Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16

bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2010 - 12 K 4719/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %.
Er beantragte am 27.03.2008 Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Dr. A... (Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Chirotherapie) vom 08.11.2007 über 1.616,29 EUR, vom 28.11.2007 über 1.209,56 EUR und vom 26.02.2008 über 1.049,43 EUR. Mit Bescheid vom 08.04.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kassenleistungen unter Verweis auf ihr Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers vom 11.02.2008 ab, worin wiederum auf ein Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 verwiesen wird, mit dem der Kläger - erfolglos - um Zusendung der vollständigen Krankenakten an den von der Beklagten beauftragten Gutachtendienst I...... gebeten worden ist. Mit Bescheid vom 09.02.2009 gewährte die Beklagte „aus Vertrauensschutzgründen“ im Wege der Nachberechnung Kassenleistungen i.H.v. 175,50 EUR. Unter dem 18.02.2009 erhob der Kläger Widerspruch.
Mit weiterem Antrag vom 17.09.2008 beantragte der Kläger u.a. Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Dr. A... vom 13.03.2008 über 725,85 EUR, vom 04.06.2008 über 1.137,32 EUR und vom 30.07.2008 über 611,28 EUR. Mit Bescheid vom 09.10.2008 lehnte die Beklagte hinsichtlich der genannten Rechnungen die Gewährung von Kassenleistungen mit Verweis auf ihr Schreiben vom 11.02.2008 ab. Dagegen erhob der Kläger unter dem 16.10.2008 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 09.02.2009 gewährte die Beklagte im Wege der Nachberechnung auf die genannten Rechnungen unstrittige Kassenleistungen i.H.v. 217,97 EUR. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18.02.2009 Widerspruch.
Mit weiterem Antrag vom 07.01.2009 beantragte der Kläger u.a. Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen des Dr. A... vom 03.09.2008 über 697,76 EUR, vom 02.12.2008 über 1.078,90 EUR und vom 22.12.2008 über 927,05 EUR. In Bezug auf diese Aufwendungen wies die Beklagte in dem Bescheid vom 06.02.2009 darauf hin, dass die Belege geprüft würden und weitere Mitteilung erfolge. Der Kläger erhob gegen den Bescheid unter dem 18.02.2009 Widerspruch. Mit weiteren Bescheiden vom 16.02.2009 und 18.02.2009 gewährte die Beklagte dann im Wege der Nachberechnung auf die Rechnung vom 03.09.2008 Kassenleistungen i.H.v. 39,52 EUR, auf die Rechnung vom 02.12.2008 Kassenleistungen i.H.v. 15,95 EUR und lehnte weitere Leistungen mit Verweis auf ein Schreiben vom 05.02.2009 ab. Mit Bescheid vom 23.02.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kassenleistungen auf die Rechnung vom 22.12.2008 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 05.02.2009 endgültig ab. Gegen die genannten Bescheide erhob der Kläger unter dem 02.03.2009 jeweils Widerspruch.
Mit Schreiben vom 07.05.2009 erläuterte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten und nicht als erstattungsfähig anerkannten Behandlungen überprüft werden müssten und zeigte im Einzelnen die von ihr als überprüfungsbedürftig angesehenen GOÄ-Ziffern auf. Der Kläger wurde um Übersendung der Behandlungsunterlagen und Rücksendung einer unterschriebenen Einverständniserklärung gebeten, um die Unterlagen dem Gutachtendienst und dem Fachgutachter zugänglich machen zu können. Mit Schreiben vom 02.07.2009 und 13.07.2009 bat der Kläger um Darlegung der Kriterien zur Auswahl der Gutachter und zur Qualifikation des Gutachtendienstes I... sowie um Erteilung zahlreicher Einzelauskünfte.
Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 18.11.2009 entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten über die genannten Widersprüche des Klägers. Hinsichtlich des Antrages vom 27.03.2008 wurde der Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrages vom 17.09.2008 wurde dem Widerspruch i.H.v. 2,37 EUR stattgegeben, dieser aber im Übrigen zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrages vom 07.01.2009 wurde dem Widerspruch i.H.v. 3,32 EUR stattgegeben und dieser im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist in den Bescheiden jeweils ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen. In diesem Falle habe die Beklagte das Recht, ein ärztliches Gutachten einzuholen und sei das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen sowie der Weitergabe dieser Unterlagen an den Amts- oder Vertrauensarzt zuzustimmen. Der Kläger sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb kein Erstattungsanspruch bestehe.
Am 21.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zusammengefasst machte er geltend, er sei bereit, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur Überprüfung herauszugeben und eine Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Gegen die Heranziehung der von der Beklagten eingeschalteten Fa. I... bestünden aber Bedenken. Die von der Beklagten aufgrund ihrer Satzung beanspruchte Begutachtung und Entbindung von der Schweigepflicht verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Außerdem fehle es an einem wirksamen Kontrollmechanismus für die Überprüfung der Auswahl der Gutachter bzw. Gutachterinstitute. Das beauftragende Versicherungsunternehmen müsse bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus beschreiben und konkret festlegen, welche Auskünfte es benötige. Dies sehe die Satzung ebenso wenig vor wie eine Widerspruchsmöglichkeit des Versicherten. Das Mitwirkungsverlangen der Beklagten sei auch satzungswidrig, weil dort ein Amts- oder Vertrauensarzt vorgesehen sei und ein Amtsarzt hätte beauftragt werden können, für den eine Schweigepflichtentbindung vorliege. Die Satzung ermächtige aber nicht zur Einschaltung eines Gutachtendienstes, sondern müsse vielmehr anhand des früheren § 369b RVO und der von dieser Vorschrift verlangten Unparteilichkeit des Vertrauensarztes ausgelegt werden. Der Gutachtendienst I... genüge - wie sich aus Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 und vom 27.01.2006 ergebe - außerdem nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen, denn dieses Institut könne Gutachten willkürlich verändern und sei wirtschaftlich nicht von den Interessen der Versicherungen unabhängig. Schließlich ergebe sich auch aus dem Berufungszulassungsbeschluss des VGH Baden-Württemberg in Sachen 10 S 2585/08, dass von ihm - dem Kläger - keine bedingungslose Befreiung seiner Ärzte von der Schweigepflicht verlangt werden könne.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die angefochtenen Bescheide mit der darin gegebenen Begründung verteidigt.
Mit Urteil vom 16.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach den nicht zu beanstandenden Satzungsvorschriften der Beklagten in §§ 30 Abs. 3, 78 Abs. 3 und 4 der Satzung erfolge eine Erstattung nur für medizinisch notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen eine Überprüfung zu ermöglichen, sei das Mitglied verpflichtet, die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- und vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen. Komme das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, bestehe insoweit kein Anspruch auf Erstattung. Dieses Verfahren sei nicht nur rechtmäßig, sondern auch zweckmäßig, denn es sei einfach, übersichtlich, wirtschaftlich und für die Mitglieder kostenfrei, weil die Beklagte die Kosten der von ihr veranlassten Begutachtungen übernehme. Aus einer Gesamtschau der Vorschriften folge, dass ein Anspruch auf positive Sachentscheidung nicht bestehe, wenn bzw. solange ein Mitglied den satzungsmäßig vorgesehenen Verfahrensweg nicht gehe. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, diesen Verfahrensweg noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einzuschlagen. Dies bedeute aber, dass das Verfahren bei der Beklagten und von der Beklagten und nicht vom Gericht durchgeführt werde. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in dem Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 - (zugehöriger Berufungszulassungsbeschluss vom 11.09.2008 - 10 S 2129/08 -) schließe sich das Gericht ausdrücklich nicht an. Dem stehe weder der Amtsermittlungsgrundsatz noch die Möglichkeit der Überprüfung der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen in einem späteren gerichtlichen Verfahren entgegen. Darüber hinaus bestehe in den Fällen, in denen ein Kläger den geschilderten Verfahrensweg nicht gehe, kein Rechtsschutzinteresse, weil er eine andere, einfachere Möglichkeit ohne Einschaltung des Gerichts habe, zu seinem Recht zu kommen. Nach Maßgabe dieser Ausführungen sei die Klage unzulässig, soweit sie auf Gewährung von Kassenleistungen gerichtet sei. Denn die Beklagte habe dem Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 zu den streitgegenständlichen Anträgen und Rechnungen mitgeteilt, dass sie die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen bzw. die Angemessenheit der abgerechneten Leistungen überprüfen wolle. Nach der Satzung sei nicht erforderlich, dass die Zweifel im Einzelnen konkret benannt würden; im Übrigen ließen sich die Zweifel ohne Weiteres dem Schreiben vom 07.05.2009 entnehmen. Dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung sei dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm aufgrund des Schriftverkehrs bekannt gewesen sei, welche Aufwendungen konkret angezweifelt würden und welche Unterlagen er konkret vorlegen solle. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2009 und 13.07.2009 der Beklagten einen Fragenkatalog vorgelegt habe. Denn die zuvor dargelegten Mitwirkungspflichten bestünden unabhängig von der Antwort der Beklagten. Dabei sei unerheblich, dass sich der Kläger nicht „generell verweigert“ habe, seiner Verpflichtung nach § 78 der Satzung nachzukommen. Entscheidend sei allein, dass er den Mitwirkungspflichten tatsächlich nicht nachgekommen sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte beabsichtigt habe, die Unterlagen an den Gutachtendienst I... zu übergeben, der die Unterlagen wiederum bestimmten Fachgutachtern zur medizinischen Überprüfung zuleiten sollte. Ein solches Institut könne nämlich - im Gegensatz zur Beklagten - einen Spezialisten für die konkret anstehende Begutachtung sachgerecht auswählen und damit zur Qualität der Begutachtung beitragen. Die vom Kläger herangezogene Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen treffe nicht den Kern der Sache. Die von der Beklagten angeforderte Einverständniserklärung solle nämlich gerade dazu dienen, das allgemein vorgesehene Verfahren im Einzelfall rechtlich zulässig zu machen. Die Einwände des Klägers gegen die Heranziehung von I... griffen auch im Übrigen nicht durch. Die Regelungen der ZPO zur Ablehnung von Sachverständigen könnten für die Heranziehung eines Gutachterdienstes entsprechend herangezogen werden. Zum Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO trage der Kläger aber nichts Konkretes und Greifbares vor. Er könne sich auch nicht darauf berufen, I... sei kein Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung. Denn das Institut leite den Gutachtensauftrag lediglich an einen Facharzt weiter, der dann als Vertrauensarzt tätig werde. Die Satzung enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich des Kreises von Ärzten, die die Beklagte mit der Begutachtung betrauen dürfe, auch sei der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht gesetzlich allgemeingültig festgelegt. Er bedeute vielmehr, dass die Beklagte einen Arzt ihres Vertrauens mit der Begutachtung beauftragen könne. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass I... als Verbindung zwischen der Beklagten und dem letztlich beauftragten Facharzt fungiere. Ein solches Verfahren werde von § 30 Abs. 3 Satz 4 der Satzung zugelassen. Auch die in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung genannte Weitergabe der Unterlagen „zum Zwecke der Erstellung“ eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens beinhalte nicht ausschließlich die Weitergabe unmittelbar an den Amts- oder Vertrauensarzt.
10 
Gegen das ihm am 17.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.12.2010 die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung von dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2008 zugelassene und zunächst unter dem Aktenzeichen 2 S 2851/10 geführte Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er - u.a. mit Schriftsätzen vom 31.01.2011, vom 09.09.2013, vom 09.10.2013 und vom 12.09.2016 - zusammengefasst geltend: Die Beklagte könne entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht beanspruchen, dass er - der Kläger - seine Krankenunterlagen zur Begutachtung durch die Fa. I... zugänglich mache. Für ein solches Verlangen fehle es schon an einer Rechtsgrundlage. § 26 lit d) des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG) erschöpfe sich in einer rein organisationsrechtlichen Aufgabenzuweisung, wobei als inhaltliche Parameter für die Erstattungsfähigkeit von Leistungen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die BBhV anzuwenden seien. Das BAPostG umgrenze den Aufgabenbereich der Beklagten gegenüber ihren Versicherten abschließend und erhalte keine Ermächtigung zur Regelung der Herausgabe von Krankendokumenten außerhalb der verwaltungsinternen Sachbearbeiterstruktur der Beklagten und zur Bestimmung externer Gutachterinstitute bzw. eines diesbezüglichen Verfahrens. Sofern eine Begutachtung durch einen externen Arzt erfolgen müsse, stehe es der Beklagten frei, diesen entweder in Abstimmung mit dem Versicherten auszuwählen oder die Begutachtung einem forensischen Verfahren zu überlassen. Zur fehlenden gesetzlichen Ermächtigung könne auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -), des Bayerischen VGH (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -) zurückgegriffen werden, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Die bisherige Verwaltungspraxis der Beklagten, von den Versicherten die Zustimmung zur Herausgabe der Krankendokumentation an die Fa. I... zu verlangen, sei ferner satzungswidrig, denn diese lasse - in § 30 Abs. 6 -nur die Einschaltung eines Gutachters zu, nicht aber eines Gutachtervermittlungsdienstes. Außerdem müsse es sich bei dem satzungsmäßig vorgesehenen Gutachter um einen Amts- oder einen Vertrauensarzt handeln. Bei der Bestimmung des Begriffes „Vertrauensarzt“ sei - da sich die Satzungsbestimmung in die Geltungszeit der ehemaligen RVO zurückleiten lasse - auf § 369b RVO zurückzugreifen, wonach es sich um einen Arzt handeln müsse, welcher unparteilich sei sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der beauftragenden Krankenkasse, von der Krankenkasse unbeeinflusst ausgewählt werde und keinen Weisungen oder sonstigen Einflussnahmen seitens der Kasse unterliege. Keinesfalls sei der Begriff „Vertrauensarzt“ so zu verstehen, dass die Beklagte einen Arzt ihres Vertrauens beauftragen könne. Eine solche Auslegung wäre unbestimmt, willkürlich und überraschend. Die Fa. I... vertrete 33 private Krankenversicherer und sei mithin wirtschaftlich von der privaten Krankenversicherungswirtschaft und der Beklagten abhängig. Festzustellen sei, dass die Praxen der für I... tätigen Ärzte nur gering konsultiert würden, die Begutachtungen nicht objektiv vorgenommen würden und häufig amtsärztlichen Nachprüfungen nicht standhalten könnten, sowie dass eine hohe Begutachtungsfrequenz bei gleichzeitig geringem Patientenkontakt stattfinde. Die Praxis der Beklagten, die Fa. I... zu beauftragen, verstoße ferner gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe hierzu in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (1 BvR 2027/02) ausgeführt, dass es unabdingbar sei, dass der Betreffende sichere Kenntnis über die Verwendung seiner Daten habe. Die Versicherungsunternehmen dürften daher nicht von vornherein verlangen, dass der Versicherte seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinde; die Versicherungsunternehmen hätten vielmehr bestimmte Aufklärungsmaßnahmen im Voraus zu beschreiben und dem Versicherten vorzulegen. Dementsprechend sei die von den Mitgliedern der Beklagten verlangte Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung unwirksam. Die Fa. I... genüge ferner nicht den Mindestanforderungen an datenschutzrechtliche Bestimmungen, wie sich aus dem Bericht des Datenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 und vom 27.01.2006 ergebe. Die Versicherten hätten nämlich keine Möglichkeit, alternative Gutachter zu verlangen und die Einverständniserklärung einer Begutachtung durch I... ohne die Gefahr von Rechtsnachteilen zu verweigern, zumal sie nicht wüssten, welcher Fachgutachter letztendlich die Begutachtung durchführen werde. Die Beklagte verweigere sogar die Nennung der Anschrift des Gutachters, wie etwa im Falle des Gutachters Dr. T..., der sich selbst als Handlanger der Beklagten verstehe und Abrechnungen von Allgemeinärzten grundsätzlich in Zweifel ziehe. Zu beanstanden sei, dass das Gutachteninstitut I... umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung habe und erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich inhaltlich verändern könne. Datenschutzrechtlich bedenklich sei ferner, dass die Beklagte die Krankenunterlagen nicht anonymisiere; für den Sachverständigen seien somit die Versicherungsnummer sowie die Behandler der Versicherten ersichtlich. Die Vergabe von Gutachtenaufträgen an externe Sachverständige verletze ferner § 203 StGB. Die Erstattung eines Gutachtens unter der Bezeichnung „I...“ verstoße gegen § 3 Abs. 7 BDSG, da ausschließlich der (Fach-)Gutachter selbst, nicht aber der Gutachtensvermittler verantwortliche Stelle i.S.v. § 7 BDSG sei. Richtigerweise müsste die Beklagte die Patientendaten direkt an den (Fach-) Gutachter und dieser die ihm überlassene Patientendokumentation direkt an die Beklagte übersenden. Der Gutachtensvermittler dürfe weder von den Patientendaten noch vom Inhalt der Fachgutachten in einer Form Kenntnis nehmen, die eine Identifizierung des Versicherten ermögliche. Auch eine Qualitätskontrolle der Fachgutachten mit der Befugnis, die Versichertendaten zur Kenntnis zu nehmen, scheide deshalb aus. Tatsächlich sei es aber sogar so, dass die Beklagte in seinem Fall Krankenunterlagen nichtanonymisiert ohne Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht und ohne Vorliegen einer Einwilligungserklärung an Gutachteninstitute weiter gegeben habe.
11 
Der Kläger beantragt zuletzt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.11.2010 - 12 K 4719/09 - teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seine Anträge vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.088,42 EUR zu gewähren, die Bescheide der Beklagten vom 09.10.2008, vom 06.02.2009, vom 09.02.2009, vom 16.02.2009, vom 18.02.2009, vom 23.02.2009 sowie die jeweils zugehörigen Widerspruchsbescheide vom 18.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 336,09 EUR seit dem 17.09.2008 und aus 752,33 EUR seit dem 07.01.2009 zu bezahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung nimmt sie zunächst auf ihren Vortrag in erster Instanz Bezug und trägt ergänzend vor: § 78 Abs. 4 der Satzung, wonach ein Mitglied keinen Erstattungsanspruch habe, wenn es seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkomme, schließe hier eine Erstattung aus. Die Vorschrift folge der beihilferechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 BBhV, welche wiederum auf die Mitwirkungspflichten der §§ 60f. SGB I verweise. Danach sei ein Bescheid, mit dem eine Leistung wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht abgelehnt werde, rechtmäßig mit der Konsequenz, dass das Gericht ihn nicht aufheben und auch keine eigenen Ermittlungen anstellen könne. Da hinsichtlich des Klagebegehrens keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliege, fehle für eine dennoch erhobene Klage die Klagebefugnis. Entgegen dem Klägervortrag bildeten § 26 Abs. 1 und 2 BAPostG sowie § 26c Abs. 1 BAPostG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für § 78 Abs. 4 der Satzung, weil die Postbeamtenkrankenkasse dort ermächtigt werde, ihre Versicherungsverhältnisse und damit auch Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens, zur Mitwirkung der Mitglieder und zu den Konsequenzen bei Mitwirkungsverweigerung zu regeln. Die gesetzlichen Regelungen seien hinreichend bestimmt, weil im Bereich der Leistungsverwaltung - wie hier - geringere Anforderungen gälten als im Bereich der Eingriffsverwaltung. Ungeachtet der Frage, ob eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage auch für eine Präklusionsvorschrift vorliege, sei ein Erstattungsanspruch selbst bei verweigerter Mitwirkung nicht dauerhaft ausgeschlossen. Wenn das Mitglied seine Mitwirkung nämlich nachhole und die Behandlungsunterlagen innerhalb der Verjährungsfrist vorlege, werde der Erstattungsanspruch trotz der bisher vereitelten Sachentscheidung weiter geprüft.
16 
Im vorliegenden Fall sei § 30 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 78 Abs. 3Satz 2 der Satzung einschlägig, weil die Leistungsfestsetzung und Erstattung gegenüber dem Mitglied vorgenommen werde und keine Direktabrechnung vorliege. In diesem Fall sei das Mitglied verpflichtet, auf Aufforderung die erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe der Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens zuzustimmen. Der Begriff des Vertrauensarztes sei beihilfekonform anhand § 5 Abs. 1 Satz 4 BBhV in der bis 13.02.2009 geltenden Fassung auszulegen. Auf § 369b RVO komme es wegen der vorhandenen Unterschiede zum Sozialrecht in diesem Zusammenhang nicht an. Mit Einschaltung der Fa. I... habe die Beklagte das ihr obliegende Recht der freien Gutachterwahl ausgeübt. Jeder über die Fa. I... beauftragte fachärztliche Gutachter erfülle die beihilferechtlichen Anforderungen, die an einen Vertrauensarzt zu stellen seien. Im Zusammenhang mit der Gutachtensbeauftragung übersende die Beklagte die Krankenunterlagen an den Gutachterdienst, nicht direkt an die Gutachter. Durch die Vertragsgestaltung sei sichergestellt, dass sich ausschließlich versierte, im Beruf stehende Fachärzte um die sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bemühten. Der Gutachterdienst könne insoweit als eine Gruppe von Vertrauensärzten gesehen werden, welche ihre Tätigkeit im Rahmen einer handelsrechtlichen Gesellschaft erbrächten. Diese Verfahrensweise sei datenschutzrechtskonform, da die Mitglieder zu jeder Zeit in der Position seien, aktiv über den Umfang der Bekanntgabe von Daten zu entscheiden. Die Beauftragung erfolge in anonymisierter Form, wobei eine anonymisierte Begutachtung sogar ohne ausdrückliche Ermächtigung möglich wäre. Soweit die Mitglieder dies wünschten, könne die Beklagte vorab die konkrete Person des Gutachters benennen, an die auch direkt übersandt werden könne. Erst durch die Übersendung von Unterlagen durch das Mitglied könne u.U. dessen Person offenbart werden, wenn die Unterlagen nicht anonymisiert worden seien. Die Fa. I... arbeite mit über die gesamte Bundesrepublik verteilten Gutachtern zusammen, welche die Gutachten der spezifischen Fachrichtungen nebenberuflich durchführten. I... sei vertraglich verpflichtet worden, eine objektive Begutachtung qualitätsgesichert, z.B. durch gelegentliche Zweitbegutachtungen, zu erbringen. Der Gutachterdienst werde zu ambulanten ärztlichen und augenärztlichen Feststellungen insgesamt zwischen 100 und 200 mal je Monat beauftragt.
17 
Aufgrund von Petitionen an den Bundesminister der Finanzen über die Weitergabe von Patientendaten durch die Postbeamtenkrankenkasse zur Erstellung von Gutachten habe mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten ein Gespräch über das von der Beklagten durchgeführte Verfahren der Rechnungsprüfung bei privatärztlichen Rechnungen stattgefunden. Mit Schreiben vom 03.07.2007 sei dem Bundesdatenschutzbeauftragten das Verfahren beschrieben worden; am 12.07.2007 habe er dem Verfahren zugestimmt. Zu den Musterschreiben „Anforderungsschreiben“ und „Einverständniserklärung“ habe er mit Schreiben vom 17.03.2009 seine Zustimmung erteilt.
18 
Für die medizinische Qualität des Gutachtens sei jeder Gutachter selbst verantwortlich. Eine Neubeauftragung von Gutachten durch die Beklagte erfolge nur, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen worden sei. Eine Einflussnahme seitens der Fa. I... erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, z.B. bei Nichteinhaltung von Gestaltungsvorgaben (etwa zur tabellarischen Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen), bei Nichtberücksichtigung bzw. Nichtwürdigung übersandter Unterlagen oder bei Nichtbeachtung von Rechtssätzen. In diesen Fällen erfolge ein Auftrag zur Neuerstellung des Gutachtens. Zum Ablauf des Gutachterverfahrens sei zu sagen, dass Auftragnehmer der Gutachtendienst sei, welcher organisatorisch die Einhaltung der beschriebenen Aufgabenstellung gewährleiste. Soweit ein Mitglied dies wünsche, könne eine Übersendung der Unterlagen auch an einen vorher eruierten Gutachter ermöglicht werden. Ein Wahlrecht des Mitglieds bezüglich der Person des Gutachters eröffne aber weder die Satzung noch die BBhV. Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus sei selbstverständlich auch eine vollständig anonymisierte Begutachtung möglich.
19 
Aufgrund der Rechtsprechung des VG Stuttgart verfahre die Beklagte inzwischen so, dass die Mitglieder zu unstrittigen Aufwendungen eine Teilerstattung erhielten und schriftlich um Überlassung von medizinischen Unterlagen gebeten würden. Dem Schreiben sei ein Rücksendeschreiben an den Gutachterdienst beigefügt, wodurch es den Mitgliedern möglich sei, die Unterlagen direkt an den Gutachtendienst zu senden. Auch werde den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten durchführen zu lassen. Einzig verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Dem Gutachterdienst werde von der Beklagten dann ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnung(en) unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einzig verbindendes Element sei auch hier die Versicherungsnummer. Der Gutachtendienst erstelle nach Eingang der Unterlagen ein Gutachten oder teile der Beklagten nach Ablauf von drei Wochen mit, dass noch keine Unterlagen eingegangen seien. Nach Eingang des Gutachtens setze die Beklagte die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des Gutachters informiert seien. Durch dieses Verfahren sei sichergestellt, die die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von dem Mitglied direkt zugesandt.
20 
Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 hat der Kläger in der Sache erneut Stellung genommen. Mit umfangreichem Vortrag macht er zunächst geltend, dass die Satzung in der hier einschlägigen Fassung des § 78 gegen geltendes Recht verstoße; insbesondere verletze sie die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesverfassungsgericht geforderte klare und bestimmte Formulierung. Im Folgenden kritisiert der Kläger das im Parallelverfahren ergangene Senatsurteil 2 S 2295/10 als in mehreren Punkten unrichtig. Es interpretiere in die Satzung fehlerhaft Rechte der Beklagten hinein, die nicht deren Inhalt seien und deshalb von der Beklagten selbst auch nicht geltend gemacht würden. Dieser fehlerhaften Auslegung stünden die zitierten Urteile (BVerwG vom 20.03.08 - 2 C 19.06 - und VGH Baden.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2585/08 und 10 S 2104/08 -) entgegen. Das Senatsurteil verkenne, dass die von ihm nach der Satzung zugesprochenen Rechte einer gesetzgebenden Autorität bedürften. Eine solche könne der Senat nicht beanspruchen; seinem massiven Eingriff in die grundgesetzlichen Rechte des Klägers fehle die rechtliche Grundlage in mehrfacher Hinsicht. Die Auffassung des Senates, der Kläger habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt und deshalb sei die Klage unbegründet und unzulässig, verschließe ihm den Rechtsweg. Eine solche Auslegung der Satzung zu § 78 trage die Beklagte selbst nicht vor, denn sie wäre unbestimmt, überraschend und willkürlich. Der Kläger habe mit seiner Unterwerfung unter die Satzung nicht sein Recht auf rechtliches Gehör aufgegeben. Der von dem Senat ausgeübte Zwang darauf, nur nach Erteilung einer Schweigepflichtsentbindung und Einholung eines von der Beklagten eingeholten Gutachtens klagebefugt zu sein, verletze grundgesetzliche Rechte des Klägers. Eine solche Auslegung bedürfe einer Ausnahme- oder Härtefallregelung; die Satzung genüge diesen rechtlichen Anforderungen nicht. Des Weiteren würden die allgemeinen Ausführungen des Senats zur informationellen Selbstbestimmung und dem BDSG als rechts- und sachverhaltswidrig beanstandet. Insbesondere gehe die Annahme fehl, er - der Kläger - habe auf seine Rechte aus der informationellen Selbstbestimmung und denen des Datenschutzes verzichtet. Nicht nachvollziehbar sei deshalb die Postulation des Senates, er habe durch seine Bereitschaft zur Herausgabe von Krankenunterlagen an einen von ihm gewählten Sachverständigen auf seine Bedenken gegen den von der Beklagten vorgeschlagenen Gutachter verzichtet. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung des Senates, eine Objektivität und Unparteilichkeit von Sachverständigen gegenüber dem Kläger sei "nicht erforderlich"; Sachverständige müssten nicht den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an dessen Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Diese Qualifikation finde sich nicht in der Satzung. Ihr stehe die Behauptung der Beklagen zu Objektivität und Unabhängigkeit der Gutachteninstitute in ihren Formularen zu Schweigepflichtsbefreiungen entgegen. Damit verletze der Senat das in § 242 BGB verankerte Recht und Vertrauen des Klägers in die Satzung. Auch der Auffassung des Senates, die Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten des Klägers an die I... verstoße nicht gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG, könne nicht gefolgt werden. Ebenso tatsachenfremd sei der allgemeine Hinweis des Senates, greifbare Anhaltspunkte für Verstöße der Beklagten oder der I... gegen das BDSG seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Dem stünden die Klageschrift und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten entgegen. Der Kläger habe in allen Verfahren vorgeschlagen, amts- oder vertrauensärztliche Begutachtungen durchführen zu lassen. Die von dem Senat erwähnten "milderen Mittel" zur Problemlösung hätten eingesetzt werden können. Soweit die Beklagte amtsärztliche Gutachten eingeholt habe, seien die Leistungen anerkannt worden. Der Kläger sei konsequent bemüht, die Behandlungen plausibel zu erklären und die Beklagte auf die eklatanten Mängel der Gutachten hinzuweisen. Die Beklagte ignoriere die Vorhalte und führe ihre Verwaltung über Jahre systematisch vorteilsnehmend in willkürlicher Methodik gegen ihre Versicherten, die in Behandlungen von Dr. med. B... stünden. In diesem Zusammenhang seien auch Begutachtungen des Mitarbeiters der Fa. I..., Herrn Dr. med. T..., zu beanstanden. Der Beklagten habe nachgewiesen werden können, dass sie durch vorteilsnehmende Formulierungswünsche gestaltend in die Begutachtungen des Dr. T... interveniert habe. Beanstandet werde weiter, dass sich der Senat im Parallelverfahren die Verträge zwischen der Beklagten und den Instituten sowie deren Gesellschaftsverträge nicht habe vorlegen lassen. Hieraus hätte sich ergeben, dass die von der Beklagten und der Fa. I... aufgestellte Behauptung, das Gutachterverfahren sei anonym, unrichtig sei. Es bestehe zudem eine Verletzung des Datenschutzes und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung alleinig durch die konkrete Namensnennung des behandelnden Arztes. Der Auftrag der Beklagten und die Gutachten verletzten den Kläger in § 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG und den behandelnden Arzt zudem in seinem Urheberrecht (BGH, Urteil vom 29.04.10 - l ZR 68/08 -, juris). Dieses Defizit hätte der Senat amtsermittelnd kontrollieren müssen. Die Beklagte sei im Verwaltungsvorverfahren überwiegend vergebens zur Vorlage ihrer Verwaltungsvorgänge aufgefordert worden, um die Gutachtenaufträge nachvollziehen zu können. Ein solches Auskunftsrecht sichere das bereits im Vorverfahren wirkende rechtliche Gehör des Klägers, um einen möglicherweise nichtbeantragten und zur Wahrung seiner informationellen Selbstbestimmung notwendigen Streitgegenstand erkennen zu können. Hinreichende Willkür für die Ablehnung einer Schweigepflichtsentbindung demonstriere die Beklagte fortgesetzt. Schließlich trägt der Kläger noch umfangreich – teilweise unter Benennung von Zeugen als Beweismittel - dazu vor, weshalb die Begutachtungsmethodik der von der Beklagten auch häufig beauftragten M..., sowie vorteilsnehmende Begutachtungen durch Kooperation mit der Ärztekammer Nordrhein beanstandet würden. Er macht hierzu geltend, dass die Beklagte gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen in einem Maß sowie unter Wechsel der Institute verfolge, dass ihn die Forderungen nach Begutachtungen durch unabhängige Gutachter berechtigten.
21 
Mit Beschluss vom 03.05.2011 (Az.: 2 S 2851/10) hat der Senat auf Antrag der Beteiligten zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 09.09.2013 teilweise zurückgenommen hatte, hat die Beklagte der Teilrücknahme zugestimmt, zugleich aber mitgeteilt, dass gegen den behandelnden Arzt des Klägers, Dr. med. A..., ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Abrechnungsbetruges zulasten der Beklagten eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 02.10.2013 hat der Senat die Beteiligten (nunmehr unter dem Aktenzeichen des weitergeführten Verfahrens: 2 S 1934/13) darauf hingewiesen, mit Blick darauf, dass der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten wohl nicht nachgekommen sei, dürfte es auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entscheidungserheblich ankommen. Mit Beschluss vom 23.01.2014 (Az. 2 S 149/14) hat der Senat den durch die Berufungsrücknahme erledigten Verfahrensteil abgetrennt und das Berufungsverfahren insoweit eingestellt. Den unter dem Az.: 2 S 1934/13 fortgeführten und nunmehr noch streitgegenständlichen Verfahrensteil hat er mit Beschluss vom 23.01.2014 bis zum endgültigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln - 115 Js 38/12 - und eines sich eventuell anschließenden strafgerichtlichen Verfahrens gem. § 173 VwGO i.V.m. § 149 ZPO ausgesetzt. Mehrere Nachfragen beim Landgericht Köln, bei welchem unter dem 04.03.2014 Anklage erhoben wurde (Az.: 106 KLs 2/14), haben in der Folgezeit ergeben, dass mit einem zeitnahen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens nicht zu rechnen ist. Auf Fortsetzungsantrag des Klägers hat der Senat daher mit Beschluss vom 05.12.2016 (nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 S 1826/16) den Aussetzungsbeschluss vom 23.01.2014 aufgehoben und die Verhandlung gem. §§ 173 VwGO i.V.m. 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO fortgesetzt.
22 
Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart waren Gegenstand des Verfahrens. Die Gerichtsakte des Verfahrens 2 S 2295/10 (... ./. Postbeamtenkrankenkasse) wurde vom Senat beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Akten sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
23 
Streitgegenstand der vom Kläger eingelegten Berufung sind, nachdem er diese teilweise zurückgenommen hat und über den zurückgenommenen und abgetrennten Verfahrensteil bereits durch Beschluss des Senats vom 23.01.2014 entschieden ist (2 S 149/14), nur noch die mit Antrag vom 07.01.2009 geltend gemachten Aufwendungen (wobei der Kläger eine Erstattung von noch 752,33 EUR begehrt) sowie die mit Antrag vom 17.09.2008 geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme des Beleges Nr. 1 (wobei der Kläger noch 336,09 EUR begehrt). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts durch die Zurücknahme der Berufung rechtskräftig geworden.
B.
24 
Die mit diesem Streitgegenstand noch anhängige Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
C.
25 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage abgesprochen werden. Denn auf die Möglichkeit, durch Mitwirkung an dem in der Satzung der Beklagten vorgesehenen (hier § 78 Abs. 3, dazu s.u.) Überprüfungsverfahren ohne Einschaltung des Gerichts zu seinem Recht zu kommen, kann der Kläger nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Sinne einer einfacheren, effektiveren Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden, wenn die Zulässigkeit dieses Überprüfungsverfahrens - wie hier - gerade streitig und Gegenstand des Klageverfahrens ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein möglicher Klageerfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde oder seine Klage auf sonstige Weise nutzlos oder gar rechtsmissbräuchlich wäre, bestehen nicht.
27 
Der Kläger hat derzeit aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm auf die streitgegenständlichen Leistungsanträge über den bereits bewilligten Umfang hinaus weitere Kassenleistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher erweisen sich auch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig (dazu I.). Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger ebenfalls nicht zu (dazu II.).
I.
28 
Maßgeblich sind hier die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung vom 01.01.2008 und vom 01.07.2008, die in Bezug auf die hier streitrelevanten Vorschriften allerdings identische Regelungen enthalten. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen der Beklagten in den hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzungen festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Absatz 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen).
29 
1. Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Der Senat hat zu den zitierten Vorschriften bereits entschieden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190, juris Rdnr. 25 und 54), dass der Beklagten die Befugnis zukommt, Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Eine Verletzung der in den Satzungen der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zieht zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich, das Mitglied kann seine möglichen Leistungsausgleiche aber solange nicht durchsetzen, wie es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es kann seine Mitwirkung allerdings - auch noch nachdem seine auf Erstattung von Aufwendungen gerichtete Klage mit Blick auf die Verweigerung der Mitwirkung abgewiesen worden sein sollte - nachholen und nachträglich die zur Prüfung des Leistungsanspruchs angeforderten Behandlungsunterlagen vorlegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Erst dann, wenn sich an diese (Sach-)Entscheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt, hätte das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - über den Anspruch auch in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O. und Urteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 -, juris Rdnr. 35). Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 insoweit auf die Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.10.2010 (- 10 S 2565/08 -, juris) beruft, steht dies der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Dort hatte der 10. Senat zwar ausgeführt, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Beklagten die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, nicht den Schluss ziehen dürften, es sei bereits deshalb ohne weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren die Klageabweisung gerechtfertigt. Diese Ausführungen stehen aber in Zusammenhang damit, dass die Satzungsvorschrift zur Mitwirkungsverpflichtung (§ 78 Abs. 3) nicht als eine Leistungsausschlussregelung - im Sinne einer materiellen Präklusion - verstanden werden könne (a.a.O. Rdnr. 25). In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 (a.a.O.) ist der Senat aber ausdrücklich ebenfalls davon ausgegangen, dass die entsprechende Satzungsvorschrift der Beklagten zur Mitwirkungsverpflichtung nicht als Leistungsausschlussregelung in diesem Sinne verstanden werden könne und eine fehlende Mitwirkung lediglich eine temporäre, jedoch keine endgültige Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehe. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. Bekl.-Schriftsatz vom 28.02.2011, VGH-Akte Band I, Bl. 73). Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen in dem Urteil vom 12.10.2010 sind insoweit überholt, daher führt auch seine hieran anknüpfende Argumentation in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 nicht weiter. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf den Berufungszulassungsbeschluss des 10. Senats vom 18.11.2008 (10 S 2104/08) beruft, sind diesem keine sachlichen Argumente zu dem hier behandelten Problem zu entnehmen. Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats.
30 
2. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
31 
Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14.09.1994 (BAPostG, BGBl. I 1994, 2325) geregelt, dass die Postbeamtenkrankenkasse in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse weitergeführt wird. Gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG unterliegt die Postbeamtenkrankenkasse der Aufsicht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Sie wird in § 26c BAPostG ermächtigt, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge durch Satzung zu regeln, wobei die öffentlich-rechtlich handelnde Postbeamtenkrankenkasse gem. § 26d Abs. 1 BAPostG nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundleistungen) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes erbringt, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. § 26c Abs. 1 BAPostG stellt eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
32 
Dass der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für die Regelung der hier in Rede stehenden Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten nicht selbst zu übernehmen hatte, hat der Senat in seinem Urteil vom 24.11.2011 (- 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 27) bereits klargestellt. Hieran ist festzuhalten.
33 
Anders als bei abgeleiteter Rechtssetzung im Verordnungswege (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es auch nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in bestimmter Weise vorgegeben werden. Allerdings darf sich der Gesetzgeber mit Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Satzungsnormen nicht gänzlich preisgeben. Er hat zumindest sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses darstellen (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191ff.; juris Rdnr. 148f.). Auch muss er der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen ggf. sachangemessene Grenzen setzen und vor allem bei einer Ermächtigung zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich besondere Vorgaben zur Ausgestaltung der zu treffenden Satzungsbestimmungen machen (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332f., juris Rdnr. 59f. und Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 -, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125f., juris Rdnr. 104-106; Beschluss vom 13.07.2004, a.a.O., juris Rdnr. 150; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359, juris Rdnr. 13). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind hier gewahrt. In § 26d BAPostG werden die Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse im Einzelnen konkret benannt. § 26a BAPostG gibt der Postbeamtenkrankenkasse die handelnden Organe „Vorstand“ und „Verwaltungsrat“ vor, wobei § 26b Abs. 2 BAPostG gesondert bestimmt, wie sich der Verwaltungsrat - als Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse - zusammensetzt und dass die Interessen der Mitglieder dort mit mindestens acht Vertreterinnen oder Vertretern - paritätisch - vertreten sein müssen. Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse und unterliegt hierbei der Aufsicht bzw. Kontrolle durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und § 26b Abs. 8 Satz 2 BAPostG).
34 
Die vom Verwaltungsrat zu beschließenden Satzungsregelungen zur Erbringung von Krankenversicherungsleistungen betreffen nicht den Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern beschränken sich auf reine Leistungsverwaltung, zumal die bei der Beklagten versicherten Mitglieder dort nicht Pflichtmitglied sind, sondern die Mitgliedschaft nach ihrer Wahl erwerben können. Die Satzungsregelungen in § 30 Abs. 3 Satz 5 und § 78 Abs. 3 Satz 2 gestalten daher lediglich aus, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen der Mitglieder im Rahmen der Leistungsgewährung nachgewiesenermaßen als notwendig und angemessen angesehen und anerkannt werden können. Die genannten Regelungen begründen aber keine selbständigen Leistungsausschlüsse und unterwerfen die entstandenen Ansprüche insbesondere auch keiner materiellen Präklusion (hierzu bereits der Senat in seiner Entscheidung vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 27 und 54). Sie halten sich zudem im Rahmen allgemeiner Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind (z.B. §§ 60f. SGB I ) und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt jedenfalls keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Dementsprechend muss die Satzung hier auch nicht den besonderen, erhöhten Voraussetzungen gerecht werden, denen die gesetzliche Ermächtigung eines Satzungsgebers zu intensiven Grundrechtseingriffen unterliegt. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. An einem solchen - vergleichbaren - Eingriff fehlt es hier in Bezug auf die Satzungsregelungen zu den Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten der Mitglieder. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu Recht festgestellt, dass dann, wenn kein intensiver Grundrechtseingriff in Rede steht und sich der Nutzer einer Einrichtung lediglich Regelungen unterwirft, die zur Erlangung eines Nutzungsvorteils mit entsprechenden Belastungen verbunden sind, die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als ausreichend angesehen wird, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (a.a.O., juris Rdnr. 16 m.w.N.). So liegt es hier.
35 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehen keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken an der (hinreichenden) Bestimmtheit des hier streitgegenständlichen § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259, 263, BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, GewArch 2014, 121, juris Rdnr. 13). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält („Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen“, „erforderliche Behandlungsunterlagen“), steht dem nicht entgegen. Gegen die Verwendung unbestimmter, also konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriffe bestehen wegen der auf der Ebene des Gesetzes zu bedenkenden Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit selbst im Fall erhöhter Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorschriften keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u. a. -, BVerfGE 134, 33 (81 f.). Dies ist auch hier ohne weiteres möglich.
36 
3. Nach §§ 30 Abs. 3 Satz 5, 78 Abs. 3 Satz 2 ihrer Satzungen war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A... zu überprüfen.
37 
a) Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
38 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, geht zugleich die Verpflichtung der Mitglieder einher, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 30 und vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230, juris).
39 
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise durfte die Beklagte hier von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen des Klägers durch Dr. A... ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel gegenüber dem Kläger in dem Schreiben vom 11.02.2008 (Verwaltungsakte Bl. 58) in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 07.05.2009 (Verwaltungsakte Bl. 67) unter Hinweis auf die prüfungsbedürftigen GOÄ-Ziffern nachvollziehbar dargelegt. Die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestehen, muss nicht ihrerseits auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 31). Für letzteres bestehen im Hinblick darauf, dass Dr. A... den Kläger ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen innerhalb kurzer Zeiträume mit hoher Behandlungsfrequenz jeweils unterschiedlich behandelt hat, keine Anhaltspunkte. Es kommt hinzu, dass die Beklagte schon in dem Schreiben vom 07.05.2009 dargelegt und in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 wiederholt hat, dass und weshalb die dabei abgerechneten GOÄ-Ziffern anhand der Diagnosen für sie nicht nachvollziehbar sind.
40 
4. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A... erfolgte Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden.
41 
a) Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 34; vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 -, RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an den Kläger zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, Rdnr. 5).
42 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen mit Schreiben vom 11.02.2008, welches seinerseits auf ein früheres Anforderungsschreiben vom 14.12.2007 verweist, hinreichend spezifiziert angefordert. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem der Kläger mit Formularanträgen vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Rechnungen des Dr. A... eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztlichen Behandlungen im Folgezeitraum (Februar bis November 2008) und diese unterschieden sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2008. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von dem Kläger geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus den Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 und vom 11.02.2008, zumal das Übersendungsverlangen bezüglich sämtlicher in Rede stehenden Erstattungen unabhängig davon nochmals mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2009 wiederholt wurde. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es - entgegen dem Klägervortrag insbesondere in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 - vorliegend nicht um den in § 78 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelten Fall der Schweigepflichtentbindung gegenüber der Beklagten geht. Dieses Verfahren kommt nur im Fall der Direktabrechnung des Leistungserbringers mit der Beklagten zum Tragen. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Dementsprechend hatte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 auch nicht verlangt, die ihn behandelnden Ärzte gegenüber der Beklagten (allgemein) von der Schweigepflicht zu entbinden.
43 
b) Die gegenüber dem Kläger konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.
44 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, welcher der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. und OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 -, NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger grundsätzlich bereit ist (vgl. Kl.-Schriftsatz vom 09.10.2013, VGH-Akte Bl. 139), die Krankenunterlagen an einen - von ihm ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen unabhängig davon, dass der Kläger seine Bedenken gegen eine Herausgabe von Krankenunterlagen an die Beklagte grundsätzlich aufrechterhält (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2017, S. 5), jedenfalls kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche des Klägers und spiegelbildlich dazu die Leistungspflichten der Beklagten ergeben.
45 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten in Bezug auf seine Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -, VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Verpflichtung bzw. Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte des Klägers. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Klägers erforderlich ist. Auch der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen erforderlich ist.
46 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (a.a.O.) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Kläger wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, seiner satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben wäre. Vielmehr steht dem Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt (so schon VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. mit Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 -, VersR 2008, 627 zum Parallelproblem der Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung).
47 
c) Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche des Klägers überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer - hier streitgegenständlichen -Satzungsbestimmungen in § 78 Abs. 3 Satz 2 diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
48 
d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, er müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihm insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt:
49 
„Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
50 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
51 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.“.
52 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest, zumal sie in jenem Verfahren zu identischem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen sind.
53 
e) Der Kläger meint schließlich zu Unrecht, er könne die von ihm geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte seine Unterlagen durch die Fa. I..., ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten hat diese im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Fa. I... sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Fa. I... stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
54 
aa) Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügte Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der vorgenommenen Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Fa. I... liegt nicht vor. Zu dieser Einschätzung kam der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.2001 (a.a.O.) in Bezug auf die damals von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und dortige, im wesentlichen gleichgelagerte Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hieran hält der Senat auch nach Kenntnis der vollständigen Verträge zwischen der Beklagten und der Fa. I..., welche wegen der entsprechenden Rüge des Klägers beigezogen wurden, jedenfalls im Ergebnis fest. Im Einzelnen:
55 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.05.2017 (AS 377 ff.) zwei Verträge vorgelegt: Zunächst einen Vertrag über die Erstellung und die Vermittlung der Erstellung medizinischer Gutachten, welcher von dem Vertreter der Beklagten am 01.02.2001 und von der Vertreterin der Fa. I... am 29.01.2001 unterzeichnet wurde. Diesem Vertrag war als Ergänzung nach § 7 Abs. 2 des Vertrages eine ebenfalls unter dem 01.02.2001/29.01.2001 unterzeichnete Datenschutzvereinbarung beigefügt. Zusätzlich hat die Beklagte eine Rahmenvereinbarung vorgelegt, welche von der Fa. I... unter dem 05.06.2009 sowie zwei Vertretern der Beklagten unter dem 04.06.2009 unterzeichnet wurde. Anlässlich der eingehenden Erörterung der Verträge in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagten-Vertreterin auf entsprechende Nachfrage des Senats zum Verhältnis der beiden Verträge angegeben, dass der „neue“ Rahmenvertrag ab Juni 2009 gegolten habe. Ihm sei eine notwendig gewordene Ausschreibung vorausgegangen. Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger verlangten Einwilligungserklärungen noch der Vertrag aus dem Jahr 2001 Anwendung gefunden hat. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn aus beiden vorgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Fa. I... personenbezogene Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht in eigener Verantwortung, sondern nur im Auftrag der Beklagten verarbeitet oder nutzt. Zwar nennt erst der Rahmenvertrag vom Juni 2009 den damit einschlägigen § 11 BDSG ausdrücklich (§ 6 Ziffer 2 des Vertrages). Bereits aus der Datenschutzvereinbarung zum Vertrag aus dem Jahr 2001 ergibt sich jedoch die Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG auch ohne Benennung der Norm. Dort heißt es in § 2 Ziffer 1 nämlich, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenübermittlung in seinem Geschäftsbereich sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Versicherten der Auftraggeber (also die beklagte Postbeamtenkrankenkasse) verantwortlich ist. Damit war - auch unter Geltung des Vertrages aus dem Jahr 2001 - nur die Beklagte verantwortliche Stelle i.S.v. §§ 3 Abs. 7, 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG, die Fa. I...... dagegen nur Auftragnehmerin i.S.v. § 11 Abs. 2 BDSG. Der Senat bewertet die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit damit in voller Kenntnis der zwischen der Beklagten und der Fa. I... geschlossenen Verträge zwar anders als noch im Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.), wo auf der Grundlage (nur) des § 6 der Rahmenvereinbarung 2009 davon ausgegangen wurde, dass auch die Fa. I... i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG „verantwortliche Stelle“ ist. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Einschaltung der I... in die Begutachtung gerügten Verstöße gegen den Datenschutz liegen aber auch bei dieser Bewertung der Verantwortlichkeit nicht vor:
56 
Nach der Systematik unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz grundlegend zwischen der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (Zweiter Abschnitt §§ 12 - 26) einerseits und der Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen (Dritter Abschnitt §§ 27 - 38a) andererseits. Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung ergeben sich die insoweit anwendbaren Vorschriften aus den für den Auftraggeber als „verantwortliche Stelle“ maßgeblichen Vorschriften. Für die Auftragnehmerin I...... gelten hingegen nur die in § 11 Abs. 4 BDSG genannten Vorschriften unmittelbar und dort insbesondere (wegen der privatrechtlichen Organisationsform) neben den im ersten Halbsatz genannten Vorschriften (§§ 5, 9, 43 und 44) nur die in Ziffer 2 des zweiten Halbsatzes genannten §§ 4f, 4g und 38.
57 
Ausgehend davon werden durch die Weitergabe von Gesundheitsdaten der Versicherten, bei denen es sich ersichtlich um besonders sensible Daten dieser Versicherten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, an die Fa. I... zur Verarbeitung und Nutzung im Auftrag der Beklagten keine datenschutzrechtlichen Anforderungen verletzt. Hierbei ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht zwischen den Rechnungsbelegen und den Behandlungsunterlagen i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu unterscheiden. Denn bei besonders sensiblen Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG unterliegt bei der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen nach den §§ 12 ff. BDSG nur die Datenerhebung besonderen Vorschriften. Hier ist nicht nur zu verlangen, dass ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 BDSG). Die Datenverarbeitung bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Rechtfertigung unter den Voraussetzungen der in § 13 Abs. 2 BDSG genannten Ziffern 1 - 9.
58 
(1) Unter Zugrundelegung dessen werden die zur Erstattung von den Versicherten selbst eingereichten Originalbelege von Arztrechnungen von der Beklagten nicht erhoben i.S.v. § 13 BDSG, da das Erheben nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 BDSG ein Beschaffen von Daten, mithin ein aktives Handeln der erhebenden Stelle voraussetzt (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand September 2016, § 3 BDSG, Rdnr. 62), woran es vorliegend fehlt. Daher finden insoweit die besonderen Vorschriften für sensible Daten nach § 13 Abs. 2 BDSG keine Anwendung. Demgegenüber finden sich in § 14 BDSG für die (Weiter-)Verarbeitung von Daten keine mit § 13 Abs. 2 BDSG vergleichbaren ausdrücklichen Sondervorschriften für besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Vielmehr dürfen nicht selbst erhobene Daten - wie vorliegend - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BDSG für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert wurden. Dieser Zweck ist auch bei einer Weitergabe an die Fa. I... im Rahmen von § 11 BDSG stets die Erstattung von beantragten Versicherungsleistungen; er bleibt somit unverändert. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Kläger bei Weitergabe von Arztrechnungen an die Fa. I... ist daher nicht ersichtlich.
59 
(2) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen angeforderten Behandlungsunterlagen. Diese werden zwar ersichtlich i.S.v. § 3 Abs. 3 BDSG erhoben. Auch handelt es sich um besonders sensible (Gesundheits-)Daten des versicherten Mitglieds i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Die insoweit geltenden besonderen Anforderungen des § 13 Abs. 2 BDSG sind aber erfüllt. Denn diese Datenerhebung ist in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Bei der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, einer autonomen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, handelt es sich um eine Rechtsvorschrift i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, a.a.O., § 4 BDSG Rdnr. 20). Die in § 78 Abs. 3 Satz 2 satzungsrechtlich festgelegte Möglichkeit, bei Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit eingereichter Rechnungen auch (weitere) Behandlungsdaten - also Gesundheitsdaten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG - anzufordern, ist, wie oben bereits dargelegt, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem hat die Beklagte bei der Erhebung, also der Anforderung der Daten beim Kläger, auch die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG beachtet, welche speziell für den vorliegenden Fall der Datenerhebung aufgrund einer zur Auskunft verpflichtenden Rechtsvorschrift gelten. Danach ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet oder die Erteilung der Auskunft für die Gewährung von Rechtsvorteilen erforderlich ist, bzw. sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 07.05.2009. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Vorlage der Behandlungsunterlagen nicht erzwungen werden kann, mithin nur auf freiwilliger Basis möglich ist, jedoch die Nichtvorlage Auswirkungen auf die Gewährung von Kassenleistungen haben wird, mithin auf die Gewährung eines begehrten Vorteils. Datenschutzrechtliche Verstöße zu Lasten des Klägers sind daher in der Einschaltung der Fa. I... aufgrund der Vertragsgestaltung des Auftragsverhältnisses nicht erkennbar, zumal die Fa. I... sich in beiden vorliegenden Verträgen verpflichtet hat (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nr. 3; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 8), ihrerseits nur auf das Datengeheimnis verpflichtetes Personal einzusetzen. Damit wird sie ihrer auch als Auftragnehmerin nach § 11 Abs. 4 i.V.m. § 5 BDSG selbst verbleibenden datenschutzrechtlichen Verpflichtung gerecht. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert, ohne dass der Kläger hierzu mögliche Gesichtspunkte aufgezeigt hat, zu denen er mit weiterem - vom Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnten (vgl. Anlage zur Niederschrift) -Schriftsatzrecht hätte weiter vortragen wollen.
60 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr erstmals eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf den behandelnden Arzt rügt, erscheint schon fraglich, inwiefern er hierdurch in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte, zumal der Name und Anschrift des Arztes bereits aus den von ihm mit Antragstellung vorgelegten Originalbelegen ersichtlich sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich bei den Arztrechnungen auch im Verhältnis zum behandelnden Arzt nicht um besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, so dass dem Arzt gegenüber von vornherein nur der allgemeine Maßstab gilt, wonach personenbezogene Daten von öffentlichen Stellen zur Erfüllung der Aufgaben - hier also der Leistungserbringung im Versicherungsverhältnis - zulässigerweise erhoben und verarbeitet werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine weitergehende Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken i.S.v. § 14 Abs. 2 BDSG ist der Auftragnehmerin I... nach der Gestaltung der genannten Verträge nicht gestattet (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nrn. 3 und 4; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 1).
61 
Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nochmals pauschal den Umgang der Fa. I... mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (so schon Senatsurteil vom 24.11.2011, a.a.O.). Greifbare konkrete Anhaltspunkte für Verstöße benennt der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich.
62 
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere, dass der Name des Mitglieds und des behandelnden Arztes gegenüber der Fa. I... sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Fa. I... als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet. Eine Pflicht der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin benannten Vorschriften (§ 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG) bzw. dem „Urheberrecht“ des Arztes. Wie bereits dargelegt, werden von der Beklagten die maßgeblichen, hier für öffentliche Stellen anwendbaren Vorschriften beachtet, weshalb ein Verstoß gegen § 203 StGB ausscheidet. Zu Unrecht zitiert der Kläger insoweit auch die reinen Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 6 und 6a BDSG. Die hier im Hinblick auf eine Anonymisierungspflicht allein einschlägige Norm des § 3a Satz 2 BDSG ist nicht verletzt. Danach sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszeck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vorliegend ist eine Leistungsberechtigung von Versicherten zu prüfen. Es liegt in der Natur der Sache, dass zum Nachweis von Aufwendungen regelmäßig nur (vollständige) Originalbelege geeignet sind, was die Satzungen daher auch in nicht zu beanstandender Weise in § 30 Abs. 1 Satz 8 vorsehen. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit bei Vorlage von Teilen der Behandlungsunterlagen des Arztes dessen Urheberrecht verletzt sein könnte. Die vom Kläger hierzu benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 -) befasst sich mit der (Weiter-)Verwendung von Teilen eines ärztlichen Gutachtens zu anderen Zwecken und ist daher ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
63 
bb) Soweit der Kläger in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa. I... weiter beanstandet, diese habe umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung und könne erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich verändern, steht dies weder der generellen Praxis der Beklagten, sich der Fa. I...... zu bedienen, noch einer Verwertung der (Fach-)Gutachten im konkreten Einzelfall entgegen und berechtigt den Kläger daher auch nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Begutachtung. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass jeder Gutachter persönlich für die Qualität seines Gutachtens verantwortlich sei und sie selbst ein Gutachten nur dann neu beauftrage, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder der Gutachter ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen habe. Unter denselben Voraussetzungen sowie zusätzlich dann, wenn eine Gestaltungsvorgabe (z.B. eine tabellarische Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen) nicht eingehalten worden sei, wirke auch die Fa. I... auf die Neuerstellung eines Gutachtens hin und nehme insoweit Einfluss auf die Erstellung der Gutachten. Die bezeichneten Einflussnahmen - durch Erteilung eines neuen, nachgebesserten Gutachtens - sind weder willkürlich noch bedenklich, denn sie beziehen sich nicht auf das inhaltliche Ergebnis der Begutachtung, sondern auf die formale Gestaltung bzw. die Beachtung rechtlicher Vorgaben bei der Erstellung des Gutachtens zur Sicherung dessen rechtlicher Verwertbarkeit und Aussagekraft. Soweit der Kläger generell einwendet, die Fa. I... und die von ihr beauftragten Gutachter stünden „im Lager“ der Versicherungswirtschaft und seien schon deshalb weder unabhängig noch objektiv, verkennt er, dass die Beklagte mit einer Verfahrensweise nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen zunächst nur ein Privatgutachten beauftragt, um sich selbst eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über einen Leistungsantrag zu verschaffen. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der eine Krankenkasse angestellte Ärzte mit der Begutachtung beauftragt, die schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtung „im Lager“ der Krankenkasse stehen. Kommt es aufgrund des Privatgutachtens zu einer negativen Entscheidung über den Leistungsantrag, so hat das betroffene Mitglied hiergegen die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Klage. Im Rahmen eines Klageverfahrens hat das von der Beklagten eingeholte Gutachten zunächst nur die Bedeutung eines Parteigutachtens mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht bei Vorliegen substantiierter Einwendungen des Mitglieds gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens gemäß den obigen Ausführungen ggf. verpflichtet wäre, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dementsprechend hat z.B. das Verwaltungsgericht Köln in dem vom Kläger zum Beleg seiner Rechtsauffassung genannten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2014 (- 1 E 822/14 -, juris Rdnr. 6) den von der Beklagten eingeschalteten Gutachter als ungeeigneten Sachverständigen angesehen. In gleicher Weise ist das Landgericht Köln in dem vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 31.01.2011 vorgelegten Beschluss vom 15.01.2004 (- 23 T 1/04 -) verfahren. Dies zeigt, dass die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Handhabung der Mitwirkungspflicht nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen dem Kläger entgegen dem Berufungsvortrag weder das rechtliche Gehör nimmt noch vollendete Tatsachen schafft, an denen er sich endgültig festhalten lassen müsste.
64 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht der Verwertung der unter Einschaltung der Fa. I... vermittelten Gutachter auch nicht entgegen, dass mit dem vom Kläger beispielhaft genannten Dr. T... ein parteiischer Gutachter als „Handlanger der Beklagten“ tätig geworden ist. Abgesehen davon, dass - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - völlig offen ist, ob es im Falle des Klägers zu einer Begutachtung durch Dr. T... gekommen ist oder gekommen wäre, ergeben sich aus dem vom Kläger in Zusammenhang mit Dr. T... vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gutachter „gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen“ zugunsten der Beklagten vorgenommen hätte. Entgegen dem Klägervortrag bezweifelt Dr. T... in der vorgelegten E-Mail vom 29.04.2013 (VGH-Akte Bl. 155) nicht allgemein die medizinische Qualifikation sämtlicher Allgemeinmediziner, sondern vielmehr mit detaillierter Begründung die Qualifikation der konkret genannten Allgemeinmediziner Dr. med. B... und Dr. A... Unabhängig davon, ob diese Einschätzung richtig ist oder falsch, lässt sie jedenfalls den vom Kläger gezogenen Schluss nicht zu.
65 
cc) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 sich mit detaillierter Begründung gegen die Beauftragung der Fa. M...... durch die Beklagte wendet, ist dies im vorliegenden Fall, in der eine Tätigkeit dieses Unternehmens nicht in Rede steht, unerheblich. Gleiches gilt, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 25.04.2017 Ausführungen zur Tätigkeit von Dr. med. B... macht, denn ausweislich der vorliegenden Rechnungen geht es hier nicht um von Dr. med. B... durchgeführte Behandlungen.
66 
dd) Der Beweisanregung des Klägers, die von ihm im Schriftsatz vom 25.04.2017 benannten sieben Zeugen zur Frage der „gezielt vorteilsnehmenden Begutachtungen“ zu hören, musste der Senat nicht von Amts wegen nachkommen. Zum einen bezieht sich das Beweisangebot auf die M......, die hier nie konkret beauftragt werden sollte. Zum anderen kommt es nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung (s.o.) auf die Frage, ob die von der Beklagten über beauftragte Gutachteninstitute eingeholten Gutachten den Anforderungen an eine objektive, neutrale Begutachtung durch gerichtliche Sachverständige genügen, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an.
67 
5. Aufgrund der unter 1. bis 4. dargestellten, rechtlich erheblichen Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit steht dem Kläger derzeit gemäß § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
68 
Auf die Folgefrage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne von § 30 Abs. 3 Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Daher bedarf es hierzu auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren.
69 
Mit Blick darauf, dass derzeit schon wegen § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen kein Erstattungsanspruch besteht, kann im vorliegenden Verfahren ferner dahingestellt bleiben, ob eine Erstattung auch deswegen ausscheidet, weil die bei der Beklagten abgerechneten ärztlichen Leistungen nicht von dem rechnungsstellenden Arzt Dr. A..., sondern tatsächlich von Dr. med. B... erbracht worden sein könnten.
II.
70 
Besteht kein Erstattungsanspruch, so ist schon deshalb kein Raum für einen Zinsanspruch. Unabhängig davon wäre der begehrte Anspruch auf Verzugszinsen auch deshalb nicht gegeben, weil hierfür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 -, juris Rdnr. 36).
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
73 
Beschluss vom 10.05.2017
74 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.088,42 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung bleibt hierbei außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
23 
Streitgegenstand der vom Kläger eingelegten Berufung sind, nachdem er diese teilweise zurückgenommen hat und über den zurückgenommenen und abgetrennten Verfahrensteil bereits durch Beschluss des Senats vom 23.01.2014 entschieden ist (2 S 149/14), nur noch die mit Antrag vom 07.01.2009 geltend gemachten Aufwendungen (wobei der Kläger eine Erstattung von noch 752,33 EUR begehrt) sowie die mit Antrag vom 17.09.2008 geltend gemachten Aufwendungen mit Ausnahme des Beleges Nr. 1 (wobei der Kläger noch 336,09 EUR begehrt). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts durch die Zurücknahme der Berufung rechtskräftig geworden.
B.
24 
Die mit diesem Streitgegenstand noch anhängige Berufung ist zulässig. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Berufung, wenn sie - wie vorliegend - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies ist ordnungsgemäß erfolgt. Auch ist die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Schließlich sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die vom Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen und enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.
C.
25 
Die zulässige Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Kläger aber nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage abgesprochen werden. Denn auf die Möglichkeit, durch Mitwirkung an dem in der Satzung der Beklagten vorgesehenen (hier § 78 Abs. 3, dazu s.u.) Überprüfungsverfahren ohne Einschaltung des Gerichts zu seinem Recht zu kommen, kann der Kläger nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - im Sinne einer einfacheren, effektiveren Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden, wenn die Zulässigkeit dieses Überprüfungsverfahrens - wie hier - gerade streitig und Gegenstand des Klageverfahrens ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein möglicher Klageerfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde oder seine Klage auf sonstige Weise nutzlos oder gar rechtsmissbräuchlich wäre, bestehen nicht.
27 
Der Kläger hat derzeit aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm auf die streitgegenständlichen Leistungsanträge über den bereits bewilligten Umfang hinaus weitere Kassenleistungen zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher erweisen sich auch die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig (dazu I.). Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht dem Kläger ebenfalls nicht zu (dazu II.).
I.
28 
Maßgeblich sind hier die im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung vom 01.01.2008 und vom 01.07.2008, die in Bezug auf die hier streitrelevanten Vorschriften allerdings identische Regelungen enthalten. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzungen der Beklagten in den hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzungen festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Absatz 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen).
29 
1. Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Der Senat hat zu den zitierten Vorschriften bereits entschieden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, VBlBW 2012, 190, juris Rdnr. 25 und 54), dass der Beklagten die Befugnis zukommt, Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Eine Verletzung der in den Satzungen der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zieht zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich, das Mitglied kann seine möglichen Leistungsausgleiche aber solange nicht durchsetzen, wie es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Es kann seine Mitwirkung allerdings - auch noch nachdem seine auf Erstattung von Aufwendungen gerichtete Klage mit Blick auf die Verweigerung der Mitwirkung abgewiesen worden sein sollte - nachholen und nachträglich die zur Prüfung des Leistungsanspruchs angeforderten Behandlungsunterlagen vorlegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist die Beklagte verpflichtet, auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Erst dann, wenn sich an diese (Sach-)Entscheidung eine gerichtliche Auseinandersetzung anschließt, hätte das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - über den Anspruch auch in der Sache zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O. und Urteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 -, juris Rdnr. 35). Soweit sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 insoweit auf die Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.10.2010 (- 10 S 2565/08 -, juris) beruft, steht dies der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Dort hatte der 10. Senat zwar ausgeführt, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Beklagten die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, nicht den Schluss ziehen dürften, es sei bereits deshalb ohne weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren die Klageabweisung gerechtfertigt. Diese Ausführungen stehen aber in Zusammenhang damit, dass die Satzungsvorschrift zur Mitwirkungsverpflichtung (§ 78 Abs. 3) nicht als eine Leistungsausschlussregelung - im Sinne einer materiellen Präklusion - verstanden werden könne (a.a.O. Rdnr. 25). In seiner Entscheidung vom 24.11.2011 (a.a.O.) ist der Senat aber ausdrücklich ebenfalls davon ausgegangen, dass die entsprechende Satzungsvorschrift der Beklagten zur Mitwirkungsverpflichtung nicht als Leistungsausschlussregelung in diesem Sinne verstanden werden könne und eine fehlende Mitwirkung lediglich eine temporäre, jedoch keine endgültige Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich ziehe. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. Bekl.-Schriftsatz vom 28.02.2011, VGH-Akte Band I, Bl. 73). Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen in dem Urteil vom 12.10.2010 sind insoweit überholt, daher führt auch seine hieran anknüpfende Argumentation in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 nicht weiter. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang weiter auf den Berufungszulassungsbeschluss des 10. Senats vom 18.11.2008 (10 S 2104/08) beruft, sind diesem keine sachlichen Argumente zu dem hier behandelten Problem zu entnehmen. Die vom Kläger erwähnte, zu Beihilfevorschriften ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, wonach für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gelten und Diagnosen auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden können, stehen nicht in Widerspruch zu der schon in den Urteilen vom 24.11.2011 (a.a.O.) und 09.11.2012 (a.a.O.) sowie auch im vorliegenden Verfahren vertretenen Rechtsauffassung des Senats.
30 
2. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
31 
Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 14.09.1994 (BAPostG, BGBl. I 1994, 2325) geregelt, dass die Postbeamtenkrankenkasse in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse weitergeführt wird. Gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 BAPostG unterliegt die Postbeamtenkrankenkasse der Aufsicht der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost. Sie wird in § 26c BAPostG ermächtigt, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge durch Satzung zu regeln, wobei die öffentlich-rechtlich handelnde Postbeamtenkrankenkasse gem. § 26d Abs. 1 BAPostG nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundleistungen) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflegeversicherungsgesetzes erbringt, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. § 26c Abs. 1 BAPostG stellt eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
32 
Dass der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für die Regelung der hier in Rede stehenden Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten nicht selbst zu übernehmen hatte, hat der Senat in seinem Urteil vom 24.11.2011 (- 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 27) bereits klargestellt. Hieran ist festzuhalten.
33 
Anders als bei abgeleiteter Rechtssetzung im Verordnungswege (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) gebieten allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze es auch nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in bestimmter Weise vorgegeben werden. Allerdings darf sich der Gesetzgeber mit Blick auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der zu erlassenden Satzungsnormen nicht gänzlich preisgeben. Er hat zumindest sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses darstellen (BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191ff.; juris Rdnr. 148f.). Auch muss er der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen ggf. sachangemessene Grenzen setzen und vor allem bei einer Ermächtigung zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich besondere Vorgaben zur Ausgestaltung der zu treffenden Satzungsbestimmungen machen (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332f., juris Rdnr. 59f. und Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62 -, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125f., juris Rdnr. 104-106; Beschluss vom 13.07.2004, a.a.O., juris Rdnr. 150; BVerwG, Beschluss vom 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, BVerwGE 90, 359, juris Rdnr. 13). Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind hier gewahrt. In § 26d BAPostG werden die Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse im Einzelnen konkret benannt. § 26a BAPostG gibt der Postbeamtenkrankenkasse die handelnden Organe „Vorstand“ und „Verwaltungsrat“ vor, wobei § 26b Abs. 2 BAPostG gesondert bestimmt, wie sich der Verwaltungsrat - als Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse - zusammensetzt und dass die Interessen der Mitglieder dort mit mindestens acht Vertreterinnen oder Vertretern - paritätisch - vertreten sein müssen. Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse und unterliegt hierbei der Aufsicht bzw. Kontrolle durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und § 26b Abs. 8 Satz 2 BAPostG).
34 
Die vom Verwaltungsrat zu beschließenden Satzungsregelungen zur Erbringung von Krankenversicherungsleistungen betreffen nicht den Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern beschränken sich auf reine Leistungsverwaltung, zumal die bei der Beklagten versicherten Mitglieder dort nicht Pflichtmitglied sind, sondern die Mitgliedschaft nach ihrer Wahl erwerben können. Die Satzungsregelungen in § 30 Abs. 3 Satz 5 und § 78 Abs. 3 Satz 2 gestalten daher lediglich aus, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen der Mitglieder im Rahmen der Leistungsgewährung nachgewiesenermaßen als notwendig und angemessen angesehen und anerkannt werden können. Die genannten Regelungen begründen aber keine selbständigen Leistungsausschlüsse und unterwerfen die entstandenen Ansprüche insbesondere auch keiner materiellen Präklusion (hierzu bereits der Senat in seiner Entscheidung vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 27 und 54). Sie halten sich zudem im Rahmen allgemeiner Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind (z.B. §§ 60f. SGB I ) und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt jedenfalls keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Dementsprechend muss die Satzung hier auch nicht den besonderen, erhöhten Voraussetzungen gerecht werden, denen die gesetzliche Ermächtigung eines Satzungsgebers zu intensiven Grundrechtseingriffen unterliegt. Soweit der Kläger zum Beleg seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 14.08.2008 - 5 K 1799/05 -, juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.11.2008 - 7 C 10771/08 -, juris) verweist, führt dies hier nicht weiter, denn in diesen Entscheidungen ging es jeweils um intensive Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. An einem solchen - vergleichbaren - Eingriff fehlt es hier in Bezug auf die Satzungsregelungen zu den Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten der Mitglieder. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu Recht festgestellt, dass dann, wenn kein intensiver Grundrechtseingriff in Rede steht und sich der Nutzer einer Einrichtung lediglich Regelungen unterwirft, die zur Erlangung eines Nutzungsvorteils mit entsprechenden Belastungen verbunden sind, die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als ausreichend angesehen wird, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (a.a.O., juris Rdnr. 16 m.w.N.). So liegt es hier.
35 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestehen keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken an der (hinreichenden) Bestimmtheit des hier streitgegenständlichen § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Regelung und der Entscheidungssatz für die Verfahrensbeteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (BVerwG, Urteil vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259, 263, BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, GewArch 2014, 121, juris Rdnr. 13). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Norm unbestimmte Rechtsbegriffe enthält („Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen“, „erforderliche Behandlungsunterlagen“), steht dem nicht entgegen. Gegen die Verwendung unbestimmter, also konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriffe bestehen wegen der auf der Ebene des Gesetzes zu bedenkenden Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit selbst im Fall erhöhter Anforderungen an die Bestimmtheit von Vorschriften keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u. a. -, BVerfGE 134, 33 (81 f.). Dies ist auch hier ohne weiteres möglich.
36 
3. Nach §§ 30 Abs. 3 Satz 5, 78 Abs. 3 Satz 2 ihrer Satzungen war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A... zu überprüfen.
37 
a) Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
38 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, geht zugleich die Verpflichtung der Mitglieder einher, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 -, a.a.O., juris Rdnr. 30 und vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230, juris).
39 
b) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise durfte die Beklagte hier von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen des Klägers durch Dr. A... ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel gegenüber dem Kläger in dem Schreiben vom 11.02.2008 (Verwaltungsakte Bl. 58) in Zusammenschau mit dem Schreiben vom 07.05.2009 (Verwaltungsakte Bl. 67) unter Hinweis auf die prüfungsbedürftigen GOÄ-Ziffern nachvollziehbar dargelegt. Die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestehen, muss nicht ihrerseits auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 31). Für letzteres bestehen im Hinblick darauf, dass Dr. A... den Kläger ausweislich der in den Verwaltungsakten enthaltenen Rechnungen innerhalb kurzer Zeiträume mit hoher Behandlungsfrequenz jeweils unterschiedlich behandelt hat, keine Anhaltspunkte. Es kommt hinzu, dass die Beklagte schon in dem Schreiben vom 07.05.2009 dargelegt und in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 wiederholt hat, dass und weshalb die dabei abgerechneten GOÄ-Ziffern anhand der Diagnosen für sie nicht nachvollziehbar sind.
40 
4. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A... erfolgte Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden.
41 
a) Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011 a.a.O., juris Rdnr. 34; vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 -, RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an den Kläger zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, Rdnr. 5).
42 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen mit Schreiben vom 11.02.2008, welches seinerseits auf ein früheres Anforderungsschreiben vom 14.12.2007 verweist, hinreichend spezifiziert angefordert. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem der Kläger mit Formularanträgen vom 17.09.2008 und 07.01.2009 weitere Rechnungen des Dr. A... eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztlichen Behandlungen im Folgezeitraum (Februar bis November 2008) und diese unterschieden sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2008. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von dem Kläger geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus den Schreiben der Beklagten vom 14.12.2007 und vom 11.02.2008, zumal das Übersendungsverlangen bezüglich sämtlicher in Rede stehenden Erstattungen unabhängig davon nochmals mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2009 wiederholt wurde. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es - entgegen dem Klägervortrag insbesondere in dem Schriftsatz vom 25.04.2017 - vorliegend nicht um den in § 78 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelten Fall der Schweigepflichtentbindung gegenüber der Beklagten geht. Dieses Verfahren kommt nur im Fall der Direktabrechnung des Leistungserbringers mit der Beklagten zum Tragen. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Dementsprechend hatte die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 07.05.2009 auch nicht verlangt, die ihn behandelnden Ärzte gegenüber der Beklagten (allgemein) von der Schweigepflicht zu entbinden.
43 
b) Die gegenüber dem Kläger konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.
44 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, welcher der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. und OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 -, NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger grundsätzlich bereit ist (vgl. Kl.-Schriftsatz vom 09.10.2013, VGH-Akte Bl. 139), die Krankenunterlagen an einen - von ihm ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen unabhängig davon, dass der Kläger seine Bedenken gegen eine Herausgabe von Krankenunterlagen an die Beklagte grundsätzlich aufrechterhält (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2017, S. 5), jedenfalls kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche des Klägers und spiegelbildlich dazu die Leistungspflichten der Beklagten ergeben.
45 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten in Bezug auf seine Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -, VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Verpflichtung bzw. Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte des Klägers. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Klägers erforderlich ist. Auch der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen erforderlich ist.
46 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (a.a.O.) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass der Kläger wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, seiner satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben wäre. Vielmehr steht dem Interesse des Klägers an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (a.a.O.) ausdrücklich anerkannt (so schon VGH Bad.-Württ, Urteil vom 24.11.2011, a.a.O. mit Verweis auf OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 -, VersR 2008, 627 zum Parallelproblem der Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung).
47 
c) Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche des Klägers überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer - hier streitgegenständlichen -Satzungsbestimmungen in § 78 Abs. 3 Satz 2 diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
48 
d) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner darauf, er müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihm insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt:
49 
„Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
50 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
51 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.“.
52 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest, zumal sie in jenem Verfahren zu identischem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen sind.
53 
e) Der Kläger meint schließlich zu Unrecht, er könne die von ihm geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte seine Unterlagen durch die Fa. I..., ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten hat diese im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Fa. I... sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Fa. I... stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
54 
aa) Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügte Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei der vorgenommenen Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Fa. I... liegt nicht vor. Zu dieser Einschätzung kam der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.2001 (a.a.O.) in Bezug auf die damals von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und dortige, im wesentlichen gleichgelagerte Einwendungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Hieran hält der Senat auch nach Kenntnis der vollständigen Verträge zwischen der Beklagten und der Fa. I..., welche wegen der entsprechenden Rüge des Klägers beigezogen wurden, jedenfalls im Ergebnis fest. Im Einzelnen:
55 
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.05.2017 (AS 377 ff.) zwei Verträge vorgelegt: Zunächst einen Vertrag über die Erstellung und die Vermittlung der Erstellung medizinischer Gutachten, welcher von dem Vertreter der Beklagten am 01.02.2001 und von der Vertreterin der Fa. I... am 29.01.2001 unterzeichnet wurde. Diesem Vertrag war als Ergänzung nach § 7 Abs. 2 des Vertrages eine ebenfalls unter dem 01.02.2001/29.01.2001 unterzeichnete Datenschutzvereinbarung beigefügt. Zusätzlich hat die Beklagte eine Rahmenvereinbarung vorgelegt, welche von der Fa. I... unter dem 05.06.2009 sowie zwei Vertretern der Beklagten unter dem 04.06.2009 unterzeichnet wurde. Anlässlich der eingehenden Erörterung der Verträge in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagten-Vertreterin auf entsprechende Nachfrage des Senats zum Verhältnis der beiden Verträge angegeben, dass der „neue“ Rahmenvertrag ab Juni 2009 gegolten habe. Ihm sei eine notwendig gewordene Ausschreibung vorausgegangen. Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger verlangten Einwilligungserklärungen noch der Vertrag aus dem Jahr 2001 Anwendung gefunden hat. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn aus beiden vorgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Fa. I... personenbezogene Daten in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht in eigener Verantwortung, sondern nur im Auftrag der Beklagten verarbeitet oder nutzt. Zwar nennt erst der Rahmenvertrag vom Juni 2009 den damit einschlägigen § 11 BDSG ausdrücklich (§ 6 Ziffer 2 des Vertrages). Bereits aus der Datenschutzvereinbarung zum Vertrag aus dem Jahr 2001 ergibt sich jedoch die Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG auch ohne Benennung der Norm. Dort heißt es in § 2 Ziffer 1 nämlich, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung und Datenübermittlung in seinem Geschäftsbereich sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Versicherten der Auftraggeber (also die beklagte Postbeamtenkrankenkasse) verantwortlich ist. Damit war - auch unter Geltung des Vertrages aus dem Jahr 2001 - nur die Beklagte verantwortliche Stelle i.S.v. §§ 3 Abs. 7, 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG, die Fa. I...... dagegen nur Auftragnehmerin i.S.v. § 11 Abs. 2 BDSG. Der Senat bewertet die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit damit in voller Kenntnis der zwischen der Beklagten und der Fa. I... geschlossenen Verträge zwar anders als noch im Urteil vom 24.11.2011 (a.a.O.), wo auf der Grundlage (nur) des § 6 der Rahmenvereinbarung 2009 davon ausgegangen wurde, dass auch die Fa. I... i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG „verantwortliche Stelle“ ist. Die vom Kläger im Zusammenhang mit der Einschaltung der I... in die Begutachtung gerügten Verstöße gegen den Datenschutz liegen aber auch bei dieser Bewertung der Verantwortlichkeit nicht vor:
56 
Nach der Systematik unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz grundlegend zwischen der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen (Zweiter Abschnitt §§ 12 - 26) einerseits und der Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen (Dritter Abschnitt §§ 27 - 38a) andererseits. Im Rahmen einer Auftragsverarbeitung ergeben sich die insoweit anwendbaren Vorschriften aus den für den Auftraggeber als „verantwortliche Stelle“ maßgeblichen Vorschriften. Für die Auftragnehmerin I...... gelten hingegen nur die in § 11 Abs. 4 BDSG genannten Vorschriften unmittelbar und dort insbesondere (wegen der privatrechtlichen Organisationsform) neben den im ersten Halbsatz genannten Vorschriften (§§ 5, 9, 43 und 44) nur die in Ziffer 2 des zweiten Halbsatzes genannten §§ 4f, 4g und 38.
57 
Ausgehend davon werden durch die Weitergabe von Gesundheitsdaten der Versicherten, bei denen es sich ersichtlich um besonders sensible Daten dieser Versicherten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, an die Fa. I... zur Verarbeitung und Nutzung im Auftrag der Beklagten keine datenschutzrechtlichen Anforderungen verletzt. Hierbei ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht zwischen den Rechnungsbelegen und den Behandlungsunterlagen i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu unterscheiden. Denn bei besonders sensiblen Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG unterliegt bei der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen nach den §§ 12 ff. BDSG nur die Datenerhebung besonderen Vorschriften. Hier ist nicht nur zu verlangen, dass ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 BDSG). Die Datenverarbeitung bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Rechtfertigung unter den Voraussetzungen der in § 13 Abs. 2 BDSG genannten Ziffern 1 - 9.
58 
(1) Unter Zugrundelegung dessen werden die zur Erstattung von den Versicherten selbst eingereichten Originalbelege von Arztrechnungen von der Beklagten nicht erhoben i.S.v. § 13 BDSG, da das Erheben nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 BDSG ein Beschaffen von Daten, mithin ein aktives Handeln der erhebenden Stelle voraussetzt (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand September 2016, § 3 BDSG, Rdnr. 62), woran es vorliegend fehlt. Daher finden insoweit die besonderen Vorschriften für sensible Daten nach § 13 Abs. 2 BDSG keine Anwendung. Demgegenüber finden sich in § 14 BDSG für die (Weiter-)Verarbeitung von Daten keine mit § 13 Abs. 2 BDSG vergleichbaren ausdrücklichen Sondervorschriften für besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Vielmehr dürfen nicht selbst erhobene Daten - wie vorliegend - nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BDSG für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert wurden. Dieser Zweck ist auch bei einer Weitergabe an die Fa. I... im Rahmen von § 11 BDSG stets die Erstattung von beantragten Versicherungsleistungen; er bleibt somit unverändert. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Kläger bei Weitergabe von Arztrechnungen an die Fa. I... ist daher nicht ersichtlich.
59 
(2) Gleiches gilt im Ergebnis auch für die nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen angeforderten Behandlungsunterlagen. Diese werden zwar ersichtlich i.S.v. § 3 Abs. 3 BDSG erhoben. Auch handelt es sich um besonders sensible (Gesundheits-)Daten des versicherten Mitglieds i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG. Die insoweit geltenden besonderen Anforderungen des § 13 Abs. 2 BDSG sind aber erfüllt. Denn diese Datenerhebung ist in § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten ausdrücklich vorgesehen. Bei der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, einer autonomen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, handelt es sich um eine Rechtsvorschrift i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BDSG (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, a.a.O., § 4 BDSG Rdnr. 20). Die in § 78 Abs. 3 Satz 2 satzungsrechtlich festgelegte Möglichkeit, bei Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit eingereichter Rechnungen auch (weitere) Behandlungsdaten - also Gesundheitsdaten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG - anzufordern, ist, wie oben bereits dargelegt, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Zudem hat die Beklagte bei der Erhebung, also der Anforderung der Daten beim Kläger, auch die besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BDSG beachtet, welche speziell für den vorliegenden Fall der Datenerhebung aufgrund einer zur Auskunft verpflichtenden Rechtsvorschrift gelten. Danach ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet oder die Erteilung der Auskunft für die Gewährung von Rechtsvorteilen erforderlich ist, bzw. sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 07.05.2009. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Vorlage der Behandlungsunterlagen nicht erzwungen werden kann, mithin nur auf freiwilliger Basis möglich ist, jedoch die Nichtvorlage Auswirkungen auf die Gewährung von Kassenleistungen haben wird, mithin auf die Gewährung eines begehrten Vorteils. Datenschutzrechtliche Verstöße zu Lasten des Klägers sind daher in der Einschaltung der Fa. I... aufgrund der Vertragsgestaltung des Auftragsverhältnisses nicht erkennbar, zumal die Fa. I... sich in beiden vorliegenden Verträgen verpflichtet hat (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nr. 3; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 8), ihrerseits nur auf das Datengeheimnis verpflichtetes Personal einzusetzen. Damit wird sie ihrer auch als Auftragnehmerin nach § 11 Abs. 4 i.V.m. § 5 BDSG selbst verbleibenden datenschutzrechtlichen Verpflichtung gerecht. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert, ohne dass der Kläger hierzu mögliche Gesichtspunkte aufgezeigt hat, zu denen er mit weiterem - vom Senat in der mündlichen Verhandlung abgelehnten (vgl. Anlage zur Niederschrift) -Schriftsatzrecht hätte weiter vortragen wollen.
60 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr erstmals eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Bezug auf den behandelnden Arzt rügt, erscheint schon fraglich, inwiefern er hierdurch in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte, zumal der Name und Anschrift des Arztes bereits aus den von ihm mit Antragstellung vorgelegten Originalbelegen ersichtlich sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich bei den Arztrechnungen auch im Verhältnis zum behandelnden Arzt nicht um besonders sensible Daten i.S.v. § 3 Abs. 9 BDSG handelt, so dass dem Arzt gegenüber von vornherein nur der allgemeine Maßstab gilt, wonach personenbezogene Daten von öffentlichen Stellen zur Erfüllung der Aufgaben - hier also der Leistungserbringung im Versicherungsverhältnis - zulässigerweise erhoben und verarbeitet werden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Eine weitergehende Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken i.S.v. § 14 Abs. 2 BDSG ist der Auftragnehmerin I... nach der Gestaltung der genannten Verträge nicht gestattet (Datenschutzvereinbarung 2001 § 3 Nrn. 3 und 4; Rahmenvereinbarung 2009 § 6 Nr. 1).
61 
Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nochmals pauschal den Umgang der Fa. I... mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (so schon Senatsurteil vom 24.11.2011, a.a.O.). Greifbare konkrete Anhaltspunkte für Verstöße benennt der Kläger auch im vorliegenden Verfahren nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich.
62 
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere, dass der Name des Mitglieds und des behandelnden Arztes gegenüber der Fa. I... sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Fa. I... als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind als Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet. Eine Pflicht der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin benannten Vorschriften (§ 203 StGB, § 3 Abs. 6, Abs. 6a BDSG, § 28 Abs. 6 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG) bzw. dem „Urheberrecht“ des Arztes. Wie bereits dargelegt, werden von der Beklagten die maßgeblichen, hier für öffentliche Stellen anwendbaren Vorschriften beachtet, weshalb ein Verstoß gegen § 203 StGB ausscheidet. Zu Unrecht zitiert der Kläger insoweit auch die reinen Begriffsbestimmungen des § 3 Abs. 6 und 6a BDSG. Die hier im Hinblick auf eine Anonymisierungspflicht allein einschlägige Norm des § 3a Satz 2 BDSG ist nicht verletzt. Danach sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszeck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Vorliegend ist eine Leistungsberechtigung von Versicherten zu prüfen. Es liegt in der Natur der Sache, dass zum Nachweis von Aufwendungen regelmäßig nur (vollständige) Originalbelege geeignet sind, was die Satzungen daher auch in nicht zu beanstandender Weise in § 30 Abs. 1 Satz 8 vorsehen. Es erschließt sich auch nicht, inwieweit bei Vorlage von Teilen der Behandlungsunterlagen des Arztes dessen Urheberrecht verletzt sein könnte. Die vom Kläger hierzu benannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 68/08 -) befasst sich mit der (Weiter-)Verwendung von Teilen eines ärztlichen Gutachtens zu anderen Zwecken und ist daher ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
63 
bb) Soweit der Kläger in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa. I... weiter beanstandet, diese habe umfangreiche Einflussmöglichkeiten auf die Begutachtung und könne erstellte Fachgutachten im Nachhinein willkürlich verändern, steht dies weder der generellen Praxis der Beklagten, sich der Fa. I...... zu bedienen, noch einer Verwertung der (Fach-)Gutachten im konkreten Einzelfall entgegen und berechtigt den Kläger daher auch nicht zu einer rechtlich beachtlichen Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Begutachtung. Die Beklagte hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, dass jeder Gutachter persönlich für die Qualität seines Gutachtens verantwortlich sei und sie selbst ein Gutachten nur dann neu beauftrage, wenn rechtlich nicht haltbare Formulierungen im Gutachten enthalten seien oder der Gutachter ein Schriftstück, eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer übersehen habe. Unter denselben Voraussetzungen sowie zusätzlich dann, wenn eine Gestaltungsvorgabe (z.B. eine tabellarische Darstellung von abzuändernden Gebührenpositionen) nicht eingehalten worden sei, wirke auch die Fa. I... auf die Neuerstellung eines Gutachtens hin und nehme insoweit Einfluss auf die Erstellung der Gutachten. Die bezeichneten Einflussnahmen - durch Erteilung eines neuen, nachgebesserten Gutachtens - sind weder willkürlich noch bedenklich, denn sie beziehen sich nicht auf das inhaltliche Ergebnis der Begutachtung, sondern auf die formale Gestaltung bzw. die Beachtung rechtlicher Vorgaben bei der Erstellung des Gutachtens zur Sicherung dessen rechtlicher Verwertbarkeit und Aussagekraft. Soweit der Kläger generell einwendet, die Fa. I... und die von ihr beauftragten Gutachter stünden „im Lager“ der Versicherungswirtschaft und seien schon deshalb weder unabhängig noch objektiv, verkennt er, dass die Beklagte mit einer Verfahrensweise nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen zunächst nur ein Privatgutachten beauftragt, um sich selbst eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung über einen Leistungsantrag zu verschaffen. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der eine Krankenkasse angestellte Ärzte mit der Begutachtung beauftragt, die schon aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtung „im Lager“ der Krankenkasse stehen. Kommt es aufgrund des Privatgutachtens zu einer negativen Entscheidung über den Leistungsantrag, so hat das betroffene Mitglied hiergegen die Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Klage. Im Rahmen eines Klageverfahrens hat das von der Beklagten eingeholte Gutachten zunächst nur die Bedeutung eines Parteigutachtens mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht bei Vorliegen substantiierter Einwendungen des Mitglieds gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens gemäß den obigen Ausführungen ggf. verpflichtet wäre, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dementsprechend hat z.B. das Verwaltungsgericht Köln in dem vom Kläger zum Beleg seiner Rechtsauffassung genannten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.07.2014 (- 1 E 822/14 -, juris Rdnr. 6) den von der Beklagten eingeschalteten Gutachter als ungeeigneten Sachverständigen angesehen. In gleicher Weise ist das Landgericht Köln in dem vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 31.01.2011 vorgelegten Beschluss vom 15.01.2004 (- 23 T 1/04 -) verfahren. Dies zeigt, dass die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung und Handhabung der Mitwirkungspflicht nach § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen dem Kläger entgegen dem Berufungsvortrag weder das rechtliche Gehör nimmt noch vollendete Tatsachen schafft, an denen er sich endgültig festhalten lassen müsste.
64 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht der Verwertung der unter Einschaltung der Fa. I... vermittelten Gutachter auch nicht entgegen, dass mit dem vom Kläger beispielhaft genannten Dr. T... ein parteiischer Gutachter als „Handlanger der Beklagten“ tätig geworden ist. Abgesehen davon, dass - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - völlig offen ist, ob es im Falle des Klägers zu einer Begutachtung durch Dr. T... gekommen ist oder gekommen wäre, ergeben sich aus dem vom Kläger in Zusammenhang mit Dr. T... vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gutachter „gezielt vorteilsnehmende Begutachtungen“ zugunsten der Beklagten vorgenommen hätte. Entgegen dem Klägervortrag bezweifelt Dr. T... in der vorgelegten E-Mail vom 29.04.2013 (VGH-Akte Bl. 155) nicht allgemein die medizinische Qualifikation sämtlicher Allgemeinmediziner, sondern vielmehr mit detaillierter Begründung die Qualifikation der konkret genannten Allgemeinmediziner Dr. med. B... und Dr. A... Unabhängig davon, ob diese Einschätzung richtig ist oder falsch, lässt sie jedenfalls den vom Kläger gezogenen Schluss nicht zu.
65 
cc) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.04.2017 sich mit detaillierter Begründung gegen die Beauftragung der Fa. M...... durch die Beklagte wendet, ist dies im vorliegenden Fall, in der eine Tätigkeit dieses Unternehmens nicht in Rede steht, unerheblich. Gleiches gilt, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang im Schriftsatz vom 25.04.2017 Ausführungen zur Tätigkeit von Dr. med. B... macht, denn ausweislich der vorliegenden Rechnungen geht es hier nicht um von Dr. med. B... durchgeführte Behandlungen.
66 
dd) Der Beweisanregung des Klägers, die von ihm im Schriftsatz vom 25.04.2017 benannten sieben Zeugen zur Frage der „gezielt vorteilsnehmenden Begutachtungen“ zu hören, musste der Senat nicht von Amts wegen nachkommen. Zum einen bezieht sich das Beweisangebot auf die M......, die hier nie konkret beauftragt werden sollte. Zum anderen kommt es nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung (s.o.) auf die Frage, ob die von der Beklagten über beauftragte Gutachteninstitute eingeholten Gutachten den Anforderungen an eine objektive, neutrale Begutachtung durch gerichtliche Sachverständige genügen, im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich an.
67 
5. Aufgrund der unter 1. bis 4. dargestellten, rechtlich erheblichen Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit steht dem Kläger derzeit gemäß § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
68 
Auf die Folgefrage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne von § 30 Abs. 3 Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb im vorliegenden Verfahren nicht an. Daher bedarf es hierzu auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren.
69 
Mit Blick darauf, dass derzeit schon wegen § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Satzungen kein Erstattungsanspruch besteht, kann im vorliegenden Verfahren ferner dahingestellt bleiben, ob eine Erstattung auch deswegen ausscheidet, weil die bei der Beklagten abgerechneten ärztlichen Leistungen nicht von dem rechnungsstellenden Arzt Dr. A..., sondern tatsächlich von Dr. med. B... erbracht worden sein könnten.
II.
70 
Besteht kein Erstattungsanspruch, so ist schon deshalb kein Raum für einen Zinsanspruch. Unabhängig davon wäre der begehrte Anspruch auf Verzugszinsen auch deshalb nicht gegeben, weil hierfür keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 12.10.2010 - 10 S 2565/08 -, juris Rdnr. 36).
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
72 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
73 
Beschluss vom 10.05.2017
74 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.088,42 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung bleibt hierbei außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).
75 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16 zitiert 38 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen


Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurd

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume


(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechti

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken


(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liege

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 5 Benennung


(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen. (2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 11 Ernennung und Amtszeit


(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 14 Aufgaben


(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben, 1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 7 Aufgaben


(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben: 1. Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, h

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 51 Bewilligungsverfahren


(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten B

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 13 Rechte und Pflichten


(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche od

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 5 Konkurrenzen


(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt 1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgung

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen


(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswe

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26c Satzung


(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge. (2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse daz

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26d Aufgaben


(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, P

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26a Organe


(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26b Vorstand, Verwaltungsrat


(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamte

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 68/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juli 2014 - 1 E 822/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1Gründe: 2Die Beschwerde richtet sich bei verständiger Auslegung nur gegen Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses. Denn eine Besch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Nov. 2012 - 2 S 701/12

bei uns veröffentlicht am 09.11.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2011 - 2 S 2295/10

bei uns veröffentlicht am 24.11.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2010 - 10 S 2565/08

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2008 - 3 K 4772/07 - ist insoweit unwirksam.Auf die Berufung des Kl

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2008 - 7 C 10771/08

bei uns veröffentlicht am 06.11.2008

Tenor § 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 werden für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2008 - 10 S 2327/07

bei uns veröffentlicht am 29.07.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen d

Referenzen

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2008 - 3 K 4772/07 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Übrigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 18. September 2002 verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 115,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1946 geborene Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularanträgen vom 11.06.2001 und 26.08.2002 beantragte er Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen des Dr. med. B. vom 14.05.2001 bzw. 17.07.2002. Die Rechnung vom 17.07.2002 über 787,20 EUR betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. B. in der Zeit vom 07.05. bis 27.06.2002. Mit „Leistungsabrechnungen“ vom 02.07.2002 bzw. 18.09.2002 lehnte die Bezirksstelle Köln der Beklagten die Gewährung von Kassenleistungen für die geltend gemachten Aufwendungen ab und teilte jeweils mit, dass der Beleg wegen einer notwendigen Sachaufklärung entnommen worden sei. Die Überprüfungsverfahren ruhten so lange, bis die den Rechnungen zugrunde liegenden Krankenunterlagen und Laborwertergebnisse nachgereicht würden, was bis dahin nicht geschehen sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Beschlusses des Vorstands zu Aufwendungen für Behandlungen durch Dr. B. nach dem 15.12.2001 keine Kassenleistungen mehr gewährt würden. Gegen den Bescheid vom 18.09.2002 erhob der Kläger am 07.10.2002 Widerspruch; das Widerspruchsverfahren wurde zunächst einvernehmlich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorstandsbeschluss als ruhend behandelt. Nachdem der Vorstandsbeschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 -) und vom VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 -) mangels hinreichend bestimmter Rechtsgrundlage für unwirksam erachtet wurde, schloss der Vorstand der Beklagten durch Beschluss vom 24.05.2004 erneut Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung aus. Der Kläger wurde hierüber von der Beklagten jedoch nicht in Kenntnis gesetzt.
Am 03.09.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Bescheide der Bezirksstelle Köln der Beklagten vom 02.07.2001 und 18.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kassenleistungen in Höhe von 464,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Stellung der Leistungsanträge zu gewähren, sowie den Beschluss des Vorstands der Beklagten über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. vom 24.05.2004 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Beklagte habe die Herausgabe der Krankendokumentation nicht verlangen können und Gutachten von privaten Institutionen wie der Firma Institut für medizinische Begutachtungen (IMB) GmbH nicht erstellen lassen dürfen. Zudem lägen keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung vor.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, ihre Mitglieder seien verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung eines Leistungsanspruchs notwendig sei. Es bestünden begründete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der von Dr. B. durchgeführten Behandlungen. Sie sei zwar bereit, nach Maßgabe eines Gutachtens mit Leistungen für die anerkennungsfähigen Behandlungen einzutreten. Voraussetzung sei jedoch, dass der Kläger die Krankenunterlagen von Dr. B. für den streitigen Behandlungszeitraum vorlege, da nur so die Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens möglich sei. Für die geltend gemachten Aufwendungen hätten keine Kassenleistungen gewährt werden können, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe. Der Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 sei mangels Bekanntgabe an den Kläger ein bloßes Verwaltungsinternum geblieben und entfalte keine Außenwirkung.
Mit Urteil vom 17.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2001 und die Verpflichtung zur Gewährung von Kassenleistungen entsprechend seinem Leistungsantrag vom 11.06.2001 begehrt hat; dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Vorstandsbeschlusses vom 24.05.2004 über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung begehrt habe. Hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18.09.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage als jedenfalls unbegründet abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 begehrten Leistungen habe. In Anwendung der §§ 30 Abs. 3 Satz 1 und 78 Abs. 2 und 3 ihrer Satzung in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen maßgeblichen Fassung habe die Beklagte die Gewährung von Kassenleistungen für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zu Recht versagt. Denn an der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. B. bestünden bei der Beklagten wegen des Umfangs der Rechnungen, ihrer Gleichförmigkeit und ihrer Regelmäßigkeit zu Recht Zweifel. Solche Rechnungen seien dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, welche die Abrechnungspraxis des Dr. B. beträfen. Nach § 78 Abs. 2 der Satzung sei der Kläger verpflichtet, die von der Beklagten angeforderten Kranken- und Behandlungsunterlagen herauszugeben, da ohne diese eine gutachterliche Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. B. nicht möglich sei. Dass der Kläger unstreitig dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei, gehe nach § 78 Abs. 3 der Satzung zu seinen Lasten. Der Kläger könne demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Firma IMB GmbH als Gutachter heranzuziehen. Die Auswahl des Gutachters sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger sei insoweit vielmehr gehalten, zunächst die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und dann erst gegebenenfalls gegen einen weiteren versagenden Leistungsbescheid vorzugehen; in diesem zweiten Verfahren könne er Einwendungen gegen das von der Beklagten eingeholte und ihrer negativen Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten vorbringen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.07.2008 einen am 25.08.2008 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem hat der Senat mit Beschluss vom 11.09.2008 - 10 S 2129/08 -, dem Kläger zugestellt am 24.09.2008, stattgegeben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Antrag vom 26.08.2002 (Leistungsabrechnung vom 18.09.2002) abgewiesen hat. Im Übrigen hat der Senat die Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung der teilweisen Berufungszulassung hat der Senat ausgeführt:
„…Im Übrigen sind ernstliche Zweifel ausreichend dargelegt. Sie liegen auch in der Sache vor. Der Kläger beanstandet mit guten Gründen, dass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen Beweis über die Notwendigkeit und Angemessenheit der dem Antrag vom 26.08.2002 zugrunde liegenden Behandlung zu erheben (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Denn der Kläger hat sich nicht generell geweigert, seiner Verpflichtung nach § 78 Abs. 2 (in der bis 30.04.2007 geltenden Fassung) der Satzung nachzukommen und die notwendigen Angaben zu machen (vgl. zur Gültigkeit dieser Vorschrift Senatsurteil vom 21.08.2008 – 10 S 2326/07, auch zur Zulässigkeit der Weitergabe an einen externen Gutachter bzw. Vertrauensarzt nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung), sondern lediglich die Berechtigung der Beklagten in Frage gestellt, mit der Abklärung und Begutachtung pauschal ein privates Gutachterinstitut zu beauftragen, ohne dass weder für den Betroffenen noch für die Beklagte hinreichend erkennbar und vorhersehbar sei, welcher konkrete Arzt die Begutachtung durchführen wird (vgl. hierzu die insoweit eindeutigen Ausführungen im Schriftsatz vom 14.01.2002; vgl. auch schon das Schreiben Rechtsanwalt N. vom 01.09.2000), weshalb sich der Kläger berechtigt sah, seine Mitwirkung zunächst zu verweigern. Das Verwaltungsgericht ist jedoch bei der Bestellung des Gutachters frei. Der Kläger hat für diesen Fall eine Offenlegung nicht abgelehnt. Zwar ist es richtig, dass im Falle einer unberechtigten Weigerung die Beklagte gem. § 78 Abs. 3 ihrer Satzung von der Leistungspflicht befreit ist, sofern berechtigte Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit bestehen, was das Verwaltungsgericht ausdrücklich bejaht hat. Dass diese Befreiung auch für den Fall gelten soll, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die erforderlichen Angaben macht, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist diese Vorschrift nicht als Präklusionsregelung ausgestaltet. Allenfalls kann in Betracht kommen, dass im Falle eines Erfolgs der Klage, notwendige Gutachterkosten gem. § 155 Abs. 4 VwGO vom Kläger zu tragen sind, wenn die Weigerung zu Unrecht erfolgt war. Das Verwaltungsgericht geht aber offenkundig davon aus, dass der Kläger in jedem Fall bereits im Verwaltungsverfahren die erforderlichen Angaben machen müsse und erst im Falle eines weiteren negativen Bescheids (etwa aufgrund einer Begutachtung durch die Firma IMB) sachliche Einwendungen gegen das Gutachten erheben könne. Damit dürfte das Verwaltungsgericht den Schwerpunkt der Einwendungen des Klägers verkannt haben, die dahin gehen, dass er nicht verpflichtet werden dürfe, sich gegenüber einem Institut zu offenbaren, ohne zuverlässig zu wissen, welcher Gutachter konkret mit seinem Fall beauftragt werden wird. Wäre der Einwand des Klägers berechtigt, so könnte die geschehene Übermittlung der Behandlungsunterlagen und damit deren Offenbarung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Abgesehen davon - und dies allein rechtfertigt bereits die Zulassung der Berufung - dürfte diese Sichtweise nicht mit der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, gem. § 86 Abs. 1 1. Hs. VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und den Verpflichtungsstreit nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen, zu vereinbaren sein, sofern der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 2. Hs. VwGO nachkommt.“
Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24.10.2008 bis 14.11.2008 hat der Kläger die Berufung am 07.11.2008 unter Stellung eines Antrags begründet. Das Verwaltungsgericht postuliere zu Unrecht einen satzungsmäßigen Anspruch der Beklagten auf eine bedingungslose Herausgabe von Krankendokumentationen. Das Gericht verkenne dabei das grundgesetzlich geschützte Interesse des Klägers an einer Geheimhaltung seiner persönlichen Daten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf eine Begutachtung durch private Gutachteninstitute wie die IMB GmbH, deren sich die Beklagte standardmäßig bediene. Diese Arbeitsweise sichere nicht den Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006, nach der jeder Versicherte das Recht auf eine Mitbestimmung der Gutachterwahl besitze. Das genannte Institut gewährleiste eine solche Mitbestimmung nicht, weil es nach eigenen Angaben für private Krankenversicherer in einem Franchise-System etwa 1000 Ärzte vertraglich binde, die in einem Jahr etwa 30.000 Gutachten erstellen sollten. Der Versicherte wisse folglich nicht, an wen seine intimen Krankendaten weitergeleitet würden. Dies wisse selbst die Beklagte bei der Beauftragung des Instituts nicht. Nach der Satzung der Beklagten einzig zulässig wäre hingegen die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt. Dabei sei der Begriff des Vertrauensarztes historisch aus § 369b RVO abgeleitet. Danach seien nur diejenigen approbierten Mediziner Vertrauensärzte, welche die Auswahlkriterien erfüllten, amtsvertraglich gebunden seien und deren Unabhängigkeit gesichert sei. Dies entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Diesen Anforderungen genüge die IMB GmbH nicht, die nach eigenen Angaben für 33 private Krankenversicherer tätig sei. Die IMB GmbH sei mithin wirtschaftlich von der privaten Krankenversicherungswirtschaft und der Beklagten abhängig und biete deshalb nicht die Gewähr für neutrale Gutachtenerstattungen. Mit dieser Begründung habe das Landgericht Köln einem Befangenheitsantrag gegen einen mit der IMB GmbH zusammenarbeitenden Gutachter stattgegeben. Die Gutachtenpraxis der Beklagten sei auch datenschutzrechtlich unzulässig, wie sich Stellungnahmen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen entnehmen lasse. Nach allem habe die Beklagte unrechtmäßig Befreiungen von der Schweigepflicht verlangt. Seine Bereitschaft zur Überlassung der Krankendokumentation an die Beklagte habe ausschließlich von der Zusicherung einer ordnungsgemäßen Begutachtung abgehängt. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht mangels eigener Sachkunde ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Hinsichtlich eines Kostenerstattungsbetrages von 82,12 EUR haben die Beteiligten nach entsprechender Klaglosstellung des Klägers durch die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2008 - 3 K 4772/07 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 154,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Stellung des Leistungsantrags vom 26.08.2002 zu bewilligen, sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung führt sie aus, die Diagnosen und Behandlungen der mit Antrag vom 26.08.2002 eingereichten Rechnung entsprächen den Diagnosen und Behandlungen, die bereits früheren Rechnungen zugrunde gelegen hätten, welche mehrfach der IMB GmbH zur Überprüfung in Auftrag gegeben worden seien. Von einer Erstattung sei abgesehen worden, da auf der Grundlage der erstellten Gutachten die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Maßnahmen nicht gegeben gewesen sei. Die Rechnungen seien seit Jahren hinsichtlich ihres Umfangs, ihrer Gleichförmigkeit und ihrer Regelmäßigkeit auffällig. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers abgezeichnet habe. Zur Mitwirkung bei der Aufklärung von strittigen Abrechnungen sei Dr. B. bis heute nicht in dem erforderlichen Maße bereit. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätige in ständiger Rechtsprechung auch unter Würdigung der Auffassung des Landgerichts Köln sowie vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, dass das von der Beklagten regelmäßig beauftragte Begutachtungsinstitut IMB GmbH ordnungsgemäße Gutachten erstelle.
14 
Mit Beweisbeschluss vom 05.03.2009 hat der Senat zur Frage, ob die der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 zugrunde gelegten ärztlichen Leistungen medizinisch notwendig und ihrem Umfang nach angemessen waren, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. R. H., Leiter des Zentrums Naturheilkunde der Universität Freiburg, beschlossen. Wegen des Ergebnisses wird auf das erstattete Gutachten vom 16.09.2009 sowie auf die ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 verwiesen. Zusammenfassend kommt der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zu folgender Beantwortung der Beweisfrage:
15 
„Bei einem multimorbiden Patienten mit im Vordergrund stehenden Beschwerden durch einen M. Bechterew, der direkt oder indirekt sowohl die Schmerzen am Bewegungsapparat wie auch die restriktive Lungenfunktionsstörung, vegetative Symptome und psychische Symptome erklärt, wurde über Jahre ein intensives Behandlungskonzept mit insbesondere Akkupunktur und naturheilkundlich-homöopathischen Medikamenten als Infusionen und Injektionen durchgeführt. Es bestand eine Behandlungsindikation, da die Beschwerden die Lebensqualität des Patienten nachhaltig und schwerwiegend beeinträchtigten. Die Maßnahmen waren im Prinzip geeignet, die Symptome zu lindern und einer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere, da die Maßnahmen der konventionellen medikamentösen Therapie nicht erfolgreich bzw. unverträglich waren. Es bestand somit eine medizinische Notwendigkeit für die der Rechnung vom 17.07.2002 zugrunde liegenden ärztlichen Leistungen. Von ihrem Umfang her waren die Maßnahmen allerdings, soweit nach Aktenlage zu beurteilen, nicht angemessen. Die Anzahl und Häufigkeit der Maßnahmen lagen deutlich über dem, was aus Studien bzw. nach der Erfahrung empfohlen wird. Bei einer dauerhaften Besserung hätte es zu einer deutlichen Reduktion der Anzahl und der Häufigkeit der Therapiemaßnahmen kommen müssen. Da die Besserung mit Stand 12.03.2001 als dauerhaft angegeben wurde und sich keine Angaben über eine Verschlechterung seitdem finden, hätte die Reduktion der Therapiefrequenz und -intensität seit Anfang 2001 erfolgen sollen. Die Fortführung einer wöchentlichen Behandlung mit Injektionen, Akkupunktur, Infusionen etc. bis in den Zeitraum der der Rechnung vom 17.07.2002 zugrunde liegenden Leistungen ist nach Aktenlage keinesfalls gerechtfertigt. Zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 können ca. 20 Akkupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchiger Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden. Die diagnostischen Leistungen und die Kurzwellenmikrowellenbehandlung im der Rechnung vom 17.07.2002 zugrunde liegenden Zeitraum sind vom Umfang her gerechtfertigt.“
16 
Der Kläger kritisiert dieses Gutachten unter Vorlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens des in Privatpraxis tätigen Prof. Dr. med. W. H. als nicht nachvollziehbar. Es handle sich um persönliche Betrachtungen des Gerichtsgutachters, die eine angemessene Berücksichtigung der chronischen Multimorbidität des Klägers und die damit einhergehende Unmöglichkeit einer Heilung vermissen ließen. Wegen der dokumentierten medikamentösen Unverträglichkeiten sei ein lebensqualitativ erträglicher Status nur durch das von Dr. B. angewendete Therapieschema erreichbar.
17 
Die Beklagte tritt dieser Gutachtenkritik entgegen und führt aus, das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten enthalte keine eigenen sachlichen Ausführungen zur Frage der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durch Dr. B. durchgeführten Behandlungen. Es beschränke sich weitestgehend auf Angriffe gegen das vom Gericht eingeholte Gutachten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist.
II.
20 
Bezüglich des rechtshängig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes (Erstattungsbegehren in Höhe von 154,04 EUR) ist die vom Senat zugelassene Berufung auch sonst zulässig, insbesondere vom Kläger fristgerecht eingelegt sowie unter Stellung eines Antrags nach entsprechender Fristverlängerung durch Verfügung des Vorsitzenden rechtzeitig begründet worden. Die Berufung hat auch teilweise Erfolg.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des streitig gebliebenen Betrages gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ein einvernehmliches Ruhen des Widerspruchsverfahrens und damit ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs ist den Akten lediglich mit Blick auf die seinerzeit noch ausstehende verwaltungsgerichtliche Beurteilung des ersten - dem Kläger mitgeteilten - Vorstandsbeschlusses aus dem Jahre 2001 über einen Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung anzunehmen. Die Rechtsfrage der Wirksamkeit dieses Ausschlusses wurde aber nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 - und das die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisende Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 - zu Gunsten des Klägers geklärt. Ein weiterer Grund für die Hinausschiebung der Widerspruchsentscheidung ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger die von der Beklagten angeforderten Krankenunterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass den Kläger eine Obliegenheit zur Vorlage der Krankenunterlagen bereits im Verwaltungsverfahren traf und die Nichterfüllung dieser Obliegenheit zu seinen Lasten geht, hätte die Beklagte jedenfalls eine den Widerspruch zurückweisende Sachentscheidung treffen können.
22 
2. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Restbetrages ist die Klage teilweise begründet.
23 
a) Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzung der Beklagten (vom 01.01.2002) haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden (Satz 2). Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw. ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach § 30 Abs. 3 Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Überprüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Nach § 78 Abs. 3 der Satzung hat das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
24 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. B. zu überprüfen, deren Erstattung der Kläger mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 beantragt hatte. Wie die Beklagte unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. B. nachvollziehbar dargelegt hat, bestanden Zweifel, ob die in der Rechnung vom 17.07.2002 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen aber Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, so setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 der Satzung voraus (vgl. Senatsurteile vom 29.07.2008 – 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230; vom 21.08.2008 - 10 S 2326/07 -). Zwar ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; Senatsurteil vom 09.07.2009 - 10 S 3385/08 -, juris). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei nachvollziehbaren Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit, wie im vorliegenden Fall, die genannten satzungsrechtlichen Vorschriften zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit eingreifen.
25 
Hiernach war die Beklagte befugt, den Kläger zur Mitwirkung an der Klärung der Zweifel durch Vorlage der entsprechenden Krankenunterlagen aufzufordern. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben aber zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Kläger die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, den Schluss gezogen, dass bereits deshalb - ohne eine weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren - die Klagabweisung gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat diesen Standpunkt im Berufungsverfahren allerdings selbst nicht mehr aufrechterhalten, sondern in der mündlichen Verhandlung - für sich genommen nachvollziehbar - vor allem auf die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten einer späteren Unterbreitung von Krankenunterlagen, etwa erst im gerichtlichen Verfahren, hingewiesen. Dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren dem Grunde nach keinen Anspruchsausschluss zu Lasten des Klägers mehr angenommen hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie den Kläger nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des vom Senat beauftragten Sachverständigen teilweise klaglos gestellt hat. Diese von der Beklagten im Berufungsverfahren eingenommene Haltung entspricht der Rechtslage. Der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 78 Abs. 3 der Satzung ist nicht die Sanktion eines Anspruchsausschlusses im Sinne einer Präklusion zu entnehmen. Der Wortlaut, dass das Mitglied „die daraus entstehenden Nachteile zu tragen“ (hat), lässt schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den weitreichenden Schluss zu, dass damit nicht lediglich z.B. eine Verzögerung der Erstattung, sondern der Ausschluss des Anspruchs als solcher normiert werden sollte. An die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit einer derartigen einschneidenden Sanktion für den Betroffenen sind entsprechend hohe Anforderungen zu stellen, die hier, abgesehen von der Frage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2010 - 13 S 2825/09 -, juris - unzureichende Ermächtigung zum Ausschluss der Leistungspflicht für Behandlungen durch bestimmte Ärzte), nicht erfüllt sind. Bezeichnenderweise hat die Beklagte sich auch veranlasst gesehen, die Vorschrift in späteren Fassungen der Satzung neu zu formulieren. Hiernach kann dahinstehen, ob selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Ausschlusswirkung des § 78 Abs. 3 der Satzung im vorliegenden Fall dem Kläger auch die in dieser Vorschrift vorausgesetzteschuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgehalten werden könnte oder ob er sich im Hinblick auf die im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 11.09.2008 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang thematisierten rechtlichen Gesichtspunkte zumindest in einem entschuldbaren Gebotsirrtum befunden hat.
26 
Im Ergebnis gilt somit der mit dem Beihilferecht übereinstimmende rechtliche Ansatz, dass die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Angemessenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen ist. Die für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit relevanten Unterlagen und Informationen, wie z.B. Diagnosen, müssen nämlich nicht sämtlich bereits mit dem Beihilfeantrag oder bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens unterbreitet werden, um Eingang in die rechtliche Beurteilung finden zu können. Entsprechendes (Beweis-) Material kann nach den allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren vielmehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 09.07.2009, a.a.O.). Dabei stellen die Leistungsvoraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Angemessenheit ärztlicher Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung (hier i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.02.1996, BGBl I S. 210, geändert durch Art. 17 Gesetz vom 04.12.2001, BGBl. I S. 3320 - GOÄ). Insoweit ist die Auslegung des Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist eine zivilgerichtliche Entscheidung nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Als angemessen sind ärztliche Leistungen schon dann anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer vertretbaren Auslegung der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300).
27 
b) Die nach diesen Grundsätzen erfolgende Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 aufgeführten, noch nicht von der teilweisen Klaglosstellung erfassten Einzelpositionen führt dazu, dass diese zum Teil dem Kläger ebenfalls zu erstatten sind. Dabei legt der Senat im Wesentlichen die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten vom 16.09.2009 sowie die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Sachkunde des Gutachters sowie der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit seines Gutachtens und damit an dessen Verwertbarkeit zu zweifeln, sondern ist ungeachtet der vom Kläger - teilweise unsachlich - geäußerten Gutachtenkritik von der Tragfähigkeit dieses Gutachtens überzeugt. Zentrale Angriffspunkte des Klägers erweisen sich als haltlos, so etwa die Behauptung, der Gerichtsgutachter habe die Multimorbidität des Klägers und dessen weitgehend chronische Krankheitserscheinungen nicht gesehen und gewürdigt. Gerade wegen dieser Erkenntnis und der dem Kläger zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller medikamentöser Therapie gelangt der Gutachter zur grundsätzlichen Anerkennung des bei der Behandlung des Klägers durch Dr. B. eingesetzten ganzheitlichen, naturheilkundlich-homöopathisch geprägten Therapiekonzepts. Soweit der vom Kläger beauftragte Prof. Dr. W. H. in seinem „internistischen Gutachten“ vom 23.12.2009 bezüglich einiger der 28 von Dr. B. gestellten Diagnosen eine vom Gerichtssachverständigen abweichende Auffassung zu deren Plausibilität vertritt, vermag dies die Validität des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beispielhaft für die vermeintliche Diagnose „Malassimilation“ unter Heranziehung der dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungsmethoden überzeugend demonstriert. Dass das Gegengutachten wegen der Beauftragung im Interesse des Klägers ohnedies mit Zurückhaltung zu würdigen ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Jedenfalls wäre im - hier fehlenden - Zweifel das neutrale Gerichtsgutachten vorrangig zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Davon abgesehen wirken sich die Meinungsverschiedenheiten bei einigen Diagnosestellungen nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten aus, weil der Sachverständige dem Grunde nach, wie dargelegt, das Behandlungskonzept des Dr. B. anerkannt hat.
28 
Abstriche von einzelnen Rechnungsposten sind deshalb auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens im Wesentlichen nur in zweifacher Hinsicht in Betracht zu ziehen: zum einen bezüglich des Umfangs der Aufwendungen für Akupunkturen, Infusionen und Injektionen (aa), zum anderen bezüglich der parenteralen Form der Verabreichung von Arzneimitteln (bb). Hingegen sind weitere Positionen wie „§ 10-Kosten“ (Ersatz von Auslagen) sowie solche nach Ziffern 1 und 7 GOÄ zusätzlich anerkennungsfähig (cc).
29 
aa) Hinsichtlich der Akupunkturbehandlungen, Infusionen und Injektionen hat der Sachverständige sich in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfrage dahingehend geäußert, dass zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 ca. 20 Akupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchentlicher Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden können. Insoweit erscheint im Ansatz eine proportionale Übertragung auf den maßgeblichen Behandlungszeitraum (07.05 bis 27.06.2002) sachgerecht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung allerdings ergänzend dargelegt, eine kurmäßige Anwendung von homöopathischen Arzneimittelgaben bzw. von Akkupunkturen sei üblich und bei den möglichen Schwankungen im Krankheitsverlauf auch indiziert, weil sich eine verstärkte Behandlungsbedürftigkeit in bestimmten Zeitabschnitten, etwa gerade in dem streitgegenständlichen Zeitraum, ergeben haben kann, in anderen Zeitabschnitten hingegen eine geringere als im schematischen Jahresdurchschnitt. Dies legt eine quantitative Zuordnung nicht nur zu den vom Sachverständigen als maximal angemessen bezeichneten Jahresdurchschnittswerten, sondern auch zu den im Jahr 2002 insoweit tatsächlich erfolgten Behandlungen nahe, soweit sie aus den vom Kläger vorgelegten Behandlungsunterlagen bzw. Rechnungen ersichtlich sind. Bei diesen Unterlagen befinden sich Behandlungsaufstellungen, die den Zeitraum 12.03.2002 bis 29.11.2002 abdecken und für diesen 18 Akupunkturbehandlungen, 25 Infusionen und 19 Injektionen aufführen. Von der angemessenen Jahresdurchschnittsfrequenz (s.o.) ausgehend ergeben sich proportional als angemessen für diesen Zeitraum (255 Tage) aufgerundet je 15 Akupunkturen und Infusionen sowie 22 Injektionen. Da somit die als angemessen anzusehenden Behandlungszahlen bei den Injektionen (22) im Referenzzeitraum (12.03. bis 29.11.2002) tatsächlich unterschritten wurden (19), sind die tatsächlich im maßgeblichen Behandlungszeitraum angewendeten 9 Injektionen (eine weitere für den 13.06.2002 verbuchte bleibt als offensichtliche Doppelbuchung unberücksichtigt) als im Sinne einer schwerpunktmäßigen Behandlung notwendig und angemessen zu betrachten. Entsprechendes gilt für die Akupunkturen: Insoweit ergibt sich im Referenzzeitraum ein Verhältnis von (angemessen) 15 zu (tatsächlich angewendet) 18, was bei sachgerechter Aufrundung zu keiner Reduzierung der im Behandlungszeitraum angewendeten anzuerkennenden Akupunkturen (3) führt. Hingegen wird die für den Referenzzeitraum angemessene Zahl der Infusionen (15) mit 25 tatsächlich erfolgten deutlich überschritten, so dass eine entsprechende Reduzierung der im Behandlungszeitraum vorgenommenen Infusionen (8) im entsprechenden Verhältnis auf 5 notwendige und angemessene vorzunehmen ist. Daraus folgen (weitere) Erstattungsansprüche des Klägers in folgender Höhe:
30 
5 Injektionen intravenös zu je 7,75 = 38,75 EUR,
 30 % =
 11,62 EUR
4 Injektionen s.c. oder i.m. zu je 4,43 = 17,72 EUR,
 30 % =
 5,32 EUR
3 Akupunkturen zu je 38,76 = 116,28 EUR,
 30 % =
 34,88 EUR
5 Infusionen zu je 19,93 = 99,65 EUR,
 30 % =
 29,89 EUR
31 
bb) Wie der Sachverständige dargelegt hat, hätte prinzipiell auf die Einbringung von Homöopathika in parenterale Katheter zugunsten oraler Einnahme kostensparend verzichtet werden können. Diese Einschätzung hat er plausibel damit begründet, dass die Diagnose „Malassimilation“, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht zutreffend war und eine orale Einnahme der - nach seiner Aussage weitgehend sublingual resorbierten, jedenfalls leicht verträglichen - homöopathischen Arzneimittel nicht kontraindiziert. Die entsprechenden Rechnungspositionen (Ziffer 261 GOÄ) sind daher als nicht notwendig und erstattbar zu behandeln. Anzuerkennen sind lediglich 7 parenterale Einbringungen von Cerebrolysin bzw. Intraglobin, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen diese Stoffe nicht oral aufgenommen werden können. Im Übrigen ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 261 GOÄ („Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“) je Behandlungstermin nicht anerkennungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt C II, Allgemeine Bestimmungen, ergibt. Danach sind Leistungen u.a. nach Ziffer 261 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden. Daraus folgt rechnerisch:
32 
7 parenterale Einbringungen zu je 3,33 = 23,31 EUR,
30 % =
 6,99 EUR.
33 
cc) Ferner sind einmal monatlich auch Beratungen nach Ziffer 1 GOÄ berücksichtigungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt B Nrn. 1 und 2 GOÄ ergibt. Ferner ist auch eine weitere vollständige körperliche Untersuchung nach Ziffer 7 GOÄ (am 20.06.2002) anzuerkennen, sowie schließlich die aus mehreren Einzelbeträgen zusammengesetzte Position „§10 - Kosten“ (Ersatz von Auslagen). Diese Rechnungsbestandteile sind weder vom Sachverständigen noch von der Beklagten problematisiert worden. Dies ergibt rechnerisch:
34 
2 Beratungen zu je 8,85 = 17,70 EUR,
 30 % =
5,31 EUR
1 Untersuchung zu 17,73 EUR,
 30 % =
5,32 EUR
Auslagen 52,67 EUR,
 30 % =
 15,80 EUR
35 
dd) Insgesamt steht dem Kläger somit ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von 115,13 EUR zu.
36 
c) Ein Zinsanspruch besteht, sofern das einschlägige Fachrecht (wie hier) keine anderweitige Regelung trifft, bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB nur ab Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114,61; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1070/08 -, VBlBW 2010, 281 m.w.N.). Dem entsprechend ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen das weitergehende Verzinsungsbegehren des Klägers unbegründet. Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Sie hat das erstinstanzliche Verfahren nur insoweit einzubeziehen, als dieses nicht infolge der teilweisen Ablehnung der Berufungszulassung bereits rechtskräftig abgeschlossen war, d.h. hinsichtlich eines streitig gebliebenen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR. Soweit der Kläger insoweit (durch teilweise Klaglosstellung in Höhe von 82,12 EUR und Zusprechung in diesem Urteil in Höhe von 115,13 EUR) in Höhe von insgesamt 197,25 EUR durchgedrungen ist, handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (5.464,77 EUR) um ein geringfügiges Unterliegen der Beklagten, was nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die vollständige Kostentragung durch den Kläger rechtfertigt.
39 
Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren entspricht der Obsiegens- bzw. Unterliegensquote (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezüglich des im Berufungsverfahren nur noch streitigen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR, wobei die teilweise Klaglosstellung des Klägers im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO insoweit als freiwillige Übernahme der Rolle des Unterlegenen durch die Beklagte zu werten ist. Für eine abweichende Kostenauferlegung, etwa nach § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die im Berufungsverfahren entstandenen Sachverständigenkosten, sieht der Senat im vorliegenden Fall angesichts der damaligen rechtlich problematischen Gutachtenpraxis der Beklagten noch keinen hinreichenden Grund (zu den Anforderungen des § 155 Abs. 4 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., RdNrn. 19 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 155 RdNrn. 10 ff.).
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 12. Oktober 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 236,16 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
19 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist.
II.
20 
Bezüglich des rechtshängig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes (Erstattungsbegehren in Höhe von 154,04 EUR) ist die vom Senat zugelassene Berufung auch sonst zulässig, insbesondere vom Kläger fristgerecht eingelegt sowie unter Stellung eines Antrags nach entsprechender Fristverlängerung durch Verfügung des Vorsitzenden rechtzeitig begründet worden. Die Berufung hat auch teilweise Erfolg.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des streitig gebliebenen Betrages gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ein einvernehmliches Ruhen des Widerspruchsverfahrens und damit ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs ist den Akten lediglich mit Blick auf die seinerzeit noch ausstehende verwaltungsgerichtliche Beurteilung des ersten - dem Kläger mitgeteilten - Vorstandsbeschlusses aus dem Jahre 2001 über einen Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung anzunehmen. Die Rechtsfrage der Wirksamkeit dieses Ausschlusses wurde aber nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 - und das die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisende Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 - zu Gunsten des Klägers geklärt. Ein weiterer Grund für die Hinausschiebung der Widerspruchsentscheidung ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger die von der Beklagten angeforderten Krankenunterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass den Kläger eine Obliegenheit zur Vorlage der Krankenunterlagen bereits im Verwaltungsverfahren traf und die Nichterfüllung dieser Obliegenheit zu seinen Lasten geht, hätte die Beklagte jedenfalls eine den Widerspruch zurückweisende Sachentscheidung treffen können.
22 
2. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Restbetrages ist die Klage teilweise begründet.
23 
a) Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzung der Beklagten (vom 01.01.2002) haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden (Satz 2). Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw. ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach § 30 Abs. 3 Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Überprüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Nach § 78 Abs. 3 der Satzung hat das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
24 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. B. zu überprüfen, deren Erstattung der Kläger mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 beantragt hatte. Wie die Beklagte unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. B. nachvollziehbar dargelegt hat, bestanden Zweifel, ob die in der Rechnung vom 17.07.2002 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen aber Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, so setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 der Satzung voraus (vgl. Senatsurteile vom 29.07.2008 – 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230; vom 21.08.2008 - 10 S 2326/07 -). Zwar ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; Senatsurteil vom 09.07.2009 - 10 S 3385/08 -, juris). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei nachvollziehbaren Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit, wie im vorliegenden Fall, die genannten satzungsrechtlichen Vorschriften zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit eingreifen.
25 
Hiernach war die Beklagte befugt, den Kläger zur Mitwirkung an der Klärung der Zweifel durch Vorlage der entsprechenden Krankenunterlagen aufzufordern. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben aber zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Kläger die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, den Schluss gezogen, dass bereits deshalb - ohne eine weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren - die Klagabweisung gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat diesen Standpunkt im Berufungsverfahren allerdings selbst nicht mehr aufrechterhalten, sondern in der mündlichen Verhandlung - für sich genommen nachvollziehbar - vor allem auf die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten einer späteren Unterbreitung von Krankenunterlagen, etwa erst im gerichtlichen Verfahren, hingewiesen. Dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren dem Grunde nach keinen Anspruchsausschluss zu Lasten des Klägers mehr angenommen hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie den Kläger nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des vom Senat beauftragten Sachverständigen teilweise klaglos gestellt hat. Diese von der Beklagten im Berufungsverfahren eingenommene Haltung entspricht der Rechtslage. Der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 78 Abs. 3 der Satzung ist nicht die Sanktion eines Anspruchsausschlusses im Sinne einer Präklusion zu entnehmen. Der Wortlaut, dass das Mitglied „die daraus entstehenden Nachteile zu tragen“ (hat), lässt schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den weitreichenden Schluss zu, dass damit nicht lediglich z.B. eine Verzögerung der Erstattung, sondern der Ausschluss des Anspruchs als solcher normiert werden sollte. An die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit einer derartigen einschneidenden Sanktion für den Betroffenen sind entsprechend hohe Anforderungen zu stellen, die hier, abgesehen von der Frage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2010 - 13 S 2825/09 -, juris - unzureichende Ermächtigung zum Ausschluss der Leistungspflicht für Behandlungen durch bestimmte Ärzte), nicht erfüllt sind. Bezeichnenderweise hat die Beklagte sich auch veranlasst gesehen, die Vorschrift in späteren Fassungen der Satzung neu zu formulieren. Hiernach kann dahinstehen, ob selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Ausschlusswirkung des § 78 Abs. 3 der Satzung im vorliegenden Fall dem Kläger auch die in dieser Vorschrift vorausgesetzteschuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgehalten werden könnte oder ob er sich im Hinblick auf die im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 11.09.2008 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang thematisierten rechtlichen Gesichtspunkte zumindest in einem entschuldbaren Gebotsirrtum befunden hat.
26 
Im Ergebnis gilt somit der mit dem Beihilferecht übereinstimmende rechtliche Ansatz, dass die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Angemessenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen ist. Die für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit relevanten Unterlagen und Informationen, wie z.B. Diagnosen, müssen nämlich nicht sämtlich bereits mit dem Beihilfeantrag oder bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens unterbreitet werden, um Eingang in die rechtliche Beurteilung finden zu können. Entsprechendes (Beweis-) Material kann nach den allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren vielmehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 09.07.2009, a.a.O.). Dabei stellen die Leistungsvoraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Angemessenheit ärztlicher Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung (hier i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.02.1996, BGBl I S. 210, geändert durch Art. 17 Gesetz vom 04.12.2001, BGBl. I S. 3320 - GOÄ). Insoweit ist die Auslegung des Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist eine zivilgerichtliche Entscheidung nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Als angemessen sind ärztliche Leistungen schon dann anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer vertretbaren Auslegung der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300).
27 
b) Die nach diesen Grundsätzen erfolgende Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 aufgeführten, noch nicht von der teilweisen Klaglosstellung erfassten Einzelpositionen führt dazu, dass diese zum Teil dem Kläger ebenfalls zu erstatten sind. Dabei legt der Senat im Wesentlichen die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten vom 16.09.2009 sowie die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Sachkunde des Gutachters sowie der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit seines Gutachtens und damit an dessen Verwertbarkeit zu zweifeln, sondern ist ungeachtet der vom Kläger - teilweise unsachlich - geäußerten Gutachtenkritik von der Tragfähigkeit dieses Gutachtens überzeugt. Zentrale Angriffspunkte des Klägers erweisen sich als haltlos, so etwa die Behauptung, der Gerichtsgutachter habe die Multimorbidität des Klägers und dessen weitgehend chronische Krankheitserscheinungen nicht gesehen und gewürdigt. Gerade wegen dieser Erkenntnis und der dem Kläger zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller medikamentöser Therapie gelangt der Gutachter zur grundsätzlichen Anerkennung des bei der Behandlung des Klägers durch Dr. B. eingesetzten ganzheitlichen, naturheilkundlich-homöopathisch geprägten Therapiekonzepts. Soweit der vom Kläger beauftragte Prof. Dr. W. H. in seinem „internistischen Gutachten“ vom 23.12.2009 bezüglich einiger der 28 von Dr. B. gestellten Diagnosen eine vom Gerichtssachverständigen abweichende Auffassung zu deren Plausibilität vertritt, vermag dies die Validität des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beispielhaft für die vermeintliche Diagnose „Malassimilation“ unter Heranziehung der dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungsmethoden überzeugend demonstriert. Dass das Gegengutachten wegen der Beauftragung im Interesse des Klägers ohnedies mit Zurückhaltung zu würdigen ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Jedenfalls wäre im - hier fehlenden - Zweifel das neutrale Gerichtsgutachten vorrangig zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Davon abgesehen wirken sich die Meinungsverschiedenheiten bei einigen Diagnosestellungen nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten aus, weil der Sachverständige dem Grunde nach, wie dargelegt, das Behandlungskonzept des Dr. B. anerkannt hat.
28 
Abstriche von einzelnen Rechnungsposten sind deshalb auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens im Wesentlichen nur in zweifacher Hinsicht in Betracht zu ziehen: zum einen bezüglich des Umfangs der Aufwendungen für Akupunkturen, Infusionen und Injektionen (aa), zum anderen bezüglich der parenteralen Form der Verabreichung von Arzneimitteln (bb). Hingegen sind weitere Positionen wie „§ 10-Kosten“ (Ersatz von Auslagen) sowie solche nach Ziffern 1 und 7 GOÄ zusätzlich anerkennungsfähig (cc).
29 
aa) Hinsichtlich der Akupunkturbehandlungen, Infusionen und Injektionen hat der Sachverständige sich in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfrage dahingehend geäußert, dass zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 ca. 20 Akupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchentlicher Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden können. Insoweit erscheint im Ansatz eine proportionale Übertragung auf den maßgeblichen Behandlungszeitraum (07.05 bis 27.06.2002) sachgerecht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung allerdings ergänzend dargelegt, eine kurmäßige Anwendung von homöopathischen Arzneimittelgaben bzw. von Akkupunkturen sei üblich und bei den möglichen Schwankungen im Krankheitsverlauf auch indiziert, weil sich eine verstärkte Behandlungsbedürftigkeit in bestimmten Zeitabschnitten, etwa gerade in dem streitgegenständlichen Zeitraum, ergeben haben kann, in anderen Zeitabschnitten hingegen eine geringere als im schematischen Jahresdurchschnitt. Dies legt eine quantitative Zuordnung nicht nur zu den vom Sachverständigen als maximal angemessen bezeichneten Jahresdurchschnittswerten, sondern auch zu den im Jahr 2002 insoweit tatsächlich erfolgten Behandlungen nahe, soweit sie aus den vom Kläger vorgelegten Behandlungsunterlagen bzw. Rechnungen ersichtlich sind. Bei diesen Unterlagen befinden sich Behandlungsaufstellungen, die den Zeitraum 12.03.2002 bis 29.11.2002 abdecken und für diesen 18 Akupunkturbehandlungen, 25 Infusionen und 19 Injektionen aufführen. Von der angemessenen Jahresdurchschnittsfrequenz (s.o.) ausgehend ergeben sich proportional als angemessen für diesen Zeitraum (255 Tage) aufgerundet je 15 Akupunkturen und Infusionen sowie 22 Injektionen. Da somit die als angemessen anzusehenden Behandlungszahlen bei den Injektionen (22) im Referenzzeitraum (12.03. bis 29.11.2002) tatsächlich unterschritten wurden (19), sind die tatsächlich im maßgeblichen Behandlungszeitraum angewendeten 9 Injektionen (eine weitere für den 13.06.2002 verbuchte bleibt als offensichtliche Doppelbuchung unberücksichtigt) als im Sinne einer schwerpunktmäßigen Behandlung notwendig und angemessen zu betrachten. Entsprechendes gilt für die Akupunkturen: Insoweit ergibt sich im Referenzzeitraum ein Verhältnis von (angemessen) 15 zu (tatsächlich angewendet) 18, was bei sachgerechter Aufrundung zu keiner Reduzierung der im Behandlungszeitraum angewendeten anzuerkennenden Akupunkturen (3) führt. Hingegen wird die für den Referenzzeitraum angemessene Zahl der Infusionen (15) mit 25 tatsächlich erfolgten deutlich überschritten, so dass eine entsprechende Reduzierung der im Behandlungszeitraum vorgenommenen Infusionen (8) im entsprechenden Verhältnis auf 5 notwendige und angemessene vorzunehmen ist. Daraus folgen (weitere) Erstattungsansprüche des Klägers in folgender Höhe:
30 
5 Injektionen intravenös zu je 7,75 = 38,75 EUR,
 30 % =
 11,62 EUR
4 Injektionen s.c. oder i.m. zu je 4,43 = 17,72 EUR,
 30 % =
 5,32 EUR
3 Akupunkturen zu je 38,76 = 116,28 EUR,
 30 % =
 34,88 EUR
5 Infusionen zu je 19,93 = 99,65 EUR,
 30 % =
 29,89 EUR
31 
bb) Wie der Sachverständige dargelegt hat, hätte prinzipiell auf die Einbringung von Homöopathika in parenterale Katheter zugunsten oraler Einnahme kostensparend verzichtet werden können. Diese Einschätzung hat er plausibel damit begründet, dass die Diagnose „Malassimilation“, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht zutreffend war und eine orale Einnahme der - nach seiner Aussage weitgehend sublingual resorbierten, jedenfalls leicht verträglichen - homöopathischen Arzneimittel nicht kontraindiziert. Die entsprechenden Rechnungspositionen (Ziffer 261 GOÄ) sind daher als nicht notwendig und erstattbar zu behandeln. Anzuerkennen sind lediglich 7 parenterale Einbringungen von Cerebrolysin bzw. Intraglobin, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen diese Stoffe nicht oral aufgenommen werden können. Im Übrigen ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 261 GOÄ („Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“) je Behandlungstermin nicht anerkennungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt C II, Allgemeine Bestimmungen, ergibt. Danach sind Leistungen u.a. nach Ziffer 261 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden. Daraus folgt rechnerisch:
32 
7 parenterale Einbringungen zu je 3,33 = 23,31 EUR,
30 % =
 6,99 EUR.
33 
cc) Ferner sind einmal monatlich auch Beratungen nach Ziffer 1 GOÄ berücksichtigungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt B Nrn. 1 und 2 GOÄ ergibt. Ferner ist auch eine weitere vollständige körperliche Untersuchung nach Ziffer 7 GOÄ (am 20.06.2002) anzuerkennen, sowie schließlich die aus mehreren Einzelbeträgen zusammengesetzte Position „§10 - Kosten“ (Ersatz von Auslagen). Diese Rechnungsbestandteile sind weder vom Sachverständigen noch von der Beklagten problematisiert worden. Dies ergibt rechnerisch:
34 
2 Beratungen zu je 8,85 = 17,70 EUR,
 30 % =
5,31 EUR
1 Untersuchung zu 17,73 EUR,
 30 % =
5,32 EUR
Auslagen 52,67 EUR,
 30 % =
 15,80 EUR
35 
dd) Insgesamt steht dem Kläger somit ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von 115,13 EUR zu.
36 
c) Ein Zinsanspruch besteht, sofern das einschlägige Fachrecht (wie hier) keine anderweitige Regelung trifft, bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB nur ab Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114,61; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1070/08 -, VBlBW 2010, 281 m.w.N.). Dem entsprechend ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen das weitergehende Verzinsungsbegehren des Klägers unbegründet. Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Sie hat das erstinstanzliche Verfahren nur insoweit einzubeziehen, als dieses nicht infolge der teilweisen Ablehnung der Berufungszulassung bereits rechtskräftig abgeschlossen war, d.h. hinsichtlich eines streitig gebliebenen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR. Soweit der Kläger insoweit (durch teilweise Klaglosstellung in Höhe von 82,12 EUR und Zusprechung in diesem Urteil in Höhe von 115,13 EUR) in Höhe von insgesamt 197,25 EUR durchgedrungen ist, handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (5.464,77 EUR) um ein geringfügiges Unterliegen der Beklagten, was nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die vollständige Kostentragung durch den Kläger rechtfertigt.
39 
Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren entspricht der Obsiegens- bzw. Unterliegensquote (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezüglich des im Berufungsverfahren nur noch streitigen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR, wobei die teilweise Klaglosstellung des Klägers im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO insoweit als freiwillige Übernahme der Rolle des Unterlegenen durch die Beklagte zu werten ist. Für eine abweichende Kostenauferlegung, etwa nach § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die im Berufungsverfahren entstandenen Sachverständigenkosten, sieht der Senat im vorliegenden Fall angesichts der damaligen rechtlich problematischen Gutachtenpraxis der Beklagten noch keinen hinreichenden Grund (zu den Anforderungen des § 155 Abs. 4 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., RdNrn. 19 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 155 RdNrn. 10 ff.).
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 12. Oktober 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 236,16 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.


Tenor

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin. Er ist Inhaber eines Steinmetzbetriebs in N. und seit 1993 auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin für die Errichtung von Grabmalen gemäß § 7 der Friedhofssatzung zugelassen. Nach seinen Angaben besteht seine Tätigkeit als Steinmetz zu 90 % in der Anfertigung und Errichtung von Grabmalen. Seinen Kundenkreis hat er im Wesentlichen in einem Umkreis von 10 bis 15 km um seinen Standort herum. Er sieht sich durch die Neuregelungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin in seinen beruflichen Bestrebungen gehindert. Durch Beschluss vom 5. Juli 2007 änderte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Friedhofssatzung vom 27. Juli 1992 durch ergänzende Bestimmungen. Die Regelung trat am 16. Juli 2007 in Kraft. Nach der Ergänzung zu § 21 Abs. 3 dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 5 sind jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind danach Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit.

2

In der Begründung der Beschlussvorlage für die Änderung in der Sitzung vom 5. Juli 2007 heißt es insoweit, dem Münchener Beispiel folgend sollten nunmehr durch diese Satzungsänderung nur noch Grabmale erlaubt sein, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind. Rund 2/3 aller Natursteine in Deutschland kämen aus Indien. Es werde geschätzt, dass 150.000 Kinder in indischen Steinbrüchen arbeiteten, obwohl die Arbeit von Kindern unter 16 Jahren nach indischem Gesetz verboten sei. Deshalb seien die meisten Kinder illegal beschäftigt, oft lebe sogar die ganze Familie in Schuldknechtschaft. Für weitere außereuropäische Länder (wie China oder Brasilien) gebe es bisher keine gesicherten Erkenntnisse, jedoch könne auch in den dortigen Steinbrüchen Kinderarbeit nicht ausgeschlossen werden. Mittlerweile gebe es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiere. Es könne also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden. Neben dem derzeit einzigen auf dem Markt befindlichen Gütezeichen "Xertifix" für Natursteine ohne Kinderarbeit würden dabei andere unabhängige und gleichwertige Gütesiegel bzw. Nachweise im Genehmigungsverfahren akzeptiert.

3

Der Vorlage waren Formulare als Anlage 2 beigefügt, die die Nachweisalternativen enthalten. Danach ist es bis zum 31. Dezember 2008 möglich, nachgewiesene Altbestände zu verwenden, wenn die Firma verbindlich erklärt und nachweist, dass sie aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet hat.

4

Mit bei Gericht am 15. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller insoweit die Normenkontrolle beantragt. Er macht geltend, er sei gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er unmittelbar durch die Normen in seinen Rechten betroffen sei; die Friedhofssatzung umfasse nicht nur das Verhältnis zwischen Nutzern und der Friedhofsverwaltung, sondern beinhalte ausdrücklich auch Regelungen bezüglich der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden wie den Steinmetzen. Das Antragserfordernis in § 24 Abs. 5 entsprechend dem vorgesehenen Antragsformular mit den geforderten Nachweisen treffe vorwiegend den jeweiligen Steinmetz, der das Grabmal errichten solle, und nicht nur den Grabnutzungsberechtigten. Er sei jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Grundrechtseingriffen mittelbar-faktisch in rechtserheblicher Weise berührt. Die Friedhofssatzung habe insoweit unmittelbar berufsregelnden Charakter. Darin liege zugleich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das Eigentumsrecht sei durch die Übergangsregelung betroffen, soweit diese eine Verwendung der Altbestände ab dem 1. Januar 2009 ausschließe.

5

Die Satzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb unwirksam. Die allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinden nach § 24 Abs. 1 GemO reiche für den Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Es fehle schon an einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, da es ersichtlich um die Abwehr von Gefahren von Kinderarbeit in anderen Staaten gehe. So sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kompetenz der Gemeinden zur Befassung mit der Forderung nach atomwaffenfreien Zonen sowie die Kompetenz zu Regelungen von Fernwärmesatzungen mit Klimaschutz als einzigem Regelungszweck verneint worden. Es lägen vorliegend auch keine Bezüge zu örtlichen Besonderheiten in einem überschaubaren lokalen Bereich vor. Auf nationaler Ebene sei nämlich die Umsetzung der ILO-Konvention 182 gegen Kinderarbeit durch das Ratifizierungsgesetz geregelt. Der Bundesgesetzgeber habe keine Veranlassung gesehen, den Kommunen insoweit besondere Kompetenzen und Ermächtigungen zu übertragen. Allein der Grundsatz der Bundestreue gebe für eine Kompetenzerweiterung in dieser Hinsicht für die Kommunen nichts her. Auf die Satzungsautonomie in der Form der Generalermächtigung nach § 24 Abs. 1 GemO Rheinland-Pfalz könne nach ganz herrschender Meinung nicht zurückgegriffen werden, wenn eine Satzungsregelung einen Eingriff in Freiheit und Eigentum des Normadressaten verursache. An einer somit erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung etwa im Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz fehle es hier aber. Die Ermächtigung dort beziehe sich nur auf die Regelung der Bereitstellung von Grabstätten, die Ruhezeiten und die Benutzungsordnung des Friedhofs (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz). Eine Regelungsbefugnis hinsichtlich der Herkunft und Produktionsweise der Grabsteine könne so nicht hergeleitet werden. Auch unabhängig von Erwägungen zur Kompetenz des Satzungsgebers sei die Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Satzungsregelung sei angesichts des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung der Steinmetze nicht gerechtfertigt, schon weil sie nicht geeignet sei, das angestrebte Ziel zu erreichen oder auch nur zu fördern. Die geänderte Satzung verlange eine Zertifizierung für Grabmale, die aus Asien, Südamerika und Afrika stammten. In der Produktion von Grabsteinen und Rohmaterial zur Grabsteinherstellung sei Kinderarbeit nicht einmal für Indien wirklich belegt. Weltweite unabhängige Zertifizierungsstellen existierten nicht. Das von der Antragsgegnerin akzeptierte Xertifix-Siegel stamme nicht von einer unabhängigen überwachten Stelle, die Tätigkeit sei im Wesentlichen auf Indien beschränkt. Die bestehenden Unsicherheiten bei der Nachweisführung könnten nicht den Steinmetzbetrieben aufgebürdet werden. Es fehle wegen der aufgezeigten Schwierigkeiten auch an der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung. Damit liege eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 28 und 49 EG-Vertrag vor. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Verletzung von völkerrechtlichen Normen des WTO-Übereinkommens wegen technischer Handelshemmnisse.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie stellt zunächst die Antragsbefugnis und Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Abrede. Er sei seit 1993 im Bereich ihrer Friedhöfe zugelassen und habe ausweislich der Akten seither keinen einzigen weiteren Genehmigungsantrag für die Errichtung von Grabmalen gestellt; damit erweise sich, dass er schon wegen des Rheins als natürlicher Grenze zwischen seinem Standort und den Friedhöfen der Stadt dort keinen geschäftlichen Einzugsbereich habe. Die Satzungsänderung finde ihre Ermächtigungsgrundlage in der gemeindlichen Satzungsautonomie nach § 24 Abs. 1 GemO und in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz. Adressat der Regelung sei im Übrigen nicht der Steinmetz, sondern der Grabnutzer, für den die Genehmigungspflicht im Hinblick auf die Gestaltungsvorschriften für Grabmale gelte. Zudem komme die Gemeinde nur einem Gebot zur Bundestreue nach, wenn sie im Sinne der ILO-Konvention 182 Maßnahmen zur Verhinderung von Kinderarbeit vorsehe. Die Konvention verpflichte die Vertragsstaaten unter anderem zu unverzüglichen Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Auch Art. 25 Abs. 2 der Landesverfassung gebiete es, die Jugend gegen Ausbeutung sowie sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung zu schützen. Die Regelung habe im Übrigen bei den ortsansässigen Steinmetzbetrieben eine positive Resonanz erfahren; die Zertifizierungskosten seien insgesamt gering und könnten abgewälzt werden, sodass ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht erkennbar sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Normsetzungs-vorgänge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg.

13

Die beanstandeten Normen der §§ 21 Abs. 3 und 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung - FS - der Antragsgegnerin in der derzeit geltenden Fassung sind für unwirksam zu erklären. Sie verstoßen gegen höherrangiges Recht.

14

Gegenstand des Verfahrens ist zum einen § 21 Abs. 3 der novellierten Satzung, der unter Kapitel V Bestandteil der Regelung des § 21 "Gestaltungsvorschriften" ist. Nach § 22 Abs. 1 der Satzung unterliegen - abgesehen von Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22a) - Grabmale keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Regelungen aus Gründen der Sicherheit bzw. Standfestigkeit der Grabmale und eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Durchführung von Bestattungen. Darüber hinaus ist nach § 21 Abs. 2 FS jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Dieser Regelung ist nunmehr Abs. 3 des § 21 angefügt, der wie folgt lautet: "Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind." Unter Kapitel VI "Grabmale" sieht § 24 unter der Überschrift "Zustimmungserfordernisse zum Errichten und Ändern von Grabmalen" unter Abs. 1 die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor. In Abs. 2 und 3 der Bestimmung sind insoweit die notwendigen Genehmigungsunterlagen angeführt, wie z.B. Grundrisse und Seitenansicht des Grabmalentwurfs (Abs. 2) sowie weitere Details des Grabmals (z. B. Art des Grabmals, Masse, Art des Werkstoffs usw. [Abs. 3]). Die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen wird danach versagt, wenn sie den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspricht. Die hier des Weiteren beanstandete Bestimmung des eingefügten Absatz 5 sieht in diesem Zusammenhang vor: "Jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 sind Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit".

15

1. Der Antrag ist zulässig, weil er fristgerecht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung gestellt worden ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316). Darüber hinaus fehlt es auch nicht an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann nämlich geltend machen, durch die beanstandeten Vorschriften oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die städtischen Friedhöfe gehören zum geschäftlichen Einzugsbereich des Betriebs des Antragsstellers. Auf die Zahl der Aufträge dort in der Vergangenheit kann nicht entscheidend abgestellt werden, da es nach der Bestimmung über die Antragsbefugnis auch auf die möglichen künftigen Rechtsverletzungen ankommt. Betroffen ist insoweit seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um einen gezielten Eingriff in die berufliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers als Steinmetz handelt, der sich zu wesentlichen Teilen (ca. 90 %) mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst. Eingriffe in diesem Sinne sind Regelungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben (BVerfGE 13, 181, 185). Dies betrifft etwa verbindliche Vorgaben für das Ob und Wie einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Vorliegend wird der Bezug von Steinen für die Weiterverarbeitung durch den Antragsteller geregelt. Selbst wenn der Begriff eines zielgerichteten Eingriffs nicht erfüllt wäre, handelte es sich doch um eine ebenfalls an der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung, weil sie aufgrund ihrer mittelbaren oder tatsächlichen Auswirkungen deren Schutzbereich beeinträchtigt und ihre Auswirkungen auf die betroffenen Personen von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 61, 291, 308). Eine solch objektiv berufsregelnde Tendenz lässt die Bestimmung des § 21 Abs. 3 FS deutlich erkennen, weil sie die Betätigung des Antragstellers als Steinmetz erheblich trifft, wenn er - wie dies vorliegend der Fall ist - einen Großteil seines Ausgangsmaterials aus Indien oder sonstigen "verdächtigen" Staaten bezieht und nicht nachweisen kann, dass in der gesamten Wertschöpfungskette keine ausbeuterische Kinderarbeit vorlag. An einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers fehlt es nicht schon deshalb - wie die Antragsgegnerin meint - weil "Adressat" der beanstandeten Regelung nur der Nutzer des Friedhofs, der Inhaber der Grabstätte, nicht aber der als dessen Auftragnehmer in Erscheinung tretende Steinmetz sei. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass mit dem Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung oder Änderung eines Grabmals nach § 24 Abs. 1 FS eine Regelung innerhalb des Benutzungsverhältnisses zwischen Grabnutzungsberechtigtem und Träger der Einrichtung getroffen wird. Die Gewerbetreibenden und Ausführenden gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen wie Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner usw. sind indessen nach § 7 Abs. 1 FS in die Abwicklung dieser Nutzungsverhältnisse einbezogen und bedürfen einer eigenen Zulassung auf dem Friedhof nach § 7 Abs. 1 FS. Die Steinmetze werden jedenfalls durch die Regelung in § 24 Abs. 5 FS - wie auch die Antragsgegnerin letztlich nicht verkennt - in erheblicher Weise wenigstens mittelbar-faktisch den genannten Beschränkungen unterworfen, weil sich ihre berufliche und gewerbliche Dienstleistung, die gegenüber dem Nutzungsberechtigten als Kunden erbracht wird, an der Bestimmung ausrichten muss. Dementsprechend sehen auch die der Begründung zum beschlossenen Novellierungsentwurf beigefügten Nachweisformulare für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen (Anlage 2 zu der Beschlussvorlage vom 5. Juli 2007) eine Erklärung der Steinmetzfirma vor, und zwar im Hinblick auf die Herkunft des Materials, die Zertifizierung gemäß dem Verbot der Herstellung mit Hilfe ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention und im Hinblick auf die Lieferung aus Altbeständen mit der Erklärung, dass das Unternehmen und die Lieferanten und Importeure aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinder- und Sklavenarbeit eingeleitet hätten. Die Begründung führt insoweit im Einzelnen aus: "Mittlerweile gibt es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiert. Es kann also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden …" Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ist daher möglich.

16

2. Der Antrag ist auch begründet. Die beanstandeten Vorschriften sind für unwirksam zu erklären, weil es der Antragsgegnerin an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Regelung mangelt. Anders als diese annehmen will, reicht die in § 24 Abs. 1 GemO normierte allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinde für den hier in Rede stehenden Eingriff in die Grundrechtsposition nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Nach § 24 Abs. 1 GemO können die Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten bedürfen danach einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Aus letzterer Regelung kann für die Auslegung des Landesrechts indessen nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche besondere Ermächtigung im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben nicht erforderlich wäre, wenn es um einen Eingriff in Freiheit und Eigentum geht (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337; OVG NRW, NVwZ 1988, 272, 273). Dabei ist zu unterscheiden: Im Bereich der gemeindlichen Einrichtungen sieht die Rechtsprechung die allgemeine Ermächtigung als ausreichende Grundlage an, soweit es um Regelungen zur Benutzung der Einrichtung geht, das heißt um Regelungen, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind. Mit der Inanspruchnahme der Einrichtung unterwirft sich der Benutzer gleichsam Regelungen, die zur Erlangung des Nutzungsvorteils für ihn mit entsprechenden Belastungen verbunden sind. In diesem Funktionszusammenhang sieht die Rechtsprechung die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als hinreichend bestimmt an, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (vgl. BayVGH, a.a.O. und NVwZ-RR 1995, 347; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage, Rn. 250 f. m.w.N.; Waechter, Kommunalrecht, 3. Auflage, S. 313). Über diesen Rahmen von Benutzungsregelungen bei der Inanspruchnahme der Einrichtung geht die hier den Gegenstand des Verfahrens bildende Regelung ersichtlich hinaus. Regelungen im Rahmen der Benutzungsordnung eines Friedhofs sind insoweit noch Bestimmungen über die Art und Größe der Grabmale, weil dies die äußere Gestalt des Friedhofs mitbestimmt, ebenso die sonstigen Gestaltungsbestimmungen, mit denen die Würde des Ortes gewahrt werden soll. Zu diesem Funktionszusammenhang gehören dabei auch Bestimmungen wie in § 25 FS, mit denen die Standsicherheit der Grabmale gesichert werden soll. Die Ermächtigungsgrundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis ist in diesem Zusammenhang begrenzt auf den beschriebenen Einrichtungszweck und die Notwendigkeit entsprechender Regelungen, bei denen es um die Einschränkung der Nutzung geht (vgl. auch Gaedke, Bestattungsrecht, 9. Auflage, S. 64 f., 177).

17

Dieser Auslegung des Landesrechts entspricht die zum Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG für Eingriffe in die Berufsfreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die gegebenenfalls mit der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 1 GG einhergehende Satzungsautonomie ohne spezifische weitergehende gesetzliche Ermächtigung eine Einschränkung der Berufsfreiheit nicht trägt (BVerwGE 90, 359 = NJW 1993, 411). Verfassungsrechtlich ist insoweit für Bestimmungen, die über die im engeren Sinne zur Nutzung einer kommunalen Einrichtung erforderlichen Regelungen hinausgehen, unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem kommunalen Satzungsgeber die entsprechende Befugnis eröffnet. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt danach allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. auch BVerfGE 76, 171, 184).

18

Eine diesen Maßstäben gerecht werdende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Benutzungsordnung der Friedhöfe hat im Übrigen der Landesgesetzgeber den Gemeinden in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 4. März 1993 - BestG - (GVBl. S. 69) bereitgestellt. Danach regeln die Gemeinden die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung der Grabstätten durch Satzung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BestG).

19

Über diesen Gegenstand einer Regelung der Benutzung des Friedhofs und der Gestaltung von Grabstätten geht die hier zu prüfende Bestimmung weit hinaus. Sie ist keine Gestaltungsvorschrift; der Produktionsprozess und die Herkunft der Steine sind keine äußerlichen Gestaltungsmerkmale des Friedhofs und seiner Anlagen. Vielmehr betrifft die Vorschrift das Vorfeld der Benutzungsverhältnisse und hat den Charakter einer Regelung von Produktionsabläufen und - weil andere Staaten betroffen sind - einer Außenhandelsregelung. Dies überschreitet nicht nur die spezifische Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BestG, sondern auch die nach gefestigter Auffassung begrenzte allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337 m.w.N.; zustimmend Knemeyer/ Deubert, BayVBl. 1992, 340; Weber, BayVBl. 1998, 327).

20

Wie in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) zutreffend hervorgehoben wird, führt die hier vertretene Auslegung der allgemeinen Satzungsbefugnis der Gemeinden in der Praxis kaum zu spürbaren Eingrenzungen, wenn zugleich wie aufgezeigt die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe im Rahmen der Nutzungsordnung für gemeindliche Einrichtungen großzügig ausgelegt wird. Insoweit ist nämlich dem Vorbehalt des Gesetzes für Eingriffe in Freiheit und Eigentum noch Rechnung getragen, der dem Bürger die Vorhersehbarkeit der von ihm zu erwartenden Belastungen anhand eines staatlichen Gesetzes gewährleisten soll. Würde hingegen auch über diesen begrenzten Regelungsgegenstand hinaus die allgemeine Satzungsbefugnis als ausreichend angesehen, hätte der Bürger in kleinräumigen Gebieten mit den unterschiedlichsten und inhaltlich nicht eingrenzbaren Vorschriften zu rechnen, ohne dass ein spezifisch örtliches Bedürfnis dafür bestünde. Dies würde insbesondere den überregional tätigen Wirtschaftsbereich treffen. Es ist nicht hinzunehmen, dass Regelungen wie die hier in Rede stehende Vorschrift über den Herkunftsnachweis von Steinmaterial und den Nachweis für den Ausschluss verwerflicher Produktionsverhältnisse, die wegen des Außenhandelsbezugs den Gesamtstaat betreffen, der örtlichen Selbstverwaltungsautonomie zugerechnet werden. Es handelt sich nicht um Vorgänge mit einem spezifisch örtlichen Bezug, der gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasst. Letztlich würde hier ohne spezifische Ermächtigung mit einer örtlichen Regelung in den Vorbehaltsbereich des staatlichen Gesetzgebers eingegriffen (vgl. zu dieser Sperrwirkung auch Gallwas, BayVBl. 1992, 644, 646). Dieser Kompetenzordnung kommt besondere Bedeutung im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung und der Wahrnehmung der Berufsfreiheit zu, wenn nicht der Eingriff durch die spezifischen örtlichen Benutzungsbedingungen einer gemeindlichen Einrichtung gerechtfertigt ist. Die aus ethischer Sicht und mit Blick auf das Verbraucherverhalten verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Antragsgegnerin zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit finden in den fehlenden gemeindlichen Regelungskompetenzen insoweit ihre Schranken. Auch auf den Grundsatz der Bundestreue (Art. 20 Abs. 1 GG) mit Blick auf die Erfüllung des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten ILO-Abkommens 182 zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit vermag die Gemeinde sich zur Überwindung dieser Kompetenzschranken nicht zu berufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob aus dem genannten Abkommen überhaupt eine Berechtigung folgen könnte, durch mittelbare Einwirkung in Form von Handelshemmnissen den Zweck des Abkommens zu fördern.

21

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO verpflichtet, die Entscheidungsformel in der Form zu veröffentlichen, in der die für unwirksam erklärten Vorschriften bekannt zu machen waren.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

23

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

24

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der oder dem Datenschutzbeauftragten obliegen neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben zumindest folgende Aufgaben:

1.
Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften;
2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
3.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 67 dieses Gesetzes;
4.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
5.
Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 69 dieses Gesetzes, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Im Fall einer oder eines bei einem Gericht bestellten Datenschutzbeauftragten beziehen sich diese Aufgaben nicht auf das Handeln des Gerichts im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei sie oder er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.

(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,

1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und
2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.

(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.

(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.

(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.

(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.

(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.

(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt

1.
eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie
2.
die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
aus.

(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,

1.
mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und
2.
auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.

(4) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

1.
der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und
2.
der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1.
eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und
2.
auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.

(6) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularantrag vom 08.11.2007 beantragte sie Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund dreier ärztlicher Rechnungen vom 23.08.2007 in Höhe von 928,01 EUR, vom 30.09.2007 in Höhe von 653,41 EUR und vom 29.10.2007 in Höhe von 1.007,90 EUR (Gesamtbetrag 2.643,32 EUR). Die Rechnungen betrafen ambulante ärztliche Behandlungen durch Dr. A., einem Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie, im Zeitraum zwischen Juni und Ende Oktober 2007 wegen multipler Beschwerden. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe die Absicht, zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und bitte deshalb um die Übersendung der Krankenunterlagen zu im Einzelnen bezeichneten Rechnungspositionen der genannten Rechnungen. Ferner bat sie um die Abgabe einer vorformulierten Erklärung, wonach die Klägerin damit einverstanden sei, die übersandten ärztlichen Unterlagen an den Gutachtendienst Institut für Medizinische Begutachtungen (im Folgenden: IMB) weiterzuleiten. Die Klägerin wies die Forderung unter dem 18.01.2008 mit der Begründung zurück, private Gutachteninstitute wie das IMB seien nach der Satzung der Beklagten von der Beauftragung einer Begutachtung ausgeschlossen; sie sei aber bereit, die Entbindungserklärung zu Gunsten eines Vertrauensarztes bzw. Amtsarztes - wie es in der Satzung vorgesehen sei - abzugeben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 erkannte die Beklagte von der Gesamtsumme von 2.643,32 EUR einen Betrag von 337,76 EUR, der im Wesentlichen auf unstreitige Beratungsgebühren entfiel, als erstattungsfähig an.
Mit weiteren Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 beantragte die Klägerin Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen vom 10.01.2008 und 28.01.2008 über 1.366,11 EUR bzw. 786,08 EUR. Die Rechnung vom 10.01.2008 betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 30.11.2007 bis 07.12.2007, die Rechnung vom 28.01.2008 ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.12.2007. Mit Bescheiden vom 24.04.2009 erkannte die Beklagte von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 10.01.2008 einen Betrag von 26,58 EUR und von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 28.01.2008 einen Betrag von 43,19 EUR als erstattungsfähig an.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 half die Beklagte den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und 28.04.2009 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, also sie weitere Kassenleistungen in Höhe von 18,14 EUR bewilligte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Sie habe das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit von Behandlungen diesen Zweifeln nachzugehen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. A. bestünden insbesondere aufgrund der Häufigkeit der abgerechneten Akupunkturbehandlungen, der Vielzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen, der häufigen Nebeneinanderberechnung der intravenösen Infusion neben der intravenösen Injektion, der fortlaufenden Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 261 sowie der nahezu täglichen Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 19.06.2007 bis 31.12.2007. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin abgezeichnet habe. Hier könne an der richtigen und auf die Patientin abgestimmten Behandlungsmethode und an der Angemessenheit der vorgenommenen Behandlungen im Hinblick auf die Häufigkeit der durchgeführten Behandlungen gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass insoweit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.01.2010 zugestellt.
Am 22.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung durch Dr. A. zu gewähren und die beiden Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 01.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Beklagte habe auf den Einzelfall bezogene nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit der ärztlichen Rechnungen des Dr. A. mit der Gebührenordnung für Ärzte dargelegt. Diese Zweifel seien bereits wegen der Häufigkeit von Infusionen und Injektionen nachvollziehbar. Deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zur Mitwirkung bei der Begutachtung der von ihr eingereichten ärztlichen Rechnungen aufzufordern. Die Klägerin sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, die von ihr konkret geforderte Mitwirkung, d.h. die Übersendung der Unterlagen über ihre Erkrankungen an ein konkret bezeichnetes Begutachtungsinstitut und die Unterzeichnung einer damit zusammenhängenden Einverständniserklärung, zu verweigern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei dem Begutachtungsinstitut handele es sich nicht um einen Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe der von der Klägerin geforderten Mitwirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, so dass § 78 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eine ausreichende Eingriffsgrundlage darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei im Fall der Klägerin auch in der Sache mit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten in Zweifelsfällen die Einholung der Äußerung eines medizinischen Sachverständigen ohne jede Kostenbelastung für das betroffene Mitglied. Die Praxis der Beklagten, nicht einzelne Gutachter zu benennen, sondern ein Begutachtungsinstitut zu beauftragen, sei im Übrigen die einzig sinnvolle Methode, um eine im Interesse der Mitglieder liegende zeitnahe Bearbeitung zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Regelung in § 78 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung bestehe, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, fehle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese einschneidende Rechtsfolge müsse bereits durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verfahrensfehlerhaft angenommen, dass objektive Zweifel an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen mit der Gebührenordnung für Ärzte bestünden. Für diese Beurteilung seien Spezialkenntnisse erforderlich, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Das Gericht hätte insoweit nicht der pauschalen und medizinisch nicht begründeten Einwendung der Beklagten zu den angeblich gleichförmigen und regelmäßig sich wiederholenden Behandlungen folgen dürfen, sondern stattdessen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie sei bereit, die entsprechende Krankendokumentation an einen vom Gericht benannten Gutachter herauszugeben.
10 
Sie sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bereit gewesen, bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe der Beklagten bereits mehrfach angeboten, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur entsprechenden Überprüfung der umstrittenen Positionen herauszugeben und insoweit auch die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Sie sei aber nicht bereit, die Krankendokumentation an die Firma IMB herauszugeben. Diese werde von der Beklagten laufend zur Begutachtung eingeschaltet, so dass durchgreifende Bedenken gegen deren Unabhängigkeit bestünden.
11 
Die Einschaltung der Firma IMB verstoße zudem gegen Datenschutzgrundsätze. Eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die Firma IMB mit der Befugnis, sämtliche Daten des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, scheide nach dem derzeitigen Stand des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Dementsprechend habe die Beklagte die Patientendaten direkt an den Gutachter und dieser wiederum nach Abschluss seines Gutachtenauftrags die ihm überlassene Patientendokumentation sowie das Gutachten direkt an die Beklagte zu versenden. Das Vermittlungsinstitut dürfe weder von den Patientendaten noch von dem Inhalt des Gutachtens in der Form Kenntnis nehmen, dass eine entsprechende Identifizierung des jeweiligen Versicherten ermöglicht werde. Zudem sei der Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen nicht bekannt. So sei insbesondere nicht bekannt, ob die gesamte Dokumentation „nach Gebrauch“ an die Beklagte zurückgesandt werde oder ob die Firma Kopien für die eigenen Akten zurückhalte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2006 und 26.03.2008 könne davon ausgegangen werden, dass die Firma IMB im Rahmen der Bearbeitung der Mandate die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht einhalte. Verstoße die Beklagte insoweit gegen ihre Verpflichtung als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, dann sei das Mitglied nicht verpflichtet, der geforderten Mitwirkungshandlung nachzukommen.
12 
Die Mitglieder hätten ferner das Recht, bei der Auswahl des Gutachters mitzubestimmen. Dies sei bei der Einschaltung der Firma IMB nicht gewährleistet. Das Institut binde im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zu privaten Krankenversicherern in einem Franchise-System etwa 1.000 Ärzte vertraglich, die im Jahr etwa 3.000 Gutachten erstellten. Im Gegensatz zu dieser Handhabung müsse die Beklagte den Mitgliedern ermöglichen, alternative Gutachter auszuwählen, ohne dabei rechtliche und finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Schließlich sei nach der Satzung der Beklagten lediglich die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt zulässig. Von einem Vertrauensarzt in diesem Sinne könne aber nur gesprochen werden, wenn die Unparteilichkeit gegenüber den Patienten und den beauftragenden Krankenkassen gewährleistet sei. Dies setze eine finanzielle Unabhängigkeit der eingeschalteten Gutachter voraus. All dies sei im Fall der Firma IMB nicht gegeben.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 - 12 K 629/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009 und 28.04.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 und § 26c Abs. 1 BAPostG stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Satzung dar. Gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG werde die Beklagte in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung weitergeführt. Dies bedeute zum einen, dass der Gesetzgeber den Stand der Versicherungsverhältnisse, wie er im November 2005 geregelt gewesen sei, in seinen Willen aufgenommen und gesetzlich bestätigt habe. Es bedeute aber auch, dass die Beklagte „in näherer Ausgestaltung durch die Satzung“ ihre Versicherungsverhältnisse den weiter verändernden Bedürfnissen durch Satzungsänderung anpassen könne. Die am 30.11.2005 gültige Satzung habe in § 87 solche Satzungsänderungen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgesehen. Dies stelle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmungen über die Versicherungsverhältnisse und auch die Mitwirkungspflichten der Mitglieder dar. Auch die Bestimmungen des § 26c Abs. 1 und § 26d Abs. 1 BAPostG beinhalteten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift ermächtige die Beklagte, ihre Leistungen und Beiträge durch die Satzung zu regeln und - soweit die Satzung dies vorsehe - Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Von der Ermächtigung erfasst sei auch die Befugnis der Beklagten, Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren, zur Mitwirkung und den Konsequenzen bei Verweigerung der Mitwirkung zu regeln.
18 
Die Klägerin sei ihren Verpflichtungen aus § 30 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bisher nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die entsprechenden Behandlungsunterlagen vorzulegen und deren Weitergabe zum Zweck der Gutachtenerstellung an die Firma IMB schriftlich zuzustimmen.
19 
Es könne nicht beanstandet werden, dass sie zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschalte und diese wiederum einen dritten Gutachter auswähle. Aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen ergebe sich zwangsläufig eine von einem Einzelgutachter nicht abzudeckende Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen. Um diese Fragestellungen neutral, effizient, zielorientiert, spezialisiert und wirtschaftlich abdecken zu können, habe sie mit dem Gutachtendienst der Firma IMB einen Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags habe sie mit der Firma IMB Qualitätskriterien vertraglich fixiert, die unter anderem die medizinische Objektivität der Gutachten und eine interne Qualitätssicherung gewährleisteten. Auch die Vertragsbeziehung zwischen der Firma IMB und den von ihr eingeschalteten Gutachtern gewährleiste die Neutralität der Gutachten. Eine Einflussnahme seitens der Firma IMB erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, etwa wenn formale Gestaltungsvorgaben, die der Vermeidung von Missverständnissen dienen sollten, nicht eingehalten, wenn übersandte Unterlagen augenscheinlich nicht berücksichtigt oder gewürdigt oder wenn bekannte Rechtssätze ignoriert würden. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter für das Ergebnis selbst verantwortlich und böten für dessen Qualität mit ihrer beruflichen Reputation Gewähr. Für ihre Unabhängigkeit spreche zudem ihre vertraglich vereinbarte Objektivität und vertraglich vereinbarte Stichproben der Gutachtenqualität durch Querbegutachtungen; auch würden keine erfolgsorientierten Honorare vereinbart.
20 
Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Vorgehensweise bestünden nicht. Den Mitgliedern werde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten, d.h. in anonymisierter Form, durchführen zu lassen. Dem Gutachter werde in diesem Fall ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnungen unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einziges verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Der Gutachten- dienst erstelle dann nach Eingang der Unterlagen des Mitglieds, die dieses selbst anonymisieren könne, ein Gutachten. Nach Eingang des Gutachtens setze sie die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des begutachtenden Arztes informiert würden. Durch dieses Verfahren sei es sichergestellt, dass die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von den Mitgliedern direkt zugesandt.
21 
Ein Wahlrecht des Mitglieds oder der behandelnden Arztpraxis bezüglich der Person des Gutachters eröffneten weder die Satzung noch die Beihilfevorschriften des Bundes. Die Firma IMB könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch Vertrauensarzt sein. Der Begriff des Vertrauensarztes sei aufgrund der Besonderheit der Festsetzung von Beihilfe und Kassenleistungen durch die Beklagte im sog. vereinfachten Verfahren beihilfekonform auszulegen. Insoweit sei der Vertrauensarztbegriff i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zugrundezulegen. Danach könne Vertrauensarzt jeder Arzt sein, den die Feststellungsstelle im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst der Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachterlich höre. Der Gutachtendienst der Firma IMB stelle danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar, welche aus organisatorischen und rechtlichen Gründen einer privatrechtlichen Gesellschafts- und Organisationsform bedürfe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularantrag vom 08.11.2007 beantragte sie Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund dreier ärztlicher Rechnungen vom 23.08.2007 in Höhe von 928,01 EUR, vom 30.09.2007 in Höhe von 653,41 EUR und vom 29.10.2007 in Höhe von 1.007,90 EUR (Gesamtbetrag 2.643,32 EUR). Die Rechnungen betrafen ambulante ärztliche Behandlungen durch Dr. A., einem Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie, im Zeitraum zwischen Juni und Ende Oktober 2007 wegen multipler Beschwerden. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe die Absicht, zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und bitte deshalb um die Übersendung der Krankenunterlagen zu im Einzelnen bezeichneten Rechnungspositionen der genannten Rechnungen. Ferner bat sie um die Abgabe einer vorformulierten Erklärung, wonach die Klägerin damit einverstanden sei, die übersandten ärztlichen Unterlagen an den Gutachtendienst Institut für Medizinische Begutachtungen (im Folgenden: IMB) weiterzuleiten. Die Klägerin wies die Forderung unter dem 18.01.2008 mit der Begründung zurück, private Gutachteninstitute wie das IMB seien nach der Satzung der Beklagten von der Beauftragung einer Begutachtung ausgeschlossen; sie sei aber bereit, die Entbindungserklärung zu Gunsten eines Vertrauensarztes bzw. Amtsarztes - wie es in der Satzung vorgesehen sei - abzugeben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 erkannte die Beklagte von der Gesamtsumme von 2.643,32 EUR einen Betrag von 337,76 EUR, der im Wesentlichen auf unstreitige Beratungsgebühren entfiel, als erstattungsfähig an.
Mit weiteren Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 beantragte die Klägerin Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen vom 10.01.2008 und 28.01.2008 über 1.366,11 EUR bzw. 786,08 EUR. Die Rechnung vom 10.01.2008 betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 30.11.2007 bis 07.12.2007, die Rechnung vom 28.01.2008 ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.12.2007. Mit Bescheiden vom 24.04.2009 erkannte die Beklagte von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 10.01.2008 einen Betrag von 26,58 EUR und von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 28.01.2008 einen Betrag von 43,19 EUR als erstattungsfähig an.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 half die Beklagte den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und 28.04.2009 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, also sie weitere Kassenleistungen in Höhe von 18,14 EUR bewilligte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Sie habe das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit von Behandlungen diesen Zweifeln nachzugehen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. A. bestünden insbesondere aufgrund der Häufigkeit der abgerechneten Akupunkturbehandlungen, der Vielzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen, der häufigen Nebeneinanderberechnung der intravenösen Infusion neben der intravenösen Injektion, der fortlaufenden Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 261 sowie der nahezu täglichen Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 19.06.2007 bis 31.12.2007. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin abgezeichnet habe. Hier könne an der richtigen und auf die Patientin abgestimmten Behandlungsmethode und an der Angemessenheit der vorgenommenen Behandlungen im Hinblick auf die Häufigkeit der durchgeführten Behandlungen gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass insoweit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.01.2010 zugestellt.
Am 22.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung durch Dr. A. zu gewähren und die beiden Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 01.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Beklagte habe auf den Einzelfall bezogene nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit der ärztlichen Rechnungen des Dr. A. mit der Gebührenordnung für Ärzte dargelegt. Diese Zweifel seien bereits wegen der Häufigkeit von Infusionen und Injektionen nachvollziehbar. Deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zur Mitwirkung bei der Begutachtung der von ihr eingereichten ärztlichen Rechnungen aufzufordern. Die Klägerin sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, die von ihr konkret geforderte Mitwirkung, d.h. die Übersendung der Unterlagen über ihre Erkrankungen an ein konkret bezeichnetes Begutachtungsinstitut und die Unterzeichnung einer damit zusammenhängenden Einverständniserklärung, zu verweigern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei dem Begutachtungsinstitut handele es sich nicht um einen Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe der von der Klägerin geforderten Mitwirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, so dass § 78 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eine ausreichende Eingriffsgrundlage darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei im Fall der Klägerin auch in der Sache mit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten in Zweifelsfällen die Einholung der Äußerung eines medizinischen Sachverständigen ohne jede Kostenbelastung für das betroffene Mitglied. Die Praxis der Beklagten, nicht einzelne Gutachter zu benennen, sondern ein Begutachtungsinstitut zu beauftragen, sei im Übrigen die einzig sinnvolle Methode, um eine im Interesse der Mitglieder liegende zeitnahe Bearbeitung zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Regelung in § 78 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung bestehe, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, fehle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese einschneidende Rechtsfolge müsse bereits durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verfahrensfehlerhaft angenommen, dass objektive Zweifel an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen mit der Gebührenordnung für Ärzte bestünden. Für diese Beurteilung seien Spezialkenntnisse erforderlich, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Das Gericht hätte insoweit nicht der pauschalen und medizinisch nicht begründeten Einwendung der Beklagten zu den angeblich gleichförmigen und regelmäßig sich wiederholenden Behandlungen folgen dürfen, sondern stattdessen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie sei bereit, die entsprechende Krankendokumentation an einen vom Gericht benannten Gutachter herauszugeben.
10 
Sie sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bereit gewesen, bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe der Beklagten bereits mehrfach angeboten, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur entsprechenden Überprüfung der umstrittenen Positionen herauszugeben und insoweit auch die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Sie sei aber nicht bereit, die Krankendokumentation an die Firma IMB herauszugeben. Diese werde von der Beklagten laufend zur Begutachtung eingeschaltet, so dass durchgreifende Bedenken gegen deren Unabhängigkeit bestünden.
11 
Die Einschaltung der Firma IMB verstoße zudem gegen Datenschutzgrundsätze. Eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die Firma IMB mit der Befugnis, sämtliche Daten des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, scheide nach dem derzeitigen Stand des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Dementsprechend habe die Beklagte die Patientendaten direkt an den Gutachter und dieser wiederum nach Abschluss seines Gutachtenauftrags die ihm überlassene Patientendokumentation sowie das Gutachten direkt an die Beklagte zu versenden. Das Vermittlungsinstitut dürfe weder von den Patientendaten noch von dem Inhalt des Gutachtens in der Form Kenntnis nehmen, dass eine entsprechende Identifizierung des jeweiligen Versicherten ermöglicht werde. Zudem sei der Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen nicht bekannt. So sei insbesondere nicht bekannt, ob die gesamte Dokumentation „nach Gebrauch“ an die Beklagte zurückgesandt werde oder ob die Firma Kopien für die eigenen Akten zurückhalte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2006 und 26.03.2008 könne davon ausgegangen werden, dass die Firma IMB im Rahmen der Bearbeitung der Mandate die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht einhalte. Verstoße die Beklagte insoweit gegen ihre Verpflichtung als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, dann sei das Mitglied nicht verpflichtet, der geforderten Mitwirkungshandlung nachzukommen.
12 
Die Mitglieder hätten ferner das Recht, bei der Auswahl des Gutachters mitzubestimmen. Dies sei bei der Einschaltung der Firma IMB nicht gewährleistet. Das Institut binde im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zu privaten Krankenversicherern in einem Franchise-System etwa 1.000 Ärzte vertraglich, die im Jahr etwa 3.000 Gutachten erstellten. Im Gegensatz zu dieser Handhabung müsse die Beklagte den Mitgliedern ermöglichen, alternative Gutachter auszuwählen, ohne dabei rechtliche und finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Schließlich sei nach der Satzung der Beklagten lediglich die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt zulässig. Von einem Vertrauensarzt in diesem Sinne könne aber nur gesprochen werden, wenn die Unparteilichkeit gegenüber den Patienten und den beauftragenden Krankenkassen gewährleistet sei. Dies setze eine finanzielle Unabhängigkeit der eingeschalteten Gutachter voraus. All dies sei im Fall der Firma IMB nicht gegeben.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 - 12 K 629/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009 und 28.04.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 und § 26c Abs. 1 BAPostG stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Satzung dar. Gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG werde die Beklagte in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung weitergeführt. Dies bedeute zum einen, dass der Gesetzgeber den Stand der Versicherungsverhältnisse, wie er im November 2005 geregelt gewesen sei, in seinen Willen aufgenommen und gesetzlich bestätigt habe. Es bedeute aber auch, dass die Beklagte „in näherer Ausgestaltung durch die Satzung“ ihre Versicherungsverhältnisse den weiter verändernden Bedürfnissen durch Satzungsänderung anpassen könne. Die am 30.11.2005 gültige Satzung habe in § 87 solche Satzungsänderungen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgesehen. Dies stelle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmungen über die Versicherungsverhältnisse und auch die Mitwirkungspflichten der Mitglieder dar. Auch die Bestimmungen des § 26c Abs. 1 und § 26d Abs. 1 BAPostG beinhalteten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift ermächtige die Beklagte, ihre Leistungen und Beiträge durch die Satzung zu regeln und - soweit die Satzung dies vorsehe - Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Von der Ermächtigung erfasst sei auch die Befugnis der Beklagten, Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren, zur Mitwirkung und den Konsequenzen bei Verweigerung der Mitwirkung zu regeln.
18 
Die Klägerin sei ihren Verpflichtungen aus § 30 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bisher nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die entsprechenden Behandlungsunterlagen vorzulegen und deren Weitergabe zum Zweck der Gutachtenerstellung an die Firma IMB schriftlich zuzustimmen.
19 
Es könne nicht beanstandet werden, dass sie zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschalte und diese wiederum einen dritten Gutachter auswähle. Aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen ergebe sich zwangsläufig eine von einem Einzelgutachter nicht abzudeckende Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen. Um diese Fragestellungen neutral, effizient, zielorientiert, spezialisiert und wirtschaftlich abdecken zu können, habe sie mit dem Gutachtendienst der Firma IMB einen Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags habe sie mit der Firma IMB Qualitätskriterien vertraglich fixiert, die unter anderem die medizinische Objektivität der Gutachten und eine interne Qualitätssicherung gewährleisteten. Auch die Vertragsbeziehung zwischen der Firma IMB und den von ihr eingeschalteten Gutachtern gewährleiste die Neutralität der Gutachten. Eine Einflussnahme seitens der Firma IMB erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, etwa wenn formale Gestaltungsvorgaben, die der Vermeidung von Missverständnissen dienen sollten, nicht eingehalten, wenn übersandte Unterlagen augenscheinlich nicht berücksichtigt oder gewürdigt oder wenn bekannte Rechtssätze ignoriert würden. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter für das Ergebnis selbst verantwortlich und böten für dessen Qualität mit ihrer beruflichen Reputation Gewähr. Für ihre Unabhängigkeit spreche zudem ihre vertraglich vereinbarte Objektivität und vertraglich vereinbarte Stichproben der Gutachtenqualität durch Querbegutachtungen; auch würden keine erfolgsorientierten Honorare vereinbart.
20 
Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Vorgehensweise bestünden nicht. Den Mitgliedern werde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten, d.h. in anonymisierter Form, durchführen zu lassen. Dem Gutachter werde in diesem Fall ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnungen unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einziges verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Der Gutachten- dienst erstelle dann nach Eingang der Unterlagen des Mitglieds, die dieses selbst anonymisieren könne, ein Gutachten. Nach Eingang des Gutachtens setze sie die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des begutachtenden Arztes informiert würden. Durch dieses Verfahren sei es sichergestellt, dass die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von den Mitgliedern direkt zugesandt.
21 
Ein Wahlrecht des Mitglieds oder der behandelnden Arztpraxis bezüglich der Person des Gutachters eröffneten weder die Satzung noch die Beihilfevorschriften des Bundes. Die Firma IMB könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch Vertrauensarzt sein. Der Begriff des Vertrauensarztes sei aufgrund der Besonderheit der Festsetzung von Beihilfe und Kassenleistungen durch die Beklagte im sog. vereinfachten Verfahren beihilfekonform auszulegen. Insoweit sei der Vertrauensarztbegriff i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zugrundezulegen. Danach könne Vertrauensarzt jeder Arzt sein, den die Feststellungsstelle im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst der Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachterlich höre. Der Gutachtendienst der Firma IMB stelle danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar, welche aus organisatorischen und rechtlichen Gründen einer privatrechtlichen Gesellschafts- und Organisationsform bedürfe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularantrag vom 08.11.2007 beantragte sie Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund dreier ärztlicher Rechnungen vom 23.08.2007 in Höhe von 928,01 EUR, vom 30.09.2007 in Höhe von 653,41 EUR und vom 29.10.2007 in Höhe von 1.007,90 EUR (Gesamtbetrag 2.643,32 EUR). Die Rechnungen betrafen ambulante ärztliche Behandlungen durch Dr. A., einem Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie, im Zeitraum zwischen Juni und Ende Oktober 2007 wegen multipler Beschwerden. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe die Absicht, zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und bitte deshalb um die Übersendung der Krankenunterlagen zu im Einzelnen bezeichneten Rechnungspositionen der genannten Rechnungen. Ferner bat sie um die Abgabe einer vorformulierten Erklärung, wonach die Klägerin damit einverstanden sei, die übersandten ärztlichen Unterlagen an den Gutachtendienst Institut für Medizinische Begutachtungen (im Folgenden: IMB) weiterzuleiten. Die Klägerin wies die Forderung unter dem 18.01.2008 mit der Begründung zurück, private Gutachteninstitute wie das IMB seien nach der Satzung der Beklagten von der Beauftragung einer Begutachtung ausgeschlossen; sie sei aber bereit, die Entbindungserklärung zu Gunsten eines Vertrauensarztes bzw. Amtsarztes - wie es in der Satzung vorgesehen sei - abzugeben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 erkannte die Beklagte von der Gesamtsumme von 2.643,32 EUR einen Betrag von 337,76 EUR, der im Wesentlichen auf unstreitige Beratungsgebühren entfiel, als erstattungsfähig an.
Mit weiteren Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 beantragte die Klägerin Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen vom 10.01.2008 und 28.01.2008 über 1.366,11 EUR bzw. 786,08 EUR. Die Rechnung vom 10.01.2008 betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 30.11.2007 bis 07.12.2007, die Rechnung vom 28.01.2008 ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.12.2007. Mit Bescheiden vom 24.04.2009 erkannte die Beklagte von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 10.01.2008 einen Betrag von 26,58 EUR und von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 28.01.2008 einen Betrag von 43,19 EUR als erstattungsfähig an.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 half die Beklagte den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und 28.04.2009 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, also sie weitere Kassenleistungen in Höhe von 18,14 EUR bewilligte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Sie habe das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit von Behandlungen diesen Zweifeln nachzugehen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. A. bestünden insbesondere aufgrund der Häufigkeit der abgerechneten Akupunkturbehandlungen, der Vielzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen, der häufigen Nebeneinanderberechnung der intravenösen Infusion neben der intravenösen Injektion, der fortlaufenden Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 261 sowie der nahezu täglichen Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 19.06.2007 bis 31.12.2007. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin abgezeichnet habe. Hier könne an der richtigen und auf die Patientin abgestimmten Behandlungsmethode und an der Angemessenheit der vorgenommenen Behandlungen im Hinblick auf die Häufigkeit der durchgeführten Behandlungen gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass insoweit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.01.2010 zugestellt.
Am 22.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung durch Dr. A. zu gewähren und die beiden Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 01.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Beklagte habe auf den Einzelfall bezogene nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit der ärztlichen Rechnungen des Dr. A. mit der Gebührenordnung für Ärzte dargelegt. Diese Zweifel seien bereits wegen der Häufigkeit von Infusionen und Injektionen nachvollziehbar. Deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zur Mitwirkung bei der Begutachtung der von ihr eingereichten ärztlichen Rechnungen aufzufordern. Die Klägerin sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, die von ihr konkret geforderte Mitwirkung, d.h. die Übersendung der Unterlagen über ihre Erkrankungen an ein konkret bezeichnetes Begutachtungsinstitut und die Unterzeichnung einer damit zusammenhängenden Einverständniserklärung, zu verweigern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei dem Begutachtungsinstitut handele es sich nicht um einen Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe der von der Klägerin geforderten Mitwirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, so dass § 78 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eine ausreichende Eingriffsgrundlage darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei im Fall der Klägerin auch in der Sache mit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten in Zweifelsfällen die Einholung der Äußerung eines medizinischen Sachverständigen ohne jede Kostenbelastung für das betroffene Mitglied. Die Praxis der Beklagten, nicht einzelne Gutachter zu benennen, sondern ein Begutachtungsinstitut zu beauftragen, sei im Übrigen die einzig sinnvolle Methode, um eine im Interesse der Mitglieder liegende zeitnahe Bearbeitung zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Regelung in § 78 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung bestehe, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, fehle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese einschneidende Rechtsfolge müsse bereits durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verfahrensfehlerhaft angenommen, dass objektive Zweifel an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen mit der Gebührenordnung für Ärzte bestünden. Für diese Beurteilung seien Spezialkenntnisse erforderlich, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Das Gericht hätte insoweit nicht der pauschalen und medizinisch nicht begründeten Einwendung der Beklagten zu den angeblich gleichförmigen und regelmäßig sich wiederholenden Behandlungen folgen dürfen, sondern stattdessen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie sei bereit, die entsprechende Krankendokumentation an einen vom Gericht benannten Gutachter herauszugeben.
10 
Sie sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bereit gewesen, bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe der Beklagten bereits mehrfach angeboten, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur entsprechenden Überprüfung der umstrittenen Positionen herauszugeben und insoweit auch die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Sie sei aber nicht bereit, die Krankendokumentation an die Firma IMB herauszugeben. Diese werde von der Beklagten laufend zur Begutachtung eingeschaltet, so dass durchgreifende Bedenken gegen deren Unabhängigkeit bestünden.
11 
Die Einschaltung der Firma IMB verstoße zudem gegen Datenschutzgrundsätze. Eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die Firma IMB mit der Befugnis, sämtliche Daten des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, scheide nach dem derzeitigen Stand des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Dementsprechend habe die Beklagte die Patientendaten direkt an den Gutachter und dieser wiederum nach Abschluss seines Gutachtenauftrags die ihm überlassene Patientendokumentation sowie das Gutachten direkt an die Beklagte zu versenden. Das Vermittlungsinstitut dürfe weder von den Patientendaten noch von dem Inhalt des Gutachtens in der Form Kenntnis nehmen, dass eine entsprechende Identifizierung des jeweiligen Versicherten ermöglicht werde. Zudem sei der Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen nicht bekannt. So sei insbesondere nicht bekannt, ob die gesamte Dokumentation „nach Gebrauch“ an die Beklagte zurückgesandt werde oder ob die Firma Kopien für die eigenen Akten zurückhalte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2006 und 26.03.2008 könne davon ausgegangen werden, dass die Firma IMB im Rahmen der Bearbeitung der Mandate die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht einhalte. Verstoße die Beklagte insoweit gegen ihre Verpflichtung als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, dann sei das Mitglied nicht verpflichtet, der geforderten Mitwirkungshandlung nachzukommen.
12 
Die Mitglieder hätten ferner das Recht, bei der Auswahl des Gutachters mitzubestimmen. Dies sei bei der Einschaltung der Firma IMB nicht gewährleistet. Das Institut binde im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zu privaten Krankenversicherern in einem Franchise-System etwa 1.000 Ärzte vertraglich, die im Jahr etwa 3.000 Gutachten erstellten. Im Gegensatz zu dieser Handhabung müsse die Beklagte den Mitgliedern ermöglichen, alternative Gutachter auszuwählen, ohne dabei rechtliche und finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Schließlich sei nach der Satzung der Beklagten lediglich die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt zulässig. Von einem Vertrauensarzt in diesem Sinne könne aber nur gesprochen werden, wenn die Unparteilichkeit gegenüber den Patienten und den beauftragenden Krankenkassen gewährleistet sei. Dies setze eine finanzielle Unabhängigkeit der eingeschalteten Gutachter voraus. All dies sei im Fall der Firma IMB nicht gegeben.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 - 12 K 629/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009 und 28.04.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 und § 26c Abs. 1 BAPostG stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Satzung dar. Gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG werde die Beklagte in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung weitergeführt. Dies bedeute zum einen, dass der Gesetzgeber den Stand der Versicherungsverhältnisse, wie er im November 2005 geregelt gewesen sei, in seinen Willen aufgenommen und gesetzlich bestätigt habe. Es bedeute aber auch, dass die Beklagte „in näherer Ausgestaltung durch die Satzung“ ihre Versicherungsverhältnisse den weiter verändernden Bedürfnissen durch Satzungsänderung anpassen könne. Die am 30.11.2005 gültige Satzung habe in § 87 solche Satzungsänderungen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgesehen. Dies stelle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmungen über die Versicherungsverhältnisse und auch die Mitwirkungspflichten der Mitglieder dar. Auch die Bestimmungen des § 26c Abs. 1 und § 26d Abs. 1 BAPostG beinhalteten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift ermächtige die Beklagte, ihre Leistungen und Beiträge durch die Satzung zu regeln und - soweit die Satzung dies vorsehe - Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Von der Ermächtigung erfasst sei auch die Befugnis der Beklagten, Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren, zur Mitwirkung und den Konsequenzen bei Verweigerung der Mitwirkung zu regeln.
18 
Die Klägerin sei ihren Verpflichtungen aus § 30 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bisher nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die entsprechenden Behandlungsunterlagen vorzulegen und deren Weitergabe zum Zweck der Gutachtenerstellung an die Firma IMB schriftlich zuzustimmen.
19 
Es könne nicht beanstandet werden, dass sie zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschalte und diese wiederum einen dritten Gutachter auswähle. Aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen ergebe sich zwangsläufig eine von einem Einzelgutachter nicht abzudeckende Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen. Um diese Fragestellungen neutral, effizient, zielorientiert, spezialisiert und wirtschaftlich abdecken zu können, habe sie mit dem Gutachtendienst der Firma IMB einen Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags habe sie mit der Firma IMB Qualitätskriterien vertraglich fixiert, die unter anderem die medizinische Objektivität der Gutachten und eine interne Qualitätssicherung gewährleisteten. Auch die Vertragsbeziehung zwischen der Firma IMB und den von ihr eingeschalteten Gutachtern gewährleiste die Neutralität der Gutachten. Eine Einflussnahme seitens der Firma IMB erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, etwa wenn formale Gestaltungsvorgaben, die der Vermeidung von Missverständnissen dienen sollten, nicht eingehalten, wenn übersandte Unterlagen augenscheinlich nicht berücksichtigt oder gewürdigt oder wenn bekannte Rechtssätze ignoriert würden. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter für das Ergebnis selbst verantwortlich und böten für dessen Qualität mit ihrer beruflichen Reputation Gewähr. Für ihre Unabhängigkeit spreche zudem ihre vertraglich vereinbarte Objektivität und vertraglich vereinbarte Stichproben der Gutachtenqualität durch Querbegutachtungen; auch würden keine erfolgsorientierten Honorare vereinbart.
20 
Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Vorgehensweise bestünden nicht. Den Mitgliedern werde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten, d.h. in anonymisierter Form, durchführen zu lassen. Dem Gutachter werde in diesem Fall ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnungen unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einziges verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Der Gutachten- dienst erstelle dann nach Eingang der Unterlagen des Mitglieds, die dieses selbst anonymisieren könne, ein Gutachten. Nach Eingang des Gutachtens setze sie die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des begutachtenden Arztes informiert würden. Durch dieses Verfahren sei es sichergestellt, dass die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von den Mitgliedern direkt zugesandt.
21 
Ein Wahlrecht des Mitglieds oder der behandelnden Arztpraxis bezüglich der Person des Gutachters eröffneten weder die Satzung noch die Beihilfevorschriften des Bundes. Die Firma IMB könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch Vertrauensarzt sein. Der Begriff des Vertrauensarztes sei aufgrund der Besonderheit der Festsetzung von Beihilfe und Kassenleistungen durch die Beklagte im sog. vereinfachten Verfahren beihilfekonform auszulegen. Insoweit sei der Vertrauensarztbegriff i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zugrundezulegen. Danach könne Vertrauensarzt jeder Arzt sein, den die Feststellungsstelle im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst der Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachterlich höre. Der Gutachtendienst der Firma IMB stelle danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar, welche aus organisatorischen und rechtlichen Gründen einer privatrechtlichen Gesellschafts- und Organisationsform bedürfe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 69,76 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 30%. Er beantragte am 30.9.2009 Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1), vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) und vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3).
Mit Bescheid vom 19.10.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Kassenleistungen von 388,70 EUR für seine Aufwendungen hinsichtlich der Belege 1 und 2. In Bezug auf Beleg 3 wurden die Aufwendungen nicht als erstattungsfähig anerkannt. Mit Schreiben vom 2.11.2009 bat die Beklagte den Kläger u.a. um Übersendung der Behandlungsunterlagen und einer Einverständniserklärung zur Einholung eines Gutachtens zu den geltend gemachten Aufwendungen.
Auf den Widerspruch des Klägers gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.2.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 47,18 EUR für die in Beleg 3 in Rechnung gestellten Aufwendungen. In der Begründung des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass nur die unstrittigen Leistungen erstattet werden könnten. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 - zugestellt am 15.1.2011 - erstattete die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 483,84 EUR. Im Übrigen wies sie die Widersprüche des Klägers zurück. Dem Kläger verblieb hiernach ein Selbstbehalt an Beihilfe- und Kassenleistungen, der sich wie folgt zusammensetzt:
Beleg 1:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
02.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
07.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
09.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
255
2,3
12,74
 
255
1,9
10,53
2,21
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
555
1,8
12,60
 
555
1,5
10,49
2,11
 
250
1,8
4,19
 
250
1,5
3,50
0,69
12.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
839
2,3
93,84
 
839
1,9
77,52
16,32
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
 
A1800 
2,3
198,42
 
-
-
-
198,42
20.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
                 
             
Summe 
297,73
Beleg 2:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
23.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,4
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
-
-
-
26,82
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
28.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
30.03.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
02.04.2009
2
1,8
3,15
 
2
1,5
2,63
0,52
03.04.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
06.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
756
2,3
16,22
 
756
1,9
13,40 
2,82
 
200
2,3
6,03
 
200
1,9
4,98
1,05
07.04.2009
375
2,3
10,72
 
375
1,9
8,85
1,87
09.04.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
20.04.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
5
2,3
10,72
 
5
1,9
8,85
1,87
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
538
1,8
4,19
 
538
1,5
3,50
0,69
30.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
840
2,3
93,84
 
840
1,9
77,52
16,32
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
                 
             
Summe 
174,74
* jeweils GOÄ-Nr. – Steigerungsfaktor – Betrag in EUR
10 
Bei einem Bemessungssatz von 30% beträgt der Selbstbehalt an Kassenleistungen demzufolge insgesamt 141,74 EUR. Die Aufwendungen für Beleg 3 wurden in vollem Umfang als erstattungsfähig anerkannt.
11 
Am 15.2.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass die Einschaltung privater Gutachter-Institute durch die Beklagte rechtswidrig sei. In der Sache hat er sich ergänzend auf ein undatiertes Ärztliches Attest von Dr. B. mit insgesamt 18 diagnostizierten Erkrankungen und auf handschriftliche Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids berufen, in denen die durchgeführten Beratungen nach den GOÄ-Nummern 1 und 3 jeweils unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet werden.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat erwidert, die vorgenommenen Leistungskürzungen seien gerechtfertigt, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3). Es verbleibe ihm nämlich insoweit kein Selbstbehalt.
14 
Der mehrfache Ansatz der GOÄ-Nummer 1 in der Rechnung vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1) entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Danach sei diese Leistung neben Leistungen nach den Abschnitten C bis 0 im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Dabei gelte nach Nummer 1 der Anlage als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Die GOÄ-Nummer 1 sei vorliegend erstmals am 9.3.2009 angesetzt worden. Dann sei sie erneut am 12.3.2009 und am 20.3.2009, also innerhalb eines Monats, abgerechnet worden. Daneben seien auch Leistungen nach den Abschnitten C bis O berechnet worden. Dabei sei nicht ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle gehandelt habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten undatierten Ärztlichen Attest von Dr. B. Dieses Attest sei irrelevant, weil die Rechnung von Dr. A. stamme. Ebenso wenig seien die Anmerkungen auf der vom Kläger vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids beachtlich. Denn die Vorlage dieser Kopie entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Wenn es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle handle, müsse dies aus der Rechnung ersichtlich sein. Dies folge auch aus § 12 Abs. 2 GOÄ, der den Inhalt der Rechnung vorschreibe.
15 
Bei der extrakorporalen Stoßwellentherapie nach GOÄ-Nummer 1800 A handle es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. In der Liquidation würden keine Diagnosen genannt, bei denen sie ausnahmsweise zulässig sei.
16 
Die Rechnung vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) entspreche teilweise nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Für den mehrfachen Ansatz der GOÄ-Nummern 1 und 3 gälten die Ausführungen zu Beleg 1 entsprechend. Bei der Ultraschalluntersuchung eines Organs nach GOÄ-Nummer 410 sei das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben. Diese Angabe fehle hier.
17 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2011 - 12 K 533/11 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 141,74 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22 
Sie verweist auf ihr früheres Vorbringen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularantrag vom 08.11.2007 beantragte sie Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund dreier ärztlicher Rechnungen vom 23.08.2007 in Höhe von 928,01 EUR, vom 30.09.2007 in Höhe von 653,41 EUR und vom 29.10.2007 in Höhe von 1.007,90 EUR (Gesamtbetrag 2.643,32 EUR). Die Rechnungen betrafen ambulante ärztliche Behandlungen durch Dr. A., einem Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie, im Zeitraum zwischen Juni und Ende Oktober 2007 wegen multipler Beschwerden. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe die Absicht, zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und bitte deshalb um die Übersendung der Krankenunterlagen zu im Einzelnen bezeichneten Rechnungspositionen der genannten Rechnungen. Ferner bat sie um die Abgabe einer vorformulierten Erklärung, wonach die Klägerin damit einverstanden sei, die übersandten ärztlichen Unterlagen an den Gutachtendienst Institut für Medizinische Begutachtungen (im Folgenden: IMB) weiterzuleiten. Die Klägerin wies die Forderung unter dem 18.01.2008 mit der Begründung zurück, private Gutachteninstitute wie das IMB seien nach der Satzung der Beklagten von der Beauftragung einer Begutachtung ausgeschlossen; sie sei aber bereit, die Entbindungserklärung zu Gunsten eines Vertrauensarztes bzw. Amtsarztes - wie es in der Satzung vorgesehen sei - abzugeben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 erkannte die Beklagte von der Gesamtsumme von 2.643,32 EUR einen Betrag von 337,76 EUR, der im Wesentlichen auf unstreitige Beratungsgebühren entfiel, als erstattungsfähig an.
Mit weiteren Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 beantragte die Klägerin Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen vom 10.01.2008 und 28.01.2008 über 1.366,11 EUR bzw. 786,08 EUR. Die Rechnung vom 10.01.2008 betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 30.11.2007 bis 07.12.2007, die Rechnung vom 28.01.2008 ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.12.2007. Mit Bescheiden vom 24.04.2009 erkannte die Beklagte von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 10.01.2008 einen Betrag von 26,58 EUR und von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 28.01.2008 einen Betrag von 43,19 EUR als erstattungsfähig an.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 half die Beklagte den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und 28.04.2009 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, also sie weitere Kassenleistungen in Höhe von 18,14 EUR bewilligte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Sie habe das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit von Behandlungen diesen Zweifeln nachzugehen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. A. bestünden insbesondere aufgrund der Häufigkeit der abgerechneten Akupunkturbehandlungen, der Vielzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen, der häufigen Nebeneinanderberechnung der intravenösen Infusion neben der intravenösen Injektion, der fortlaufenden Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 261 sowie der nahezu täglichen Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 19.06.2007 bis 31.12.2007. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin abgezeichnet habe. Hier könne an der richtigen und auf die Patientin abgestimmten Behandlungsmethode und an der Angemessenheit der vorgenommenen Behandlungen im Hinblick auf die Häufigkeit der durchgeführten Behandlungen gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass insoweit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.01.2010 zugestellt.
Am 22.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung durch Dr. A. zu gewähren und die beiden Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 01.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Beklagte habe auf den Einzelfall bezogene nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit der ärztlichen Rechnungen des Dr. A. mit der Gebührenordnung für Ärzte dargelegt. Diese Zweifel seien bereits wegen der Häufigkeit von Infusionen und Injektionen nachvollziehbar. Deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zur Mitwirkung bei der Begutachtung der von ihr eingereichten ärztlichen Rechnungen aufzufordern. Die Klägerin sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, die von ihr konkret geforderte Mitwirkung, d.h. die Übersendung der Unterlagen über ihre Erkrankungen an ein konkret bezeichnetes Begutachtungsinstitut und die Unterzeichnung einer damit zusammenhängenden Einverständniserklärung, zu verweigern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei dem Begutachtungsinstitut handele es sich nicht um einen Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe der von der Klägerin geforderten Mitwirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, so dass § 78 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eine ausreichende Eingriffsgrundlage darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei im Fall der Klägerin auch in der Sache mit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten in Zweifelsfällen die Einholung der Äußerung eines medizinischen Sachverständigen ohne jede Kostenbelastung für das betroffene Mitglied. Die Praxis der Beklagten, nicht einzelne Gutachter zu benennen, sondern ein Begutachtungsinstitut zu beauftragen, sei im Übrigen die einzig sinnvolle Methode, um eine im Interesse der Mitglieder liegende zeitnahe Bearbeitung zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Regelung in § 78 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung bestehe, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, fehle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese einschneidende Rechtsfolge müsse bereits durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verfahrensfehlerhaft angenommen, dass objektive Zweifel an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen mit der Gebührenordnung für Ärzte bestünden. Für diese Beurteilung seien Spezialkenntnisse erforderlich, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Das Gericht hätte insoweit nicht der pauschalen und medizinisch nicht begründeten Einwendung der Beklagten zu den angeblich gleichförmigen und regelmäßig sich wiederholenden Behandlungen folgen dürfen, sondern stattdessen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie sei bereit, die entsprechende Krankendokumentation an einen vom Gericht benannten Gutachter herauszugeben.
10 
Sie sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bereit gewesen, bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe der Beklagten bereits mehrfach angeboten, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur entsprechenden Überprüfung der umstrittenen Positionen herauszugeben und insoweit auch die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Sie sei aber nicht bereit, die Krankendokumentation an die Firma IMB herauszugeben. Diese werde von der Beklagten laufend zur Begutachtung eingeschaltet, so dass durchgreifende Bedenken gegen deren Unabhängigkeit bestünden.
11 
Die Einschaltung der Firma IMB verstoße zudem gegen Datenschutzgrundsätze. Eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die Firma IMB mit der Befugnis, sämtliche Daten des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, scheide nach dem derzeitigen Stand des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Dementsprechend habe die Beklagte die Patientendaten direkt an den Gutachter und dieser wiederum nach Abschluss seines Gutachtenauftrags die ihm überlassene Patientendokumentation sowie das Gutachten direkt an die Beklagte zu versenden. Das Vermittlungsinstitut dürfe weder von den Patientendaten noch von dem Inhalt des Gutachtens in der Form Kenntnis nehmen, dass eine entsprechende Identifizierung des jeweiligen Versicherten ermöglicht werde. Zudem sei der Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen nicht bekannt. So sei insbesondere nicht bekannt, ob die gesamte Dokumentation „nach Gebrauch“ an die Beklagte zurückgesandt werde oder ob die Firma Kopien für die eigenen Akten zurückhalte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2006 und 26.03.2008 könne davon ausgegangen werden, dass die Firma IMB im Rahmen der Bearbeitung der Mandate die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht einhalte. Verstoße die Beklagte insoweit gegen ihre Verpflichtung als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, dann sei das Mitglied nicht verpflichtet, der geforderten Mitwirkungshandlung nachzukommen.
12 
Die Mitglieder hätten ferner das Recht, bei der Auswahl des Gutachters mitzubestimmen. Dies sei bei der Einschaltung der Firma IMB nicht gewährleistet. Das Institut binde im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zu privaten Krankenversicherern in einem Franchise-System etwa 1.000 Ärzte vertraglich, die im Jahr etwa 3.000 Gutachten erstellten. Im Gegensatz zu dieser Handhabung müsse die Beklagte den Mitgliedern ermöglichen, alternative Gutachter auszuwählen, ohne dabei rechtliche und finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Schließlich sei nach der Satzung der Beklagten lediglich die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt zulässig. Von einem Vertrauensarzt in diesem Sinne könne aber nur gesprochen werden, wenn die Unparteilichkeit gegenüber den Patienten und den beauftragenden Krankenkassen gewährleistet sei. Dies setze eine finanzielle Unabhängigkeit der eingeschalteten Gutachter voraus. All dies sei im Fall der Firma IMB nicht gegeben.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 - 12 K 629/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009 und 28.04.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 und § 26c Abs. 1 BAPostG stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Satzung dar. Gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG werde die Beklagte in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung weitergeführt. Dies bedeute zum einen, dass der Gesetzgeber den Stand der Versicherungsverhältnisse, wie er im November 2005 geregelt gewesen sei, in seinen Willen aufgenommen und gesetzlich bestätigt habe. Es bedeute aber auch, dass die Beklagte „in näherer Ausgestaltung durch die Satzung“ ihre Versicherungsverhältnisse den weiter verändernden Bedürfnissen durch Satzungsänderung anpassen könne. Die am 30.11.2005 gültige Satzung habe in § 87 solche Satzungsänderungen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgesehen. Dies stelle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmungen über die Versicherungsverhältnisse und auch die Mitwirkungspflichten der Mitglieder dar. Auch die Bestimmungen des § 26c Abs. 1 und § 26d Abs. 1 BAPostG beinhalteten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift ermächtige die Beklagte, ihre Leistungen und Beiträge durch die Satzung zu regeln und - soweit die Satzung dies vorsehe - Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Von der Ermächtigung erfasst sei auch die Befugnis der Beklagten, Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren, zur Mitwirkung und den Konsequenzen bei Verweigerung der Mitwirkung zu regeln.
18 
Die Klägerin sei ihren Verpflichtungen aus § 30 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bisher nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die entsprechenden Behandlungsunterlagen vorzulegen und deren Weitergabe zum Zweck der Gutachtenerstellung an die Firma IMB schriftlich zuzustimmen.
19 
Es könne nicht beanstandet werden, dass sie zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschalte und diese wiederum einen dritten Gutachter auswähle. Aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen ergebe sich zwangsläufig eine von einem Einzelgutachter nicht abzudeckende Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen. Um diese Fragestellungen neutral, effizient, zielorientiert, spezialisiert und wirtschaftlich abdecken zu können, habe sie mit dem Gutachtendienst der Firma IMB einen Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags habe sie mit der Firma IMB Qualitätskriterien vertraglich fixiert, die unter anderem die medizinische Objektivität der Gutachten und eine interne Qualitätssicherung gewährleisteten. Auch die Vertragsbeziehung zwischen der Firma IMB und den von ihr eingeschalteten Gutachtern gewährleiste die Neutralität der Gutachten. Eine Einflussnahme seitens der Firma IMB erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, etwa wenn formale Gestaltungsvorgaben, die der Vermeidung von Missverständnissen dienen sollten, nicht eingehalten, wenn übersandte Unterlagen augenscheinlich nicht berücksichtigt oder gewürdigt oder wenn bekannte Rechtssätze ignoriert würden. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter für das Ergebnis selbst verantwortlich und böten für dessen Qualität mit ihrer beruflichen Reputation Gewähr. Für ihre Unabhängigkeit spreche zudem ihre vertraglich vereinbarte Objektivität und vertraglich vereinbarte Stichproben der Gutachtenqualität durch Querbegutachtungen; auch würden keine erfolgsorientierten Honorare vereinbart.
20 
Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Vorgehensweise bestünden nicht. Den Mitgliedern werde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten, d.h. in anonymisierter Form, durchführen zu lassen. Dem Gutachter werde in diesem Fall ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnungen unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einziges verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Der Gutachten- dienst erstelle dann nach Eingang der Unterlagen des Mitglieds, die dieses selbst anonymisieren könne, ein Gutachten. Nach Eingang des Gutachtens setze sie die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des begutachtenden Arztes informiert würden. Durch dieses Verfahren sei es sichergestellt, dass die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von den Mitgliedern direkt zugesandt.
21 
Ein Wahlrecht des Mitglieds oder der behandelnden Arztpraxis bezüglich der Person des Gutachters eröffneten weder die Satzung noch die Beihilfevorschriften des Bundes. Die Firma IMB könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch Vertrauensarzt sein. Der Begriff des Vertrauensarztes sei aufgrund der Besonderheit der Festsetzung von Beihilfe und Kassenleistungen durch die Beklagte im sog. vereinfachten Verfahren beihilfekonform auszulegen. Insoweit sei der Vertrauensarztbegriff i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zugrundezulegen. Danach könne Vertrauensarzt jeder Arzt sein, den die Feststellungsstelle im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst der Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachterlich höre. Der Gutachtendienst der Firma IMB stelle danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar, welche aus organisatorischen und rechtlichen Gründen einer privatrechtlichen Gesellschafts- und Organisationsform bedürfe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Entlastung des Vorstands,
4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6.
Änderungen der Satzung,
7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Entlastung des Vorstands,
4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6.
Änderungen der Satzung,
7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.


Tenor

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin. Er ist Inhaber eines Steinmetzbetriebs in N. und seit 1993 auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin für die Errichtung von Grabmalen gemäß § 7 der Friedhofssatzung zugelassen. Nach seinen Angaben besteht seine Tätigkeit als Steinmetz zu 90 % in der Anfertigung und Errichtung von Grabmalen. Seinen Kundenkreis hat er im Wesentlichen in einem Umkreis von 10 bis 15 km um seinen Standort herum. Er sieht sich durch die Neuregelungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin in seinen beruflichen Bestrebungen gehindert. Durch Beschluss vom 5. Juli 2007 änderte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Friedhofssatzung vom 27. Juli 1992 durch ergänzende Bestimmungen. Die Regelung trat am 16. Juli 2007 in Kraft. Nach der Ergänzung zu § 21 Abs. 3 dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 5 sind jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind danach Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit.

2

In der Begründung der Beschlussvorlage für die Änderung in der Sitzung vom 5. Juli 2007 heißt es insoweit, dem Münchener Beispiel folgend sollten nunmehr durch diese Satzungsänderung nur noch Grabmale erlaubt sein, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind. Rund 2/3 aller Natursteine in Deutschland kämen aus Indien. Es werde geschätzt, dass 150.000 Kinder in indischen Steinbrüchen arbeiteten, obwohl die Arbeit von Kindern unter 16 Jahren nach indischem Gesetz verboten sei. Deshalb seien die meisten Kinder illegal beschäftigt, oft lebe sogar die ganze Familie in Schuldknechtschaft. Für weitere außereuropäische Länder (wie China oder Brasilien) gebe es bisher keine gesicherten Erkenntnisse, jedoch könne auch in den dortigen Steinbrüchen Kinderarbeit nicht ausgeschlossen werden. Mittlerweile gebe es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiere. Es könne also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden. Neben dem derzeit einzigen auf dem Markt befindlichen Gütezeichen "Xertifix" für Natursteine ohne Kinderarbeit würden dabei andere unabhängige und gleichwertige Gütesiegel bzw. Nachweise im Genehmigungsverfahren akzeptiert.

3

Der Vorlage waren Formulare als Anlage 2 beigefügt, die die Nachweisalternativen enthalten. Danach ist es bis zum 31. Dezember 2008 möglich, nachgewiesene Altbestände zu verwenden, wenn die Firma verbindlich erklärt und nachweist, dass sie aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet hat.

4

Mit bei Gericht am 15. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller insoweit die Normenkontrolle beantragt. Er macht geltend, er sei gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er unmittelbar durch die Normen in seinen Rechten betroffen sei; die Friedhofssatzung umfasse nicht nur das Verhältnis zwischen Nutzern und der Friedhofsverwaltung, sondern beinhalte ausdrücklich auch Regelungen bezüglich der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden wie den Steinmetzen. Das Antragserfordernis in § 24 Abs. 5 entsprechend dem vorgesehenen Antragsformular mit den geforderten Nachweisen treffe vorwiegend den jeweiligen Steinmetz, der das Grabmal errichten solle, und nicht nur den Grabnutzungsberechtigten. Er sei jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Grundrechtseingriffen mittelbar-faktisch in rechtserheblicher Weise berührt. Die Friedhofssatzung habe insoweit unmittelbar berufsregelnden Charakter. Darin liege zugleich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das Eigentumsrecht sei durch die Übergangsregelung betroffen, soweit diese eine Verwendung der Altbestände ab dem 1. Januar 2009 ausschließe.

5

Die Satzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb unwirksam. Die allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinden nach § 24 Abs. 1 GemO reiche für den Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Es fehle schon an einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, da es ersichtlich um die Abwehr von Gefahren von Kinderarbeit in anderen Staaten gehe. So sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kompetenz der Gemeinden zur Befassung mit der Forderung nach atomwaffenfreien Zonen sowie die Kompetenz zu Regelungen von Fernwärmesatzungen mit Klimaschutz als einzigem Regelungszweck verneint worden. Es lägen vorliegend auch keine Bezüge zu örtlichen Besonderheiten in einem überschaubaren lokalen Bereich vor. Auf nationaler Ebene sei nämlich die Umsetzung der ILO-Konvention 182 gegen Kinderarbeit durch das Ratifizierungsgesetz geregelt. Der Bundesgesetzgeber habe keine Veranlassung gesehen, den Kommunen insoweit besondere Kompetenzen und Ermächtigungen zu übertragen. Allein der Grundsatz der Bundestreue gebe für eine Kompetenzerweiterung in dieser Hinsicht für die Kommunen nichts her. Auf die Satzungsautonomie in der Form der Generalermächtigung nach § 24 Abs. 1 GemO Rheinland-Pfalz könne nach ganz herrschender Meinung nicht zurückgegriffen werden, wenn eine Satzungsregelung einen Eingriff in Freiheit und Eigentum des Normadressaten verursache. An einer somit erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung etwa im Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz fehle es hier aber. Die Ermächtigung dort beziehe sich nur auf die Regelung der Bereitstellung von Grabstätten, die Ruhezeiten und die Benutzungsordnung des Friedhofs (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz). Eine Regelungsbefugnis hinsichtlich der Herkunft und Produktionsweise der Grabsteine könne so nicht hergeleitet werden. Auch unabhängig von Erwägungen zur Kompetenz des Satzungsgebers sei die Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Satzungsregelung sei angesichts des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung der Steinmetze nicht gerechtfertigt, schon weil sie nicht geeignet sei, das angestrebte Ziel zu erreichen oder auch nur zu fördern. Die geänderte Satzung verlange eine Zertifizierung für Grabmale, die aus Asien, Südamerika und Afrika stammten. In der Produktion von Grabsteinen und Rohmaterial zur Grabsteinherstellung sei Kinderarbeit nicht einmal für Indien wirklich belegt. Weltweite unabhängige Zertifizierungsstellen existierten nicht. Das von der Antragsgegnerin akzeptierte Xertifix-Siegel stamme nicht von einer unabhängigen überwachten Stelle, die Tätigkeit sei im Wesentlichen auf Indien beschränkt. Die bestehenden Unsicherheiten bei der Nachweisführung könnten nicht den Steinmetzbetrieben aufgebürdet werden. Es fehle wegen der aufgezeigten Schwierigkeiten auch an der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung. Damit liege eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 28 und 49 EG-Vertrag vor. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Verletzung von völkerrechtlichen Normen des WTO-Übereinkommens wegen technischer Handelshemmnisse.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie stellt zunächst die Antragsbefugnis und Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Abrede. Er sei seit 1993 im Bereich ihrer Friedhöfe zugelassen und habe ausweislich der Akten seither keinen einzigen weiteren Genehmigungsantrag für die Errichtung von Grabmalen gestellt; damit erweise sich, dass er schon wegen des Rheins als natürlicher Grenze zwischen seinem Standort und den Friedhöfen der Stadt dort keinen geschäftlichen Einzugsbereich habe. Die Satzungsänderung finde ihre Ermächtigungsgrundlage in der gemeindlichen Satzungsautonomie nach § 24 Abs. 1 GemO und in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz. Adressat der Regelung sei im Übrigen nicht der Steinmetz, sondern der Grabnutzer, für den die Genehmigungspflicht im Hinblick auf die Gestaltungsvorschriften für Grabmale gelte. Zudem komme die Gemeinde nur einem Gebot zur Bundestreue nach, wenn sie im Sinne der ILO-Konvention 182 Maßnahmen zur Verhinderung von Kinderarbeit vorsehe. Die Konvention verpflichte die Vertragsstaaten unter anderem zu unverzüglichen Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Auch Art. 25 Abs. 2 der Landesverfassung gebiete es, die Jugend gegen Ausbeutung sowie sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung zu schützen. Die Regelung habe im Übrigen bei den ortsansässigen Steinmetzbetrieben eine positive Resonanz erfahren; die Zertifizierungskosten seien insgesamt gering und könnten abgewälzt werden, sodass ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht erkennbar sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Normsetzungs-vorgänge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg.

13

Die beanstandeten Normen der §§ 21 Abs. 3 und 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung - FS - der Antragsgegnerin in der derzeit geltenden Fassung sind für unwirksam zu erklären. Sie verstoßen gegen höherrangiges Recht.

14

Gegenstand des Verfahrens ist zum einen § 21 Abs. 3 der novellierten Satzung, der unter Kapitel V Bestandteil der Regelung des § 21 "Gestaltungsvorschriften" ist. Nach § 22 Abs. 1 der Satzung unterliegen - abgesehen von Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22a) - Grabmale keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Regelungen aus Gründen der Sicherheit bzw. Standfestigkeit der Grabmale und eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Durchführung von Bestattungen. Darüber hinaus ist nach § 21 Abs. 2 FS jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Dieser Regelung ist nunmehr Abs. 3 des § 21 angefügt, der wie folgt lautet: "Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind." Unter Kapitel VI "Grabmale" sieht § 24 unter der Überschrift "Zustimmungserfordernisse zum Errichten und Ändern von Grabmalen" unter Abs. 1 die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor. In Abs. 2 und 3 der Bestimmung sind insoweit die notwendigen Genehmigungsunterlagen angeführt, wie z.B. Grundrisse und Seitenansicht des Grabmalentwurfs (Abs. 2) sowie weitere Details des Grabmals (z. B. Art des Grabmals, Masse, Art des Werkstoffs usw. [Abs. 3]). Die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen wird danach versagt, wenn sie den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspricht. Die hier des Weiteren beanstandete Bestimmung des eingefügten Absatz 5 sieht in diesem Zusammenhang vor: "Jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 sind Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit".

15

1. Der Antrag ist zulässig, weil er fristgerecht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung gestellt worden ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316). Darüber hinaus fehlt es auch nicht an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann nämlich geltend machen, durch die beanstandeten Vorschriften oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die städtischen Friedhöfe gehören zum geschäftlichen Einzugsbereich des Betriebs des Antragsstellers. Auf die Zahl der Aufträge dort in der Vergangenheit kann nicht entscheidend abgestellt werden, da es nach der Bestimmung über die Antragsbefugnis auch auf die möglichen künftigen Rechtsverletzungen ankommt. Betroffen ist insoweit seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um einen gezielten Eingriff in die berufliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers als Steinmetz handelt, der sich zu wesentlichen Teilen (ca. 90 %) mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst. Eingriffe in diesem Sinne sind Regelungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben (BVerfGE 13, 181, 185). Dies betrifft etwa verbindliche Vorgaben für das Ob und Wie einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Vorliegend wird der Bezug von Steinen für die Weiterverarbeitung durch den Antragsteller geregelt. Selbst wenn der Begriff eines zielgerichteten Eingriffs nicht erfüllt wäre, handelte es sich doch um eine ebenfalls an der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung, weil sie aufgrund ihrer mittelbaren oder tatsächlichen Auswirkungen deren Schutzbereich beeinträchtigt und ihre Auswirkungen auf die betroffenen Personen von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 61, 291, 308). Eine solch objektiv berufsregelnde Tendenz lässt die Bestimmung des § 21 Abs. 3 FS deutlich erkennen, weil sie die Betätigung des Antragstellers als Steinmetz erheblich trifft, wenn er - wie dies vorliegend der Fall ist - einen Großteil seines Ausgangsmaterials aus Indien oder sonstigen "verdächtigen" Staaten bezieht und nicht nachweisen kann, dass in der gesamten Wertschöpfungskette keine ausbeuterische Kinderarbeit vorlag. An einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers fehlt es nicht schon deshalb - wie die Antragsgegnerin meint - weil "Adressat" der beanstandeten Regelung nur der Nutzer des Friedhofs, der Inhaber der Grabstätte, nicht aber der als dessen Auftragnehmer in Erscheinung tretende Steinmetz sei. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass mit dem Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung oder Änderung eines Grabmals nach § 24 Abs. 1 FS eine Regelung innerhalb des Benutzungsverhältnisses zwischen Grabnutzungsberechtigtem und Träger der Einrichtung getroffen wird. Die Gewerbetreibenden und Ausführenden gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen wie Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner usw. sind indessen nach § 7 Abs. 1 FS in die Abwicklung dieser Nutzungsverhältnisse einbezogen und bedürfen einer eigenen Zulassung auf dem Friedhof nach § 7 Abs. 1 FS. Die Steinmetze werden jedenfalls durch die Regelung in § 24 Abs. 5 FS - wie auch die Antragsgegnerin letztlich nicht verkennt - in erheblicher Weise wenigstens mittelbar-faktisch den genannten Beschränkungen unterworfen, weil sich ihre berufliche und gewerbliche Dienstleistung, die gegenüber dem Nutzungsberechtigten als Kunden erbracht wird, an der Bestimmung ausrichten muss. Dementsprechend sehen auch die der Begründung zum beschlossenen Novellierungsentwurf beigefügten Nachweisformulare für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen (Anlage 2 zu der Beschlussvorlage vom 5. Juli 2007) eine Erklärung der Steinmetzfirma vor, und zwar im Hinblick auf die Herkunft des Materials, die Zertifizierung gemäß dem Verbot der Herstellung mit Hilfe ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention und im Hinblick auf die Lieferung aus Altbeständen mit der Erklärung, dass das Unternehmen und die Lieferanten und Importeure aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinder- und Sklavenarbeit eingeleitet hätten. Die Begründung führt insoweit im Einzelnen aus: "Mittlerweile gibt es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiert. Es kann also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden …" Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ist daher möglich.

16

2. Der Antrag ist auch begründet. Die beanstandeten Vorschriften sind für unwirksam zu erklären, weil es der Antragsgegnerin an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Regelung mangelt. Anders als diese annehmen will, reicht die in § 24 Abs. 1 GemO normierte allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinde für den hier in Rede stehenden Eingriff in die Grundrechtsposition nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Nach § 24 Abs. 1 GemO können die Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten bedürfen danach einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Aus letzterer Regelung kann für die Auslegung des Landesrechts indessen nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche besondere Ermächtigung im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben nicht erforderlich wäre, wenn es um einen Eingriff in Freiheit und Eigentum geht (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337; OVG NRW, NVwZ 1988, 272, 273). Dabei ist zu unterscheiden: Im Bereich der gemeindlichen Einrichtungen sieht die Rechtsprechung die allgemeine Ermächtigung als ausreichende Grundlage an, soweit es um Regelungen zur Benutzung der Einrichtung geht, das heißt um Regelungen, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind. Mit der Inanspruchnahme der Einrichtung unterwirft sich der Benutzer gleichsam Regelungen, die zur Erlangung des Nutzungsvorteils für ihn mit entsprechenden Belastungen verbunden sind. In diesem Funktionszusammenhang sieht die Rechtsprechung die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als hinreichend bestimmt an, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (vgl. BayVGH, a.a.O. und NVwZ-RR 1995, 347; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage, Rn. 250 f. m.w.N.; Waechter, Kommunalrecht, 3. Auflage, S. 313). Über diesen Rahmen von Benutzungsregelungen bei der Inanspruchnahme der Einrichtung geht die hier den Gegenstand des Verfahrens bildende Regelung ersichtlich hinaus. Regelungen im Rahmen der Benutzungsordnung eines Friedhofs sind insoweit noch Bestimmungen über die Art und Größe der Grabmale, weil dies die äußere Gestalt des Friedhofs mitbestimmt, ebenso die sonstigen Gestaltungsbestimmungen, mit denen die Würde des Ortes gewahrt werden soll. Zu diesem Funktionszusammenhang gehören dabei auch Bestimmungen wie in § 25 FS, mit denen die Standsicherheit der Grabmale gesichert werden soll. Die Ermächtigungsgrundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis ist in diesem Zusammenhang begrenzt auf den beschriebenen Einrichtungszweck und die Notwendigkeit entsprechender Regelungen, bei denen es um die Einschränkung der Nutzung geht (vgl. auch Gaedke, Bestattungsrecht, 9. Auflage, S. 64 f., 177).

17

Dieser Auslegung des Landesrechts entspricht die zum Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG für Eingriffe in die Berufsfreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die gegebenenfalls mit der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 1 GG einhergehende Satzungsautonomie ohne spezifische weitergehende gesetzliche Ermächtigung eine Einschränkung der Berufsfreiheit nicht trägt (BVerwGE 90, 359 = NJW 1993, 411). Verfassungsrechtlich ist insoweit für Bestimmungen, die über die im engeren Sinne zur Nutzung einer kommunalen Einrichtung erforderlichen Regelungen hinausgehen, unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem kommunalen Satzungsgeber die entsprechende Befugnis eröffnet. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt danach allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. auch BVerfGE 76, 171, 184).

18

Eine diesen Maßstäben gerecht werdende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Benutzungsordnung der Friedhöfe hat im Übrigen der Landesgesetzgeber den Gemeinden in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 4. März 1993 - BestG - (GVBl. S. 69) bereitgestellt. Danach regeln die Gemeinden die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung der Grabstätten durch Satzung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BestG).

19

Über diesen Gegenstand einer Regelung der Benutzung des Friedhofs und der Gestaltung von Grabstätten geht die hier zu prüfende Bestimmung weit hinaus. Sie ist keine Gestaltungsvorschrift; der Produktionsprozess und die Herkunft der Steine sind keine äußerlichen Gestaltungsmerkmale des Friedhofs und seiner Anlagen. Vielmehr betrifft die Vorschrift das Vorfeld der Benutzungsverhältnisse und hat den Charakter einer Regelung von Produktionsabläufen und - weil andere Staaten betroffen sind - einer Außenhandelsregelung. Dies überschreitet nicht nur die spezifische Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BestG, sondern auch die nach gefestigter Auffassung begrenzte allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337 m.w.N.; zustimmend Knemeyer/ Deubert, BayVBl. 1992, 340; Weber, BayVBl. 1998, 327).

20

Wie in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) zutreffend hervorgehoben wird, führt die hier vertretene Auslegung der allgemeinen Satzungsbefugnis der Gemeinden in der Praxis kaum zu spürbaren Eingrenzungen, wenn zugleich wie aufgezeigt die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe im Rahmen der Nutzungsordnung für gemeindliche Einrichtungen großzügig ausgelegt wird. Insoweit ist nämlich dem Vorbehalt des Gesetzes für Eingriffe in Freiheit und Eigentum noch Rechnung getragen, der dem Bürger die Vorhersehbarkeit der von ihm zu erwartenden Belastungen anhand eines staatlichen Gesetzes gewährleisten soll. Würde hingegen auch über diesen begrenzten Regelungsgegenstand hinaus die allgemeine Satzungsbefugnis als ausreichend angesehen, hätte der Bürger in kleinräumigen Gebieten mit den unterschiedlichsten und inhaltlich nicht eingrenzbaren Vorschriften zu rechnen, ohne dass ein spezifisch örtliches Bedürfnis dafür bestünde. Dies würde insbesondere den überregional tätigen Wirtschaftsbereich treffen. Es ist nicht hinzunehmen, dass Regelungen wie die hier in Rede stehende Vorschrift über den Herkunftsnachweis von Steinmaterial und den Nachweis für den Ausschluss verwerflicher Produktionsverhältnisse, die wegen des Außenhandelsbezugs den Gesamtstaat betreffen, der örtlichen Selbstverwaltungsautonomie zugerechnet werden. Es handelt sich nicht um Vorgänge mit einem spezifisch örtlichen Bezug, der gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasst. Letztlich würde hier ohne spezifische Ermächtigung mit einer örtlichen Regelung in den Vorbehaltsbereich des staatlichen Gesetzgebers eingegriffen (vgl. zu dieser Sperrwirkung auch Gallwas, BayVBl. 1992, 644, 646). Dieser Kompetenzordnung kommt besondere Bedeutung im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung und der Wahrnehmung der Berufsfreiheit zu, wenn nicht der Eingriff durch die spezifischen örtlichen Benutzungsbedingungen einer gemeindlichen Einrichtung gerechtfertigt ist. Die aus ethischer Sicht und mit Blick auf das Verbraucherverhalten verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Antragsgegnerin zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit finden in den fehlenden gemeindlichen Regelungskompetenzen insoweit ihre Schranken. Auch auf den Grundsatz der Bundestreue (Art. 20 Abs. 1 GG) mit Blick auf die Erfüllung des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten ILO-Abkommens 182 zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit vermag die Gemeinde sich zur Überwindung dieser Kompetenzschranken nicht zu berufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob aus dem genannten Abkommen überhaupt eine Berechtigung folgen könnte, durch mittelbare Einwirkung in Form von Handelshemmnissen den Zweck des Abkommens zu fördern.

21

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO verpflichtet, die Entscheidungsformel in der Form zu veröffentlichen, in der die für unwirksam erklärten Vorschriften bekannt zu machen waren.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

23

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

24

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularantrag vom 08.11.2007 beantragte sie Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund dreier ärztlicher Rechnungen vom 23.08.2007 in Höhe von 928,01 EUR, vom 30.09.2007 in Höhe von 653,41 EUR und vom 29.10.2007 in Höhe von 1.007,90 EUR (Gesamtbetrag 2.643,32 EUR). Die Rechnungen betrafen ambulante ärztliche Behandlungen durch Dr. A., einem Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie, im Zeitraum zwischen Juni und Ende Oktober 2007 wegen multipler Beschwerden. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe die Absicht, zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und bitte deshalb um die Übersendung der Krankenunterlagen zu im Einzelnen bezeichneten Rechnungspositionen der genannten Rechnungen. Ferner bat sie um die Abgabe einer vorformulierten Erklärung, wonach die Klägerin damit einverstanden sei, die übersandten ärztlichen Unterlagen an den Gutachtendienst Institut für Medizinische Begutachtungen (im Folgenden: IMB) weiterzuleiten. Die Klägerin wies die Forderung unter dem 18.01.2008 mit der Begründung zurück, private Gutachteninstitute wie das IMB seien nach der Satzung der Beklagten von der Beauftragung einer Begutachtung ausgeschlossen; sie sei aber bereit, die Entbindungserklärung zu Gunsten eines Vertrauensarztes bzw. Amtsarztes - wie es in der Satzung vorgesehen sei - abzugeben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 erkannte die Beklagte von der Gesamtsumme von 2.643,32 EUR einen Betrag von 337,76 EUR, der im Wesentlichen auf unstreitige Beratungsgebühren entfiel, als erstattungsfähig an.
Mit weiteren Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 beantragte die Klägerin Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen vom 10.01.2008 und 28.01.2008 über 1.366,11 EUR bzw. 786,08 EUR. Die Rechnung vom 10.01.2008 betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 30.11.2007 bis 07.12.2007, die Rechnung vom 28.01.2008 ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.12.2007. Mit Bescheiden vom 24.04.2009 erkannte die Beklagte von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 10.01.2008 einen Betrag von 26,58 EUR und von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 28.01.2008 einen Betrag von 43,19 EUR als erstattungsfähig an.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 half die Beklagte den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und 28.04.2009 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, also sie weitere Kassenleistungen in Höhe von 18,14 EUR bewilligte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Sie habe das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit von Behandlungen diesen Zweifeln nachzugehen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. A. bestünden insbesondere aufgrund der Häufigkeit der abgerechneten Akupunkturbehandlungen, der Vielzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen, der häufigen Nebeneinanderberechnung der intravenösen Infusion neben der intravenösen Injektion, der fortlaufenden Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 261 sowie der nahezu täglichen Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 19.06.2007 bis 31.12.2007. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin abgezeichnet habe. Hier könne an der richtigen und auf die Patientin abgestimmten Behandlungsmethode und an der Angemessenheit der vorgenommenen Behandlungen im Hinblick auf die Häufigkeit der durchgeführten Behandlungen gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass insoweit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.01.2010 zugestellt.
Am 22.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung durch Dr. A. zu gewähren und die beiden Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 01.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Beklagte habe auf den Einzelfall bezogene nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit der ärztlichen Rechnungen des Dr. A. mit der Gebührenordnung für Ärzte dargelegt. Diese Zweifel seien bereits wegen der Häufigkeit von Infusionen und Injektionen nachvollziehbar. Deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zur Mitwirkung bei der Begutachtung der von ihr eingereichten ärztlichen Rechnungen aufzufordern. Die Klägerin sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, die von ihr konkret geforderte Mitwirkung, d.h. die Übersendung der Unterlagen über ihre Erkrankungen an ein konkret bezeichnetes Begutachtungsinstitut und die Unterzeichnung einer damit zusammenhängenden Einverständniserklärung, zu verweigern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei dem Begutachtungsinstitut handele es sich nicht um einen Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe der von der Klägerin geforderten Mitwirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, so dass § 78 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eine ausreichende Eingriffsgrundlage darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei im Fall der Klägerin auch in der Sache mit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten in Zweifelsfällen die Einholung der Äußerung eines medizinischen Sachverständigen ohne jede Kostenbelastung für das betroffene Mitglied. Die Praxis der Beklagten, nicht einzelne Gutachter zu benennen, sondern ein Begutachtungsinstitut zu beauftragen, sei im Übrigen die einzig sinnvolle Methode, um eine im Interesse der Mitglieder liegende zeitnahe Bearbeitung zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Regelung in § 78 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung bestehe, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, fehle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese einschneidende Rechtsfolge müsse bereits durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verfahrensfehlerhaft angenommen, dass objektive Zweifel an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen mit der Gebührenordnung für Ärzte bestünden. Für diese Beurteilung seien Spezialkenntnisse erforderlich, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Das Gericht hätte insoweit nicht der pauschalen und medizinisch nicht begründeten Einwendung der Beklagten zu den angeblich gleichförmigen und regelmäßig sich wiederholenden Behandlungen folgen dürfen, sondern stattdessen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie sei bereit, die entsprechende Krankendokumentation an einen vom Gericht benannten Gutachter herauszugeben.
10 
Sie sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bereit gewesen, bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe der Beklagten bereits mehrfach angeboten, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur entsprechenden Überprüfung der umstrittenen Positionen herauszugeben und insoweit auch die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Sie sei aber nicht bereit, die Krankendokumentation an die Firma IMB herauszugeben. Diese werde von der Beklagten laufend zur Begutachtung eingeschaltet, so dass durchgreifende Bedenken gegen deren Unabhängigkeit bestünden.
11 
Die Einschaltung der Firma IMB verstoße zudem gegen Datenschutzgrundsätze. Eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die Firma IMB mit der Befugnis, sämtliche Daten des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, scheide nach dem derzeitigen Stand des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Dementsprechend habe die Beklagte die Patientendaten direkt an den Gutachter und dieser wiederum nach Abschluss seines Gutachtenauftrags die ihm überlassene Patientendokumentation sowie das Gutachten direkt an die Beklagte zu versenden. Das Vermittlungsinstitut dürfe weder von den Patientendaten noch von dem Inhalt des Gutachtens in der Form Kenntnis nehmen, dass eine entsprechende Identifizierung des jeweiligen Versicherten ermöglicht werde. Zudem sei der Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen nicht bekannt. So sei insbesondere nicht bekannt, ob die gesamte Dokumentation „nach Gebrauch“ an die Beklagte zurückgesandt werde oder ob die Firma Kopien für die eigenen Akten zurückhalte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2006 und 26.03.2008 könne davon ausgegangen werden, dass die Firma IMB im Rahmen der Bearbeitung der Mandate die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht einhalte. Verstoße die Beklagte insoweit gegen ihre Verpflichtung als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, dann sei das Mitglied nicht verpflichtet, der geforderten Mitwirkungshandlung nachzukommen.
12 
Die Mitglieder hätten ferner das Recht, bei der Auswahl des Gutachters mitzubestimmen. Dies sei bei der Einschaltung der Firma IMB nicht gewährleistet. Das Institut binde im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zu privaten Krankenversicherern in einem Franchise-System etwa 1.000 Ärzte vertraglich, die im Jahr etwa 3.000 Gutachten erstellten. Im Gegensatz zu dieser Handhabung müsse die Beklagte den Mitgliedern ermöglichen, alternative Gutachter auszuwählen, ohne dabei rechtliche und finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Schließlich sei nach der Satzung der Beklagten lediglich die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt zulässig. Von einem Vertrauensarzt in diesem Sinne könne aber nur gesprochen werden, wenn die Unparteilichkeit gegenüber den Patienten und den beauftragenden Krankenkassen gewährleistet sei. Dies setze eine finanzielle Unabhängigkeit der eingeschalteten Gutachter voraus. All dies sei im Fall der Firma IMB nicht gegeben.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 - 12 K 629/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009 und 28.04.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 und § 26c Abs. 1 BAPostG stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Satzung dar. Gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG werde die Beklagte in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung weitergeführt. Dies bedeute zum einen, dass der Gesetzgeber den Stand der Versicherungsverhältnisse, wie er im November 2005 geregelt gewesen sei, in seinen Willen aufgenommen und gesetzlich bestätigt habe. Es bedeute aber auch, dass die Beklagte „in näherer Ausgestaltung durch die Satzung“ ihre Versicherungsverhältnisse den weiter verändernden Bedürfnissen durch Satzungsänderung anpassen könne. Die am 30.11.2005 gültige Satzung habe in § 87 solche Satzungsänderungen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgesehen. Dies stelle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmungen über die Versicherungsverhältnisse und auch die Mitwirkungspflichten der Mitglieder dar. Auch die Bestimmungen des § 26c Abs. 1 und § 26d Abs. 1 BAPostG beinhalteten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift ermächtige die Beklagte, ihre Leistungen und Beiträge durch die Satzung zu regeln und - soweit die Satzung dies vorsehe - Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Von der Ermächtigung erfasst sei auch die Befugnis der Beklagten, Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren, zur Mitwirkung und den Konsequenzen bei Verweigerung der Mitwirkung zu regeln.
18 
Die Klägerin sei ihren Verpflichtungen aus § 30 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bisher nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die entsprechenden Behandlungsunterlagen vorzulegen und deren Weitergabe zum Zweck der Gutachtenerstellung an die Firma IMB schriftlich zuzustimmen.
19 
Es könne nicht beanstandet werden, dass sie zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschalte und diese wiederum einen dritten Gutachter auswähle. Aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen ergebe sich zwangsläufig eine von einem Einzelgutachter nicht abzudeckende Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen. Um diese Fragestellungen neutral, effizient, zielorientiert, spezialisiert und wirtschaftlich abdecken zu können, habe sie mit dem Gutachtendienst der Firma IMB einen Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags habe sie mit der Firma IMB Qualitätskriterien vertraglich fixiert, die unter anderem die medizinische Objektivität der Gutachten und eine interne Qualitätssicherung gewährleisteten. Auch die Vertragsbeziehung zwischen der Firma IMB und den von ihr eingeschalteten Gutachtern gewährleiste die Neutralität der Gutachten. Eine Einflussnahme seitens der Firma IMB erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, etwa wenn formale Gestaltungsvorgaben, die der Vermeidung von Missverständnissen dienen sollten, nicht eingehalten, wenn übersandte Unterlagen augenscheinlich nicht berücksichtigt oder gewürdigt oder wenn bekannte Rechtssätze ignoriert würden. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter für das Ergebnis selbst verantwortlich und böten für dessen Qualität mit ihrer beruflichen Reputation Gewähr. Für ihre Unabhängigkeit spreche zudem ihre vertraglich vereinbarte Objektivität und vertraglich vereinbarte Stichproben der Gutachtenqualität durch Querbegutachtungen; auch würden keine erfolgsorientierten Honorare vereinbart.
20 
Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Vorgehensweise bestünden nicht. Den Mitgliedern werde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten, d.h. in anonymisierter Form, durchführen zu lassen. Dem Gutachter werde in diesem Fall ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnungen unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einziges verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Der Gutachten- dienst erstelle dann nach Eingang der Unterlagen des Mitglieds, die dieses selbst anonymisieren könne, ein Gutachten. Nach Eingang des Gutachtens setze sie die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des begutachtenden Arztes informiert würden. Durch dieses Verfahren sei es sichergestellt, dass die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von den Mitgliedern direkt zugesandt.
21 
Ein Wahlrecht des Mitglieds oder der behandelnden Arztpraxis bezüglich der Person des Gutachters eröffneten weder die Satzung noch die Beihilfevorschriften des Bundes. Die Firma IMB könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch Vertrauensarzt sein. Der Begriff des Vertrauensarztes sei aufgrund der Besonderheit der Festsetzung von Beihilfe und Kassenleistungen durch die Beklagte im sog. vereinfachten Verfahren beihilfekonform auszulegen. Insoweit sei der Vertrauensarztbegriff i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zugrundezulegen. Danach könne Vertrauensarzt jeder Arzt sein, den die Feststellungsstelle im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst der Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachterlich höre. Der Gutachtendienst der Firma IMB stelle danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar, welche aus organisatorischen und rechtlichen Gründen einer privatrechtlichen Gesellschafts- und Organisationsform bedürfe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, die diesem Ausspruch entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden und insoweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Die Sache wird unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1 - Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Am 14.05.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 10.05.2005 über 724,23 EUR für Behandlungen durch Dr. M.-S. (Dermatologe/Allergologe). Mit Schreiben vom 30.05.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass diese Aufwendungen nur zum Teil erstattungsfähig seien. In ihrem Bescheid vom 31.05.2005 ging die Beklagte von einem beihilfefähigen Aufwand von 516,59 EUR aus und bewilligte der Klägerin Kassenleistungen in Höhe von 154,98 EUR. In seiner Stellungnahme vom 09.06.2005 erläuterte der behandelnde Arzt Dr. M.-S. unter Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 die von ihm vorgenommenen Behandlungen und Abrechnungen.
Unter dem Datum des 10.06.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 über 759,88 EUR für weitere Behandlungen durch Dr. M.-S. Diese Rechnung betraf die Behandlungen der Klägerin durch Dr. M.-S. vom 02., 17., 24. und 25.05.2005. Mit Schreiben vom 16.06.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde „um die Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit der in Rede gestellten GOÄ-Ziffern sowie der fortlaufenden Behandlung (Untersuchung usw.) beurteilen zu können“, die medizinische Notwendigkeit von einem Gutachter beurteilen lassen. Weiter bat sie die Klägerin, die „entsprechenden vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung ... zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen" vorzulegen. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie ein umfassendes Einsichtsrecht in ihre eigenen Krankenunterlagen habe. Nach § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten seien die zur Überprüfung der Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit benötigten Unterlagen vom Mitglied selbst einzuholen. Die Mitglieder seien zur Mitwirkung verpflichtet. Kämen sie dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, hätten sie die daraus entstehenden Nachteile zu tragen. Daraufhin unterschrieb die Klägerin am 22.06.2005 eine von der Beklagten entworfene „Einverständniserklärung“. Danach entband die Klägerin ihren behandelnden Dermatologen von der Schweigepflicht gegenüber der Beklagten und deren Gutachtern sowie mit der Gutachtenerstellung beauftragten Ärztekammern und ermächtigte die Beklagte zugleich, die zur Gutachtenerstellung notwendigen Unterlagen und Informationen an den bezeichneten Personenkreis weiterzugeben. Am 23.06.2005 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkV vom 20.06.2005 über 332,55 EUR für Laborleistungen.
Für die von der Beklagten mit der Überprüfung beauftragte Fa. Medic Control nahm Prof. Dr. Dr. P. (Hautarzt und Allergologe, Leitender Oberarzt der Universitätsklinik Kiel) nach einer körperlichen Untersuchung der Klägerin zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit ihrer dermatologischen Behandlung durch Dr. M.-S. am 11.07.2005 gutachtlich Stellung. Mit Schreiben vom 13.07.2005 informierte die Beklagte die Klägerin über den Inhalt des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 11.07.2005 und wies sie darauf hin, dass über die Anträge vom 10. und vom 23.06.2005 auf der Basis des Gutachtens entschieden und dementsprechend eine reduzierte Erstattung erfolgen werde. Mit Bescheiden vom 14.07.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 06.06.2005 Kassenleistungen von 63,44 EUR und für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 20.06.2005 Kassenleistungen von 21,63 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. M.-S. vom 23.08.2005, wonach die abgerechneten Leistungen medizinisch indiziert gewesen und deshalb in voller Höhe zu erstatten seien.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens durch die Fa. Medic Control - wiederum erstellt durch Prof. Dr. Dr. P. - vom 23.12.2005 gewährte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 weitere Kassenleistungen in Höhe von 5,32 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten aus, eine weitere Erstattung der Aufwendungen überschreite den Rahmen des medizinisch Notwendigen und Angemessenen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17.03.2006 zugestellt.
Am 18.04.2006, dem Dienstag nach Ostern, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Leistungen habe sie nur im unbedingt nötigen Umfang in Anspruch genommen. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten gingen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. So sei z. B. eine elektrokaustische Abtragung des Naevuszellnaevus nicht erfolgt. Exzisionen hätten an anderen Stellen stattgefunden. Die Gutachten seien nicht verwertbar. Es bestehe insoweit auch der Verdacht der Parteilichkeit. Darüber hinaus hat die Klägerin zu einzelnen Gesichtspunkten, insbesondere zu einzelnen GOÄ-Ziffern Stellung genommen und insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte vorgetragen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistungen sei zweifelhaft gewesen, so dass sie berechtigt gewesen sei, dies durch ärztliche Gutachten zu überprüfen. Die Rechnungen des behandelnden Arztes lägen zum Teil deutlich über den ansonsten üblichen Behandlungskosten. Deshalb sei zu Recht von der Klägerin die Entbindung von der Schweigepflicht gefordert worden. Infolge ihrer Mitgliedschaft ergäben sich gewisse Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. § 30 Abs. 3 ihrer Satzung sei eine geeignete Rechtsgrundlage für eine gutachtliche Überprüfung.
Nachdem die Beklagte weitere Kassenleistung in Höhe von 10,97 EUR aufgrund eines weiteren Gutachtens von Medic control - erstellt von Prof. Dr. Dr. P. - vom 10.07.2006 nachgewährt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 10,97 EUR für erledigt erklärt.
10 
Mit Schriftsatz vom 15.08.2006 hat die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag von 322,44 EUR auf den Betrag von 234,34 EUR reduziert.
11 
Mit Urteil vom 27.12.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 1608/06 - das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt, soweit es auf Kassenleistung in Höhe von 88,10 EUR gerichtet gewesen ist. Ferner hat es das Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt, soweit es auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 10,97 EUR gerichtet gewesen ist. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistung in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.03.2006 hat das Verwaltungsgericht aufgehoben, soweit sie diesen Verpflichtungen entgegenstehen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bei Behandlungen und Verordnungen durch Ärzte gelte der Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig seien. Habe die Beklagte Zweifel an der Notwendigkeit, könne sie diesen auf eigene Kosten nachgehen. Zwar ermächtige § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten dazu, die Zweifel durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten klären zu lassen. Dies sei aber nur mit Zustimmung des Mitglieds und gegebenenfalls Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht möglich. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft benötige die Beklagte eine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Rechts ihres Mitglieds auf informationelle Selbstbestimmung. § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten stelle keine Rechtsgrundlage dar, weil dort nur die Verpflichtung geregelt sei, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Die Entbindung von der Schweigepflicht und die Zustimmung zur Weiterleitung von Unterlagen ließen sich weder unter Auskünfte noch unter Nachweise subsumieren. Auch § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung biete insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn dort seien lediglich Rechte der Beklagten geregelt, nicht aber Pflichten ihrer Mitglieder. Im Übrigen gehe auch die Beklagte von § 78 Abs. 2 ihrer Satzung als Grundlage aus. Zudem müsse das Verlangen, eine Entbindung von der Schweigepflicht vorzulegen bzw. der Weiterleitung von Unterlagen oder Daten an Dritte zuzustimmen, weiteren Anforderungen genügen, um den informationellen Selbstschutz der Mitglieder hinreichend zu gewähren. Die Beklagte müsse die konkreten Positionen bzw. sonstigen Punkte genau angeben, die überprüft werden sollen. Ferner müsse die Beklagte Name, Sitz und Qualifikation des von ihr beauftragten Arztes mitteilen oder zumindest darauf hinweisen, dass diese Angaben auf Verlangen mitgeteilt würden. Die Beklagte müsse sich auf Teile von Unterlagen beschränken, die sich auf die zweifelhaften Positionen beziehen. Es sei nicht zulässig, eine komplette Patientenkartei anzufordern. Diese Vorgaben müssten in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Beklagte die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Zustimmung zur Weiterleitung von Daten oder Unterlagen oder deren Vorlage vom Mitglied verlange. Diesen Vorgaben habe die mit Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 ausgesprochene Anforderung der Einverständniserklärung zur vertrauensärztlichen Begutachtung sowie der vollständigen Krankenunterlagen nicht entsprochen. Damit liege ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin vor. Ein Verstoß sei auch deshalb gegeben, weil die notwendige Rechtsgrundlage nicht bestanden habe. Unerheblich sei, dass die Klägerin der Aufforderung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Abgabe der Erklärung ohne Weiteres nachgekommen sei. Denn die Klägerin habe damit rechnen müssen, keine Leistungen zu erhalten, sollte sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachkommen. Die im Zusammenhang mit diesem Rechtsverstoß von der Beklagten erlangten Erkenntnisse dürften im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden. Dementsprechend bleibe es bei dem Grundsatz, dass die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig gewesen seien. Die Aufwendungen seien auch im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten beihilfefähig gewesen.
12 
Gegen das ihr am 15.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2007 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit dem am 13.03.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Zulassungsbeschluss des Gerichts (4 S 315/07) ist der Beklagten am 10.10.2007 zugestellt worden. Am 08.11.2007 ist der Beklagten durch Verfügung des Vorsitzenden die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31.11.2007 verlängert worden. Am 13.11.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet.
13 
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Sie habe berechtigte Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 gehabt. In der Rechnung vom 06.06.2005 sei z. B. an einem Behandlungstag neun Mal die GOÄ-Ziff. 298, neun Mal die GOÄ-Ziff. 4711 und neun Mal die GOÄ-Ziff. 4715 und 4716 abgerechnet worden. Zudem sei ihr aus Erfahrung mit Rechnungen des behandelnden Arztes in anderen Verfahren bekannt, dass eine vertrauensärztliche Überprüfung dieser Rechnungen häufig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass abgerechnete Leistungen teilweise nicht notwendig bzw. nicht angemessen gewesen seien. Nach den von ihr eingeholten Gutachten überschritten die vom behandelnden Arzt abgerechneten Leistungen das Maß des Notwendigen und Angemessenen, so dass nach § 30 Abs. 1 und 3 ihrer Satzung kein Erstattungsanspruch bestehe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die von ihr eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. auch verwertbar. Ein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Einverständniserklärung sei der Klägerin aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz bewusst gewesen, welche Aspekte der eingereichten Rechnungen des behandelnden Arztes zweifelhaft seien. Die Klägerin habe ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt, dass sie der Beklagten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt und sich vom Vertrauensarzt habe untersuchen lassen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 betreffe eine in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung übliche pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Klausel wegen ihres Generalermächtigungscharakters beanstandet. Das Gericht habe es für verfassungsrechtlich zulässig angesehen, wenn Versicherungsunternehmen in Zusammenhang mit der Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt seien, dem Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumten. Dementsprechend sei die von ihr geforderte Einzeleinwilligung der Klägerin verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn diese habe sich auf einen konkreten Behandlungsvorgang und auf bestimmte von der Klägerin eingereichte Rechnungen bezogen. Auch habe die Klägerin während des Verfahrens nicht geltend gemacht, ihr sei der Umfang der Entbindung von der Schweigepflicht nicht bekannt gewesen oder sie habe diese Erklärung nicht freiwillig abgegeben. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Forderung nach Vorlage der ärztlichen Unterlagen und der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht rechtswidrig gewesen sei, habe das Gutachten verwertet werden können. Bei der gebotenen Abwägung überwiege das Interesse auch der Versichertengemeinschaft auf Erstattung nur tatsächlich notwendiger medizinischer Leistungen das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer Daten. Sollten die von ihr eingeholten Gutachten tatsächlich unverwertbar sein, so müsse die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der abgerechneten ärztlichen Aufwendungen seitens des Gerichts von Amts wegen aufgeklärt werden. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestünden begründete Zweifel.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufzuheben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden, soweit sie entgegenstehen, und die Sache unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Voraussetzungen für die Kürzung ihres Anspruchs gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten lägen nicht vor. Denn die von ihr in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen hätten das Maß des Notwendigen und Angemessenen nicht überschritten. Maßgeblich sei, ob Aufwendungen für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode geltend gemacht worden seien, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen oder zu lindern. Die von ihr abgegebene Verzichtserklärung hinsichtlich der Schweigepflicht des behandelnden Arztes sei wegen Verstoßes gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung unwirksam gewesen. Die Satzung der Beklagten biete keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, von den Mitgliedern eine Schweigepflichtverzichtserklärung zu verlangen.
19 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akten der Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21 
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
23 
Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
24 
1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
26 
Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
29 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
30 
Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
31 
b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
32 
In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
33 
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
34 
Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
35 
2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
36 
Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
37 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 29. Juli 2008
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21 
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
23 
Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
24 
1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
26 
Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
29 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
30 
Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
31 
b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
32 
In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
33 
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
34 
Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
35 
2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
36 
Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
37 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 29. Juli 2008
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 68/08 Verkündet am:
29. April 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Restwertbörse

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den
Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt
werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten
enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse
im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts
kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen
erstrecken, die einen anderen Schutzgegen-stand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen
Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166,
233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
http://www.autoonline.de/
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 2. April 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 16. November 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen , in welchem Umfang sie Lichtbilder aus den nachfolgend bezeichneten Gutachten im Internet auf sogenannten Restwertbörsen wie "www. … .de" öffentlich zugänglich gemacht hat: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Sachverständiger für Kraftfahrzeuge. Er erstellte im Auftrag der Eigentümerin eines Fahrzeugs, das einen Unfall erlitten hatte, am 13. September 2006 ein Gutachten über die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Unfallfahrzeugs. Er reichte das Gutachten , wie mit der Auftraggeberin vereinbart, bei der Beklagten als dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein. Bestandteil des Gutachtens sind Lichtbilder des Unfallfahrzeugs. Ein Mitarbeiter des Klägers hat die Fotografien angefertigt und dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt. Die Beklagte stellte vier dieser Lichtbilder, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hatte, zusammen mit den Fahrzeugdaten vom 18. bis zum 20. September 2006 in eine Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein. Dort können gewerbliche Käufer ihre Angebote für die beschädigten Fahrzeuge abgeben. Versicherer nutzen die Restwertbörse, um anhand dieser Angebote zu überprüfen, ob die von Sachverständigen ermittelten Restwerte angemessen sind.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit die ihm eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern verletzt.
3
Er hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die nachfolgend dargestellten drei Lichtbilder künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung zu nutzen, wie in dem Internetauftritt http:// www.[...].de geschehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114 € zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen,
a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten von der Beklagten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie die im Antrag zu 1 genannten Lichtbilder,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern ; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder, die gemäß der Auskunft nach Ziffer 3 im Internet veröffentlicht worden sind, resultierenden Schaden zu ersetzen.
4
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, die zur Veröffentlichung der Fotografien in der Restwertbörse erforderlichen Nutzungsrechte seien ihr zumindest stillschweigend eingeräumt worden. Es sei allen Beteiligten bekannt, dass Sachversicherer von ihnen versicherte Unfallfahrzeuge üblicherweise unter Einschaltung von Restwertbörsen begutachteten und verwerteten.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Unterlassung und Zahlung von 80 € verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Der Kläger hat seiner Berufungsschrift eine Anlage beigefügt, in der er zur Konkretisierung seines Auskunftsbegehrens 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten näher bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und der Berufung des Klägers abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von 20 € verurteilt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 378 = ZUM-RD 2009, 330). Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seine Klageanträge und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei gemäß § 97 Abs. 1, § 19a UrhG zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 € verpflichtet. Dazu hat es ausgeführt:
7
Es seien auch bei Anwendung der in § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger seiner Auftraggeberin ausschließliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt habe. Der Zweck des Vertrages habe in der Erstellung eines Gutachtens durch den Kläger bestanden, das die Auftraggeberin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verwenden könne. Dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Klä- ger seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume. Das Interesse der Beklagten als Versicherer, sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern, habe den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich ausschließlich für den Versicherer erstellt werde, und dieser damit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei.
8
Der Zahlungsanspruch sei nur in Höhe von 20 € begründet. Die Empfehlungen "Bildhonorare 2006" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könnten zur Schadensschätzung nicht herangezogen werden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, dass sie für die in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthielten. Bei der Schadensschätzung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrags bereits honoriert worden sei und lediglich die darüber hinausgehende Nutzung durch öffentliches Zugänglichmachen der Lichtbilder von der Vergütung nicht umfasst gewesen sei. Diese überschießende Nutzung sei im Hinblick auf die kurze Zeitdauer und den eingegrenzten Umfang des Einstellens von Lichtbildern in Restwertbörsen mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbild angemessen abgegolten.
9
Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Er scheitere, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, an Zumutbarkeitserwägungen. Auskunftserteilung könne zudem nur über den konkreten Verletzungsfall, nicht dagegen über mögliche andere Verletzungsfälle verlangt werden. Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Veröffentlichung von Lichtbildern aus den vom Kläger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungshandlungen , seien diese auch der Art nach ähnlich.
10
Da kein Auskunftsanspruch bestehe, entfalle auch der auf den Auskunftsanspruch bezogene Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht.
11
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung , eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wendet.
12
1. Der Unterlassungsanspruch ist - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten - gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach dieser Bestimmung vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
13
a) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen es Bezug genommen hat, zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in die Restwertbörse eingestellten vier Fotografien aus dem Gutachten des Klägers vom 13. September 2006 gemäß § 72 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind.
14
b) Die Vorinstanzen haben weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte diese Lichtbilder durch das Einstellen ins Internet im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und damit in das dem Lichtbildner nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG zustehende ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, eingegriffen hat.
15
c) Berufungsgericht und Landgericht sind ferner zutreffend davon ausgegangen , dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder dem Kläger zustand und die Beklagte dieses Recht widerrechtlich verletzt hat.
16
Die urheberechtlichen Nutzungsrechte an den Fotografien standen nach § 72 Abs. 2 UrhG zunächst dem Mitarbeiter des Klägers zu, der die Fotografien angefertigt hat und daher Lichtbildner im Sinne dieser Bestimmung ist. Dieser Mitarbeiter hat dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt.
17
Es kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass der Kläger der Beklagten das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder selbst eingeräumt oder gegenüber der Beklagten in eine öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder eingewilligt hat. Dass ein Sachverständiger das seinem Auftraggeber erstattete Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug unmittelbar dem Haftpflichtversicherer zuleitet, entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer langen und verbreiteten Übung, die allein einer zweckmäßigen und unkomplizierten Schadensabwicklung dient. Der Gutachter handelt bei der Übermittlung des Gutachtens an den Versicherer daher in aller Regel - und so auch hier - lediglich als Bote oder Vertreter seines Auftraggebers und gibt keine Willenserklärungen im eigenen Namen ab (vgl. Diehl, ZfSch 2009, 89, 90; Blankenburg, VersR 2009, 1444, 1448; a.A. LG Nürnberg-Fürth Schaden-Praxis 2008, 195, 196). Selbst wenn - wie die Beklagte geltend macht - eine Branchenübung bestünde, nach der Autoversicherer die in Sachverständigengutachten enthaltenen Lichtbilder in Restwertbörsen einstellen, könnte daher nicht an- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2cmp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309392001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2cmp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309392001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2cmp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309392001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - genommen werden, der Kläger habe sich mit der Übermittlung seines Gutachtens an die Beklagte einer solchen Branchenübung unterwerfen und der Beklagten stillschweigend ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen oder eine entsprechende Einwilligung erteilen wollen.
18
Aber auch seiner Auftraggeberin hat der Kläger das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder weder ausdrücklich noch stillschweigend eingeräumt. Diese konnte der Beklagten daher ein solches Recht weder selbst noch durch den Kläger als Boten oder Vertreter verschaffen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossene Vertrag biete auch unter Berücksichtigung der in § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seiner Auftraggeberin entsprechende Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt habe. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg.
19
aa) Die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos

).

20
bb) Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem http://www.juris.de/jportal/portal/t/2kmo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
21
cc) Den Zweck des Vertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet in der Erstellung eines Gutachtens durch den Kläger gesehen, das seine Auftraggeberin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verwenden könne. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen , dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Kläger seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume. Das Interesse der Beklagten als Versicherer , sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern , habe den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich ausschließlich für den Versicherer erstellt werde und dieser damit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei.
22
dd) Die Revision der Beklagten rügt, diese Beurteilung des Berufungsgerichts leide an inneren Widersprüchen und verletze den anerkannten Auslegungsgrundsatz einer interessengerechten Auslegung, weil sie die Interessen der Beklagten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Geschädigten und aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Beklagten zwischen der Geschädigten und dem Kläger nicht angemessen berücksichtige. Unter Berücksichtigung dieser Interessen sei davon auszugehen, dass der Beklagten mit der Übersendung des Gutachtens das Recht eingeräumt worden sei, die darin enthaltenen Lichtbilder in digitalisierter Form in eine Internet-Restwertbörse einzustellen.
23
Der Versicherer des Schädigers könne vom Geschädigten nach § 158d Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. (§ 119 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F.) Auskunft verlangen, soweit diese zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich sei. Die Auskunft solle es dem Versicherer ermöglichen, etwa noch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen und unbegründete Ansprüche des Geschädigten abzuwehren. Der Geschädigte sei dem Versicherer zudem nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verpflichtet. In der Zusammenschau ergebe sich aus diesen Regelungen die Verpflichtung des Geschädigten, dem Versicherer die Bilder des geschädigten Fahrzeugs zum Einstellen in eine Restwertbörse zur Verfügung zu stellen und ihm damit eine Überprüfung des Restwerts zu ermöglichen. Dies sei dem Geschädigten zumutbar, da eine solche Überprüfung des Restwerts üblich und für ihn kostenlos sei.
24
Der Versicherer des Schädigers sei zudem als Dritter in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen, der die Erstattung eines Gutachtens zum Gegenstand habe, das dem Versicherer zur Abwicklung des Schadensersatzanspruchs übersandt werde. Der Sachverständige habe dem Versicherer darüber hinaus für die Richtigkeit seines Gutachtens einzustehen. Er müsse es ihm daher ermöglichen, den Inhalt des Gutachtens auf Plausibilität zu prüfen. Die Einstellung der im Rahmen des Gutachtens angefertigten Lichtbilder in eine Internet -Restwertbörse sei dafür der übliche und wirtschaftlichste Weg. http://www.juris.de/jportal/portal/t/2zpl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE024203301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 12 -
25
ee) Damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Geschädigte und der Sachverständige nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwerts den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird. Es kann daher nicht angenommen werden, der Kläger habe seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Gutachten enthaltenen Fotografien in Internet-Restwertbörsen einräumen wollen, damit diese das Recht ihrerseits der Beklagten verschaffen könne.
26
Nimmt der Geschädigte bei der Beschädigung eines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der Aufwand zur Wiederherstellung nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Danach ist als Restwert der Kaufpreis anzusetzen , den der Geschädigte auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Geschädigte muss sich dagegen nicht einen höheren Restwert anrechnen lassen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt. Da er diesen Preis bei einer Inzahlunggabe oder einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt nicht erzielen kann, müsste er sich anderenfalls entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen; dazu ist er aber nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 13.1.2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Tz. 9 f. m.w.N.).
27
Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall unrepariert weiter, gilt für die Abrechnung des Schadens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann der Geschädigte der Schadensabrechnung den Restwert zugrunde legen, der nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, und muss sich nicht das Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts entgegenhalten lassen, das der Versicherer über das Internet ermittelt hat. Anderenfalls könnte der Versicherer des Schädigers den Verkauf des Fahrzeugs mit einem entsprechend hohen Angebot erzwingen oder liefe der Geschädigte bei einem späteren Verkauf in eigener Regie jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises des Unfallfahrzeugs für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 171, 287 Tz. 10).
28
Diese Grundsätze gelten auch für die Begutachtung durch einen vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen. Der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Er hat daher gleichfalls auf den Kaufpreis abzustellen, den der Geschädigte auf dem ihm regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Gutachtenumfang wird durch den Gutachtenauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt. Auch der Gutachter hat daher nicht die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss von Online-Börsen zu ermitteln (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 10).
29
Soweit der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschlossenen Vertrags einbezogen ist, reichen seine Rechte nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass das Gutachten im Regelfall als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, hat er es daher nur unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen, ohne zu weiteren Erhebungen und Berechnungen im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet zu sein (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 8).
30
2. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 20 € und nicht - wie vom Kläger beantragt - in Höhe von 114 € als begründet erachtet hat.
31
Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zwar als Schadensersatzanspruch bezeichnet. Es hat aber durch seine Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts zu erkennen gegeben, dass es ebenso wie dieses auch von einem - verschuldensunabhängigen - Bereicherungsanspruch ausgeht. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zwar unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten zu. Dieser Anspruch ist jedoch nur in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe begründet.
32
a) Der Kläger kann die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertbörse in das Internet eingestellt hat, das dem Kläger zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung widerrechtlich verletzt. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus , dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=37&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309089800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wr0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=39&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304219001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wr0/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3i0e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 123 Tz. 42 = WRP 2010, 57 - Scannertarif, m.w.N.). Der Kläger kann seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660, Tz. 13 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, m.w.N.).
33
b) Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auch zur Herausgabe verpflichtet. Sie hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertbörse im Internet eingestellt hat, in den Zuweisungsgehalt des dem Kläger zustehenden Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen und damit auf seine Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht gleichfalls in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGHZ 82, 299, 307 f. - Kunststoffhohlprofil II; BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, GRUR 2010, 237 Tz. 22 = WRP 2010, 390 -Zoladex, m.w.N.).
34
c) Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen , ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob der Tatrichter wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen hat und insbesondere schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt hat, die die Parteien vorgebracht haben oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Presse- http://www.juris.de/jportal/portal/t/hgp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302068601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hgp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302068601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hgp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302068601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 16 - fotos; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train). Dies ist hier nicht der Fall.
35
aa) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte zur Ermittlung der marktüblichen Lizenzgebühr den von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing für das Jahr 2006 ermittelten Vergütungssatz für die "Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung und PR) Webdesign" zugrunde legen müssen, nach der für die hier in Rede stehende Nutzung der Lichtbilder eine marktgerechte Vergütung von 60 € pro Foto zu zahlen sei.
36
Bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es allerdings nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen , wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 27 - Pressefotos, m.w.N.). Es kann dahinstehen , ob die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt, branchenübliche Vergütungssätze enthalten (bejahend OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 413 Tz. 29; LG Mannheim ZUM 2006, 886, 887; verneinend LG Stuttgart ZUM 2009, 77, 82; vgl. auch BGH GRUR 2006, 136 Tz. 30 - Pressefotos).
37
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die MFM-Empfehlungen für das Jahr 2006 im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bilden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass sie für die hier in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthalten. Die Be- klagte hat die Lichtbilder nicht zur Vermarktung des Unfallfahrzeugs, sondern zur Überprüfung der Restwertermittlung genutzt. Es handelt sich damit nicht um einen Fall der Verwendung von Fotografien für Werbung im Internet, auf die sich der vom Kläger herangezogene Vergütungssatz der MFM-Empfehlungen bezieht.
38
bb) Die Revision des Klägers beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts , bei der Schadensschätzung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrags bereits honoriert worden sei, zu Unrecht als denkgesetzwidrig. Das Berufungsgericht hat entgegen der Darstellung der Revision des Klägers nicht übersehen, dass sich die Honorierung des Klägers nicht auf die Einstellung der Fotos ins Internet bezog. Es hat vielmehr geprüft, welche Lizenzgebühr für die über die bereits vergütete Nutzung hinausgehende Verwertung der Lichtbilder durch öffentliches Zugänglichmachen in der Restwertbörse angemessen ist.
39
cc) Vergeblich wendet sich die Revision des Klägers gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einstellen der Lichtbilder in die Restwertbörse sei im Hinblick auf die kurze Dauer und den eingegrenzten Umfang mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbild angemessen abgegolten. Die Revision des Klägers stellt nicht in Abrede, dass die Fotografien lediglich für zwei Tage in die Restwertbörse eingestellt und dort auch nur einem beschränkten Kreis von gewerblichen Aufkäufern zugänglich waren, die über das Kennwort für die Restwertbörse verfügten. Die Beurteilung, für eine solche Nutzung sei eine Lizenzgebühr von 5 € pro Lichtbild angemessen, liegt im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens.
40
dd) Entgegen der Darstellung der Revision des Klägers kann nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe die Qualität der Fotos nicht zutref- http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE101688000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE101688000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 18 - fend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat die Qualität der Lichtbilder im Rahmen seiner Schätzung als einen wertbildenden Faktor bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass es dabei übersehen hat, dass die Herstellung der in Rede stehenden Fotografien technischen Sachverstand erfordert.
41
ee) Die Revision des Klägers wendet erfolglos ein, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf die Veröffentlichung von Lichtbildern eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im Internet in der Regel erheblich höhere Angebote abgegeben würden als auf dem regionalen Markt. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil diese höheren Angebote - wie unter II 1 c ee ausgeführt - für die Schadensberechnung in aller Regel nicht von Bedeutung sind und sich damit nicht zum Vorteil des Versicherers auswirken. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nicht auf den vom Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn ankommt.
42
3. Die Revision des Klägers rügt dagegen mit Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch auf Auskunftserteilung als unbegründet angesehen hat.
43
a) Der Verletzte kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica) oder eines auf die Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs (BGHZ 129, 66, 75 - Mauerbilder) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE106648501&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE106648501&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 19 - die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I).
44
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht daran, dass die begehrte Auskunftserteilung für die Beklagte unzumutbar ist.
45
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verwiesen hat, hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, weshalb er nicht in der Lage sei, ebenso gut wie die Beklagte andere Verletzungen zu recherchieren oder der Beklagten jedenfalls mitzuteilen, welche Gutachten zu welchen Schadensfällen er in der maßgeblichen Zeit bei ihr eingereicht habe. Das einseitige Verlagern der kompletten Recherche auf die Beklagte ohne die Ausschöpfung zumutbarer eigener Möglichkeiten sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Mit dieser Begründung kann der Auskunftsanspruch nicht verneint werden.
46
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunftserteilung darüber, in welchem Umfang diese Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Da der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf von ihm zu bezeichnende Gutachten bezieht, verlangt er von der Beklagten nicht, dass sie Nachforschungen nach Gutachten anstellt, aus denen sie möglicherweise Lichtbilder entnommen und ins Internet eingestellt hat. Der Kläger hat zudem bereits in der Klageschrift zur Konkretisierung seines Auskunftsantrags auf eine der Beklagten vorgerichtlich übersandte tabellarische Übersicht verwiesen, in der er 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten bezeichnet hat. Diese Übersicht hat der Kläger dann als Anlage zur Berufungsschrift vorgelegt. Damit hat er bereits im Laufe des Rechtsstreits klargestellt, auf welche Gutachten sich sein Auskunftsbegehren bezieht.
47
Dem Kläger war es nicht zuzumuten, zu recherchieren, ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihm benannten Gutachten Lichtbilder entnommen und in Restwertbörsen eingestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger dies mit zumutbarem Aufwand hätte herausfinden können. Dagegen ist anzunehmen, dass die Beklagte dies bei einer Durchsicht ihrer Geschäftsunterlagen unschwer feststellen kann. In der Übersicht des Klägers sind sämtliche Gutachten mit Angaben über den Versicherungsnehmer der Beklagten, die Versicherungsnummer , den Schadentag, die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und die Anzahl der Lichtbilder aufgelistet.
48
c) Der Auskunftsanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unbegründet, weil Auskunftserteilung nur über den konkreten Verletzungsfall und nicht über mögliche andere Verletzungsfälle verlangt werden kann.
49
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Veröffentlichung von Lichtbildern aus den vom Kläger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungshandlungen , seien diese auch der Art nach ähnlich. Die Revision des Klägers macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht damit den Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung im Streitfall zu eng bestimmt hat.

50
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Begehungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfang solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 34, 36 - Parfümtestkäufe, m.w.N.). Das Charakteristische der (festgestellten ) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat.
51
Der Auskunftsanspruch des Klägers bezieht sich allerdings nicht auf weitere Verletzungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den vier Lichtbildern , die die Beklagte vom 18. bis zum 20. September 2006 in die Restwertbörse eingestellt hat; er betrifft vielmehr andere Lichtbilder und damit andere Schutzgegenstände. Im Regelfall kann zwar aufgrund der Verletzung eines bestimmten Schutzrechts nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft darüber verlangt werden, ob auch bestimmte andere Schutzrechte verletzt worden sind (vgl. zur Verletzung von Marken BGHZ 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe, m.w.N.). Dies gilt aber nur, soweit über die bereits begangene Verletzung des einen Schutzrechts hinaus keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs demnach darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe). Ist Letzteres nicht der Fall, kann sich der Auskunftsanspruch auch auf andere Schutz- rechte oder Schutzgegenstände erstrecken. So kann insbesondere bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken einer Verwertungsgesellschaft aufgrund der rechtlichen Beziehung zwischen ihr und dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Verletzung von Nutzungsrechten an weiteren Werken aus Treu und Glauben zustehen, wenn dem kein anerkennenswertes Interesse des Auskunftspflichtigen entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk, m.w.N.).
52
Damit ist die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung vergleichbar. Die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsinteresse des Klägers begründet, beschränkt sich nicht lediglich auf die Vornahme der (festgestellten) Verletzungshandlung (hier: auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen der im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder). Unstreitig sind vielmehr nicht nur diese, sondern auch die weiteren im Auskunftsantrag des Klägers bezeichneten Lichtbilder der Beklagten einvernehmlich vom Kläger zu einem bestimmten Zweck überlassen worden, nämlich zur Abwicklung der jeweiligen Schadensfälle, in deren Zusammenhang der Kläger seine Sachverständigengutachten erstellt hat. Der Kläger begehrt Auskunft darüber, in welchem Umfang die Beklagte Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten - und von ihm genau bezeichneten - Gutachten in gleicher Weise öffentlich zugänglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie 19 weitere im Jahre 2004 verfasste Gutachten des Klägers im Besitz hat, die Angaben zum Restwert und insgesamt 257 Lichtbilder enthalten. Sie hat das Einstellen von Fotografien aus Gutachten in Restwertbörsen zudem als eine - auch in ihrem Unternehmen - übliche Vorgehensweise zur Überprüfung des von Sachverständigen ermittelten Restwerts be- zeichnet. Unter diesen Umständen besteht kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten, den ihr bekannten Umfang der Nutzung sämtlicher ihr für eine bestimmte Verwendung überlassenen Lichtbilder zu verheimlichen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist, auch wenn sie sich auf andere Lichtbilder bezieht, bei dieser Sachlage nicht mit der Gefahr einer unzulässigen Ausforschung der Beklagten verbunden.
53
d) Die Abweisung des Auskunftsantrags durch das Berufungsgericht stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
54
aa) Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die behaupteten Verletzungshandlungen zeitlich vor der festgestellten Verletzungshandlung liegen. Der aus einer Schutzrechtsverletzung folgende Schadensersatzanspruch und der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Zeitraum seit der vom Gläubiger nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung beschränkt. Dies trägt dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung; dieses Interesse überwiegt das Interesse des Schuldners, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren (BGHZ 173, 269 Tz. 24 f. - Windsor Estate).
55
bb) Da der unselbständige Auskunftsanspruch zur Berechnung des Schadensersatzes nur besteht, soweit eine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt werden kann, setzt er ferner voraus, dass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein können (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 45 - Parfümtestkäufe ). Das Verschulden der Beklagten ergibt sich im Streitfall daraus, dass sie http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=37&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309089800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/19zv/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=12&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030102301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 24 - sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 123 Tz. 42 - Scannertarif, m.w.N.).
56
4. Aus den dargelegten Gründen kann auch die Abweisung der auf den Auskunftsantrag bezogenen Anträge auf Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht keinen Bestand haben.
57
III. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung , eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht durch das Landgericht zurückgewiesen hat.
58
1. Über die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der Senat selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist nach § 242 BGB begründet , der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. gegeben (vgl. unter II 3 c und d).
59
2. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern, kann zwar aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht ver- bunden werden; über diesen Antrag kann aber erst nach Erteilung der Auskunft entschieden werden (BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/07, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 200, 101 - Planungsmappe, m.w.N.). Die Sache ist daher insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, das bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Revisionsverfahrens - zu befinden hat.
Bergmann Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2007 - 308 O 288/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 5 U 242/07 -

Tenor

Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2008 - 3 K 4772/07 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Übrigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 18. September 2002 verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 115,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1946 geborene Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularanträgen vom 11.06.2001 und 26.08.2002 beantragte er Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen des Dr. med. B. vom 14.05.2001 bzw. 17.07.2002. Die Rechnung vom 17.07.2002 über 787,20 EUR betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. B. in der Zeit vom 07.05. bis 27.06.2002. Mit „Leistungsabrechnungen“ vom 02.07.2002 bzw. 18.09.2002 lehnte die Bezirksstelle Köln der Beklagten die Gewährung von Kassenleistungen für die geltend gemachten Aufwendungen ab und teilte jeweils mit, dass der Beleg wegen einer notwendigen Sachaufklärung entnommen worden sei. Die Überprüfungsverfahren ruhten so lange, bis die den Rechnungen zugrunde liegenden Krankenunterlagen und Laborwertergebnisse nachgereicht würden, was bis dahin nicht geschehen sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Beschlusses des Vorstands zu Aufwendungen für Behandlungen durch Dr. B. nach dem 15.12.2001 keine Kassenleistungen mehr gewährt würden. Gegen den Bescheid vom 18.09.2002 erhob der Kläger am 07.10.2002 Widerspruch; das Widerspruchsverfahren wurde zunächst einvernehmlich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorstandsbeschluss als ruhend behandelt. Nachdem der Vorstandsbeschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 -) und vom VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 -) mangels hinreichend bestimmter Rechtsgrundlage für unwirksam erachtet wurde, schloss der Vorstand der Beklagten durch Beschluss vom 24.05.2004 erneut Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung aus. Der Kläger wurde hierüber von der Beklagten jedoch nicht in Kenntnis gesetzt.
Am 03.09.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Bescheide der Bezirksstelle Köln der Beklagten vom 02.07.2001 und 18.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kassenleistungen in Höhe von 464,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Stellung der Leistungsanträge zu gewähren, sowie den Beschluss des Vorstands der Beklagten über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. vom 24.05.2004 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Beklagte habe die Herausgabe der Krankendokumentation nicht verlangen können und Gutachten von privaten Institutionen wie der Firma Institut für medizinische Begutachtungen (IMB) GmbH nicht erstellen lassen dürfen. Zudem lägen keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung vor.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, ihre Mitglieder seien verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung eines Leistungsanspruchs notwendig sei. Es bestünden begründete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der von Dr. B. durchgeführten Behandlungen. Sie sei zwar bereit, nach Maßgabe eines Gutachtens mit Leistungen für die anerkennungsfähigen Behandlungen einzutreten. Voraussetzung sei jedoch, dass der Kläger die Krankenunterlagen von Dr. B. für den streitigen Behandlungszeitraum vorlege, da nur so die Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens möglich sei. Für die geltend gemachten Aufwendungen hätten keine Kassenleistungen gewährt werden können, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe. Der Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 sei mangels Bekanntgabe an den Kläger ein bloßes Verwaltungsinternum geblieben und entfalte keine Außenwirkung.
Mit Urteil vom 17.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2001 und die Verpflichtung zur Gewährung von Kassenleistungen entsprechend seinem Leistungsantrag vom 11.06.2001 begehrt hat; dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Vorstandsbeschlusses vom 24.05.2004 über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung begehrt habe. Hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18.09.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage als jedenfalls unbegründet abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 begehrten Leistungen habe. In Anwendung der §§ 30 Abs. 3 Satz 1 und 78 Abs. 2 und 3 ihrer Satzung in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen maßgeblichen Fassung habe die Beklagte die Gewährung von Kassenleistungen für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zu Recht versagt. Denn an der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. B. bestünden bei der Beklagten wegen des Umfangs der Rechnungen, ihrer Gleichförmigkeit und ihrer Regelmäßigkeit zu Recht Zweifel. Solche Rechnungen seien dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, welche die Abrechnungspraxis des Dr. B. beträfen. Nach § 78 Abs. 2 der Satzung sei der Kläger verpflichtet, die von der Beklagten angeforderten Kranken- und Behandlungsunterlagen herauszugeben, da ohne diese eine gutachterliche Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. B. nicht möglich sei. Dass der Kläger unstreitig dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei, gehe nach § 78 Abs. 3 der Satzung zu seinen Lasten. Der Kläger könne demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Firma IMB GmbH als Gutachter heranzuziehen. Die Auswahl des Gutachters sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger sei insoweit vielmehr gehalten, zunächst die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und dann erst gegebenenfalls gegen einen weiteren versagenden Leistungsbescheid vorzugehen; in diesem zweiten Verfahren könne er Einwendungen gegen das von der Beklagten eingeholte und ihrer negativen Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten vorbringen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.07.2008 einen am 25.08.2008 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem hat der Senat mit Beschluss vom 11.09.2008 - 10 S 2129/08 -, dem Kläger zugestellt am 24.09.2008, stattgegeben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Antrag vom 26.08.2002 (Leistungsabrechnung vom 18.09.2002) abgewiesen hat. Im Übrigen hat der Senat die Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung der teilweisen Berufungszulassung hat der Senat ausgeführt:
„…Im Übrigen sind ernstliche Zweifel ausreichend dargelegt. Sie liegen auch in der Sache vor. Der Kläger beanstandet mit guten Gründen, dass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen Beweis über die Notwendigkeit und Angemessenheit der dem Antrag vom 26.08.2002 zugrunde liegenden Behandlung zu erheben (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Denn der Kläger hat sich nicht generell geweigert, seiner Verpflichtung nach § 78 Abs. 2 (in der bis 30.04.2007 geltenden Fassung) der Satzung nachzukommen und die notwendigen Angaben zu machen (vgl. zur Gültigkeit dieser Vorschrift Senatsurteil vom 21.08.2008 – 10 S 2326/07, auch zur Zulässigkeit der Weitergabe an einen externen Gutachter bzw. Vertrauensarzt nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung), sondern lediglich die Berechtigung der Beklagten in Frage gestellt, mit der Abklärung und Begutachtung pauschal ein privates Gutachterinstitut zu beauftragen, ohne dass weder für den Betroffenen noch für die Beklagte hinreichend erkennbar und vorhersehbar sei, welcher konkrete Arzt die Begutachtung durchführen wird (vgl. hierzu die insoweit eindeutigen Ausführungen im Schriftsatz vom 14.01.2002; vgl. auch schon das Schreiben Rechtsanwalt N. vom 01.09.2000), weshalb sich der Kläger berechtigt sah, seine Mitwirkung zunächst zu verweigern. Das Verwaltungsgericht ist jedoch bei der Bestellung des Gutachters frei. Der Kläger hat für diesen Fall eine Offenlegung nicht abgelehnt. Zwar ist es richtig, dass im Falle einer unberechtigten Weigerung die Beklagte gem. § 78 Abs. 3 ihrer Satzung von der Leistungspflicht befreit ist, sofern berechtigte Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit bestehen, was das Verwaltungsgericht ausdrücklich bejaht hat. Dass diese Befreiung auch für den Fall gelten soll, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die erforderlichen Angaben macht, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist diese Vorschrift nicht als Präklusionsregelung ausgestaltet. Allenfalls kann in Betracht kommen, dass im Falle eines Erfolgs der Klage, notwendige Gutachterkosten gem. § 155 Abs. 4 VwGO vom Kläger zu tragen sind, wenn die Weigerung zu Unrecht erfolgt war. Das Verwaltungsgericht geht aber offenkundig davon aus, dass der Kläger in jedem Fall bereits im Verwaltungsverfahren die erforderlichen Angaben machen müsse und erst im Falle eines weiteren negativen Bescheids (etwa aufgrund einer Begutachtung durch die Firma IMB) sachliche Einwendungen gegen das Gutachten erheben könne. Damit dürfte das Verwaltungsgericht den Schwerpunkt der Einwendungen des Klägers verkannt haben, die dahin gehen, dass er nicht verpflichtet werden dürfe, sich gegenüber einem Institut zu offenbaren, ohne zuverlässig zu wissen, welcher Gutachter konkret mit seinem Fall beauftragt werden wird. Wäre der Einwand des Klägers berechtigt, so könnte die geschehene Übermittlung der Behandlungsunterlagen und damit deren Offenbarung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Abgesehen davon - und dies allein rechtfertigt bereits die Zulassung der Berufung - dürfte diese Sichtweise nicht mit der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, gem. § 86 Abs. 1 1. Hs. VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und den Verpflichtungsstreit nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen, zu vereinbaren sein, sofern der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 2. Hs. VwGO nachkommt.“
Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24.10.2008 bis 14.11.2008 hat der Kläger die Berufung am 07.11.2008 unter Stellung eines Antrags begründet. Das Verwaltungsgericht postuliere zu Unrecht einen satzungsmäßigen Anspruch der Beklagten auf eine bedingungslose Herausgabe von Krankendokumentationen. Das Gericht verkenne dabei das grundgesetzlich geschützte Interesse des Klägers an einer Geheimhaltung seiner persönlichen Daten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf eine Begutachtung durch private Gutachteninstitute wie die IMB GmbH, deren sich die Beklagte standardmäßig bediene. Diese Arbeitsweise sichere nicht den Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006, nach der jeder Versicherte das Recht auf eine Mitbestimmung der Gutachterwahl besitze. Das genannte Institut gewährleiste eine solche Mitbestimmung nicht, weil es nach eigenen Angaben für private Krankenversicherer in einem Franchise-System etwa 1000 Ärzte vertraglich binde, die in einem Jahr etwa 30.000 Gutachten erstellen sollten. Der Versicherte wisse folglich nicht, an wen seine intimen Krankendaten weitergeleitet würden. Dies wisse selbst die Beklagte bei der Beauftragung des Instituts nicht. Nach der Satzung der Beklagten einzig zulässig wäre hingegen die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt. Dabei sei der Begriff des Vertrauensarztes historisch aus § 369b RVO abgeleitet. Danach seien nur diejenigen approbierten Mediziner Vertrauensärzte, welche die Auswahlkriterien erfüllten, amtsvertraglich gebunden seien und deren Unabhängigkeit gesichert sei. Dies entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Diesen Anforderungen genüge die IMB GmbH nicht, die nach eigenen Angaben für 33 private Krankenversicherer tätig sei. Die IMB GmbH sei mithin wirtschaftlich von der privaten Krankenversicherungswirtschaft und der Beklagten abhängig und biete deshalb nicht die Gewähr für neutrale Gutachtenerstattungen. Mit dieser Begründung habe das Landgericht Köln einem Befangenheitsantrag gegen einen mit der IMB GmbH zusammenarbeitenden Gutachter stattgegeben. Die Gutachtenpraxis der Beklagten sei auch datenschutzrechtlich unzulässig, wie sich Stellungnahmen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen entnehmen lasse. Nach allem habe die Beklagte unrechtmäßig Befreiungen von der Schweigepflicht verlangt. Seine Bereitschaft zur Überlassung der Krankendokumentation an die Beklagte habe ausschließlich von der Zusicherung einer ordnungsgemäßen Begutachtung abgehängt. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht mangels eigener Sachkunde ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Hinsichtlich eines Kostenerstattungsbetrages von 82,12 EUR haben die Beteiligten nach entsprechender Klaglosstellung des Klägers durch die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2008 - 3 K 4772/07 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 154,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Stellung des Leistungsantrags vom 26.08.2002 zu bewilligen, sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung führt sie aus, die Diagnosen und Behandlungen der mit Antrag vom 26.08.2002 eingereichten Rechnung entsprächen den Diagnosen und Behandlungen, die bereits früheren Rechnungen zugrunde gelegen hätten, welche mehrfach der IMB GmbH zur Überprüfung in Auftrag gegeben worden seien. Von einer Erstattung sei abgesehen worden, da auf der Grundlage der erstellten Gutachten die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Maßnahmen nicht gegeben gewesen sei. Die Rechnungen seien seit Jahren hinsichtlich ihres Umfangs, ihrer Gleichförmigkeit und ihrer Regelmäßigkeit auffällig. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers abgezeichnet habe. Zur Mitwirkung bei der Aufklärung von strittigen Abrechnungen sei Dr. B. bis heute nicht in dem erforderlichen Maße bereit. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätige in ständiger Rechtsprechung auch unter Würdigung der Auffassung des Landgerichts Köln sowie vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, dass das von der Beklagten regelmäßig beauftragte Begutachtungsinstitut IMB GmbH ordnungsgemäße Gutachten erstelle.
14 
Mit Beweisbeschluss vom 05.03.2009 hat der Senat zur Frage, ob die der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 zugrunde gelegten ärztlichen Leistungen medizinisch notwendig und ihrem Umfang nach angemessen waren, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. R. H., Leiter des Zentrums Naturheilkunde der Universität Freiburg, beschlossen. Wegen des Ergebnisses wird auf das erstattete Gutachten vom 16.09.2009 sowie auf die ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 verwiesen. Zusammenfassend kommt der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zu folgender Beantwortung der Beweisfrage:
15 
„Bei einem multimorbiden Patienten mit im Vordergrund stehenden Beschwerden durch einen M. Bechterew, der direkt oder indirekt sowohl die Schmerzen am Bewegungsapparat wie auch die restriktive Lungenfunktionsstörung, vegetative Symptome und psychische Symptome erklärt, wurde über Jahre ein intensives Behandlungskonzept mit insbesondere Akkupunktur und naturheilkundlich-homöopathischen Medikamenten als Infusionen und Injektionen durchgeführt. Es bestand eine Behandlungsindikation, da die Beschwerden die Lebensqualität des Patienten nachhaltig und schwerwiegend beeinträchtigten. Die Maßnahmen waren im Prinzip geeignet, die Symptome zu lindern und einer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere, da die Maßnahmen der konventionellen medikamentösen Therapie nicht erfolgreich bzw. unverträglich waren. Es bestand somit eine medizinische Notwendigkeit für die der Rechnung vom 17.07.2002 zugrunde liegenden ärztlichen Leistungen. Von ihrem Umfang her waren die Maßnahmen allerdings, soweit nach Aktenlage zu beurteilen, nicht angemessen. Die Anzahl und Häufigkeit der Maßnahmen lagen deutlich über dem, was aus Studien bzw. nach der Erfahrung empfohlen wird. Bei einer dauerhaften Besserung hätte es zu einer deutlichen Reduktion der Anzahl und der Häufigkeit der Therapiemaßnahmen kommen müssen. Da die Besserung mit Stand 12.03.2001 als dauerhaft angegeben wurde und sich keine Angaben über eine Verschlechterung seitdem finden, hätte die Reduktion der Therapiefrequenz und -intensität seit Anfang 2001 erfolgen sollen. Die Fortführung einer wöchentlichen Behandlung mit Injektionen, Akkupunktur, Infusionen etc. bis in den Zeitraum der der Rechnung vom 17.07.2002 zugrunde liegenden Leistungen ist nach Aktenlage keinesfalls gerechtfertigt. Zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 können ca. 20 Akkupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchiger Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden. Die diagnostischen Leistungen und die Kurzwellenmikrowellenbehandlung im der Rechnung vom 17.07.2002 zugrunde liegenden Zeitraum sind vom Umfang her gerechtfertigt.“
16 
Der Kläger kritisiert dieses Gutachten unter Vorlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens des in Privatpraxis tätigen Prof. Dr. med. W. H. als nicht nachvollziehbar. Es handle sich um persönliche Betrachtungen des Gerichtsgutachters, die eine angemessene Berücksichtigung der chronischen Multimorbidität des Klägers und die damit einhergehende Unmöglichkeit einer Heilung vermissen ließen. Wegen der dokumentierten medikamentösen Unverträglichkeiten sei ein lebensqualitativ erträglicher Status nur durch das von Dr. B. angewendete Therapieschema erreichbar.
17 
Die Beklagte tritt dieser Gutachtenkritik entgegen und führt aus, das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten enthalte keine eigenen sachlichen Ausführungen zur Frage der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durch Dr. B. durchgeführten Behandlungen. Es beschränke sich weitestgehend auf Angriffe gegen das vom Gericht eingeholte Gutachten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist.
II.
20 
Bezüglich des rechtshängig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes (Erstattungsbegehren in Höhe von 154,04 EUR) ist die vom Senat zugelassene Berufung auch sonst zulässig, insbesondere vom Kläger fristgerecht eingelegt sowie unter Stellung eines Antrags nach entsprechender Fristverlängerung durch Verfügung des Vorsitzenden rechtzeitig begründet worden. Die Berufung hat auch teilweise Erfolg.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des streitig gebliebenen Betrages gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ein einvernehmliches Ruhen des Widerspruchsverfahrens und damit ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs ist den Akten lediglich mit Blick auf die seinerzeit noch ausstehende verwaltungsgerichtliche Beurteilung des ersten - dem Kläger mitgeteilten - Vorstandsbeschlusses aus dem Jahre 2001 über einen Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung anzunehmen. Die Rechtsfrage der Wirksamkeit dieses Ausschlusses wurde aber nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 - und das die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisende Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 - zu Gunsten des Klägers geklärt. Ein weiterer Grund für die Hinausschiebung der Widerspruchsentscheidung ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger die von der Beklagten angeforderten Krankenunterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass den Kläger eine Obliegenheit zur Vorlage der Krankenunterlagen bereits im Verwaltungsverfahren traf und die Nichterfüllung dieser Obliegenheit zu seinen Lasten geht, hätte die Beklagte jedenfalls eine den Widerspruch zurückweisende Sachentscheidung treffen können.
22 
2. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Restbetrages ist die Klage teilweise begründet.
23 
a) Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzung der Beklagten (vom 01.01.2002) haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden (Satz 2). Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw. ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach § 30 Abs. 3 Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Überprüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Nach § 78 Abs. 3 der Satzung hat das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
24 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. B. zu überprüfen, deren Erstattung der Kläger mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 beantragt hatte. Wie die Beklagte unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. B. nachvollziehbar dargelegt hat, bestanden Zweifel, ob die in der Rechnung vom 17.07.2002 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen aber Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, so setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 der Satzung voraus (vgl. Senatsurteile vom 29.07.2008 – 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230; vom 21.08.2008 - 10 S 2326/07 -). Zwar ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; Senatsurteil vom 09.07.2009 - 10 S 3385/08 -, juris). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei nachvollziehbaren Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit, wie im vorliegenden Fall, die genannten satzungsrechtlichen Vorschriften zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit eingreifen.
25 
Hiernach war die Beklagte befugt, den Kläger zur Mitwirkung an der Klärung der Zweifel durch Vorlage der entsprechenden Krankenunterlagen aufzufordern. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben aber zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Kläger die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, den Schluss gezogen, dass bereits deshalb - ohne eine weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren - die Klagabweisung gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat diesen Standpunkt im Berufungsverfahren allerdings selbst nicht mehr aufrechterhalten, sondern in der mündlichen Verhandlung - für sich genommen nachvollziehbar - vor allem auf die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten einer späteren Unterbreitung von Krankenunterlagen, etwa erst im gerichtlichen Verfahren, hingewiesen. Dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren dem Grunde nach keinen Anspruchsausschluss zu Lasten des Klägers mehr angenommen hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie den Kläger nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des vom Senat beauftragten Sachverständigen teilweise klaglos gestellt hat. Diese von der Beklagten im Berufungsverfahren eingenommene Haltung entspricht der Rechtslage. Der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 78 Abs. 3 der Satzung ist nicht die Sanktion eines Anspruchsausschlusses im Sinne einer Präklusion zu entnehmen. Der Wortlaut, dass das Mitglied „die daraus entstehenden Nachteile zu tragen“ (hat), lässt schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den weitreichenden Schluss zu, dass damit nicht lediglich z.B. eine Verzögerung der Erstattung, sondern der Ausschluss des Anspruchs als solcher normiert werden sollte. An die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit einer derartigen einschneidenden Sanktion für den Betroffenen sind entsprechend hohe Anforderungen zu stellen, die hier, abgesehen von der Frage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2010 - 13 S 2825/09 -, juris - unzureichende Ermächtigung zum Ausschluss der Leistungspflicht für Behandlungen durch bestimmte Ärzte), nicht erfüllt sind. Bezeichnenderweise hat die Beklagte sich auch veranlasst gesehen, die Vorschrift in späteren Fassungen der Satzung neu zu formulieren. Hiernach kann dahinstehen, ob selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Ausschlusswirkung des § 78 Abs. 3 der Satzung im vorliegenden Fall dem Kläger auch die in dieser Vorschrift vorausgesetzteschuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgehalten werden könnte oder ob er sich im Hinblick auf die im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 11.09.2008 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang thematisierten rechtlichen Gesichtspunkte zumindest in einem entschuldbaren Gebotsirrtum befunden hat.
26 
Im Ergebnis gilt somit der mit dem Beihilferecht übereinstimmende rechtliche Ansatz, dass die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Angemessenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen ist. Die für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit relevanten Unterlagen und Informationen, wie z.B. Diagnosen, müssen nämlich nicht sämtlich bereits mit dem Beihilfeantrag oder bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens unterbreitet werden, um Eingang in die rechtliche Beurteilung finden zu können. Entsprechendes (Beweis-) Material kann nach den allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren vielmehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 09.07.2009, a.a.O.). Dabei stellen die Leistungsvoraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Angemessenheit ärztlicher Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung (hier i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.02.1996, BGBl I S. 210, geändert durch Art. 17 Gesetz vom 04.12.2001, BGBl. I S. 3320 - GOÄ). Insoweit ist die Auslegung des Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist eine zivilgerichtliche Entscheidung nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Als angemessen sind ärztliche Leistungen schon dann anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer vertretbaren Auslegung der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300).
27 
b) Die nach diesen Grundsätzen erfolgende Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 aufgeführten, noch nicht von der teilweisen Klaglosstellung erfassten Einzelpositionen führt dazu, dass diese zum Teil dem Kläger ebenfalls zu erstatten sind. Dabei legt der Senat im Wesentlichen die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten vom 16.09.2009 sowie die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Sachkunde des Gutachters sowie der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit seines Gutachtens und damit an dessen Verwertbarkeit zu zweifeln, sondern ist ungeachtet der vom Kläger - teilweise unsachlich - geäußerten Gutachtenkritik von der Tragfähigkeit dieses Gutachtens überzeugt. Zentrale Angriffspunkte des Klägers erweisen sich als haltlos, so etwa die Behauptung, der Gerichtsgutachter habe die Multimorbidität des Klägers und dessen weitgehend chronische Krankheitserscheinungen nicht gesehen und gewürdigt. Gerade wegen dieser Erkenntnis und der dem Kläger zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller medikamentöser Therapie gelangt der Gutachter zur grundsätzlichen Anerkennung des bei der Behandlung des Klägers durch Dr. B. eingesetzten ganzheitlichen, naturheilkundlich-homöopathisch geprägten Therapiekonzepts. Soweit der vom Kläger beauftragte Prof. Dr. W. H. in seinem „internistischen Gutachten“ vom 23.12.2009 bezüglich einiger der 28 von Dr. B. gestellten Diagnosen eine vom Gerichtssachverständigen abweichende Auffassung zu deren Plausibilität vertritt, vermag dies die Validität des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beispielhaft für die vermeintliche Diagnose „Malassimilation“ unter Heranziehung der dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungsmethoden überzeugend demonstriert. Dass das Gegengutachten wegen der Beauftragung im Interesse des Klägers ohnedies mit Zurückhaltung zu würdigen ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Jedenfalls wäre im - hier fehlenden - Zweifel das neutrale Gerichtsgutachten vorrangig zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Davon abgesehen wirken sich die Meinungsverschiedenheiten bei einigen Diagnosestellungen nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten aus, weil der Sachverständige dem Grunde nach, wie dargelegt, das Behandlungskonzept des Dr. B. anerkannt hat.
28 
Abstriche von einzelnen Rechnungsposten sind deshalb auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens im Wesentlichen nur in zweifacher Hinsicht in Betracht zu ziehen: zum einen bezüglich des Umfangs der Aufwendungen für Akupunkturen, Infusionen und Injektionen (aa), zum anderen bezüglich der parenteralen Form der Verabreichung von Arzneimitteln (bb). Hingegen sind weitere Positionen wie „§ 10-Kosten“ (Ersatz von Auslagen) sowie solche nach Ziffern 1 und 7 GOÄ zusätzlich anerkennungsfähig (cc).
29 
aa) Hinsichtlich der Akupunkturbehandlungen, Infusionen und Injektionen hat der Sachverständige sich in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfrage dahingehend geäußert, dass zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 ca. 20 Akupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchentlicher Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden können. Insoweit erscheint im Ansatz eine proportionale Übertragung auf den maßgeblichen Behandlungszeitraum (07.05 bis 27.06.2002) sachgerecht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung allerdings ergänzend dargelegt, eine kurmäßige Anwendung von homöopathischen Arzneimittelgaben bzw. von Akkupunkturen sei üblich und bei den möglichen Schwankungen im Krankheitsverlauf auch indiziert, weil sich eine verstärkte Behandlungsbedürftigkeit in bestimmten Zeitabschnitten, etwa gerade in dem streitgegenständlichen Zeitraum, ergeben haben kann, in anderen Zeitabschnitten hingegen eine geringere als im schematischen Jahresdurchschnitt. Dies legt eine quantitative Zuordnung nicht nur zu den vom Sachverständigen als maximal angemessen bezeichneten Jahresdurchschnittswerten, sondern auch zu den im Jahr 2002 insoweit tatsächlich erfolgten Behandlungen nahe, soweit sie aus den vom Kläger vorgelegten Behandlungsunterlagen bzw. Rechnungen ersichtlich sind. Bei diesen Unterlagen befinden sich Behandlungsaufstellungen, die den Zeitraum 12.03.2002 bis 29.11.2002 abdecken und für diesen 18 Akupunkturbehandlungen, 25 Infusionen und 19 Injektionen aufführen. Von der angemessenen Jahresdurchschnittsfrequenz (s.o.) ausgehend ergeben sich proportional als angemessen für diesen Zeitraum (255 Tage) aufgerundet je 15 Akupunkturen und Infusionen sowie 22 Injektionen. Da somit die als angemessen anzusehenden Behandlungszahlen bei den Injektionen (22) im Referenzzeitraum (12.03. bis 29.11.2002) tatsächlich unterschritten wurden (19), sind die tatsächlich im maßgeblichen Behandlungszeitraum angewendeten 9 Injektionen (eine weitere für den 13.06.2002 verbuchte bleibt als offensichtliche Doppelbuchung unberücksichtigt) als im Sinne einer schwerpunktmäßigen Behandlung notwendig und angemessen zu betrachten. Entsprechendes gilt für die Akupunkturen: Insoweit ergibt sich im Referenzzeitraum ein Verhältnis von (angemessen) 15 zu (tatsächlich angewendet) 18, was bei sachgerechter Aufrundung zu keiner Reduzierung der im Behandlungszeitraum angewendeten anzuerkennenden Akupunkturen (3) führt. Hingegen wird die für den Referenzzeitraum angemessene Zahl der Infusionen (15) mit 25 tatsächlich erfolgten deutlich überschritten, so dass eine entsprechende Reduzierung der im Behandlungszeitraum vorgenommenen Infusionen (8) im entsprechenden Verhältnis auf 5 notwendige und angemessene vorzunehmen ist. Daraus folgen (weitere) Erstattungsansprüche des Klägers in folgender Höhe:
30 
5 Injektionen intravenös zu je 7,75 = 38,75 EUR,
 30 % =
 11,62 EUR
4 Injektionen s.c. oder i.m. zu je 4,43 = 17,72 EUR,
 30 % =
 5,32 EUR
3 Akupunkturen zu je 38,76 = 116,28 EUR,
 30 % =
 34,88 EUR
5 Infusionen zu je 19,93 = 99,65 EUR,
 30 % =
 29,89 EUR
31 
bb) Wie der Sachverständige dargelegt hat, hätte prinzipiell auf die Einbringung von Homöopathika in parenterale Katheter zugunsten oraler Einnahme kostensparend verzichtet werden können. Diese Einschätzung hat er plausibel damit begründet, dass die Diagnose „Malassimilation“, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht zutreffend war und eine orale Einnahme der - nach seiner Aussage weitgehend sublingual resorbierten, jedenfalls leicht verträglichen - homöopathischen Arzneimittel nicht kontraindiziert. Die entsprechenden Rechnungspositionen (Ziffer 261 GOÄ) sind daher als nicht notwendig und erstattbar zu behandeln. Anzuerkennen sind lediglich 7 parenterale Einbringungen von Cerebrolysin bzw. Intraglobin, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen diese Stoffe nicht oral aufgenommen werden können. Im Übrigen ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 261 GOÄ („Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“) je Behandlungstermin nicht anerkennungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt C II, Allgemeine Bestimmungen, ergibt. Danach sind Leistungen u.a. nach Ziffer 261 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden. Daraus folgt rechnerisch:
32 
7 parenterale Einbringungen zu je 3,33 = 23,31 EUR,
30 % =
 6,99 EUR.
33 
cc) Ferner sind einmal monatlich auch Beratungen nach Ziffer 1 GOÄ berücksichtigungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt B Nrn. 1 und 2 GOÄ ergibt. Ferner ist auch eine weitere vollständige körperliche Untersuchung nach Ziffer 7 GOÄ (am 20.06.2002) anzuerkennen, sowie schließlich die aus mehreren Einzelbeträgen zusammengesetzte Position „§10 - Kosten“ (Ersatz von Auslagen). Diese Rechnungsbestandteile sind weder vom Sachverständigen noch von der Beklagten problematisiert worden. Dies ergibt rechnerisch:
34 
2 Beratungen zu je 8,85 = 17,70 EUR,
 30 % =
5,31 EUR
1 Untersuchung zu 17,73 EUR,
 30 % =
5,32 EUR
Auslagen 52,67 EUR,
 30 % =
 15,80 EUR
35 
dd) Insgesamt steht dem Kläger somit ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von 115,13 EUR zu.
36 
c) Ein Zinsanspruch besteht, sofern das einschlägige Fachrecht (wie hier) keine anderweitige Regelung trifft, bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB nur ab Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114,61; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1070/08 -, VBlBW 2010, 281 m.w.N.). Dem entsprechend ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen das weitergehende Verzinsungsbegehren des Klägers unbegründet. Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Sie hat das erstinstanzliche Verfahren nur insoweit einzubeziehen, als dieses nicht infolge der teilweisen Ablehnung der Berufungszulassung bereits rechtskräftig abgeschlossen war, d.h. hinsichtlich eines streitig gebliebenen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR. Soweit der Kläger insoweit (durch teilweise Klaglosstellung in Höhe von 82,12 EUR und Zusprechung in diesem Urteil in Höhe von 115,13 EUR) in Höhe von insgesamt 197,25 EUR durchgedrungen ist, handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (5.464,77 EUR) um ein geringfügiges Unterliegen der Beklagten, was nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die vollständige Kostentragung durch den Kläger rechtfertigt.
39 
Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren entspricht der Obsiegens- bzw. Unterliegensquote (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezüglich des im Berufungsverfahren nur noch streitigen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR, wobei die teilweise Klaglosstellung des Klägers im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO insoweit als freiwillige Übernahme der Rolle des Unterlegenen durch die Beklagte zu werten ist. Für eine abweichende Kostenauferlegung, etwa nach § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die im Berufungsverfahren entstandenen Sachverständigenkosten, sieht der Senat im vorliegenden Fall angesichts der damaligen rechtlich problematischen Gutachtenpraxis der Beklagten noch keinen hinreichenden Grund (zu den Anforderungen des § 155 Abs. 4 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., RdNrn. 19 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 155 RdNrn. 10 ff.).
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 12. Oktober 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 236,16 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
19 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist.
II.
20 
Bezüglich des rechtshängig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes (Erstattungsbegehren in Höhe von 154,04 EUR) ist die vom Senat zugelassene Berufung auch sonst zulässig, insbesondere vom Kläger fristgerecht eingelegt sowie unter Stellung eines Antrags nach entsprechender Fristverlängerung durch Verfügung des Vorsitzenden rechtzeitig begründet worden. Die Berufung hat auch teilweise Erfolg.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des streitig gebliebenen Betrages gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ein einvernehmliches Ruhen des Widerspruchsverfahrens und damit ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs ist den Akten lediglich mit Blick auf die seinerzeit noch ausstehende verwaltungsgerichtliche Beurteilung des ersten - dem Kläger mitgeteilten - Vorstandsbeschlusses aus dem Jahre 2001 über einen Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung anzunehmen. Die Rechtsfrage der Wirksamkeit dieses Ausschlusses wurde aber nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 - und das die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisende Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 - zu Gunsten des Klägers geklärt. Ein weiterer Grund für die Hinausschiebung der Widerspruchsentscheidung ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger die von der Beklagten angeforderten Krankenunterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass den Kläger eine Obliegenheit zur Vorlage der Krankenunterlagen bereits im Verwaltungsverfahren traf und die Nichterfüllung dieser Obliegenheit zu seinen Lasten geht, hätte die Beklagte jedenfalls eine den Widerspruch zurückweisende Sachentscheidung treffen können.
22 
2. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Restbetrages ist die Klage teilweise begründet.
23 
a) Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzung der Beklagten (vom 01.01.2002) haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden (Satz 2). Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw. ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach § 30 Abs. 3 Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Überprüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Nach § 78 Abs. 3 der Satzung hat das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
24 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. B. zu überprüfen, deren Erstattung der Kläger mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 beantragt hatte. Wie die Beklagte unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. B. nachvollziehbar dargelegt hat, bestanden Zweifel, ob die in der Rechnung vom 17.07.2002 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen aber Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, so setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 der Satzung voraus (vgl. Senatsurteile vom 29.07.2008 – 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230; vom 21.08.2008 - 10 S 2326/07 -). Zwar ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; Senatsurteil vom 09.07.2009 - 10 S 3385/08 -, juris). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei nachvollziehbaren Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit, wie im vorliegenden Fall, die genannten satzungsrechtlichen Vorschriften zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit eingreifen.
25 
Hiernach war die Beklagte befugt, den Kläger zur Mitwirkung an der Klärung der Zweifel durch Vorlage der entsprechenden Krankenunterlagen aufzufordern. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben aber zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Kläger die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, den Schluss gezogen, dass bereits deshalb - ohne eine weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren - die Klagabweisung gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat diesen Standpunkt im Berufungsverfahren allerdings selbst nicht mehr aufrechterhalten, sondern in der mündlichen Verhandlung - für sich genommen nachvollziehbar - vor allem auf die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten einer späteren Unterbreitung von Krankenunterlagen, etwa erst im gerichtlichen Verfahren, hingewiesen. Dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren dem Grunde nach keinen Anspruchsausschluss zu Lasten des Klägers mehr angenommen hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie den Kläger nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des vom Senat beauftragten Sachverständigen teilweise klaglos gestellt hat. Diese von der Beklagten im Berufungsverfahren eingenommene Haltung entspricht der Rechtslage. Der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 78 Abs. 3 der Satzung ist nicht die Sanktion eines Anspruchsausschlusses im Sinne einer Präklusion zu entnehmen. Der Wortlaut, dass das Mitglied „die daraus entstehenden Nachteile zu tragen“ (hat), lässt schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den weitreichenden Schluss zu, dass damit nicht lediglich z.B. eine Verzögerung der Erstattung, sondern der Ausschluss des Anspruchs als solcher normiert werden sollte. An die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit einer derartigen einschneidenden Sanktion für den Betroffenen sind entsprechend hohe Anforderungen zu stellen, die hier, abgesehen von der Frage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2010 - 13 S 2825/09 -, juris - unzureichende Ermächtigung zum Ausschluss der Leistungspflicht für Behandlungen durch bestimmte Ärzte), nicht erfüllt sind. Bezeichnenderweise hat die Beklagte sich auch veranlasst gesehen, die Vorschrift in späteren Fassungen der Satzung neu zu formulieren. Hiernach kann dahinstehen, ob selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Ausschlusswirkung des § 78 Abs. 3 der Satzung im vorliegenden Fall dem Kläger auch die in dieser Vorschrift vorausgesetzteschuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgehalten werden könnte oder ob er sich im Hinblick auf die im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 11.09.2008 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang thematisierten rechtlichen Gesichtspunkte zumindest in einem entschuldbaren Gebotsirrtum befunden hat.
26 
Im Ergebnis gilt somit der mit dem Beihilferecht übereinstimmende rechtliche Ansatz, dass die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Angemessenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen ist. Die für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit relevanten Unterlagen und Informationen, wie z.B. Diagnosen, müssen nämlich nicht sämtlich bereits mit dem Beihilfeantrag oder bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens unterbreitet werden, um Eingang in die rechtliche Beurteilung finden zu können. Entsprechendes (Beweis-) Material kann nach den allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren vielmehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 09.07.2009, a.a.O.). Dabei stellen die Leistungsvoraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Angemessenheit ärztlicher Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung (hier i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.02.1996, BGBl I S. 210, geändert durch Art. 17 Gesetz vom 04.12.2001, BGBl. I S. 3320 - GOÄ). Insoweit ist die Auslegung des Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist eine zivilgerichtliche Entscheidung nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Als angemessen sind ärztliche Leistungen schon dann anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer vertretbaren Auslegung der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300).
27 
b) Die nach diesen Grundsätzen erfolgende Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 aufgeführten, noch nicht von der teilweisen Klaglosstellung erfassten Einzelpositionen führt dazu, dass diese zum Teil dem Kläger ebenfalls zu erstatten sind. Dabei legt der Senat im Wesentlichen die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten vom 16.09.2009 sowie die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Sachkunde des Gutachters sowie der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit seines Gutachtens und damit an dessen Verwertbarkeit zu zweifeln, sondern ist ungeachtet der vom Kläger - teilweise unsachlich - geäußerten Gutachtenkritik von der Tragfähigkeit dieses Gutachtens überzeugt. Zentrale Angriffspunkte des Klägers erweisen sich als haltlos, so etwa die Behauptung, der Gerichtsgutachter habe die Multimorbidität des Klägers und dessen weitgehend chronische Krankheitserscheinungen nicht gesehen und gewürdigt. Gerade wegen dieser Erkenntnis und der dem Kläger zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller medikamentöser Therapie gelangt der Gutachter zur grundsätzlichen Anerkennung des bei der Behandlung des Klägers durch Dr. B. eingesetzten ganzheitlichen, naturheilkundlich-homöopathisch geprägten Therapiekonzepts. Soweit der vom Kläger beauftragte Prof. Dr. W. H. in seinem „internistischen Gutachten“ vom 23.12.2009 bezüglich einiger der 28 von Dr. B. gestellten Diagnosen eine vom Gerichtssachverständigen abweichende Auffassung zu deren Plausibilität vertritt, vermag dies die Validität des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beispielhaft für die vermeintliche Diagnose „Malassimilation“ unter Heranziehung der dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungsmethoden überzeugend demonstriert. Dass das Gegengutachten wegen der Beauftragung im Interesse des Klägers ohnedies mit Zurückhaltung zu würdigen ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Jedenfalls wäre im - hier fehlenden - Zweifel das neutrale Gerichtsgutachten vorrangig zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Davon abgesehen wirken sich die Meinungsverschiedenheiten bei einigen Diagnosestellungen nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten aus, weil der Sachverständige dem Grunde nach, wie dargelegt, das Behandlungskonzept des Dr. B. anerkannt hat.
28 
Abstriche von einzelnen Rechnungsposten sind deshalb auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens im Wesentlichen nur in zweifacher Hinsicht in Betracht zu ziehen: zum einen bezüglich des Umfangs der Aufwendungen für Akupunkturen, Infusionen und Injektionen (aa), zum anderen bezüglich der parenteralen Form der Verabreichung von Arzneimitteln (bb). Hingegen sind weitere Positionen wie „§ 10-Kosten“ (Ersatz von Auslagen) sowie solche nach Ziffern 1 und 7 GOÄ zusätzlich anerkennungsfähig (cc).
29 
aa) Hinsichtlich der Akupunkturbehandlungen, Infusionen und Injektionen hat der Sachverständige sich in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfrage dahingehend geäußert, dass zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 ca. 20 Akupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchentlicher Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden können. Insoweit erscheint im Ansatz eine proportionale Übertragung auf den maßgeblichen Behandlungszeitraum (07.05 bis 27.06.2002) sachgerecht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung allerdings ergänzend dargelegt, eine kurmäßige Anwendung von homöopathischen Arzneimittelgaben bzw. von Akkupunkturen sei üblich und bei den möglichen Schwankungen im Krankheitsverlauf auch indiziert, weil sich eine verstärkte Behandlungsbedürftigkeit in bestimmten Zeitabschnitten, etwa gerade in dem streitgegenständlichen Zeitraum, ergeben haben kann, in anderen Zeitabschnitten hingegen eine geringere als im schematischen Jahresdurchschnitt. Dies legt eine quantitative Zuordnung nicht nur zu den vom Sachverständigen als maximal angemessen bezeichneten Jahresdurchschnittswerten, sondern auch zu den im Jahr 2002 insoweit tatsächlich erfolgten Behandlungen nahe, soweit sie aus den vom Kläger vorgelegten Behandlungsunterlagen bzw. Rechnungen ersichtlich sind. Bei diesen Unterlagen befinden sich Behandlungsaufstellungen, die den Zeitraum 12.03.2002 bis 29.11.2002 abdecken und für diesen 18 Akupunkturbehandlungen, 25 Infusionen und 19 Injektionen aufführen. Von der angemessenen Jahresdurchschnittsfrequenz (s.o.) ausgehend ergeben sich proportional als angemessen für diesen Zeitraum (255 Tage) aufgerundet je 15 Akupunkturen und Infusionen sowie 22 Injektionen. Da somit die als angemessen anzusehenden Behandlungszahlen bei den Injektionen (22) im Referenzzeitraum (12.03. bis 29.11.2002) tatsächlich unterschritten wurden (19), sind die tatsächlich im maßgeblichen Behandlungszeitraum angewendeten 9 Injektionen (eine weitere für den 13.06.2002 verbuchte bleibt als offensichtliche Doppelbuchung unberücksichtigt) als im Sinne einer schwerpunktmäßigen Behandlung notwendig und angemessen zu betrachten. Entsprechendes gilt für die Akupunkturen: Insoweit ergibt sich im Referenzzeitraum ein Verhältnis von (angemessen) 15 zu (tatsächlich angewendet) 18, was bei sachgerechter Aufrundung zu keiner Reduzierung der im Behandlungszeitraum angewendeten anzuerkennenden Akupunkturen (3) führt. Hingegen wird die für den Referenzzeitraum angemessene Zahl der Infusionen (15) mit 25 tatsächlich erfolgten deutlich überschritten, so dass eine entsprechende Reduzierung der im Behandlungszeitraum vorgenommenen Infusionen (8) im entsprechenden Verhältnis auf 5 notwendige und angemessene vorzunehmen ist. Daraus folgen (weitere) Erstattungsansprüche des Klägers in folgender Höhe:
30 
5 Injektionen intravenös zu je 7,75 = 38,75 EUR,
 30 % =
 11,62 EUR
4 Injektionen s.c. oder i.m. zu je 4,43 = 17,72 EUR,
 30 % =
 5,32 EUR
3 Akupunkturen zu je 38,76 = 116,28 EUR,
 30 % =
 34,88 EUR
5 Infusionen zu je 19,93 = 99,65 EUR,
 30 % =
 29,89 EUR
31 
bb) Wie der Sachverständige dargelegt hat, hätte prinzipiell auf die Einbringung von Homöopathika in parenterale Katheter zugunsten oraler Einnahme kostensparend verzichtet werden können. Diese Einschätzung hat er plausibel damit begründet, dass die Diagnose „Malassimilation“, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht zutreffend war und eine orale Einnahme der - nach seiner Aussage weitgehend sublingual resorbierten, jedenfalls leicht verträglichen - homöopathischen Arzneimittel nicht kontraindiziert. Die entsprechenden Rechnungspositionen (Ziffer 261 GOÄ) sind daher als nicht notwendig und erstattbar zu behandeln. Anzuerkennen sind lediglich 7 parenterale Einbringungen von Cerebrolysin bzw. Intraglobin, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen diese Stoffe nicht oral aufgenommen werden können. Im Übrigen ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 261 GOÄ („Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“) je Behandlungstermin nicht anerkennungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt C II, Allgemeine Bestimmungen, ergibt. Danach sind Leistungen u.a. nach Ziffer 261 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden. Daraus folgt rechnerisch:
32 
7 parenterale Einbringungen zu je 3,33 = 23,31 EUR,
30 % =
 6,99 EUR.
33 
cc) Ferner sind einmal monatlich auch Beratungen nach Ziffer 1 GOÄ berücksichtigungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt B Nrn. 1 und 2 GOÄ ergibt. Ferner ist auch eine weitere vollständige körperliche Untersuchung nach Ziffer 7 GOÄ (am 20.06.2002) anzuerkennen, sowie schließlich die aus mehreren Einzelbeträgen zusammengesetzte Position „§10 - Kosten“ (Ersatz von Auslagen). Diese Rechnungsbestandteile sind weder vom Sachverständigen noch von der Beklagten problematisiert worden. Dies ergibt rechnerisch:
34 
2 Beratungen zu je 8,85 = 17,70 EUR,
 30 % =
5,31 EUR
1 Untersuchung zu 17,73 EUR,
 30 % =
5,32 EUR
Auslagen 52,67 EUR,
 30 % =
 15,80 EUR
35 
dd) Insgesamt steht dem Kläger somit ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von 115,13 EUR zu.
36 
c) Ein Zinsanspruch besteht, sofern das einschlägige Fachrecht (wie hier) keine anderweitige Regelung trifft, bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB nur ab Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114,61; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1070/08 -, VBlBW 2010, 281 m.w.N.). Dem entsprechend ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen das weitergehende Verzinsungsbegehren des Klägers unbegründet. Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Sie hat das erstinstanzliche Verfahren nur insoweit einzubeziehen, als dieses nicht infolge der teilweisen Ablehnung der Berufungszulassung bereits rechtskräftig abgeschlossen war, d.h. hinsichtlich eines streitig gebliebenen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR. Soweit der Kläger insoweit (durch teilweise Klaglosstellung in Höhe von 82,12 EUR und Zusprechung in diesem Urteil in Höhe von 115,13 EUR) in Höhe von insgesamt 197,25 EUR durchgedrungen ist, handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (5.464,77 EUR) um ein geringfügiges Unterliegen der Beklagten, was nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die vollständige Kostentragung durch den Kläger rechtfertigt.
39 
Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren entspricht der Obsiegens- bzw. Unterliegensquote (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezüglich des im Berufungsverfahren nur noch streitigen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR, wobei die teilweise Klaglosstellung des Klägers im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO insoweit als freiwillige Übernahme der Rolle des Unterlegenen durch die Beklagte zu werten ist. Für eine abweichende Kostenauferlegung, etwa nach § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die im Berufungsverfahren entstandenen Sachverständigenkosten, sieht der Senat im vorliegenden Fall angesichts der damaligen rechtlich problematischen Gutachtenpraxis der Beklagten noch keinen hinreichenden Grund (zu den Anforderungen des § 155 Abs. 4 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., RdNrn. 19 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 155 RdNrn. 10 ff.).
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 12. Oktober 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 236,16 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularantrag vom 08.11.2007 beantragte sie Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund dreier ärztlicher Rechnungen vom 23.08.2007 in Höhe von 928,01 EUR, vom 30.09.2007 in Höhe von 653,41 EUR und vom 29.10.2007 in Höhe von 1.007,90 EUR (Gesamtbetrag 2.643,32 EUR). Die Rechnungen betrafen ambulante ärztliche Behandlungen durch Dr. A., einem Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie, im Zeitraum zwischen Juni und Ende Oktober 2007 wegen multipler Beschwerden. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe die Absicht, zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und bitte deshalb um die Übersendung der Krankenunterlagen zu im Einzelnen bezeichneten Rechnungspositionen der genannten Rechnungen. Ferner bat sie um die Abgabe einer vorformulierten Erklärung, wonach die Klägerin damit einverstanden sei, die übersandten ärztlichen Unterlagen an den Gutachtendienst Institut für Medizinische Begutachtungen (im Folgenden: IMB) weiterzuleiten. Die Klägerin wies die Forderung unter dem 18.01.2008 mit der Begründung zurück, private Gutachteninstitute wie das IMB seien nach der Satzung der Beklagten von der Beauftragung einer Begutachtung ausgeschlossen; sie sei aber bereit, die Entbindungserklärung zu Gunsten eines Vertrauensarztes bzw. Amtsarztes - wie es in der Satzung vorgesehen sei - abzugeben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 erkannte die Beklagte von der Gesamtsumme von 2.643,32 EUR einen Betrag von 337,76 EUR, der im Wesentlichen auf unstreitige Beratungsgebühren entfiel, als erstattungsfähig an.
Mit weiteren Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 beantragte die Klägerin Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen vom 10.01.2008 und 28.01.2008 über 1.366,11 EUR bzw. 786,08 EUR. Die Rechnung vom 10.01.2008 betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 30.11.2007 bis 07.12.2007, die Rechnung vom 28.01.2008 ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.12.2007. Mit Bescheiden vom 24.04.2009 erkannte die Beklagte von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 10.01.2008 einen Betrag von 26,58 EUR und von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 28.01.2008 einen Betrag von 43,19 EUR als erstattungsfähig an.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 half die Beklagte den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und 28.04.2009 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, also sie weitere Kassenleistungen in Höhe von 18,14 EUR bewilligte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Sie habe das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit von Behandlungen diesen Zweifeln nachzugehen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. A. bestünden insbesondere aufgrund der Häufigkeit der abgerechneten Akupunkturbehandlungen, der Vielzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen, der häufigen Nebeneinanderberechnung der intravenösen Infusion neben der intravenösen Injektion, der fortlaufenden Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 261 sowie der nahezu täglichen Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 19.06.2007 bis 31.12.2007. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin abgezeichnet habe. Hier könne an der richtigen und auf die Patientin abgestimmten Behandlungsmethode und an der Angemessenheit der vorgenommenen Behandlungen im Hinblick auf die Häufigkeit der durchgeführten Behandlungen gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass insoweit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.01.2010 zugestellt.
Am 22.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung durch Dr. A. zu gewähren und die beiden Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 01.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Beklagte habe auf den Einzelfall bezogene nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit der ärztlichen Rechnungen des Dr. A. mit der Gebührenordnung für Ärzte dargelegt. Diese Zweifel seien bereits wegen der Häufigkeit von Infusionen und Injektionen nachvollziehbar. Deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zur Mitwirkung bei der Begutachtung der von ihr eingereichten ärztlichen Rechnungen aufzufordern. Die Klägerin sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, die von ihr konkret geforderte Mitwirkung, d.h. die Übersendung der Unterlagen über ihre Erkrankungen an ein konkret bezeichnetes Begutachtungsinstitut und die Unterzeichnung einer damit zusammenhängenden Einverständniserklärung, zu verweigern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei dem Begutachtungsinstitut handele es sich nicht um einen Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe der von der Klägerin geforderten Mitwirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, so dass § 78 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eine ausreichende Eingriffsgrundlage darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei im Fall der Klägerin auch in der Sache mit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten in Zweifelsfällen die Einholung der Äußerung eines medizinischen Sachverständigen ohne jede Kostenbelastung für das betroffene Mitglied. Die Praxis der Beklagten, nicht einzelne Gutachter zu benennen, sondern ein Begutachtungsinstitut zu beauftragen, sei im Übrigen die einzig sinnvolle Methode, um eine im Interesse der Mitglieder liegende zeitnahe Bearbeitung zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Regelung in § 78 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung bestehe, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, fehle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese einschneidende Rechtsfolge müsse bereits durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verfahrensfehlerhaft angenommen, dass objektive Zweifel an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen mit der Gebührenordnung für Ärzte bestünden. Für diese Beurteilung seien Spezialkenntnisse erforderlich, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Das Gericht hätte insoweit nicht der pauschalen und medizinisch nicht begründeten Einwendung der Beklagten zu den angeblich gleichförmigen und regelmäßig sich wiederholenden Behandlungen folgen dürfen, sondern stattdessen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie sei bereit, die entsprechende Krankendokumentation an einen vom Gericht benannten Gutachter herauszugeben.
10 
Sie sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bereit gewesen, bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe der Beklagten bereits mehrfach angeboten, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur entsprechenden Überprüfung der umstrittenen Positionen herauszugeben und insoweit auch die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Sie sei aber nicht bereit, die Krankendokumentation an die Firma IMB herauszugeben. Diese werde von der Beklagten laufend zur Begutachtung eingeschaltet, so dass durchgreifende Bedenken gegen deren Unabhängigkeit bestünden.
11 
Die Einschaltung der Firma IMB verstoße zudem gegen Datenschutzgrundsätze. Eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die Firma IMB mit der Befugnis, sämtliche Daten des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, scheide nach dem derzeitigen Stand des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Dementsprechend habe die Beklagte die Patientendaten direkt an den Gutachter und dieser wiederum nach Abschluss seines Gutachtenauftrags die ihm überlassene Patientendokumentation sowie das Gutachten direkt an die Beklagte zu versenden. Das Vermittlungsinstitut dürfe weder von den Patientendaten noch von dem Inhalt des Gutachtens in der Form Kenntnis nehmen, dass eine entsprechende Identifizierung des jeweiligen Versicherten ermöglicht werde. Zudem sei der Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen nicht bekannt. So sei insbesondere nicht bekannt, ob die gesamte Dokumentation „nach Gebrauch“ an die Beklagte zurückgesandt werde oder ob die Firma Kopien für die eigenen Akten zurückhalte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2006 und 26.03.2008 könne davon ausgegangen werden, dass die Firma IMB im Rahmen der Bearbeitung der Mandate die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht einhalte. Verstoße die Beklagte insoweit gegen ihre Verpflichtung als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, dann sei das Mitglied nicht verpflichtet, der geforderten Mitwirkungshandlung nachzukommen.
12 
Die Mitglieder hätten ferner das Recht, bei der Auswahl des Gutachters mitzubestimmen. Dies sei bei der Einschaltung der Firma IMB nicht gewährleistet. Das Institut binde im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zu privaten Krankenversicherern in einem Franchise-System etwa 1.000 Ärzte vertraglich, die im Jahr etwa 3.000 Gutachten erstellten. Im Gegensatz zu dieser Handhabung müsse die Beklagte den Mitgliedern ermöglichen, alternative Gutachter auszuwählen, ohne dabei rechtliche und finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Schließlich sei nach der Satzung der Beklagten lediglich die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt zulässig. Von einem Vertrauensarzt in diesem Sinne könne aber nur gesprochen werden, wenn die Unparteilichkeit gegenüber den Patienten und den beauftragenden Krankenkassen gewährleistet sei. Dies setze eine finanzielle Unabhängigkeit der eingeschalteten Gutachter voraus. All dies sei im Fall der Firma IMB nicht gegeben.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 - 12 K 629/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009 und 28.04.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 und § 26c Abs. 1 BAPostG stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Satzung dar. Gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG werde die Beklagte in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung weitergeführt. Dies bedeute zum einen, dass der Gesetzgeber den Stand der Versicherungsverhältnisse, wie er im November 2005 geregelt gewesen sei, in seinen Willen aufgenommen und gesetzlich bestätigt habe. Es bedeute aber auch, dass die Beklagte „in näherer Ausgestaltung durch die Satzung“ ihre Versicherungsverhältnisse den weiter verändernden Bedürfnissen durch Satzungsänderung anpassen könne. Die am 30.11.2005 gültige Satzung habe in § 87 solche Satzungsänderungen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgesehen. Dies stelle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmungen über die Versicherungsverhältnisse und auch die Mitwirkungspflichten der Mitglieder dar. Auch die Bestimmungen des § 26c Abs. 1 und § 26d Abs. 1 BAPostG beinhalteten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift ermächtige die Beklagte, ihre Leistungen und Beiträge durch die Satzung zu regeln und - soweit die Satzung dies vorsehe - Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Von der Ermächtigung erfasst sei auch die Befugnis der Beklagten, Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren, zur Mitwirkung und den Konsequenzen bei Verweigerung der Mitwirkung zu regeln.
18 
Die Klägerin sei ihren Verpflichtungen aus § 30 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bisher nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die entsprechenden Behandlungsunterlagen vorzulegen und deren Weitergabe zum Zweck der Gutachtenerstellung an die Firma IMB schriftlich zuzustimmen.
19 
Es könne nicht beanstandet werden, dass sie zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschalte und diese wiederum einen dritten Gutachter auswähle. Aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen ergebe sich zwangsläufig eine von einem Einzelgutachter nicht abzudeckende Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen. Um diese Fragestellungen neutral, effizient, zielorientiert, spezialisiert und wirtschaftlich abdecken zu können, habe sie mit dem Gutachtendienst der Firma IMB einen Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags habe sie mit der Firma IMB Qualitätskriterien vertraglich fixiert, die unter anderem die medizinische Objektivität der Gutachten und eine interne Qualitätssicherung gewährleisteten. Auch die Vertragsbeziehung zwischen der Firma IMB und den von ihr eingeschalteten Gutachtern gewährleiste die Neutralität der Gutachten. Eine Einflussnahme seitens der Firma IMB erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, etwa wenn formale Gestaltungsvorgaben, die der Vermeidung von Missverständnissen dienen sollten, nicht eingehalten, wenn übersandte Unterlagen augenscheinlich nicht berücksichtigt oder gewürdigt oder wenn bekannte Rechtssätze ignoriert würden. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter für das Ergebnis selbst verantwortlich und böten für dessen Qualität mit ihrer beruflichen Reputation Gewähr. Für ihre Unabhängigkeit spreche zudem ihre vertraglich vereinbarte Objektivität und vertraglich vereinbarte Stichproben der Gutachtenqualität durch Querbegutachtungen; auch würden keine erfolgsorientierten Honorare vereinbart.
20 
Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Vorgehensweise bestünden nicht. Den Mitgliedern werde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten, d.h. in anonymisierter Form, durchführen zu lassen. Dem Gutachter werde in diesem Fall ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnungen unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einziges verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Der Gutachten- dienst erstelle dann nach Eingang der Unterlagen des Mitglieds, die dieses selbst anonymisieren könne, ein Gutachten. Nach Eingang des Gutachtens setze sie die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des begutachtenden Arztes informiert würden. Durch dieses Verfahren sei es sichergestellt, dass die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von den Mitgliedern direkt zugesandt.
21 
Ein Wahlrecht des Mitglieds oder der behandelnden Arztpraxis bezüglich der Person des Gutachters eröffneten weder die Satzung noch die Beihilfevorschriften des Bundes. Die Firma IMB könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch Vertrauensarzt sein. Der Begriff des Vertrauensarztes sei aufgrund der Besonderheit der Festsetzung von Beihilfe und Kassenleistungen durch die Beklagte im sog. vereinfachten Verfahren beihilfekonform auszulegen. Insoweit sei der Vertrauensarztbegriff i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zugrundezulegen. Danach könne Vertrauensarzt jeder Arzt sein, den die Feststellungsstelle im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst der Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachterlich höre. Der Gutachtendienst der Firma IMB stelle danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar, welche aus organisatorischen und rechtlichen Gründen einer privatrechtlichen Gesellschafts- und Organisationsform bedürfe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 69,76 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 30%. Er beantragte am 30.9.2009 Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1), vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) und vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3).
Mit Bescheid vom 19.10.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Kassenleistungen von 388,70 EUR für seine Aufwendungen hinsichtlich der Belege 1 und 2. In Bezug auf Beleg 3 wurden die Aufwendungen nicht als erstattungsfähig anerkannt. Mit Schreiben vom 2.11.2009 bat die Beklagte den Kläger u.a. um Übersendung der Behandlungsunterlagen und einer Einverständniserklärung zur Einholung eines Gutachtens zu den geltend gemachten Aufwendungen.
Auf den Widerspruch des Klägers gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.2.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 47,18 EUR für die in Beleg 3 in Rechnung gestellten Aufwendungen. In der Begründung des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass nur die unstrittigen Leistungen erstattet werden könnten. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 - zugestellt am 15.1.2011 - erstattete die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 483,84 EUR. Im Übrigen wies sie die Widersprüche des Klägers zurück. Dem Kläger verblieb hiernach ein Selbstbehalt an Beihilfe- und Kassenleistungen, der sich wie folgt zusammensetzt:
Beleg 1:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
02.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
07.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
09.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
255
2,3
12,74
 
255
1,9
10,53
2,21
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
555
1,8
12,60
 
555
1,5
10,49
2,11
 
250
1,8
4,19
 
250
1,5
3,50
0,69
12.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
839
2,3
93,84
 
839
1,9
77,52
16,32
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
 
A1800 
2,3
198,42
 
-
-
-
198,42
20.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
                 
             
Summe 
297,73
Beleg 2:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
23.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,4
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
-
-
-
26,82
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
28.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
30.03.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
02.04.2009
2
1,8
3,15
 
2
1,5
2,63
0,52
03.04.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
06.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
756
2,3
16,22
 
756
1,9
13,40 
2,82
 
200
2,3
6,03
 
200
1,9
4,98
1,05
07.04.2009
375
2,3
10,72
 
375
1,9
8,85
1,87
09.04.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
20.04.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
5
2,3
10,72
 
5
1,9
8,85
1,87
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
538
1,8
4,19
 
538
1,5
3,50
0,69
30.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
840
2,3
93,84
 
840
1,9
77,52
16,32
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
                 
             
Summe 
174,74
* jeweils GOÄ-Nr. – Steigerungsfaktor – Betrag in EUR
10 
Bei einem Bemessungssatz von 30% beträgt der Selbstbehalt an Kassenleistungen demzufolge insgesamt 141,74 EUR. Die Aufwendungen für Beleg 3 wurden in vollem Umfang als erstattungsfähig anerkannt.
11 
Am 15.2.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass die Einschaltung privater Gutachter-Institute durch die Beklagte rechtswidrig sei. In der Sache hat er sich ergänzend auf ein undatiertes Ärztliches Attest von Dr. B. mit insgesamt 18 diagnostizierten Erkrankungen und auf handschriftliche Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids berufen, in denen die durchgeführten Beratungen nach den GOÄ-Nummern 1 und 3 jeweils unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet werden.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat erwidert, die vorgenommenen Leistungskürzungen seien gerechtfertigt, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3). Es verbleibe ihm nämlich insoweit kein Selbstbehalt.
14 
Der mehrfache Ansatz der GOÄ-Nummer 1 in der Rechnung vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1) entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Danach sei diese Leistung neben Leistungen nach den Abschnitten C bis 0 im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Dabei gelte nach Nummer 1 der Anlage als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Die GOÄ-Nummer 1 sei vorliegend erstmals am 9.3.2009 angesetzt worden. Dann sei sie erneut am 12.3.2009 und am 20.3.2009, also innerhalb eines Monats, abgerechnet worden. Daneben seien auch Leistungen nach den Abschnitten C bis O berechnet worden. Dabei sei nicht ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle gehandelt habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten undatierten Ärztlichen Attest von Dr. B. Dieses Attest sei irrelevant, weil die Rechnung von Dr. A. stamme. Ebenso wenig seien die Anmerkungen auf der vom Kläger vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids beachtlich. Denn die Vorlage dieser Kopie entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Wenn es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle handle, müsse dies aus der Rechnung ersichtlich sein. Dies folge auch aus § 12 Abs. 2 GOÄ, der den Inhalt der Rechnung vorschreibe.
15 
Bei der extrakorporalen Stoßwellentherapie nach GOÄ-Nummer 1800 A handle es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. In der Liquidation würden keine Diagnosen genannt, bei denen sie ausnahmsweise zulässig sei.
16 
Die Rechnung vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) entspreche teilweise nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Für den mehrfachen Ansatz der GOÄ-Nummern 1 und 3 gälten die Ausführungen zu Beleg 1 entsprechend. Bei der Ultraschalluntersuchung eines Organs nach GOÄ-Nummer 410 sei das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben. Diese Angabe fehle hier.
17 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2011 - 12 K 533/11 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 141,74 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22 
Sie verweist auf ihr früheres Vorbringen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularantrag vom 08.11.2007 beantragte sie Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund dreier ärztlicher Rechnungen vom 23.08.2007 in Höhe von 928,01 EUR, vom 30.09.2007 in Höhe von 653,41 EUR und vom 29.10.2007 in Höhe von 1.007,90 EUR (Gesamtbetrag 2.643,32 EUR). Die Rechnungen betrafen ambulante ärztliche Behandlungen durch Dr. A., einem Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie, im Zeitraum zwischen Juni und Ende Oktober 2007 wegen multipler Beschwerden. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe die Absicht, zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und bitte deshalb um die Übersendung der Krankenunterlagen zu im Einzelnen bezeichneten Rechnungspositionen der genannten Rechnungen. Ferner bat sie um die Abgabe einer vorformulierten Erklärung, wonach die Klägerin damit einverstanden sei, die übersandten ärztlichen Unterlagen an den Gutachtendienst Institut für Medizinische Begutachtungen (im Folgenden: IMB) weiterzuleiten. Die Klägerin wies die Forderung unter dem 18.01.2008 mit der Begründung zurück, private Gutachteninstitute wie das IMB seien nach der Satzung der Beklagten von der Beauftragung einer Begutachtung ausgeschlossen; sie sei aber bereit, die Entbindungserklärung zu Gunsten eines Vertrauensarztes bzw. Amtsarztes - wie es in der Satzung vorgesehen sei - abzugeben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 erkannte die Beklagte von der Gesamtsumme von 2.643,32 EUR einen Betrag von 337,76 EUR, der im Wesentlichen auf unstreitige Beratungsgebühren entfiel, als erstattungsfähig an.
Mit weiteren Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 beantragte die Klägerin Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen vom 10.01.2008 und 28.01.2008 über 1.366,11 EUR bzw. 786,08 EUR. Die Rechnung vom 10.01.2008 betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 30.11.2007 bis 07.12.2007, die Rechnung vom 28.01.2008 ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.12.2007. Mit Bescheiden vom 24.04.2009 erkannte die Beklagte von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 10.01.2008 einen Betrag von 26,58 EUR und von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 28.01.2008 einen Betrag von 43,19 EUR als erstattungsfähig an.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 half die Beklagte den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und 28.04.2009 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, also sie weitere Kassenleistungen in Höhe von 18,14 EUR bewilligte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Sie habe das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit von Behandlungen diesen Zweifeln nachzugehen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. A. bestünden insbesondere aufgrund der Häufigkeit der abgerechneten Akupunkturbehandlungen, der Vielzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen, der häufigen Nebeneinanderberechnung der intravenösen Infusion neben der intravenösen Injektion, der fortlaufenden Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 261 sowie der nahezu täglichen Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 19.06.2007 bis 31.12.2007. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin abgezeichnet habe. Hier könne an der richtigen und auf die Patientin abgestimmten Behandlungsmethode und an der Angemessenheit der vorgenommenen Behandlungen im Hinblick auf die Häufigkeit der durchgeführten Behandlungen gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass insoweit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.01.2010 zugestellt.
Am 22.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung durch Dr. A. zu gewähren und die beiden Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 01.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Beklagte habe auf den Einzelfall bezogene nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit der ärztlichen Rechnungen des Dr. A. mit der Gebührenordnung für Ärzte dargelegt. Diese Zweifel seien bereits wegen der Häufigkeit von Infusionen und Injektionen nachvollziehbar. Deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zur Mitwirkung bei der Begutachtung der von ihr eingereichten ärztlichen Rechnungen aufzufordern. Die Klägerin sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, die von ihr konkret geforderte Mitwirkung, d.h. die Übersendung der Unterlagen über ihre Erkrankungen an ein konkret bezeichnetes Begutachtungsinstitut und die Unterzeichnung einer damit zusammenhängenden Einverständniserklärung, zu verweigern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei dem Begutachtungsinstitut handele es sich nicht um einen Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe der von der Klägerin geforderten Mitwirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, so dass § 78 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eine ausreichende Eingriffsgrundlage darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei im Fall der Klägerin auch in der Sache mit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten in Zweifelsfällen die Einholung der Äußerung eines medizinischen Sachverständigen ohne jede Kostenbelastung für das betroffene Mitglied. Die Praxis der Beklagten, nicht einzelne Gutachter zu benennen, sondern ein Begutachtungsinstitut zu beauftragen, sei im Übrigen die einzig sinnvolle Methode, um eine im Interesse der Mitglieder liegende zeitnahe Bearbeitung zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Regelung in § 78 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung bestehe, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, fehle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese einschneidende Rechtsfolge müsse bereits durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verfahrensfehlerhaft angenommen, dass objektive Zweifel an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen mit der Gebührenordnung für Ärzte bestünden. Für diese Beurteilung seien Spezialkenntnisse erforderlich, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Das Gericht hätte insoweit nicht der pauschalen und medizinisch nicht begründeten Einwendung der Beklagten zu den angeblich gleichförmigen und regelmäßig sich wiederholenden Behandlungen folgen dürfen, sondern stattdessen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie sei bereit, die entsprechende Krankendokumentation an einen vom Gericht benannten Gutachter herauszugeben.
10 
Sie sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bereit gewesen, bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe der Beklagten bereits mehrfach angeboten, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur entsprechenden Überprüfung der umstrittenen Positionen herauszugeben und insoweit auch die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Sie sei aber nicht bereit, die Krankendokumentation an die Firma IMB herauszugeben. Diese werde von der Beklagten laufend zur Begutachtung eingeschaltet, so dass durchgreifende Bedenken gegen deren Unabhängigkeit bestünden.
11 
Die Einschaltung der Firma IMB verstoße zudem gegen Datenschutzgrundsätze. Eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die Firma IMB mit der Befugnis, sämtliche Daten des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, scheide nach dem derzeitigen Stand des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Dementsprechend habe die Beklagte die Patientendaten direkt an den Gutachter und dieser wiederum nach Abschluss seines Gutachtenauftrags die ihm überlassene Patientendokumentation sowie das Gutachten direkt an die Beklagte zu versenden. Das Vermittlungsinstitut dürfe weder von den Patientendaten noch von dem Inhalt des Gutachtens in der Form Kenntnis nehmen, dass eine entsprechende Identifizierung des jeweiligen Versicherten ermöglicht werde. Zudem sei der Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen nicht bekannt. So sei insbesondere nicht bekannt, ob die gesamte Dokumentation „nach Gebrauch“ an die Beklagte zurückgesandt werde oder ob die Firma Kopien für die eigenen Akten zurückhalte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2006 und 26.03.2008 könne davon ausgegangen werden, dass die Firma IMB im Rahmen der Bearbeitung der Mandate die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht einhalte. Verstoße die Beklagte insoweit gegen ihre Verpflichtung als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, dann sei das Mitglied nicht verpflichtet, der geforderten Mitwirkungshandlung nachzukommen.
12 
Die Mitglieder hätten ferner das Recht, bei der Auswahl des Gutachters mitzubestimmen. Dies sei bei der Einschaltung der Firma IMB nicht gewährleistet. Das Institut binde im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zu privaten Krankenversicherern in einem Franchise-System etwa 1.000 Ärzte vertraglich, die im Jahr etwa 3.000 Gutachten erstellten. Im Gegensatz zu dieser Handhabung müsse die Beklagte den Mitgliedern ermöglichen, alternative Gutachter auszuwählen, ohne dabei rechtliche und finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Schließlich sei nach der Satzung der Beklagten lediglich die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt zulässig. Von einem Vertrauensarzt in diesem Sinne könne aber nur gesprochen werden, wenn die Unparteilichkeit gegenüber den Patienten und den beauftragenden Krankenkassen gewährleistet sei. Dies setze eine finanzielle Unabhängigkeit der eingeschalteten Gutachter voraus. All dies sei im Fall der Firma IMB nicht gegeben.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 - 12 K 629/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009 und 28.04.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 und § 26c Abs. 1 BAPostG stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Satzung dar. Gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG werde die Beklagte in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung weitergeführt. Dies bedeute zum einen, dass der Gesetzgeber den Stand der Versicherungsverhältnisse, wie er im November 2005 geregelt gewesen sei, in seinen Willen aufgenommen und gesetzlich bestätigt habe. Es bedeute aber auch, dass die Beklagte „in näherer Ausgestaltung durch die Satzung“ ihre Versicherungsverhältnisse den weiter verändernden Bedürfnissen durch Satzungsänderung anpassen könne. Die am 30.11.2005 gültige Satzung habe in § 87 solche Satzungsänderungen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgesehen. Dies stelle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmungen über die Versicherungsverhältnisse und auch die Mitwirkungspflichten der Mitglieder dar. Auch die Bestimmungen des § 26c Abs. 1 und § 26d Abs. 1 BAPostG beinhalteten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift ermächtige die Beklagte, ihre Leistungen und Beiträge durch die Satzung zu regeln und - soweit die Satzung dies vorsehe - Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Von der Ermächtigung erfasst sei auch die Befugnis der Beklagten, Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren, zur Mitwirkung und den Konsequenzen bei Verweigerung der Mitwirkung zu regeln.
18 
Die Klägerin sei ihren Verpflichtungen aus § 30 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bisher nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die entsprechenden Behandlungsunterlagen vorzulegen und deren Weitergabe zum Zweck der Gutachtenerstellung an die Firma IMB schriftlich zuzustimmen.
19 
Es könne nicht beanstandet werden, dass sie zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschalte und diese wiederum einen dritten Gutachter auswähle. Aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen ergebe sich zwangsläufig eine von einem Einzelgutachter nicht abzudeckende Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen. Um diese Fragestellungen neutral, effizient, zielorientiert, spezialisiert und wirtschaftlich abdecken zu können, habe sie mit dem Gutachtendienst der Firma IMB einen Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags habe sie mit der Firma IMB Qualitätskriterien vertraglich fixiert, die unter anderem die medizinische Objektivität der Gutachten und eine interne Qualitätssicherung gewährleisteten. Auch die Vertragsbeziehung zwischen der Firma IMB und den von ihr eingeschalteten Gutachtern gewährleiste die Neutralität der Gutachten. Eine Einflussnahme seitens der Firma IMB erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, etwa wenn formale Gestaltungsvorgaben, die der Vermeidung von Missverständnissen dienen sollten, nicht eingehalten, wenn übersandte Unterlagen augenscheinlich nicht berücksichtigt oder gewürdigt oder wenn bekannte Rechtssätze ignoriert würden. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter für das Ergebnis selbst verantwortlich und böten für dessen Qualität mit ihrer beruflichen Reputation Gewähr. Für ihre Unabhängigkeit spreche zudem ihre vertraglich vereinbarte Objektivität und vertraglich vereinbarte Stichproben der Gutachtenqualität durch Querbegutachtungen; auch würden keine erfolgsorientierten Honorare vereinbart.
20 
Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Vorgehensweise bestünden nicht. Den Mitgliedern werde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten, d.h. in anonymisierter Form, durchführen zu lassen. Dem Gutachter werde in diesem Fall ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnungen unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einziges verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Der Gutachten- dienst erstelle dann nach Eingang der Unterlagen des Mitglieds, die dieses selbst anonymisieren könne, ein Gutachten. Nach Eingang des Gutachtens setze sie die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des begutachtenden Arztes informiert würden. Durch dieses Verfahren sei es sichergestellt, dass die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von den Mitgliedern direkt zugesandt.
21 
Ein Wahlrecht des Mitglieds oder der behandelnden Arztpraxis bezüglich der Person des Gutachters eröffneten weder die Satzung noch die Beihilfevorschriften des Bundes. Die Firma IMB könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch Vertrauensarzt sein. Der Begriff des Vertrauensarztes sei aufgrund der Besonderheit der Festsetzung von Beihilfe und Kassenleistungen durch die Beklagte im sog. vereinfachten Verfahren beihilfekonform auszulegen. Insoweit sei der Vertrauensarztbegriff i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zugrundezulegen. Danach könne Vertrauensarzt jeder Arzt sein, den die Feststellungsstelle im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst der Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachterlich höre. Der Gutachtendienst der Firma IMB stelle danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar, welche aus organisatorischen und rechtlichen Gründen einer privatrechtlichen Gesellschafts- und Organisationsform bedürfe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Entlastung des Vorstands,
4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6.
Änderungen der Satzung,
7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
3.
die Entlastung des Vorstands,
4.
befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,
5.
Richtlinien für die Anlage des Vermögens,
6.
Änderungen der Satzung,
7.
die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und
8.
die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.
Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.


Tenor

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 werden für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen Bestimmungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin. Er ist Inhaber eines Steinmetzbetriebs in N. und seit 1993 auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin für die Errichtung von Grabmalen gemäß § 7 der Friedhofssatzung zugelassen. Nach seinen Angaben besteht seine Tätigkeit als Steinmetz zu 90 % in der Anfertigung und Errichtung von Grabmalen. Seinen Kundenkreis hat er im Wesentlichen in einem Umkreis von 10 bis 15 km um seinen Standort herum. Er sieht sich durch die Neuregelungen in der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin in seinen beruflichen Bestrebungen gehindert. Durch Beschluss vom 5. Juli 2007 änderte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Friedhofssatzung vom 27. Juli 1992 durch ergänzende Bestimmungen. Die Regelung trat am 16. Juli 2007 in Kraft. Nach der Ergänzung zu § 21 Abs. 3 dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 5 sind jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind danach Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit.

2

In der Begründung der Beschlussvorlage für die Änderung in der Sitzung vom 5. Juli 2007 heißt es insoweit, dem Münchener Beispiel folgend sollten nunmehr durch diese Satzungsänderung nur noch Grabmale erlaubt sein, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind. Rund 2/3 aller Natursteine in Deutschland kämen aus Indien. Es werde geschätzt, dass 150.000 Kinder in indischen Steinbrüchen arbeiteten, obwohl die Arbeit von Kindern unter 16 Jahren nach indischem Gesetz verboten sei. Deshalb seien die meisten Kinder illegal beschäftigt, oft lebe sogar die ganze Familie in Schuldknechtschaft. Für weitere außereuropäische Länder (wie China oder Brasilien) gebe es bisher keine gesicherten Erkenntnisse, jedoch könne auch in den dortigen Steinbrüchen Kinderarbeit nicht ausgeschlossen werden. Mittlerweile gebe es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiere. Es könne also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden. Neben dem derzeit einzigen auf dem Markt befindlichen Gütezeichen "Xertifix" für Natursteine ohne Kinderarbeit würden dabei andere unabhängige und gleichwertige Gütesiegel bzw. Nachweise im Genehmigungsverfahren akzeptiert.

3

Der Vorlage waren Formulare als Anlage 2 beigefügt, die die Nachweisalternativen enthalten. Danach ist es bis zum 31. Dezember 2008 möglich, nachgewiesene Altbestände zu verwenden, wenn die Firma verbindlich erklärt und nachweist, dass sie aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet hat.

4

Mit bei Gericht am 15. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller insoweit die Normenkontrolle beantragt. Er macht geltend, er sei gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er unmittelbar durch die Normen in seinen Rechten betroffen sei; die Friedhofssatzung umfasse nicht nur das Verhältnis zwischen Nutzern und der Friedhofsverwaltung, sondern beinhalte ausdrücklich auch Regelungen bezüglich der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden wie den Steinmetzen. Das Antragserfordernis in § 24 Abs. 5 entsprechend dem vorgesehenen Antragsformular mit den geforderten Nachweisen treffe vorwiegend den jeweiligen Steinmetz, der das Grabmal errichten solle, und nicht nur den Grabnutzungsberechtigten. Er sei jedenfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Grundrechtseingriffen mittelbar-faktisch in rechtserheblicher Weise berührt. Die Friedhofssatzung habe insoweit unmittelbar berufsregelnden Charakter. Darin liege zugleich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das Eigentumsrecht sei durch die Übergangsregelung betroffen, soweit diese eine Verwendung der Altbestände ab dem 1. Januar 2009 ausschließe.

5

Die Satzungsregelung verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb unwirksam. Die allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinden nach § 24 Abs. 1 GemO reiche für den Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Es fehle schon an einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, da es ersichtlich um die Abwehr von Gefahren von Kinderarbeit in anderen Staaten gehe. So sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kompetenz der Gemeinden zur Befassung mit der Forderung nach atomwaffenfreien Zonen sowie die Kompetenz zu Regelungen von Fernwärmesatzungen mit Klimaschutz als einzigem Regelungszweck verneint worden. Es lägen vorliegend auch keine Bezüge zu örtlichen Besonderheiten in einem überschaubaren lokalen Bereich vor. Auf nationaler Ebene sei nämlich die Umsetzung der ILO-Konvention 182 gegen Kinderarbeit durch das Ratifizierungsgesetz geregelt. Der Bundesgesetzgeber habe keine Veranlassung gesehen, den Kommunen insoweit besondere Kompetenzen und Ermächtigungen zu übertragen. Allein der Grundsatz der Bundestreue gebe für eine Kompetenzerweiterung in dieser Hinsicht für die Kommunen nichts her. Auf die Satzungsautonomie in der Form der Generalermächtigung nach § 24 Abs. 1 GemO Rheinland-Pfalz könne nach ganz herrschender Meinung nicht zurückgegriffen werden, wenn eine Satzungsregelung einen Eingriff in Freiheit und Eigentum des Normadressaten verursache. An einer somit erforderlichen ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung etwa im Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz fehle es hier aber. Die Ermächtigung dort beziehe sich nur auf die Regelung der Bereitstellung von Grabstätten, die Ruhezeiten und die Benutzungsordnung des Friedhofs (§§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz). Eine Regelungsbefugnis hinsichtlich der Herkunft und Produktionsweise der Grabsteine könne so nicht hergeleitet werden. Auch unabhängig von Erwägungen zur Kompetenz des Satzungsgebers sei die Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die Satzungsregelung sei angesichts des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung der Steinmetze nicht gerechtfertigt, schon weil sie nicht geeignet sei, das angestrebte Ziel zu erreichen oder auch nur zu fördern. Die geänderte Satzung verlange eine Zertifizierung für Grabmale, die aus Asien, Südamerika und Afrika stammten. In der Produktion von Grabsteinen und Rohmaterial zur Grabsteinherstellung sei Kinderarbeit nicht einmal für Indien wirklich belegt. Weltweite unabhängige Zertifizierungsstellen existierten nicht. Das von der Antragsgegnerin akzeptierte Xertifix-Siegel stamme nicht von einer unabhängigen überwachten Stelle, die Tätigkeit sei im Wesentlichen auf Indien beschränkt. Die bestehenden Unsicherheiten bei der Nachweisführung könnten nicht den Steinmetzbetrieben aufgebürdet werden. Es fehle wegen der aufgezeigten Schwierigkeiten auch an der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung. Damit liege eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 28 und 49 EG-Vertrag vor. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Verletzung von völkerrechtlichen Normen des WTO-Übereinkommens wegen technischer Handelshemmnisse.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

§ 21 Abs. 3 und § 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 5. Juli 2007 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie stellt zunächst die Antragsbefugnis und Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Abrede. Er sei seit 1993 im Bereich ihrer Friedhöfe zugelassen und habe ausweislich der Akten seither keinen einzigen weiteren Genehmigungsantrag für die Errichtung von Grabmalen gestellt; damit erweise sich, dass er schon wegen des Rheins als natürlicher Grenze zwischen seinem Standort und den Friedhöfen der Stadt dort keinen geschäftlichen Einzugsbereich habe. Die Satzungsänderung finde ihre Ermächtigungsgrundlage in der gemeindlichen Satzungsautonomie nach § 24 Abs. 1 GemO und in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz. Adressat der Regelung sei im Übrigen nicht der Steinmetz, sondern der Grabnutzer, für den die Genehmigungspflicht im Hinblick auf die Gestaltungsvorschriften für Grabmale gelte. Zudem komme die Gemeinde nur einem Gebot zur Bundestreue nach, wenn sie im Sinne der ILO-Konvention 182 Maßnahmen zur Verhinderung von Kinderarbeit vorsehe. Die Konvention verpflichte die Vertragsstaaten unter anderem zu unverzüglichen Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Auch Art. 25 Abs. 2 der Landesverfassung gebiete es, die Jugend gegen Ausbeutung sowie sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung zu schützen. Die Regelung habe im Übrigen bei den ortsansässigen Steinmetzbetrieben eine positive Resonanz erfahren; die Zertifizierungskosten seien insgesamt gering und könnten abgewälzt werden, sodass ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht erkennbar sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Normsetzungs-vorgänge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg.

13

Die beanstandeten Normen der §§ 21 Abs. 3 und 24 Abs. 5 der Friedhofssatzung - FS - der Antragsgegnerin in der derzeit geltenden Fassung sind für unwirksam zu erklären. Sie verstoßen gegen höherrangiges Recht.

14

Gegenstand des Verfahrens ist zum einen § 21 Abs. 3 der novellierten Satzung, der unter Kapitel V Bestandteil der Regelung des § 21 "Gestaltungsvorschriften" ist. Nach § 22 Abs. 1 der Satzung unterliegen - abgesehen von Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22a) - Grabmale keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Regelungen aus Gründen der Sicherheit bzw. Standfestigkeit der Grabmale und eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Durchführung von Bestattungen. Darüber hinaus ist nach § 21 Abs. 2 FS jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Dieser Regelung ist nunmehr Abs. 3 des § 21 angefügt, der wie folgt lautet: "Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind." Unter Kapitel VI "Grabmale" sieht § 24 unter der Überschrift "Zustimmungserfordernisse zum Errichten und Ändern von Grabmalen" unter Abs. 1 die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung vor. In Abs. 2 und 3 der Bestimmung sind insoweit die notwendigen Genehmigungsunterlagen angeführt, wie z.B. Grundrisse und Seitenansicht des Grabmalentwurfs (Abs. 2) sowie weitere Details des Grabmals (z. B. Art des Grabmals, Masse, Art des Werkstoffs usw. [Abs. 3]). Die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen wird danach versagt, wenn sie den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspricht. Die hier des Weiteren beanstandete Bestimmung des eingefügten Absatz 5 sieht in diesem Zusammenhang vor: "Jedem Antrag auf Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 4 sind Nachweise über die Produktionsbedingungen beizufügen. Sie sind Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit".

15

1. Der Antrag ist zulässig, weil er fristgerecht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung gestellt worden ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3316). Darüber hinaus fehlt es auch nicht an der nach dieser Bestimmung erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann nämlich geltend machen, durch die beanstandeten Vorschriften oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die städtischen Friedhöfe gehören zum geschäftlichen Einzugsbereich des Betriebs des Antragsstellers. Auf die Zahl der Aufträge dort in der Vergangenheit kann nicht entscheidend abgestellt werden, da es nach der Bestimmung über die Antragsbefugnis auch auf die möglichen künftigen Rechtsverletzungen ankommt. Betroffen ist insoweit seine Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um einen gezielten Eingriff in die berufliche Betätigungsfreiheit des Antragstellers als Steinmetz handelt, der sich zu wesentlichen Teilen (ca. 90 %) mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst. Eingriffe in diesem Sinne sind Regelungen, die sich gerade auf die berufliche Betätigung beziehen und sie unmittelbar zum Gegenstand haben (BVerfGE 13, 181, 185). Dies betrifft etwa verbindliche Vorgaben für das Ob und Wie einer bestimmten beruflichen Tätigkeit. Vorliegend wird der Bezug von Steinen für die Weiterverarbeitung durch den Antragsteller geregelt. Selbst wenn der Begriff eines zielgerichteten Eingriffs nicht erfüllt wäre, handelte es sich doch um eine ebenfalls an der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Regelung, weil sie aufgrund ihrer mittelbaren oder tatsächlichen Auswirkungen deren Schutzbereich beeinträchtigt und ihre Auswirkungen auf die betroffenen Personen von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 61, 291, 308). Eine solch objektiv berufsregelnde Tendenz lässt die Bestimmung des § 21 Abs. 3 FS deutlich erkennen, weil sie die Betätigung des Antragstellers als Steinmetz erheblich trifft, wenn er - wie dies vorliegend der Fall ist - einen Großteil seines Ausgangsmaterials aus Indien oder sonstigen "verdächtigen" Staaten bezieht und nicht nachweisen kann, dass in der gesamten Wertschöpfungskette keine ausbeuterische Kinderarbeit vorlag. An einer möglichen Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers fehlt es nicht schon deshalb - wie die Antragsgegnerin meint - weil "Adressat" der beanstandeten Regelung nur der Nutzer des Friedhofs, der Inhaber der Grabstätte, nicht aber der als dessen Auftragnehmer in Erscheinung tretende Steinmetz sei. Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass mit dem Zustimmungsvorbehalt für die Errichtung oder Änderung eines Grabmals nach § 24 Abs. 1 FS eine Regelung innerhalb des Benutzungsverhältnisses zwischen Grabnutzungsberechtigtem und Träger der Einrichtung getroffen wird. Die Gewerbetreibenden und Ausführenden gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen wie Bildhauer, Steinmetze, Bestatter, Gärtner usw. sind indessen nach § 7 Abs. 1 FS in die Abwicklung dieser Nutzungsverhältnisse einbezogen und bedürfen einer eigenen Zulassung auf dem Friedhof nach § 7 Abs. 1 FS. Die Steinmetze werden jedenfalls durch die Regelung in § 24 Abs. 5 FS - wie auch die Antragsgegnerin letztlich nicht verkennt - in erheblicher Weise wenigstens mittelbar-faktisch den genannten Beschränkungen unterworfen, weil sich ihre berufliche und gewerbliche Dienstleistung, die gegenüber dem Nutzungsberechtigten als Kunden erbracht wird, an der Bestimmung ausrichten muss. Dementsprechend sehen auch die der Begründung zum beschlossenen Novellierungsentwurf beigefügten Nachweisformulare für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen (Anlage 2 zu der Beschlussvorlage vom 5. Juli 2007) eine Erklärung der Steinmetzfirma vor, und zwar im Hinblick auf die Herkunft des Materials, die Zertifizierung gemäß dem Verbot der Herstellung mit Hilfe ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention und im Hinblick auf die Lieferung aus Altbeständen mit der Erklärung, dass das Unternehmen und die Lieferanten und Importeure aktive und zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinder- und Sklavenarbeit eingeleitet hätten. Die Begründung führt insoweit im Einzelnen aus: "Mittlerweile gibt es auch für Grabsteine ein unabhängiges, qualifiziertes Zertifikat, das die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere den Nichtgebrauch von Kinderarbeit für die gesamte Wertschöpfungskette testiert. Es kann also von den Steinmetzen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis verlangt werden …" Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ist daher möglich.

16

2. Der Antrag ist auch begründet. Die beanstandeten Vorschriften sind für unwirksam zu erklären, weil es der Antragsgegnerin an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Regelung mangelt. Anders als diese annehmen will, reicht die in § 24 Abs. 1 GemO normierte allgemeine Satzungsbefugnis der Gemeinde für den hier in Rede stehenden Eingriff in die Grundrechtsposition nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. Nach § 24 Abs. 1 GemO können die Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten bedürfen danach einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Aus letzterer Regelung kann für die Auslegung des Landesrechts indessen nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche besondere Ermächtigung im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben nicht erforderlich wäre, wenn es um einen Eingriff in Freiheit und Eigentum geht (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337; OVG NRW, NVwZ 1988, 272, 273). Dabei ist zu unterscheiden: Im Bereich der gemeindlichen Einrichtungen sieht die Rechtsprechung die allgemeine Ermächtigung als ausreichende Grundlage an, soweit es um Regelungen zur Benutzung der Einrichtung geht, das heißt um Regelungen, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind. Mit der Inanspruchnahme der Einrichtung unterwirft sich der Benutzer gleichsam Regelungen, die zur Erlangung des Nutzungsvorteils für ihn mit entsprechenden Belastungen verbunden sind. In diesem Funktionszusammenhang sieht die Rechtsprechung die allgemeine Regelung der Satzungsautonomie als hinreichend bestimmt an, die damit verbundenen Eingriffe zu tragen (vgl. BayVGH, a.a.O. und NVwZ-RR 1995, 347; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Auflage, Rn. 250 f. m.w.N.; Waechter, Kommunalrecht, 3. Auflage, S. 313). Über diesen Rahmen von Benutzungsregelungen bei der Inanspruchnahme der Einrichtung geht die hier den Gegenstand des Verfahrens bildende Regelung ersichtlich hinaus. Regelungen im Rahmen der Benutzungsordnung eines Friedhofs sind insoweit noch Bestimmungen über die Art und Größe der Grabmale, weil dies die äußere Gestalt des Friedhofs mitbestimmt, ebenso die sonstigen Gestaltungsbestimmungen, mit denen die Würde des Ortes gewahrt werden soll. Zu diesem Funktionszusammenhang gehören dabei auch Bestimmungen wie in § 25 FS, mit denen die Standsicherheit der Grabmale gesichert werden soll. Die Ermächtigungsgrundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis ist in diesem Zusammenhang begrenzt auf den beschriebenen Einrichtungszweck und die Notwendigkeit entsprechender Regelungen, bei denen es um die Einschränkung der Nutzung geht (vgl. auch Gaedke, Bestattungsrecht, 9. Auflage, S. 64 f., 177).

17

Dieser Auslegung des Landesrechts entspricht die zum Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG für Eingriffe in die Berufsfreiheit ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die gegebenenfalls mit der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 1 GG einhergehende Satzungsautonomie ohne spezifische weitergehende gesetzliche Ermächtigung eine Einschränkung der Berufsfreiheit nicht trägt (BVerwGE 90, 359 = NJW 1993, 411). Verfassungsrechtlich ist insoweit für Bestimmungen, die über die im engeren Sinne zur Nutzung einer kommunalen Einrichtung erforderlichen Regelungen hinausgehen, unverzichtbar, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem kommunalen Satzungsgeber die entsprechende Befugnis eröffnet. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt danach allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers (vgl. auch BVerfGE 76, 171, 184).

18

Eine diesen Maßstäben gerecht werdende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Benutzungsordnung der Friedhöfe hat im Übrigen der Landesgesetzgeber den Gemeinden in § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 4. März 1993 - BestG - (GVBl. S. 69) bereitgestellt. Danach regeln die Gemeinden die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung der Grabstätten durch Satzung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BestG).

19

Über diesen Gegenstand einer Regelung der Benutzung des Friedhofs und der Gestaltung von Grabstätten geht die hier zu prüfende Bestimmung weit hinaus. Sie ist keine Gestaltungsvorschrift; der Produktionsprozess und die Herkunft der Steine sind keine äußerlichen Gestaltungsmerkmale des Friedhofs und seiner Anlagen. Vielmehr betrifft die Vorschrift das Vorfeld der Benutzungsverhältnisse und hat den Charakter einer Regelung von Produktionsabläufen und - weil andere Staaten betroffen sind - einer Außenhandelsregelung. Dies überschreitet nicht nur die spezifische Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BestG, sondern auch die nach gefestigter Auffassung begrenzte allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde (vgl. BayVGH, BayVBl. 1992, 337 m.w.N.; zustimmend Knemeyer/ Deubert, BayVBl. 1992, 340; Weber, BayVBl. 1998, 327).

20

Wie in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) zutreffend hervorgehoben wird, führt die hier vertretene Auslegung der allgemeinen Satzungsbefugnis der Gemeinden in der Praxis kaum zu spürbaren Eingrenzungen, wenn zugleich wie aufgezeigt die Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe im Rahmen der Nutzungsordnung für gemeindliche Einrichtungen großzügig ausgelegt wird. Insoweit ist nämlich dem Vorbehalt des Gesetzes für Eingriffe in Freiheit und Eigentum noch Rechnung getragen, der dem Bürger die Vorhersehbarkeit der von ihm zu erwartenden Belastungen anhand eines staatlichen Gesetzes gewährleisten soll. Würde hingegen auch über diesen begrenzten Regelungsgegenstand hinaus die allgemeine Satzungsbefugnis als ausreichend angesehen, hätte der Bürger in kleinräumigen Gebieten mit den unterschiedlichsten und inhaltlich nicht eingrenzbaren Vorschriften zu rechnen, ohne dass ein spezifisch örtliches Bedürfnis dafür bestünde. Dies würde insbesondere den überregional tätigen Wirtschaftsbereich treffen. Es ist nicht hinzunehmen, dass Regelungen wie die hier in Rede stehende Vorschrift über den Herkunftsnachweis von Steinmaterial und den Nachweis für den Ausschluss verwerflicher Produktionsverhältnisse, die wegen des Außenhandelsbezugs den Gesamtstaat betreffen, der örtlichen Selbstverwaltungsautonomie zugerechnet werden. Es handelt sich nicht um Vorgänge mit einem spezifisch örtlichen Bezug, der gerade nur den Bereich dieser einen Körperschaft erfasst. Letztlich würde hier ohne spezifische Ermächtigung mit einer örtlichen Regelung in den Vorbehaltsbereich des staatlichen Gesetzgebers eingegriffen (vgl. zu dieser Sperrwirkung auch Gallwas, BayVBl. 1992, 644, 646). Dieser Kompetenzordnung kommt besondere Bedeutung im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung und der Wahrnehmung der Berufsfreiheit zu, wenn nicht der Eingriff durch die spezifischen örtlichen Benutzungsbedingungen einer gemeindlichen Einrichtung gerechtfertigt ist. Die aus ethischer Sicht und mit Blick auf das Verbraucherverhalten verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Antragsgegnerin zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit finden in den fehlenden gemeindlichen Regelungskompetenzen insoweit ihre Schranken. Auch auf den Grundsatz der Bundestreue (Art. 20 Abs. 1 GG) mit Blick auf die Erfüllung des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten ILO-Abkommens 182 zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit vermag die Gemeinde sich zur Überwindung dieser Kompetenzschranken nicht zu berufen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob aus dem genannten Abkommen überhaupt eine Berechtigung folgen könnte, durch mittelbare Einwirkung in Form von Handelshemmnissen den Zweck des Abkommens zu fördern.

21

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO verpflichtet, die Entscheidungsformel in der Form zu veröffentlichen, in der die für unwirksam erklärten Vorschriften bekannt zu machen waren.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

23

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

24

Beschluss

25

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularantrag vom 08.11.2007 beantragte sie Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund dreier ärztlicher Rechnungen vom 23.08.2007 in Höhe von 928,01 EUR, vom 30.09.2007 in Höhe von 653,41 EUR und vom 29.10.2007 in Höhe von 1.007,90 EUR (Gesamtbetrag 2.643,32 EUR). Die Rechnungen betrafen ambulante ärztliche Behandlungen durch Dr. A., einem Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie, im Zeitraum zwischen Juni und Ende Oktober 2007 wegen multipler Beschwerden. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe die Absicht, zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und bitte deshalb um die Übersendung der Krankenunterlagen zu im Einzelnen bezeichneten Rechnungspositionen der genannten Rechnungen. Ferner bat sie um die Abgabe einer vorformulierten Erklärung, wonach die Klägerin damit einverstanden sei, die übersandten ärztlichen Unterlagen an den Gutachtendienst Institut für Medizinische Begutachtungen (im Folgenden: IMB) weiterzuleiten. Die Klägerin wies die Forderung unter dem 18.01.2008 mit der Begründung zurück, private Gutachteninstitute wie das IMB seien nach der Satzung der Beklagten von der Beauftragung einer Begutachtung ausgeschlossen; sie sei aber bereit, die Entbindungserklärung zu Gunsten eines Vertrauensarztes bzw. Amtsarztes - wie es in der Satzung vorgesehen sei - abzugeben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 erkannte die Beklagte von der Gesamtsumme von 2.643,32 EUR einen Betrag von 337,76 EUR, der im Wesentlichen auf unstreitige Beratungsgebühren entfiel, als erstattungsfähig an.
Mit weiteren Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 beantragte die Klägerin Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen vom 10.01.2008 und 28.01.2008 über 1.366,11 EUR bzw. 786,08 EUR. Die Rechnung vom 10.01.2008 betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 30.11.2007 bis 07.12.2007, die Rechnung vom 28.01.2008 ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.12.2007. Mit Bescheiden vom 24.04.2009 erkannte die Beklagte von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 10.01.2008 einen Betrag von 26,58 EUR und von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 28.01.2008 einen Betrag von 43,19 EUR als erstattungsfähig an.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 half die Beklagte den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und 28.04.2009 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, also sie weitere Kassenleistungen in Höhe von 18,14 EUR bewilligte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Sie habe das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit von Behandlungen diesen Zweifeln nachzugehen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. A. bestünden insbesondere aufgrund der Häufigkeit der abgerechneten Akupunkturbehandlungen, der Vielzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen, der häufigen Nebeneinanderberechnung der intravenösen Infusion neben der intravenösen Injektion, der fortlaufenden Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 261 sowie der nahezu täglichen Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 19.06.2007 bis 31.12.2007. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin abgezeichnet habe. Hier könne an der richtigen und auf die Patientin abgestimmten Behandlungsmethode und an der Angemessenheit der vorgenommenen Behandlungen im Hinblick auf die Häufigkeit der durchgeführten Behandlungen gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass insoweit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.01.2010 zugestellt.
Am 22.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung durch Dr. A. zu gewähren und die beiden Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 01.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Beklagte habe auf den Einzelfall bezogene nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit der ärztlichen Rechnungen des Dr. A. mit der Gebührenordnung für Ärzte dargelegt. Diese Zweifel seien bereits wegen der Häufigkeit von Infusionen und Injektionen nachvollziehbar. Deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zur Mitwirkung bei der Begutachtung der von ihr eingereichten ärztlichen Rechnungen aufzufordern. Die Klägerin sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, die von ihr konkret geforderte Mitwirkung, d.h. die Übersendung der Unterlagen über ihre Erkrankungen an ein konkret bezeichnetes Begutachtungsinstitut und die Unterzeichnung einer damit zusammenhängenden Einverständniserklärung, zu verweigern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei dem Begutachtungsinstitut handele es sich nicht um einen Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe der von der Klägerin geforderten Mitwirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, so dass § 78 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eine ausreichende Eingriffsgrundlage darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei im Fall der Klägerin auch in der Sache mit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten in Zweifelsfällen die Einholung der Äußerung eines medizinischen Sachverständigen ohne jede Kostenbelastung für das betroffene Mitglied. Die Praxis der Beklagten, nicht einzelne Gutachter zu benennen, sondern ein Begutachtungsinstitut zu beauftragen, sei im Übrigen die einzig sinnvolle Methode, um eine im Interesse der Mitglieder liegende zeitnahe Bearbeitung zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Regelung in § 78 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung bestehe, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, fehle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese einschneidende Rechtsfolge müsse bereits durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verfahrensfehlerhaft angenommen, dass objektive Zweifel an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen mit der Gebührenordnung für Ärzte bestünden. Für diese Beurteilung seien Spezialkenntnisse erforderlich, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Das Gericht hätte insoweit nicht der pauschalen und medizinisch nicht begründeten Einwendung der Beklagten zu den angeblich gleichförmigen und regelmäßig sich wiederholenden Behandlungen folgen dürfen, sondern stattdessen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie sei bereit, die entsprechende Krankendokumentation an einen vom Gericht benannten Gutachter herauszugeben.
10 
Sie sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bereit gewesen, bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe der Beklagten bereits mehrfach angeboten, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur entsprechenden Überprüfung der umstrittenen Positionen herauszugeben und insoweit auch die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Sie sei aber nicht bereit, die Krankendokumentation an die Firma IMB herauszugeben. Diese werde von der Beklagten laufend zur Begutachtung eingeschaltet, so dass durchgreifende Bedenken gegen deren Unabhängigkeit bestünden.
11 
Die Einschaltung der Firma IMB verstoße zudem gegen Datenschutzgrundsätze. Eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die Firma IMB mit der Befugnis, sämtliche Daten des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, scheide nach dem derzeitigen Stand des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Dementsprechend habe die Beklagte die Patientendaten direkt an den Gutachter und dieser wiederum nach Abschluss seines Gutachtenauftrags die ihm überlassene Patientendokumentation sowie das Gutachten direkt an die Beklagte zu versenden. Das Vermittlungsinstitut dürfe weder von den Patientendaten noch von dem Inhalt des Gutachtens in der Form Kenntnis nehmen, dass eine entsprechende Identifizierung des jeweiligen Versicherten ermöglicht werde. Zudem sei der Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen nicht bekannt. So sei insbesondere nicht bekannt, ob die gesamte Dokumentation „nach Gebrauch“ an die Beklagte zurückgesandt werde oder ob die Firma Kopien für die eigenen Akten zurückhalte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2006 und 26.03.2008 könne davon ausgegangen werden, dass die Firma IMB im Rahmen der Bearbeitung der Mandate die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht einhalte. Verstoße die Beklagte insoweit gegen ihre Verpflichtung als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, dann sei das Mitglied nicht verpflichtet, der geforderten Mitwirkungshandlung nachzukommen.
12 
Die Mitglieder hätten ferner das Recht, bei der Auswahl des Gutachters mitzubestimmen. Dies sei bei der Einschaltung der Firma IMB nicht gewährleistet. Das Institut binde im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zu privaten Krankenversicherern in einem Franchise-System etwa 1.000 Ärzte vertraglich, die im Jahr etwa 3.000 Gutachten erstellten. Im Gegensatz zu dieser Handhabung müsse die Beklagte den Mitgliedern ermöglichen, alternative Gutachter auszuwählen, ohne dabei rechtliche und finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Schließlich sei nach der Satzung der Beklagten lediglich die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt zulässig. Von einem Vertrauensarzt in diesem Sinne könne aber nur gesprochen werden, wenn die Unparteilichkeit gegenüber den Patienten und den beauftragenden Krankenkassen gewährleistet sei. Dies setze eine finanzielle Unabhängigkeit der eingeschalteten Gutachter voraus. All dies sei im Fall der Firma IMB nicht gegeben.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 - 12 K 629/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009 und 28.04.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 und § 26c Abs. 1 BAPostG stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Satzung dar. Gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG werde die Beklagte in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung weitergeführt. Dies bedeute zum einen, dass der Gesetzgeber den Stand der Versicherungsverhältnisse, wie er im November 2005 geregelt gewesen sei, in seinen Willen aufgenommen und gesetzlich bestätigt habe. Es bedeute aber auch, dass die Beklagte „in näherer Ausgestaltung durch die Satzung“ ihre Versicherungsverhältnisse den weiter verändernden Bedürfnissen durch Satzungsänderung anpassen könne. Die am 30.11.2005 gültige Satzung habe in § 87 solche Satzungsänderungen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgesehen. Dies stelle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmungen über die Versicherungsverhältnisse und auch die Mitwirkungspflichten der Mitglieder dar. Auch die Bestimmungen des § 26c Abs. 1 und § 26d Abs. 1 BAPostG beinhalteten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift ermächtige die Beklagte, ihre Leistungen und Beiträge durch die Satzung zu regeln und - soweit die Satzung dies vorsehe - Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Von der Ermächtigung erfasst sei auch die Befugnis der Beklagten, Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren, zur Mitwirkung und den Konsequenzen bei Verweigerung der Mitwirkung zu regeln.
18 
Die Klägerin sei ihren Verpflichtungen aus § 30 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bisher nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die entsprechenden Behandlungsunterlagen vorzulegen und deren Weitergabe zum Zweck der Gutachtenerstellung an die Firma IMB schriftlich zuzustimmen.
19 
Es könne nicht beanstandet werden, dass sie zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschalte und diese wiederum einen dritten Gutachter auswähle. Aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen ergebe sich zwangsläufig eine von einem Einzelgutachter nicht abzudeckende Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen. Um diese Fragestellungen neutral, effizient, zielorientiert, spezialisiert und wirtschaftlich abdecken zu können, habe sie mit dem Gutachtendienst der Firma IMB einen Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags habe sie mit der Firma IMB Qualitätskriterien vertraglich fixiert, die unter anderem die medizinische Objektivität der Gutachten und eine interne Qualitätssicherung gewährleisteten. Auch die Vertragsbeziehung zwischen der Firma IMB und den von ihr eingeschalteten Gutachtern gewährleiste die Neutralität der Gutachten. Eine Einflussnahme seitens der Firma IMB erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, etwa wenn formale Gestaltungsvorgaben, die der Vermeidung von Missverständnissen dienen sollten, nicht eingehalten, wenn übersandte Unterlagen augenscheinlich nicht berücksichtigt oder gewürdigt oder wenn bekannte Rechtssätze ignoriert würden. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter für das Ergebnis selbst verantwortlich und böten für dessen Qualität mit ihrer beruflichen Reputation Gewähr. Für ihre Unabhängigkeit spreche zudem ihre vertraglich vereinbarte Objektivität und vertraglich vereinbarte Stichproben der Gutachtenqualität durch Querbegutachtungen; auch würden keine erfolgsorientierten Honorare vereinbart.
20 
Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Vorgehensweise bestünden nicht. Den Mitgliedern werde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten, d.h. in anonymisierter Form, durchführen zu lassen. Dem Gutachter werde in diesem Fall ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnungen unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einziges verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Der Gutachten- dienst erstelle dann nach Eingang der Unterlagen des Mitglieds, die dieses selbst anonymisieren könne, ein Gutachten. Nach Eingang des Gutachtens setze sie die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des begutachtenden Arztes informiert würden. Durch dieses Verfahren sei es sichergestellt, dass die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von den Mitgliedern direkt zugesandt.
21 
Ein Wahlrecht des Mitglieds oder der behandelnden Arztpraxis bezüglich der Person des Gutachters eröffneten weder die Satzung noch die Beihilfevorschriften des Bundes. Die Firma IMB könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch Vertrauensarzt sein. Der Begriff des Vertrauensarztes sei aufgrund der Besonderheit der Festsetzung von Beihilfe und Kassenleistungen durch die Beklagte im sog. vereinfachten Verfahren beihilfekonform auszulegen. Insoweit sei der Vertrauensarztbegriff i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zugrundezulegen. Danach könne Vertrauensarzt jeder Arzt sein, den die Feststellungsstelle im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst der Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachterlich höre. Der Gutachtendienst der Firma IMB stelle danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar, welche aus organisatorischen und rechtlichen Gründen einer privatrechtlichen Gesellschafts- und Organisationsform bedürfe.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, die diesem Ausspruch entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden und insoweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Die Sache wird unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1 - Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Am 14.05.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 10.05.2005 über 724,23 EUR für Behandlungen durch Dr. M.-S. (Dermatologe/Allergologe). Mit Schreiben vom 30.05.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass diese Aufwendungen nur zum Teil erstattungsfähig seien. In ihrem Bescheid vom 31.05.2005 ging die Beklagte von einem beihilfefähigen Aufwand von 516,59 EUR aus und bewilligte der Klägerin Kassenleistungen in Höhe von 154,98 EUR. In seiner Stellungnahme vom 09.06.2005 erläuterte der behandelnde Arzt Dr. M.-S. unter Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 die von ihm vorgenommenen Behandlungen und Abrechnungen.
Unter dem Datum des 10.06.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 über 759,88 EUR für weitere Behandlungen durch Dr. M.-S. Diese Rechnung betraf die Behandlungen der Klägerin durch Dr. M.-S. vom 02., 17., 24. und 25.05.2005. Mit Schreiben vom 16.06.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde „um die Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit der in Rede gestellten GOÄ-Ziffern sowie der fortlaufenden Behandlung (Untersuchung usw.) beurteilen zu können“, die medizinische Notwendigkeit von einem Gutachter beurteilen lassen. Weiter bat sie die Klägerin, die „entsprechenden vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung ... zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen" vorzulegen. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie ein umfassendes Einsichtsrecht in ihre eigenen Krankenunterlagen habe. Nach § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten seien die zur Überprüfung der Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit benötigten Unterlagen vom Mitglied selbst einzuholen. Die Mitglieder seien zur Mitwirkung verpflichtet. Kämen sie dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, hätten sie die daraus entstehenden Nachteile zu tragen. Daraufhin unterschrieb die Klägerin am 22.06.2005 eine von der Beklagten entworfene „Einverständniserklärung“. Danach entband die Klägerin ihren behandelnden Dermatologen von der Schweigepflicht gegenüber der Beklagten und deren Gutachtern sowie mit der Gutachtenerstellung beauftragten Ärztekammern und ermächtigte die Beklagte zugleich, die zur Gutachtenerstellung notwendigen Unterlagen und Informationen an den bezeichneten Personenkreis weiterzugeben. Am 23.06.2005 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkV vom 20.06.2005 über 332,55 EUR für Laborleistungen.
Für die von der Beklagten mit der Überprüfung beauftragte Fa. Medic Control nahm Prof. Dr. Dr. P. (Hautarzt und Allergologe, Leitender Oberarzt der Universitätsklinik Kiel) nach einer körperlichen Untersuchung der Klägerin zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit ihrer dermatologischen Behandlung durch Dr. M.-S. am 11.07.2005 gutachtlich Stellung. Mit Schreiben vom 13.07.2005 informierte die Beklagte die Klägerin über den Inhalt des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 11.07.2005 und wies sie darauf hin, dass über die Anträge vom 10. und vom 23.06.2005 auf der Basis des Gutachtens entschieden und dementsprechend eine reduzierte Erstattung erfolgen werde. Mit Bescheiden vom 14.07.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 06.06.2005 Kassenleistungen von 63,44 EUR und für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 20.06.2005 Kassenleistungen von 21,63 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. M.-S. vom 23.08.2005, wonach die abgerechneten Leistungen medizinisch indiziert gewesen und deshalb in voller Höhe zu erstatten seien.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens durch die Fa. Medic Control - wiederum erstellt durch Prof. Dr. Dr. P. - vom 23.12.2005 gewährte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 weitere Kassenleistungen in Höhe von 5,32 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten aus, eine weitere Erstattung der Aufwendungen überschreite den Rahmen des medizinisch Notwendigen und Angemessenen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17.03.2006 zugestellt.
Am 18.04.2006, dem Dienstag nach Ostern, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Leistungen habe sie nur im unbedingt nötigen Umfang in Anspruch genommen. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten gingen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. So sei z. B. eine elektrokaustische Abtragung des Naevuszellnaevus nicht erfolgt. Exzisionen hätten an anderen Stellen stattgefunden. Die Gutachten seien nicht verwertbar. Es bestehe insoweit auch der Verdacht der Parteilichkeit. Darüber hinaus hat die Klägerin zu einzelnen Gesichtspunkten, insbesondere zu einzelnen GOÄ-Ziffern Stellung genommen und insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte vorgetragen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistungen sei zweifelhaft gewesen, so dass sie berechtigt gewesen sei, dies durch ärztliche Gutachten zu überprüfen. Die Rechnungen des behandelnden Arztes lägen zum Teil deutlich über den ansonsten üblichen Behandlungskosten. Deshalb sei zu Recht von der Klägerin die Entbindung von der Schweigepflicht gefordert worden. Infolge ihrer Mitgliedschaft ergäben sich gewisse Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. § 30 Abs. 3 ihrer Satzung sei eine geeignete Rechtsgrundlage für eine gutachtliche Überprüfung.
Nachdem die Beklagte weitere Kassenleistung in Höhe von 10,97 EUR aufgrund eines weiteren Gutachtens von Medic control - erstellt von Prof. Dr. Dr. P. - vom 10.07.2006 nachgewährt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 10,97 EUR für erledigt erklärt.
10 
Mit Schriftsatz vom 15.08.2006 hat die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag von 322,44 EUR auf den Betrag von 234,34 EUR reduziert.
11 
Mit Urteil vom 27.12.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 1608/06 - das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt, soweit es auf Kassenleistung in Höhe von 88,10 EUR gerichtet gewesen ist. Ferner hat es das Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt, soweit es auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 10,97 EUR gerichtet gewesen ist. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistung in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.03.2006 hat das Verwaltungsgericht aufgehoben, soweit sie diesen Verpflichtungen entgegenstehen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bei Behandlungen und Verordnungen durch Ärzte gelte der Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig seien. Habe die Beklagte Zweifel an der Notwendigkeit, könne sie diesen auf eigene Kosten nachgehen. Zwar ermächtige § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten dazu, die Zweifel durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten klären zu lassen. Dies sei aber nur mit Zustimmung des Mitglieds und gegebenenfalls Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht möglich. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft benötige die Beklagte eine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Rechts ihres Mitglieds auf informationelle Selbstbestimmung. § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten stelle keine Rechtsgrundlage dar, weil dort nur die Verpflichtung geregelt sei, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Die Entbindung von der Schweigepflicht und die Zustimmung zur Weiterleitung von Unterlagen ließen sich weder unter Auskünfte noch unter Nachweise subsumieren. Auch § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung biete insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn dort seien lediglich Rechte der Beklagten geregelt, nicht aber Pflichten ihrer Mitglieder. Im Übrigen gehe auch die Beklagte von § 78 Abs. 2 ihrer Satzung als Grundlage aus. Zudem müsse das Verlangen, eine Entbindung von der Schweigepflicht vorzulegen bzw. der Weiterleitung von Unterlagen oder Daten an Dritte zuzustimmen, weiteren Anforderungen genügen, um den informationellen Selbstschutz der Mitglieder hinreichend zu gewähren. Die Beklagte müsse die konkreten Positionen bzw. sonstigen Punkte genau angeben, die überprüft werden sollen. Ferner müsse die Beklagte Name, Sitz und Qualifikation des von ihr beauftragten Arztes mitteilen oder zumindest darauf hinweisen, dass diese Angaben auf Verlangen mitgeteilt würden. Die Beklagte müsse sich auf Teile von Unterlagen beschränken, die sich auf die zweifelhaften Positionen beziehen. Es sei nicht zulässig, eine komplette Patientenkartei anzufordern. Diese Vorgaben müssten in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Beklagte die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Zustimmung zur Weiterleitung von Daten oder Unterlagen oder deren Vorlage vom Mitglied verlange. Diesen Vorgaben habe die mit Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 ausgesprochene Anforderung der Einverständniserklärung zur vertrauensärztlichen Begutachtung sowie der vollständigen Krankenunterlagen nicht entsprochen. Damit liege ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin vor. Ein Verstoß sei auch deshalb gegeben, weil die notwendige Rechtsgrundlage nicht bestanden habe. Unerheblich sei, dass die Klägerin der Aufforderung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Abgabe der Erklärung ohne Weiteres nachgekommen sei. Denn die Klägerin habe damit rechnen müssen, keine Leistungen zu erhalten, sollte sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachkommen. Die im Zusammenhang mit diesem Rechtsverstoß von der Beklagten erlangten Erkenntnisse dürften im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden. Dementsprechend bleibe es bei dem Grundsatz, dass die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig gewesen seien. Die Aufwendungen seien auch im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten beihilfefähig gewesen.
12 
Gegen das ihr am 15.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2007 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit dem am 13.03.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Zulassungsbeschluss des Gerichts (4 S 315/07) ist der Beklagten am 10.10.2007 zugestellt worden. Am 08.11.2007 ist der Beklagten durch Verfügung des Vorsitzenden die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31.11.2007 verlängert worden. Am 13.11.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet.
13 
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Sie habe berechtigte Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 gehabt. In der Rechnung vom 06.06.2005 sei z. B. an einem Behandlungstag neun Mal die GOÄ-Ziff. 298, neun Mal die GOÄ-Ziff. 4711 und neun Mal die GOÄ-Ziff. 4715 und 4716 abgerechnet worden. Zudem sei ihr aus Erfahrung mit Rechnungen des behandelnden Arztes in anderen Verfahren bekannt, dass eine vertrauensärztliche Überprüfung dieser Rechnungen häufig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass abgerechnete Leistungen teilweise nicht notwendig bzw. nicht angemessen gewesen seien. Nach den von ihr eingeholten Gutachten überschritten die vom behandelnden Arzt abgerechneten Leistungen das Maß des Notwendigen und Angemessenen, so dass nach § 30 Abs. 1 und 3 ihrer Satzung kein Erstattungsanspruch bestehe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die von ihr eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. auch verwertbar. Ein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Einverständniserklärung sei der Klägerin aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz bewusst gewesen, welche Aspekte der eingereichten Rechnungen des behandelnden Arztes zweifelhaft seien. Die Klägerin habe ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt, dass sie der Beklagten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt und sich vom Vertrauensarzt habe untersuchen lassen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 betreffe eine in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung übliche pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Klausel wegen ihres Generalermächtigungscharakters beanstandet. Das Gericht habe es für verfassungsrechtlich zulässig angesehen, wenn Versicherungsunternehmen in Zusammenhang mit der Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt seien, dem Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumten. Dementsprechend sei die von ihr geforderte Einzeleinwilligung der Klägerin verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn diese habe sich auf einen konkreten Behandlungsvorgang und auf bestimmte von der Klägerin eingereichte Rechnungen bezogen. Auch habe die Klägerin während des Verfahrens nicht geltend gemacht, ihr sei der Umfang der Entbindung von der Schweigepflicht nicht bekannt gewesen oder sie habe diese Erklärung nicht freiwillig abgegeben. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Forderung nach Vorlage der ärztlichen Unterlagen und der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht rechtswidrig gewesen sei, habe das Gutachten verwertet werden können. Bei der gebotenen Abwägung überwiege das Interesse auch der Versichertengemeinschaft auf Erstattung nur tatsächlich notwendiger medizinischer Leistungen das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer Daten. Sollten die von ihr eingeholten Gutachten tatsächlich unverwertbar sein, so müsse die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der abgerechneten ärztlichen Aufwendungen seitens des Gerichts von Amts wegen aufgeklärt werden. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestünden begründete Zweifel.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufzuheben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden, soweit sie entgegenstehen, und die Sache unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Voraussetzungen für die Kürzung ihres Anspruchs gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten lägen nicht vor. Denn die von ihr in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen hätten das Maß des Notwendigen und Angemessenen nicht überschritten. Maßgeblich sei, ob Aufwendungen für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode geltend gemacht worden seien, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen oder zu lindern. Die von ihr abgegebene Verzichtserklärung hinsichtlich der Schweigepflicht des behandelnden Arztes sei wegen Verstoßes gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung unwirksam gewesen. Die Satzung der Beklagten biete keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, von den Mitgliedern eine Schweigepflichtverzichtserklärung zu verlangen.
19 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akten der Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21 
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
23 
Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
24 
1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
26 
Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
29 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
30 
Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
31 
b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
32 
In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
33 
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
34 
Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
35 
2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
36 
Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
37 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 29. Juli 2008
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21 
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
23 
Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
24 
1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
26 
Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
29 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
30 
Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
31 
b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
32 
In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
33 
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
34 
Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
35 
2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
36 
Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
37 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 29. Juli 2008
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.

(4) Die oder der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der oder des Auskunftspflichtigen oder der für sie oder ihn tätigen Personen handelt. Stellt die oder der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist sie oder er befugt, diesen anzuzeigen und die betroffene Person hierüber zu informieren.

(5) Die oder der Bundesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde

1.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder
2.
Grundrechte verletzen.
Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Bundesbeauftragte nur im Benehmen mit der Bundesregierung aussagen. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Absätze 3 und 4 Satz 5 bis 7 gelten entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

(3) Die oder der Bundesbeauftragte erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 68/08 Verkündet am:
29. April 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Restwertbörse

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den
Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt
werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten
enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse
im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts
kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen
erstrecken, die einen anderen Schutzgegen-stand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen
Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166,
233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
http://www.autoonline.de/
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 2. April 2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 16. November 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen , in welchem Umfang sie Lichtbilder aus den nachfolgend bezeichneten Gutachten im Internet auf sogenannten Restwertbörsen wie "www. … .de" öffentlich zugänglich gemacht hat: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Sachverständiger für Kraftfahrzeuge. Er erstellte im Auftrag der Eigentümerin eines Fahrzeugs, das einen Unfall erlitten hatte, am 13. September 2006 ein Gutachten über die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert des Unfallfahrzeugs. Er reichte das Gutachten , wie mit der Auftraggeberin vereinbart, bei der Beklagten als dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein. Bestandteil des Gutachtens sind Lichtbilder des Unfallfahrzeugs. Ein Mitarbeiter des Klägers hat die Fotografien angefertigt und dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt. Die Beklagte stellte vier dieser Lichtbilder, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hatte, zusammen mit den Fahrzeugdaten vom 18. bis zum 20. September 2006 in eine Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein. Dort können gewerbliche Käufer ihre Angebote für die beschädigten Fahrzeuge abgeben. Versicherer nutzen die Restwertbörse, um anhand dieser Angebote zu überprüfen, ob die von Sachverständigen ermittelten Restwerte angemessen sind.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit die ihm eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern verletzt.
3
Er hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , die nachfolgend dargestellten drei Lichtbilder künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung zu nutzen, wie in dem Internetauftritt http:// www.[...].de geschehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 114 € zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen,
a) ihm Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten von der Beklagten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sind, wie die im Antrag zu 1 genannten Lichtbilder,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern ; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder, die gemäß der Auskunft nach Ziffer 3 im Internet veröffentlicht worden sind, resultierenden Schaden zu ersetzen.
4
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie macht geltend, die zur Veröffentlichung der Fotografien in der Restwertbörse erforderlichen Nutzungsrechte seien ihr zumindest stillschweigend eingeräumt worden. Es sei allen Beteiligten bekannt, dass Sachversicherer von ihnen versicherte Unfallfahrzeuge üblicherweise unter Einschaltung von Restwertbörsen begutachteten und verwerteten.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Unterlassung und Zahlung von 80 € verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Der Kläger hat seiner Berufungsschrift eine Anlage beigefügt, in der er zur Konkretisierung seines Auskunftsbegehrens 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten näher bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und der Berufung des Klägers abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung von 20 € verurteilt (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 378 = ZUM-RD 2009, 330). Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seine Klageanträge und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei gemäß § 97 Abs. 1, § 19a UrhG zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 € verpflichtet. Dazu hat es ausgeführt:
7
Es seien auch bei Anwendung der in § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger seiner Auftraggeberin ausschließliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt habe. Der Zweck des Vertrages habe in der Erstellung eines Gutachtens durch den Kläger bestanden, das die Auftraggeberin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verwenden könne. Dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Klä- ger seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume. Das Interesse der Beklagten als Versicherer, sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern, habe den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich ausschließlich für den Versicherer erstellt werde, und dieser damit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei.
8
Der Zahlungsanspruch sei nur in Höhe von 20 € begründet. Die Empfehlungen "Bildhonorare 2006" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könnten zur Schadensschätzung nicht herangezogen werden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, dass sie für die in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthielten. Bei der Schadensschätzung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrags bereits honoriert worden sei und lediglich die darüber hinausgehende Nutzung durch öffentliches Zugänglichmachen der Lichtbilder von der Vergütung nicht umfasst gewesen sei. Diese überschießende Nutzung sei im Hinblick auf die kurze Zeitdauer und den eingegrenzten Umfang des Einstellens von Lichtbildern in Restwertbörsen mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbild angemessen abgegolten.
9
Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Er scheitere, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, an Zumutbarkeitserwägungen. Auskunftserteilung könne zudem nur über den konkreten Verletzungsfall, nicht dagegen über mögliche andere Verletzungsfälle verlangt werden. Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Veröffentlichung von Lichtbildern aus den vom Kläger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungshandlungen , seien diese auch der Art nach ähnlich.
10
Da kein Auskunftsanspruch bestehe, entfalle auch der auf den Auskunftsanspruch bezogene Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht.
11
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung , eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wendet.
12
1. Der Unterlassungsanspruch ist - entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten - gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach dieser Bestimmung vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
13
a) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen es Bezug genommen hat, zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in die Restwertbörse eingestellten vier Fotografien aus dem Gutachten des Klägers vom 13. September 2006 gemäß § 72 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind.
14
b) Die Vorinstanzen haben weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte diese Lichtbilder durch das Einstellen ins Internet im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und damit in das dem Lichtbildner nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG zustehende ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, eingegriffen hat.
15
c) Berufungsgericht und Landgericht sind ferner zutreffend davon ausgegangen , dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder dem Kläger zustand und die Beklagte dieses Recht widerrechtlich verletzt hat.
16
Die urheberechtlichen Nutzungsrechte an den Fotografien standen nach § 72 Abs. 2 UrhG zunächst dem Mitarbeiter des Klägers zu, der die Fotografien angefertigt hat und daher Lichtbildner im Sinne dieser Bestimmung ist. Dieser Mitarbeiter hat dem Kläger sämtliche Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt.
17
Es kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass der Kläger der Beklagten das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder selbst eingeräumt oder gegenüber der Beklagten in eine öffentliche Zugänglichmachung der Lichtbilder eingewilligt hat. Dass ein Sachverständiger das seinem Auftraggeber erstattete Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug unmittelbar dem Haftpflichtversicherer zuleitet, entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer langen und verbreiteten Übung, die allein einer zweckmäßigen und unkomplizierten Schadensabwicklung dient. Der Gutachter handelt bei der Übermittlung des Gutachtens an den Versicherer daher in aller Regel - und so auch hier - lediglich als Bote oder Vertreter seines Auftraggebers und gibt keine Willenserklärungen im eigenen Namen ab (vgl. Diehl, ZfSch 2009, 89, 90; Blankenburg, VersR 2009, 1444, 1448; a.A. LG Nürnberg-Fürth Schaden-Praxis 2008, 195, 196). Selbst wenn - wie die Beklagte geltend macht - eine Branchenübung bestünde, nach der Autoversicherer die in Sachverständigengutachten enthaltenen Lichtbilder in Restwertbörsen einstellen, könnte daher nicht an- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2cmp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309392001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2cmp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309392001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2cmp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309392001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - genommen werden, der Kläger habe sich mit der Übermittlung seines Gutachtens an die Beklagte einer solchen Branchenübung unterwerfen und der Beklagten stillschweigend ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumen oder eine entsprechende Einwilligung erteilen wollen.
18
Aber auch seiner Auftraggeberin hat der Kläger das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder weder ausdrücklich noch stillschweigend eingeräumt. Diese konnte der Beklagten daher ein solches Recht weder selbst noch durch den Kläger als Boten oder Vertreter verschaffen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossene Vertrag biete auch unter Berücksichtigung der in § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG normierten Zweckübertragungsregel keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seiner Auftraggeberin entsprechende Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt habe. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg.
19
aa) Die Auslegung der Erklärungen der Parteien durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos

).

20
bb) Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem http://www.juris.de/jportal/portal/t/2kmo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
21
cc) Den Zweck des Vertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision der Beklagten unbeanstandet in der Erstellung eines Gutachtens durch den Kläger gesehen, das seine Auftraggeberin gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche verwenden könne. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen , dieser Zweck habe es nicht erfordert, dass der Kläger seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung digitalisierter Lichtbilder des Unfallfahrzeugs im Internet einräume. Das Interesse der Beklagten als Versicherer , sich durch die Einholung von Vergleichsangeboten zusätzlich abzusichern , habe den Zweck des zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin geschlossenen Vertrages nicht bestimmt. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Gutachten letztlich ausschließlich für den Versicherer erstellt werde und dieser damit in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sei.
22
dd) Die Revision der Beklagten rügt, diese Beurteilung des Berufungsgerichts leide an inneren Widersprüchen und verletze den anerkannten Auslegungsgrundsatz einer interessengerechten Auslegung, weil sie die Interessen der Beklagten aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Geschädigten und aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Beklagten zwischen der Geschädigten und dem Kläger nicht angemessen berücksichtige. Unter Berücksichtigung dieser Interessen sei davon auszugehen, dass der Beklagten mit der Übersendung des Gutachtens das Recht eingeräumt worden sei, die darin enthaltenen Lichtbilder in digitalisierter Form in eine Internet-Restwertbörse einzustellen.
23
Der Versicherer des Schädigers könne vom Geschädigten nach § 158d Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. (§ 119 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F.) Auskunft verlangen, soweit diese zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich sei. Die Auskunft solle es dem Versicherer ermöglichen, etwa noch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen und unbegründete Ansprüche des Geschädigten abzuwehren. Der Geschädigte sei dem Versicherer zudem nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf dessen Interessen verpflichtet. In der Zusammenschau ergebe sich aus diesen Regelungen die Verpflichtung des Geschädigten, dem Versicherer die Bilder des geschädigten Fahrzeugs zum Einstellen in eine Restwertbörse zur Verfügung zu stellen und ihm damit eine Überprüfung des Restwerts zu ermöglichen. Dies sei dem Geschädigten zumutbar, da eine solche Überprüfung des Restwerts üblich und für ihn kostenlos sei.
24
Der Versicherer des Schädigers sei zudem als Dritter in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen, der die Erstattung eines Gutachtens zum Gegenstand habe, das dem Versicherer zur Abwicklung des Schadensersatzanspruchs übersandt werde. Der Sachverständige habe dem Versicherer darüber hinaus für die Richtigkeit seines Gutachtens einzustehen. Er müsse es ihm daher ermöglichen, den Inhalt des Gutachtens auf Plausibilität zu prüfen. Die Einstellung der im Rahmen des Gutachtens angefertigten Lichtbilder in eine Internet -Restwertbörse sei dafür der übliche und wirtschaftlichste Weg. http://www.juris.de/jportal/portal/t/2zpl/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE024203301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 12 -
25
ee) Damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Geschädigte und der Sachverständige nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwerts den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird. Es kann daher nicht angenommen werden, der Kläger habe seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Gutachten enthaltenen Fotografien in Internet-Restwertbörsen einräumen wollen, damit diese das Recht ihrerseits der Beklagten verschaffen könne.
26
Nimmt der Geschädigte bei der Beschädigung eines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der Aufwand zur Wiederherstellung nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Danach ist als Restwert der Kaufpreis anzusetzen , den der Geschädigte auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Geschädigte muss sich dagegen nicht einen höheren Restwert anrechnen lassen, der sich erst nach Recherchen auf dem Sondermarkt über Internet-Restwertbörsen und spezialisierte Restwertaufkäufer ergibt. Da er diesen Preis bei einer Inzahlunggabe oder einem Verkauf auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt nicht erzielen kann, müsste er sich anderenfalls entweder mit einem geringeren Schadensersatz abfinden oder seinerseits zeitaufwändig nach besseren Verwertungsmöglichkeiten suchen; dazu ist er aber nicht verpflichtet (BGH, Urt. v. 13.1.2009 - VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 Tz. 9 f. m.w.N.).
27
Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall unrepariert weiter, gilt für die Abrechnung des Schadens nichts anderes. Auch in einem solchen Fall kann der Geschädigte der Schadensabrechnung den Restwert zugrunde legen, der nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, und muss sich nicht das Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts entgegenhalten lassen, das der Versicherer über das Internet ermittelt hat. Anderenfalls könnte der Versicherer des Schädigers den Verkauf des Fahrzeugs mit einem entsprechend hohen Angebot erzwingen oder liefe der Geschädigte bei einem späteren Verkauf in eigener Regie jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises des Unfallfahrzeugs für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 171, 287 Tz. 10).
28
Diese Grundsätze gelten auch für die Begutachtung durch einen vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen. Der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln. Er hat daher gleichfalls auf den Kaufpreis abzustellen, den der Geschädigte auf dem ihm regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug erzielen kann. Der Gutachtenumfang wird durch den Gutachtenauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt. Auch der Gutachter hat daher nicht die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss von Online-Börsen zu ermitteln (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 10).
29
Soweit der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschlossenen Vertrags einbezogen ist, reichen seine Rechte nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass das Gutachten im Regelfall als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, hat er es daher nur unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen, ohne zu weiteren Erhebungen und Berechnungen im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet zu sein (BGH NJW 2009, 1265 Tz. 8).
30
2. Die Revision des Klägers rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch lediglich in Höhe von 20 € und nicht - wie vom Kläger beantragt - in Höhe von 114 € als begründet erachtet hat.
31
Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zwar als Schadensersatzanspruch bezeichnet. Es hat aber durch seine Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts zu erkennen gegeben, dass es ebenso wie dieses auch von einem - verschuldensunabhängigen - Bereicherungsanspruch ausgeht. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zwar unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten zu. Dieser Anspruch ist jedoch nur in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe begründet.
32
a) Der Kläger kann die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertbörse in das Internet eingestellt hat, das dem Kläger zustehende Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung widerrechtlich verletzt. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus , dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=37&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309089800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wr0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=39&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE304219001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/wr0/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3i0e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE033902301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 123 Tz. 42 = WRP 2010, 57 - Scannertarif, m.w.N.). Der Kläger kann seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660, Tz. 13 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, m.w.N.).
33
b) Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auch zur Herausgabe verpflichtet. Sie hat dadurch, dass sie die vier in Rede stehenden Lichtbilder in die Restwertbörse im Internet eingestellt hat, in den Zuweisungsgehalt des dem Kläger zustehenden Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen und damit auf seine Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht gleichfalls in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGHZ 82, 299, 307 f. - Kunststoffhohlprofil II; BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 87/07, GRUR 2010, 237 Tz. 22 = WRP 2010, 390 -Zoladex, m.w.N.).
34
c) Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu prüfen , ob die tatrichterliche Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob der Tatrichter wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen hat und insbesondere schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt hat, die die Parteien vorgebracht haben oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 24 = WRP 2006, 274 - Presse- http://www.juris.de/jportal/portal/t/hgp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302068601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hgp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302068601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/hgp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302068601&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 16 - fotos; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train). Dies ist hier nicht der Fall.
35
aa) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte zur Ermittlung der marktüblichen Lizenzgebühr den von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing für das Jahr 2006 ermittelten Vergütungssatz für die "Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung und PR) Webdesign" zugrunde legen müssen, nach der für die hier in Rede stehende Nutzung der Lichtbilder eine marktgerechte Vergütung von 60 € pro Foto zu zahlen sei.
36
Bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es allerdings nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen , wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 27 - Pressefotos, m.w.N.). Es kann dahinstehen , ob die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen), bei denen es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt, branchenübliche Vergütungssätze enthalten (bejahend OLG Brandenburg GRUR-RR 2009, 413 Tz. 29; LG Mannheim ZUM 2006, 886, 887; verneinend LG Stuttgart ZUM 2009, 77, 82; vgl. auch BGH GRUR 2006, 136 Tz. 30 - Pressefotos).
37
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die MFM-Empfehlungen für das Jahr 2006 im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bilden, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass sie für die hier in Rede stehende Art der Nutzung Regelungen enthalten. Die Be- klagte hat die Lichtbilder nicht zur Vermarktung des Unfallfahrzeugs, sondern zur Überprüfung der Restwertermittlung genutzt. Es handelt sich damit nicht um einen Fall der Verwendung von Fotografien für Werbung im Internet, auf die sich der vom Kläger herangezogene Vergütungssatz der MFM-Empfehlungen bezieht.
38
bb) Die Revision des Klägers beanstandet die Annahme des Berufungsgerichts , bei der Schadensschätzung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Erstellung und die Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrags bereits honoriert worden sei, zu Unrecht als denkgesetzwidrig. Das Berufungsgericht hat entgegen der Darstellung der Revision des Klägers nicht übersehen, dass sich die Honorierung des Klägers nicht auf die Einstellung der Fotos ins Internet bezog. Es hat vielmehr geprüft, welche Lizenzgebühr für die über die bereits vergütete Nutzung hinausgehende Verwertung der Lichtbilder durch öffentliches Zugänglichmachen in der Restwertbörse angemessen ist.
39
cc) Vergeblich wendet sich die Revision des Klägers gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einstellen der Lichtbilder in die Restwertbörse sei im Hinblick auf die kurze Dauer und den eingegrenzten Umfang mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbild angemessen abgegolten. Die Revision des Klägers stellt nicht in Abrede, dass die Fotografien lediglich für zwei Tage in die Restwertbörse eingestellt und dort auch nur einem beschränkten Kreis von gewerblichen Aufkäufern zugänglich waren, die über das Kennwort für die Restwertbörse verfügten. Die Beurteilung, für eine solche Nutzung sei eine Lizenzgebühr von 5 € pro Lichtbild angemessen, liegt im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens.
40
dd) Entgegen der Darstellung der Revision des Klägers kann nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe die Qualität der Fotos nicht zutref- http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE101688000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE101688000&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 18 - fend berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat die Qualität der Lichtbilder im Rahmen seiner Schätzung als einen wertbildenden Faktor bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, dass es dabei übersehen hat, dass die Herstellung der in Rede stehenden Fotografien technischen Sachverstand erfordert.
41
ee) Die Revision des Klägers wendet erfolglos ein, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf die Veröffentlichung von Lichtbildern eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im Internet in der Regel erheblich höhere Angebote abgegeben würden als auf dem regionalen Markt. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil diese höheren Angebote - wie unter II 1 c ee ausgeführt - für die Schadensberechnung in aller Regel nicht von Bedeutung sind und sich damit nicht zum Vorteil des Versicherers auswirken. Das Berufungsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nicht auf den vom Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinn ankommt.
42
3. Die Revision des Klägers rügt dagegen mit Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch auf Auskunftserteilung als unbegründet angesehen hat.
43
a) Der Verletzte kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 232 - Monumenta Germaniae Historica) oder eines auf die Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs (BGHZ 129, 66, 75 - Mauerbilder) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung setzt voraus, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich im Ungewissen ist und sich http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE106648501&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/po4/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=15&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE106648501&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 19 - die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verletzer sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I).
44
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht daran, dass die begehrte Auskunftserteilung für die Beklagte unzumutbar ist.
45
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verwiesen hat, hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, weshalb er nicht in der Lage sei, ebenso gut wie die Beklagte andere Verletzungen zu recherchieren oder der Beklagten jedenfalls mitzuteilen, welche Gutachten zu welchen Schadensfällen er in der maßgeblichen Zeit bei ihr eingereicht habe. Das einseitige Verlagern der kompletten Recherche auf die Beklagte ohne die Ausschöpfung zumutbarer eigener Möglichkeiten sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Mit dieser Begründung kann der Auskunftsanspruch nicht verneint werden.
46
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunftserteilung darüber, in welchem Umfang diese Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten und von ihm zu bezeichnenden Gutachten in gleicher Weise im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Da der Kläger seinen Anspruch ausschließlich auf von ihm zu bezeichnende Gutachten bezieht, verlangt er von der Beklagten nicht, dass sie Nachforschungen nach Gutachten anstellt, aus denen sie möglicherweise Lichtbilder entnommen und ins Internet eingestellt hat. Der Kläger hat zudem bereits in der Klageschrift zur Konkretisierung seines Auskunftsantrags auf eine der Beklagten vorgerichtlich übersandte tabellarische Übersicht verwiesen, in der er 19 im Jahre 2004 erstellte Gutachten bezeichnet hat. Diese Übersicht hat der Kläger dann als Anlage zur Berufungsschrift vorgelegt. Damit hat er bereits im Laufe des Rechtsstreits klargestellt, auf welche Gutachten sich sein Auskunftsbegehren bezieht.
47
Dem Kläger war es nicht zuzumuten, zu recherchieren, ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihm benannten Gutachten Lichtbilder entnommen und in Restwertbörsen eingestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger dies mit zumutbarem Aufwand hätte herausfinden können. Dagegen ist anzunehmen, dass die Beklagte dies bei einer Durchsicht ihrer Geschäftsunterlagen unschwer feststellen kann. In der Übersicht des Klägers sind sämtliche Gutachten mit Angaben über den Versicherungsnehmer der Beklagten, die Versicherungsnummer , den Schadentag, die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert und die Anzahl der Lichtbilder aufgelistet.
48
c) Der Auskunftsanspruch des Klägers ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unbegründet, weil Auskunftserteilung nur über den konkreten Verletzungsfall und nicht über mögliche andere Verletzungsfälle verlangt werden kann.
49
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Unterlassungsantrags seien drei konkrete Lichtbilder. Bei der Veröffentlichung von Lichtbildern aus den vom Kläger in der Anlage zum Berufungsantrag bezeichneten Gutachten handele es sich nicht um kerngleiche, sondern um grundlegend abweichende Verletzungshandlungen , seien diese auch der Art nach ähnlich. Die Revision des Klägers macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht damit den Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung im Streitfall zu eng bestimmt hat.

50
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Begehungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfang solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 34, 36 - Parfümtestkäufe, m.w.N.). Das Charakteristische der (festgestellten ) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat.
51
Der Auskunftsanspruch des Klägers bezieht sich allerdings nicht auf weitere Verletzungen der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den vier Lichtbildern , die die Beklagte vom 18. bis zum 20. September 2006 in die Restwertbörse eingestellt hat; er betrifft vielmehr andere Lichtbilder und damit andere Schutzgegenstände. Im Regelfall kann zwar aufgrund der Verletzung eines bestimmten Schutzrechts nicht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs Auskunft darüber verlangt werden, ob auch bestimmte andere Schutzrechte verletzt worden sind (vgl. zur Verletzung von Marken BGHZ 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe, m.w.N.). Dies gilt aber nur, soweit über die bereits begangene Verletzung des einen Schutzrechts hinaus keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht und die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs demnach darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; 166, 253 Tz. 41 - Markenparfümverkäufe). Ist Letzteres nicht der Fall, kann sich der Auskunftsanspruch auch auf andere Schutz- rechte oder Schutzgegenstände erstrecken. So kann insbesondere bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken einer Verwertungsgesellschaft aufgrund der rechtlichen Beziehung zwischen ihr und dem auf Auskunft in Anspruch Genommenen ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Verletzung von Nutzungsrechten an weiteren Werken aus Treu und Glauben zustehen, wenn dem kein anerkennenswertes Interesse des Auskunftspflichtigen entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk, m.w.N.).
52
Damit ist die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung vergleichbar. Die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsinteresse des Klägers begründet, beschränkt sich nicht lediglich auf die Vornahme der (festgestellten) Verletzungshandlung (hier: auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen der im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder). Unstreitig sind vielmehr nicht nur diese, sondern auch die weiteren im Auskunftsantrag des Klägers bezeichneten Lichtbilder der Beklagten einvernehmlich vom Kläger zu einem bestimmten Zweck überlassen worden, nämlich zur Abwicklung der jeweiligen Schadensfälle, in deren Zusammenhang der Kläger seine Sachverständigengutachten erstellt hat. Der Kläger begehrt Auskunft darüber, in welchem Umfang die Beklagte Lichtbilder aus den im Jahr 2004 erstellten - und von ihm genau bezeichneten - Gutachten in gleicher Weise öffentlich zugänglich gemacht hat, wie die im Unterlassungsantrag genannten Lichtbilder aus dem im Jahr 2006 erstellten Gutachten. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass sie 19 weitere im Jahre 2004 verfasste Gutachten des Klägers im Besitz hat, die Angaben zum Restwert und insgesamt 257 Lichtbilder enthalten. Sie hat das Einstellen von Fotografien aus Gutachten in Restwertbörsen zudem als eine - auch in ihrem Unternehmen - übliche Vorgehensweise zur Überprüfung des von Sachverständigen ermittelten Restwerts be- zeichnet. Unter diesen Umständen besteht kein anerkennenswertes Interesse der Beklagten, den ihr bekannten Umfang der Nutzung sämtlicher ihr für eine bestimmte Verwendung überlassenen Lichtbilder zu verheimlichen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist, auch wenn sie sich auf andere Lichtbilder bezieht, bei dieser Sachlage nicht mit der Gefahr einer unzulässigen Ausforschung der Beklagten verbunden.
53
d) Die Abweisung des Auskunftsantrags durch das Berufungsgericht stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
54
aa) Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die behaupteten Verletzungshandlungen zeitlich vor der festgestellten Verletzungshandlung liegen. Der aus einer Schutzrechtsverletzung folgende Schadensersatzanspruch und der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Zeitraum seit der vom Gläubiger nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung beschränkt. Dies trägt dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung; dieses Interesse überwiegt das Interesse des Schuldners, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren (BGHZ 173, 269 Tz. 24 f. - Windsor Estate).
55
bb) Da der unselbständige Auskunftsanspruch zur Berechnung des Schadensersatzes nur besteht, soweit eine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt werden kann, setzt er ferner voraus, dass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein können (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 45 - Parfümtestkäufe ). Das Verschulden der Beklagten ergibt sich im Streitfall daraus, dass sie http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=37&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309089800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1b54/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/19zv/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=12&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030102301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 24 - sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 123 Tz. 42 - Scannertarif, m.w.N.).
56
4. Aus den dargelegten Gründen kann auch die Abweisung der auf den Auskunftsantrag bezogenen Anträge auf Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht keinen Bestand haben.
57
III. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Anträge auf Auskunftserteilung , eidesstattliche Versicherung und Feststellung der Schadensersatzpflicht durch das Landgericht zurückgewiesen hat.
58
1. Über die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat der Senat selbst zu entscheiden, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist nach § 242 BGB begründet , der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist nach § 97 Abs. 1 UrhG a.F. gegeben (vgl. unter II 3 c und d).
59
2. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit der erteilten Auskunft eidesstattlich zu versichern, kann zwar aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) mit den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht ver- bunden werden; über diesen Antrag kann aber erst nach Erteilung der Auskunft entschieden werden (BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/07, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 200, 101 - Planungsmappe, m.w.N.). Die Sache ist daher insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, das bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich des Revisionsverfahrens - zu befinden hat.
Bergmann Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2007 - 308 O 288/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 5 U 242/07 -

Tenor

Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2008 - 3 K 4772/07 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Übrigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 18. September 2002 verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 115,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1946 geborene Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularanträgen vom 11.06.2001 und 26.08.2002 beantragte er Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen des Dr. med. B. vom 14.05.2001 bzw. 17.07.2002. Die Rechnung vom 17.07.2002 über 787,20 EUR betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. B. in der Zeit vom 07.05. bis 27.06.2002. Mit „Leistungsabrechnungen“ vom 02.07.2002 bzw. 18.09.2002 lehnte die Bezirksstelle Köln der Beklagten die Gewährung von Kassenleistungen für die geltend gemachten Aufwendungen ab und teilte jeweils mit, dass der Beleg wegen einer notwendigen Sachaufklärung entnommen worden sei. Die Überprüfungsverfahren ruhten so lange, bis die den Rechnungen zugrunde liegenden Krankenunterlagen und Laborwertergebnisse nachgereicht würden, was bis dahin nicht geschehen sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund eines Beschlusses des Vorstands zu Aufwendungen für Behandlungen durch Dr. B. nach dem 15.12.2001 keine Kassenleistungen mehr gewährt würden. Gegen den Bescheid vom 18.09.2002 erhob der Kläger am 07.10.2002 Widerspruch; das Widerspruchsverfahren wurde zunächst einvernehmlich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Vorstandsbeschluss als ruhend behandelt. Nachdem der Vorstandsbeschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 -) und vom VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 -) mangels hinreichend bestimmter Rechtsgrundlage für unwirksam erachtet wurde, schloss der Vorstand der Beklagten durch Beschluss vom 24.05.2004 erneut Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung aus. Der Kläger wurde hierüber von der Beklagten jedoch nicht in Kenntnis gesetzt.
Am 03.09.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Bescheide der Bezirksstelle Köln der Beklagten vom 02.07.2001 und 18.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kassenleistungen in Höhe von 464,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Stellung der Leistungsanträge zu gewähren, sowie den Beschluss des Vorstands der Beklagten über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. vom 24.05.2004 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Beklagte habe die Herausgabe der Krankendokumentation nicht verlangen können und Gutachten von privaten Institutionen wie der Firma Institut für medizinische Begutachtungen (IMB) GmbH nicht erstellen lassen dürfen. Zudem lägen keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung vor.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, ihre Mitglieder seien verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung eines Leistungsanspruchs notwendig sei. Es bestünden begründete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der von Dr. B. durchgeführten Behandlungen. Sie sei zwar bereit, nach Maßgabe eines Gutachtens mit Leistungen für die anerkennungsfähigen Behandlungen einzutreten. Voraussetzung sei jedoch, dass der Kläger die Krankenunterlagen von Dr. B. für den streitigen Behandlungszeitraum vorlege, da nur so die Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens möglich sei. Für die geltend gemachten Aufwendungen hätten keine Kassenleistungen gewährt werden können, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe. Der Beschluss des Vorstands vom 24.05.2004 sei mangels Bekanntgabe an den Kläger ein bloßes Verwaltungsinternum geblieben und entfalte keine Außenwirkung.
Mit Urteil vom 17.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2001 und die Verpflichtung zur Gewährung von Kassenleistungen entsprechend seinem Leistungsantrag vom 11.06.2001 begehrt hat; dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Aufhebung des Vorstandsbeschlusses vom 24.05.2004 über den Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung begehrt habe. Hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 18.09.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage als jedenfalls unbegründet abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 begehrten Leistungen habe. In Anwendung der §§ 30 Abs. 3 Satz 1 und 78 Abs. 2 und 3 ihrer Satzung in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen maßgeblichen Fassung habe die Beklagte die Gewährung von Kassenleistungen für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zu Recht versagt. Denn an der Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. B. bestünden bei der Beklagten wegen des Umfangs der Rechnungen, ihrer Gleichförmigkeit und ihrer Regelmäßigkeit zu Recht Zweifel. Solche Rechnungen seien dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, welche die Abrechnungspraxis des Dr. B. beträfen. Nach § 78 Abs. 2 der Satzung sei der Kläger verpflichtet, die von der Beklagten angeforderten Kranken- und Behandlungsunterlagen herauszugeben, da ohne diese eine gutachterliche Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. B. nicht möglich sei. Dass der Kläger unstreitig dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei, gehe nach § 78 Abs. 3 der Satzung zu seinen Lasten. Der Kläger könne demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Firma IMB GmbH als Gutachter heranzuziehen. Die Auswahl des Gutachters sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger sei insoweit vielmehr gehalten, zunächst die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und dann erst gegebenenfalls gegen einen weiteren versagenden Leistungsbescheid vorzugehen; in diesem zweiten Verfahren könne er Einwendungen gegen das von der Beklagten eingeholte und ihrer negativen Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten vorbringen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.07.2008 einen am 25.08.2008 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem hat der Senat mit Beschluss vom 11.09.2008 - 10 S 2129/08 -, dem Kläger zugestellt am 24.09.2008, stattgegeben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Antrag vom 26.08.2002 (Leistungsabrechnung vom 18.09.2002) abgewiesen hat. Im Übrigen hat der Senat die Zulassung der Berufung abgelehnt. Zur Begründung der teilweisen Berufungszulassung hat der Senat ausgeführt:
„…Im Übrigen sind ernstliche Zweifel ausreichend dargelegt. Sie liegen auch in der Sache vor. Der Kläger beanstandet mit guten Gründen, dass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen Beweis über die Notwendigkeit und Angemessenheit der dem Antrag vom 26.08.2002 zugrunde liegenden Behandlung zu erheben (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Denn der Kläger hat sich nicht generell geweigert, seiner Verpflichtung nach § 78 Abs. 2 (in der bis 30.04.2007 geltenden Fassung) der Satzung nachzukommen und die notwendigen Angaben zu machen (vgl. zur Gültigkeit dieser Vorschrift Senatsurteil vom 21.08.2008 – 10 S 2326/07, auch zur Zulässigkeit der Weitergabe an einen externen Gutachter bzw. Vertrauensarzt nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung), sondern lediglich die Berechtigung der Beklagten in Frage gestellt, mit der Abklärung und Begutachtung pauschal ein privates Gutachterinstitut zu beauftragen, ohne dass weder für den Betroffenen noch für die Beklagte hinreichend erkennbar und vorhersehbar sei, welcher konkrete Arzt die Begutachtung durchführen wird (vgl. hierzu die insoweit eindeutigen Ausführungen im Schriftsatz vom 14.01.2002; vgl. auch schon das Schreiben Rechtsanwalt N. vom 01.09.2000), weshalb sich der Kläger berechtigt sah, seine Mitwirkung zunächst zu verweigern. Das Verwaltungsgericht ist jedoch bei der Bestellung des Gutachters frei. Der Kläger hat für diesen Fall eine Offenlegung nicht abgelehnt. Zwar ist es richtig, dass im Falle einer unberechtigten Weigerung die Beklagte gem. § 78 Abs. 3 ihrer Satzung von der Leistungspflicht befreit ist, sofern berechtigte Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit bestehen, was das Verwaltungsgericht ausdrücklich bejaht hat. Dass diese Befreiung auch für den Fall gelten soll, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die erforderlichen Angaben macht, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist diese Vorschrift nicht als Präklusionsregelung ausgestaltet. Allenfalls kann in Betracht kommen, dass im Falle eines Erfolgs der Klage, notwendige Gutachterkosten gem. § 155 Abs. 4 VwGO vom Kläger zu tragen sind, wenn die Weigerung zu Unrecht erfolgt war. Das Verwaltungsgericht geht aber offenkundig davon aus, dass der Kläger in jedem Fall bereits im Verwaltungsverfahren die erforderlichen Angaben machen müsse und erst im Falle eines weiteren negativen Bescheids (etwa aufgrund einer Begutachtung durch die Firma IMB) sachliche Einwendungen gegen das Gutachten erheben könne. Damit dürfte das Verwaltungsgericht den Schwerpunkt der Einwendungen des Klägers verkannt haben, die dahin gehen, dass er nicht verpflichtet werden dürfe, sich gegenüber einem Institut zu offenbaren, ohne zuverlässig zu wissen, welcher Gutachter konkret mit seinem Fall beauftragt werden wird. Wäre der Einwand des Klägers berechtigt, so könnte die geschehene Übermittlung der Behandlungsunterlagen und damit deren Offenbarung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Abgesehen davon - und dies allein rechtfertigt bereits die Zulassung der Berufung - dürfte diese Sichtweise nicht mit der Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, gem. § 86 Abs. 1 1. Hs. VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und den Verpflichtungsstreit nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen, zu vereinbaren sein, sofern der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 2. Hs. VwGO nachkommt.“
Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24.10.2008 bis 14.11.2008 hat der Kläger die Berufung am 07.11.2008 unter Stellung eines Antrags begründet. Das Verwaltungsgericht postuliere zu Unrecht einen satzungsmäßigen Anspruch der Beklagten auf eine bedingungslose Herausgabe von Krankendokumentationen. Das Gericht verkenne dabei das grundgesetzlich geschützte Interesse des Klägers an einer Geheimhaltung seiner persönlichen Daten, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf eine Begutachtung durch private Gutachteninstitute wie die IMB GmbH, deren sich die Beklagte standardmäßig bediene. Diese Arbeitsweise sichere nicht den Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006, nach der jeder Versicherte das Recht auf eine Mitbestimmung der Gutachterwahl besitze. Das genannte Institut gewährleiste eine solche Mitbestimmung nicht, weil es nach eigenen Angaben für private Krankenversicherer in einem Franchise-System etwa 1000 Ärzte vertraglich binde, die in einem Jahr etwa 30.000 Gutachten erstellen sollten. Der Versicherte wisse folglich nicht, an wen seine intimen Krankendaten weitergeleitet würden. Dies wisse selbst die Beklagte bei der Beauftragung des Instituts nicht. Nach der Satzung der Beklagten einzig zulässig wäre hingegen die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt. Dabei sei der Begriff des Vertrauensarztes historisch aus § 369b RVO abgeleitet. Danach seien nur diejenigen approbierten Mediziner Vertrauensärzte, welche die Auswahlkriterien erfüllten, amtsvertraglich gebunden seien und deren Unabhängigkeit gesichert sei. Dies entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Diesen Anforderungen genüge die IMB GmbH nicht, die nach eigenen Angaben für 33 private Krankenversicherer tätig sei. Die IMB GmbH sei mithin wirtschaftlich von der privaten Krankenversicherungswirtschaft und der Beklagten abhängig und biete deshalb nicht die Gewähr für neutrale Gutachtenerstattungen. Mit dieser Begründung habe das Landgericht Köln einem Befangenheitsantrag gegen einen mit der IMB GmbH zusammenarbeitenden Gutachter stattgegeben. Die Gutachtenpraxis der Beklagten sei auch datenschutzrechtlich unzulässig, wie sich Stellungnahmen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen entnehmen lasse. Nach allem habe die Beklagte unrechtmäßig Befreiungen von der Schweigepflicht verlangt. Seine Bereitschaft zur Überlassung der Krankendokumentation an die Beklagte habe ausschließlich von der Zusicherung einer ordnungsgemäßen Begutachtung abgehängt. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht mangels eigener Sachkunde ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
Hinsichtlich eines Kostenerstattungsbetrages von 82,12 EUR haben die Beteiligten nach entsprechender Klaglosstellung des Klägers durch die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2008 - 3 K 4772/07 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 154,04 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Stellung des Leistungsantrags vom 26.08.2002 zu bewilligen, sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2002 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung führt sie aus, die Diagnosen und Behandlungen der mit Antrag vom 26.08.2002 eingereichten Rechnung entsprächen den Diagnosen und Behandlungen, die bereits früheren Rechnungen zugrunde gelegen hätten, welche mehrfach der IMB GmbH zur Überprüfung in Auftrag gegeben worden seien. Von einer Erstattung sei abgesehen worden, da auf der Grundlage der erstellten Gutachten die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Maßnahmen nicht gegeben gewesen sei. Die Rechnungen seien seit Jahren hinsichtlich ihres Umfangs, ihrer Gleichförmigkeit und ihrer Regelmäßigkeit auffällig. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers abgezeichnet habe. Zur Mitwirkung bei der Aufklärung von strittigen Abrechnungen sei Dr. B. bis heute nicht in dem erforderlichen Maße bereit. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätige in ständiger Rechtsprechung auch unter Würdigung der Auffassung des Landgerichts Köln sowie vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, dass das von der Beklagten regelmäßig beauftragte Begutachtungsinstitut IMB GmbH ordnungsgemäße Gutachten erstelle.
14 
Mit Beweisbeschluss vom 05.03.2009 hat der Senat zur Frage, ob die der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 zugrunde gelegten ärztlichen Leistungen medizinisch notwendig und ihrem Umfang nach angemessen waren, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. R. H., Leiter des Zentrums Naturheilkunde der Universität Freiburg, beschlossen. Wegen des Ergebnisses wird auf das erstattete Gutachten vom 16.09.2009 sowie auf die ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2010 verwiesen. Zusammenfassend kommt der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zu folgender Beantwortung der Beweisfrage:
15 
„Bei einem multimorbiden Patienten mit im Vordergrund stehenden Beschwerden durch einen M. Bechterew, der direkt oder indirekt sowohl die Schmerzen am Bewegungsapparat wie auch die restriktive Lungenfunktionsstörung, vegetative Symptome und psychische Symptome erklärt, wurde über Jahre ein intensives Behandlungskonzept mit insbesondere Akkupunktur und naturheilkundlich-homöopathischen Medikamenten als Infusionen und Injektionen durchgeführt. Es bestand eine Behandlungsindikation, da die Beschwerden die Lebensqualität des Patienten nachhaltig und schwerwiegend beeinträchtigten. Die Maßnahmen waren im Prinzip geeignet, die Symptome zu lindern und einer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere, da die Maßnahmen der konventionellen medikamentösen Therapie nicht erfolgreich bzw. unverträglich waren. Es bestand somit eine medizinische Notwendigkeit für die der Rechnung vom 17.07.2002 zugrunde liegenden ärztlichen Leistungen. Von ihrem Umfang her waren die Maßnahmen allerdings, soweit nach Aktenlage zu beurteilen, nicht angemessen. Die Anzahl und Häufigkeit der Maßnahmen lagen deutlich über dem, was aus Studien bzw. nach der Erfahrung empfohlen wird. Bei einer dauerhaften Besserung hätte es zu einer deutlichen Reduktion der Anzahl und der Häufigkeit der Therapiemaßnahmen kommen müssen. Da die Besserung mit Stand 12.03.2001 als dauerhaft angegeben wurde und sich keine Angaben über eine Verschlechterung seitdem finden, hätte die Reduktion der Therapiefrequenz und -intensität seit Anfang 2001 erfolgen sollen. Die Fortführung einer wöchentlichen Behandlung mit Injektionen, Akkupunktur, Infusionen etc. bis in den Zeitraum der der Rechnung vom 17.07.2002 zugrunde liegenden Leistungen ist nach Aktenlage keinesfalls gerechtfertigt. Zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 können ca. 20 Akkupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchiger Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden. Die diagnostischen Leistungen und die Kurzwellenmikrowellenbehandlung im der Rechnung vom 17.07.2002 zugrunde liegenden Zeitraum sind vom Umfang her gerechtfertigt.“
16 
Der Kläger kritisiert dieses Gutachten unter Vorlage eines von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens des in Privatpraxis tätigen Prof. Dr. med. W. H. als nicht nachvollziehbar. Es handle sich um persönliche Betrachtungen des Gerichtsgutachters, die eine angemessene Berücksichtigung der chronischen Multimorbidität des Klägers und die damit einhergehende Unmöglichkeit einer Heilung vermissen ließen. Wegen der dokumentierten medikamentösen Unverträglichkeiten sei ein lebensqualitativ erträglicher Status nur durch das von Dr. B. angewendete Therapieschema erreichbar.
17 
Die Beklagte tritt dieser Gutachtenkritik entgegen und führt aus, das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten enthalte keine eigenen sachlichen Ausführungen zur Frage der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durch Dr. B. durchgeführten Behandlungen. Es beschränke sich weitestgehend auf Angriffe gegen das vom Gericht eingeholte Gutachten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist.
II.
20 
Bezüglich des rechtshängig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes (Erstattungsbegehren in Höhe von 154,04 EUR) ist die vom Senat zugelassene Berufung auch sonst zulässig, insbesondere vom Kläger fristgerecht eingelegt sowie unter Stellung eines Antrags nach entsprechender Fristverlängerung durch Verfügung des Vorsitzenden rechtzeitig begründet worden. Die Berufung hat auch teilweise Erfolg.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des streitig gebliebenen Betrages gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ein einvernehmliches Ruhen des Widerspruchsverfahrens und damit ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs ist den Akten lediglich mit Blick auf die seinerzeit noch ausstehende verwaltungsgerichtliche Beurteilung des ersten - dem Kläger mitgeteilten - Vorstandsbeschlusses aus dem Jahre 2001 über einen Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung anzunehmen. Die Rechtsfrage der Wirksamkeit dieses Ausschlusses wurde aber nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 - und das die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisende Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 - zu Gunsten des Klägers geklärt. Ein weiterer Grund für die Hinausschiebung der Widerspruchsentscheidung ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger die von der Beklagten angeforderten Krankenunterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass den Kläger eine Obliegenheit zur Vorlage der Krankenunterlagen bereits im Verwaltungsverfahren traf und die Nichterfüllung dieser Obliegenheit zu seinen Lasten geht, hätte die Beklagte jedenfalls eine den Widerspruch zurückweisende Sachentscheidung treffen können.
22 
2. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Restbetrages ist die Klage teilweise begründet.
23 
a) Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzung der Beklagten (vom 01.01.2002) haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden (Satz 2). Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw. ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach § 30 Abs. 3 Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Überprüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Nach § 78 Abs. 3 der Satzung hat das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
24 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. B. zu überprüfen, deren Erstattung der Kläger mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 beantragt hatte. Wie die Beklagte unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. B. nachvollziehbar dargelegt hat, bestanden Zweifel, ob die in der Rechnung vom 17.07.2002 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen aber Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, so setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 der Satzung voraus (vgl. Senatsurteile vom 29.07.2008 – 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230; vom 21.08.2008 - 10 S 2326/07 -). Zwar ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; Senatsurteil vom 09.07.2009 - 10 S 3385/08 -, juris). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei nachvollziehbaren Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit, wie im vorliegenden Fall, die genannten satzungsrechtlichen Vorschriften zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit eingreifen.
25 
Hiernach war die Beklagte befugt, den Kläger zur Mitwirkung an der Klärung der Zweifel durch Vorlage der entsprechenden Krankenunterlagen aufzufordern. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben aber zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Kläger die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, den Schluss gezogen, dass bereits deshalb - ohne eine weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren - die Klagabweisung gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat diesen Standpunkt im Berufungsverfahren allerdings selbst nicht mehr aufrechterhalten, sondern in der mündlichen Verhandlung - für sich genommen nachvollziehbar - vor allem auf die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten einer späteren Unterbreitung von Krankenunterlagen, etwa erst im gerichtlichen Verfahren, hingewiesen. Dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren dem Grunde nach keinen Anspruchsausschluss zu Lasten des Klägers mehr angenommen hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie den Kläger nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des vom Senat beauftragten Sachverständigen teilweise klaglos gestellt hat. Diese von der Beklagten im Berufungsverfahren eingenommene Haltung entspricht der Rechtslage. Der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 78 Abs. 3 der Satzung ist nicht die Sanktion eines Anspruchsausschlusses im Sinne einer Präklusion zu entnehmen. Der Wortlaut, dass das Mitglied „die daraus entstehenden Nachteile zu tragen“ (hat), lässt schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den weitreichenden Schluss zu, dass damit nicht lediglich z.B. eine Verzögerung der Erstattung, sondern der Ausschluss des Anspruchs als solcher normiert werden sollte. An die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit einer derartigen einschneidenden Sanktion für den Betroffenen sind entsprechend hohe Anforderungen zu stellen, die hier, abgesehen von der Frage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2010 - 13 S 2825/09 -, juris - unzureichende Ermächtigung zum Ausschluss der Leistungspflicht für Behandlungen durch bestimmte Ärzte), nicht erfüllt sind. Bezeichnenderweise hat die Beklagte sich auch veranlasst gesehen, die Vorschrift in späteren Fassungen der Satzung neu zu formulieren. Hiernach kann dahinstehen, ob selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Ausschlusswirkung des § 78 Abs. 3 der Satzung im vorliegenden Fall dem Kläger auch die in dieser Vorschrift vorausgesetzteschuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgehalten werden könnte oder ob er sich im Hinblick auf die im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 11.09.2008 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang thematisierten rechtlichen Gesichtspunkte zumindest in einem entschuldbaren Gebotsirrtum befunden hat.
26 
Im Ergebnis gilt somit der mit dem Beihilferecht übereinstimmende rechtliche Ansatz, dass die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Angemessenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen ist. Die für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit relevanten Unterlagen und Informationen, wie z.B. Diagnosen, müssen nämlich nicht sämtlich bereits mit dem Beihilfeantrag oder bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens unterbreitet werden, um Eingang in die rechtliche Beurteilung finden zu können. Entsprechendes (Beweis-) Material kann nach den allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren vielmehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 09.07.2009, a.a.O.). Dabei stellen die Leistungsvoraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Angemessenheit ärztlicher Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung (hier i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.02.1996, BGBl I S. 210, geändert durch Art. 17 Gesetz vom 04.12.2001, BGBl. I S. 3320 - GOÄ). Insoweit ist die Auslegung des Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist eine zivilgerichtliche Entscheidung nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Als angemessen sind ärztliche Leistungen schon dann anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer vertretbaren Auslegung der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300).
27 
b) Die nach diesen Grundsätzen erfolgende Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 aufgeführten, noch nicht von der teilweisen Klaglosstellung erfassten Einzelpositionen führt dazu, dass diese zum Teil dem Kläger ebenfalls zu erstatten sind. Dabei legt der Senat im Wesentlichen die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten vom 16.09.2009 sowie die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Sachkunde des Gutachters sowie der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit seines Gutachtens und damit an dessen Verwertbarkeit zu zweifeln, sondern ist ungeachtet der vom Kläger - teilweise unsachlich - geäußerten Gutachtenkritik von der Tragfähigkeit dieses Gutachtens überzeugt. Zentrale Angriffspunkte des Klägers erweisen sich als haltlos, so etwa die Behauptung, der Gerichtsgutachter habe die Multimorbidität des Klägers und dessen weitgehend chronische Krankheitserscheinungen nicht gesehen und gewürdigt. Gerade wegen dieser Erkenntnis und der dem Kläger zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller medikamentöser Therapie gelangt der Gutachter zur grundsätzlichen Anerkennung des bei der Behandlung des Klägers durch Dr. B. eingesetzten ganzheitlichen, naturheilkundlich-homöopathisch geprägten Therapiekonzepts. Soweit der vom Kläger beauftragte Prof. Dr. W. H. in seinem „internistischen Gutachten“ vom 23.12.2009 bezüglich einiger der 28 von Dr. B. gestellten Diagnosen eine vom Gerichtssachverständigen abweichende Auffassung zu deren Plausibilität vertritt, vermag dies die Validität des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beispielhaft für die vermeintliche Diagnose „Malassimilation“ unter Heranziehung der dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungsmethoden überzeugend demonstriert. Dass das Gegengutachten wegen der Beauftragung im Interesse des Klägers ohnedies mit Zurückhaltung zu würdigen ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Jedenfalls wäre im - hier fehlenden - Zweifel das neutrale Gerichtsgutachten vorrangig zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Davon abgesehen wirken sich die Meinungsverschiedenheiten bei einigen Diagnosestellungen nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten aus, weil der Sachverständige dem Grunde nach, wie dargelegt, das Behandlungskonzept des Dr. B. anerkannt hat.
28 
Abstriche von einzelnen Rechnungsposten sind deshalb auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens im Wesentlichen nur in zweifacher Hinsicht in Betracht zu ziehen: zum einen bezüglich des Umfangs der Aufwendungen für Akupunkturen, Infusionen und Injektionen (aa), zum anderen bezüglich der parenteralen Form der Verabreichung von Arzneimitteln (bb). Hingegen sind weitere Positionen wie „§ 10-Kosten“ (Ersatz von Auslagen) sowie solche nach Ziffern 1 und 7 GOÄ zusätzlich anerkennungsfähig (cc).
29 
aa) Hinsichtlich der Akupunkturbehandlungen, Infusionen und Injektionen hat der Sachverständige sich in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfrage dahingehend geäußert, dass zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 ca. 20 Akupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchentlicher Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden können. Insoweit erscheint im Ansatz eine proportionale Übertragung auf den maßgeblichen Behandlungszeitraum (07.05 bis 27.06.2002) sachgerecht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung allerdings ergänzend dargelegt, eine kurmäßige Anwendung von homöopathischen Arzneimittelgaben bzw. von Akkupunkturen sei üblich und bei den möglichen Schwankungen im Krankheitsverlauf auch indiziert, weil sich eine verstärkte Behandlungsbedürftigkeit in bestimmten Zeitabschnitten, etwa gerade in dem streitgegenständlichen Zeitraum, ergeben haben kann, in anderen Zeitabschnitten hingegen eine geringere als im schematischen Jahresdurchschnitt. Dies legt eine quantitative Zuordnung nicht nur zu den vom Sachverständigen als maximal angemessen bezeichneten Jahresdurchschnittswerten, sondern auch zu den im Jahr 2002 insoweit tatsächlich erfolgten Behandlungen nahe, soweit sie aus den vom Kläger vorgelegten Behandlungsunterlagen bzw. Rechnungen ersichtlich sind. Bei diesen Unterlagen befinden sich Behandlungsaufstellungen, die den Zeitraum 12.03.2002 bis 29.11.2002 abdecken und für diesen 18 Akupunkturbehandlungen, 25 Infusionen und 19 Injektionen aufführen. Von der angemessenen Jahresdurchschnittsfrequenz (s.o.) ausgehend ergeben sich proportional als angemessen für diesen Zeitraum (255 Tage) aufgerundet je 15 Akupunkturen und Infusionen sowie 22 Injektionen. Da somit die als angemessen anzusehenden Behandlungszahlen bei den Injektionen (22) im Referenzzeitraum (12.03. bis 29.11.2002) tatsächlich unterschritten wurden (19), sind die tatsächlich im maßgeblichen Behandlungszeitraum angewendeten 9 Injektionen (eine weitere für den 13.06.2002 verbuchte bleibt als offensichtliche Doppelbuchung unberücksichtigt) als im Sinne einer schwerpunktmäßigen Behandlung notwendig und angemessen zu betrachten. Entsprechendes gilt für die Akupunkturen: Insoweit ergibt sich im Referenzzeitraum ein Verhältnis von (angemessen) 15 zu (tatsächlich angewendet) 18, was bei sachgerechter Aufrundung zu keiner Reduzierung der im Behandlungszeitraum angewendeten anzuerkennenden Akupunkturen (3) führt. Hingegen wird die für den Referenzzeitraum angemessene Zahl der Infusionen (15) mit 25 tatsächlich erfolgten deutlich überschritten, so dass eine entsprechende Reduzierung der im Behandlungszeitraum vorgenommenen Infusionen (8) im entsprechenden Verhältnis auf 5 notwendige und angemessene vorzunehmen ist. Daraus folgen (weitere) Erstattungsansprüche des Klägers in folgender Höhe:
30 
5 Injektionen intravenös zu je 7,75 = 38,75 EUR,
 30 % =
 11,62 EUR
4 Injektionen s.c. oder i.m. zu je 4,43 = 17,72 EUR,
 30 % =
 5,32 EUR
3 Akupunkturen zu je 38,76 = 116,28 EUR,
 30 % =
 34,88 EUR
5 Infusionen zu je 19,93 = 99,65 EUR,
 30 % =
 29,89 EUR
31 
bb) Wie der Sachverständige dargelegt hat, hätte prinzipiell auf die Einbringung von Homöopathika in parenterale Katheter zugunsten oraler Einnahme kostensparend verzichtet werden können. Diese Einschätzung hat er plausibel damit begründet, dass die Diagnose „Malassimilation“, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht zutreffend war und eine orale Einnahme der - nach seiner Aussage weitgehend sublingual resorbierten, jedenfalls leicht verträglichen - homöopathischen Arzneimittel nicht kontraindiziert. Die entsprechenden Rechnungspositionen (Ziffer 261 GOÄ) sind daher als nicht notwendig und erstattbar zu behandeln. Anzuerkennen sind lediglich 7 parenterale Einbringungen von Cerebrolysin bzw. Intraglobin, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen diese Stoffe nicht oral aufgenommen werden können. Im Übrigen ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 261 GOÄ („Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“) je Behandlungstermin nicht anerkennungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt C II, Allgemeine Bestimmungen, ergibt. Danach sind Leistungen u.a. nach Ziffer 261 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden. Daraus folgt rechnerisch:
32 
7 parenterale Einbringungen zu je 3,33 = 23,31 EUR,
30 % =
 6,99 EUR.
33 
cc) Ferner sind einmal monatlich auch Beratungen nach Ziffer 1 GOÄ berücksichtigungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt B Nrn. 1 und 2 GOÄ ergibt. Ferner ist auch eine weitere vollständige körperliche Untersuchung nach Ziffer 7 GOÄ (am 20.06.2002) anzuerkennen, sowie schließlich die aus mehreren Einzelbeträgen zusammengesetzte Position „§10 - Kosten“ (Ersatz von Auslagen). Diese Rechnungsbestandteile sind weder vom Sachverständigen noch von der Beklagten problematisiert worden. Dies ergibt rechnerisch:
34 
2 Beratungen zu je 8,85 = 17,70 EUR,
 30 % =
5,31 EUR
1 Untersuchung zu 17,73 EUR,
 30 % =
5,32 EUR
Auslagen 52,67 EUR,
 30 % =
 15,80 EUR
35 
dd) Insgesamt steht dem Kläger somit ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von 115,13 EUR zu.
36 
c) Ein Zinsanspruch besteht, sofern das einschlägige Fachrecht (wie hier) keine anderweitige Regelung trifft, bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB nur ab Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114,61; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1070/08 -, VBlBW 2010, 281 m.w.N.). Dem entsprechend ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen das weitergehende Verzinsungsbegehren des Klägers unbegründet. Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Sie hat das erstinstanzliche Verfahren nur insoweit einzubeziehen, als dieses nicht infolge der teilweisen Ablehnung der Berufungszulassung bereits rechtskräftig abgeschlossen war, d.h. hinsichtlich eines streitig gebliebenen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR. Soweit der Kläger insoweit (durch teilweise Klaglosstellung in Höhe von 82,12 EUR und Zusprechung in diesem Urteil in Höhe von 115,13 EUR) in Höhe von insgesamt 197,25 EUR durchgedrungen ist, handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (5.464,77 EUR) um ein geringfügiges Unterliegen der Beklagten, was nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die vollständige Kostentragung durch den Kläger rechtfertigt.
39 
Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren entspricht der Obsiegens- bzw. Unterliegensquote (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezüglich des im Berufungsverfahren nur noch streitigen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR, wobei die teilweise Klaglosstellung des Klägers im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO insoweit als freiwillige Übernahme der Rolle des Unterlegenen durch die Beklagte zu werten ist. Für eine abweichende Kostenauferlegung, etwa nach § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die im Berufungsverfahren entstandenen Sachverständigenkosten, sieht der Senat im vorliegenden Fall angesichts der damaligen rechtlich problematischen Gutachtenpraxis der Beklagten noch keinen hinreichenden Grund (zu den Anforderungen des § 155 Abs. 4 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., RdNrn. 19 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 155 RdNrn. 10 ff.).
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 12. Oktober 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 236,16 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
19 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit unwirksam ist.
II.
20 
Bezüglich des rechtshängig gebliebenen Teils des Streitgegenstandes (Erstattungsbegehren in Höhe von 154,04 EUR) ist die vom Senat zugelassene Berufung auch sonst zulässig, insbesondere vom Kläger fristgerecht eingelegt sowie unter Stellung eines Antrags nach entsprechender Fristverlängerung durch Verfügung des Vorsitzenden rechtzeitig begründet worden. Die Berufung hat auch teilweise Erfolg.
21 
1. Die Klage ist hinsichtlich des streitig gebliebenen Betrages gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ein einvernehmliches Ruhen des Widerspruchsverfahrens und damit ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Widerspruchs ist den Akten lediglich mit Blick auf die seinerzeit noch ausstehende verwaltungsgerichtliche Beurteilung des ersten - dem Kläger mitgeteilten - Vorstandsbeschlusses aus dem Jahre 2001 über einen Ausschluss der Rechnungen des Dr. B. von der Erstattung anzunehmen. Die Rechtsfrage der Wirksamkeit dieses Ausschlusses wurde aber nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.07.2003 - 17 K 4875/02 - und das die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückweisende Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.06.2004 - 4 S 1672/03 - zu Gunsten des Klägers geklärt. Ein weiterer Grund für die Hinausschiebung der Widerspruchsentscheidung ist nicht ersichtlich. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger die von der Beklagten angeforderten Krankenunterlagen erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass den Kläger eine Obliegenheit zur Vorlage der Krankenunterlagen bereits im Verwaltungsverfahren traf und die Nichterfüllung dieser Obliegenheit zu seinen Lasten geht, hätte die Beklagte jedenfalls eine den Widerspruch zurückweisende Sachentscheidung treffen können.
22 
2. Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Restbetrages ist die Klage teilweise begründet.
23 
a) Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzung der Beklagten (vom 01.01.2002) haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen und nicht aufgrund weiterer Satzungsvorschriften ausgeschlossen sind. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden (Satz 2). Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw. ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach § 30 Abs. 3 Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Überprüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Nach § 78 Abs. 3 der Satzung hat das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen.
24 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte im vorliegenden Fall berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. B. zu überprüfen, deren Erstattung der Kläger mit dem Leistungsantrag vom 26.08.2002 beantragt hatte. Wie die Beklagte unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. B. nachvollziehbar dargelegt hat, bestanden Zweifel, ob die in der Rechnung vom 17.07.2002 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen aber Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, so setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds nach Maßgabe des § 78 Abs. 2 der Satzung voraus (vgl. Senatsurteile vom 29.07.2008 – 10 S 2327/07 -, VBlBW 2009, 230; vom 21.08.2008 - 10 S 2326/07 -). Zwar ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 -, NVwZ-RR 2008, 713; Senatsurteil vom 09.07.2009 - 10 S 3385/08 -, juris). Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei nachvollziehbaren Zweifeln an der medizinischen Notwendigkeit, wie im vorliegenden Fall, die genannten satzungsrechtlichen Vorschriften zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit eingreifen.
25 
Hiernach war die Beklagte befugt, den Kläger zur Mitwirkung an der Klärung der Zweifel durch Vorlage der entsprechenden Krankenunterlagen aufzufordern. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben aber zu Unrecht aus dem Umstand, dass der Kläger die Krankenunterlagen noch nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, den Schluss gezogen, dass bereits deshalb - ohne eine weitere Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren - die Klagabweisung gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat diesen Standpunkt im Berufungsverfahren allerdings selbst nicht mehr aufrechterhalten, sondern in der mündlichen Verhandlung - für sich genommen nachvollziehbar - vor allem auf die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten einer späteren Unterbreitung von Krankenunterlagen, etwa erst im gerichtlichen Verfahren, hingewiesen. Dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren dem Grunde nach keinen Anspruchsausschluss zu Lasten des Klägers mehr angenommen hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie den Kläger nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des vom Senat beauftragten Sachverständigen teilweise klaglos gestellt hat. Diese von der Beklagten im Berufungsverfahren eingenommene Haltung entspricht der Rechtslage. Der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 78 Abs. 3 der Satzung ist nicht die Sanktion eines Anspruchsausschlusses im Sinne einer Präklusion zu entnehmen. Der Wortlaut, dass das Mitglied „die daraus entstehenden Nachteile zu tragen“ (hat), lässt schon mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den weitreichenden Schluss zu, dass damit nicht lediglich z.B. eine Verzögerung der Erstattung, sondern der Ausschluss des Anspruchs als solcher normiert werden sollte. An die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit einer derartigen einschneidenden Sanktion für den Betroffenen sind entsprechend hohe Anforderungen zu stellen, die hier, abgesehen von der Frage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2010 - 13 S 2825/09 -, juris - unzureichende Ermächtigung zum Ausschluss der Leistungspflicht für Behandlungen durch bestimmte Ärzte), nicht erfüllt sind. Bezeichnenderweise hat die Beklagte sich auch veranlasst gesehen, die Vorschrift in späteren Fassungen der Satzung neu zu formulieren. Hiernach kann dahinstehen, ob selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Ausschlusswirkung des § 78 Abs. 3 der Satzung im vorliegenden Fall dem Kläger auch die in dieser Vorschrift vorausgesetzteschuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgehalten werden könnte oder ob er sich im Hinblick auf die im Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 11.09.2008 (a.a.O.) in diesem Zusammenhang thematisierten rechtlichen Gesichtspunkte zumindest in einem entschuldbaren Gebotsirrtum befunden hat.
26 
Im Ergebnis gilt somit der mit dem Beihilferecht übereinstimmende rechtliche Ansatz, dass die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Notwendigkeit und Angemessenheit zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen ist. Die für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit relevanten Unterlagen und Informationen, wie z.B. Diagnosen, müssen nämlich nicht sämtlich bereits mit dem Beihilfeantrag oder bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens unterbreitet werden, um Eingang in die rechtliche Beurteilung finden zu können. Entsprechendes (Beweis-) Material kann nach den allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren vielmehr bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O.; Senatsurteil vom 09.07.2009, a.a.O.). Dabei stellen die Leistungsvoraussetzungen der Notwendigkeit und Angemessenheit unbestimmte Rechtsbegriffe dar, deren Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, a.a.O., m.w.N.). Die Angemessenheit ärztlicher Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung (hier i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.02.1996, BGBl I S. 210, geändert durch Art. 17 Gesetz vom 04.12.2001, BGBl. I S. 3320 - GOÄ). Insoweit ist die Auslegung des Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist eine zivilgerichtliche Entscheidung nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Als angemessen sind ärztliche Leistungen schon dann anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer vertretbaren Auslegung der einschlägigen ärztlichen Gebührenordnung entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 - 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.03.2010 - 10 S 3090/08 -, PharmR 2010, 300).
27 
b) Die nach diesen Grundsätzen erfolgende Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der in der Rechnung des Dr. B. vom 17.07.2002 aufgeführten, noch nicht von der teilweisen Klaglosstellung erfassten Einzelpositionen führt dazu, dass diese zum Teil dem Kläger ebenfalls zu erstatten sind. Dabei legt der Senat im Wesentlichen die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten vom 16.09.2009 sowie die mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zugrunde. Der Senat sieht keinen Grund, an der Sachkunde des Gutachters sowie der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit seines Gutachtens und damit an dessen Verwertbarkeit zu zweifeln, sondern ist ungeachtet der vom Kläger - teilweise unsachlich - geäußerten Gutachtenkritik von der Tragfähigkeit dieses Gutachtens überzeugt. Zentrale Angriffspunkte des Klägers erweisen sich als haltlos, so etwa die Behauptung, der Gerichtsgutachter habe die Multimorbidität des Klägers und dessen weitgehend chronische Krankheitserscheinungen nicht gesehen und gewürdigt. Gerade wegen dieser Erkenntnis und der dem Kläger zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller medikamentöser Therapie gelangt der Gutachter zur grundsätzlichen Anerkennung des bei der Behandlung des Klägers durch Dr. B. eingesetzten ganzheitlichen, naturheilkundlich-homöopathisch geprägten Therapiekonzepts. Soweit der vom Kläger beauftragte Prof. Dr. W. H. in seinem „internistischen Gutachten“ vom 23.12.2009 bezüglich einiger der 28 von Dr. B. gestellten Diagnosen eine vom Gerichtssachverständigen abweichende Auffassung zu deren Plausibilität vertritt, vermag dies die Validität des Gerichtsgutachtens nicht zu erschüttern. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beispielhaft für die vermeintliche Diagnose „Malassimilation“ unter Heranziehung der dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungsmethoden überzeugend demonstriert. Dass das Gegengutachten wegen der Beauftragung im Interesse des Klägers ohnedies mit Zurückhaltung zu würdigen ist, bedarf keiner näheren Darlegung. Jedenfalls wäre im - hier fehlenden - Zweifel das neutrale Gerichtsgutachten vorrangig zur Entscheidungsfindung heranzuziehen. Davon abgesehen wirken sich die Meinungsverschiedenheiten bei einigen Diagnosestellungen nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten aus, weil der Sachverständige dem Grunde nach, wie dargelegt, das Behandlungskonzept des Dr. B. anerkannt hat.
28 
Abstriche von einzelnen Rechnungsposten sind deshalb auf der Grundlage des Gerichtsgutachtens im Wesentlichen nur in zweifacher Hinsicht in Betracht zu ziehen: zum einen bezüglich des Umfangs der Aufwendungen für Akupunkturen, Infusionen und Injektionen (aa), zum anderen bezüglich der parenteralen Form der Verabreichung von Arzneimitteln (bb). Hingegen sind weitere Positionen wie „§ 10-Kosten“ (Ersatz von Auslagen) sowie solche nach Ziffern 1 und 7 GOÄ zusätzlich anerkennungsfähig (cc).
29 
aa) Hinsichtlich der Akupunkturbehandlungen, Infusionen und Injektionen hat der Sachverständige sich in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Beweisfrage dahingehend geäußert, dass zum Erhalt des Therapieerfolges ab Anfang 2001 ca. 20 Akupunkturbehandlungen, ca. 20 Infusionen und ca. 30 Injektionen pro Jahr bei im Schnitt zwei- bis dreiwöchentlicher Behandlungsfrequenz als wahrscheinlich medizinisch notwendig angesehen werden können. Insoweit erscheint im Ansatz eine proportionale Übertragung auf den maßgeblichen Behandlungszeitraum (07.05 bis 27.06.2002) sachgerecht. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung allerdings ergänzend dargelegt, eine kurmäßige Anwendung von homöopathischen Arzneimittelgaben bzw. von Akkupunkturen sei üblich und bei den möglichen Schwankungen im Krankheitsverlauf auch indiziert, weil sich eine verstärkte Behandlungsbedürftigkeit in bestimmten Zeitabschnitten, etwa gerade in dem streitgegenständlichen Zeitraum, ergeben haben kann, in anderen Zeitabschnitten hingegen eine geringere als im schematischen Jahresdurchschnitt. Dies legt eine quantitative Zuordnung nicht nur zu den vom Sachverständigen als maximal angemessen bezeichneten Jahresdurchschnittswerten, sondern auch zu den im Jahr 2002 insoweit tatsächlich erfolgten Behandlungen nahe, soweit sie aus den vom Kläger vorgelegten Behandlungsunterlagen bzw. Rechnungen ersichtlich sind. Bei diesen Unterlagen befinden sich Behandlungsaufstellungen, die den Zeitraum 12.03.2002 bis 29.11.2002 abdecken und für diesen 18 Akupunkturbehandlungen, 25 Infusionen und 19 Injektionen aufführen. Von der angemessenen Jahresdurchschnittsfrequenz (s.o.) ausgehend ergeben sich proportional als angemessen für diesen Zeitraum (255 Tage) aufgerundet je 15 Akupunkturen und Infusionen sowie 22 Injektionen. Da somit die als angemessen anzusehenden Behandlungszahlen bei den Injektionen (22) im Referenzzeitraum (12.03. bis 29.11.2002) tatsächlich unterschritten wurden (19), sind die tatsächlich im maßgeblichen Behandlungszeitraum angewendeten 9 Injektionen (eine weitere für den 13.06.2002 verbuchte bleibt als offensichtliche Doppelbuchung unberücksichtigt) als im Sinne einer schwerpunktmäßigen Behandlung notwendig und angemessen zu betrachten. Entsprechendes gilt für die Akupunkturen: Insoweit ergibt sich im Referenzzeitraum ein Verhältnis von (angemessen) 15 zu (tatsächlich angewendet) 18, was bei sachgerechter Aufrundung zu keiner Reduzierung der im Behandlungszeitraum angewendeten anzuerkennenden Akupunkturen (3) führt. Hingegen wird die für den Referenzzeitraum angemessene Zahl der Infusionen (15) mit 25 tatsächlich erfolgten deutlich überschritten, so dass eine entsprechende Reduzierung der im Behandlungszeitraum vorgenommenen Infusionen (8) im entsprechenden Verhältnis auf 5 notwendige und angemessene vorzunehmen ist. Daraus folgen (weitere) Erstattungsansprüche des Klägers in folgender Höhe:
30 
5 Injektionen intravenös zu je 7,75 = 38,75 EUR,
 30 % =
 11,62 EUR
4 Injektionen s.c. oder i.m. zu je 4,43 = 17,72 EUR,
 30 % =
 5,32 EUR
3 Akupunkturen zu je 38,76 = 116,28 EUR,
 30 % =
 34,88 EUR
5 Infusionen zu je 19,93 = 99,65 EUR,
 30 % =
 29,89 EUR
31 
bb) Wie der Sachverständige dargelegt hat, hätte prinzipiell auf die Einbringung von Homöopathika in parenterale Katheter zugunsten oraler Einnahme kostensparend verzichtet werden können. Diese Einschätzung hat er plausibel damit begründet, dass die Diagnose „Malassimilation“, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung erläutert, nicht zutreffend war und eine orale Einnahme der - nach seiner Aussage weitgehend sublingual resorbierten, jedenfalls leicht verträglichen - homöopathischen Arzneimittel nicht kontraindiziert. Die entsprechenden Rechnungspositionen (Ziffer 261 GOÄ) sind daher als nicht notwendig und erstattbar zu behandeln. Anzuerkennen sind lediglich 7 parenterale Einbringungen von Cerebrolysin bzw. Intraglobin, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen diese Stoffe nicht oral aufgenommen werden können. Im Übrigen ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer 261 GOÄ („Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter“) je Behandlungstermin nicht anerkennungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt C II, Allgemeine Bestimmungen, ergibt. Danach sind Leistungen u.a. nach Ziffer 261 nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden. Daraus folgt rechnerisch:
32 
7 parenterale Einbringungen zu je 3,33 = 23,31 EUR,
30 % =
 6,99 EUR.
33 
cc) Ferner sind einmal monatlich auch Beratungen nach Ziffer 1 GOÄ berücksichtigungsfähig, wie sich aus Anhang A Abschnitt B Nrn. 1 und 2 GOÄ ergibt. Ferner ist auch eine weitere vollständige körperliche Untersuchung nach Ziffer 7 GOÄ (am 20.06.2002) anzuerkennen, sowie schließlich die aus mehreren Einzelbeträgen zusammengesetzte Position „§10 - Kosten“ (Ersatz von Auslagen). Diese Rechnungsbestandteile sind weder vom Sachverständigen noch von der Beklagten problematisiert worden. Dies ergibt rechnerisch:
34 
2 Beratungen zu je 8,85 = 17,70 EUR,
 30 % =
5,31 EUR
1 Untersuchung zu 17,73 EUR,
 30 % =
5,32 EUR
Auslagen 52,67 EUR,
 30 % =
 15,80 EUR
35 
dd) Insgesamt steht dem Kläger somit ein weiterer Erstattungsanspruch in Höhe von 115,13 EUR zu.
36 
c) Ein Zinsanspruch besteht, sofern das einschlägige Fachrecht (wie hier) keine anderweitige Regelung trifft, bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB nur ab Rechtshängigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114,61; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.2010 - 4 S 1070/08 -, VBlBW 2010, 281 m.w.N.). Dem entsprechend ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung von Verzugszinsen das weitergehende Verzinsungsbegehren des Klägers unbegründet. Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Sie hat das erstinstanzliche Verfahren nur insoweit einzubeziehen, als dieses nicht infolge der teilweisen Ablehnung der Berufungszulassung bereits rechtskräftig abgeschlossen war, d.h. hinsichtlich eines streitig gebliebenen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR. Soweit der Kläger insoweit (durch teilweise Klaglosstellung in Höhe von 82,12 EUR und Zusprechung in diesem Urteil in Höhe von 115,13 EUR) in Höhe von insgesamt 197,25 EUR durchgedrungen ist, handelt es sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens (5.464,77 EUR) um ein geringfügiges Unterliegen der Beklagten, was nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die vollständige Kostentragung durch den Kläger rechtfertigt.
39 
Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren entspricht der Obsiegens- bzw. Unterliegensquote (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bezüglich des im Berufungsverfahren nur noch streitigen Erstattungsbetrages von 236,16 EUR, wobei die teilweise Klaglosstellung des Klägers im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO insoweit als freiwillige Übernahme der Rolle des Unterlegenen durch die Beklagte zu werten ist. Für eine abweichende Kostenauferlegung, etwa nach § 155 Abs. 4 VwGO zu Lasten des Klägers im Hinblick auf die im Berufungsverfahren entstandenen Sachverständigenkosten, sieht der Senat im vorliegenden Fall angesichts der damaligen rechtlich problematischen Gutachtenpraxis der Beklagten noch keinen hinreichenden Grund (zu den Anforderungen des § 155 Abs. 4 VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., RdNrn. 19 ff.; Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 155 RdNrn. 10 ff.).
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 12. Oktober 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 GKG auf 236,16 EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.