Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2014 - 3 S 899/14

bei uns veröffentlicht am09.07.2014

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. März 2014 - 5 K 3862/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 30.4.2013 werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (...). Das Grundstück grenzt nach Süden an das ursprünglich der Gemeinde Dossenheim gehörende und später an den Beigeladenen verkaufte Grundstück Flst.Nr. ...
Anlässlich der Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Antragsteller wurde im Jahr 1973 für beide Grundstücke je eine Baulast bestellt, die 1975 in das Baulastenverzeichnis der Gemeinde eingetragen wurden.
Die Baulast zu Lasten des Grundstücks Flst.Nr. ... lautet: „Die Gemeinde Dossenheim übernimmt als Eigentümerin des Grundstücks FIst.Nr. ... für sich und ihre Rechtsnachfolger die baurechtliche Verpflichtung, a) ihr Grundstück Flst.Nr. ... bis zu einem Abstand von 3,00 m, gemessen von der südlichen Giebelwand des geplanten Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück FIst.Nr. ..., nicht zu überbauen und b) bei einer künftigen Bebauung ihres Grundstücks die gesetzlichen Abstände, gemessen von der unter a) festgelegten Abstandsfläche, einzuhalten.“
Die Baulast zu Lasten des Flst.Nr. ... lautet: „Herr Peter G. hat als Eigentümer des Flurstücks Nr. ... … die baurechtliche Verpflichtung übernommen: a) dieses Grundstück nach Durchführung des Bauvorhabens gemäß Plänen vom Juni 1973 zwischen der südlichen Außenwand des Wohnhauses und der Grundstücksgrenzen gegen FIst.Nr. ... nicht weiter zu überbauen und b) eine Bebauung des Grundstücks FIst.Nr. ... zu dulden, wobei die erforderlichen gesetzlichen Abstände nicht von der Grundstücksgrenze, sondern von der Linie einzuhalten sind, die in einem Abstand von 3,00 m parallel zur südlichen Außenwand auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verläuft.“
Im Jahr 2004 schlossen die Gemeinde Dossenheim als Eigentümerin des FIst.Nr. ... und der Antragsteller 1 als damaliger Alleineigentümer des Flst.Nr. ... einen Grundstückstauschvertrag, der zu einer Grenzveränderung zwischen den beiden Grundstücken führte. Die Grenze wurde dabei in ihrem westlichen Teil auf einer Länge von ca. 26 m um 3,0 m nach Süden verschoben. In ihrem weiteren Verlauf knickt die neue Grenze auf der Höhe des Wohnhauses der Antragsteller nach Norden ab und schneidet die geradlinig verlaufende alte Grundstücksgrenze.
Der Beigeladene möchte auf dem von ihm erworbenen Grundstück Flst.Nr. ... ein Zweifamilienhaus errichten, dessen nördliche Außenwand an einem Punkt direkt an die Grenze zu dem Grundstück der Antragsteller heranreicht. Ein Teil der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen erstreckt sich dementsprechend auf das Grundstück der Antragsteller.
Mit Bescheid vom 30.4.2013 erteilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis dem Beigeladenen auf dessen Antrag eine Baugenehmigung für dieses Vorhaben. Das Landratsamt ging dabei davon aus, dass wegen der übernommenen Baulasten bei der Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächen nicht die gegenwärtige Grenze zwischen den Grundstücken FIst.Nr. ... und ... maßgeblich ist, sondern die Linie, die in einem Abstand von 3,00 m parallel zur südlichen Außenwand auf dem Grundstück FIst.Nr. ... verläuft. Die gegen die Baugenehmigung eingelegten Widersprüche der Antragsteller wurden vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 30.9.2013 zurückgewiesen. Die Antragsteller erhoben daraufhin am 4.11.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage, über die bisher nicht entschieden wurde.
Die Antragsteller haben am 19.12.2013 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschluss vom 31.3.2014 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO, da die erforderlichen Abstandsflächen zu einem erheblichen Teil auf dem Grundstück der Antragsteller lägen. Nach § 7 LBO dürften sich zwar die Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert sei, dass sie nicht überbaut würden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet würden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor.
Gegen den ihm am 16.4.2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Beigeladene am 29.4.2014 Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, den Beschluss zu ändern und die Anträge der Antragsteller abzulehnen.
II.
10 
Die Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller angeordnet. Zwar verstößt die angefochtene Baugenehmigung auch nach Ansicht des Senats gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 LBO, da sich die erforderlichen Abstandsflächen vor der nordwestlichen Außenwand des geplanten Wohnhauses nur teilweise auf dem Baugrundstück selbst befinden. Die Voraussetzungen, unter denen die Landesbauordnung eine solche Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks gestattet, liegen nicht vor (1.). Die Antragsteller sind jedoch wegen der von ihrem Rechtsvorgänger 1975 übernommenen Baulast daran gehindert, sich auf diesen Rechtsverstoß zu berufen (2.).
11 
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Die Abstandsflächen müssen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. Etwas anderes gilt nur in den Fällen des § 7 Satz 1 LBO. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die angefochtene Baugenehmigung danach objektiv rechtswidrig, da die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO vor der nordwestlichen Außenwand des geplanten Wohnhauses erforderliche Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, sondern zu einem erheblichen Teil das Grundstück der Antragsteller in Anspruch nimmt, und die Voraussetzungen, unter denen § 7 Satz 1 LBO eine solche Inanspruchnahme des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks gestattet, nicht vorliegen.
12 
Nach § 7 Satz 1 LBO dürfen sich die nach § 5 Abs. 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift trotz der von dem Rechtsvorgänger der Antragsteller zu Lasten des Grundstücks Flst.Nr. 6330 übernommenen Baulast nicht erfüllt. Denn zum einen fehle es an der Sicherung, dass der Teil der mit dem Vorhaben des Beigeladenen einzuhaltenden Abstandsfläche, der sich auf das Grundstück der Antragsteller erstrecke, nicht überbaut werden dürfe. Zum anderen liege auch die nach § 7 LBO erforderliche Sicherung, dass auf die sich auf das Grundstück der Antragsteller erstreckende Abstandsfläche solche Abstandsflächen, die auf diesem Grundstück erforderlich seien, nicht angerechnet werden, nicht vor. Dagegen bestehen trotz der Einwände des Beigeladenen keine Bedenken.
13 
a) Der Rechtsvorgänger der Antragsteller hat mit der 1975 eingetragenen Baulast unter Buchstabe a) die Verpflichtung übernommen, sein Grundstück (FIst.Nr. ...) nach Durchführung des auf diesem Grundstück seinerzeit geplanten Bauvorhabens “zwischen der südlichen Außenwand des Wohnhauses und der Grundstücksgrenzen gegen (das Grundstück) FIst.Nr. ... nicht weiter zu überbauen“. Das Verwaltungsgericht meint, dass diese Erklärung sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nur so verstanden werden könne, dass mit Grundstücksgrenze die im Jahr 1973 bestehende Grenze gemeint gewesen sei und nicht eine zu dieser Zeit nicht näher absehbare künftige Grenze. Die Verpflichtung, eine Bebauung des Grundstücks bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück FIst.Nr. ... zu unterlassen, gelte somit nur bis zu der alten Grenze, die bis zum Jahr 2004 bestanden habe, und nicht für den südlichen Bereich zwischen alter und neuer Grenze. Das leuchtet unmittelbar ein.
14 
Betrachtet man danach als „Grundstücksgrenze“ im Sinne der von dem Rechtsvorgänger der Antragsteller übernommenen Verpflichtung die seinerzeit bestehende Grenze zwischen den beiden Grundstücken, so bezieht sich die Verpflichtung nicht auf die gesamte von dem Beigeladenen für sein Vorhaben (als Abstandsfläche) beanspruchte Fläche des Grundstücks der Antragsteller, sondern nur auf einen kleinen (dreieckigen) Teil dieser Fläche.
15 
Der Umstand, dass der Rechtsvorgänger der Antragsteller mit der 1975 eingetragenen Baulast unter Buchstabe b) die weitere Verpflichtung übernommen, „eine Bebauung des Grundstücks FIst.Nr. ... zu dulden, wobei die erforderlichen gesetzlichen Abstände nicht von der Grundstücksgrenze, sondern von der Linie einzuhalten sind, die in einem Abstand von 3,00 m parallel zur südlichen Außenwand auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verläuft“, ändert daran nichts, da diese Verpflichtung nicht die Verpflichtung beinhaltet, weitere, von der Verpflichtung unter Buchstabe a) nicht erfasste Flächen ebenfalls unüberbaut zu lassen.
16 
b) Das Verwaltungsgericht dürfte ferner zu Recht der Ansicht sein, es fehle darüber hinaus auch an der nach § 7 Satz 1 LBO erforderlichen Sicherung, dass auf die sich auf das Grundstück der Antragsteller erstreckende Abstandsfläche solche Abstandsflächen, die auf dem Grundstück Flst.Nr. ... erforderlich seien, nicht angerechnet würden.
17 
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Formulierung in der Duldungsverpflichtung unter Buchstabe b) der Erklärung vom 10.7.1973 könne zwar im Grundsatz als eine derartige Sicherung der Nichtanrechnung verstanden werden. Jedoch müsse auch diese Duldungsverpflichtung so ausgelegt werden, dass die Duldung sich nur auf eine Bebauung beziehe, die zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller durch von einer Bebauung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... herrührende Abstandsflächen in dem Umfang führe, wie er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung aufgrund der Diskrepanz zwischen tatsächlicher Grundstücksgrenze und der mit der Baulasterklärungen gebildeten „Abstandsflächengrenze“ absehbar gewesen sei. Auch das dürfte zutreffen.
18 
2. Die angefochtene Baugenehmigung erweist sich danach zwar als objektiv rechtswidrig. Die Antragsteller sind jedoch wegen der von ihrem Rechtsvorgänger 1975 übernommenen Baulast daran gehindert, sich auf diesen Rechtsverstoß zu berufen.
19 
a) Die von ihrem Rechtsvorgänger übernommene Baulast verpflichtet die Antragsteller, eine Bebauung des nunmehr dem Beigeladenen gehörenden Grundstücks FIst.Nr. ... zu dulden, „wobei die erforderlichen gesetzlichen Abstände nicht von der Grundstücksgrenze, sondern von der Linie einzuhalten sind, die in einem Abstand von 3,00 m parallel zur südlichen Außenwand auf dem Grundstück Flst.Nr. ... verläuft.“ Das Vorhaben des Beigeladenen hält diesen Abstand ein. Die Antragsteller sind deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den bestehenden Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 LBO zu berufen.
20 
Die Forderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO, wonach vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen müssen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind, dient zur Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks. Die Vorschrift ist daher nach allgemeiner Ansicht nachbarschützend. Ein Nachbar kann sich dementsprechend grundsätzlich gegen jede Unterschreitung der Mindestabstandsflächen zur Wehr setzen, ohne den Nachweis einer gerade dadurch hervorgerufenen tatsächlichen Beeinträchtigung führen zu müssen. Das nachbarliche Abwehrrecht unterliegt jedoch mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben Grenzen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist dementsprechend geklärt, dass der Nachbar durch diesen Grundsatz daran gehindert sein kann, sich auf einen Verstoß gegen die Abstandsvorschriften zu berufen (vgl. u. a. Beschl. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - VBlBW 2007, 224; Urt. v. 13.11.2002 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235).
21 
So verhält es sich hier. Bezogen auf die Linie, die in einem Abstand von 3,00 m parallel zur südlichen Außenwand des Wohnhauses der Antragsteller verläuft, hält das Vorhaben des Beigeladenen die erforderlichen Abstandsfläche vor der nordwestlichen Außenwand des geplanten Wohnhauses ein. Das Vorhaben des Beigeladenen entspricht somit uneingeschränkt der Bebauung, zu deren Duldung die von dem Rechtsvorgänger der Antragsteller übernommene Baulast verpflichtet. Mit ihrem Einwand, das Vorhaben verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 LBO, setzen sich die Antragsteller mit dieser Verpflichtung in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise in Widerspruch. Der Einwand ist ihnen somit abgeschnitten.
22 
b) Aus dem Umstand, dass das öffentliche Interesse an der zu Lasten des Grundstücks Flst.Nr. ... übernommenen Baulast inzwischen entfallen ist, folgt nichts anderes. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann daraus nicht hergeleitet werden, dass der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern verpflichtet ist, auf die zu Lasten ihres Grundstücks übernommenen Baulast zu verzichten.
23 
Nach § 71 Abs. 3 LBO ist die Baurechtsbehörde verpflichtet, auf eine Baulast zu verzichten, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht. Bei einer aus Anlass eines bestimmten Vorhabens übernommenen Baulast ist das der Fall, wenn das begünstigte Bauvorhaben durch eine Änderung der Sachlage auch ohne die Baulast rechtmäßig geworden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.1.2011 - 8 S 545/10 - BRS 78 Nr. 143; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 71 Rn. 48). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist danach das öffentliche Interesse an der zu Lasten des Grundstücks Flst.Nr. ... übernommenen Baulast inzwischen entfallen, da das Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragsteller in Folge des Grundstückstauschvertrags von 2004 auch ohne die Baulast rechtmäßig geworden ist.
24 
Das Verwaltungsgericht schließt daraus weiter, dass auch ein öffentliches Interesse an der zu Lasten des Grundstücks Flst.Nr. ... übernommenen Baulast nicht mehr bestehe, da mit der fehlenden Erforderlichkeit, das Grundstück Flst.Nr. ... in Anspruch zu nehmen, auch der „Grund für eine reziproke verbesserte bauliche Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. ... zu Lasten des Grundstücks Flst.Nr. ...“ entfallen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die beiden zur gleichen Zeit und jeweils aus Anlass des damaligen Bauvorhabens auf dem Grundstück der Antragsteller übernommenen Baulasten stehen zwar in einem Art Gegenseitigkeitsverhältnis. Das bedeutet jedoch nicht, dass die beiden Baulasten auch in ihrem Fortbestand in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise miteinander verknüpft sind. Dagegen spricht vielmehr entscheidend, dass sich die von dem Rechtsvorgänger der Antragsteller übernommene Baulast - im Unterschied zu der von der Gemeinde als Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... übernommenen Baulast - nicht auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht, sondern allgemeiner Natur ist und sich damit als sogenannte Vorratsbaulast darstellt. Das Interesse des Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... am Fortbestand dieser Baulast wird von der 2004 getroffenen Vereinbarung nicht berührt, da das Grundstück dadurch nicht breiter oder sonst größer, sondern (noch) schmäler geworden ist. Wie auch das Verwaltungsgericht einräumt, ist deshalb nach dieser Vereinbarung das Interesse des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst.Nr. ... an der Erstreckung von Abstandsflächen auf das benachbarte Grundstück der Antragsteller nicht kleiner, sondern sogar noch dringender geworden.
25 
Für einen Wegfall des öffentlichen Interesses am Fortbestand der zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller übernommenen Baulast ist danach nichts zu erkennen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich das öffentliche Interesse im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO nicht auf ein in Aussicht genommenes Vorhaben auf dem durch die Baulast begünstigten Grundstück bezieht, da in den meisten Fällen von vornherein kein öffentliches Interesse daran besteht, dass ein Grundstück in Abweichung von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bebaut wird, also z. B. ein Gebäude näher an der Grundstücksgrenze errichtet wird, als es die gesetzlichen Vorschriften gestatten. Das öffentliche Interesse bezieht sich vielmehr auf den Fortbestand der Baulast, also darauf, dass sie noch erforderlich ist, wenn das in Aussicht genommene Vorhaben ausgeführt wird. Bei einer Baulast, die Vorteile für die Bebauung des begünstigten Grundstücks bietet, wird deshalb in aller Regel ein öffentliches Interesse an ihrem Fortbestand gegeben sein (Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 49). Ein gegen den Antragsgegner gerichteter Anspruch der Antragsteller, dass dieser auf die an ihrem Grundstück bestehende Baulast verzichtet, ist somit zu verneinen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren sind von den Antragstellern nicht zu tragen, da der Beigeladene in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt und somit für den Fall seines Unterliegens im Rechtsstreit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch kein Kostenrisiko auf sich genommen hat.
27 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2014 - 3 S 899/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2014 - 3 S 899/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2014 - 3 S 899/14 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Jan. 2011 - 8 S 545/10

bei uns veröffentlicht am 24.01.2011

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2010 - 6 K 1183/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2010 - 6 K 1183/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die vom Kläger geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf.
Dies würde voraussetzen, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeit abheben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 - VBlBW 2004, 430). Kennzeichnend für das Vorliegen einer besonderen Schwierigkeit ist die Unsicherheit der Einschätzung, die bei summarischer Prüfung nicht überwunden werden kann, die Offenheit der Prognose hinsichtlich der unterbreiteten schwierigen Sach- oder Rechtsfragen (Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 34 m.w.N.).
Gemessen daran bestehen im vorliegenden Fall - unabhängig davon, ob den genannten Darlegungsanforderungen entsprochen ist - solche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht. Bereits der im angefochtenen Urteil geleistete rechtliche Begründungsaufwand weist nicht auf besondere rechtliche Schwierigkeiten hin (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392). Der zu entscheidende Fall hebt sich auch sonst in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle nicht ab, weil die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12.02.1997 - 8 S 375/97 -, VBlBW 1997, 219). Die Klage wurde zu Recht als unzulässig angesehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) des Klägers verneint. Die Baulast diene ausschließlich öffentlichen Interessen, sie vermittele dem Eigentümer des durch sie begünstigten Grundstücks regelmäßig keine subjektiv-öffentlichen Rechte, die von der Baurechtsbehörde verletzt werden könnten. Eine Verletzung solcher Rechte komme allenfalls dann in Betracht, wenn durch den Verzicht das betroffene Bauvorhaben baurechtswidrig würde. Ein solcher Fall sei hier jedoch offensichtlich nicht gegeben.
Die Antragsbegründung hält dem entgegen, die Baulast regele zivilrechtliche Ansprüche. Daher könne der behördliche Verzicht auf eine Baulast durchaus subjektiv-öffentliche Rechte des Begünstigten verletzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Verfahrensteilhabe ergebe sich überdies aus der Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 3 LBO, wonach der Begünstigte vor dem Verzicht gehört werden müsse. Ein „weiteres subjektiv-öffentliches Recht“ ergebe sich aus dem bereits mit Schriftsatz vom 14. August 2009 vorgelegten Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 14. Juni 2004 (Az. 7 C 731/04). Aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen sowie zivilrechtlichen Doppelnatur der Baulast werde ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht vermittelt. Überdies sei die Erschließung auch über die südliche ...-Straße zu sichern, weil Mieter auf die barrierefreie Zuwegung angewiesen seien oder sein könnten oder sich Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe einmieten könnten, § 39 Abs. 2 Nr. 18 LBO.
Damit stellt die Antragsbegründung die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger die Klagebefugnis abgesprochen hat. Dies setzt voraus, dass die Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426 <1427> m.w.N.). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sinngemäß die Annahme zugrunde gelegt, die Verletzung von Rechten eines Baulastbegünstigten durch den Verzicht auf eine Baulast komme von vornherein dann nicht in Betracht, wenn der Verzicht sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des begünstigten Bauvorhabens auswirke. Weiter war das Verwaltungsgericht der Auffassung, eine Auswirkung des Baulastverzichts auf die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens des Antragstellers sei hier zu verneinen. Beides ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. Bei der Baulast handelt es sich um ein Rechtsinstitut des Bauordnungsrechts. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.01.2007 - 3 S 1251/06 - VBlBW 2007, 225). Das öffentliche Interesse an einer Baulast entfällt, wenn durch eine Änderung der Sachlage das begünstigte Bauvorhaben auch ohne Baulast rechtmäßig geworden ist (Sauter, LBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 48; Schlotterbeck in Schlotterbeck/von Arnim, LBO, 5. Aufl., § 71 Rn. 26). Das Bauvorhaben des Antragstellers ist hinsichtlich des Gegenstands der hier in Rede stehenden Baulast (Zuwegung) auch bei deren Wegfall eindeutig rechtmäßig. Mit der Erschließung des Baugrundstückes Flurstück Nr. ... durch den nördlichen Teil der ...-Straße über die nördliche Grundstücksgrenze entfiel daher das öffentliche Interesse an der Zuwegungsbaulast über das belastete Nachbargrundstück Flurstück Nr. ... von der südlichen ...-Straße.
Der Versuch des Klägers, dies unter Hinweis auf § 39 Abs. 2 Nr. 18 LBO in Frage zu stellen, geht fehl. Das Wohngrundstück des Klägers ist auch ohne die Baulast entsprechend den Vorgaben des § 4 Abs. 1 LBO hinreichend wegemäßig erschlossen. Ein barrierefreier Zugang zu dem Wohnhaus ist gemäß § 39 LBO - ungeachtet der Frage, ob es für die Realisierung eines solchen der Baulast bedürfte - nicht notwendig. Es besteht wohl auch kein öffentliches, jedenfalls aber kein vom baulastbegünstigten Kläger durchsetzbares Interesse daran, andere, rein hypothetische Nutzungen in der Zukunft zu ermöglichen, für die gegebenenfalls ein barrierefreier Zugang nötig wäre. Der Kläger hat nicht einmal dargetan, dass die Einrichtung einer heil- oder heilhilfsberuflichen Praxis wirklich ins Auge gefasst - geschweige denn konkret geplant - sei. Zwar muss eine Baulast nicht auf ein konkretes Bauvorhaben bezogen sein; vielmehr ist die Baulast ihrem Wesen nach genereller Natur (Urteil des Senats vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188). Es darf aber nicht ausgeschlossen sein, dass die Baulast in naher Zukunft baurechtlich Bedeutung gewinnen kann. Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig - und damit auch nicht (mehr) im öffentlichen Interesse - ist eine baulastmäßige Verpflichtung dann, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 - VBlBW 2005, 73). Letzteres trifft hier nach den obigen Ausführungen wohl zu. Jedenfalls aber kann der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Aufrechterhaltung einer Baulast haben, die allenfalls unter Umständen, deren Eintritt rein hypothetisch ist, in Zukunft (wieder) baurechtlich Bedeutung gewinnen könnte.
Es entspricht im Übrigen allgemeiner Auffassung, dass eine Baulast keine zivilrechtlichen Ansprüche regelt, sondern allein öffentlich-rechtlicher Natur ist (so im Übrigen auch die in der Antragsbegründung zitierte Literaturstelle Kasten in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Bd. 1, A 1, Rn. 198). Inwieweit das in der Sollvorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 3 LBO vorgesehene Anhörungsrecht des Baulastbegünstigten diesem auch ein Abwehrrecht gegen die Verzichtserklärung der Baurechtsbehörde verleihen sollte, erschließt sich nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 14. Juni 2004 etwas für ein dahingehendes subjektiv-öffentliches Recht. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in diesem Urteil mit einer zivilrechtlichen Vereinbarung begründet, die von der hier in Rede stehenden Baulast unabhängig ist.
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Soweit der Kläger des Weiteren rügt, jedenfalls sei die Baurechtsbehörde nicht verpflichtet gewesen, auf die Baulast zu verzichten, habe aber ihr Ermessen nicht ausgeübt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO bindet nach allgemeiner Auffassung die Baurechtsbehörde in der Weise, dass sie den Verzicht auf eine Baulast erklären muss, wenn und soweit das öffentliche Interesse daran entfällt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.1986 - 7 A 2169/85 - NJW 1988, 278; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 47; Schlotterbeck, a.a.O., § 71 Rn. 24).
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Schließlich greift auch das Argument, die zivilrechtlichen Vereinbarungen und die Entscheidung des Amtsgerichts Biberach vom 14. Juni 2004 könnten „einer Löschung der Baulast aufgrund Verwirkung entgegenstehen“ nicht durch. Es ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, warum die Baurechtsbehörde an dem gesetzlich gebotenen Verzicht auf die Baulast durch zivilrechtliche Vereinbarungen oder eine Entscheidung des Amtsgerichts Biberach gehindert sein sollte, nachdem sie selbst weder an den ins Feld geführten Absprachen noch an dem Verfahren vor dem Amtsgericht beteiligt war. Für eine solche Sichtweise lässt sich insbesondere auch dem in der Antragsbegründung zitierten Urteil des Senats (vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 - NJW 1991, 2786), in dem es um die Frage der Verwirkung von Ansprüchen auf Löschung einer Baulast ging, nichts entnehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), sich im Übrigen auch sonst nicht zum Verfahren geäußert hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.