinstehen, da der zusätzlich für notwendig gehaltene Verwaltungsaufwand sich allein aus dem grundsätzlichen Misstrauen des Beklagten ergibt, die Gebührenpflichtigen könnten versuchen, die Höhe der zu zahlenden Abwassergebühren durch satzungswidriges Verhalten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ein solches generelles Misstrauen gegenüber Schwimmbadbesitzern, dessen Berechtigung nicht durch Tatsachen oder Erfahrungssätze belegt wird, ist nicht geeignet, die Anforderungen des Gleichheitssatzes auszuhebeln. Der sicherlich zutreffende Hinweis des Beklagten, dass Bewässerungsbedarf nicht nur vor bzw. nach, sondern auch während der Badesaison bestehen kann, rechtfertigt ein generelles behördliches Misstrauen jedenfalls nicht. Wenngleich Bewässerungsaktionen im Frühjahr und Herbst einen witterungsbedingten Bewässerungsbedarf in den Sommermonaten nicht ausschließen können, dienen sie doch der Durchfeuchtung von Boden und Wurzelwerk und verringern dadurch über das Jahr gesehen den Wasserbedarf der Anpflanzungen. Ob und gegebenenfalls wieviel zusätzliches Frischwasser zur Gartenbewässerung verwendet wird, muss jeder Gebührenpflichtige für sich entscheiden. Jedenfalls vermag die Möglichkeit, dass bei anhaltender Hitze und Trockenheit ein zusätzlicher Bewässerungsbedarf entstehen kann, nicht zu indizieren, dass die Gebührenpflichtigen im Frühjahr oder Herbst Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage entsorgen.

Soweit sich in Einzelfällen im Rahmen des Erhebungsverfahrens - etwa angesichts der festgestellten Kubikmeterzahl und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere einer nicht ausreichend erscheinenden Grundstücksgröße - Zweifel daran aufdrängen sollten, ob die vom Außenzähler gemessene Wassermenge tatsächlich zur Gartenbewässerung verwendet wird, gegebenenfalls ob sie anderweitig rechtmäßig in einen Vorfluter entsorgt werden kann, berührt dies keine satzungsrechtliche Problematik und dem Beklagten ist eine entsprechende Einzelfallprüfung selbstverständlich unbenommen. Dass es derartige Zweifelsfälle geben mag, rechtfertigt indes nicht, Schwimmbadwasser unter Nichtbeachtung der Anforderungen des Gleichheitssatzes ausnahmslos von der Absetzungsmöglichkeit auszunehmen.

Mithin ist der satzungsmäßig in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss von Schwimmbadbesitzern von der Möglichkeit der Absetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Einschränkung der Absetzungsmöglichkeit auf nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen, die 15 cbm pro Jahr überschreiten, ist ebenfalls nichtig.

In der - im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist allgemein anerkannt, dass eine Satzung, die - wie üblich - die Erhebung von Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab vorsieht, hinsichtlich Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, im Regelfall eine Absetzungsmöglichkeit vorsehen muss, damit sie den Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes, der landesrechtlich seinen Ausdruck in § 6 Abs. 3 KAG gefunden hat, genügt.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Absetzungsregelung durch eine Bagatellgrenze eingeschränkt werden darf, wird in der Rechtsprechung seit langem diskutiert, wobei die Diskussion durch die stetige Entwicklung immer strengerer Anforderungen an die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze geprägt wird.

Anfänglich fand es die Billigung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.2.1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, juris Rdnr. 19), wenn eine Abwassersatzung eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr vorsah, mithin eine Absetzung nur erlaubte, soweit diese Grenze überschritten war. Diese Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht 1995 aufgegeben.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3/93 -, juris) Damals hatte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen dem Bundesverwaltungsgericht wegen beabsichtigter Abweichung von vorgenannter Entscheidung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorgelegt, ob an der Zulässigkeit eines Grenzwertes in dieser Höhe festgehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies und führte aus, ein Grenzwert von 60 cbm verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - weder als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtmäßig noch durch die Grundsätze der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Bundesrecht fordere zumindest die erhebliche Senkung dieses Grenzwerts und stünde seiner gänzlichen Abschaffung nicht entgegen. Das Normenkontrollgericht werde zu prüfen haben, ob aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes und des zu erwartenden, auch bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbaren Mehraufwandes der Verwaltung über den von ihm für zulässig gehaltenen Grenzwert von 20 cbm hinaus nach den aufgezeigten Maßstäben eine weitere Senkung gegebenenfalls geboten sei. Dabei werde zu bedenken sein, dass die in diesem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung auch unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung bedürfe und der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität dies nur soweit leisten könne, als die verwaltungstechnischen Vorteile der Typisierung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der durch sie bewirkten Ungerechtigkeit stünden. Die Typisierung dürfe nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt sei.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnr. 18) An diese kritischen Vorgaben anknüpfend beanstandete das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996 - 9 K 1853/94 -, juris) den damals verfahrensgegenständlichen Grenzwert von 20 cbm. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 -, juris Rdnr. 21) bezweifelte 1996, dass eine Grenze von 40 cbm jährlich gemessen an der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Tendenz zu entnehmen sei, Grenzwerten bei der Frischwassermengenabsetzung im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab gänzlich die Berechtigung abzusprechen, gültig sei, ließ dies aber im Ergebnis offen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied 1996(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996 - 9 A 1722/96 -, juris), dass eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr ein unzulässig hoher Grenzwert sei, und bekräftigte dies 1997(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1997 - 9 A 1921/95 -, juris Rdnrn. 6 ff.), wobei es in letzterer Entscheidung eine Bagatellgrenze von 20 cbm als unbedenklich erachtete. Eine weitergehende Reduzierung oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert sei für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum mit Blick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht zwingend geboten. Im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1997(BayVGH, Urteil vom 7.10.1997 - 23 B 95.2783 -, juris (nur Leitsatz)) und erneut 1998(BayVGH, Urteil vom 16.4.1998 - 23 B 96.3011 -, juris) einen jeweils auf 60 cbm festgesetzten Grenzwert für nichtig. 1999 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 99.1617, juris), dass ein Grenzwert von 12 cbm im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität eine vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze sein könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass dieser Grenzwert im fraglichen Entsorgungsgebiet für alle Zukunft seine Rechtfertigung haben müsse. Bei einer weiteren Erhöhung der Einleitungsgebühr pro Kubikmeter bezogenen Frischwassers sowie einer Abnahme der bezogenen Frischwassermenge durch individuelle Sparmaßnahmen werde der Entsorgungsträger Überlegungen anstellen müssen, ob er nicht, wie viele andere Gemeinden, auf eine Grenzwertregelung gänzlich verzichten wolle. Dies auch deshalb, weil mit zunehmender Automatisierung des Abrechnungssystems der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität an Gewicht verlieren werde und im Hinblick auf die notwendigen Aufwendungen für den Nachweis der zurückbehaltenen Mengen nur ein relativ geringer Prozentsatz der Anlagenbenutzer von der Möglichkeit des Abzugs Gebrauch machen werde. 2003 beanstandete das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 1/01 -, juris) einen Grenzwert von 8 cbm pro Monat. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009 - 2 S 2650/08 -, juris) erklärte 2009 eine Bagatellgrenze von jährlich 20 cbm für nichtig. 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010 - 2 LB 24/10 -, juris) sich erneut mit der Problematik zu befassen; es beanstandete - wie zuvor bereits die 1. Instanz - einen Grenzwert von 12 cbm jährlich und führte aus, es sei kein sachliches Kriterium ersichtlich, das bei der Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs Beschränkungen der Abzugsmenge rechtfertigen könne. Insbesondere könne der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da die Berechnung der zu berücksichtigenden Abwassermenge bei Kenntnis des Wasserbezugs und der Abzugsmenge keine schwierige Rechenaufgabe sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.9.2012 - 20 ZB 12.1558 -, juris) wies 2012 einen Berufungszulassungsantrag zurück, weil trotz der angeführten grenzwertigen Beispiele nicht hinreichend deutlich gemacht sei, dass eine Bagatellgrenze von 12 cbm gemessen am Maßstab des Gleichheitssatzes zu nicht hinnehmbaren Folgen führe. Schließlich entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 2646/11 -, juris) Ende 2012 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, dass eine Bagatellgrenze von 20 cbm gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße und deshalb unwirksam sei.

Konkret ging es in dem letztgenannten Fall um eine Frischwassermenge von insgesamt 9,5 cbm, die der dortige Kläger verteilt über die Jahre 2007-2010 zur Gartenbewässerung genutzt und daher nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet hatte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Bagatellgrenze von 20 cbm pro Jahr eine Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bedinge, deren Auswirkungen auf die Gebührenhöhe nicht unerheblich seien, und die mangels hinreichend gewichtiger verwaltungspraktischer Schwierigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Auch wenn dem Ortsgesetzgeber ein weites Organisationsermessen zustehe, sei bei näherer Betrachtung schon nicht erkennbar, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursache, der es rechtfertigen könne, dass ein Gebührenschuldner, der zur Gartenbewässerung nachweislich bis 20 cbm Wasser verwende, einen erheblichen Gebührenbetrag entrichten müsse, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten. Dabei sei nicht auf die bislang übliche Verwaltungspraxis der Behörde abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr der bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbare Mehraufwand. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge und die Pflicht, die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung einer notwendigen Messeinrichtung zu tragen, könnten grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Es spreche auch nichts dagegen, den Gebührenschuldnern die Obliegenheit aufzuerlegen, die Abzugsmengen, gegebenenfalls binnen einer bestimmten Frist, von sich aus mitzuteilen. Ebenso könne veranlasst werden, dass die Ablesezeiträume für den Frischwasserbezug und die separate Gartenbewässerung gleich gewählt würden. Letztlich reduziere sich der Verwaltungsaufwand auf das in Zeiten elektronischer Datenverarbeitung vergleichsweise problemlose Einpflegen eines einzelnen Wertes in die grundstücksbezogene Gebührenermittlung und in seltenen Fällen ersichtlich unplausibler Angaben auf eine Kontrolle vor Ort. Jedenfalls sei mit einer für den Gebührengläubiger unzumutbaren Belastung nicht zu rechnen. Denn es sei keineswegs zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die ähnlich geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwendeten wie der Kläger, von der Abzugsmöglichkeit Gebrauch machen würden. Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll sei, die Beschaffung, den Einbau und die turnusmäßige Eichung des Zählers zu finanzieren, sei allerdings für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzungsregelung unbeachtlich. Dem Grundstückseigentümer sei überlassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Der Gebührenpflichtige werde jedenfalls bei ständig steigenden Gebühren eher geneigt sein, entsprechende Investitionen zu tätigen. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr entscheidend darauf an, ob im vorliegenden Fall mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprächen, auf den die Bagatellgrenze zugeschnitten sei, was indes ebenfalls zu verneinen sei. Die streitige Bagatellgrenze lasse sich letztlich auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigerweise pauschalierende Bestandteile enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtfertigen. Zwar träfen die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken, etc. bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und ließen sich zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Diese Überlegung treffe indes auf die hier in Rede stehenden konkret ermittelbaren Wassermengen, die nachweislich der Gartenbewässerung dienten, nicht zu. Die mit der Einführung der Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs sei anders als im Falle der bei normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar. Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des an die bezogene Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geboten sei, dürfe nicht durch einen Grenzwert, der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen gleichkomme, konterkariert werden.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 53 ff.)

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen, mit denen die Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts in weiten Teilen übereinstimmt, ist aus Sicht des Senats uneingeschränkt zuzustimmen. Insbesondere beanspruchen die tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die fallbezogen in Rede stehende Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr gleichermaßen Geltung. Auch dieser Grenzwert ist - wie das Verwaltungsgericht rechnerisch aufgezeigt hat - von nicht unerheblichem Einfluss auf die Gebührenhöhe. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht des Beklagten, durch Bildung von Extrembeispielen könnten immer hohe prozentuale Abweichungswerte errechnet werden, nicht bedenklich. Berechnungsmodelle der vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachten Art sind in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung durchaus gebräuchlich und aussagekräftig.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnrn. 9 und 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996, a.a.O., Rdnr. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009, a.a.O., Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnr.49) Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seiner Berechnung den allgemein anerkannten Wert eines durchschnittlichen Frischwasserverbrauchs pro Kopf und Jahr von 50 cbm zu Grunde gelegt und daher gerade keine Extrembeispiele durchgerechnet. Im Übrigen würde für die vom Beklagten angeführten sparsamen Haushalte mit besonders niedrigem Frischwasserverbrauch pro Kopf gerade gelten, dass das Bestehen der Bagatellgrenze sich faktisch in noch größerem Umfang als vom Verwaltungsgericht vorgerechnet zum Nachteil dieser Haushalte auswirken würde. Soweit der Beklagte darzutun versucht, dass ihm ohne Bestehen der satzungsmäßigen Bagatellgrenze ein erheblicher Personalkostenmehraufwand entstünde, vermag dies nicht ansatzweise zu überzeugen. Denn bei sachgerechter Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung besteht - wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen überzeugend ausgeführt hat - die Gefahr eines nennenswerten Verwaltungsmehraufwands pro Erhebungsvorgang nicht. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei insoweit zu befürchten, als sich die Anzahl der Fälle, in denen Absetzungen begehrt werden, drastisch erhöhen werde. Dieser Gedanke kann weder das Gebot der Abgabengerechtigkeit relativieren noch ist ein den Beklagten überfordernder Anstieg der Fallzahlen ernstlich zu besorgen. Zutreffend weist die zitierte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Aufwand für den Nachweis der Absetzungsmenge dem Gebührenschuldner auferlegt werden kann und die notwendigen Investitionen für die Anschaffung und Unterhaltung eines zusätzlichen Wasserzählers sich bei weitem nicht für jeden Gebührenschuldner als wirtschaftlich erweisen würden.

Schließlich spricht ein weiterer Gesichtspunkt mit Gewicht gegen die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr. Dies ist eine Wassermenge, die so groß ist, dass ein Grundstückseigentümer, der seinen Garten orientiert an den sich ändernden Wetterverhältnissen des jeweiligen Jahres über das Jahr verteilt bewässert, keine verlässliche Vorstellung davon haben kann, ob er am Jahresende Wassermengen, die den Grenzwert von 15 cbm erreichen bzw. überschreiten, verbraucht haben wird oder nicht. Dies lässt sich allein mithilfe eines entsprechenden Wasserzählers feststellen, dessen Installation indes mit einem nicht ganz unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Dabei können sich die notwendigen Investitionen angesichts des Grenzwertes sehr leicht als unnötig erweisen, wenn nämlich der Wert von 15 cbm nicht oder gerade eben erreicht wird und daher eine Gebührenersparnis als Äquivalent der Anschaffung eines Außenzählers nicht erzielt werden kann. Angesichts dieser Ungewissheit entfaltet die Bagatellgrenze eine abschreckende Wirkung, die gebührenrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

Nach alldem genügt die gebührenrechtliche Benachteiligung der Grundstückseigentümer, die jährlich weniger als 15 cbm Frischwasser zur Gartenbewässerung verwenden, den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes nicht und ist daher nichtig.

Die hierfür maßgeblichen Überlegungen gelten nach Dafürhalten des Senats im Kern auch für niedrigere Bagatellgrenzen. Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung, die die frühen Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1995 aufgegriffen hat und mit Blick auf die wirtschaftliche Belastung der Gebührenschuldner durch ständig steigende Abwassergebühren und die fortschreitende Vereinfachung des Erhebungsvorgangs durch entsprechende Computerprogramme annimmt, dass den Aspekten der Verwaltungspraktikabilität im Verhältnis zu den Garantien des Gleichheitssatzes kein nennenswertes Gewicht mehr beizumessen ist. Hinzu tritt, dass eine satzungsrechtliche Modifizierung des Frischwassermaßstabs durch Anerkennung einer Absetzungsmöglichkeiten dem gebührenrechtlichen - landesrechtlich in § 6 Abs. 3 KAG verankerten - Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und eine Anerkennung von Bagatellgrenzen, die sich nicht mehr mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen lässt, nicht geeignet ist, eine einseitige Verschiebung des durch das Äquivalenzprinzip gesicherten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung zu rechtfertigen.

3. In Konsequenz der Nichtigkeit der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 4 AGS und der Nichtigkeit der in § 5 Absatz ein Satz 1 AGS vorgesehenen Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr unterliegt der verfahrensgegenständliche Abwassergebührenbescheid im Umfang der Anfechtung der Aufhebung.

Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass die Maßstabsregelung der Abwassergebührensatzung insgesamt nichtig wäre (3.1). Vielmehr beruht die Annahme der teilweisen Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids auf einer einzelfallbezogenen Überprüfung der Angaben des Klägers in seinem Absetzungsantrag vom 6.1.2012 und des diesbezüglichen Sachvortrags im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens (3.2).

3.1. Die vom Verwaltungsgericht bei Bejahung der Nichtigkeit einer satzungsmäßigen vorgesehenen Bagatellgrenze in ständiger Rechtsprechung(vgl. bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 23.9.1997 - 11 K 29/95 -, amtl. Abdr. S.14 f.) gezogene Schlussfolgerung der Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung knüpft an die Überlegung an, es könne grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Dies bedeute, dass die entsprechende Satzung nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht komme, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen erfülle, zu denen eine (wirksame) Maßstabsregelung gehöre. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996, a.a.O., Rdnr. 25) hat die Annahme der Gesamtnichtigkeit 1996 mit der gleichen Argumentation wie das Verwaltungsgericht bejaht. Diese Sicht findet auch in der - allerdings zuletzt 2012 aktualisierten - Kommentierung von Driehaus(Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 47. Erg.lief. Sept. 2012, § 6 Rdnr. 384 b m.w.N.) Zuspruch. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996, a.a.O., juris Rdnr. 21) hat die Konsequenz der Gesamtnichtigkeit bereits 1996 abgelehnt, ohne sich indes näher mit der Problematik zu befassen. Er geht davon aus, dass die Gesamtregelung mit der Maßgabe gültig bleibe, dass die Absetzung nachweislich nicht der Kanalisation zugeführter Wassermengen zu gewähren sei. Ähnlich hat dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1998(BayVGH, Urteil vom 16.04.1998, a.a.O., juris Rdnr. 27) unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 139 BGB gesehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Entsorgungsträger die Gesamtregelung auch ohne die Regelung der beanstandeten Bagatellgrenze erlassen hätte, wäre ihm deren Ungültigkeit bekannt gewesen, da deren Wegfall das Gebührengefüge im Übrigen nicht berühre. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003, a.a.O:, Rdnrn. 36 ff.) hat ursprünglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dann aber 2010 nicht nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig, die Einführung einer Bagatellgrenze sei grundsätzlich unzulässig, gebilligt, sondern hieraus zugleich die Konsequenz gezogen, dass die Gebührensatzung bei Wegfall der Bagatellgrenze funktionsfähig bleibe. Die erstinstanzliche Überlegung, der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die Begrenzung der Abzugsmenge wohl nicht verabschieden wollen, trage die Annahme der Gesamtnichtigkeit nicht, da die Bestimmung einer Bagatellgrenze angesichts deren grundsätzlicher Unzulässigkeit nicht im Gestaltungsermessen des Satzungsgebers stehe.(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010, a.a.O., Rdnr. 31) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2012(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 73 ff.) im Anschluss an die Feststellung, die beanstandete Bagatellregelung sei unwirksam, geprüft, ob der Nachweis geführt sei, dass die als Abzugsmenge geltend gemachte Wassermenge nicht in die Abwasseranlage eingeleitet worden sei, was nur dahin verstanden werden kann, dass es nicht von einer Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung ausgegangen ist. Wie dies künftig in der bereits erwähnten zuletzt vor Ergehen der letztgenannten Entscheidungen aktualisierten Kommentarliteratur gesehen werden wird, bleibt abzuwarten.

Die Sicht des Verwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, dass die gezogene Konsequenz dem gerichtlicherseits zu respektierenden satzungsgeberischen Ermessen weitest möglich gerecht wird, da nicht grundsätzlich unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit der Grenzwertregelung an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Diesem Ansatz ist indes die Grundlage entzogen, wenn man -wie der Senat - der neueren Rechtsprechung folgt und dem Satzungsgeber die Befugnis, die in der Satzung mit Blick auf den Äquivalenzgrundsatz gebotene Absetzungsmöglichkeit mit einer Bagatellgrenze zu kombinieren, gänzlich abspricht. Unter dieser Prämisse verbleibt dem Satzungsgeber diesbezüglich kein Gestaltungsspielraum und es verbietet es sich daher - wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zu Recht hervorhebt - aus der Nichtigkeit der in der Satzung vorgegebenen Bagatellgrenze auf die Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung zu schließen.

3.2. Daran, dass der Kläger im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2011 eine Teilmenge von mindestens 38 cbm des bezogenen Frischwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet hat, besteht nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein vernünftiger Zweifel.

Grundsätzlich ist der entsprechende Nachweis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AGS durch einen geeichten Außenwasserzähler zu erbringen. Daneben erkennt § 5 Abs. 2 AGS für den Fall, dass ein prüffähiger Nachweis mittels Messeinrichtungen nicht durchführbar ist, den Nachweis durch prüffähige Unterlagen an, wenn diese eine zuverlässige Schätzung der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen ermöglichen.

Der Kläger vermag den erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Jahres 2011 nicht durch entsprechende Messungen eines geeichten Außenzählers zu führen. Dies steht indes der Absetzung unter den Besonderheiten der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht entgegen.

Die als Grundlage einer zuverlässigen Schätzung notwendigen Daten sind schlüssig dargetan und insgesamt glaubhaft. So ist das Fassungsvermögen des Schwimmbeckens von 28 cbm aktenkundig und die als Mindestverdunstungsverlust in Ansatz gebrachte Wassermenge von 10 cbm ist gemessen an den einschlägigen physikalischen Erfahrungswerten und der Größe der Beckenoberfläche plausibel. Angesichts des durch die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS hervorgerufenen und durch das Verhalten des Beklagten genährten Irrtums des Klägers, ein geeichter Außenzähler dürfe nur vom Beklagten selbst installiert werden, sowie des erfolgreichen Bemühens des Klägers im Jahr 2011 um eine wasserbehördliche Erlaubnis, auf seinem Grundstück jährlich bis zu 30 cbm gebrauchtes Schwimmbadwasser zu Bewässerungszwecken über die belebte Bodenzone versickern zu dürfen, sprechen alle relevanten Umstände dafür, dass die nach § 5 Abs. 2 AGS zulässige und an den konkreten Gegebenheiten zu orientierende Schätzung mindestens einen Abzug von 38 cbm rechtfertigt.

Im Mittelpunkt der klägerischen Behauptungen steht seine Bekundung, das Schwimmbadwasser anders als früher sein Vater jedes Jahr vollständig auszutauschen. Dass der Kläger zur Stützung dieser Behauptung hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 nicht auf einen entsprechend hohen Zählerstand verweisen kann, schließt die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens nicht aus. Dem Kläger ist nicht vorwerfbar, dass er 2011 noch nicht über einen Außenzähler verfügte. Der Kläger war bis zum Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Glauben, selbst nicht zum Einbau eines Außenzählers befugt zu sein. Sein diesbezüglicher Irrtum ging auf die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS zurück, nach welcher unter anderem private Nutzgartenbetreiber die Zapfstellen, an welchen Wasser entnommen wird, auf eigene Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten haben, welcher vom Wasserversorgungsunternehmen installiert und überwacht wird. Der Annahme, ein Außenzähler dürfe nicht vom Grundstückseigentümer selbst, sondern müsse vom Beklagten installiert werden, ist dieser nicht entgegengetreten. Im Gegenteil hat der Beklagte diesen Irrtum dadurch bekräftigt, dass er den vom Kläger gewünschten Einbau abgelehnt hat, ohne auf die Möglichkeit des Selbsteinbaus hinzuweisen, was schließlich dazu führte, dass die verfahrensgegenständliche Klage ursprünglich das Begehren umfasste, den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstellen im Keller des Anwesens des Klägers auf dessen Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten. Dass der Kläger erst seit der Saison 2014 über einen solchen Zähler verfügt, geht darauf zurück, dass diesbezüglich erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2013 Klarheit geschaffen wurde. Unter diesen Umständen wäre es - jedenfalls unter der Prämisse, dass ein verlässlicher Nachweis anderweitig geführt werden kann - treuwidrig, das Absetzungsbegehren allein unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein eines Außenzählers im Jahr 2011 scheitern zu lassen.

Da der Irrtum nach alldem durch den Satzungstext und die Handhabung der Satzung durch den Beklagten veranlasst war und ein nachträglicher - Messungen im Jahr 2011 ermöglichender - Einbau im Zeitpunkt des Absetzungsantrags Anfang 2012 nicht mehr erfolgen konnte, ist hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 - ebenso in Bezug auf die Folgejahre 2012 und 2013 - von der Nichtdurchführbarkeit eines Nachweises mittels einer Messeinrichtung im satzungsrechtlichen Sinn (§ 5 Abs. 2 AGS) auszugehen.

Dem Kläger muss demgemäß die Möglichkeit zuerkannt werden, auf anderem Wege die Grundlagen für eine zuverlässige Schätzung der abzusetzenden Wassermenge aufzuzeigen. Dieser alternative Nachweis ist geführt. Die wasserbehördlichen Unterlagen belegen nachhaltig, dass der Kläger - ebenso wie in früheren Jahren sein Vater - mit Wirkung für das Veranlagungsjahr initiativ geworden ist, um die angestrebte Absetzung des Schwimmbadwassers von der Abwassergebührenpflicht nachvollziehbar vorzubereiten.

Bereits seinem Vater war auf dessen Antrag vom 26.1.1994 wasserrechtlich erlaubt worden, jährlich bis zu 12 cbm Wasser aus seinem Schwimmbecken in ein nahe liegendes Gewässer dritter Ordnung einzuleiten. Es ist aktenkundig, dass das Landesamt für Umweltschutz 1997 keine Veranlassung für die damals beantragte Erhöhung der zugelassenen Einleitmenge sah, weil das restliche abgelassene - 12 cbm pro Jahr überschreitende - Schwimmbadwasser ohnehin zur Bewässerung des Grundstücks genutzt werde. Durch Bescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 1.12.2011 wurde dem Kläger sodann auf dessen Antrag vom 24.8.2011 die Erlaubnis erteilt, jährlich bis zu 30 cbm Schwimmbadwasser auf seinem Grundstück zu versickern. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger das Schwimmbadwasser seit Jahren - so auch im Jahr 2011 - in Kenntnis und mit Billigung der Wasserbehörde entweder durch Einleitung in den Vorfluter und Versickerung oder in jüngerer Zeit allein durch Versickerung, jedenfalls aber ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, entsorgt. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich dargelegt, dass er infolge der natürlichen Hanglage seines Grundstücks zur Entleerung des Schwimmbeckens lediglich ein Schlauchende in das Becken legen, das Wasser ansaugen und das andere Schlauchende in die Wiese legen müsse. Das Becken laufe dann von selbst leer. Soweit der Beklagte anzweifelt, dass dies so geschieht, sind seinem Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Berechtigung seines Misstrauens zu entnehmen. Insbesondere ist die von ihm als „realistischer“ bezeichnete Annahme, am Ende eines jeden Jahres erfolge die Entleerung zur Vermeidung einer Vernässung des Grundstücks „auf einen Rutsch“ in die öffentliche Abwasseranlage, keineswegs besonders naheliegend. Würde der Kläger so verfahren, müsste er zur Bewässerung seines 13 ar großen bepflanzten Gartengeländes erhebliche zusätzliche Frischwassermengen beziehen und bezahlen. Warum der Kläger diese kostspielige und damit unwirtschaftliche Variante bevorzugen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dass ein Grundstückseigentümer, der sowohl in Bezug auf das gemeindliche Satzungsrecht als auch in Bezug auf wasserrechtliche Vorgaben ungeachtet hierdurch anfallender Kosten alles unternimmt, um hinsichtlich seines Schwimmbadwassers ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage auszukommen, diese dennoch benutzt, ist bei Nichtvorliegen gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte nicht ernsthaft zu besorgen.

Spätestens in diesem Zusammenhang erlangt zudem der Umstand, dass das Grundstück des Klägers bereits seit 1995 wirksam vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist, Bedeutung. Infolge dieser abwasserwirtschaftlich sinnvollen Befreiung, die dazu beiträgt, die Kläranlage nicht mit weitgehend sauberem Wasser zu belasten, den Reinigungsvorgang mithin nicht zu behindern, fehlt es bereits an einer grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers, das benutzte Schwimmbadwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten tatsächlichen Umstände spricht mithin nicht nur der erste Anschein, sondern der gesamte relevante Sachverhalt gegen einen Grund zur Sorge, dass insgeheim eine Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage erfolgen könnte. Wenn der Beklagte dennoch, also ungeachtet der Hanglage des Grundstücks sowie der Notwendigkeit, das große unter anderem mit einem Tannenwäldchen bepflanzte Grundstück zu bewässern, und ungeachtet des Vorliegens der wasserrechtlichen Erlaubnisse mutmaßt, dass ein Einleiten möglicherweise erfolge, so greift insbesondere mit Blick auf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang eine Art Beweislastumkehr. Unter den konkreten Gegebenheiten muss der Beklagte, wenn er seinen vermeintlichen Gebührenanspruch realisieren will, das eindeutig gegen die Annahme der Einleitung sprechende Tatsachenmaterial entkräften. Hierzu genügt die Feststellung nicht, dass die Entsorgung des zur Speisung des Schwimmbads genutzten Wassers in die öffentliche Abwasseranlage bei Zuhilfenahme einer Pumpe technisch möglich wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verdunstungsverluste von 10 cbm pro Jahr ergibt sich aus der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, dass durchschnittliche Verdunstungsverluste in dieser Größenordnung angesichts einer Wasseroberfläche von knapp 20 qm realistisch sind, sich zudem an der unteren Grenze des zu Erwartenden bewegen. Zweifel an der fachlichen und rechnerischen Richtigkeit dieser Einschätzung werden nicht geltend gemacht und auch die vom Senat vorgenommene Prüfung hat Plausibilitätszweifel nicht erkennbar werden lassen. Ein Verdunstungsverlust von 10 cbm ist daher als absetzungsfähig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS anzuerkennen.

Mithin hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Kanalgebührenbescheid zu Recht im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich einer Absetzungsmenge von insgesamt 38 cbm, stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten unterliegt damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 134,90 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2008 - 2 K 1521/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Abwassergebühren und in diesem Zusammenhang gegen eine in der Satzung der Beklagten getroffene Regelung, nach der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen erst dann im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, wenn sie die Menge von jährlich 20 m³ überschreiten.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen und von ihm bewohnten Grundstücks, zu dem ein großer Garten gehört. Auf dem Grundstück erzeugt der Kläger mit Hilfe eines Gewächshauses Obst und Gemüse zum Eigenbedarf. Zur Bewässerung des Gartens hat er gesonderte Wasserleitungen installiert, die mit zwei geeichten Frischwasserzählern versehen sind, über die sich die zur Gartenbewässerung entnommene Wassermenge feststellen lässt. Diese belief sich im Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.11.2006 auf 63 m³.
Nach § 37 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 10.12.2002 (im Folgenden: AbwS) wird die Abwassergebühr nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gilt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum als angefallene Abwassermenge die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS). Nach § 40 c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner unter anderem bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung (derzeit 6 Jahre) zu ersetzen (§ 40 c Abs. 3 Satz 1 AbwS). Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählers erbracht werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 AbwS). Die Regelung, wonach von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen ist, findet bei landwirtschaftlichen Betrieben keine Anwendung (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS).
Mit Bescheid vom 10.01.2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.12.2006 für eine Abwassermenge von 176 m³ unter Zugrundelegung eines Kubikmeter-Preises von 2,53 EUR Abwassergebühren in Höhe von 445,28 EUR fest. Die Beklagte legte der Berechnung der Abwassermenge einen Frischwasserbezug von 219 m³ zugrunde. Aufgrund der in der Abwassersatzung festgelegten Bagatellgrenze von 20 m³ setzte die Beklagte hiervon anstatt der tatsächlich nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge von 63 m³ lediglich eine Menge von 43 m³ ab (219 m³ - 43 m³ = 176 m³).
Den gegen den Bescheid vom 10.01.2007 am 24.01.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 zurück.
Auf die vom Kläger am 04.05.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2008 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,-- EUR hinaus (Gesamtgebühr von 445,28 EUR abzüglich 50,60 EUR für eine Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) festgesetzt wurden.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die satzungsrechtlichen Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 AbwS hätten zur Folge, dass landwirtschaftliche Betriebe für nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser überhaupt keine Abwassergebühren, andere Gebührenschuldner indes erst ab 20 m³ nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser Abwassergebühren nicht bezahlen müssten. Diese Differenzierung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS sei deshalb nichtig mit der Folge, dass der Kläger keine Abwassergebühr für das gesamte nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wasser zu entrichten habe. Ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung bei der Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und sonstiger Gebührenschuldner andererseits sei nicht ersichtlich.
Die ungleiche Behandlung der Gebührenschuldner könne auch nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der bei der Festsetzung der Abwassergebühr absetzbaren Wassermenge sei bei landwirtschaftlichen Betrieben und den sonstigen Gebührenschuldnern identisch. In beiden Fällen könne die diesbezüglich zu ermittelnde Wassermenge durch Ablesen der hierfür speziell installierten Wasserzähler mit gleich großem Verwaltungsaufwand erfolgen.
Gegen das der Beklagten am 08.09.2008 zugestellte Urteil hat diese am 22.09.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit am 10.11.2008 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz vor: Da der Frischwassermaßstab nur dann als sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Abwassergebühren anerkannt werde, wenn die Satzung eine Absetzung der nachweislich nicht eingeleiteten Frischwassermengen zulasse, habe sie die Absetzungsmöglichkeit in § 40 Abs. 1 AbwS aufgenommen. Die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS aufgenommene Bagatellgrenze sei jedoch unabdingbar, da ansonsten immer dann, wenn von einem Gebührenschuldner eine Absetzung der nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Frischwassermenge geltend gemacht werde, im Einzelfall eine Überprüfung stattfinden müsse. Ferner sei in der Praxis davon auszugehen, dass bei allen Grundstücken immer ein Teil des zugeführten Wassers durch Gießen, Verdampfen, Vertrocknen oder im Rahmen von gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen verbraucht werde. Ohne eine entsprechende Bagatellregelung müssten auch Geringstmengen des nicht eingeleiteten Frischwassers auf Nachweis im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Da es sich bei der Abwassergebührenberechnung um ein Massengeschäft handele, hätte eine individuelle Berücksichtigung der nicht eingeleiteten Wassermengen einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, auch dann, wenn die nicht eingeleitete Wassermenge vom Gebührenschuldner aufgrund eines geeichten Wasserzählers nachgewiesen werden könne.
10 
Aufgrund ihrer Satzungshoheit müsse es ihr auch möglich sein, einen näher bestimmbaren Kreis von Gebührenschuldnern zu privilegieren, wenn sie dies für geboten halte. Dies sehe sie bei landwirtschaftlichen Betrieben als gegeben an, da diese anders als sonstige Gewerbetreibende oder industrielle Gebührenschuldner aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums leisteten. Da sich auf der Gemarkung der Beklagten insgesamt nur sehr wenige landwirtschaftliche Betriebe befänden, bleibe auch der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Absetzung der nicht eingeleiteten Frischwassermengen in die öffentliche Kanalisation auf wenige Einzelfälle beschränkt und damit gering. Anders würde sich dies, wie im Fall des Klägers, dann darstellen, wenn bei allen Gebührenschuldnern die konkrete Absetzmenge einzeln erfasst werden müsste. Gerade im Bereich der Gartenbewirtschaftung sei mit einer Vielzahl von Fällen zu rechnen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.09.2008 - 2 K 1521/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er Folgendes vor: Eine unterschiedliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Gebührenschuldnern andererseits sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine geringe Anzahl der Frischwasserbezieher und Gartenbesitzer geeichte Wasserzähler einbauen würde. Die Installation sei teuer und aufwändig. Die Zähler seien zudem alle sechs Jahre nachzueichen, was ebenfalls Kosten verursache. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den eingesparten Abwassergebühren zu sehen, und es ergebe sich damit von selbst, dass für Bagatellmengen des durchschnittlichen Haushalts keine Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen gestellt würden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Januar 2004 - 7 K 2420/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er für das Jahr 2001 zu Wasserversorgungsgebühren herangezogen worden ist.
Mit Gebührenbescheid vom 24.1.2002 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers eine für 2001 zu zahlende Wassergebühr von 158,24 EUR fest. Gestützt wurde der Bescheid auf die Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -) vom 7.12.1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.12.2000. Nach deren § 39 erhebt die Gemeinde für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühr wird nach § 41 Abs. 1 WVS gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr), die Verbrauchsgebühr nach § 41 Abs. 2 WVS nach der gemessenen Wassermenge. Die der Beschlussfassung vom 7.12.1999 zugrunde liegende Berechnung der Gebühren umfasste sowohl Verbrauchs- als auch Grundgebühr, während die Berechnung zum Beschluss vom 12.12.2000 sich auf die Verbrauchsgebühr beschränkte.
Den vom Kläger am 4.2.2002 erhobenen Widerspruch, der im Wesentlichen mit Mängeln der Gebührenkalkulation begründet wurde, wies das Landratsamt Lörrach durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück.
Am 9.12.2002 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und - wie im Vorverfahren - im Kern geltend gemacht, die Gebührenberechnung für das Jahr 2001 sei mangelhaft, da es an dem gesetzlich geforderten Kostenausgleich für Über- und Unterdeckungen fehle.
Dem Antrag des Klägers, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat dazu vorgetragen, dass ein Teil des maßgeblichen Kostenüberschusses des Jahres 1996 in die Gebührenkalkulation des Folgejahres eingestellt worden sei, ein Restbetrag verbleibe als im Jahr 2001 auszugleichender Rest. Dem stünden allerdings Unterdeckungen aus den Jahren 1997 und 1998 gegenüber, die bisher in der Kalkulation noch nicht berücksichtigt seien und die den Überschuss bei weitem überstiegen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es bei der Wasserversorgungseinrichtung um eine Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gehe, bei der ein Gebührenüberschuss gerade nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden müsse.
Durch Urteil vom 28.1.2004 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die satzungsrechtliche Bestimmung über die Verbrauchsgebühr in § 41 Abs. 2 WVS sei rechtswidrig und damit nichtig, denn der Gemeinderat habe bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz am 12.12.2000 sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn der gesetzlich angeordnete Kostenausgleich, wie er hier auf Grund des 1996 entstandenen Überschusses gefordert gewesen sei, sei in der Gebührenkalkulation nicht durchgeführt. Unerheblich sei der Umstand, dass die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten für 1997 und 1998 eine erhebliche Unterdeckung aufweise und deren Berücksichtigung möglicherweise einen gleich hohen oder gar höheren Gebührensatz für 2001 hätte rechtfertigen können. Auf die Möglichkeit, bei Versorgungseinrichtungen einen angemessenen Ertrag für den Gemeindehaushalt zu erwirtschaften (§ 9 Abs. 2 Satz 2 KAG), könne sich die Beklagte hier nicht berufen. Denn in Anbetracht der erheblichen kommunalpolitischen Bedeutung einer Gewinnerzielungsabsicht müsse dazu der Gemeinderat einen Beschluss zu Beginn des Berechnungszeitraums fassen. Die Möglichkeit eines Gewinns sei im Übrigen auch ausdrücklich satzungsrechtlich ausgeschlossen.
Auch die Satzungsbestimmung zur Grundgebühr sei nichtig. Dies folge zum einen aus der Nichtigkeit der Bestimmung über die Verbrauchsgebühr. Zum anderen sei mit Blick auf die Grundgebühr festzustellen, dass der Kostendeckungsgrundsatz bei deren Berechnung nicht beachtet worden sei. Auch stelle sich die Frage, ob es sich bei der von der Beklagten festgesetzten Grundgebühr um eine solche handele, nachdem ein Bezug zu den Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung „Wasserversorgung“ völlig fehle.
Gegen das ihr am 9.2.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5.3.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Frage nach einem Kostenausgleich hier nicht ankomme. Denn das ihm zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip gelte bei den in § 9 Abs. 2 S. 2 KAG genannten Unternehmen, zu denen ihre Wasserversorgungseinrichtung zähle, gerade nicht. Es werde dementsprechend von Jahr zu Jahr in der entsprechenden, für diese Einrichtungen aufgestellten Kalkulation entschieden, welcher Ertrag erwirtschaftet werden solle. Eine Bindungswirkung vorangegangener Beschlüsse für die nächste Rechnungsperiode sei daher nicht gegeben. Abgesehen davon sei die Annahme eines Überschusses für 1996 nicht zutreffend, wenn man die in diesem Jahr in Kauf genommenen Unterdeckungen in Blick nehme. Danach sei die Berechnung der Verbrauchsgebühr nicht zu beanstanden. Auch die Zählergebühr sei nicht rechtswidrig festgelegt, namentlich sei sie nicht überhöht. Der Kostendeckungsgrundsatz sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Gesamtkalkulation ausgerichtet und entziehe die „Teilgebühr“ einer entsprechenden Prüfung.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, die der Widerspruchsbehörde und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 4176/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren.
Die Beklagte betreibt zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers Abwasseranlagen in Form eines Eigenbetriebs (Eigenbetrieb Stadtentwässerung Pforzheim - ESP) geführte öffentliche Einrichtung und erhebt für die Benutzung dieser Anlagen nach Maßgabe ihrer Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) eine laufende Benutzungsgebühr.
Die Abwassergebühren wurden ursprünglich nach dem (einheitlichen) Frischwassermaßstab berechnet. Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine neue, rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft tretende Abwassergebührensatzung, nach deren § 2 die Abwassergebühren getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die an den Kanal angeschlossenen gebührenrelevanten versiegelten Flächen (Niederschlagswassergebühr) erhoben werden. Die Schmutzwassergebühr beträgt gemäß § 7 Abs. 1 AbwGebS je Kubikmeter Schmutzwasser 1,86 EUR, die Niederschlagswassergebühr gemäß § 7 Abs. 3 AbwGebS je Quadratmeter anrechenbarer versiegelter Grundstücksfläche und Jahr 0,92 EUR. Über die Entstehung und die Fälligkeit der Gebühren trifft § 11 AbwGebS folgende Regelung:
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt ist.
(2) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. …
(3) …
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... (... ...), dessen versiegelte Fläche von der Beklagten mit 934 m 2 angenommen wird. Mit Bescheid vom 11.1.2007 setzte die Beklagte auf dieser Grundlage die für das Grundstück für den Zeitraum 1.1. bis 27.12.2006 zu bezahlenden Niederschlagswassergebühren auf 849,86 EUR fest.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 15.1.2007 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Satzung vom 17.10.2006 sei rechtswidrig. Die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Des Weiteren habe die Beklagte im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Satzung jegliche Transparenz vermissen lassen. Im Rahmen der Flächenermittlung seien erhebliche Versäumnisse unterlaufen. Die der Satzung zugrunde liegende Kalkulation der Abwassergebühren sei nicht transparent und nicht vollständig. Insbesondere dürfe es nicht zum Nachteil der Gebührenschuldner führen, dass der Eigenbetrieb Stadtentwässerung vollständig über Fremdkapital finanziert werde. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Gebührenkalkulation, die für das Jahr 2007 gefertigt worden sei, maßgebliche Aussagen für das Jahr 2006 treffen könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch am 6.11.2007 mit der Begründung zurück, die Abwassergebührensatzung sei rechtmäßig. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Veranlagungsfläche sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Stadt habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums entschieden, den Entwässerungsbetrieb nicht mit Eigenkapital auszustatten, sondern ihm zur teilweisen Finanzierung des Anlagevermögens ein verzinsliches Trägerdarlehen zu gewähren. Das Darlehen habe damit Eigenkapital ersetzenden Charakter. Die hierauf entfallenden Zinsen stellten einen Ausgleich für die ansonsten zulässigerweise zu berücksichtigenden Eigenkapitalzinsen dar. Die Zinshöhe von 5,34 % im Jahre 2006 sei angemessen. Es entspreche der Erfahrung, dass sich die gebührenrelevante Abwassermenge gegenüber der Prognose allenfalls noch geringfügig verändere. Deshalb habe für die Jahre 2006 und 2007 von den gleichen Mengen wie für 2005 ausgegangen werden dürfen.
Die Klägerin hat am 7.12.2007 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 11.1. und 6.11.2007 aufzuheben. Zur Begründung hat sie zunächst ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob die Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Eigenbetrieb Stadtentwässerung habe übertragen dürfen. Jedenfalls sei äußerst zweifelhaft sei, ob die Betriebskosten, die durch den Eigenbetrieb selbst verursacht würden, in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürften. Dadurch, dass der Eigenbetrieb Stadtentwässerung ausgegliedert und nicht mit Eigenkapital ausgestattet worden sei, seien Fremdfinanzierungskosten künstlich geschaffen worden, um den Gebührensatz höher ausgestalten zu können. Jedenfalls seien die zusätzlich geschaffenen Fremdfinanzierungskosten nicht erforderlich.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Einwohner seien bereits seit langer Zeit durch Informationsschreiben, umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit und begleitende Presseberichterstattung darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, eine gesplittete Abwassergebühr einzuführen. Sie hätten somit spätestens zum 1.1.2006 mit deren Einführung rechnen müssen. Die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen werde durch die neue Satzung nicht ungünstiger gestellt. Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot liege somit nicht vor. Ein neu zu gründendes Unternehmen könne durch Kapital finanziert werden, das der Eigentümer dem Unternehmen zur Verfügung stelle oder das von Dritten als Kredit oder Zuschuss gegeben werde. Der Eigentümer könne dem Unternehmen neben dem Eigenkapital auch Darlehen gewähren. Dies gelte als Kreditaufnahme durch den Eigenbetrieb. Der Gebührenkalkulation liege ein durchschnittlicher kalkulatorischer Zins in Höhe von 5,4 % zugrunde, der aus den Echtzinsaufwendungen für Fremddarlehen, Kassenkrediten und Trägerdarlehen abzüglich nicht gebührenfähiger Bauzeitzinsen im Verhältnis zum Anlagevermögen ermittelt worden sei. Für die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils sei auf die Globalberechnung zur Ermittlung des Abwasserbeitrags vom März 2002 zurückgegriffen worden. Für die Beschlussfassung über den Gebührensatz 2006 habe sie auf eine Gebührenkalkulation zurückgreifen dürfen, die für das Wirtschaftsjahr 2007 erstellt worden sei. § 11 Abs. 1 AbwGebS sei rechtmäßig. Da eine Gebühr erst mit der Inanspruchnahme, also der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen könne, sei diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und - kumulativ - mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe.
10 
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2008 eine rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft tretende Änderung des § 11 AbwGebS beschlossen. § 11 Abs. 1 AbwGebS lautet in der neuen Fassung nunmehr wie folgt:
11 
Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Abrechnungszeitraum ist für die Erhebung der Gebühren der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. Für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr gilt dies mit der Maßgabe, dass der erste Abrechnungszeitraum jedoch frühestens mit dem Tag beginnt, an dem befestigte Flächen an die Stadtentwässerungsanlagen angeschlossen sind.
12 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.4.2009 die Bescheide der Beklagten vom 11.1. und 6.11.2007 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Abwassergebührensatzung der Beklagten sei für den von dem angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr ungültig. Die Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld gehöre nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer Satzung, soweit sie sich - wie im Falle von Abwassergebühren - nicht schon aus dem Gesetz ergebe. Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben würden, sei eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollten, erforderlich. Eine derartige Bestimmung enthalte die Abwassergebührensatzung für den hier betroffenen Zeitraum nicht. Hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren könne man zwar möglicherweise aus dem Maßstab Quadratmeter anrechenbarerer versiegelter Fläche/Jahr schließen, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr sein solle. Eine "eindeutige" Bestimmung enthalte die Satzung jedoch auch bei einer solchen Auslegung nicht. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühr fehle es sogar an jeglichem Anhaltspunkt für den Erhebungszeitraum. Bei der Schmutzwassergebühr komme hinzu, dass die Höhe der Gebührenschuld zu dem nach der Abwassergebührensatzung maßgeblichen Entstehungszeitpunkt nicht berechenbar sei, da in diesem Zeitpunkt nicht feststehe, welche Wassermenge dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt werde. Der von der Beklagten für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz sei außerdem unwirksam, da die dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz vorliegende Gebührenkalkulation sich auf das Wirtschaftsjahr 2007 bezogen habe. Die Beklagte habe nicht darzulegen vermocht, dass die Kalkulation auch uneingeschränkt aussagekräftige Aussagen für das Jahr 2006 treffe. Ohnehin habe sich das Jahr 2006 bei der Beschlussfassung bereits dem Ende zugeneigt, so dass für dieses Jahr erhebliche Teile der Ausgaben bereits festgestanden und daher nicht mehr hätten prognostiziert werden müssen. Es liege zwar nahe, dass die Abwassermengen in den Jahren 2006 und 2007 nicht erheblich voneinander abwichen. Für die in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen lasse sich das jedoch nicht ohne weiteres annehmen. Ein Vergleich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 und der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 bestätige dies. Die Kosten der Abwasserbeseitigung in der Kalkulation für das Jahr 2007 von 23.722.400 EUR dürften der Sache nach den "bereinigten Aufwendungen aus 1.9." in der Kalkulation für das Jahr 2007 von 23.355.400 EUR entsprechen. Der Unterschied zwischen den beiden Beträgen von knapp 400.000 EUR könne kaum mehr als unerheblich bezeichnet werden. Zu derselben Gebührenobergrenze im Jahr 2007 sei die Beklagte des Weiteren nur gelangt, weil sie bei der Festsetzung des Gebührensatzes eine Unterdeckung in Höhe von 782.900 EUR einkalkuliert habe. Aus § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG ergeb sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes. Der Bestimmung lasse sich nicht entnehmen, dass für die Kalkulation eines Gebührensatzes für ein Jahr auf die Gebührenkalkulation für das nachfolgende Jahr zurückgegriffen werden dürfe. Es sei ferner zweifelhaft, ob die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 den Anforderungen genüge, die an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zu stellen seien. Eine Kalkulation nach Kostenstellen biete dem Gemeinderat möglicherweise kein ausreichendes Bild von der Ermittlung des Gebührenbedarfs. So seien bei dieser Art der Kalkulation weder die Höhe der Abschreibungen noch die Zinsbelastung aufgrund des von der Beklagten ihrem Eigenbetrieb gewährten Trägerdarlehens ausgewiesen. Würde es darauf ankommen, so wäre auch der Frage nachzugehen, ob es sich bei den aufgrund des Trägerdarlehens anfallenden Zinsen um auf die Gebührenzahler abwälzbare Kosten handele.
13 
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte macht geltend, die Satzung vom 17.10.2006 enthalte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine gültige Entstehensregelung. Da die Gebührenhöhe vorab festgelegt worden sei, könne der Gebührenschuldner bereits bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung die damit verbundene Gebühr erkennen. Die Bestimmung eines Erhebungszeitraums sei dafür nicht erforderlich. Von der Festlegung eines konkreten Zeitintervalls sei abgesehen worden, da die Gebühren nach einem "rollierenden System" erhoben würden, bei dem laufend Ablesungen vorgenommen und Gebührenbescheide erstellt würden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Satzung werde deutlich, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Entwässerung und (kumulativ) mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe. Der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz sei wirksam. Die für das Jahr 2007 erstellte Gebührenkalkulation sei nur herangezogen worden, um die Aufteilung der Gebühren in Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren vornehmen zu können. Der Gemeinderat habe zuvor für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der restlichen Überdeckung aus dem Jahr 2002 und einem Anteil der Unterdeckung aus 2004 einen Gebührensatz von 2,72 EUR/m 3 festgesetzt. Er sei dabei von einer Abwassermenge von 6,1 Mio. m 3 und gebührenfähigen Gesamtkosten von 17.067.100 EUR ausgegangen, woraus sich eine zulässige Gebührenobergrenze von 2,79 EUR/m 3 ergeben habe. Bei der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr sei das sich aus dem beschlossenen Gebührensatz ergebende Gebührenaufkommen auf eine Schmutzwassergebühr von 1,86 EUR/m³ und eine Regenwassergebühr von 0,92 EUR/m² aufgeteilt worden. Aus welchen Gründen die von dem Verwaltungsgericht geforderte getrennte Ausweisung der Abschreibungen in der Gebührenkalkulation erforderlich sei, sei nicht ersichtlich. Die Gebührenkalkulation wähle einen anderen Ansatz, indem sie an einzelne "Kostenverursacher" anknüpfe. Dem Gemeinderat sei bewusst gewesen, dass in den einzelnen Beträgen Abschreibungen enthalten seien. Eine darüber hinausgehende Ausweisung sei nicht erforderlich. Im Übrigen hätten die auf S. 4 der Gebührenkalkulation genannten Anlagen dem Gemeinderat zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung gestanden. Der vereinbarte Zinssatz für das Trägerdarlehen von 6 % orientiere sich an der Zinsbelastung des städtischen Haushalts seit 1986 und bilde die durchschnittliche Zinsbelastung ab.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 4176/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht aufgehoben. Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende und diesen stützenden Abwassergebührensatzung der Beklagten ist für den von dem Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr unwirksam (unten 1). Die Satzung der Beklagten ist unabhängig davon auch deshalb nichtig, weil die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt (unten 2).
21 
1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die - rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getretene - Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17.10.2006. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, enthält diese Satzung keine ausreichende Regelung über die Entstehung der Gebühr und ist daher nichtig. Die am 16.12.2008 beschlossene Änderung der Satzung bleibt dabei außer Betracht, da die Änderung nach dem Willen der Beklagten erst am 1.1.2008 in Kraft treten soll und sich deshalb für den von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum (1.1. bis 27.12.2006) keine Gültigkeit beimisst.
22 
a) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen ebenso wie andere Kommunalabgaben nur auf Grund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer solchen Satzung gehört gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG eine Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld, soweit sich diese Rechtsfolge - wie im Falle von Abwassergebühren - nicht schon aus dem Gesetz herleiten lässt. Mit der Entstehung der Abgabenschuld kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, sofern gesetzlich kein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit festgesetzt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit § 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenschuld beginnt außerdem die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG in Verbindung mit § 170 AO). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - BWGZ 2001, 269) muss sich deshalb beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung aus der Abgabensatzung mit hinreichender Klarheit ergeben, zu welchem Zeitpunkt die Abgabenschuld nach dem Willen des Satzungsgebers entstehen soll.
23 
An dieser Auffassung ist auch nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG durch das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005 festzuhalten. Die Vorschrift legt auch in ihrer Neufassung den unverzichtbaren Mindestinhalt einer Abgabensatzung fest. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das von der Vorschrift bisher verwendete Wort "muss" durch ein "soll" ersetzt hat, ändert daran nichts. Die Änderung hat ihren Grund in der Einbeziehung des Erschließungsbeitragsrechts in das Kommunalabgabengesetz (vgl. LT-Drs. 13/3966, S. 40) und erklärt sich dadurch, dass in der auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erforderlichen Satzung wegen der völlig unterschiedlichen Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen ein Abgabensatz nicht bestimmt werden kann. Für den Erlass von Benutzungsgebührensatzungen ergeben sich aus der geänderten Fassung des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG keine Konsequenzen. Das "soll" in dieser Vorschrift ist vielmehr in diesen Fällen in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage weiterhin wie ein "muss" zu lesen.
24 
b) Den sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 KAG ergebenden Anforderungen wird mit der Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17.10.2006 nicht entsprochen.
25 
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld werden in § 11 AbwGebS geregelt. In seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestimmte Abs. 1 dieser Vorschrift, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren mit dem Tag entsteht, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt ist. Diese Regelung ist, wie auch die Beklagte einräumt, unvollständig. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KAG können Benutzungsgebühren nur für die (tatsächliche) Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden, da erst dadurch das für eine solche Gebühr eigentümliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründet wird. Die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, reichen danach zur Gebührenerhebung nicht aus. Von der Beklagten wird dementsprechend vorgebracht, § 11 Abs. 1 AbwGebS bestimme, dass die Gebührenschuld frühestens mit dem Tag entstehe, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt sei. Da eine Gebühr aber erst mit der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen könne, sei § 11 Abs. 1 AbwGebS dahin zu verstehen, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und - kumulativ - mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe.
26 
Die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 11 Abs. 1 AbwGebS wird von dem Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass mit der in der Vorschrift allein genannten betriebsfähigen Herstellung des Anschlusses an die Entwässerung nur der frühestens mögliche Zeitpunkt für das Entstehen der Gebührenpflicht beschrieben wird und es im Übrigen für das Entstehen der Gebührenpflicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen ankommen soll, sind weder der Vorschrift selbst noch anderen Bestimmungen der Satzung zu entnehmen. Davon abgesehen bliebe auch bei einem solchen Verständnis der Vorschrift offen, für welchen Zeitraum durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung die Gebührenpflicht entstehen soll. Bei Gebühren, die - wie Abwassergebühren - nicht für eine nur einmalige Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist die Festlegung des Zeitintervalls erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, da nur so die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung exakt angewendet werden können. Werden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, muss deshalb die Satzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.11.1996 - 4 K 11/96 - KStZ 2000, 12; HessVGH, Beschl. v. 28.8.1986 - 5 TH 1870/86 - Juris; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 661; Driehaus, aaO, § 2 Rn. 92).
27 
Eine solche Festlegung lässt sich der Satzung der Beklagten weder für die Schmutzwasser- noch für die Niederschlagswassergebühr entnehmen. Zwar heißt es in § 7 Abs. 3 AbwGebS, dass die Niederschlagswassergebühr 0,92 EUR je Quadratmeter anrechenbarer versiegelter Grundstücksfläche und Jahr betrage. In § 4 Abs. 1 S. 4 AbwGebS ist ferner von einer "jährlichen" Niederschlagswassergebühr die Rede. Die Satzung könnte im Hinblick hierauf dahin verstanden werden, dass Erhebungszeitraum für die Niederschlagswassergebühr das Kalenderjahr sein und die Pflicht zur Bezahlung dieser Gebühr mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahrs entstehen soll, worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu sprechen gekommen ist. Gegen ein solches Verständnis der Satzung spricht jedoch zum einen die Regelung in § 11 Abs. 2 S. 2 AbwGebS, wonach "die Gebühren" - also sowohl die Schmutzwasser- als auch die Niederschlagswassergebühr - in der Regel zusammen mit den Frischwasserentgelten, berechnet und erhoben werden, und zum anderen die Regelung in § 10 Abs. 1 S. 1 AbwGebS, nach der Abschlagszahlungen (auch) auf die Niederschlagswassergebühr verlangt werden können, wenn "die Gebühr für mehrere Monate abgerechnet" wird. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird nach § 10 Abs. 1 S. 2 AbwGebS anteilig berechnet entsprechend den anrechenbaren versiegelten Grundstücksflächen "im zuletzt abgerechneten Zeitraum". Diese Regelungen deuten darauf hin, dass die Beklagte sich auch bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühren vorbehalten will, den Abrechnungszeitraum von Fall zu Fall zu bestimmen, was sich mit einer Regelung, die das Entstehen der Gebührenpflicht an das Ende des jeweiligen Kalenderjahrs knüpft, nicht verträgt.
28 
Wie die Berufungsbegründung zeigt, ist auch die Beklagte selbst der Meinung, dass in ihrer Satzung kein Erhebungszeitraum festgelegt sei. Nach den dazu gegebenen Erklärungen ist von der Festlegung eines konkreten Zeitintervalls vielmehr bewusst abgesehen worden, da die Gebühren nach einem "rollierenden System" erhoben werden sollten, bei dem laufend Ablesungen vorgenommen und Gebührenbescheide erstellt würden. Die Beklagte hat dementsprechend die Klägerin nicht zu einer Niederschlagswassergebühr für das gesamte Jahr 2006, sondern nur für den Zeitraum 1.1. bis 27.12.2006 herangezogen.
29 
2. Die Satzung der Beklagten ist unabhängig davon auch deshalb nichtig, weil die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht den sich aus § 14 Abs. 3 KAG ergebenden Anforderungen genügt.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; NK-Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - NVwZ-RR 1996, 593) hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation zu beschließen, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze der öffentlichen Einrichtung hervorgehen muss. Da weder § 14 Abs. 1 S. 1 KAG noch § 78 Abs. 2 GemO die Gemeinde verpflichten, bei ihren öffentlichen Einrichtungen eine vollständige Deckung der Kosten durch Gebühren anzustreben, hat der Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz im Wege einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, welche gebührenfähigen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden sollen. Außerdem ist ihm bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln lassen. Die Gebührenkalkulation dient somit nicht nur als Kontrollinstrument zur Überprüfung des letztlich beschlossenen Gebührensatzes, sondern auch dem Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber als Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Kostenermittlung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies - vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG - die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge.
31 
a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht angenommen, der vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene Gebührensatz für das Jahr 2006 sei ungültig, da sich die der Beschlussfassung am 17.10.2006 zugrunde liegende Gebührenkalkulation auf das Wirtschaftsjahr 2007 bezogen habe und nicht ersichtlich sei, dass diese Kalkulation auch uneingeschränkt verwertbare Aussagen für das Jahr 2006 treffe. Dem vermag der Senat auf der Grundlage der ihm zugänglichen Informationen nicht zu folgen.
32 
Der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 17.10.2006 lag eine von dem Büro ... ... gefertigte Gebührenkalkulation für das "Wirtschaftsjahr 2007" bei. Die Gebührenkalkulation geht von einer im Jahr 2007 zu erwartenden Abwassermenge von 6,1 Mio. m³ aus. Die "ansatzfähigen Kosten der Abwasserbeseitigung" werden für das gleiche Jahr - ohne die auf die Straßenflächen entfallenden Kosten - mit 17.374.902,03 EUR veranschlagt, von denen 11.794.509,49 EUR der Schmutzwasserbeseitigung und 5.580.392,54 EUR der Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet werden. Die Beklagte ist der Meinung, dass diese Zahlen wegen der hinreichend gleichen abwassertechnischen Verhältnisse nicht nur für 2007, sondern auch für 2006 Gültigkeit beanspruchen könnten. Das ist nicht zu beanstanden. Die Prognose einer Abwassermenge von 6,1 Mio. m³ auch für das Jahr 2006 steht in Übereinstimmung mit der für das gleiche Jahr vorgenommenen Prognose in der früheren Kalkulation, die der Satzung vom 13.12.2005 zugrunde lag, und bewegt sich im Rahmen der im Wirtschaftsplan des ESP für das Jahr 2006 genannten tatsächlichen Verbrauchsmengen, die in den Jahren 2002 bis 2005 zu verzeichnen waren. Die Prognose ist danach nicht zu bemängeln. Die in der Gebührenkalkulation ferner vorgenommene Kostenschätzung beruht auf einem "Kostenstellenbericht" vom 27.7.2006, der auf der Grundlage der bis dahin bekannten Zahlen eine Zusammenstellung der in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2007 zu erwartenden Kosten enthält. Gegen die Annahme der Beklagten, dass auch diese Schätzung nicht nur für 2007, sondern auch für 2006 Gültigkeit beanspruchen könne, bestehen im Hinblick auf diese Grundlage der Schätzung ebenfalls keine Bedenken. Ihre Richtigkeit wird zudem dadurch bestätigt, dass nach der Darstellung der Beklagten die in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich entstandenen Kosten einander nahezu entsprochen haben. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
33 
b) Die dem am 17.10.2006 gefassten Satzungsbeschluss zugrunde liegende Gebührenkalkulation ist jedoch deshalb als mangelhaft zu erachten, weil sie keinen Aufschluss über die Höhe der einzelnen Kostenarten gibt, aus denen sich die in die Kalkulation eingestellten Gesamtkosten zusammensetzen.
34 
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Die Betriebswirtschaftslehre kennt als Unterfall der Kostenrechnung die Kostenartenrechnung, die der systematischen Erfassung aller bei der Leistungserstellung entstehenden Kosten dient. Nach der Art der verbrauchten Produktionsfaktoren wird dabei zwischen Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Zinsen, Kosten für Dienstleistungen Dritter sowie Kosten für Steuern, Gebühren und Beiträge unterschieden (Wöhe, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 19. Aufl., S. 1254 ff). Eine derartige Aufschlüsselung hat auch in der Gebührenkalkulation zu erfolgen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 42).
35 
Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.2.2004 - 12 A 10826/03.OVG - Juris). Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
36 
Dieser Forderung wird mit der dem am 17.10.2006 gefassten Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Gebührenkalkulation nicht genügt. Die in der Kalkulation genannten ansatzfähigen Gesamtkosten ergeben sich aus einer Addition der zuvor unter der Überschrift "eigentlicher Betriebsaufwand" aufgeführten Beträge, die einzelnen "Kostenstellen" der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung zugeordnet werden. Nach den von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen setzen sich diese Beträge aus den verschiedenen Kosten in Form von Personalkosten, Materialkosten, Kapitalkosten etc. zusammen, von denen den einzelnen Kostenstellen jeweils ein bestimmter Anteil zugewiesen wird. Wie diese Beträge sich im Einzelnen errechnen, geht jedoch aus der Kalkulation selbst nicht hervor. Über die Höhe der einzelnen Kostenarten, aus denen sich die angenommenen Gesamtkosten zusammensetzen, gibt die Kalkulation dementsprechend keinen Aufschluss.
37 
3. Ob die Satzung der Beklagten darüber hinaus an weiteren zu ihrer Nichtigkeit führenden Mängeln leidet, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die von der Beklagten genannte große Zahl weiterer Verfahren, in denen über die Rechtmäßigkeit der Satzung gestritten wird, sowie die Möglichkeit, die aufgezeigten Fehler durch den Erlass einer neuen Gebührensatzung zu beheben, sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden Hinweisen veranlasst:
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob es sich bei den Zinsen, die der Eigenbetrieb aufgrund des ihm von der Beklagten gewährten Trägerdarlehens zu bezahlen hat, um betriebsbedingte Kosten handelt. Diese Bedenken dürften jedenfalls im Grundsatz unbegründet sein.
39 
Die Beklagte hat bei der im Jahre 2004 erfolgten Gründung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung beschlossen, den Eigenbetrieb nicht mit Eigenkapital auszustatten, sondern ihm stattdessen ein - mit 6 % zu verzinsendes - Trägerdarlehen zu gewähren. Dieses Vorgehen dürfte nur bilanztechnische Gründe haben, aber keine Auswirkungen auf die Höhe der ansatzfähigen Gesamtkosten haben. Nach der bereits erwähnten Regelung in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KAG gehört zu den ansatzfähigen Gesamtkosten die "angemessene Verzinsung des Anlagekapitals", d. h. eine angemessene Verzinsung der um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen (vgl. § 14 Abs. 3 S. 2 KAG). Zinsbasis ist damit das in der Anlage noch gebundene Kapital, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Eigen- oder Fremdmitteln finanziert worden sind. Die Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Trägerdarlehens hat daher nicht, wie die Klägerin argwöhnt, das Produzieren "künstlicher" Kosten zur Folge.
40 
b) In der Gebührenkalkulation werden auf der Grundlage einer zu erwartenden Abwassermenge von jeweils 6,1 Mio. m³ und zu erwartenden Kosten von jeweils 17.374.902 EUR sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007 kostendeckende Gebührensätze von 1,93 EUR/m 3 (Schmutzwassergebühr) und 0,99 EUR/m 2 (Niederschlagswassergebühr) errechnet (S.10). Im Hinblick auf das vorgegebene Ziel, dass die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr nicht zu einer Ausweitung des sich aus dem zuvor beschlossenen Gebührensatz ergebenden Gebühreneinnahmenvolumens führen solle, hat der Gemeinderat der Beklagten jedoch um 0,07 EUR/m 3 bzw. 0,07 EUR/m 2 niedrigere Gebührensätze beschlossen und damit - sowohl für 2006 als auch für 2007 - eine Unterdeckung von jeweils 782.900 EUR in Kauf genommen.
41 
Diese Entscheidung ist für sich genommen nicht zu beanstanden, da sich - wie bereits angesprochen - weder aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG noch aus § 78 Abs. 2 GemO eine Verpflichtung der Gemeinde ergibt, bei ihren öffentlichen Einrichtungen eine vollständige Deckung der Kosten anzustreben. Nach Ziff. 2 des Beschlussvorschlags in der Sitzungsvorlage hatte der Gemeinderat der Beklagten jedoch die Vorstellung, dass die einkalkulierte Unterdeckung "mit künftigen Überdeckungen zu verrechnen oder in (künftige) Gebührenkalkulationen einzustellen sein" werde, d.h. in den folgenden Jahren ausgeglichen werden könne und auch tatsächlich ausgeglichen werden solle. Diese Vorstellung ist irrig, da Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat, in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden können.
42 
Nach dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit dürfen die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden, die den Nutzungen der jeweiligen Rechnungsperiode entsprechen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 92 ff). § 14 Abs. 2 S. 2 KAG enthält eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. In Fällen, in denen am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen hinter den ansatzfähigen Gesamtkosten zurückbleibt, ist es den Gemeinden danach gestattet, die auf diese Weise entstandene Kostenunterdeckung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Diesem Recht steht die sich ebenfalls aus § 14 Abs. 2 S. 2 Halbsatz KAG ergebende Verpflichtung gegenüber, Kostenüberdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums auszugleichen. Die Regelung berücksichtigt, dass die tatsächlichen Kosten, Erlöse und Mengen von den prognostisch ermittelten und der Kalkulation zugrunde gelegten Werten abweichen können und in aller Regel auch tatsächlich abweichen. § 14 Abs. 2 S. 2 KAG soll deshalb gewährleisten, dass das zunächst auf den jeweiligen Kalkulations- oder Bemessungszeitraum begrenzte Kostendeckungsprinzip auf mittlere Frist gesehen tatsächlich realisiert wird bzw. - soweit es um den Ausgleich von Kostenunterdeckungen geht - realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.2.2008 - 2 S 2559/05 - VBlBW 2008, 350). Ausgeglichen werden können danach aber nur Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219; Quaas, NVwZ 2007, 757; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 104)
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 849,86 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht aufgehoben. Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende und diesen stützenden Abwassergebührensatzung der Beklagten ist für den von dem Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr unwirksam (unten 1). Die Satzung der Beklagten ist unabhängig davon auch deshalb nichtig, weil die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt (unten 2).
21 
1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die - rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getretene - Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17.10.2006. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, enthält diese Satzung keine ausreichende Regelung über die Entstehung der Gebühr und ist daher nichtig. Die am 16.12.2008 beschlossene Änderung der Satzung bleibt dabei außer Betracht, da die Änderung nach dem Willen der Beklagten erst am 1.1.2008 in Kraft treten soll und sich deshalb für den von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum (1.1. bis 27.12.2006) keine Gültigkeit beimisst.
22 
a) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen ebenso wie andere Kommunalabgaben nur auf Grund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer solchen Satzung gehört gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG eine Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld, soweit sich diese Rechtsfolge - wie im Falle von Abwassergebühren - nicht schon aus dem Gesetz herleiten lässt. Mit der Entstehung der Abgabenschuld kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, sofern gesetzlich kein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit festgesetzt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit § 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenschuld beginnt außerdem die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG in Verbindung mit § 170 AO). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - BWGZ 2001, 269) muss sich deshalb beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung aus der Abgabensatzung mit hinreichender Klarheit ergeben, zu welchem Zeitpunkt die Abgabenschuld nach dem Willen des Satzungsgebers entstehen soll.
23 
An dieser Auffassung ist auch nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG durch das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005 festzuhalten. Die Vorschrift legt auch in ihrer Neufassung den unverzichtbaren Mindestinhalt einer Abgabensatzung fest. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das von der Vorschrift bisher verwendete Wort "muss" durch ein "soll" ersetzt hat, ändert daran nichts. Die Änderung hat ihren Grund in der Einbeziehung des Erschließungsbeitragsrechts in das Kommunalabgabengesetz (vgl. LT-Drs. 13/3966, S. 40) und erklärt sich dadurch, dass in der auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erforderlichen Satzung wegen der völlig unterschiedlichen Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen ein Abgabensatz nicht bestimmt werden kann. Für den Erlass von Benutzungsgebührensatzungen ergeben sich aus der geänderten Fassung des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG keine Konsequenzen. Das "soll" in dieser Vorschrift ist vielmehr in diesen Fällen in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage weiterhin wie ein "muss" zu lesen.
24 
b) Den sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 KAG ergebenden Anforderungen wird mit der Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17.10.2006 nicht entsprochen.
25 
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld werden in § 11 AbwGebS geregelt. In seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestimmte Abs. 1 dieser Vorschrift, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren mit dem Tag entsteht, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt ist. Diese Regelung ist, wie auch die Beklagte einräumt, unvollständig. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KAG können Benutzungsgebühren nur für die (tatsächliche) Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden, da erst dadurch das für eine solche Gebühr eigentümliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründet wird. Die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, reichen danach zur Gebührenerhebung nicht aus. Von der Beklagten wird dementsprechend vorgebracht, § 11 Abs. 1 AbwGebS bestimme, dass die Gebührenschuld frühestens mit dem Tag entstehe, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt sei. Da eine Gebühr aber erst mit der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen könne, sei § 11 Abs. 1 AbwGebS dahin zu verstehen, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und - kumulativ - mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe.
26 
Die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 11 Abs. 1 AbwGebS wird von dem Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass mit der in der Vorschrift allein genannten betriebsfähigen Herstellung des Anschlusses an die Entwässerung nur der frühestens mögliche Zeitpunkt für das Entstehen der Gebührenpflicht beschrieben wird und es im Übrigen für das Entstehen der Gebührenpflicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen ankommen soll, sind weder der Vorschrift selbst noch anderen Bestimmungen der Satzung zu entnehmen. Davon abgesehen bliebe auch bei einem solchen Verständnis der Vorschrift offen, für welchen Zeitraum durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung die Gebührenpflicht entstehen soll. Bei Gebühren, die - wie Abwassergebühren - nicht für eine nur einmalige Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist die Festlegung des Zeitintervalls erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, da nur so die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung exakt angewendet werden können. Werden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, muss deshalb die Satzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.11.1996 - 4 K 11/96 - KStZ 2000, 12; HessVGH, Beschl. v. 28.8.1986 - 5 TH 1870/86 - Juris; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 661; Driehaus, aaO, § 2 Rn. 92).
27 
Eine solche Festlegung lässt sich der Satzung der Beklagten weder für die Schmutzwasser- noch für die Niederschlagswassergebühr entnehmen. Zwar heißt es in § 7 Abs. 3 AbwGebS, dass die Niederschlagswassergebühr 0,92 EUR je Quadratmeter anrechenbarer versiegelter Grundstücksfläche und Jahr betrage. In § 4 Abs. 1 S. 4 AbwGebS ist ferner von einer "jährlichen" Niederschlagswassergebühr die Rede. Die Satzung könnte im Hinblick hierauf dahin verstanden werden, dass Erhebungszeitraum für die Niederschlagswassergebühr das Kalenderjahr sein und die Pflicht zur Bezahlung dieser Gebühr mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahrs entstehen soll, worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu sprechen gekommen ist. Gegen ein solches Verständnis der Satzung spricht jedoch zum einen die Regelung in § 11 Abs. 2 S. 2 AbwGebS, wonach "die Gebühren" - also sowohl die Schmutzwasser- als auch die Niederschlagswassergebühr - in der Regel zusammen mit den Frischwasserentgelten, berechnet und erhoben werden, und zum anderen die Regelung in § 10 Abs. 1 S. 1 AbwGebS, nach der Abschlagszahlungen (auch) auf die Niederschlagswassergebühr verlangt werden können, wenn "die Gebühr für mehrere Monate abgerechnet" wird. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird nach § 10 Abs. 1 S. 2 AbwGebS anteilig berechnet entsprechend den anrechenbaren versiegelten Grundstücksflächen "im zuletzt abgerechneten Zeitraum". Diese Regelungen deuten darauf hin, dass die Beklagte sich auch bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühren vorbehalten will, den Abrechnungszeitraum von Fall zu Fall zu bestimmen, was sich mit einer Regelung, die das Entstehen der Gebührenpflicht an das Ende des jeweiligen Kalenderjahrs knüpft, nicht verträgt.
28 
Wie die Berufungsbegründung zeigt, ist auch die Beklagte selbst der Meinung, dass in ihrer Satzung kein Erhebungszeitraum festgelegt sei. Nach den dazu gegebenen Erklärungen ist von der Festlegung eines konkreten Zeitintervalls vielmehr bewusst abgesehen worden, da die Gebühren nach einem "rollierenden System" erhoben werden sollten, bei dem laufend Ablesungen vorgenommen und Gebührenbescheide erstellt würden. Die Beklagte hat dementsprechend die Klägerin nicht zu einer Niederschlagswassergebühr für das gesamte Jahr 2006, sondern nur für den Zeitraum 1.1. bis 27.12.2006 herangezogen.
29 
2. Die Satzung der Beklagten ist unabhängig davon auch deshalb nichtig, weil die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht den sich aus § 14 Abs. 3 KAG ergebenden Anforderungen genügt.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; NK-Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - NVwZ-RR 1996, 593) hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation zu beschließen, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze der öffentlichen Einrichtung hervorgehen muss. Da weder § 14 Abs. 1 S. 1 KAG noch § 78 Abs. 2 GemO die Gemeinde verpflichten, bei ihren öffentlichen Einrichtungen eine vollständige Deckung der Kosten durch Gebühren anzustreben, hat der Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz im Wege einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, welche gebührenfähigen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden sollen. Außerdem ist ihm bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln lassen. Die Gebührenkalkulation dient somit nicht nur als Kontrollinstrument zur Überprüfung des letztlich beschlossenen Gebührensatzes, sondern auch dem Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber als Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Kostenermittlung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies - vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG - die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge.
31 
a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht angenommen, der vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene Gebührensatz für das Jahr 2006 sei ungültig, da sich die der Beschlussfassung am 17.10.2006 zugrunde liegende Gebührenkalkulation auf das Wirtschaftsjahr 2007 bezogen habe und nicht ersichtlich sei, dass diese Kalkulation auch uneingeschränkt verwertbare Aussagen für das Jahr 2006 treffe. Dem vermag der Senat auf der Grundlage der ihm zugänglichen Informationen nicht zu folgen.
32 
Der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 17.10.2006 lag eine von dem Büro ... ... gefertigte Gebührenkalkulation für das "Wirtschaftsjahr 2007" bei. Die Gebührenkalkulation geht von einer im Jahr 2007 zu erwartenden Abwassermenge von 6,1 Mio. m³ aus. Die "ansatzfähigen Kosten der Abwasserbeseitigung" werden für das gleiche Jahr - ohne die auf die Straßenflächen entfallenden Kosten - mit 17.374.902,03 EUR veranschlagt, von denen 11.794.509,49 EUR der Schmutzwasserbeseitigung und 5.580.392,54 EUR der Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet werden. Die Beklagte ist der Meinung, dass diese Zahlen wegen der hinreichend gleichen abwassertechnischen Verhältnisse nicht nur für 2007, sondern auch für 2006 Gültigkeit beanspruchen könnten. Das ist nicht zu beanstanden. Die Prognose einer Abwassermenge von 6,1 Mio. m³ auch für das Jahr 2006 steht in Übereinstimmung mit der für das gleiche Jahr vorgenommenen Prognose in der früheren Kalkulation, die der Satzung vom 13.12.2005 zugrunde lag, und bewegt sich im Rahmen der im Wirtschaftsplan des ESP für das Jahr 2006 genannten tatsächlichen Verbrauchsmengen, die in den Jahren 2002 bis 2005 zu verzeichnen waren. Die Prognose ist danach nicht zu bemängeln. Die in der Gebührenkalkulation ferner vorgenommene Kostenschätzung beruht auf einem "Kostenstellenbericht" vom 27.7.2006, der auf der Grundlage der bis dahin bekannten Zahlen eine Zusammenstellung der in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2007 zu erwartenden Kosten enthält. Gegen die Annahme der Beklagten, dass auch diese Schätzung nicht nur für 2007, sondern auch für 2006 Gültigkeit beanspruchen könne, bestehen im Hinblick auf diese Grundlage der Schätzung ebenfalls keine Bedenken. Ihre Richtigkeit wird zudem dadurch bestätigt, dass nach der Darstellung der Beklagten die in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich entstandenen Kosten einander nahezu entsprochen haben. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
33 
b) Die dem am 17.10.2006 gefassten Satzungsbeschluss zugrunde liegende Gebührenkalkulation ist jedoch deshalb als mangelhaft zu erachten, weil sie keinen Aufschluss über die Höhe der einzelnen Kostenarten gibt, aus denen sich die in die Kalkulation eingestellten Gesamtkosten zusammensetzen.
34 
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Die Betriebswirtschaftslehre kennt als Unterfall der Kostenrechnung die Kostenartenrechnung, die der systematischen Erfassung aller bei der Leistungserstellung entstehenden Kosten dient. Nach der Art der verbrauchten Produktionsfaktoren wird dabei zwischen Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Zinsen, Kosten für Dienstleistungen Dritter sowie Kosten für Steuern, Gebühren und Beiträge unterschieden (Wöhe, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 19. Aufl., S. 1254 ff). Eine derartige Aufschlüsselung hat auch in der Gebührenkalkulation zu erfolgen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 42).
35 
Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.2.2004 - 12 A 10826/03.OVG - Juris). Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
36 
Dieser Forderung wird mit der dem am 17.10.2006 gefassten Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Gebührenkalkulation nicht genügt. Die in der Kalkulation genannten ansatzfähigen Gesamtkosten ergeben sich aus einer Addition der zuvor unter der Überschrift "eigentlicher Betriebsaufwand" aufgeführten Beträge, die einzelnen "Kostenstellen" der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung zugeordnet werden. Nach den von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen setzen sich diese Beträge aus den verschiedenen Kosten in Form von Personalkosten, Materialkosten, Kapitalkosten etc. zusammen, von denen den einzelnen Kostenstellen jeweils ein bestimmter Anteil zugewiesen wird. Wie diese Beträge sich im Einzelnen errechnen, geht jedoch aus der Kalkulation selbst nicht hervor. Über die Höhe der einzelnen Kostenarten, aus denen sich die angenommenen Gesamtkosten zusammensetzen, gibt die Kalkulation dementsprechend keinen Aufschluss.
37 
3. Ob die Satzung der Beklagten darüber hinaus an weiteren zu ihrer Nichtigkeit führenden Mängeln leidet, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die von der Beklagten genannte große Zahl weiterer Verfahren, in denen über die Rechtmäßigkeit der Satzung gestritten wird, sowie die Möglichkeit, die aufgezeigten Fehler durch den Erlass einer neuen Gebührensatzung zu beheben, sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden Hinweisen veranlasst:
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob es sich bei den Zinsen, die der Eigenbetrieb aufgrund des ihm von der Beklagten gewährten Trägerdarlehens zu bezahlen hat, um betriebsbedingte Kosten handelt. Diese Bedenken dürften jedenfalls im Grundsatz unbegründet sein.
39 
Die Beklagte hat bei der im Jahre 2004 erfolgten Gründung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung beschlossen, den Eigenbetrieb nicht mit Eigenkapital auszustatten, sondern ihm stattdessen ein - mit 6 % zu verzinsendes - Trägerdarlehen zu gewähren. Dieses Vorgehen dürfte nur bilanztechnische Gründe haben, aber keine Auswirkungen auf die Höhe der ansatzfähigen Gesamtkosten haben. Nach der bereits erwähnten Regelung in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KAG gehört zu den ansatzfähigen Gesamtkosten die "angemessene Verzinsung des Anlagekapitals", d. h. eine angemessene Verzinsung der um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen (vgl. § 14 Abs. 3 S. 2 KAG). Zinsbasis ist damit das in der Anlage noch gebundene Kapital, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Eigen- oder Fremdmitteln finanziert worden sind. Die Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Trägerdarlehens hat daher nicht, wie die Klägerin argwöhnt, das Produzieren "künstlicher" Kosten zur Folge.
40 
b) In der Gebührenkalkulation werden auf der Grundlage einer zu erwartenden Abwassermenge von jeweils 6,1 Mio. m³ und zu erwartenden Kosten von jeweils 17.374.902 EUR sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007 kostendeckende Gebührensätze von 1,93 EUR/m 3 (Schmutzwassergebühr) und 0,99 EUR/m 2 (Niederschlagswassergebühr) errechnet (S.10). Im Hinblick auf das vorgegebene Ziel, dass die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr nicht zu einer Ausweitung des sich aus dem zuvor beschlossenen Gebührensatz ergebenden Gebühreneinnahmenvolumens führen solle, hat der Gemeinderat der Beklagten jedoch um 0,07 EUR/m 3 bzw. 0,07 EUR/m 2 niedrigere Gebührensätze beschlossen und damit - sowohl für 2006 als auch für 2007 - eine Unterdeckung von jeweils 782.900 EUR in Kauf genommen.
41 
Diese Entscheidung ist für sich genommen nicht zu beanstanden, da sich - wie bereits angesprochen - weder aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG noch aus § 78 Abs. 2 GemO eine Verpflichtung der Gemeinde ergibt, bei ihren öffentlichen Einrichtungen eine vollständige Deckung der Kosten anzustreben. Nach Ziff. 2 des Beschlussvorschlags in der Sitzungsvorlage hatte der Gemeinderat der Beklagten jedoch die Vorstellung, dass die einkalkulierte Unterdeckung "mit künftigen Überdeckungen zu verrechnen oder in (künftige) Gebührenkalkulationen einzustellen sein" werde, d.h. in den folgenden Jahren ausgeglichen werden könne und auch tatsächlich ausgeglichen werden solle. Diese Vorstellung ist irrig, da Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat, in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden können.
42 
Nach dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit dürfen die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden, die den Nutzungen der jeweiligen Rechnungsperiode entsprechen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 92 ff). § 14 Abs. 2 S. 2 KAG enthält eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. In Fällen, in denen am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen hinter den ansatzfähigen Gesamtkosten zurückbleibt, ist es den Gemeinden danach gestattet, die auf diese Weise entstandene Kostenunterdeckung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Diesem Recht steht die sich ebenfalls aus § 14 Abs. 2 S. 2 Halbsatz KAG ergebende Verpflichtung gegenüber, Kostenüberdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums auszugleichen. Die Regelung berücksichtigt, dass die tatsächlichen Kosten, Erlöse und Mengen von den prognostisch ermittelten und der Kalkulation zugrunde gelegten Werten abweichen können und in aller Regel auch tatsächlich abweichen. § 14 Abs. 2 S. 2 KAG soll deshalb gewährleisten, dass das zunächst auf den jeweiligen Kalkulations- oder Bemessungszeitraum begrenzte Kostendeckungsprinzip auf mittlere Frist gesehen tatsächlich realisiert wird bzw. - soweit es um den Ausgleich von Kostenunterdeckungen geht - realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.2.2008 - 2 S 2559/05 - VBlBW 2008, 350). Ausgeglichen werden können danach aber nur Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219; Quaas, NVwZ 2007, 757; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 104)
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 849,86 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde.
Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS).
Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück.
Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden.
Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne.
Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %.
10 
Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden.
16 
Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
20 
Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
21 
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
24 
2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
26 
a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
28 
Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
29 
Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
30 
Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
31 
Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
32 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
33 
Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
34 
b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
35 
Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
36 
3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
20 
Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
21 
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
24 
2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
26 
a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
28 
Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
29 
Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
30 
Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
31 
Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
32 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
33 
Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
34 
b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
35 
Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
36 
3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2535/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 845,13 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.12.2009 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30.11.2004, 25.11.2005 (dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2007) und 23.5.2007, mit denen der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ... ... zu Abwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 von insgesamt 845,13 EUR herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in der Abwassersatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 15.12.2008, die im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltungsanordnung der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Gebührenbescheide zugrunde zu legen sei und die entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit dieser Auffassung ernsthaft in Frage stellten, werden vom Kläger nicht genannt.
a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den im vorliegenden Fall zu überprüfenden Gebührenkalkulationen um Nachkalkulationen handele, weshalb für deren Überprüfung ein anderer Maßstab gelte als für eine auf Prognosen beruhende Vorkalkulation. Die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei. Diese Kritik hat insoweit ihre Berechtigung, als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem an die Überprüfung von Gebührenkalkulationen anzulegenden Maßstab zumindest missverständlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen selbst wird davon jedoch nicht berührt.
Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 26.5.2008 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit rückwirkender Geltung ab 2004 beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses hat er am 15.12.2008 eine rückwirkend zum 1.11.2003 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 28.6.1982, eine rückwirkend zum 1.11.2004 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 13.12.2004 sowie eine zum 1.11.2009 in Kraft getretene neue Abwassersatzung beschlossen. Die in diesen Satzungen für die Jahre 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze für die von der Beklagten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren beruhen auf Kalkulationen, die im Auftrag der Beklagten von der Gesellschaft für kommunale Entwicklung Sch. & Z. erarbeitet worden sind. Wie in der diesen Kalkulationen vorangestellten Vorbemerkung (S. IV der Kalkulationen) klargestellt wird, waren Grundlage der Kalkulationen die Rechnungsergebnisse der Jahre 2003 bis 2006 sowie die in diesen Jahren abgerechneten Schmutzwassermengen. Die Nachkalkulationen wurden somit nicht aufgrund von Prognosen, sondern anhand der im Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten "harten Zahlen" vorgenommen.
Wie der Kläger insoweit zu Recht beanstandet, kann deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschreibung der Gebührenkalkulation als planerisch-prognostischer Akt, dem es eigen sei, dass die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch exakt zu bestimmen seien, für die hier zu betrachtenden (Nach-) Kalkulationen keine Gültigkeit beanspruchen. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass die der Prognose des Gemeinderats zugrunde liegende Methodik nur auf ihre Vertretbarkeit und die Einzelansätze in der Prognose nur daraufhin zu überprüfen seien, ob sie der Gemeinderat für schlüssig und plausibel habe halten dürfen. Dafür, dass diese zumindest missverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung beeinflusst haben, kann dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnommen werden. Für seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei, fehlt jeder Beleg.
b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Beklagte in ihren Kalkulationen den Straßenentwässerungsanteil unzutreffend bestimmt oder die Aufteilung der danach verbleibenden Kosten auf die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Beseitigung des Niederschlagswasser andererseits sachwidrig vorgenommen hat.
aa) Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Die entsprechenden Kostenanteile sind deshalb bei der Kalkulation dieser Gebühren nicht zu berücksichtigen.
Bei der vorzugwürdigen - wenn auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingenden - kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68).
10 
Diesen Spielraum hat die Beklagte bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten. In den Kalkulationen der Beklagten wird bei der Aufteilung der Kosten zunächst zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlage) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasser- und Niederschlagswasserkanälen unterschieden. Die auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten im eigentlichen Sinn) werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet. Bei den Mischwasserkanälen wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an den Kosten dagegen auf 25 % festgelegt. Bei der Kläranlage wird der Anteil mit 5 % angenommen.
11 
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten im Verhältnis 50 : 50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 17 Rn. 4). Der Rückgriff auf diese Erfahrungswerte steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die zu einer von diesen Werten abweichenden Beurteilung zwingen. Dass sich im Fall der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich unterschieden, wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
12 
Was die kalkulatorischen Kosten für die Mischwasserkanäle und die Kläranlage betrifft, ist die Beklagte bei der Festlegung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils einem von der VEDEWA entwickelten und in der Rechtsprechung des Senats gebilligten Berechnungsmodell (vgl. Schoch/Kaiser/Zerres, Straßenentwässerungskostenanteil bei der Abwassergebühr, BWGZ 1998, 747, 748) gefolgt, wonach der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden kalkulatorischen Kosten regelmäßig mit 25 % und der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden kalkulatorischen Kosten mit 5 % veranschlagt werden kann. Die Umstände des Einzelfalls können auch insoweit eine hiervon abweichende Aufteilung der Kosten erfordern. Für das Vorliegen solcher Umstände kann jedoch dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nichts entnommen werden.
13 
Die Beklagte hat die gleiche Aufteilung auch hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen, während das Berechnungsmodell der VEDEWA insoweit differenziert und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden Betriebskosten auf nur 13,5 % und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden Betriebskosten auf nur 1,2 % veranschlagt. Ob und inwieweit diese Differenzierung zwingend ist, kann dahinstehen, da die Beklagte mit ihrem Verzicht auf eine solche Unterscheidung den Straßenentwässerungskostenanteil allenfalls zu hoch angesetzt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen und der auf diesen beruhenden Satzungen hat dies keinen Einfluss.
14 
bb) Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits erfordert getrennte Gebührenkalkulationen, um die den unterschiedlichen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln. Dazu bedarf es einer Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 211). Soweit die der Abwasserbeseitigung zugehörigen Einrichtungen ausschließlich der Schmutzwasser- oder ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, wie dies bspw. bei reinen Schmutzwasser- oder reinen Niederschlagswasserkanälen der Fall ist, sind mit dieser Aufteilung keine besonderen Probleme verbunden. Schwieriger ist die Aufteilung bei denjenigen Teileinrichtungen, die - wie bspw. ein Mischwasserkanal - der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen. Eine rechnerisch exakte Aufteilung ist auch insoweit jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.
15 
Die in den Kalkulationen der Beklagten vorgenommene Aufteilung der nach dem Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils verbleibenden Kosten beruht auf einer solchen Schätzung, bei der die auf die Mischwasserkanäle entfallenden Kosten zu 60 % der Beseitigung des Schmutzwassers und zu 40 % der Beseitigung des Niederschlagswassers zugeordnet wurden. Ausgehend von einem Straßenentwässerungskostenanteil von 25 % ergeben sich daraus auf die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung bezogene Anteile von 45 % für die Schmutzwasser- und 30 % für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kosten der Kläranlage wurden dagegen im Verhältnis 89,5 : 10,5 auf die Beseitigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgeteilt. Die verantwortliche Mitarbeiterin der von der Beklagten mit der Erstellung der Gebührenkalkulation beauftragten Firma hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass diese Werte sich in ihrer langjährigen Praxis und der Kalkulation für etwa 70 Gemeinden als Mittelwerte herausgebildet hätten. Zusammen mit ihrer Antragserwiderung hat die Beklagte ferner eine von der gleichen Firma erstellte Übersicht über in mehr als 100 Gemeinden vorgenommene Berechnungen der anteiligen Kosten der Straßenentwässerung, der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung bei einem Mischwasserkanal vorgelegt, wonach diese Anteile im Mittel 25,4 %, 44,9 % bzw. 29,6 % betragen.
16 
Dafür, dass die Beklagte mit der von ihr für richtig gehaltenen Aufteilung die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte, sieht der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte. In der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, Die neuen Methoden der Regenwasserbewirtschaftung und ihre Bedeutung für den Betrieb und die Finanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) kann bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel von einem Verhältnis von 60 zu 40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ausgegangen werden. Für die Betriebskosten wird, sofern spezielle Untersuchungen fehlen, eine Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50 empfohlen. Für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) wird ein Mittelwert von 90 zu 10 genannt. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung entspricht diesen Werten oder weicht von ihnen nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger wiederum nicht genannt.
17 
c) In die Gebührenkalkulation für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum 31.10.2004 hat die Beklagte eine Kostenunterdeckung aus dem Jahr 1999 in Höhe von 63.719,99 EUR, in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 einen Teil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2000 in Höhe von 42.242,33 EUR und in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 eine Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2001 in Höhe von 161.316,65 EUR eingestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen, die sich am länger als fünf Jahre zurückliegenden Ende eines Bemessungszeitraums ergeben hätten, werde von § 14 Abs. 2 S. 2 KAG ebenso wenig begründet wie ein Recht auf den Ausgleich von zu diesem Zeitpunkt festgestellten Unterdeckungen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, die bis 2003 nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckungen (aus den Jahren bis 1998) von ca. 310.000 EUR nachträglich auszugleichen. Die Kostenunterdeckung des Jahres 1999 von 63.719,99 EUR habe nach der gesetzlichen Ausgleichsregelung bis zum Jahr 2004 ausgeglichen werden können. Im Rahmen des Ausgleichs der Kostenüberdeckung des Jahres 2001 habe entgegen der Ansicht des Klägers das Ergebnis des Jahres 1996 nicht berücksichtigt werden müssen, da nur die in diesem Jahr (2001) zu verzeichnende Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlichen Einnahmen ausgeglichen werden müsse.
18 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
19 
aa) Die Gebührenkalkulationen der Beklagten enthalten jeweils eine Übersicht über die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Vorjahre. Nach der Darstellung der Beklagten wurden dabei - dem Ergebnis der zuvor von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Überprüfung folgend - die kameralen Rechnungsergebnisse um nicht gebührenfähige Kosten bereinigt. Der Kläger ist offenbar der Meinung, dass dies nicht oder jedenfalls nur unzureichend geschehen sei. Eine hinreichende Begründung dafür fehlt. Aus dem vom Kläger genannten Schreiben der Gemeindeprüfungsanstalt vom 7.9.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten. In dem Schreiben heißt es, dass die Kalkulationen "von hier aus" nur auf systematische Mängel untersucht worden seien. Ob die in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen ihrerseits zutreffend ermittelt worden seien, könne ohne weitere Informationen nicht beurteilt werden. Daraus, dass die Gemeindeprüfungsanstalt sich nicht in der Lage gesehen hat, anhand der ihr zugänglichen Unterlagen die Richtigkeit der in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen zu bestätigen, kann nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden.
20 
Der Einwand des Klägers, dass die kameralen Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 nicht um die in die Kalkulation der betreffenden Jahre eingestellten Ausgleichsbeträge bereinigt worden seien, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der genannten Übersicht. Wie sowohl der genannten Übersicht als auch dem Schreiben der Firma Sch. & Z. vom 4.12.2009 zu entnehmen ist, wurde bei der Ermittlung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 tatsächlich kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen vorgenommen. Dafür, dass ein solcher Ausgleich hätte erfolgen müssen, ist jedoch nichts zu erkennen.
21 
Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2009 - 2 S 2148/09 -; Bleile, Der Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG, BWGZ 2003, 182 ff., 187). Eine Bereinigung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in die Kalkulationen für diese Jahre Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden wären. Nach der von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 1996 bis 2006 ist das nicht geschehen. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist dabei davon ausgegangen, dass in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 eine Kostenüberdeckung aus den Vorjahren in Höhe von 149.757,39 EUR eingestellt worden ist, weshalb sie das Rechnungsergebnis des Jahres 2001 um diesen Betrag korrigiert hat. Was die Gebührenkalkulationen der übrigen vom Kläger genannten Jahre betrifft, hat die Gemeindeprüfungsanstalt dagegen ihrer Ermittlung zugrunde gelegt, dass in diese Kalkulationen keine Ausgleichsbeträge eingestellt worden seien. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet.
22 
bb) Unter Berücksichtigung der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung in Höhe von 149.757,39 EUR hat die Beklagte - in Verbindung mit weiteren Korrekturen - eine in diesem Jahr zu verzeichnende Kostenüberdeckung von 161.316,65 EUR errechnet, die - wie eben angesprochen - von der Beklagten in dieser Höhe in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellt wurde. Darauf, ob im Jahre 2001 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 1996 hätte erfolgen müssen, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht an. Wie soeben ausgeführt, bedarf es zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer - ggf. um Ausgleichsbeträge zu bereinigenden - Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden sind. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen dabei nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
23 
cc) Von der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Überdeckung aus den Vorjahren hat die Beklagte einen Betrag von 17.932,51 EUR dem Jahr 2000 zugeordnet. Sie hat deshalb in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 nicht die gesamte im Jahr 2000 entstandene Überdeckung von 60.174,84 EUR, sondern nur den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 42.242,33 EUR eingestellt. Der Kläger hält dies für falsch. Nach seiner Ansicht hätte die in die Kalkulation des Jahres 2001 eingestellte Kostenüberdeckung von 149.757,39 EUR in erster Linie dem Jahr 1996 zugeordnet werden müssen, da sich in diesem Jahr eine spätestens im Jahr 2001 auszugleichende Kostenüberdeckung von 143.126,05 EUR ergeben habe.
24 
Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen. Der in Rede stehende Betrag von 17.932,51 EUR, den die Beklagte in Konsequenz der vom Kläger vertretenen Ansicht zusätzlich kostenmindernd in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 hätte einstellen müssen, entspricht bezogen auf den von der Beklagten veranschlagten gebührenfähigen Deckungsbedarf von 708.013,66 EUR einem Anteil von 2,5 %. Sollte der von der Beklagten gefasste Beschluss über die in dieser Zeit geltenden Gebührensätze aus den vom Kläger genannten Gründen fehlerhaft sein, wäre dieser Mängel danach gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen, da er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung geführt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Anwendung diese Vorschrift nicht dadurch gehindert, dass es sich bei der Kalkulation für den betreffenden Zeitraum um eine Nachkalkulation auf der Grundlage von bereits bekannten Ergebnissen handelt. Mit der in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG getroffenen Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit bezweckt, die Bestandskraft von Abgabensatzungen zu erhöhen. Zu der vom Kläger für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht im Hinblick darauf keine Veranlassung.
25 
Die - davon zu unterscheidende - Frage, ob § 2 Abs. 2 S. 1 KAG auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte ist bei der von ihr vorgenommenen Aufteilung der in das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung dem Vorgehen der Gemeindeprüfungsanstalt gefolgt, zu dessen Rechtfertigung sie darauf verweist, dass sie in der betreffenden Zeit anstelle eines jahresbezogenen Ausgleichs - fehlerhaft - mit einem "Überschussvortrag" gearbeitet habe, bei dem eine fortlaufende Verrechnung erfolgt sei. Das Vorgehen der Beklagten kann danach jedenfalls nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden.
26 
dd) Die sich aus § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F. ergebende Berechtigung der Beklagten, die Unterdeckung des Jahres 1999 im Jahre 2004 auszugleichen, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts bedürfen deshalb an sich keines Kommentars. Der Senat sieht sich gleichwohl zu dem klarstellenden Hinweis veranlasst, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seines Urteils geäußert hat, der Ausgleich der Unterdeckung des Jahres 1999 sei unzulässig, da die Unterdeckung erst 2006/2007 entdeckt worden sei. Von einem Widerspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keine Rede sein. Der Hinweis des Klägers, dass das (kamerale) Ergebnis des Jahres 1999 zunächst auf ein gebührenrechtliches Ergebnis bereinigt werden müsse, ist zutreffend. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass dies nicht geschehen ist.
27 
e) Gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten am 15.12.2008 beschlossenen Satzungen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Satzungen bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht danach differenzieren, ob das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt oder über einen (reinen) Niederschlagswasserkanal direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, sondern einen einheitlich geltenden Gebührensatz vorsehen.
28 
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung hat die Beklagte in ihrer Satzung nicht getroffen. Mischwasser- und Niederschlagswasserkanäle gehören danach gleichermaßen zu der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung. Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 - BWGZ 1995, 392). In dem Umstand, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser - je nach Lage des Grundstücks - über einen Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird und im letzteren Fall nicht der Kläranlage zugeführt, sondern direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, kann jedoch ein solcher wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005 - 2 S 1800/05 -; ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris).
29 
Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die von der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005). Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 - NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen). Wie die Beklagte zu Recht bemerkt, hängt deshalb die Bemessung der Schmutzwassergebühr nicht davon ab, ob es zur Entsorgung des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Schmutzwassers einer 100 m oder einer 10 km langen Schmutzwasserleitung bedarf. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Beklagte nimmt, insbesondere, ob es über Pumpen und das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es danach ebenfalls nicht an.
30 
2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob
31 
"bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr der Umstand differenziert zu berücksichtigen (ist), dass, anders als in den Fällen der Mischkanalisation, in den Fällen der Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem, folglich der direkten Einleitung in den Vorfluter, keine Kosten der Kläranlage und der Regenüberlaufbecken entstehen?",
32 
ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. die obigen Rechtsprechungsnachweise) ohne weiteres zu verneinen. Zu ihrer Beantwortung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Abwasserabgabenfestsetzungsbescheides, soweit bei der Berechnung der Abgabe die Berücksichtigung einer abgabemindernden Vorbelastung für den Schadstoff Stickstoff im Einzugsgebiet der von ihm in H betriebenen Kläranlage abgelehnt worden ist.

2

Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband, in dem verschiedene kommunale Träger zu dem Zweck der Abwasserbeseitigung zusammengeschlossen sind. Das im Klärwerk in H geklärte Abwasser wird über die Einleitungsstelle AZV P 1 Elbe ES in die Elbe eingeleitet. Dem Klärwerk des Klägers wird u. a. Schmutzwasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen zugeführt, die durch die Wasserwerke Haseldorf, Uetersen, Barmstedt, Elmshorn I, II und III, Kaltenkirchen, Norderstedt und Pinneberg gespeist werden. Eine im September 2004 vom Kläger in diesen Wasserwerken veranlasste Untersuchung des Wassers ergab seinen Berechnungen zufolge eine mittlere Stickstoffbelastung (für den Parameter Nitrat-Stickstoff) von ca. 1,1 mg/l Wasser. Die einzelnen Untersuchungswerte schwankten zwischen 0,16 und 2,79 mg/l (vgl. Blatt 2 Teil II Beiakte A).

3

Daraufhin beantragte der Kläger bei dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt I die Anerkennung einer Vorbelastung für den Schadstoff Stickstoff in Höhe von 1,1 mg/l. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Umweltamt I mit Schreiben vom 31.03.2005 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch vom 25.04.2005 wies das Staatliche Umweltamt I mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 zurück.

4

Mit Bescheid vom 19.06.2006 setzte das Staatliche Umweltamt I für das Jahr 2005 eine Abwasserabgabe in Höhe von 998.125,57 € fest. Der Kläger erhob keinen Widerspruch.

5

Auf den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 hin erhob der Kläger Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zur Anerkennung der mit Antrag vom 07. März 2005 beanspruchten Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l für Stickstoff zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage ab (Urteil vom 05. Juni 2008 – 6 A 246/05 –). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig (2. Senat) gab ihr teilweise statt (Urt. vom 10.08.2009 – 2 LB 6/09 –, NordÖR 2010, 21); Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beklagten hin aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 24.06.2010 (– 7 C 17/09 –) fest, dass der ablehnenden Entscheidung des Staatlichen Umweltamtes I vom 31.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Verwaltungsaktsqualität zukomme. Das Abwasserabgabengesetz sehe vor, dass alle Schritte bei der Berechnung der Abwasserabgabe in einem einzigen Verfahren erfolgten, das mit Erlass eines Abgabenbescheides ende und bestimme, dass die Heranziehung zur Abwasserabgabe durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen habe. Die Vorbelastung von aus einem Gewässer unmittelbar entnommenem Wasser gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG könne deshalb nicht in einem gesonderten – isoliert anfechtbaren – Bescheid geregelt werden. Der "Bescheid" vom 31. März 2005 und der "Widerspruchsbescheid" vom 9. Juni 2006 wurden als Scheinverwaltungsakte aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

6

Am 22.09.2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, das Verwaltungsverfahren (u. a.) bezüglich des Abgabenbescheides für den Veranlagungszeitraum 2005 wieder aufzugreifen.

7

Mit Ergänzungsbescheid vom 12.05.2011, zugegangen am 13.05.2011, ergänzte der Beklagte den Tenor des Bescheides vom 19.06.2006 wie folgt:

8

"Die mit Schreiben des Antragstellers vom 07.03.2005 beantragte Anerkennung einer Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l Stickstoff bleibt bei der Berechnung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr unberücksichtigt."

9

Zur Begründung führte der Beklagte aus, es könne dahinstehen, ob die Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 118 a LVwG vorlägen, da über den Antrag vom 07.03.2005 in Folge der Aufhebung des "Bescheides" vom 31.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides noch nicht entschieden sei. Eine Vorbelastung sei nicht anzuerkennen. Aus den Merkmalen "unmittelbar" und "vor seinem Gebrauch" sei zu schließen, dass ein Vorbelastungsabzug nur zulässig sei, wenn das entnommene Wasser nur einmalig verwendet wird bzw. gebraucht und danach wieder in das Gewässer eingeleitet werde. Ein Vorbelastungsabzug scheide daher aus, wenn sich an den erstmaligen Gebrauch eine weitere Verwendung anschließe. Wasser müsse dem Einleiter qualitativ unverändert zugeleitet werden. Wasser, das dem öffentlichen Wassernetz entstamme, sei vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen, da die Entnahme von Rohwasser, die Aufbereitung und Weiterverteilung kein schlichtes Durchleiten sei.

10

Hiergegen erhob der Kläger am 14.06.2011 Widerspruch. Seiner Auffassung nach sei § 4 Abs. 3 AbwAG im Hinblick auf seinen offenen Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und das Verursacherprinzip auch auf Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen anzuwenden. Eine solche Auslegung sei spätestens im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

11

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011, zugestellt am 27.09.2011, zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vorbelastungsabzug setze zum einen voraus, dass das Wasser einem Gewässer unmittelbar entnommen werde und zum anderen, dass es bereits vor seinem Gebrauch eine Schädlichkeit im Sinne des AbwAG aufweise. Eine unmittelbare Entnahme liege nur vor, wenn der Einleiter das Wasser selbst entnehme oder die Entnahme durch einen Dritten erfolge, der dem Einleiter das Wasser unaufbereitet andiene. Das dem Kläger zugeführte Trinkwasser sei nicht unaufbereitet. Die Herstellung einwandfreien Trinkwassers sei bereits ein erster Gebrauch, da das Trinkwasser in seinen Eigenschaften nicht mehr dem Rohwasser entspreche. Auf Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung sei der Vorbelastungsabzug nicht anwendbar. Der Gesetzgeber habe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise beim Schutz des Trink- und Grundwassers differenziert.

12

Am 27.10.2011 hat der Kläger Klage erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet worden ist:

13

Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen sei vom Vorbelastungsabzug nach § 4 Abs. 3 AbwAG nicht ausgeschlossen, wenn es aus vorbelastetem Grundwasser gewonnen worden sei. Die Entstehungsgeschichte biete für die gegenteilige Auffassung keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut der Norm sei offen. Sinn und Zweck der Norm sei es, das Verursacherprinzip zu verwirklichen. Hiernach sei der Abgabepflichtige nur insoweit einstandspflichtig, als er für die Belastung verantwortlich sei. Für eine schon bei der Entnahme von Grundwasser bestehende Belastung sei der Einleitende nicht verantwortlich. Aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht folge keine Verantwortlichkeit. Auch der entgeltliche Charakter der Abwasserabgabe spreche für die Einbeziehung von Wasser aus Trinkwasseranlagen im Rahmen des Vorbelastungsabzuges. Das öffentliche Gut werde im Umfang der Vorbelastung nicht in Anspruch genommen, so dass insoweit kein abzugeltender Sondervorteil vorliege. Eine Nichteinbeziehung von Wasser aus Trinkwasseranlagen würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Es läge dann eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Werde Wasser zuvor durch eine Trinkwasserversorgungsanlage geleitet, sei der Umstand, dass dem Einleiter durch Dritte entnommenes und gebrauchtes Grundwasser zugeleitet werde, kein eine Ungleichbehandlung rechtfertigendes Differenzierungskriterium. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht durch Gründe der Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt. Es sei auch nicht richtig, das Grundwasser und Trinkwasser typischerweise nicht in relevantem Umfang mit Schadstoffen belastet seien. Auch Trinkwasser weise abwasserabgaberelevante Belastungen auf. Weder der Gesichtspunkt der Schonung des Grundwassers noch der Gesichtspunkt der verwaltungspraktikablen Ermittlung rechtfertige die Ungleichbehandlung. Eine exakte Quantifizierung sei nicht erforderlich; nach dem Gesetz genüge die Schätzung. Eine sachgerechte Schätzung sei trotz des Bezuges aus unterschiedlichen Wasserwerken möglich, da anhand der Mengenanteile der einzelnen Wasserwerke sich die Gesamtvorbelastung näherungsweise problemlos abschätzen lasse. An den einzelnen Grundwasserentnahmestellen sei die Vorbelastung relativ konstant. Soweit aus Flachbrunnen gefördert werde, könne ein tauglicher Mittelwert für die Vorbelastung durch mehrfache Beprobung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen ermittelt werden. Auch die für die Ermittlung der Vorbelastung erforderlichen Parameter wie anderweitiger Verbrauch des Trinkwassers, Zufluss von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen und Fremdwassereintrag ließen sich problemlos schätzen. Insbesondere sei bei einem nennenswerten anderweitigen Verbrauch des Trinkwassers – also ohne Indirekteinleitung zum Kläger – Abzugszähler vorhanden, mittels derer das Gesamtvolumen des eingeleiteten vorbelasteten Trinkwassers bestimmt werden könne.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

I. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19.06.2006 (dortiges Az: 513-5242. 18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12.05.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011

16

1. nach Anerkennung einer Vorbelastung des dem Kläger aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen zugeflossenen Schmutzwassers von 1,1 mg/l Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG aufzuheben, soweit die Abgabenfestsetzung den Betrag von 984.215,91 € übersteigt,

17

hilfsweise

18

2. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19.06.2006 (dortiges Az: 513-5242. 18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12.05.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 aufzuheben, soweit darin eine Abwasserabgabe ohne vorherige Schätzung der Vorbelastung für den Schadstoffparameter Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG festgesetzt wurde, mithin soweit die Abwasserabgabenfestsetzung den Betrag von 864.981,70 € übersteigt,

19

hilfsweise anstelle von I.

20

II. den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 12.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 aufzuheben und den Beklagten

21

1. zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren betreffend den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19.06.2006 zum Az 513-5242. 18/56-1 gemäß § 118 a Abs. 1 LVwG wieder aufzugreifen

22

und

23

2. zu verpflichten, nach Wiederaufgreifen des Verfahrens

24

a. eine Vorbelastung des aus dem Grundwasser entnommenen und in der Folge von dem Kläger behandelten und in die Elbe eingeleiteten Trinkwassers von 1,1 mg/l Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG anzuerkennen und unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung den Abwasserabgabenbescheid vom 19.06.2006 für das Kalenderjahr 2005 zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe als 984.215,91 € festgesetzt wurde,

25

hilfsweise

26

b. den Abgabenbescheid zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe festgesetzt wurde, als sich nach der durch den Beklagten vorzunehmenden Schätzung der Vorbelastung ergibt.

27

Der Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat der Beklagte vorgetragen, aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 AbwAG ergebe sich, dass ein Vorbelastungsabzug nur zulässig sei, wenn das Wasser unmittelbar nach der Entnahme gebraucht und anschließend eingeleitet werde. Ein Vorbelastungsabzug scheide daher aus, wenn sich eine weitere Verwendung an den erstmaligen Gebrauch anschließe. Dies sei hier der Fall. Aufgrund der Aufbereitung von Grundwasser zu Trinkwasser und der Verwendung durch die Endverbraucher sei es gebraucht worden, bevor es zum Kläger gelangt sei. Der Gesetzgeber habe das Abwasserabgabengesetz seit der Aufnahme der Schadstoffgruppen Phosphor und Stickstoff zum 01.01.1991 mehrfach geändert. Trotz des als bekannt vorauszusetzenden Problems habe er keine Änderung des Wortlauts für nötig erachtet, um einen Vorbelastungsabzug für Trinkwasser zu ermöglichen. Im Rahmen der teleologischen Interpretation könne nicht lediglich auf das Verursacherprinzip abgestellt werden. Auch die Finanzierungsfunktion der Abgabe sowie der Trink- und Grundwasserschutz seien zu beachten. Das Verursacherprinzip sei nicht in voller Strenge verwirklicht worden, sondern aus Praktikabilitätsgründen abgeschwächt. § 4 Abs. 3 AbwAG sei eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht geboten. Die Schätzung der Vorbelastung sei nahezu unmöglich, da veränderliche Anteile gegeben seien. Hierauf dürfe der Gesetzgeber mit einer differenzierenden und pauschalierenden Regelung reagieren. Die Schätzung der Vorbelastung sei nur vermeintlich einfach. Der von dem Kläger zugrunde gelegte Durchschnittswert sei unwissenschaftlich, da die unterschiedlichen Massenfrachten nicht bei der Mittelwertbildung berücksichtigt seien. Zeitliche Schwankungen würden nicht berücksichtigt. Dem Kläger werde nicht nur gebrauchtes Trinkwasser zugeleitet, sondern auch andere Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser bei Mischkanalisationen. Abzugszähler seien nicht in ausreichender Zahl vorhanden.

30

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Januar 2013 abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet, da das tatbestandliche Unmittelbarkeitserfordernis des § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG bei aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zugeleitetem Abwasser nicht erfüllt sei. Die zuvor erfolgte Wasserentnahme aus dem Gewässer sei dem Kläger als Einleitendem nicht zurechenbar. Das Merkmal der Unmittelbarkeit beziehe sich auf das Verhältnis zwischen dem Wasserentnehmenden und dem Abgabepflichtigen (Einleiter). Es sei ebenso wie in § 2 Abs. 2 AbwAG personenbezogen auszulegen. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für diese Auffassung. Zudem sei § 4 Abs. 3 AbwAG als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Eine andere Auslegung sei auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Zwar seien die Fälle der unmittelbaren und der mittelbaren Wasserentnahme aus einem Gewässer unter dem Aspekt der Vorschädigung des Gewässers gleich. Hierfür bestehe aber ein sachlicher Grund in der Gewährleistung einer verwaltungspraktikablen Anwendung des AbwAG. Dies zeige gerade der vorliegende Fall, bei dem zur Ermittlung der Vorbelastung die Vorbelastung von 11 Grundwassereinleitern, die Wassergüte nach der Aufbereitung und die dem Kläger zugeleitete Menge des Trinkwassers ermittelt werden. Der Verwaltungsaufwand entfalle auch nicht aufgrund der bestehenden Schätzungsbefugnis, da eine belastbare Schätzung nur auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen könne. Außerdem sei die Ungleichbehandlung durch den zulässigen Lenkungszweck gerechtfertigt, welcher darin bestehe, dass der betriebliche Wasserbedarf möglichst mit Rohwasser und nicht mit Trinkwasser gedeckt werden soll, um die Ressource Trinkwasser zu schonen. Im Regelfall werde nämlich eine unmittelbare Entnahme des Wassers nicht aus dem Grundwasser, sondern – soweit aufgrund der natürlichen Gegebenheiten möglich – aus oberirdischen Gewässern erfolgen. Das so bestimmte Unmittelbarkeitserfordernis sei nicht erfüllt, weil der Kläger das Wasser nicht selbst dem Grundwasser entnommen habe und ihm die Entnahme durch einen Dritten nicht zurechenbar sei. Die Entnahme sei weder im Auftrag noch unter Kontrolle des Klägers erfolgt. Der Entnahme des Grundwassers fehle überhaupt jeder funktionale Bezug zum Kläger, da er das gewonnene Grundwasser nicht nutze, sondern das durch Nutzung Dritter entstandene Abwasser entsorge.

31

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen Abweichung von der Entscheidung des 2. Senats durch Urteil vom 10.08.2009 (a. a. O.) zugelassen.

32

Am 31. Mai 2013 hat der Kläger Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet hat:

33

Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 AbwAG sei jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass es sich auf die vorbelastete Eigenschaft des Wassers im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Gewässer bezieht.

34

Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 14.05.2002 (– 3 LB 287/00 –) beziehe, mit welcher ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden sei, müsse beachtet werden, dass es sich bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht um die Einleitung von behandeltem Schmutzwasser gegangen sei, welches aus der Gewinnung von vorbelastetem Trinkwasser stamme, sondern um Wasser, welches von einem Dritten aus einer Mulde entnommen und dem Einleiter zur Verfügung gestellt worden sei. Im dort zugrunde liegenden Sachverhalt habe mit einer gewissen Berechtigung argumentiert werden können, die aus einer restriktiven Auslegung von § 4 Abs. 3 AbwAG folgende Ungleichbehandlung (Wegfall des Vorbelastungsabzugs) sei begrenzt, weil sich die Vorbelastung typischerweise in einem niedrigeren Entgelt wiederspiegele. Dieser Gesichtspunkt komme jedoch bei der Beurteilung der Einleitung durch kommunale Abwasserbeseitigungsträger oder im Auftrag kommunaler Abwasserbeseitigungsträger tätige Kläranlagenbetreiber nicht zum Tragen.

35

Außerdem dürfe bei der Frage der Ungleichbehandlung nicht die Überlassung vorbelasteten Wassers durch Dritte mit der Überlassung nicht vorbelasteten Wassers durch Dritte verglichen werden, sondern die Überlassung vorbelasteten Wassers durch Dritte mit der Entnahme von vorbelastetem Brauchwasser aus einem Gewässer durch Einleiter selbst. Vergleiche man diese Sachverhalte, so werde die durch die Nichtanerkennung des Vorbelastungsabzugs gegebene verfassungswidrige Ungleichbehandlung deutlich. Der Vorbelastungsabzug sei nicht etwa aufgrund von Veränderungen der Eigenschaften des entnommenen Wassers während eines Produktionsprozesses (etwa durch Vermischung oder durch teilweise Verdunstung) ausgeschlossen. Andernfalls gäbe es kaum noch Fälle eines zulässigen Vorbelastungsabzugs überhaupt. Aus diesem Grunde sei auch das Argument des OVG Magdeburg nicht tragfähig, nur eine restriktive Auslegung des § 4 Abs. 3 AbwAG gewährleiste, dass die Eigenschaften des entnommenen Wassers unverändert geblieben seien. Auf diesen Gesichtspunkt könne es nicht ankommen. Dementsprechend habe auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.03.2012 (NVwZ – RR 2012, 526, 527) entschieden, dass eine Verdunstung des entnommenen Wassers und die damit verbundene Aufkonzentration der Schadstofffracht ebensowenig wie eine Vermischung von Wasser aus zwei verschiedenen Gewässern den Vorbelastungsabzug ausschließe.

36

Bedauerlicherweise habe das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass auch die beiden aktuelleren der auf dem Markt verfügbaren Kommentierungen zum Abwasserabgabengesetz (nunmehr) für eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 AbwAG eintreten und auch aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammendes Wasser in den Vorbelastungsabzug – teilweise unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Schleswig vom 10.08.2009 (a. a. O.) – einbeziehen (so Zöllner, in: Siedler/Zeidler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, AbwAG, Band 1, Loseblattsammlung – Stand 44. Ergänzungslieferung, München 2012 § 4 AbwAG Rn. 23; Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Aufl., München 2006, § 4 Rn. 136). Dabei würde die Kommentarliteratur zu Recht auch darauf hinweisen, dass bei den in der Anlage zu § 3 AbwAG seit dem Jahr 1991 aufgeführten Parametern Phosphor und Stickstoff die Schwellenwerte in einer Größenordnung lägen, die von vielen öffentlichen Wasserversorgungen überschritten würden, ohne dass damit schon gegen gesundheitsrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Wollte man solche vom Einleiter nicht verursachten Vorbelastungen allein wegen der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Entnahmen gänzlich außer Betracht lassen, so wäre dies unter dem Gesichtspunkt der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) höchst bedenklich. Diese von der neueren Kommentarliteratur vertretene Abkehr von der früher vertretenen restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 AbwAG habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen. Richtigerweise hätte es unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik der Norm, der historischen Auslegung und Sinn und Zweck der Vorschrift, jedenfalls aber aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung die Norm so auslegen müssen, dass das Merkmal "unmittelbar" Wasser, welches aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammt, vom Vorbelastungsabzug nicht ausschließt, sondern dass es auf den für die Feststellung der Vorbelastung relevanten Zeitpunkt unmittelbar bei Entnahme ankommt. Der Begriff "unmittelbar" sei in § 2 Abs. 2 AbwAG und in § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG nicht gleich zu verstehen. In § 2 Abs. 2 AbwAG diene er dazu, den grundsätzlich abgabenpflichtigen Direkteinleiter von dem grundsätzlich nicht abgabenpflichtigen Indirekteinleiter abzugrenzen. Im Rahmen von § 4 Abs. 3 AbwAG vertrete aber niemand, dass der Vorbelastungsabzug schon immer dann ausgeschlossen sei, wenn die das Wasser entnehmende Person nicht identisch sei mit der Person, die das Abwasser einleite. Auch das Verwaltungsgericht lasse es im Rahmen von § 4 Abs. 3 AbwAG ausreichen, wenn der Einleitende das Wasser nicht eigenhändig entnommen hat, sondern sieht den Tatbestand auch dann als erfüllt an, wenn ein Dritter es in seinem Auftrag bzw. für ihn entnimmt. Grammatikalisch beziehe sich das "unmittelbar" zwar auf das Partizip "entnommene" gleichwohl lasse der Wortlaut auch die Deutung zu, dass die beiden Wörter "unmittelbar entnommene" zusammen den maßgeblichen Zeitpunkt definieren sollen, zu dem das Wasser eine Schädlichkeit aufweisen muss. Im Übrigen fordere ja auch das Verwaltungsgericht keine Identität zwischen der Person, die das Wasser entnimmt und der Person, die das Wasser einleitet, solange zwischen dem Entnehmer und dem Einleiter eine die Zurechenbarkeit begründende Verbindung bestehe.

37

Für das Erfordernis einer Sonderverbindung zwischen Entnehmer und Einleiter biete aber weder der Wortlaut noch die historische Auslegung eine Stütze. In der Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache 7/2272 S. 31) werde ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob das Wasser von den Einleitern selbst oder von Dritten entnommen und den Einleitern zur Verfügung gestellt worden sei. Dafür, dass der historische Gesetzgeber zwischen Entnehmer und Einleiter eine Sonderbeziehung für erforderlich halte, fehle jedes Anzeichen. Die den Begründungstext ähnlich wie einen Gesetzestext auslegende systematische Argumentation des Verwaltungsgerichts sei zum Einen verfehlt, zum Anderen werde das Gewicht der historischen Auslegung ohnehin überschätzt. Es verbiete sich, jedes sprachliche Detail eines Regierungsentwurfs als Willensbekundung des Gesetzgebers selbst anzusehen.

38

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete das umweltrechtliche Verursacherprinzip keine restriktive Auslegung von § 4 Abs. 3 AbwAG, sondern umgekehrt – ebenso wie der rechtliche Charakter der Abwasserabgabe insgesamt – eine weite Auslegung. Die Abwasserabgabe habe entgeltlichen, auf Vorteilsabschöpfung gerichteten Charakter. Wäre sie keine entgeltliche Abgabe, müsste sie den sehr viel strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die steuerähnlichen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion genügen. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht betonten Gefahr, dass die Begrenzungs- und Schutzfunktionen der Finanzverfassung durch die Erhebung von steuerähnlichen Sonderabgaben unterlaufen werden, seien diese an wesentlich strengeren Maßstäben zu messen als die Ausgleichsabgaben eigener Art, d. h. die entgeltlichen Sonderabgaben. In verfassungsrechtlicher Hinsicht müsse eine steuerähnliche Sonderabgabe von einer homogenen Gruppe erhoben werden, die aufgrund spezifischer Sachnähe eine besondere Finanzierungsverantwortung für den Zweck der Aufgabe habe; weiterhin müsse sie gruppennützig verwendet, haushaltswirtschaftlich dokumentiert und gesetzgeberisch laufend überprüft werden. Die belastete Personengruppe müsse der zu finanzierenden Aufgabe evident näherstehen, als andere Gruppen oder als die Allgemeinheit der Steuerzahler. Diesen Anforderungen würde die Abwasserabgabe – sofern man sie nicht als entgeltliche Abgabe, sondern als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion einordnen würde – nicht gerecht werden. Bei richtigem Verständnis sei die Abwasserabgabe aber keine Sonderabgabe im engeren Sinne, sondern eine Sonderabgabe mit Ausgleichsfunktion und entgeltlichem Charakter. Dieser entgeltliche Charakter gebiete aber zum einen den Vorbelastungsabzug dem Grunde nach und zum Anderen darüber hinaus, dem Verursachungsprinzip möglichst weitgehend Geltung zu verschaffen. Die entgeltliche Vorteilsabschöpfung beim Einleiter sei nur soweit gerechtfertigt, als dieser für die Belastung des eingeleiteten Wassers auch verantwortlich sei. Dies spreche für eine weite Auslegung von § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG. Bei einem engen Verständnis wäre der entgeltliche Charakter der Abwasserabgabe nicht mehr gewahrt. Sie würde zu einer Sonderabgabe im engeren Sinne, deren besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie jedoch nicht genüge.

39

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts solle der Ausschluss der mittelbaren Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug sicherstellen, dass der Einleitende nicht ohne eigene Anstrengung begünstigt werde, da bei der mittelbaren Wasserentnahme typischerweise aufbereitetes Wasser zur Verfügung gestellt werde. Dies sei schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Nitratentfernung bei der Trinkwasseraufbereitung sei ein Ausnahmefall. Allenfalls finde im Bereich der Trinkwasserversorgung eine Verdünnung mit nitratärmerem Wasser statt. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur habe zudem zu gelten, dass eine Vorbelastung auch dann anzurechnen sei, wenn die Schwellenwerte gemäß der Anlage zu § 3 AbwAG eingehalten würden. Sonst würde derjenige, der unterhalb des Schwellenwertes vorbelastet das Wasser entnehme und oberhalb des Schwellenwertes schadstoffbelastetes Abwasser einleite, in voller Höhe der gemessenen Schadstoffbelastung abgabepflichtig und damit jedenfalls auch zum Teil für eine solche Belastung, die er weder beeinflussen könne noch verursacht habe. Ebenso wie bei dieser Frage – d. h. ob unterhalb der Schwellenwerte ein Vorbelastungsabzug zu gewährleisten ist – streite auch bei der Frage, ob ein Vorbelastungsabzug auch für aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammendes Wasser im Wege der Schätzung vorzunehmen sei, das für das gesamte Abwasserabgabengesetz prägende Verursacherprinzip für einen weiten Anwendungsbereich von § 4 Abs. 3 AbwAG. Insgesamt erweise sich das Verursacherprinzip als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes.

40

Jedenfalls sei eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Gesetzgeber aufgrund des Charakters der Abwasserabgabe als entgeltlicher Vorteilsabschöpfungsabgabe verpflichtet, einen Vorbelastungsabzug dem Grunde nach vorzusehen. Ohne den Vorbelastungsabzug könne die Abwasserabgabe nicht verfassungsrechtlich zulässig erhoben werden. Würde nämlich die Abwasserabgabe finanzielle Belastungen des Einleiters auch daran knüpfen, dass der Einleiter dem Gewässer eine Schädlichkeit zuführe, die zuvor ohnehin schon im Wasserhaushalt vorhanden war, fehle es insoweit an der Entgeltlichkeit. Insoweit nehme der Einleiter die Ressource Gewässer nicht in Anspruch. Eine Differenzierung beim Vorbelastungsabzug zwischen aus Trinkwasseranlagen stammendem Wasser und ansonsten mittelbar zugeleitetem Wasser sei gleichheitssatzwidrig. Zu einer solchen gleichheitssatzwidrigen Differenzierung führe aber gerade die Auslegung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht unterscheide zwischen den Fällen der Einleitung von Wasser, welches von Dritten stamme, mit denen der Einleiter nicht schuldrechtlich im Hinblick auf die Wasserentnahme verbunden sei, einerseits und den Fällen der Einleitung von Wasser, das der Einleiter selbst entnommen habe oder das ihm von Dritten, mit denen er vertraglich insoweit verbunden sei, überlassen wird, andererseits. Hierin liege eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten. Diese Ungleichbehandlung sei nicht als Typisierung gerechtfertigt. Ein erheblicher Verwaltungsaufwand für die Schätzung der Vorbelastung des aus Trinkwasserversorgungsanlagen bezogenen Wassers sei nicht ersichtlich und werde auch nicht etwa "exemplarisch am vorliegenden Falle deutlich". Zum Einen sei der vorliegende Fall nicht exemplarisch, weil das Klärwerk des Klägers zu den größten in Deutschland gehöre, sein Entsorgungsgebiet untypisch groß und die Zahl der unterschiedlichen Wasserwerke atypisch groß sei. Zum Anderen sei aber auch die Schätzung der Vorbelastung ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich. Dies sei unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 09.01.2013 erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt worden.

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Die Typisierung setze voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Die eintretenden Ungerechtigkeiten seien durch Schätzung der Vorbelastung ohne Schwierigkeiten vermeidbar. Zudem würde alle privaten und kommunalen Klärwerksbetreiber, denen Trinkwasser zugeführt werde, belastet. Jedenfalls bei den Einleitern, denen Grundwasser aus landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten zugeführt werde, habe die Ungleichbehandlung auch ein intensives Ausmaß. Der Kläger selbst gehe anhand eigener Berechnungen davon aus, dass seine Abwasserabgabenmehrbelastung aufgrund der Nichtberücksichtigung der Vorbelastung im längerfristigen Mittel jährlich etwa 125.000,-- € betrage. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger im Falle der Anerkennung der Vorbelastung die hierdurch gewonnene größere Sicherheit dazu nutzen würde, die für die Bewertung der Schädlichkeit und damit die Abgabenbemessung maßgeblichen Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG herab zu erklären und zwar in dem Maße, dass die Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht mehr überschritten werden. Für die betreffenden Zeiträume wäre der Einleiter dann insoweit abgabefrei. Für das Jahr 2005 hätte sich dann eine erhebliche Abgabenminderbelastung ergeben. Dies ergebe sich auch aus der – für das Jahr 2012 – erfolgten Berechnung des vom Kläger beauftragten externen Beraters. Bei den vom Beklagten angestellten Berechnungen (Anlage B. 3 zum Schriftsatz vom 23.05.2014) werde von einer zugeflossenen Wassermenge aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen in Höhe von 18 Millionen Kubikmeter ausgegangen. Dieser Wert sei unzutreffend. Der Kläger leite Mischwasser ein. Es sei jedoch lediglich der Schmutzwasseranteil dieses Mischwassers für die Abgabenbemessung nach § 4 AbwAG relevant. Aus den auf das Kalenderjahr 2013 entfallenden Mengenwerten ergebe sich, dass nicht lediglich 50 % der maßgeblichen Jahresschmutzwassermenge auf Trinkwasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entfalle (wie der Beklagte behaupte), sondern dass etwa 80 % der Jahresschmutzwassermenge auf Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen zurückzuführen sei.

42

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermöge auch der Gesichtspunkt der Schonung des Trink- und Grundwassers die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts sei von einer norddeutschen Sichtweise geprägt. Während es in Schleswig-Holstein so sei, dass Trinkwasser typischerweise aus Grundwasser gewonnen werde und gewerblich auf Brauchwasser angewiesene Betriebe dieses häufig aus oberirdischen Gewässern entnähmen, seien die Verhältnisse im Süden Deutschlands anders. In Bayern und in Baden-Württemberg etwa habe der Anteil der Trinkwassergewinnung aus oberirdischen Gewässern und aus Quellwasser einen signifikant größeren Anteil als in Norddeutschland. Eine Lenkungswirkung weg vom Grundwasser und hin zum aus oberirdischen Gewässern entnommenen Brauchwasser könne daher in das Gesetz nicht hineingelesen und als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung herangezogen werden. Soweit ersichtlich werde dieses Argument im Übrigen auch weder im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertreten. Allenfalls dann, wenn das Abwasserabgabengesetz jegliches aus Grundwasser entnommene Wasser vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen hätte, könnte man unter Umständen die dargelegte Ungleichbehandlung mit einem solchen Lenkungszweck rechtfertigen. Dem sei aber nicht so. Denn derjenige gewerbliche auf Brauchwasser angewiesene Einleiter, der sein Brauchwasser aus Grundwasser selbst gewinne, profitiere ja gleichwohl vom Vorbelastungsabzug.

43

Die Hilfsanträge würden nur vorsorglich für den Fall gestellt, dass die Auffassung des Beklagten unzutreffend sein sollte, wonach die angefochtene Abgabenfestsetzung nach Bestandskraft des eigentlichen Abgabenfestsetzungsbescheides noch durch den Bescheid vom 12.05.2011 zu ergänzen war. Für diesen Fall werde beantragt, den Beklagten unter Aufhebung von Ergänzungsbescheid und Widerspruchsbescheid zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und nach Wiederaufgreifen gemäß Klagantrag eine Vorbelastung anzuerkennen und abgabenreduzierend zu berücksichtigen, hilfsweise zu schätzen und abgabenreduzierend zu berücksichtigen.

44

Der Kläger beantragt,

A.

45

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 zu ändern und

B.

46

I. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19. Juni 2006 (dortiges Az.: 513-5242. 18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011

47

1. nach Anerkennung einer Vorbelastung des dem Kläger aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen zugeflossenen Schmutzwassers von 1,1 Milligramm je Liter Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG aufzuheben, soweit die Abwasserabgabenfestsetzung den Betrag von 984.215,91 Euro übersteigt,

48

hilfsweise

49

2. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes

50

I vom 19. Juni 2006 (dortiges Az.: 513-5242.18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 aufzuheben, soweit darin eine Abwasserabgabe ohne vorherige Schätzung der Vorbelastung für den Schadstoffparameter Stickstoff aus Nitrat gem. § 4 Abs. 3 AbwAG festgesetzt wurde, mithin soweit die Abwasserabgabenfestsetzung den Betrag von 864.981,70 Euro übersteigt.

51

hilfsweise anstelle von I.

52

I. den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 aufzuheben und den Beklagten

53

1. zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren betreffend den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamts I vom 19. Juni 2006 zum Aktenzeichen 513-5242. 18/56-1 gemäß § 118 a Abs. 1 LVwG wiederaufzugreifen

54

und

55

2. zu verpflichten, nach Wiederaufgreifen des Verfahrens

56

a) eine Vorbelastung des auf dem Grundwasser entnommenen und in der Folge von dem Kläger behandelten und in die Elbe eingeleiteten Trinkwassers von 1,1 Milligramm je Liter Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG anzuerkennen und unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid vom 19. Juni 2006 für das Kalenderjahr 2005 zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe als 984.215,91 Euro festgesetzt wurde,

57

hilfsweise,

58

b) den Abgabenbescheid zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe festgesetzt wurde, als sich nach der durch den Beklagten vorzunehmenden Schätzung der Vorbelastung ergibt.

59

Der Beklagte beantragt,

60

die Berufung zurückzuweisen.

61

Er hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und das Vorbringen in der 1. Instanz.

62

Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Revisionsentscheidung vom 24.06.2010 (– 7 C 17.09 –, Juris), mit dem das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.08.2009 (– 2 LB 6/09 – a. a. O.) aufgehoben worden sei, zwar bedauerlicherweise zu der hier interessierenden Rechtsfrage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" nicht Stellung nehmen müssen, jedoch immerhin angemerkt, es sei zweifelhaft, ob der Kläger einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG auf Schätzung und Berücksichtigung der Stickstoffvorbelastung des Trinkwassers habe. Insgesamt deute die Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit restriktiv auszulegen sei. Die hiermit übereinstimmende Begründung der Entscheidung des OVG Magdeburg vom 14.05.2002 sei sehr wohl auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Ob für die Zwecke des Unternehmens das vorbelastete Wasser für einen Nebenzweck genutzt werde (so wohl der Fall des OVG Magdeburg) oder aber (wie im Streitfall) die Klärung des belasteten Wassers Hauptzweck des Abwasserentsorgungsunternehmens sei, könne inhaltlich keinen Unterschied machen.

63

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2012, welche der Kläger für seine Auffassung bemüht habe, sei nicht einschlägig, weil die dortige Klägerin das Wasser unzweifelhaft "unmittelbar", nämlich selbst entnommen habe.

64

Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung geänderter Kommentarliteratur zur Frage der Unmittelbarkeit beklagte, ändere dies nichts daran, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und deren Begründung auch ohne eine Auseinandersetzung mit den eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" vertretenden Kommentarstellen richtig sei. Zudem dürfe die Auffassung von Zöllner, die vom Kläger ausführlich zitiert werde, nicht überbewertet werden. Dieser räume ein, dass bisher die Auslegung von § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG nicht eindeutig geklärt sei. Im Übrigen dürfte die teilweise erfolgte Veränderung der Kommentarliteratur auf die Entscheidung des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zurückzuführen sein. Auch in Ansehung der in der genannten Entscheidung ausführlich gewürdigten Gesetzesmaterialien sei mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass diese sich zur Frage der Unmittelbarkeit nicht in letzter Klarheit verhielten.

65

Im Übrigen – auch im Hinblick auf eine mögliche Streitwertfestsetzung – sei anzumerken, dass die vom Kläger selbst berechnete Abwasserabgabenmehrbelastung infolge der Nichtanrechnung des Vorbelastungsabzuges in Höhe von 125.000,-- € massiv, und zwar um mehr als das Zehnfache überhöht sei. Richtigerweise dürfe nicht von dem Überwachungswert nach dem Bescheid für das Jahr 2005, sondern vom heraberklärten Überwachungswert nach dem Messprogramm ausgegangen werden. Entscheidend sei auch nicht die Gesamteinleitungsmenge, sondern die Wassermenge, die dem Kläger jährlich von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zufließe. Berücksichtige man dies – wie aus den beigefügten Tabellen ersichtlich – ergebe sich eine Differenz von ca. 8.500,-- €, die ggf. aufzurunden wäre.

66

Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger keineswegs auf Dauer infolge einer Anerkennung der Vorbelastung größere Spielräume bei der Heraberklärung der Werte haben würde. Sofern deutlich niedrigere Werte dauerhaft herab erklärt werden, würde zwingend eine Anpassung der Erlaubnis zu erfolgen haben. Die vom Kläger erfolgten Annahmen bezüglich des Anteils der Wassermenge, welche aus dem Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung bezogen wird, seien überhöht. Es bleibe unberücksichtigt, dass Wasser etwa auch für den Garten und für Zimmerpflanzen etc. sowie für die Raumpflege verwendet werde. Gartenwasserzähler seien nur in geringem Umfange installiert. Im Übrigen würde auch im Bereich der Lebensmittelproduktion während des Produktionsvorgangs Trinkwasser verdampfen oder sonst verloren gehen und nicht dem Abwasserkanal zugeführt werden.

67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

68

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

69

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt ist. Dem steht nicht die Bestandskraft des Abwasserabgabenfestsetzungsbescheides vom 19.06.2006 entgegen. Der Beklagte hat im Ergänzungsbescheid vom 12.05.2011 eine identische Regelung wie im Bescheid vom 19.06.2006 getroffen. In der im Tenor erfolgten Ergänzung: "Die mit Schreiben des Antragstellers vom 07.03.2005 beantragte Anerkennung einer Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l Stickstoff bleibt bei der Berechnung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr unberücksichtigt" liegt zwar keine selbständige Regelung über die Nichtberücksichtigung eines Vorbelastungsabzugs (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 – 7 C 17/09 – NVWZ-RR 2010, 781), jedoch handelt es sich – auch wenn der Beklagte im Ergänzungsbescheid vom 12.05.2011 das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 118 a Abs. 1 Nr. 1 LVwG offen gelassen hat – der Sache nach um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass einer erneuten Sachentscheidung, was sich auch an der ausführlichen Begründung des Widerspruchsbescheides zeigt, die sich (erneut) mit der Rechtsauffassung des Klägers zu einem Anspruch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auseinandersetzt.

70

Die Klage ist unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auf Berücksichtigung einer Vorbelastung für den Schadstoffparameter Stickstoff nicht besteht.

71

§ 4 Abs. 3 AbwAG lautet wie folgt: "Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen."

72

Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig. Zunächst fällt auf, dass das Gesetz nicht anspricht, wer das Wasser unmittelbar entnommen haben muss. Eine wie auch immer geartete Beziehung zwischen entnehmender Person und Abgabepflichtigem wird im Gesetz dem Wortlaut nach nicht angesprochen. Lediglich für die Antragstellung wird die Person des Abgabepflichtigen benannt. Bei unbefangener Betrachtung des Gesetzes deutet der Wortlaut "unmittelbar entnommene" auf den Zeitpunkt hin, zu dem das Wasser eine Vorbelastung aufweisen muss. Dieses Verständnis reduziert allerdings das Tatbestandsmerkmal in seiner Bedeutung nahezu auf Null, weil das Gesetz zusätzlich bereits verlangt, dass die Vorbelastung vor Gebrauch des Wassers bestanden haben muss.

73

Ein solches – das Tatbestandsmerkmal praktisch überflüssig machendes – Verständnis verbietet sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ebenso wie in § 2 Abs. 2 AbwAG vorgesehen, in § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG dagegen nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Entnehmen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG sei gleichsam das natürliche Gegenstück zum unmittelbaren Verbringen in § 2 Abs. 2 AbwAG, was eine ähnliche – und zwar personenbezogene – Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses wie in § 2 Abs. 2 AbwAG nahelege, überzeugt allerdings nicht. § 2 Abs. 2 AbwAG regelt in Zusammenhang mit §§ 1, 9 AbwAG nur, dass der Direkteinleiter abgabenpflichtig ist. Demgegenüber regelt § 4 Abs. 3 AbwAG die Möglichkeit eines Vorbelastungsabzuges in bestimmten Fällen für den Direkteinleiter. Die Tatbestände der beiden Normen sind unterschiedlich. Aus dem Verständnis des § 2 Abs. 2 AbwAG lässt sich daher in systematischer Hinsicht kein Argument für die Auslegung des § 4 Abs. 3 AbwAG gewinnen. Anders verhält es sich bei einem Abgleich mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 AbwAG. In dieser Vorschrift geht es wie in § 4 Abs. 3 AbwAG um die Frage des Umfangs der Berücksichtigung von mit Schadstofffrachten vorbelasteten Wassers für die Abgabe. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG auf das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" verzichtet. Dies nötigt zu dem Schluss, dass das Gesetz dem Unmittelbarkeitserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG eine – eigenständige – Bedeutung beimisst, mit anderen Worten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Wasser vor Gebrauch vorbelastet sein muss und kumulativ das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit gegeben sein muss (so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Mai 2002, – 3 L 287/00 –; Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2010). Um das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nicht leerlaufen zu lassen, muss es folglich Fälle geben, in denen das Wasser, welches bei seiner Entnahme vor Gebrauch eine Vorbelastung aufgewiesen hat, aus Sicht des Einleitenden gleichwohl kein unmittelbar entnommenes, sondern ein lediglich mittelbar entnommenes Wasser im Sinne von § 4 Abs. 3 AbwAG darstellt. So verhält es sich in dem hier zu beurteilenden Fall des Bezuges von Wasser aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen. Dieses Wasser ist aus Sicht des Einleitenden von einem Dritten entnommen, für die Trinkwasserversorgung aufbereitet, anschließend entsprechend gebraucht und erst dann mittels technischer Leitungen dem nach öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften zur Entsorgung verpflichteten Abwasserzweckverband zugeleitet worden. Dieses zugeleitete Wasser lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr als "unmittelbar entnommenes" Wasser verstehen. Wollte man demgegenüber auf die Sicht des Entnehmers abstellen, so liefe das Tatbestandsmerkmal leer, weil so verstanden jede Entnahme "unmittelbar" wäre.

74

Das gewonnene Ergebnis wird im Übrigen auch durch die historische Gesetzesauslegung nicht in Frage gestellt. Allerdings enthalten die Gesetzesmaterialien keine explizite Aussage zur Frage des Einbezuges von aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers in den Vorbelastungsabzug. Weder die Begründung zu § 6 des Regierungsentwurfes (vgl. BT-Drs. 7/2272, S. 8, 31) zum Entwurf der ursprünglichen, am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Fassung des Abwasserabgabengesetzes noch die Materialien zum zweiten Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19.12.1986 (BGBl I S. 2619), welches durch Einfügung des Satzes 2 sowie Ergänzung der Sätze 1 und 3 die heute geltende Fassung des § 4 Abs. 3 AbwAG herstellte, enthalten zu der hier interessierenden Frage Ausführungen. Zwar sah bereits der erste Entwurf des Abwasserabgabengesetzes die Berücksichtigung einer Vorbelastung unabhängig davon für zulässig an, ob das Wasser durch den Einleitenden selbst entnommen wurde (BT-Drs 7/2272 S. 31), zur Frage des Einbezuges des aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers in den Vorbelastungsabzug findet sich in den Gesetzesmaterialien aber ebenso wenig eine konkrete Erörterung wie zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Erfordernis einer Sonderverbindung zwischen Entnehmer und Einleiter (vgl. zur historischen Auslegung auch OVG Schleswig, 2. Senat, Urteil vom 10.08.2009 a. a. O.) Die in der Entwurfsbegründung (zu § 6) verwendete Terminologie ("oder von Dritten entnommen und den Einleitern zur Verfügung gestellt") gibt keinen Aufschluss darüber, von welcher Art der Beziehung zwischen Entnehmer und Einleiter der historische Gesetzgeber ausging. Die Überlegung, der generelle Ausschluss des einen erheblichen Anteil ausmachenden Bezuges des aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers vom Vorbelastungsabzug wäre vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen zum Gemeindeanteil am Abgabenaufkommen sicherlich in der Begründung erwähnt worden, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hätte umgekehrt erwartet werden dürfen, dass sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des Abwasserabgabengesetzes mit der bis dahin wohl ganz herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur auseinandergesetzt hätte, wonach der Bezug von aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers aufgrund des im Gesetz enthaltenden Unmittelbarkeitserfordernisses vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen sein sollte (vgl. dazu nur Niespeanu, Abwasserrecht, München 1991, S. 532 Fn 76; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 85; Zöllner, in: Siedler/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Band 1, Loseblattsammlung, § 4 Rdnr. 23 m. w. N. – bis zur 41. Ergänzungslieferung –). Dabei habe sich der Gesetzgeber offenbar von der (seinerzeit zutreffenden) Annahme leiten lassen, dass Wasserentnahmen aus der öffentlichen Wasserversorgung in der Regel keine abgabenbedeutsamen Belastungen aufweisen würden (so Kotulla, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stuttgart 2005, § 4 Rdnr. 23; Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Auflage, § 4 Rdnr. 126; Berendes a. a. O. S. 85). Zu Recht hat der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 9. April 2010 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nach der Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2001 (u. a. Aufnahme von Parametern, die auch für das AbwAG von Bedeutung sind) das Abwasserabgabengesetz hätte anpassen können, um klarzustellen, dass nunmehr die Vorbelastung des Trinkwassers im Rahmen des § 4 Abs. 3 AbwAG berücksichtigt werden solle, da doch davon auszugehen sei, dass dem Gesetzgeber die bisherige Auffassung der Kommentarliteratur bekannt gewesen seien.

75

Das gewonnene Ergebnis stimmt auch mit dem Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes überein. Zunächst ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG um eine Ausnahmevorschrift handelt. Zwar ist hierdurch eine enge Auslegung noch nicht zwingend vorgezeichnet (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage S. 175). Immerhin lässt sich aber aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge nur ausnahmsweise angeordnet hat, ein Argument für eine einschränkende Auslegung gewinnen (Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. Rdnr 489). Ein restriktives Normverständnis trägt im vorliegenden Falle dem gesetzlich intendierten Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.02.2011, 8 C 50/09, juris). Hinsichtlich der Abwasserabgabepflicht stellt § 9 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG die Regel auf. Gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Abgabepflichtig sind mithin die sogenannten Direkteinleiter wie der Kläger, die Abwasser in ein Gewässer unmittelbar verbringen (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Unabhängig von der Frage der Vorbelastung des Wassers sind die Direkteinleiter kausal für die Belastung des Gewässers mit Schadstoffen. Die eingeleiteten Schadstofffrachten wären dort ohne deren Einleitung nicht vorhanden. Die Anknüpfung der Abgabenpflicht an die Direkteinleitung als Grundsatz entspricht dem Zweck der Abwasserabgabe, eine wirksamere Reinhaltung der Gewässer zu erreichen und die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerschädigungen gerechter zu verteilen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf des Abwasserabgabengesetzes, BT-Drs 7/2272 S. 1). Die Normierung eines Vorbelastungsabzuges in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG stellt sich im Verhältnis zur Regelverantwortung des Direkteinleiters als Ausnahmevorschrift dar, was sich unter anderem auch darin zeigt, dass der Vorbelastungsabzug nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erfolgt. Dem kann nicht – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint – entgegengehalten werden, das das Umweltrecht prägende Verursacherprinzip sei für das Abwasserabgabengesetz regelungsbestimmend, was der Einordnung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG als Ausnahmevorschrift entgegen stehe. Die Vorschrift diene der Durchsetzung der wesentlichen gesetzgeberischen Intention, jeder Pflichtige solle nur für die von ihm verursachte Verunreinigung zahlen. Dies überzeugt nicht. Der Gesichtspunkt, den Pflichtigen von der Abgabepflicht in Bezug auf von ihm nicht verursachte Verunreinigungen frei zu stellen, mag der Einführung des Vorbelastungsabzugs zu Grunde gelegen haben, rechtfertigt jedoch keine Auslegung, die das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" praktisch leerlaufen lässt.

76

Zwar wird – wie auch in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG selbst – das Verursacherprinzip als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes vorausgesetzt, was durch eine Reihe von Vorschriften bestätigt wird, welche denjenigen Abgabepflichtigen begünstigen, der Maßnahmen zur Minderung der Schädlichkeit trifft. Dies gilt beispielsweise für § 3 Abs. 3, für § 3 Abs. 5, für § 9 Abs. 6 und für § 10 Abs. 3 AbwAG (BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 – 4 C 24/85 – DÖV 1988, 640). Das Verständnis des Verursacherprinzips als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes hindert jedoch nicht das Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG als Ausnahme zur Regel, wonach derjenige, der kausal für die Einleitung schädlicher Abwasser ist, abgabenpflichtig wird. Das Abwasserabgabengesetz verfolgt nicht die lückenlose Durchsetzung der Intention, jeder Pflichtige solle ausschließlich nur für die von ihm verursachte Verunreinigung zahlen.

77

Wie bereits ausgeführt, verfolgt das Gesetz in erster Linie einen Lenkungszweck, nämlich die Gewässerreinhaltung, daneben auch einen Finanzierungszweck, um die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerschädigungen gerechter zu verteilen. Es widerspricht deshalb nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, den Bezug von Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen als mittelbare Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug auszuschließen. Für die mittelbare Wasserentnahme ist nicht ausgeschlossen, dass infolge der Aufbereitung für den Gebrauch eine Absenkung der Schadstofffracht erfolgt und der Einleiter in diesem Falle ungerechtfertigt begünstigt wird. Auch deshalb steht der Ausschluss der mittelbaren Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die Gewässer rein zu halten, in Übereinstimmung. Richtig ist, dass ein Vorbelastungsabzug auch dann stattfindet, wenn die Schwellenwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht erreicht worden sind. Hieraus lässt sich aber entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten eben so wenig ein Argument gegen eine enge Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG herleiten wie aus der weiteren Erwägung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass bei der Trinkwasseraufbereitung eine Nitratentfernung mittels bestimmter Verfahren nicht typisch sei. Hinsichtlich des ersten Arguments ist zu entgegnen, dass die – zu bejahende – Frage der Einbeziehung von Wasser mit Schadstofffrachten unterhalb der Schwellenwerte des Abschnitts A) der Anlage zu § 3 AbwAG für die hier interessierende Streitfrage nichts hergibt. Aus einer gebotenen weiten Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG im Hinblick auf die Einbeziehung von Schadstofffrachten unterhalb der Schwellenwerte ergibt sich nicht, dass die Norm generell auch in anderem Zusammenhang weit ausgelegt werden müsse. Eine Einbeziehung des Abwassers aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen ist hierdurch nicht vorgezeichnet.

78

Soweit darauf hingewiesen wird, der Einleiter werde im Falle der Einbeziehung in den Vorbelastungsabzug nicht ungerechtfertigterweise begünstigt, weil die Nitratentfernung mittels bestimmter Verfahren bei der Trinkwasseraufbereitung nicht typisch sei, kommt es nicht darauf an, ob bei einer bestimmten mittelbaren Wasserentnahme der in Streit stehende Schadstoff durch ein bestimmtes Verfahren vermindert wird oder nicht. Entscheidend ist, dass eine solche reduzierende Veränderung der Schadstofffracht bei mittelbarer Wasserentnahme vorkommen kann. Dabei ist nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Ermittlung der Vorbelastung auf das Gewässer im Zeitpunkt der Entnahme und nicht auf die Schadstofffracht im Trinkwasser abzustellen.

79

Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zwischen Entnahme und Einleitung eine Reduzierung der Schadstofffracht erfolgt. Im Übrigen findet nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Reduzierung des Schadstoffparameters Stickstoff durch Verdünnung mit nitratärmerem Wasser im Einzelfall auch statt (soweit sonst die Nitratgrenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten würden).

80

Die Ausnahme der Fälle mittelbarer Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG macht auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Sinn. Die Senkung des Verwaltungsaufwandes ist ein zulässiges Anliegen des Gesetzes. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des AbwAG (BT-Drs. 10/5533) führt in diesem Zusammenhang aus, mit der Änderung des Abwasserabgabengesetzes solle die Anreizfunktion der Abwasserabgabe erhöht werden, die Einleiter zu weiteren Gewässerschutzinvestitionen insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe zu veranlassen. Gleichzeitig solle durch eine Vereinfachung des Gesetzesvollzugs Verwaltungsaufwand gesenkt werden. Die Schätzung einer Vorbelastung in den Fällen mittelbarer Wasserentnahme ist mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Im Falle der hier interessierenden Frage der Einbeziehung von Abwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung hat bereits der Vertreter des öffentlichen Interesses darauf hingewiesen, zur öffentlichen Trinkwasserversorgung gehörten regelmäßig eine Vielzahl von Brunnen, aus denen Rohwasser gefördert werde. Viele Wasserwerke würden in weit verzweigte Ringleitungen einspeisen. Es sei schwer ermittelbar, aus welchen Wasserwerken welche Anteile des Frischwassers bezogen würden. So schwanke beispielsweise in Berlin die Zufuhr aus unterschiedlichen Wasserwerken je nach aktueller Trinkwasserentnahme. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass im Falle des Klägers immerhin die Vorbelastung von 11 Grundwassereinleitern, die Wassergüte nach der Aufbereitung und die zugeleitete Menge an Trinkwasser ermittelt werden müsste. Die Wassermenge, die dem Kläger anteilig aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung als Abwasser zufließt, ist unverzichtbare Schätzungsgrundlage. Dieser Wert ist zwischen den Parteien streitig und offensichtlich nur mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand zu ermitteln bzw. seinerseits zu schätzen. Der Beklagte gibt ihn mit ca. 18 Kubikmetern an (Anlage B 3, Schriftsatz vom 23.05.2014) bzw. 21 Kubikmetern (Schriftsatz vom 19.06.2014), was nach Berechnung des Klägers einem Prozentsatz von 50 % der Jahresschmutzwassermenge entspreche. Demgegenüber nimmt der Kläger bei der Berechnung der maßgeblichen, aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung stammenden Wassermenge einen Prozentsatz von über 80 % der Jahresschmutzwassermenge an (Schriftsatz vom 17.06.2014). Der Beklagte wiederum hat – am Beispiel Elmshorns – darauf hingewiesen, dass das Trinkwasser zu einem erheblichen Teil für den Garten und für Zimmerpflanzen etc. verbraucht werde. Wegen der Kosten für Einbau, Eichung und Wartung habe nur ein geringer Anteil der Grundstücke einen Gartenwasserzähler. Ein weiteres Beispiel, wonach nicht alles Frischwasser auch wieder dem Abwasserkanal zugeführt werde, stelle ein in Elmshorn ansässiges Unternehmen der Lebensmittelbranche dar, welches u. a. Instant-Kaffee produziere. Bei der Produktion verdampfe 30 % des Trinkwassers oder gehe sonst verloren und werde nicht dem Abwasserkanal zugeführt. In Elmshorn betrage der Anteil vom Trinkwasser zu dem tatsächlich abgeführten Abwasser schätzungsweise höchstens 69 Prozent. Dies dürfte anderswo im Entsorgungsgebiet des Klägers "nicht grundsätzlich" anders sein.

81

Insgesamt ist der Senat überzeugt, dass die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen für den Vorbelastungsabzug im Einzelfall mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Ob dies konkret im Falle des Klägers der Fall ist und ob sein Fall – in dem der Bezug von Abwasser, welches aus 11 verschiedenen Wasserwerken stammt, zu berücksichtigen ist – einen für die mittelbare Wasserentnahme typischen Fall darstellt, ist hierbei nicht entscheidend. Jedenfalls schlägt der allgemeine Gesichtspunkt durch, dass in den Fällen der mittelbaren Wasserentnahme die Berücksichtigung des Vorbelastungsabzuges je nach Einzelfall mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

82

Nach allem ist § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG dahingehend auszulegen, dass der Bezug von Wasser, welches aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen stammt, kein Fall "unmittelbar entnommenen" Wassers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG bildet und deshalb vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen ist.

83

Das gewonnene Ergebnis muss auch nicht durch eine gebotene verfassungskonforme Auslegung korrigiert werden. Der Kläger rügt insoweit, dass eine enge Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und zudem bei dieser Auslegung die Abwasserabgabe zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Sonderabgabe werde.

84

Dem folgt der Senat nicht. Allerdings ist die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nicht deshalb einer Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes enthoben, weil es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt. Eine unterschiedliche Ausgestaltung von Ausnahmevorschriften genügt jedoch dann dem Gleichheitssatz, wenn die Differenzierung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann.

85

Im Bereich des Steuer- und Abgabenrechtes wird dem Gesetzgeber zudem ein relativ großer Spielraum und – angesichts der zu regelnden Massenerscheinungen – das Recht der Typisierung und Pauschalierung eingeräumt. Dass der Gesetzgeber als Abgrenzungskriterium für den Abzug der Vorbelastung die gar nicht voll zu übersehenden Fälle der mittelbaren Ingebrauchnahme des Wassers festgelegt hat, ist keine einen Verfassungsverstoß begründende Willkür (Berendes a. a. O. S. 85). Der oben bereits angeführte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität stellt ein die unterschiedliche Behandlung rechtfertigendes Differenzierungskriterium dar.

86

Des Weiteren stellt auch der vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete Gesichtspunkt der Schonung des Trink- und Grundwassers einen sachlichen Grund für die Regelung dar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen lässt, dass der Vorbelastungsabzug nach dem Willen des historischen Gesetzgebers dazu dienen sollte, (industrielle) Direkteinleiter von der Inanspruchnahme der öffentlichen (Trink-) Wasserversorgung abzuhalten, um die Ressource Trinkwasser und Grundwasser zu schonen. Für die Frage, ob eine Regelung dem Gleichheitssatz genügt, sind nicht die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten maßgeblich, sondern entscheidend ist allein, ob es sich objektiv um einen die Differenzierung sachlich rechtfertigenden Grund handelt. Das ist der Fall. Dass der betriebliche Wasserbedarf mit Rohwasser und nicht mit Trinkwasser gedeckt werden soll, ist ein zulässiges Differenzierungskriterium. Die Ausnahme der Fälle mittelbarer Wasserentnahme stellt einen Anreiz für betriebliche Einleiter dar, ihren Wasserbedarf soweit wie möglich aus Oberflächenwasser und nicht aus der Trinkwasserversorgung zu decken, die das benötigte Wasser häufig aus dem Grundwasser entnimmt. Ob in Teilen Deutschlands – wie der Kläger argumentiert – die Trinkwassergewinnung in einem größeren Ausmaß als in Norddeutschland aus oberirdischen Gewässern und aus Quellwasser erfolgt, macht den Gesichtspunkt der Schonung des Trinkwassers nicht irrelevant. Des Weiteren kann auch nicht eingewandt werden, dass Fälle denkbar bleiben, in denen betriebliche Einleiter das benötigte Wasser selbst aus dem Grundwasser entnehmen und dann ggf. vom Vorbelastungsabzug profitieren können. Gleichwohl verbleibt es dabei, dass der Gesichtspunkt der Schonung des Trink- und Grundwassers ebenfalls ein für die hier in Streit stehende Differenzierung sachliches Kriterium darstellt.

87

Eine verfassungskonforme Auslegung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil ansonsten eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Sonderabgabe vorläge. Bei der Abwasserabgabe handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Abgabe eigener Art. Ihre Zielrichtung geht nicht dahin, Erträge für die öffentlichen Haushalte zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu generieren, sondern hat bis zu einem gewissen Grade Entgeltcharakter. Die Einleiter können ihr Abwasser entsorgen und nehmen damit das Gewässer, in welches schadstoffbefrachtetes Wasser eingeleitet wird, in besonderem Maße in Anspruch. Dieser Vorteil darf abgeschöpft werden. Dass das Gesetz zum Zwecke der Gewässerreinhaltung den Abgabepflichtigen möglichst dahingehend lenken will, dass keinerlei Abgaben oder nur geringere Abgaben entstehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002, 2 BvR 591/95, NuR 2003, 485, zur Schleswig-Holsteinischen Grundwasserentnahmeabgabe). Auch der Kläger bestreitet im Übrigen nicht, dass die Abwasserabgabe generell verfassungsrechtlich zulässig ist. Er vertritt aber im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vorbelastungsregelung die Auffassung, im Falle einer restriktiven Auslegung müsste sich die Abwasserabgabe an den strengen Voraussetzungen messen lassen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bundesausbildungsplatzförderungsgesetzes im Hinblick auf die gebotene gruppennützige Verwendung der Einnahmen aus Sonderabgaben aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1980 – 2 BvF 3/77 –, NJW 1981, 329). Dem kann nicht gefolgt werden. Eine – wie hier – dem Gleichheitssatz genügende Ausnahme bestimmter Fälle von der Möglichkeit, einen Vorbelastungsabzug geltend zu machen, vermag an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Abwasserabgabe nichts zu ändern. Bei der Regelung des Vorbelastungsabzuges handelt es sich um eine Frage der Bemessung der Abgabenhöhe. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abwasserabgabe wird hierdurch nicht berührt.

88

Selbst wenn man aber die Abwasserabgabe als Sonderabgabe im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.1980 (a. a. O.) qualifizieren wollte, würde sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.1983 – 2 A 1398/82 –, DVBI. 1984, 348) und zwar auch dann, wenn man davon ausginge, dass das Aufkommen der Abwasserabgabe in erster Linie nicht der betroffenen Gruppe der Einleiter, sondern der Allgemeinheit Vorteile bringt. Auch das Bundesverfassungsgericht lässt ausnahmsweise in der benannten Entscheidung fremdnützige Sonderabgaben zu, sofern die Natur der Sache eine finanzielle Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen zugunsten fremder Begünstigter aus triftigen Gründen eindeutig rechtfertigt.

89

Aus dem Vorstehenden folgt, dass weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag zu I durchzugreifen vermag. Über den Hilfsantrag zu II hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entschieden, da dessen Bedingung, die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des Antrages zu I, nicht eingetreten ist.

90

Die Berufung konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

91

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

92

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

93

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2008 - 2 K 1521/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Abwassergebühren und in diesem Zusammenhang gegen eine in der Satzung der Beklagten getroffene Regelung, nach der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen erst dann im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, wenn sie die Menge von jährlich 20 m³ überschreiten.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen und von ihm bewohnten Grundstücks, zu dem ein großer Garten gehört. Auf dem Grundstück erzeugt der Kläger mit Hilfe eines Gewächshauses Obst und Gemüse zum Eigenbedarf. Zur Bewässerung des Gartens hat er gesonderte Wasserleitungen installiert, die mit zwei geeichten Frischwasserzählern versehen sind, über die sich die zur Gartenbewässerung entnommene Wassermenge feststellen lässt. Diese belief sich im Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.11.2006 auf 63 m³.
Nach § 37 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 10.12.2002 (im Folgenden: AbwS) wird die Abwassergebühr nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gilt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum als angefallene Abwassermenge die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS). Nach § 40 c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner unter anderem bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung (derzeit 6 Jahre) zu ersetzen (§ 40 c Abs. 3 Satz 1 AbwS). Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählers erbracht werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 AbwS). Die Regelung, wonach von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen ist, findet bei landwirtschaftlichen Betrieben keine Anwendung (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS).
Mit Bescheid vom 10.01.2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.12.2006 für eine Abwassermenge von 176 m³ unter Zugrundelegung eines Kubikmeter-Preises von 2,53 EUR Abwassergebühren in Höhe von 445,28 EUR fest. Die Beklagte legte der Berechnung der Abwassermenge einen Frischwasserbezug von 219 m³ zugrunde. Aufgrund der in der Abwassersatzung festgelegten Bagatellgrenze von 20 m³ setzte die Beklagte hiervon anstatt der tatsächlich nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge von 63 m³ lediglich eine Menge von 43 m³ ab (219 m³ - 43 m³ = 176 m³).
Den gegen den Bescheid vom 10.01.2007 am 24.01.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 zurück.
Auf die vom Kläger am 04.05.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2008 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,-- EUR hinaus (Gesamtgebühr von 445,28 EUR abzüglich 50,60 EUR für eine Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) festgesetzt wurden.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die satzungsrechtlichen Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 AbwS hätten zur Folge, dass landwirtschaftliche Betriebe für nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser überhaupt keine Abwassergebühren, andere Gebührenschuldner indes erst ab 20 m³ nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser Abwassergebühren nicht bezahlen müssten. Diese Differenzierung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS sei deshalb nichtig mit der Folge, dass der Kläger keine Abwassergebühr für das gesamte nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wasser zu entrichten habe. Ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung bei der Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und sonstiger Gebührenschuldner andererseits sei nicht ersichtlich.
Die ungleiche Behandlung der Gebührenschuldner könne auch nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der bei der Festsetzung der Abwassergebühr absetzbaren Wassermenge sei bei landwirtschaftlichen Betrieben und den sonstigen Gebührenschuldnern identisch. In beiden Fällen könne die diesbezüglich zu ermittelnde Wassermenge durch Ablesen der hierfür speziell installierten Wasserzähler mit gleich großem Verwaltungsaufwand erfolgen.
Gegen das der Beklagten am 08.09.2008 zugestellte Urteil hat diese am 22.09.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit am 10.11.2008 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz vor: Da der Frischwassermaßstab nur dann als sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Abwassergebühren anerkannt werde, wenn die Satzung eine Absetzung der nachweislich nicht eingeleiteten Frischwassermengen zulasse, habe sie die Absetzungsmöglichkeit in § 40 Abs. 1 AbwS aufgenommen. Die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS aufgenommene Bagatellgrenze sei jedoch unabdingbar, da ansonsten immer dann, wenn von einem Gebührenschuldner eine Absetzung der nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Frischwassermenge geltend gemacht werde, im Einzelfall eine Überprüfung stattfinden müsse. Ferner sei in der Praxis davon auszugehen, dass bei allen Grundstücken immer ein Teil des zugeführten Wassers durch Gießen, Verdampfen, Vertrocknen oder im Rahmen von gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen verbraucht werde. Ohne eine entsprechende Bagatellregelung müssten auch Geringstmengen des nicht eingeleiteten Frischwassers auf Nachweis im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Da es sich bei der Abwassergebührenberechnung um ein Massengeschäft handele, hätte eine individuelle Berücksichtigung der nicht eingeleiteten Wassermengen einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, auch dann, wenn die nicht eingeleitete Wassermenge vom Gebührenschuldner aufgrund eines geeichten Wasserzählers nachgewiesen werden könne.
10 
Aufgrund ihrer Satzungshoheit müsse es ihr auch möglich sein, einen näher bestimmbaren Kreis von Gebührenschuldnern zu privilegieren, wenn sie dies für geboten halte. Dies sehe sie bei landwirtschaftlichen Betrieben als gegeben an, da diese anders als sonstige Gewerbetreibende oder industrielle Gebührenschuldner aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums leisteten. Da sich auf der Gemarkung der Beklagten insgesamt nur sehr wenige landwirtschaftliche Betriebe befänden, bleibe auch der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Absetzung der nicht eingeleiteten Frischwassermengen in die öffentliche Kanalisation auf wenige Einzelfälle beschränkt und damit gering. Anders würde sich dies, wie im Fall des Klägers, dann darstellen, wenn bei allen Gebührenschuldnern die konkrete Absetzmenge einzeln erfasst werden müsste. Gerade im Bereich der Gartenbewirtschaftung sei mit einer Vielzahl von Fällen zu rechnen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.09.2008 - 2 K 1521/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er Folgendes vor: Eine unterschiedliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Gebührenschuldnern andererseits sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine geringe Anzahl der Frischwasserbezieher und Gartenbesitzer geeichte Wasserzähler einbauen würde. Die Installation sei teuer und aufwändig. Die Zähler seien zudem alle sechs Jahre nachzueichen, was ebenfalls Kosten verursache. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den eingesparten Abwassergebühren zu sehen, und es ergebe sich damit von selbst, dass für Bagatellmengen des durchschnittlichen Haushalts keine Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen gestellt würden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger greift den für das Veranlagungsjahr 2011 hinsichtlich seines Wohnanwesens ergangenen Kanalbenutzungsgebührenbescheid der Höhe nach insoweit an, als Kanalbenutzungsgebühren auch für die Wassermenge erhoben werden, die er seinem im Garten befindlichen Schwimmbecken zugeführt hat.

Dieses Schwimmbecken mit einem Fassungsvermögen von 28 cbm wurde 1991 von seinem Vater errichtet. Dieser beantragte mit Schreiben vom 26.1.1994, dem erläuternde Angaben in den Schreiben vom 4.3. und vom 25.3.1994 folgten, die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von nicht mehr verwendetem Schwimmbadwasser in ein nahe verlaufendes namenloses Gewässer. Der Vater des Klägers gab an, das Schwimmbadwasser sei grundsätzlich zur Bewässerung des Baum- und Pflanzenbestandes seines Grundstücks vorgesehen. Bei Bedarf sei die Einleitung in das namenlose Gewässer beabsichtigt. Am 2.5.1994 bestätigte das Landesamt für Umweltschutz nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde, dass nach entsprechender Vorprüfung aus wassertechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Einleitung bestünden. Unter Hinweis hierauf informierte der Vater des Klägers den Bürgermeister der Stadt B-Stadt als Rechtsvorgänger des Beklagten mit Schreiben vom 16.5.1994 über die Errichtung des Schwimmbeckens und teilte mit, dass er den Wasserstand jährlich nach Abschluss der Badesaison um ca. 12 cbm reduziere, wobei dieses Wasser nicht der Kanalisation zugeleitet werde. Seit April 1994 verfüge er über eine separate, vom städtischen Wasserwerk verplombte Wasseruhr für das Schwimmbadwasser. Er beantrage, dies bei der Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 6.2.1995 erteilte der Rechtsvorgänger des Beklagten hinsichtlich des Schwimmbadwassers Befreiung vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang unter dem Vorbehalt, dass die wasserrechtliche Einleiterlaubnis erteilt werde.

Durch Bescheid der Unteren Wasserbehörde vom 25.9.1996 wurde dem Vater des Klägers die Erlaubnis erteilt, jährlich bis zu 12 cbm Wasser aus dem Schwimmbecken in besagtes namenloses Gewässer dritter Ordnung einzuleiten.

Am 7.2.1997 beantragte der Vater des Klägers, die zulässige Einleitungsmenge alle drei Jahre zwecks vollständigen Wasseraustauschs auf 28 cbm zu erhöhen. Das Landesamt für Umweltschutz erklärte hierzu mit Schreiben vom 9.7.1997, dass ein entsprechender Bedarf nicht bestehe, da das restliche abgelassene Schwimmbadwasser nach Erklärung des Grundstückseigentümers zur Bewässerung der auf dem Grundstück befindlichen Anpflanzungen genutzt werde.

Auf Antrag vom 24.8.2011 erteilte das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz dem Kläger mit Bescheid vom 1.12.2011 unter Widerruf des Erlaubnisbescheids vom 25.9.1996 zum Zweck eines jährlich vollständigen Wasseraustauschs und der Bewässerung des durch Trockenheit geschädigten Tannenbestandes die Erlaubnis, auf seinem Grundstück jährlich 30 cbm Schwimmbadwasser flächenhaft über die belebte Bodenzone in das Grundwasser zu versickern.

Mit Schreiben vom 6.1.2012 beantragte der Kläger, bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2011 Absetzungen gemäß § 5 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung - AGS - wegen des jährlichen Austausches des Schwimmbadwassers mit anschließender Gartenbewässerung (28 cbm) unter Berücksichtigung einer jährlichen Verdunstung von 10 cbm, insgesamt also in einer Größenordnung von 38 cbm, vorzunehmen. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 25.1.2012 unter Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid ab, da § 5 Abs. 4 AGS eine Absetzung von zur Befüllung von Schwimmbädern, Teichen und Biotopen verwendetem Wasser ausschließe.

Gegen den für das Jahr 2011 ergangenen Kanalgebührenbescheid vom 14.2.2012, in dem die Kanalbenutzungsgebühr - ohne Absetzung - anhand des bezogenen Frischwassers ermittelt und festgesetzt wurde, legte der Kläger am 16.3.2012 Widerspruch ein. Seinem Begehren lasse sich § 5 Abs. 4 AGS nicht entgegenhalten. Die dort vorgesehene Ausnahme verletze das allgemeine Gleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip zumindest in Fällen, in denen dem Eigentümer die Versickerung im Erdreich erlaubt sei. Hinzu trete, dass ihm die Einleitung in die Kanalisation nur möglich wäre, wenn er das Schwimmbadwasser zum Straßengulli hochpumpen würde, da die Grundstücksoberfläche von der Straße her abfallend verlaufe. Es gebe keinen Grund, das vor der Gartenbewässerung zum Schwimmen benutzte Wasser anders zu behandeln als Wasser, das unmittelbar zu Bewässerungszwecken verwendet werde. Im Übrigen sei auch die in § 5 Abs. 1 AGS vorgesehene Grenze von 15 cbm pro Jahr, unterhalb derer eine Absetzung nicht erfolge, wegen Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot und das Äquivalenzprinzip nichtig. Dem stehe nicht entgegen, dass im Jahr 2011 ein geeichter Zwischenzähler nicht installiert gewesen sei, da die Satzung nicht festlege, dass der Nachweis der Menge des als Frischwasser bezogenen und der Kanalisation nicht zugeführten Wassers nur über einen solchen Zähler geführt werden könne.

Der Widerspruch wurde durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.8.2012 ergangenen Widerspruchsbescheid, dem Kläger am 12.9.2012 zugestellt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Kreisrechtsausschuss die Überprüfung des als nichtig gerügten Satzungsrechts versagt sei.

Dem weiteren auf Einbau eines geeichten Außenzählers gerichteten Begehren des Klägers hielt der Beklagte nach einer Ortsbegehung mit Schreiben vom 4.4.2012 entgegen, dass § 3 Abs. 6 AGS insoweit das Vorhandensein eines mindestens 300 qm großen Nutzgartens fordere. Wenn diese Voraussetzung dauerhaft geschaffen sei, könne die Genehmigung zum Einbau eines Zählers erteilt werden.

Mit seiner am 12.10.2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein auf Teilaufhebung des Kanalgebührenbescheids gerichtetes Begehren weiterverfolgt und gleichzeitig beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstelle im Keller seines Anwesens auf Kosten des Klägers mit einem geeichten Zähler zur Erfassung des zur Gartenbewässerung genutzten Wassers auszurüsten.

Er hat vorgetragen, der als Garten- und Grünfläche genutzte Teil seines Grundstücks habe eine Fläche von gut 13 ar und sei unter anderem mit hohen Nadelbäumen bepflanzt. Daneben existierten ein Nutz- und ein Ziergarten sowie große Rasenflächen und zwei Teiche. Er wechsele das Schwimmbadwasser jährlich - so auch im Jahr 2011 - in der Trockenperiode zu Beginn des Sommers aus und nutze das Altwasser zur Gartenbewässerung. Etwa ein Drittel des Schwimmbadwassers werde zur Sicherung gegen Frostschäden bereits im Herbst - verteilt über mehrere Tage - aus dem Becken gepumpt und auf das abschüssige Gelände geleitet, wo es insbesondere der Bewässerung des Tannenwäldchens diene. Sobald das Wasser sich dort staue, werde der Vorgang abgebrochen und am nächsten Tag fortgesetzt. Dies geschehe solange, bis der Wasserspiegel unter die Erdoberfläche abgesackt sei. Das restliche Wasser werde im nachfolgenden Frühjahr in gleicher Weise abgelassen. Danach werde das Becken gereinigt und vollständig neu befüllt. Unter Berücksichtigung der Füllmenge von 28 cbm und eines durchschnittlichen jährlichen Verdunstungsverlustes von 10 cbm seien daher rund 38 cbm von der Berechnung der Abwassergebühr abzusetzen. Rechtswidrig sei ferner, dass der Beklagte den Einbau eines Wasserzählers zur Erfassung der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermenge mit der Begründung ablehne, Voraussetzung sei nach § 3 Abs. 6 AWS eine Nutzgartenmindestgröße von 300 qm. Für diese satzungsmäßige Differenzierung gebe es keinen sachlichen Grund, zumal etwa auch Laub- und Nadelbäume für die Reinhaltung der Luft von großer Bedeutung seien und eine klare Abgrenzung, was Nutzgarten sei und was nicht, in der Satzung fehle.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Kanalgebührenbescheid des Beklagten vom 14.2.2012 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Saarlouis vom 30.8.2012 in Höhe von 134,90 Euro aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstelle im Keller seines Anwesens B-Straße in B-Stadt-F. zur Gartenbewässerung mit einem geeichtem Zähler auszurüsten, dessen Kosten der Kläger trägt,

3. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

§ 5 Abs. 4 AGS sei rechtswirksam. Im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung dürfe zwecks Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität davon ausgegangen werden, dass zur Befüllung von Schwimmbädern verwendetes Wasser üblicherweise der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werde. Andernfalls würde es in jedem Einzelfall der Überprüfung bedürfen, ob die beim Entleeren des Schwimmbades anfallende Wassermenge – entgegen dem Regelfall – tatsächlich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelange. Dies würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedingen. Da es keine Möglichkeit gebe, durch Urkunden oder sonstige Unterlagen eine Verwendung auf dem Grundstück verlässlich nachzuweisen, müsste der behauptete Entwässerungsvorgang auf dem Grundstück behördlich in Augenschein genommen werden, was bei einem Massenverfahren wie der Erhebung von Abwassergebühren nicht praktikabel wäre und wegen der damit verbundenen Kosten außer Verhältnis zu dem entsprechenden Gebührenaufkommen stünde. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht nachgewiesen, dass das Schwimmbecken 2011 mit 28 cbm Wasser befüllt und dieses Wasser später im Garten versickert worden sei. Unverständlich sei zudem, warum im Herbst angeblich nur ein Teil des Wassers und der Rest im nachfolgenden Frühjahr abgelassen werde. Dass einmal jährlich ein vollständiger Wassertausch stattfinde, werde bestritten. Dies könne nach § 5 Abs. 2 AGS nur durch eine Messeinrichtung oder durch Vorlage prüffähiger Unterlagen, nicht hingegen durch Zeugen, nachgewiesen werden. Ebenso wenig seien die angeblichen Verdunstungsverluste von rund 10 cbm belegt. Zudem komme eine Absetzung nach § 5 Abs. 1 AGS ohnehin nur wegen der die dortige Grenze von 15 cbm überschreitenden Wassermenge in Betracht. Ein Grenzwert in dieser Größenordnung werde in der Rechtsprechung nicht beanstandet.

Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Einbau eines Außenzählers bestehe nach § 3 Abs. 6 AGS mangels Vorhandenseins eines mindestens 300 m² großen Nutzgartens nicht. Die dortige Einschränkung rechtfertige sich daraus, dass Ziergärten angesichts der ländlichen Siedlungsstruktur im Stadtgebiet weit verbreitet seien, so dass die Verwendung von Wasser zu deren Bewässerung sich als Regelfall darstelle, mithin alle Grundstücke in etwa gleich treffe.

Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag zu 1 durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.10.2013 ergangenes Urteil stattgegeben, den Klageantrag zu 2 abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Die Festsetzung und Anforderung der Schmutzwassergebühr beruhe auf einer nichtigen satzungsmäßigen Bemessungsgrundlage, da der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss des zur Befüllung von Schwimmbecken genutzten Wassers von der durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS eröffneten Absetzungsmöglichkeit und die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Bagatellgrenze von 15 cbm nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien.

Da nicht alle Haushalte über ein Schwimmbecken verfügten, ein solches vielmehr die Ausnahme sein dürfte, handele es sich bei den zur Befüllung genutzten Wassermengen nicht um solche, die typischerweise auf jedem Grundstück anfallen und daher vernachlässigt werden könnten. Der durch § 5 Abs. 4 AGS vorgegebene allgemeine Ausschluss von Wassermengen, die zunächst zur Füllung von Schwimmbädern benutzt und anschließend zulässigerweise zur Versickerung gebracht würden, von der Absetzungsmöglichkeit sei daher mit dem Gedanken einer zulässigen Typisierung nicht zu rechtfertigen. Der Gleichheitssatz gebiete nicht, alles gleich, sondern wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Haushalte mit Schwimmbad seien im gegebenen Zusammenhang gegenüber Haushalten ohne Schwimmbad wesentlich Ungleiches, so dass ihre Gleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz verstoße. Wenn bezogenes Frischwasser der Abwasseranlage nachweislich nicht zugeführt werde, könne es keinen rechtlich relevanten Unterschied bedeuten, ob das Wasser, bevor es rechtmäßiger weise zur Versickerung gebracht werde, als Schwimmbadwasser genutzt worden sei.

Der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS festgelegte Grenzwert von 15 cbm sei ebenfalls nichtig. Denn Gebührenpflichtige, die bis zu 15 cbm des bezogenen Frischwassers nicht in die Abwasseranlage einleiten, seien schlechter gestellt als Personen, die (fast) das gesamte bezogene Frischwasser der öffentlichen Abwasseranlage als Abwasser zuführen. Ausgehend von einem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch pro Kopf von 50 cbm könne der Grenzwert bei Ein-Personen-Haushalten eine fast um 30 % erhöhte Gebühr bedingen, bei Zwei-Personen-Haushalten könne die Gebühr sich um fast 15 % und bei Drei-Personen-Haushalten um fast 10 % erhöhen. Gebührenunterschiede dieser Größenordnung seien nicht mehr unerheblich. Ausreichend gewichtige verwaltungspraktische Schwierigkeiten, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, bestünden nicht. So könne der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge zulässigerweise dem Gebührenschuldner auferlegt werden, wobei er verpflichtet werden könne, die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung notwendiger Messeinrichtungen zu tragen. Insgesamt sei nicht mit einer für den Beklagten unzumutbaren zusätzlichen Belastung zu rechnen. Denn es sei nicht zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die nur geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwenden, von der Abzugsmöglichkeit angesichts der mit ihrem Nachweis verbundenen Kosten Gebrauch machen würden.

Die Rechtswidrigkeit der Bagatellregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS führe zur Unwirksamkeit der gesamten (Schmutzwasser-) Maßstabsregelung. Es sei allein Sache des Satzungsgebers, den noch zulässigen Grenzwert festzulegen oder von einer Grenzwertregelung gänzlich abzusehen. Da der angefochtene Bescheid mithin wegen Fehlens der erforderlichen Rechtsgrundlage insgesamt rechtswidrig sei, hänge der Erfolg der Teilanfechtung weder hinsichtlich der Versickerungs- noch hinsichtlich der Verdunstungsmenge von einem konkreten Nachweis ab.

Der Klageantrag zu 2 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Zum einen sei der Kläger ohnehin bereit, die Kosten des Zählereinbaus selbst zu tragen, zum anderen vermittele § 3 Abs. 6 AGS weniger einen Anspruch als vielmehr die Verpflichtung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und gewerblicher Betriebe sowie privater Nutzgartenbetreiber mit einer Mindestfläche von 300 m², den erforderlichen Wasserzähler nicht selbst, sondern – wohl aus Kontrollgründen – durch das Wasserversorgungsunternehmen einbauen zu lassen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 29.10.2013 zugestellt.

Der Beklagte hat am 28.11.2013 gegen den stattgebenden Teil des Urteils Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.1.2014 am 24.1.2014 begründet.

Der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss der Absetzungsmöglichkeit für Schwimmbadwasser bewege sich ebenso wie die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Bagatellgrenze im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung. Das Verwaltungsgericht habe Haushalte mit Schwimmbad und solche ohne Schwimmbad miteinander verglichen und damit falsche Vergleichsgruppen gebildet. Die Existenz eines Schwimmbades sei im Rahmen der Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein ungeeignetes Differenzierungskriterium. Denn aus der Existenz eines Schwimmbades könne - wie am Fall von Innenschwimmbädern deutlich werde - nicht hergeleitet werden, dass die dort eingefüllten Wassermengen nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangten. Die Versickerung des verwendeten Wassers auf dem Grundstück stelle eine Ausnahme dar, deren Zulässigkeit zudem von einer wasserrechtlichen Genehmigung abhänge. Ein am Gleichheitsgrundsatz orientierter Vergleich sei nur möglich innerhalb der Gruppe der Haushalte mit Schwimmbad, wobei zwischen den Haushalten, die das Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleiten, und denjenigen, die es ausnahmsweise anderweitig entsorgen, zu unterscheiden sei. Damit ergebe sich eine Ungleichbehandlung nur in wenigen Ausnahmefällen, wobei diese durch die Grundsätze der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sei. Gebrauchtes Schwimmbadwasser werde typischerweise der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet. Zu der Zeit, zu der gerade Außenschwimmbäder üblicherweise entleert würden, nämlich nach dem Sommer, bestehe kein oder bestenfalls noch geringer Bewässerungsbedarf. Nach aller Lebenserfahrung und mangels anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten für derart große Abwassermengen sei davon auszugehen, dass Außenschwimmbäder nach der Badesaison in die öffentliche Abwasseranlage entleert würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der behaupteten Verdunstung, die seinen Erkenntnissen zufolge ohnehin nur geringfügig sei. Eine effektive Kontrolle, ob, auf welche Weise und in welchem Umfang Schwimmbadwasser gegebenenfalls tatsächlich anderweitig entsorgt werde. sei dem Beklagten verwaltungspraktisch kaum möglich. Ein gesonderter Frischwasserzähler helfe insoweit nicht weiter, so dass im Grunde nur die Möglichkeit verbleibe, die Entleerung durch einen Bediensteten des Beklagten zu überwachen. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand wäre aus Gründen der Gebührengerechtigkeit zur Vermeidung möglichen Missbrauchs unerlässlich, stünde aber außer Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten.

Auch die satzungsmäßige Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr sei zulässig. Sie diene der Verwaltungsvereinfachung. Die Bescheide würden von den Stadtwerken als zuständigem Wasserversorger gleichzeitig für Frischwasser und Abwasser elektronisch erstellt. Bescheide für Benutzer, die von der Abzugsmöglichkeit des § 5 Abs. 1 AGS Gebrauch machen, müssten indes individuell bearbeitet werden. Die Berechtigung des geltend gemachten Abzugs müsse anhand der Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Die dazu vorgelegten Nachweise müssten geprüft werden. Die Gebührenbescheide müssten gegenüber den Standardbescheiden um eine zweite Bearbeitungsstufe, nämlich die Abzugsmenge ergänzt werden. Damit ergäben sich bedeutsame erhebungstechnische Vorteile, wenn bei der Bescheiderstellung ein Abzug nach § 5 Abs. 1 AGS nicht vorgenommen werden müsse. Diese Vorteile rechtfertigten es, kleinere Abwassermengen von der Möglichkeit des Abzugs auszunehmen. Die Grenze bei 15 cbm pro Jahr festzulegen sei verhältnismäßig. Die dies verneinenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschränkten sich darauf, eine prozentuale Quote zu ermitteln, um welche eine Mehrbelastung von Gebührenschuldnern bei bestimmten hypothetischen Abwassermengen eintreten könnte. Dieser Ansatz sei unzureichend, weil durch Bildung von Extrembeispielen immer hohe prozentuale Abweichungswerte errechnet werden könnten. Bei der satzungsmäßigen Kanalgebühr von 3,55 Euro pro cbm belaufe sich die Maximalbelastung indes auf überschaubare 53,25 Euro im Jahr. Faktisch bedeute dies eine Belastung von höchstens 4,44 Euro bei den monatlich erhobenen Abschlägen. Diese maximale Mehrbelastung erweise sich nicht als so wesentlich, dass sie der Pauschalisierung entgegen gehalten werden könnte. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts widerspreche zudem der Lebenserfahrung, nach der davon auszugehen sei, dass bei Haushalten mit besonders niedrigem Frischwasserverbrauch auch eine eher geringe Absetzungsmenge anfalle. Je kleiner die Gesamtfrischwassermenge sei, um so unwahrscheinlicher werde deswegen auch eine Annäherung an die Bagatellgrenze von 15 cbm. Werde die bezogene Frischwassermenge hingegen größer, verliere die Bagatellgrenze bei der prozentualen Mehrbelastung an Bedeutung. Dies müsse bei einer wertenden Betrachtung der Verhältnismäßigkeit der Bagatellgrenze beachtet werden. Zudem stehe der jährlichen Maximalbelastung von 53,25 Euro bzw. der deutlich darunter liegenden Durchschnittbelastung ein Verwaltungsaufwand von mindestens gleicher Höhe gegenüber. Die Gemeinde müsse für einen Sachbearbeiter im mittleren Dienst für eine effektive Arbeitsstunde Gesamtpersonalkosten von 120,- Euro in Ansatz bringen. Bei einer Bearbeitungszeit für eine individuelle Abrechnung von nur 30 Minuten überstiegen mithin allein die Personalkosten die rechnerische Maximalbelastung. Hinzu kämen noch die in der kommunalen Kostenrechnung zu ermittelnden Sachkosten. Hinzu trete, dass der Beklagte für die Bearbeitung von Absetzungsanträgen eine Verwaltungsgebühr erheben könnte, die bei strikter Anwendung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips letztlich die Höhe der Maximalbelastung durch die Bagatellgrenze übersteigen würde, wobei berücksichtigt werden müsse, dass die Erhebung einer solchen Gebühr ihrerseits Verwaltungsaufwand verursachen würde. Dem gegenüber sei die Bagatellgrenze ein weitaus praktikablerer Weg, der unter Berücksichtigung des Gebührenpotenzials für eine gegenüberstehende Verwaltungsgebühr nicht einmal zu einer Mehrbelastung führe. Die satzungsmäßige Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr sei mithin verhältnismäßig.

Jedenfalls unzutreffend sei die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die seinerseits bejahte Rechtswidrigkeit der Bagatellgrenze zur Rechtswidrigkeit der gesamten satzungsmäßigen Berechnungsgrundlage für die Kanalgebühr führe. Dieser Annahme stehe der Rechtsgedanke des § 139 BGB entgegen, da die Regelung des Gebührenmaßstabs auch ohne die beanstandeten Ausnahmen von der Abzugsregelung sinnvoll bleibe und anzunehmen sei, dass der Satzungsgeber die Norm auch ohne den ungültigen Teil erlassen hätte. Hiervon sei auszugehen, weil ein Hinwegdenken der Ausnahmeregelungen praktisch von kaum spürbarer Bedeutung für das Gesamtgebührenaufkommen sei, das grundsätzliche Gebührengefüge mithin nicht nachhaltig berühre. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Satzungsgeber eine im Übrigen gleichlautende Satzung erlassen hätte. Wenn aber die Satzung im Übrigen wirksam sei, hätte der Bescheid nicht in der angefochtenen Höhe, sondern nur insoweit aufgehoben werden dürfen, wie dem Kläger vermeintlich zu Unrecht eine Abzugsmenge verwehrt worden sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger den Nachweis nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangter Wassermengen entweder mittels einer Messeinrichtung oder durch Vorlage prüffähiger Unterlagen zu erbringen habe. Diese Anforderung habe der Kläger nicht erfüllt, weil er keine geeigneten Unterlagen vorgelegt habe. Zudem passten die behaupteten Abzugsmengen nicht zu dem Sachvortrag, wie die Entleerung des Schwimmbades stattgefunden haben solle. Vorsorglich werde bestritten, dass das Schwimmbadwasser zwecks Einleitung in die Kanalisation hochgepumpt werden müsste. Insoweit käme es darauf an, ob sich das Schwimmbad unterhalb einer Einleitungsstelle im Haus des Klägers befinde, was nach Kenntnis des Beklagten nicht der Fall sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts - 3 K 1408/12 - insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründung des angefochtenen Urteils.

Der Senat hat eine fachbehördliche Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zum durchschnittlichen Umfang etwaiger Verdunstungsverluste im Verlauf einer durchschnittlichen Badesaison eingeholt.

Wegen des Ergebnisses der fachbehördlichen Ermittlungen und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Akte des Widerspruchsverfahrens (1 Heft) und der die wasserrechtlichen Erlaubnisse betreffenden wasserbehördlichen Unterlagen (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der gegen die Höhe des Kanalgebührenbescheides vom 14.2.2012 gerichtete Teil der Klage, der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist zulässig und im Umfang der Anfechtung begründet. Die im Entsorgungsgebiet des Beklagten geltende Abwassergebührensatzung vom 20.1.1999 in der Fassung vom 1.1.2002 - AGS - ist, soweit sie der beantragten Absetzung von 38 cbm bezogenen Frischwassers von der Abwassergebührenpflicht entgegensteht, nichtig. Der angefochtene Kanalgebührenbescheid ist, soweit er die beantragte Absetzung nicht berücksichtigt, rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss des zur Befüllung von Schwimmbädern verwendeten Wassers von der Absetzungsmöglichkeit des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (1.) und die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr (2.) verletzen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind daher nichtig. Dies führt im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung (3.).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) wird gemäß § 3 Abs. 1 AGS nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. § 3 Abs. 2 AGS gibt hierzu vor, dass die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten oder zurückgeführten Wassermenge als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt. In Ausfüllung dieser Regelungen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS zunächst, dass von der grundsätzlich schmutzwassergebührenpflichtigen Frischwassermenge auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Wassermenge abgesetzt wird, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. In § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS ist weiter vorgesehen, dass die Absetzungsmöglichkeit nur besteht, soweit die nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge 15 cbm pro Jahr nachweisbar übersteigt.

Nach § 5 Abs. 4 AGS sind von einem Abzug nach Abs. 1 ausgenommen Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern, Teichen oder Biotopen benutzt werden. Hiernach ist Schwimmbadbesitzern die Möglichkeit genommen, hinsichtlich des zur Befüllung verwendeten Wassers den Nachweis zu führen, dass dieses nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und deshalb nicht der Abwassergebührenpflicht unterliegt.

1. Der in § 5 Abs. 4 AGS geregelte Ausschluss von der satzungsmäßig vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit hält - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand.

Der beklagtenseits gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe unzulässige Vergleichsgruppen gebildet, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat Haushalte ohne Schwimmbad mit Haushalten verglichen, die ein eigenes privates Schwimmbad betreiben und mit überzeugender Argumentation herausgearbeitet, dass Haushalte mit Schwimmbad durch § 5 Abs. 4 AGS ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Diesem Vergleich hält der Beklagte entgegen, richtigerweise sei innerhalb der Gruppe der Schwimmbadbesitzer zu unterscheiden zwischen solchen Schwimmbadbesitzern, die das verwendete Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten und solchen, die es anderweitig entsorgen. Letztere Gruppe sei so klein, dass sie im Rahmen zulässiger Typisierung keine gesonderte Berücksichtigung finden müsse. Diese Argumentation rechtfertigt die seitens des Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht.

Nimmt man einerseits die Schwimmbadbesitzer in den Blick, die ihr Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleiten, und andererseits diejenigen, die es auf ihrem Grundstück versickern oder einem Vorfluter zuführen, trifft man zwar eine Unterscheidung, die dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 4 AGS gerecht wird. Denn die Regelungswirkung dieser Vorschrift beschränkt sich auf die letztgenannte Gruppe. Die erstgenannte Gruppe, die das Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleitet, kann ohnehin von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, weil sie infolge der Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage diesbezüglich ohne jeden Zweifel der Abwassergebührenpflicht unterliegt. Lediglich hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer, die das Schwimmbadwasser zur Gartenbewässerung nutzen oder in einen Vorfluter einleiten, konnte mithin seitens des Satzungsgebers ein Regelungsbedarf gesehen werden. Nur insoweit entfaltet § 5 Abs. 4 AGS Rechtswirkungen, und zwar dergestalt, dass diese Schwimmbadbesitzer von der grundsätzlich allen Gebührenpflichtigen durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS eröffneten Absetzungsmöglichkeit ausgenommen werden. Damit liegt auf der Hand, dass ihre Vergleichsgruppe bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Betrachtung die Grundstückseigentümer sind, denen die Satzung die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich des zur Bewässerung ihres Gartens genutzten Frischwassers mit Hilfe eines Außenzählers den Nachweis zu führen, dass sie dieses Wasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Ausgangspunkt der Prüfung der Rechtswirksamkeit des § 5 Abs. 4 AGS muss daher die Frage sein, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, Grundstückseigentümer, die Frischwasser unmittelbar zur Gartenbewässerung einsetzen, gebührenrechtlich besser zu stellen als Grundstückseigentümer, die das Frischwasser zunächst als Schwimmbadwasser und erst im Anschluss daran zur Gartenbewässerung nutzen. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Dieses hat zutreffend festgestellt, dass ein gebührenrechtlich relevanter Unterschied nicht darin bestehen könne, dass zur Gartenbewässerung verwendetes Wasser, bevor es rechtmäßiger weise versickert werde, als Schwimmbadwasser genutzt wurde.

Insbesondere vermögen Aspekte der Verwaltungspraktikabilität und der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen die satzungsmäßige Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich beider Gruppen von Gartenbewässerern gilt, dass die letztlich zur Bewässerung genutzten Anteile des bezogenen Frischwassers durch einen Außenzähler erfasst und sodann bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden können, die Veranlagung zu Abwassergebühren mithin mit einem grundsätzlich gleichen Verwaltungsaufwand pro Haushalt in Gestalt der Feststellung von Bezugs- und Abzugsmenge und entsprechender Eingabe in das Rechenprogramm zu bewältigen ist.

Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer falle weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand an. Insoweit seien die Messungen eines Außenzählers keine verlässliche Berechnungsgrundlage, weil ihr Vorhandensein nicht ausschließe, dass das Wasser nach Benutzung im Schwimmbad eben doch in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Eine effektive Kontrolle der anderweitigen Entsorgung sei nur durch eine routinemäßige behördliche Überwachung des Entleerungsvorgangs zu gewährleisten, setze also die Anwesenheit eines städtischen Bediensteten bei jedem Entleerungsvorgang voraus, was zeitlich aufwendig und damit kostenintensiv wäre. Dieser Einwand kann auf der Ebene des Satzungsrechts im Rahmen der Prüfung, ob die Satzung den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird, nicht verfangen.

Angesichts des Umstands, dass § 5 Abs. 4 AGS auch das zur Befüllung von Teichen und Biotopen verwendete Wasser von der Absetzungsmöglichkeit ausnimmt, muss bereits bezweifelt werden, dass die im vorliegenden Rechtsstreit als Rechtfertigung des Ausschlusses behauptete Notwendigkeit einer behördlichen Überwachung des Entleerungsvorgangs eine für den Satzungsgeber relevante Erwägung war. Dies kann indes dahinstehen, da der zusätzlich für notwendig gehaltene Verwaltungsaufwand sich allein aus dem grundsätzlichen Misstrauen des Beklagten ergibt, die Gebührenpflichtigen könnten versuchen, die Höhe der zu zahlenden Abwassergebühren durch satzungswidriges Verhalten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ein solches generelles Misstrauen gegenüber Schwimmbadbesitzern, dessen Berechtigung nicht durch Tatsachen oder Erfahrungssätze belegt wird, ist nicht geeignet, die Anforderungen des Gleichheitssatzes auszuhebeln. Der sicherlich zutreffende Hinweis des Beklagten, dass Bewässerungsbedarf nicht nur vor bzw. nach, sondern auch während der Badesaison bestehen kann, rechtfertigt ein generelles behördliches Misstrauen jedenfalls nicht. Wenngleich Bewässerungsaktionen im Frühjahr und Herbst einen witterungsbedingten Bewässerungsbedarf in den Sommermonaten nicht ausschließen können, dienen sie doch der Durchfeuchtung von Boden und Wurzelwerk und verringern dadurch über das Jahr gesehen den Wasserbedarf der Anpflanzungen. Ob und gegebenenfalls wieviel zusätzliches Frischwasser zur Gartenbewässerung verwendet wird, muss jeder Gebührenpflichtige für sich entscheiden. Jedenfalls vermag die Möglichkeit, dass bei anhaltender Hitze und Trockenheit ein zusätzlicher Bewässerungsbedarf entstehen kann, nicht zu indizieren, dass die Gebührenpflichtigen im Frühjahr oder Herbst Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage entsorgen.

Soweit sich in Einzelfällen im Rahmen des Erhebungsverfahrens - etwa angesichts der festgestellten Kubikmeterzahl und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere einer nicht ausreichend erscheinenden Grundstücksgröße - Zweifel daran aufdrängen sollten, ob die vom Außenzähler gemessene Wassermenge tatsächlich zur Gartenbewässerung verwendet wird, gegebenenfalls ob sie anderweitig rechtmäßig in einen Vorfluter entsorgt werden kann, berührt dies keine satzungsrechtliche Problematik und dem Beklagten ist eine entsprechende Einzelfallprüfung selbstverständlich unbenommen. Dass es derartige Zweifelsfälle geben mag, rechtfertigt indes nicht, Schwimmbadwasser unter Nichtbeachtung der Anforderungen des Gleichheitssatzes ausnahmslos von der Absetzungsmöglichkeit auszunehmen.

Mithin ist der satzungsmäßig in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss von Schwimmbadbesitzern von der Möglichkeit der Absetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Einschränkung der Absetzungsmöglichkeit auf nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen, die 15 cbm pro Jahr überschreiten, ist ebenfalls nichtig.

In der - im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist allgemein anerkannt, dass eine Satzung, die - wie üblich - die Erhebung von Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab vorsieht, hinsichtlich Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, im Regelfall eine Absetzungsmöglichkeit vorsehen muss, damit sie den Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes, der landesrechtlich seinen Ausdruck in § 6 Abs. 3 KAG gefunden hat, genügt.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Absetzungsregelung durch eine Bagatellgrenze eingeschränkt werden darf, wird in der Rechtsprechung seit langem diskutiert, wobei die Diskussion durch die stetige Entwicklung immer strengerer Anforderungen an die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze geprägt wird.

Anfänglich fand es die Billigung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.2.1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, juris Rdnr. 19), wenn eine Abwassersatzung eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr vorsah, mithin eine Absetzung nur erlaubte, soweit diese Grenze überschritten war. Diese Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht 1995 aufgegeben.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3/93 -, juris) Damals hatte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen dem Bundesverwaltungsgericht wegen beabsichtigter Abweichung von vorgenannter Entscheidung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorgelegt, ob an der Zulässigkeit eines Grenzwertes in dieser Höhe festgehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies und führte aus, ein Grenzwert von 60 cbm verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - weder als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtmäßig noch durch die Grundsätze der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Bundesrecht fordere zumindest die erhebliche Senkung dieses Grenzwerts und stünde seiner gänzlichen Abschaffung nicht entgegen. Das Normenkontrollgericht werde zu prüfen haben, ob aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes und des zu erwartenden, auch bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbaren Mehraufwandes der Verwaltung über den von ihm für zulässig gehaltenen Grenzwert von 20 cbm hinaus nach den aufgezeigten Maßstäben eine weitere Senkung gegebenenfalls geboten sei. Dabei werde zu bedenken sein, dass die in diesem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung auch unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung bedürfe und der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität dies nur soweit leisten könne, als die verwaltungstechnischen Vorteile der Typisierung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der durch sie bewirkten Ungerechtigkeit stünden. Die Typisierung dürfe nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt sei.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnr. 18) An diese kritischen Vorgaben anknüpfend beanstandete das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996 - 9 K 1853/94 -, juris) den damals verfahrensgegenständlichen Grenzwert von 20 cbm. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 -, juris Rdnr. 21) bezweifelte 1996, dass eine Grenze von 40 cbm jährlich gemessen an der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Tendenz zu entnehmen sei, Grenzwerten bei der Frischwassermengenabsetzung im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab gänzlich die Berechtigung abzusprechen, gültig sei, ließ dies aber im Ergebnis offen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied 1996(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996 - 9 A 1722/96 -, juris), dass eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr ein unzulässig hoher Grenzwert sei, und bekräftigte dies 1997(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1997 - 9 A 1921/95 -, juris Rdnrn. 6 ff.), wobei es in letzterer Entscheidung eine Bagatellgrenze von 20 cbm als unbedenklich erachtete. Eine weitergehende Reduzierung oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert sei für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum mit Blick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht zwingend geboten. Im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1997(BayVGH, Urteil vom 7.10.1997 - 23 B 95.2783 -, juris (nur Leitsatz)) und erneut 1998(BayVGH, Urteil vom 16.4.1998 - 23 B 96.3011 -, juris) einen jeweils auf 60 cbm festgesetzten Grenzwert für nichtig. 1999 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 99.1617, juris), dass ein Grenzwert von 12 cbm im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität eine vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze sein könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass dieser Grenzwert im fraglichen Entsorgungsgebiet für alle Zukunft seine Rechtfertigung haben müsse. Bei einer weiteren Erhöhung der Einleitungsgebühr pro Kubikmeter bezogenen Frischwassers sowie einer Abnahme der bezogenen Frischwassermenge durch individuelle Sparmaßnahmen werde der Entsorgungsträger Überlegungen anstellen müssen, ob er nicht, wie viele andere Gemeinden, auf eine Grenzwertregelung gänzlich verzichten wolle. Dies auch deshalb, weil mit zunehmender Automatisierung des Abrechnungssystems der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität an Gewicht verlieren werde und im Hinblick auf die notwendigen Aufwendungen für den Nachweis der zurückbehaltenen Mengen nur ein relativ geringer Prozentsatz der Anlagenbenutzer von der Möglichkeit des Abzugs Gebrauch machen werde. 2003 beanstandete das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 1/01 -, juris) einen Grenzwert von 8 cbm pro Monat. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009 - 2 S 2650/08 -, juris) erklärte 2009 eine Bagatellgrenze von jährlich 20 cbm für nichtig. 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010 - 2 LB 24/10 -, juris) sich erneut mit der Problematik zu befassen; es beanstandete - wie zuvor bereits die 1. Instanz - einen Grenzwert von 12 cbm jährlich und führte aus, es sei kein sachliches Kriterium ersichtlich, das bei der Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs Beschränkungen der Abzugsmenge rechtfertigen könne. Insbesondere könne der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da die Berechnung der zu berücksichtigenden Abwassermenge bei Kenntnis des Wasserbezugs und der Abzugsmenge keine schwierige Rechenaufgabe sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.9.2012 - 20 ZB 12.1558 -, juris) wies 2012 einen Berufungszulassungsantrag zurück, weil trotz der angeführten grenzwertigen Beispiele nicht hinreichend deutlich gemacht sei, dass eine Bagatellgrenze von 12 cbm gemessen am Maßstab des Gleichheitssatzes zu nicht hinnehmbaren Folgen führe. Schließlich entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 2646/11 -, juris) Ende 2012 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, dass eine Bagatellgrenze von 20 cbm gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße und deshalb unwirksam sei.

Konkret ging es in dem letztgenannten Fall um eine Frischwassermenge von insgesamt 9,5 cbm, die der dortige Kläger verteilt über die Jahre 2007-2010 zur Gartenbewässerung genutzt und daher nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet hatte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Bagatellgrenze von 20 cbm pro Jahr eine Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bedinge, deren Auswirkungen auf die Gebührenhöhe nicht unerheblich seien, und die mangels hinreichend gewichtiger verwaltungspraktischer Schwierigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Auch wenn dem Ortsgesetzgeber ein weites Organisationsermessen zustehe, sei bei näherer Betrachtung schon nicht erkennbar, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursache, der es rechtfertigen könne, dass ein Gebührenschuldner, der zur Gartenbewässerung nachweislich bis 20 cbm Wasser verwende, einen erheblichen Gebührenbetrag entrichten müsse, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten. Dabei sei nicht auf die bislang übliche Verwaltungspraxis der Behörde abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr der bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbare Mehraufwand. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge und die Pflicht, die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung einer notwendigen Messeinrichtung zu tragen, könnten grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Es spreche auch nichts dagegen, den Gebührenschuldnern die Obliegenheit aufzuerlegen, die Abzugsmengen, gegebenenfalls binnen einer bestimmten Frist, von sich aus mitzuteilen. Ebenso könne veranlasst werden, dass die Ablesezeiträume für den Frischwasserbezug und die separate Gartenbewässerung gleich gewählt würden. Letztlich reduziere sich der Verwaltungsaufwand auf das in Zeiten elektronischer Datenverarbeitung vergleichsweise problemlose Einpflegen eines einzelnen Wertes in die grundstücksbezogene Gebührenermittlung und in seltenen Fällen ersichtlich unplausibler Angaben auf eine Kontrolle vor Ort. Jedenfalls sei mit einer für den Gebührengläubiger unzumutbaren Belastung nicht zu rechnen. Denn es sei keineswegs zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die ähnlich geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwendeten wie der Kläger, von der Abzugsmöglichkeit Gebrauch machen würden. Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll sei, die Beschaffung, den Einbau und die turnusmäßige Eichung des Zählers zu finanzieren, sei allerdings für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzungsregelung unbeachtlich. Dem Grundstückseigentümer sei überlassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Der Gebührenpflichtige werde jedenfalls bei ständig steigenden Gebühren eher geneigt sein, entsprechende Investitionen zu tätigen. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr entscheidend darauf an, ob im vorliegenden Fall mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprächen, auf den die Bagatellgrenze zugeschnitten sei, was indes ebenfalls zu verneinen sei. Die streitige Bagatellgrenze lasse sich letztlich auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigerweise pauschalierende Bestandteile enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtfertigen. Zwar träfen die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken, etc. bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und ließen sich zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Diese Überlegung treffe indes auf die hier in Rede stehenden konkret ermittelbaren Wassermengen, die nachweislich der Gartenbewässerung dienten, nicht zu. Die mit der Einführung der Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs sei anders als im Falle der bei normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar. Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des an die bezogene Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geboten sei, dürfe nicht durch einen Grenzwert, der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen gleichkomme, konterkariert werden.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 53 ff.)

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen, mit denen die Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts in weiten Teilen übereinstimmt, ist aus Sicht des Senats uneingeschränkt zuzustimmen. Insbesondere beanspruchen die tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die fallbezogen in Rede stehende Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr gleichermaßen Geltung. Auch dieser Grenzwert ist - wie das Verwaltungsgericht rechnerisch aufgezeigt hat - von nicht unerheblichem Einfluss auf die Gebührenhöhe. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht des Beklagten, durch Bildung von Extrembeispielen könnten immer hohe prozentuale Abweichungswerte errechnet werden, nicht bedenklich. Berechnungsmodelle der vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachten Art sind in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung durchaus gebräuchlich und aussagekräftig.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnrn. 9 und 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996, a.a.O., Rdnr. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009, a.a.O., Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnr.49) Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seiner Berechnung den allgemein anerkannten Wert eines durchschnittlichen Frischwasserverbrauchs pro Kopf und Jahr von 50 cbm zu Grunde gelegt und daher gerade keine Extrembeispiele durchgerechnet. Im Übrigen würde für die vom Beklagten angeführten sparsamen Haushalte mit besonders niedrigem Frischwasserverbrauch pro Kopf gerade gelten, dass das Bestehen der Bagatellgrenze sich faktisch in noch größerem Umfang als vom Verwaltungsgericht vorgerechnet zum Nachteil dieser Haushalte auswirken würde. Soweit der Beklagte darzutun versucht, dass ihm ohne Bestehen der satzungsmäßigen Bagatellgrenze ein erheblicher Personalkostenmehraufwand entstünde, vermag dies nicht ansatzweise zu überzeugen. Denn bei sachgerechter Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung besteht - wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen überzeugend ausgeführt hat - die Gefahr eines nennenswerten Verwaltungsmehraufwands pro Erhebungsvorgang nicht. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei insoweit zu befürchten, als sich die Anzahl der Fälle, in denen Absetzungen begehrt werden, drastisch erhöhen werde. Dieser Gedanke kann weder das Gebot der Abgabengerechtigkeit relativieren noch ist ein den Beklagten überfordernder Anstieg der Fallzahlen ernstlich zu besorgen. Zutreffend weist die zitierte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Aufwand für den Nachweis der Absetzungsmenge dem Gebührenschuldner auferlegt werden kann und die notwendigen Investitionen für die Anschaffung und Unterhaltung eines zusätzlichen Wasserzählers sich bei weitem nicht für jeden Gebührenschuldner als wirtschaftlich erweisen würden.

Schließlich spricht ein weiterer Gesichtspunkt mit Gewicht gegen die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr. Dies ist eine Wassermenge, die so groß ist, dass ein Grundstückseigentümer, der seinen Garten orientiert an den sich ändernden Wetterverhältnissen des jeweiligen Jahres über das Jahr verteilt bewässert, keine verlässliche Vorstellung davon haben kann, ob er am Jahresende Wassermengen, die den Grenzwert von 15 cbm erreichen bzw. überschreiten, verbraucht haben wird oder nicht. Dies lässt sich allein mithilfe eines entsprechenden Wasserzählers feststellen, dessen Installation indes mit einem nicht ganz unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Dabei können sich die notwendigen Investitionen angesichts des Grenzwertes sehr leicht als unnötig erweisen, wenn nämlich der Wert von 15 cbm nicht oder gerade eben erreicht wird und daher eine Gebührenersparnis als Äquivalent der Anschaffung eines Außenzählers nicht erzielt werden kann. Angesichts dieser Ungewissheit entfaltet die Bagatellgrenze eine abschreckende Wirkung, die gebührenrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

Nach alldem genügt die gebührenrechtliche Benachteiligung der Grundstückseigentümer, die jährlich weniger als 15 cbm Frischwasser zur Gartenbewässerung verwenden, den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes nicht und ist daher nichtig.

Die hierfür maßgeblichen Überlegungen gelten nach Dafürhalten des Senats im Kern auch für niedrigere Bagatellgrenzen. Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung, die die frühen Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1995 aufgegriffen hat und mit Blick auf die wirtschaftliche Belastung der Gebührenschuldner durch ständig steigende Abwassergebühren und die fortschreitende Vereinfachung des Erhebungsvorgangs durch entsprechende Computerprogramme annimmt, dass den Aspekten der Verwaltungspraktikabilität im Verhältnis zu den Garantien des Gleichheitssatzes kein nennenswertes Gewicht mehr beizumessen ist. Hinzu tritt, dass eine satzungsrechtliche Modifizierung des Frischwassermaßstabs durch Anerkennung einer Absetzungsmöglichkeiten dem gebührenrechtlichen - landesrechtlich in § 6 Abs. 3 KAG verankerten - Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und eine Anerkennung von Bagatellgrenzen, die sich nicht mehr mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen lässt, nicht geeignet ist, eine einseitige Verschiebung des durch das Äquivalenzprinzip gesicherten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung zu rechtfertigen.

3. In Konsequenz der Nichtigkeit der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 4 AGS und der Nichtigkeit der in § 5 Absatz ein Satz 1 AGS vorgesehenen Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr unterliegt der verfahrensgegenständliche Abwassergebührenbescheid im Umfang der Anfechtung der Aufhebung.

Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass die Maßstabsregelung der Abwassergebührensatzung insgesamt nichtig wäre (3.1). Vielmehr beruht die Annahme der teilweisen Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids auf einer einzelfallbezogenen Überprüfung der Angaben des Klägers in seinem Absetzungsantrag vom 6.1.2012 und des diesbezüglichen Sachvortrags im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens (3.2).

3.1. Die vom Verwaltungsgericht bei Bejahung der Nichtigkeit einer satzungsmäßigen vorgesehenen Bagatellgrenze in ständiger Rechtsprechung(vgl. bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 23.9.1997 - 11 K 29/95 -, amtl. Abdr. S.14 f.) gezogene Schlussfolgerung der Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung knüpft an die Überlegung an, es könne grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Dies bedeute, dass die entsprechende Satzung nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht komme, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen erfülle, zu denen eine (wirksame) Maßstabsregelung gehöre. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996, a.a.O., Rdnr. 25) hat die Annahme der Gesamtnichtigkeit 1996 mit der gleichen Argumentation wie das Verwaltungsgericht bejaht. Diese Sicht findet auch in der - allerdings zuletzt 2012 aktualisierten - Kommentierung von Driehaus(Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 47. Erg.lief. Sept. 2012, § 6 Rdnr. 384 b m.w.N.) Zuspruch. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996, a.a.O., juris Rdnr. 21) hat die Konsequenz der Gesamtnichtigkeit bereits 1996 abgelehnt, ohne sich indes näher mit der Problematik zu befassen. Er geht davon aus, dass die Gesamtregelung mit der Maßgabe gültig bleibe, dass die Absetzung nachweislich nicht der Kanalisation zugeführter Wassermengen zu gewähren sei. Ähnlich hat dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1998(BayVGH, Urteil vom 16.04.1998, a.a.O., juris Rdnr. 27) unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 139 BGB gesehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Entsorgungsträger die Gesamtregelung auch ohne die Regelung der beanstandeten Bagatellgrenze erlassen hätte, wäre ihm deren Ungültigkeit bekannt gewesen, da deren Wegfall das Gebührengefüge im Übrigen nicht berühre. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003, a.a.O:, Rdnrn. 36 ff.) hat ursprünglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dann aber 2010 nicht nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig, die Einführung einer Bagatellgrenze sei grundsätzlich unzulässig, gebilligt, sondern hieraus zugleich die Konsequenz gezogen, dass die Gebührensatzung bei Wegfall der Bagatellgrenze funktionsfähig bleibe. Die erstinstanzliche Überlegung, der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die Begrenzung der Abzugsmenge wohl nicht verabschieden wollen, trage die Annahme der Gesamtnichtigkeit nicht, da die Bestimmung einer Bagatellgrenze angesichts deren grundsätzlicher Unzulässigkeit nicht im Gestaltungsermessen des Satzungsgebers stehe.(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010, a.a.O., Rdnr. 31) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2012(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 73 ff.) im Anschluss an die Feststellung, die beanstandete Bagatellregelung sei unwirksam, geprüft, ob der Nachweis geführt sei, dass die als Abzugsmenge geltend gemachte Wassermenge nicht in die Abwasseranlage eingeleitet worden sei, was nur dahin verstanden werden kann, dass es nicht von einer Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung ausgegangen ist. Wie dies künftig in der bereits erwähnten zuletzt vor Ergehen der letztgenannten Entscheidungen aktualisierten Kommentarliteratur gesehen werden wird, bleibt abzuwarten.

Die Sicht des Verwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, dass die gezogene Konsequenz dem gerichtlicherseits zu respektierenden satzungsgeberischen Ermessen weitest möglich gerecht wird, da nicht grundsätzlich unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit der Grenzwertregelung an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Diesem Ansatz ist indes die Grundlage entzogen, wenn man -wie der Senat - der neueren Rechtsprechung folgt und dem Satzungsgeber die Befugnis, die in der Satzung mit Blick auf den Äquivalenzgrundsatz gebotene Absetzungsmöglichkeit mit einer Bagatellgrenze zu kombinieren, gänzlich abspricht. Unter dieser Prämisse verbleibt dem Satzungsgeber diesbezüglich kein Gestaltungsspielraum und es verbietet es sich daher - wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zu Recht hervorhebt - aus der Nichtigkeit der in der Satzung vorgegebenen Bagatellgrenze auf die Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung zu schließen.

3.2. Daran, dass der Kläger im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2011 eine Teilmenge von mindestens 38 cbm des bezogenen Frischwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet hat, besteht nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein vernünftiger Zweifel.

Grundsätzlich ist der entsprechende Nachweis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AGS durch einen geeichten Außenwasserzähler zu erbringen. Daneben erkennt § 5 Abs. 2 AGS für den Fall, dass ein prüffähiger Nachweis mittels Messeinrichtungen nicht durchführbar ist, den Nachweis durch prüffähige Unterlagen an, wenn diese eine zuverlässige Schätzung der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen ermöglichen.

Der Kläger vermag den erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Jahres 2011 nicht durch entsprechende Messungen eines geeichten Außenzählers zu führen. Dies steht indes der Absetzung unter den Besonderheiten der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht entgegen.

Die als Grundlage einer zuverlässigen Schätzung notwendigen Daten sind schlüssig dargetan und insgesamt glaubhaft. So ist das Fassungsvermögen des Schwimmbeckens von 28 cbm aktenkundig und die als Mindestverdunstungsverlust in Ansatz gebrachte Wassermenge von 10 cbm ist gemessen an den einschlägigen physikalischen Erfahrungswerten und der Größe der Beckenoberfläche plausibel. Angesichts des durch die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS hervorgerufenen und durch das Verhalten des Beklagten genährten Irrtums des Klägers, ein geeichter Außenzähler dürfe nur vom Beklagten selbst installiert werden, sowie des erfolgreichen Bemühens des Klägers im Jahr 2011 um eine wasserbehördliche Erlaubnis, auf seinem Grundstück jährlich bis zu 30 cbm gebrauchtes Schwimmbadwasser zu Bewässerungszwecken über die belebte Bodenzone versickern zu dürfen, sprechen alle relevanten Umstände dafür, dass die nach § 5 Abs. 2 AGS zulässige und an den konkreten Gegebenheiten zu orientierende Schätzung mindestens einen Abzug von 38 cbm rechtfertigt.

Im Mittelpunkt der klägerischen Behauptungen steht seine Bekundung, das Schwimmbadwasser anders als früher sein Vater jedes Jahr vollständig auszutauschen. Dass der Kläger zur Stützung dieser Behauptung hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 nicht auf einen entsprechend hohen Zählerstand verweisen kann, schließt die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens nicht aus. Dem Kläger ist nicht vorwerfbar, dass er 2011 noch nicht über einen Außenzähler verfügte. Der Kläger war bis zum Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Glauben, selbst nicht zum Einbau eines Außenzählers befugt zu sein. Sein diesbezüglicher Irrtum ging auf die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS zurück, nach welcher unter anderem private Nutzgartenbetreiber die Zapfstellen, an welchen Wasser entnommen wird, auf eigene Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten haben, welcher vom Wasserversorgungsunternehmen installiert und überwacht wird. Der Annahme, ein Außenzähler dürfe nicht vom Grundstückseigentümer selbst, sondern müsse vom Beklagten installiert werden, ist dieser nicht entgegengetreten. Im Gegenteil hat der Beklagte diesen Irrtum dadurch bekräftigt, dass er den vom Kläger gewünschten Einbau abgelehnt hat, ohne auf die Möglichkeit des Selbsteinbaus hinzuweisen, was schließlich dazu führte, dass die verfahrensgegenständliche Klage ursprünglich das Begehren umfasste, den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstellen im Keller des Anwesens des Klägers auf dessen Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten. Dass der Kläger erst seit der Saison 2014 über einen solchen Zähler verfügt, geht darauf zurück, dass diesbezüglich erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2013 Klarheit geschaffen wurde. Unter diesen Umständen wäre es - jedenfalls unter der Prämisse, dass ein verlässlicher Nachweis anderweitig geführt werden kann - treuwidrig, das Absetzungsbegehren allein unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein eines Außenzählers im Jahr 2011 scheitern zu lassen.

Da der Irrtum nach alldem durch den Satzungstext und die Handhabung der Satzung durch den Beklagten veranlasst war und ein nachträglicher - Messungen im Jahr 2011 ermöglichender - Einbau im Zeitpunkt des Absetzungsantrags Anfang 2012 nicht mehr erfolgen konnte, ist hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 - ebenso in Bezug auf die Folgejahre 2012 und 2013 - von der Nichtdurchführbarkeit eines Nachweises mittels einer Messeinrichtung im satzungsrechtlichen Sinn (§ 5 Abs. 2 AGS) auszugehen.

Dem Kläger muss demgemäß die Möglichkeit zuerkannt werden, auf anderem Wege die Grundlagen für eine zuverlässige Schätzung der abzusetzenden Wassermenge aufzuzeigen. Dieser alternative Nachweis ist geführt. Die wasserbehördlichen Unterlagen belegen nachhaltig, dass der Kläger - ebenso wie in früheren Jahren sein Vater - mit Wirkung für das Veranlagungsjahr initiativ geworden ist, um die angestrebte Absetzung des Schwimmbadwassers von der Abwassergebührenpflicht nachvollziehbar vorzubereiten.

Bereits seinem Vater war auf dessen Antrag vom 26.1.1994 wasserrechtlich erlaubt worden, jährlich bis zu 12 cbm Wasser aus seinem Schwimmbecken in ein nahe liegendes Gewässer dritter Ordnung einzuleiten. Es ist aktenkundig, dass das Landesamt für Umweltschutz 1997 keine Veranlassung für die damals beantragte Erhöhung der zugelassenen Einleitmenge sah, weil das restliche abgelassene - 12 cbm pro Jahr überschreitende - Schwimmbadwasser ohnehin zur Bewässerung des Grundstücks genutzt werde. Durch Bescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 1.12.2011 wurde dem Kläger sodann auf dessen Antrag vom 24.8.2011 die Erlaubnis erteilt, jährlich bis zu 30 cbm Schwimmbadwasser auf seinem Grundstück zu versickern. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger das Schwimmbadwasser seit Jahren - so auch im Jahr 2011 - in Kenntnis und mit Billigung der Wasserbehörde entweder durch Einleitung in den Vorfluter und Versickerung oder in jüngerer Zeit allein durch Versickerung, jedenfalls aber ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, entsorgt. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich dargelegt, dass er infolge der natürlichen Hanglage seines Grundstücks zur Entleerung des Schwimmbeckens lediglich ein Schlauchende in das Becken legen, das Wasser ansaugen und das andere Schlauchende in die Wiese legen müsse. Das Becken laufe dann von selbst leer. Soweit der Beklagte anzweifelt, dass dies so geschieht, sind seinem Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Berechtigung seines Misstrauens zu entnehmen. Insbesondere ist die von ihm als „realistischer“ bezeichnete Annahme, am Ende eines jeden Jahres erfolge die Entleerung zur Vermeidung einer Vernässung des Grundstücks „auf einen Rutsch“ in die öffentliche Abwasseranlage, keineswegs besonders naheliegend. Würde der Kläger so verfahren, müsste er zur Bewässerung seines 13 ar großen bepflanzten Gartengeländes erhebliche zusätzliche Frischwassermengen beziehen und bezahlen. Warum der Kläger diese kostspielige und damit unwirtschaftliche Variante bevorzugen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dass ein Grundstückseigentümer, der sowohl in Bezug auf das gemeindliche Satzungsrecht als auch in Bezug auf wasserrechtliche Vorgaben ungeachtet hierdurch anfallender Kosten alles unternimmt, um hinsichtlich seines Schwimmbadwassers ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage auszukommen, diese dennoch benutzt, ist bei Nichtvorliegen gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte nicht ernsthaft zu besorgen.

Spätestens in diesem Zusammenhang erlangt zudem der Umstand, dass das Grundstück des Klägers bereits seit 1995 wirksam vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist, Bedeutung. Infolge dieser abwasserwirtschaftlich sinnvollen Befreiung, die dazu beiträgt, die Kläranlage nicht mit weitgehend sauberem Wasser zu belasten, den Reinigungsvorgang mithin nicht zu behindern, fehlt es bereits an einer grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers, das benutzte Schwimmbadwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten tatsächlichen Umstände spricht mithin nicht nur der erste Anschein, sondern der gesamte relevante Sachverhalt gegen einen Grund zur Sorge, dass insgeheim eine Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage erfolgen könnte. Wenn der Beklagte dennoch, also ungeachtet der Hanglage des Grundstücks sowie der Notwendigkeit, das große unter anderem mit einem Tannenwäldchen bepflanzte Grundstück zu bewässern, und ungeachtet des Vorliegens der wasserrechtlichen Erlaubnisse mutmaßt, dass ein Einleiten möglicherweise erfolge, so greift insbesondere mit Blick auf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang eine Art Beweislastumkehr. Unter den konkreten Gegebenheiten muss der Beklagte, wenn er seinen vermeintlichen Gebührenanspruch realisieren will, das eindeutig gegen die Annahme der Einleitung sprechende Tatsachenmaterial entkräften. Hierzu genügt die Feststellung nicht, dass die Entsorgung des zur Speisung des Schwimmbads genutzten Wassers in die öffentliche Abwasseranlage bei Zuhilfenahme einer Pumpe technisch möglich wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verdunstungsverluste von 10 cbm pro Jahr ergibt sich aus der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, dass durchschnittliche Verdunstungsverluste in dieser Größenordnung angesichts einer Wasseroberfläche von knapp 20 qm realistisch sind, sich zudem an der unteren Grenze des zu Erwartenden bewegen. Zweifel an der fachlichen und rechnerischen Richtigkeit dieser Einschätzung werden nicht geltend gemacht und auch die vom Senat vorgenommene Prüfung hat Plausibilitätszweifel nicht erkennbar werden lassen. Ein Verdunstungsverlust von 10 cbm ist daher als absetzungsfähig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS anzuerkennen.

Mithin hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Kanalgebührenbescheid zu Recht im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich einer Absetzungsmenge von insgesamt 38 cbm, stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten unterliegt damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 134,90 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Der gegen die Höhe des Kanalgebührenbescheides vom 14.2.2012 gerichtete Teil der Klage, der allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist zulässig und im Umfang der Anfechtung begründet. Die im Entsorgungsgebiet des Beklagten geltende Abwassergebührensatzung vom 20.1.1999 in der Fassung vom 1.1.2002 - AGS - ist, soweit sie der beantragten Absetzung von 38 cbm bezogenen Frischwassers von der Abwassergebührenpflicht entgegensteht, nichtig. Der angefochtene Kanalgebührenbescheid ist, soweit er die beantragte Absetzung nicht berücksichtigt, rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Der in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss des zur Befüllung von Schwimmbädern verwendeten Wassers von der Absetzungsmöglichkeit des Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift (1.) und die in Abs. 1 Satz 1 enthaltene Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr (2.) verletzen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sind daher nichtig. Dies führt im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenerhebung (3.).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGS erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) wird gemäß § 3 Abs. 1 AGS nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. § 3 Abs. 2 AGS gibt hierzu vor, dass die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweislich verbrauchten oder zurückgeführten Wassermenge als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt. In Ausfüllung dieser Regelungen bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS zunächst, dass von der grundsätzlich schmutzwassergebührenpflichtigen Frischwassermenge auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Wassermenge abgesetzt wird, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. In § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS ist weiter vorgesehen, dass die Absetzungsmöglichkeit nur besteht, soweit die nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermenge 15 cbm pro Jahr nachweisbar übersteigt.

Nach § 5 Abs. 4 AGS sind von einem Abzug nach Abs. 1 ausgenommen Wassermengen, die zur Füllung von Schwimmbädern, Teichen oder Biotopen benutzt werden. Hiernach ist Schwimmbadbesitzern die Möglichkeit genommen, hinsichtlich des zur Befüllung verwendeten Wassers den Nachweis zu führen, dass dieses nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und deshalb nicht der Abwassergebührenpflicht unterliegt.

1. Der in § 5 Abs. 4 AGS geregelte Ausschluss von der satzungsmäßig vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit hält - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand.

Der beklagtenseits gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe unzulässige Vergleichsgruppen gebildet, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat Haushalte ohne Schwimmbad mit Haushalten verglichen, die ein eigenes privates Schwimmbad betreiben und mit überzeugender Argumentation herausgearbeitet, dass Haushalte mit Schwimmbad durch § 5 Abs. 4 AGS ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Diesem Vergleich hält der Beklagte entgegen, richtigerweise sei innerhalb der Gruppe der Schwimmbadbesitzer zu unterscheiden zwischen solchen Schwimmbadbesitzern, die das verwendete Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten und solchen, die es anderweitig entsorgen. Letztere Gruppe sei so klein, dass sie im Rahmen zulässiger Typisierung keine gesonderte Berücksichtigung finden müsse. Diese Argumentation rechtfertigt die seitens des Beklagten gezogene Schlussfolgerung nicht.

Nimmt man einerseits die Schwimmbadbesitzer in den Blick, die ihr Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleiten, und andererseits diejenigen, die es auf ihrem Grundstück versickern oder einem Vorfluter zuführen, trifft man zwar eine Unterscheidung, die dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 4 AGS gerecht wird. Denn die Regelungswirkung dieser Vorschrift beschränkt sich auf die letztgenannte Gruppe. Die erstgenannte Gruppe, die das Schwimmbadwasser in die Kanalisation einleitet, kann ohnehin von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehenen Absetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, weil sie infolge der Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage diesbezüglich ohne jeden Zweifel der Abwassergebührenpflicht unterliegt. Lediglich hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer, die das Schwimmbadwasser zur Gartenbewässerung nutzen oder in einen Vorfluter einleiten, konnte mithin seitens des Satzungsgebers ein Regelungsbedarf gesehen werden. Nur insoweit entfaltet § 5 Abs. 4 AGS Rechtswirkungen, und zwar dergestalt, dass diese Schwimmbadbesitzer von der grundsätzlich allen Gebührenpflichtigen durch § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS eröffneten Absetzungsmöglichkeit ausgenommen werden. Damit liegt auf der Hand, dass ihre Vergleichsgruppe bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Betrachtung die Grundstückseigentümer sind, denen die Satzung die Möglichkeit einräumt, hinsichtlich des zur Bewässerung ihres Gartens genutzten Frischwassers mit Hilfe eines Außenzählers den Nachweis zu führen, dass sie dieses Wasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. Ausgangspunkt der Prüfung der Rechtswirksamkeit des § 5 Abs. 4 AGS muss daher die Frage sein, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, Grundstückseigentümer, die Frischwasser unmittelbar zur Gartenbewässerung einsetzen, gebührenrechtlich besser zu stellen als Grundstückseigentümer, die das Frischwasser zunächst als Schwimmbadwasser und erst im Anschluss daran zur Gartenbewässerung nutzen. Dies ist mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Dieses hat zutreffend festgestellt, dass ein gebührenrechtlich relevanter Unterschied nicht darin bestehen könne, dass zur Gartenbewässerung verwendetes Wasser, bevor es rechtmäßiger weise versickert werde, als Schwimmbadwasser genutzt wurde.

Insbesondere vermögen Aspekte der Verwaltungspraktikabilität und der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen die satzungsmäßige Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Hinsichtlich beider Gruppen von Gartenbewässerern gilt, dass die letztlich zur Bewässerung genutzten Anteile des bezogenen Frischwassers durch einen Außenzähler erfasst und sodann bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden können, die Veranlagung zu Abwassergebühren mithin mit einem grundsätzlich gleichen Verwaltungsaufwand pro Haushalt in Gestalt der Feststellung von Bezugs- und Abzugsmenge und entsprechender Eingabe in das Rechenprogramm zu bewältigen ist.

Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, hinsichtlich der Schwimmbadbesitzer falle weiterer erheblicher Verwaltungsaufwand an. Insoweit seien die Messungen eines Außenzählers keine verlässliche Berechnungsgrundlage, weil ihr Vorhandensein nicht ausschließe, dass das Wasser nach Benutzung im Schwimmbad eben doch in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Eine effektive Kontrolle der anderweitigen Entsorgung sei nur durch eine routinemäßige behördliche Überwachung des Entleerungsvorgangs zu gewährleisten, setze also die Anwesenheit eines städtischen Bediensteten bei jedem Entleerungsvorgang voraus, was zeitlich aufwendig und damit kostenintensiv wäre. Dieser Einwand kann auf der Ebene des Satzungsrechts im Rahmen der Prüfung, ob die Satzung den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG gerecht wird, nicht verfangen.

Angesichts des Umstands, dass § 5 Abs. 4 AGS auch das zur Befüllung von Teichen und Biotopen verwendete Wasser von der Absetzungsmöglichkeit ausnimmt, muss bereits bezweifelt werden, dass die im vorliegenden Rechtsstreit als Rechtfertigung des Ausschlusses behauptete Notwendigkeit einer behördlichen Überwachung des Entleerungsvorgangs eine für den Satzungsgeber relevante Erwägung war. Dies kann indes dahinstehen, da der zusätzlich für notwendig gehaltene Verwaltungsaufwand sich allein aus dem grundsätzlichen Misstrauen des Beklagten ergibt, die Gebührenpflichtigen könnten versuchen, die Höhe der zu zahlenden Abwassergebühren durch satzungswidriges Verhalten zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ein solches generelles Misstrauen gegenüber Schwimmbadbesitzern, dessen Berechtigung nicht durch Tatsachen oder Erfahrungssätze belegt wird, ist nicht geeignet, die Anforderungen des Gleichheitssatzes auszuhebeln. Der sicherlich zutreffende Hinweis des Beklagten, dass Bewässerungsbedarf nicht nur vor bzw. nach, sondern auch während der Badesaison bestehen kann, rechtfertigt ein generelles behördliches Misstrauen jedenfalls nicht. Wenngleich Bewässerungsaktionen im Frühjahr und Herbst einen witterungsbedingten Bewässerungsbedarf in den Sommermonaten nicht ausschließen können, dienen sie doch der Durchfeuchtung von Boden und Wurzelwerk und verringern dadurch über das Jahr gesehen den Wasserbedarf der Anpflanzungen. Ob und gegebenenfalls wieviel zusätzliches Frischwasser zur Gartenbewässerung verwendet wird, muss jeder Gebührenpflichtige für sich entscheiden. Jedenfalls vermag die Möglichkeit, dass bei anhaltender Hitze und Trockenheit ein zusätzlicher Bewässerungsbedarf entstehen kann, nicht zu indizieren, dass die Gebührenpflichtigen im Frühjahr oder Herbst Schwimmbadwasser in die öffentliche Abwasseranlage entsorgen.

Soweit sich in Einzelfällen im Rahmen des Erhebungsverfahrens - etwa angesichts der festgestellten Kubikmeterzahl und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere einer nicht ausreichend erscheinenden Grundstücksgröße - Zweifel daran aufdrängen sollten, ob die vom Außenzähler gemessene Wassermenge tatsächlich zur Gartenbewässerung verwendet wird, gegebenenfalls ob sie anderweitig rechtmäßig in einen Vorfluter entsorgt werden kann, berührt dies keine satzungsrechtliche Problematik und dem Beklagten ist eine entsprechende Einzelfallprüfung selbstverständlich unbenommen. Dass es derartige Zweifelsfälle geben mag, rechtfertigt indes nicht, Schwimmbadwasser unter Nichtbeachtung der Anforderungen des Gleichheitssatzes ausnahmslos von der Absetzungsmöglichkeit auszunehmen.

Mithin ist der satzungsmäßig in § 5 Abs. 4 AGS vorgesehene Ausschluss von Schwimmbadbesitzern von der Möglichkeit der Absetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

2. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS vorgesehene Einschränkung der Absetzungsmöglichkeit auf nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen, die 15 cbm pro Jahr überschreiten, ist ebenfalls nichtig.

In der - im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte ist allgemein anerkannt, dass eine Satzung, die - wie üblich - die Erhebung von Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab vorsieht, hinsichtlich Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, im Regelfall eine Absetzungsmöglichkeit vorsehen muss, damit sie den Anforderungen des Äquivalenzgrundsatzes, der landesrechtlich seinen Ausdruck in § 6 Abs. 3 KAG gefunden hat, genügt.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Absetzungsregelung durch eine Bagatellgrenze eingeschränkt werden darf, wird in der Rechtsprechung seit langem diskutiert, wobei die Diskussion durch die stetige Entwicklung immer strengerer Anforderungen an die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze geprägt wird.

Anfänglich fand es die Billigung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 12.2.1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, juris Rdnr. 19), wenn eine Abwassersatzung eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr vorsah, mithin eine Absetzung nur erlaubte, soweit diese Grenze überschritten war. Diese Sichtweise hat das Bundesverwaltungsgericht 1995 aufgegeben.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3/93 -, juris) Damals hatte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen dem Bundesverwaltungsgericht wegen beabsichtigter Abweichung von vorgenannter Entscheidung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorgelegt, ob an der Zulässigkeit eines Grenzwertes in dieser Höhe festgehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies und führte aus, ein Grenzwert von 60 cbm verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Er sei - wie im Einzelnen ausgeführt wird - weder als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtmäßig noch durch die Grundsätze der Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Bundesrecht fordere zumindest die erhebliche Senkung dieses Grenzwerts und stünde seiner gänzlichen Abschaffung nicht entgegen. Das Normenkontrollgericht werde zu prüfen haben, ob aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes und des zu erwartenden, auch bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbaren Mehraufwandes der Verwaltung über den von ihm für zulässig gehaltenen Grenzwert von 20 cbm hinaus nach den aufgezeigten Maßstäben eine weitere Senkung gegebenenfalls geboten sei. Dabei werde zu bedenken sein, dass die in diesem Grenzwert liegende Ungleichbehandlung und Benachteiligung auch unter Berücksichtigung des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums des Ortsgesetzgebers einer Rechtfertigung bedürfe und der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität dies nur soweit leisten könne, als die verwaltungstechnischen Vorteile der Typisierung noch in einem angemessenen Verhältnis zu der durch sie bewirkten Ungerechtigkeit stünden. Die Typisierung dürfe nicht gleichmachend weiter greifen, als es aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt sei.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnr. 18) An diese kritischen Vorgaben anknüpfend beanstandete das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996 - 9 K 1853/94 -, juris) den damals verfahrensgegenständlichen Grenzwert von 20 cbm. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996 - 5 UE 3355/94 -, juris Rdnr. 21) bezweifelte 1996, dass eine Grenze von 40 cbm jährlich gemessen an der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Tendenz zu entnehmen sei, Grenzwerten bei der Frischwassermengenabsetzung im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab gänzlich die Berechtigung abzusprechen, gültig sei, ließ dies aber im Ergebnis offen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied 1996(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996 - 9 A 1722/96 -, juris), dass eine Bagatellgrenze von 60 cbm pro Jahr ein unzulässig hoher Grenzwert sei, und bekräftigte dies 1997(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.3.1997 - 9 A 1921/95 -, juris Rdnrn. 6 ff.), wobei es in letzterer Entscheidung eine Bagatellgrenze von 20 cbm als unbedenklich erachtete. Eine weitergehende Reduzierung oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert sei für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum mit Blick auf den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht zwingend geboten. Im Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1997(BayVGH, Urteil vom 7.10.1997 - 23 B 95.2783 -, juris (nur Leitsatz)) und erneut 1998(BayVGH, Urteil vom 16.4.1998 - 23 B 96.3011 -, juris) einen jeweils auf 60 cbm festgesetzten Grenzwert für nichtig. 1999 entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 18.11.1999 - 23 N 99.1617, juris), dass ein Grenzwert von 12 cbm im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität eine vernachlässigungsfähige Bagatellgrenze sein könne. Dies bedeute allerdings nicht, dass dieser Grenzwert im fraglichen Entsorgungsgebiet für alle Zukunft seine Rechtfertigung haben müsse. Bei einer weiteren Erhöhung der Einleitungsgebühr pro Kubikmeter bezogenen Frischwassers sowie einer Abnahme der bezogenen Frischwassermenge durch individuelle Sparmaßnahmen werde der Entsorgungsträger Überlegungen anstellen müssen, ob er nicht, wie viele andere Gemeinden, auf eine Grenzwertregelung gänzlich verzichten wolle. Dies auch deshalb, weil mit zunehmender Automatisierung des Abrechnungssystems der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität an Gewicht verlieren werde und im Hinblick auf die notwendigen Aufwendungen für den Nachweis der zurückbehaltenen Mengen nur ein relativ geringer Prozentsatz der Anlagenbenutzer von der Möglichkeit des Abzugs Gebrauch machen werde. 2003 beanstandete das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003 - 2 K 1/01 -, juris) einen Grenzwert von 8 cbm pro Monat. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009 - 2 S 2650/08 -, juris) erklärte 2009 eine Bagatellgrenze von jährlich 20 cbm für nichtig. 2010 hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010 - 2 LB 24/10 -, juris) sich erneut mit der Problematik zu befassen; es beanstandete - wie zuvor bereits die 1. Instanz - einen Grenzwert von 12 cbm jährlich und führte aus, es sei kein sachliches Kriterium ersichtlich, das bei der Anwendung des modifizierten Frischwassermaßstabs Beschränkungen der Abzugsmenge rechtfertigen könne. Insbesondere könne der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, da die Berechnung der zu berücksichtigenden Abwassermenge bei Kenntnis des Wasserbezugs und der Abzugsmenge keine schwierige Rechenaufgabe sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Beschluss vom 20.9.2012 - 20 ZB 12.1558 -, juris) wies 2012 einen Berufungszulassungsantrag zurück, weil trotz der angeführten grenzwertigen Beispiele nicht hinreichend deutlich gemacht sei, dass eine Bagatellgrenze von 12 cbm gemessen am Maßstab des Gleichheitssatzes zu nicht hinnehmbaren Folgen führe. Schließlich entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012 - 9 A 2646/11 -, juris) Ende 2012 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, dass eine Bagatellgrenze von 20 cbm gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße und deshalb unwirksam sei.

Konkret ging es in dem letztgenannten Fall um eine Frischwassermenge von insgesamt 9,5 cbm, die der dortige Kläger verteilt über die Jahre 2007-2010 zur Gartenbewässerung genutzt und daher nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet hatte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Bagatellgrenze von 20 cbm pro Jahr eine Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bedinge, deren Auswirkungen auf die Gebührenhöhe nicht unerheblich seien, und die mangels hinreichend gewichtiger verwaltungspraktischer Schwierigkeiten nicht zu rechtfertigen sei. Auch wenn dem Ortsgesetzgeber ein weites Organisationsermessen zustehe, sei bei näherer Betrachtung schon nicht erkennbar, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursache, der es rechtfertigen könne, dass ein Gebührenschuldner, der zur Gartenbewässerung nachweislich bis 20 cbm Wasser verwende, einen erheblichen Gebührenbetrag entrichten müsse, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten. Dabei sei nicht auf die bislang übliche Verwaltungspraxis der Behörde abzustellen. Maßgeblich sei vielmehr der bei sachgerechter Gestaltung des Erhebungsverfahrens unvermeidbare Mehraufwand. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge und die Pflicht, die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung einer notwendigen Messeinrichtung zu tragen, könnten grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Es spreche auch nichts dagegen, den Gebührenschuldnern die Obliegenheit aufzuerlegen, die Abzugsmengen, gegebenenfalls binnen einer bestimmten Frist, von sich aus mitzuteilen. Ebenso könne veranlasst werden, dass die Ablesezeiträume für den Frischwasserbezug und die separate Gartenbewässerung gleich gewählt würden. Letztlich reduziere sich der Verwaltungsaufwand auf das in Zeiten elektronischer Datenverarbeitung vergleichsweise problemlose Einpflegen eines einzelnen Wertes in die grundstücksbezogene Gebührenermittlung und in seltenen Fällen ersichtlich unplausibler Angaben auf eine Kontrolle vor Ort. Jedenfalls sei mit einer für den Gebührengläubiger unzumutbaren Belastung nicht zu rechnen. Denn es sei keineswegs zu erwarten, dass eine Vielzahl von Gebührenpflichtigen, die ähnlich geringe Wassermengen zur Gartenbewässerung verwendeten wie der Kläger, von der Abzugsmöglichkeit Gebrauch machen würden. Ob es für den Gebührenpflichtigen bei nur geringen Abzugsmengen und demnach nur geringen Gebührenersparnissen wirtschaftlich sinnvoll sei, die Beschaffung, den Einbau und die turnusmäßige Eichung des Zählers zu finanzieren, sei allerdings für die Beurteilung der Wirksamkeit der Satzungsregelung unbeachtlich. Dem Grundstückseigentümer sei überlassen, aus welchen Gründen und mit welchen Opfern er sich für die entsprechenden Entnahmestellen einen Nebenzähler einrichten möchte. Der Gebührenpflichtige werde jedenfalls bei ständig steigenden Gebühren eher geneigt sein, entsprechende Investitionen zu tätigen. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr entscheidend darauf an, ob im vorliegenden Fall mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprächen, auf den die Bagatellgrenze zugeschnitten sei, was indes ebenfalls zu verneinen sei. Die streitige Bagatellgrenze lasse sich letztlich auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigerweise pauschalierende Bestandteile enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs rechtfertigen. Zwar träfen die Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken, etc. bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und ließen sich zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Diese Überlegung treffe indes auf die hier in Rede stehenden konkret ermittelbaren Wassermengen, die nachweislich der Gartenbewässerung dienten, nicht zu. Die mit der Einführung der Bagatellgrenze verbundene Ungenauigkeit des Frischwassermaßstabs sei anders als im Falle der bei normaler Wohnnutzung üblichen Wasserverluste vermeidbar. Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte Verfeinerung des an die bezogene Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geboten sei, dürfe nicht durch einen Grenzwert, der wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung anderweitig verbrauchter Wassermengen gleichkomme, konterkariert werden.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 53 ff.)

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen, mit denen die Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts in weiten Teilen übereinstimmt, ist aus Sicht des Senats uneingeschränkt zuzustimmen. Insbesondere beanspruchen die tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die fallbezogen in Rede stehende Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr gleichermaßen Geltung. Auch dieser Grenzwert ist - wie das Verwaltungsgericht rechnerisch aufgezeigt hat - von nicht unerheblichem Einfluss auf die Gebührenhöhe. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht des Beklagten, durch Bildung von Extrembeispielen könnten immer hohe prozentuale Abweichungswerte errechnet werden, nicht bedenklich. Berechnungsmodelle der vom Verwaltungsgericht zur Anwendung gebrachten Art sind in der abgabenrechtlichen Rechtsprechung durchaus gebräuchlich und aussagekräftig.(BVerwG, Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O., Rdnrn. 9 und 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.2.1996, a.a.O., Rdnr. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.3.2009, a.a.O., Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnr.49) Insbesondere hat das Verwaltungsgericht seiner Berechnung den allgemein anerkannten Wert eines durchschnittlichen Frischwasserverbrauchs pro Kopf und Jahr von 50 cbm zu Grunde gelegt und daher gerade keine Extrembeispiele durchgerechnet. Im Übrigen würde für die vom Beklagten angeführten sparsamen Haushalte mit besonders niedrigem Frischwasserverbrauch pro Kopf gerade gelten, dass das Bestehen der Bagatellgrenze sich faktisch in noch größerem Umfang als vom Verwaltungsgericht vorgerechnet zum Nachteil dieser Haushalte auswirken würde. Soweit der Beklagte darzutun versucht, dass ihm ohne Bestehen der satzungsmäßigen Bagatellgrenze ein erheblicher Personalkostenmehraufwand entstünde, vermag dies nicht ansatzweise zu überzeugen. Denn bei sachgerechter Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung besteht - wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen überzeugend ausgeführt hat - die Gefahr eines nennenswerten Verwaltungsmehraufwands pro Erhebungsvorgang nicht. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei insoweit zu befürchten, als sich die Anzahl der Fälle, in denen Absetzungen begehrt werden, drastisch erhöhen werde. Dieser Gedanke kann weder das Gebot der Abgabengerechtigkeit relativieren noch ist ein den Beklagten überfordernder Anstieg der Fallzahlen ernstlich zu besorgen. Zutreffend weist die zitierte Rechtsprechung in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Aufwand für den Nachweis der Absetzungsmenge dem Gebührenschuldner auferlegt werden kann und die notwendigen Investitionen für die Anschaffung und Unterhaltung eines zusätzlichen Wasserzählers sich bei weitem nicht für jeden Gebührenschuldner als wirtschaftlich erweisen würden.

Schließlich spricht ein weiterer Gesichtspunkt mit Gewicht gegen die Zulässigkeit einer Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr. Dies ist eine Wassermenge, die so groß ist, dass ein Grundstückseigentümer, der seinen Garten orientiert an den sich ändernden Wetterverhältnissen des jeweiligen Jahres über das Jahr verteilt bewässert, keine verlässliche Vorstellung davon haben kann, ob er am Jahresende Wassermengen, die den Grenzwert von 15 cbm erreichen bzw. überschreiten, verbraucht haben wird oder nicht. Dies lässt sich allein mithilfe eines entsprechenden Wasserzählers feststellen, dessen Installation indes mit einem nicht ganz unerheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Dabei können sich die notwendigen Investitionen angesichts des Grenzwertes sehr leicht als unnötig erweisen, wenn nämlich der Wert von 15 cbm nicht oder gerade eben erreicht wird und daher eine Gebührenersparnis als Äquivalent der Anschaffung eines Außenzählers nicht erzielt werden kann. Angesichts dieser Ungewissheit entfaltet die Bagatellgrenze eine abschreckende Wirkung, die gebührenrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.

Nach alldem genügt die gebührenrechtliche Benachteiligung der Grundstückseigentümer, die jährlich weniger als 15 cbm Frischwasser zur Gartenbewässerung verwenden, den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes nicht und ist daher nichtig.

Die hierfür maßgeblichen Überlegungen gelten nach Dafürhalten des Senats im Kern auch für niedrigere Bagatellgrenzen. Der Senat folgt der neueren Rechtsprechung, die die frühen Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1995 aufgegriffen hat und mit Blick auf die wirtschaftliche Belastung der Gebührenschuldner durch ständig steigende Abwassergebühren und die fortschreitende Vereinfachung des Erhebungsvorgangs durch entsprechende Computerprogramme annimmt, dass den Aspekten der Verwaltungspraktikabilität im Verhältnis zu den Garantien des Gleichheitssatzes kein nennenswertes Gewicht mehr beizumessen ist. Hinzu tritt, dass eine satzungsrechtliche Modifizierung des Frischwassermaßstabs durch Anerkennung einer Absetzungsmöglichkeiten dem gebührenrechtlichen - landesrechtlich in § 6 Abs. 3 KAG verankerten - Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und eine Anerkennung von Bagatellgrenzen, die sich nicht mehr mit dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen lässt, nicht geeignet ist, eine einseitige Verschiebung des durch das Äquivalenzprinzip gesicherten Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung zu rechtfertigen.

3. In Konsequenz der Nichtigkeit der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 4 AGS und der Nichtigkeit der in § 5 Absatz ein Satz 1 AGS vorgesehenen Bagatellgrenze von 15 cbm pro Jahr unterliegt der verfahrensgegenständliche Abwassergebührenbescheid im Umfang der Anfechtung der Aufhebung.

Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass die Maßstabsregelung der Abwassergebührensatzung insgesamt nichtig wäre (3.1). Vielmehr beruht die Annahme der teilweisen Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheids auf einer einzelfallbezogenen Überprüfung der Angaben des Klägers in seinem Absetzungsantrag vom 6.1.2012 und des diesbezüglichen Sachvortrags im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens (3.2).

3.1. Die vom Verwaltungsgericht bei Bejahung der Nichtigkeit einer satzungsmäßigen vorgesehenen Bagatellgrenze in ständiger Rechtsprechung(vgl. bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 23.9.1997 - 11 K 29/95 -, amtl. Abdr. S.14 f.) gezogene Schlussfolgerung der Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung knüpft an die Überlegung an, es könne grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Dies bedeute, dass die entsprechende Satzung nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht komme, weil sie nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Erhebung von Abgaben normierten Voraussetzungen erfülle, zu denen eine (wirksame) Maßstabsregelung gehöre. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.9.1996, a.a.O., Rdnr. 25) hat die Annahme der Gesamtnichtigkeit 1996 mit der gleichen Argumentation wie das Verwaltungsgericht bejaht. Diese Sicht findet auch in der - allerdings zuletzt 2012 aktualisierten - Kommentierung von Driehaus(Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 47. Erg.lief. Sept. 2012, § 6 Rdnr. 384 b m.w.N.) Zuspruch. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof(HessVGH, Urteil vom 19.9.1996, a.a.O., juris Rdnr. 21) hat die Konsequenz der Gesamtnichtigkeit bereits 1996 abgelehnt, ohne sich indes näher mit der Problematik zu befassen. Er geht davon aus, dass die Gesamtregelung mit der Maßgabe gültig bleibe, dass die Absetzung nachweislich nicht der Kanalisation zugeführter Wassermengen zu gewähren sei. Ähnlich hat dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof 1998(BayVGH, Urteil vom 16.04.1998, a.a.O., juris Rdnr. 27) unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 139 BGB gesehen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Entsorgungsträger die Gesamtregelung auch ohne die Regelung der beanstandeten Bagatellgrenze erlassen hätte, wäre ihm deren Ungültigkeit bekannt gewesen, da deren Wegfall das Gebührengefüge im Übrigen nicht berühre. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig Holstein(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 22.1.2003, a.a.O:, Rdnrn. 36 ff.) hat ursprünglich die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dann aber 2010 nicht nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig, die Einführung einer Bagatellgrenze sei grundsätzlich unzulässig, gebilligt, sondern hieraus zugleich die Konsequenz gezogen, dass die Gebührensatzung bei Wegfall der Bagatellgrenze funktionsfähig bleibe. Die erstinstanzliche Überlegung, der Satzungsgeber hätte die Satzung ohne die Begrenzung der Abzugsmenge wohl nicht verabschieden wollen, trage die Annahme der Gesamtnichtigkeit nicht, da die Bestimmung einer Bagatellgrenze angesichts deren grundsätzlicher Unzulässigkeit nicht im Gestaltungsermessen des Satzungsgebers stehe.(OVG Schleswig Holstein, Urteil vom 10.12.2010, a.a.O., Rdnr. 31) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2012(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 73 ff.) im Anschluss an die Feststellung, die beanstandete Bagatellregelung sei unwirksam, geprüft, ob der Nachweis geführt sei, dass die als Abzugsmenge geltend gemachte Wassermenge nicht in die Abwasseranlage eingeleitet worden sei, was nur dahin verstanden werden kann, dass es nicht von einer Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung ausgegangen ist. Wie dies künftig in der bereits erwähnten zuletzt vor Ergehen der letztgenannten Entscheidungen aktualisierten Kommentarliteratur gesehen werden wird, bleibt abzuwarten.

Die Sicht des Verwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, dass die gezogene Konsequenz dem gerichtlicherseits zu respektierenden satzungsgeberischen Ermessen weitest möglich gerecht wird, da nicht grundsätzlich unterstellt werden könne, dass der Satzungsgeber in Kenntnis der Nichtigkeit der Grenzwertregelung an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Diesem Ansatz ist indes die Grundlage entzogen, wenn man -wie der Senat - der neueren Rechtsprechung folgt und dem Satzungsgeber die Befugnis, die in der Satzung mit Blick auf den Äquivalenzgrundsatz gebotene Absetzungsmöglichkeit mit einer Bagatellgrenze zu kombinieren, gänzlich abspricht. Unter dieser Prämisse verbleibt dem Satzungsgeber diesbezüglich kein Gestaltungsspielraum und es verbietet es sich daher - wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zu Recht hervorhebt - aus der Nichtigkeit der in der Satzung vorgegebenen Bagatellgrenze auf die Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung zu schließen.

3.2. Daran, dass der Kläger im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2011 eine Teilmenge von mindestens 38 cbm des bezogenen Frischwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet hat, besteht nach der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein vernünftiger Zweifel.

Grundsätzlich ist der entsprechende Nachweis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Sätze 2 und 3 AGS durch einen geeichten Außenwasserzähler zu erbringen. Daneben erkennt § 5 Abs. 2 AGS für den Fall, dass ein prüffähiger Nachweis mittels Messeinrichtungen nicht durchführbar ist, den Nachweis durch prüffähige Unterlagen an, wenn diese eine zuverlässige Schätzung der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermengen ermöglichen.

Der Kläger vermag den erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Jahres 2011 nicht durch entsprechende Messungen eines geeichten Außenzählers zu führen. Dies steht indes der Absetzung unter den Besonderheiten der vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung nicht entgegen.

Die als Grundlage einer zuverlässigen Schätzung notwendigen Daten sind schlüssig dargetan und insgesamt glaubhaft. So ist das Fassungsvermögen des Schwimmbeckens von 28 cbm aktenkundig und die als Mindestverdunstungsverlust in Ansatz gebrachte Wassermenge von 10 cbm ist gemessen an den einschlägigen physikalischen Erfahrungswerten und der Größe der Beckenoberfläche plausibel. Angesichts des durch die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS hervorgerufenen und durch das Verhalten des Beklagten genährten Irrtums des Klägers, ein geeichter Außenzähler dürfe nur vom Beklagten selbst installiert werden, sowie des erfolgreichen Bemühens des Klägers im Jahr 2011 um eine wasserbehördliche Erlaubnis, auf seinem Grundstück jährlich bis zu 30 cbm gebrauchtes Schwimmbadwasser zu Bewässerungszwecken über die belebte Bodenzone versickern zu dürfen, sprechen alle relevanten Umstände dafür, dass die nach § 5 Abs. 2 AGS zulässige und an den konkreten Gegebenheiten zu orientierende Schätzung mindestens einen Abzug von 38 cbm rechtfertigt.

Im Mittelpunkt der klägerischen Behauptungen steht seine Bekundung, das Schwimmbadwasser anders als früher sein Vater jedes Jahr vollständig auszutauschen. Dass der Kläger zur Stützung dieser Behauptung hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 nicht auf einen entsprechend hohen Zählerstand verweisen kann, schließt die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens nicht aus. Dem Kläger ist nicht vorwerfbar, dass er 2011 noch nicht über einen Außenzähler verfügte. Der Kläger war bis zum Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Glauben, selbst nicht zum Einbau eines Außenzählers befugt zu sein. Sein diesbezüglicher Irrtum ging auf die Formulierung des § 3 Abs. 6 AGS zurück, nach welcher unter anderem private Nutzgartenbetreiber die Zapfstellen, an welchen Wasser entnommen wird, auf eigene Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten haben, welcher vom Wasserversorgungsunternehmen installiert und überwacht wird. Der Annahme, ein Außenzähler dürfe nicht vom Grundstückseigentümer selbst, sondern müsse vom Beklagten installiert werden, ist dieser nicht entgegengetreten. Im Gegenteil hat der Beklagte diesen Irrtum dadurch bekräftigt, dass er den vom Kläger gewünschten Einbau abgelehnt hat, ohne auf die Möglichkeit des Selbsteinbaus hinzuweisen, was schließlich dazu führte, dass die verfahrensgegenständliche Klage ursprünglich das Begehren umfasste, den Beklagten zu verurteilen, die Zapfstellen im Keller des Anwesens des Klägers auf dessen Kosten mit einem geeichtem Zähler auszurüsten. Dass der Kläger erst seit der Saison 2014 über einen solchen Zähler verfügt, geht darauf zurück, dass diesbezüglich erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2013 Klarheit geschaffen wurde. Unter diesen Umständen wäre es - jedenfalls unter der Prämisse, dass ein verlässlicher Nachweis anderweitig geführt werden kann - treuwidrig, das Absetzungsbegehren allein unter Hinweis auf das Nichtvorhandensein eines Außenzählers im Jahr 2011 scheitern zu lassen.

Da der Irrtum nach alldem durch den Satzungstext und die Handhabung der Satzung durch den Beklagten veranlasst war und ein nachträglicher - Messungen im Jahr 2011 ermöglichender - Einbau im Zeitpunkt des Absetzungsantrags Anfang 2012 nicht mehr erfolgen konnte, ist hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 - ebenso in Bezug auf die Folgejahre 2012 und 2013 - von der Nichtdurchführbarkeit eines Nachweises mittels einer Messeinrichtung im satzungsrechtlichen Sinn (§ 5 Abs. 2 AGS) auszugehen.

Dem Kläger muss demgemäß die Möglichkeit zuerkannt werden, auf anderem Wege die Grundlagen für eine zuverlässige Schätzung der abzusetzenden Wassermenge aufzuzeigen. Dieser alternative Nachweis ist geführt. Die wasserbehördlichen Unterlagen belegen nachhaltig, dass der Kläger - ebenso wie in früheren Jahren sein Vater - mit Wirkung für das Veranlagungsjahr initiativ geworden ist, um die angestrebte Absetzung des Schwimmbadwassers von der Abwassergebührenpflicht nachvollziehbar vorzubereiten.

Bereits seinem Vater war auf dessen Antrag vom 26.1.1994 wasserrechtlich erlaubt worden, jährlich bis zu 12 cbm Wasser aus seinem Schwimmbecken in ein nahe liegendes Gewässer dritter Ordnung einzuleiten. Es ist aktenkundig, dass das Landesamt für Umweltschutz 1997 keine Veranlassung für die damals beantragte Erhöhung der zugelassenen Einleitmenge sah, weil das restliche abgelassene - 12 cbm pro Jahr überschreitende - Schwimmbadwasser ohnehin zur Bewässerung des Grundstücks genutzt werde. Durch Bescheid des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 1.12.2011 wurde dem Kläger sodann auf dessen Antrag vom 24.8.2011 die Erlaubnis erteilt, jährlich bis zu 30 cbm Schwimmbadwasser auf seinem Grundstück zu versickern. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger das Schwimmbadwasser seit Jahren - so auch im Jahr 2011 - in Kenntnis und mit Billigung der Wasserbehörde entweder durch Einleitung in den Vorfluter und Versickerung oder in jüngerer Zeit allein durch Versickerung, jedenfalls aber ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage, entsorgt. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich dargelegt, dass er infolge der natürlichen Hanglage seines Grundstücks zur Entleerung des Schwimmbeckens lediglich ein Schlauchende in das Becken legen, das Wasser ansaugen und das andere Schlauchende in die Wiese legen müsse. Das Becken laufe dann von selbst leer. Soweit der Beklagte anzweifelt, dass dies so geschieht, sind seinem Vorbringen keine stichhaltigen Gründe für die Berechtigung seines Misstrauens zu entnehmen. Insbesondere ist die von ihm als „realistischer“ bezeichnete Annahme, am Ende eines jeden Jahres erfolge die Entleerung zur Vermeidung einer Vernässung des Grundstücks „auf einen Rutsch“ in die öffentliche Abwasseranlage, keineswegs besonders naheliegend. Würde der Kläger so verfahren, müsste er zur Bewässerung seines 13 ar großen bepflanzten Gartengeländes erhebliche zusätzliche Frischwassermengen beziehen und bezahlen. Warum der Kläger diese kostspielige und damit unwirtschaftliche Variante bevorzugen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dass ein Grundstückseigentümer, der sowohl in Bezug auf das gemeindliche Satzungsrecht als auch in Bezug auf wasserrechtliche Vorgaben ungeachtet hierdurch anfallender Kosten alles unternimmt, um hinsichtlich seines Schwimmbadwassers ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage auszukommen, diese dennoch benutzt, ist bei Nichtvorliegen gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte nicht ernsthaft zu besorgen.

Spätestens in diesem Zusammenhang erlangt zudem der Umstand, dass das Grundstück des Klägers bereits seit 1995 wirksam vom satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist, Bedeutung. Infolge dieser abwasserwirtschaftlich sinnvollen Befreiung, die dazu beiträgt, die Kläranlage nicht mit weitgehend sauberem Wasser zu belasten, den Reinigungsvorgang mithin nicht zu behindern, fehlt es bereits an einer grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers, das benutzte Schwimmbadwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten tatsächlichen Umstände spricht mithin nicht nur der erste Anschein, sondern der gesamte relevante Sachverhalt gegen einen Grund zur Sorge, dass insgeheim eine Einleitung des Schwimmbadwassers in die öffentliche Abwasseranlage erfolgen könnte. Wenn der Beklagte dennoch, also ungeachtet der Hanglage des Grundstücks sowie der Notwendigkeit, das große unter anderem mit einem Tannenwäldchen bepflanzte Grundstück zu bewässern, und ungeachtet des Vorliegens der wasserrechtlichen Erlaubnisse mutmaßt, dass ein Einleiten möglicherweise erfolge, so greift insbesondere mit Blick auf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang eine Art Beweislastumkehr. Unter den konkreten Gegebenheiten muss der Beklagte, wenn er seinen vermeintlichen Gebührenanspruch realisieren will, das eindeutig gegen die Annahme der Einleitung sprechende Tatsachenmaterial entkräften. Hierzu genügt die Feststellung nicht, dass die Entsorgung des zur Speisung des Schwimmbads genutzten Wassers in die öffentliche Abwasseranlage bei Zuhilfenahme einer Pumpe technisch möglich wäre.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verdunstungsverluste von 10 cbm pro Jahr ergibt sich aus der fachbehördlichen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, dass durchschnittliche Verdunstungsverluste in dieser Größenordnung angesichts einer Wasseroberfläche von knapp 20 qm realistisch sind, sich zudem an der unteren Grenze des zu Erwartenden bewegen. Zweifel an der fachlichen und rechnerischen Richtigkeit dieser Einschätzung werden nicht geltend gemacht und auch die vom Senat vorgenommene Prüfung hat Plausibilitätszweifel nicht erkennbar werden lassen. Ein Verdunstungsverlust von 10 cbm ist daher als absetzungsfähig im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 AGS anzuerkennen.

Mithin hat das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Kanalgebührenbescheid zu Recht im Umfang der Anfechtung, also hinsichtlich einer Absetzungsmenge von insgesamt 38 cbm, stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten unterliegt damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO der Zurückweisung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG auf 134,90 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2008 - 2 K 1521/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Abwassergebühren und in diesem Zusammenhang gegen eine in der Satzung der Beklagten getroffene Regelung, nach der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermengen erst dann im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, wenn sie die Menge von jährlich 20 m³ überschreiten.
Der Kläger ist Eigentümer eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen und von ihm bewohnten Grundstücks, zu dem ein großer Garten gehört. Auf dem Grundstück erzeugt der Kläger mit Hilfe eines Gewächshauses Obst und Gemüse zum Eigenbedarf. Zur Bewässerung des Gartens hat er gesonderte Wasserleitungen installiert, die mit zwei geeichten Frischwasserzählern versehen sind, über die sich die zur Gartenbewässerung entnommene Wassermenge feststellen lässt. Diese belief sich im Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.11.2006 auf 63 m³.
Nach § 37 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 10.12.2002 (im Folgenden: AbwS) wird die Abwassergebühr nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 AbwS gilt in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum als angefallene Abwassermenge die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge. Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Von der Absetzung ausgenommen ist eine Wassermenge von 20 m³/Jahr (§ 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS). Nach § 40 c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner unter anderem bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung (derzeit 6 Jahre) zu ersetzen (§ 40 c Abs. 3 Satz 1 AbwS). Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählers erbracht werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 AbwS). Die Regelung, wonach von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen ist, findet bei landwirtschaftlichen Betrieben keine Anwendung (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS).
Mit Bescheid vom 10.01.2007 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 06.12.2005 bis zum 11.12.2006 für eine Abwassermenge von 176 m³ unter Zugrundelegung eines Kubikmeter-Preises von 2,53 EUR Abwassergebühren in Höhe von 445,28 EUR fest. Die Beklagte legte der Berechnung der Abwassermenge einen Frischwasserbezug von 219 m³ zugrunde. Aufgrund der in der Abwassersatzung festgelegten Bagatellgrenze von 20 m³ setzte die Beklagte hiervon anstatt der tatsächlich nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge von 63 m³ lediglich eine Menge von 43 m³ ab (219 m³ - 43 m³ = 176 m³).
Den gegen den Bescheid vom 10.01.2007 am 24.01.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 zurück.
Auf die vom Kläger am 04.05.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 01.09.2008 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,-- EUR hinaus (Gesamtgebühr von 445,28 EUR abzüglich 50,60 EUR für eine Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) festgesetzt wurden.
In den Entscheidungsgründen heißt es: Die satzungsrechtlichen Regelungen in § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 AbwS hätten zur Folge, dass landwirtschaftliche Betriebe für nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser überhaupt keine Abwassergebühren, andere Gebührenschuldner indes erst ab 20 m³ nachweisbar nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitetes Frischwasser Abwassergebühren nicht bezahlen müssten. Diese Differenzierung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS sei deshalb nichtig mit der Folge, dass der Kläger keine Abwassergebühr für das gesamte nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wasser zu entrichten habe. Ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung bei der Absetzung nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Frischwassers hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und sonstiger Gebührenschuldner andererseits sei nicht ersichtlich.
Die ungleiche Behandlung der Gebührenschuldner könne auch nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der bei der Festsetzung der Abwassergebühr absetzbaren Wassermenge sei bei landwirtschaftlichen Betrieben und den sonstigen Gebührenschuldnern identisch. In beiden Fällen könne die diesbezüglich zu ermittelnde Wassermenge durch Ablesen der hierfür speziell installierten Wasserzähler mit gleich großem Verwaltungsaufwand erfolgen.
Gegen das der Beklagten am 08.09.2008 zugestellte Urteil hat diese am 22.09.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie mit am 10.11.2008 (einem Montag) eingegangenem Schriftsatz vor: Da der Frischwassermaßstab nur dann als sachgerechter Maßstab für die Bemessung der Abwassergebühren anerkannt werde, wenn die Satzung eine Absetzung der nachweislich nicht eingeleiteten Frischwassermengen zulasse, habe sie die Absetzungsmöglichkeit in § 40 Abs. 1 AbwS aufgenommen. Die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS aufgenommene Bagatellgrenze sei jedoch unabdingbar, da ansonsten immer dann, wenn von einem Gebührenschuldner eine Absetzung der nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Frischwassermenge geltend gemacht werde, im Einzelfall eine Überprüfung stattfinden müsse. Ferner sei in der Praxis davon auszugehen, dass bei allen Grundstücken immer ein Teil des zugeführten Wassers durch Gießen, Verdampfen, Vertrocknen oder im Rahmen von gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen verbraucht werde. Ohne eine entsprechende Bagatellregelung müssten auch Geringstmengen des nicht eingeleiteten Frischwassers auf Nachweis im Rahmen der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Da es sich bei der Abwassergebührenberechnung um ein Massengeschäft handele, hätte eine individuelle Berücksichtigung der nicht eingeleiteten Wassermengen einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge, auch dann, wenn die nicht eingeleitete Wassermenge vom Gebührenschuldner aufgrund eines geeichten Wasserzählers nachgewiesen werden könne.
10 
Aufgrund ihrer Satzungshoheit müsse es ihr auch möglich sein, einen näher bestimmbaren Kreis von Gebührenschuldnern zu privilegieren, wenn sie dies für geboten halte. Dies sehe sie bei landwirtschaftlichen Betrieben als gegeben an, da diese anders als sonstige Gewerbetreibende oder industrielle Gebührenschuldner aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums leisteten. Da sich auf der Gemarkung der Beklagten insgesamt nur sehr wenige landwirtschaftliche Betriebe befänden, bleibe auch der Verwaltungsaufwand bei der Berechnung der Absetzung der nicht eingeleiteten Frischwassermengen in die öffentliche Kanalisation auf wenige Einzelfälle beschränkt und damit gering. Anders würde sich dies, wie im Fall des Klägers, dann darstellen, wenn bei allen Gebührenschuldnern die konkrete Absetzmenge einzeln erfasst werden müsste. Gerade im Bereich der Gartenbewirtschaftung sei mit einer Vielzahl von Fällen zu rechnen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 01.09.2008 - 2 K 1521/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er Folgendes vor: Eine unterschiedliche Behandlung von landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Gebührenschuldnern andererseits sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine geringe Anzahl der Frischwasserbezieher und Gartenbesitzer geeichte Wasserzähler einbauen würde. Die Installation sei teuer und aufwändig. Die Zähler seien zudem alle sechs Jahre nachzueichen, was ebenfalls Kosten verursache. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit den eingesparten Abwassergebühren zu sehen, und es ergebe sich damit von selbst, dass für Bagatellmengen des durchschnittlichen Haushalts keine Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Frischwassermengen gestellt würden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 10.01.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Abwassergebühren über den Betrag von 394,68 EUR hinaus festgesetzt werden.
I.
18 
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die gesamte Wassermenge für die Gartenbewässerung, für die er mit einem den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzähler den Nachweis geführt hat, dass sie nicht in die Kanalisation gelangt ist, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt wird. Die entgegenstehende Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS, wonach bei der Bemessung der Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nicht in die Kanalisation gelangt sind, erst ab einem Grenzwert von 20 m³ jährlich abgesetzt werden können, verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig. Von der Frischwassermenge, die der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 06.12.2005 bis 11.11.2006 bezogen hat, sind folglich nicht nur - wie erfolgt - 43 m³, sondern 63 m³ absetzen, was zu einer Reduzierung der Abwassergebühren um 50,60 EUR (Wassermenge von 20 m³ multipliziert mit einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR) führt.
19 
1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich nicht unter allen Umständen, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
20 
2. Der satzungsmäßige Grenzwert von 20 m³ führt in Anwendung des dargestellten Maßstabs zu einer gesetzlichen Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die auch nicht durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann.
21 
Der Grenzwert von 20 m³ führt dazu, dass diejenigen, die bis zu 20 m³ des bezogenen Frischwassers aufgrund einer besonderen Verwendung - z.B. zur Gartenbewässerung, zur Befüllung von Teichen oder zur Reinigung außerhalb des Hauses - nicht in den Abwasserkanal einleiten, schlechter gestellt werden als solche Personen, bei denen fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt. Bei einem als durchschnittlich angenommenen Wasserverbrauch von 38,75 m³ pro Person und Jahr im Satzungsgebiet der Beklagten (vgl. dazu die Angaben im Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2009) und einem Kubikmeterpreis von 2,53 EUR bezahlt beispielsweise ein Gebührenpflichtiger, bei dem fast das gesamte bezogene Frischwasser als Abwasser in den Kanal gelangt, jährlich 98,04 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ = 98,04 EUR), ein der erstgenannten Gruppe angehörender Gebührenpflichtiger, der pro Jahr 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet und ansonsten einen durchschnittlichen Wasserverbrauch hat, hingegen über die Hälfte mehr, nämlich einen Betrag von 148,64 EUR (2,53 EUR x 38,75 m³ + 20 m³ = 148,64 EUR). Letzterer bezahlt damit bezogen auf die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge einen Kubikmeterpreis von 3,84 EUR (148,64 EUR : 38,75 m³ = 3,84 EUR) anstelle von 2,53 EUR; das entspricht einer Steigerung von mehr als 50 %. Als weiterer Beispielsfall sind zwei Grundstückseigentümer zu betrachten, die jeweils 60 m³ Frischwasser beziehen, von denen der eine das gesamte Frischwasser als Abwasser in den Kanal einleitet, während der andere nur 40 m³ dem Kanal zuführt und die restlichen 20 m³ zur Gartenbewässerung verwendet. Trotz einer um ein Drittel niedrigerer Abwassermenge schulden beide den gleichen Betrag von 151,80 EUR (2,53 EUR x 60 m³).
22 
Die dargestellten Ungleichbehandlungen können nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung kann sich unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im jeweiligen Entsorgungsgebiet aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität oder daraus ergeben, dass der Grenzwert als pauschalierender Bestandteil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Diese Gesichtspunkte vermögen allerdings einen Grenzwert von 20 m³ im hier zu beurteilenden Fall nicht zu rechtfertigen.
23 
a) Dies gilt zunächst für den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität . Zweck der in der Satzung der Beklagten festgelegten Bagatellgrenze ist es, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung einer Vielzahl von Absetzungsanträgen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Bei näherer Betrachtung kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung der Absetzungsanträge tatsächlich einen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursacht. Der Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermenge kann grundsätzlich dem Gebührenschuldner auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1972 - VII B 54.71 - DÖV 1973, 535), so dass etwa die Kosten für Anschaffung, Installation und Unterhaltung der notwendigen Messeinrichtungen (z.B. geeichter Wasserzähler für die Gartenbewässerung) nicht der Gemeinde, sondern dem Gebührenschuldner zur Last fallen. Entsprechende Regelungen enthält auch die einschlägige Satzung der Beklagten. Nach § 40c Abs. 1 Satz 1 AbwS hat jeder Gebührenschuldner bei Inanspruchnahme von Absetzungen auf seine Kosten zuverlässig arbeitende und leicht zugängliche Messeinrichtungen mit ausreichender Messkapazität durch zugelassene Fachfirmen einzubauen, zu unterhalten, zu erneuern, regelmäßig abzulesen und Aufzeichnungen darüber zu führen, die eine einwandfreie Erfassung der nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassermengen ermöglichen. Der Gebührenpflichtige hat auch private Messeinrichtungen auf seine Kosten entsprechend der jeweils gültigen Eichordnung zu ersetzen (§ 40c Abs. 3 Satz 1 AbwS).
24 
Die zusätzliche Ablesung eines Nebenzählers verursacht zudem nur einen sehr geringen zusätzlichen personellen Aufwand, weil sie zusammen mit der Ablesung des Hauptzählers erfolgen kann, wenn die Ablesung nicht ohnehin dem Gebührenschuldner übertragen wird und die Gemeinde - wie verbreitet - nur bei Unregelmäßigkeiten eigene Nachprüfungen anstellt. Eines gesonderten Erstattungsverfahrens bedarf es ebenfalls nicht, weil die abzugsfähige Wassermenge sogleich bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden kann. Im Satzungsgebiet der Beklagten wird der Zählerstand sowohl des Hauptzählers als auch von möglichen Nebenzählern (wie z.B. Gartenwasserzählern) unmittelbar vor Ort elektronisch erfasst. Die elektronisch erfassten Zählerstände lassen sich - nach eigenen Angaben der Beklagten - anschließend problemlos in das Abrechnungsprogramm der Stadtwerke überspielen, so dass automatisch und ohne zusätzlichen Mehraufwand die Abrechnung erstellt werden kann.
25 
Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Aufwand, der für die Installation und spätere Nacheichung der erforderlichen Nebenzähler entsteht, zahlreiche Grundstückseigentümer davon abhalten wird, kleinste Absetzungsmengen geltend zu machen. Gegen einen beträchtlichen Mehraufwand spricht schließlich, dass schon im Jahre 1985 26 % der Gemeinden ganz auf Bagatellklauseln verzichteten und dies offenbar nicht zu nennenswerten Mehraufwänden geführt hat (vgl. dazu Hoof, Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab und Bagatellgrenzen, KStZ 2007, 47, 50).
26 
Der Zweck einer Bagatellgrenze, die Anzahl der Absetzungsanträge möglichst gering zu halten, lässt sich für die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, es würden dadurch Streitfälle zwischen Bürger und Gemeinde - etwa über den Umfang der Absetzungsmenge oder darüber, ob die Zähler den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen - vermieden. Die Vorschriften über Nebenzähler und deren Anforderungen sind in ausreichendem Maße geeignet, dem Missbrauch durch einzelne „schwarze Schafe“ vorzubeugen; ein nennenswerter Verwaltungsaufwand aufgrund von behördlichen oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Abgabepflichtigen und den Gemeinden ist deshalb nicht zu erwarten.
27 
b) Ob eine Bagatellgrenze weiterhin in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich - anders als bei der Gartenbewässerung - die exakte Wassermenge aus technischen Gründen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand feststellen lässt, bedarf anlässlich des hier zu beurteilenden Falles keiner Beantwortung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Absetzungen im gewerblichen Bereich, bei dem der Nachweis häufig nur durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden kann, die wiederum für die Gemeinden lediglich eine Schätzungsgrundlage für die nicht eingeleitete Wassermenge bilden (vgl. die Beispiele bei der Kommentierung des Musters des Gemeindetags Baden-Württemberg für eine neue Abwassersatzung, BWGZ 1997, 298). Jedenfalls für die Fälle, in denen die nicht eingeleitete Wassermenge mit den eichrechtlichen Vorschriften entsprechendem Wasserzähler exakt nachgewiesen wird, besteht aus den dargelegten Gründen kein Anlass, die Anzahl der Absetzungsanträgen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gering zu halten.
28 
c) Der streitige Grenzwert lässt sich ferner auch nicht als notwendiger Bestandteil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes halten. Zwar dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Der Frischwasserbezug ist grundsätzlich ein solcher zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren; das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28.03.1995, aaO) führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:
29 
„Er (= der Wahrscheinlichkeitsmaßstab) bezieht seine Rechtfertigung aus zwei Annahmen: Erstens muss davon ausgegangen werden können, dass die Menge des in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebiets im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken „verbrauchte“, also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist - dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt. Unter diesen Gesichtspunkten ist der Frischwassermaßstab mit Blick auf die bei normaler Wohnnutzung typischerweise alle Grundstücke eines im Wesentlichen einheitlichen Gebiets gleich treffenden - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Trinken etc. gerechtfertigt, zumal insoweit ein konkreter Nachweis praktisch ausgeschlossen ist. Hingegen lässt es der Frischwassermaßstab nicht zu, erhebliche Ungleichheiten infolge unterschiedlicher industrieller oder gewerblicher Nutzung oder infolge unterschiedlichen Verbrauches für die Gartenbewässerung völlig unberücksichtigt zu lassen; denn insoweit fehlt es an der vorausgesetzten (zweiten) Annahme der relativ gleichen Wirkung der pauschalierenden Vernachlässigung. Der Frischwasserbezug ist in solchen Fällen nur dann ein brauchbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn die Gebührensatzung die Möglichkeit vorsieht, nachweisbar in erheblichem Umfang nicht in die Kanalisation eingeleitete Wassermengen abzusetzen und wenn nicht ein etwaiger Grenzwert wegen seiner Höhe im Regelfall einer Nichtberücksichtigung solcher anderweitig verbrauchter Wassermengen in Wahrheit gleichkommt. Die dadurch die Absetzbarkeit bewirkte Verfeinerung des verhältnismäßig groben, an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab nähert diesen einem Wirklichkeitsmaßstab an und ist jedenfalls bei nicht homogen strukturierten, durchweg gleiche Wasserverbrauchsgewohnheiten aufweisenden Abrechnungsgebieten in der Regel geboten.“
30 
Die durch die Absetzbarkeit nicht in die Abwasserkanalisation eingeleiteter Frischwassermengen bewirkte „Verfeinerung“ des an der bezogenen Frischwassermenge anknüpfenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf in Fällen wie dem hier zu Beurteilenden nicht durch die Einführung eines Grenzwerts konterkariert werden. Die Einführung eines Grenzwertes kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der baden-württembergische Satzungsgeber sei - im Gegensatz zum Ortsgesetzgeber etwa in Niedersachsen (vgl. dazu etwa Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13.02.1996 - 9 K 1853/94 - NdsVBl 1996, 255) - nicht gehalten, einen möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen (a.A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 6 KAG, RdNr. 384c). Zwar kann nicht gefordert werden, dass die Gemeinde den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anwendet. Dies entbindet die Gemeinde aber nicht von der Pflicht, den anzuwendenden Maßstab nach vernünftigen Kriterien festzusetzen. Entsprechend muss die in der Festsetzung einer Bagatellgrenze liegende Ungleichbehandlung jedenfalls auf rechtlich billigenswerte Zwecke rückführbar sein. Ein solcher billigenswerter Zweck wird aber - wie oben dargelegt - mit der Einführung eines Grenzwerts nicht verfolgt, wenn nicht in die Kanalisation gelangte Wassermengen, die mit eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wasserzählern gemessen werden können, gleichwohl unberücksichtigt bleiben.
31 
Die Einführung eines Grenzwerts - als Teil eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - kann schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, es werde - z.B. wegen Verbrauchs in der Küche oder zum Trinken, wegen der Verdunstung bei der Wäsche oder wegen des Gießens von Balkonpflanzen - immer ein gewisser Teil des bezogenen Frischwassers nicht in das Kanalnetz als Abwasser eingeleitet. Die - überdies geringen - Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken etc. bei normaler Wohnnutzung treffen typischerweise alle Grundstücke in etwa gleich und lassen sich zudem - anders als die Wassermenge für die Gartenbewässerung - praktisch nicht konkret nachweisen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Die aus den dargestellten Verlusten „im Haushalt“ resultierenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Gebührenbemessung sind deshalb als notwendige Folge der Verwendung des Frischwassermaßstabs hinzunehmen; dieser Umstand ist aber nicht geeignet, vermeidbare Ungenauigkeiten, etwa durch die Einführung eines Grenzwertes für Wassermengen, die zur Bewässerung des Gartens dienen, zu legitimieren (ebenso Nieders. OVG, Urteil vom 13.02.1996, aaO).
II.
32 
Die Einführung einer Bagatellgrenze für „normale“ Gebührenschuldner und der gleichzeitig in der Satzung der Beklagten normierte Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) verstößt - unabhängig von den bisherigen Ausführungen unter I. - ebenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat verweist insoweit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Differenzierung zwischen landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und den übrigen Abgabeschuldnern andererseits wird nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zweck der Bagatellgrenze ist - wie dargelegt -, die Anzahl der Absetzungsanträge und damit den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Umfang des Verwaltungsaufwands bei einem landwirtschaftlichen Betrieb einerseits und einem sonstigen Gebührenschuldner andererseits unterscheidet sich aber nicht und scheidet damit als Differenzierungskriterium aus. Die weitere Begründung der Beklagten, landwirtschaftliche Betriebe leisteten einen Beitrag zur Bewirtschaftung des Naturraums, greift ebenfalls nicht. Die Einführung bzw. der Verzicht auf eine Bagatellgrenze steht erkennbar nicht im Zusammenhang mit Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes.
33 
Ob der dargestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei isolierter Betrachtung dazu führt, dass der Verzicht auf eine Bagatellgrenze für landwirtschaftliche Betriebe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 AbwS) auch auf die übrigen Gebührenschuldner zu übertragen ist (so das Verwaltungsgericht), bedarf keiner abschließenden Bewertung; denn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorgesehene Bagatellgrenze für die übrigen Gebührenschuldner ist jedenfalls schon aus den unter I. dargelegten Gründen nichtig.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
36 
Beschluss vom 19. März 2009
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Januar 2004 - 7 K 2420/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er für das Jahr 2001 zu Wasserversorgungsgebühren herangezogen worden ist.
Mit Gebührenbescheid vom 24.1.2002 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers eine für 2001 zu zahlende Wassergebühr von 158,24 EUR fest. Gestützt wurde der Bescheid auf die Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -) vom 7.12.1999 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.12.2000. Nach deren § 39 erhebt die Gemeinde für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühr wird nach § 41 Abs. 1 WVS gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr), die Verbrauchsgebühr nach § 41 Abs. 2 WVS nach der gemessenen Wassermenge. Die der Beschlussfassung vom 7.12.1999 zugrunde liegende Berechnung der Gebühren umfasste sowohl Verbrauchs- als auch Grundgebühr, während die Berechnung zum Beschluss vom 12.12.2000 sich auf die Verbrauchsgebühr beschränkte.
Den vom Kläger am 4.2.2002 erhobenen Widerspruch, der im Wesentlichen mit Mängeln der Gebührenkalkulation begründet wurde, wies das Landratsamt Lörrach durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück.
Am 9.12.2002 hat der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und - wie im Vorverfahren - im Kern geltend gemacht, die Gebührenberechnung für das Jahr 2001 sei mangelhaft, da es an dem gesetzlich geforderten Kostenausgleich für Über- und Unterdeckungen fehle.
Dem Antrag des Klägers, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat dazu vorgetragen, dass ein Teil des maßgeblichen Kostenüberschusses des Jahres 1996 in die Gebührenkalkulation des Folgejahres eingestellt worden sei, ein Restbetrag verbleibe als im Jahr 2001 auszugleichender Rest. Dem stünden allerdings Unterdeckungen aus den Jahren 1997 und 1998 gegenüber, die bisher in der Kalkulation noch nicht berücksichtigt seien und die den Überschuss bei weitem überstiegen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es bei der Wasserversorgungseinrichtung um eine Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gehe, bei der ein Gebührenüberschuss gerade nicht an die Gebührenzahler weitergegeben werden müsse.
Durch Urteil vom 28.1.2004 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24.1.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die satzungsrechtliche Bestimmung über die Verbrauchsgebühr in § 41 Abs. 2 WVS sei rechtswidrig und damit nichtig, denn der Gemeinderat habe bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz am 12.12.2000 sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn der gesetzlich angeordnete Kostenausgleich, wie er hier auf Grund des 1996 entstandenen Überschusses gefordert gewesen sei, sei in der Gebührenkalkulation nicht durchgeführt. Unerheblich sei der Umstand, dass die Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten für 1997 und 1998 eine erhebliche Unterdeckung aufweise und deren Berücksichtigung möglicherweise einen gleich hohen oder gar höheren Gebührensatz für 2001 hätte rechtfertigen können. Auf die Möglichkeit, bei Versorgungseinrichtungen einen angemessenen Ertrag für den Gemeindehaushalt zu erwirtschaften (§ 9 Abs. 2 Satz 2 KAG), könne sich die Beklagte hier nicht berufen. Denn in Anbetracht der erheblichen kommunalpolitischen Bedeutung einer Gewinnerzielungsabsicht müsse dazu der Gemeinderat einen Beschluss zu Beginn des Berechnungszeitraums fassen. Die Möglichkeit eines Gewinns sei im Übrigen auch ausdrücklich satzungsrechtlich ausgeschlossen.
Auch die Satzungsbestimmung zur Grundgebühr sei nichtig. Dies folge zum einen aus der Nichtigkeit der Bestimmung über die Verbrauchsgebühr. Zum anderen sei mit Blick auf die Grundgebühr festzustellen, dass der Kostendeckungsgrundsatz bei deren Berechnung nicht beachtet worden sei. Auch stelle sich die Frage, ob es sich bei der von der Beklagten festgesetzten Grundgebühr um eine solche handele, nachdem ein Bezug zu den Vorhaltekosten der öffentlichen Einrichtung „Wasserversorgung“ völlig fehle.
Gegen das ihr am 9.2.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5.3.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Frage nach einem Kostenausgleich hier nicht ankomme. Denn das ihm zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip gelte bei den in § 9 Abs. 2 S. 2 KAG genannten Unternehmen, zu denen ihre Wasserversorgungseinrichtung zähle, gerade nicht. Es werde dementsprechend von Jahr zu Jahr in der entsprechenden, für diese Einrichtungen aufgestellten Kalkulation entschieden, welcher Ertrag erwirtschaftet werden solle. Eine Bindungswirkung vorangegangener Beschlüsse für die nächste Rechnungsperiode sei daher nicht gegeben. Abgesehen davon sei die Annahme eines Überschusses für 1996 nicht zutreffend, wenn man die in diesem Jahr in Kauf genommenen Unterdeckungen in Blick nehme. Danach sei die Berechnung der Verbrauchsgebühr nicht zu beanstanden. Auch die Zählergebühr sei nicht rechtswidrig festgelegt, namentlich sei sie nicht überhöht. Der Kostendeckungsgrundsatz sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf die Gesamtkalkulation ausgerichtet und entziehe die „Teilgebühr“ einer entsprechenden Prüfung.
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, die der Widerspruchsbehörde und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
10 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125, 101 Abs. 2 VwGO).
11 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie muss auch Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage nicht stattgegeben dürfen. Denn der angefochtene Gebührenbescheid vom 24.1.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Lörrach vom 27.11.2002) ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Der Gebührenbescheid findet in der ihm zugrunde gelegten Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WSV -) vom 17.10.1989 / 8.12.1992 in ihrer Fassung vom 12.12.2000 eine wirksame Grundlage. Denn diese Satzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, namentlich beruht sie auf einer zutreffenden Gebührenkalkulation.
13 
Nicht zu folgen ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Satzung sei bereits wegen eines fehlerhaften - da nicht fristgerechten - Ausgleichs von Kostenüberdeckungen unwirksam und der Gebührenbescheid deshalb rechtswidrig.
14 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Dies würde bedeuten, dass hier von einem im Jahr 1996 von der Beklagten bei der Wasserversorgung  erwirtschafteten Gewinn auszugehen wäre, wie sie ihn betragsmäßig selbst errechnet und den sie ihrem Vortrag nach 1998 nur zu einem Teil ausgeglichen haben will. Ferner hat der Kläger darauf abgehoben, dass eine Kostenunterdeckung im Jahre 2000 eingetreten sei, die zwar berücksichtigt worden, indes noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei, weil nur eine endgültig feststehende Unterdeckung zu einem entsprechenden Kostenausgleich führen dürfe. Ob dem allem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn begrifflich kann der „Ertrag“ (hier einmal gleichgesetzt mit Gewinn) eine Kostenüberschreitung und der Verlust eine Kostenunterdeckung nur dann darstellen, wenn dazu vorab eine für deren Bestimmung maßgebliche Kostengrenze  festgestellt ist. Gebührenrechtlich erfolgt deren Ermittlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG. Danach dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden, wobei die Gebühren in Abhängigkeit von Art und Umfang der Benutzung progressiv gestaltet werden können.
15 
Dieser Kostendeckungsgrundsatz gilt dem Grunde nach für alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG. Der Begriff der Einrichtung im Kommunalabgabenrecht entspricht dabei dem Grunde nach dem der Gemeindeordnung (s. dort §§ 10, 11 GemO; vgl. auch VGH BW, U. v. 23.9.1980, ESVGH 3, 72). Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG angesprochenen Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen gehören regelmäßig jedenfalls dann zu den öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zugleich auch zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet und damit öffentlich sind (vgl. dazu Senat, Urteil v. 24.2.1983, EKBW GemO § 10 E 26). Dementsprechend ist auch die hier in Rede stehende Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten den in § 9 Abs. 1 KAG angesprochenen Einrichtungen zuzurechnen. Denn jene betreibt die Wasserversorgung nach § 1 Abs. 1 der o.a. Satzung als öffentliche Einrichtung. Dass sie als „Regiebetrieb“ geführt wird (vgl. § 102 Abs. 3 GemO), ist für diese Zuordnung nicht erheblich.
16 
Der Kostendeckungsgrundsatz gilt jedoch nach der Systematik des § 9 Abs. 2 KAG nicht für die dort genannten Versorgungseinrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde. Sie können nach Satz 2 dieser Bestimmung einen angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Der in Satz 2 dieser Bestimmung ermöglichte „Ertrag“ setzt begrifflich voraus, dass es um einen „Gewinn“ und mithin um einen Kostenbetrag geht, der über etwaige, mit Blick auf die reine Kostendeckung kalkulierten Kosten hinaus dem Gemeindehaushalt zugeführt werden kann. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 8 b) des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) eingeführten Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde in § 102 Abs. 2 GemO bereits vorgegebene Möglichkeit der „Gewinnerzielung“ auch bei „Versorgungsunternehmen“ der Gemeinde bestehen darf (zu der bis dahin streitigen Abgrenzung bei der Wasserversorgung s. Scholz, BWGZ 1989, 239, 243; Senat, Urteil v. 25.9.1995      - 2 S 250/95 - EKBW GemO § 102 E 8). Ist aber die Möglichkeit einer Ertragserzielung eröffnet, so findet das Kostendeckungsprinzip in seiner Bedeutung als Kostenüberdeckungsverbot schon begrifflich keine Anwendung. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass das Kostendeckungsprinzip in seiner durch § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG erfolgten Festlegung als Kostenüberschreitungsverbot nicht für die in Satz 2 der Bestimmung genannten Einrichtungen gilt (vgl. den Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9.10.1995, LT-Drs. 11/6586, S. 21 ; Scholz in Driehaus, KAG, § 6 RdNr. 551; ders., BWGZ 1989, 239, 243 f.; Heer, Verteilungs- und Bemessungsgesichtspunkte im Benutzungsgebührenrecht Baden-Württemberg, 1999, S. 93; Bleile, BWGZ 2003, 182, 187; Faiß, Kommunalabgabenrecht für Bad.-Württ., März 2001, § 9 RdNr. 14; vgl. auch Gössl, BWGZ 1996, 209).
17 
Das Kostendeckungsprinzip ist für diese Einrichtungen auch nicht etwa deshalb gefordert, weil es sich bei ihm um ein allgemeines oder gar verfassungsrechtlich gefordertes Element der Gebühr handeln könnte. Namentlich von Verfassungs wegen ist seine Beachtung nicht geboten (dazu BVerfGE 50, 217, 226 f.; Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, 100; Heer, a.a.O., S. 87, je m.w.N.). Es darf aber durch einfachgesetzliche Regelung als für die Gebühr maßgeblich festgelegt werden. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber die Anwendung des Kostendeckungsprinzips in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG vorgesehen, seine Geltung aber für die in Satz 2 genannten Einrichtungen wieder beseitigt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal es im Übrigen dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Kommunalabgabenrecht und Gemeindeordnung entspricht, wenn Letztere für wirtschaftliche Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht vorsieht (dazu § 102 Abs. 2 GemO).
18 
Auch ist das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb (entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG wieder) maßgeblich, weil die Beklagte satzungsrechtlich in § 1 Abs. 3 WVS geregelt hat, dass Gewinne bei der Wasserversorgung nicht erwirtschaftet werden sollen. Denn durch eine solche satzungsrechtliche und damit untergesetzlich getroffene Regelung kann das Landesgesetz nicht ohne entsprechende Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden. Diese landesrechtliche Festlegung hat dementsprechend Vorrang (vgl. auch Bleile, a.a.O., a.E.: nur „kommunalpolitische“ Entscheidung).
19 
Führt diese Betrachtungsweise dazu, dass die an das Kostendeckungsprinzip anknüpfende Ausgleichsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG für die in Satz 2 genannten Einrichtungen nicht gilt, so bedeutet dies aber nicht zugleich auch, dass es einer Gebührenkalkulation für diese Einrichtungen nicht bedarf. Auch insoweit kann der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen, ob eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen „kann“ und - wenn ja - in welchem Umfang eine Einrichtung einen Ertrag abwerfen soll, mithin also auch, ob dieser Ertragsumfang in seiner Höhe als „angemessen“ zu beurteilen ist, in zutreffender Weise nur auf Grund einer Gebührenkalkulation ausüben. Sie ist nach der gesetzlichen Vorgabe indes nicht auf die Einhaltung des Kostenüberdeckungsverbots ausgerichtet und mit ihr darf der Kostenausgleich auch anders als in § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG vorgesehen vorgenommen werden, vorausgesetzt, die allgemeinen Grundsätze des Gebührenrechts sind im Übrigen dabei beachtet (vgl. dazu auch Faiß, a.a.O., § 9 RdNr. 18).
20 
Auf die mit der Klage aufgeworfene Frage, ob sich eine Kostenüber-  bzw. -unterdeckung anhand des kameralistischen Rechnungsergebnisses oder lediglich anhand sogenannter Nebenrechnungen (vgl. Bleile, a.a.O., S. 186) ergeben könne oder es für den Kostenausgleich allein auf das tatsächliche (gebührenfähige) Ergebnis ankomme, das sich am Ende des Bemessungszeitraums ergebe (unter Hinweis auf Senat, NKU v. 27.1.2000 - 2 S 1621/97 -BWGZ 2000, 436 = KStZ 2000, 175), kommt es dementsprechend ebenso wenig an wie auf die mit der Klage weiter verbundene Rüge, die Beklagte habe für das hier streitige Jahr 1996 eine Unterdeckung bewusst in Kauf genommen, was es ausschließe, diese Unterdeckung in einem späteren Ausgleich zu berücksichtigen (unter Hinweis auf Senat, NKU. v. 22.10.1998 -2 S 399/97 - ESVGH 49, 98 f.).
21 
Das Verwaltungsgericht fordert - unabhängig von der Frage nach dem Kostenausgleich - mit Blick auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit des Erzielens eines angemessenen Ertrags einen dahingehenden Beschluss des Gemeinderats. Es meint, die Frage nach dem angemessenen Ertrag, den eine Versorgungseinrichtung abwerfen solle, sei von solcher „kommunalpolitischer“ Bedeutung, dass darüber der Gemeinderat im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei der Festsetzung der Gebühr vor dem Gebührenzeitraum zu befinden habe. Dem ist zu folgen, nicht aber der weiteren Feststellung, an einer solchen Beschlussfassung fehle es hier.
22 
Wie der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG verdeutlicht, ist die Ertragserzielung in das Ermessen der Gemeinde gestellt. Dass dieses Ermessen durch die Vorgaben in der Bestimmung des § 102 Abs. 2 GemO eingeschränkt sein könnte, nach der - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen - ein Ertrag für den Haushalt erwirtschaftet werden „soll“ - mithin also regelmäßig „muss“ -, bedarf hier keiner Klärung. Denn ausgehend von der Gesetzessystematik darf zugrunde gelegt werden, dass die gebührenrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG gegenüber der gemeinderechtlichen Regelung in § 102 GemO die speziellere und auch die spätere ist („lex-specialis“- und „lex-posterior“-Regel) und deshalb jedenfalls im Zusammenhang mit der Gebührenregelung in § 9 KAG der Gemeinde Ermessen eröffnet, über die Möglichkeit eines durch die Gebühr zu erwirtschaftenden Ertrags zu entscheiden.
23 
Ob dabei zu fordern ist, dass diese Entscheidung, die tatsächlich regelmäßig vom zuständigen Gemeinderat durch Beschluss getroffen wird, wegen ihres Zusammenhangs mit dem von diesem festzulegenden Abgabesatz eines in § 2 KAG vorgesehenen Satzungsbeschlusses bedarf, oder der einfache Beschluss des Gemeinderats ausreicht, kann hier offen bleiben. Denn von der Möglichkeit einer satzungsrechtlichen Regelung hat der Gemeinderat der Beklagten hier in § 1 Abs. 3 der für das Jahr 2001 maßgeblichen Satzung vom 12.12.2000 Gebrauch gemacht. Danach erzielt die Wasserversorgung keine Gewinne. Dies umfasst die Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, dass eine auf Ertrag ausgerichtete („prognostische“) Gebührengestaltung nicht festgelegt werden soll.
24 
Steht somit eine (positive) Entscheidung über eine Ertragserzielung der (Versorgungs-)Einrichtung hier nicht in Rede, bedarf auch keiner Entscheidung, welcher  „kommunalpolitische“ Spielraum dem Gemeinderat bei der Frage der „Angemessenheit“ des Ertrags eröffnet ist (zu ihm etwa Faiß, a.a.O.).
25 
Dem Verwaltungsgericht kann ferner hinsichtlich der letztlich von ihm nicht geklärten Zweifel nicht gefolgt werden, der Gebührenbescheid sei möglicherweise auch deshalb rechtswidrig, weil die der satzungsrechtlichen Grundgebühr zugeordneten „Zählerkosten“ keinen Bezug zu den „Vorhaltekosten“ der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung aufwiesen. Dass die Gemeinden Grundgebühren erheben dürfen, ist aus der allgemeinen Ermächtigung in § 9 KAG herzuleiten (dazu Scholz a.a.O. S. 249; Faiß a.a.O. RdNr. 33). Nicht zu beanstanden ist auch der von der Beklagten hierfür gewählte Maßstab nach der Zählergröße (§ 41 Abs. 1 der WVS). Diese Grundgebühr beruht auf der Gebührenkalkulation zum Satzungsbeschluss vom 7.12.1999 (s. die dort beigefügte Berechnung „ab 1.1.2000“ mit der Bestimmung zur entsprechenden Gebührenobergrenze). In die Berechnung der Grundgebühr sind dabei Kosten eingestellt, wie für Anschaffung, Einbau, Austausch, Störungen und Zählervorhaltung sowie EDV- und Prüfkosten (Kosten der Beglaubigung). Diese Kosten müssen mit dem Wesen einer Grundgebühr als Benutzungsgebühr in Einklang stehen, die für die Aufrechterhaltung bzw. Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, mit der also die durch das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte fixe Vorhaltekosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (dazu BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231). Um solche der Grundgebühr zuzuordnenden Betriebskosten handelt es sich hier. Da mit dieser nur verbrauchsunabhängige Kosten erfasst werden dürfen, sind auch nur diese sog. fixen Kosten zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die kalkulatorischen Kosten, aber auch anteilige Personalkosten, Arbeitslöhne, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten (dazu etwa Gössl, BWGZ 1993, 629 f. zu den insoweit vergleichbaren Bereitstellungskosten bei der Wasserversorgung). Dass nicht alle „fixen“ Kosten in die Grundgebühr eingehen müssen, folgt aus der Entscheidungsfreiheit im Rahmen des dem Gemeinderat eröffneten Ermessens (dazu Gössl, a.a.O., m.w.N.). Die hier maßgebliche Berechnung der Beklagten enthält solche fixen Kosten, und diese durften auch bei der Festlegung der Grundgebühr eingestellt werden. Der Bezug zur „Vorhaltung“ ergibt sich aus den Kostenpositionen selbst. Ist deshalb also die Grundgebühr nicht rechtswidrig, so verbietet sich auch die Annahme, die Nichtigkeit der Grundgebühr führe zugleich auch zur Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmung der Beklagten zur Verbrauchsgebühr. Nicht gefordert ist im Übrigen, dass sämtliche „fixe“ Kosten in die Grundgebühr eingestellt werden. Dem Gemeinderat ist vielmehr Ermessen eröffnet, in welchem Umfang solche Kosten berücksichtigt werden sollen (vgl. auch Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 RdNrn. 222 f., m.w.N.).
26 
Dass - wie dies das Verwaltungsgericht weiter meint - die Grundgebühr auch deshalb rechtswidrig sei, weil - bezogen auf die kleinste Zählergröße - sie mit ihrer Festlegung auf 2,05 DM gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstoße, nachdem für diese Zählergröße lediglich 2,04 DM als Gebührenobersatz errechnet worden sei (dazu AS 113 der Vw-Akten der Beklagten), lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Aufrundung nicht als Folge einer „Überdeckung“ darstellt, sondern als solche einer durch die Euro-Umrechnung geboten Betragsrundung. Diese Begründung ist nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt.
27 
Sollte das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Beanstandung der Grundgebühr („Zählergebühr“) den Kostendeckungsgrundsatz als „Veranschlagungsmaxime“ gemeint haben, wäre - abgesehen davon, dass dieser Grundsatz hier, wie dargelegt, nicht von Belang ist - eine dahingehende Feststellung letztlich auch nicht geeignet, die Annahme einer rechtswidrigen Gebührenfestsetzung zu tragen. Mit dem Kostendeckungsgrundsatz werden die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in Blick genommen und er verpflichtet daher die Gemeinden (lediglich), die Gebührensätze so zu berechnen, dass das in einem bestimmten Berechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit nicht übersteigen (dazu schon der NK-Beschluss des Senats vom 7.5.1984, ESVGH 34, 274; ferner Seeger/Gössl, KAG, 2004, § 9, S. 100 m.w.N.). Dementsprechend käme es hier auf die Beachtung des Kostenüberdeckungsverbots bei der auf die Grundgebühr beschränkten Betrachtung nicht an.
28 
Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenfestsetzung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte für das in Rede stehende Jahr 2001 eine Beschlussfassung zu der Grundgebühr („Zählergebühr“) unterlassen und nur die „Verbrauchsgebühr“ satzungsrechtlich festgelegt habe. Der dahingehenden Auffassung des Klägers kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Ob ein einmal gefasster Beschluss zu einer Grundgebühr auch ohne Neuberechnung und erneute Beschlussfassung für den nächsten Berechnungszeitraum regelmäßig weiter von Bedeutung ist, wie dies die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vertritt, bedarf hier keiner abschließenden Antwort. Allgemeiner Ansicht nach gilt eine Satzungsnorm als materielles Gesetz zeitlich unbefristet, wenn mit ihr nicht etwa selbst etwas Abweichendes bestimmt wird oder sich die Geltungsdauer aus anderen, zumindest gleichrangigen Normen ergibt (vgl. dazu Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 Erl. 3 d m.w.N.). Letzteres ist regelmäßig bei der Abgabenerhebung der Fall, wenn die Abgabe als solche für den Rechnungszeitraum eines Jahres erhoben wird, sie also von Jahr zu Jahr erneut Gegenstand  einer Beschlussfassung sein muss. So hat sich die Beklagte bei der Gebühr für die Wasserversorgung hier unstreitig normativ für den Berechnungszeitraum von einem Jahr festgelegt. Deutlich wird dies durch eine entsprechende Beschlussfassung und die jährliche Neufestlegung des Gebührensatzes in der Wasserversorgungssatzung. Allerdings ist für das Jahr 2001 nur eine solche Neufestsetzung der „Verbrauchsgebühr“ erfolgt. Dem Gemeinderat wurde eine Kalkulation zur Zählergebühr nicht unterbreitet. So enthält die von der Verwaltung der Beklagten erstellte Vorlage vom 6.12.2000 für die Gemeinderatssitzung vom 12.12.2000 lediglich den Hinweis, dass die Grundgebühr nicht kalkuliert worden sei. Dem lässt sich indes mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht entnehmen, dass der Gemeinderat eine „Fortschreibung“ der für das Vorjahr kalkulierten Grundgebühr nicht in Blick genommen hätte. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Beschlussfassung dazu. Indes ist hier in die Berechnung der „Verbrauchsgebühr“ diejenige für die Grundgebühr eingestellt und somit eine Betrachtung der Gesamtkosten, die durch Grundgebühr einerseits und Verbrauchsgebühr andererseits gedeckt werden sollen, durch den Gemeinderat erfolgt. So sind in der Gebührenkalkulation für 2001 die Kosten der Wasserversorgungseinrichtung ermittelt und dabei sowohl die durch die Verbrauchsgebühr als auch die durch die Grundgebühr zu deckenden Kosten eingestellt, beides mit dem erkennbaren Ziel, die Einrichtung kostendeckend zu betreiben (dazu die Sitzungsvorlage vom 6.12.2000, AS 141 ff. und Gutachten WIBERA S. 9).
29 
Ein Ermessensfehlgebrauch - hier als „Ermessensnichtgebrauch“ - ist deshalb mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falls nicht festzustellen (vgl. auch § 114 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, entscheidet der Gemeinderat über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass bei der ihm deshalb obliegenden Ermessensbetätigung der Kostendeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beachten war, ist oben dargelegt. Ermessen ist dem Gemeinderat allerdings auch eröffnet, soweit er sich u.a. entscheiden muss, ob und in welcher Höhe die Kosten über eine Grundgebühr und/oder über die Verbrauchsgebühr zu decken sind. Dies erfordert eine Betrachtung der Gesamtkosten, da es nicht um zwei zu trennende „Gebührenarten“, sondern nur um eine unterschiedliche Art der Gebührenerhebung gehen kann. In ihrem Bezug zu den Gesamtkosten einer Rechnungsperiode sind Grund- und Verbrauchsgebühr auch dem Grunde nach verknüpft. Das deshalb eröffnete Ermessen wird dabei durch die Vorgaben in § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG mit bestimmt, wenn dort das Erwirtschaften eines angemessenen Ertrags bei den genannten Einrichtungen zugelassen ist. Ob ein Ertrag erwirtschaftet werden soll und ob er sich in diesem Fall als angemessen darstellt, erfordert gleichfalls eine sachgerechte Ermessensbetätigung durch den Gemeinderat, bei der auch eine die Kosten der Einrichtung umfassende Gesamtkalkulation, mithin eine Betrachtung auch unter Einbeziehung der den Teilgebühren zuzuordnenden fixen (Vorhalte-)Kosten erforderlich ist (so auch Forst, KStZ 2001, 141, 147 m.w.N.). Die Entscheidung über einen (nicht zu erzielenden) Ertrag ist im vorliegenden Sachverhalt durch die Festlegung in der Satzung umgesetzt. Festzustellen ist aber auch die geforderte Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der Gesamtkalkulation, wenn im Rahmen der Neuberechnung der Verbrauchsgebühr die Grundgebühr in Ansatz gebracht worden ist, um das Gesamtgebührenaufkommen zu ermitteln. Denn damit hat der Gemeinderat ersichtlich auch die Grundgebühr einbezogen, um auf dieser Berechnungsgrundlage die Höhe der Verbrauchsgebühr so zu bestimmen, dass ein „Gewinn“ nicht entstehen soll. Von einem Ermessensfehl-  (bzw. nicht-)gebrauch kann daher hier nicht ausgegangen werden. Dass sonstige Kostenansätze unzutreffend sind, ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ohne weiteres erkennbar.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 4176/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren.
Die Beklagte betreibt zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers Abwasseranlagen in Form eines Eigenbetriebs (Eigenbetrieb Stadtentwässerung Pforzheim - ESP) geführte öffentliche Einrichtung und erhebt für die Benutzung dieser Anlagen nach Maßgabe ihrer Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) eine laufende Benutzungsgebühr.
Die Abwassergebühren wurden ursprünglich nach dem (einheitlichen) Frischwassermaßstab berechnet. Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine neue, rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft tretende Abwassergebührensatzung, nach deren § 2 die Abwassergebühren getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die an den Kanal angeschlossenen gebührenrelevanten versiegelten Flächen (Niederschlagswassergebühr) erhoben werden. Die Schmutzwassergebühr beträgt gemäß § 7 Abs. 1 AbwGebS je Kubikmeter Schmutzwasser 1,86 EUR, die Niederschlagswassergebühr gemäß § 7 Abs. 3 AbwGebS je Quadratmeter anrechenbarer versiegelter Grundstücksfläche und Jahr 0,92 EUR. Über die Entstehung und die Fälligkeit der Gebühren trifft § 11 AbwGebS folgende Regelung:
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt ist.
(2) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. …
(3) …
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... (... ...), dessen versiegelte Fläche von der Beklagten mit 934 m 2 angenommen wird. Mit Bescheid vom 11.1.2007 setzte die Beklagte auf dieser Grundlage die für das Grundstück für den Zeitraum 1.1. bis 27.12.2006 zu bezahlenden Niederschlagswassergebühren auf 849,86 EUR fest.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 15.1.2007 Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, die Satzung vom 17.10.2006 sei rechtswidrig. Die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Des Weiteren habe die Beklagte im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Satzung jegliche Transparenz vermissen lassen. Im Rahmen der Flächenermittlung seien erhebliche Versäumnisse unterlaufen. Die der Satzung zugrunde liegende Kalkulation der Abwassergebühren sei nicht transparent und nicht vollständig. Insbesondere dürfe es nicht zum Nachteil der Gebührenschuldner führen, dass der Eigenbetrieb Stadtentwässerung vollständig über Fremdkapital finanziert werde. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Gebührenkalkulation, die für das Jahr 2007 gefertigt worden sei, maßgebliche Aussagen für das Jahr 2006 treffen könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch am 6.11.2007 mit der Begründung zurück, die Abwassergebührensatzung sei rechtmäßig. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Veranlagungsfläche sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Stadt habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums entschieden, den Entwässerungsbetrieb nicht mit Eigenkapital auszustatten, sondern ihm zur teilweisen Finanzierung des Anlagevermögens ein verzinsliches Trägerdarlehen zu gewähren. Das Darlehen habe damit Eigenkapital ersetzenden Charakter. Die hierauf entfallenden Zinsen stellten einen Ausgleich für die ansonsten zulässigerweise zu berücksichtigenden Eigenkapitalzinsen dar. Die Zinshöhe von 5,34 % im Jahre 2006 sei angemessen. Es entspreche der Erfahrung, dass sich die gebührenrelevante Abwassermenge gegenüber der Prognose allenfalls noch geringfügig verändere. Deshalb habe für die Jahre 2006 und 2007 von den gleichen Mengen wie für 2005 ausgegangen werden dürfen.
Die Klägerin hat am 7.12.2007 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 11.1. und 6.11.2007 aufzuheben. Zur Begründung hat sie zunächst ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob die Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Eigenbetrieb Stadtentwässerung habe übertragen dürfen. Jedenfalls sei äußerst zweifelhaft sei, ob die Betriebskosten, die durch den Eigenbetrieb selbst verursacht würden, in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürften. Dadurch, dass der Eigenbetrieb Stadtentwässerung ausgegliedert und nicht mit Eigenkapital ausgestattet worden sei, seien Fremdfinanzierungskosten künstlich geschaffen worden, um den Gebührensatz höher ausgestalten zu können. Jedenfalls seien die zusätzlich geschaffenen Fremdfinanzierungskosten nicht erforderlich.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Einwohner seien bereits seit langer Zeit durch Informationsschreiben, umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit und begleitende Presseberichterstattung darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, eine gesplittete Abwassergebühr einzuführen. Sie hätten somit spätestens zum 1.1.2006 mit deren Einführung rechnen müssen. Die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen werde durch die neue Satzung nicht ungünstiger gestellt. Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot liege somit nicht vor. Ein neu zu gründendes Unternehmen könne durch Kapital finanziert werden, das der Eigentümer dem Unternehmen zur Verfügung stelle oder das von Dritten als Kredit oder Zuschuss gegeben werde. Der Eigentümer könne dem Unternehmen neben dem Eigenkapital auch Darlehen gewähren. Dies gelte als Kreditaufnahme durch den Eigenbetrieb. Der Gebührenkalkulation liege ein durchschnittlicher kalkulatorischer Zins in Höhe von 5,4 % zugrunde, der aus den Echtzinsaufwendungen für Fremddarlehen, Kassenkrediten und Trägerdarlehen abzüglich nicht gebührenfähiger Bauzeitzinsen im Verhältnis zum Anlagevermögen ermittelt worden sei. Für die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils sei auf die Globalberechnung zur Ermittlung des Abwasserbeitrags vom März 2002 zurückgegriffen worden. Für die Beschlussfassung über den Gebührensatz 2006 habe sie auf eine Gebührenkalkulation zurückgreifen dürfen, die für das Wirtschaftsjahr 2007 erstellt worden sei. § 11 Abs. 1 AbwGebS sei rechtmäßig. Da eine Gebühr erst mit der Inanspruchnahme, also der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen könne, sei diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und - kumulativ - mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe.
10 
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Gemeinderat der Beklagten am 16.12.2008 eine rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft tretende Änderung des § 11 AbwGebS beschlossen. § 11 Abs. 1 AbwGebS lautet in der neuen Fassung nunmehr wie folgt:
11 
Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Abrechnungszeitraum ist für die Erhebung der Gebühren der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. Für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr gilt dies mit der Maßgabe, dass der erste Abrechnungszeitraum jedoch frühestens mit dem Tag beginnt, an dem befestigte Flächen an die Stadtentwässerungsanlagen angeschlossen sind.
12 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.4.2009 die Bescheide der Beklagten vom 11.1. und 6.11.2007 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Abwassergebührensatzung der Beklagten sei für den von dem angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr ungültig. Die Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld gehöre nach § 2 Abs. 1 S. 2 KAG zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer Satzung, soweit sie sich - wie im Falle von Abwassergebühren - nicht schon aus dem Gesetz ergebe. Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben würden, sei eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollten, erforderlich. Eine derartige Bestimmung enthalte die Abwassergebührensatzung für den hier betroffenen Zeitraum nicht. Hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren könne man zwar möglicherweise aus dem Maßstab Quadratmeter anrechenbarerer versiegelter Fläche/Jahr schließen, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr sein solle. Eine "eindeutige" Bestimmung enthalte die Satzung jedoch auch bei einer solchen Auslegung nicht. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühr fehle es sogar an jeglichem Anhaltspunkt für den Erhebungszeitraum. Bei der Schmutzwassergebühr komme hinzu, dass die Höhe der Gebührenschuld zu dem nach der Abwassergebührensatzung maßgeblichen Entstehungszeitpunkt nicht berechenbar sei, da in diesem Zeitpunkt nicht feststehe, welche Wassermenge dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt werde. Der von der Beklagten für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz sei außerdem unwirksam, da die dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz vorliegende Gebührenkalkulation sich auf das Wirtschaftsjahr 2007 bezogen habe. Die Beklagte habe nicht darzulegen vermocht, dass die Kalkulation auch uneingeschränkt aussagekräftige Aussagen für das Jahr 2006 treffe. Ohnehin habe sich das Jahr 2006 bei der Beschlussfassung bereits dem Ende zugeneigt, so dass für dieses Jahr erhebliche Teile der Ausgaben bereits festgestanden und daher nicht mehr hätten prognostiziert werden müssen. Es liege zwar nahe, dass die Abwassermengen in den Jahren 2006 und 2007 nicht erheblich voneinander abwichen. Für die in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen lasse sich das jedoch nicht ohne weiteres annehmen. Ein Vergleich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 und der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 bestätige dies. Die Kosten der Abwasserbeseitigung in der Kalkulation für das Jahr 2007 von 23.722.400 EUR dürften der Sache nach den "bereinigten Aufwendungen aus 1.9." in der Kalkulation für das Jahr 2007 von 23.355.400 EUR entsprechen. Der Unterschied zwischen den beiden Beträgen von knapp 400.000 EUR könne kaum mehr als unerheblich bezeichnet werden. Zu derselben Gebührenobergrenze im Jahr 2007 sei die Beklagte des Weiteren nur gelangt, weil sie bei der Festsetzung des Gebührensatzes eine Unterdeckung in Höhe von 782.900 EUR einkalkuliert habe. Aus § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG ergeb sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts anderes. Der Bestimmung lasse sich nicht entnehmen, dass für die Kalkulation eines Gebührensatzes für ein Jahr auf die Gebührenkalkulation für das nachfolgende Jahr zurückgegriffen werden dürfe. Es sei ferner zweifelhaft, ob die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 den Anforderungen genüge, die an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zu stellen seien. Eine Kalkulation nach Kostenstellen biete dem Gemeinderat möglicherweise kein ausreichendes Bild von der Ermittlung des Gebührenbedarfs. So seien bei dieser Art der Kalkulation weder die Höhe der Abschreibungen noch die Zinsbelastung aufgrund des von der Beklagten ihrem Eigenbetrieb gewährten Trägerdarlehens ausgewiesen. Würde es darauf ankommen, so wäre auch der Frage nachzugehen, ob es sich bei den aufgrund des Trägerdarlehens anfallenden Zinsen um auf die Gebührenzahler abwälzbare Kosten handele.
13 
Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte macht geltend, die Satzung vom 17.10.2006 enthalte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine gültige Entstehensregelung. Da die Gebührenhöhe vorab festgelegt worden sei, könne der Gebührenschuldner bereits bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung die damit verbundene Gebühr erkennen. Die Bestimmung eines Erhebungszeitraums sei dafür nicht erforderlich. Von der Festlegung eines konkreten Zeitintervalls sei abgesehen worden, da die Gebühren nach einem "rollierenden System" erhoben würden, bei dem laufend Ablesungen vorgenommen und Gebührenbescheide erstellt würden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Satzung werde deutlich, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Entwässerung und (kumulativ) mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe. Der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz sei wirksam. Die für das Jahr 2007 erstellte Gebührenkalkulation sei nur herangezogen worden, um die Aufteilung der Gebühren in Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren vornehmen zu können. Der Gemeinderat habe zuvor für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der restlichen Überdeckung aus dem Jahr 2002 und einem Anteil der Unterdeckung aus 2004 einen Gebührensatz von 2,72 EUR/m 3 festgesetzt. Er sei dabei von einer Abwassermenge von 6,1 Mio. m 3 und gebührenfähigen Gesamtkosten von 17.067.100 EUR ausgegangen, woraus sich eine zulässige Gebührenobergrenze von 2,79 EUR/m 3 ergeben habe. Bei der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr sei das sich aus dem beschlossenen Gebührensatz ergebende Gebührenaufkommen auf eine Schmutzwassergebühr von 1,86 EUR/m³ und eine Regenwassergebühr von 0,92 EUR/m² aufgeteilt worden. Aus welchen Gründen die von dem Verwaltungsgericht geforderte getrennte Ausweisung der Abschreibungen in der Gebührenkalkulation erforderlich sei, sei nicht ersichtlich. Die Gebührenkalkulation wähle einen anderen Ansatz, indem sie an einzelne "Kostenverursacher" anknüpfe. Dem Gemeinderat sei bewusst gewesen, dass in den einzelnen Beträgen Abschreibungen enthalten seien. Eine darüber hinausgehende Ausweisung sei nicht erforderlich. Im Übrigen hätten die auf S. 4 der Gebührenkalkulation genannten Anlagen dem Gemeinderat zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung gestanden. Der vereinbarte Zinssatz für das Trägerdarlehen von 6 % orientiere sich an der Zinsbelastung des städtischen Haushalts seit 1986 und bilde die durchschnittliche Zinsbelastung ab.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 4176/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht aufgehoben. Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende und diesen stützenden Abwassergebührensatzung der Beklagten ist für den von dem Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr unwirksam (unten 1). Die Satzung der Beklagten ist unabhängig davon auch deshalb nichtig, weil die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt (unten 2).
21 
1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die - rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getretene - Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17.10.2006. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, enthält diese Satzung keine ausreichende Regelung über die Entstehung der Gebühr und ist daher nichtig. Die am 16.12.2008 beschlossene Änderung der Satzung bleibt dabei außer Betracht, da die Änderung nach dem Willen der Beklagten erst am 1.1.2008 in Kraft treten soll und sich deshalb für den von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum (1.1. bis 27.12.2006) keine Gültigkeit beimisst.
22 
a) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen ebenso wie andere Kommunalabgaben nur auf Grund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer solchen Satzung gehört gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG eine Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld, soweit sich diese Rechtsfolge - wie im Falle von Abwassergebühren - nicht schon aus dem Gesetz herleiten lässt. Mit der Entstehung der Abgabenschuld kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, sofern gesetzlich kein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit festgesetzt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit § 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenschuld beginnt außerdem die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG in Verbindung mit § 170 AO). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - BWGZ 2001, 269) muss sich deshalb beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung aus der Abgabensatzung mit hinreichender Klarheit ergeben, zu welchem Zeitpunkt die Abgabenschuld nach dem Willen des Satzungsgebers entstehen soll.
23 
An dieser Auffassung ist auch nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG durch das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005 festzuhalten. Die Vorschrift legt auch in ihrer Neufassung den unverzichtbaren Mindestinhalt einer Abgabensatzung fest. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das von der Vorschrift bisher verwendete Wort "muss" durch ein "soll" ersetzt hat, ändert daran nichts. Die Änderung hat ihren Grund in der Einbeziehung des Erschließungsbeitragsrechts in das Kommunalabgabengesetz (vgl. LT-Drs. 13/3966, S. 40) und erklärt sich dadurch, dass in der auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erforderlichen Satzung wegen der völlig unterschiedlichen Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen ein Abgabensatz nicht bestimmt werden kann. Für den Erlass von Benutzungsgebührensatzungen ergeben sich aus der geänderten Fassung des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG keine Konsequenzen. Das "soll" in dieser Vorschrift ist vielmehr in diesen Fällen in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage weiterhin wie ein "muss" zu lesen.
24 
b) Den sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 KAG ergebenden Anforderungen wird mit der Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17.10.2006 nicht entsprochen.
25 
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld werden in § 11 AbwGebS geregelt. In seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestimmte Abs. 1 dieser Vorschrift, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren mit dem Tag entsteht, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt ist. Diese Regelung ist, wie auch die Beklagte einräumt, unvollständig. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KAG können Benutzungsgebühren nur für die (tatsächliche) Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden, da erst dadurch das für eine solche Gebühr eigentümliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründet wird. Die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, reichen danach zur Gebührenerhebung nicht aus. Von der Beklagten wird dementsprechend vorgebracht, § 11 Abs. 1 AbwGebS bestimme, dass die Gebührenschuld frühestens mit dem Tag entstehe, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt sei. Da eine Gebühr aber erst mit der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen könne, sei § 11 Abs. 1 AbwGebS dahin zu verstehen, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und - kumulativ - mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe.
26 
Die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 11 Abs. 1 AbwGebS wird von dem Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass mit der in der Vorschrift allein genannten betriebsfähigen Herstellung des Anschlusses an die Entwässerung nur der frühestens mögliche Zeitpunkt für das Entstehen der Gebührenpflicht beschrieben wird und es im Übrigen für das Entstehen der Gebührenpflicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen ankommen soll, sind weder der Vorschrift selbst noch anderen Bestimmungen der Satzung zu entnehmen. Davon abgesehen bliebe auch bei einem solchen Verständnis der Vorschrift offen, für welchen Zeitraum durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung die Gebührenpflicht entstehen soll. Bei Gebühren, die - wie Abwassergebühren - nicht für eine nur einmalige Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist die Festlegung des Zeitintervalls erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, da nur so die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung exakt angewendet werden können. Werden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, muss deshalb die Satzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.11.1996 - 4 K 11/96 - KStZ 2000, 12; HessVGH, Beschl. v. 28.8.1986 - 5 TH 1870/86 - Juris; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 661; Driehaus, aaO, § 2 Rn. 92).
27 
Eine solche Festlegung lässt sich der Satzung der Beklagten weder für die Schmutzwasser- noch für die Niederschlagswassergebühr entnehmen. Zwar heißt es in § 7 Abs. 3 AbwGebS, dass die Niederschlagswassergebühr 0,92 EUR je Quadratmeter anrechenbarer versiegelter Grundstücksfläche und Jahr betrage. In § 4 Abs. 1 S. 4 AbwGebS ist ferner von einer "jährlichen" Niederschlagswassergebühr die Rede. Die Satzung könnte im Hinblick hierauf dahin verstanden werden, dass Erhebungszeitraum für die Niederschlagswassergebühr das Kalenderjahr sein und die Pflicht zur Bezahlung dieser Gebühr mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahrs entstehen soll, worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu sprechen gekommen ist. Gegen ein solches Verständnis der Satzung spricht jedoch zum einen die Regelung in § 11 Abs. 2 S. 2 AbwGebS, wonach "die Gebühren" - also sowohl die Schmutzwasser- als auch die Niederschlagswassergebühr - in der Regel zusammen mit den Frischwasserentgelten, berechnet und erhoben werden, und zum anderen die Regelung in § 10 Abs. 1 S. 1 AbwGebS, nach der Abschlagszahlungen (auch) auf die Niederschlagswassergebühr verlangt werden können, wenn "die Gebühr für mehrere Monate abgerechnet" wird. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird nach § 10 Abs. 1 S. 2 AbwGebS anteilig berechnet entsprechend den anrechenbaren versiegelten Grundstücksflächen "im zuletzt abgerechneten Zeitraum". Diese Regelungen deuten darauf hin, dass die Beklagte sich auch bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühren vorbehalten will, den Abrechnungszeitraum von Fall zu Fall zu bestimmen, was sich mit einer Regelung, die das Entstehen der Gebührenpflicht an das Ende des jeweiligen Kalenderjahrs knüpft, nicht verträgt.
28 
Wie die Berufungsbegründung zeigt, ist auch die Beklagte selbst der Meinung, dass in ihrer Satzung kein Erhebungszeitraum festgelegt sei. Nach den dazu gegebenen Erklärungen ist von der Festlegung eines konkreten Zeitintervalls vielmehr bewusst abgesehen worden, da die Gebühren nach einem "rollierenden System" erhoben werden sollten, bei dem laufend Ablesungen vorgenommen und Gebührenbescheide erstellt würden. Die Beklagte hat dementsprechend die Klägerin nicht zu einer Niederschlagswassergebühr für das gesamte Jahr 2006, sondern nur für den Zeitraum 1.1. bis 27.12.2006 herangezogen.
29 
2. Die Satzung der Beklagten ist unabhängig davon auch deshalb nichtig, weil die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht den sich aus § 14 Abs. 3 KAG ergebenden Anforderungen genügt.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; NK-Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - NVwZ-RR 1996, 593) hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation zu beschließen, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze der öffentlichen Einrichtung hervorgehen muss. Da weder § 14 Abs. 1 S. 1 KAG noch § 78 Abs. 2 GemO die Gemeinde verpflichten, bei ihren öffentlichen Einrichtungen eine vollständige Deckung der Kosten durch Gebühren anzustreben, hat der Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz im Wege einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, welche gebührenfähigen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden sollen. Außerdem ist ihm bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln lassen. Die Gebührenkalkulation dient somit nicht nur als Kontrollinstrument zur Überprüfung des letztlich beschlossenen Gebührensatzes, sondern auch dem Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber als Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Kostenermittlung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies - vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG - die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge.
31 
a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht angenommen, der vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene Gebührensatz für das Jahr 2006 sei ungültig, da sich die der Beschlussfassung am 17.10.2006 zugrunde liegende Gebührenkalkulation auf das Wirtschaftsjahr 2007 bezogen habe und nicht ersichtlich sei, dass diese Kalkulation auch uneingeschränkt verwertbare Aussagen für das Jahr 2006 treffe. Dem vermag der Senat auf der Grundlage der ihm zugänglichen Informationen nicht zu folgen.
32 
Der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 17.10.2006 lag eine von dem Büro ... ... gefertigte Gebührenkalkulation für das "Wirtschaftsjahr 2007" bei. Die Gebührenkalkulation geht von einer im Jahr 2007 zu erwartenden Abwassermenge von 6,1 Mio. m³ aus. Die "ansatzfähigen Kosten der Abwasserbeseitigung" werden für das gleiche Jahr - ohne die auf die Straßenflächen entfallenden Kosten - mit 17.374.902,03 EUR veranschlagt, von denen 11.794.509,49 EUR der Schmutzwasserbeseitigung und 5.580.392,54 EUR der Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet werden. Die Beklagte ist der Meinung, dass diese Zahlen wegen der hinreichend gleichen abwassertechnischen Verhältnisse nicht nur für 2007, sondern auch für 2006 Gültigkeit beanspruchen könnten. Das ist nicht zu beanstanden. Die Prognose einer Abwassermenge von 6,1 Mio. m³ auch für das Jahr 2006 steht in Übereinstimmung mit der für das gleiche Jahr vorgenommenen Prognose in der früheren Kalkulation, die der Satzung vom 13.12.2005 zugrunde lag, und bewegt sich im Rahmen der im Wirtschaftsplan des ESP für das Jahr 2006 genannten tatsächlichen Verbrauchsmengen, die in den Jahren 2002 bis 2005 zu verzeichnen waren. Die Prognose ist danach nicht zu bemängeln. Die in der Gebührenkalkulation ferner vorgenommene Kostenschätzung beruht auf einem "Kostenstellenbericht" vom 27.7.2006, der auf der Grundlage der bis dahin bekannten Zahlen eine Zusammenstellung der in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2007 zu erwartenden Kosten enthält. Gegen die Annahme der Beklagten, dass auch diese Schätzung nicht nur für 2007, sondern auch für 2006 Gültigkeit beanspruchen könne, bestehen im Hinblick auf diese Grundlage der Schätzung ebenfalls keine Bedenken. Ihre Richtigkeit wird zudem dadurch bestätigt, dass nach der Darstellung der Beklagten die in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich entstandenen Kosten einander nahezu entsprochen haben. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
33 
b) Die dem am 17.10.2006 gefassten Satzungsbeschluss zugrunde liegende Gebührenkalkulation ist jedoch deshalb als mangelhaft zu erachten, weil sie keinen Aufschluss über die Höhe der einzelnen Kostenarten gibt, aus denen sich die in die Kalkulation eingestellten Gesamtkosten zusammensetzen.
34 
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Die Betriebswirtschaftslehre kennt als Unterfall der Kostenrechnung die Kostenartenrechnung, die der systematischen Erfassung aller bei der Leistungserstellung entstehenden Kosten dient. Nach der Art der verbrauchten Produktionsfaktoren wird dabei zwischen Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Zinsen, Kosten für Dienstleistungen Dritter sowie Kosten für Steuern, Gebühren und Beiträge unterschieden (Wöhe, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 19. Aufl., S. 1254 ff). Eine derartige Aufschlüsselung hat auch in der Gebührenkalkulation zu erfolgen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 42).
35 
Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.2.2004 - 12 A 10826/03.OVG - Juris). Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
36 
Dieser Forderung wird mit der dem am 17.10.2006 gefassten Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Gebührenkalkulation nicht genügt. Die in der Kalkulation genannten ansatzfähigen Gesamtkosten ergeben sich aus einer Addition der zuvor unter der Überschrift "eigentlicher Betriebsaufwand" aufgeführten Beträge, die einzelnen "Kostenstellen" der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung zugeordnet werden. Nach den von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen setzen sich diese Beträge aus den verschiedenen Kosten in Form von Personalkosten, Materialkosten, Kapitalkosten etc. zusammen, von denen den einzelnen Kostenstellen jeweils ein bestimmter Anteil zugewiesen wird. Wie diese Beträge sich im Einzelnen errechnen, geht jedoch aus der Kalkulation selbst nicht hervor. Über die Höhe der einzelnen Kostenarten, aus denen sich die angenommenen Gesamtkosten zusammensetzen, gibt die Kalkulation dementsprechend keinen Aufschluss.
37 
3. Ob die Satzung der Beklagten darüber hinaus an weiteren zu ihrer Nichtigkeit führenden Mängeln leidet, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die von der Beklagten genannte große Zahl weiterer Verfahren, in denen über die Rechtmäßigkeit der Satzung gestritten wird, sowie die Möglichkeit, die aufgezeigten Fehler durch den Erlass einer neuen Gebührensatzung zu beheben, sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden Hinweisen veranlasst:
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob es sich bei den Zinsen, die der Eigenbetrieb aufgrund des ihm von der Beklagten gewährten Trägerdarlehens zu bezahlen hat, um betriebsbedingte Kosten handelt. Diese Bedenken dürften jedenfalls im Grundsatz unbegründet sein.
39 
Die Beklagte hat bei der im Jahre 2004 erfolgten Gründung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung beschlossen, den Eigenbetrieb nicht mit Eigenkapital auszustatten, sondern ihm stattdessen ein - mit 6 % zu verzinsendes - Trägerdarlehen zu gewähren. Dieses Vorgehen dürfte nur bilanztechnische Gründe haben, aber keine Auswirkungen auf die Höhe der ansatzfähigen Gesamtkosten haben. Nach der bereits erwähnten Regelung in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KAG gehört zu den ansatzfähigen Gesamtkosten die "angemessene Verzinsung des Anlagekapitals", d. h. eine angemessene Verzinsung der um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen (vgl. § 14 Abs. 3 S. 2 KAG). Zinsbasis ist damit das in der Anlage noch gebundene Kapital, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Eigen- oder Fremdmitteln finanziert worden sind. Die Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Trägerdarlehens hat daher nicht, wie die Klägerin argwöhnt, das Produzieren "künstlicher" Kosten zur Folge.
40 
b) In der Gebührenkalkulation werden auf der Grundlage einer zu erwartenden Abwassermenge von jeweils 6,1 Mio. m³ und zu erwartenden Kosten von jeweils 17.374.902 EUR sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007 kostendeckende Gebührensätze von 1,93 EUR/m 3 (Schmutzwassergebühr) und 0,99 EUR/m 2 (Niederschlagswassergebühr) errechnet (S.10). Im Hinblick auf das vorgegebene Ziel, dass die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr nicht zu einer Ausweitung des sich aus dem zuvor beschlossenen Gebührensatz ergebenden Gebühreneinnahmenvolumens führen solle, hat der Gemeinderat der Beklagten jedoch um 0,07 EUR/m 3 bzw. 0,07 EUR/m 2 niedrigere Gebührensätze beschlossen und damit - sowohl für 2006 als auch für 2007 - eine Unterdeckung von jeweils 782.900 EUR in Kauf genommen.
41 
Diese Entscheidung ist für sich genommen nicht zu beanstanden, da sich - wie bereits angesprochen - weder aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG noch aus § 78 Abs. 2 GemO eine Verpflichtung der Gemeinde ergibt, bei ihren öffentlichen Einrichtungen eine vollständige Deckung der Kosten anzustreben. Nach Ziff. 2 des Beschlussvorschlags in der Sitzungsvorlage hatte der Gemeinderat der Beklagten jedoch die Vorstellung, dass die einkalkulierte Unterdeckung "mit künftigen Überdeckungen zu verrechnen oder in (künftige) Gebührenkalkulationen einzustellen sein" werde, d.h. in den folgenden Jahren ausgeglichen werden könne und auch tatsächlich ausgeglichen werden solle. Diese Vorstellung ist irrig, da Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat, in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden können.
42 
Nach dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit dürfen die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden, die den Nutzungen der jeweiligen Rechnungsperiode entsprechen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 92 ff). § 14 Abs. 2 S. 2 KAG enthält eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. In Fällen, in denen am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen hinter den ansatzfähigen Gesamtkosten zurückbleibt, ist es den Gemeinden danach gestattet, die auf diese Weise entstandene Kostenunterdeckung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Diesem Recht steht die sich ebenfalls aus § 14 Abs. 2 S. 2 Halbsatz KAG ergebende Verpflichtung gegenüber, Kostenüberdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums auszugleichen. Die Regelung berücksichtigt, dass die tatsächlichen Kosten, Erlöse und Mengen von den prognostisch ermittelten und der Kalkulation zugrunde gelegten Werten abweichen können und in aller Regel auch tatsächlich abweichen. § 14 Abs. 2 S. 2 KAG soll deshalb gewährleisten, dass das zunächst auf den jeweiligen Kalkulations- oder Bemessungszeitraum begrenzte Kostendeckungsprinzip auf mittlere Frist gesehen tatsächlich realisiert wird bzw. - soweit es um den Ausgleich von Kostenunterdeckungen geht - realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.2.2008 - 2 S 2559/05 - VBlBW 2008, 350). Ausgeglichen werden können danach aber nur Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219; Quaas, NVwZ 2007, 757; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 104)
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 849,86 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht aufgehoben. Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende und diesen stützenden Abwassergebührensatzung der Beklagten ist für den von dem Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr unwirksam (unten 1). Die Satzung der Beklagten ist unabhängig davon auch deshalb nichtig, weil die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügt (unten 2).
21 
1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die - rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getretene - Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17.10.2006. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, enthält diese Satzung keine ausreichende Regelung über die Entstehung der Gebühr und ist daher nichtig. Die am 16.12.2008 beschlossene Änderung der Satzung bleibt dabei außer Betracht, da die Änderung nach dem Willen der Beklagten erst am 1.1.2008 in Kraft treten soll und sich deshalb für den von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum (1.1. bis 27.12.2006) keine Gültigkeit beimisst.
22 
a) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen ebenso wie andere Kommunalabgaben nur auf Grund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer solchen Satzung gehört gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG eine Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld, soweit sich diese Rechtsfolge - wie im Falle von Abwassergebühren - nicht schon aus dem Gesetz herleiten lässt. Mit der Entstehung der Abgabenschuld kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, sofern gesetzlich kein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit festgesetzt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit § 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenschuld beginnt außerdem die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG in Verbindung mit § 170 AO). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - BWGZ 2001, 269) muss sich deshalb beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung aus der Abgabensatzung mit hinreichender Klarheit ergeben, zu welchem Zeitpunkt die Abgabenschuld nach dem Willen des Satzungsgebers entstehen soll.
23 
An dieser Auffassung ist auch nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG durch das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005 festzuhalten. Die Vorschrift legt auch in ihrer Neufassung den unverzichtbaren Mindestinhalt einer Abgabensatzung fest. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das von der Vorschrift bisher verwendete Wort "muss" durch ein "soll" ersetzt hat, ändert daran nichts. Die Änderung hat ihren Grund in der Einbeziehung des Erschließungsbeitragsrechts in das Kommunalabgabengesetz (vgl. LT-Drs. 13/3966, S. 40) und erklärt sich dadurch, dass in der auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erforderlichen Satzung wegen der völlig unterschiedlichen Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen ein Abgabensatz nicht bestimmt werden kann. Für den Erlass von Benutzungsgebührensatzungen ergeben sich aus der geänderten Fassung des § 2 Abs. 1 S. 2 KAG keine Konsequenzen. Das "soll" in dieser Vorschrift ist vielmehr in diesen Fällen in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage weiterhin wie ein "muss" zu lesen.
24 
b) Den sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 KAG ergebenden Anforderungen wird mit der Abwassergebührensatzung der Beklagten vom 17.10.2006 nicht entsprochen.
25 
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld werden in § 11 AbwGebS geregelt. In seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung bestimmte Abs. 1 dieser Vorschrift, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren mit dem Tag entsteht, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt ist. Diese Regelung ist, wie auch die Beklagte einräumt, unvollständig. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 KAG können Benutzungsgebühren nur für die (tatsächliche) Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden, da erst dadurch das für eine solche Gebühr eigentümliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründet wird. Die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, reichen danach zur Gebührenerhebung nicht aus. Von der Beklagten wird dementsprechend vorgebracht, § 11 Abs. 1 AbwGebS bestimme, dass die Gebührenschuld frühestens mit dem Tag entstehe, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt sei. Da eine Gebühr aber erst mit der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen könne, sei § 11 Abs. 1 AbwGebS dahin zu verstehen, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und - kumulativ - mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe.
26 
Die von der Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 11 Abs. 1 AbwGebS wird von dem Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass mit der in der Vorschrift allein genannten betriebsfähigen Herstellung des Anschlusses an die Entwässerung nur der frühestens mögliche Zeitpunkt für das Entstehen der Gebührenpflicht beschrieben wird und es im Übrigen für das Entstehen der Gebührenpflicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen ankommen soll, sind weder der Vorschrift selbst noch anderen Bestimmungen der Satzung zu entnehmen. Davon abgesehen bliebe auch bei einem solchen Verständnis der Vorschrift offen, für welchen Zeitraum durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung die Gebührenpflicht entstehen soll. Bei Gebühren, die - wie Abwassergebühren - nicht für eine nur einmalige Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist die Festlegung des Zeitintervalls erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, da nur so die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung exakt angewendet werden können. Werden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, muss deshalb die Satzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten soll (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.11.1996 - 4 K 11/96 - KStZ 2000, 12; HessVGH, Beschl. v. 28.8.1986 - 5 TH 1870/86 - Juris; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 661; Driehaus, aaO, § 2 Rn. 92).
27 
Eine solche Festlegung lässt sich der Satzung der Beklagten weder für die Schmutzwasser- noch für die Niederschlagswassergebühr entnehmen. Zwar heißt es in § 7 Abs. 3 AbwGebS, dass die Niederschlagswassergebühr 0,92 EUR je Quadratmeter anrechenbarer versiegelter Grundstücksfläche und Jahr betrage. In § 4 Abs. 1 S. 4 AbwGebS ist ferner von einer "jährlichen" Niederschlagswassergebühr die Rede. Die Satzung könnte im Hinblick hierauf dahin verstanden werden, dass Erhebungszeitraum für die Niederschlagswassergebühr das Kalenderjahr sein und die Pflicht zur Bezahlung dieser Gebühr mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahrs entstehen soll, worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu sprechen gekommen ist. Gegen ein solches Verständnis der Satzung spricht jedoch zum einen die Regelung in § 11 Abs. 2 S. 2 AbwGebS, wonach "die Gebühren" - also sowohl die Schmutzwasser- als auch die Niederschlagswassergebühr - in der Regel zusammen mit den Frischwasserentgelten, berechnet und erhoben werden, und zum anderen die Regelung in § 10 Abs. 1 S. 1 AbwGebS, nach der Abschlagszahlungen (auch) auf die Niederschlagswassergebühr verlangt werden können, wenn "die Gebühr für mehrere Monate abgerechnet" wird. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird nach § 10 Abs. 1 S. 2 AbwGebS anteilig berechnet entsprechend den anrechenbaren versiegelten Grundstücksflächen "im zuletzt abgerechneten Zeitraum". Diese Regelungen deuten darauf hin, dass die Beklagte sich auch bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühren vorbehalten will, den Abrechnungszeitraum von Fall zu Fall zu bestimmen, was sich mit einer Regelung, die das Entstehen der Gebührenpflicht an das Ende des jeweiligen Kalenderjahrs knüpft, nicht verträgt.
28 
Wie die Berufungsbegründung zeigt, ist auch die Beklagte selbst der Meinung, dass in ihrer Satzung kein Erhebungszeitraum festgelegt sei. Nach den dazu gegebenen Erklärungen ist von der Festlegung eines konkreten Zeitintervalls vielmehr bewusst abgesehen worden, da die Gebühren nach einem "rollierenden System" erhoben werden sollten, bei dem laufend Ablesungen vorgenommen und Gebührenbescheide erstellt würden. Die Beklagte hat dementsprechend die Klägerin nicht zu einer Niederschlagswassergebühr für das gesamte Jahr 2006, sondern nur für den Zeitraum 1.1. bis 27.12.2006 herangezogen.
29 
2. Die Satzung der Beklagten ist unabhängig davon auch deshalb nichtig, weil die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht den sich aus § 14 Abs. 3 KAG ergebenden Anforderungen genügt.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; NK-Beschl. v. 27.2.1996 - 2 S 1407/94 - NVwZ-RR 1996, 593) hat der Gemeinderat als zuständiges Rechtssetzungsorgan die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation zu beschließen, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze der öffentlichen Einrichtung hervorgehen muss. Da weder § 14 Abs. 1 S. 1 KAG noch § 78 Abs. 2 GemO die Gemeinde verpflichten, bei ihren öffentlichen Einrichtungen eine vollständige Deckung der Kosten durch Gebühren anzustreben, hat der Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz im Wege einer Ermessensentscheidung darüber zu befinden, welche gebührenfähigen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden sollen. Außerdem ist ihm bei der Ermittlung der in den Gebührensatz einzustellenden Kostenfaktoren überall dort ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wo sich diese Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln lassen. Die Gebührenkalkulation dient somit nicht nur als Kontrollinstrument zur Überprüfung des letztlich beschlossenen Gebührensatzes, sondern auch dem Nachweis dafür, dass der Ortsgesetzgeber als Rechtssetzungsorgan das ihm bei der Kostenermittlung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ist dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies - vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG - die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge.
31 
a) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht angenommen, der vom Gemeinderat der Beklagten beschlossene Gebührensatz für das Jahr 2006 sei ungültig, da sich die der Beschlussfassung am 17.10.2006 zugrunde liegende Gebührenkalkulation auf das Wirtschaftsjahr 2007 bezogen habe und nicht ersichtlich sei, dass diese Kalkulation auch uneingeschränkt verwertbare Aussagen für das Jahr 2006 treffe. Dem vermag der Senat auf der Grundlage der ihm zugänglichen Informationen nicht zu folgen.
32 
Der Vorlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 17.10.2006 lag eine von dem Büro ... ... gefertigte Gebührenkalkulation für das "Wirtschaftsjahr 2007" bei. Die Gebührenkalkulation geht von einer im Jahr 2007 zu erwartenden Abwassermenge von 6,1 Mio. m³ aus. Die "ansatzfähigen Kosten der Abwasserbeseitigung" werden für das gleiche Jahr - ohne die auf die Straßenflächen entfallenden Kosten - mit 17.374.902,03 EUR veranschlagt, von denen 11.794.509,49 EUR der Schmutzwasserbeseitigung und 5.580.392,54 EUR der Niederschlagswasserbeseitigung zugeordnet werden. Die Beklagte ist der Meinung, dass diese Zahlen wegen der hinreichend gleichen abwassertechnischen Verhältnisse nicht nur für 2007, sondern auch für 2006 Gültigkeit beanspruchen könnten. Das ist nicht zu beanstanden. Die Prognose einer Abwassermenge von 6,1 Mio. m³ auch für das Jahr 2006 steht in Übereinstimmung mit der für das gleiche Jahr vorgenommenen Prognose in der früheren Kalkulation, die der Satzung vom 13.12.2005 zugrunde lag, und bewegt sich im Rahmen der im Wirtschaftsplan des ESP für das Jahr 2006 genannten tatsächlichen Verbrauchsmengen, die in den Jahren 2002 bis 2005 zu verzeichnen waren. Die Prognose ist danach nicht zu bemängeln. Die in der Gebührenkalkulation ferner vorgenommene Kostenschätzung beruht auf einem "Kostenstellenbericht" vom 27.7.2006, der auf der Grundlage der bis dahin bekannten Zahlen eine Zusammenstellung der in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2007 zu erwartenden Kosten enthält. Gegen die Annahme der Beklagten, dass auch diese Schätzung nicht nur für 2007, sondern auch für 2006 Gültigkeit beanspruchen könne, bestehen im Hinblick auf diese Grundlage der Schätzung ebenfalls keine Bedenken. Ihre Richtigkeit wird zudem dadurch bestätigt, dass nach der Darstellung der Beklagten die in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich entstandenen Kosten einander nahezu entsprochen haben. Dieser Darstellung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
33 
b) Die dem am 17.10.2006 gefassten Satzungsbeschluss zugrunde liegende Gebührenkalkulation ist jedoch deshalb als mangelhaft zu erachten, weil sie keinen Aufschluss über die Höhe der einzelnen Kostenarten gibt, aus denen sich die in die Kalkulation eingestellten Gesamtkosten zusammensetzen.
34 
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Die Betriebswirtschaftslehre kennt als Unterfall der Kostenrechnung die Kostenartenrechnung, die der systematischen Erfassung aller bei der Leistungserstellung entstehenden Kosten dient. Nach der Art der verbrauchten Produktionsfaktoren wird dabei zwischen Personalkosten, Materialkosten, Abschreibungen, Zinsen, Kosten für Dienstleistungen Dritter sowie Kosten für Steuern, Gebühren und Beiträge unterschieden (Wöhe, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 19. Aufl., S. 1254 ff). Eine derartige Aufschlüsselung hat auch in der Gebührenkalkulation zu erfolgen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 42).
35 
Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.2.2004 - 12 A 10826/03.OVG - Juris). Auf eine Aufschlüsselung der in die Kalkulation eingestellten Kosten nach den einzelnen Kostenarten kann danach nicht verzichtet werden. Das hat jedenfalls für die gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 KAG zu den Kosten nach Absatz 1 Satz 1 gehörenden kalkulatorischen Kosten in Form einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessener Abschreibungen zu gelten, über deren Höhe der Gemeinderat in den mit dem Begriff der Angemessenheit gezogenen rechtlichen Grenzen nach seinem Ermessen zu entscheiden hat.
36 
Dieser Forderung wird mit der dem am 17.10.2006 gefassten Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Gebührenkalkulation nicht genügt. Die in der Kalkulation genannten ansatzfähigen Gesamtkosten ergeben sich aus einer Addition der zuvor unter der Überschrift "eigentlicher Betriebsaufwand" aufgeführten Beträge, die einzelnen "Kostenstellen" der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung zugeordnet werden. Nach den von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen setzen sich diese Beträge aus den verschiedenen Kosten in Form von Personalkosten, Materialkosten, Kapitalkosten etc. zusammen, von denen den einzelnen Kostenstellen jeweils ein bestimmter Anteil zugewiesen wird. Wie diese Beträge sich im Einzelnen errechnen, geht jedoch aus der Kalkulation selbst nicht hervor. Über die Höhe der einzelnen Kostenarten, aus denen sich die angenommenen Gesamtkosten zusammensetzen, gibt die Kalkulation dementsprechend keinen Aufschluss.
37 
3. Ob die Satzung der Beklagten darüber hinaus an weiteren zu ihrer Nichtigkeit führenden Mängeln leidet, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die von der Beklagten genannte große Zahl weiterer Verfahren, in denen über die Rechtmäßigkeit der Satzung gestritten wird, sowie die Möglichkeit, die aufgezeigten Fehler durch den Erlass einer neuen Gebührensatzung zu beheben, sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden Hinweisen veranlasst:
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob es sich bei den Zinsen, die der Eigenbetrieb aufgrund des ihm von der Beklagten gewährten Trägerdarlehens zu bezahlen hat, um betriebsbedingte Kosten handelt. Diese Bedenken dürften jedenfalls im Grundsatz unbegründet sein.
39 
Die Beklagte hat bei der im Jahre 2004 erfolgten Gründung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung beschlossen, den Eigenbetrieb nicht mit Eigenkapital auszustatten, sondern ihm stattdessen ein - mit 6 % zu verzinsendes - Trägerdarlehen zu gewähren. Dieses Vorgehen dürfte nur bilanztechnische Gründe haben, aber keine Auswirkungen auf die Höhe der ansatzfähigen Gesamtkosten haben. Nach der bereits erwähnten Regelung in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KAG gehört zu den ansatzfähigen Gesamtkosten die "angemessene Verzinsung des Anlagekapitals", d. h. eine angemessene Verzinsung der um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen (vgl. § 14 Abs. 3 S. 2 KAG). Zinsbasis ist damit das in der Anlage noch gebundene Kapital, ohne dass es darauf ankommt, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Eigen- oder Fremdmitteln finanziert worden sind. Die Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Trägerdarlehens hat daher nicht, wie die Klägerin argwöhnt, das Produzieren "künstlicher" Kosten zur Folge.
40 
b) In der Gebührenkalkulation werden auf der Grundlage einer zu erwartenden Abwassermenge von jeweils 6,1 Mio. m³ und zu erwartenden Kosten von jeweils 17.374.902 EUR sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007 kostendeckende Gebührensätze von 1,93 EUR/m 3 (Schmutzwassergebühr) und 0,99 EUR/m 2 (Niederschlagswassergebühr) errechnet (S.10). Im Hinblick auf das vorgegebene Ziel, dass die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr nicht zu einer Ausweitung des sich aus dem zuvor beschlossenen Gebührensatz ergebenden Gebühreneinnahmenvolumens führen solle, hat der Gemeinderat der Beklagten jedoch um 0,07 EUR/m 3 bzw. 0,07 EUR/m 2 niedrigere Gebührensätze beschlossen und damit - sowohl für 2006 als auch für 2007 - eine Unterdeckung von jeweils 782.900 EUR in Kauf genommen.
41 
Diese Entscheidung ist für sich genommen nicht zu beanstanden, da sich - wie bereits angesprochen - weder aus § 14 Abs. 1 S. 1 KAG noch aus § 78 Abs. 2 GemO eine Verpflichtung der Gemeinde ergibt, bei ihren öffentlichen Einrichtungen eine vollständige Deckung der Kosten anzustreben. Nach Ziff. 2 des Beschlussvorschlags in der Sitzungsvorlage hatte der Gemeinderat der Beklagten jedoch die Vorstellung, dass die einkalkulierte Unterdeckung "mit künftigen Überdeckungen zu verrechnen oder in (künftige) Gebührenkalkulationen einzustellen sein" werde, d.h. in den folgenden Jahren ausgeglichen werden könne und auch tatsächlich ausgeglichen werden solle. Diese Vorstellung ist irrig, da Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat, in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden können.
42 
Nach dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit dürfen die Gebührenpflichtigen nur mit Kosten belastet werden, die den Nutzungen der jeweiligen Rechnungsperiode entsprechen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 92 ff). § 14 Abs. 2 S. 2 KAG enthält eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. In Fällen, in denen am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen hinter den ansatzfähigen Gesamtkosten zurückbleibt, ist es den Gemeinden danach gestattet, die auf diese Weise entstandene Kostenunterdeckung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Diesem Recht steht die sich ebenfalls aus § 14 Abs. 2 S. 2 Halbsatz KAG ergebende Verpflichtung gegenüber, Kostenüberdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums auszugleichen. Die Regelung berücksichtigt, dass die tatsächlichen Kosten, Erlöse und Mengen von den prognostisch ermittelten und der Kalkulation zugrunde gelegten Werten abweichen können und in aller Regel auch tatsächlich abweichen. § 14 Abs. 2 S. 2 KAG soll deshalb gewährleisten, dass das zunächst auf den jeweiligen Kalkulations- oder Bemessungszeitraum begrenzte Kostendeckungsprinzip auf mittlere Frist gesehen tatsächlich realisiert wird bzw. - soweit es um den Ausgleich von Kostenunterdeckungen geht - realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.2.2008 - 2 S 2559/05 - VBlBW 2008, 350). Ausgeglichen werden können danach aber nur Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber Kostenunterdeckungen, die der Gebührengläubiger bewusst in Kauf genommen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - VBlBW 1999, 219; Quaas, NVwZ 2007, 757; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 Rn. 104)
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 849,86 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde.
Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS).
Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück.
Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden.
Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne.
Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %.
10 
Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden.
16 
Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
20 
Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
21 
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
24 
2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
26 
a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
28 
Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
29 
Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
30 
Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
31 
Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
32 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
33 
Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
34 
b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
35 
Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
36 
3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert.
20 
Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip.
21 
1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44).
22 
Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591).
23 
Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21).
24 
2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht.
25 
Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b).
26 
a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36).
27 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf.
28 
Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
29 
Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann.
30 
Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden-Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt.
31 
Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.
32 
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier-Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist.
33 
Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann.
34 
b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt.
35 
Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist.
36 
3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken.
37 
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest.
38 
4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst.
39 
a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest.
40 
§ 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen.
41 
Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind.
42 
b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden.
43 
c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten.
44 
d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren.
45 
Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2009 - 4 K 2535/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 845,13 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.12.2009 bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die vom Kläger erhobene Klage richtet sich gegen die Bescheide der Beklagten vom 30.11.2004, 25.11.2005 (dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.11.2007) und 23.5.2007, mit denen der Kläger als Eigentümer des Grundstücks ... ... zu Abwassergebühren für die Jahre 2004 bis 2006 von insgesamt 845,13 EUR herangezogen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in der Abwassersatzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 15.12.2008, die im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltungsanordnung der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Gebührenbescheide zugrunde zu legen sei und die entgegen der Ansicht des Klägers mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Schlüssige Gegenargumente, die die Richtigkeit dieser Auffassung ernsthaft in Frage stellten, werden vom Kläger nicht genannt.
a) Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich bei den im vorliegenden Fall zu überprüfenden Gebührenkalkulationen um Nachkalkulationen handele, weshalb für deren Überprüfung ein anderer Maßstab gelte als für eine auf Prognosen beruhende Vorkalkulation. Die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei. Diese Kritik hat insoweit ihre Berechtigung, als die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem an die Überprüfung von Gebührenkalkulationen anzulegenden Maßstab zumindest missverständlich sind. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen selbst wird davon jedoch nicht berührt.
Der Gemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 26.5.2008 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit rückwirkender Geltung ab 2004 beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses hat er am 15.12.2008 eine rückwirkend zum 1.11.2003 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 28.6.1982, eine rückwirkend zum 1.11.2004 in Kraft getretene Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 13.12.2004 sowie eine zum 1.11.2009 in Kraft getretene neue Abwassersatzung beschlossen. Die in diesen Satzungen für die Jahre 2004 bis 2006 festgesetzten Gebührensätze für die von der Beklagten für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren beruhen auf Kalkulationen, die im Auftrag der Beklagten von der Gesellschaft für kommunale Entwicklung Sch. & Z. erarbeitet worden sind. Wie in der diesen Kalkulationen vorangestellten Vorbemerkung (S. IV der Kalkulationen) klargestellt wird, waren Grundlage der Kalkulationen die Rechnungsergebnisse der Jahre 2003 bis 2006 sowie die in diesen Jahren abgerechneten Schmutzwassermengen. Die Nachkalkulationen wurden somit nicht aufgrund von Prognosen, sondern anhand der im Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten "harten Zahlen" vorgenommen.
Wie der Kläger insoweit zu Recht beanstandet, kann deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschreibung der Gebührenkalkulation als planerisch-prognostischer Akt, dem es eigen sei, dass die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch exakt zu bestimmen seien, für die hier zu betrachtenden (Nach-) Kalkulationen keine Gültigkeit beanspruchen. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass die der Prognose des Gemeinderats zugrunde liegende Methodik nur auf ihre Vertretbarkeit und die Einzelansätze in der Prognose nur daraufhin zu überprüfen seien, ob sie der Gemeinderat für schlüssig und plausibel habe halten dürfen. Dafür, dass diese zumindest missverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung beeinflusst haben, kann dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnommen werden. Für seine pauschale und nicht näher erläuterte Behauptung, die Anwendung des für Nachkalkulationen maßgeblichen Prüfungsmaßstabs hätte ergeben, dass die in die Kalkulation eingestellten Kosten überhöht seien und auch der Ausgleich von Kostenunter- und Kostenüberdeckungen unrichtig vorgenommen worden sei, fehlt jeder Beleg.
b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich ferner nicht, dass die Beklagte in ihren Kalkulationen den Straßenentwässerungsanteil unzutreffend bestimmt oder die Aufteilung der danach verbleibenden Kosten auf die Beseitigung des Schmutzwassers einerseits und die Beseitigung des Niederschlagswasser andererseits sachwidrig vorgenommen hat.
aa) Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteiligen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten nach § 14 Abs. 1 S. 1 KAG abzuziehen. Die entsprechenden Kostenanteile sind deshalb bei der Kalkulation dieser Gebühren nicht zu berücksichtigen.
Bei der vorzugwürdigen - wenn auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingenden - kostenorientierten Betrachtung sind dazu die Kosten für diejenigen Anlageteile, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienen, in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die (fiktiven) Kosten selbständiger Entwässerungsanlagen für den jeweiligen Zweck zueinander stehen. Eine exakte Berechnung dieses Verhältnisses ist jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239), ist der Gemeinde ein mit den damit verbundenen Unsicherheiten entsprechender Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Urt. v. 17.1.2001 - 2 L 9/00 - NordÖR 2001, 307 m.w.N.; ähnlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2003 - 9 A 2355/00 - NVwZ-RR 2004, 68).
10 
Diesen Spielraum hat die Beklagte bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile nicht überschritten. In den Kalkulationen der Beklagten wird bei der Aufteilung der Kosten zunächst zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlage) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasser- und Niederschlagswasserkanälen unterschieden. Die auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten im eigentlichen Sinn) werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet. Bei den Mischwasserkanälen wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an den Kosten dagegen auf 25 % festgelegt. Bei der Kläranlage wird der Anteil mit 5 % angenommen.
11 
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der auf die (reinen) Niederschlagswasserkanäle entfallenden Kosten im Verhältnis 50 : 50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten (vgl. u.a. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 17 Rn. 4). Der Rückgriff auf diese Erfahrungswerte steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Verhältnisse im Gebiet der jeweiligen Gemeinde nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet sind, die zu einer von diesen Werten abweichenden Beurteilung zwingen. Dass sich im Fall der Beklagten die maßgebenden Verhältnisse von den durchschnittlichen Verhältnissen in anderen Gemeinden wesentlich unterschieden, wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch sonst nichts zu erkennen.
12 
Was die kalkulatorischen Kosten für die Mischwasserkanäle und die Kläranlage betrifft, ist die Beklagte bei der Festlegung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils einem von der VEDEWA entwickelten und in der Rechtsprechung des Senats gebilligten Berechnungsmodell (vgl. Schoch/Kaiser/Zerres, Straßenentwässerungskostenanteil bei der Abwassergebühr, BWGZ 1998, 747, 748) gefolgt, wonach der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden kalkulatorischen Kosten regelmäßig mit 25 % und der Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden kalkulatorischen Kosten mit 5 % veranschlagt werden kann. Die Umstände des Einzelfalls können auch insoweit eine hiervon abweichende Aufteilung der Kosten erfordern. Für das Vorliegen solcher Umstände kann jedoch dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nichts entnommen werden.
13 
Die Beklagte hat die gleiche Aufteilung auch hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen, während das Berechnungsmodell der VEDEWA insoweit differenziert und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Mischwasserkanalisation entfallenden Betriebskosten auf nur 13,5 % und den Anteil der Straßenentwässerung an den auf die Kläranlage entfallenden Betriebskosten auf nur 1,2 % veranschlagt. Ob und inwieweit diese Differenzierung zwingend ist, kann dahinstehen, da die Beklagte mit ihrem Verzicht auf eine solche Unterscheidung den Straßenentwässerungskostenanteil allenfalls zu hoch angesetzt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen und der auf diesen beruhenden Satzungen hat dies keinen Einfluss.
14 
bb) Die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits erfordert getrennte Gebührenkalkulationen, um die den unterschiedlichen Gebührenmaßstäben entsprechenden Gebührensätze zu ermitteln. Dazu bedarf es einer Aufteilung der Kosten der Abwasserbeseitigung auf die beiden Teilleistungsbereiche (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 211). Soweit die der Abwasserbeseitigung zugehörigen Einrichtungen ausschließlich der Schmutzwasser- oder ausschließlich der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, wie dies bspw. bei reinen Schmutzwasser- oder reinen Niederschlagswasserkanälen der Fall ist, sind mit dieser Aufteilung keine besonderen Probleme verbunden. Schwieriger ist die Aufteilung bei denjenigen Teileinrichtungen, die - wie bspw. ein Mischwasserkanal - der Beseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers dienen. Eine rechnerisch exakte Aufteilung ist auch insoweit jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die betreffenden Kostenanteile dürfen daher ebenfalls mit Hilfe allgemeiner Erfahrungswerte geschätzt werden.
15 
Die in den Kalkulationen der Beklagten vorgenommene Aufteilung der nach dem Abzug des Straßenentwässerungskostenanteils verbleibenden Kosten beruht auf einer solchen Schätzung, bei der die auf die Mischwasserkanäle entfallenden Kosten zu 60 % der Beseitigung des Schmutzwassers und zu 40 % der Beseitigung des Niederschlagswassers zugeordnet wurden. Ausgehend von einem Straßenentwässerungskostenanteil von 25 % ergeben sich daraus auf die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung bezogene Anteile von 45 % für die Schmutzwasser- und 30 % für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Kosten der Kläranlage wurden dagegen im Verhältnis 89,5 : 10,5 auf die Beseitigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgeteilt. Die verantwortliche Mitarbeiterin der von der Beklagten mit der Erstellung der Gebührenkalkulation beauftragten Firma hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass diese Werte sich in ihrer langjährigen Praxis und der Kalkulation für etwa 70 Gemeinden als Mittelwerte herausgebildet hätten. Zusammen mit ihrer Antragserwiderung hat die Beklagte ferner eine von der gleichen Firma erstellte Übersicht über in mehr als 100 Gemeinden vorgenommene Berechnungen der anteiligen Kosten der Straßenentwässerung, der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung bei einem Mischwasserkanal vorgelegt, wonach diese Anteile im Mittel 25,4 %, 44,9 % bzw. 29,6 % betragen.
16 
Dafür, dass die Beklagte mit der von ihr für richtig gehaltenen Aufteilung die Grenzen des ihr zustehenden Schätzungsspielraums überschritten hätte, sieht der Senat ebenfalls keine Anhaltspunkte. In der Literatur (Gössl/Höret/Schoch, Die neuen Methoden der Regenwasserbewirtschaftung und ihre Bedeutung für den Betrieb und die Finanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigung, BWGZ 2001, 820 ff., 844 ff.) kann bei einer Gegenüberstellung der nach der kostenorientierten Methode ermittelten Herstellungskosten für die Kanalisation im Mittel von einem Verhältnis von 60 zu 40 zwischen den auf die Beseitigung des Schmutzwassers und den auf die Beseitigung des Niederschlagswassers entfallenden Kosten ausgegangen werden. Für die Betriebskosten wird, sofern spezielle Untersuchungen fehlen, eine Aufteilung im Verhältnis 50 zu 50 empfohlen. Für die Verteilung der Kosten der Kläranlage (kalkulatorische Kosten und Betriebskosten) wird ein Mittelwert von 90 zu 10 genannt. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung entspricht diesen Werten oder weicht von ihnen nur unwesentlich ab. Da es sich um bloße Mittelwerte handelt, können allerdings auch insoweit besondere, von den durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Umstände eine abweichende Aufteilung erforderlich machen. Umstände dieser Art werden jedoch vom Kläger wiederum nicht genannt.
17 
c) In die Gebührenkalkulation für die Zeit vom 1.11.2003 bis zum 31.10.2004 hat die Beklagte eine Kostenunterdeckung aus dem Jahr 1999 in Höhe von 63.719,99 EUR, in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 einen Teil der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2000 in Höhe von 42.242,33 EUR und in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 eine Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2001 in Höhe von 161.316,65 EUR eingestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen, die sich am länger als fünf Jahre zurückliegenden Ende eines Bemessungszeitraums ergeben hätten, werde von § 14 Abs. 2 S. 2 KAG ebenso wenig begründet wie ein Recht auf den Ausgleich von zu diesem Zeitpunkt festgestellten Unterdeckungen. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, die bis 2003 nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckungen (aus den Jahren bis 1998) von ca. 310.000 EUR nachträglich auszugleichen. Die Kostenunterdeckung des Jahres 1999 von 63.719,99 EUR habe nach der gesetzlichen Ausgleichsregelung bis zum Jahr 2004 ausgeglichen werden können. Im Rahmen des Ausgleichs der Kostenüberdeckung des Jahres 2001 habe entgegen der Ansicht des Klägers das Ergebnis des Jahres 1996 nicht berücksichtigt werden müssen, da nur die in diesem Jahr (2001) zu verzeichnende Differenz zwischen Ausgaben und tatsächlichen Einnahmen ausgeglichen werden müsse.
18 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.
19 
aa) Die Gebührenkalkulationen der Beklagten enthalten jeweils eine Übersicht über die gebührenrechtlichen Ergebnisse der Vorjahre. Nach der Darstellung der Beklagten wurden dabei - dem Ergebnis der zuvor von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Überprüfung folgend - die kameralen Rechnungsergebnisse um nicht gebührenfähige Kosten bereinigt. Der Kläger ist offenbar der Meinung, dass dies nicht oder jedenfalls nur unzureichend geschehen sei. Eine hinreichende Begründung dafür fehlt. Aus dem vom Kläger genannten Schreiben der Gemeindeprüfungsanstalt vom 7.9.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Beklagten. In dem Schreiben heißt es, dass die Kalkulationen "von hier aus" nur auf systematische Mängel untersucht worden seien. Ob die in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen ihrerseits zutreffend ermittelt worden seien, könne ohne weitere Informationen nicht beurteilt werden. Daraus, dass die Gemeindeprüfungsanstalt sich nicht in der Lage gesehen hat, anhand der ihr zugänglichen Unterlagen die Richtigkeit der in den Kalkulationen aufgeführten Zahlen zu bestätigen, kann nicht auf deren Unrichtigkeit geschlossen werden.
20 
Der Einwand des Klägers, dass die kameralen Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 nicht um die in die Kalkulation der betreffenden Jahre eingestellten Ausgleichsbeträge bereinigt worden seien, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der genannten Übersicht. Wie sowohl der genannten Übersicht als auch dem Schreiben der Firma Sch. & Z. vom 4.12.2009 zu entnehmen ist, wurde bei der Ermittlung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 tatsächlich kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen vorgenommen. Dafür, dass ein solcher Ausgleich hätte erfolgen müssen, ist jedoch nichts zu erkennen.
21 
Zur Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses eines bestimmten Bemessungszeitraums bedarf es nach § 14 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz KAG eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen des betreffenden Zeitraums und den tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem gleichen Zeitraum entstanden sind. Soweit in die Kalkulation Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden sind, ist das so ermittelte Ist-Ergebnis um diese Ausgleichsbeträge zu bereinigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2009 - 2 S 2148/09 -; Bleile, Der Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG, BWGZ 2003, 182 ff., 187). Eine Bereinigung der Rechnungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2003 um einen solchen Betrag wäre somit nur dann erforderlich gewesen, wenn in die Kalkulationen für diese Jahre Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren eingestellt worden wären. Nach der von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgenommenen Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse der Jahre 1996 bis 2006 ist das nicht geschehen. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist dabei davon ausgegangen, dass in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 eine Kostenüberdeckung aus den Vorjahren in Höhe von 149.757,39 EUR eingestellt worden ist, weshalb sie das Rechnungsergebnis des Jahres 2001 um diesen Betrag korrigiert hat. Was die Gebührenkalkulationen der übrigen vom Kläger genannten Jahre betrifft, hat die Gemeindeprüfungsanstalt dagegen ihrer Ermittlung zugrunde gelegt, dass in diese Kalkulationen keine Ausgleichsbeträge eingestellt worden seien. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht behauptet.
22 
bb) Unter Berücksichtigung der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung in Höhe von 149.757,39 EUR hat die Beklagte - in Verbindung mit weiteren Korrekturen - eine in diesem Jahr zu verzeichnende Kostenüberdeckung von 161.316,65 EUR errechnet, die - wie eben angesprochen - von der Beklagten in dieser Höhe in die Kalkulation für das Jahr 2006 eingestellt wurde. Darauf, ob im Jahre 2001 ein Ausgleich wegen des Ergebnisses des Jahres 1996 hätte erfolgen müssen, kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht an. Wie soeben ausgeführt, bedarf es zur Feststellung einer Kostenunter- oder Kostenüberdeckung einer - ggf. um Ausgleichsbeträge zu bereinigenden - Gegenüberstellung des tatsächlichen Gebührenaufkommens und der tatsächlichen Gesamtkosten der Einrichtung, die in dem zu betrachtenden Zeitraum entstanden sind. Die Ergebnisse der Vorjahre spielen dabei nur insoweit eine Rolle, als sie zur Einstellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen in die Kalkulation geführt haben. Ob dies zu Recht geschehen oder zu Unrecht unterblieben ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
23 
cc) Von der in die Kalkulation für das Jahr 2001 eingestellten Überdeckung aus den Vorjahren hat die Beklagte einen Betrag von 17.932,51 EUR dem Jahr 2000 zugeordnet. Sie hat deshalb in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 nicht die gesamte im Jahr 2000 entstandene Überdeckung von 60.174,84 EUR, sondern nur den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 42.242,33 EUR eingestellt. Der Kläger hält dies für falsch. Nach seiner Ansicht hätte die in die Kalkulation des Jahres 2001 eingestellte Kostenüberdeckung von 149.757,39 EUR in erster Linie dem Jahr 1996 zugeordnet werden müssen, da sich in diesem Jahr eine spätestens im Jahr 2001 auszugleichende Kostenüberdeckung von 143.126,05 EUR ergeben habe.
24 
Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen. Der in Rede stehende Betrag von 17.932,51 EUR, den die Beklagte in Konsequenz der vom Kläger vertretenen Ansicht zusätzlich kostenmindernd in die Kalkulation für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum 31.10.2005 hätte einstellen müssen, entspricht bezogen auf den von der Beklagten veranschlagten gebührenfähigen Deckungsbedarf von 708.013,66 EUR einem Anteil von 2,5 %. Sollte der von der Beklagten gefasste Beschluss über die in dieser Zeit geltenden Gebührensätze aus den vom Kläger genannten Gründen fehlerhaft sein, wäre dieser Mängel danach gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KAG als unbeachtlich anzusehen, da er zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung geführt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers wird die Anwendung diese Vorschrift nicht dadurch gehindert, dass es sich bei der Kalkulation für den betreffenden Zeitraum um eine Nachkalkulation auf der Grundlage von bereits bekannten Ergebnissen handelt. Mit der in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG getroffenen Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit bezweckt, die Bestandskraft von Abgabensatzungen zu erhöhen. Zu der vom Kläger für richtig gehaltenen einschränkenden Auslegung der Vorschrift besteht im Hinblick darauf keine Veranlassung.
25 
Die - davon zu unterscheidende - Frage, ob § 2 Abs. 2 S. 1 KAG auch in Fällen anwendbar ist, in denen die Gebührenkalkulation auf offenkundig oder gar bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Beklagte ist bei der von ihr vorgenommenen Aufteilung der in das Jahr 2001 eingestellten Kostenüberdeckung dem Vorgehen der Gemeindeprüfungsanstalt gefolgt, zu dessen Rechtfertigung sie darauf verweist, dass sie in der betreffenden Zeit anstelle eines jahresbezogenen Ausgleichs - fehlerhaft - mit einem "Überschussvortrag" gearbeitet habe, bei dem eine fortlaufende Verrechnung erfolgt sei. Das Vorgehen der Beklagten kann danach jedenfalls nicht als offenkundig fehlerhaft angesehen werden.
26 
dd) Die sich aus § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a. F. ergebende Berechtigung der Beklagten, die Unterdeckung des Jahres 1999 im Jahre 2004 auszugleichen, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Klägers zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts bedürfen deshalb an sich keines Kommentars. Der Senat sieht sich gleichwohl zu dem klarstellenden Hinweis veranlasst, dass das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seines Urteils geäußert hat, der Ausgleich der Unterdeckung des Jahres 1999 sei unzulässig, da die Unterdeckung erst 2006/2007 entdeckt worden sei. Von einem Widerspruch im Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher keine Rede sein. Der Hinweis des Klägers, dass das (kamerale) Ergebnis des Jahres 1999 zunächst auf ein gebührenrechtliches Ergebnis bereinigt werden müsse, ist zutreffend. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass dies nicht geschehen ist.
27 
e) Gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten am 15.12.2008 beschlossenen Satzungen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Satzungen bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr nicht danach differenzieren, ob das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser über einen Mischwasserkanal der Kläranlage zugeführt oder über einen (reinen) Niederschlagswasserkanal direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, sondern einen einheitlich geltenden Gebührensatz vorsehen.
28 
Nach § 13 Abs. 1 S. 2 KAG bilden technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung hat die Beklagte in ihrer Satzung nicht getroffen. Mischwasser- und Niederschlagswasserkanäle gehören danach gleichermaßen zu der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung. Nach der Rechtsprechung des Senats können allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz es gebieten, auch innerhalb einer öffentlichen Einrichtung getrennte Gebührensätze festzusetzen, wenn wesentliche Leistungsunterschiede bei den einzelnen Benutzern der Einrichtung auftreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 2 S 1478/94 - BWGZ 1997, 540; Urt. v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 - BWGZ 1995, 392). In dem Umstand, dass das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser - je nach Lage des Grundstücks - über einen Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird und im letzteren Fall nicht der Kläranlage zugeführt, sondern direkt in einen Vorfluter eingeleitet wird, kann jedoch ein solcher wesentlicher Leistungsunterschied nicht gesehen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005 - 2 S 1800/05 -; ebenso OVG Niedersachsen, Urt. v. 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - Juris).
29 
Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die von der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2005). Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren nach der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 - NVwZ 1987, 503; Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - NVwZ 1982, 622; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2010, § 6 Rn. 205 mit weiteren Nachweisen). Wie die Beklagte zu Recht bemerkt, hängt deshalb die Bemessung der Schmutzwassergebühr nicht davon ab, ob es zur Entsorgung des auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Schmutzwassers einer 100 m oder einer 10 km langen Schmutzwasserleitung bedarf. Darauf, welchen Weg das auf einem Grundstück anfallende Niederschlagswasser nach dessen Abnahme durch die Beklagte nimmt, insbesondere, ob es über Pumpen und das Klärwerk oder auf direktem Weg dem Vorfluter zugeführt wird, kommt es danach ebenfalls nicht an.
30 
2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob
31 
"bei der Bemessung der Niederschlagswassergebühr der Umstand differenziert zu berücksichtigen (ist), dass, anders als in den Fällen der Mischkanalisation, in den Fällen der Ableitung des Niederschlagswassers im Trennsystem, folglich der direkten Einleitung in den Vorfluter, keine Kosten der Kläranlage und der Regenüberlaufbecken entstehen?",
32 
ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. die obigen Rechtsprechungsnachweise) ohne weiteres zu verneinen. Zu ihrer Beantwortung bedarf es daher nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Abwasserabgabenfestsetzungsbescheides, soweit bei der Berechnung der Abgabe die Berücksichtigung einer abgabemindernden Vorbelastung für den Schadstoff Stickstoff im Einzugsgebiet der von ihm in H betriebenen Kläranlage abgelehnt worden ist.

2

Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband, in dem verschiedene kommunale Träger zu dem Zweck der Abwasserbeseitigung zusammengeschlossen sind. Das im Klärwerk in H geklärte Abwasser wird über die Einleitungsstelle AZV P 1 Elbe ES in die Elbe eingeleitet. Dem Klärwerk des Klägers wird u. a. Schmutzwasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen zugeführt, die durch die Wasserwerke Haseldorf, Uetersen, Barmstedt, Elmshorn I, II und III, Kaltenkirchen, Norderstedt und Pinneberg gespeist werden. Eine im September 2004 vom Kläger in diesen Wasserwerken veranlasste Untersuchung des Wassers ergab seinen Berechnungen zufolge eine mittlere Stickstoffbelastung (für den Parameter Nitrat-Stickstoff) von ca. 1,1 mg/l Wasser. Die einzelnen Untersuchungswerte schwankten zwischen 0,16 und 2,79 mg/l (vgl. Blatt 2 Teil II Beiakte A).

3

Daraufhin beantragte der Kläger bei dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt I die Anerkennung einer Vorbelastung für den Schadstoff Stickstoff in Höhe von 1,1 mg/l. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Umweltamt I mit Schreiben vom 31.03.2005 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch vom 25.04.2005 wies das Staatliche Umweltamt I mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 zurück.

4

Mit Bescheid vom 19.06.2006 setzte das Staatliche Umweltamt I für das Jahr 2005 eine Abwasserabgabe in Höhe von 998.125,57 € fest. Der Kläger erhob keinen Widerspruch.

5

Auf den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 hin erhob der Kläger Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zur Anerkennung der mit Antrag vom 07. März 2005 beanspruchten Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l für Stickstoff zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage ab (Urteil vom 05. Juni 2008 – 6 A 246/05 –). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig (2. Senat) gab ihr teilweise statt (Urt. vom 10.08.2009 – 2 LB 6/09 –, NordÖR 2010, 21); Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beklagten hin aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 24.06.2010 (– 7 C 17/09 –) fest, dass der ablehnenden Entscheidung des Staatlichen Umweltamtes I vom 31.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Verwaltungsaktsqualität zukomme. Das Abwasserabgabengesetz sehe vor, dass alle Schritte bei der Berechnung der Abwasserabgabe in einem einzigen Verfahren erfolgten, das mit Erlass eines Abgabenbescheides ende und bestimme, dass die Heranziehung zur Abwasserabgabe durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen habe. Die Vorbelastung von aus einem Gewässer unmittelbar entnommenem Wasser gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG könne deshalb nicht in einem gesonderten – isoliert anfechtbaren – Bescheid geregelt werden. Der "Bescheid" vom 31. März 2005 und der "Widerspruchsbescheid" vom 9. Juni 2006 wurden als Scheinverwaltungsakte aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

6

Am 22.09.2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, das Verwaltungsverfahren (u. a.) bezüglich des Abgabenbescheides für den Veranlagungszeitraum 2005 wieder aufzugreifen.

7

Mit Ergänzungsbescheid vom 12.05.2011, zugegangen am 13.05.2011, ergänzte der Beklagte den Tenor des Bescheides vom 19.06.2006 wie folgt:

8

"Die mit Schreiben des Antragstellers vom 07.03.2005 beantragte Anerkennung einer Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l Stickstoff bleibt bei der Berechnung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr unberücksichtigt."

9

Zur Begründung führte der Beklagte aus, es könne dahinstehen, ob die Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 118 a LVwG vorlägen, da über den Antrag vom 07.03.2005 in Folge der Aufhebung des "Bescheides" vom 31.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides noch nicht entschieden sei. Eine Vorbelastung sei nicht anzuerkennen. Aus den Merkmalen "unmittelbar" und "vor seinem Gebrauch" sei zu schließen, dass ein Vorbelastungsabzug nur zulässig sei, wenn das entnommene Wasser nur einmalig verwendet wird bzw. gebraucht und danach wieder in das Gewässer eingeleitet werde. Ein Vorbelastungsabzug scheide daher aus, wenn sich an den erstmaligen Gebrauch eine weitere Verwendung anschließe. Wasser müsse dem Einleiter qualitativ unverändert zugeleitet werden. Wasser, das dem öffentlichen Wassernetz entstamme, sei vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen, da die Entnahme von Rohwasser, die Aufbereitung und Weiterverteilung kein schlichtes Durchleiten sei.

10

Hiergegen erhob der Kläger am 14.06.2011 Widerspruch. Seiner Auffassung nach sei § 4 Abs. 3 AbwAG im Hinblick auf seinen offenen Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und das Verursacherprinzip auch auf Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen anzuwenden. Eine solche Auslegung sei spätestens im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

11

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011, zugestellt am 27.09.2011, zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vorbelastungsabzug setze zum einen voraus, dass das Wasser einem Gewässer unmittelbar entnommen werde und zum anderen, dass es bereits vor seinem Gebrauch eine Schädlichkeit im Sinne des AbwAG aufweise. Eine unmittelbare Entnahme liege nur vor, wenn der Einleiter das Wasser selbst entnehme oder die Entnahme durch einen Dritten erfolge, der dem Einleiter das Wasser unaufbereitet andiene. Das dem Kläger zugeführte Trinkwasser sei nicht unaufbereitet. Die Herstellung einwandfreien Trinkwassers sei bereits ein erster Gebrauch, da das Trinkwasser in seinen Eigenschaften nicht mehr dem Rohwasser entspreche. Auf Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung sei der Vorbelastungsabzug nicht anwendbar. Der Gesetzgeber habe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise beim Schutz des Trink- und Grundwassers differenziert.

12

Am 27.10.2011 hat der Kläger Klage erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet worden ist:

13

Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen sei vom Vorbelastungsabzug nach § 4 Abs. 3 AbwAG nicht ausgeschlossen, wenn es aus vorbelastetem Grundwasser gewonnen worden sei. Die Entstehungsgeschichte biete für die gegenteilige Auffassung keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut der Norm sei offen. Sinn und Zweck der Norm sei es, das Verursacherprinzip zu verwirklichen. Hiernach sei der Abgabepflichtige nur insoweit einstandspflichtig, als er für die Belastung verantwortlich sei. Für eine schon bei der Entnahme von Grundwasser bestehende Belastung sei der Einleitende nicht verantwortlich. Aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht folge keine Verantwortlichkeit. Auch der entgeltliche Charakter der Abwasserabgabe spreche für die Einbeziehung von Wasser aus Trinkwasseranlagen im Rahmen des Vorbelastungsabzuges. Das öffentliche Gut werde im Umfang der Vorbelastung nicht in Anspruch genommen, so dass insoweit kein abzugeltender Sondervorteil vorliege. Eine Nichteinbeziehung von Wasser aus Trinkwasseranlagen würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Es läge dann eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Werde Wasser zuvor durch eine Trinkwasserversorgungsanlage geleitet, sei der Umstand, dass dem Einleiter durch Dritte entnommenes und gebrauchtes Grundwasser zugeleitet werde, kein eine Ungleichbehandlung rechtfertigendes Differenzierungskriterium. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht durch Gründe der Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt. Es sei auch nicht richtig, das Grundwasser und Trinkwasser typischerweise nicht in relevantem Umfang mit Schadstoffen belastet seien. Auch Trinkwasser weise abwasserabgaberelevante Belastungen auf. Weder der Gesichtspunkt der Schonung des Grundwassers noch der Gesichtspunkt der verwaltungspraktikablen Ermittlung rechtfertige die Ungleichbehandlung. Eine exakte Quantifizierung sei nicht erforderlich; nach dem Gesetz genüge die Schätzung. Eine sachgerechte Schätzung sei trotz des Bezuges aus unterschiedlichen Wasserwerken möglich, da anhand der Mengenanteile der einzelnen Wasserwerke sich die Gesamtvorbelastung näherungsweise problemlos abschätzen lasse. An den einzelnen Grundwasserentnahmestellen sei die Vorbelastung relativ konstant. Soweit aus Flachbrunnen gefördert werde, könne ein tauglicher Mittelwert für die Vorbelastung durch mehrfache Beprobung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen ermittelt werden. Auch die für die Ermittlung der Vorbelastung erforderlichen Parameter wie anderweitiger Verbrauch des Trinkwassers, Zufluss von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen und Fremdwassereintrag ließen sich problemlos schätzen. Insbesondere sei bei einem nennenswerten anderweitigen Verbrauch des Trinkwassers – also ohne Indirekteinleitung zum Kläger – Abzugszähler vorhanden, mittels derer das Gesamtvolumen des eingeleiteten vorbelasteten Trinkwassers bestimmt werden könne.

14

Der Kläger hat beantragt,

15

I. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19.06.2006 (dortiges Az: 513-5242. 18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12.05.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011

16

1. nach Anerkennung einer Vorbelastung des dem Kläger aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen zugeflossenen Schmutzwassers von 1,1 mg/l Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG aufzuheben, soweit die Abgabenfestsetzung den Betrag von 984.215,91 € übersteigt,

17

hilfsweise

18

2. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19.06.2006 (dortiges Az: 513-5242. 18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12.05.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 aufzuheben, soweit darin eine Abwasserabgabe ohne vorherige Schätzung der Vorbelastung für den Schadstoffparameter Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG festgesetzt wurde, mithin soweit die Abwasserabgabenfestsetzung den Betrag von 864.981,70 € übersteigt,

19

hilfsweise anstelle von I.

20

II. den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 12.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 aufzuheben und den Beklagten

21

1. zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren betreffend den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19.06.2006 zum Az 513-5242. 18/56-1 gemäß § 118 a Abs. 1 LVwG wieder aufzugreifen

22

und

23

2. zu verpflichten, nach Wiederaufgreifen des Verfahrens

24

a. eine Vorbelastung des aus dem Grundwasser entnommenen und in der Folge von dem Kläger behandelten und in die Elbe eingeleiteten Trinkwassers von 1,1 mg/l Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG anzuerkennen und unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung den Abwasserabgabenbescheid vom 19.06.2006 für das Kalenderjahr 2005 zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe als 984.215,91 € festgesetzt wurde,

25

hilfsweise

26

b. den Abgabenbescheid zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe festgesetzt wurde, als sich nach der durch den Beklagten vorzunehmenden Schätzung der Vorbelastung ergibt.

27

Der Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat der Beklagte vorgetragen, aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 AbwAG ergebe sich, dass ein Vorbelastungsabzug nur zulässig sei, wenn das Wasser unmittelbar nach der Entnahme gebraucht und anschließend eingeleitet werde. Ein Vorbelastungsabzug scheide daher aus, wenn sich eine weitere Verwendung an den erstmaligen Gebrauch anschließe. Dies sei hier der Fall. Aufgrund der Aufbereitung von Grundwasser zu Trinkwasser und der Verwendung durch die Endverbraucher sei es gebraucht worden, bevor es zum Kläger gelangt sei. Der Gesetzgeber habe das Abwasserabgabengesetz seit der Aufnahme der Schadstoffgruppen Phosphor und Stickstoff zum 01.01.1991 mehrfach geändert. Trotz des als bekannt vorauszusetzenden Problems habe er keine Änderung des Wortlauts für nötig erachtet, um einen Vorbelastungsabzug für Trinkwasser zu ermöglichen. Im Rahmen der teleologischen Interpretation könne nicht lediglich auf das Verursacherprinzip abgestellt werden. Auch die Finanzierungsfunktion der Abgabe sowie der Trink- und Grundwasserschutz seien zu beachten. Das Verursacherprinzip sei nicht in voller Strenge verwirklicht worden, sondern aus Praktikabilitätsgründen abgeschwächt. § 4 Abs. 3 AbwAG sei eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht geboten. Die Schätzung der Vorbelastung sei nahezu unmöglich, da veränderliche Anteile gegeben seien. Hierauf dürfe der Gesetzgeber mit einer differenzierenden und pauschalierenden Regelung reagieren. Die Schätzung der Vorbelastung sei nur vermeintlich einfach. Der von dem Kläger zugrunde gelegte Durchschnittswert sei unwissenschaftlich, da die unterschiedlichen Massenfrachten nicht bei der Mittelwertbildung berücksichtigt seien. Zeitliche Schwankungen würden nicht berücksichtigt. Dem Kläger werde nicht nur gebrauchtes Trinkwasser zugeleitet, sondern auch andere Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser bei Mischkanalisationen. Abzugszähler seien nicht in ausreichender Zahl vorhanden.

30

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Januar 2013 abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet, da das tatbestandliche Unmittelbarkeitserfordernis des § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG bei aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zugeleitetem Abwasser nicht erfüllt sei. Die zuvor erfolgte Wasserentnahme aus dem Gewässer sei dem Kläger als Einleitendem nicht zurechenbar. Das Merkmal der Unmittelbarkeit beziehe sich auf das Verhältnis zwischen dem Wasserentnehmenden und dem Abgabepflichtigen (Einleiter). Es sei ebenso wie in § 2 Abs. 2 AbwAG personenbezogen auszulegen. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für diese Auffassung. Zudem sei § 4 Abs. 3 AbwAG als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Eine andere Auslegung sei auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Zwar seien die Fälle der unmittelbaren und der mittelbaren Wasserentnahme aus einem Gewässer unter dem Aspekt der Vorschädigung des Gewässers gleich. Hierfür bestehe aber ein sachlicher Grund in der Gewährleistung einer verwaltungspraktikablen Anwendung des AbwAG. Dies zeige gerade der vorliegende Fall, bei dem zur Ermittlung der Vorbelastung die Vorbelastung von 11 Grundwassereinleitern, die Wassergüte nach der Aufbereitung und die dem Kläger zugeleitete Menge des Trinkwassers ermittelt werden. Der Verwaltungsaufwand entfalle auch nicht aufgrund der bestehenden Schätzungsbefugnis, da eine belastbare Schätzung nur auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen könne. Außerdem sei die Ungleichbehandlung durch den zulässigen Lenkungszweck gerechtfertigt, welcher darin bestehe, dass der betriebliche Wasserbedarf möglichst mit Rohwasser und nicht mit Trinkwasser gedeckt werden soll, um die Ressource Trinkwasser zu schonen. Im Regelfall werde nämlich eine unmittelbare Entnahme des Wassers nicht aus dem Grundwasser, sondern – soweit aufgrund der natürlichen Gegebenheiten möglich – aus oberirdischen Gewässern erfolgen. Das so bestimmte Unmittelbarkeitserfordernis sei nicht erfüllt, weil der Kläger das Wasser nicht selbst dem Grundwasser entnommen habe und ihm die Entnahme durch einen Dritten nicht zurechenbar sei. Die Entnahme sei weder im Auftrag noch unter Kontrolle des Klägers erfolgt. Der Entnahme des Grundwassers fehle überhaupt jeder funktionale Bezug zum Kläger, da er das gewonnene Grundwasser nicht nutze, sondern das durch Nutzung Dritter entstandene Abwasser entsorge.

31

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen Abweichung von der Entscheidung des 2. Senats durch Urteil vom 10.08.2009 (a. a. O.) zugelassen.

32

Am 31. Mai 2013 hat der Kläger Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet hat:

33

Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 AbwAG sei jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass es sich auf die vorbelastete Eigenschaft des Wassers im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Gewässer bezieht.

34

Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 14.05.2002 (– 3 LB 287/00 –) beziehe, mit welcher ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden sei, müsse beachtet werden, dass es sich bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht um die Einleitung von behandeltem Schmutzwasser gegangen sei, welches aus der Gewinnung von vorbelastetem Trinkwasser stamme, sondern um Wasser, welches von einem Dritten aus einer Mulde entnommen und dem Einleiter zur Verfügung gestellt worden sei. Im dort zugrunde liegenden Sachverhalt habe mit einer gewissen Berechtigung argumentiert werden können, die aus einer restriktiven Auslegung von § 4 Abs. 3 AbwAG folgende Ungleichbehandlung (Wegfall des Vorbelastungsabzugs) sei begrenzt, weil sich die Vorbelastung typischerweise in einem niedrigeren Entgelt wiederspiegele. Dieser Gesichtspunkt komme jedoch bei der Beurteilung der Einleitung durch kommunale Abwasserbeseitigungsträger oder im Auftrag kommunaler Abwasserbeseitigungsträger tätige Kläranlagenbetreiber nicht zum Tragen.

35

Außerdem dürfe bei der Frage der Ungleichbehandlung nicht die Überlassung vorbelasteten Wassers durch Dritte mit der Überlassung nicht vorbelasteten Wassers durch Dritte verglichen werden, sondern die Überlassung vorbelasteten Wassers durch Dritte mit der Entnahme von vorbelastetem Brauchwasser aus einem Gewässer durch Einleiter selbst. Vergleiche man diese Sachverhalte, so werde die durch die Nichtanerkennung des Vorbelastungsabzugs gegebene verfassungswidrige Ungleichbehandlung deutlich. Der Vorbelastungsabzug sei nicht etwa aufgrund von Veränderungen der Eigenschaften des entnommenen Wassers während eines Produktionsprozesses (etwa durch Vermischung oder durch teilweise Verdunstung) ausgeschlossen. Andernfalls gäbe es kaum noch Fälle eines zulässigen Vorbelastungsabzugs überhaupt. Aus diesem Grunde sei auch das Argument des OVG Magdeburg nicht tragfähig, nur eine restriktive Auslegung des § 4 Abs. 3 AbwAG gewährleiste, dass die Eigenschaften des entnommenen Wassers unverändert geblieben seien. Auf diesen Gesichtspunkt könne es nicht ankommen. Dementsprechend habe auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.03.2012 (NVwZ – RR 2012, 526, 527) entschieden, dass eine Verdunstung des entnommenen Wassers und die damit verbundene Aufkonzentration der Schadstofffracht ebensowenig wie eine Vermischung von Wasser aus zwei verschiedenen Gewässern den Vorbelastungsabzug ausschließe.

36

Bedauerlicherweise habe das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass auch die beiden aktuelleren der auf dem Markt verfügbaren Kommentierungen zum Abwasserabgabengesetz (nunmehr) für eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 AbwAG eintreten und auch aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammendes Wasser in den Vorbelastungsabzug – teilweise unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Schleswig vom 10.08.2009 (a. a. O.) – einbeziehen (so Zöllner, in: Siedler/Zeidler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, AbwAG, Band 1, Loseblattsammlung – Stand 44. Ergänzungslieferung, München 2012 § 4 AbwAG Rn. 23; Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Aufl., München 2006, § 4 Rn. 136). Dabei würde die Kommentarliteratur zu Recht auch darauf hinweisen, dass bei den in der Anlage zu § 3 AbwAG seit dem Jahr 1991 aufgeführten Parametern Phosphor und Stickstoff die Schwellenwerte in einer Größenordnung lägen, die von vielen öffentlichen Wasserversorgungen überschritten würden, ohne dass damit schon gegen gesundheitsrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Wollte man solche vom Einleiter nicht verursachten Vorbelastungen allein wegen der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Entnahmen gänzlich außer Betracht lassen, so wäre dies unter dem Gesichtspunkt der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) höchst bedenklich. Diese von der neueren Kommentarliteratur vertretene Abkehr von der früher vertretenen restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 AbwAG habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen. Richtigerweise hätte es unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik der Norm, der historischen Auslegung und Sinn und Zweck der Vorschrift, jedenfalls aber aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung die Norm so auslegen müssen, dass das Merkmal "unmittelbar" Wasser, welches aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammt, vom Vorbelastungsabzug nicht ausschließt, sondern dass es auf den für die Feststellung der Vorbelastung relevanten Zeitpunkt unmittelbar bei Entnahme ankommt. Der Begriff "unmittelbar" sei in § 2 Abs. 2 AbwAG und in § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG nicht gleich zu verstehen. In § 2 Abs. 2 AbwAG diene er dazu, den grundsätzlich abgabenpflichtigen Direkteinleiter von dem grundsätzlich nicht abgabenpflichtigen Indirekteinleiter abzugrenzen. Im Rahmen von § 4 Abs. 3 AbwAG vertrete aber niemand, dass der Vorbelastungsabzug schon immer dann ausgeschlossen sei, wenn die das Wasser entnehmende Person nicht identisch sei mit der Person, die das Abwasser einleite. Auch das Verwaltungsgericht lasse es im Rahmen von § 4 Abs. 3 AbwAG ausreichen, wenn der Einleitende das Wasser nicht eigenhändig entnommen hat, sondern sieht den Tatbestand auch dann als erfüllt an, wenn ein Dritter es in seinem Auftrag bzw. für ihn entnimmt. Grammatikalisch beziehe sich das "unmittelbar" zwar auf das Partizip "entnommene" gleichwohl lasse der Wortlaut auch die Deutung zu, dass die beiden Wörter "unmittelbar entnommene" zusammen den maßgeblichen Zeitpunkt definieren sollen, zu dem das Wasser eine Schädlichkeit aufweisen muss. Im Übrigen fordere ja auch das Verwaltungsgericht keine Identität zwischen der Person, die das Wasser entnimmt und der Person, die das Wasser einleitet, solange zwischen dem Entnehmer und dem Einleiter eine die Zurechenbarkeit begründende Verbindung bestehe.

37

Für das Erfordernis einer Sonderverbindung zwischen Entnehmer und Einleiter biete aber weder der Wortlaut noch die historische Auslegung eine Stütze. In der Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache 7/2272 S. 31) werde ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob das Wasser von den Einleitern selbst oder von Dritten entnommen und den Einleitern zur Verfügung gestellt worden sei. Dafür, dass der historische Gesetzgeber zwischen Entnehmer und Einleiter eine Sonderbeziehung für erforderlich halte, fehle jedes Anzeichen. Die den Begründungstext ähnlich wie einen Gesetzestext auslegende systematische Argumentation des Verwaltungsgerichts sei zum Einen verfehlt, zum Anderen werde das Gewicht der historischen Auslegung ohnehin überschätzt. Es verbiete sich, jedes sprachliche Detail eines Regierungsentwurfs als Willensbekundung des Gesetzgebers selbst anzusehen.

38

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete das umweltrechtliche Verursacherprinzip keine restriktive Auslegung von § 4 Abs. 3 AbwAG, sondern umgekehrt – ebenso wie der rechtliche Charakter der Abwasserabgabe insgesamt – eine weite Auslegung. Die Abwasserabgabe habe entgeltlichen, auf Vorteilsabschöpfung gerichteten Charakter. Wäre sie keine entgeltliche Abgabe, müsste sie den sehr viel strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die steuerähnlichen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion genügen. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht betonten Gefahr, dass die Begrenzungs- und Schutzfunktionen der Finanzverfassung durch die Erhebung von steuerähnlichen Sonderabgaben unterlaufen werden, seien diese an wesentlich strengeren Maßstäben zu messen als die Ausgleichsabgaben eigener Art, d. h. die entgeltlichen Sonderabgaben. In verfassungsrechtlicher Hinsicht müsse eine steuerähnliche Sonderabgabe von einer homogenen Gruppe erhoben werden, die aufgrund spezifischer Sachnähe eine besondere Finanzierungsverantwortung für den Zweck der Aufgabe habe; weiterhin müsse sie gruppennützig verwendet, haushaltswirtschaftlich dokumentiert und gesetzgeberisch laufend überprüft werden. Die belastete Personengruppe müsse der zu finanzierenden Aufgabe evident näherstehen, als andere Gruppen oder als die Allgemeinheit der Steuerzahler. Diesen Anforderungen würde die Abwasserabgabe – sofern man sie nicht als entgeltliche Abgabe, sondern als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion einordnen würde – nicht gerecht werden. Bei richtigem Verständnis sei die Abwasserabgabe aber keine Sonderabgabe im engeren Sinne, sondern eine Sonderabgabe mit Ausgleichsfunktion und entgeltlichem Charakter. Dieser entgeltliche Charakter gebiete aber zum einen den Vorbelastungsabzug dem Grunde nach und zum Anderen darüber hinaus, dem Verursachungsprinzip möglichst weitgehend Geltung zu verschaffen. Die entgeltliche Vorteilsabschöpfung beim Einleiter sei nur soweit gerechtfertigt, als dieser für die Belastung des eingeleiteten Wassers auch verantwortlich sei. Dies spreche für eine weite Auslegung von § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG. Bei einem engen Verständnis wäre der entgeltliche Charakter der Abwasserabgabe nicht mehr gewahrt. Sie würde zu einer Sonderabgabe im engeren Sinne, deren besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie jedoch nicht genüge.

39

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts solle der Ausschluss der mittelbaren Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug sicherstellen, dass der Einleitende nicht ohne eigene Anstrengung begünstigt werde, da bei der mittelbaren Wasserentnahme typischerweise aufbereitetes Wasser zur Verfügung gestellt werde. Dies sei schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Nitratentfernung bei der Trinkwasseraufbereitung sei ein Ausnahmefall. Allenfalls finde im Bereich der Trinkwasserversorgung eine Verdünnung mit nitratärmerem Wasser statt. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur habe zudem zu gelten, dass eine Vorbelastung auch dann anzurechnen sei, wenn die Schwellenwerte gemäß der Anlage zu § 3 AbwAG eingehalten würden. Sonst würde derjenige, der unterhalb des Schwellenwertes vorbelastet das Wasser entnehme und oberhalb des Schwellenwertes schadstoffbelastetes Abwasser einleite, in voller Höhe der gemessenen Schadstoffbelastung abgabepflichtig und damit jedenfalls auch zum Teil für eine solche Belastung, die er weder beeinflussen könne noch verursacht habe. Ebenso wie bei dieser Frage – d. h. ob unterhalb der Schwellenwerte ein Vorbelastungsabzug zu gewährleisten ist – streite auch bei der Frage, ob ein Vorbelastungsabzug auch für aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammendes Wasser im Wege der Schätzung vorzunehmen sei, das für das gesamte Abwasserabgabengesetz prägende Verursacherprinzip für einen weiten Anwendungsbereich von § 4 Abs. 3 AbwAG. Insgesamt erweise sich das Verursacherprinzip als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes.

40

Jedenfalls sei eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Gesetzgeber aufgrund des Charakters der Abwasserabgabe als entgeltlicher Vorteilsabschöpfungsabgabe verpflichtet, einen Vorbelastungsabzug dem Grunde nach vorzusehen. Ohne den Vorbelastungsabzug könne die Abwasserabgabe nicht verfassungsrechtlich zulässig erhoben werden. Würde nämlich die Abwasserabgabe finanzielle Belastungen des Einleiters auch daran knüpfen, dass der Einleiter dem Gewässer eine Schädlichkeit zuführe, die zuvor ohnehin schon im Wasserhaushalt vorhanden war, fehle es insoweit an der Entgeltlichkeit. Insoweit nehme der Einleiter die Ressource Gewässer nicht in Anspruch. Eine Differenzierung beim Vorbelastungsabzug zwischen aus Trinkwasseranlagen stammendem Wasser und ansonsten mittelbar zugeleitetem Wasser sei gleichheitssatzwidrig. Zu einer solchen gleichheitssatzwidrigen Differenzierung führe aber gerade die Auslegung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht unterscheide zwischen den Fällen der Einleitung von Wasser, welches von Dritten stamme, mit denen der Einleiter nicht schuldrechtlich im Hinblick auf die Wasserentnahme verbunden sei, einerseits und den Fällen der Einleitung von Wasser, das der Einleiter selbst entnommen habe oder das ihm von Dritten, mit denen er vertraglich insoweit verbunden sei, überlassen wird, andererseits. Hierin liege eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten. Diese Ungleichbehandlung sei nicht als Typisierung gerechtfertigt. Ein erheblicher Verwaltungsaufwand für die Schätzung der Vorbelastung des aus Trinkwasserversorgungsanlagen bezogenen Wassers sei nicht ersichtlich und werde auch nicht etwa "exemplarisch am vorliegenden Falle deutlich". Zum Einen sei der vorliegende Fall nicht exemplarisch, weil das Klärwerk des Klägers zu den größten in Deutschland gehöre, sein Entsorgungsgebiet untypisch groß und die Zahl der unterschiedlichen Wasserwerke atypisch groß sei. Zum Anderen sei aber auch die Schätzung der Vorbelastung ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich. Dies sei unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 09.01.2013 erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt worden.

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Die Typisierung setze voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Die eintretenden Ungerechtigkeiten seien durch Schätzung der Vorbelastung ohne Schwierigkeiten vermeidbar. Zudem würde alle privaten und kommunalen Klärwerksbetreiber, denen Trinkwasser zugeführt werde, belastet. Jedenfalls bei den Einleitern, denen Grundwasser aus landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten zugeführt werde, habe die Ungleichbehandlung auch ein intensives Ausmaß. Der Kläger selbst gehe anhand eigener Berechnungen davon aus, dass seine Abwasserabgabenmehrbelastung aufgrund der Nichtberücksichtigung der Vorbelastung im längerfristigen Mittel jährlich etwa 125.000,-- € betrage. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger im Falle der Anerkennung der Vorbelastung die hierdurch gewonnene größere Sicherheit dazu nutzen würde, die für die Bewertung der Schädlichkeit und damit die Abgabenbemessung maßgeblichen Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG herab zu erklären und zwar in dem Maße, dass die Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht mehr überschritten werden. Für die betreffenden Zeiträume wäre der Einleiter dann insoweit abgabefrei. Für das Jahr 2005 hätte sich dann eine erhebliche Abgabenminderbelastung ergeben. Dies ergebe sich auch aus der – für das Jahr 2012 – erfolgten Berechnung des vom Kläger beauftragten externen Beraters. Bei den vom Beklagten angestellten Berechnungen (Anlage B. 3 zum Schriftsatz vom 23.05.2014) werde von einer zugeflossenen Wassermenge aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen in Höhe von 18 Millionen Kubikmeter ausgegangen. Dieser Wert sei unzutreffend. Der Kläger leite Mischwasser ein. Es sei jedoch lediglich der Schmutzwasseranteil dieses Mischwassers für die Abgabenbemessung nach § 4 AbwAG relevant. Aus den auf das Kalenderjahr 2013 entfallenden Mengenwerten ergebe sich, dass nicht lediglich 50 % der maßgeblichen Jahresschmutzwassermenge auf Trinkwasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entfalle (wie der Beklagte behaupte), sondern dass etwa 80 % der Jahresschmutzwassermenge auf Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen zurückzuführen sei.

42

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermöge auch der Gesichtspunkt der Schonung des Trink- und Grundwassers die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts sei von einer norddeutschen Sichtweise geprägt. Während es in Schleswig-Holstein so sei, dass Trinkwasser typischerweise aus Grundwasser gewonnen werde und gewerblich auf Brauchwasser angewiesene Betriebe dieses häufig aus oberirdischen Gewässern entnähmen, seien die Verhältnisse im Süden Deutschlands anders. In Bayern und in Baden-Württemberg etwa habe der Anteil der Trinkwassergewinnung aus oberirdischen Gewässern und aus Quellwasser einen signifikant größeren Anteil als in Norddeutschland. Eine Lenkungswirkung weg vom Grundwasser und hin zum aus oberirdischen Gewässern entnommenen Brauchwasser könne daher in das Gesetz nicht hineingelesen und als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung herangezogen werden. Soweit ersichtlich werde dieses Argument im Übrigen auch weder im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertreten. Allenfalls dann, wenn das Abwasserabgabengesetz jegliches aus Grundwasser entnommene Wasser vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen hätte, könnte man unter Umständen die dargelegte Ungleichbehandlung mit einem solchen Lenkungszweck rechtfertigen. Dem sei aber nicht so. Denn derjenige gewerbliche auf Brauchwasser angewiesene Einleiter, der sein Brauchwasser aus Grundwasser selbst gewinne, profitiere ja gleichwohl vom Vorbelastungsabzug.

43

Die Hilfsanträge würden nur vorsorglich für den Fall gestellt, dass die Auffassung des Beklagten unzutreffend sein sollte, wonach die angefochtene Abgabenfestsetzung nach Bestandskraft des eigentlichen Abgabenfestsetzungsbescheides noch durch den Bescheid vom 12.05.2011 zu ergänzen war. Für diesen Fall werde beantragt, den Beklagten unter Aufhebung von Ergänzungsbescheid und Widerspruchsbescheid zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und nach Wiederaufgreifen gemäß Klagantrag eine Vorbelastung anzuerkennen und abgabenreduzierend zu berücksichtigen, hilfsweise zu schätzen und abgabenreduzierend zu berücksichtigen.

44

Der Kläger beantragt,

A.

45

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 zu ändern und

B.

46

I. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19. Juni 2006 (dortiges Az.: 513-5242. 18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011

47

1. nach Anerkennung einer Vorbelastung des dem Kläger aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen zugeflossenen Schmutzwassers von 1,1 Milligramm je Liter Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG aufzuheben, soweit die Abwasserabgabenfestsetzung den Betrag von 984.215,91 Euro übersteigt,

48

hilfsweise

49

2. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes

50

I vom 19. Juni 2006 (dortiges Az.: 513-5242.18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 aufzuheben, soweit darin eine Abwasserabgabe ohne vorherige Schätzung der Vorbelastung für den Schadstoffparameter Stickstoff aus Nitrat gem. § 4 Abs. 3 AbwAG festgesetzt wurde, mithin soweit die Abwasserabgabenfestsetzung den Betrag von 864.981,70 Euro übersteigt.

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hilfsweise anstelle von I.

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I. den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 aufzuheben und den Beklagten

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1. zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren betreffend den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamts I vom 19. Juni 2006 zum Aktenzeichen 513-5242. 18/56-1 gemäß § 118 a Abs. 1 LVwG wiederaufzugreifen

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und

55

2. zu verpflichten, nach Wiederaufgreifen des Verfahrens

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a) eine Vorbelastung des auf dem Grundwasser entnommenen und in der Folge von dem Kläger behandelten und in die Elbe eingeleiteten Trinkwassers von 1,1 Milligramm je Liter Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG anzuerkennen und unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid vom 19. Juni 2006 für das Kalenderjahr 2005 zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe als 984.215,91 Euro festgesetzt wurde,

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hilfsweise,

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b) den Abgabenbescheid zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe festgesetzt wurde, als sich nach der durch den Beklagten vorzunehmenden Schätzung der Vorbelastung ergibt.

59

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

61

Er hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und das Vorbringen in der 1. Instanz.

62

Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Revisionsentscheidung vom 24.06.2010 (– 7 C 17.09 –, Juris), mit dem das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.08.2009 (– 2 LB 6/09 – a. a. O.) aufgehoben worden sei, zwar bedauerlicherweise zu der hier interessierenden Rechtsfrage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" nicht Stellung nehmen müssen, jedoch immerhin angemerkt, es sei zweifelhaft, ob der Kläger einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG auf Schätzung und Berücksichtigung der Stickstoffvorbelastung des Trinkwassers habe. Insgesamt deute die Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit restriktiv auszulegen sei. Die hiermit übereinstimmende Begründung der Entscheidung des OVG Magdeburg vom 14.05.2002 sei sehr wohl auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Ob für die Zwecke des Unternehmens das vorbelastete Wasser für einen Nebenzweck genutzt werde (so wohl der Fall des OVG Magdeburg) oder aber (wie im Streitfall) die Klärung des belasteten Wassers Hauptzweck des Abwasserentsorgungsunternehmens sei, könne inhaltlich keinen Unterschied machen.

63

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2012, welche der Kläger für seine Auffassung bemüht habe, sei nicht einschlägig, weil die dortige Klägerin das Wasser unzweifelhaft "unmittelbar", nämlich selbst entnommen habe.

64

Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung geänderter Kommentarliteratur zur Frage der Unmittelbarkeit beklagte, ändere dies nichts daran, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und deren Begründung auch ohne eine Auseinandersetzung mit den eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" vertretenden Kommentarstellen richtig sei. Zudem dürfe die Auffassung von Zöllner, die vom Kläger ausführlich zitiert werde, nicht überbewertet werden. Dieser räume ein, dass bisher die Auslegung von § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG nicht eindeutig geklärt sei. Im Übrigen dürfte die teilweise erfolgte Veränderung der Kommentarliteratur auf die Entscheidung des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zurückzuführen sein. Auch in Ansehung der in der genannten Entscheidung ausführlich gewürdigten Gesetzesmaterialien sei mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass diese sich zur Frage der Unmittelbarkeit nicht in letzter Klarheit verhielten.

65

Im Übrigen – auch im Hinblick auf eine mögliche Streitwertfestsetzung – sei anzumerken, dass die vom Kläger selbst berechnete Abwasserabgabenmehrbelastung infolge der Nichtanrechnung des Vorbelastungsabzuges in Höhe von 125.000,-- € massiv, und zwar um mehr als das Zehnfache überhöht sei. Richtigerweise dürfe nicht von dem Überwachungswert nach dem Bescheid für das Jahr 2005, sondern vom heraberklärten Überwachungswert nach dem Messprogramm ausgegangen werden. Entscheidend sei auch nicht die Gesamteinleitungsmenge, sondern die Wassermenge, die dem Kläger jährlich von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zufließe. Berücksichtige man dies – wie aus den beigefügten Tabellen ersichtlich – ergebe sich eine Differenz von ca. 8.500,-- €, die ggf. aufzurunden wäre.

66

Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger keineswegs auf Dauer infolge einer Anerkennung der Vorbelastung größere Spielräume bei der Heraberklärung der Werte haben würde. Sofern deutlich niedrigere Werte dauerhaft herab erklärt werden, würde zwingend eine Anpassung der Erlaubnis zu erfolgen haben. Die vom Kläger erfolgten Annahmen bezüglich des Anteils der Wassermenge, welche aus dem Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung bezogen wird, seien überhöht. Es bleibe unberücksichtigt, dass Wasser etwa auch für den Garten und für Zimmerpflanzen etc. sowie für die Raumpflege verwendet werde. Gartenwasserzähler seien nur in geringem Umfange installiert. Im Übrigen würde auch im Bereich der Lebensmittelproduktion während des Produktionsvorgangs Trinkwasser verdampfen oder sonst verloren gehen und nicht dem Abwasserkanal zugeführt werden.

67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

69

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt ist. Dem steht nicht die Bestandskraft des Abwasserabgabenfestsetzungsbescheides vom 19.06.2006 entgegen. Der Beklagte hat im Ergänzungsbescheid vom 12.05.2011 eine identische Regelung wie im Bescheid vom 19.06.2006 getroffen. In der im Tenor erfolgten Ergänzung: "Die mit Schreiben des Antragstellers vom 07.03.2005 beantragte Anerkennung einer Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l Stickstoff bleibt bei der Berechnung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr unberücksichtigt" liegt zwar keine selbständige Regelung über die Nichtberücksichtigung eines Vorbelastungsabzugs (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 – 7 C 17/09 – NVWZ-RR 2010, 781), jedoch handelt es sich – auch wenn der Beklagte im Ergänzungsbescheid vom 12.05.2011 das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 118 a Abs. 1 Nr. 1 LVwG offen gelassen hat – der Sache nach um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass einer erneuten Sachentscheidung, was sich auch an der ausführlichen Begründung des Widerspruchsbescheides zeigt, die sich (erneut) mit der Rechtsauffassung des Klägers zu einem Anspruch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auseinandersetzt.

70

Die Klage ist unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auf Berücksichtigung einer Vorbelastung für den Schadstoffparameter Stickstoff nicht besteht.

71

§ 4 Abs. 3 AbwAG lautet wie folgt: "Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen."

72

Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig. Zunächst fällt auf, dass das Gesetz nicht anspricht, wer das Wasser unmittelbar entnommen haben muss. Eine wie auch immer geartete Beziehung zwischen entnehmender Person und Abgabepflichtigem wird im Gesetz dem Wortlaut nach nicht angesprochen. Lediglich für die Antragstellung wird die Person des Abgabepflichtigen benannt. Bei unbefangener Betrachtung des Gesetzes deutet der Wortlaut "unmittelbar entnommene" auf den Zeitpunkt hin, zu dem das Wasser eine Vorbelastung aufweisen muss. Dieses Verständnis reduziert allerdings das Tatbestandsmerkmal in seiner Bedeutung nahezu auf Null, weil das Gesetz zusätzlich bereits verlangt, dass die Vorbelastung vor Gebrauch des Wassers bestanden haben muss.

73

Ein solches – das Tatbestandsmerkmal praktisch überflüssig machendes – Verständnis verbietet sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ebenso wie in § 2 Abs. 2 AbwAG vorgesehen, in § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG dagegen nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Entnehmen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG sei gleichsam das natürliche Gegenstück zum unmittelbaren Verbringen in § 2 Abs. 2 AbwAG, was eine ähnliche – und zwar personenbezogene – Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses wie in § 2 Abs. 2 AbwAG nahelege, überzeugt allerdings nicht. § 2 Abs. 2 AbwAG regelt in Zusammenhang mit §§ 1, 9 AbwAG nur, dass der Direkteinleiter abgabenpflichtig ist. Demgegenüber regelt § 4 Abs. 3 AbwAG die Möglichkeit eines Vorbelastungsabzuges in bestimmten Fällen für den Direkteinleiter. Die Tatbestände der beiden Normen sind unterschiedlich. Aus dem Verständnis des § 2 Abs. 2 AbwAG lässt sich daher in systematischer Hinsicht kein Argument für die Auslegung des § 4 Abs. 3 AbwAG gewinnen. Anders verhält es sich bei einem Abgleich mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 AbwAG. In dieser Vorschrift geht es wie in § 4 Abs. 3 AbwAG um die Frage des Umfangs der Berücksichtigung von mit Schadstofffrachten vorbelasteten Wassers für die Abgabe. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG auf das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" verzichtet. Dies nötigt zu dem Schluss, dass das Gesetz dem Unmittelbarkeitserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG eine – eigenständige – Bedeutung beimisst, mit anderen Worten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Wasser vor Gebrauch vorbelastet sein muss und kumulativ das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit gegeben sein muss (so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Mai 2002, – 3 L 287/00 –; Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2010). Um das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nicht leerlaufen zu lassen, muss es folglich Fälle geben, in denen das Wasser, welches bei seiner Entnahme vor Gebrauch eine Vorbelastung aufgewiesen hat, aus Sicht des Einleitenden gleichwohl kein unmittelbar entnommenes, sondern ein lediglich mittelbar entnommenes Wasser im Sinne von § 4 Abs. 3 AbwAG darstellt. So verhält es sich in dem hier zu beurteilenden Fall des Bezuges von Wasser aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen. Dieses Wasser ist aus Sicht des Einleitenden von einem Dritten entnommen, für die Trinkwasserversorgung aufbereitet, anschließend entsprechend gebraucht und erst dann mittels technischer Leitungen dem nach öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften zur Entsorgung verpflichteten Abwasserzweckverband zugeleitet worden. Dieses zugeleitete Wasser lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr als "unmittelbar entnommenes" Wasser verstehen. Wollte man demgegenüber auf die Sicht des Entnehmers abstellen, so liefe das Tatbestandsmerkmal leer, weil so verstanden jede Entnahme "unmittelbar" wäre.

74

Das gewonnene Ergebnis wird im Übrigen auch durch die historische Gesetzesauslegung nicht in Frage gestellt. Allerdings enthalten die Gesetzesmaterialien keine explizite Aussage zur Frage des Einbezuges von aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers in den Vorbelastungsabzug. Weder die Begründung zu § 6 des Regierungsentwurfes (vgl. BT-Drs. 7/2272, S. 8, 31) zum Entwurf der ursprünglichen, am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Fassung des Abwasserabgabengesetzes noch die Materialien zum zweiten Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19.12.1986 (BGBl I S. 2619), welches durch Einfügung des Satzes 2 sowie Ergänzung der Sätze 1 und 3 die heute geltende Fassung des § 4 Abs. 3 AbwAG herstellte, enthalten zu der hier interessierenden Frage Ausführungen. Zwar sah bereits der erste Entwurf des Abwasserabgabengesetzes die Berücksichtigung einer Vorbelastung unabhängig davon für zulässig an, ob das Wasser durch den Einleitenden selbst entnommen wurde (BT-Drs 7/2272 S. 31), zur Frage des Einbezuges des aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers in den Vorbelastungsabzug findet sich in den Gesetzesmaterialien aber ebenso wenig eine konkrete Erörterung wie zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Erfordernis einer Sonderverbindung zwischen Entnehmer und Einleiter (vgl. zur historischen Auslegung auch OVG Schleswig, 2. Senat, Urteil vom 10.08.2009 a. a. O.) Die in der Entwurfsbegründung (zu § 6) verwendete Terminologie ("oder von Dritten entnommen und den Einleitern zur Verfügung gestellt") gibt keinen Aufschluss darüber, von welcher Art der Beziehung zwischen Entnehmer und Einleiter der historische Gesetzgeber ausging. Die Überlegung, der generelle Ausschluss des einen erheblichen Anteil ausmachenden Bezuges des aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers vom Vorbelastungsabzug wäre vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen zum Gemeindeanteil am Abgabenaufkommen sicherlich in der Begründung erwähnt worden, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hätte umgekehrt erwartet werden dürfen, dass sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des Abwasserabgabengesetzes mit der bis dahin wohl ganz herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur auseinandergesetzt hätte, wonach der Bezug von aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers aufgrund des im Gesetz enthaltenden Unmittelbarkeitserfordernisses vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen sein sollte (vgl. dazu nur Niespeanu, Abwasserrecht, München 1991, S. 532 Fn 76; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 85; Zöllner, in: Siedler/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Band 1, Loseblattsammlung, § 4 Rdnr. 23 m. w. N. – bis zur 41. Ergänzungslieferung –). Dabei habe sich der Gesetzgeber offenbar von der (seinerzeit zutreffenden) Annahme leiten lassen, dass Wasserentnahmen aus der öffentlichen Wasserversorgung in der Regel keine abgabenbedeutsamen Belastungen aufweisen würden (so Kotulla, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stuttgart 2005, § 4 Rdnr. 23; Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Auflage, § 4 Rdnr. 126; Berendes a. a. O. S. 85). Zu Recht hat der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 9. April 2010 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nach der Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2001 (u. a. Aufnahme von Parametern, die auch für das AbwAG von Bedeutung sind) das Abwasserabgabengesetz hätte anpassen können, um klarzustellen, dass nunmehr die Vorbelastung des Trinkwassers im Rahmen des § 4 Abs. 3 AbwAG berücksichtigt werden solle, da doch davon auszugehen sei, dass dem Gesetzgeber die bisherige Auffassung der Kommentarliteratur bekannt gewesen seien.

75

Das gewonnene Ergebnis stimmt auch mit dem Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes überein. Zunächst ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG um eine Ausnahmevorschrift handelt. Zwar ist hierdurch eine enge Auslegung noch nicht zwingend vorgezeichnet (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage S. 175). Immerhin lässt sich aber aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge nur ausnahmsweise angeordnet hat, ein Argument für eine einschränkende Auslegung gewinnen (Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. Rdnr 489). Ein restriktives Normverständnis trägt im vorliegenden Falle dem gesetzlich intendierten Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.02.2011, 8 C 50/09, juris). Hinsichtlich der Abwasserabgabepflicht stellt § 9 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG die Regel auf. Gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Abgabepflichtig sind mithin die sogenannten Direkteinleiter wie der Kläger, die Abwasser in ein Gewässer unmittelbar verbringen (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Unabhängig von der Frage der Vorbelastung des Wassers sind die Direkteinleiter kausal für die Belastung des Gewässers mit Schadstoffen. Die eingeleiteten Schadstofffrachten wären dort ohne deren Einleitung nicht vorhanden. Die Anknüpfung der Abgabenpflicht an die Direkteinleitung als Grundsatz entspricht dem Zweck der Abwasserabgabe, eine wirksamere Reinhaltung der Gewässer zu erreichen und die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerschädigungen gerechter zu verteilen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf des Abwasserabgabengesetzes, BT-Drs 7/2272 S. 1). Die Normierung eines Vorbelastungsabzuges in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG stellt sich im Verhältnis zur Regelverantwortung des Direkteinleiters als Ausnahmevorschrift dar, was sich unter anderem auch darin zeigt, dass der Vorbelastungsabzug nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erfolgt. Dem kann nicht – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint – entgegengehalten werden, das das Umweltrecht prägende Verursacherprinzip sei für das Abwasserabgabengesetz regelungsbestimmend, was der Einordnung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG als Ausnahmevorschrift entgegen stehe. Die Vorschrift diene der Durchsetzung der wesentlichen gesetzgeberischen Intention, jeder Pflichtige solle nur für die von ihm verursachte Verunreinigung zahlen. Dies überzeugt nicht. Der Gesichtspunkt, den Pflichtigen von der Abgabepflicht in Bezug auf von ihm nicht verursachte Verunreinigungen frei zu stellen, mag der Einführung des Vorbelastungsabzugs zu Grunde gelegen haben, rechtfertigt jedoch keine Auslegung, die das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" praktisch leerlaufen lässt.

76

Zwar wird – wie auch in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG selbst – das Verursacherprinzip als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes vorausgesetzt, was durch eine Reihe von Vorschriften bestätigt wird, welche denjenigen Abgabepflichtigen begünstigen, der Maßnahmen zur Minderung der Schädlichkeit trifft. Dies gilt beispielsweise für § 3 Abs. 3, für § 3 Abs. 5, für § 9 Abs. 6 und für § 10 Abs. 3 AbwAG (BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 – 4 C 24/85 – DÖV 1988, 640). Das Verständnis des Verursacherprinzips als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes hindert jedoch nicht das Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG als Ausnahme zur Regel, wonach derjenige, der kausal für die Einleitung schädlicher Abwasser ist, abgabenpflichtig wird. Das Abwasserabgabengesetz verfolgt nicht die lückenlose Durchsetzung der Intention, jeder Pflichtige solle ausschließlich nur für die von ihm verursachte Verunreinigung zahlen.

77

Wie bereits ausgeführt, verfolgt das Gesetz in erster Linie einen Lenkungszweck, nämlich die Gewässerreinhaltung, daneben auch einen Finanzierungszweck, um die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerschädigungen gerechter zu verteilen. Es widerspricht deshalb nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, den Bezug von Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen als mittelbare Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug auszuschließen. Für die mittelbare Wasserentnahme ist nicht ausgeschlossen, dass infolge der Aufbereitung für den Gebrauch eine Absenkung der Schadstofffracht erfolgt und der Einleiter in diesem Falle ungerechtfertigt begünstigt wird. Auch deshalb steht der Ausschluss der mittelbaren Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die Gewässer rein zu halten, in Übereinstimmung. Richtig ist, dass ein Vorbelastungsabzug auch dann stattfindet, wenn die Schwellenwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht erreicht worden sind. Hieraus lässt sich aber entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten eben so wenig ein Argument gegen eine enge Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG herleiten wie aus der weiteren Erwägung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass bei der Trinkwasseraufbereitung eine Nitratentfernung mittels bestimmter Verfahren nicht typisch sei. Hinsichtlich des ersten Arguments ist zu entgegnen, dass die – zu bejahende – Frage der Einbeziehung von Wasser mit Schadstofffrachten unterhalb der Schwellenwerte des Abschnitts A) der Anlage zu § 3 AbwAG für die hier interessierende Streitfrage nichts hergibt. Aus einer gebotenen weiten Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG im Hinblick auf die Einbeziehung von Schadstofffrachten unterhalb der Schwellenwerte ergibt sich nicht, dass die Norm generell auch in anderem Zusammenhang weit ausgelegt werden müsse. Eine Einbeziehung des Abwassers aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen ist hierdurch nicht vorgezeichnet.

78

Soweit darauf hingewiesen wird, der Einleiter werde im Falle der Einbeziehung in den Vorbelastungsabzug nicht ungerechtfertigterweise begünstigt, weil die Nitratentfernung mittels bestimmter Verfahren bei der Trinkwasseraufbereitung nicht typisch sei, kommt es nicht darauf an, ob bei einer bestimmten mittelbaren Wasserentnahme der in Streit stehende Schadstoff durch ein bestimmtes Verfahren vermindert wird oder nicht. Entscheidend ist, dass eine solche reduzierende Veränderung der Schadstofffracht bei mittelbarer Wasserentnahme vorkommen kann. Dabei ist nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Ermittlung der Vorbelastung auf das Gewässer im Zeitpunkt der Entnahme und nicht auf die Schadstofffracht im Trinkwasser abzustellen.

79

Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zwischen Entnahme und Einleitung eine Reduzierung der Schadstofffracht erfolgt. Im Übrigen findet nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Reduzierung des Schadstoffparameters Stickstoff durch Verdünnung mit nitratärmerem Wasser im Einzelfall auch statt (soweit sonst die Nitratgrenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten würden).

80

Die Ausnahme der Fälle mittelbarer Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG macht auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Sinn. Die Senkung des Verwaltungsaufwandes ist ein zulässiges Anliegen des Gesetzes. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des AbwAG (BT-Drs. 10/5533) führt in diesem Zusammenhang aus, mit der Änderung des Abwasserabgabengesetzes solle die Anreizfunktion der Abwasserabgabe erhöht werden, die Einleiter zu weiteren Gewässerschutzinvestitionen insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe zu veranlassen. Gleichzeitig solle durch eine Vereinfachung des Gesetzesvollzugs Verwaltungsaufwand gesenkt werden. Die Schätzung einer Vorbelastung in den Fällen mittelbarer Wasserentnahme ist mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Im Falle der hier interessierenden Frage der Einbeziehung von Abwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung hat bereits der Vertreter des öffentlichen Interesses darauf hingewiesen, zur öffentlichen Trinkwasserversorgung gehörten regelmäßig eine Vielzahl von Brunnen, aus denen Rohwasser gefördert werde. Viele Wasserwerke würden in weit verzweigte Ringleitungen einspeisen. Es sei schwer ermittelbar, aus welchen Wasserwerken welche Anteile des Frischwassers bezogen würden. So schwanke beispielsweise in Berlin die Zufuhr aus unterschiedlichen Wasserwerken je nach aktueller Trinkwasserentnahme. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass im Falle des Klägers immerhin die Vorbelastung von 11 Grundwassereinleitern, die Wassergüte nach der Aufbereitung und die zugeleitete Menge an Trinkwasser ermittelt werden müsste. Die Wassermenge, die dem Kläger anteilig aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung als Abwasser zufließt, ist unverzichtbare Schätzungsgrundlage. Dieser Wert ist zwischen den Parteien streitig und offensichtlich nur mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand zu ermitteln bzw. seinerseits zu schätzen. Der Beklagte gibt ihn mit ca. 18 Kubikmetern an (Anlage B 3, Schriftsatz vom 23.05.2014) bzw. 21 Kubikmetern (Schriftsatz vom 19.06.2014), was nach Berechnung des Klägers einem Prozentsatz von 50 % der Jahresschmutzwassermenge entspreche. Demgegenüber nimmt der Kläger bei der Berechnung der maßgeblichen, aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung stammenden Wassermenge einen Prozentsatz von über 80 % der Jahresschmutzwassermenge an (Schriftsatz vom 17.06.2014). Der Beklagte wiederum hat – am Beispiel Elmshorns – darauf hingewiesen, dass das Trinkwasser zu einem erheblichen Teil für den Garten und für Zimmerpflanzen etc. verbraucht werde. Wegen der Kosten für Einbau, Eichung und Wartung habe nur ein geringer Anteil der Grundstücke einen Gartenwasserzähler. Ein weiteres Beispiel, wonach nicht alles Frischwasser auch wieder dem Abwasserkanal zugeführt werde, stelle ein in Elmshorn ansässiges Unternehmen der Lebensmittelbranche dar, welches u. a. Instant-Kaffee produziere. Bei der Produktion verdampfe 30 % des Trinkwassers oder gehe sonst verloren und werde nicht dem Abwasserkanal zugeführt. In Elmshorn betrage der Anteil vom Trinkwasser zu dem tatsächlich abgeführten Abwasser schätzungsweise höchstens 69 Prozent. Dies dürfte anderswo im Entsorgungsgebiet des Klägers "nicht grundsätzlich" anders sein.

81

Insgesamt ist der Senat überzeugt, dass die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen für den Vorbelastungsabzug im Einzelfall mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Ob dies konkret im Falle des Klägers der Fall ist und ob sein Fall – in dem der Bezug von Abwasser, welches aus 11 verschiedenen Wasserwerken stammt, zu berücksichtigen ist – einen für die mittelbare Wasserentnahme typischen Fall darstellt, ist hierbei nicht entscheidend. Jedenfalls schlägt der allgemeine Gesichtspunkt durch, dass in den Fällen der mittelbaren Wasserentnahme die Berücksichtigung des Vorbelastungsabzuges je nach Einzelfall mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

82

Nach allem ist § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG dahingehend auszulegen, dass der Bezug von Wasser, welches aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen stammt, kein Fall "unmittelbar entnommenen" Wassers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG bildet und deshalb vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen ist.

83

Das gewonnene Ergebnis muss auch nicht durch eine gebotene verfassungskonforme Auslegung korrigiert werden. Der Kläger rügt insoweit, dass eine enge Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und zudem bei dieser Auslegung die Abwasserabgabe zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Sonderabgabe werde.

84

Dem folgt der Senat nicht. Allerdings ist die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nicht deshalb einer Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes enthoben, weil es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt. Eine unterschiedliche Ausgestaltung von Ausnahmevorschriften genügt jedoch dann dem Gleichheitssatz, wenn die Differenzierung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann.

85

Im Bereich des Steuer- und Abgabenrechtes wird dem Gesetzgeber zudem ein relativ großer Spielraum und – angesichts der zu regelnden Massenerscheinungen – das Recht der Typisierung und Pauschalierung eingeräumt. Dass der Gesetzgeber als Abgrenzungskriterium für den Abzug der Vorbelastung die gar nicht voll zu übersehenden Fälle der mittelbaren Ingebrauchnahme des Wassers festgelegt hat, ist keine einen Verfassungsverstoß begründende Willkür (Berendes a. a. O. S. 85). Der oben bereits angeführte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität stellt ein die unterschiedliche Behandlung rechtfertigendes Differenzierungskriterium dar.

86

Des Weiteren stellt auch der vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete Gesichtspunkt der Schonung des Trink- und Grundwassers einen sachlichen Grund für die Regelung dar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen lässt, dass der Vorbelastungsabzug nach dem Willen des historischen Gesetzgebers dazu dienen sollte, (industrielle) Direkteinleiter von der Inanspruchnahme der öffentlichen (Trink-) Wasserversorgung abzuhalten, um die Ressource Trinkwasser und Grundwasser zu schonen. Für die Frage, ob eine Regelung dem Gleichheitssatz genügt, sind nicht die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten maßgeblich, sondern entscheidend ist allein, ob es sich objektiv um einen die Differenzierung sachlich rechtfertigenden Grund handelt. Das ist der Fall. Dass der betriebliche Wasserbedarf mit Rohwasser und nicht mit Trinkwasser gedeckt werden soll, ist ein zulässiges Differenzierungskriterium. Die Ausnahme der Fälle mittelbarer Wasserentnahme stellt einen Anreiz für betriebliche Einleiter dar, ihren Wasserbedarf soweit wie möglich aus Oberflächenwasser und nicht aus der Trinkwasserversorgung zu decken, die das benötigte Wasser häufig aus dem Grundwasser entnimmt. Ob in Teilen Deutschlands – wie der Kläger argumentiert – die Trinkwassergewinnung in einem größeren Ausmaß als in Norddeutschland aus oberirdischen Gewässern und aus Quellwasser erfolgt, macht den Gesichtspunkt der Schonung des Trinkwassers nicht irrelevant. Des Weiteren kann auch nicht eingewandt werden, dass Fälle denkbar bleiben, in denen betriebliche Einleiter das benötigte Wasser selbst aus dem Grundwasser entnehmen und dann ggf. vom Vorbelastungsabzug profitieren können. Gleichwohl verbleibt es dabei, dass der Gesichtspunkt der Schonung des Trink- und Grundwassers ebenfalls ein für die hier in Streit stehende Differenzierung sachliches Kriterium darstellt.

87

Eine verfassungskonforme Auslegung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil ansonsten eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Sonderabgabe vorläge. Bei der Abwasserabgabe handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Abgabe eigener Art. Ihre Zielrichtung geht nicht dahin, Erträge für die öffentlichen Haushalte zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu generieren, sondern hat bis zu einem gewissen Grade Entgeltcharakter. Die Einleiter können ihr Abwasser entsorgen und nehmen damit das Gewässer, in welches schadstoffbefrachtetes Wasser eingeleitet wird, in besonderem Maße in Anspruch. Dieser Vorteil darf abgeschöpft werden. Dass das Gesetz zum Zwecke der Gewässerreinhaltung den Abgabepflichtigen möglichst dahingehend lenken will, dass keinerlei Abgaben oder nur geringere Abgaben entstehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002, 2 BvR 591/95, NuR 2003, 485, zur Schleswig-Holsteinischen Grundwasserentnahmeabgabe). Auch der Kläger bestreitet im Übrigen nicht, dass die Abwasserabgabe generell verfassungsrechtlich zulässig ist. Er vertritt aber im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vorbelastungsregelung die Auffassung, im Falle einer restriktiven Auslegung müsste sich die Abwasserabgabe an den strengen Voraussetzungen messen lassen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bundesausbildungsplatzförderungsgesetzes im Hinblick auf die gebotene gruppennützige Verwendung der Einnahmen aus Sonderabgaben aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1980 – 2 BvF 3/77 –, NJW 1981, 329). Dem kann nicht gefolgt werden. Eine – wie hier – dem Gleichheitssatz genügende Ausnahme bestimmter Fälle von der Möglichkeit, einen Vorbelastungsabzug geltend zu machen, vermag an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Abwasserabgabe nichts zu ändern. Bei der Regelung des Vorbelastungsabzuges handelt es sich um eine Frage der Bemessung der Abgabenhöhe. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abwasserabgabe wird hierdurch nicht berührt.

88

Selbst wenn man aber die Abwasserabgabe als Sonderabgabe im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.1980 (a. a. O.) qualifizieren wollte, würde sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.1983 – 2 A 1398/82 –, DVBI. 1984, 348) und zwar auch dann, wenn man davon ausginge, dass das Aufkommen der Abwasserabgabe in erster Linie nicht der betroffenen Gruppe der Einleiter, sondern der Allgemeinheit Vorteile bringt. Auch das Bundesverfassungsgericht lässt ausnahmsweise in der benannten Entscheidung fremdnützige Sonderabgaben zu, sofern die Natur der Sache eine finanzielle Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen zugunsten fremder Begünstigter aus triftigen Gründen eindeutig rechtfertigt.

89

Aus dem Vorstehenden folgt, dass weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag zu I durchzugreifen vermag. Über den Hilfsantrag zu II hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entschieden, da dessen Bedingung, die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des Antrages zu I, nicht eingetreten ist.

90

Die Berufung konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

91

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

92

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

93

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.