Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2010 - VIII R 10/09

bei uns veröffentlicht am15.06.2010

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Sozietät von Anwälten. Sie erzielte ihre Einnahmen im Streitjahr 2001 nach den Feststellungen einer für den Zeitraum 2001 bis 2003 durchgeführten Außenprüfung zu 80 % aus der Tätigkeit der Anwälte für die Übernahme von Betreuungen nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als gewerblich ansah.

2

Auf dieser Grundlage qualifizierte das FA die Gesamteinnahmen der Sozietät unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als gewerbliche Einkünfte und erließ dementsprechend für das Streitjahr einen Gewerbesteuermessbescheid. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1729 veröffentlichten Urteil ab.

3

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung des § 18 EStG rügt.

4

Sie trägt im Wesentlichen vor, die Tätigkeit als Betreuer gehöre zur berufstypischen Tätigkeit von Rechtsanwälten. Dazu gehörten nicht nur die Anwälten nach dem Berufsrecht vorbehaltenen, sondern auch darüber hinausgehende Tätigkeiten, weil das EStG nicht allein auf die Art der Tätigkeit abstelle. Vielmehr komme es entscheidend nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 EStG darauf an, wer --mit welcher Qualifikation-- eine selbständige berufliche Tätigkeit entfalte.

5

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil sowie den angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid für 2001 vom 28. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2006 aufzuheben.

6

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Das FA hält die Betreuungstätigkeit weder für eine Anwälten vorbehaltene noch aus anderen Gründen anwalttypische Tätigkeit. Sie umfasse nämlich nicht nur rechtliche und vermögensverwaltende, sondern auch Tätigkeiten in Gesundheits- und Wohnungsangelegenheiten sowie in Fragen der Aufenthaltsortbestimmung und Regelungen zum Umgang mit anderen Personen. Dass die Betreuungstätigkeit --auch soweit sie rechtliche Fragen betreffe-- gleichermaßen durch Nichtjuristen ausgeübt werden dürfe, zeige, dass juristische Fragen keinesfalls für die Betreuungstätigkeit prägend seien; dementsprechend werde die Tätigkeit auch nicht nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (heute: dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), sondern ausschließlich nach den für Vormünder und Betreuer geltenden Regelungen vergütet.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil sowie der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

Zu Unrecht hat das FG die Rechtsauffassung des FA bestätigt, die Anwaltssozietät habe wegen der erbrachten Betreuungsleistungen insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und sei deshalb gewerbesteuerpflichtig.

10

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegen nur (inländische) gewerbliche Unternehmen i.S. des EStG der Gewerbesteuer; nicht gewerblich sind danach --gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG-- Betriebe, deren Betätigung als Ausübung eines freien Berufs oder als eine selbständige Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) anzusehen ist. Ist allerdings ein Teil der Tätigkeit einer Personengesellschaft gewerblicher Natur, so führt dies auch hinsichtlich ihrer im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Gewerblichkeit der Einkünfte insgesamt (sog. Abfärbewirkung).

11

2. Die hier streitige Tätigkeit als berufsmäßiger Betreuer gehört entgegen der Ansicht des FG zu den Tätigkeiten, die den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen sind. Eine daneben ausgeübte freiberufliche Tätigkeit einer Personengesellschaft wird daher nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert.

12

a) Berufsbetreuer übernehmen rechtliche Betreuungen (§§ 1896 ff. BGB), ohne dass dafür eine bestimmte Ausbildung oder ein Studium erforderlich ist. Deshalb nehmen nicht nur Juristen oder Steuerberater (vgl. Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 21. Oktober 2009 XII ZB 66/08, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2010, 199; Zimmermann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 1322), sondern auch andere Berufsgruppen (wie Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger sowie Erzieher, aber auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) diese Aufgabe wahr. Berufsbetreuer werden durch die Vormundschaftsgerichte (heute: Betreuungsgerichte) als Betreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 6 BGB) bestellt; im Bestellungsbeschluss wird die Betreuung als beruflich geführt bezeichnet.

13

Gegenstand des Berufsbilds der Berufsbetreuer ist die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen" (vgl. www.bdb-ev.de/2_Informationen_zu_Betreuung.php). Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten (vgl. BGH-Urteile vom 9. Januar 2008 VIII ZR 12/07, FamRZ 2008, 680; vom 30. April 2008 XII ZR 110/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 2333; BGH-Beschluss in FamRZ 2010, 199; Sonnenfeld, FamRZ 2009, 1027; Wilde, GmbH-Rundschau 2010, 123).

14

b) Ob diese danach schon zu einem eigenen Berufsbild verdichtete Tätigkeit als "Berufsbetreuer" den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen ist, ist streitig.

15

aa) Der in der Vergangenheit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zuständig gewesene IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Berufsbetreuertätigkeit mit Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03 (BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 mit Anm. Habscheidt, NJW 2005, 1257) unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 2. September 1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24; vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112) als gewerbliche und nicht als sonstige selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen, weil diese Vorschrift nur vermögensverwaltende Tätigkeiten erfasse. Diese Voraussetzung erfülle die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers nicht, da sie nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten (z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs; vgl. etwa MünchKommBGB/Schwab, 5. Aufl., § 1896 Rz 62 ff.) umfasse.

16

Diese Auffassung wird auch in einer Vielzahl erstinstanzlicher Entscheidungen (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. August 1999  1 K 472/98, EFG 1999, 1080; FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2003  7 K 1576/02, EFG 2004, 119; FG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2003  9 K 7943/00 F, AO, EFG 2004, 36; FG Münster, Urteil vom 12. Mai 2004  1 K 842/03 G, EFG 2004, 1459; vom 17. Juni 2008  1 K 5087/06 G, EFG 2008, 1729, als Vorinstanz dieses Verfahrens; FG Hamburg, Urteil vom 17. November 2008  6 K 159/06, EFG 2009, 412; FG Münster, Urteil vom 21. August 2007  6 K 2787/03 G, juris, Rev. VIII R 14/09) und von der Finanzverwaltung vertreten (vgl. Verfügungen der Oberfinanzdirektion --OFD-- Koblenz vom 30. Januar 2006 -S 2248 A, juris; vom 15. Dezember 2006 -S 2240 A-St 314, Der Betrieb 2007, 255; Verfügung der OFD Magdeburg vom 11. Februar 2005 -S 2248-8-St 213, juris) sowie im Schrifttum geteilt (vgl. Bienwald, FamRZ 2003, 1501; Zimmermann, Betreuungsrechtliche Praxis 1999, 133; ebenso Mann, NJW 2008, 121).

17

bb) Davon abweichend hat das FG Thüringen mit Urteil vom 27. September 2000 IV 1485/98 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 965, rechtskräftig) unter Hinweis darauf, dass für die Zuordnung zum Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Gruppenähnlichkeit zu den Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers, Vermögensverwalters und Aufsichtsratsmitglieds genüge, auch für die Tätigkeit der Berufsbetreuer eine Anwendbarkeit der Nr. 3 bejaht, weil sie ebenso wie diese drei Regelbeispiele deren gemeinsames Leitbild der Fremdnützigkeit, der Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis und der weitestgehenden selbständigen Ausübung aufweise.

18

cc) Nach Arens (DStR 2010, 33) ist die unter II.2.b aa dargestellte BFH-Rechtsprechung auf die Ausübung der Betreuung und Verfahrenspflegschaft durch Rechtsanwälte nicht anwendbar, weil diese Tätigkeit zu den typischen Berufsaufgaben eines Rechtsanwalts gehört; dagegen hat der BFH eine Zurechnung der Betreuungstätigkeit zur berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts abgelehnt (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1980 V R 27/76, BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193; vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632).

19

c) Der erkennende Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übergegangen ist, geht unter Aufgabe der bisherigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288) davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sind.

20

aa) Die Berufsbetreuung betrifft allerdings keine für einen bestimmten Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG berufsbildtypische oder ähnliche Tätigkeit, weil sie anders als die insoweit allenfalls in Betracht kommenden Berufe "Rechtsanwälte" und "Steuerberater" ohne entsprechende akademische Vorbildung ausgeübt werden kann und schon aufgrund ihres eigenständigen verselbständigten Berufsbilds nicht diesen Berufen zuzurechnen oder als ihnen ähnlicher Beruf anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193; in BFH/NV 1991, 632; FG Hamburg, Urteil in EFG 2009, 412).

21

(1) Das Gebot, die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, ist nach der Rechtsprechung regelmäßig gegeben, soweit ein Berufsträger im Sinne der Vorschrift Tätigkeiten entfaltet, die sich --wie hier die Betreuungstätigkeit (s. oben unter II.2.a)-- zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt haben (BFH-Urteile zur Abgrenzung der berufstypischen Tätigkeit beratender Betriebswirte und der Tätigkeit im Bereich der Marktforschung vom 18. August 1988 V R 73/83, BFHE 154, 327, BStBl II 1989, 212; vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826; vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89; BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888 zur Selbständigkeit des Berufsbilds der EDV-Beratung durch beratende Betriebswirte; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 zum gegenüber den Katalogberufen verselbständigten Beruf des Insolvenzverwalters; BFH-Urteile vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524; vom 9. August 1990 V R 30/86, BFH/NV 1991, 126 zur Verselbständigung der Testamentsvollstreckung gegenüber der anwaltlichen Tätigkeit).

22

(2) Für diese Rechtsprechung spricht das Gebot verfassungsrechtlicher Gleichbehandlung in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil sich für unterschiedliche steuerrechtliche (hier insbesondere gewerbesteuerrechtliche) Folgen der Ausübung eines solchen verselbständigten Berufs je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen einer freiberuflichen Qualifikation i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Rechtfertigung findet, wenn der verselbständigte Beruf seinem Berufsbild nach keine Ausbildung oder Zulassung für einen der Katalogberufe i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraussetzt (vgl. Kanzler, Finanz-Rundschau --FR-- 1994, 114; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 18 EStG Rz 153 "Testamentsvollstrecker, Schiedsrichter, Konkurs- und Vergleichsverwalter", m.w.N.). Danach ist eine Betreuertätigkeit nicht als typische anwaltliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 EStG anzusehen, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt, die Tätigkeit aufgrund gerichtlicher Bestellungen und nicht aufgrund eines anwaltlichen Mandats ausgeübt wird und sich die Vergütung dementsprechend nach Regelungen des Betreuungsrechts und nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht bestimmt (ebenso FG Hamburg, Urteil in EFG 2009, 412; Vorinstanz in EFG 2008, 1729; a.A. Arens, DStR 2010, 33).

23

bb) Die Berufsbetreuung ist aber den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.

24

Danach gehören zu den freiberuflichen Einkünften auch

"Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied".

25

(1) Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit", sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele "Testamentsvollstreckervergütung", "Vermögensverwaltung", "Aufsichtsratstätigkeit" (vgl. HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 251). Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit; vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2001 IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338). Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt (so FG Thüringen, Urteil in DStRE 2001, 965).

26

(2) Auf dieser Grundlage ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele --berufsbildtypisch-- durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.

27

An der Auffassung des IV. Senats im Urteil in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288, dass eine Zuordnung der Betreuung zur sonstigen selbständigen Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht komme, weil die Betreuung durch den Umfang der Personensorge über die Vermögensverwaltung hinausreiche, hält der erkennende Senat nicht mehr fest. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele erschöpfen sich nicht in der bloßen Vermögensverwaltung, sondern umfassen zusätzliche Aufgaben, wie etwa Leistung von Rechtsbeistand durch den Testamentsvollstrecker (Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 2203 Rz 1; vgl. auch § 2209 Satz 1 BGB) oder unternehmerische Kontrolle durch das Aufsichtsratsmitglied.

28

Hinzu kommt, dass bei einer umfassend angeordneten Betreuung eine Trennbarkeit der vermögensbetreuenden und sonstigen persönlichen (fremdnützigen) Tätigkeiten in einer Vielzahl von Fällen kaum gegeben ist. So stellt die Entscheidung über eine mögliche Heilbehandlung zugleich --wegen der damit verbundenen Kosten für den Betreuten-- stets auch eine vermögensrelevante Entscheidung dar. Im Hinblick darauf, dass vermögensrechtliche Aspekte in derartigen Fällen zumindest mittelbar mit berührt werden, steht der Zurechnung der Berufsbetreuertätigkeit zum Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nichts entgegen, selbst wenn im Einzelfall die Betreuung in Vermögens- und sonstige persönliche Angelegenheiten aufgeteilt worden ist.

29

3. Die Sache ist spruchreif.

30

a) Die Klägerin hat nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) Betreuungstätigkeiten ausgeübt und damit nach den Ausführungen unter II.2. eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach eine solche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG darstellt und die ihrem Umfang nach zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

31

b) Die danach gegebene Spruchreife ist nicht im Hinblick darauf zu verneinen, dass die Klägerin als Sozietät zweier Anwälte mit zwei angestellten Anwältinnen tätig war.

32

Allerdings verlangt die bisherige Rechtsprechung, dass die Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG höchstpersönlich auszuüben ist und nicht auf fachlich vorgebildete Hilfskräfte übertragen wird. Für sie gilt nach bisher ständiger Rechtsprechung nicht § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 der Norm, wonach bei freien Berufen die Mithilfe fachlich vorgebildeter Hilfskräfte unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. Mai 1966 VI 63/64, BFHE 86, 305, BStBl III 1966, 489 m. zust. Anm. Gollub, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz [bis 1974], § 18, Rechtsspruch 388; vom 25. November 1970 I R 123/69, BFHE 101, 215, BStBl II 1971, 239; vom 11. August 1994 IV R 126/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936; FG Köln, Urteil vom 13. August 2008  4 K 3303/06, EFG 2009, 669; Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 55; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 18 Rz 23; Kanzler, FR 1994, 114).

33

Ob diese sog. Vervielfältigungstheorie eine hinreichende Rechtsgrundlage in dem Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG findet bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil die Betreuungstätigkeit nach dem vom FG in Bezug genommenen Vortrag der Beteiligten und insbesondere nach dem insoweit unstrittigen Vortrag der Klägerin allein auf der Bestellung der gesetzlichen Vertreter der Sozietät (mithin ihrer Gesellschafter) als Betreuer und auf der Ausübung der Betreuung durch diese beruhte und Anhaltspunkte weder dafür vorgetragen noch ersichtlich sind, dass die Gesellschafter der Klägerin ihre Betreuungstätigkeit nicht höchstpersönlich ausgeübt haben.

34

c) Der Senat kann ohne Anfrage bei anderen Senaten entscheiden, da er zum einen die Zuordnung der Betreuungstätigkeit zur anwaltstypischen Berufstätigkeit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des V. Senats verneint hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 132, 136, BStBl II 1981, 193, und in BFH/NV 1991, 632) und zum anderen --soweit er von der Entscheidung des IV. Senats in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 zur fehlenden Freiberuflichkeit einer Betreuertätigkeit abweicht-- aufgrund geänderter Geschäftsverteilung ausschließlich für die Auslegung des § 18 EStG zuständig geworden ist.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2010 - VIII R 10/09

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die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 66/08
vom
21. Oktober 2009
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 durch die
Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter
Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 begehrt - als Berufsbetreuer des Betroffenen - für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 Vergütung und Ersatz seiner Auslagen.
2
Der 1956 geborene Betroffene war früher Vorstandsmitglied eines großen Unternehmens. Infolge eines Suizidversuchs (2003) leidet er an einer Hirnschädigung ; er lebt in einem Pflegeheim. Seine Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, ist aufgrund eines 2004 gestellten Antrags der Ehefrau inzwischen geschieden. Zum Betreuer des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten war ursprünglich dessen bisheriger Steuerberater M. bestellt worden. Aufgrund des Verdachts von Unregelmäßigkeiten wurde M. mit Beschluss vom 13. Juli 2005 entlassen; zugleich wurde der Beteiligte zu 1, der als Steuerberater mit mehreren Rechtsanwälten und Notaren in einer Sozietät tätig ist, zum (Berufs-)Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Rechts-, Antragsund Behördenangelegenheiten einschließlich Vertretung im Ehescheidungsverfahren , Vermögenssorge einschließlich Überprüfung der Rechnungslegung des bisherigen Betreuers M." bestellt.
3
Der Beteiligte zu 1 führte in der Folgezeit umfängliche Geschäfte für den Betroffenen, so u.a. die Prüfung der vom früheren Betreuer gelegten Rechnung, Feststellungen über Vermögen und Einkommen des Betroffenen, Verhandlungen , auch Abwicklungsgeschäfte, mit (auch: Lebens-)Versicherungen, Banken, Finanzamt, Rechtsanwalt und Pflegeheim, ferner die Veräußerung von im gemeinsamen Eigentum des Betroffenen und seiner Ehefrau stehenden Immobilien nebst vorheriger Besichtigung sowie die Prüfung von Unterhaltsansprüchen der Ehefrau.
4
Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 hat der Beteiligte zu 1 eine Vergütung von (64 Stunden 33 Minuten x 60 €/Stunde =) 4.492,68 € sowie Auslagen (für Porto, Kopien und Reisekosten) in Höhe von 278,10 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Vergütung - unter Hinweis auf §§ 4, 5 VBVG (vermögender Betroffener, untergebracht im Heim; Betreuung besteht seit mehr als zwölf Monaten: monatlich 2,5 Stunden à 44 €) - mit 330 € festgesetzt; dieser Betrag decke auch alle Auslagen und die Umsatzsteuer ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht das Verfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (FamRZ 2007, 303). Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage - unter ausführlicher Darlegung der nach seiner Auffassung für eine zulässige Vorlage klärungsbedürftigen Fragen - als unzulässig zurückgewiesen (FamRZ 2007, 622).

II.

5
Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 "zumindest" teilweise entsprechen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt (BtPrax 2007, 136), Stuttgart (FGPrax 2007, 131 und vom 30. November 2006 - 8 W 406/06 - zitiert nach Juris), Köln (vom 19. Juni 2006 - 16 Wx 120/06 - und vom 14. Juni 2006 - 16 Wx 109/06 - jeweils zitiert nach Juris), Karlsruhe (OLGR 2006, 667), Hamm (FGPrax 2006, 209), München (FamRZ 2006, 647) und Schleswig (FamRZ 2006, 649) gehindert. Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

III.

6
Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig.
7
1. Das vorlegende Oberlandesgericht hält die Regelung des § 5 VBVG für verfassungswidrig, nach der ein Berufsbetreuer auch bei besonders zeitaufwendigen und schwierigen Betreuungen (wie hier) eine Vergütung nur nach dem dort festgelegten Zeitaufwand (hier: für eine länger als zwölf Monate bestehende Betreuung eines in einem Heim lebenden Betroffenen: 2,5 Stunden monatlich) erhält. Auch gegen § 4 VBVG bestünden in Ansehung solcher besonders zeitaufwendigen und schwierigen Betreuungen verfassungsrechtliche Bedenken. Sie ergäben sich daraus, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Vergütungssätze (hier: für einen Betreuer, der über besondere, durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind: 44 €) auch Kosten für Aufwendungen ab- deckten, die nicht Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB darstellten und auch nicht zu den gewöhnlichen, mit der Führung von Betreuungen regelmäßig verbundenen allgemeinen Kosten gehörten, namentlich Reisekosten (hier: in Höhe von 159,30 € zuzüglich Umsatzsteuer) zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in größerer Entfernung vom Wohn- oder Arbeitsort des Betreuers.
8
Das Oberlandesgericht verweist wegen seiner - fortbestehenden - verfassungsrechtlichen Bedenken im Einzelnen auf seine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 303). Es möchte "angesichts der Behandlung seines Vorlagebeschlusses" durch das Bundesverfassungsgericht (Zurückweisung der Richtervorlage als unzulässig) von einer erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht absehen. Das Oberlandesgericht gelangt - nach ausführlicher kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 VBVG. Zur Vermeidung "oder jedenfalls Linderung" verfassungswidriger Ergebnisse sei zu berücksichtigen, dass besonders aufwendige Betreuungen von den gesetzlichen Vorschriften nicht angemessen honoriert würden. Bei Betreuerwechseln sei deshalb - entgegen der zitierten Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte - für den Stundenansatz in § 5 VBVG dann auf den (späteren ) Zeitpunkt der Bestellung des anspruchstellenden Betreuers und nicht auf den (früheren) Beginn der Betreuung abzustellen, wenn die Betreuung eine außergewöhnlich aufwendige Einarbeitung in schwierige Umstände und/oder die aufwendige Aufarbeitung erheblicher Qualitätsmängel in der Tätigkeit des früheren Betreuers mit sich brächte. Beides liege hier vor. Bei einer solchen Handhabung stünde dem Beschwerdeführer eine Vergütung (zwar nicht, wie von ihm geltend gemacht, in Höhe von 4.492,68 €, sondern) in Höhe von 616 € - anstelle der ihm von Amts- und Landgericht zuerkannten 330 € - zu.
9
2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde den Ersatz von Aufwendungen begehrt, ist die Vorlage schon deshalb unzulässig, weil kein hinreichender Grund für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG a.F. (zur Fortgeltung vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) angegeben wird. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.
10
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde nur in dem Umfang zuständig, in dem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes nicht gegeben und wäre das Oberlandesgericht befugt , hinsichtlich dieses Teils eine dem § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für welche die zur Vorlage verpflichtende Frage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611).
11
b) So liegen die Dinge hinsichtlich des vom Beschwerdeführer weiterverfolgten Aufwendungsersatzanspruchs. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Kopien, Porti und Telefonkosten ([278,10 € - 184,79 € =] 93,31 €) und auf Ersatz von Reisekosten (159,30 € x 116 % = 184,79 €) sowie der Anspruch auf Vergütung für die von dem Beschwerdeführer aufgewandte Arbeitszeit , den er mit 4.492,68 € in Ansatz bringt, sind selbständige Forderungen, über die gesondert entschieden werden kann. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG a.F. liegen hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs nicht vor.
12
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Auslagen für Kopien, Porti und Telefonkosten geht das Beschwerdegericht offenbar selbst davon aus, dass insoweit ein Ersatzanspruch nicht besteht, diese Kosten vielmehr - gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG - unbedenklich als von dessen Vergütung umfasst anzusehen sind.
13
Soweit das Beschwerdegericht § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG insoweit für verfassungswidrig erachtet, als nach dieser Vorschrift auch die vom Beschwerdeführer aufgewandten Reisekosten nicht gesondert zu erstatten, sondern als durch die für ihn festgesetzte Vergütung abgegolten seien, muss es, um seinen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, die Sache (erneut) gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG befürwortete, nach der diese Vorschrift auf (wie hier geltend gemacht ) notwendige Reisekosten in Fällen der hier vorliegenden Art unanwendbar sei. Eine solche - mit Wortlaut und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG schwerlich zu vereinbarende - Auslegung wird vom Oberlandesgericht indes nicht vertreten. Auch zeigt das Oberlandesgericht keine Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auf, von denen es mit einer solchen Auslegung abweichen würde.
14
3. Die Vorlage ist allerdings auch insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde sein Begehren auf eine über den von Amts- und Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst Umsatzsteuer weiterverfolgt.
15
a) Das Oberlandesgericht, das diesen Anspruch "zumindest" teilweise für begründet erachtet, hält die geltende Vergütungsregelung insoweit für verfas- sungswidrig, als dem Betreuer nach § 5 VBVG auch bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen Betreuungen nur der in dieser Vorschrift pauschal festgelegte Zeitaufwand zu vergüten ist. Dieser Auffassung kann das Oberlandesgericht indes ebenfalls nur durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG Rechnung tragen. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die frühere Vorlage des Oberlandesgerichts in dieser Sache - unter Darlegung der nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zunächst klärungsbedürftigen Fragen - zurückgewiesen hat, ändert daran nichts. Er berechtigt das Oberlandesgericht, wenn es seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufrechterhält, insbesondere nicht, auf deren verfassungsrechtliche Aufbereitung zu verzichten und von einer erneuten nach Art. 100 GG zwingend gebotenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abzusehen.
16
Auch die vom Oberlandesgericht nunmehr vertretene verfassungskonforme Auslegung, nach der bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen Betreuungen für den nach § 5 VBVG pauschal zu vergütenden und mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Zeitaufwand auf die Bestellung des jeweils anspruchstellenden Betreuers und nicht auf den Beginn der Betreuung als solcher abzustellen sein soll, befreit das Oberlandesgericht nicht von der Vorlagepflicht nach Art. 100 GG. Denn die vom Oberlandesgericht angenommene verfassungswidrige Auswirkung des § 5 VBVG auf Fälle der vorliegenden Art würde durch eine solche "Randkorrektur" nicht beseitigt, sondern allenfalls abgemildert. Davon geht ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus, wenn es den vom Betreuer geltend gemachten tatsächlichen Betreuungsaufwand (im streitgegenständlichen Zeitraum: 64 Stunden 33 Minuten) ausdrücklich als "schlüssig" bezeichnet, von einer bloßen "Linderung" der angenommenen verfassungswidrigen Ergebnisse spricht und das auf 4.492,68 € gerichtete Vergütungsbegehren des Beschwerdeführers "zumindest" in Höhe eines (sich bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts ergebenden) Betrags von (nur) 616 € für begründet ansieht.
17
b) Die vom Oberlandesgericht befürwortete verfassungskonforme Auslegung rechtfertigt ebenfalls keine Vorlage an den Bundesgerichtshof.
18
Dabei kann dahinstehen, ob eine verfassungskonforme Auslegung, die - wie hier - dazu führt, dass (nach Ansicht des Oberlandesgerichts) verfassungswidrige Ergebnisse nur gemildert, nicht aber vermieden werden, methodologisch überhaupt möglich und sinnvoll ist. Allerdings ist der Senat an die - abweichende - rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts, das eine solche Auslegung offenbar für möglich hält und deshalb für die Entscheidung über die weitere Beschwerde als erheblich ansieht, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gebunden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
19
Die Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof ergibt sich aber aus der vom Oberlandesgericht angenommenen verfassungswidrigen Wirkung des § 5 VBVG im vorliegenden Fall, die, wie ausgeführt, eine Vorlage nach Art. 100 GG erzwingen würde. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 GG ist vorgreiflich; soweit sie besteht, ist für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG kein Raum. Das ergibt sich für den vorliegenden Fall bereits aus folgender Überlegung : Die Vorlage an den Bundesgerichtshof könnte, falls der Senat die verfassungsrechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts teilte, nur dazu führen, dass der Senat die Sache seinerseits dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorlegte, da - wie dargelegt - nur so dem Beschwerdebegehren in vollem Umfang Rechnung getragen werden könnte.
20
Im übrigen dürften auch hinsichtlich des hier erörterten, auf eine über den zuerkannten Betrag hinausgehende Vergütung nebst Umsatzsteuer gerich- teten Teils des Beschwerdebegehrens die Voraussetzungen, die § 28 Abs. 2 FGG an eine Vorlagepflicht stellt, nicht hinreichend dargetan sein. In einem Teil der von ihm zitierten Rechtsprechung wird, wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, die Möglichkeit, in besonderen Fällen für die Bestimmung des zu vergütenden Zeitaufwands nach § 5 VBVG nicht die Errichtung der Betreuung, sondern die Bestellung des konkreten Betreuers als maßgebend anzusehen, ausdrücklich zugelassen (vgl. etwa OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1060, 1061). Jedenfalls wird eine solche Handhabung für Ausnahmefälle der hier vorliegenden Art in den zitierten Entscheidungen nicht generell ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 35). Das aber wäre erforderlich, um eine Abweichung der vom Oberlandesgericht befürworteten Handhabung des § 5 VBVG von anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zu begründen.

IV.

21
Die Sache war daher in vollem Umfang dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
22
Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Vergütungsrechts wird - neben den bereits vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 622, 623 ff.) aufgezeigten Gesichtspunkten - zu erwägen sein, welche Möglichkeit das geltende Recht zur Verfügung stellt, um einen Betreuer losgelöst von den in §§ 4, 5 VBVG vorgegebenen Pauschalen in besonderen Einzelfällen angemessen zu vergüten.
23
a) Dabei wird zum einen auf § 1835 Abs. 3 BGB Bedacht zu nehmen sein, dessen Geltung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unberührt bleibt. Nach dieser Vorschrift kann ein Betreuer Leistungen, die er für den Betreuten erbringt, die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und die deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der Senat verkennt nicht, dass die Abgrenzung derartiger Leistungen von Tätigkeiten des Betreuers, die zur Führung der Betreuungsgeschäfte gehören, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 1835 Rdn. 39 ff.). Als Richtlinie dürfte sich die Prüfung empfehlen, ob sich eine durchschnittliche nicht betreute Person bei der Durchführung der für sie vom Betreuer vorgenommenen Maßnahmen professioneller Hilfe bedient hätte. Dies wird sich vielfach etwa dann bejahen lassen, wenn dem Betreuer - wie hier - eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören. Der Umstand, dass die Wahrnehmung solcher Geschäfte bei der Bestellung des Betreuers als Teil seines Aufgabenkreises benannt ist, hindert deren Berücksichtigung als gesondert zu vergütende Aufwendung nicht; denn eine solche Benennung besagt regelmäßig nichts darüber, ob die genannten Aufgaben vom Betreuer persönlich wahrgenommen oder, weil sachgerecht, vom Betreuer im Wege der Delegation einer professionellen Erledigung zugeführt werden sollen. Auch der Umstand, dass der Beruf des Betreuers die Höhe des von ihm zu beanspruchenden Vergütungssatzes bereits über das Qualifikationsmerkmal der "durch eine abgeschlossene Ausbildung" erworbenen und "für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse" beeinflussen kann (vgl. § 5 VBVG), steht der Berücksichtigung solcher (nicht betreuungsspezifischen) professionellen Dienstleistungen als Aufwendung nicht entgegen. Soweit die Fachkenntnisse des Be- treuers nur für die besonderen und von ihm nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung zu stellenden Tätigkeiten von Bedeutung sind, sind sie für die "eigentliche" Betreuung nicht "nutzbar" und bleiben deshalb bei der Bestimmung des Vergütungssatzes nach § 5 VBVG außer Betracht. Anderenfalls kommen diese Fachkenntnisse dem Betreuten auch außerhalb dieser Tätigkeiten zugute und gehen folgerichtig auch in die Bemessung der Betreuervergütung ein.
24
b) Zum anderen mag in Ausnahmefällen die Möglichkeit zu erwägen sein, dem Betreuer für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung aufgrund eines Vertrags zu gewähren, den der Betreuer zuvor mit einem für den Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abschließen kann. Ein solcher Vertragsschluss kommt allerdings zum einen nur dann in Betracht, wenn die auf vertraglicher Grundlage zu vergütenden Leistungen des Betreuers außerhalb der eigentlichen Betreuung liegen. Fällt die Erbringung dieser Leistungen dagegen in den Rahmen der eigentlichen Betreueraufgaben, so sind diese Leistungen mit der in §§ 4, 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Betreuervergütung abgegolten; die vom Gesetz vorgesehene Pauschalierung darf nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden. Zum andern scheidet ein solche vertragsmäßige Vergütungsregelung im Regelfall aus, wenn die zu vergütenden Leistungen (zwar nicht zur eigentlichen Betreuungstätigkeit, wohl aber) zum Beruf des Betreuers gehören; denn in diesem Fall steht dem Betreuer eine von den Pauschalen der §§ 4, 5 VBVG unabhängige Vergütung bereits nach § 1835 Abs. 3 BGB zu, so das es einer vertraglichen Regelung nicht bedarf.
25
Der Senat verkennt nicht, dass die Möglichkeit einer mit dem Betreuer zu treffenden Vergütungsvereinbarung erhebliche Missbrauchsgefahren birgt, denen mit den in §§ 4, 5 VBVG vorgesehenen Zeit- und Vergütungspauschalen gerade begegnet werden sollte. Auch wenn von dieser Möglichkeit deshalb wohl nur in seltenen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen ist, können sie in- des für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts nicht außer Betracht gelassen werden.
Dose Wagenitz Vézina Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 XVII 42/04 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 8 T 301/06 (116) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 W 60/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 12/07 Verkündet am:
9. Januar 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 30. November 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte hatte von der Klägerin eine Wohnung in H. gemietet. Mit Schreiben vom 3. November 2004 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges.
2
Die Klägerin begehrt Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 5.609,24 € und Räumung der Mietwohnung. Das Amtsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil vom 8. März 2005 stattgegeben. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten persönlich am 10. März 2005 zugestellt worden.
3
Am 11. Juli 2005 ist Rechtsanwältin M. zur Betreuerin der Beklagten mit dem Aufgabenkreis „Vertretung im Rechtsleben und Vermögenssorge“ bestellt worden. Die Betreuerin hat am 19. September 2005 Kenntnis von dem gegen die Beklagte ergangenen Versäumnisurteil erlangt und am 21. September 2005 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Gleichzeitig hat sie unter Hinweis auf die mindestens seit Juni 2004 bestehende, durch eine Erkrankung und Persönlichkeitsstörung verursachte Geschäftsunfähigkeit der Beklagten vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt.
4
Das Amtsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage durch Prozessurteil abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht (LG Hamburg, ZMR 2007, 197) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6
Zu Recht habe das Amtsgericht das zuvor ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die Prozessunfähigkeit der Beklagten nicht weiter in Abrede gestellt. Mithin sei in der Berufungsinstanz allein die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Zustellung eines Versäumnisurteils an eine nicht erkennbar prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang setze. Diese Frage sei zu verneinen. Der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 109 ff.) könne nach der Neufassung des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht mehr gefolgt werden. Diese Vorschrift sei vom Wortlaut her eindeutig und diene auch nach den Gesetzesmaterialien der Klarstellung , dass die Zustellung an eine nicht prozessfähige Person unwirksam sei. Eine teleologische Reduktion des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei auch aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht geboten. Die Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör werde durch das Verfahren der Nichtigkeitsklage nicht ausreichend kompensiert.

II.

7
Die - unbeschränkt zugelassene - Revision hat Erfolg.
8
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass eine Abweisung der Klage durch Prozessurteil nur in Betracht kommt, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorliegen. Die vom Berufungsgericht allein für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob die Zustellung des Versäumnisurteils an die geschäftsunfähige Beklagte am 10. März 2005 die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hat, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern die Zulässigkeit (Rechtzeitigkeit) des am 21. September 2005 eingelegten Einspruchs.
9
1. Ob die gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksame Zustellung des Versäumnisurteils an die unerkannt geschäftsunfähige Beklagte die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hat, so dass diese bei Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil bereits abgelaufen war, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Beklagten ist jedenfalls auf ihren schon in der Einspruchsschrift vorsorglich gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung kann auch das Revisionsgericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens aussprechen, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, unter II 1; Beschluss vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, unter 1). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die geschäftsunfähige Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist verhindert, denn ihre am 11. Juli 2005 bestellte Betreuerin hat erst durch die am 19. September 2005 erfolgte Akteneinsicht Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt. Die Betreuerin hat innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt.
10
2. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die mangelnde Prozessfähigkeit der Beklagten der Zulässigkeit der gegen sie erhobenen Klage nicht entgegensteht.
11
a) Zwar führt die Klagezustellung an eine Partei, die im Zeitpunkt der Zustellung nicht prozessfähig oder deren Prozessfähigkeit für diesen Zeitpunkt nicht feststellbar ist, nicht zu einer wirksamen Erhebung der Klage. Fehlende Sachurteilsvoraussetzungen können jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Das Gericht ist darüber hinaus auch verpflichtet , den Parteien Gelegenheit zur Behebung von Verfahrensmängeln zu geben. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel darauf beruht, dass die beklagte Partei prozessunfähig ist und deshalb der gesetzlichen Vertretung bedarf (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 10/85, NJW-RR 1986, 1119, unter II 2). Der in der fehlenden Prozessfähigkeit der Beklagten liegende Verfahrensmangel ist durch die am 11. Juli 2005 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin M. zur Betreuerin der Beklagten behoben worden.
12
b) Der Revision ist ferner darin beizupflichten, dass die fehlende Zustellung der Klageschrift an die gesetzliche Vertreterin der Beklagten einer Sach- entscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegengestanden hat. Der Verfahrensmangel der fehlenden Klagezustellung wird durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO geheilt (BGHZ 25, 66, 72 ff., BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926, unter II 2; BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - IX ZR 107/95, NJW 1996, 1351, unter 3 b). Die Beklagte ist hier bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 21. Dezember 2005 - ebenso wie in den folgenden Verhandlungsterminen und im Berufungsrechtszug - durch Rechtsanwältin M. als amtlich bestellte Betreuerin wirksam vertreten worden. Spätestens durch die am 21. Dezember 2005 erfolgte rügelose Verhandlung der Betreuerin zur Sache sind auch etwaige Mängel der Klagezustellung nach § 295 ZPO geheilt worden. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Klage als zulässig behandeln und in der Sache entscheiden müssen.

III.

13
Da die Revision Erfolg hat, ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 07.06.2006 - 509 C 36/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 307 S 79/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 110/06 Verkündet am:
30. April 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam
genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung
der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher,
nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den
gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich
möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte
, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche
Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge
ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.

b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer
mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten
bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der
Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner
gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden
und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht,
wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer
bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts)
getroffen haben.

c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines
Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung
einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
BGH, Urteil vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer IX des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, das vom Beklagten bewohnt wird. Sie verlangt vom Beklagten Herausgabe und Nutzungsentschädigung.
2
Die Parteien bewohnten von spätestens 1987 bis Anfang 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft die Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss ihres Hauses. In dieser Zeit führte der Beklagte an dem Haus Renovierungsarbeiten durch. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß und im zweiten Obergeschoß sind nicht vermietet.
3
Als die Klägerin an Demenz erkrankte, wurde Rechtsanwältin A. im Februar 2000 zu ihrer Betreuerin mit den Aufgabenbereichen "Vermögensangelegenheiten , Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts“ bestellt. Im August 2000 wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet; danach bedarf die Klägerin für alle vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte, die sie nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen kann, der Zustimmung der Betreuerin. Mit Schreiben vom 28. September 2000 erklärte die Betreuerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung des "Mietverhältnis über die Wohnung im Erdgeschoss", hilfsweise zum 30. September 2001. Im November 2000 wurde die bisherige Betreuerin entlassen und Frau S. zur Betreuerin der Beklagten bestellt; der Aufgabenkreis der Betreuerin wurde um "Wohnungsangelegenheiten" erweitert. Damit sollte klargestellt werden, dass der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten auch die Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin umfasst.
4
Seit dem 20. Februar 2001 ist die Klägerin, die nach ihrer Erkrankung zumindest teilweise von dem Beklagten gepflegt worden war, ständig in einem Pflegeheim untergebracht. Der Beklagte bewohnt das Haus der Klägerin seither allein; er zahlt keine Nutzungsentschädigung. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe des Hausanwesens sowie Nutzungsentschädigung.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe des Hausanwesens sowie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

7
1. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen.
8
Durch die unentgeltliche Überlassung des Mitgebrauchs am Haus der Klägerin sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit zustande gekommen. Die lange Dauer des Zusammenlebens der Parteien sei ein gewichtiges Indiz für einen rechtlichen Bindungswillen der Klägerin, dem Beklagten den unentgeltlichen Gebrauch des Hausanwesens zu gestatten.
9
Diesen Leihvertrag habe die frühere Betreuerin der Klägerin wirksam aufgelöst. Die von ihr ausgesprochene Kündigung des "Mietverhältnisses" über die Erdgeschosswohnung habe - für den Beklagten erkennbar - bezweckt, die weitere Nutzung der Wohnung bzw. des Hausanwesens durch ihn zu unterbinden. Sie sei deshalb in eine Kündigung des Leihverhältnisses umzudeuten. Zu dieser Kündigung sei die Betreuerin auch berechtigt gewesen. Insbesondere stehe die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien der Auflösung des Leihverhältnisses durch die frühere Betreuerin nicht entgegen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft setze nicht notwendig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung voraus. Durch die auf Dauer angelegte Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien deshalb nicht aufgelöst worden; das Herausgabeverlangen der Betreuerin greife folglich auch nicht in die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien ein. Auf eine neuerliche Gestattung der Klägerin, das Hausanwe- sen weiterhin zu nutzen, könne sich der Beklagte auch dann nicht berufen, wenn die Klägerin - was streitig ist - noch geschäftsfähig sei. Denn eine solche Gestattung setzte aufgrund des Einwilligungsvorbehalts die Zustimmung der Betreuerin voraus. Nicht zu prüfen sei, ob die frühere Betreuerin im Interesse der Klägerin gehandelt habe; denn die Wirkungen der gesetzlichen Vertretungsmacht träten unabhängig hiervon ein. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn sich die Handlungsweise der Betreuerin als objektiv interessenwidrig und der Betreueraufgabe zuwiderlaufend darstellen würde. Davon könne hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte sich weigere, die laufenden Kosten des Hausanwesens zu übernehmen.
10
Die Kündigung des Leihverhältnisses rechtfertige sich aus § 604 Abs. 3 BGB. Gehe man davon aus, dass die Klägerin dem Beklagten - wie von diesem geltend gemacht - zugesagt habe, er könne über ihren Tod hinaus "auf Lebenszeit" in dem Hausanwesen wohnen bleiben, so sei die Kündigung nach § 604 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe die behauptete Erklärung bei verständiger Würdigung nicht dahin verstehen dürfen, dass er das gesamte Anwesen lebenslang werde nutzen können, ohne hierfür auch nur den geringsten Anteil der laufenden Kosten zu übernehmen. Im Falle des Todes der Klägerin würde dies bedeuten, dass der Beklagte zum Teil auf Kosten des Erben der Klägerin leben würde. Diese Konsequenz verdeutliche, dass die vom Beklagten behauptete Erklärung der Klägerin so nicht gewollt und jedenfalls wegen des Fehlens wesentlicher regelungsbedürftiger Punkte derart unvollständig wäre, dass der Beklagte aus ihr nichts herleiten könne. Im Übrigen komme auch eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, da aufgrund der Weigerung des Beklagten zur Übernahme der laufenden Kosten die Fortsetzung des Leihverhältnisses für die Klägerin unzumutbar sei.
11
2. Diese Ausführungen halten - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Betreuerin wirksam vertretene Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Hausanwesens verlangen.
12
a) Ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB steht dem Beklagten nicht zu.
13
aa) Aus der von den Parteien geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft lässt sich ein solches Besitzrecht nicht herleiten.
14
Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Diesen inneren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber keine wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wechselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zwar gegen seinen Ehegatten ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehelichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des § 1361 b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen seinen Partner jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt. Das ist hier der Fall, nachdem die Klägerin in ein Pflegeheim umgezogen ist und ihre Betreuerin als ihre gesetzliche Vertreterin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens geltend macht; auf die Frage , ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft die Gestattung der Mitbenutzung überdauert, kommt es insoweit nicht an (dazu und zur Befugnis der Betreuerin vgl. unten sub b)).
15
bb) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Leihvertrag. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien einen solchen Leihvertrag geschlossen haben.
16
Die Parteien haben, wie dargelegt, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04 – FamRZ 2008, 247, 248 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Beiträge zur Lebensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner das in seinem Eigentum stehende Hausanwesen dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mitnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tatsächlicher , nicht auf vertraglicher Grundlage.
17
Das schließt freilich nicht aus, dass die Parteien gleichwohl einen Vertrag über die Mitbenutzung des Hausanwesens durch den Beklagten geschlossen haben. So hat der Senat wiederholt anerkannt, dass auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen kann, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Auch der Abschluss eines Leihvertrags über den von ihnen gemeinsam genutzten Wohnraum ist danach zwischen den Partnern einer solchen Lebensgemeinschaft zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus dem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und einer besonderen und für beide Partner rechtlich bindenden Regelung zuführen wollten. Ein solcher Vertragsschluss liegt deshalb nicht schon konkludent in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen und der eine Partner künftig das Hausanwesen des anderen mitbewohnt. Regeln sie ihre Beziehung nicht erkennbar besonders, handelt es sich bei der gemeinsamen Nutzung um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine rechtliche Bindung begründet.
18
So liegen die Dinge auch hier. Eine auf die gemeinsame Nutzung des Hauses der Klägerin gerichtete vertragliche Regelung der Parteien ist nicht ersichtlich. Die Dauer des Zusammenlebens der Parteien, auf die das Landgericht abstellt, rechtfertigt die Annahme eines Leihvertrags nicht. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist schon ihrer Definition nach auf Dauer angelegt; diese Dauerhaftigkeit lässt deshalb - für sich genommen - noch keine Rückschlüsse auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der von den Partnern im gemeinsamen Interesse zu erbringenden Leistungen zu.
19
cc) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der von ihm behaupteten Erklärung der Klägerin, er könne auch über ihren Tod hinaus in dem Haus wohnen bleiben.
20
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches unentgeltliches Nutzungsrecht wirksam durch mündliche Abrede vereinbart werden könnte (§§ 518, 2301 BGB; vgl. BGHZ 82, 354; BGH Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553; zum Streitstand etwa MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.; Nehlsen-von Stryck AcP 187 (1987) 553). Denn der behaupteten Erklärung lässt sich, wie das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, die Einräumung eines die Klägerin bindenden Wohnrechts des Beklagten nicht entnehmen. Zum einen ist der von der Klägerin bestrittene Vortrag des Beklagten über das ihm eingeräumte Wohnrecht nicht hinreichend substantiiert. Er lässt insbesondere nicht erkennen, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem sachlichen Zusammenhang die Klägerin diese Erklärung abgegeben haben soll. Darüber hinaus lässt sich - wie das Landgericht zu Recht annimmt - der behaupteten Erklärung schon nach deren vom Beklagten wiedergegebenen Wortlaut die Einräumung eines solchen bereits zu Lebzeiten der Klägerin geltenden Nutzungsrechts nicht entnehmen. Danach hat die Klägerin dem Beklagten zwar zugesagt, er könne in dem Haus solange wohnen bleiben wie er lebe. Diese Erklärung habe sich jedoch nicht auf den Fall einer Heimunterbringung der Klägerin, sondern auf deren "normales Ableben" bezogen. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt sich mithin, dass die Klägerin dem Beklagten kein bereits zu ihren Lebzeiten geltendes unentgeltliches Wohnrecht einräumen wollte. Das erscheint nach der Lebenserfahrung auch naheliegend; denn anderenfalls hätte die Klägerin sich jeder Möglichkeit begeben, im Falle eines Zerwürfnisses die Hausgemeinschaft mit dem Beklagten aufzukündigen und von diesem die Räumung ihres Hauses zu verlangen, dessen verbrauchsunabhängige Lasten - mangels anderweitiger Abreden - womöglich weiterhin von ihr allein zu tragen wären. Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille erscheint lebensfern. Dies gilt auch dann, wenn man - mit der Revision - in Rechnung stellt, dass der Beklagte die Klägerin eine Zeitlang gepflegt und im Hause der Klägerin Renovierungsarbeiten vorgenommen hat. Die Verrichtung dieser Arbeiten durch den Beklagten ist als Gegenleistung für die von der Klägerin ihrerseits erbrachten Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt, insbesondere auch für die kostenlose Überlassung des Wohnraums zur gemeinsamen Nutzung, anzusehen. Dass diese Arbeiten des Beklagten mit dem ihm eingeräumten Wohnrecht abgegolten werden sollten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Das Landgericht hat dieser Möglichkeit deshalb mit Recht keine vertiefende Erörterung gewidmet.
21
b) Das Herausgabeverlangen scheitert auch nicht an der fehlenden Befugnis der Betreuerin, den Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Beklagten geltend zu machen.
22
aa) Die Berechtigung des Beklagten zum Mitbesitz an dem Hausanwesen der Klägerin beruhte, wie dargelegt, auf deren tatsächlicher Gestattung. Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim und dem Herausgabeverlangen ihrer Betreuerin endete die Wirkung dieser Gestattung. Auf einen etwa fortbestehenden Gestattungswillen der Klägerin kommt es dabei nicht an; deren bisherige Gestattung wird gleichsam vom rechtlichen Handeln ihrer Betreuerin "überlagert". Das Herausgabeverlangen der Betreuerin ist von dem ihr übertragenen Aufgabenbereich "Vermögenssorge" umfasst; mit dem klarstellenden Zusatz "Wohnungsangelegenheiten" sind die sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin ergebenden Rechte unmissverständlich einbezogen. Ein Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung besteht nicht.
23
Eine dem Betreuerhandeln entgegenstehende Rechtsmacht der Klägerin scheidet bereits aufgrund des den Betreuerwechsel überdauernden (vgl. MünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1908 c Rdn. 17) Einwilligungsvorbehalts aus. Auch auf einen etwaigen natürlichen oder doch mutmaßlichen Willen der Klägerin, ihm weiterhin das Wohnen in ihrem Haus zu ermöglichen, kann sich der Beklagte gegenüber der Betreuerin nicht berufen. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur der Betreuung als gesetzlicher Vertretungsmacht. Zwar hat ein Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB den Wünschen des Betreuten zu entsprechen , soweit dies dem nach § 1901 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB maßgebenden Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber nur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt. Die Frage, ob das von der Betreuerin gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlangen den wirklichen oder mutmaßlichen Wünschen der Klägerin entspricht, unterliegt deshalb grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Prozessgericht. Vielmehr ist es Sache des Vormundschaftsgerichts zu prüfen, ob ein Betreuerhandeln den Vorgaben des § 1901 Abs. 2 BGB entspricht. Gegen eine - im Innenverhältnis zum Betreuten - pflichtwidrige Amtsführung des Betreuers kann das Vormundschaftsgericht mit Geboten oder Verboten gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 Abs. 2 BGB einschreiten; erforderlichenfalls hat es den Betreuer gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen. Vom Prozessgericht zu beachtende Grenzen des Betreuerhandelns ergeben sich - in Evidenzfällen - aus den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. MünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1901 Rdn. 20, § 1902 Rdn. 16). Darüber hinaus mag eine dem § 1901 Abs. 2 BGB zuwiderlaufende Rechtsverfolgung durch den Betreuer dem Prozessgericht im Einzelfall Anlass geben, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen. Eine solche Anregung erschien indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angezeigt, weil das Vormund- schaftsgericht nicht den Beklagten, wie von ihm gewünscht, sondern einen Dritten zum Betreuer der Klägerin bestellt und den Aufgabenkreis der Betreuerin - wohl gerade im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit - auf die Wahrnehmung der sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums durch den Beklagten ergebenden Rechte erstreckt hat. Zudem könnte eine Fürsorgepflicht des Prozessgerichts , beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns anzuregen, ohnehin nur in Fällen eines evidenten objektiven Interessenverstoßes des Betreuers begründet sein. Eine solche objektive Interessenverletzung ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, hier jedoch nicht ersichtlich.
24
bb) Die Betreuerin hat mit ihrem Herausgabeverlangen auch nicht - wie die Revision meint - in unzulässiger Weise die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien erklärt.
25
Als nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung anzusehen , die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Ein räumliches Zusammenleben ist danach für eine solche Lebensgemeinschaft weniger von Bedeutung als vielmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungsund Einstehensgemeinschaft (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 248). Deshalb kann die Frage, ob mit der Beendigung des räumlichen Zusammenlebens zweier Partner auch deren bis dahin bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, nicht generell beantwortet werden. Maßgebend sind vielmehr die innere Einstellung der Part- ner und die Bedeutung, die sie ihrem bisherigen räumlichen Zusammenleben für ihre Gemeinschaft und deren Fortbestand beimessen.
26
Die Frage, ob das Zusammenleben der Parteien mit gemeinsamem Haushalt in dem Hausanwesen der Klägerin der wesentliche Inhalt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war, wie die Revision geltend macht, kann hier dahinstehen. Trifft diese Behauptung zu, ist die Lebensgemeinschaft der Parteien bereits mit dem auf Dauer angelegten Umzug der Klägerin in das Pflegeheim beendet worden; das nachfolgende klageweise Herausgabeverlangen berührt dann die Lebensgemeinschaft, weil schon beendet, nicht. Fraglich könnte hier - allenfalls - sein, ob der von der Betreuerin initiierte Umzug der Klägerin als eine die nichteheliche Lebensgemeinschaft auflösende Erklärung der Betreuerin zu verstehen und von dem ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrecht gedeckt ist. Diese Frage ist indes für das hier allein im Streit stehende Herausgabeverlangen ohne Belang. Nichts anderes folgt im Ergebnis, wenn man - entgegen der Revision - annimmt, dass der auf Dauer angelegte Umzug der Klägerin in das Pflegeheim deren nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht aufgelöst hat, die Lebensgemeinschaft vielmehr - auch nach Beendigung des räumlichen Zusammenlebens - fortbesteht. Auch in diesem Fall wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch das Räumungs - und Herausgabeverlangen nicht aufgelöst. Die Lebensgemeinschaft besteht dann gerade unabhängig vom Wohnen im gemeinsamen Haus der Klägerin. Der von der Betreuerin verlangte Auszug auch des Beklagten aus diesem Haus ändert deshalb an ihrem Fortbestand für sich genommen nichts.
27
Dieses Ergebnis ist auch deshalb zwingend, um eine ungerechtfertigte Besserstellung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Ehegatten zu vermeiden. Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten kann dessen Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Scheidung oder Aufhebung der Ehe beantragen (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass die bisherige Ehewohnung nach Maßgabe des § 3 HausratsVO grundsätzlich dem Ehegatten zugewiesen wird, dem das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, gehört. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat kein rechtliches Substrat, das in vergleichbarer Weise einer Auflösung durch den Betreuer eines geschäftsunfähigen Partners zugänglich wäre. Wäre die gemeinsam genutzte, aber im Alleineigentum dieses Partners stehende Wohnung dem Zugriff des Betreuers schlechthin - also auch nach räumlicher Trennung - entzogen, behielte dessen nichtehelicher Partner folglich einen dauerhaften Vermögensvorteil, den das Recht dem Ehegatten bei gleicher Ausgangssituation (Zerrüttung des Verhältnisses, Eingehungsmängel) vorenthält. Zuzugeben ist, das nach der hier vertretenen Auffassung der Betreuer dem Ehegatten des Betreuten den Besitz an der gemeinsamen Wohnung regelmäßig nur im Scheidungs - oder Eheaufhebungsfall streitig machen kann, der nichteheliche Lebenspartner dem Zugriff des Betreuers dagegen immer schon dann ausgesetzt ist, wenn das Zusammenleben mit seinem geschäftsunfähigen Partner - etwa, wie hier, durch Umzug in ein Pflegeheim - endet. Dies ist aber eine Konsequenz des von den nichtehelichen Partnern selbst gewählten rechtlichen Freiraums, den sie durch geeignete rechtliche Vorkehrungen jederzeit einschränken können.

II.

28
Das Landgericht hat auch zu Recht dem Verlangen der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005 in Höhe von insgesamt 18.471,20 € nebst Zinsen, gestaffelt nach Rechtshängigkeit der Klagerweiterungen, entsprochen.
29
1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte, der spätestens seit dem Umzug der Klägerin in ein Pflegeheim nicht mehr zur Nutzung des Hausanwesens berechtigt sei, ab Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht gemäß §§ 987, 990 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Seine fehlende Besitzberechtigung sei dem Beklagten jedenfalls seit dem Auszug der Klägerin bekannt, nachdem die frühere Betreuerin bereits zuvor die Kündigung des vermeintlichen Mietverhältnisses ausgesprochen habe. Der Beklagte schulde deshalb Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September 2005. Die Höhe der Entschädigung bestimme sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung im ersten Obergeschoss unter Berücksichtigung eines Minderungsabschlags von 20 % für behebbare Mängel der Wohnung. Die ortsübliche Vergleichs-(kalt-) miete betrage nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten für die Jahre 2001 und 2002 monatlich 415 € und für das Jahr 2003 423 €; die für 2003 ermittelte Vergleichsmiete könne auch für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde gelegt werden, da die in K. ortsüblichen Vergleichsmieten in diesen Jahren jedenfalls nicht unter denen des Vorjahres lägen. Daraus errechne sich nach Abzug der Minderungsquote der zuerkannte Betrag.
30
2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.
31
a) Der Anspruch auf Zahlung von Nutzugsentschädigung rechtfertigt sich aus §§ 987, 990 BGB. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen, da dem Beklagten - wie dargelegt - ein Besitzrecht nicht zusteht. Dieser Anspruch besteht jedenfalls seit dem Auszug der Klägerin aus dem Haus (am 20. Februar 2001), da spätestens ab diesem Zeitpunkt der weitere Verbleib des Beklagten vom Willen der von ihrer Betreuerin wirksam vertretenen Klägerin nicht mehr gedeckt war (vgl. dazu oben I. 2. b) bb)). Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig und zu einer von der Entscheidung ihrer Betreuerin abweichenden Willensbildung in der Lage war. Denn auf einen solchen abweichenden Willen der Klägerin käme es - jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten - wegen des Einwilligungsvorbehalts nicht an. Aufgrund der vorangegangenen Kündigungen musste der Beklagte sich auch über den spätestens mit dem Auszug der Klägerin einhergehenden Wegfall seines Besitzrechts im Klaren sein; zudem ist die Herausgabeklage seit dem 8. März 2001 rechtshängig.
32
Dem Verlangen nach Nutzungsentschädigung steht die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch dann nicht entgegen, wenn man - entgegen der Auffassung der Revision - davon ausgeht, dass diese Lebensgemeinschaft den Umzug der Klägerin in das Pflegeheim überdauert hat. Zwar können - wie dargelegt - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönliche wie wirtschaftliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie in einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung Entgelt oder Entschädigung verlangt werden (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). Diese Grundsätze können indes dort keine Geltung beanspruchen, wo die nichteheliche Lebensgemeinschaft - unbeschadet ihres Fortbestands als eine durch innere Bindungen ausgezeichnete Einstehensgemeinschaft - kein gemeinsames Wirtschaften einschließt , wo persönliche und wirtschaftliche Leistungen von den Partnern also nicht mehr wechselseitig und nach dem jeweiligen gemeinsamen Bedarf erbracht werden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, mit denen keine Leistungen abgegolten werden, die ein Partner dem andern erbracht hat, sondern die sich als Entschädigung für Nutzungsvorteile darstellen, die der andere Partner auf Kosten des einen und gegen dessen Willen gezogen hat.
33
So liegen die Dinge hier: Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim war das gemeinsame Wirtschaften der Parteien im Sinne eines wechselseitigen Gebens und Nehmens auf tatsächlicher Grundlage beendet. Auch ist die nunmehr geforderte Nutzungsentschädigung kein Entgelt für eine Leistung, welche die Klägerin im gemeinsamen Interesse an den Beklagten erbracht hat. Es geht vielmehr um den Ausgleich von Vorteilen, die der Beklagte gegen den Willen der von ihrer Betreuerin vertretenen Klägerin aus deren Hausanwesen gezogen hat. Für den Einbehalt dieser Vorteile durch den Beklagten bietet die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien auch dann keine Grundlage, wenn sie auch ohne das räumliche Zusammenleben der Parteien fortbestehen sollte.
34
b) Das Landgericht hat der Klägerin danach zu Recht eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vom Kläger in der Zeit von März 2001 bis September 2005 gezogenen Wohnvorteile zuerkannt. Den Wert dieser Wohnvorteile hat das Landgericht auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens nach der ortsüblichen Vergleichsmiete bemessen. Den vom Beklagten geltend gemachten Wohnmängeln hat es durch einen Abschlag Rechnung getragen. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erwägungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2002 - 6 C 149/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2006 - 9 S 80/02 -

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.