Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2014 - 2 S 962/14

bei uns veröffentlicht am19.08.2014

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2014 - 9 K 319/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Beihilfe für ergotherapeutische Behandlungen seiner Tochter.
Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und hinsichtlich seiner am 20.05.2002 geborenen Tochter mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt. Unter dem 05.08.2011 beantragte er Beihilfe für ergotherapeutische Behandlungen seiner Tochter. Dabei legte er Rechnungen einer Praxis für Ergotherapie und integrative Lerntherapie vom 21.10.2010, 20.01.2011, 31.03.2011 und 16.06.2011 über insgesamt 1.660,00 EUR für jeweils zehn sensomotorisch-perzeptive Behandlungen vor. Diesen Behandlungen lagen Verordnungen eines Arztes vom 19.08.2010, 28.10.2010, 27.01.2011 und 01.04.2011 zugrunde, in denen als Diagnose jeweils eine „Lese-Rechtschreibschwäche" genannt worden war.
Auf die Bitte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) um Vorlage einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme reichte der Kläger ein Attest des behandelnden Arztes vom 06.09.2011 ein. Darin heißt es:
„Auf der Grundlage einer räumlich- konstruktiven Wahrnehmungsstörung und einer Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung hat [es folgt der Name der Tochter des Klägers] Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens. Inhalte der Ergotherapie waren Übungen zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung und der geteilten Aufmerksamkeit.“
Mit Bescheid vom 25.10.2011 lehnte das Landesamt den Antrag des Klägers auf Beihilfe für die durchgeführten ergotherapeutische Behandlungen seiner Tochter ab, da die Lese- und Rechtschreibschwäche keine Erkrankung im Sinne von § 6 Abs. 1 BVO sei.
Am 16.11.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Dabei legte er vier unter den ursprünglichen Daten erstellte „korrigierte Rezepte" des behandelnden Arztes vor. Darin wird nunmehr jeweils die Diagnose „visuelle Wahrnehmungsstörung, Aufmerksamkeitsstörung" genannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Da keine Erkrankung im Sinne der Beihilfeverordnung vorliege, sei die Beihilfe zu Recht versagt worden. Die Vorlage der geänderten Verordnungen könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Der darin verwendete Begriff der visuellen Wahrnehmungsstörung sei im Übrigen nur eine Umschreibung für Lese- und Rechtschreibschwäche.
Mit seiner am 10.02.2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen, seine Tochter leide an einer räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung und an einer Aufmerksamkeitsschwäche oder -störung. Auch sein Sohn leide an dieser Erkrankung. Für dessen Ergotherapie werde Beihilfe gewährt. Durch die ergotherapeutische Behandlung seiner Tochter sei eine medikamentöse Behandlung vermieden worden. Die Ergotherapie sei auf Anraten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die begehrte Beihilfe zu gewähren. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:
10 
Die Lese- und Rechtschreibschwäche der Tochter des Klägers sei auf eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn zurückzuführen. Bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche - oder auch Legasthenie - sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts München, der sich die Kammer anschließe, eine differenzierende Betrachtung vorzunehmen. Die Legasthenie an sich sei danach zwar keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn. Lägen ihr jedoch nicht Minderbegabung, Vernachlässigung, Erziehungsfehler, seelische Konflikte, ungeeignete Pädagogik oder verzögerte Gesamtentwicklung ohne Krankheitswert zugrunde, sondern beruhe sie auf einer isolierten Störung der zentralen (cerebralen) für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktionen mit Krankheitswert, liege eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn vor. Nach diesem Maßstab beruhe die Lese- und Rechtschreibschwäche der Tochter des Klägers auf einer Störung körperlicher Funktionen. Aus dem Attest des behandelnden Arztes vom 06.09.2011 gehe hervor, dass ihre Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens ihre Ursache in einer räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung hätten. Diese Diagnose lasse auf eine organische Störung der für die visuellen Fähigkeiten wesentlichen Körperfunktionen schließen. Hierauf sei die Lese- und Rechtschreibschwäche zurückzuführen, so dass sie sich lediglich als Symptom dieser räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung darstelle, ohne dass ihr ein eigener Krankheitswert zukomme. Diese Annahme werde dadurch untermauert, dass zur Behandlung der räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung verordnet worden sei. Gemäß § 37 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) diene eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen. Daraus folge, dass der behandelnde Arzt bereits bei Verordnung der Ergotherapie festgestellt habe, dass der Lese- und Rechtschreibschwäche eine Störung der visuellen Wahrnehmungsfunktion mit Krankheitswert zugrunde liege, welche durch Verordnung einer sensomotorisch-perzeptiven Behandlung therapiert werden solle. Dabei übersehe die Kammer nicht, dass gemäß § 5 HeilM-RL in Verbindung mit Lit. b) Nr. 4 der Anlage bei Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche und sonstigen isolierten Lernstörungen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen sei, nicht verordnungsfähig sei. Dieser Ausschlusstatbestand betreffe jedoch nicht die Verordnungsfähigkeit therapeutischer Maßnahmen, die der Heilbehandlung einer Krankheit dienten, welche wiederum die Ursache für eine sich nach außen manifestierende Lese- und Rechtschreibschwäche sei.
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Entgegen der Annahme des Beklagten lasse sich die Lese- und Rechtschreibschwäche bei der Tochter des Klägers nicht auf eine mangelhafte Erziehung zurückführen. Insbesondere sei diese Annahme nicht durch den Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 14.11.2011 belegt. Dieser Bericht befasse sich mit dem Verhalten des Sohnes des Klägers. Es würden Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes und dessen Schwierigkeiten im Kindergarten und in der Schule beschrieben. In dem Bericht werde erwähnt, dass nach Auffassung der Eltern die Tochter sozial problemlos sei.
12 
Die durchgeführte sensomotorisch-perzeptive Behandlung stelle auch eine Heilbehandlung dar. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO setze insoweit voraus, dass die Aufwendungen, für welche eine Beihilfe begehrt werde, für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen entstanden seien. Hingegen seien gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO Aufwendungen für heilpädagogische Maßnahmen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gelte auch, wenn mit der Heilbehandlung zugleich ein heilpädagogischer Zweck verfolgt werde. Die Kammer sei der Überzeugung, dass die Tochter des Klägers keine heilpädagogische Maßnahme im Sinne von § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO genossen habe. Die ihr verordnete sensomotorisch-perzeptive Behandlung habe ausweislich des Attestes des behandelnden Arztes vom 06.09.2011 der Verbesserung ihrer visuellen Wahrnehmungsfähigkeit und somit der Behandlung der räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung gedient. Dass als weitere Folge auch eine Linderung der symptomatischen Lese- und Rechtschreibschwäche angestrebt worden sei, führe nicht zu der Annahme eines heilpädagogischen Zwecks der Therapie.
13 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12.05.2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. In den Gründen hat er ausgeführt, aus der Kurzstellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 lasse sich nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ Krankheitswert zukommen solle und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet werde; weiter hat der Senat auf die in § 3 Abs. 3 HeilM-RL genannten Anforderungen an die Verordnung von Heilmitteln verwiesen.
14 
Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend: Es sei schon nicht ersichtlich, dass eine cerebrale Funktionsstörung mit Krankheitswert gegeben sei. Ferner sei nicht ausgeschlossen, dass Minderbegabung, Vernachlässigung, Erziehungsfehler, seelische Konflikte, ungeeignete Pädagogik oder verzögerte Gesamtentwicklung ohne Krankheitswert Ursache der Lese- und Rechtschreibschwäche seien. Unzutreffend verweise das Verwaltungsgericht insoweit auf den Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 14.11.2011, da sich dieser Bericht ausschließlich mit dem Verhalten des Sohnes des Klägers befasse. Zudem habe sich das Gericht nicht allein auf die fünfzeilige Kurzstellungnahme des behandelnden Arztes vom 06.09.2011 stützen dürfen. Weiter erschließe sich nicht, wie das Verwaltungsgericht zu der Interpretation gekommen sei, es handle sich zum überwiegenden Teil um keine heilpädagogische Maßnahme, die von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sei. Schließlich sei die Behandlung auch nicht unter ärztlicher Leitung und Aufsicht durchgeführt worden; eine ärztliche Zwischenkontrolle habe nicht stattgefunden.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.01.2014 - 9 K 319/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
19 
Er verweist vollumfänglich auf das angefochtene Urteil.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
22 
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Er hat die Bewilligung von Beihilfeleistungen für die ergotherapeutischen Behandlungen der Tochter des Klägers zu Recht abgelehnt, da der Kläger keinen entsprechenden Anspruch besitzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben.
23 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Aus der ärztlichen Verordnung müssen sich Art und genauer Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose ergeben. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, so sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO nicht beihilfefähig; dies gilt entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich einer der in § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO genannten Zwecke verfolgt wird. § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO bestimmt, dass Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Behinderte in allen Bereichen nicht beihilfefähig sind.
24 
1. Es lässt sich hier bereits nicht feststellen, dass die von dem Kläger getätigten Aufwendungen für die ergotherapeutische Behandlung seiner Tochter aus Anlass einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO entstanden sind.
25 
a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) als solche keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn. Liegen ihr jedoch nicht Minderbegabung, Vernachlässigung, Erziehungsfehler, seelische Konflikte, ungeeignete Pädagogik oder verzögerte Gesamtentwicklung ohne Krankheitswert zugrunde, sondern beruht sie auf einer isolierten Störung der zentralen (cerebralen) für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktionen mit Krankheitswert, liegt dieser Rechtsprechung zufolge eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vor (vgl. BayVGH, Urteile vom 26.10.1994 - 3 B 94.138 - juris und vom 01.08.2001 - 3 B 96.1392 - juris).
26 
Der Senat kann offenlassen, ob sich das Verwaltungsgericht zu Recht an dieser - einschränkenden - Definition des Krankheitsbegriffs orientiert hat oder auch in Bezug auf die Legasthenie von der - weiteren - allgemeinen Definition des Begriffs der Krankheit im beihilferechtlichen Sinne auszugehen ist. Danach ist unter Krankheit im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d.h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 - NVwZ-RR 2005, 490 und vom 02.08.2012 - 2 S 786/12 - juris).
27 
b) Selbst wenn man von dieser weiteren Definition ausgeht, kann hier nicht die Feststellung getroffen werden, dass die bei der Tochter des Klägers diagnostizierte Legasthenie eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellt. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen genügen nicht den Anforderungen an die Diagnose einer solchen komplexen Erkrankung.
28 
aa) Zwar bestehen zwischen einer Begutachtung, die auf dem Auftrag eines Gerichts beruht, und einem ärztlichen Attest, das auf die Bitte des Patienten erstellt wird, Unterschiede in Bezug auf die Darlegung der gewonnenen Erkenntnisse. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts erstellt wird, muss die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellten Beweisfragen enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen, die auf die Bitte des Patienten erstellt werden, sind derart strenge Anforderungen nicht zu stellen. Auch solche ärztlichen Atteste müssen aber Mindestvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen. Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und entziehen sich einer generellen Beurteilung. Besonders hohe Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn eine gewichtige und komplexe Diagnose mit weitreichenden Folgen bescheinigt wird. Diese Anforderungen dürften häufig auch für psychische Erkrankungen gelten, da zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds sowie vielfältige - oft mehrdeutige - Symptome gehören, die sich nicht ohne Weiteres einem bestimmten Krankheitsbild zuordnen lassen. Demgegenüber kann bei eindeutiger Sachlage auch ein kurzes Attest ohne nähere Begründung - z.B. über eine akute und eindeutig diagnostizierbare Erkrankung oder einen Unfall - ausreichen (vgl. für den Bereich des Ausländerrechts: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482; Senatsbeschluss vom 22.03.2011 - A 2 S 555/11 -).
29 
bb) Da es hier um ein komplexes Krankheitsbild geht, das sowohl auf physischen wie auch auf psychischen Ursachen beruhen kann und zudem eine Abgrenzung zu solchen Lernproblemen erforderlich ist, denen kein Krankheitswert zukommt, genügen die hier vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen. Zu fordern wäre zumindest, dass die getroffene Diagnose schlüssig dargelegt und in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet wird. Schon daran fehlt es hier.
30 
In den zunächst vorgelegten ärztlichen Verordnungen vom 19.08.2010, 28.10.2010, 27.01.2011 und 01.04.2011 war ohne Begründung jeweils eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden. In der auf Bitte des Beklagten vorgelegten (weiteren) kurzen Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 wird demgegenüber überhaupt nicht näher konkretisiert, welche Krankheit angenommen wird. Dort wird lediglich allgemein ausgeführt, auf der Grundlage einer räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung und einer Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung bestünden Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens; Inhalte der Ergotherapie seien Übungen zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung und der geteilten Aufmerksamkeit gewesen. In den vier im Widerspruchsverfahren vorgelegten „korrigierten Rezepten" des behandelnden Arztes ist schließlich - wiederum ohne Begründung - als Diagnose jeweils „visuelle Wahrnehmungsstörung, Aufmerksamkeitsstörung" vermerkt.
31 
Dies ist schon nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist insbesondere nicht klar, ob nun eine Lese- und Rechtschreibschwäche (als eigenes Krankheitsbild), eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung festgestellt worden sein soll. Eine Erklärung für die wechselnden Diagnosen wird nicht geliefert; erst recht fehlt insoweit eine überzeugende Begründung. Mehr als eine bloße Diagnose enthält lediglich die nur sehr kurze und kursorische Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011. Auch daraus geht aber nicht hervor, ob das eigentliche Krankheitsbild nun eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung sein soll und weshalb zuvor noch eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden ist. Schließlich lässt sich auch aus dieser Stellungnahme nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ überhaupt Krankheitswert zukommen sollte, und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die in der Stellungnahme zwar erwähnten, nicht aber näher beschriebenen Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens. Allein die Tatsache, dass eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung verschrieben worden ist, lässt schließlich für sich allein genommen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinesfalls den Umkehrschluss zu, dass der behandelnde Arzt bereits bei der Verordnung der Ergotherapie eine Störung der visuellen Wahrnehmungsfunktion mit Krankheitswert festgestellt haben muss.
32 
cc) Erst recht ist nicht ersichtlich, dass hier die gesteigerten Anforderungen an die ärztliche Verordnung von Heilmitteln erfüllt sind. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BVO bestimmt insoweit, dass sich Art und Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose aus der ärztlichen Verordnung ergeben müssen. Auch nach § 3 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HeilM-RL) gelten besondere Anforderungen für die ärztliche Verordnung vom Heilmitteln. Die Verordnung von Heilmitteln kann danach nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Arzt von dem Zustand des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist. Auch wenn die Vorschriften der HeilM-RL für das baden-württembergische Beihilferecht nicht unmittelbar gelten, zeigen die von dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeiteten Richtlinien doch, dass gerade bei der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln besonders hohe Anforderungen an die Diagnose gelten müssen. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass sie zum einen häufig bei - komplexen - auch psychischen - Erkrankungen verordnet werden, zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds gehören, und zum anderen typischerweise zudem eine Abgrenzung zwischen einer Heilbehandlung einerseits und einer bloßen (heil-) pädagogischen Maßnahme andererseits erforderlich ist.
33 
Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (erst recht) nicht. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass - und gegebenenfalls auf welche Weise - sich der behandelnde Arzt vom Zustand der Tochter des Klägers überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder dass ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung für notwendig gehalten wird, denn die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein.
34 
dd) Ohne Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang der Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 14.11.2011. Denn dieser Bericht befasst sich mit dem Verhalten des Sohnes des Klägers. Eine Diagnose der Tochter des Klägers erfolgt darin hingegen ersichtlich nicht. Soweit in dem Bericht auch die Tochter des Klägers erwähnt wird, geschieht dies nur dergestalt, dass die Auffassung des Klägers und seiner Ehefrau wiedergegeben wird, wonach ihre Tochter im Gegensatz zu ihrem Sohn sozial problemlos sei. Die Fachärztin hat in Bezug auf die Tochter des Klägers ausweislich dieses Berichts also keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich über die entsprechende Schilderung des Klägers und seiner Ehefrau berichtet.
35 
Soweit sich der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen hat, die Ergotherapie sei auf Anraten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgt, lässt sich dies anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen. Eine entsprechende Verordnung oder ärztliche Stellungnahme einer Fachärztin liegt in Bezug auf seine Tochter nicht vor.
36 
2. Bei dieser Sachlage gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung.
37 
a) Die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ergibt sich, wenn dem Gericht aus Angaben in den Akten, aus tatsächlichen Behauptungen, insbesondere der Beteiligten, aus Hinweisen, Informationen usw. ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Durch die gesetzliche Anordnung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Sachverhaltserforschung heranzuziehen hat, wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach dem ersten Halbsatz der Vorschrift ausgestaltet und ausgeformt. Das Gericht hat auch auf etwaige Kenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen der Beteiligten zurückzugreifen und sie, sofern vorhanden, zu nutzen. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO angeordnete Einbeziehung der Parteien ist ein Aufklärungs- und Beweismittel, dessen sich das Gericht bedient, um seine eigene gerichtliche Ermittlungspflicht zu erfüllen. Bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich des Prozessbeteiligten bzw. aus seiner persönlichen Sphäre, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen, sind aber konkrete und auch auf Einzelheiten eingehende, also substantiierte Angaben zu erwarten. Eine weitere gerichtliche Sachverhaltserforschung ist vor diesem Hintergrund dann nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht. Die Pflicht zu (weiterer) Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag des Prozessbeteiligten voraus, also einen solchen, aus dem sich - als wahr unterstellt - das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 86 Rn. 11). Fehlt es schon an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen in diesem Sinne, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bloßen allgemein geäußerten Behauptungen eines Beteiligten nachzugehen und so gewissermaßen „ins Blaue hinein" weiter zu ermitteln (ausführl.: Senatsurteil vom 25.08.2003 - 2 S 2468/02 - BWGZ 2004, 60).
38 
b) Nach diesen Maßstäben besteht hier kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen des Beklagten für ergotherapeutische Maßnahmen, die auf der Grundlage einer unzureichenden Diagnose erbracht worden sind. Insoweit wäre es zwar grundsätzlich möglich, lückenhafte oder fehlende Angaben in einer ärztlichen Verordnung auch noch im Gerichtsverfahren zu ergänzen, sofern nicht durch spezielle Bestimmungen eine materiell-rechtliche Präklusion angeordnet wird (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 - juris; BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Diese Ergänzung lückenhafter, widersprüchlicher oder unschlüssiger Angaben obliegt jedoch zunächst demjenigen, der Beihilfe für die entsprechenden Leistungen geltend macht. Ein schlüssiger Vortrag setzt in jedem Fall auch die substantiierte Angabe voraus, dass und auf welcher Grundlage eine Leistung überhaupt erbracht worden ist. Gerade wenn wie hier ergotherapeutische Maßnahmen abgerechnet werden, deren Verschreibung auf einer oberflächlichen, unschlüssigen und nicht widerspruchsfreien Diagnose beruht, ist es regelmäßig Sache desjenigen, der hierfür Beihilfeleistungen erhalten möchte, ggf. unter Zuhilfenahme des behandelnden Arztes seinen Vortrag in nachvollziehbarer Weise zu ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713 zum Beihilferecht des Bundes; HessLSG, Urteil vom 20.03.2013 - L 4 KA 60/10 - juris zum Recht der GKV), und - bezogen auf den vorliegenden Fall - auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu liefern, weshalb sich den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine klare Diagnose entnehmen lässt. Hierzu hätte für den Kläger spätestens im Berufungsverfahren auch aller Anlass bestanden, nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss ausgeführt hat, aus der Kurzstellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 lasse sich nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ Krankheitswert zukommen solle und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet werde; weiter hat der Senat dabei auch auf die in § 3 Abs. 3 HeilM-RL genannten Anforderungen an die Verordnung von Heilmitteln hingewiesen. Auch der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich auf die seiner Ansicht nach unzureichende ärztliche Diagnose verwiesen. Da hier kein hinreichend substantiierter ergänzender Vortrag in diesem Sinne - beispielsweise durch die Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme des behandelnden Arztes - erfolgt ist, besteht auch für den Senat kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, nachdem der Kläger im vorgerichtlichen Verfahren bereits zweimal ergänzende ärztliche Bescheinigungen eingeholt und vorgelegt hat, die die Zweifel an der Aussagekraft der getroffenen Diagnose eher verstärkt als ausgeräumt haben.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
40 
Beschluss vom 19. August 2014
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.328,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

21 
Nach §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
22 
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Er hat die Bewilligung von Beihilfeleistungen für die ergotherapeutischen Behandlungen der Tochter des Klägers zu Recht abgelehnt, da der Kläger keinen entsprechenden Anspruch besitzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben.
23 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete von Ärzten schriftlich begründet verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Aus der ärztlichen Verordnung müssen sich Art und genauer Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose ergeben. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden, so sind die Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO nicht beihilfefähig; dies gilt entsprechend für Heilbehandlungen, mit denen zugleich einer der in § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO genannten Zwecke verfolgt wird. § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO bestimmt, dass Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Behinderte in allen Bereichen nicht beihilfefähig sind.
24 
1. Es lässt sich hier bereits nicht feststellen, dass die von dem Kläger getätigten Aufwendungen für die ergotherapeutische Behandlung seiner Tochter aus Anlass einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO entstanden sind.
25 
a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) als solche keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn. Liegen ihr jedoch nicht Minderbegabung, Vernachlässigung, Erziehungsfehler, seelische Konflikte, ungeeignete Pädagogik oder verzögerte Gesamtentwicklung ohne Krankheitswert zugrunde, sondern beruht sie auf einer isolierten Störung der zentralen (cerebralen) für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktionen mit Krankheitswert, liegt dieser Rechtsprechung zufolge eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vor (vgl. BayVGH, Urteile vom 26.10.1994 - 3 B 94.138 - juris und vom 01.08.2001 - 3 B 96.1392 - juris).
26 
Der Senat kann offenlassen, ob sich das Verwaltungsgericht zu Recht an dieser - einschränkenden - Definition des Krankheitsbegriffs orientiert hat oder auch in Bezug auf die Legasthenie von der - weiteren - allgemeinen Definition des Begriffs der Krankheit im beihilferechtlichen Sinne auszugehen ist. Danach ist unter Krankheit im beihilferechtlichen Sinne ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht, d.h. außerhalb der Bandbreite des Normalen liegt, oder bei welchem die Körperfunktionen außerhalb der Bandbreite des Normalen regelwidrig sind. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.03.2005 - 4 S 2222/03 - NVwZ-RR 2005, 490 und vom 02.08.2012 - 2 S 786/12 - juris).
27 
b) Selbst wenn man von dieser weiteren Definition ausgeht, kann hier nicht die Feststellung getroffen werden, dass die bei der Tochter des Klägers diagnostizierte Legasthenie eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellt. Die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen genügen nicht den Anforderungen an die Diagnose einer solchen komplexen Erkrankung.
28 
aa) Zwar bestehen zwischen einer Begutachtung, die auf dem Auftrag eines Gerichts beruht, und einem ärztlichen Attest, das auf die Bitte des Patienten erstellt wird, Unterschiede in Bezug auf die Darlegung der gewonnenen Erkenntnisse. Ein ärztliches Gutachten, das auf Grund eines Beweisbeschlusses eines Gerichts erstellt wird, muss die medizinischen Untersuchungsmethoden nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand darlegen und eine nachvollziehbare, logisch begründete Antwort auf die gestellten Beweisfragen enthalten. Bei ärztlichen Bescheinigungen, die auf die Bitte des Patienten erstellt werden, sind derart strenge Anforderungen nicht zu stellen. Auch solche ärztlichen Atteste müssen aber Mindestvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), ferner ist die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen. Der Umfang und die Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und entziehen sich einer generellen Beurteilung. Besonders hohe Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn eine gewichtige und komplexe Diagnose mit weitreichenden Folgen bescheinigt wird. Diese Anforderungen dürften häufig auch für psychische Erkrankungen gelten, da zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds sowie vielfältige - oft mehrdeutige - Symptome gehören, die sich nicht ohne Weiteres einem bestimmten Krankheitsbild zuordnen lassen. Demgegenüber kann bei eindeutiger Sachlage auch ein kurzes Attest ohne nähere Begründung - z.B. über eine akute und eindeutig diagnostizierbare Erkrankung oder einen Unfall - ausreichen (vgl. für den Bereich des Ausländerrechts: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482; Senatsbeschluss vom 22.03.2011 - A 2 S 555/11 -).
29 
bb) Da es hier um ein komplexes Krankheitsbild geht, das sowohl auf physischen wie auch auf psychischen Ursachen beruhen kann und zudem eine Abgrenzung zu solchen Lernproblemen erforderlich ist, denen kein Krankheitswert zukommt, genügen die hier vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht den Anforderungen. Zu fordern wäre zumindest, dass die getroffene Diagnose schlüssig dargelegt und in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet wird. Schon daran fehlt es hier.
30 
In den zunächst vorgelegten ärztlichen Verordnungen vom 19.08.2010, 28.10.2010, 27.01.2011 und 01.04.2011 war ohne Begründung jeweils eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden. In der auf Bitte des Beklagten vorgelegten (weiteren) kurzen Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 wird demgegenüber überhaupt nicht näher konkretisiert, welche Krankheit angenommen wird. Dort wird lediglich allgemein ausgeführt, auf der Grundlage einer räumlich-konstruktiven Wahrnehmungsstörung und einer Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung bestünden Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens; Inhalte der Ergotherapie seien Übungen zur Verbesserung der visuellen Wahrnehmung und der geteilten Aufmerksamkeit gewesen. In den vier im Widerspruchsverfahren vorgelegten „korrigierten Rezepten" des behandelnden Arztes ist schließlich - wiederum ohne Begründung - als Diagnose jeweils „visuelle Wahrnehmungsstörung, Aufmerksamkeitsstörung" vermerkt.
31 
Dies ist schon nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Es ist insbesondere nicht klar, ob nun eine Lese- und Rechtschreibschwäche (als eigenes Krankheitsbild), eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung festgestellt worden sein soll. Eine Erklärung für die wechselnden Diagnosen wird nicht geliefert; erst recht fehlt insoweit eine überzeugende Begründung. Mehr als eine bloße Diagnose enthält lediglich die nur sehr kurze und kursorische Stellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011. Auch daraus geht aber nicht hervor, ob das eigentliche Krankheitsbild nun eine räumlich-konstruktive Wahrnehmungsstörung oder eine Aufmerksamkeitsschwäche beziehungsweise -störung sein soll und weshalb zuvor noch eine Lese- und Rechtschreibschwäche diagnostiziert worden ist. Schließlich lässt sich auch aus dieser Stellungnahme nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ überhaupt Krankheitswert zukommen sollte, und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet wird. Gleiches gilt in Bezug auf die in der Stellungnahme zwar erwähnten, nicht aber näher beschriebenen Schwierigkeiten im Bereich des Lesens und Schreibens. Allein die Tatsache, dass eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung verschrieben worden ist, lässt schließlich für sich allein genommen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinesfalls den Umkehrschluss zu, dass der behandelnde Arzt bereits bei der Verordnung der Ergotherapie eine Störung der visuellen Wahrnehmungsfunktion mit Krankheitswert festgestellt haben muss.
32 
cc) Erst recht ist nicht ersichtlich, dass hier die gesteigerten Anforderungen an die ärztliche Verordnung von Heilmitteln erfüllt sind. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BVO bestimmt insoweit, dass sich Art und Umfang der Heilbehandlung sowie die Diagnose aus der ärztlichen Verordnung ergeben müssen. Auch nach § 3 Abs. 3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HeilM-RL) gelten besondere Anforderungen für die ärztliche Verordnung vom Heilmitteln. Die Verordnung von Heilmitteln kann danach nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Arzt von dem Zustand des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist. Auch wenn die Vorschriften der HeilM-RL für das baden-württembergische Beihilferecht nicht unmittelbar gelten, zeigen die von dem mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Gemeinsamen Bundesausschuss erarbeiteten Richtlinien doch, dass gerade bei der ärztlichen Verordnung von Heilmitteln besonders hohe Anforderungen an die Diagnose gelten müssen. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass sie zum einen häufig bei - komplexen - auch psychischen - Erkrankungen verordnet werden, zu deren Kennzeichen häufig gewisse Unschärfen des Krankheitsbilds gehören, und zum anderen typischerweise zudem eine Abgrenzung zwischen einer Heilbehandlung einerseits und einer bloßen (heil-) pädagogischen Maßnahme andererseits erforderlich ist.
33 
Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (erst recht) nicht. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass - und gegebenenfalls auf welche Weise - sich der behandelnde Arzt vom Zustand der Tochter des Klägers überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder dass ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung für notwendig gehalten wird, denn die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich gemäß § 3 Abs. 5 HeilM-RL nicht aus der Diagnose allein.
34 
dd) Ohne Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang der Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom 14.11.2011. Denn dieser Bericht befasst sich mit dem Verhalten des Sohnes des Klägers. Eine Diagnose der Tochter des Klägers erfolgt darin hingegen ersichtlich nicht. Soweit in dem Bericht auch die Tochter des Klägers erwähnt wird, geschieht dies nur dergestalt, dass die Auffassung des Klägers und seiner Ehefrau wiedergegeben wird, wonach ihre Tochter im Gegensatz zu ihrem Sohn sozial problemlos sei. Die Fachärztin hat in Bezug auf die Tochter des Klägers ausweislich dieses Berichts also keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich über die entsprechende Schilderung des Klägers und seiner Ehefrau berichtet.
35 
Soweit sich der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf berufen hat, die Ergotherapie sei auf Anraten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolgt, lässt sich dies anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehen. Eine entsprechende Verordnung oder ärztliche Stellungnahme einer Fachärztin liegt in Bezug auf seine Tochter nicht vor.
36 
2. Bei dieser Sachlage gebietet § 86 Abs. 1 VwGO keine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung.
37 
a) Die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ergibt sich, wenn dem Gericht aus Angaben in den Akten, aus tatsächlichen Behauptungen, insbesondere der Beteiligten, aus Hinweisen, Informationen usw. ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Durch die gesetzliche Anordnung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Sachverhaltserforschung heranzuziehen hat, wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach dem ersten Halbsatz der Vorschrift ausgestaltet und ausgeformt. Das Gericht hat auch auf etwaige Kenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen der Beteiligten zurückzugreifen und sie, sofern vorhanden, zu nutzen. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO angeordnete Einbeziehung der Parteien ist ein Aufklärungs- und Beweismittel, dessen sich das Gericht bedient, um seine eigene gerichtliche Ermittlungspflicht zu erfüllen. Bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich des Prozessbeteiligten bzw. aus seiner persönlichen Sphäre, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen, sind aber konkrete und auch auf Einzelheiten eingehende, also substantiierte Angaben zu erwarten. Eine weitere gerichtliche Sachverhaltserforschung ist vor diesem Hintergrund dann nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht. Die Pflicht zu (weiterer) Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag des Prozessbeteiligten voraus, also einen solchen, aus dem sich - als wahr unterstellt - das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 86 Rn. 11). Fehlt es schon an einem zureichenden tatsächlichen Vorbringen in diesem Sinne, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bloßen allgemein geäußerten Behauptungen eines Beteiligten nachzugehen und so gewissermaßen „ins Blaue hinein" weiter zu ermitteln (ausführl.: Senatsurteil vom 25.08.2003 - 2 S 2468/02 - BWGZ 2004, 60).
38 
b) Nach diesen Maßstäben besteht hier kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen des Beklagten für ergotherapeutische Maßnahmen, die auf der Grundlage einer unzureichenden Diagnose erbracht worden sind. Insoweit wäre es zwar grundsätzlich möglich, lückenhafte oder fehlende Angaben in einer ärztlichen Verordnung auch noch im Gerichtsverfahren zu ergänzen, sofern nicht durch spezielle Bestimmungen eine materiell-rechtliche Präklusion angeordnet wird (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 09.11.2012 - 2 S 701/12 - juris; BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Diese Ergänzung lückenhafter, widersprüchlicher oder unschlüssiger Angaben obliegt jedoch zunächst demjenigen, der Beihilfe für die entsprechenden Leistungen geltend macht. Ein schlüssiger Vortrag setzt in jedem Fall auch die substantiierte Angabe voraus, dass und auf welcher Grundlage eine Leistung überhaupt erbracht worden ist. Gerade wenn wie hier ergotherapeutische Maßnahmen abgerechnet werden, deren Verschreibung auf einer oberflächlichen, unschlüssigen und nicht widerspruchsfreien Diagnose beruht, ist es regelmäßig Sache desjenigen, der hierfür Beihilfeleistungen erhalten möchte, ggf. unter Zuhilfenahme des behandelnden Arztes seinen Vortrag in nachvollziehbarer Weise zu ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713 zum Beihilferecht des Bundes; HessLSG, Urteil vom 20.03.2013 - L 4 KA 60/10 - juris zum Recht der GKV), und - bezogen auf den vorliegenden Fall - auch eine nachvollziehbare Erklärung dafür zu liefern, weshalb sich den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine klare Diagnose entnehmen lässt. Hierzu hätte für den Kläger spätestens im Berufungsverfahren auch aller Anlass bestanden, nachdem der Senat in seinem Zulassungsbeschluss ausgeführt hat, aus der Kurzstellungnahme der behandelnden Arztpraxis vom 06.09.2011 lasse sich nicht ersehen, dass und weshalb der festgestellten „Aufmerksamkeitsschwäche bzw. -störung“ Krankheitswert zukommen solle und warum deshalb eine ergotherapeutische Maßnahme für notwendig erachtet werde; weiter hat der Senat dabei auch auf die in § 3 Abs. 3 HeilM-RL genannten Anforderungen an die Verordnung von Heilmitteln hingewiesen. Auch der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich auf die seiner Ansicht nach unzureichende ärztliche Diagnose verwiesen. Da hier kein hinreichend substantiierter ergänzender Vortrag in diesem Sinne - beispielsweise durch die Vorlage einer aussagekräftigen Stellungnahme des behandelnden Arztes - erfolgt ist, besteht auch für den Senat kein Anlass, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, nachdem der Kläger im vorgerichtlichen Verfahren bereits zweimal ergänzende ärztliche Bescheinigungen eingeholt und vorgelegt hat, die die Zweifel an der Aussagekraft der getroffenen Diagnose eher verstärkt als ausgeräumt haben.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
40 
Beschluss vom 19. August 2014
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.328,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2014 - 2 S 962/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2014 - 2 S 962/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2014 - 2 S 962/14 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2014 - 2 S 962/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2006 - III ZR 117/06

bei uns veröffentlicht am 21.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 117/06 Verkündet am: 21. Dezember 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 4 A

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Nov. 2012 - 2 S 701/12

bei uns veröffentlicht am 09.11.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009,

Referenzen

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 69,76 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 30%. Er beantragte am 30.9.2009 Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1), vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) und vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3).
Mit Bescheid vom 19.10.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Kassenleistungen von 388,70 EUR für seine Aufwendungen hinsichtlich der Belege 1 und 2. In Bezug auf Beleg 3 wurden die Aufwendungen nicht als erstattungsfähig anerkannt. Mit Schreiben vom 2.11.2009 bat die Beklagte den Kläger u.a. um Übersendung der Behandlungsunterlagen und einer Einverständniserklärung zur Einholung eines Gutachtens zu den geltend gemachten Aufwendungen.
Auf den Widerspruch des Klägers gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.2.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 47,18 EUR für die in Beleg 3 in Rechnung gestellten Aufwendungen. In der Begründung des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass nur die unstrittigen Leistungen erstattet werden könnten. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 - zugestellt am 15.1.2011 - erstattete die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 483,84 EUR. Im Übrigen wies sie die Widersprüche des Klägers zurück. Dem Kläger verblieb hiernach ein Selbstbehalt an Beihilfe- und Kassenleistungen, der sich wie folgt zusammensetzt:
Beleg 1:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
02.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
07.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
09.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
255
2,3
12,74
 
255
1,9
10,53
2,21
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
555
1,8
12,60
 
555
1,5
10,49
2,11
 
250
1,8
4,19
 
250
1,5
3,50
0,69
12.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
839
2,3
93,84
 
839
1,9
77,52
16,32
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
 
A1800 
2,3
198,42
 
-
-
-
198,42
20.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
                 
             
Summe 
297,73
Beleg 2:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
23.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,4
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
-
-
-
26,82
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
28.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
30.03.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
02.04.2009
2
1,8
3,15
 
2
1,5
2,63
0,52
03.04.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
06.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
756
2,3
16,22
 
756
1,9
13,40 
2,82
 
200
2,3
6,03
 
200
1,9
4,98
1,05
07.04.2009
375
2,3
10,72
 
375
1,9
8,85
1,87
09.04.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
20.04.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
5
2,3
10,72
 
5
1,9
8,85
1,87
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
538
1,8
4,19
 
538
1,5
3,50
0,69
30.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
840
2,3
93,84
 
840
1,9
77,52
16,32
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
                 
             
Summe 
174,74
* jeweils GOÄ-Nr. – Steigerungsfaktor – Betrag in EUR
10 
Bei einem Bemessungssatz von 30% beträgt der Selbstbehalt an Kassenleistungen demzufolge insgesamt 141,74 EUR. Die Aufwendungen für Beleg 3 wurden in vollem Umfang als erstattungsfähig anerkannt.
11 
Am 15.2.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass die Einschaltung privater Gutachter-Institute durch die Beklagte rechtswidrig sei. In der Sache hat er sich ergänzend auf ein undatiertes Ärztliches Attest von Dr. B. mit insgesamt 18 diagnostizierten Erkrankungen und auf handschriftliche Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids berufen, in denen die durchgeführten Beratungen nach den GOÄ-Nummern 1 und 3 jeweils unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet werden.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat erwidert, die vorgenommenen Leistungskürzungen seien gerechtfertigt, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3). Es verbleibe ihm nämlich insoweit kein Selbstbehalt.
14 
Der mehrfache Ansatz der GOÄ-Nummer 1 in der Rechnung vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1) entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Danach sei diese Leistung neben Leistungen nach den Abschnitten C bis 0 im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Dabei gelte nach Nummer 1 der Anlage als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Die GOÄ-Nummer 1 sei vorliegend erstmals am 9.3.2009 angesetzt worden. Dann sei sie erneut am 12.3.2009 und am 20.3.2009, also innerhalb eines Monats, abgerechnet worden. Daneben seien auch Leistungen nach den Abschnitten C bis O berechnet worden. Dabei sei nicht ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle gehandelt habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten undatierten Ärztlichen Attest von Dr. B. Dieses Attest sei irrelevant, weil die Rechnung von Dr. A. stamme. Ebenso wenig seien die Anmerkungen auf der vom Kläger vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids beachtlich. Denn die Vorlage dieser Kopie entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Wenn es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle handle, müsse dies aus der Rechnung ersichtlich sein. Dies folge auch aus § 12 Abs. 2 GOÄ, der den Inhalt der Rechnung vorschreibe.
15 
Bei der extrakorporalen Stoßwellentherapie nach GOÄ-Nummer 1800 A handle es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. In der Liquidation würden keine Diagnosen genannt, bei denen sie ausnahmsweise zulässig sei.
16 
Die Rechnung vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) entspreche teilweise nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Für den mehrfachen Ansatz der GOÄ-Nummern 1 und 3 gälten die Ausführungen zu Beleg 1 entsprechend. Bei der Ultraschalluntersuchung eines Organs nach GOÄ-Nummer 410 sei das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben. Diese Angabe fehle hier.
17 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2011 - 12 K 533/11 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 141,74 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22 
Sie verweist auf ihr früheres Vorbringen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 117/06
Verkündet am:
21. Dezember 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GOÄ § 4 Abs. 2a, § 12; GOÄ GebVerz Nr. 2565, 2574, 5295

a) Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen
in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon berührt
, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt.

b) Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt,
dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition nicht begründet ist, der
Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten
Gebührenposition (teilweise) entsprochen werden könnte.

c) Zur selbständigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben
einer Operation an der Halswirbelsäule.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 - LG München I
AG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund
der bis zum 16. November 2006 eingereichten Schriftsätze durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr.
Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 5. April 2006 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Oktober 2005 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.178,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26,23 € seit dem 14. Mai 2002 und aus weiteren 1.152,76 € seit dem 30. November 2002 sowie 14 € vorprozessuale Mahnauslagen zu zahlen.
Im Übrigen werden - soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - die Klage abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 44 v.H. und der Beklagte 56 v.H. zu tragen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin, Trägerin eines Krankenhauses, verlangt vom Beklagten, der in der Zeit vom 6. bis 19. März 2002 aufgrund einer Vereinbarung über die Gewährung wahlärztlicher Leistungen durch den Chefarzt der Abteilung Neurochirurgie privatärztlich behandelt wurde, Zahlung des am 8. April 2002 in Rechnung gestellten Arzthonorars. Nach zum Teil vorprozessualen Zahlungen und einer teilweisen Klagerücknahme stritten die Parteien in der ersten Instanz zuletzt um einen restlichen Anspruch von 2.100,62 € nebst Zinsen. Der Hauptpunkt des Streits war, ob der Arzt, der eine Operation nach der Nr. 2565 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgenommen hatte, im Hinblick auf das Zielleistungsprinzip daneben Leistungen nach den Nummern 2577, 2289 und 5295 liquidieren darf.
2
Das Amtsgericht hat dies - sachverständig beraten - verneint und gemeint , anstelle der Gebührennummern 2577 und 2289 komme eine Liquidation nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 in Betracht. Weil diese Leistungen indes nicht in Rechnung gestellt waren, hat es die Klage mangels Fälligkeit des Anspruchs abgewiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung eine neue Rechnung des Arztes vom 21. November 2005 vorgelegt, in der Leistungen nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 aufgeführt sind, und hat die Klage insoweit nur noch in Höhe von 1.178,99 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage in dem ermäßigten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die vom Arzt erbrachten Leistungen eine Abrechnung nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 rechtfertigen würden. Eine entsprechende Vergütung sei aufgrund der ersten Rechnung vom 8. April 2002 jedoch nicht fällig, weil diese Rechnung materiell nicht der Verordnung entspreche. Wolle man dies anders sehen und genügen lassen , dass die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ erfüllt seien, hätte dies zur Folge, dass ein Patient erst im Laufe des Prozesses erfahre, welchen Betrag er dem Arzt schulde, und er hierfür Prozesskosten und Verzugszinsen tragen müsse. Ein solches Ergebnis sei mit dem Zweck des § 12 Abs. 1 GOÄ, dem Patienten die Überprüfung einer Rechnung zu ermöglichen, nicht vereinbar. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegte neue Rechnung stelle als ein die Fälligkeit auslösender Umstand ein neues Angriffsmittel dar, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei. Trotz eines Hinweises der Vorinstanz, dass es hinsichtlich der in Rede stehenden Gebührentatbestände an einer Rechnung fehle, habe die Klägerin die neue Rechnung erst in der Berufungsinstanz vorgelegt.

II.


5
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen. Die Klägerin hat zwar - mit Ausnahme der weiterhin geltend gemachten Gebührenposition 5295, die nur einen Betrag von 26,23 € ausmacht - nicht die Abweisung ihrer Klage mit der Begründung bekämpft, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dürfe sie die in der ersten Rechnung vom 8. April 2002 aufgeführten Gebührennummern 2577 und 2289 berechnen. Sie hat sich aber gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, der Vergütungsanspruch für die in dieser Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 sei noch nicht fällig. Damit hat sie die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Dass sie daneben vorsorglich eine neue Rechnung überreicht und insgesamt ihre Klageforderung ermäßigt hat, bedeutet keine Veränderung des Streitgegenstands (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung bei der Schlussrechnung nach § 14 Nr. 3, § 16 Nr. 3 VOB/B BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - NJW-RR 2004, 167).
7
2. Geht man wie das Berufungsgericht davon aus, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 sei erst durch die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung vom 21. November 2005 herbeigeführt worden (dazu sogleich unter 3.), würde diese Überlegung indes nicht rechtfertigen, diese Rechnung nach § 531 Abs. 2 ZPO als Angriffsmittel nicht zuzulassen. Wie der Bundesgerichtshof zu den Schlussrechnungen eines Bauunternehmers und eines Architekten sowohl zu § 527 Abs. 1, § 296 Abs. 1 ZPO a.F. als auch zu § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, handelt es sich hierbei nicht um Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne. Die prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften sollen die Partei anhalten , zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen. Sie haben aber nicht den Zweck, auf eine beschleunigte Schaffung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2003 aaO S. 167 f; vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - NJW-RR 2005, 1687 f). Für einen Vergütungsanspruch, dessen Fälligkeit nach § 12 Abs. 1 GOÄ von der Erteilung einer der Verordnung entsprechenden Rechnung abhängt, kann nichts anderes gelten. Das Berufungsgericht durfte daher - auch auf dem Boden seiner Auffassung - die Klage nicht mit der Begründung abweisen , es fehle an einer die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auslösenden Rechnung.
8
3. Die vom Berufungsgericht für die Auslegung des § 12 Abs. 1 GOÄ als grundsätzlich angesehene Frage, ob es genüge, wenn die gestellte Rechnung die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ erfülle oder ob sie auch materiell korrekt sein müsse, ist für den Zeitpunkt der Fälligkeit und im Allgemeinen auch für den Verzugseintritt von Bedeutung.
9
a) Die Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, die sich im Dienstvertragsrecht allgemein nach § 614 BGB richtet, ist für ärztliche Honoraransprüche erstmals in § 12 GOÄ vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) geregelt worden. Zuvor, nämlich nach § 2 GOÄ vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 89), bemaß sich die Vergütung nach dem Einfachen bis Sechsfachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses , und der Arzt konnte die Gebühren und Entschädigungen innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistung, des Zeitaufwandes , der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflich- tigen sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen bestimmen. Der Verordnungsgeber wollte mit der Neuregelung eine größere Transparenz der ärztlichen Rechnungen für den Zahlungspflichtigen erreichen und damit einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten (vgl. BR-Drucks. 295/82 S. 11). In der Einzelbegründung zu § 12 Abs. 1 wird hervorgehoben, dass die Vergütung fällig werde, wenn der Arzt dem Zahlungspflichtigen eine nachprüfbare, d.h. detaillierte Rechnung erteilt habe. Im Zusammenhang mit der Regelung in Absatz 2 über den Mindestinhalt der Rechnung wird im Einzelnen näher hervorgehoben und begründet, welche Angaben notwendig sind, um dem Zahlungspflichtigen eine Nachprüfung zu ermöglichen (aaO S. 15).
10
der In Folgezeit sind die Anforderungen an die Ausgestaltung einer nachprüfbaren Rechnung erweitert und verdeutlicht worden. Die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) führte unter anderem den bisherigen Regelungsinhalt des § 6 Satz 2 GOÄ (jetzt § 6 Abs. 2 GOÄ), der die analoge Abrechnung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommener Leistungen betrifft, aus systematischen Gründen in § 12 Abs. 4 GOÄ ein (vgl. BR-Drucks. 118/88 S. 53); mit der Vierten Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) wurde unter anderem § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ dahin geändert, dass auch eine in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannte Mindestdauer in der Rechnung zu bezeichnen sei, und in § 12 Abs. 3 wurde die Begründungspflicht bei einer schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zur Verbesserung der Abrechnungstransparenz und der Nachvollziehbarkeit erweitert. Dabei wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs hervorgehoben, die Begründungspflicht stelle nicht lediglich ein formales Rechnungskriterium dar, sondern erfülle eine materiell der Überprüfung der Angemessenheit der Gebührenhöhe dienende Funktion (vgl. BR-Drucks. 211/94 S. 92 f, 97).

11
b) In der Literatur wird, soweit sie diese Frage überhaupt eingehender behandelt, überwiegend angenommen, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 GOÄ werde durch die Erteilung einer Rechnung herbeigeführt, die die formalen Voraussetzungen des §§ 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfülle (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., Stand Oktober 2003, § 12 Rn. 1 unter 1; Lang/ Schäfer/Stiel/Vogt, GOÄ, 1996, § 12 Rn. 3; Narr, MedR 1986, 74 f). Zum Teil wird ergänzend ausgeführt, der Schutzzweck des § 12 GOÄ rechtfertige es nicht, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wegen einer geringfügigen materiellen Abweichung der Rechnung vom Gebührenrecht zu verneinen (Hoffmann, aaO; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, aaO Rn. 3, 4; vgl. auch AG Kempten, ArztR 2001, 249). Dem steht die Auffassung gegenüber, nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GOÄ komme es darauf an, dass die Rechnung insgesamt der Gebührenordnung entspreche und nicht nur den Vorgaben in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4. Darüber hinaus seien die formalen Anforderungen - etwa im Zusammenhang mit den Begründungspflichten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ - untrennbar mit der materiellrechtlichen Begründetheit des Honoraranspruchs verknüpft (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen , 2000, § 12 GOÄ Anm. 2).
12
c) Nach Auffassung des Senats hängt die Fälligkeit der Vergütung davon ab, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt.
13
aa) Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Hierzu ge- hört insbesondere die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ). Dabei liegt es in der Natur der Sache, die auch in der Regelung des § 12 GOÄ ihre Entsprechung findet , dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition unterschiedlich sein können, je nach dem, ob besondere Ausführungsschwierigkeiten geltend gemacht werden, die zu einer über dem Schwellenwert liegenden Vergütung führen sollen (vgl. § 12 Abs. 3 GOÄ), oder ob es um die Abrechnung von Leistungen geht, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind (vgl. § 12 Abs. 4 GOÄ).
14
Steht die Prüffähigkeit einer in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung im Vordergrund, kommt es für die Fälligkeit der Forderung nicht darauf an, ob sich der vom Arzt in Anspruch genommene Gebührentatbestand als berechtigt erweist. Wie bei jeder Prüfung, die durch die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ ermöglicht werden soll, ist es zunächst einmal offen, zu welchem Ergebnis sie führt. Hält der Zahlungspflichtige die Berechnung für nicht begründet, besteht kein Anlass, die Durchsetzung der Forderung im Rechtsweg etwa mit der Überlegung zu verzögern oder zu erschweren, der Arzt müsse zur Herbeiführung der Fälligkeit seinerseits die Berechtigung des in Anspruch genommenen Gebührentatbestands überprüfen und gegebenenfalls einen anderen (neu) in Rechnung stellen. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch von Bedeutung ist, setzt deswegen nicht voraus, dass die Rechnung (in dem fraglichen Punkt) mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt.
15
bb) Steht - wie hier - im Raum, dass eine in der Rechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, die ärztliche Leistung aber nach einer anderen Gebührennummer, die in der Rechnung nicht aufgeführt ist, zu honorieren wäre, ist freilich - was das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend sieht - zu beachten, dass ein Zahlungspflichtiger nicht mit der Bezahlung einer ärztlichen Leistung in Verzug geraten kann, die ihm nicht zuvor berechnet worden ist (in diesem Sinn wohl auch Brück, GOÄ, 3. Aufl., Stand 1. Juli 2004, § 12 Rn. 1.1). Denn unabhängig von dem Eintritt der Fälligkeit kommt ein Zahlungspflichtiger nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt , den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Hiervon ist in der geschilderten Fallkonstellation in der Regel auszugehen. Dem Zahlungspflichtigen obliegt es nicht, eine ärztliche Gebührenrechnung unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der verlangte Betrag auch nach anderen Gebührenpositionen begründet sein könnte.
16
Der Schutz des Zahlungspflichtigen erfordert es jedoch nicht, den Arzt in einem anhängigen Rechtsstreit, in dem über die Berechtigung der Gebührenforderung Beweis erhoben und entschieden wird, zu einer Umstellung seiner Rechnung zu zwingen, um eine Entscheidung über die Berechtigung seines Anspruchs aufgrund einer anderen Gebührenposition zu erreichen. Eine solche Handhabung würde das gerichtliche Verfahren nicht selten seines streitschlichtenden und befriedenden Sinnes berauben. Deutet sich - wie hier - im Rahmen einer Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens an, dass eine vom Arzt in Anspruch genommene Gebührenposition nicht einschlägig ist, aber eine andere, nicht berechnete berechtigt wäre, muss sich der Arzt grundsätzlich die Möglichkeit offen halten können, die zu erwartende Entscheidung über die Unbegründetheit der von ihm in Anspruch genommenen Gebührenposition im Rechtsmittelwege überprüfen zu lassen. Ihm kann nicht zugemutet werden, sich von vornherein unter Verzicht auf einen weitergehenden Anspruch mit einem geringeren Betrag zufrieden zu geben, der sich aus einer - hier von den Vorin- stanzen verlangten - neuen Rechnung über eine erst im Laufe des Verfahrens ins Spiel gebrachte Gebührennummer ergeben könnte. Andererseits hat er ein Interesse daran, mit seiner Klage in dem maßgebenden Punkt wenigstens einen Teilerfolg zu erzielen als insoweit ganz zu unterliegen. Tritt in einem solchen Rechtsstreit daher hervor, welche Beträge bei Zugrundelegung anderer Gebührennummern berechtigt wären, gebietet es der Sinn des gerichtlichen Verfahrens, hierüber auch dann eine Entscheidung zu treffen, wenn es nicht zur Beschränkung der Klageforderung und zur Ausstellung einer neuen Rechnung gekommen ist. Wäre man insoweit anderer Auffassung, müsste - wie hier erstinstanzlich geschehen - die Klage abgewiesen werden, wenn eine neue Rechnung nicht gestellt würde, ohne dass über die Berechtigung des Anspruchs unter der Anwendung einer anderen Gebührennummer eine die Parteien bindende Entscheidung ergehen könnte. Der Senat hat daher auch keine Bedenken gesehen, in einem Rechtsstreit, in dem schwierige Fragen des Zielleistungsprinzips und der analogen Abrechenbarkeit von Gebührennummern gegenständlich gewesen sind, dem klagenden Arzt eine Vergütung zuzusprechen, die so nicht berechnet, aber Gegenstand der rechtlichen Erörterungen geworden war (vgl. BGHZ 159, 142, 152 f).
17
Die Rechte des Zahlungspflichtigen werden - bei richtiger Handhabung - durch eine solche Verfahrensweise nicht unzumutbar verkürzt. In der anhängigen Sache hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Gebührennummern 2577 und 2589 für unbegründet, dagegen die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 für berechtigt erachtet. Weil beide Parteien hiergegen Einwendungen hatten, hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 im Einzelnen angeführt, welcher Betrag ihr zugesprochen werden müsste, wenn die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 dem eingeklagten Anspruch zugrunde zu legen seien. Das Amtsgericht hat den Parteien schließlich unter Bezugnahme auf das Beweisergebnis einen Vergleichsvorschlag gemacht. In diesem Stadium hatte der Beklagte mit der Beurteilung des Sachverständigen mehr Informationen zur Verfügung, als ihm mit der schlichten Übersendung einer Rechnung mit diesen Gebührennummern zuteil geworden wären. Wenn es ihm vielleicht noch nicht zuzumuten gewesen sein sollte, den der Klägerin zustehenden Betrag auf der Grundlage des erstatteten Gutachtens selbst zu ermitteln , war er jedenfalls nach der Bezifferung durch die Klägerin in der Lage, unter Verwahrung gegen die Kostenlast ein Anerkenntnis in Bezug auf diese erst im Prozessverfahren bezifferten Ansprüche abzugeben (zur Anerkennung eines erst später schlüssig gewordenen Klageanspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999). Ihn über diesen Zeitpunkt hinaus von Kostenrisiken freizuhalten, besteht kein begründeter Anlass. Spätestens dreißig Tage nach dieser Bezifferung (vgl. die Wertung des § 286 Abs. 3 BGB) geriet der Beklagte hinsichtlich der genannten Gebührenpositionen in Verzug. Der spätere Verzugseintritt ändert freilich nichts daran, dass der Beklagte ab Rechtshängigkeit zur Zahlung von Prozesszinsen verpflichtet ist.

III.


18
Der jetzt noch verfolgte Klageantrag ist in der Hauptsache begründet.
19
1. a) Soweit es um die bereits in der ersten Rechnung aufgeführte Gebührennummer 5295 - Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung - geht, haben die Vorinstanzen die Abrechenbarkeit nach § 4 Abs. 2 GOÄ verneint. Der erstinstanzlich hinzugezogene Sachverständige hat die Berechnung zwar für gerechtfertigt gehalten und insoweit ausgeführt, bei Eingriffen an der Halswirbel- säule müssten regelmäßig unmittelbar präoperativ die Stellung, Beweglichkeit und Stabilität der zu operierenden Wirbelsäulenabschnitte beurteilt werden. Es bestehe ein klar diagnostischer Ansatz, der in der Lage sein könne, den Verlauf der Operation zu beeinflussen. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er dies dahin ergänzt, die Durchleuchtung sei nicht allein intraoperativ bedingt, es wäre aber nicht lege artis, eine solche Operation ohne Durchleuchtung vorzunehmen. Aus der letztgenannten Bemerkung hat das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht durch Bezugnahme gefolgt ist, geschlossen, bei dieser Leistung liege keine eigenständige Maßnahme im Sinn von § 4 Abs. 2 GOÄ vor.
20
b) Dem ist nicht zu folgen. Eine Durchleuchtung nach Nr. 5295 ist (nur) als selbständige Leistung abrechenbar. Das ist etwa dann zu verneinen, wenn sie integrierter Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist. Als selbständige Leistung ist sie hingegen anzuerkennen, wenn sie als weiterführende Methode zur Klärung einer diagnostischen Frage eingesetzt wird (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Januar 2002, Nr. 5295 Rn. 1; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO, Anm. zu Nr. 5295; Hoffmann, aaO, Stand Oktober 2003, Nrn. 5000 bis 5380 Rn. 19b). Das hat der Sachverständige bejaht. Die Selbständigkeit der Leistung ist nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 2a GOÄ zu verneinen. Die Durchleuchtung als Leistung aus dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin) ist keine Leistung im Sinn der Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), die nicht gesondert berechenbar wäre, weil sie als methodisch notwendiger Bestandteil der an der Halswirbelsäule vorgenommenen Operation anzusehen wäre. Sie ist insoweit auch kein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ (vgl. hierzu näher Senatsurteile BGHZ 159, 142, 143 f; vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6). Daran ändert auch der vom Sachverständigen hervorgehobene Umstand nichts, dass die Durchleuchtung bei der hier durchgeführten Operation lege artis erforderlich gewesen sei. Das berührt - ebenso wie bei Leistungen der Anästhesie - ihre Selbständigkeit nicht (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Juli 1999, § 4 Rn. 4 unter 4.9).
21
Mit c) der Vergütung dieser 26,23 € ausmachenden Position befindet sich der Beklagte aufgrund der Rechnung vom 8. April 2002 im Hinblick auf die ihm erteilte Belehrung, die Rechnung sei innerhalb von 30 Tagen nach Zugang, spätestens bis 13. Mai 2002 zahlbar, danach komme er in Verzug, seit dem 14. Mai 2002 in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Die begehrten Verzugszinsen entsprechen § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
22
2. a) Soweit es um die im Schriftsatz vom 13. Juli 2005 angeführte und jetzt mit Rechnung vom 21. November 2005 allein noch geltend gemachte Vergütung für die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 geht, haben die Vorinstanzen die Abrechenbarkeit unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen bejaht. Der Beklagte hat hiergegen vor allem eingewandt, dem Operationsbericht sei eine Leistung nach Nr. 2574 nicht zu entnehmen, vielmehr liege nur eine Operation nach der - bereits bezahlten - Nr. 2565 vor, die Nr. 2282 sei bereits in der Nr. 2565 enthalten und daher nicht selbständig abrechenbar und die Nr. 2284 sei bereits anerkannt und an die Klägerin ausgekehrt. Hierauf hat der Beklagte sich auch in der Revisionsinstanz bezogen.
23
b) Die Einwände sind nicht berechtigt. Für die Frage, ob die Gebührennummern 2565 und 2574 nebeneinander abrechenbar sind, kommt es entscheidend darauf an, ob für beide Eingriffe unterschiedliche Zielgebiete vorliegen. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, der aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesund- heit und Soziale Sicherung, des Bundesministeriums des Innern, des PKVVerbandes , der Bundesärztekammer sowie eines nicht stimmberechtigten Vertreters der privatärztlichen Verrechnungsstellen gebildet ist, hat nach abschließender Beratung vom 23. Juli 2003 zur Abrechnung von Bandscheibenoperationen und anderen neurochirurgischen Eingriffen an der Wirbelsäule Beschlüsse gefasst, in denen eine nähere Abgrenzung selbständig abrechenbarer Leistungen vorgenommen wird (vgl. Deutsches Ärzteblatt vom 16. Januar 2004, S. B 115 f). Die Kommentierung folgt diesen Auslegungshinweisen (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Juli 2005, zu Nrn. 2565 und 2574; Hoffmann, aaO, Stand Dezember 2000, Nrn. 2563 bis 2577 Rn. 3). Der Sachverständige hat in Kenntnis des Operationsberichts und des Umstands der vom Beklagten anerkannten Abrechnung der Nr. 2565 die zusätzliche Abrechnung nach den Nummern 2574, 2282 (die für sich gesehen im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 2565 nicht selbständig abrechenbar ist) und 2284 für gerechtfertigt gehalten, weil der Eingriff ein anatomisch anderes Zielgebiet betroffen habe. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn die Vorinstanzen - auch gegen das weitere Leugnen einer selbständigen Abrechenbarkeit der Nr. 2574 durch den Beklagten - insoweit dem Sachverständigen gefolgt sind. Soweit der Beklagte darauf hinweist , seine private Krankenversicherung habe bereits die Leistung nach der Nr. 2284 anerkannt, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus, wie sich aus der Gegenüberstellung der Restforderung der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Juli 2005 und des jetzt nur noch verfolgten Klageantrags ergibt. Da die Höhe der Vergütung nach diesen Gebührennummern im Übrigen nicht streitig ist, schuldet der Beklagte hierfür noch 1.152,76 €. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus § 291 BGB und ab Verzugseintritt auch aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Daneben schuldet der Beklagte noch 14 € für vorprozessuale Mahnauslagen.
24
3. Die Kostenentscheidung beruht für den ersten Rechtszug auf dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO); die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Beklagte als die im Wesentlichen unterlegene Partei zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 28.10.2005 - 251 C 4798/03 -
LG München I, Entscheidung vom 05.04.2006 - 9 S 22030/05 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 - 12 K 533/11 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. ... vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 69,76 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 30%. Er beantragte am 30.9.2009 Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1), vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) und vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3).
Mit Bescheid vom 19.10.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Kassenleistungen von 388,70 EUR für seine Aufwendungen hinsichtlich der Belege 1 und 2. In Bezug auf Beleg 3 wurden die Aufwendungen nicht als erstattungsfähig anerkannt. Mit Schreiben vom 2.11.2009 bat die Beklagte den Kläger u.a. um Übersendung der Behandlungsunterlagen und einer Einverständniserklärung zur Einholung eines Gutachtens zu den geltend gemachten Aufwendungen.
Auf den Widerspruch des Klägers gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 22.2.2010 weitere Kassenleistungen in Höhe von 47,18 EUR für die in Beleg 3 in Rechnung gestellten Aufwendungen. In der Begründung des Bescheids wird darauf hingewiesen, dass nur die unstrittigen Leistungen erstattet werden könnten. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 - zugestellt am 15.1.2011 - erstattete die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 483,84 EUR. Im Übrigen wies sie die Widersprüche des Klägers zurück. Dem Kläger verblieb hiernach ein Selbstbehalt an Beihilfe- und Kassenleistungen, der sich wie folgt zusammensetzt:
Beleg 1:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
02.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
07.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
09.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
255
2,3
12,74
 
255
1,9
10,53
2,21
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
555
1,8
12,60
 
555
1,5
10,49
2,11
 
250
1,8
4,19
 
250
1,5
3,50
0,69
12.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
839
2,3
93,84
 
839
1,9
77,52
16,32
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
 
A1800 
2,3
198,42
 
-
-
-
198,42
20.03.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
410
1,9
22,15
4,67
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
                 
             
Summe 
297,73
Beleg 2:
Behandlungstag
Rechnungsangaben *
          
anerkannt *
Selbstbehalt
                           
23.03.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
7
2,3
21,4
 
7
1,9
17,73
3,73
 
410
2,3
26,82
 
-
-
-
26,82
 
491
2,3
16,22
 
491
1,9
13,40
2,82
 
831
2,3
10,72
 
831
1,9
8,85
1,87
28.03.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
30.03.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
02.04.2009
2
1,8
3,15
 
2
1,5
2,63
0,52
03.04.2009
3
2,3
20,10
 
-
-
-
20,10
06.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
490
2,3
8,17
 
490
1,9
6,76
1,41
 
756
2,3
16,22
 
756
1,9
13,40 
2,82
 
200
2,3
6,03
 
200
1,9
4,98
1,05
07.04.2009
375
2,3
10,72
 
375
1,9
8,85
1,87
09.04.2009
3
2,3
20,10
 
3
1,9
16,61
3,49
20.04.2009
1
2,3
10,72
 
1
1,9
8,85
1,87
 
5
2,3
10,72
 
5
1,9
8,85
1,87
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
 
538
1,8
4,19
 
538
1,5
3,50
0,69
30.04.2009
1
2,3
10,72
 
-
-
-
10,72
 
7
2,3
21,46
 
7
1,9
17,73
3,73
 
624
1,8
34,63
 
624
1,5
28,85
5,78
 
643
1,8
12,60
 
643
1,5
10,49
2,11
 
644
1,8
18,88
 
644
1,5
15,74
3,14
 
840
2,3
93,84
 
840
1,9
77,52
16,32
 
269a
2,3
46,92
 
269a
1,9
38,76
8,16
                 
             
Summe 
174,74
* jeweils GOÄ-Nr. – Steigerungsfaktor – Betrag in EUR
10 
Bei einem Bemessungssatz von 30% beträgt der Selbstbehalt an Kassenleistungen demzufolge insgesamt 141,74 EUR. Die Aufwendungen für Beleg 3 wurden in vollem Umfang als erstattungsfähig anerkannt.
11 
Am 15.2.2011 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgebracht, dass die Einschaltung privater Gutachter-Institute durch die Beklagte rechtswidrig sei. In der Sache hat er sich ergänzend auf ein undatiertes Ärztliches Attest von Dr. B. mit insgesamt 18 diagnostizierten Erkrankungen und auf handschriftliche Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids berufen, in denen die durchgeführten Beratungen nach den GOÄ-Nummern 1 und 3 jeweils unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet werden.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat erwidert, die vorgenommenen Leistungskürzungen seien gerechtfertigt, weil der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 17.6.2009 über 1.286,10 EUR (Beleg 3). Es verbleibe ihm nämlich insoweit kein Selbstbehalt.
14 
Der mehrfache Ansatz der GOÄ-Nummer 1 in der Rechnung vom 9.4.2009 über 1.363,89 EUR (Beleg 1) entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Danach sei diese Leistung neben Leistungen nach den Abschnitten C bis 0 im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Dabei gelte nach Nummer 1 der Anlage als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Die GOÄ-Nummer 1 sei vorliegend erstmals am 9.3.2009 angesetzt worden. Dann sei sie erneut am 12.3.2009 und am 20.3.2009, also innerhalb eines Monats, abgerechnet worden. Daneben seien auch Leistungen nach den Abschnitten C bis O berechnet worden. Dabei sei nicht ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle gehandelt habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten undatierten Ärztlichen Attest von Dr. B. Dieses Attest sei irrelevant, weil die Rechnung von Dr. A. stamme. Ebenso wenig seien die Anmerkungen auf der vom Kläger vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids beachtlich. Denn die Vorlage dieser Kopie entspreche nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Wenn es sich um unterschiedliche Behandlungsfälle handle, müsse dies aus der Rechnung ersichtlich sein. Dies folge auch aus § 12 Abs. 2 GOÄ, der den Inhalt der Rechnung vorschreibe.
15 
Bei der extrakorporalen Stoßwellentherapie nach GOÄ-Nummer 1800 A handle es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. In der Liquidation würden keine Diagnosen genannt, bei denen sie ausnahmsweise zulässig sei.
16 
Die Rechnung vom 14.5.2009 über 888,22 EUR (Beleg 2) entspreche teilweise nicht der Gebührenordnung für Ärzte. Für den mehrfachen Ansatz der GOÄ-Nummern 1 und 3 gälten die Ausführungen zu Beleg 1 entsprechend. Bei der Ultraschalluntersuchung eines Organs nach GOÄ-Nummer 410 sei das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben. Diese Angabe fehle hier.
17 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2011 - 12 K 533/11 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine Aufwendungen aufgrund der Rechnungen von Dr. A. vom 9.4.2009, 14.5.2009 und 17.6.2009 weitere Kassenleistungen in Höhe von 141,74 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 19.10.2009 und vom 22.2.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22 
Sie verweist auf ihr früheres Vorbringen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Er hat einen Anspruch auf weitere Kassenleistungen der Beklagten in Höhe von 69,76 EUR (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Klage zu Unrecht abgewiesen (s. im Einzelnen unter 4.). Im Übrigen ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.
26 
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich. Damit ist auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen der Satzung der Beklagten vom 1.1.2009 (70. Änderung) bzw. vom 1.4.2009 (71. Änderung) abzustellen.
27 
2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht schon an seiner fehlenden Mitwirkung.
28 
a) Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen Fassungen haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
29 
Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 (70. Änderung) bzw. § 30 Abs. 2 Satz 4 (71. Änderung) der Satzung soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen (ausführl.: Senatsurteil vom 24.11.2011 - 2 S 2295/10 - juris).
30 
b) Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte den Kläger indes nicht zu weiteren Mitwirkungshandlungen auffordern. Sie hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb hier Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen bestehen könnten. Die Anforderung weiter Mitwirkungshandlungen des Klägers ist hier ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ohne jeden konkreten Anlass erfolgt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beklagte trotz der fehlenden Mitwirkung des Klägers den hier streitgegenständlichen Antrag auf Kassenleistungen in der Sache beschieden hat, ohne sich dabei in der letztlich maßgeblichen Widerspruchsentscheidung auf das Fehlen konkreter Mitwirkungshandlungen zu berufen. Daher hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten, indem sie den Kläger ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - zu weiteren Mitwirkungshandlungen aufgefordert hat. Konkrete Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der durchgeführten Behandlungen hat sie im Übrigen auch im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
31 
3. Unverständlich ist die Rüge des Klägers, auch in Bezug auf den Beleg 3 sei ihm ein Selbstbehalt verblieben. Insoweit ergibt sich aus den substantiierten Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 8.11.2011 im erstinstanzlichen Verfahren eindeutig, dass insoweit eine Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen erfolgt ist. Gleiches gilt jedenfalls dem Grunde nach für die GOÄ-Nummern 840, 490, 839, 643 und 644 GOA. Die entsprechenden Aufwendungen wurden jeweils als erstattungsfähig anerkannt (zum Steigerungsfaktor s. unten unter 5.b).
32 
4. Der Kläger hat aber Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 69,76 EUR bezüglich der Belege 1 und 2. Im Einzelnen:
33 
a) Die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 (Beratung - auch mittels Fernsprecher) kann hier entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts mehrfach angesetzt werden.
34 
Zwar ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 1 gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ neben anderen Leistungen nach den Abschnitten C bis O, die hier erbracht worden sind, im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes für die Behandlung derselben Erkrankung. Aus der Bezugnahme auf die jeweilige Erkrankung ist aber zu folgern, dass bei mehreren Erkrankungen, wie sie hier vorliegen, auch mehrere Behandlungsfälle nebeneinander bestehen können (Brück, Kommentar zur GOÄ, Anm. zu B - Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Nr. 1, Rn. 3, insbes. unter 3.).
35 
Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Ansicht, der Vortrag des Klägers in der Klagebegründungsschrift und die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien von vornherein unbeachtlich. Maßgeblich sei lediglich der Inhalt der jeweiligen Rechnungen. Spätere Ergänzungen oder nachträglich von Dritten erstellte Diagnosen könnten nicht berücksichtigt werden. Das trifft nicht zu. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich insbesondere nicht auf § 12 Abs. 2 GOÄ stützen. Diese Vorschrift regelt lediglich in formeller Hinsicht, welchen Mindestinhalt eine Arztrechnung haben muss, um die Fälligkeit der ärztlichen Forderung begründen zu können (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 21.12.2006 - III ZR 117/06 - BGHZ 170, 252). Eine materiell-rechtliche Ausschlussregelung lässt sich § 12 Abs. 2 GOÄ hingegen nicht entnehmen. Folgerichtig bleiben fehlerhafte Arztrechnungen ohne Folgen, wenn später die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung festgestellt wird. Die hier einschlägigen Satzungen der Beklagten verlangen selbst an keiner Stelle ausdrücklich die Angabe der Diagnose in der Rechnung; erst recht enthalten sie keinen Leistungsausschluss für den Fall, dass diese erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht oder korrigiert wird. Daher gelten für die Feststellung der Notwendigkeit einer ärztlichen Leistung die allgemeinen Regeln für die Sachverhaltsaufklärung in Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Diagnose kann jederzeit nachgereicht bzw. korrigiert werden. Ebenso genügt die Feststellung durch die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (vgl. zum Beihilferecht des Bundes: BVerwG, Urteil vom 20.3.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713).
36 
Demzufolge sind hier auch der erstinstanzliche Vortrag des Klägers und die dort erfolgten Ergänzungen zu berücksichtigen. Hiernach stellen sich die geltend gemachten Aufwendungen als notwendig und angemessen dar. Aus der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 lässt sich jeweils - in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den handschriftlichen Anmerkungen auf einer vorgelegten Kopie des Widerspruchsbescheids - die Zuordnung der Beratungen zu unterschiedlichen Diagnosen ersehen, die als eigenständige Behandlungsfälle anzusehen sind. Sachliche Einwendungen gegen diese Zuordnung hat die Beklagte nicht erhoben.
37 
b) Auch die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher) ist jeweils erstattungsfähig. Insoweit lässt sich der Klagebegründungsschrift vom 30.6.2011 in Verbindung mit dem Ärztlichen Attest von Dr. B. und den vorgelegten handschriftlichen Anmerkungen auf einer Kopie des Widerspruchsbescheids ebenfalls entnehmen, dass eigenständige Behandlungsfälle im Sinne der GOÄ gegeben sind. Im Übrigen ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 3 sogar mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn dies besonders begründet wird (GOÄ-Nummer 3, S. 2 der Anm.).
38 
c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier eine Indikation vor, bei der die extrakorporale Stoßwellentherapie ausnahmsweise zulässig ist. Gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu BBhV sind die entsprechenden Aufwendungen ausdrücklich nach Nr. 1800 GOÄ (analog) abrechenbar, wenn sie der Behandlung einer Tendinosis calcarea (auch Tendinitis calcarea; kalkartige Ablagerungen in Sehnen und Sehnenansätzen) gedient haben. Diese Diagnose wird hier in Beleg 1 (Rechnung vom 9.4.2009) auch genannt. Zwar ist sie an der „falschen“ Stelle angeführt, nämlich nicht bei den Diagnosen, sondern bei den am 12.3.2009 und am 20.3.2009 erbrachten Leistungen („7 vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems: Tendinosis calcarea“). Auch insoweit führt aber ein formeller Fehler bei der Erstellung der Rechnung nicht zu einem Ausschluss des materiell-rechtlichen Anspruchs. Dass die Diagnose zutreffend und die Behandlung dementsprechend notwendig und angemessen war, stellt die Beklagte in der Sache nicht in Frage.
39 
5. Darüber hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten:
40 
a) Die Aufwendungen für die Leistung nach GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs) sind zu Recht nicht als erstattungsfähig anerkannt worden. Insoweit verlangt die Gebührenordnung (Anm. zu GOÄ-Nr. 410) ausdrücklich, dass das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben ist (vgl. auch Pieritz, GOÄ-Ratgeber, Dt. Ärzteblatt 2005, A 1000; Wiedener, GOÄ-Ratgeber, 2011, A 1656). Daran fehlt es hier. Da die Gebührenordnung in diesem Fall eine spezielle Regelung enthält, die die Erstattungsfähigkeit von der Angabe des untersuchten Organs „in der Rechnung“ abhängig macht, gelten die oben unter 4.a) genannten allgemeinen Grundsätze hier nicht. Die Benennung des untersuchten Organs kann daher im Falle einer Ultraschalluntersuchung nicht nachgeholt werden, da sie nach der ausdrücklichen Spezialregelung in der GOÄ-Nr. 410 bereits in der Rechnung erfolgen muss.
41 
b) Soweit die Beklagte anstelle des geltend gemachten 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,9-fachen Steigerungssatz und anstelle des 1,8-fachen Steigerungssatzes jeweils nur einen 1,5-fachen Steigerungssatz anerkannt hat, sind keine Bedenken ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass und weshalb insoweit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Leistungsordnung B der Beklagten (2. Nr. 1 a und b) gegeben sein könnte.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss vom 9. November 2012
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 141,74 EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 117/06
Verkündet am:
21. Dezember 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GOÄ § 4 Abs. 2a, § 12; GOÄ GebVerz Nr. 2565, 2574, 5295

a) Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen
in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon berührt
, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt.

b) Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt,
dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition nicht begründet ist, der
Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten
Gebührenposition (teilweise) entsprochen werden könnte.

c) Zur selbständigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben
einer Operation an der Halswirbelsäule.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 - LG München I
AG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund
der bis zum 16. November 2006 eingereichten Schriftsätze durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr.
Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 5. April 2006 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Oktober 2005 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.178,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26,23 € seit dem 14. Mai 2002 und aus weiteren 1.152,76 € seit dem 30. November 2002 sowie 14 € vorprozessuale Mahnauslagen zu zahlen.
Im Übrigen werden - soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - die Klage abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 44 v.H. und der Beklagte 56 v.H. zu tragen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin, Trägerin eines Krankenhauses, verlangt vom Beklagten, der in der Zeit vom 6. bis 19. März 2002 aufgrund einer Vereinbarung über die Gewährung wahlärztlicher Leistungen durch den Chefarzt der Abteilung Neurochirurgie privatärztlich behandelt wurde, Zahlung des am 8. April 2002 in Rechnung gestellten Arzthonorars. Nach zum Teil vorprozessualen Zahlungen und einer teilweisen Klagerücknahme stritten die Parteien in der ersten Instanz zuletzt um einen restlichen Anspruch von 2.100,62 € nebst Zinsen. Der Hauptpunkt des Streits war, ob der Arzt, der eine Operation nach der Nr. 2565 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgenommen hatte, im Hinblick auf das Zielleistungsprinzip daneben Leistungen nach den Nummern 2577, 2289 und 5295 liquidieren darf.
2
Das Amtsgericht hat dies - sachverständig beraten - verneint und gemeint , anstelle der Gebührennummern 2577 und 2289 komme eine Liquidation nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 in Betracht. Weil diese Leistungen indes nicht in Rechnung gestellt waren, hat es die Klage mangels Fälligkeit des Anspruchs abgewiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung eine neue Rechnung des Arztes vom 21. November 2005 vorgelegt, in der Leistungen nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 aufgeführt sind, und hat die Klage insoweit nur noch in Höhe von 1.178,99 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage in dem ermäßigten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist im Wesentlichen begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die vom Arzt erbrachten Leistungen eine Abrechnung nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 rechtfertigen würden. Eine entsprechende Vergütung sei aufgrund der ersten Rechnung vom 8. April 2002 jedoch nicht fällig, weil diese Rechnung materiell nicht der Verordnung entspreche. Wolle man dies anders sehen und genügen lassen , dass die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ erfüllt seien, hätte dies zur Folge, dass ein Patient erst im Laufe des Prozesses erfahre, welchen Betrag er dem Arzt schulde, und er hierfür Prozesskosten und Verzugszinsen tragen müsse. Ein solches Ergebnis sei mit dem Zweck des § 12 Abs. 1 GOÄ, dem Patienten die Überprüfung einer Rechnung zu ermöglichen, nicht vereinbar. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegte neue Rechnung stelle als ein die Fälligkeit auslösender Umstand ein neues Angriffsmittel dar, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei. Trotz eines Hinweises der Vorinstanz, dass es hinsichtlich der in Rede stehenden Gebührentatbestände an einer Rechnung fehle, habe die Klägerin die neue Rechnung erst in der Berufungsinstanz vorgelegt.

II.


5
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen. Die Klägerin hat zwar - mit Ausnahme der weiterhin geltend gemachten Gebührenposition 5295, die nur einen Betrag von 26,23 € ausmacht - nicht die Abweisung ihrer Klage mit der Begründung bekämpft, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dürfe sie die in der ersten Rechnung vom 8. April 2002 aufgeführten Gebührennummern 2577 und 2289 berechnen. Sie hat sich aber gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, der Vergütungsanspruch für die in dieser Rechnung nicht aufgeführten Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 sei noch nicht fällig. Damit hat sie die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Dass sie daneben vorsorglich eine neue Rechnung überreicht und insgesamt ihre Klageforderung ermäßigt hat, bedeutet keine Veränderung des Streitgegenstands (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung bei der Schlussrechnung nach § 14 Nr. 3, § 16 Nr. 3 VOB/B BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - NJW-RR 2004, 167).
7
2. Geht man wie das Berufungsgericht davon aus, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 sei erst durch die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung vom 21. November 2005 herbeigeführt worden (dazu sogleich unter 3.), würde diese Überlegung indes nicht rechtfertigen, diese Rechnung nach § 531 Abs. 2 ZPO als Angriffsmittel nicht zuzulassen. Wie der Bundesgerichtshof zu den Schlussrechnungen eines Bauunternehmers und eines Architekten sowohl zu § 527 Abs. 1, § 296 Abs. 1 ZPO a.F. als auch zu § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, handelt es sich hierbei nicht um Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne. Die prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften sollen die Partei anhalten , zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen. Sie haben aber nicht den Zweck, auf eine beschleunigte Schaffung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2003 aaO S. 167 f; vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - NJW-RR 2005, 1687 f). Für einen Vergütungsanspruch, dessen Fälligkeit nach § 12 Abs. 1 GOÄ von der Erteilung einer der Verordnung entsprechenden Rechnung abhängt, kann nichts anderes gelten. Das Berufungsgericht durfte daher - auch auf dem Boden seiner Auffassung - die Klage nicht mit der Begründung abweisen , es fehle an einer die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auslösenden Rechnung.
8
3. Die vom Berufungsgericht für die Auslegung des § 12 Abs. 1 GOÄ als grundsätzlich angesehene Frage, ob es genüge, wenn die gestellte Rechnung die formellen Anforderungen des § 12 Abs. 2 GOÄ erfülle oder ob sie auch materiell korrekt sein müsse, ist für den Zeitpunkt der Fälligkeit und im Allgemeinen auch für den Verzugseintritt von Bedeutung.
9
a) Die Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, die sich im Dienstvertragsrecht allgemein nach § 614 BGB richtet, ist für ärztliche Honoraransprüche erstmals in § 12 GOÄ vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) geregelt worden. Zuvor, nämlich nach § 2 GOÄ vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 89), bemaß sich die Vergütung nach dem Einfachen bis Sechsfachen der Sätze des Gebührenverzeichnisses , und der Arzt konnte die Gebühren und Entschädigungen innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistung, des Zeitaufwandes , der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflich- tigen sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen bestimmen. Der Verordnungsgeber wollte mit der Neuregelung eine größere Transparenz der ärztlichen Rechnungen für den Zahlungspflichtigen erreichen und damit einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten (vgl. BR-Drucks. 295/82 S. 11). In der Einzelbegründung zu § 12 Abs. 1 wird hervorgehoben, dass die Vergütung fällig werde, wenn der Arzt dem Zahlungspflichtigen eine nachprüfbare, d.h. detaillierte Rechnung erteilt habe. Im Zusammenhang mit der Regelung in Absatz 2 über den Mindestinhalt der Rechnung wird im Einzelnen näher hervorgehoben und begründet, welche Angaben notwendig sind, um dem Zahlungspflichtigen eine Nachprüfung zu ermöglichen (aaO S. 15).
10
der In Folgezeit sind die Anforderungen an die Ausgestaltung einer nachprüfbaren Rechnung erweitert und verdeutlicht worden. Die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) führte unter anderem den bisherigen Regelungsinhalt des § 6 Satz 2 GOÄ (jetzt § 6 Abs. 2 GOÄ), der die analoge Abrechnung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommener Leistungen betrifft, aus systematischen Gründen in § 12 Abs. 4 GOÄ ein (vgl. BR-Drucks. 118/88 S. 53); mit der Vierten Verordnung zur Änderung der GOÄ vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) wurde unter anderem § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ dahin geändert, dass auch eine in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannte Mindestdauer in der Rechnung zu bezeichnen sei, und in § 12 Abs. 3 wurde die Begründungspflicht bei einer schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zur Verbesserung der Abrechnungstransparenz und der Nachvollziehbarkeit erweitert. Dabei wird in der Begründung des Verordnungsentwurfs hervorgehoben, die Begründungspflicht stelle nicht lediglich ein formales Rechnungskriterium dar, sondern erfülle eine materiell der Überprüfung der Angemessenheit der Gebührenhöhe dienende Funktion (vgl. BR-Drucks. 211/94 S. 92 f, 97).

11
b) In der Literatur wird, soweit sie diese Frage überhaupt eingehender behandelt, überwiegend angenommen, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 GOÄ werde durch die Erteilung einer Rechnung herbeigeführt, die die formalen Voraussetzungen des §§ 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfülle (vgl. Hoffmann, GOÄ, 3. Aufl., Stand Oktober 2003, § 12 Rn. 1 unter 1; Lang/ Schäfer/Stiel/Vogt, GOÄ, 1996, § 12 Rn. 3; Narr, MedR 1986, 74 f). Zum Teil wird ergänzend ausgeführt, der Schutzzweck des § 12 GOÄ rechtfertige es nicht, die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wegen einer geringfügigen materiellen Abweichung der Rechnung vom Gebührenrecht zu verneinen (Hoffmann, aaO; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, aaO Rn. 3, 4; vgl. auch AG Kempten, ArztR 2001, 249). Dem steht die Auffassung gegenüber, nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 GOÄ komme es darauf an, dass die Rechnung insgesamt der Gebührenordnung entspreche und nicht nur den Vorgaben in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4. Darüber hinaus seien die formalen Anforderungen - etwa im Zusammenhang mit den Begründungspflichten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ - untrennbar mit der materiellrechtlichen Begründetheit des Honoraranspruchs verknüpft (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen , 2000, § 12 GOÄ Anm. 2).
12
c) Nach Auffassung des Senats hängt die Fälligkeit der Vergütung davon ab, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt.
13
aa) Zweck der komplexen Regelung über den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch gebührenrechtliche Kenntnisse erwartet werden können, eine Grundlage für eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Hierzu ge- hört insbesondere die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ). Dabei liegt es in der Natur der Sache, die auch in der Regelung des § 12 GOÄ ihre Entsprechung findet , dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Gebührenposition unterschiedlich sein können, je nach dem, ob besondere Ausführungsschwierigkeiten geltend gemacht werden, die zu einer über dem Schwellenwert liegenden Vergütung führen sollen (vgl. § 12 Abs. 3 GOÄ), oder ob es um die Abrechnung von Leistungen geht, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind (vgl. § 12 Abs. 4 GOÄ).
14
Steht die Prüffähigkeit einer in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung im Vordergrund, kommt es für die Fälligkeit der Forderung nicht darauf an, ob sich der vom Arzt in Anspruch genommene Gebührentatbestand als berechtigt erweist. Wie bei jeder Prüfung, die durch die Bestimmungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ ermöglicht werden soll, ist es zunächst einmal offen, zu welchem Ergebnis sie führt. Hält der Zahlungspflichtige die Berechnung für nicht begründet, besteht kein Anlass, die Durchsetzung der Forderung im Rechtsweg etwa mit der Überlegung zu verzögern oder zu erschweren, der Arzt müsse zur Herbeiführung der Fälligkeit seinerseits die Berechtigung des in Anspruch genommenen Gebührentatbestands überprüfen und gegebenenfalls einen anderen (neu) in Rechnung stellen. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Honoraranspruch von Bedeutung ist, setzt deswegen nicht voraus, dass die Rechnung (in dem fraglichen Punkt) mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt.
15
bb) Steht - wie hier - im Raum, dass eine in der Rechnung aufgeführte Gebührenposition nicht berechtigt ist, die ärztliche Leistung aber nach einer anderen Gebührennummer, die in der Rechnung nicht aufgeführt ist, zu honorieren wäre, ist freilich - was das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend sieht - zu beachten, dass ein Zahlungspflichtiger nicht mit der Bezahlung einer ärztlichen Leistung in Verzug geraten kann, die ihm nicht zuvor berechnet worden ist (in diesem Sinn wohl auch Brück, GOÄ, 3. Aufl., Stand 1. Juli 2004, § 12 Rn. 1.1). Denn unabhängig von dem Eintritt der Fälligkeit kommt ein Zahlungspflichtiger nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt , den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Hiervon ist in der geschilderten Fallkonstellation in der Regel auszugehen. Dem Zahlungspflichtigen obliegt es nicht, eine ärztliche Gebührenrechnung unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der verlangte Betrag auch nach anderen Gebührenpositionen begründet sein könnte.
16
Der Schutz des Zahlungspflichtigen erfordert es jedoch nicht, den Arzt in einem anhängigen Rechtsstreit, in dem über die Berechtigung der Gebührenforderung Beweis erhoben und entschieden wird, zu einer Umstellung seiner Rechnung zu zwingen, um eine Entscheidung über die Berechtigung seines Anspruchs aufgrund einer anderen Gebührenposition zu erreichen. Eine solche Handhabung würde das gerichtliche Verfahren nicht selten seines streitschlichtenden und befriedenden Sinnes berauben. Deutet sich - wie hier - im Rahmen einer Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens an, dass eine vom Arzt in Anspruch genommene Gebührenposition nicht einschlägig ist, aber eine andere, nicht berechnete berechtigt wäre, muss sich der Arzt grundsätzlich die Möglichkeit offen halten können, die zu erwartende Entscheidung über die Unbegründetheit der von ihm in Anspruch genommenen Gebührenposition im Rechtsmittelwege überprüfen zu lassen. Ihm kann nicht zugemutet werden, sich von vornherein unter Verzicht auf einen weitergehenden Anspruch mit einem geringeren Betrag zufrieden zu geben, der sich aus einer - hier von den Vorin- stanzen verlangten - neuen Rechnung über eine erst im Laufe des Verfahrens ins Spiel gebrachte Gebührennummer ergeben könnte. Andererseits hat er ein Interesse daran, mit seiner Klage in dem maßgebenden Punkt wenigstens einen Teilerfolg zu erzielen als insoweit ganz zu unterliegen. Tritt in einem solchen Rechtsstreit daher hervor, welche Beträge bei Zugrundelegung anderer Gebührennummern berechtigt wären, gebietet es der Sinn des gerichtlichen Verfahrens, hierüber auch dann eine Entscheidung zu treffen, wenn es nicht zur Beschränkung der Klageforderung und zur Ausstellung einer neuen Rechnung gekommen ist. Wäre man insoweit anderer Auffassung, müsste - wie hier erstinstanzlich geschehen - die Klage abgewiesen werden, wenn eine neue Rechnung nicht gestellt würde, ohne dass über die Berechtigung des Anspruchs unter der Anwendung einer anderen Gebührennummer eine die Parteien bindende Entscheidung ergehen könnte. Der Senat hat daher auch keine Bedenken gesehen, in einem Rechtsstreit, in dem schwierige Fragen des Zielleistungsprinzips und der analogen Abrechenbarkeit von Gebührennummern gegenständlich gewesen sind, dem klagenden Arzt eine Vergütung zuzusprechen, die so nicht berechnet, aber Gegenstand der rechtlichen Erörterungen geworden war (vgl. BGHZ 159, 142, 152 f).
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Die Rechte des Zahlungspflichtigen werden - bei richtiger Handhabung - durch eine solche Verfahrensweise nicht unzumutbar verkürzt. In der anhängigen Sache hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Gebührennummern 2577 und 2589 für unbegründet, dagegen die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 für berechtigt erachtet. Weil beide Parteien hiergegen Einwendungen hatten, hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 im Einzelnen angeführt, welcher Betrag ihr zugesprochen werden müsste, wenn die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 dem eingeklagten Anspruch zugrunde zu legen seien. Das Amtsgericht hat den Parteien schließlich unter Bezugnahme auf das Beweisergebnis einen Vergleichsvorschlag gemacht. In diesem Stadium hatte der Beklagte mit der Beurteilung des Sachverständigen mehr Informationen zur Verfügung, als ihm mit der schlichten Übersendung einer Rechnung mit diesen Gebührennummern zuteil geworden wären. Wenn es ihm vielleicht noch nicht zuzumuten gewesen sein sollte, den der Klägerin zustehenden Betrag auf der Grundlage des erstatteten Gutachtens selbst zu ermitteln , war er jedenfalls nach der Bezifferung durch die Klägerin in der Lage, unter Verwahrung gegen die Kostenlast ein Anerkenntnis in Bezug auf diese erst im Prozessverfahren bezifferten Ansprüche abzugeben (zur Anerkennung eines erst später schlüssig gewordenen Klageanspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999). Ihn über diesen Zeitpunkt hinaus von Kostenrisiken freizuhalten, besteht kein begründeter Anlass. Spätestens dreißig Tage nach dieser Bezifferung (vgl. die Wertung des § 286 Abs. 3 BGB) geriet der Beklagte hinsichtlich der genannten Gebührenpositionen in Verzug. Der spätere Verzugseintritt ändert freilich nichts daran, dass der Beklagte ab Rechtshängigkeit zur Zahlung von Prozesszinsen verpflichtet ist.

III.


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Der jetzt noch verfolgte Klageantrag ist in der Hauptsache begründet.
19
1. a) Soweit es um die bereits in der ersten Rechnung aufgeführte Gebührennummer 5295 - Durchleuchtung(en), als selbständige Leistung - geht, haben die Vorinstanzen die Abrechenbarkeit nach § 4 Abs. 2 GOÄ verneint. Der erstinstanzlich hinzugezogene Sachverständige hat die Berechnung zwar für gerechtfertigt gehalten und insoweit ausgeführt, bei Eingriffen an der Halswirbel- säule müssten regelmäßig unmittelbar präoperativ die Stellung, Beweglichkeit und Stabilität der zu operierenden Wirbelsäulenabschnitte beurteilt werden. Es bestehe ein klar diagnostischer Ansatz, der in der Lage sein könne, den Verlauf der Operation zu beeinflussen. Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er dies dahin ergänzt, die Durchleuchtung sei nicht allein intraoperativ bedingt, es wäre aber nicht lege artis, eine solche Operation ohne Durchleuchtung vorzunehmen. Aus der letztgenannten Bemerkung hat das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht durch Bezugnahme gefolgt ist, geschlossen, bei dieser Leistung liege keine eigenständige Maßnahme im Sinn von § 4 Abs. 2 GOÄ vor.
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b) Dem ist nicht zu folgen. Eine Durchleuchtung nach Nr. 5295 ist (nur) als selbständige Leistung abrechenbar. Das ist etwa dann zu verneinen, wenn sie integrierter Bestandteil der Röntgenuntersuchung ist. Als selbständige Leistung ist sie hingegen anzuerkennen, wenn sie als weiterführende Methode zur Klärung einer diagnostischen Frage eingesetzt wird (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Januar 2002, Nr. 5295 Rn. 1; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO, Anm. zu Nr. 5295; Hoffmann, aaO, Stand Oktober 2003, Nrn. 5000 bis 5380 Rn. 19b). Das hat der Sachverständige bejaht. Die Selbständigkeit der Leistung ist nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 2a GOÄ zu verneinen. Die Durchleuchtung als Leistung aus dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin) ist keine Leistung im Sinn der Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), die nicht gesondert berechenbar wäre, weil sie als methodisch notwendiger Bestandteil der an der Halswirbelsäule vorgenommenen Operation anzusehen wäre. Sie ist insoweit auch kein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt im Sinn des § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ (vgl. hierzu näher Senatsurteile BGHZ 159, 142, 143 f; vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6). Daran ändert auch der vom Sachverständigen hervorgehobene Umstand nichts, dass die Durchleuchtung bei der hier durchgeführten Operation lege artis erforderlich gewesen sei. Das berührt - ebenso wie bei Leistungen der Anästhesie - ihre Selbständigkeit nicht (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Juli 1999, § 4 Rn. 4 unter 4.9).
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Mit c) der Vergütung dieser 26,23 € ausmachenden Position befindet sich der Beklagte aufgrund der Rechnung vom 8. April 2002 im Hinblick auf die ihm erteilte Belehrung, die Rechnung sei innerhalb von 30 Tagen nach Zugang, spätestens bis 13. Mai 2002 zahlbar, danach komme er in Verzug, seit dem 14. Mai 2002 in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Die begehrten Verzugszinsen entsprechen § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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2. a) Soweit es um die im Schriftsatz vom 13. Juli 2005 angeführte und jetzt mit Rechnung vom 21. November 2005 allein noch geltend gemachte Vergütung für die Gebührennummern 2574, 2282 und 2284 geht, haben die Vorinstanzen die Abrechenbarkeit unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen bejaht. Der Beklagte hat hiergegen vor allem eingewandt, dem Operationsbericht sei eine Leistung nach Nr. 2574 nicht zu entnehmen, vielmehr liege nur eine Operation nach der - bereits bezahlten - Nr. 2565 vor, die Nr. 2282 sei bereits in der Nr. 2565 enthalten und daher nicht selbständig abrechenbar und die Nr. 2284 sei bereits anerkannt und an die Klägerin ausgekehrt. Hierauf hat der Beklagte sich auch in der Revisionsinstanz bezogen.
23
b) Die Einwände sind nicht berechtigt. Für die Frage, ob die Gebührennummern 2565 und 2574 nebeneinander abrechenbar sind, kommt es entscheidend darauf an, ob für beide Eingriffe unterschiedliche Zielgebiete vorliegen. Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer, der aus Vertretern des Bundesministeriums für Gesund- heit und Soziale Sicherung, des Bundesministeriums des Innern, des PKVVerbandes , der Bundesärztekammer sowie eines nicht stimmberechtigten Vertreters der privatärztlichen Verrechnungsstellen gebildet ist, hat nach abschließender Beratung vom 23. Juli 2003 zur Abrechnung von Bandscheibenoperationen und anderen neurochirurgischen Eingriffen an der Wirbelsäule Beschlüsse gefasst, in denen eine nähere Abgrenzung selbständig abrechenbarer Leistungen vorgenommen wird (vgl. Deutsches Ärzteblatt vom 16. Januar 2004, S. B 115 f). Die Kommentierung folgt diesen Auslegungshinweisen (vgl. Brück, aaO, Stand 1. Juli 2005, zu Nrn. 2565 und 2574; Hoffmann, aaO, Stand Dezember 2000, Nrn. 2563 bis 2577 Rn. 3). Der Sachverständige hat in Kenntnis des Operationsberichts und des Umstands der vom Beklagten anerkannten Abrechnung der Nr. 2565 die zusätzliche Abrechnung nach den Nummern 2574, 2282 (die für sich gesehen im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 2565 nicht selbständig abrechenbar ist) und 2284 für gerechtfertigt gehalten, weil der Eingriff ein anatomisch anderes Zielgebiet betroffen habe. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn die Vorinstanzen - auch gegen das weitere Leugnen einer selbständigen Abrechenbarkeit der Nr. 2574 durch den Beklagten - insoweit dem Sachverständigen gefolgt sind. Soweit der Beklagte darauf hinweist , seine private Krankenversicherung habe bereits die Leistung nach der Nr. 2284 anerkannt, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus, wie sich aus der Gegenüberstellung der Restforderung der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Juli 2005 und des jetzt nur noch verfolgten Klageantrags ergibt. Da die Höhe der Vergütung nach diesen Gebührennummern im Übrigen nicht streitig ist, schuldet der Beklagte hierfür noch 1.152,76 €. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus § 291 BGB und ab Verzugseintritt auch aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; der weitergehende Zinsanspruch ist unbegründet. Daneben schuldet der Beklagte noch 14 € für vorprozessuale Mahnauslagen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht für den ersten Rechtszug auf dem Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens (§ 92 Abs. 1 ZPO); die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Beklagte als die im Wesentlichen unterlegene Partei zu tragen (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 28.10.2005 - 251 C 4798/03 -
LG München I, Entscheidung vom 05.04.2006 - 9 S 22030/05 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.