Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - XII ZR 110/06

bei uns veröffentlicht am30.04.2008
vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 6 C 149/01, 22.02.2002
Landgericht Karlsruhe, 9 S 80/02, 30.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 110/06 Verkündet am:
30. April 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam
genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung
der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher,
nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den
gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich
möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte
, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge
ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.

b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer
mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten
bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der
Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner
gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden
und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht,
wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer
bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts)
getroffen haben.

c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines
Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung
einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
BGH, Urteil vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer IX des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, das vom Beklagten bewohnt wird. Sie verlangt vom Beklagten Herausgabe und Nutzungsentschädigung.
2
Die Parteien bewohnten von spätestens 1987 bis Anfang 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft die Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss ihres Hauses. In dieser Zeit führte der Beklagte an dem Haus Renovierungsarbeiten durch. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß und im zweiten Obergeschoß sind nicht vermietet.
3
Als die Klägerin an Demenz erkrankte, wurde Rechtsanwältin A. im Februar 2000 zu ihrer Betreuerin mit den Aufgabenbereichen "Vermögensangelegenheiten , Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts“ bestellt. Im August 2000 wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet; danach bedarf die Klägerin für alle vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte, die sie nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen kann, der Zustimmung der Betreuerin. Mit Schreiben vom 28. September 2000 erklärte die Betreuerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des "Mietverhältnis über die Wohnung im Erdgeschoss", hilfsweise zum 30. September 2001. Im November 2000 wurde die bisherige Betreuerin entlassen und Frau S. zur Betreuerin der Beklagten bestellt; der Aufgabenkreis der Betreuerin wurde um "Wohnungsangelegenheiten" erweitert. Damit sollte klargestellt werden, dass der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten auch die Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin umfasst.
4
Seit dem 20. Februar 2001 ist die Klägerin, die nach ihrer Erkrankung zumindest teilweise von dem Beklagten gepflegt worden war, ständig in einem Pflegeheim untergebracht. Der Beklagte bewohnt das Haus der Klägerin seither allein; er zahlt keine Nutzungsentschädigung. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe des Hausanwesens sowie Nutzungsentschädigung.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe des Hausanwesens sowie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

7
1. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen.
8
Durch die unentgeltliche Überlassung des Mitgebrauchs am Haus der Klägerin sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit zustande gekommen. Die lange Dauer des Zusammenlebens der Parteien sei ein gewichtiges Indiz für einen rechtlichen Bindungswillen der Klägerin, dem Beklagten den unentgeltlichen Gebrauch des Hausanwesens zu gestatten.
9
Diesen Leihvertrag habe die frühere Betreuerin der Klägerin wirksam aufgelöst. Die von ihr ausgesprochene Kündigung des "Mietverhältnisses" über die Erdgeschosswohnung habe - für den Beklagten erkennbar - bezweckt, die weitere Nutzung der Wohnung bzw. des Hausanwesens durch ihn zu unterbinden. Sie sei deshalb in eine Kündigung des Leihverhältnisses umzudeuten. Zu dieser Kündigung sei die Betreuerin auch berechtigt gewesen. Insbesondere stehe die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien der Auflösung des Leihverhältnisses durch die frühere Betreuerin nicht entgegen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setze nicht notwendig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung voraus. Durch die auf Dauer angelegte Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien deshalb nicht aufgelöst worden; das Herausgabeverlangen der Betreuerin greife folglich auch nicht in die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien ein. Auf eine neuerliche Gestattung der Klägerin, das Hausanwe- sen weiterhin zu nutzen, könne sich der Beklagte auch dann nicht berufen, wenn die Klägerin - was streitig ist - noch geschäftsfähig sei. Denn eine solche Gestattung setzte aufgrund des Einwilligungsvorbehalts die Zustimmung der Betreuerin voraus. Nicht zu prüfen sei, ob die frühere Betreuerin im Interesse der Klägerin gehandelt habe; denn die Wirkungen der gesetzlichen Vertretungsmacht träten unabhängig hiervon ein. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn sich die Handlungsweise der Betreuerin als objektiv interessenwidrig und der Betreueraufgabe zuwiderlaufend darstellen würde. Davon könne hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte sich weigere, die laufenden Kosten des Hausanwesens zu übernehmen.
10
Die Kündigung des Leihverhältnisses rechtfertige sich aus § 604 Abs. 3 BGB. Gehe man davon aus, dass die Klägerin dem Beklagten - wie von diesem geltend gemacht - zugesagt habe, er könne über ihren Tod hinaus "auf Lebenszeit" in dem Hausanwesen wohnen bleiben, so sei die Kündigung nach § 604 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe die behauptete Erklärung bei verständiger Würdigung nicht dahin verstehen dürfen, dass er das gesamte Anwesen lebenslang werde nutzen können, ohne hierfür auch nur den geringsten Anteil der laufenden Kosten zu übernehmen. Im Falle des Todes der Klägerin würde dies bedeuten, dass der Beklagte zum Teil auf Kosten des Erben der Klägerin leben würde. Diese Konsequenz verdeutliche, dass die vom Beklagten behauptete Erklärung der Klägerin so nicht gewollt und jedenfalls wegen des Fehlens wesentlicher regelungsbedürftiger Punkte derart unvollständig wäre, dass der Beklagte aus ihr nichts herleiten könne. Im Übrigen komme auch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, da aufgrund der Weigerung des Beklagten zur Übernahme der laufenden Kosten die Fortsetzung des Leihverhältnisses für die Klägerin unzumutbar sei.
11
2. Diese Ausführungen halten - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Betreuerin wirksam vertretene Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Hausanwesens verlangen.
12
a) Ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB steht dem Beklagten nicht zu.
13
aa) Aus der von den Parteien geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lässt sich ein solches Besitzrecht nicht herleiten.
14
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zwar gegen seinen Ehegatten ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361 b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen seinen Partner jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt. Das ist hier der Fall, nachdem die Klägerin in ein Pflegeheim umgezogen ist und ihre Betreuerin als ihre gesetzliche Vertreterin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens geltend macht; auf die Frage , ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft die Gestattung der Mitbenutzung überdauert, kommt es insoweit nicht an (dazu und zur Befugnis der Betreuerin vgl. unten sub b)).
15
bb) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Leihvertrag. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien einen solchen Leihvertrag geschlossen haben.
16
Die Parteien haben, wie dargelegt, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04 – FamRZ 2008, 247, 248 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner das in seinem Eigentum stehende Hausanwesen dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher , nicht auf vertraglicher Grundlage.
17
Das schließt freilich nicht aus, dass die Parteien gleichwohl einen Vertrag über die Mitbenutzung des Hausanwesens durch den Beklagten geschlossen haben. So hat der Senat wiederholt anerkannt, dass auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen kann, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Auch der Abschluss eines Leihvertrags über den von ihnen gemeinsam genutzten Wohnraum ist danach zwischen den Partnern einer solchen Lebensgemeinschaft zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus dem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und einer besonderen und für beide Partner rechtlich bindenden Regelung zuführen wollten. Ein solcher Vertragsschluss liegt deshalb nicht schon konkludent in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen und der eine Partner künftig das Hausanwesen des anderen mitbewohnt. Regeln sie ihre Beziehung nicht erkennbar besonders, handelt es sich bei der gemeinsamen Nutzung um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine rechtliche Bindung begründet.
18
So liegen die Dinge auch hier. Eine auf die gemeinsame Nutzung des Hauses der Klägerin gerichtete vertragliche Regelung der Parteien ist nicht ersichtlich. Die Dauer des Zusammenlebens der Parteien, auf die das Landgericht abstellt, rechtfertigt die Annahme eines Leihvertrags nicht. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist schon ihrer Definition nach auf Dauer angelegt; diese Dauerhaftigkeit lässt deshalb - für sich genommen - noch keine Rückschlüsse auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der von den Partnern im gemeinsamen Interesse zu erbringenden Leistungen zu.
19
cc) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der von ihm behaupteten Erklärung der Klägerin, er könne auch über ihren Tod hinaus in dem Haus wohnen bleiben.
20
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches unentgeltliches Nutzungsrecht wirksam durch mündliche Abrede vereinbart werden könnte (§§ 518, 2301 BGB; vgl. BGHZ 82, 354; BGH Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553; zum Streitstand etwa MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.; Nehlsen-von Stryck AcP 187 (1987) 553). Denn der behaupteten Erklärung lässt sich, wie das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, die Einräumung eines die Klägerin bindenden Wohnrechts des Beklagten nicht entnehmen. Zum einen ist der von der Klägerin bestrittene Vortrag des Beklagten über das ihm eingeräumte Wohnrecht nicht hinreichend substantiiert. Er lässt insbesondere nicht erkennen, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem sachlichen Zusammenhang die Klägerin diese Erklärung abgegeben haben soll. Darüber hinaus lässt sich - wie das Landgericht zu Recht annimmt - der behaupteten Erklärung schon nach deren vom Beklagten wiedergegebenen Wortlaut die Einräumung eines solchen bereits zu Lebzeiten der Klägerin geltenden Nutzungsrechts nicht entnehmen. Danach hat die Klägerin dem Beklagten zwar zugesagt, er könne in dem Haus solange wohnen bleiben wie er lebe. Diese Erklärung habe sich jedoch nicht auf den Fall einer Heimunterbringung der Klägerin, sondern auf deren "normales Ableben" bezogen. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt sich mithin, dass die Klägerin dem Beklagten kein bereits zu ihren Lebzeiten geltendes unentgeltliches Wohnrecht einräumen wollte. Das erscheint nach der Lebenserfahrung auch naheliegend; denn anderenfalls hätte die Klägerin sich jeder Möglichkeit begeben, im Falle eines Zerwürfnisses die Hausgemeinschaft mit dem Beklagten aufzukündigen und von diesem die Räumung ihres Hauses zu verlangen, dessen verbrauchsunabhängige Lasten - mangels anderweitiger Abreden - womöglich weiterhin von ihr allein zu tragen wären. Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille erscheint lebensfern. Dies gilt auch dann, wenn man - mit der Revision - in Rechnung stellt, dass der Beklagte die Klägerin eine Zeitlang gepflegt und im Hause der Klägerin Renovierungsarbeiten vorgenommen hat. Die Verrichtung dieser Arbeiten durch den Beklagten ist als Gegenleistung für die von der Klägerin ihrerseits erbrachten Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt, insbesondere auch für die kostenlose Überlassung des Wohnraums zur gemeinsamen Nutzung, anzusehen. Dass diese Arbeiten des Beklagten mit dem ihm eingeräumten Wohnrecht abgegolten werden sollten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Das Landgericht hat dieser Möglichkeit deshalb mit Recht keine vertiefende Erörterung gewidmet.
21
b) Das Herausgabeverlangen scheitert auch nicht an der fehlenden Befugnis der Betreuerin, den Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten geltend zu machen.
22
aa) Die Berechtigung des Beklagten zum Mitbesitz an dem Hausanwesen der Klägerin beruhte, wie dargelegt, auf deren tatsächlicher Gestattung. Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim und dem Herausgabeverlangen ihrer Betreuerin endete die Wirkung dieser Gestattung. Auf einen etwa fortbestehenden Gestattungswillen der Klägerin kommt es dabei nicht an; deren bisherige Gestattung wird gleichsam vom rechtlichen Handeln ihrer Betreuerin "überlagert". Das Herausgabeverlangen der Betreuerin ist von dem ihr übertragenen Aufgabenbereich "Vermögenssorge" umfasst; mit dem klarstellenden Zusatz "Wohnungsangelegenheiten" sind die sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin ergebenden Rechte unmissverständlich einbezogen. Ein Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung besteht nicht.
23
Eine dem Betreuerhandeln entgegenstehende Rechtsmacht der Klägerin scheidet bereits aufgrund des den Betreuerwechsel überdauernden (vgl. MünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1908 c Rdn. 17) Einwilligungsvorbehalts aus. Auch auf einen etwaigen natürlichen oder doch mutmaßlichen Willen der Klägerin, ihm weiterhin das Wohnen in ihrem Haus zu ermöglichen, kann sich der Beklagte gegenüber der Betreuerin nicht berufen. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur der Betreuung als gesetzlicher Vertretungsmacht. Zwar hat ein Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB den Wünschen des Betreuten zu entsprechen , soweit dies dem nach § 1901 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB maßgebenden Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber nur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt. Die Frage, ob das von der Betreuerin gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlangen den wirklichen oder mutmaßlichen Wünschen der Klägerin entspricht, unterliegt deshalb grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Prozessgericht. Vielmehr ist es Sache des Vormundschaftsgerichts zu prüfen, ob ein Betreuerhandeln den Vorgaben des § 1901 Abs. 2 BGB entspricht. Gegen eine - im Innenverhältnis zum Betreuten - pflichtwidrige Amtsführung des Betreuers kann das Vormundschaftsgericht mit Geboten oder Verboten gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 Abs. 2 BGB einschreiten; erforderlichenfalls hat es den Betreuer gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen. Vom Prozessgericht zu beachtende Grenzen des Betreuerhandelns ergeben sich - in Evidenzfällen - aus den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. MünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1901 Rdn. 20, § 1902 Rdn. 16). Darüber hinaus mag eine dem § 1901 Abs. 2 BGB zuwiderlaufende Rechtsverfolgung durch den Betreuer dem Prozessgericht im Einzelfall Anlass geben, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen. Eine solche Anregung erschien indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angezeigt, weil das Vormund- schaftsgericht nicht den Beklagten, wie von ihm gewünscht, sondern einen Dritten zum Betreuer der Klägerin bestellt und den Aufgabenkreis der Betreuerin - wohl gerade im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit - auf die Wahrnehmung der sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums durch den Beklagten ergebenden Rechte erstreckt hat. Zudem könnte eine Fürsorgepflicht des Prozessgerichts , beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen, ohnehin nur in Fällen eines evidenten objektiven Interessenverstoßes des Betreuers begründet sein. Eine solche objektive Interessenverletzung ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, hier jedoch nicht ersichtlich.
24
bb) Die Betreuerin hat mit ihrem Herausgabeverlangen auch nicht - wie die Revision meint - in unzulässiger Weise die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien erklärt.
25
Als nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung anzusehen , die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Ein räumliches Zusammenleben ist danach für eine solche Lebensgemeinschaft weniger von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungsund Einstehensgemeinschaft (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 248). Deshalb kann die Frage, ob mit der Beendigung des räumlichen Zusammenlebens zweier Partner auch deren bis dahin bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, nicht generell beantwortet werden. Maßgebend sind vielmehr die innere Einstellung der Part- ner und die Bedeutung, die sie ihrem bisherigen räumlichen Zusammenleben für ihre Gemeinschaft und deren Fortbestand beimessen.
26
Die Frage, ob das Zusammenleben der Parteien mit gemeinsamem Haushalt in dem Hausanwesen der Klägerin der wesentliche Inhalt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war, wie die Revision geltend macht, kann hier dahinstehen. Trifft diese Behauptung zu, ist die Lebensgemeinschaft der Parteien bereits mit dem auf Dauer angelegten Umzug der Klägerin in das Pflegeheim beendet worden; das nachfolgende klageweise Herausgabeverlangen berührt dann die Lebensgemeinschaft, weil schon beendet, nicht. Fraglich könnte hier - allenfalls - sein, ob der von der Betreuerin initiierte Umzug der Klägerin als eine die nichteheliche Lebensgemeinschaft auflösende Erklärung der Betreuerin zu verstehen und von dem ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt ist. Diese Frage ist indes für das hier allein im Streit stehende Herausgabeverlangen ohne Belang. Nichts anderes folgt im Ergebnis, wenn man - entgegen der Revision - annimmt, dass der auf Dauer angelegte Umzug der Klägerin in das Pflegeheim deren nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht aufgelöst hat, die Lebensgemeinschaft vielmehr - auch nach Beendigung des räumlichen Zusammenlebens - fortbesteht. Auch in diesem Fall wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch das Räumungs - und Herausgabeverlangen nicht aufgelöst. Die Lebensgemeinschaft besteht dann gerade unabhängig vom Wohnen im gemeinsamen Haus der Klägerin. Der von der Betreuerin verlangte Auszug auch des Beklagten aus diesem Haus ändert deshalb an ihrem Fortbestand für sich genommen nichts.
27
Dieses Ergebnis ist auch deshalb zwingend, um eine ungerechtfertigte Besserstellung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Ehegatten zu vermeiden. Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten kann dessen Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Scheidung oder Aufhebung der Ehe beantragen (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass die bisherige Ehewohnung nach Maßgabe des § 3 HausratsVO grundsätzlich dem Ehegatten zugewiesen wird, dem das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, gehört. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat kein rechtliches Substrat, das in vergleichbarer Weise einer Auflösung durch den Betreuer eines geschäftsunfähigen Partners zugänglich wäre. Wäre die gemeinsam genutzte, aber im Alleineigentum dieses Partners stehende Wohnung dem Zugriff des Betreuers schlechthin - also auch nach räumlicher Trennung - entzogen, behielte dessen nichtehelicher Partner folglich einen dauerhaften Vermögensvorteil, den das Recht dem Ehegatten bei gleicher Ausgangssituation (Zerrüttung des Verhältnisses, Eingehungsmängel) vorenthält. Zuzugeben ist, das nach der hier vertretenen Auffassung der Betreuer dem Ehegatten des Betreuten den Besitz an der gemeinsamen Wohnung regelmäßig nur im Scheidungs - oder Eheaufhebungsfall streitig machen kann, der nichteheliche Lebenspartner dem Zugriff des Betreuers dagegen immer schon dann ausgesetzt ist, wenn das Zusammenleben mit seinem geschäftsunfähigen Partner - etwa, wie hier, durch Umzug in ein Pflegeheim - endet. Dies ist aber eine Konsequenz des von den nichtehelichen Partnern selbst gewählten rechtlichen Freiraums, den sie durch geeignete rechtliche Vorkehrungen jederzeit einschränken können.

II.

28
Das Landgericht hat auch zu Recht dem Verlangen der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005 in Höhe von insgesamt 18.471,20 € nebst Zinsen, gestaffelt nach Rechtshängigkeit der Klagerweiterungen, entsprochen.
29
1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte, der spätestens seit dem Umzug der Klägerin in ein Pflegeheim nicht mehr zur Nutzung des Hausanwesens berechtigt sei, ab Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht gemäß §§ 987, 990 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Seine fehlende Besitzberechtigung sei dem Beklagten jedenfalls seit dem Auszug der Klägerin bekannt, nachdem die frühere Betreuerin bereits zuvor die Kündigung des vermeintlichen Mietverhältnisses ausgesprochen habe. Der Beklagte schulde deshalb Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005. Die Höhe der Entschädigung bestimme sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung im ersten Obergeschoss unter Berücksichtigung eines Minderungsabschlags von 20 % für behebbare Mängel der Wohnung. Die ortsübliche Vergleichs-(kalt-) miete betrage nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten für die Jahre 2001 und 2002 monatlich 415 € und für das Jahr 2003 423 €; die für 2003 ermittelte Vergleichsmiete könne auch für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde gelegt werden, da die in K. ortsüblichen Vergleichsmieten in diesen Jahren jedenfalls nicht unter denen des Vorjahres lägen. Daraus errechne sich nach Abzug der Minderungsquote der zuerkannte Betrag.
30
2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.
31
a) Der Anspruch auf Zahlung von Nutzugsentschädigung rechtfertigt sich aus §§ 987, 990 BGB. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen, da dem Beklagten - wie dargelegt - ein Besitzrecht nicht zusteht. Dieser Anspruch besteht jedenfalls seit dem Auszug der Klägerin aus dem Haus (am 20. Februar 2001), da spätestens ab diesem Zeitpunkt der weitere Verbleib des Beklagten vom Willen der von ihrer Betreuerin wirksam vertretenen Klägerin nicht mehr gedeckt war (vgl. dazu oben I. 2. b) bb)). Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig und zu einer von der Entscheidung ihrer Betreuerin abweichenden Willensbildung in der Lage war. Denn auf einen solchen abweichenden Willen der Klägerin käme es - jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten - wegen des Einwilligungsvorbehalts nicht an. Aufgrund der vorangegangenen Kündigungen musste der Beklagte sich auch über den spätestens mit dem Auszug der Klägerin einhergehenden Wegfall seines Besitzrechts im Klaren sein; zudem ist die Herausgabeklage seit dem 8. März 2001 rechtshängig.
32
Dem Verlangen nach Nutzungsentschädigung steht die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch dann nicht entgegen, wenn man - entgegen der Auffassung der Revision - davon ausgeht, dass diese Lebensgemeinschaft den Umzug der Klägerin in das Pflegeheim überdauert hat. Zwar können - wie dargelegt - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönliche wie wirtschaftliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie in einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung Entgelt oder Entschädigung verlangt werden (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). Diese Grundsätze können indes dort keine Geltung beanspruchen, wo die nichteheliche Lebensgemeinschaft - unbeschadet ihres Fortbestands als eine durch innere Bindungen ausgezeichnete Einstehensgemeinschaft - kein gemeinsames Wirtschaften einschließt , wo persönliche und wirtschaftliche Leistungen von den Partnern also nicht mehr wechselseitig und nach dem jeweiligen gemeinsamen Bedarf erbracht werden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, mit denen keine Leistungen abgegolten werden, die ein Partner dem andern erbracht hat, sondern die sich als Entschädigung für Nutzungsvorteile darstellen, die der andere Partner auf Kosten des einen und gegen dessen Willen gezogen hat.
33
So liegen die Dinge hier: Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim war das gemeinsame Wirtschaften der Parteien im Sinne eines wechselseitigen Gebens und Nehmens auf tatsächlicher Grundlage beendet. Auch ist die nunmehr geforderte Nutzungsentschädigung kein Entgelt für eine Leistung, welche die Klägerin im gemeinsamen Interesse an den Beklagten erbracht hat. Es geht vielmehr um den Ausgleich von Vorteilen, die der Beklagte gegen den Willen der von ihrer Betreuerin vertretenen Klägerin aus deren Hausanwesen gezogen hat. Für den Einbehalt dieser Vorteile durch den Beklagten bietet die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien auch dann keine Grundlage, wenn sie auch ohne das räumliche Zusammenleben der Parteien fortbestehen sollte.
34
b) Das Landgericht hat der Klägerin danach zu Recht eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vom Kläger in der Zeit von März 2001 bis September 2005 gezogenen Wohnvorteile zuerkannt. Den Wert dieser Wohnvorteile hat das Landgericht auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens nach der ortsüblichen Vergleichsmiete bemessen. Den vom Beklagten geltend gemachten Wohnmängeln hat es durch einen Abschlag Rechnung getragen. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erwägungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2002 - 6 C 149/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2006 - 9 S 80/02 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - XII ZR 110/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - XII ZR 110/06

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(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht ver
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(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bez

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit


(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 604 Rückgabepflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen


(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung er

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2008 - XII ZR 110/06 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2007 - XII ZR 261/04

bei uns veröffentlicht am 31.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 261/04 Verkündet am: 31. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2005 - XII ZR 296/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 296/00 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2014 - 5 StR 46/14

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Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Juli 2011 - VIII B 18/11

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Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2010 - VIII R 10/09

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Sozietät von Anwälten. Sie erzielte ihre Einnahmen im Streitjahr 2001 nach den Feststellungen eine

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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 261/04 Verkündet am:
31. Oktober 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden
hat.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 verstorbenen Vaters.
2
Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden.
3
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Genehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um entsprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten.
4
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und dieses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei finanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwendungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht erfolgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Dennoch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begründung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzigen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdienlichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klageänderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Eintritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hinweis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Kläger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten, behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben.
8
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revision wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt worden. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Bedingung ; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich.
9
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt. Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht gegenüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären, macht die Revision nicht geltend.

II.

10
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
11
Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erblassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grundsätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungsgläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nachzuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den überwiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater getrennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch genommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweislast dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vorgetragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch genommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behaltendürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich prüfen zu lassen.
12
Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, welcher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschließen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine bestimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein solle und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsächlich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch konkrete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er- brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis zugänglichen Ausmaß ergäben.
13
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
14
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte. Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
15
Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbunden , hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt. Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von 1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt.
16
3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet , sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
17
b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben.
18
c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand , dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
19
4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar , weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3).
20
b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20).
21
c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger /Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24).
22
5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
23
a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt , sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Burger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 5).
24
b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hinsichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen.
25
c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde.
26
d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.
27
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 296/00 Verkündet am:
13. April 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle
von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbindung
) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105).

b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur
Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-, Grund- und Schlußurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM nebst Zinsen sowie dem Grunde nach auf wertmäßige Erstattung der vom Kläger für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen (Ziff. I 1, 2 und II 1 des Tenors) verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Teilendurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in Anspruch. Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deutsche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Parteien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander verlobt , jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig. Die Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt. Am 16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C. bank in W. , über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In der zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster Ehe zu dem Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am 23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L. das Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den 18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die Beklagten dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank. Ohne den Kläger zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Tochter für eine Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen Angaben über das Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den Hochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998 haben sich die Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Verlöbnisses liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet, die Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen,
macht die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und bereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt. Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende Zahlungen geleistet:
a) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997
b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldmangels der Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend.
c) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von 14.337 SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon der Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht.
d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungskosten für das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt 118.237,97 DM.
e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten "für eigenes Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellt haben will, weil sie Geld benötigte. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch um 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausgabe diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur hinsichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen des Anerkenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung uneingeschränkt , bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen verurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten inT. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist. In Bezug auf die Herausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabeansprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte im übrigen ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82). Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin nicht zu sehen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichtete angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die Parteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schenkung während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der Beklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Behauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann aber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die Schulausbildungskosten, die der Kläger für die Tochter der Beklagten aufgewendet habe, seien offenkundig während des Verlöbnisses der Parteien schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten erfolgt, und daher für den Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende April 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die Hausbaukosten seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, entweder nach § 1301 BGB oder § 812 BGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen : zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings er-
scheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruches nicht sachdienlich. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte.
b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht für anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es allerdings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines Verlöbnisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch schweizerisches Recht maßgeblich sei. aa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnisbruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im einzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch (im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die aufgrund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß
für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl. BGHZ 132, aaO 116). bb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach deutschem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprüche nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts - nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 EGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des anderen vermehrt worden ist (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 50). Dies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen.
c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach § 1301 BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte schenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen könne, da die Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schenkungsbegriff in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits
vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie werden nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; Bamberger /Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das Berufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als Geschenke im Sinne des § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist. Allerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des nichtehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden. Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles Recht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden werden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deutschem noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher , sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen ha-
ben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber mindestens voraus, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146 f.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine anderweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald die Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht eingetreten. Es handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa um eine Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298 BGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 f.). bb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konkubinat , das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der Regel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll. Dementsprechend steht den Parteien jederzeit und unentziehbar das Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß indessen bei der Auflösung der Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa betreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Berufung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die
Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem Willen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die Gemeinschaft einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andernfalls oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnisse bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch , 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver, Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II 204 ff.). Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die Beklagte die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich. Nach dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung (Art. 239 ff. OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff. OR) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach schweizerischem Recht nicht schlüssig dargelegt.
d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM könne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag erhalten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte, daß der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen. Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebliche Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend gemacht , der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht
zur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen Einzahlungsbeleg "für eigenes Konto" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht ersichtlich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das Berufungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Beweisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als Partei vernehmen müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach dem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk im Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abrede , aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig dargelegt.
e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträgers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider Parteien unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklagten erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet.
f) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für die Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die Zahlungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie offenkundig schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und daher nach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis entstandenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu ersetzen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.
Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch angefallen, daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Tochter der Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte. Die Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, die nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben geltend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der Beklagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell deutsches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätzlich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die Beklagte ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren.
g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit der Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten Hausbaukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen. In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund des wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar bezweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vorbringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine Finanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der Terminsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von 118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt sei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr Hausgrundstück nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die Zahlungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund des bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch nicht schenken wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien hinsichtlich der Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die Parteien sich kennenlernten , vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die Beklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären. Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des Verlöbnisses erbracht worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers niemals beabsichtigt gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vorbringen des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301 BGB anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensgemeinschaft käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches materielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der Parteien über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des
Klägers ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht behauptet, daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich erhalten hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung verpflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet werden könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat dargelegt , sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme verschwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des Klägers, die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegangen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch nicht um Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, da das Haus der Beklagten in T. unstreitig nicht als Ehewohnung dienen sollte. 4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) zurückzuweisen.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser Schmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 261/04 Verkündet am:
31. Oktober 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden
hat.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 verstorbenen Vaters.
2
Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden.
3
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Genehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um entsprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten.
4
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und dieses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei finanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwendungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht erfolgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Dennoch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begründung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzigen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdienlichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klageänderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Eintritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hinweis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Kläger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten, behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben.
8
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revision wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt worden. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Bedingung ; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich.
9
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt. Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht gegenüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären, macht die Revision nicht geltend.

II.

10
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
11
Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erblassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grundsätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungsgläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nachzuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den überwiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater getrennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch genommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweislast dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vorgetragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch genommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behaltendürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich prüfen zu lassen.
12
Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, welcher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschließen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine bestimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein solle und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsächlich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch konkrete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er- brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis zugänglichen Ausmaß ergäben.
13
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
14
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte. Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
15
Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbunden , hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt. Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von 1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt.
16
3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet , sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
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b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben.
18
c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand , dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
19
4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar , weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3).
20
b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20).
21
c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger /Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24).
22
5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
23
a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt , sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Burger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 5).
24
b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hinsichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen.
25
c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde.
26
d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.
27
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 296/00 Verkündet am:
13. April 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts im Falle
von Ansprüchen aus Auflösung eines Verlöbnisses und bei Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: deutsch-schweizerische Verbindung
) (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 132, 105).

b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur
Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-, Grund- und Schlußurteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM nebst Zinsen sowie dem Grunde nach auf wertmäßige Erstattung der vom Kläger für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen (Ziff. I 1, 2 und II 1 des Tenors) verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Teilendurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Auflösung eines Verlöbnisses auf Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in Anspruch. Der Kläger ist Schweizer und lebt in der Schweiz. Die Beklagte ist Deutsche und lebt nach der Trennung der Parteien wieder in Deutschland. Die Parteien lebten zeitweise in der Schweiz zusammen und waren miteinander verlobt , jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig. Die Parteien haben sich am 18. Juli 1997 in Deutschland kennengelernt. Am 16. September 1997 eröffnete die Beklagte ein Konto bei der C. bank in W. , über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In der zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die Beklagte und ihre Tochter aus erster Ehe zu dem Kläger in die Schweiz. Nachdem die Parteien als Verlobte am 23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt L. das Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den 18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die Beklagten dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der C. bank. Ohne den Kläger zu informieren, flog die Beklagte anschließend mit ihrer Tochter für eine Woche nach Tunesien in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen Angaben über das Verhalten der Beklagten dermaßen verärgert, daß er den Hochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des Klägers am 18. Februar 1998 kehrten die Beklagte und ihre Tochter in die Schweiz zurück. Am 8. Mai 1998 haben sich die Parteien schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des Verlöbnisses liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet, die Parteien seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen,
macht die Beklagte geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und bereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt. Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die Beklagte folgende Zahlungen geleistet:
a) am 23. April 1998 Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997
b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldmangels der Beklagten; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend.
c) Schulausbildungskosten für die Tochter der Beklagten in Höhe von 14.337 SFR; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon der Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht.
d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungskosten für das in T. gelegene Haus der Beklagten in Höhe von insgesamt 118.237,97 DM.
e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der Beklagten "für eigenes Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellt haben will, weil sie Geld benötigte. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch um 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausgabe diverser Schmuckstücke begehrt. Die Beklagte hat den Anspruch nur hinsichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage lediglich im Rahmen des Anerkenntnisses stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers, mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung uneingeschränkt , bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen verurteilt sowie den Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten inT. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive Verkehrswert des Grundstücks der Beklagten erhöht ist. In Bezug auf die Herausgabeansprüche des Klägers hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabeansprüche nicht angreift, verfolgt die Beklagte im übrigen ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO 82). Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat die Beklagte Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin nicht zu sehen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, dem der Verpflichtete angehört, so daß vorliegend deutsches Recht zur Anwendung komme. Die Parteien seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der Beklagten sei daher als Schenkung während des bestehenden Verlöbnisses zu werten, die nach § 1301 BGB zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der Beklagten sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Behauptung der Beklagten, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann aber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückzuzahlen. Die Schulausbildungskosten, die der Kläger für die Tochter der Beklagten aufgewendet habe, seien offenkundig während des Verlöbnisses der Parteien schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten erfolgt, und daher für den Zeitraum 23. Dezember 1997 bis Ende April 1998 nach § 1301 BGB, im übrigen nach § 812 BGB zurückzuzahlen. Die Hausbaukosten seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, entweder nach § 1301 BGB oder § 812 BGB zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen : zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings er-
scheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruches nicht sachdienlich. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zuständigkeit (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz wieder in Deutschland hatte.
b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach § 1301 BGB beurteilt und insoweit deutsches materielles Recht für anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es allerdings den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines Verlöbnisses dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch schweizerisches Recht maßgeblich sei. aa) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnisbruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im einzelnen Staudinger/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., Anh. zu Art. 13 EGBGB Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch (im Anschluß an BGHZ 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die aufgrund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom anderen Teil geltend gemacht werden. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß
für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl. BGHZ 132, aaO 116). bb) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Verurteilung der Beklagten nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach deutschem materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BGB gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprüche nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen Vertragsstatuts - nach dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 EGBGB), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des anderen vermehrt worden ist (Henrich, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 50). Dies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen.
c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach § 1301 BGB die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die Beklagte schenkungshalber verauslagten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen könne, da die Parteien von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Zahnbehandlungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB sind. Zwar ist der Schenkungsbegriff in § 1301 BGB weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits
vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie werden nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien erbracht (MK/Wacke, BGB 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 6; Soergel/Lange § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; Bamberger /Roth/Lohmann, § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das Berufungsgericht die Zahnbehandlungskosten nicht als Geschenke im Sinne des § 1301 BGB werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist. Allerdings sind die Zahnbehandlungskosten unstreitig während des nichtehelichen Zusammenlebens der Parteien entstanden und verauslagt worden. Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit schweizerisches oder deutsches materielles Recht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c bb), braucht indessen nicht entschieden werden, da eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten weder nach deutschem noch nach schweizerischen Recht in Betracht kommt. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher , sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kann allerdings bestehen, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen ha-
ben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber mindestens voraus, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. BGHZ 77, 55, 56 ff.; BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - II ZR 121/99 - FuR 2001, 366 f.; vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146 f.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung der Zahnbehandlungskosten nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine anderweitige Abrede der Parteien nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald die Beklagte ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bisher aber nicht eingetreten. Es handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des Klägers nicht etwa um eine Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298 BGB kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 f.). bb) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das Konkubinat , das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche Gemeinschaft mündet. Die Beziehungen werden in der Regel zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll. Dementsprechend steht den Parteien jederzeit und unentziehbar das Recht zu, das Konkubinat zu beenden. Muß indessen bei der Auflösung der Gemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa betreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Berufung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die
Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem Willen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die Gemeinschaft einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. Andernfalls oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder Vertragsverhältnisse bestehen (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch , 12. Aufl., S. 168 ff.; Pulver, Unverheiratete Paare, S. 20 ff; BGE 108 II 204 ff.). Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der Parteien, wonach die Beklagte die Zahnbehandlungskosten zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich. Nach dem Vorbringen des Klägers wäre sie wohl nicht als Schenkung (Art. 239 ff. OR), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. OR) Darlehen (Art. 312 ff. OR) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des Klägers auch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach schweizerischem Recht nicht schlüssig dargelegt.
d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM könne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 BGB, dann auf jeden Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des Eheversprechens und damit im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die Beklagte bestreite, den Betrag erhalten zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die Beklagte nicht behaupte, daß der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte abbuchen lassen. Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die angebliche Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die Beklagte hat mehrfach geltend gemacht , der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht
zur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen Einzahlungsbeleg "für eigenes Konto" der Beklagten vorgelegt, aus dem nicht ersichtlich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das Berufungsgericht dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Beweisangebot des Klägers nachgehen und die Beklagte als Partei vernehmen müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach dem Vorbringen des Klägers die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk im Sinne des § 1301 BGB, zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abrede , aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig dargelegt.
e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträgers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider Parteien unstreitig während des bestehen Verlöbnisses. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der Beklagten erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet.
f) Hinsichtlich der Schulausbildungskosten in Höhe von 17.663,08 DM für die Tochter der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die Zahlungen während des Verlöbnisses der Parteien erfolgten, seien sie offenkundig schenkungshalber zu Gunsten der Beklagten aufgewendet worden und daher nach § 1301 BGB dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis entstandenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu ersetzen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten.
Die Revision wendet zutreffend ein, daß die Schulausbildungskosten keine Geschenke im Sinne des § 1301 BGB waren. Die Kosten sind dadurch angefallen, daß die Beklagte zum Kläger in die Schweiz zog, so daß die Tochter der Beklagten bei einer Schule in der Schweiz angemeldet werden mußte. Die Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige Zusammenleben der Parteien in der Schweiz erbracht, und nicht etwa in Erwartung der späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, die nach § 1301 BGB nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben geltend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der Beklagten sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell deutsches oder schweizerisches Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätzlich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die Beklagte ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren.
g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit der Anspruch des Klägers auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der Beklagten in T. bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die Beklagte verauslagten Hausbaukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen. In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder erst während des Verlöbnisses erfolgten, Ansprüche nach § 1301 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund des wirksamen Verlöbnisses erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar bezweckte Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das Vorbringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine Finanzierung durch die Beklagte durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der Terminsniederschrift vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von 118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt sei. Man habe vereinbart, daß die Beklagte im Gegenzug ihr Hausgrundstück nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die Zahlungen seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund des bestehenden Verlöbnisses gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der Beklagten auch nicht schenken wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die Parteien hinsichtlich der Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die Parteien sich kennenlernten , vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die Beklagte ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären. Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des Verlöbnisses erbracht worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des Klägers niemals beabsichtigt gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem Vorbringen des Klägers ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301 BGB anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensgemeinschaft käme, unabhängig davon, ob schweizerisches oder deutsches materielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der Parteien über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des
Klägers ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht behauptet, daß die Beklagte die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich erhalten hätte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Verlöbnisbruchs zur Rückerstattung verpflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der Beklagten gewertet werden könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die Beklagte hat dargelegt , sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme verschwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des Klägers, die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegangen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die Beklagte habe das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auch nicht um Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, da das Haus der Beklagten in T. unstreitig nicht als Ehewohnung dienen sollte. 4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da Erstattungsansprüche des Klägers im Ergebnis jedenfalls zur Zeit nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) zurückzuweisen.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser Schmuckstücke die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 261/04 Verkündet am:
31. Oktober 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden
hat.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 verstorbenen Vaters.
2
Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden.
3
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Genehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um entsprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten.
4
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und dieses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei finanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwendungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht erfolgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Dennoch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begründung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzigen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdienlichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klageänderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Eintritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hinweis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Kläger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten, behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben.
8
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revision wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt worden. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Bedingung ; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich.
9
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt. Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht gegenüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären, macht die Revision nicht geltend.

II.

10
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
11
Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erblassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grundsätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungsgläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nachzuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den überwiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater getrennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch genommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweislast dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vorgetragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch genommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behaltendürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich prüfen zu lassen.
12
Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, welcher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschließen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine bestimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein solle und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsächlich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch konkrete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er- brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis zugänglichen Ausmaß ergäben.
13
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
14
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte. Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
15
Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbunden , hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt. Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von 1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt.
16
3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet , sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
17
b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben.
18
c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand , dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
19
4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar , weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3).
20
b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20).
21
c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger /Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24).
22
5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
23
a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt , sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Burger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 5).
24
b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hinsichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen.
25
c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde.
26
d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.
27
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 261/04 Verkündet am:
31. Oktober 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden
hat.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke,
den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 verstorbenen Vaters.
2
Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den Vermerk "Umbuchung". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast jedoch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm selbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht zur Verfügung stünden.
3
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten Mahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin mit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Genehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die Kosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr den Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um entsprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten.
4
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein Rechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und dieses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, die nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre 1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei finanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer gezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Verhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwendungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht erfolgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und habe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Dennoch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die Zahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die von ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine Mischung aus diesen Rechtsgründen dar.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begründung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzigen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen Parteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach den Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige Fallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklagtenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden müsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers grundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdienlichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei insoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den Klageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klageänderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger vermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Eintritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hinweis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die Schlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Kläger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits anhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, als die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten, behaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale Eintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben.
8
2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revision wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Zustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt worden. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Bedingung ; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich.
9
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt. Ob ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht gegenüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu genehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung - Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts jedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären, macht die Revision nicht geltend.

II.

10
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
11
Im Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erblassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht gerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht belegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr Vermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grundsätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungsgläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nachzuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend mache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den überwiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe die Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater getrennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass die Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von Diensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In einem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch genommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweislast dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vorgetragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch genommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behaltendürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit den Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich prüfen zu lassen.
12
Die Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, welcher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen haben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem Kläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes Bestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschließen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise bestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden müsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine bestimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein solle und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsächlich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch konkrete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er- brachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des Erblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis zugänglichen Ausmaß ergäben.
13
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
14
2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast außer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus dem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte. Als solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Danach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
15
Von einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbunden , hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und ihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt. Nach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von 1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die Beklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus versorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und von einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt.
16
3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet , sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleichung" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
17
b) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH Urteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben.
18
c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesgerichtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand , dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
19
4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So wird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar , weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3).
20
b) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20).
21
c) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger /Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhuber /Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24).
22
5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
23
a) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen desjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt , sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Burger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19; Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 5).
24
b) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hinsichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen.
25
c) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, der indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde.
26
d) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die Zuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.
27
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu der von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den Sachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -