Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - 4 S 443/10

bei uns veröffentlicht am20.07.2010

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. April 2008 - 3 K 271/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Trennungsgeld.
Der unverheiratete Kläger, ein Polizeiobermeister im Dienst des Beklagten, lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in deren Eigentumswohnung in O. Er wurde mit Bescheid der Polizeidirektion K. vom 28.08.2007 vom 01.10.2007 bis zum 31.08.2008 aus dienstlichen Grünen zum Grundstudium I + II (Schutzpolizei) an die Hochschule für Polizei (im Folgenden: Hochschule), die ungefähr 70 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt liegt, abgeordnet. In der Verfügung heißt es u.a.:
„Umzugskostenvergütung wird zugesagt, sofern der/die Beamte/in unverheiratet ist, noch nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes wohnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c LUKG) und ohne Wohnung i.S. von § 10 Abs. 4 LUKG ist.“
Der Kläger beantragte unter dem 02.10.2007 die Bewilligung von Trennungsgeld. Mit einer an ihn gerichteten E-Mail vom 08.11.2007 teilte die Hochschule mit, Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld sei, dass er am bisherigen Wohnort eine Wohnung habe und diese beibehalte. Ledige Berechtigte hätten nur dann eine Wohnung, wenn sie alleine oder gemeinsam mit anderen Personen das Verfügungsrecht über die Wohnung besäßen. Seine Lebenspartnerin sei Eigentümerin der Wohnung. Die Hochschule gehe davon aus, dass er nicht für die Wohnung hafte. Er gelte daher als Untermieter und habe das Recht der Mitbenutzung der in der Wohnung befindlichen Einrichtungen. Einen Anspruch auf Trennungsgeld habe er nicht. In seiner - anwaltlichen - Stellungnahme vom 26.11.2007 führte der Kläger u.a. aus, dass der Begriff des Hausstands nicht das alleinige Verfügungsrecht über eine Wohnung erfordere. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO werde bei der Regelung der Höhe des Trennungsgeldes insbesondere auf den unverheirateten oder mit seinem Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Trennungsgeldberechtigten abgestellt, der seine Wohnung mit Hausstand, über die er das alleinige Verfügungsrecht besitze, beibehalte. Dort sei das alleinige Verfügungsrecht als weiteres Tatbestandsmerkmal ausdrücklich aufgeführt. Es werde demnach begrifflich vorausgesetzt, dass es unverheiratete Beamte mit Hausstand gebe, denen nicht das ausschließliche Verfügungsrecht zustehe. Das Wort „Unterkunft“ sei der Oberbegriff, der Wohnungen ohne ausschließliches Verfügungsrecht, Wohnungen ohne Hausstand (möblierte Wohnungen) und sonstige Wohngelegenheiten einschließe. Es sei daher nicht erforderlich, dass er (alleiniger) Mieter der Wohnung sei. Die gesetzliche Definition des Hausstandes setze generell keine bestimmte Rechtsposition des die Wohnung nutzenden Berechtigten voraus. Beamte ohne eigenen Hausstand seien namentlich Beamte, die ein Zimmer in der Wohnung der Eltern besäßen, ein möbliertes Zimmer angemietet hätten oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft bewohnten. Von ihnen könne verlangt werden, die jeweilige Unterkunft ohne großen finanziellen Aufwand zu verlassen. Dieser Gedanke greife hier nicht, da er die Wohnung aufgrund des tatsächlichen Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin auf Dauer bezogen habe. Es seien gemeinsame Anschaffungen gemacht worden. Er beteilige sich auch an den tatsächlich entstehenden Kosten und habe seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Er beteilige sich in gleichem Umfang wie seine Lebensgefährtin an der Haushaltsführung. Eine Aufgabe der Wohnung sei ihm nicht zuzumuten.
Die Hochschule lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.12.2007 ab. Dem Kläger sei in der Abordnungsverfügung vom 28.08.2007 Umzugskostenvergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zugesagt worden. Die Zusage erfolge, sofern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG und der VV Nr. 3 zu § 4 LUKG ledige Berechtigte für eine längere Dauer als drei Monate an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort abgeordnet würden, wenn sie nicht bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnten und keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG hätten. Im Falle des Klägers sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorhandensein einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG vorlägen. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen seien unzweifelhaft gegeben. Eine Wohnung liege bei ledigen Berechtigten dann vor, wenn sie entsprechend der VV Nr. 4 zu § 10 LUKG allein oder gemeinsam mit anderen Personen das Verfügungsrecht über die Wohnung besäßen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Leistung von Zahlungen und die tatsächliche Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung führten nicht dazu, dass daraus dieselbe Rechtsposition wie für einen Mieter oder Untermieter entstünde. Es bestehe lediglich ein Recht zur Mitbenutzung an der Wohnung, so dass keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG vorliege. Daher seien die Bedingungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung erfüllt. Da er zum 01.10.2007 eine bereitgestellte Unterkunft angemietet habe, bestehe kein Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld.
Die Hochschule wies den am 12.12.2007 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2008 zurück.
Auf seine am 14.02.2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 23.04.2008 den Bescheid der Hochschule vom 06.12.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2008 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld für die Zeit der Abordnung an die Hochschule vom 01.10.2007 bis zum 31.08.2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Trennungsgeld folge dem Grunde nach aus § 1 LTGVO. Nach § 2 LTGVO stehe Trennungsgeld, wenn Umzugskostenvergütung zugesagt sei, dem Trennungsgeldberechtigten nur zu, wenn er uneingeschränkt umzugswillig sei und solange er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort nicht umziehen könne. Dem Kläger sei Umzugskostenvergütung für den Fall zugesagt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG i.V.m. der VV Nr. 3 zu § 4 LUKG erfüllt seien. Nach dieser Verwaltungsvorschrift erhielten ledige Berechtigte, die keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG hätten und für eine längere Dauer als drei Monate an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort abgeordnet würden, grundsätzlich die Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn sie nicht bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnten. Die genannten Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung seien nicht erfüllt. Der Kläger verfüge nämlich am bisherigen Wohnort über eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG. Nach dieser Norm bestehe eine Wohnung (im Sinne des Absatzes 1) aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden könne, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehörten außerdem Wasserver- und -entsorgung sowie Toilette. Dass die Wohnung, in der der Kläger mit seiner Lebensgefährtin lebe, von der Ausstattung eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG darstelle, sei unstreitig. Der Beklagte verneine die Wohnungseigenschaft aber deswegen, weil die Wohnung im Alleineigentum der Lebensgefährtin des Klägers stehe. Diese Einschränkung ergebe sich jedoch aus dem Landesumzugskostengesetz nicht. Der Beklagte verweise auf die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Mit der Re-gelung Nr. 4 zu § 10, nach der ledige Berechtigte nur dann eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG hätten, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Personen das Verfügungsrecht über die Wohnung besäßen (z.B. gemeinsamer Mietvertrag im Rahmen einer Wohnungsgemeinschaft), sollten wohl die Fälle von der Gewährung der Umzugskostenvergütung ausgeschlossen werden, in denen ledige Beamte ein Zimmer im Rahmen einer Wohnung innehätten, sei es in Form der Anmietung eines möblierten Zimmers, sei es im Rahmen des Verbleibs in der elterlichen Wohnung. Mit diesen Fällen sei die Situation des Klägers nicht zu vergleichen. Er befinde sich in ähnlicher Situation wie verheiratete Beamte, deren Ehegatte bzw. Lebenspartner Alleineigentümer bzw. Alleinmieter der gemeinsamen Wohnung sei. Der Kläger habe nach seinem Vortrag zusammen mit seiner Lebensgefährtin gemeinsame Anschaffungen für die Ausstattung der Wohnung getätigt und beteilige sich an den tatsächlich entstehenden Kosten zur Abzahlung der Wohnung. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, ihn anders zu behandeln als verheiratete bzw. in Lebenspartnerschaft lebende Beamte in vergleichbarer Lage. Denn auch diese könnten nicht verhindern, dass der Alleineigentümer bzw. alleinige Mieter der Wohnung diese durch Verkauf oder Kündigung aufgebe. Es sei nicht gerechtfertigt, ohne ausdrückliche Regelung des Verordnungsgebers den Begriff der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG im Wege der Auslegung durch die Verwaltungsvorschriften so zu interpretieren, dass bei unverheirateten Beamten eine Wohnung nur bei einem Verfügungsrecht im Sinne des Vorliegens eines Mietvertrags gegeben sei. Verfüge der Kläger daher über eine Wohnung, so sei die Zusage der Umzugskostenvergütung mangels Vorliegens der Voraussetzungen obsolet. Ihm komme daher ein Trennungsgeldanspruch zu.
Mit seiner durch Senatsbeschluss vom 01.03.2010 - 4 S 1737/08 - zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 LUKG, auf den sich die streitige Regelung in § 10 Abs. 4 LUKG beziehe, schließen lasse, dass nicht nur eine vom Willen einer anderen Person abhängige Wohngelegenheit gemeint sei, sondern eine aus Rechtsgründen herleitbare Befugnis über die Wohnung bestehen müsse, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ausgeübt werde. Eine solche Befugnis sei hier nicht nachgewiesen. Bestärkt werde das Ergebnis durch den Wortlaut der abgestuften trennungsgeldrechtlichen Regelungen in § 3 Abs. 2 LTGVO, wo in Nr. 1 die Wohnung (§ 10 Abs. 4 LUKG) beim mit dem Ehegatten, Verwandten usw. zusammenlebenden Berechtigten, in Nr. 2 aber seine Wohnung (§ 10 Abs. 4 LUKG) beim diese Voraussetzungen nicht erfüllenden Berechtigten erwähnt werde. Der Verordnungsgeber unterstelle bei den Berechtigten in Nr. 1 wegen der familienrechtlichen Bindungen eine entsprechende Befugnis, während sie bei anderen Berechtigten in Nr. 2 durch das Possessivpronomen ausdrücklich gefordert werde. Die Verwaltungsvorschrift stelle daher keine Voraussetzungen auf, die im Gesetz keine Grundlage fänden, sondern gewährleiste lediglich die praktische Handhabbarkeit und einheitliche Anwendung der Norm. Ziel sei es nicht nur, die Fälle einer Untermiete oder des Verbleibs in der elterlichen Wohnung von der Gewährung von Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld auszuschließen, sondern auch ohne große Ermittlungen, die oftmals in die Privatsphäre des betroffenen Beamten gehen müssten, entscheiden zu können, ob eine Wohnung am bisherigen Wohnort bestehe oder nicht. Es könne daher nicht darauf ankommen, dass die persönliche Situation des Klägers möglicherweise mit der eines verheirateten Beamten vergleichbar sei, weil er Anschaffungen für die gemeinsame Wohnung getätigt und sich an den Kosten beteiligt habe. Gerade diese Erörterungen sollten durch die Verwaltungsvorschrift vermieden werden, sie würden von den gesetzlichen Regelungen auch nicht verlangt. Die Berechtigung des Klägers an der Wohnung seiner Lebensgefährtin sei im Übrigen unabhängig von Anschaffungen oder Kostenbeteiligungen geringer als die eines in der elterlichen Wohnung lebenden erwachsenen Kindes. Die Rechtsauffassung der Hochschule bewirke auch nicht, dass unverheiratet mit anderen Personen zusammenwohnende Beamte von der Leistung von Trennungsgeld ausgeschlossen seien und insofern ein Gleichheitsverstoß vorliege. Entscheidend sei lediglich, dass zu dem hier maßgeblichen Begriff der Wohnung bei diesen Berechtigten auch das Element einer rechtlich anerkannten Verfügungsbefugnis gehören müsse, um die Geltendmachung bloßer Wohngelegenheiten auszuschließen.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. April 2008 - 3 K 271/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erachtet das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Ergänzend führt er aus, dass die Bezeichnung „Berechtigte“ aus § 10 Abs. 1 LUKG sich auf den Berechtigten bezüglich der Umzugskostenvergütung und nicht auf die rechtliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, beziehe. Die Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 LUKG müsse dem Beamten eindeutig zuweisbar sein. Dies sei sie insbesondere dann, wenn er die Mietkosten der Wohnung übernehme oder sich daran in erheblichem Umfang beteilige und seinen Lebensmittelpunkt dort habe.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Als Anspruchsgrundlage kommt - hinsichtlich des Grundes - allein § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24.09.2001, GBl. S. 581) in Betracht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG erhalten Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Finanzministerium erlässt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LTGVO erhalten Landesbeamte aus Anlass der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, Trennungsgeld. Der Kläger erfüllt jedoch die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da ihm unter dem 28.08.2007 wirksam die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden ist. Insbesondere greift keiner der dort geregelten „Vorbehalte“.
17 
Der Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abordnung unverheiratet gewesen und wohnte nicht im Einzugsbereich der Hochschule als seinem neuen Dienstort. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
18 
Er ist auch ohne Wohnung im Sinne des Vorbehalts in der Umzugskostenzusage gewesen. Ihre Auslegung, die sich - wie jede Auslegung von Behördenerklärungen - entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren hat (vgl. nur Reichold, jurisPK-BGB, Stand: 25.05.2009, § 133 BGB RdNr. 50.1), ergibt, dass der Beklagte mit der Formulierung „ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG ist“ erkennbar Bezug auf § 10 Abs. 1 LUKG - auf den § 10 Abs. 4 LUKG verweist („Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1…“) - genommen und damit die gleichen Voraussetzungen aufgestellt hat, wie sie an das „Haben“ einer Wohnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 LUKG zu stellen sind. Darin heißt es: „Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.“ Zum „Haben“ einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift muss dem betroffenen Beamten ein Recht zum Besitz an ihr im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig sein darf.
19 
Das Erfordernis einer rechtlich verbindlichen Beziehung zu der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 und 4 LUKG folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut der Norm, der mit der Anforderung des Habens einer Wohnung diesem Verständnis aber auch nicht entgegensteht. Jedoch ergibt sich dieses Normverständnis aus historischen und systematischen Erwägungen.
20 
Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (BGBl. I 1973, S. 1628) - BUKG a.F. - setzte in § 9, der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10, das Haben eines Hausstands voraus. Dieser lag nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 BUKG a.F. vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet war. Der Begriff des Hausstands knüpfte also nicht an das Haben einer Wohnung an. Die Änderung des Bundesumzugskostengesetzes mit Wirkung zum 01.07.1990 sollte auch nicht nur eine redaktionelle sein. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber wusste und wollte, dass der Berechtigte nun eine Wohnung haben müsse (BT-Drucks. 14/90 S. 38). Es ist also beabsichtigt gewesen, eine neue tatbestandliche Voraussetzung einzuführen. Wenn das (Inne-)Haben eines „Hausstands“ in einer Wohnung also nicht mehr genügen, sondern offenkundig erhöhte Anforderungen eingeführt werden sollten, kann das bloße Leben in einer Wohnung nicht für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Vielmehr ist das Haben einer Wohnung aus der historischen Sicht als das Innehaben einer Berechtigung an der Wohnung zu verstehen. Der Landesgesetzgeber hat diese verschärfende Änderung inhaltlich - mit den gleichen Argumenten (vgl. LT-Drucks. 11/6811 S. 14 u. 16) - mit der Neufassung des Landesumzugskostengesetzes mit Wirkung vom 01.05.1996 durch Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes und zur Änderung des Landesreisekostengesetzes vom 12.02.1996 (GBl. S. 127) für das Landesrecht nachvollzogen. Dass - auch - der landesgesetzliche Begriff des Hausstands im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 04.03.1975 (GBl S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 409) - LUKG a.F. - keine besondere rechtliche Beziehung zu der Unterkunft des Beamten forderte, zeigt die Systematik der Landestrennungsgeldverordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 411) in ihrer ursprünglichen Fassung - LTGVO a.F. So war in § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F. die Höhe des Anspruchs desjenigen Trennungsgeldberechtigten geregelt, der unverheiratet oder mit seinem Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebend seine Wohnung mit Haustand, über die er das alleinige Verfügungsrecht besitzt, beibehält (vgl. zu der Regelung Senatsurteil vom 09.01.1996 - 4 S 3561/94 -, IÖD 1996, 134).
21 
Für das Normverständnis streitet auch die Gesetzessystematik. An das „Haben“ einer Wohnung und an die Wiedereinrichtung einer solchen ist in § 10 Abs. 1 LUKG die Gewährung einer Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten geknüpft, also solche Kosten, die nicht Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen (für doppelte Mietkosten) und Maklergebühren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LUKG) sind. Damit werden von der Pauschvergütung insbesondere die Kosten der Renovierung der aufgegebenen Wohnung als wesentliche, nicht von den §§ 6 bis 9 LUKG erfasste, konkret abzurechnende Aufwendungen in typisierender Weise abgedeckt. Renovierungskosten fallen dann, wenn ein Besitzrecht an der bisherigen Wohnung nicht bestand, regelmäßig nicht an, weil jedenfalls eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen bei einer typisierenden Betrachtungsweise, wie sie einer Pauschvergütung systemimmanent zugrunde liegt, regelmäßig nicht bestehen wird. Denn aus der fehlenden rechtlichen Berechtigung folgt in aller Regel auch ein (weitaus) geringeres Maß an rechtlicher Verpflichtung.
22 
Für das „Haben“ einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 LUKG und damit auch für die - hier zu bejahende - Frage, ob der Kläger ohne Wohnung im Sinne der Umzugskostenzusage vom 28.08.2007 gewesen ist, genügt ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Wohnung, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig ist. Ein „(Mit-)Verfügungsrecht“ über die Wohnung im Sinne eines Veräußerungsrechts - im Fall des Eigentums - oder - im Fall der Miete - eines Kündigungsrechts, das das gesamte Mietverhältnis beenden kann, ist entgegen der Regelung in Nr. 4 Abs. 2 zu § 10 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz - LUKGVwV - vom 18.09.2003 (GABl. S. 623) - die norminterpretierenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338, 340 f.) - nicht erforderlich. Denn die sonstigen, von den §§ 6 bis 9 LUKG nicht erfassten Auslagen im Zusammenhang mit dem Umzug - insbesondere Renovierungs- und Instandsetzungskosten - fallen auch dann an, wenn mit der Aufgabe der Wohnung durch den umziehenden Beamten die weitere dingliche oder schuldrechtliche Zuordnung der Wohnung unberührt bleibt und der bisherige Eigentümer seine Rechtstellung beibehält oder der Mietvertrag - etwa mit einem Hauptmieter - fortbesteht. Dies führt bei der erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise deswegen zu keinen unbilligen Ergebnissen, weil die Pauschvergütung nach § 10 LUKG vom umzugskostenberechtigten Beamten nur dann verlangt werden kann, wenn er die bisherige Wohnung aufgibt. Er muss sie „gehabt haben“ und darf nicht weiter - auch - in ihr wohnen. Im Übrigen zeigt ein Blick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F., dass das Erfordernis eines Verfügungsrechts über die Wohnung nunmehr mittels des Possessivpronomens „seine“ bzw. durch die ausdrückliche Normierung eines ausschließlichen Verfügungsrechts in der ursprünglichen Fassung der Verordnung gesetzlich angeordnet wird, wohingegen - wie auch ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 LTGVO zeigt - § 10 Abs. 4 LUKG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LUKG kein Verfügungsrecht über die Wohnung voraussetzt.
23 
Dem Kläger kommt ein Recht zum Besitz an der im Eigentum seiner Lebensgefährtin stehenden Wohnung, das nicht allein von deren Willen abhängig ist, nicht zu.
24 
Die ursprünglich im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer undatierten Bestätigung seiner Lebensgefährtin aufgestellte Behauptung, er sei Mieter der Wohnung (im Sinne der §§ 535 ff. BGB), hat der Kläger in der Folge nicht aufrecht erhalten, vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf seine tatsächliche Beteiligung an anfallenden Kosten von einer „Miete im untechnischen Sinne“ gesprochen.
25 
Aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Wohnungseigentümerin selbst kann der Kläger kein nicht allein von deren Willen abhängiges Recht zum Besitz an der Wohnung ableiten. Sie hatte ihm den (Mit-)Besitz im entscheidungserheblichen Zeitraum zwar eingeräumt, hätte ihn aber jederzeit wieder entziehen können.
26 
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 264). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt (BGH, Urteil vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06 -, BGHZ 176, 262 RdNr. 14). Daher wird der Kläger, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich gegenüber einem verheirateten Beamten behandelt, der in der Eigentumswohnung seiner Ehegattin lebt. Dort bestehen Besitzrechte, die nicht nur vom Willen des anderen abhängig sind.
27 
Bei einer nichtehelichen Gemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31.10.2007 - XII ZR 261/04 -, NJW 2008, 443, 444 und vom 13.04.2005 - XII ZR 296/00 -, NJW-RR 2005, 1089, 1090 f.). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner seine Wohnung dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf (gesellschafts- oder leih-)vertraglicher Grundlage (BGH, Urteil vom 30.04.2008, a.a.O. RdNr. 16 f.).
28 
Auch aus einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen den Lebensgefährten folgt kein eigenständiges Besitzrecht. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (BGH, Urteile vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1, 10 und vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193, RdNr. 18). Verfolgen die Partner aber nur einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 a.a.O., RdNr. 22.).
29 
Hier spricht in Ermangelung schriftlicher oder schlüssig zustande gekommener Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin schon nichts für das Vorliegen einer rechtlich beachtlichen Innengesellschaft. Doch selbst wenn eine solche Innengesellschaft und daher im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. RdNr. 18), ließe sich daraus nicht auf das „Haben“ der Wohnung im Sinne des Landesumzugskostengesetzes schließen. Denn die zitierte „Ausgleichsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs betrifft allein die vermögensrechtliche Abwicklung einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dem Bestehen eines derartigen Ausgleichsanspruchs lässt sich aber gerade kein - vom Willen des Alleineigentümers unabhängiges - Besitzrecht an den tatsächlich gemeinsam vorgehaltenen Sachen wie einer Wohnung während der Dauer oder nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft ableiten.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. Juli 2010
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.267,38 EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Trennungsgeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Als Anspruchsgrundlage kommt - hinsichtlich des Grundes - allein § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung - LTGVO - vom 12.12.1985, GBl. S. 411 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 24.09.2001, GBl. S. 581) in Betracht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LRKG erhalten Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die das Finanzministerium erlässt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LTGVO erhalten Landesbeamte aus Anlass der Abordnung, auch im Rahmen der Ausbildung, Trennungsgeld. Der Kläger erfüllt jedoch die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da ihm unter dem 28.08.2007 wirksam die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden ist. Insbesondere greift keiner der dort geregelten „Vorbehalte“.
17 
Der Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abordnung unverheiratet gewesen und wohnte nicht im Einzugsbereich der Hochschule als seinem neuen Dienstort. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
18 
Er ist auch ohne Wohnung im Sinne des Vorbehalts in der Umzugskostenzusage gewesen. Ihre Auslegung, die sich - wie jede Auslegung von Behördenerklärungen - entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren hat (vgl. nur Reichold, jurisPK-BGB, Stand: 25.05.2009, § 133 BGB RdNr. 50.1), ergibt, dass der Beklagte mit der Formulierung „ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 4 LUKG ist“ erkennbar Bezug auf § 10 Abs. 1 LUKG - auf den § 10 Abs. 4 LUKG verweist („Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1…“) - genommen und damit die gleichen Voraussetzungen aufgestellt hat, wie sie an das „Haben“ einer Wohnung in § 10 Abs. 1 Satz 1 LUKG zu stellen sind. Darin heißt es: „Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und eine solche nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen.“ Zum „Haben“ einer Wohnung im Sinne dieser Vorschrift muss dem betroffenen Beamten ein Recht zum Besitz an ihr im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig sein darf.
19 
Das Erfordernis einer rechtlich verbindlichen Beziehung zu der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 und 4 LUKG folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut der Norm, der mit der Anforderung des Habens einer Wohnung diesem Verständnis aber auch nicht entgegensteht. Jedoch ergibt sich dieses Normverständnis aus historischen und systematischen Erwägungen.
20 
Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (BGBl. I 1973, S. 1628) - BUKG a.F. - setzte in § 9, der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10, das Haben eines Hausstands voraus. Dieser lag nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 BUKG a.F. vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet war. Der Begriff des Hausstands knüpfte also nicht an das Haben einer Wohnung an. Die Änderung des Bundesumzugskostengesetzes mit Wirkung zum 01.07.1990 sollte auch nicht nur eine redaktionelle sein. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber wusste und wollte, dass der Berechtigte nun eine Wohnung haben müsse (BT-Drucks. 14/90 S. 38). Es ist also beabsichtigt gewesen, eine neue tatbestandliche Voraussetzung einzuführen. Wenn das (Inne-)Haben eines „Hausstands“ in einer Wohnung also nicht mehr genügen, sondern offenkundig erhöhte Anforderungen eingeführt werden sollten, kann das bloße Leben in einer Wohnung nicht für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Vielmehr ist das Haben einer Wohnung aus der historischen Sicht als das Innehaben einer Berechtigung an der Wohnung zu verstehen. Der Landesgesetzgeber hat diese verschärfende Änderung inhaltlich - mit den gleichen Argumenten (vgl. LT-Drucks. 11/6811 S. 14 u. 16) - mit der Neufassung des Landesumzugskostengesetzes mit Wirkung vom 01.05.1996 durch Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesumzugskostengesetzes und zur Änderung des Landesreisekostengesetzes vom 12.02.1996 (GBl. S. 127) für das Landesrecht nachvollzogen. Dass - auch - der landesgesetzliche Begriff des Hausstands im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 04.03.1975 (GBl S. 176), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 409) - LUKG a.F. - keine besondere rechtliche Beziehung zu der Unterkunft des Beamten forderte, zeigt die Systematik der Landestrennungsgeldverordnung vom 12.12.1985 (GBl. S. 411) in ihrer ursprünglichen Fassung - LTGVO a.F. So war in § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F. die Höhe des Anspruchs desjenigen Trennungsgeldberechtigten geregelt, der unverheiratet oder mit seinem Ehegatten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebend seine Wohnung mit Haustand, über die er das alleinige Verfügungsrecht besitzt, beibehält (vgl. zu der Regelung Senatsurteil vom 09.01.1996 - 4 S 3561/94 -, IÖD 1996, 134).
21 
Für das Normverständnis streitet auch die Gesetzessystematik. An das „Haben“ einer Wohnung und an die Wiedereinrichtung einer solchen ist in § 10 Abs. 1 LUKG die Gewährung einer Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten geknüpft, also solche Kosten, die nicht Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen (für doppelte Mietkosten) und Maklergebühren (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LUKG) sind. Damit werden von der Pauschvergütung insbesondere die Kosten der Renovierung der aufgegebenen Wohnung als wesentliche, nicht von den §§ 6 bis 9 LUKG erfasste, konkret abzurechnende Aufwendungen in typisierender Weise abgedeckt. Renovierungskosten fallen dann, wenn ein Besitzrecht an der bisherigen Wohnung nicht bestand, regelmäßig nicht an, weil jedenfalls eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen bei einer typisierenden Betrachtungsweise, wie sie einer Pauschvergütung systemimmanent zugrunde liegt, regelmäßig nicht bestehen wird. Denn aus der fehlenden rechtlichen Berechtigung folgt in aller Regel auch ein (weitaus) geringeres Maß an rechtlicher Verpflichtung.
22 
Für das „Haben“ einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 1 LUKG und damit auch für die - hier zu bejahende - Frage, ob der Kläger ohne Wohnung im Sinne der Umzugskostenzusage vom 28.08.2007 gewesen ist, genügt ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Wohnung, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängig ist. Ein „(Mit-)Verfügungsrecht“ über die Wohnung im Sinne eines Veräußerungsrechts - im Fall des Eigentums - oder - im Fall der Miete - eines Kündigungsrechts, das das gesamte Mietverhältnis beenden kann, ist entgegen der Regelung in Nr. 4 Abs. 2 zu § 10 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesumzugskostengesetz - LUKGVwV - vom 18.09.2003 (GABl. S. 623) - die norminterpretierenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften binden die Gerichte bei der Rechtsanwendung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 -, BVerwGE 107, 338, 340 f.) - nicht erforderlich. Denn die sonstigen, von den §§ 6 bis 9 LUKG nicht erfassten Auslagen im Zusammenhang mit dem Umzug - insbesondere Renovierungs- und Instandsetzungskosten - fallen auch dann an, wenn mit der Aufgabe der Wohnung durch den umziehenden Beamten die weitere dingliche oder schuldrechtliche Zuordnung der Wohnung unberührt bleibt und der bisherige Eigentümer seine Rechtstellung beibehält oder der Mietvertrag - etwa mit einem Hauptmieter - fortbesteht. Dies führt bei der erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise deswegen zu keinen unbilligen Ergebnissen, weil die Pauschvergütung nach § 10 LUKG vom umzugskostenberechtigten Beamten nur dann verlangt werden kann, wenn er die bisherige Wohnung aufgibt. Er muss sie „gehabt haben“ und darf nicht weiter - auch - in ihr wohnen. Im Übrigen zeigt ein Blick auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 LTGVO a.F., dass das Erfordernis eines Verfügungsrechts über die Wohnung nunmehr mittels des Possessivpronomens „seine“ bzw. durch die ausdrückliche Normierung eines ausschließlichen Verfügungsrechts in der ursprünglichen Fassung der Verordnung gesetzlich angeordnet wird, wohingegen - wie auch ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 LTGVO zeigt - § 10 Abs. 4 LUKG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LUKG kein Verfügungsrecht über die Wohnung voraussetzt.
23 
Dem Kläger kommt ein Recht zum Besitz an der im Eigentum seiner Lebensgefährtin stehenden Wohnung, das nicht allein von deren Willen abhängig ist, nicht zu.
24 
Die ursprünglich im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer undatierten Bestätigung seiner Lebensgefährtin aufgestellte Behauptung, er sei Mieter der Wohnung (im Sinne der §§ 535 ff. BGB), hat der Kläger in der Folge nicht aufrecht erhalten, vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick auf seine tatsächliche Beteiligung an anfallenden Kosten von einer „Miete im untechnischen Sinne“ gesprochen.
25 
Aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Wohnungseigentümerin selbst kann der Kläger kein nicht allein von deren Willen abhängiges Recht zum Besitz an der Wohnung ableiten. Sie hatte ihm den (Mit-)Besitz im entscheidungserheblichen Zeitraum zwar eingeräumt, hätte ihn aber jederzeit wieder entziehen können.
26 
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 264). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen den anderen jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt (BGH, Urteil vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06 -, BGHZ 176, 262 RdNr. 14). Daher wird der Kläger, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch nicht in ungerechtfertigter Weise ungleich gegenüber einem verheirateten Beamten behandelt, der in der Eigentumswohnung seiner Ehegattin lebt. Dort bestehen Besitzrechte, die nicht nur vom Willen des anderen abhängig sind.
27 
Bei einer nichtehelichen Gemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31.10.2007 - XII ZR 261/04 -, NJW 2008, 443, 444 und vom 13.04.2005 - XII ZR 296/00 -, NJW-RR 2005, 1089, 1090 f.). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner seine Wohnung dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf (gesellschafts- oder leih-)vertraglicher Grundlage (BGH, Urteil vom 30.04.2008, a.a.O. RdNr. 16 f.).
28 
Auch aus einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen den Lebensgefährten folgt kein eigenständiges Besitzrecht. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (BGH, Urteile vom 28.09.2005 - XII ZR 189/02 -, BGHZ 165, 1, 10 und vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193, RdNr. 18). Verfolgen die Partner aber nur einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (BGH, Urteil vom 09.07.2008 a.a.O., RdNr. 22.).
29 
Hier spricht in Ermangelung schriftlicher oder schlüssig zustande gekommener Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin schon nichts für das Vorliegen einer rechtlich beachtlichen Innengesellschaft. Doch selbst wenn eine solche Innengesellschaft und daher im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers bestünde (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. RdNr. 18), ließe sich daraus nicht auf das „Haben“ der Wohnung im Sinne des Landesumzugskostengesetzes schließen. Denn die zitierte „Ausgleichsrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs betrifft allein die vermögensrechtliche Abwicklung einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dem Bestehen eines derartigen Ausgleichsanspruchs lässt sich aber gerade kein - vom Willen des Alleineigentümers unabhängiges - Besitzrecht an den tatsächlich gemeinsam vorgehaltenen Sachen wie einer Wohnung während der Dauer oder nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft ableiten.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. Juli 2010
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 1.267,38 EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - 4 S 443/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - 4 S 443/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - 4 S 443/10 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft


(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 7 Reisekosten


(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - 4 S 443/10 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 296/00

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2005 - XII ZR 189/02

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - XII ZR 110/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 179/05 Verkündetam: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j
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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2015 - M 17 K 15.80

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Nov. 2015 - AN 1 K 14.01553

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.

(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 110/06 Verkündet am:
30. April 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam
genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung
der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher,
nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den
gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich
möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte
, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge
ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.

b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer
mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten
bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der
Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner
gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden
und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht,
wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer
bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts)
getroffen haben.

c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines
Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung
einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
BGH, Urteil vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer IX des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, das vom Beklagten bewohnt wird. Sie verlangt vom Beklagten Herausgabe und Nutzungsentschädigung.
2
Die Parteien bewohnten von spätestens 1987 bis Anfang 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft die Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss ihres Hauses. In dieser Zeit führte der Beklagte an dem Haus Renovierungsarbeiten durch. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß und im zweiten Obergeschoß sind nicht vermietet.
3
Als die Klägerin an Demenz erkrankte, wurde Rechtsanwältin A. im Februar 2000 zu ihrer Betreuerin mit den Aufgabenbereichen "Vermögensangelegenheiten , Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts“ bestellt. Im August 2000 wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet; danach bedarf die Klägerin für alle vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte, die sie nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen kann, der Zustimmung der Betreuerin. Mit Schreiben vom 28. September 2000 erklärte die Betreuerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des "Mietverhältnis über die Wohnung im Erdgeschoss", hilfsweise zum 30. September 2001. Im November 2000 wurde die bisherige Betreuerin entlassen und Frau S. zur Betreuerin der Beklagten bestellt; der Aufgabenkreis der Betreuerin wurde um "Wohnungsangelegenheiten" erweitert. Damit sollte klargestellt werden, dass der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten auch die Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin umfasst.
4
Seit dem 20. Februar 2001 ist die Klägerin, die nach ihrer Erkrankung zumindest teilweise von dem Beklagten gepflegt worden war, ständig in einem Pflegeheim untergebracht. Der Beklagte bewohnt das Haus der Klägerin seither allein; er zahlt keine Nutzungsentschädigung. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe des Hausanwesens sowie Nutzungsentschädigung.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe des Hausanwesens sowie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

7
1. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen.
8
Durch die unentgeltliche Überlassung des Mitgebrauchs am Haus der Klägerin sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit zustande gekommen. Die lange Dauer des Zusammenlebens der Parteien sei ein gewichtiges Indiz für einen rechtlichen Bindungswillen der Klägerin, dem Beklagten den unentgeltlichen Gebrauch des Hausanwesens zu gestatten.
9
Diesen Leihvertrag habe die frühere Betreuerin der Klägerin wirksam aufgelöst. Die von ihr ausgesprochene Kündigung des "Mietverhältnisses" über die Erdgeschosswohnung habe - für den Beklagten erkennbar - bezweckt, die weitere Nutzung der Wohnung bzw. des Hausanwesens durch ihn zu unterbinden. Sie sei deshalb in eine Kündigung des Leihverhältnisses umzudeuten. Zu dieser Kündigung sei die Betreuerin auch berechtigt gewesen. Insbesondere stehe die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien der Auflösung des Leihverhältnisses durch die frühere Betreuerin nicht entgegen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setze nicht notwendig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung voraus. Durch die auf Dauer angelegte Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien deshalb nicht aufgelöst worden; das Herausgabeverlangen der Betreuerin greife folglich auch nicht in die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien ein. Auf eine neuerliche Gestattung der Klägerin, das Hausanwe- sen weiterhin zu nutzen, könne sich der Beklagte auch dann nicht berufen, wenn die Klägerin - was streitig ist - noch geschäftsfähig sei. Denn eine solche Gestattung setzte aufgrund des Einwilligungsvorbehalts die Zustimmung der Betreuerin voraus. Nicht zu prüfen sei, ob die frühere Betreuerin im Interesse der Klägerin gehandelt habe; denn die Wirkungen der gesetzlichen Vertretungsmacht träten unabhängig hiervon ein. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn sich die Handlungsweise der Betreuerin als objektiv interessenwidrig und der Betreueraufgabe zuwiderlaufend darstellen würde. Davon könne hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte sich weigere, die laufenden Kosten des Hausanwesens zu übernehmen.
10
Die Kündigung des Leihverhältnisses rechtfertige sich aus § 604 Abs. 3 BGB. Gehe man davon aus, dass die Klägerin dem Beklagten - wie von diesem geltend gemacht - zugesagt habe, er könne über ihren Tod hinaus "auf Lebenszeit" in dem Hausanwesen wohnen bleiben, so sei die Kündigung nach § 604 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe die behauptete Erklärung bei verständiger Würdigung nicht dahin verstehen dürfen, dass er das gesamte Anwesen lebenslang werde nutzen können, ohne hierfür auch nur den geringsten Anteil der laufenden Kosten zu übernehmen. Im Falle des Todes der Klägerin würde dies bedeuten, dass der Beklagte zum Teil auf Kosten des Erben der Klägerin leben würde. Diese Konsequenz verdeutliche, dass die vom Beklagten behauptete Erklärung der Klägerin so nicht gewollt und jedenfalls wegen des Fehlens wesentlicher regelungsbedürftiger Punkte derart unvollständig wäre, dass der Beklagte aus ihr nichts herleiten könne. Im Übrigen komme auch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, da aufgrund der Weigerung des Beklagten zur Übernahme der laufenden Kosten die Fortsetzung des Leihverhältnisses für die Klägerin unzumutbar sei.
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2. Diese Ausführungen halten - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Betreuerin wirksam vertretene Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Hausanwesens verlangen.
12
a) Ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB steht dem Beklagten nicht zu.
13
aa) Aus der von den Parteien geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lässt sich ein solches Besitzrecht nicht herleiten.
14
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zwar gegen seinen Ehegatten ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361 b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen seinen Partner jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt. Das ist hier der Fall, nachdem die Klägerin in ein Pflegeheim umgezogen ist und ihre Betreuerin als ihre gesetzliche Vertreterin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens geltend macht; auf die Frage , ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft die Gestattung der Mitbenutzung überdauert, kommt es insoweit nicht an (dazu und zur Befugnis der Betreuerin vgl. unten sub b)).
15
bb) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Leihvertrag. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien einen solchen Leihvertrag geschlossen haben.
16
Die Parteien haben, wie dargelegt, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04 – FamRZ 2008, 247, 248 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner das in seinem Eigentum stehende Hausanwesen dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher , nicht auf vertraglicher Grundlage.
17
Das schließt freilich nicht aus, dass die Parteien gleichwohl einen Vertrag über die Mitbenutzung des Hausanwesens durch den Beklagten geschlossen haben. So hat der Senat wiederholt anerkannt, dass auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen kann, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Auch der Abschluss eines Leihvertrags über den von ihnen gemeinsam genutzten Wohnraum ist danach zwischen den Partnern einer solchen Lebensgemeinschaft zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus dem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und einer besonderen und für beide Partner rechtlich bindenden Regelung zuführen wollten. Ein solcher Vertragsschluss liegt deshalb nicht schon konkludent in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen und der eine Partner künftig das Hausanwesen des anderen mitbewohnt. Regeln sie ihre Beziehung nicht erkennbar besonders, handelt es sich bei der gemeinsamen Nutzung um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine rechtliche Bindung begründet.
18
So liegen die Dinge auch hier. Eine auf die gemeinsame Nutzung des Hauses der Klägerin gerichtete vertragliche Regelung der Parteien ist nicht ersichtlich. Die Dauer des Zusammenlebens der Parteien, auf die das Landgericht abstellt, rechtfertigt die Annahme eines Leihvertrags nicht. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist schon ihrer Definition nach auf Dauer angelegt; diese Dauerhaftigkeit lässt deshalb - für sich genommen - noch keine Rückschlüsse auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der von den Partnern im gemeinsamen Interesse zu erbringenden Leistungen zu.
19
cc) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der von ihm behaupteten Erklärung der Klägerin, er könne auch über ihren Tod hinaus in dem Haus wohnen bleiben.
20
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches unentgeltliches Nutzungsrecht wirksam durch mündliche Abrede vereinbart werden könnte (§§ 518, 2301 BGB; vgl. BGHZ 82, 354; BGH Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553; zum Streitstand etwa MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.; Nehlsen-von Stryck AcP 187 (1987) 553). Denn der behaupteten Erklärung lässt sich, wie das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, die Einräumung eines die Klägerin bindenden Wohnrechts des Beklagten nicht entnehmen. Zum einen ist der von der Klägerin bestrittene Vortrag des Beklagten über das ihm eingeräumte Wohnrecht nicht hinreichend substantiiert. Er lässt insbesondere nicht erkennen, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem sachlichen Zusammenhang die Klägerin diese Erklärung abgegeben haben soll. Darüber hinaus lässt sich - wie das Landgericht zu Recht annimmt - der behaupteten Erklärung schon nach deren vom Beklagten wiedergegebenen Wortlaut die Einräumung eines solchen bereits zu Lebzeiten der Klägerin geltenden Nutzungsrechts nicht entnehmen. Danach hat die Klägerin dem Beklagten zwar zugesagt, er könne in dem Haus solange wohnen bleiben wie er lebe. Diese Erklärung habe sich jedoch nicht auf den Fall einer Heimunterbringung der Klägerin, sondern auf deren "normales Ableben" bezogen. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt sich mithin, dass die Klägerin dem Beklagten kein bereits zu ihren Lebzeiten geltendes unentgeltliches Wohnrecht einräumen wollte. Das erscheint nach der Lebenserfahrung auch naheliegend; denn anderenfalls hätte die Klägerin sich jeder Möglichkeit begeben, im Falle eines Zerwürfnisses die Hausgemeinschaft mit dem Beklagten aufzukündigen und von diesem die Räumung ihres Hauses zu verlangen, dessen verbrauchsunabhängige Lasten - mangels anderweitiger Abreden - womöglich weiterhin von ihr allein zu tragen wären. Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille erscheint lebensfern. Dies gilt auch dann, wenn man - mit der Revision - in Rechnung stellt, dass der Beklagte die Klägerin eine Zeitlang gepflegt und im Hause der Klägerin Renovierungsarbeiten vorgenommen hat. Die Verrichtung dieser Arbeiten durch den Beklagten ist als Gegenleistung für die von der Klägerin ihrerseits erbrachten Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt, insbesondere auch für die kostenlose Überlassung des Wohnraums zur gemeinsamen Nutzung, anzusehen. Dass diese Arbeiten des Beklagten mit dem ihm eingeräumten Wohnrecht abgegolten werden sollten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Das Landgericht hat dieser Möglichkeit deshalb mit Recht keine vertiefende Erörterung gewidmet.
21
b) Das Herausgabeverlangen scheitert auch nicht an der fehlenden Befugnis der Betreuerin, den Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten geltend zu machen.
22
aa) Die Berechtigung des Beklagten zum Mitbesitz an dem Hausanwesen der Klägerin beruhte, wie dargelegt, auf deren tatsächlicher Gestattung. Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim und dem Herausgabeverlangen ihrer Betreuerin endete die Wirkung dieser Gestattung. Auf einen etwa fortbestehenden Gestattungswillen der Klägerin kommt es dabei nicht an; deren bisherige Gestattung wird gleichsam vom rechtlichen Handeln ihrer Betreuerin "überlagert". Das Herausgabeverlangen der Betreuerin ist von dem ihr übertragenen Aufgabenbereich "Vermögenssorge" umfasst; mit dem klarstellenden Zusatz "Wohnungsangelegenheiten" sind die sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin ergebenden Rechte unmissverständlich einbezogen. Ein Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung besteht nicht.
23
Eine dem Betreuerhandeln entgegenstehende Rechtsmacht der Klägerin scheidet bereits aufgrund des den Betreuerwechsel überdauernden (vgl. MünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1908 c Rdn. 17) Einwilligungsvorbehalts aus. Auch auf einen etwaigen natürlichen oder doch mutmaßlichen Willen der Klägerin, ihm weiterhin das Wohnen in ihrem Haus zu ermöglichen, kann sich der Beklagte gegenüber der Betreuerin nicht berufen. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur der Betreuung als gesetzlicher Vertretungsmacht. Zwar hat ein Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB den Wünschen des Betreuten zu entsprechen , soweit dies dem nach § 1901 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB maßgebenden Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber nur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt. Die Frage, ob das von der Betreuerin gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlangen den wirklichen oder mutmaßlichen Wünschen der Klägerin entspricht, unterliegt deshalb grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Prozessgericht. Vielmehr ist es Sache des Vormundschaftsgerichts zu prüfen, ob ein Betreuerhandeln den Vorgaben des § 1901 Abs. 2 BGB entspricht. Gegen eine - im Innenverhältnis zum Betreuten - pflichtwidrige Amtsführung des Betreuers kann das Vormundschaftsgericht mit Geboten oder Verboten gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 Abs. 2 BGB einschreiten; erforderlichenfalls hat es den Betreuer gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen. Vom Prozessgericht zu beachtende Grenzen des Betreuerhandelns ergeben sich - in Evidenzfällen - aus den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. MünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1901 Rdn. 20, § 1902 Rdn. 16). Darüber hinaus mag eine dem § 1901 Abs. 2 BGB zuwiderlaufende Rechtsverfolgung durch den Betreuer dem Prozessgericht im Einzelfall Anlass geben, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen. Eine solche Anregung erschien indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angezeigt, weil das Vormund- schaftsgericht nicht den Beklagten, wie von ihm gewünscht, sondern einen Dritten zum Betreuer der Klägerin bestellt und den Aufgabenkreis der Betreuerin - wohl gerade im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit - auf die Wahrnehmung der sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums durch den Beklagten ergebenden Rechte erstreckt hat. Zudem könnte eine Fürsorgepflicht des Prozessgerichts , beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen, ohnehin nur in Fällen eines evidenten objektiven Interessenverstoßes des Betreuers begründet sein. Eine solche objektive Interessenverletzung ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, hier jedoch nicht ersichtlich.
24
bb) Die Betreuerin hat mit ihrem Herausgabeverlangen auch nicht - wie die Revision meint - in unzulässiger Weise die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien erklärt.
25
Als nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung anzusehen , die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Ein räumliches Zusammenleben ist danach für eine solche Lebensgemeinschaft weniger von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungsund Einstehensgemeinschaft (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 248). Deshalb kann die Frage, ob mit der Beendigung des räumlichen Zusammenlebens zweier Partner auch deren bis dahin bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, nicht generell beantwortet werden. Maßgebend sind vielmehr die innere Einstellung der Part- ner und die Bedeutung, die sie ihrem bisherigen räumlichen Zusammenleben für ihre Gemeinschaft und deren Fortbestand beimessen.
26
Die Frage, ob das Zusammenleben der Parteien mit gemeinsamem Haushalt in dem Hausanwesen der Klägerin der wesentliche Inhalt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war, wie die Revision geltend macht, kann hier dahinstehen. Trifft diese Behauptung zu, ist die Lebensgemeinschaft der Parteien bereits mit dem auf Dauer angelegten Umzug der Klägerin in das Pflegeheim beendet worden; das nachfolgende klageweise Herausgabeverlangen berührt dann die Lebensgemeinschaft, weil schon beendet, nicht. Fraglich könnte hier - allenfalls - sein, ob der von der Betreuerin initiierte Umzug der Klägerin als eine die nichteheliche Lebensgemeinschaft auflösende Erklärung der Betreuerin zu verstehen und von dem ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt ist. Diese Frage ist indes für das hier allein im Streit stehende Herausgabeverlangen ohne Belang. Nichts anderes folgt im Ergebnis, wenn man - entgegen der Revision - annimmt, dass der auf Dauer angelegte Umzug der Klägerin in das Pflegeheim deren nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht aufgelöst hat, die Lebensgemeinschaft vielmehr - auch nach Beendigung des räumlichen Zusammenlebens - fortbesteht. Auch in diesem Fall wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch das Räumungs - und Herausgabeverlangen nicht aufgelöst. Die Lebensgemeinschaft besteht dann gerade unabhängig vom Wohnen im gemeinsamen Haus der Klägerin. Der von der Betreuerin verlangte Auszug auch des Beklagten aus diesem Haus ändert deshalb an ihrem Fortbestand für sich genommen nichts.
27
Dieses Ergebnis ist auch deshalb zwingend, um eine ungerechtfertigte Besserstellung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Ehegatten zu vermeiden. Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten kann dessen Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Scheidung oder Aufhebung der Ehe beantragen (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass die bisherige Ehewohnung nach Maßgabe des § 3 HausratsVO grundsätzlich dem Ehegatten zugewiesen wird, dem das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, gehört. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat kein rechtliches Substrat, das in vergleichbarer Weise einer Auflösung durch den Betreuer eines geschäftsunfähigen Partners zugänglich wäre. Wäre die gemeinsam genutzte, aber im Alleineigentum dieses Partners stehende Wohnung dem Zugriff des Betreuers schlechthin - also auch nach räumlicher Trennung - entzogen, behielte dessen nichtehelicher Partner folglich einen dauerhaften Vermögensvorteil, den das Recht dem Ehegatten bei gleicher Ausgangssituation (Zerrüttung des Verhältnisses, Eingehungsmängel) vorenthält. Zuzugeben ist, das nach der hier vertretenen Auffassung der Betreuer dem Ehegatten des Betreuten den Besitz an der gemeinsamen Wohnung regelmäßig nur im Scheidungs - oder Eheaufhebungsfall streitig machen kann, der nichteheliche Lebenspartner dem Zugriff des Betreuers dagegen immer schon dann ausgesetzt ist, wenn das Zusammenleben mit seinem geschäftsunfähigen Partner - etwa, wie hier, durch Umzug in ein Pflegeheim - endet. Dies ist aber eine Konsequenz des von den nichtehelichen Partnern selbst gewählten rechtlichen Freiraums, den sie durch geeignete rechtliche Vorkehrungen jederzeit einschränken können.

II.

28
Das Landgericht hat auch zu Recht dem Verlangen der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005 in Höhe von insgesamt 18.471,20 € nebst Zinsen, gestaffelt nach Rechtshängigkeit der Klagerweiterungen, entsprochen.
29
1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte, der spätestens seit dem Umzug der Klägerin in ein Pflegeheim nicht mehr zur Nutzung des Hausanwesens berechtigt sei, ab Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht gemäß §§ 987, 990 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Seine fehlende Besitzberechtigung sei dem Beklagten jedenfalls seit dem Auszug der Klägerin bekannt, nachdem die frühere Betreuerin bereits zuvor die Kündigung des vermeintlichen Mietverhältnisses ausgesprochen habe. Der Beklagte schulde deshalb Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005. Die Höhe der Entschädigung bestimme sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung im ersten Obergeschoss unter Berücksichtigung eines Minderungsabschlags von 20 % für behebbare Mängel der Wohnung. Die ortsübliche Vergleichs-(kalt-) miete betrage nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten für die Jahre 2001 und 2002 monatlich 415 € und für das Jahr 2003 423 €; die für 2003 ermittelte Vergleichsmiete könne auch für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde gelegt werden, da die in K. ortsüblichen Vergleichsmieten in diesen Jahren jedenfalls nicht unter denen des Vorjahres lägen. Daraus errechne sich nach Abzug der Minderungsquote der zuerkannte Betrag.
30
2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.
31
a) Der Anspruch auf Zahlung von Nutzugsentschädigung rechtfertigt sich aus §§ 987, 990 BGB. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen, da dem Beklagten - wie dargelegt - ein Besitzrecht nicht zusteht. Dieser Anspruch besteht jedenfalls seit dem Auszug der Klägerin aus dem Haus (am 20. Februar 2001), da spätestens ab diesem Zeitpunkt der weitere Verbleib des Beklagten vom Willen der von ihrer Betreuerin wirksam vertretenen Klägerin nicht mehr gedeckt war (vgl. dazu oben I. 2. b) bb)). Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig und zu einer von der Entscheidung ihrer Betreuerin abweichenden Willensbildung in der Lage war. Denn auf einen solchen abweichenden Willen der Klägerin käme es - jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten - wegen des Einwilligungsvorbehalts nicht an. Aufgrund der vorangegangenen Kündigungen musste der Beklagte sich auch über den spätestens mit dem Auszug der Klägerin einhergehenden Wegfall seines Besitzrechts im Klaren sein; zudem ist die Herausgabeklage seit dem 8. März 2001 rechtshängig.
32
Dem Verlangen nach Nutzungsentschädigung steht die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch dann nicht entgegen, wenn man - entgegen der Auffassung der Revision - davon ausgeht, dass diese Lebensgemeinschaft den Umzug der Klägerin in das Pflegeheim überdauert hat. Zwar können - wie dargelegt - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönliche wie wirtschaftliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie in einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung Entgelt oder Entschädigung verlangt werden (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). Diese Grundsätze können indes dort keine Geltung beanspruchen, wo die nichteheliche Lebensgemeinschaft - unbeschadet ihres Fortbestands als eine durch innere Bindungen ausgezeichnete Einstehensgemeinschaft - kein gemeinsames Wirtschaften einschließt , wo persönliche und wirtschaftliche Leistungen von den Partnern also nicht mehr wechselseitig und nach dem jeweiligen gemeinsamen Bedarf erbracht werden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, mit denen keine Leistungen abgegolten werden, die ein Partner dem andern erbracht hat, sondern die sich als Entschädigung für Nutzungsvorteile darstellen, die der andere Partner auf Kosten des einen und gegen dessen Willen gezogen hat.
33
So liegen die Dinge hier: Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim war das gemeinsame Wirtschaften der Parteien im Sinne eines wechselseitigen Gebens und Nehmens auf tatsächlicher Grundlage beendet. Auch ist die nunmehr geforderte Nutzungsentschädigung kein Entgelt für eine Leistung, welche die Klägerin im gemeinsamen Interesse an den Beklagten erbracht hat. Es geht vielmehr um den Ausgleich von Vorteilen, die der Beklagte gegen den Willen der von ihrer Betreuerin vertretenen Klägerin aus deren Hausanwesen gezogen hat. Für den Einbehalt dieser Vorteile durch den Beklagten bietet die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien auch dann keine Grundlage, wenn sie auch ohne das räumliche Zusammenleben der Parteien fortbestehen sollte.
34
b) Das Landgericht hat der Klägerin danach zu Recht eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vom Kläger in der Zeit von März 2001 bis September 2005 gezogenen Wohnvorteile zuerkannt. Den Wert dieser Wohnvorteile hat das Landgericht auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens nach der ortsüblichen Vergleichsmiete bemessen. Den vom Beklagten geltend gemachten Wohnmängeln hat es durch einen Abschlag Rechnung getragen. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erwägungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2002 - 6 C 149/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2006 - 9 S 80/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 261/04 Verkündet am:
31. Oktober 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden
hat.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 verstorbenen Vaters.
2
Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden.
3
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Genehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um entsprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten.
4
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und dieses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei finanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwendungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht erfolgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Dennoch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begründung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzigen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdienlichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klageänderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Eintritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hinweis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Kläger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten, behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben.
8
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revision wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt worden. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Bedingung ; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich.
9
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt. Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht gegenüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären, macht die Revision nicht geltend.

II.

10
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
11
Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erblassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grundsätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungsgläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nachzuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den überwiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater getrennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch genommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweislast dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vorgetragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch genommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behaltendürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich prüfen zu lassen.
12
Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, welcher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschließen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine bestimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein solle und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsächlich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch konkrete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er- brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis zugänglichen Ausmaß ergäben.
13
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
14
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte. Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
15
Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbunden , hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt. Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von 1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt.
16
3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet , sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
17
b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben.
18
c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand , dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
19
4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar , weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3).
20
b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20).
21
c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger /Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24).
22
5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
23
a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt , sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Burger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 5).
24
b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hinsichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen.
25
c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde.
26
d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.
27
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 296/00 Verkündet am:
13. April 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle
von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbindung
) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105).

b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur
Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-, Grund- und Schlußurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM nebst Zinsen sowie dem Grunde nach auf wertmäßige Erstattung der vom Kläger für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen (Ziff. I 1, 2 und II 1 des Tenors) verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Teilendurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in Anspruch. Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deutsche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Parteien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander verlobt , jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig. Die Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt. Am 16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C. bank in W. , über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In der zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster Ehe zu dem Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am 23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L. das Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den 18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die Beklagten dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank. Ohne den Kläger zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Tochter für eine Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen Angaben über das Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den Hochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998 haben sich die Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Verlöbnisses liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet, die Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen,
macht die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und bereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt. Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende Zahlungen geleistet:
a) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997
b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldmangels der Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend.
c) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von 14.337 SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon der Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht.
d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungskosten für das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt 118.237,97 DM.
e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten "für eigenes Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellt haben will, weil sie Geld benötigte. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch um 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausgabe diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur hinsichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen des Anerkenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung uneingeschränkt , bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen verurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten inT. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist. In Bezug auf die Herausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabeansprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte im übrigen ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82). Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin nicht zu sehen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichtete angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die Parteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schenkung während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der Beklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Behauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann aber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die Schulausbildungskosten, die der Kläger für die Tochter der Beklagten aufgewendet habe, seien offenkundig während des Verlöbnisses der Parteien schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten erfolgt, und daher für den Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende April 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die Hausbaukosten seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, entweder nach § 1301 BGB oder § 812 BGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen : zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings er-
scheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruches nicht sachdienlich. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte.
b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht für anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es allerdings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines Verlöbnisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch schweizerisches Recht maßgeblich sei. aa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnisbruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im einzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch (im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die aufgrund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß
für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl. BGHZ 132, aaO 116). bb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach deutschem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprüche nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts - nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 EGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des anderen vermehrt worden ist (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 50). Dies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen.
c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach § 1301 BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte schenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen könne, da die Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schenkungsbegriff in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits
vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie werden nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; Bamberger /Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das Berufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als Geschenke im Sinne des § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist. Allerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des nichtehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden. Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles Recht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden werden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deutschem noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher , sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen ha-
ben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber mindestens voraus, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146 f.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine anderweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald die Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht eingetreten. Es handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa um eine Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298 BGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 f.). bb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konkubinat , das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der Regel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll. Dementsprechend steht den Parteien jederzeit und unentziehbar das Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß indessen bei der Auflösung der Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa betreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Berufung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die
Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem Willen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die Gemeinschaft einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andernfalls oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnisse bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch , 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver, Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II 204 ff.). Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die Beklagte die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich. Nach dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung (Art. 239 ff. OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff. OR) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach schweizerischem Recht nicht schlüssig dargelegt.
d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM könne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag erhalten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte, daß der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen. Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebliche Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend gemacht , der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht
zur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen Einzahlungsbeleg "für eigenes Konto" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht ersichtlich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das Berufungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Beweisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als Partei vernehmen müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach dem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk im Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abrede , aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig dargelegt.
e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträgers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider Parteien unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklagten erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet.
f) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für die Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die Zahlungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie offenkundig schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und daher nach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis entstandenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu ersetzen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.
Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch angefallen, daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Tochter der Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte. Die Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, die nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben geltend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der Beklagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell deutsches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätzlich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die Beklagte ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren.
g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit der Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten Hausbaukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen. In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund des wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar bezweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vorbringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine Finanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der Terminsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von 118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt sei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr Hausgrundstück nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die Zahlungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund des bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch nicht schenken wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien hinsichtlich der Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die Parteien sich kennenlernten , vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die Beklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären. Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des Verlöbnisses erbracht worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers niemals beabsichtigt gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vorbringen des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301 BGB anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensgemeinschaft käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches materielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der Parteien über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des
Klägers ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht behauptet, daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich erhalten hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung verpflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet werden könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat dargelegt , sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme verschwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des Klägers, die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegangen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch nicht um Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, da das Haus der Beklagten in T. unstreitig nicht als Ehewohnung dienen sollte. 4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) zurückzuweisen.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser Schmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/02 Verkündet am:
28. September 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines
Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu
einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich
(im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255).

b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme
einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit
der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen
Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss
an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - OLG München
LG München II
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft und Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.
2
Am 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahr zuvor, nämlich gemäß Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kläger, der zuvor wegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der Beklagten betriebenen Unternehmen "M. S. , Dienstleistungen" angestellt. Der Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zunächst bar ausbezahlt. Ab Januar 1998 bis Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der Beklagten, von dem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998 führten die Parteien das Geschäft gemeinsam.
3
Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am 1. Februar 2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: "2.1 Güterstandsvereinbarung Die Beteiligten vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der G Ü T E R T R E N N U N G gemäß § 1414 BGB. … 3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit Die Beteiligten haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Für einen von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes: • Herr J. D. S. und Frau M. G. S. sind sich darüber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist. • Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind sich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Erlass ). Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser Urkunde wünschen die Beteiligten nicht.
Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist abschließend geteilt. 4. Unterhaltsverzicht 1. Gemäß § 1585 c BGB verzichten hiermit die Beteiligten für die Zeit nach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in allen Lebenslagen… Die Beteiligten nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an. … 5. Klarstellung Die Beteiligten treffen über die vorstehenden Vereinbarungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen, wie sie häufig in einen Ehevertrag aufgenommen werden, insbesondere nicht • Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 1408 BGB). Der Versorgungsausgleich bleibt dem Richter vorbehalten."
4
Ebenfalls im April 2000 hoben die Eheleute durch nicht datierte Vereinbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 31. Dezember 2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe; der Scheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2000.
5
Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Auflösung durch die zum 1. September 2000 erfolgte Kündigung des Arbeitverhältnisses ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der Anspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht durch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzelnen bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen.
6
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe weiter entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten, weshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über den Zugewinnausgleich hätten die Parteien sich aber geeinigt.
7
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des notariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers aufgrund der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt : Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten betriebenen Unternehmens nach dem unstreitigen Sachvortrag als Ehegatteninnengesellschaft zu beurteilen seien. Im Verhältnis der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft zum Güterrecht ergebe der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur dann einen Sinn, wenn ein Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen Ausgleich des in der Ehe Erwirtschafteten ermögliche. Vorrangig werde daher der Zugewinnausgleich durchgeführt, in dessen Rahmen geprüft werden müsse , ob dieser zu einem angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten in der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Ehegatten führe. Sei dies der Fall, so habe es mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs sein Bewenden. Erst wenn dies nicht zutreffe, sei ein zusätzlicher gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu prüfen. Letzterem komme danach lediglich eine subsidiäre Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der Zugewinnausgleich nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in Zif- fer 5 des notariellen Vertrages bestimmt, dass über die getroffenen Vereinbarungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den beiden Vereinbarungen die Scheidung hätte vorbereitet und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen werden sollen, sei davon auszugehen, dass von den in Ziffer 3 und 5 des notariellen Vertrages getroffenen Bestimmungen auch ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers umfasst gewesen sei und er auf solche Ansprüche verzichtet habe, zumal er sich deren Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Das gelte insbesondere deshalb, weil der erhebliche Firmenwert auf Seiten der Beklagten vorhanden sei. Im Übrigen ergäben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des notariellen Vertrages keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser sei im vorliegenden Fall nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei. Der Kläger habe deshalb substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der Zugewinn nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Daran fehle es.
10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter dem Namen der Beklagten betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden hat, wird von der Revision als ihr günstig allerdings nicht angegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken.
12
a) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel be- reits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Die Vorstellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erarbeiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen (vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 458). Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen nicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143 ff.).
13
b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).
14
Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Ge- sellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154).
15
Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.).
16
c) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegen kann, erfüllt sind. Der Kläger war ab August 1995 in dem auf den Namen der Beklagten laufenden Unternehmen tätig und hat bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte geführt, während die Beklagte anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet hat. Ab August 1998 führten die Parteien den Betrieb gemeinsam.
17
Ob bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es maßgebend darauf abgestellt hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und sich nur im Hinblick auf die Verschuldung des Klägers und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein die Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen.
18
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirtschafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO). Auch der von ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag steht dazu nicht in Widerspruch. Denn er sieht für den Kläger ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit aber keine adäquate Vergütung darstellt.
19
3. Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständliche Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens , der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt (Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155, Arens FamRZ 2000, 266, 268).
20
Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt (so Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VII Rdn. 249; Schwab/Borth aaO Kap. IX Rdn. 31), oder ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht nur subsidiär gegeben ist (so Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 192; Schulz FamRB 2005, 142; Wever aaO Rdn. 478; ders. in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht Rdn. 5.152; Arens aaO S. 269 f.).
21
Der Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Er hat die Rechtslage insoweit anders beurteilt als bei Ausgleichsansprüchen, die aus Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art und damit aus § 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist. Während dort die Unzumutbarkeit der bisherigen Vermögenszuordnung für den Anspruchsteller zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehört, also von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere Ansprüche genügend abgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach den §§ 738 ff. BGB für Zumutbarkeitsabwägungen kein Raum. Dieser Anspruch setzt - ebenso wenig wie der auf Ausgleich nach § 426 BGB gerichtete - nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtung des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt (vgl. Haußleiter/Schulz aaO Rdn. 192; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts aaO Rdn. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt, ist insofern ohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei Schulz aaO S. 142 f.).
22
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem notariellen Vertrag vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen.
23
a) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsma- terial außer Acht gelassen wurde (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.).
24
Die Auslegung des notariellen Vertrages in Verbindung mit der Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne fehlerhaft.
25
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten Vereinbarungen , die zusammen zu betrachten seien, hätten die Parteien die Scheidung vorbereiten und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung untereinander abschließen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des notariellen Vertrages ergäbe keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser Anspruch sei vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei.
26
Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Güterstandes erfasst, hier also den Zeitraum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum Abschluss des notariellen Vertrages vom 17. April 2000, durch den die Parteien Gütertrennung vereinbart haben. Die Innengesellschaft bestand indessen jedenfalls in der Zeit von der Heirat bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des notariellen Vertrages mussten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 2000 ausgehen.
27
Aber auch der Zeitraum, in dem vor der Eheschließung bereits eine gemeinsam erarbeitete Vermögensmehrung im Vermögen der Beklagten stattgefunden hat, kann für die Bemessung des Ausgleichs ebenso maßgebend sein wie derjenige, der nach dem erfolgten Güterstandswechsel liegt (vgl. Arens aaO S. 270). Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur für die Zeit von der Heirat an (als Ehegatteninnengesellschaft) in Betracht, sondern kann auch schon zuvor, also insbesondere während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abhängen, ob auch bezogen auf diesen Zeitraum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbauen , betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, 388, 390 f.). An dieser Beurteilung hält der (nach der Geschäftsverteilung inzwischen zuständige) Senat allerdings nicht uneingeschränkt fest. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraussetzt , eine rein faktische Willensübereinstimmung mithin nicht als ausreichend erachtet werden kann. Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein solcher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können sich - ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben.
28
In jedem Fall entsteht der Auseinandersetzungsanspruch erst mit der Auflösung der Innengesellschaft. Maßgebender Stichtag ist deshalb nicht ohne weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der Zeit- punkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der Geschäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat (Wever aaO Rdn. 468; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass Zugewinnausgleichs - und Auseinandersetzungsanspruch im vorliegenden Fall gerade nicht nahezu identisch sein dürften, da der Kläger - nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch tatsächlich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in streitigem Umfang.
29
Abgesehen davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit der in Ziffer 3 des notariellen Vertrages in erster Linie getroffenen Regelung zu vereinbaren. Danach waren die Parteien sich darüber einig, dass "ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist". Wenn in der der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der Firmenwert in voller Höhe als Endvermögen auf Seiten der Beklagten berücksichtigt worden ist - was grundsätzlich allein geeignet wäre, einen zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht verständlich, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht entstanden sein soll.
30
Die genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die Würdigung, dass der - ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung geltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - berücksichtigt worden ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die Beklagte, die sich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen und zu beweisen.
31
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Jahresab- schlüsse für das Unternehmen der Beklagten erstellt worden sind, diese aber geltend gemacht hat, die Abschlüsse, deren Vorlage der Kläger verlange, existierten teilweise nicht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 O 3998/01 -
OLG München, Entscheidung vom 03.06.2002 - 17 U 1791/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 179/05 Verkündetam:
9. Juli 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.

a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen
wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde,
dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche
Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung
(§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 -
FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473
f.).

b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung
unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - OLG Jena
LGGera
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten wegen der den Betrag von 5.112,92 € zuzüglich Zinsen (hälftiger Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück) übersteigenden Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden Hausgrundstück zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen des auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klagebegehrens ist der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte aus dem Haus ausgezogen war. Hinsichtlich der mit der Widerklage unter anderem erstrebten Herausgabe von Gegenständen haben die Parteien sich vergleichsweise geeinigt. Im Streit steht im Revisionsverfahren noch eine vom Beklagten erhobene Forderung in Höhe von noch 93.806,25 € zuzüglich Zinsen.
2
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3
Die Parteien lernten sich 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen Wohnungen beibehielten und sich regelmäßig besuchten. Im Jahr 1999 erwarb die Klägerin ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen; außerdem sollte dort die Tochter der Klägerin einziehen und der Beklagte, der als Mitarbeiter einer Bausparkasse tätig war, seine Büroräume einrichten. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM veranschlagt waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das Haus bezogen. Nachdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufgetreten waren, ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, das Anwesen bis Ende September 2003 zu räumen und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam der Beklagte nach Klageerhebung nach.
4
Mit seiner Widerklage verlangt er unter anderem einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen. Er hat - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage - geltend gemacht, Zahlungen in Höhe von 163.910,77 DM (= 83.806,25 €) und Eigenleistungen im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden, für die er jeweils 10 € ansetzt , erbracht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er auf seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen, nachdem die Klägerin ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen habe.
5
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuwendungen des Beklagten seien als dessen Beitrag zu der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu werten, und bestritten, die Einräumung eines Wohnrechts zugesagt zu haben.
6
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich dessen Revision, die der Senat in Höhe der Forderung von 93.806,25 € zuzüglich Zinsen zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
9
Ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach den §§ 730 ff. BGB scheide aus, weil zwischen den Parteien als Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden sei. Die insofern zu fordernde Willensübereinstimmung, die zumindest stillschweigend erfolgen müsse, setze voraus, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten und dass ihnen nach ihrer Vorstellung der geschaffene Wert gemeinschaftlich hätte zustehen sollen. Diene die Vermögensvergemeinschaftung hingegen nur der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft, so könne darin keine BGB-Gesellschaft gesehen werden, weil andernfalls jede Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre. Da die Schaffung eines Familienheims im typischen Rahmen dessen liege, was normalerweise in einer Lebensgemeinschaft angestrebt werde, sei damit keine Gesellschaft begründet worden.
10
Ein Anspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine Schenkung liege nicht vor. Zuwendungen unter Lebensgefährten erfolgten in der Regel zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und hätten keinen Schenkungscharakter. Anders als bei einer Schenkung würden sie nämlich nicht allein gegenüber dem anderen Partner erbracht, sondern zugunsten der Lebensgemeinschaft und damit auch an den Leistenden selbst. Davon sei auch bei größeren Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege auch kein Fall groben Undanks vor.
11
Der Beklagte könne auch nach § 812 Abs. 1 BGB keinen Ausgleich verlangen. Die Rückforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch könne nur ausnahmsweise bestehen, wenn über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners geführt hätten.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; vielmehr hätten beide Parteien durch Geld- und Arbeitsleistungen etwa hälftig dasjenige erbracht, was üblicherweise zur Schaffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses aufzuwenden sei. Der Beklagte habe den Wert des Anwesens mit 400.000 DM bis 450.000 DM angegeben. Wenn er - entsprechend seiner Widerklageforderung - etwa 100.000 € beigesteuert habe, müsse der Rest von der Klägerin - bzw. ihren Eltern oder Geschwistern - aufgebracht worden sein. Darüber hinaus könne eine Bereicherung nur in dem Wertzuwachs liegen, den das Haus durch die Leistungen des Beklagten erfahren habe. Diesen Wertzuwachs habe er nicht dargelegt. Die Frage nach ersparten Aufwendungen der Klägerin stelle sich erst, wenn die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Schließlich werde die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch nicht als Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB verstanden, sondern als tatsächlicher, außerrechtlicher Vorgang begriffen. Die Parteien erbrächten keine Leistungen zur Erfüllung eines in Wirklichkeit nicht bestehenden oder später weggefallenen Rechtsgrundes. Von daher komme ohnehin nur ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Der Bundesgerichtshof habe es zwar für möglich gehalten , dass trotz formal-dinglicher Alleineigentümerstellung eines Partners das gemeinsam gebaute Haus bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gemeinsame Wertschöpfung darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Entscheidung führe hier aber zu dem Ergebnis, dass nicht von der Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung ausgegangen werden könne. Unstreitig habe die Klägerin dem Beklagten kein Miteigentum einräumen wollen, damit nicht dessen Kinder aus geschiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen könnten. Bei dieser Sachlage würde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.
12
Ihm stehe auch kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass die Partner sich jederzeit voneinander trennen könnten. Sie stelle deshalb keine Geschäftsgrundlage dar, auf die vertraut werden könne. Deshalb gelte im Grundsatz, dass Leistungen, die ein Partner für das dem Zusammenleben dienende Wohnhaus erbringe, nicht auszugleichen seien. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen einer - hier nicht festzustellenden - Vereinbarung. Der Beklagte habe lediglich die Bereitschaft der Klägerin behauptet, ihm ein Wohnrecht einzuräumen , nicht hingegen, das Angebot auch angenommen und dessen Vollziehung gefordert zu haben. Die Begründung eines dinglichen Wohnrechts sei seinem Vortrag zufolge daran gescheitert, dass die Klägerin die Unterzeichnung des seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer Wohnrechtsbestellung immer wieder hinausgezögert habe. Gegen die Einräumung eines nur schuldrechtlichen Wohnrechts als Ausgleich spreche der Umstand, dass der Beklagte per Dauerauftrag eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe.
13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

II.

14
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings einen auf Herausgabe eines Geschenks gerichteten Anspruch des Beklagten aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB verneint hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Von einer Schenkung des Beklagten kann nicht ausgegangen werden.
15
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehe- gatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne ech- ter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).
16
Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfolgen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so auch Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.). Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Leistungen des Beklagten zutreffend keinen Schenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
17
2. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner jedoch grundsätzlich nicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbe- zogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJWRR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
18
3. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt , ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes , etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstel- lung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543).
19
4. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten allerdings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
20
a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revision zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe. Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senats- urteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).
21
b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben.
22
Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/ Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 99).
23
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, dass die formal-dingliche Alleinberechtigung der Klägerin von dem Beklagten vor dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zustehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in das Haus vollstrecken könnten. War der Beklagte jedoch bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistungen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.
24
5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer geschei- terten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
25
a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung überwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden , die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. § 44 Rdn. 20; Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
26
b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 3).
27
Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligationsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Eherecht , erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stillschweigenden) "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis", wonach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen Le- bensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Partnern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen hätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrundlos. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmöglichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Familienrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln begründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
28
Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung über die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesellschaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet (Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 34).
29
c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24 Rdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.
30
6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausreichend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurteilung , an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammen- lebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein.
31
Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem nicht auf die §§ 730 ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen.
32
In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vordergrund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595).
33
Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.
34
7. a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.).
35
Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/ Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 115, 118).
36
b) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat darauf abgehoben, dem Beklagten sei zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die Interessenlage, ihm einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Damit wird der Sachvortrag des Beklagten indessen nicht ausgeschöpft.
37
Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihm ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt; deshalb habe er die erheblichen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als Altersvorsorge gedachte Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangreiche Eigenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die Bestellung eines Wohnrechts unzureichend erachtet, weil der Beklagte sich nicht dazu erklärt habe, ob er das Angebot der Klägerin angenommen habe. Gegen die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Umstand , dass der Beklagte eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe.
38
Mit dieser Begründung kann die behauptete Zweckabrede indessen nicht ausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte es insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des Beklagten - für die Klägerin erkennbar - diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne insoweit zu widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der Mietzahlungen des Beklagten hat die Revision im Übrigen zu Recht gerügt, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin seien diese Zahlungen im Verhältnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung betrachtet worden. Dann können die Zahlungen aber nicht als dem Vorbringen des Beklagten entgegenstehend gewertet werden.
39
c) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe den Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren habe, nicht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Für das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veranschlagt. Die behaupteten Leistungen des Beklagten lassen sich hierzu in Beziehung setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von 400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Leistungen des Beklagten hätten sich nicht in dem Wert niedergeschlagen. Mit der gegebenen Begründung kann ein Bereicherungsanspruch danach nicht abgelehnt werden.
40
8. a) Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweck- abrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).
41
b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des Beklagten in Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.
42
Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbesondere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich- tung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.).
43
Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleistungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nichteheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann - anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefordert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Erbringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
44
c) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen , ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
45
Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Johannsen /Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.).
46
Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen.
47
9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zuwendungen , nachzuholen haben wird.
48
10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
49
Falls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein sollte , dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine beabsichtigte lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war nicht von Anfang an unmöglich. Die Vorschrift greift allenfalls dann ein, wenn der Entreicherte selbst die Verbindung wider Treu und Glauben gelöst hat. Eine verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen beabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen zwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres Verhältnisses und konnten damit gegebenenfalls auch die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen. In der Regel wird es sich aber aus der Sicht des Empfängers nur um eine als entfernt angesehene Möglichkeit handeln, dass alles anders als erwartet kommen könne. Dies ist jedoch noch keine Ungewissheit im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB.
50
Im Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 120 f.; Soergel/Lange aaO Rdn. 94).
Sprick Weber-Monecke Fuchs Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 O 2404/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2005 - 8 U 278/05 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären. Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.

(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1 durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet.

(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 110/06 Verkündet am:
30. April 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam
genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung
der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher,
nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den
gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich
möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte
, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge
ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.

b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer
mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten
bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der
Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner
gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden
und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht,
wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer
bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts)
getroffen haben.

c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines
Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung
einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
BGH, Urteil vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer IX des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, das vom Beklagten bewohnt wird. Sie verlangt vom Beklagten Herausgabe und Nutzungsentschädigung.
2
Die Parteien bewohnten von spätestens 1987 bis Anfang 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft die Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss ihres Hauses. In dieser Zeit führte der Beklagte an dem Haus Renovierungsarbeiten durch. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß und im zweiten Obergeschoß sind nicht vermietet.
3
Als die Klägerin an Demenz erkrankte, wurde Rechtsanwältin A. im Februar 2000 zu ihrer Betreuerin mit den Aufgabenbereichen "Vermögensangelegenheiten , Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts“ bestellt. Im August 2000 wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet; danach bedarf die Klägerin für alle vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte, die sie nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen kann, der Zustimmung der Betreuerin. Mit Schreiben vom 28. September 2000 erklärte die Betreuerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des "Mietverhältnis über die Wohnung im Erdgeschoss", hilfsweise zum 30. September 2001. Im November 2000 wurde die bisherige Betreuerin entlassen und Frau S. zur Betreuerin der Beklagten bestellt; der Aufgabenkreis der Betreuerin wurde um "Wohnungsangelegenheiten" erweitert. Damit sollte klargestellt werden, dass der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten auch die Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin umfasst.
4
Seit dem 20. Februar 2001 ist die Klägerin, die nach ihrer Erkrankung zumindest teilweise von dem Beklagten gepflegt worden war, ständig in einem Pflegeheim untergebracht. Der Beklagte bewohnt das Haus der Klägerin seither allein; er zahlt keine Nutzungsentschädigung. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe des Hausanwesens sowie Nutzungsentschädigung.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe des Hausanwesens sowie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

7
1. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen.
8
Durch die unentgeltliche Überlassung des Mitgebrauchs am Haus der Klägerin sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit zustande gekommen. Die lange Dauer des Zusammenlebens der Parteien sei ein gewichtiges Indiz für einen rechtlichen Bindungswillen der Klägerin, dem Beklagten den unentgeltlichen Gebrauch des Hausanwesens zu gestatten.
9
Diesen Leihvertrag habe die frühere Betreuerin der Klägerin wirksam aufgelöst. Die von ihr ausgesprochene Kündigung des "Mietverhältnisses" über die Erdgeschosswohnung habe - für den Beklagten erkennbar - bezweckt, die weitere Nutzung der Wohnung bzw. des Hausanwesens durch ihn zu unterbinden. Sie sei deshalb in eine Kündigung des Leihverhältnisses umzudeuten. Zu dieser Kündigung sei die Betreuerin auch berechtigt gewesen. Insbesondere stehe die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien der Auflösung des Leihverhältnisses durch die frühere Betreuerin nicht entgegen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setze nicht notwendig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung voraus. Durch die auf Dauer angelegte Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien deshalb nicht aufgelöst worden; das Herausgabeverlangen der Betreuerin greife folglich auch nicht in die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien ein. Auf eine neuerliche Gestattung der Klägerin, das Hausanwe- sen weiterhin zu nutzen, könne sich der Beklagte auch dann nicht berufen, wenn die Klägerin - was streitig ist - noch geschäftsfähig sei. Denn eine solche Gestattung setzte aufgrund des Einwilligungsvorbehalts die Zustimmung der Betreuerin voraus. Nicht zu prüfen sei, ob die frühere Betreuerin im Interesse der Klägerin gehandelt habe; denn die Wirkungen der gesetzlichen Vertretungsmacht träten unabhängig hiervon ein. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn sich die Handlungsweise der Betreuerin als objektiv interessenwidrig und der Betreueraufgabe zuwiderlaufend darstellen würde. Davon könne hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte sich weigere, die laufenden Kosten des Hausanwesens zu übernehmen.
10
Die Kündigung des Leihverhältnisses rechtfertige sich aus § 604 Abs. 3 BGB. Gehe man davon aus, dass die Klägerin dem Beklagten - wie von diesem geltend gemacht - zugesagt habe, er könne über ihren Tod hinaus "auf Lebenszeit" in dem Hausanwesen wohnen bleiben, so sei die Kündigung nach § 604 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe die behauptete Erklärung bei verständiger Würdigung nicht dahin verstehen dürfen, dass er das gesamte Anwesen lebenslang werde nutzen können, ohne hierfür auch nur den geringsten Anteil der laufenden Kosten zu übernehmen. Im Falle des Todes der Klägerin würde dies bedeuten, dass der Beklagte zum Teil auf Kosten des Erben der Klägerin leben würde. Diese Konsequenz verdeutliche, dass die vom Beklagten behauptete Erklärung der Klägerin so nicht gewollt und jedenfalls wegen des Fehlens wesentlicher regelungsbedürftiger Punkte derart unvollständig wäre, dass der Beklagte aus ihr nichts herleiten könne. Im Übrigen komme auch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, da aufgrund der Weigerung des Beklagten zur Übernahme der laufenden Kosten die Fortsetzung des Leihverhältnisses für die Klägerin unzumutbar sei.
11
2. Diese Ausführungen halten - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Betreuerin wirksam vertretene Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Hausanwesens verlangen.
12
a) Ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB steht dem Beklagten nicht zu.
13
aa) Aus der von den Parteien geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lässt sich ein solches Besitzrecht nicht herleiten.
14
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zwar gegen seinen Ehegatten ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361 b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen seinen Partner jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt. Das ist hier der Fall, nachdem die Klägerin in ein Pflegeheim umgezogen ist und ihre Betreuerin als ihre gesetzliche Vertreterin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens geltend macht; auf die Frage , ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft die Gestattung der Mitbenutzung überdauert, kommt es insoweit nicht an (dazu und zur Befugnis der Betreuerin vgl. unten sub b)).
15
bb) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Leihvertrag. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien einen solchen Leihvertrag geschlossen haben.
16
Die Parteien haben, wie dargelegt, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04 – FamRZ 2008, 247, 248 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner das in seinem Eigentum stehende Hausanwesen dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher , nicht auf vertraglicher Grundlage.
17
Das schließt freilich nicht aus, dass die Parteien gleichwohl einen Vertrag über die Mitbenutzung des Hausanwesens durch den Beklagten geschlossen haben. So hat der Senat wiederholt anerkannt, dass auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen kann, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Auch der Abschluss eines Leihvertrags über den von ihnen gemeinsam genutzten Wohnraum ist danach zwischen den Partnern einer solchen Lebensgemeinschaft zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus dem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und einer besonderen und für beide Partner rechtlich bindenden Regelung zuführen wollten. Ein solcher Vertragsschluss liegt deshalb nicht schon konkludent in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen und der eine Partner künftig das Hausanwesen des anderen mitbewohnt. Regeln sie ihre Beziehung nicht erkennbar besonders, handelt es sich bei der gemeinsamen Nutzung um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine rechtliche Bindung begründet.
18
So liegen die Dinge auch hier. Eine auf die gemeinsame Nutzung des Hauses der Klägerin gerichtete vertragliche Regelung der Parteien ist nicht ersichtlich. Die Dauer des Zusammenlebens der Parteien, auf die das Landgericht abstellt, rechtfertigt die Annahme eines Leihvertrags nicht. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist schon ihrer Definition nach auf Dauer angelegt; diese Dauerhaftigkeit lässt deshalb - für sich genommen - noch keine Rückschlüsse auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der von den Partnern im gemeinsamen Interesse zu erbringenden Leistungen zu.
19
cc) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der von ihm behaupteten Erklärung der Klägerin, er könne auch über ihren Tod hinaus in dem Haus wohnen bleiben.
20
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches unentgeltliches Nutzungsrecht wirksam durch mündliche Abrede vereinbart werden könnte (§§ 518, 2301 BGB; vgl. BGHZ 82, 354; BGH Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553; zum Streitstand etwa MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.; Nehlsen-von Stryck AcP 187 (1987) 553). Denn der behaupteten Erklärung lässt sich, wie das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, die Einräumung eines die Klägerin bindenden Wohnrechts des Beklagten nicht entnehmen. Zum einen ist der von der Klägerin bestrittene Vortrag des Beklagten über das ihm eingeräumte Wohnrecht nicht hinreichend substantiiert. Er lässt insbesondere nicht erkennen, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem sachlichen Zusammenhang die Klägerin diese Erklärung abgegeben haben soll. Darüber hinaus lässt sich - wie das Landgericht zu Recht annimmt - der behaupteten Erklärung schon nach deren vom Beklagten wiedergegebenen Wortlaut die Einräumung eines solchen bereits zu Lebzeiten der Klägerin geltenden Nutzungsrechts nicht entnehmen. Danach hat die Klägerin dem Beklagten zwar zugesagt, er könne in dem Haus solange wohnen bleiben wie er lebe. Diese Erklärung habe sich jedoch nicht auf den Fall einer Heimunterbringung der Klägerin, sondern auf deren "normales Ableben" bezogen. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt sich mithin, dass die Klägerin dem Beklagten kein bereits zu ihren Lebzeiten geltendes unentgeltliches Wohnrecht einräumen wollte. Das erscheint nach der Lebenserfahrung auch naheliegend; denn anderenfalls hätte die Klägerin sich jeder Möglichkeit begeben, im Falle eines Zerwürfnisses die Hausgemeinschaft mit dem Beklagten aufzukündigen und von diesem die Räumung ihres Hauses zu verlangen, dessen verbrauchsunabhängige Lasten - mangels anderweitiger Abreden - womöglich weiterhin von ihr allein zu tragen wären. Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille erscheint lebensfern. Dies gilt auch dann, wenn man - mit der Revision - in Rechnung stellt, dass der Beklagte die Klägerin eine Zeitlang gepflegt und im Hause der Klägerin Renovierungsarbeiten vorgenommen hat. Die Verrichtung dieser Arbeiten durch den Beklagten ist als Gegenleistung für die von der Klägerin ihrerseits erbrachten Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt, insbesondere auch für die kostenlose Überlassung des Wohnraums zur gemeinsamen Nutzung, anzusehen. Dass diese Arbeiten des Beklagten mit dem ihm eingeräumten Wohnrecht abgegolten werden sollten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Das Landgericht hat dieser Möglichkeit deshalb mit Recht keine vertiefende Erörterung gewidmet.
21
b) Das Herausgabeverlangen scheitert auch nicht an der fehlenden Befugnis der Betreuerin, den Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten geltend zu machen.
22
aa) Die Berechtigung des Beklagten zum Mitbesitz an dem Hausanwesen der Klägerin beruhte, wie dargelegt, auf deren tatsächlicher Gestattung. Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim und dem Herausgabeverlangen ihrer Betreuerin endete die Wirkung dieser Gestattung. Auf einen etwa fortbestehenden Gestattungswillen der Klägerin kommt es dabei nicht an; deren bisherige Gestattung wird gleichsam vom rechtlichen Handeln ihrer Betreuerin "überlagert". Das Herausgabeverlangen der Betreuerin ist von dem ihr übertragenen Aufgabenbereich "Vermögenssorge" umfasst; mit dem klarstellenden Zusatz "Wohnungsangelegenheiten" sind die sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin ergebenden Rechte unmissverständlich einbezogen. Ein Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung besteht nicht.
23
Eine dem Betreuerhandeln entgegenstehende Rechtsmacht der Klägerin scheidet bereits aufgrund des den Betreuerwechsel überdauernden (vgl. MünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1908 c Rdn. 17) Einwilligungsvorbehalts aus. Auch auf einen etwaigen natürlichen oder doch mutmaßlichen Willen der Klägerin, ihm weiterhin das Wohnen in ihrem Haus zu ermöglichen, kann sich der Beklagte gegenüber der Betreuerin nicht berufen. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur der Betreuung als gesetzlicher Vertretungsmacht. Zwar hat ein Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB den Wünschen des Betreuten zu entsprechen , soweit dies dem nach § 1901 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB maßgebenden Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber nur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt. Die Frage, ob das von der Betreuerin gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlangen den wirklichen oder mutmaßlichen Wünschen der Klägerin entspricht, unterliegt deshalb grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Prozessgericht. Vielmehr ist es Sache des Vormundschaftsgerichts zu prüfen, ob ein Betreuerhandeln den Vorgaben des § 1901 Abs. 2 BGB entspricht. Gegen eine - im Innenverhältnis zum Betreuten - pflichtwidrige Amtsführung des Betreuers kann das Vormundschaftsgericht mit Geboten oder Verboten gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 Abs. 2 BGB einschreiten; erforderlichenfalls hat es den Betreuer gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen. Vom Prozessgericht zu beachtende Grenzen des Betreuerhandelns ergeben sich - in Evidenzfällen - aus den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. MünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1901 Rdn. 20, § 1902 Rdn. 16). Darüber hinaus mag eine dem § 1901 Abs. 2 BGB zuwiderlaufende Rechtsverfolgung durch den Betreuer dem Prozessgericht im Einzelfall Anlass geben, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen. Eine solche Anregung erschien indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angezeigt, weil das Vormund- schaftsgericht nicht den Beklagten, wie von ihm gewünscht, sondern einen Dritten zum Betreuer der Klägerin bestellt und den Aufgabenkreis der Betreuerin - wohl gerade im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit - auf die Wahrnehmung der sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums durch den Beklagten ergebenden Rechte erstreckt hat. Zudem könnte eine Fürsorgepflicht des Prozessgerichts , beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen, ohnehin nur in Fällen eines evidenten objektiven Interessenverstoßes des Betreuers begründet sein. Eine solche objektive Interessenverletzung ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, hier jedoch nicht ersichtlich.
24
bb) Die Betreuerin hat mit ihrem Herausgabeverlangen auch nicht - wie die Revision meint - in unzulässiger Weise die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien erklärt.
25
Als nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung anzusehen , die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Ein räumliches Zusammenleben ist danach für eine solche Lebensgemeinschaft weniger von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungsund Einstehensgemeinschaft (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 248). Deshalb kann die Frage, ob mit der Beendigung des räumlichen Zusammenlebens zweier Partner auch deren bis dahin bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, nicht generell beantwortet werden. Maßgebend sind vielmehr die innere Einstellung der Part- ner und die Bedeutung, die sie ihrem bisherigen räumlichen Zusammenleben für ihre Gemeinschaft und deren Fortbestand beimessen.
26
Die Frage, ob das Zusammenleben der Parteien mit gemeinsamem Haushalt in dem Hausanwesen der Klägerin der wesentliche Inhalt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war, wie die Revision geltend macht, kann hier dahinstehen. Trifft diese Behauptung zu, ist die Lebensgemeinschaft der Parteien bereits mit dem auf Dauer angelegten Umzug der Klägerin in das Pflegeheim beendet worden; das nachfolgende klageweise Herausgabeverlangen berührt dann die Lebensgemeinschaft, weil schon beendet, nicht. Fraglich könnte hier - allenfalls - sein, ob der von der Betreuerin initiierte Umzug der Klägerin als eine die nichteheliche Lebensgemeinschaft auflösende Erklärung der Betreuerin zu verstehen und von dem ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt ist. Diese Frage ist indes für das hier allein im Streit stehende Herausgabeverlangen ohne Belang. Nichts anderes folgt im Ergebnis, wenn man - entgegen der Revision - annimmt, dass der auf Dauer angelegte Umzug der Klägerin in das Pflegeheim deren nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht aufgelöst hat, die Lebensgemeinschaft vielmehr - auch nach Beendigung des räumlichen Zusammenlebens - fortbesteht. Auch in diesem Fall wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch das Räumungs - und Herausgabeverlangen nicht aufgelöst. Die Lebensgemeinschaft besteht dann gerade unabhängig vom Wohnen im gemeinsamen Haus der Klägerin. Der von der Betreuerin verlangte Auszug auch des Beklagten aus diesem Haus ändert deshalb an ihrem Fortbestand für sich genommen nichts.
27
Dieses Ergebnis ist auch deshalb zwingend, um eine ungerechtfertigte Besserstellung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Ehegatten zu vermeiden. Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten kann dessen Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Scheidung oder Aufhebung der Ehe beantragen (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass die bisherige Ehewohnung nach Maßgabe des § 3 HausratsVO grundsätzlich dem Ehegatten zugewiesen wird, dem das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, gehört. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat kein rechtliches Substrat, das in vergleichbarer Weise einer Auflösung durch den Betreuer eines geschäftsunfähigen Partners zugänglich wäre. Wäre die gemeinsam genutzte, aber im Alleineigentum dieses Partners stehende Wohnung dem Zugriff des Betreuers schlechthin - also auch nach räumlicher Trennung - entzogen, behielte dessen nichtehelicher Partner folglich einen dauerhaften Vermögensvorteil, den das Recht dem Ehegatten bei gleicher Ausgangssituation (Zerrüttung des Verhältnisses, Eingehungsmängel) vorenthält. Zuzugeben ist, das nach der hier vertretenen Auffassung der Betreuer dem Ehegatten des Betreuten den Besitz an der gemeinsamen Wohnung regelmäßig nur im Scheidungs - oder Eheaufhebungsfall streitig machen kann, der nichteheliche Lebenspartner dem Zugriff des Betreuers dagegen immer schon dann ausgesetzt ist, wenn das Zusammenleben mit seinem geschäftsunfähigen Partner - etwa, wie hier, durch Umzug in ein Pflegeheim - endet. Dies ist aber eine Konsequenz des von den nichtehelichen Partnern selbst gewählten rechtlichen Freiraums, den sie durch geeignete rechtliche Vorkehrungen jederzeit einschränken können.

II.

28
Das Landgericht hat auch zu Recht dem Verlangen der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005 in Höhe von insgesamt 18.471,20 € nebst Zinsen, gestaffelt nach Rechtshängigkeit der Klagerweiterungen, entsprochen.
29
1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte, der spätestens seit dem Umzug der Klägerin in ein Pflegeheim nicht mehr zur Nutzung des Hausanwesens berechtigt sei, ab Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht gemäß §§ 987, 990 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Seine fehlende Besitzberechtigung sei dem Beklagten jedenfalls seit dem Auszug der Klägerin bekannt, nachdem die frühere Betreuerin bereits zuvor die Kündigung des vermeintlichen Mietverhältnisses ausgesprochen habe. Der Beklagte schulde deshalb Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005. Die Höhe der Entschädigung bestimme sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung im ersten Obergeschoss unter Berücksichtigung eines Minderungsabschlags von 20 % für behebbare Mängel der Wohnung. Die ortsübliche Vergleichs-(kalt-) miete betrage nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten für die Jahre 2001 und 2002 monatlich 415 € und für das Jahr 2003 423 €; die für 2003 ermittelte Vergleichsmiete könne auch für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde gelegt werden, da die in K. ortsüblichen Vergleichsmieten in diesen Jahren jedenfalls nicht unter denen des Vorjahres lägen. Daraus errechne sich nach Abzug der Minderungsquote der zuerkannte Betrag.
30
2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.
31
a) Der Anspruch auf Zahlung von Nutzugsentschädigung rechtfertigt sich aus §§ 987, 990 BGB. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen, da dem Beklagten - wie dargelegt - ein Besitzrecht nicht zusteht. Dieser Anspruch besteht jedenfalls seit dem Auszug der Klägerin aus dem Haus (am 20. Februar 2001), da spätestens ab diesem Zeitpunkt der weitere Verbleib des Beklagten vom Willen der von ihrer Betreuerin wirksam vertretenen Klägerin nicht mehr gedeckt war (vgl. dazu oben I. 2. b) bb)). Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig und zu einer von der Entscheidung ihrer Betreuerin abweichenden Willensbildung in der Lage war. Denn auf einen solchen abweichenden Willen der Klägerin käme es - jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten - wegen des Einwilligungsvorbehalts nicht an. Aufgrund der vorangegangenen Kündigungen musste der Beklagte sich auch über den spätestens mit dem Auszug der Klägerin einhergehenden Wegfall seines Besitzrechts im Klaren sein; zudem ist die Herausgabeklage seit dem 8. März 2001 rechtshängig.
32
Dem Verlangen nach Nutzungsentschädigung steht die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch dann nicht entgegen, wenn man - entgegen der Auffassung der Revision - davon ausgeht, dass diese Lebensgemeinschaft den Umzug der Klägerin in das Pflegeheim überdauert hat. Zwar können - wie dargelegt - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönliche wie wirtschaftliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie in einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung Entgelt oder Entschädigung verlangt werden (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). Diese Grundsätze können indes dort keine Geltung beanspruchen, wo die nichteheliche Lebensgemeinschaft - unbeschadet ihres Fortbestands als eine durch innere Bindungen ausgezeichnete Einstehensgemeinschaft - kein gemeinsames Wirtschaften einschließt , wo persönliche und wirtschaftliche Leistungen von den Partnern also nicht mehr wechselseitig und nach dem jeweiligen gemeinsamen Bedarf erbracht werden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, mit denen keine Leistungen abgegolten werden, die ein Partner dem andern erbracht hat, sondern die sich als Entschädigung für Nutzungsvorteile darstellen, die der andere Partner auf Kosten des einen und gegen dessen Willen gezogen hat.
33
So liegen die Dinge hier: Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim war das gemeinsame Wirtschaften der Parteien im Sinne eines wechselseitigen Gebens und Nehmens auf tatsächlicher Grundlage beendet. Auch ist die nunmehr geforderte Nutzungsentschädigung kein Entgelt für eine Leistung, welche die Klägerin im gemeinsamen Interesse an den Beklagten erbracht hat. Es geht vielmehr um den Ausgleich von Vorteilen, die der Beklagte gegen den Willen der von ihrer Betreuerin vertretenen Klägerin aus deren Hausanwesen gezogen hat. Für den Einbehalt dieser Vorteile durch den Beklagten bietet die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien auch dann keine Grundlage, wenn sie auch ohne das räumliche Zusammenleben der Parteien fortbestehen sollte.
34
b) Das Landgericht hat der Klägerin danach zu Recht eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vom Kläger in der Zeit von März 2001 bis September 2005 gezogenen Wohnvorteile zuerkannt. Den Wert dieser Wohnvorteile hat das Landgericht auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens nach der ortsüblichen Vergleichsmiete bemessen. Den vom Beklagten geltend gemachten Wohnmängeln hat es durch einen Abschlag Rechnung getragen. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erwägungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2002 - 6 C 149/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2006 - 9 S 80/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 261/04 Verkündet am:
31. Oktober 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden
hat.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 verstorbenen Vaters.
2
Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden.
3
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Genehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um entsprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten.
4
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und dieses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei finanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwendungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht erfolgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Dennoch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begründung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzigen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdienlichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klageänderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Eintritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hinweis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Kläger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten, behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben.
8
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revision wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt worden. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Bedingung ; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich.
9
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt. Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht gegenüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären, macht die Revision nicht geltend.

II.

10
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
11
Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erblassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grundsätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungsgläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nachzuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den überwiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater getrennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch genommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweislast dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vorgetragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch genommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behaltendürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich prüfen zu lassen.
12
Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, welcher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschließen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine bestimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein solle und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsächlich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch konkrete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er- brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis zugänglichen Ausmaß ergäben.
13
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
14
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte. Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
15
Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbunden , hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt. Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von 1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt.
16
3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet , sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
17
b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben.
18
c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand , dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
19
4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar , weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3).
20
b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20).
21
c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger /Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24).
22
5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
23
a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt , sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Burger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 5).
24
b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hinsichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen.
25
c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde.
26
d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.
27
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 296/00 Verkündet am:
13. April 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle
von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbindung
) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105).

b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur
Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-, Grund- und Schlußurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM nebst Zinsen sowie dem Grunde nach auf wertmäßige Erstattung der vom Kläger für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen (Ziff. I 1, 2 und II 1 des Tenors) verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Teilendurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in Anspruch. Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deutsche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Parteien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander verlobt , jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig. Die Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt. Am 16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C. bank in W. , über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In der zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster Ehe zu dem Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am 23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L. das Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den 18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die Beklagten dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank. Ohne den Kläger zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Tochter für eine Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen Angaben über das Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den Hochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998 haben sich die Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Verlöbnisses liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet, die Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen,
macht die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und bereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt. Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende Zahlungen geleistet:
a) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997
b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldmangels der Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend.
c) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von 14.337 SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon der Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht.
d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungskosten für das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt 118.237,97 DM.
e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten "für eigenes Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellt haben will, weil sie Geld benötigte. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch um 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausgabe diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur hinsichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen des Anerkenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung uneingeschränkt , bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen verurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten inT. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist. In Bezug auf die Herausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabeansprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte im übrigen ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82). Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin nicht zu sehen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichtete angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die Parteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schenkung während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der Beklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Behauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann aber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die Schulausbildungskosten, die der Kläger für die Tochter der Beklagten aufgewendet habe, seien offenkundig während des Verlöbnisses der Parteien schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten erfolgt, und daher für den Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende April 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die Hausbaukosten seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, entweder nach § 1301 BGB oder § 812 BGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen : zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings er-
scheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruches nicht sachdienlich. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte.
b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht für anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es allerdings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines Verlöbnisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch schweizerisches Recht maßgeblich sei. aa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnisbruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im einzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch (im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die aufgrund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß
für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl. BGHZ 132, aaO 116). bb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach deutschem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprüche nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts - nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 EGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des anderen vermehrt worden ist (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 50). Dies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen.
c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach § 1301 BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte schenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen könne, da die Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schenkungsbegriff in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits
vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie werden nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; Bamberger /Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das Berufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als Geschenke im Sinne des § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist. Allerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des nichtehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden. Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles Recht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden werden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deutschem noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher , sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen ha-
ben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber mindestens voraus, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146 f.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine anderweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald die Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht eingetreten. Es handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa um eine Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298 BGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 f.). bb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konkubinat , das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der Regel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll. Dementsprechend steht den Parteien jederzeit und unentziehbar das Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß indessen bei der Auflösung der Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa betreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Berufung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die
Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem Willen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die Gemeinschaft einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andernfalls oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnisse bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch , 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver, Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II 204 ff.). Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die Beklagte die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich. Nach dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung (Art. 239 ff. OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff. OR) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach schweizerischem Recht nicht schlüssig dargelegt.
d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM könne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag erhalten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte, daß der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen. Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebliche Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend gemacht , der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht
zur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen Einzahlungsbeleg "für eigenes Konto" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht ersichtlich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das Berufungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Beweisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als Partei vernehmen müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach dem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk im Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abrede , aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig dargelegt.
e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträgers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider Parteien unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklagten erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet.
f) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für die Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die Zahlungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie offenkundig schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und daher nach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis entstandenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu ersetzen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.
Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch angefallen, daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Tochter der Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte. Die Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, die nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben geltend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der Beklagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell deutsches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätzlich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die Beklagte ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren.
g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit der Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten Hausbaukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen. In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund des wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar bezweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vorbringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine Finanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der Terminsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von 118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt sei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr Hausgrundstück nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die Zahlungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund des bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch nicht schenken wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien hinsichtlich der Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die Parteien sich kennenlernten , vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die Beklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären. Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des Verlöbnisses erbracht worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers niemals beabsichtigt gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vorbringen des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301 BGB anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensgemeinschaft käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches materielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der Parteien über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des
Klägers ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht behauptet, daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich erhalten hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung verpflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet werden könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat dargelegt , sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme verschwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des Klägers, die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegangen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch nicht um Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, da das Haus der Beklagten in T. unstreitig nicht als Ehewohnung dienen sollte. 4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) zurückzuweisen.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser Schmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/02 Verkündet am:
28. September 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines
Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu
einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich
(im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255).

b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme
einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit
der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen
Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss
an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - OLG München
LG München II
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft und Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.
2
Am 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahr zuvor, nämlich gemäß Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kläger, der zuvor wegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der Beklagten betriebenen Unternehmen "M. S. , Dienstleistungen" angestellt. Der Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zunächst bar ausbezahlt. Ab Januar 1998 bis Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der Beklagten, von dem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998 führten die Parteien das Geschäft gemeinsam.
3
Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am 1. Februar 2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: "2.1 Güterstandsvereinbarung Die Beteiligten vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der G Ü T E R T R E N N U N G gemäß § 1414 BGB. … 3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit Die Beteiligten haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Für einen von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes: • Herr J. D. S. und Frau M. G. S. sind sich darüber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist. • Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind sich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Erlass ). Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser Urkunde wünschen die Beteiligten nicht.
Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist abschließend geteilt. 4. Unterhaltsverzicht 1. Gemäß § 1585 c BGB verzichten hiermit die Beteiligten für die Zeit nach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in allen Lebenslagen… Die Beteiligten nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an. … 5. Klarstellung Die Beteiligten treffen über die vorstehenden Vereinbarungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen, wie sie häufig in einen Ehevertrag aufgenommen werden, insbesondere nicht • Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 1408 BGB). Der Versorgungsausgleich bleibt dem Richter vorbehalten."
4
Ebenfalls im April 2000 hoben die Eheleute durch nicht datierte Vereinbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 31. Dezember 2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe; der Scheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2000.
5
Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Auflösung durch die zum 1. September 2000 erfolgte Kündigung des Arbeitverhältnisses ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der Anspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht durch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzelnen bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen.
6
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe weiter entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten, weshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über den Zugewinnausgleich hätten die Parteien sich aber geeinigt.
7
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des notariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers aufgrund der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt : Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten betriebenen Unternehmens nach dem unstreitigen Sachvortrag als Ehegatteninnengesellschaft zu beurteilen seien. Im Verhältnis der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft zum Güterrecht ergebe der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur dann einen Sinn, wenn ein Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen Ausgleich des in der Ehe Erwirtschafteten ermögliche. Vorrangig werde daher der Zugewinnausgleich durchgeführt, in dessen Rahmen geprüft werden müsse , ob dieser zu einem angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten in der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Ehegatten führe. Sei dies der Fall, so habe es mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs sein Bewenden. Erst wenn dies nicht zutreffe, sei ein zusätzlicher gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu prüfen. Letzterem komme danach lediglich eine subsidiäre Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der Zugewinnausgleich nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in Zif- fer 5 des notariellen Vertrages bestimmt, dass über die getroffenen Vereinbarungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den beiden Vereinbarungen die Scheidung hätte vorbereitet und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen werden sollen, sei davon auszugehen, dass von den in Ziffer 3 und 5 des notariellen Vertrages getroffenen Bestimmungen auch ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers umfasst gewesen sei und er auf solche Ansprüche verzichtet habe, zumal er sich deren Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Das gelte insbesondere deshalb, weil der erhebliche Firmenwert auf Seiten der Beklagten vorhanden sei. Im Übrigen ergäben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des notariellen Vertrages keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser sei im vorliegenden Fall nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei. Der Kläger habe deshalb substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der Zugewinn nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Daran fehle es.
10
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter dem Namen der Beklagten betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden hat, wird von der Revision als ihr günstig allerdings nicht angegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken.
12
a) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel be- reits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Die Vorstellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erarbeiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen (vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 458). Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen nicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143 ff.).
13
b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).
14
Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Ge- sellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154).
15
Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.).
16
c) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegen kann, erfüllt sind. Der Kläger war ab August 1995 in dem auf den Namen der Beklagten laufenden Unternehmen tätig und hat bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte geführt, während die Beklagte anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet hat. Ab August 1998 führten die Parteien den Betrieb gemeinsam.
17
Ob bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es maßgebend darauf abgestellt hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und sich nur im Hinblick auf die Verschuldung des Klägers und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein die Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen.
18
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirtschafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO). Auch der von ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag steht dazu nicht in Widerspruch. Denn er sieht für den Kläger ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit aber keine adäquate Vergütung darstellt.
19
3. Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständliche Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens , der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt (Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155, Arens FamRZ 2000, 266, 268).
20
Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt (so Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VII Rdn. 249; Schwab/Borth aaO Kap. IX Rdn. 31), oder ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht nur subsidiär gegeben ist (so Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 192; Schulz FamRB 2005, 142; Wever aaO Rdn. 478; ders. in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht Rdn. 5.152; Arens aaO S. 269 f.).
21
Der Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Er hat die Rechtslage insoweit anders beurteilt als bei Ausgleichsansprüchen, die aus Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art und damit aus § 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist. Während dort die Unzumutbarkeit der bisherigen Vermögenszuordnung für den Anspruchsteller zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehört, also von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere Ansprüche genügend abgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach den §§ 738 ff. BGB für Zumutbarkeitsabwägungen kein Raum. Dieser Anspruch setzt - ebenso wenig wie der auf Ausgleich nach § 426 BGB gerichtete - nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtung des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt (vgl. Haußleiter/Schulz aaO Rdn. 192; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts aaO Rdn. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt, ist insofern ohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei Schulz aaO S. 142 f.).
22
4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem notariellen Vertrag vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen.
23
a) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsma- terial außer Acht gelassen wurde (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.).
24
Die Auslegung des notariellen Vertrages in Verbindung mit der Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne fehlerhaft.
25
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten Vereinbarungen , die zusammen zu betrachten seien, hätten die Parteien die Scheidung vorbereiten und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung untereinander abschließen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des notariellen Vertrages ergäbe keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser Anspruch sei vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei.
26
Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Güterstandes erfasst, hier also den Zeitraum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum Abschluss des notariellen Vertrages vom 17. April 2000, durch den die Parteien Gütertrennung vereinbart haben. Die Innengesellschaft bestand indessen jedenfalls in der Zeit von der Heirat bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des notariellen Vertrages mussten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 2000 ausgehen.
27
Aber auch der Zeitraum, in dem vor der Eheschließung bereits eine gemeinsam erarbeitete Vermögensmehrung im Vermögen der Beklagten stattgefunden hat, kann für die Bemessung des Ausgleichs ebenso maßgebend sein wie derjenige, der nach dem erfolgten Güterstandswechsel liegt (vgl. Arens aaO S. 270). Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur für die Zeit von der Heirat an (als Ehegatteninnengesellschaft) in Betracht, sondern kann auch schon zuvor, also insbesondere während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abhängen, ob auch bezogen auf diesen Zeitraum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbauen , betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, 388, 390 f.). An dieser Beurteilung hält der (nach der Geschäftsverteilung inzwischen zuständige) Senat allerdings nicht uneingeschränkt fest. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraussetzt , eine rein faktische Willensübereinstimmung mithin nicht als ausreichend erachtet werden kann. Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein solcher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können sich - ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben.
28
In jedem Fall entsteht der Auseinandersetzungsanspruch erst mit der Auflösung der Innengesellschaft. Maßgebender Stichtag ist deshalb nicht ohne weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der Zeit- punkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der Geschäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat (Wever aaO Rdn. 468; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass Zugewinnausgleichs - und Auseinandersetzungsanspruch im vorliegenden Fall gerade nicht nahezu identisch sein dürften, da der Kläger - nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch tatsächlich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in streitigem Umfang.
29
Abgesehen davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit der in Ziffer 3 des notariellen Vertrages in erster Linie getroffenen Regelung zu vereinbaren. Danach waren die Parteien sich darüber einig, dass "ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist". Wenn in der der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der Firmenwert in voller Höhe als Endvermögen auf Seiten der Beklagten berücksichtigt worden ist - was grundsätzlich allein geeignet wäre, einen zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht verständlich, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht entstanden sein soll.
30
Die genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die Würdigung, dass der - ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung geltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - berücksichtigt worden ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die Beklagte, die sich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen und zu beweisen.
31
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Jahresab- schlüsse für das Unternehmen der Beklagten erstellt worden sind, diese aber geltend gemacht hat, die Abschlüsse, deren Vorlage der Kläger verlange, existierten teilweise nicht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 O 3998/01 -
OLG München, Entscheidung vom 03.06.2002 - 17 U 1791/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 179/05 Verkündetam:
9. Juli 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.

a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen
wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde,
dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche
Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung
(§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen
Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 -
FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473
f.).

b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung
unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - OLG Jena
LGGera
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten wegen der den Betrag von 5.112,92 € zuzüglich Zinsen (hälftiger Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück) übersteigenden Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden Hausgrundstück zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen des auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klagebegehrens ist der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte aus dem Haus ausgezogen war. Hinsichtlich der mit der Widerklage unter anderem erstrebten Herausgabe von Gegenständen haben die Parteien sich vergleichsweise geeinigt. Im Streit steht im Revisionsverfahren noch eine vom Beklagten erhobene Forderung in Höhe von noch 93.806,25 € zuzüglich Zinsen.
2
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3
Die Parteien lernten sich 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen Wohnungen beibehielten und sich regelmäßig besuchten. Im Jahr 1999 erwarb die Klägerin ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Wohnung dienen; außerdem sollte dort die Tochter der Klägerin einziehen und der Beklagte, der als Mitarbeiter einer Bausparkasse tätig war, seine Büroräume einrichten. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM veranschlagt waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das Haus bezogen. Nachdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufgetreten waren, ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, das Anwesen bis Ende September 2003 zu räumen und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam der Beklagte nach Klageerhebung nach.
4
Mit seiner Widerklage verlangt er unter anderem einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen. Er hat - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage - geltend gemacht, Zahlungen in Höhe von 163.910,77 DM (= 83.806,25 €) und Eigenleistungen im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden, für die er jeweils 10 € ansetzt , erbracht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er auf seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen, nachdem die Klägerin ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen habe.
5
Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuwendungen des Beklagten seien als dessen Beitrag zu der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu werten, und bestritten, die Einräumung eines Wohnrechts zugesagt zu haben.
6
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich dessen Revision, die der Senat in Höhe der Forderung von 93.806,25 € zuzüglich Zinsen zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

8
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
9
Ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach den §§ 730 ff. BGB scheide aus, weil zwischen den Parteien als Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden sei. Die insofern zu fordernde Willensübereinstimmung, die zumindest stillschweigend erfolgen müsse, setze voraus, dass die Partner einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten und dass ihnen nach ihrer Vorstellung der geschaffene Wert gemeinschaftlich hätte zustehen sollen. Diene die Vermögensvergemeinschaftung hingegen nur der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft, so könne darin keine BGB-Gesellschaft gesehen werden, weil andernfalls jede Lebensgemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre. Da die Schaffung eines Familienheims im typischen Rahmen dessen liege, was normalerweise in einer Lebensgemeinschaft angestrebt werde, sei damit keine Gesellschaft begründet worden.
10
Ein Anspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB (Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine Schenkung liege nicht vor. Zuwendungen unter Lebensgefährten erfolgten in der Regel zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und hätten keinen Schenkungscharakter. Anders als bei einer Schenkung würden sie nämlich nicht allein gegenüber dem anderen Partner erbracht, sondern zugunsten der Lebensgemeinschaft und damit auch an den Leistenden selbst. Davon sei auch bei größeren Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege auch kein Fall groben Undanks vor.
11
Der Beklagte könne auch nach § 812 Abs. 1 BGB keinen Ausgleich verlangen. Die Rückforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch könne nur ausnahmsweise bestehen, wenn über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners geführt hätten.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; vielmehr hätten beide Parteien durch Geld- und Arbeitsleistungen etwa hälftig dasjenige erbracht, was üblicherweise zur Schaffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses aufzuwenden sei. Der Beklagte habe den Wert des Anwesens mit 400.000 DM bis 450.000 DM angegeben. Wenn er - entsprechend seiner Widerklageforderung - etwa 100.000 € beigesteuert habe, müsse der Rest von der Klägerin - bzw. ihren Eltern oder Geschwistern - aufgebracht worden sein. Darüber hinaus könne eine Bereicherung nur in dem Wertzuwachs liegen, den das Haus durch die Leistungen des Beklagten erfahren habe. Diesen Wertzuwachs habe er nicht dargelegt. Die Frage nach ersparten Aufwendungen der Klägerin stelle sich erst, wenn die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. Schließlich werde die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch nicht als Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB verstanden, sondern als tatsächlicher, außerrechtlicher Vorgang begriffen. Die Parteien erbrächten keine Leistungen zur Erfüllung eines in Wirklichkeit nicht bestehenden oder später weggefallenen Rechtsgrundes. Von daher komme ohnehin nur ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Der Bundesgerichtshof habe es zwar für möglich gehalten , dass trotz formal-dinglicher Alleineigentümerstellung eines Partners das gemeinsam gebaute Haus bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gemeinsame Wertschöpfung darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Entscheidung führe hier aber zu dem Ergebnis, dass nicht von der Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung ausgegangen werden könne. Unstreitig habe die Klägerin dem Beklagten kein Miteigentum einräumen wollen, damit nicht dessen Kinder aus geschiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen könnten. Bei dieser Sachlage würde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem Beklagten ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt werde.
12
Ihm stehe auch kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei dadurch gekennzeichnet, dass die Partner sich jederzeit voneinander trennen könnten. Sie stelle deshalb keine Geschäftsgrundlage dar, auf die vertraut werden könne. Deshalb gelte im Grundsatz, dass Leistungen, die ein Partner für das dem Zusammenleben dienende Wohnhaus erbringe, nicht auszugleichen seien. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen einer - hier nicht festzustellenden - Vereinbarung. Der Beklagte habe lediglich die Bereitschaft der Klägerin behauptet, ihm ein Wohnrecht einzuräumen , nicht hingegen, das Angebot auch angenommen und dessen Vollziehung gefordert zu haben. Die Begründung eines dinglichen Wohnrechts sei seinem Vortrag zufolge daran gescheitert, dass die Klägerin die Unterzeichnung des seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer Wohnrechtsbestellung immer wieder hinausgezögert habe. Gegen die Einräumung eines nur schuldrechtlichen Wohnrechts als Ausgleich spreche der Umstand, dass der Beklagte per Dauerauftrag eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe.
13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

II.

14
1. Soweit das Berufungsgericht allerdings einen auf Herausgabe eines Geschenks gerichteten Anspruch des Beklagten aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB verneint hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Von einer Schenkung des Beklagten kann nicht ausgegangen werden.
15
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehe- gatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne ech- ter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).
16
Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hier wie dort erfolgen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen (so auch Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.). Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Leistungen des Beklagten zutreffend keinen Schenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
17
2. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner jedoch grundsätzlich nicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbe- zogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJWRR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
18
3. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt , ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes , etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstel- lung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen (BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543).
19
4. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten allerdings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
20
a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revision zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe. Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senats- urteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).
21
b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben.
22
Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/ Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 99).
23
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, dass die formal-dingliche Alleinberechtigung der Klägerin von dem Beklagten vor dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zustehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in das Haus vollstrecken könnten. War der Beklagte jedoch bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistungen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.
24
5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer geschei- terten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
25
a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung überwiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden , die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. § 44 Rdn. 20; Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
26
b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel/Lange aaO Rdn. 6; Wellenhofer LMK 2008, 251355). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 3).
27
Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligationsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Eherecht , erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stillschweigenden) "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis", wonach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen Le- bensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Partnern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen hätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrundlos. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmöglichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Familienrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln begründet seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
28
Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung über die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesellschaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet (Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 34).
29
c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24 Rdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.
30
6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausreichend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurteilung , an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammen- lebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein.
31
Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem nicht auf die §§ 730 ff. BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen.
32
In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vordergrund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung, zu Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen, dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595).
33
Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.
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7. a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.).
35
Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Hausmann/Hohloch aaO 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/ Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 115, 118).
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b) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat darauf abgehoben, dem Beklagten sei zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die Interessenlage, ihm einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzubilligen. Damit wird der Sachvortrag des Beklagten indessen nicht ausgeschöpft.
37
Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe ihm ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt; deshalb habe er die erheblichen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als Altersvorsorge gedachte Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangreiche Eigenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die Bestellung eines Wohnrechts unzureichend erachtet, weil der Beklagte sich nicht dazu erklärt habe, ob er das Angebot der Klägerin angenommen habe. Gegen die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Umstand , dass der Beklagte eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe.
38
Mit dieser Begründung kann die behauptete Zweckabrede indessen nicht ausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte es insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des Beklagten - für die Klägerin erkennbar - diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne insoweit zu widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der Mietzahlungen des Beklagten hat die Revision im Übrigen zu Recht gerügt, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin seien diese Zahlungen im Verhältnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung betrachtet worden. Dann können die Zahlungen aber nicht als dem Vorbringen des Beklagten entgegenstehend gewertet werden.
39
c) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Beklagte habe den Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren habe, nicht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt. Für das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veranschlagt. Die behaupteten Leistungen des Beklagten lassen sich hierzu in Beziehung setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von 400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Leistungen des Beklagten hätten sich nicht in dem Wert niedergeschlagen. Mit der gegebenen Begründung kann ein Bereicherungsanspruch danach nicht abgelehnt werden.
40
8. a) Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweck- abrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).
41
b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des Beklagten in Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.
42
Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbesondere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich- tung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.).
43
Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleistungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nichteheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann - anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefordert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Erbringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben.
44
c) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen , ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
45
Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Johannsen /Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.).
46
Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen.
47
9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zuwendungen , nachzuholen haben wird.
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10. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
49
Falls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein sollte , dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine beabsichtigte lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war nicht von Anfang an unmöglich. Die Vorschrift greift allenfalls dann ein, wenn der Entreicherte selbst die Verbindung wider Treu und Glauben gelöst hat. Eine verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen. Der Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt keinen beabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen zwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres Verhältnisses und konnten damit gegebenenfalls auch die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen. In der Regel wird es sich aber aus der Sicht des Empfängers nur um eine als entfernt angesehene Möglichkeit handeln, dass alles anders als erwartet kommen könne. Dies ist jedoch noch keine Ungewissheit im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB.
50
Im Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden Ansprüchen nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 120 f.; Soergel/Lange aaO Rdn. 94).
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Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 O 2404/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2005 - 8 U 278/05 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.