Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - 5 S 533/17

bei uns veröffentlicht am29.03.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Er ist gemäß § 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragstellerin verfügt ferner über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Antrag stellen. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn es erscheint möglich und nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen (vgl. zu diesem Maßstab VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.10.1998 - 1 S 2272/97 - ESVGH 49, 66; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.3.2010 - 3 K 319/09 - juris), dass die Antragstellerin durch die Anwendung der zur Überprüfung gestellten Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ergibt sich anschaulich aus der Ablehnung des von der Antragstellerin gestellten Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von sechs Tischen und 24 Stühlen durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.3.2017, der die Ablehnung auf § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung stützt.
b) Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Außervollzugsetzung der angegriffenen Sondernutzungssatzung insgesamt gerichtet ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse (dazu unter aa)). Es besteht vielmehr nur insoweit, als der Antrag überhaupt geeignet ist, die Rechtsstellung der Antragstellerin zu verbessern (dazu unter bb)).
aa) Die Antragstellerin verfügt nicht über ein Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, soweit sie mit diesem Antrag die Außervollzugsetzung der angegriffenen Sondernutzungssatzung insgesamt begehrt. Die Antragstellerin stellt insoweit zwar zunächst zutreffend heraus, dass das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 und vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85). Anders als die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Erklärung einer Rechtsvorschrift für unwirksam nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Verletzung eigener Rechte daher nicht voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100). Dennoch muss – als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung – für die mit dem Normenkontrollantrag begehrte Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses fehlt, wenn die Antragstellerin dadurch, dass die angegriffene Norm entsprechend ihrem Antrag für nichtig erklärt wird, ihre Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1980 - 6 C 139.80 - BVerwGE 61, 246, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 3.86 - NJW 1988, 839, und vom 18.7.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, m. w. N.). So kann ein Normenkontrollantrag trotz Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn der Antragsteller auch solche seine Rechtsstellung nicht berührenden Teile einer Satzung miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare Teile einer unter dem Dach einer einheitlichen Satzung zusammengefassten Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008, a. a. O.). Nichts anderes kann für den vorliegenden Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gelten. Denn vermag der Normenkontrollantrag in der Hauptsache in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses nicht zum Erfolg zu gelangen und unterbleibt daher aus prozessualen Gründen ein gerichtlicher Ausspruch zur (Un-)Wirksamkeit der angegriffenen Satzungsbestimmung, so ist der Antragstellerin auch kein Interesse an der Außervollzugsetzung dieser Satzungsnorm im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzubilligen. Andernfalls würde die Antragstellerin im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung mehr erlangen, als sie im Hauptsacheverfahren erstreiten könnte.
Gemessen an diesen Grundsätzen berühren die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen §§ 29, 30 Sondernutzungssatzung (dazu unter (1)) und §§ 13-17 sowie §§ 20-28 Sondernutzungssatzung (dazu unter (2)), die sich schon bei vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für die Antragstellerin erkennbar als abtrennbare Teile der Sondernutzungssatzung darstellen, die Rechtsposition der Antragstellerin nicht, so dass auch kein Interesse an der vorläufigen Suspendierung dieser Vorschriften anzuerkennen ist.
(1) Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Außervollzugsetzung der gesamten Sondernutzungssatzung unter dem Blickwinkel eines Verstoßes der §§ 29, 30 Sondernutzungssatzung gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit sowie wegen Verstoßes gegen das Verbot der Rückwirkung. § 29 der Sondernutzungssatzung enthält eine Übergangsbestimmung, die Anträge betrifft, die vor dem 1.1.2016 gestellt wurden und bei denen die Sondernutzung im Jahr 2015 ausgeübt werden soll (§ 29 Abs. 1), und Anträge, die vor dem 1.1.2016 gestellt wurden und bei denen die Sondernutzung auch oder ausschließlich im Jahr 2016 oder später ausgeübt werden soll (§ 29 Abs. 2). § 30 der Sondernutzungssatzung regelt das Inkrafttreten der Sondernutzungssatzung zum 28.10.2015. Beide Bestimmungen betreffen mithin Fälle, die offensichtlich keinerlei Bezug zur Rechtsposition der Antragstellerin (mehr) aufweisen. Wie sich aus den Behörden- und gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, steht ihr am 13.10.2016 gestellter und zwischenzeitlich abgelehnter Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Saison 2017 im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung. Anträge, die vor dem 1.1.2016 gestellt wurden (vgl. § 29 Sondernutzungssatzung) oder die wegen des Datums des Inkrafttretens der Sondernutzungssatzung am 28.10.2015 (vgl. § 30 Sondernutzungssatzung) einer abweichenden rechtlichen Beurteilung unterliegen könnten, stehen dagegen nicht in Rede. Die Antragstellerin wird folglich durch §§ 29, 30 Sondernutzungssatzung nicht (mehr) in ihrer Rechtsposition berührt. Hinzu kommt, dass der Angriff auf diese Bestimmungen offensichtlich nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Satzung führen kann, weil die Satzung - § 29 als teilnichtig hinweggedacht - für alle anderen, nicht unter diese Übergangsbestimmung fallenden Fälle anwendbar bleibt und sie im Übrigen - § 30 als teilnichtig hinweggedacht - zum Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung in Kraft treten würde, ohne dass die Antragstellerin hieraus nachteilig betroffen wäre.
(2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Außervollzugsetzung der gesamten Sondernutzungssatzung greift auch insoweit mit der Folge der teilweisen Unzulässigkeit dieses Antrags zu weit, als er auf die Suspendierung der §§ 13-17 und §§ 20-28 Sondernutzungssatzung zielt. Die Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin ist in mehrere Teile und Abschnitte gegliedert. Der zweite Teil dieser Satzung („Einzelne Sondernutzungen“) regelt im ersten Abschnitt die „Plakatierung auf öffentlicher Verkehrsfläche“ und im dritten Abschnitt „Werbeeinrichtungen (Warenauslagen, Werbestopper)“. Diese Satzungsbestimmungen “berühren” die Antragstellerin nicht, da es ihr in der Sache um die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Außenbewirtschaftung mit sechs Tischen und 24 Stühlen gemäß ihrem Antrag vom 13.10.2016, nicht aber um die „Plakatierung auf öffentlicher Verkehrsfläche“ geht. Soweit sie über den Antrag vom 13.10.2016 hinaus eine weitere Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen einer Werbetafel und einer Warenauslage (vgl. Antrag vom 26.10.2016) gestellt hat, ist dieser Antrag positiv beschieden worden (vgl. Verfügung der Antragsgegnerin vom 7.12.2016). Der Angriff auf diese Satzungsbestimmungen (§§ 20-28 der Sondernutzungssatzung) vermag ihre Rechtsposition von daher nicht zu verbessern. Hinzu kommt, dass der Angriff auf diese Bestimmungen offensichtlich nicht zur Gesamtnichtigkeit der angegriffenen Satzung führen kann, weil die Satzung im Übrigen einen sinnvollen Regelungszusammenhang behält und nach Aktenlage davon auszugehen sein dürfte, dass sie vom Gemeinderat der Antragsgegnerin auch mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen worden wäre.
bb) Soweit die Antragstellerin die Verletzung von § 1 Abs. 1, §§ 3, 18 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 28 der Sondernutzungssatzung mit höherrangigem Recht rügt, kann ihr ein Rechtsschutzinteresse an ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO dagegen nicht ohne weiteres abgesprochen werden.
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Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass bei Suspendierung der angegriffenen Sondernutzungssatzung durch den beschließenden Gerichtshof der Antragstellerin nicht zwangsläufig ein Anspruch auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis zustünde, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG. Dies stellte aber bereits eine Verbesserung ihrer Rechtsposition dar, da somit die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis in einem gegen den Ablehnungsbescheid vom 8.3.2017 durchzuführenden Widerspruchsverfahren nicht länger auf § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung gestützt werden könnte. Ob daneben mit einer Ablehnung des Antrags wegen einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis zu rechnen ist, spielt für die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses am Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO keine Rolle.
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2. Der Antrag ist aber, soweit er zulässig ist, unbegründet.
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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
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Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381, und vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 - juris, jeweils zu Bebauungsplänen) und des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss des Senats vom 9.8.2016 - 5 S 437/16 - juris, zu einem Bebauungsplan; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.2017 - 6 S 309/17 - juris, zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind dabei die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
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Gemessen hieran dürfte der Normenkontrollantrag in der Hauptsache nach dem bisherigem Erkenntnisstand wohl zumindest teilweise Erfolg haben (dazu unter a)). Allerdings lässt der weitere Vollzug der Satzung insoweit keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin - teilweise - günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (dazu unter b)).
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a) Der Normenkontrollantrag dürfte in der Hauptsache nach dem bisherigen Erkenntnisstand wohl teilweise Erfolg haben.
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aa) Dabei dürfte dem Antrag in der Hauptsache in gleichem Maße das Rechtsschutzinteresse fehlen – mit der Folge der teilweisen Unzulässigkeit insoweit –, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. I. 1. b) aa)).
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bb) Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, dürfte er wohl teilweise begründet sein.
18 
(1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte aber das Satzungsgebungsverfahren nicht an einem Fehler leiden.
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Zum Zwecke der Heilung etwaiger Mängel wurde die am 29.9.2015 beschlossene „Satzung der Stadt Singen (Hohentwiel) über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 28.10.2015“ am 27.9.2016 erneut beschlossen. Diese Satzung wurde am 12.10.2016 öffentlich bekannt gemacht, obwohl zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5, § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG in Verbindung mit § 3 Nr. 2 LRFStrGZustV erforderliche Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg nicht vorlag. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg die im Nachgang hierzu beantragte Zustimmung erteilt hatte, hat die Antragsgegnerin die Satzung erneut am 30.11.2016 öffentlich bekannt gemacht, allerdings ohne dass der Gemeinderat die Satzung nochmals beschlossen hat. Ein derartiger Beschluss dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erforderlich gewesen sein; vielmehr dürfte der Verfahrensverstoß durch nochmalige Bekanntmachung der Satzung, nachdem die Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vorlag, geheilt worden sein.
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Eine Heilung setzt voraus, dass das Verfahren an rangbereiter Stelle aufgegriffen wird, also an dem Punkt, an dem sich der Mangel gezeigt hat, und (erneut) bis zu einem ordnungsgemäßen Abschluss fortgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2000 - 4 BN 31.99 - NVwZ 2000, 808). Die Fortsetzung des Verfahrens beginnt an der Stelle, an der der Fehler passiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.3.2010 - 4 BN 42.09 - NVwZ 2010, 777; Nds. OVG, Urteil vom 27.4.2011 - 1 KN 19/09 - BRS 78 (2011) Nr. 56). Die Gemeinde muss die dem Fehler nachfolgenden Abschnitte wiederholen. Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein.
21 
Die Erteilung der Zustimmung gemäß § 3 Nr. 2 LRFStrGZustV ist ein Verfahrensschritt, der denklogisch nach Satzungsbeschluss und Ausfertigung, aber vor Bekanntmachung der Sondernutzungssatzung erfolgt. In Übereinstimmung mit den aufgezeigten Maßstäben ist daher an dem Punkt des Verfahrens anzusetzen, der fehlerhaft verlaufen ist. Dies ist die Bekanntmachung ohne das Vorliegen der erforderlichen Zustimmung. Sie war daher - wie geschehen - nachträglich einzuholen und zusammen mit der Satzung erneut bekanntzumachen. Die davor liegenden Verfahrensschritte, insbesondere die nochmalige Befassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin, mussten dagegen zum Zwecke der Heilung nicht wiederholt werden.
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(2) Offen erscheint, ob § 1 Abs. 1 Sondernutzungssatzung insoweit gegen höherrangiges Recht verstößt, als er den Anwendungsbereich der Satzung auf Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen erstreckt (dazu unter (a)). Die daraus resultierende teilweise Unwirksamkeit der Bestimmung dürfte aber nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen (dazu unter (b)).
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(a) § 1 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung erstreckt den Anwendungsbereich der gesamten in Rede stehenden Satzung neben öffentlichen Straßen, die in der Straßenbaulast der Antragsgegnerin stehen, auch auf Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Für die letzten beiden Fälle erscheint nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung offen, ob es für diese Satzungsbestimmung eine hinreichende Rechtsgrundlage gibt.
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Soweit die Satzung – wie sich aus ihrer Präambel ergibt – auf § 8 Abs. 1 FStrG gestützt ist, vermag diese Bestimmung die angegriffene Satzungsnorm nicht zu stützen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG kann die Gemeinde durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Diese Vorschrift stellt auf “Ortsdurchfahrten” ab. Sie werden in § 5 Abs. 4 FStrG definiert als „Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.“ § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG erfasst demnach Ortsdurchfahrten von Kreis- oder Landstraßen nicht.
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Auch die Satzungsermächtigung in § 16 Abs. 7 StrG dürfte keine taugliche Rechtsgrundlage bieten. Sie bezieht sich nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut lediglich auf Gemeindestraßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 StrG), nicht aber auf Landesstraßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG) und Kreisstraßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG). An dieser Einteilung ändert sich auch nichts, wenn es sich bei der in Rede stehenden Straße - wie hier der ... Straße - um eine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 8 StrG handelt. Wie Absatz 1 dieser Bestimmung klarstellt, ist „[e]ine Ortsdurchfahrt […] der Teil einer Landesstraße oder einer Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt […]“. § 1 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung kann folglich, soweit sie sich auf Landes- und Kreisstraßen bezieht, auch in § 16 Abs. 7 StrG keine rechtliche Grundlage finden.
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Offen erscheint dagegen, ob eine taugliche Satzungsermächtigung in § 4 Abs. 1 GemO in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG erblickt werden kann. Auf diese Vorschrift ist die Satzung ausweislich ihrer Präambel – auch – ausdrücklich gestützt, und es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass diese Satzungsermächtigung zur Anwendung gelangen kann, soweit nicht eine speziellere Satzungsermächtigungsgrundlage eingreift (vgl. Senatsurteil vom 13.11.1979 - V 263/79 - juris, Rn. 19, und vom 20.1.1994 - 5 S 695/93 - juris, Rn. 20 f.). Dies erscheint im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen, da § 16 Abs. 7 StrG eine vorrangige – und insoweit abschließende – Satzungsermächtigung nur für die dort geregelten Fälle darstellen dürfte. Darüber hinaus dürfte der Antragsgegnerin aber jedenfalls, soweit es um Regelungen über die Ausübung des Ermessens bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG geht, eine Regelungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 GemO zukommen, da sie für die Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen Straßenbaulastträgerin (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 und 2 StrG ausgehend von einer Einwohnerzahl der Antragsgegnerin von 44.624 bei der letzten Volkszählung 2011) und damit auch insoweit zuständige Straßenbaubehörde ist (§ 50 Abs. 3 Nr. 1b) und 2b) StrG).
27 
(b) Diese Frage muss indes nicht weiter vertieft werden, denn selbst wenn man mit der Antragstellerin an dieser Stelle von der Unwirksamkeit dieser Satzungsbestimmung ausginge, dürfte dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen.
28 
Die Gesamtnichtigkeit ist Folge der Nichtigkeit von Einzelregelungen, wenn diese mit der gesamten Regelung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567, und Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58, jeweils zu Bebauungsplänen; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462, zu einer kommunalen Friedhofssatzung). Dies dürfte hier nicht der Fall sein.
29 
Zwar ist zuzugeben, dass die Regelung über den Anwendungsbereich der Satzung in § 1 Abs. 1 letztlich für die Anwendung aller nachfolgenden Satzungsbestimmungen von Bedeutung ist. Allerdings ergibt sich hieraus noch kein “untrennbarer Zusammenhang” der Einzelregelung mit der Gesamtregelung. Denn die Unwirksamkeit einzelner Teile von § 1 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung – hier die Wörter „Landes- und Kreis(straßen)“ – belässt einen sinnvollen Teil der Satzung, da ihr ein Anwendungsbereich für Straßen, die in der Baulast der Antragsgegnerin stehen, sowie für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen verbleibt.
30 
(3) § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung dürfte nach bisherigem Erkenntnisstand wohl gegen höherrangiges Recht verstoßen (dazu unter (a)). Eine Gesamtnichtigkeit der Satzung dürfte hieraus aber nicht folgen (dazu unter (b)).
31 
(a) § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung dürfte wohl gegen höherrangiges Recht verstoßen.
32 
Diese Satzungsregelung im Abschnitt „Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche“ bestimmt, dass, soweit Sitzgelegenheiten beantragt werden, eine Erlaubnis nur erteilt werden kann, „wenn eine kostenlose Gästetoilette nachgewiesen wird“.
33 
Dieser für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche erforderliche Nachweis einer kostenlosen Gästetoilette findet in § 16 Abs. 7 StrG offensichtlich keine rechtliche Grundlage. Es handelt sich bei dieser Satzungsbestimmung weder um eine Vorschrift, nach der bestimmte Sondernutzungen an Gemeindestraßen keiner Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG bedürfen (vgl. § 16 Abs. 7 Satz 1 StrG), noch erlaubt sie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ohne zeitliche Befristung oder Widerrufsmöglichkeit beziehungsweise unter Einräumung von Ersatzmöglichkeiten bei Widerruf der Erlaubnis oder Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße (vgl. § 16 Abs. 7 Satz 2 StrG).
34 
Die Satzungsbestimmung kann – für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen – wohl auch nicht auf § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG gestützt werden. Abweichend vom Wortlaut des § 16 Abs. 7 StrG erlaubt diese Vorschrift zwar neben der Möglichkeit, durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis zu befreien, auch, die “Ausübung” der Sondernutzung zu regeln. § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung betrifft aber nicht einen Fall der “Ausübung” der Sondernutzung, also das “Wie” der Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, sondern die Vorschrift stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis auf, betrifft mithin also das “Ob” der Sondernutzung.
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§ 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung dürfte nach bisherigem Erkenntnisstand schließlich auch in § 4 Abs. 1 GemO i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG keine Rechtsgrundlage finden. Da die Satzungsgebung materiell Verwaltungstätigkeit darstellt, kann die Satzung nicht höhere Voraussetzungen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis aufstellen als dies in einer, in Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG ausgeübten verwaltungsbehördlichen Einzelentscheidung möglich wäre. Mit anderen Worten darf die Antragsgegnerin zwar im Rahmen ihrer allgemeinen Satzungsermächtigung das ihr in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eröffnete Ermessen in einer Satzung regeln und so einer gleichmäßigen Ausübung zuführen. Die Satzung muss aber im gleichen Maße wie in einer behördlichen Einzelentscheidung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen bei der Ausübung des Ermessens beachten. Entsprechend dem Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG erfasst das Ermessensprogramm dieser Vorschrift in erster Linie nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs. Andere Erwägungen halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. Senatsurteil vom 1.8.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677, und vom 17.3.2000 - 5 S 369/99 - NVwZ-RR 2001, 159; Senatsbeschluss vom 2.11.2009 - 5 S 3121/08 - NVwZ-RR 2010, 164). Ordnungs-, gewerbe- oder gaststättenrechtliche Gesichtspunkte dürften dagegen nicht hierzu gehören (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - juris; BayVGH, Urteil vom 20.1.2004 - 8 N 02.3211 - NVwZ-RR 2004, 879 [880]).
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Gemessen daran dürfte § 18 Abs. 3 Satz 1 Sondernutzungssatzung den zulässigen gesetzlichen Rahmen zur satzungsrechtlichen Regelung der Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen verlassen; jedenfalls spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür. Das “Abhängigmachen” der straßenfremden Nutzung in Form von bestuhlter Außenbewirtschaftung von einer kostenlosen Gästetoilette dient nach den sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Erkenntnissen nicht – auch – dazu, straßenbezogenen Belangen, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder etwa der Vermeidung von Verunreinigungen der Straße (vgl. § 42 StrG), Rechnung zu tragen. Vielmehr geht es der Antragsgegnerin augenscheinlich nur darum, einen Mangel an öffentlich zugänglichen Toiletten auszugleichen und hierfür die Gewerbetreibenden in der Innenstadt in die Verantwortung zu nehmen (vgl. Beschlussvorlage Nr. 2015/244 der Antragsgegnerin sowie Anlagen Ast. 4 und 5). Hieran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin im Zuge der neuerlichen Beschlussfassung über die Sondernutzungssatzung mit § 18 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung nunmehr (auch) das Ziel verfolgt, der zunehmenden „Möblierung des öffentlichen Raumes“ (vgl. Beschlussvorlage der Antragsgegnerin Nr. 2016/262) entgegenzuwirken. Zwar erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Zunahme bestuhlter Außenbewirtschaftung dazu führen kann, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Allerdings lässt die Anknüpfung an das Vorhandensein einer kostenlosen Kundentoilette als Auswahlkriterium für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis den erforderlichen Bezug zur Straße vermissen. Denn auch im Rahmen des “Verteilungsermessens”, dessen Ausübung in der Satzung antizipiert wird, dürfen nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen (vgl. Senatsurteil vom 18.3.2014 - 5 S 348/13 - NVwZ-RR 2014, 539).
37 
(b) Dürfte nach alledem § 18 Abs. 3 Satz 1 der Sondernutzungssatzung mit höherrangigem Recht unvereinbar sein, dürfte dies nicht eine Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich ziehen. Denn es fehlt voraussichtlich an dem hierfür erforderlichen untrennbaren Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtregelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991, a. a. O., und Urteil vom 19.9.2002, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2014, a. a. O.). Bei der Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 1 Sondernutzungssatzung handelt es sich um eine Bestimmung innerhalb des zweiten Teils („Einzelne Sondernutzungen“) und des zweiten Abschnitts der Satzung („Außenbewirtschaftung auf öffentlicher Verkehrsfläche“). Bereits diese systematische Stellung verdeutlicht den isolierten Standort der Satzungsbestimmung innerhalb des gesamten Regelungskomplexes der Satzung. Eine - zur Gesamtnichtigkeit führende - Verknüpfung mit anderen Satzungsvorschriften ist gerade nicht zu erkennen; vielmehr verbleibt bei Teilunwirksamkeit ein sinnvoller Satzungsinhalt im Übrigen bestehen. Gründe, die Gesamtnichtigkeit anzunehmen, hat die Antragstellerin im Übrigen selbst nicht angeführt.
38 
(4) Ob § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung gegen höherrangiges Recht verstößt, erscheint offen (dazu unter (a)). Ungeachtet dessen dürfte eine Gesamtnichtigkeit der Satzung hieraus aber ebenfalls nicht folgen (dazu unter (b)).
39 
(a) § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung sieht vor, dass Gaststätten sowie Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 12 Gaststättengesetz auf Antrag an den vier Adventssamstagen einen Getränkeverkaufsstand vor der Gaststätte beziehungsweise dem Betriebssitz erhalten können, wobei nur der Verkauf eigener Getränke zulässig ist.
40 
Diese Vorschrift dürfte weder in § 16 Abs. 7 StrG noch - bezogen auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen - in § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG eine Rechtsgrundlage finden. Ob die allgemeine Satzungsermächtigung in § 4 Abs. 1 GemO eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellen kann, erscheint offen. Fraglich dürfte ferner sein, ob für eine Differenzierung zwischen „Gaststätten sowie Inhaber[n] einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 12 Gaststättengesetz“ und sonstigen gewerblichen Straßenanliegern ein sachlicher Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, um zu rechtfertigen, dass jene keine Erlaubnis für das Errichten eines Getränkeverkaufsstands an den vier Adventssamstagen erhalten können. Schließlich erscheint zweifelhaft, ob die maßgebliche Satzungsbestimmung über den erforderlichen straßenrechtlichen Bezug verfügt.
41 
(b) Die Teilnichtigkeit von § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung dürfte aber ebenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen. Denn es dürfte erneut an dem hierfür erforderlichen untrennbaren Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtregelung fehlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991, a. a. O., und Urteil vom 19.9.2002, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2014, a. a. O.). § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung ist in vergleichbarer Weise wie § 18 Abs. 3 Satz 1 Sondernutzungssatzung eine isolierte Bestimmung, die mit den übrigen Satzungsvorschriften nicht in einem “abhängigen” Zusammenhang steht. Wird § 18 Abs. 5 der Sondernutzungssatzung als unwirksam hinweggedacht, verbleibt dennoch im Übrigen ein sinnvoller Rest satzungsrechtlicher Vorschriften. Gründe, die Gesamtnichtigkeit anzunehmen, hat die Antragstellerin schließlich selbst nicht angeführt.
42 
(5) Ob § 3 der Sondernutzungssatzung gegen höherrangiges Recht verstößt, stellt sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offen dar (dazu unter (a)). Eine Gesamtnichtigkeit dürfte bei unterstellter Teilnichtigkeit dieser Bestimmung jedoch nicht eintreten (dazu unter (b)).
43 
(a) § 3 der Sondernutzungssatzung stellt Regeln für das „Erlaubnisverfahren“ auf, indem die Einhaltung von Formvorgaben für den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorgegeben werden (§ 3 Abs. 1) und Antragsteller darüber hinaus zeitliche Vorgaben zu beachten haben (§ 3 Abs. 2). Wenngleich § 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG und § 16 Abs. 7 StrG augenscheinlich keine taugliche Rechtsgrundlage für diese Satzungsnorm sein können, so erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass § 4 Abs. 1 GemO es der Antragstellerin erlaubt, das Verwaltungsverfahren in ihrem eigenen Wirkungskreis – abweichend von der grundsätzlichen Nichtförmlichkeit (vgl. § 10 Satz 1 LVwVfG) – auszugestalten. So erscheint denkbar, dass „besondere Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 10 Satz 1 LVwVfG auch solche satzungsrechtlicher Natur sein könnten.
44 
(b) Diese Frage muss indes nicht vertieft werden. Denn die Teilnichtigkeit von § 3 der Sondernutzungssatzung dürfte nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen, da es an dem hierfür erforderlichen untrennbaren Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtregelung fehlen dürfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991, a. a. O., und Urteil vom 19.9.2002, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2014, a. a. O.). Ähnlich wie § 1 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung stellt § 3 zwar eine zentrale Satzungsvorschrift dar, wie sich aus der systematischen Stellung im ersten Teil der Satzung („Allgemeiner Teil“) ergibt. Gleichwohl bleibt bei Hinwegdenken von § 3 der Sondernutzungssatzung ein sinnvolles Satzungsgefüge übrig. Dies gilt vor allem deshalb, weil an die Stelle der möglicherweise unwirksamen Satzungsbestimmung die gesetzliche Bestimmung des § 10 Satz 1 LVwVfG tritt und insofern keine Regelungslücke zurückbleibt. Gründe, die Gesamtnichtigkeit anzunehmen, hat die Antragstellerin im Übrigen selbst nicht angeführt.
45 
(6) Schließlich erscheint nach summarischer Prüfung offen, ob die Übertragung der Entscheidungszuständigkeiten in § 19 Abs. 3 Satz 2 und § 28 der Sondernutzungssatzung auf die „Straßenverkehrsbehörde“ anstelle der Straßenbaubehörde in § 8 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 7 StrG oder § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eine taugliche Rechtsgrundlage findet oder, worauf die Antragsgegnerin abstellt, diese Zuordnung der Entscheidungskompetenz nur ein bestimmtes Amt in ihrer Organisationszuständigkeit meint, weil sie selbst insgesamt Träger der zuständigen Behörden ist. Auch insoweit dürfte aber eine etwaige Teilnichtigkeit dieser Bestimmungen nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Sondernutzungssatzung führen, da es erneut am erforderlichen untrennbaren Zusammenhang zwischen Einzel- und Gesamtregelung fehlen dürfte. Gründe, die Gesamtnichtigkeit anzunehmen, hat die Antragstellerin im Übrigen selbst nicht angeführt.
46 
b) Dürften nach alledem allenfalls einzelne Bestimmungen der Sondernutzungssatzung im Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären sein, so lässt der weitere Vollzug der Satzung jedoch insoweit keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin - teilweise - günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar sind.
47 
aa) Zur Begründung eines schweren Nachteils beruft sich die Antragstellerin auf die besondere Dringlichkeit des Falles. So seien ihr bis einschließlich 2015 Sondernutzungserlaubnisse für eine Außenbestuhlung vor ihrer Filiale erteilt worden, während über ihren Antrag vom 13.10.2016 für die Saison 2017 noch nicht entschieden worden sei. Dieser Gesichtspunkt ist insoweit hinfällig geworden, als die Antragsgegnerin zwischenzeitlich über den Antrag der Antragstellerin vom 13.10.2016 durch Bescheid vom 8.3.2017 abschlägig entschieden hat. Dessen ungeachtet drohen der Antragstellerin auch deshalb keine gewichtigen Nachteile, weil sie auf ihren Antrag hin eine Sondernutzungserlaubnis unter anderem für das Aufstellen von fünf Stehtischen erhalten hat (vgl. Verfügung der Antragsgegnerin vom 7.12.2016). Diese fünf Stehtische dürften immerhin mindestens 20 Personen Raum für die Inanspruchnahme der Außenbewirtung bieten.
48 
bb) Soweit die Antragstellerin erhebliche finanzielle Einbußen geltend macht, hat sie jene weder näher dargelegt noch glaubhaft gemacht (vgl. zur Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO: VGH Bad-Württ., Beschluss vom 13.12.1989 - 3 S 2875/89 - VBlBW 1990, 182; Nds. OVG, Beschluss vom 15.8.1983 - 6 D 7/83 - NVwZ 1984, 185; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 47, Rn. 148 m. w. N.). Darüber hinaus werden drohende finanzielle Einbußen insoweit kompensiert, als die Antragstellerin auf Grundlage der Verfügung der Antragsgegnerin vom 7.12.2016 berechtigt ist, fünf Stehtische aufzustellen.
49 
cc) Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der weitere Vollzug der im Hauptsacheverfahren allenfalls für unwirksam zu erklärenden Teile der Sondernutzungssatzung für betroffene Dritter und/oder die Allgemeinheit gewichtige Nachteile begründen könnte.
II.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
51 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG.
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - 5 S 533/17

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - 5 S 533/17

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - 5 S 533/17 zitiert 12 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung


(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserric

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 5 Träger der Straßenbaulast


(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 16 Planungen


(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bund

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 22 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserricht

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - 5 S 533/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - 5 S 533/17 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. März 2017 - 6 S 309/17

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 Vw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Aug. 2016 - 5 S 437/16

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Tenor Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - 5 S 348/13

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2012 - 6 K 625/12 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerich

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. März 2010 - 3 K 319/09

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Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der Normenkontrolle, die Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit für unwirksam zu erklären. 2 Der in A-Stadt wohnhaf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Nov. 2009 - 5 S 3121/08

bei uns veröffentlicht am 02.11.2009

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2008 - 8 K 4194/07 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnah

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der Normenkontrolle, die Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit für unwirksam zu erklären.

2

Der in A-Stadt wohnhafte Antragsteller ist Inhaber eines Ladengeschäftes in der H-Straße in A-Stadt. Er betreibt dort seit dem 20. Oktober 2005 einen sog. Spätverkauf mit angeschlossenem Imbiss.

3

Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die §§ 1 und 94 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) am 12. Dezember 2008 folgende Gefahrabwehrverordnung erlassen:

4

§ 1 – Allgemeines Verbot

5

(1) Unbeschadet der §§ 117 und 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im gesamten Stadtgebiet das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung liegt insbesondere bei Anpöbeln, Beschimpfen, lautes Singen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen und ähnlichen Behältnissen, Notdurftverrichtungen oder Erbrechen vor.

6

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Bereiche, welche nach Gaststättenrecht konzessioniert sind.

7

§ 2 – Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des H-platzes

8

(1) Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist täglich in der Zeit von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten.

9

…..

10

§ 3 – Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Willy-Brandt-Platzes

11

(1) Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist ganztägig verboten.

12

…..“

13

Der örtliche Geltungsbereich der Verbote im Bereich des H-platzes bzw. Willy-Brandt-Platzes ist in der Verordnung durch Bezeichnung der betroffenen Straßenabschnitte und durch eine der Verordnung beigefügte kartographische Darstellung näher umschrieben. Ferner ist jeweils bestimmt, dass die Verbote nicht für Bereiche gelten, welche nach Gaststättenrecht konzessioniert sind. Gemäß § 4 der Verordnung kann die Antragsgegnerin von den Verboten dieser Verordnung in „begründeten Einzelfällen“ Ausnahmen zulassen, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. § 5 enthält eine Regelung über Ordnungswidrigkeiten. Die Verordnung hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren und ist eine Woche nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 (S. 673) in Kraft getreten.

14

Am 31. August 2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO gestellt und beantragt, die §§ 1 bis 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

15

Der Antragsteller sieht sich durch die Gefahrenabwehrverordnung in seinen Freiheitsrechten verletzt. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass er sich nicht einmal vor die Tür seines Geschäftes setzen bzw. im offenen Türbereich stehen und dort ein Bier, ein Biermischgetränk oder einen „Alkopop“ trinken dürfe, da sein Ladengeschäft in dem vom Alkoholverbot erfassten Bereich um den H-platz belegen sei. Er halte auch die Grenzziehung der örtlichen Ausdehnung des Alkoholverbotes für willkürlich. Im Übrigen bezweifle er, dass diese willkürliche Grenzziehung überhaupt zu einem Rückgang der Kriminalität geführt habe und nicht lediglich zu einer Verlagerung vom H-platz bzw. Bahnhofsvorplatz auf die Nebenstraßen. Er bezweifle weiter, dass überhaupt aussagekräftige Statistiken zur Kriminalitätsentwicklung in diesen Bereichen existierten. Im Übrigen sei das Alkoholverbot als solches ungeeignet, da es alle Bürger „über einen Kamm schere“ und die große Masse ruhiger und gesitteter Bürger dafür bestrafe, dass es die Polizei nicht fertigbringe, das strafbare Handeln vereinzelter Störenfriede zu unterbinden. Im Übrigen seien die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung nicht von der Ermächtigung der §§ 1, 93 f. SOG LSA gedeckt. § 1 der Gefahrenabwehrverordnung sei unwirksam, weil die Norm zu unbestimmt sei und damit bereits gegen das Erfordernis in § 96 Abs. 1 SOG LSA verstoße. Es sei einem objektiven Betrachter keine Abgrenzung zwischen erlaubtem und nicht erlaubtem Handeln möglich. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu einer ähnlichen Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Freiburg im Breisgau festgestellt, dass diese unwirksam sei.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

die §§ 1 bis 3 der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit der Stadt A-Stadt vom 04. Dezember 2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt A-Stadt vom 18. Dezember 2008, für nichtig bzw. unwirksam zu erklären.

18

Die Antragsgegnerin beantragt,

19

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

20

Sie trägt vor: In den Jahren 2006 und 2007 habe sich der Bereich des H-platzes zu einem polizeilichen und sicherheitsbehördlichen Kriminalitätsschwerpunkt und einem Treffpunkt von Personen entwickelt, welche dort außerhalb der Gastronomie Alkohol konsumierten. Von diesen Personen seien regelmäßig Gefährdungen ausgegangen. Es sei wiederholt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Hierbei seien auch mehrere Personen verletzt worden. Durch den Konsum von Alkohol sei dabei die Aggressivität des Verhaltens verstärkt und die Hemmschwelle zur Anwendung körperlicher Gewalt deutlich gesenkt worden. Auch sei durch diesen Personenkreis das Umfeld durch Lärmen und „aufgedrehte“ Musikanlagen aus Kraftfahrzeugen belästigt worden. Weiterhin hätten diese Personen Verunreinigungen der öffentlichen Verkehrsflächen verursacht. Insbesondere Scherben durch weggeworfene Glasflaschen hätten für Gefährdungen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs gesorgt. Die Straftatenstatistik belege diese Entwicklung. Im Bereich des H-platzes sei es im Jahr 2007 zu einem Anstieg der Körperverletzungsdelikte auf 70 Taten gegenüber 56 Taten im Jahr 2006 gekommen. Eine Allgemeinverfügung zur Gefahrenabwehr für den Bereich des H-platzes vom 25. Januar 2008 hätte vom 01. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 gegolten, jedoch nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Die Regelungen der Allgemeinverfügung hätten auch mit einem großen personellen Aufwand seitens der städtischen Ordnungskräfte und der Polizei nicht in dem beabsichtigten Umfang durchgesetzt werden können. Seit dem Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung habe sich die Lage um den H-platz hingegen deutlich entspannt. So könnten insbesondere die weiblichen Gäste der Gaststätten am H-platz ungehindert vor der Tür im Freien rauchen, ohne angepöbelt oder belästigt zu werden. Auch stünden die Sitzbänke wieder jedermann zur Verfügung und die Aufenthaltsqualität auf dem H-platz habe sich verbessert. Nach Einschätzung des städtischen Abfallwirtschaftsbetriebes habe sich die Sauberkeit im Umfeld des H-platzes deutlich verbessert. Das Müllaufkommen sei um ca. 40 % gesunken. Es gebe auch bedeutend weniger Glasbruch; es lägen nur noch vereinzelt zerbrochene Flaschen umher. Es entspreche den allgemeinen Lebenserfahrungen und den Erkenntnissen fachkundiger Stellen, dass es zu Ordnungswidrigkeiten komme (und damit zu einer Realisierung einer konkreten Gefahr), wenn im Bereich des H-platzes außerhalb konzessionierter Flächen Alkohol getrunken werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sowohl am H-platz als auch auf dem Willy-Brandt-Platz üblicherweise kein gemütliches Verweilen von Personen zu verzeichnen sei, welche damit einhergehend in geringen Mengen Alkohol konsumierten. Vielmehr würden diese Bereiche von Gruppen von Jugendlichen aufgesucht, bei denen der Alkoholkonsum im Vordergrund stehe. Entsprechende Mengen von Alkohol würden mitgeführt. Insbesondere Bier werde kistenweise vorgehalten. Vor Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung hätten die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit den bisherigen polizei- und ordnungsrechtlichen Befugnissen nicht hinreichend bekämpft werden können. Stichprobenartige Kontrollen und selbst größere Präsenz seien nicht ausreichend gewesen. Gerade Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. das erhöhte Müllaufkommen und die Lärmbelästigungen, ließen sich mangels Zuordnung nicht vermeiden und sanktionieren.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Der Antrag ist zunächst statthaft.

23

Die angegriffene Vorschrift ist eine Verordnung, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle durch das Landesrecht vorgesehen ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 10 AGVwGO LSA).

24

Der Antrag ist auch zulässig.

25

Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Verordnung ist gewahrt.

26

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch hinsichtlich aller Bestimmungen der angegriffenen Verordnung antragsbefugt. Die Antragsbefugnis wird nach dieser Bestimmung jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass der Antragssteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Anders als die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Erklärung einer Rechtsvorschrift für unwirksam nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht voraus. Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Die Anforderungen an die Antragsbefugnis dürfen daher nicht überspannt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach erst, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragsstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, NVwZ-RR 2006, 36 m. w. N.). Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG, welche auch den Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit umfasst, ein subjektives Recht darauf zusteht, dass bei hoheitlichen Eingriffen und Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Geschützt ist durch die allgemeine Handlungsfreiheit damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 -, BVerfGE 54, 143 und Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137). Der Einzelne kann die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte verlangen, ob eine die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkende Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ob sie also formell und materiell mit höherrangigem Recht im Einklang steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, a. a. O.) Der Antragsteller kann geltend machen, durch die Verordnung bzw. deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller wohnt und arbeitet in A-Stadt. Er möchte auch in Zukunft u. a. in den in der Verbotsverordnung genannten Bereichen die Gelegenheit haben, Alkohol zu konsumieren. Das hat er in der Antragsschrift hinsichtlich des Hasselbachplatzes ausdrücklich geltend gemacht und sich im Übrigen mit der Anfechtung der §§ 1 und 3 der Verordnung konkludent vorbehalten. Er gehört damit zum Kreis der potenziell Betroffenen. Er läuft, auch wenn er es nicht darauf anlegt, Dritte erheblich zu beeinträchtigen, gleichwohl bei einem Konsum von Alkohol Gefahr, dass die Antragsgegnerin hinzutretende Lebensäußerungen oder Handlungen, etwa das Singen eines Liedes, als Auswirkungen seines Alkoholgenusses ansieht, die geeignet sind, derartige Beeinträchtigungen hervorzurufen.

27

Der Antrag ist auch begründet. Die am 4. Dezember 2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene und am 12. Dezember 2008 ausgefertigte Gefahrenabwehrverordnung ist ungültig, da die Verbotsbestimmungen der §§ 1 bis 3 der Gefahrenabwehrverordnung (im Folgenden: GefahrenabwehrVO) nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

28

Es bestehen zwar keine Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Gefahrenabwehrverordnung. Die Verordnung ist mit der erforderlichen Zustimmung des Stadtrates der Antragsgegnerin erlassen worden (vgl. §§ 94 Abs. 2 SOG LSA, 44 Abs. 3 Nr. 1 GO LSA) und dem Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 SOG LSA zur Zustimmung vorgelegt worden. Eine ordnungsgemäße Verkündung i.S.d. §§ 99 Abs. 2 SOG LSA, 2 Abs. 1 VerkündG LSA) durch die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin liegt ebenfalls vor.

29

§ 1 GefahrenabwehrVO verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot hinreichender Bestimmtheit. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit grundsätzlich nicht entgegen; allerdings müssen sich aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348; VGH Mannheim, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 -, VBlBW 2010, 33). Wenn - wie hier - eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen selbst entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754; Beschl. v. 22.06.1988 - 2 BvR 234/87 - BVerfGE 78, 374). Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.06.1998, a. a. O.).

30

Diesem Maßstab wird § 1 GefahrenabwehrVO nicht gerecht. Die darin normierten Tatbestandsmerkmale ermöglichen keine hinreichend eindeutige Abgrenzung zwischen verbotenem und noch zulässigem Verhalten.

31

Was mit „Lagern“ oder „dauerhaftem Verweilen“ gemeint ist, ist einer Auslegung zwar noch grundsätzlich zugänglich. Der Begriff des „Lagerns“ kann mit der Einrichtung eines Rast- und Ruheplatzes einer Person umschrieben werden. Auch der unbestimmte Rechtsbegriff „dauerhaftes Verweilen“ lässt sich dahingehend begrenzen, dass eine lediglich kurze Unterbrechung der Fortbewegung, etwa um ein alkoholisches Getränk zu sich zu nehmen, hiervon nicht erfasst sein soll.

32

Die Norm ist jedoch nicht hinreichend bestimmt, da nach dem Wortlaut der Norm nicht eindeutig erkennbar ist, ob mit dem Lagern oder dauerhaften Verweilen in der „Öffentlichkeit“ nur der Aufenthalt auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im gesamten Stadtgebiet der Antragsgegnerin gemeint ist oder ob auch ein zur Beeinträchtigung Dritter geeignetes Lagern oder dauerhaftes Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum auf privaten, jedoch öffentlich zugänglichen Grundstücken in A-Stadt untersagt werden soll.

33

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine hinreichende Auslegung nicht anhand der Systematik der Vorschrift möglich. Die Einschränkung in § 1 Abs. 2 GefahrenabwehrVO, wonach das Verbot nicht für Bereiche gilt, welche nach Gaststättenrecht konzessioniert sind, kann nicht als Auslegungshilfe für die Interpretation des Begriffs der „Öffentlichkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 GefahrenabwehrVO herangezogen werden, da sich diese Bereiche sowohl auf Privatgrundstücken als auch - im Rahmen einer Sondernutzung - auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen befinden können.

34

Der Begriff der „Öffentlichkeit“ im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung ist auch durch andere Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht näher eingrenzbar. So wird etwa in § 43 Abs. 7 SOG LSA hinsichtlich der ordnungsrechtlichen Befugnisse zum Betreten und Durchsuchen von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen ebenfalls als Anknüpfungsmerkmal das Tatbestandsmerkmal „der Öffentlichkeit zugänglich“ verwandt. Bei der Auslegung des Ausdrucks „der Öffentlichkeit zugänglich“ und der Klärung, wovon und von wem die Zugänglichkeit abhängt, kann grundsätzlich auf die verfassungsrechtliche Einordnung der Vorschrift zurückgegriffen werden. Sie steht im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 GG, wobei der Begriff „Wohnung“ nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne, sondern auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfasst. Zur „Wohnung“ gehören auch diejenigen Teile der Betriebsräume oder des umfriedeten Besitztums, die der Veranstalter aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat; auch dann gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthaltes. Als Beispiele für solche öffentlich zugänglichen Orte werden Hotels, Theater, Kinos, Schwimmbäder, Stadien, Museen, Spielsalons und Kaufhäuser genannt (vgl. die Aufzählung bei Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Abschnitt F Rdnr. 724). Andere Räumlichkeiten dagegen behalten trotz des Besuchs einer Vielzahl von Personen einen grundsätzlich privaten Charakter (etwa die Warteräume einer Arztpraxis oder einer Anwaltskanzlei). Für letztere fehlt es typischerweise an der Einwilligung des Inhabers zu einem unbeschränkten Zutritt, wenngleich er diese - etwa an einem Tag der Offenen Tür - erteilen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.09.2009 - 1 B 29.09 - juris). Ohne eine umfassende Einwilligung sind die Räume trotz der mit den Besuchern verbundenen Teilöffentlichkeit nicht „öffentlich“ im Sinne des § 43 Abs. 7 SOG LSA. Wann eine „öffentliche Zugänglichkeit“ daher allgemein vorliegt, bestimmt auch diese Vorschrift nicht. Die polizei- und ordnungsrechtliche Literatur sieht fast ausnahmslos von einer konkreten Definition des Begriffs der „öffentlich zugänglichen“ Räume ab (vgl. z.B. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. F Rdnr. 724; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, § 3 Rn. 155). Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte regelmäßig eine Einzelfallbetrachtung angestellt, ohne dass über die oben dargestellten abstrakten Rechtssätze hinaus, der Begriff der „öffentlich zugänglichen“ Räume näher definiert wird (vgl. zu einer allgemein zugänglichen Teestube eines privaten Vereins: BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 6 C 26.03 -, BVerwGE 121, 345). Vor diesem Hintergrund ist für den Adressaten des § 1 GefahrenabwehrVO nicht hinreichend erkennbar, ob z. B. eine öffentlich zugängliche Werbeveranstaltung eines Unternehmens auf einem Privatgrundstück, auf der die Besucher zumindest eine Weile verbleiben sollen und auf der Alkohol konsumiert (nicht notwendigerweise ausgeschenkt) wird, von der Verbotsnorm erfasst wird und der Veranstalter sich daher ggf. um eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 GefahrenabwehrVO bemühen muss.

35

Auch der Begründung der Gefahrenabwehrverordnung in der Drucksache DS0521/08 lässt sich nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen, wie der Begriff der „Öffentlichkeit“ auszulegen ist. So heißt es auf Seite 4 der Drucksache: „In A-Stadt gibt es zur Zeit ca. 40 Treffpunkte, an denen regelmäßig Alkohol in der Öffentlichkeit getrunken wird (auch auf Privatgrundstücken , insbesondere Einkaufsmärkten).“ Auf Seite 6 heißt es hingegen zum Regelungsinhalt des § 1 GefahrenabwehrVO: „Das Lagern oder dauerhafte Verweilen aufStraßen und öffentlichen Anlagen außerhalb konzessionierter Freiflächen in Verbindung mit Alkoholkonsum, wird untersagt, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen.“ (Hervorhebungen jeweils durch den Senat).

36

Weiterhin ist die Verordnung auch insoweit zu unbestimmt, als das Verbot an das Lagern und dauerhafte Verweilen in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol anknüpft. Nach dem maßgeblichen Wortlaut der Vorschrift setzt der Tatbestand der Verbotsnorm keine „finale Verknüpfung“ dergestalt voraus, dass das „Lagern“ oder „dauerhafte Verweilen“ zum Zwecke des Konsums von Alkohol erfolgt (vgl. zu einer solchen Bestimmung: VGH Mannheim, Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2340/08 -, VBlBW 2010, 33; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.09.1997 -Ss (Z) 221/97 (62/97) -, NJW 1998, 251). Dem maßgeblichen Wortlaut nach muss der Alkoholkonsum nur in irgendeinem Zusammenhang mit dem „Lagern“ oder „dauerhaften Verweilen“ stehen. Nach dem Wortlaut der Bestimmung bleibt offen, ob etwa auch solche Personen ordnungswidrig handeln, die sich ohne selbst Alkohol zu konsumieren lediglich in einer Gruppe aufhalten, bei der ein Einzelner Alkohol zu sich nimmt, wenn dieser oder eine andere Person aus der Gruppe Handlungen vornimmt, die geeignet sind, Dritte zu beeinträchtigen. Aufgrund der unklaren Formulierung bleibt auch offen, ob auch ein Alkoholkonsum zeitlich vor dem Lagern bzw. dauerhaften Verweilen geeignet sein kann, die Verbotsfolge auszulösen.

37

Unbestimmt ist § 1 GefahrenabwehrVO auch insoweit, als sie die Folgen des Alkoholkonsums zu beschreiben versucht, der das Verbot, nämlich bereits das Lagern bzw. das dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum, auslösen soll. Die Auswirkungen des Alkoholkonsums müssen danach „geeignet“ sein, „Dritte erheblich zu beeinträchtigen“. Die Antragsgegnerin hat dabei im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 16.06.1999 - 4 K 2/99 - juris zur Nichtigkeit einer Sondernutzungssatzung; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2002 - 1 S 1963/02 - NVwZ 2003, 115 und Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - VBlBW 1999, 101) und dem Erlass des Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2008 zwar hinreichend beachtet, dass allein durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum noch kein ordnungswidriger Zustand herbei geführt wird, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Beeinträchtigungen Dritter verbundenen Ausfall- und Folgeerscheinungen, wie etwa aggressivem Verhalten, Verunreinigungen durch weggeworfene Gegenstände oder ähnlichem. Um bereits im Vorfeld des Auftretens von Beeinträchtigungen einschreiten zu können, hat die Antragsgegnerin jedoch versucht, die von ihr als ordnungswidrig angesehenen Verhaltensweisen mit einer weit gefassten Formulierung und „Regelbeispielen“ zu bestimmen, in denen es ihren Erwartungen nach zu solchen Folgeerscheinungen kommen wird. Die für eine Normanwendung notwendige Beschreibung der näheren Umstände, unter denen diese Befürchtungen gerechtfertigt sind, beschreibt die Antragsgegnerin hingegen nicht. Das Lagern bzw. Verbot des Verweilens in Verbindung mit Alkoholkonsum wird im Ergebnis unter den Vorbehalt einer weiteren Sachverhaltsfeststellung durch die zuständigen Ordnungskräfte gestellt, d.h., dass in jedem Einzelfall noch eine Überprüfung stattfinden muss, ob tatsächlich eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung gegeben ist. Hierbei ist schon aufgrund der Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unter Verwendung des Genitivs „dessen“ unklar, welcher Bezug insoweit hergestellt wird, namentlich ob sich die tatbestandsmäßigen „Auswirkungen“, wodurch Dritte möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden, auf das „Lagern oder dauerhafte Verweilen“, auf den „Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit“ oder – kumulativ – auf beide genannten Umstände beziehen müssen mit der Folge, dass etwa Dritte sowohl am „Lagern“ als auch am „Alkoholkonsum“ Anstoß nehmen müssten. Vom Normunterworfenen sind daher die Grenzen nicht auszumachen, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen das Lagern bzw. dauerhafte Verweilen in Verbindung mit dem Alkoholkonsum geeignet ist, sich beeinträchtigend auf Dritte auszuwirken und die Verhängung von Bußgeldern nach sich ziehen kann. Der Wortlaut der angegriffenen Norm gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, welche - bevorstehenden - Auswirkungen des Alkoholkonsums nicht mehr hingenommen werden sollen.

38

Diese Unbestimmtheiten setzen sich auch bei einigen der in der Verordnung angeführten „Regelbeispielen“ fort. So bleibt unklar, anhand welcher Kriterien das Singen als „laut“ zu qualifizieren ist bzw. was unter „Lärmen“ im Sinne der Verbotsbestimmung zu verstehen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann zur Auslegung der beiden Begriffe nicht ohne Weiteres die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 117 OWiG herangezogen werden. Der objektive Tatbestand dieser Vorschrift besteht in der - unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommenen - Erregung von Lärm, der geeignet ist, näher bezeichnete Erfolge herbeizuführen. Der Tatbestand des unzulässigen Lärms ist damit in § 117 OWiG in zweifacher Weise beschränkt. Die Lärmerregung ist also - anders als bei der streitbefangenen Verordnung – nicht schlechthin, sondern nur dann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht, wenn sie „unzulässig“ ist und eine Eignung zur Belästigung einer Mehrheit von Personen oder zur Schädigung der Gesundheit einer Einzelperson aufweist. Wann ein „lautes“ Singen bzw. „Lärmen“ vorliegt, lässt sich wegen fehlender allgemeingültiger Normen hinsichtlich des sog. verhaltensbedingten Lärms nicht ohne weiteres feststellen. Wie ein betroffener Bürger erkennen soll, wie lange und wie laut er singen darf, ist nicht aufgrund objektivierbarer Kriterien zu ermitteln. Auf die höchst unterschiedlich ausgeprägte persönliche Empfindsamkeit von Dritten bzw. die subjektive Einschätzung der Vollzugsbeamten kann jedenfalls nicht abgestellt werden (vgl. hierzu zur Einordnung von Klavierspiel als ruhestörendem Lärm: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009, a. a. O.).

39

Die Alkoholkonsumverbote in den Arealen um den H-platz und den Willy-Brandt-Platz in den §§ 2 und 3 GefahrenabwehrVO sind zwar ausreichend bestimmt. Die Verbote sind, soweit sie zur Vermeidung von Straftaten und Lärm dienen sollen, jedoch nicht von der Ermächtigungsnorm des § 94 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA gedeckt.

40

§ 94 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA ermächtigt die Antragsgegnerin, Gefahrenabwehrverordnungen zur Abwehr „abstrakter“ Gefahren zu erlassen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 3 Nr. 3 Buchst. f SOG LSA ist gegeben, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d.h. eine konkrete Gefahrenlage i.S.d. § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA einzutreten pflegt. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintrittes ausreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347). Der Gefahrenbegriff ist dadurch gekennzeichnet, dass aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden. Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen hingegen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein sog. Besorgnispotential. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die polizeiliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen nicht gedeckt. Dies lässt sich auch nicht dahingehend erweiternd auslegen, dass der Exekutive eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug darauf zugebilligt wird, ob die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2002, a. a. O.).

41

Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die abstrakte Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. f SOG LSA unterscheidet sich dabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder durch die Betrachtungsweise: Erforderlich ist jeweils die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im konkreten Einzelfall. Eine solche hinreichende oder auch „bloße“ Wahrscheinlichkeit gehört zur abstrakten genauso wie zur konkreten Gefahr; beide Gefahrenbegriffe stellen, was den zu erwartenden Eintritt eines Schadens anlangt, die gleichen Anforderungen der Wahrscheinlichkeit. Der Unterschied liegt nur in der Betrachtungsweise, bei der konkreten Gefahr „konkret“, d.h. auf den Einzelfall, bei der abstrakten Gefahr „abstrakt-generell“, also auf den typischen Fall bezogen. Eine konkrete Gefahr liegt danach vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, insbesondere einer Gefahrenabwehrverordnung, zu bekämpfen, was wiederum zur Folge hat, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890). Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Es müssen bei abstrakt-genereller Betrachtung hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos, zu erwarten sein. Es liegt dabei im Wesen von Prognosen, dass die vorhergesagten Ereignisse wegen anderer als der erwarteten Geschehensabläufe ausbleiben können. Von dieser mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit ist die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betreffen. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht imstande, so liegt keine Gefahr, sondern allenfalls eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor. Zwar kann auch in derartigen Situationen ein Bedürfnis bestehen, zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitseinschränkungen anzuordnen. Doch beruht ein solches Einschreiten nicht auf der Feststellung einer Gefahr; vielmehr werden dann Risiken bekämpft, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren verbleiben. Das setzt eine Risikobewertung voraus, die - im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr - über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin - in diesem Sinne – „politisch“ geprägt oder mitgeprägt ist. Eine derart weit reichende Bewertungs- und Entscheidungskompetenz steht den Polizei- und Ordnungsbehörden aufgrund der Verordnungsermächtigung nach § 94 SOG LSA nicht zu. Denn es wäre mit den aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgenden Grundsätzen der Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen der Exekutive und des Vorbehalts des Gesetzes nicht vereinbar, wenn die Exekutive ohne strikte Bindung an den Gefahrenbegriff kraft eigener Bewertung über die Notwendigkeit oder Vertretbarkeit eines Verordnungserlasses entscheiden könnte. Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegen gewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind. Allein der parlamentarische Gesetzgeber ist befugt, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen die Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe zu schaffen, mit denen Risiken vermindert werden sollen, für die - sei es aufgrund neuer Verdachtsmomente, sei es aufgrund eines gesellschaftlichen Wandels oder einer veränderten Wahrnehmung in der Bevölkerung - Regelungen gefordert werden. Das geschieht üblicherweise durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle in dem ermächtigenden Gesetz von der „Gefahrenabwehr“ zur „Vorsorge“ gegen drohende Schäden. Demgegenüber ist in den §§ 93 f. SOG LSA ausschließlich von „Gefahrenabwehr“, nicht hingegen von „Vorsorge“ oder „Vorbeugung“ die Rede. Auch darin zeigt sich, dass dem Gefahrenbegriff nicht aus sich heraus eine Erstreckung auf die Aufgabe der Risiko- oder Gefahrenvorsorge innewohnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 - 6 C 21.03 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 76 m. w. N., Urt. v. 03.07.2002, a. a. O. jeweils zur Nichtigkeit von sog. Gefahrtierverordnungen).

42

Gemessen an diesen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das nach Zeit und Ort nach der Verordnung verbotene Verhalten im Bereich um den H-platz und den Willy-Brandt-Platz regelmäßig und typischerweise Gewaltdelikte bzw. sonstige erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit zur Folge hat.

43

Es ist zunächst voranzustellen, dass der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit nach geltendem Recht nicht generell verboten ist. Ansonsten würde jeder öffentliche Konsum von Alkohol einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellen und könnte auch ohne ein als beeinträchtigend empfundenes Anschlussverhalten untersagt werden (vgl. insbesondere zu den von Kommunen ausgesprochenen Alkoholverboten: Hecker, NVwZ 2010, 359; Hebeler/Schäfer, DVBl. 2009, 1424; Hecker, NVwZ 2009, 1016; Pewestorf, DVBl. 2009, 1396; Ruder, KommP spezial 2009, 174). Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist überdies in gewissem Umfang und zu bestimmten Anlässen weit verbreitet und allgemein akzeptiert. Das von der Antragsgegnerin als gefahrbegründend empfundene Anschlussverhalten (Verschmutzung des H-platzes und des Willy-Brandt-Platzes durch Flaschen und Glasscherben, Sachbeschädigungen und Straftaten gegenüber Besuchern und Anwohnern des Wohnquartiers um den Hasselbachplatz, Lärmbelästigungen) stellt jeweils eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit diesem Verhalten gegen Regelungen der objektiven Rechtsordnung verstoßen wird (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG, §§ 303, 223 f., 240, 185 StGB, §§ 117, 118 OWiG). Diese Folgeerscheinungen sind bereits nach geltendem Recht ausnahmslos straf- bzw. bußgeldbewehrt. Der von der Antragsgegnerin vorgetragene und auch von der Polizeidirektion Nord erwähnte Aspekt der Arbeitserleichterung vermag den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung allein nicht zu rechtfertigen. Zwar erleichtert ein entsprechendes generelles Alkoholverbot die Arbeit der Vollzugskräfte „vor Ort” ganz erheblich, weil die Ordnungskräfte nicht mehr jedem Einzelnen nachweisen müssen, dass dessen konkretes Verhalten ein ordnungsbehördliches Einschreiten rechtfertigt. Ist eine entsprechende Gefahrenabwehrverordnung erlassen, rechtfertigt bereits der feststellbare Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot ein Einschreiten auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Ermächtigung. Dieser Aspekt darf jedoch nicht das maßgebliche Motiv für den Erlass einer Verordnung bilden, da es einem allgemeinen Grundsatz des Polizeirechts entspricht, dass polizeiliche Verfügungen bzw. die Wahl einer bestimmten polizeilichen Handlungsform nicht nur zur Erleichterung polizeilicher Aufsicht dienen dürfen (vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Abschnitt F Rdnr. 84; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2009, Rdnr. 626).

44

Nach den dargelegten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, welche konkreten Zustände die Antragsgegnerin zum Erlass der angegriffenen Gefahrenabwehrverordnung bewogen haben. Dabei sind grundsätzlich auch fachliche Kenntnisse, wie diejenigen der örtlichen Polizeibehörden, zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin will mit der Gefahrenabwehrverordnung insbesondere der Gewaltdelinquenz und der im Bereich des Hasselbachplatzes auftretenden Lärmbelästigungen begegnen; damit ist die öffentliche Sicherheit betroffen. Sie beruft sich weiter darauf, dass im Bereich des H-platzes und auch im Bereich des Willy-Brandt-Platzes der Konsum von Alkohol zur Begehung von Körperverletzungsdelikten und Sachbeschädigungen führe; der Alkoholkonsum stelle insbesondere eine abstrakte Gefahr für das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit dar. Zwischen Alkoholkonsum und Gewaltkriminalität bestehe ein Wirkungszusammenhang. Der Alkoholkonsum führe nach den von ihr vorgelegten Studien zur Enthemmung und damit auch zur Steigerung der Gewaltbereitschaft Einzelner.

45

Weder die von Antragsgegnerin vorgelegten Studien noch die von ihr vorgelegten statistischen Erhebungen über die Zahl der Straftaten im Bereich um den H-platz und den Willy-Brandt-Platz lassen den Schluss zu, dass gerade das unter Verbot gestellte Verhalten, nämlich der Genuss von Alkohol außerhalb der nach Gaststättenrecht konzessionierten Flächen, regelmäßig und typischerweise die Gefahr von Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Lärmbelästigungen mit sich bringt.

46

In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studie von Klein, Gewaltverhalten unter Alkoholeinfluss - DHS 4/97 -, wird unter Ziffer 1 ausgeführt, dass Alkoholtrinken multiple Funktionen und Konsequenzen für Menschen besitzt und nur in einer Minderzahl aller relevanten Situationen zu Gewaltexzessen führt. Weiter heißt es dort unter Ziffer 4., dass die mögliche Verbindung zwischen Alkoholrausch und Gewaltkriminalität generell eher in die Richtung besteht, dass bei Gewalthandlungen eine Alkoholisierung wahrscheinlich ist, als dass bei einer Alkoholintoxikation ohne weiteres eine Gewalttat naheliegend ist. In der weiter von der Antragsgegnerin vorgelegten Studie der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme „Alkohol und Gewalt im Jugendalter“ (Lausanne, Oktober 2006) heißt es zusammenfassend (Seite 59): „Prinzipiell zeigt sich, dass die Gesamtgewaltbelastung, sei es als Opfer oder Täter, stark mit dem Alkoholkonsum, insbesondere dem problematischen Alkoholkonsum zusammenhängt. Es ist zu betonen, dass man bei Querschnittsanalysen nie von einer Kausalrichtung sprechen kann. Insbesondere bei den hochrisikoreich konsumierenden Jugendlichen zeigt sich ein Zusammenspiel verschiedener Problemverhaltensweisen und dies bezieht sich nicht nur auf verschiedene Formen von Gewaltverhalten, sondern schließt weitere Bereiche wie ein schlechtes Verhältnis zu den Eltern, häufiger Tabak- und Cannabiskonsum, Schulschwänzen und risikoreiche Sexualpraktiken mit ein.“ Aus diesen Studien lässt sich zwar der Schluss ziehen, dass bei Gewalttätern sich häufig ein erheblicher Alkoholkonsum feststellen lässt, der Umkehrschluss, dass der Konsum von Alkohol auch typischerweise die Begehung von Straftaten nach sich zieht, lässt sich jedoch dieser Studien nicht entnehmen.

47

Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Statistiken hinsichtlich der Kriminalitätssituation am H-platz rechtfertigen nicht den Schluss, dass dort der Konsum von Alkohol außerhalb der nach Gaststättenrecht konzessionierten Flächen typischerweise die Begehung von Straftaten nach sich zieht. Die Antragsgegnerin hat verschiedene, allerdings nur bedingt vergleichbare statistische Erhebungen hinsichtlich der Situation am H-platz in den Jahren zwischen 2007 und 2009 vorgelegt, welche jeweils von der Polizeidirektion Nord erstellt worden sind. Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2007 (vor Inkrafttreten der Allgemeinverfügung) sind im Bereich des H-platzes jeweils zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr insgesamt 117 Straftaten auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen erfasst worden. Hiervon entfielen auf die sog. Gewaltstraftaten (Exhibitionistische Handlungen, Räuberische Erpressung, Raub, Vergiftung, Gefährliche Körperverletzung) 29 Taten. Bei den sonstigen Straftaten sind als weitere Tatschwerpunkte 27 einfache Körperverletzungen und 15 Sachbeschädigungen an Kraftfahrzeugen zu verzeichnen gewesen, wobei allerdings 9 Sachbeschädigungen allein im Monat September 2007 aufgetreten sind. Bei einer Tatverdächtigenanalyse, welche sich allerdings auf das ganze Jahr 2007 bezieht, standen im Bereich der Gewaltstraftaten 24 von 40 Tatverdächtigen unter Alkoholeinfluss, bei den einfachen Körperverletzungen waren dies 18 von 29 und bei den Sachbeschädigungen an Kraftfahrzeugen 21 von 22 Tatverdächtigen. Für das Jahr 2008 (nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ) ist nur ein pauschaler Vergleich für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 bzw. Januar 2008 bis Juni 2008 von der Antragsgegnerin vorgelegt worden. Die Summe der Raubdelikte, Körperverletzungen und sonstiger sog. Rohheitsdelikte (Bedrohung, Nötigung, Beleidigung, Widerstand, Verleumdung) ist in diesen Vergleichszeiträumen von 50 auf 54 gestiegen. Der signifikante Anstieg der Sachbeschädigungen von 10 auf 23 ist nach Auskunft der Polizeidirektion Nord auf die Tat eines (betrunkenen) Einzeltäters im Mai 2008 zurückzuführen. In der Statistik für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009 (nach Inkrafttreten der Gefahrenabwehrverordnung) sind im Bereich des Hasselbachplatzes jeweils zwischen 18.00 und 6.00 Uhr 25 Gewaltstraftaten, 18 leichte Körperverletzungen und 7 Sachbeschädigungen an Kraftfahrzeugen verzeichnet. Insgesamt sind 82 Straftaten erfasst worden, wobei allerdings einige Straftatbestände (Allgemeine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 BtMG), welche in der Statistik für das Jahr 2007 mit 11 Delikten noch aufgeführt sind, aus nicht näher erläuterten Gründen in der Statistik für das Jahr 2009 nicht mehr erscheinen. Bei der Tatverdächtigenanalyse für das gesamte Jahr 2009 standen bei den Gewaltdelikten von 30 Tatverdächtigen 7 unter Alkoholeinfluss. Bei den einfachen Körperverletzungen waren dies 6 von 13.

48

Diese Statistiken lassen keine Feststellung zu der Frage zu, ob die Begehung der Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb der konzessionierten Flächen am H-platz darstellt. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich weder in welcher (ungefähren) Größenordnung Personen bezogen auf ein Kalenderjahr den Bereich um den H-platz aufsuchen noch wie viele der Besucher des Hasselbachplatzes außerhalb der konzessionierten Flächen Alkohol konsumieren. Diese Daten wären jedoch erforderlich gewesen, um die Zahlen aus der Kriminalitätsstatistik in Beziehung zur Anzahl zu den Alkoholkonsumenten zu setzen, um so eine Feststellung zu der Frage treffen zu können, ob die Begehung von Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums in diesem Bereich darstellt. Die Anzahl der unter Alkoholeinfluss begangenen Gewaltdelikte gibt auch keinen Aufschluss darüber, ob die Gewalttäter bereits zu Hause oder in öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Weg zum Hasselbachplatz Alkohol getrunken haben und sich dann in alkoholisiertem Zustand in dem Quartier um den H-platz aufgehalten haben bzw. in den dortigen Gaststätten Alkohol zu sich genommen haben und anschließend aggressiv und gewalttätig geworden sind oder ob sie tatsächlich zu der Gruppe der Normunterworfenen zählen.

49

Hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes hat die Antragsgegnerin keine statistischen Materialien vorgelegt, welche mit den für den H-platz erstellten Statistiken vergleichbar wären. In der Beschlussvorlage an den Stadtrat der Antragsgegnerin wird lediglich festgestellt, dass der Willy-Brandt-Platz seit 1999 ein kontinuierlicher Treffpunkt von Alkohol trinkenden Personen sei. Es habe sich ursprünglich um zwei Gruppen mit bis zu 30 Personen gehandelt, die nur bis ca. 16.00 Uhr „ansprechbar“ seien. Danach sei der Alkoholisierungsgrad so hoch gewesen, dass Platzverweise nur noch mit Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Die Situation habe sich in den Jahren 2000 bis 2002 aufgrund von polizeilichen und ordnungsbehördlichen Maßnahmen zunächst beruhigt. Nachdem es im Jahr 2003 erneut zu Beschwerden von Passanten und Geschäftsleuten gekommen sei, habe die Situation bis zum Jahr 2005 wieder beruhigt werden können. Im Jahr 2006 sei es dann wieder zu Zwischenfällen mit Angehörigen der linken Szene gekommen. Im Jahr 2008 sei es wieder zu Beschwerden gekommen. Bei einer Zählung vom 26. Mai bis zum 13. Juni 2008 seien 100 Alkohol trinkende Personen angetroffen worden. Die Geschäftsführung des Einkaufszentrums „City-Carré“ habe sich über „belagerungsähnliche“ Zustände beschwert. Im Sommer 2008 sei es auf dem Bahnhofsvorplatz zu handgreiflichen Auseinandersetzungen zwischen betrunkenen Jugendlichen und Mitarbeitern des Ordnungsamtes gekommen. In der Folge seien auch Strafanzeigen gestellt worden. Aufgrund der starken Frequentierung des Platzes sei die Gefährdung durch Glasscherben der weggeworfenen Flaschen besonders groß. Konkrete Zahlen über die Kriminalitätsentwicklung auf dem Willy-Brandt-Platz wie auch die sonstigen notwendigen Vergleichszahlen, also insbesondere die Größenordnung der Zahl der Alkoholkonsumenten auf dem Willy-Brandt-Platz, insgesamt hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Auch hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes gilt, dass eine Gefahrenabwehrverordnung nicht lediglich zur Erleichterung der Arbeit der Ordnungskräfte erlassen werden kann. Erst recht stellt eine Gefahrenabwehrverordnung kein Instrument zur Verdrängung bzw. Vertreibung von als unerwünscht erachteten gesellschaftlichen Gruppen zum Zwecke der „Milieupflege“ dar. Polizeirechtliche Maßnahmen können sozialpolitische Maßnahmen nicht ersetzen.

50

Soweit die Antragsgegnerin die Abwehr von Lärmbelästigungen als Beweggrund für den Erlass der Gefahrenabwehrverordnung benennt, ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht, welcher Quelle die Lärmbelästigungen zuzuordnen sind. Aus den Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Lärm von Personen herrührt, die außerhalb der konzessionierten Bereichen Alkohol zu sich nehmen. Da Ursache der von den Anwohnern als störend empfundenen Lärmbelästigungen auch Personen sein können, die in den Gaststätten Alkohol zu sich genommen haben und sich auf dem Heimweg befinden bzw. auch solche sein können, die Alkohol bereits vor dem Betreten des H-platzes bzw. Willy-Brandt-Platzes Alkohol konsumiert haben, kann nicht festgestellt werden, dass gerade der öffentliche Alkoholkonsum außerhalb gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen typischerweise eine erhebliche, nicht mehr sozialadäquate Lärmbelästigung nach sich zieht. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen kommen als Lärmemittenten auch die Führer von Kraftfahrzeugen in Betracht, die die Musikanlagen in ihren (geparkten) Fahrzeugen mit übermäßiger Lautstärke betreiben und diese Musik durch die geöffneten Fenster nach außen dringt. Bei diesem Verhalten ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Lärmverursachung dem Alkoholkonsum außerhalb der konzessionierten Flächen am H-platz bzw. Willy-Brandt-Platz zugeordnet werden kann.

51

Ist die Antragsgegnerin daher mangels genügend abgesicherter Erkenntnisse über die Einzelheiten der zugrunde liegenden Sachverhalte bzw. über die maßgeblichen Kausalverläufe in Bezug auf die Begehung von Straftaten und dem Auftreten von Lärmbelästigungen als Folgeverhalten des Alkoholkonsums zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt allenfalls ein Gefahrenverdacht vor, welcher wie oben ausgeführt nicht zum Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung im Sinne des § 94 SOG LSA rechtfertigt.

52

Das Alkoholverbot in den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GefahrenabwehrVO ist ferner, soweit es generell die Vermeidung von Abfall zum Ziel hat, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

53

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlangt allgemein, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgt. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Einbußen grundrechtlich geschützter Freiheiten nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeschränkung dient. Der Normgeber muss zwischen Allgemein- und Individualinteressen einen angemessenen Ausgleich herbeiführen. Dabei ist einerseits das Gewicht der Ziele und Belange zu berücksichtigen, denen der Eingriff dient. Maßgeblich ist unter anderem, wie bedeutsam die Rechtsgüter sind, die mit Hilfe der Maßnahme geschützt werden sollen, und wie wahrscheinlich der Eintritt einer Rechtsgutverletzung ist. Andererseits ist zu beachten, unter welchen Voraussetzungen welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiv Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Maßgebend sind insbesondere die Gestaltung der Einschreitschwellen, die Zahl der Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - NJW 2009, 2431 m. w. N.).

54

Soweit Zweck der Regelungen in §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GefahrenabwehrVO ist, durch ein Alkoholkonsumverbot generell das Abfallaufkommen durch z.B. weggeworfene Papierverpackungen und Kunststoffabfall zu verringern, da die Konsumenten von Alkohol typischerweise auch andere Lebensmittelverpackungen achtlos wegwerfen, ist die Regelung nicht verhältnismäßig. Die weitgehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Alkoholkonsumverbot steht auch angesichts des Umstandes, dass Verstöße gegen das Abfallgesetz bereits aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen bußgeldbewehrt sind, nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Vermeidung einer unsachgemäßen Abfallentsorgung. Ein generelles Verbot des Konsums eines Nahrungs- und Genussmittels auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu dem alleinigen Zweck, die von der typischerweise verwendeten Verpackung möglicherweise ausgehenden Gefahren zu vermeiden, ist nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Da von einer Vielzahl von Lebensmittelverpackungen bzw. Lebensmittelresten, die auf öffentlichen Wegen zurückgelassen werden, Gefahren ausgehen können (z. B. Obstschalen, Verpackungsschlaufen), würde mit einem solchen Verbot des Verzehrens eines Lebensmittels der grundrechtlich geschützte Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und Wegen, zu dem grundsätzlich auch der Verzehr von Lebensmitteln während des Aufenthaltes auf diesen Wegen und Straßen zählt, in einer umfassenden und das Übermaßverbot verletzenden Weise eingeschränkt.

55

Soweit Ziel der Verordnung die Vermeidung von Glasbruch durch weggeworfene Glasflaschen ist, mag zumindest bezüglich des H-platzes unterstellt werden, dass das Wegwerfen von Glasflaschen eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb der gaststättenrechtlich konzessionierten Flächen darstellt. Hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes kann dies hingegen nicht festgestellt werden, da sich die Antragsgegnerin in der Drucksache DS0521/08 auf die allgemeine Aussage beschränkt, dass es auch am Willy-Brandt-Platz zu Glasbruch gekommen sei. Der verfolgte Zweck im Bereich der Abfallvermeidung und der Abwehr von Gefahren durch Glasbruch insbesondere für Fußgänger und Fahrradfahrer, wenn er von der Regelung gedeckt sein sollte, ist grundsätzlich legitim. Die betroffenen Schutzgüter, insbesondere die körperliche Unversehrtheit von Passaten und Fahrradfahrern, besitzen grundsätzlich ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht. Das Gewicht des jeweils konkret verfolgten Einsatzzwecks hängt allerdings davon ab, auf welche beeinträchtigten Rechtsgüter er sich konkret bezieht und welche Intensität deren Gefährdung aufweist. Das Mittel eines vollständigen Alkoholkonsumverbotes ist zur Verfolgung präventiver und gegebenenfalls repressiver Zwecke jedenfalls insoweit geeignet, als die von Glasflaschen, welche alkoholische Getränke enthalten, ausgehenden Gefahren zumindest im Bereich der von der Verordnung betroffenen Gebiete gemindert werden können.

56

Ein Alkoholkonsumverbot mit dem alleinigen Zweck, Glasbruch und die daraus resultierenden Folgen zu vermeiden, ist hingegen nicht erforderlich, da ein gleichermaßen wirksames, aber in Bezug auf die Grundrechtsbeschränkung aller Normadressaten milderes Mittel existiert. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das zeitlich befristete Alkoholverbot im Bereich des H-platzes sowie das zeitlich unbefristete Alkoholverbot am Willy-Brandt-Platz unterschiedslos alle Personen, die in diesen Bereichen Alkohol konsumieren wollen, betreffen. Die streitigen Bestimmungen umfassen in ihrer abstrakten Reichweite nicht nur diejenige Personen oder die Gruppen, die die Antragsgegnerin mit der Regelung eigentlich erreichen will, nämlich die, die sich in alkoholisierten Zustand versetzen, um zu provozieren oder als Folgeerscheinung durch unangepasstes Verhalten aufzufallen, sondern sie geht weit darüber hinaus und erfasst zum Beispiel auch „stille Zecher“, die friedlich und im Übrigen unauffällig Alkohol trinken und die auch die benutzten Trinkbehältnisse wieder dem Verwertungskreislauf zuführen. Die Regelungen betreffen weiter auch Personen, die nur (kurzzeitig) mit einem alkoholischen Getränk den Bereich der konzessionierten Bereich von Gaststätten verlassen, um so z. B. den Anforderungen des Nichtraucherschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Genüge zu tun. Auch wenn es nach Auffassung des Senates eine nicht nur seltene, sondern durchaus häufiger auftretende Folge des Alkoholkonsums in den von der Verordnung erfassten Bereichen ist, dass Glasflaschen achtlos weggeworfen werden und gefährlicher Glasbruch entsteht, bleibt jedoch festzuhalten, dass von den angegriffenen Regelungen auch eine relativ große Gruppe von Nichtstörern betroffen ist, die in den Grenzen des kommunikativen Gemeingebrauchs Alkohol zu sich nimmt. Um die Gefahren des Glasbruchs zu vermeiden, gibt es mit einem ggf. zeitlich befristeten Verbot des Verkaufs oder des Mitführens von Glasflaschen oder von alkoholischen Getränken in Glasflaschen in den Bereichen um den H-platz und den Willy-Brandt-Platz, ein gleich geeignetes, aber die Grundrechte aller Normbetroffenen weniger beschränkendes Mittel. Zwar ist auch von einem solchen Mitführ- bzw. Verkaufsverbot (außerhalb der Gaststätten) angesichts der Besucherzahlen auf diesen beiden Plätzen ebenfalls eine erhebliche Anzahl von Personen betroffen. Allerdings wiegt der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ihnen gegenüber weniger schwer als ein Alkoholkonsumverbot, denn sie können weiterhin entsprechend ihren Bedürfnissen dort feiern, indem sie beispielsweise Getränkebehältnisse aus Kunststoff verwenden (vgl. zu dieser Erwägung auch die Begründung des Glasflaschenverbotsgesetzes in Hamburg, Bürgerschaftsdrucksache 19/3253, Seite 3f.; OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2010 - 5 B 119/10 - juris zum Glasflaschenverbot in Köln).

57

Die Unwirksamkeit der §§ 1 bis 3 GefahrenabwehrVO haben die Gesamtunwirksamkeit der Verordnung zur Folge. Die Aufrechterhaltung der weiteren Regelungen ist nur dann möglich, wenn sie auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben - Grundsatz der Teilbarkeit der Norm - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers - (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 m. w. N.; OVG LSA, Urt. v. 08.04.2008 - 4 K 95/07 - NVwZ-RR 2008, 810). Die Vorschriften über Ausnahmen, über Ordnungswidrigkeiten, Geltungsdauer und das Inkrafttreten in den §§ 4 bis 7 GefahrabwehrVO bauen auf die Verbotsvorschriften in den §§ 1 bis 3 auf und machen ohne den nichtigen Teil keinen Sinn. Ein mutmaßlicher Wille der Antragsgegnerin, einen solchen „Regelungstorso“ weiterhin wirksam bleiben zu lassen, ist nicht feststellbar. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Normenkontrollgerichte nach § 47 Abs. 1 VwGO nur „im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit“ zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen sind. Es soll vermieden werden, dass die Oberverwaltungsgerichte andere Gerichte für Streitigkeiten präjudizieren, zu deren Entscheidung im Einzelfall letztere ausschließlich zuständig sind. Eine derartige Überordnung liefe dem Grundsatz der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige zuwider (vgl. Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 40 m. w. N.) Es muss sich also um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 VwGO eröffnet ist. Bei Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts ist das nicht der Fall, weil gegen darauf gestützte Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (§ 68 OWiG). Dies schließt jedenfalls eine isolierte Anfechtung von ordnungswidrigkeits- bzw. strafrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO im Regelfall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695, nachfolgend aber BVerfG, Beschl. v. 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05 - NVwZ 2007, 1172). Hiervon ist die Frage zu trennen, ob bei untergesetzlichen Rechtsnormen, die wie hier Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein können, es den Oberverwaltungsgerichten untersagt ist, die in einem untrennbaren Zusammenhang zu den verwaltungsrechtlichen Gebots- und Verbotsregelungen stehenden Bußgeldbestimmungen in die Erklärung der Unwirksamkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO einzubeziehen. Bejahendenfalls müsste ein Normbetroffener hinsichtlich der Klärung der Frage, ob eine dann isoliert noch fortbestehende Bußgeldvorschrift weiterhin Rechtswirkungen entfaltet, eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO vor den Verwaltungsgerichten erheben, um so wenigstens eine Feststellung mit inter-partes-Wirkung zu erreichen. Vor dem Hintergrund, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO durch die Möglichkeit einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Entscheidung über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift den Rechtsschutz des Bürgers grundsätzlich beschleunigen und verbessern soll, da der Betroffene nicht gezwungen ist, eine Entscheidung über die Gültigkeit der Rechtsnorm inzidenter in einem Klageverfahren gegen eine auf die Norm gestützte konkrete Verwaltungsentscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1987 - 7 N 1.87 - NVwZ 1988, 1119) und angesichts der Regelung des § 17 Abs. 2 GVG, nach der ein Eingriff in fremde Rechtswegzuständigkeiten durch rechtskräftige Entscheidungen vom Gesetz hingenommen wird, hält es der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall für geboten, auch die Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 4 GefahrenabwehrVO für unwirksam zu erklären.

58

Die Entscheidungsformel ist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO im Amtsblatt der Antragsgegnerin zu veröffentlichen.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Das ca. 7.700 m2 große Gebiet des Bebauungsplans "Finkenstraße" (Plangebiet) vom 24.02.2015 umfasst eine bislang unbebaute, mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wiese an einem Steilhang zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße (Kreisstraße 3541) am Rand des Ortsteils Berghausen der Antragsgegnerin. Westlich und nördlich schließt Wohnbebauung an. Südlich der Wöschbacher Straße liegen ein Sportplatz, ein Wasserbehälter mit Betriebsgebäude sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich der Finkenstraße folgen ein Spielplatz, etwas abgesetzt zwei Wohnhäuser mit Garagen und im Übrigen Wiesen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Plangebiet liegt im Randbereich einer im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 als Ziel der Raumordnung festgelegten Grünzäsur. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein stimmte "dem Eingriff in die Grünzäsur im Rahmen des Interpretationsspielraums des Regionalplans" zu. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Finkenstraße ist im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" der Antragsgegnerin vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche ohne Anschluss an die Wöschbacher Straße festgesetzt (Sackgasse). Auf der Wöschbacher Straße verkehren nach den Daten im Lärmaktionsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014 ca. 4.400 Kfz/Werktag.
Der als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellte Bebauungsplan "Finkenstraße" setzt öffentliche Verkehrsflächen für die in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Wöschbacher Straße und der Finkenstraße mit einem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ein reines Wohngebiet mit fünf Baufeldern fest. Da die für den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche keinen ausreichenden Sichtwinkel für die Ausfahrt aus der Finkenstraße gewährleistet, soll die Ausfahrt - so die Planbegründung - durch verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde vorläufig verboten werden ("unechte Einbahnstraße").
Die Antragsgegnerin verzichtete aufgrund der Grobeinschätzung eines Lärmgutachters auf eine schalltechnische Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen, insbesondere durch den Kfz-Verkehr auf der Wöschbacher Straße und den Betrieb auf dem südlich anschließenden Sportplatz, und der mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehenden Zunahme von Verkehrslärm auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets. Der Gemeinderat stimmte in seiner Sitzung am 24.02.2015 einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan "Finkenstraße" mit örtlichen Bauvorschriften als Satzungen. Der Beschluss wurde am 07.05.2015 und - wegen eines unterbliebenen Hinweises - erneut am 28.05.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 03.03.2016 beantragt, den Bebauungsplan "Finkenstraße" vom 24.02.2015 für unwirksam zu erklären (5 S 436/16). Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragstellerin zu 3 sind Eigentümer von Wohngrundstücken an der Finkenstraße außerhalb des Plangebiets. Sie hatten während der öffentlichen Auslegung Einwendungen erhoben. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten auf gerechte Abwägung eigener Belange verletzt zu sein. Abwägungserheblich seien ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm durch den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands. Der Bebauungsplan sei aufgrund formell- und materiell-rechtlicher Mängel unwirksam. Die Satzung sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Ferner sei die Wahl des beschleunigten Verfahrens rechtswidrig, weil der Bebauungsplan keine Maßnahme der Innenentwicklung sei, denn die überbaubaren Flächen lägen im Außenbereich. Zudem seien die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung fehlerhaft gewesen und die Vorschrift über die Dachneigung nach der öffentlichen Auslegung nochmals geändert, der Planentwurf jedoch nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Verschiedene abwägungserhebliche Umweltbelange, insbesondere Lärmimmissionen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft, seien nicht hinreichend ermittelt oder falsch bewertet worden. Die Festsetzungen über Höhenlage und Höhe baulicher Anlagen seien unbestimmt. Schließlich sei das Abwägungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Mit ihren ebenfalls am 03.03.2016 eingegangenen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antragsteller - sachdienlich gefasst -,
den Bebauungsplan "Finkenstraße" der Antragsgegnerin vom 24.02.2015 bis zur Entscheidung über ihre Normenkontrollanträge im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile oder jedenfalls aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Normenkontrollanträge seien zulässig und offensichtlich begründet. Der Bebauungsplan sei wegen des Verzichts auf eine Umweltprüfung infolge der fehlerhaften Annahme einer Maßnahme der Innenentwicklung unwirksam. Seine Außervollzugsetzung sei dringend geboten, weil in Kürze mit der Realisierung planerischer Festsetzungen zu rechnen sei, und zwar sowohl auf Straßenverkehrsflächen als auch Wohnbauflächen. Das Interesse potentieller Bauherren sei weniger gewichtig als das gesetzliche Erfordernis, dass eine Fläche im Außenbereich nicht ohne Umweltprüfung und Umweltbericht zur Bebauung freigegeben werden dürfe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
10 
Die Baumaßnahmen zur Herstellung des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße seien bereits abgeschlossen. Weitere Straßenbaumaßnahmen stünden nicht an. Für ein an der Wöschbacher Straße gelegenes Grundstück im Plangebiet sei eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben erteilt worden. Über den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem anderen Grundstück im Plangebiet sei noch nicht entschieden.. Es sei nicht erkennbar, dass der Planvollzug die Antragsteller erheblich beeinträchtigen könnte; auch bewirke er keine vollendeten Tatsachen. Die Normenkontrollanträge und damit auch die Eilanträge seien mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie die für die Finkenstraße festgesetzte Straßenverkehrsfläche beträfen. Denn die Finkenstraße sei bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Normenkontrollanträge seien auch sonst ohne Aussicht auf Erfolg. Die behaupteten formellen und materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt und diene der Innenentwicklung, insbesondere erfasse er keine Außenbereichsflächen. Neben der Finkenstraße gehöre auch das südlich angrenzende Flst.Nr. 9666 (alt) im Plangebiet zum überplanten Innenbereich, da es in den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 einbezogen gewesen sei. Die übrigen unbebauten Flächen gehörten noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil erst die Wöschbacher Straße und die Finkenstraße die Grenze zum Außenbereich markierten. Sollte der Senat dies anders bewerten, werde ein ergänzendes Verfahren durchgeführt. Die Belange der Antragsteller und anderer Anlieger seien fehlerfrei abgewogen worden. Der infolge des Anschlusses der Finkenstraße mögliche Durchfahrtsverkehr bewirke keine unzumutbaren Verkehrslärm-Immissionen. Die Antragsgegnerin habe den Fahrverkehr auf der Finkenstraße an 25 Tagen im April/Mai 2016 mit einer automatischen Messeinrichtung erfasst. Dabei seien 760 Fahrzeugbewegungen, davon 12 Lkw<3,5 t und 4 Lkw>3,5 t, gemessen worden, was im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag entspreche; ein Spitzenwert von 56 Fahrzeugen/Tag sei am 30.05.2016 erreicht worden.
11 
Dem Senat liegen die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Finkenstraße" sowie die Akten des Normenkontrollverfahrens 5 S 436/16 vor. Wegen der Einzelheiten wird darauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.
B.
I.
12 
Der Senat entscheidet über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Hs. VwGO); § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154, juris Rn. 12).
13 
Gegenstand der Anträge ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung der Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) der Vollzug nur des Bebauungsplans "Finkenstraße" vom 25.02.2015, nicht auch der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften. Die Antragsteller machen in ihrer Begründung der Normenkontrollanträge zwar sinngemäß auch die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschriften geltend. Denn sie rügen, der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sei nach der öffentlichen Auslegung hinsichtlich der Vorschrift über die Dachneigung geändert, der geänderte Satzungsentwurf jedoch entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Damit machen sie die Verletzung einer für den Erlass der örtlichen Bauvorschriften geltenden Verfahrensvorschrift geltend (§ 74 Abs. 7 Satz 1 LBO). Obwohl die Normenkontrollanträge ihrem Wortlaut nach nur den Bebauungsplan "Finkenstraße" betreffen, dürften sie sich daher, auch wenn die Antragsteller bei der Fassung der Normenkontrollanträge anwaltlich vertreten worden sind, wohl auch auf die örtlichen Bauvorschriften erstrecken. Im vorliegenden Eilverfahren geht es den Antragstellern jedoch erkennbar allein um den Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn nur insoweit machen sie Anordnungsgründe und eine Dringlichkeit i. S. des § 47 Abs. 6 VwGO geltend.
14 
Die Anträge sind zulässig (1.) und begründet (2.).
15 
1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
16 
a) Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie machen - sinngemäß - Verletzungen ihrer Rechte auf gerechte Abwägung eigener (Anlieger-)Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 15 ff.) geltend und solche Rechtsverletzungen erscheinen nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen.
17 
aa) Ist ein Bebauungsplan Gegenstand eines Normenkontrollantrags, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen. Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12 m.w.N.).
18 
Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>, juris Rn. 29). Dies können auch Belange eines Eigentümers sein, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 20 f. und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120, juris Rn. 10 f.). Welche Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256, juris Rn 4).
19 
bb) Gemessen daran geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die Antragsteller als Eigentümer bebauter Wohngrundstücke an der Finkenstraße, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, antragsbefugt sind. Sie berufen sich auf eigene Belange, die in der Abwägung beim Erlass des Bebauungsplans "Finkenstraße" zu beachten waren. Dies sind ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ihre damit verknüpften Interessen am Fortbestand des bisherigen Planungszustands mit der Finkenstraße als Sackgasse.
20 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die nach § 2 Abs. 3 BauGB tatsächlich wie rechtlich zu ermitteln und zu bewerten sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 64, und vom 24.07.2015 - 8 S 538/12- 2016, 197, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungserheblich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu bewerten sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829, juris Rn. 6, und vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180, juris Rn. 4). Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn die Lärmzunahme oberhalb der Bagatellgrenze liegt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Abwägungserheblichkeit nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683, juris Rn. 11).
21 
Aufgrund der danach gebotenen wertenden Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehende Zunahme des auf die Wohngrundstücke der Antragsteller einwirkenden Verkehrslärms die Bagatellgrenze überschreitet. Selbst unter der vom Plangeber angenommenen Voraussetzung, dass die Ausfahrt aus der Finkenstraße durch verkehrsrechtliche Anordnung verboten wird - was nach dem Planungskonzept allerdings nur eine Interimslösung darstellt -, dürfte der von der Wöschbacher Straße in Richtung des Baugebiets "Schleichling, Rohräcker, Ebene" nunmehr mögliche Durchgangsverkehr jedenfalls auf den am Ende der bisherigen Sackgasse gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller zu einer im Vergleich zum bisherigen "Sackgassen-Zustand" spürbaren Zunahme von Kfz-Verkehr führen. Zwar mag es sein, dass die Finkenstraße trotz ihres Anschlusses an die Wöschbacher Straße keine "Netzfunktion" haben wird und insbesondere der von den Antragstellern befürchtete "Schleichverkehr" als Abkürzung zu anderen Baugebieten eher unrealistisch erscheint, wie die Antragsgegnerin darlegt. Auch ist die Zahl der auf der Finkenstraße im April/Mai 2016 nach ihrer einseitigen Öffnung von der Antragsgegnerin gemessenen Fahrzeugbewegungen von im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag mit einem Spitzenwert von 56 Fahrzeugen an einem einzelnen Tag für sich genommen sehr gering. Für die Beantwortung der Frage, ob die bislang am Ende einer Sackgassee in ruhiger Lage gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller einer nicht nur geringfügigen Zunahme von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sind, kommt es jedoch auf den Vergleich mit der Anzahl von Verkehrsbewegungen auf der Finkenstraße vor deren Öffnung zur Wöschbacher Straße an. Hierzu hat die Antragsgegnerin Zahlen weder ermittelt noch geschätzt. In Anbetracht der bisherigen "Sackgassen-Situation" und der nunmehr auch über die Finkenstraße möglichen Zufahrt in das Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" erscheint es aber durchaus möglich, dass selbst nur ein begrenzter Anlieger-Durchgangsverkehr zu einer Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen jedenfalls im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und damit zu einem bemerkbaren Anstieg des Lärmpegels führt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände haben die Antragsteller zumindest ein abwägungserhebliches Interesse, den im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 festgesetzten planungsrechtlichen "Sackgassen-Zustand" zur Vermeidung weiterer nachteiliger Belästigungen durch Kfz-Verkehr beizubehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468, juris Rn. 14).
22 
b) Die Anträge sind nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller machen - auch - Einwendungen geltend, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht haben.
23 
c) Schließlich sind die Anträge entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb teilweise mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan "Finkenstraße" insgesamt und insoweit auch gegen die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die Finkenstraße richten, die bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 enthalten war. Zwar kann einem Normenkontrollantrag im Einzelfall bei einer Teilbarkeit des Bebauungsplans (teilweise) das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn er auch solche den Antragsteller nicht - zusätzlich - berührende Teile eines Bebauungsplans einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon wegen des im Bebauungsplan "Finkenstraße" erstmals festgesetzten, mit der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche der Finkenstraße verschmelzenden Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße nicht erfüllt.
24 
2. Die Anträge sind auch begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.
25 
a) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsache-Entscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 - (BauR 2015, 968, juris Rn. 12 m.w.N.) und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 - (juris Rn. 4) an (vgl. so auch bereits Senatsbeschluss vom 26.10.2015 - 5 S 988/15 - ; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 04.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2015 - 3 M 199/15 -, juris Rn. 17; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19).
26 
Erweist sich bei der danach grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, dass der Bebauungsplan wegen Unterlassung der nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG gebotenen Umweltprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, und droht ein Vollzug seiner Festsetzungen, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan aus einem wichtigen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen, um die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 2001/42/EG verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Das gebietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst dann, wenn die Unterlassung der Umweltprüfung den antragsbefugten Antragsteller des auch sonst zulässigen Normenkontrollverfahrens nicht in eigenen rechtlich geschützten Positionen berührt. Denn ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Bebauungsplans anhängig ist, ist verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer gebotenen Umweltprüfung vor Erlass eines Bebauungsplans abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503, juris Rn. 43 m.w.N.). Die in einer solchen Fallgestaltung bestehende Möglichkeit, die Umweltprüfung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) nachzuholen, schließt grundsätzlich weder den wichtigen Grund noch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans aus. Zum einen steht vor dem Abschluss eines solchen Verfahrens nicht fest, was das Ergebnis der Umweltprüfung sein und ob der Bebauungsplan unverändert Bestand haben wird. Zum anderen sind Bauvorhaben, die den Festsetzungen des ohne Umweltprüfung beschlossenen Bebauungsplans nicht widersprechen, auch in der Zeit bis zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens und während seiner Dauer weiterhin zulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB) und gegebenenfalls auch ohne Baugenehmigung im Kenntnisgabe-Verfahren (§ 51 LBO) realisierbar.
27 
Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Bebauungsplänen - nach dem oben dargelegten Prüfungsmaßstab oder darüber hinaus - ungeachtet unionsrechtlicher zwingender Vorgaben grundsätzlich voraussetzt, dass der Vollzug des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen gerade des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19), kann der Senat im vorliegenden Verfahren offen lassen. Zwar sind solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die Antragsteller, insbesondere was den Verkehrslärm angeht, nach ihrem Vorbringen und den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Messungen der Fahrzeugbewegungen derzeit wohl nicht konkret zu erwarten. Darauf kommt es hier aber nicht an (siehe nachfolgend b)).
28 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es dringend geboten, den Bebauungsplan "Finkenstraße" im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werden die zulässigen (aa)) Normenkontrollanträge der Antragsteller voraussichtlich schon deshalb erfolgreich sein, weil der Bebauungsplan "Finkenstraße" wegen einer nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB durch Unterlassung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts (§ 2 Abs. 4 BauGB) infolge eines rechtswidrigen beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist (bb)). Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans durch vollziehbare (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) - weitere - Baugenehmigungen für Wohnbauvorhaben im Plangebiet droht, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan zur Verhinderung vollendeter Tatsachen - jedenfalls - aus einem wichtigen unionsrechtlichen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen (cc)). Einer näheren Auseinandersetzung mit den übrigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es in diesem Verfahren folglich nicht; ihnen wird gegebenenfalls in der Hauptsache weiter nachzugehen sein (dd)).
29 
aa) Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller sind bei summarischer Prüfung auch sonst zulässig. Die Antragsteller dürften insbesondere i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt und ihre Anträge auch nicht nach § 47 Abs. 2a oder mangels Rechtsschutzinteresses - teilweise - unzulässig sein (s.o. 1.a) bis c)). Die Normenkontrollanträge wurden schließlich auch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
30 
bb) Bei summarischer Prüfung spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan "Finkenstraße", der entgegen der Ansicht der Antragsteller aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen ordnungsgemäß ausgefertigt ist, nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte, weil er keine "Maßnahme der Innenentwicklung" i.S. dieser Vorschrift sein dürfte. Infolge dieses Verfahrensfehlers dürfte er insgesamt unwirksam sein.
31 
(1) Die Interpretation des nicht legal definierten Begriffs der Innenentwicklung unterliegt keinem Beurteilungsspielraum der Gemeinde, sondern voller gerichtlicher Kontrolle. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 22 bis 24 m.w.N.). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken daher versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von angrenzender Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB deshalb nicht (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 25).
32 
(2) Ausgehend davon dürfte der Bebauungsplan "Finkenstraße" keine Maßnahme der Innenentwicklung sein, weil er mit Ausnahme der Flächen, die bereits vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst waren (Finkenstraße und großer Teil des südlich angrenzenden Flst.Nr. 9666 ), ganz überwiegend auf Flächen zugreift, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sind. Der Senat geht nach summarischer Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Akten vorliegenden Lichtbilder vom Plangebiet und seiner Umgebung, davon aus, dass diese Flächen nicht mehr zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehören. Da der angegriffene Bebauungsplan aller Voraussicht nach die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein verschiebt, hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen dürfen.
33 
Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es darauf an, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei äußerlich erkennbare Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f. m.w.N.).
34 
Gemessen daran dürfte der Bebauungszusammenhang nördlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" und westlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße enden. Denn weder südlich noch östlich des Plangebiets folgt irgendeine weitere maßstabbildende Bebauung von städtebaulichem Gewicht, die den Bebauungszusammenhang über den Finkenweg oder die Wöschbacher Straße hinaus auf die unbebaute Wiesenfläche des Plangebiets fortsetzen könnte. Das gilt insbesondere für den Sportplatz südlich der Wöschbacher Straße und den Spielplatz östlich der Finkenstraße. Der Senat teilt nach Aktenlage auch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Fläche des Plangebiets, soweit sie nicht vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst war, noch dem Zusammenhang der Wohnbebauung nördlich und westlich des Plangebiets zuzuordnen sei, weil sie durch die das Plangebiet umgebenden und in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße begrenzt wird, die nach Ansicht der Antragsgegnerin insoweit beide trennende Wirkung hätten. Richtig ist zwar, dass auch eine Straße oder ein Weg ebenso wie ein Geländeeinschnitt oder andere topographische Besonderheiten je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben kann (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879, juris Rn. 22 m.w.N.). Einer Zuordnung der in Rede stehende Fläche zum Innenbereich unter diesem Gesichtspunkt dürfte jedoch ihre Größe von geschätzt mindestens ca. 3.000 m2 entgegenstehen. Die Größe einer Fläche ist zwar für sich genommen kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs i. S. der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Die wachsende Größe einer Fläche ist aber ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763, juris Rn. 22). Insoweit dürfte einer Zuordnung zum Innenbereich hier insbesondere entgegenstehen, dass die betreffende Fläche deutlich größer als irgendeines der nördlich und westlich an das Plangebiet anschließenden bebauten Wohngrundstücke ist. Der durch die dort vorhandene Wohnbebauung gebildete Zusammenhang dürfte daher das Plangebiet nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend prägen. Dafür spricht nicht zuletzt die steile Hanglage mit einem - nach den Angaben der Antragsgegnerin - Höhenunterschied von rund 11 m zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße. Denn schon diese Steilhanglage dürfte den Eindruck einer trennenden Wirkung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem Außenbereich eher unterstreichen, wenn nicht sogar in erster Linie hervorrufen. Dies wird, soweit erforderlich, in der Hauptsache durch die Einnahme eines Augenscheins noch abschließend aufzuklären sein. Nach Aktenlage spricht aus den genannten Gründen indes eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Außenbereichsqualität.
35 
(3) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat die Unwirksamkeit des ganzen Bebauungsplans zur Folge. Sie hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Die Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich; eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nach Unionsrecht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 29 f.). Schließlich haben die Antragsteller den Fehler auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnungsgemäß gerügt.
36 
cc) Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine Nachholung der Umweltprüfung gefährden oder gar unmöglich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass bereits eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben im Plangebiet erteilt und ein weiterer Bauantrag gestellt worden ist. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des Plangebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne die gebotene vorherige Umweltprüfung überbaut wird und dadurch sukzessive eine Innenbereichs-Situation i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsteht, welche die Nachholung der Umweltprüfung unmöglich bzw. gegenstandlos macht. Der Bebauungsplan ist daher zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in § 2 Abs. 4 BauGB umgesetzten unionsrechtlichen Pflicht zur Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG vorläufig außer Vollzug zu setzen.
37 
dd) Einer vertieften Auseinandersetzung mit allen sonstigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es folglich nicht. Ihnen wird, sollte die Antragsgegnerin wie angekündigt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern durchführen, gegebenenfalls in der Hauptsache im Detail nachzugehen sein. Dies gilt im Besonderen für die Rüge, die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) dadurch verletzt, dass sie von der Einholung einer schalltechnischen Untersuchung zu den auf das reine Wohngebiet einwirkenden Lärmimmissionen und zur Zunahme der infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets einwirkenden Lärmimmissionen abgesehen hat. Ob der Verzicht auf eine solche Untersuchung nach Lage der Dinge abwägungsfehlerfrei war (vgl. zu den Anforderungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 - 8 S 538/12 - VBlBW 2016, 197, juris Rn. 39 ff. m.w.N.), erscheint auch unter Berücksichtigung der Gründe, welche die Abwägung des Gemeinderats tragen (vgl. die dem Gemeinderats-Beschluss vom 24.02.2015 zugrunde liegende Abwägungsempfehlung der Verwaltung "Synopse Fassung 11.02.2015"), zweifelhaft. Die auf einer Grobeinschätzung des Lärmgutachters der Antragsgegnerin beruhende Abwägung des Gemeinderats wird hinsichtlich des Verkehrslärms von der Wöschbacher Straße von den Erwägungen getragen, Wohngebäude im reinen Wohngebiet könnten dem Verkehrslärm durch architektonische Maßnahmen (Zuordnung Räume, Freisitze u.a.) begegnen, und der Verkehr sei im Vergleich mit den Verkehrsstärken von 400-800 Kfz/h bzw. 400-1.000 Kfz/h, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. - Ausgabe 2006 - (RASt 2006, Stand Dezember 2008) für Sammelstraßen und Quartierstraßen vorsehe, tolerierbar. Es erscheint indes fraglich, ob allein der Verweis auf eine "architektonische Selbsthilfe" als Lärmschutz den Verzicht auf eine Ermittlung des konkreten Ausmaßes des Verkehrslärms rechtfertigen kann. Zudem dürfte ohne Kenntnis des auf die - teilweise nur ca. 11-12 m von der Fahrbahnmitte der Wöschbacher Straße entfernt liegenden - Baufelder des reinen Wohngebiets einwirkenden Lärmpegels, der von ca. 4.400 Kfz/Werktag ausgeht, kaum zu beurteilen sein, ob Maßnahmen "architektonischer Selbsthilfe" zur Lärmminderung hinreichend geeignet und zumutbar sind. Zum anderen erscheint fraglich, ob der Umstand, dass die Verkehrsstärke einer an einem geplanten Baugebiet vorbeiführenden Straße im Spektrum der Verkehrsstärken liegt, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - für Sammel- und Quartierstraßen angibt, den Verzicht auf die Ermittlung des auf dieses Plangebiet von der betreffenden Straße einwirkenden Verkehrslärms rechtfertigen kann. Denn die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - konkretisieren sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Insoweit liefern sie in erster Linie - nur - Anhaltspunkte für die Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120, juris Rn. 22 m.w.N.), nicht aber der Belange des Immissionsschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB). Insoweit dürfte eher eine Orientierung an dem Regelwerk der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) naheliegen, das zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung in der Bauleitplanung herangezogen werden kann (BVerwG; Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 19.08.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784, juris Rn. 4 m.w.N.). Soweit der Gemeinderat hinsichtlich der Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße den Verzicht auf eine Schalluntersuchung mit dem Hinweis gerechtfertigt hat, ein merklicher Anstieg des Lärmpegels sei mangels Verdoppelung des Verkehrs auf der Finkenstraße nicht zu erwarten, fehlt es - wie oben dargelegt - im Übrigen bereits an einer Ermittlung oder jedenfalls Schätzung von Fahrzeugbewegungen auf der Finkenstraße vor der Öffnung der Finkenstraße. Zweifelhaft erscheint schließlich auch der Verzicht auf eine Ermittlung des sonst noch auf das Plangebiet einwirkenden Lärms, insbesondere vom nahe gelegenen Sportplatz. Der die Abwägung insoweit lediglich tragende Verweis auf das Urteil des beschließenden Gerichtshofs "vom 26.06.2007", gemeint ist offenbar das Senatsurteil vom 26.06.2007 - 5 S 107/07 -, dürfte insoweit ebenfalls nicht tragfähig sein. Soweit der Senat in diesem Urteil im Falle einer in der weiteren Umgebung des Sportplatzes beabsichtigte Reihenhausbebauung eine mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unvereinbare unzumutbare (Lärm-)Belästigung durch den Sportbetrieb verneint hat, betraf diese Beurteilung in erster Linie den Sportbetrieb auf einem etwas weiter entfernt vom Plangebiet liegenden Übungsplatz der Sportanlage, nicht aber das eigentliche Spielfeld nahe dem Plangebiet. Zudem war diese Beurteilung an einem anderen rechtlichen Maßstab (Nachbarklage) ausgerichtet.
II.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache, den der Senat mit 20.000,00 Euro/Wohngrundstück ansetzt).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO); die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154).
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung des § 1 der Satzung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 07.12.2016 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache (6 S 357/16) begehrt, ist nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (I.). Er ist jedoch nicht begründet (II.).
I.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Er kann in diesem Zusammenhang auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzung lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verstärkten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183; Thüringer OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).
II.
Der Antrag ist aber nicht begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind dabei die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Hieran gemessen bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags lassen sich im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend zugunsten der Antragstellerin absehen (1.). Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat überdies nicht erkennen, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten und für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist daher nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (2.).
1. Mit der in Rede stehenden Satzung hat die Antragsgegnerin gestützt auf § 4 Abs. 1 GemO die Zeit und den räumlichen Bereich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen im Jahr 2017 bestimmt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 LadÖG. Nach § 8 Abs. 1 LadÖG dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG, nach dem Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein müssen, Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 2 LadÖG kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. § 8 Abs. 3 LadÖG bestimmt, dass die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag nicht freigegeben werden dürfen.
Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt die mit der Satzung der Antragsgegnerin erfolgte Freigabe der beiden Sonntage 02.04.2017 und 15.10.2017 zur Ladenöffnung ohne weiteres. Das Offenhalten ist ausdrücklich auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und damit auf fünf Stunden beschränkt. Auch die maximale Anzahl der Sonn- und Feiertage wird ersichtlich nicht überschritten. Die Freigabe erfolgt zudem ausweislich der Satzung sowie der zugrundeliegenden Beschlussvorlage des Gemeinderats (VORL.NR. 432/16) aus Anlass der Saisoneröffnung beziehungsweise des Saisonabschlusses der „Oldtimer-Sternfahrt“, bei denen auf dem Außengelände des Einkaufszentrums ... jeweils ca. 800 historische Fahrzeuge vorgestellt und ausgestellt werden sowie - nach substantiierten Angaben der Antragsgegnerin - mehrere weitere hundert historische Fahrzeuge ohne Anmeldung zusammenkommen und von interessierten Besuchern besichtigt werden. Hierbei handelt es sich um „ähnliche Veranstaltungen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG, anlässlich derer verkaufsoffene Sonntage grundsätzlich ermöglicht werden können.
10 
Fraglich und im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären ist indes, ob die Satzung auch einer Prüfung anhand der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV standhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) zum in Bayern noch anwendbaren bundesrechtlichen § 14 LadSchlG, der im Wesentlichen mit den Regelungen des baden-württembergischen § 8 LadÖG übereinstimmt, allerdings das Offenhalten an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ermöglicht, ist die Vorschrift zu den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzung „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ nur dann erfüllt ist, wenn die öffentliche Wirkung solcher traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Ladenöffnung muss mithin nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Dies könne - so das Bundesverwaltungsgericht für den in seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Frühjahrsmarkt - in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibe, wobei die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme könne beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Die gemeindliche Prognose unterliege zwar nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Das Gericht habe jedoch zu prüfen, ob die bei Erlass der die Freigabe der Ladenöffnung regelnden Vorschrift vorgenommene Prognose schlüssig und vertretbar sei (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).
11 
Der Senat hegt nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge „verfassungskonforme“ Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht (zu den diesbezüglichen Zweifeln des Senats vgl. bereits den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht fordert darin mit Blick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses, wobei für die ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung ein öffentliches Interesse von gewissem Gewicht sprechen müsse, das über das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf Kundenseite hinausgehe. Demgegenüber verlangt das Bundesverwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen „weitergehenden“ verfassungskonformen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen eine Verknüpfung einer anderen Veranstaltung mit der Ladenöffnung in Gestalt einer (überwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose. Es erscheint dem Senat zweifelhaft, ob diese weitere Einschränkung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich angelegt und zur Wahrung der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten verfassungsrechtlich geboten ist, zumal die Aussagekraft von Prognosen der Besucherströme aufgrund der auf der Hand liegenden Wechselbezüglichkeit von Veranstaltung und Sonntagsöffnung begrenzt erscheint und es die Zielrichtung des Schutzkonzepts konterkarieren könnte, wenn einerseits ein gewichtiges öffentliches Interesse für die sonntägliche Ladenöffnung gefordert wird, diese aber andererseits keinen erheblichen Besucherstrom anziehen dürfte. Zwar darf sich die anlassgebende Veranstaltung sicherlich nicht als bloßer Vorwand für eine Ladenöffnung darstellen oder gegenüber dem Sonntagsverkauf in den Hintergrund gedrängt werden. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einschränkungen scheinen jedoch deutlich über die verfassungsrechtlich gebotene Beibehaltung eines Mindestschutzniveaus für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses hinauszugehen.
12 
Unabhängig davon, dass eine Klärung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfolgen kann, erscheinen die Erfolgsaussichten der Normenkontrolle auch unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe als offen. Die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Beschlussvorlage des Gemeinderats enthält jedenfalls ein Mindestmaß an Angaben zu den vom Gemeinderat erwarteten Besucherzahlen. Da die „Oldtimer-Sternfahrten“ verbunden mit sonntäglicher Ladenöffnung bereits viele Male stattgefunden haben, ist nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber dabei auf die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren sowie auf die Angaben des Betreibers des ... zu den dortigen Besucherzahlen zurückgreift. Danach seien von den bei den letzten Veranstaltungen jeweils verzeichneten 20.000 bis 25.000 Besuchern des ... ca. 70 Prozent - und damit die deutliche Mehrheit - speziell zur Besichtigung der Oldtimer-Fahrzeuge angereist. Ob sich dieser durch die anlassgebende Veranstaltung angezogene Besucheranteil nach der Einschätzung der Antragsgegnerin auch auf die weiteren von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung erfassten Verkaufsstellen (... etc.) bezieht, bleibt indes unklar. Die Klärung der Frage, ob nach alledem von einer schlüssigen Prognose seitens des Satzungsgebers ausgegangen werden kann, muss dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
13 
Auch ob sich darüber hinaus die angegriffene Satzung bereits - wie die Antragstellerin meint - deshalb als vollständig oder teilweise rechtswidrig erweist, weil deren räumlicher Anwendungsbereich nicht allein auf das ..., auf dessen Parkflächen die Oldtimer-Veranstaltungen stattfinden sollen und das einen Großteil der weiteren Infrastruktur zur Verfügung stellt, beschränkt wurde, kann mit den dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht hinreichend sicher bewertet werden. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (a.a.O.) insoweit für einen (ortsfesten) Markt aufgestellten Erfordernisse in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehenden „Oldtimer-Sternfahrten“ gelten, deren Veranstaltungsgebiet naturgemäß flexibler und weiträumiger als das eines Marktes sein kann. Insoweit bedürfte beispielsweise genauerer Betrachtung, inwieweit sich die zur Veranstaltung gehörenden An- und Abfahrten der Oldtimer auf die in der Umgebung des ... befindlichen Verkaufsstellen auswirken sowie ob aufgrund der Inanspruchnahme der Außenbereichsflächen des ... durch die Oldtimer ein Ausweichen der Besucher auf die Parkflächen der weiteren Verkaufsstellen zu erwarten ist, so dass diese zwangsläufig in den Veranstaltungsbereich einbezogen würden.
14 
2. Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen gegenläufigen Interessen nicht feststellen. Der Senat vermag daher derzeit auf Grund des Vorbringens der Beteiligten nicht zu erkennen, dass der Satzungsvollzug Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unaufschiebbar ist.
15 
Dabei berücksichtigt der Senat durchaus, dass grundsätzlich allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Geschäftsinhaber sowie das alltägliche „Shopping-Interesse“ potenzieller Kunden nicht ausreichen, um eine Ausnahme von der im Grundgesetz verankerten sonn- und feiertäglichen Ruhe zu begründen. Auch stellt er in Rechnung, dass sich mit dem Ablauf des nahenden 02.04.2017 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen ließen und damit der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe an diesem Tag zumindest tangiert wäre. Auch im Hinblick auf den 15.10.2017 könnten durch Zeitablauf vollendete Tatsachen eintreten, wenn bis dahin eine rechtskräftige Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache nicht vorliegt. Allerdings betrifft dies lediglich zwei vereinzelte, zeitlich beschränkte Ereignisse, so dass dadurch eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Sonn- und Feiertage nicht zu erwarten ist. Hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes ist überdies zu beachten, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. dagegen die Fallgestaltung in BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., der eine deutlich höhere Anzahl freigegebener Tage zugrunde lag; vgl. zum Ganzen bereits den Senatsbeschluss vom 26.10.2016, a.a.O.). Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich der „Oldtimer-Sternfahrten“ im Hauptsacheverfahren auch dann weiter verfolgen, wenn die in der Satzung aufgeführten Tage verstrichen sind, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die seit 2004 stattfindende Veranstaltung zukünftig nicht mehr durchgeführt oder mit einem Sonntagsverkauf verknüpft werden soll (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus diesem Anlass erreichen.
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Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung der „Oldtimer-Sternfahrten“ nach dem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin wesentlich von finanziellen Beiträgen sowie der Nutzung der Infrastruktur - beispielsweise der sanitären Anlagen, der Gastronomie und der Parkplätze - des ... abhängt. Ein Wegfall der in der Satzung vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntage ließe daher die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltungen befürchten. Jedenfalls im Hinblick auf den 02.04.2017 ist überdies - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - davon auszugehen, dass die Verkaufsstelleninhaber aufgrund eines in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetzten Vertrauens bereits vor Stellung des vorliegenden Antrags durch die Antragstellerin Dispositionen getroffen haben, die bei einer Außervollzugsetzung der Satzung vergeblich aufgewendet wären (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb). So hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf nachvollziehbare Angaben der Betreiberin des ... insoweit ausgeführt, dass der Werbegemeinschaft des ... bereits Kosten in Höhe von ca. 66.500 EUR für Werbemaßnahmen entstanden seien.
17 
Demgegenüber ist für den Senat ein relevanter Nachteil für die Antragstellerin, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unaufschiebbar macht, nicht erkennbar. Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und Art. 3 LV dient zwar auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit der Antragstellerin gemäß Art. 9 Abs. 3 GG. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen oder ähnlichen Veranstaltungen der Gewerkschaft aus. Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesen Tagen an der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen gehindert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.). Jedoch gewährleistet das Grundgesetz weder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der des Bundesverwaltungsgerichts insoweit ausnahmslosen Schutz. Die Herausnahme von zwei über das Jahr verteilten Sonntagen aus der allgemeinen Arbeitsruhe stellt weder den grundsätzlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen in Frage, noch erscheint dies als eine Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses oder als ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin beziehungsweise der von ihr vertretenen Mitglieder. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Öffnungszeiten lediglich fünf Stunden betragen und der Geltungsbereich der Satzung nur einen Teil des Gemeindegebiets erfasst, so dass der Tag einem normalen Werktag ersichtlich nicht gleichkommt. An alledem ändert im Ergebnis auch der erstmals mit Schriftsatz vom 24.02.2017 mitgeteilte Umstand nichts, dass die Antragstellerin am 02.04.2017 in ... und ... gewerkschaftliche Informationsveranstaltungen durchführt und für den 15.10.2017 eine Protestkundgebung auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin plant.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich - jedenfalls in Bezug auf die Ladenöffnung am 02.04.2017 - vorweggenommen wird, sieht der Senat in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer weiteren Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die dem Fernstraßen-Bundesamt und der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach dem Bundesfernstraßengesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben auf andere Bundesbehörden oder andere vom Bund gegründete Gesellschaften, die im ausschließlichen Eigentum des Bundes stehen müssen, zu übertragen.

(2) Im Fall des Artikels 90 Absatz 4 oder des Artikels 143e Absatz 2 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Bundesbehörden oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.

(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht. Im Übrigen gilt Bundesrecht.

(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist hiervon zu unterrichten.

(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2008 - 8 K 4194/07 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.10.2008 bleibt ohne Erfolg. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2007 durch den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 rechtswidrig war. Mit ihrem bei der Beklagten gestellten Antrag hatte die Klägerin das Aufstellen zweier Ansichtskartenständer links und rechts der Ladeneingangstür ihres Geschäfts in der Stadtmitte von Nagold begehrt.
1. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.
Die Beklagte hält insbesondere die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Ermessenserwägungen zur Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis deshalb fehlerhaft seien, weil die Durchsetzung von „Kernladenöffnungszeiten“ zur Umsetzung des „City-Commitments“ nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entspreche und die Erteilung einer einzigen Sondernutzungserlaubnis für den gesamten Innenstadtbereich an den beigeladenen Verein (der dann auf der Grundlage individueller Vereinbarungen wiederum einzelne Teilflächen an Dritte vergebe) insgesamt eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften darstelle, für ernstlich zweifelhaft. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG auch städtebauliche einschließlich spezifisch baugestalterischer Belange berücksichtigt werden dürften, wenn ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliege, das zum Ziel habe, einem Fußgängerbereich ein spezifisches „Flair“ zu verleihen. Um dies zu erreichen seien indes schön gestaltete Straßen und Plätze häufig nicht ausreichend. Vielmehr seien zusätzliche Maßnahmen erforderlich wie etwa die koordinierte Präsentation und Bewerbung einer Innenstadt als Service- und Einkaufszentrum, die Durchführung von attraktiven Veranstaltungen sowie koordinierte Ladenöffnungszeiten. Solche Maßnahmen, wie sie der Gemeinderat am 17.04.2007 im „City-Commitment“ beschlossen habe, stünden gleichrangig neben dem ebenfalls vom Gemeinderat beschlossenen Gestaltungskonzept und hätten, da sie die Nutzung der Straßen, Wege und Plätze im Rahmen des Gemeingebrauchs förderten auch einen sachlichen Bezug zur Straße. Da die Zielsetzungen des „City-Commitments“ zu den Gesichtspunkten gehörten, die einer straßenrechtlichen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt werden könnten, liege auch keine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften vor. Mit dieser Argumentation werden die angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt.
Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, erfasst das Ermessensprogramm des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung in erster Linie nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs. Andere Aspekte halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen unmittelbaren sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. Senatsurt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677, v. 09.12.1999 - 5 S 2051/99 -, VBlBW 2000, 281 u. v. 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159). Straßenrechtsfremde Überlegungen sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG statuierten „pflichtgemäßen“ Ermessensausübung unvereinbar und daher unzulässig (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O., v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - u. Senatsbeschl. v. 19.01.2006 - 5 S 846/05 -; Senatsurteil v. 17.03.2000 a.a.O.: Unzulässigkeit marktrechtlicher Kriterien).
Vorliegend fehlt es - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - den Ermessenserwägungen der Beklagten zur Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis jedenfalls insoweit an der sachlichen Beziehung zur Straße, als die ablehnende Entscheidung - was auch das Antragsvorbringen nicht in Abrede stellt - der Umsetzung des „City-Commitments“ und damit auch der Durchsetzung von (einheitlichen) Kernladenöffnungszeiten dient. Die Beklagte räumt insoweit zwar selbst ein, dass das von ihrem Gemeinderat beschlossene „City-Commitment“ über das nach der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung städtebaulicher und baugestalterischer Belange bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen erforderliche Gestaltungskonzept hinausgeht (vgl. hierzu im Einzelnen Urt. v. 09.12.1999 a.a.O.). Während durch das Gestaltungskonzept insbesondere das Erscheinungsbild eines Fußgängerbereichs insofern („positiv“) gestaltet werden kann, als festgelegt wird, welche gewerbliche Nutzungen prägend sein sollen und welche nicht, sind „tragende Säulen des „City-Commitments“ der Beklagten u. a. einheitliche, kundenfreundliche Kernöffnungszeiten und die verbindliche Teilnahme an einem einheitlichen System der Kundenbindung. Diese Maßnahmen, die ersichtlich keinen unmittelbaren Bezug zur Straße haben (vgl. Urt. v. 17.03.2000 a.a.O.), gewinnen diesen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch ihre Zielsetzung, „Menschen zu veranlassen, von ihrem Recht auf Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Gebrauch zu machen.“ Auch die den Gemeinden bei Erstellung des Gestaltungskonzepts eingeräumte „straßenrechtliche Gestaltungsfreiheit“, die ihre Grenze nur im Willkürverbot findet (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O.), besteht - was die Beklagte verkennt - nur im Rahmen der Berücksichtigung städtebaulicher und baugestalterischer Belange bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für gewerbliche Betätigungen. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf allgemeine Anreize, den straßenrechtlichen Gemeingebrauch in Fußgängerbereichen zu fördern.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihr Vorgehen - Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den gesamten Bereich „Nagolder Mitte“ an den Beigeladenen, der dann auf der Grundlage individueller Vereinbarungen „Sondernutzungserlaubnisse“ für einzelne Teilflächen an Dritte „auf der Basis der notwendigen Grundvoraussetzungen des Nagolder City-Commitments“ erteilt; Ablehnung weiterer Sondernutzungserlaubnisse gegenüber Dritten unter Hinweis auf die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung mit dem Beigeladenen - eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben des Straßenrechts darstellt. Sie macht insoweit lediglich geltend, dass das „City-Commitment zu den Gesichtspunkten gehört, die einer Ermessensentscheidung im Straßenrecht zugrunde gelegt werden können.“ Dies ist indes - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall und vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass in der geschilderten Praxis der Beklagten tatsächlich eine unzulässige Umgehung des Ermessensprogramms des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG liegen dürfte. Durch die Übertragung der Einzelvergabe von Sondernutzungserlaubnissen im Bereich „Nagolder Mitte“ an den beigeladenen Verein wird es diesem nicht nur ermöglicht, sondern durch das „City-Commitment“ vom 20.03.2007 sogar ausdrücklich aufgegeben, auch andere als straßenrechtliche Aspekte zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Denn nach dem „City-Commitment“, dessen Umsetzung dem Beigeladenen obliegt - so steht die ihm für das Jahr 2007 erteilte Erlaubnis v. 05.12.2006 etwa unter dem Vorbehalt, dass die Ziele des Nagolder City-Commitments umgesetzt werden -, „(wird) der City-Verein die Sondernutzungserlaubnisse … folglich nur dann per Vereinbarung weitergeben, wenn der Antragsteller die Mindestzahl geforderter Bausteine des Nagolder City-Commitments für seinen Betrieb tatsächlich umsetzt.“ Zu diesen Bausteinen gehört u.a. auch die bereits oben erwähnte Durchsetzung von Kernladenöffnungszeiten. Letztlich wird damit durch die im „City-Commitment“ der Beklagten niedergelegten Grundsätze und Verfahrenweisen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen die gesetzliche Beschränkung der zulässigen Ermessenserwägungen aufgehoben und das Ermessens- und Entscheidungsprogramm für weitere, über den Straßenbezug hinausgehende Belange geöffnet.
Die Regelungen des City-Commitments werfen darüber hinaus die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls angesprochene, vorliegend aber nicht mehr entscheidungserhebliche - Frage auf, ob in der Ermächtigung des Beigeladenen zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht eine unzulässige - weil nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgte - Beleihung zu sehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1994 - 1 C 22.92 -, BVerwGE 97, 117 m.w.N.). Dies hätte zur Voraussetzung, dass nach der Übertragung nicht die Beklagte, sondern an deren Stelle der Beigeladene als beliehener Unternehmer die Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen hätte. Für diese Annahme spricht nicht nur die dem Beigeladenen übertragene Aufgabe zur Umsetzung des City-Commitments, sondern auch die in der Begründung der dem Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis enthaltene weitere Erwägung, dass durch den Wegfall von „Einzelantragstellungen“ letztlich eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bei der Stadtverwaltung und damit auch eine Kostenersparnis erzielt werde, da nur ein Antrag überprüft und bearbeitet werden müsse. Gegen die Annahme einer Beleihung könnte sprechen, dass nach § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungserlaubnisse unverändert „bei der Stadt“ zu beantragen sind (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 8 B 05.1468 -, juris). In Übereinstimmung mit ihrer Satzung hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auch nicht wegen fehlender Zuständigkeit, sondern aus sachlichen Erwägungen heraus abgelehnt. Diese Frage bedarf indes (ebenso wie die sich aus ihrer Beantwortung möglicherweise ergebenden Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung der dem Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis) keiner abschließenden Entscheidung, da die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung, dass die den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der Klägerin für das Jahr 2007 ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist, schon aus den oben dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln begegnet.
2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtssicherheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90; Urt. v. 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann nicht der Fall, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist oder sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1997 - 4 B 167.96 - NVwZ-RR 1998, 457). So liegt es hier.
Das Antragsvorbringen bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfragen, ob
10 
a) bei straßenrechtlichen Ermessensentscheidungen über Festlegungen eines Gestaltungskonzepts hinaus auch inhaltliche Konzepte, wie das Nagolder City-Commitment zur Belebung und Attraktivierung der Innenstadt als Ermessensgesichtpunkte berücksichtigt werden können, sofern diese Konzepte vom Gemeinderat der Stadt beschlossen sind;
11 
b) es straßenrechtlich zulässig ist, einem City-Verein - bei dem die Stadt Mitglied ist und der die Aufgabe hat, das City-Commitment umzusetzen - eine Sondernutzungserlaubnis, die ein bestimmtes Stadtgebiet umfasst, für die Aufstellung von Werbeträgern/Kundenstoppern, Warenauslagen aller Art, Schirme und Markisen, Spielgeräte, Informationsständen, Verkaufsständen und Plakatständern widerruflich jeweils für ein Jahr befristet zu erteilen und hierdurch gewerbliche Anlieger von einer gleichartigen Sondernutzung auszuschließen;
12 
c) ob mit der Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG die Ermächtigung verbunden sein kann, die Ausübung der Erlaubnis Dritten zu überlassen.
13 
Die unter a) aufgeworfene Frage lässt sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zum Ermessensprogramm des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG beantworten. Auf die unter b) und c) aufgeworfenen Fragen käme es in einem Berufungsverfahren jedenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an, weil die ablehnende Entscheidung der Beklagten - wie oben ausgeführt - in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft und bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2012 - 6 K 625/12 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtschaftung.
Der Kläger ist Inhaber eines Eiscafés am historischen Marktplatz in ......, der Beigeladene ist Inhaber der neben dem Eiscafé gelegenen Gaststätte „D...“. Erstmals am 14.01.2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, um die vor seinem Gaststättenbetrieb gelegene Fläche zur Außenbewirtung nutzen zu können. Mit Bescheid vom 06.03.2009 erteilte die Beklagte ihm für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2009 die beantragte Erlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen vor seinem Gaststättenbetrieb auf einer Fläche von 45 m² oberhalb einer dort befindlichen Treppenanlage.
Am 25.05.2009 beantragte der Kläger zusätzlich die Erweiterung der ihm genehmigten „Außenbestuhlung“ auf die Fläche unterhalb der Treppenanlage bis zur Gebäudekante des benachbarten Anwesens, in dem der Beigeladene die Gaststätte „D...“ betreibt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28.05.2009 unter Hinweis darauf ab, dass die Fläche vor den jeweiligen Außenkanten der Gebäude bis zur Straße des Marktplatzes lediglich als „Hilfslinien“ für die von Gaststätten nutzbare Außenfläche in den Bereichen des Marktplatzes dienten, in denen nicht durch bauliche Gegebenheiten (Stufen) Grenzen vorgegeben seien. Den hiergegen zunächst eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am 07.07.2009 wieder zurück. Gleichzeitig beantragte er die Erweiterung der Außenbewirtungsfläche für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2010; am 05.03.2010 nahm er auch diesen Antrag wieder zurück.
Am 08.04.2010 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor dem Eiscafé oberhalb der Treppenanlage für eine Fläche von 45 m² in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.2010.
Unter dem 11.01.2011 beantragte der Kläger erneut die Erweiterung der ihm genehmigten Außenbewirtungsfläche auf den Bereich unterhalb der Treppenanlage. Mit Bescheid vom 15.03.2011 erteilte ihm die Beklagte die begehrte Sondernutzungserlaubnis für eine Fläche von 70 m² vor dem Anwesen ...... „zwischen den Gebäudeaußenkanten, ab Gebäudefront bis zur Fahrbahnbegrenzung ...“ (also für den gesamten Bereich ober- und unterhalb der Treppenanlage) für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.9.2011. Danach wurde zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und der Beklagten „für 2011“ eine einvernehmliche Regelung gefunden, aufgrund derer der Kläger der Gaststätte „D...“ ein Viertel der genehmigten Außenbestuhlungsfläche überließ. Dementsprechend erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 28.10.2011 eine Sondernutzungserlaubnis für eine Fläche von 53 m² vor dem Anwesen ... „zwischen den Gebäudeaußenkanten, ab Gebäudefront bis zur Fahrbahnbegrenzung ...“ für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 und erklärte gleichzeitig die Sondernutzungserlaubnis vom 15.03.2011 für gegenstandslos.
Unter dem 25.10.2011 beantragte der Kläger „für die Saison 2012“ wiederum die Erweiterung der Außenbewirtungsfläche. Er habe einen Anspruch darauf, dass ihm wie anderen Inhabern von Gastronomiebetrieben am Marktplatz auch die gesamte Fläche zwischen den Gebäudeaußenkanten bis zur Fahrbahnbegrenzung ... zur Außenbestuhlung zugewiesen werde.
Unter dem 03.01.2012 beantragte der Beigeladene seinerseits, ihm „den Platz vor dem ‚D...‘ zur Nutzung für das Jahr 2012“ zu überlassen, wobei er von einer Nutzung „direkt vor dem Gebäude inklusive bis zu den Treppen oberhalb des ‚D...‘“ ausgehe, „wie im Jahr 2010 und den Jahrzehnten davor“.
Mit Bescheid vom 21.03.2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen vor dem Anwesen ... „oberhalb der Treppenanlage“ für eine Fläche von 45 m² für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2012. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass während der vergangenen Saison (2011) zu den unterschiedlichsten Zeiten festgestellt worden sei, dass eine Erweiterung der Außenfläche auch im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung/Auslastung, nicht erforderlich sei. Ebenfalls unter dem 21.03.2012 erhielt der Beigeladene von der Beklagten die Erlaubnis, für die Außenbewirtung vor seiner Gaststätte die auch vom Kläger begehrte Fläche unterhalb der Treppenanlage zu nutzen.
Mit Verfügung vom 23.03.2012 lehnte die Beklagte außerdem die beantragte Erweiterung der Außenbewirtschaftungsfläche ab. Zur Begründung führte sie aus: Dort, wo keine trennende Treppe zwischen den Betrieben oder Geschäften bestehe, werde auf dem Marktplatz in den meisten Fällen die Fläche „innerhalb der Grundstücksgrenzen (Gebäudeaußenkanten)“ bis zur Straßenbegrenzung als Außenbestuhlungsfläche gewählt. Außerdem habe sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigt, dass die oberhalb der Treppenanlage befindliche Außenbestuhlungsfläche von insgesamt 45 m² sowohl im Hinblick auf die festgestellte Auslastung als auch im Verhältnis zum Innenraum des Eiscafés als angemessen und ausreichend anzusehen sei. Die Praxis der letzten Jahre habe gezeigt, dass die Auslastung der Außenbewirtschaftungsfläche des Eiscafés nicht so hoch sei, dass die beantragte Erweiterung gerechtfertigt wäre; außerdem habe sich gezeigt, dass die Bestuhlung unterhalb der Treppenanlage von den Gästen des Eiscafés kaum angenommen werde. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass die Außentreppe für das Bedienungspersonal eine - möglichst zu vermeidende - potentielle Gefahrenquelle darstelle. Die Begrenzung der Außenbewirtschaftung auf den oberen Plateaubereich diene somit auch der Sicherheit des Personals und der Gäste.
10 
Am 04.04.2012 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 28.10.2011 Widerspruch ein, über den im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Klage nicht mehr entschieden wurde.
11 
Bereits am 19.03.2012 hatte der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.03.2012 zu verpflichten, die Erweiterung der Außenbestuhlungsfläche vor dem Anwesen ........., gemäß seinem Antrag vom 25.10.2011 zu bewilligen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Die im Ablehnungsbescheid der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen seien nicht geeignet, die getroffene Ablehnungsentscheidung zu rechtfertigen. So stehe es der Beklagten nicht zu, die Auslastung der Außenbewirtungsflächen zu berücksichtigen. Diese falle allein in sein „Unternehmerrisiko“. Unabhängig davon habe ein Eiscafébetreiber - gerade bei guter Wetterlage - sehr wohl eine hohe Auslastung an Sitzplätzen. Außerdem habe er gerade im Geschäftsjahr 2011 im Vergleich zu 2010 eine Umsatzsteigerung von 32 % zu verzeichnen gehabt. Auch der Hinweis darauf, dass die Treppenanlage eine potentielle Gefahrenquelle für Bedienungspersonal und Gäste darstelle, überzeuge nicht. Denn die Treppenanlage stelle - unabhängig davon, wie die Außenbewirtungsflächen auf die Gaststätten verteilt würden - immer einen Gefahrenbereich dar. Schließlich verhalte sich die Beklagte insoweit auch widersprüchlich, als sie ihm für 2011 gerade auch für die Fläche unterhalb der Treppenanlage eine Sondernutzungserlaubnis erteilt habe, ohne irgendwelche Sicherheitsbedenken zu äußern.
12 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die beantragten Sondernutzungen am Marktplatz seien nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt worden. Im Falle des Klägers habe letztlich das Gefahrenrisiko für eine Bewirtung über eine sechsstufige Treppe den Ausschlag dafür gegeben, die Außenbestuhlungsfläche auf das Plateau oberhalb der Treppenanlage zu beschränken. Konkrete wirtschaftliche Nachteile für den Gaststättenbetrieb des Klägers aufgrund dieser Beschränkung habe dieser nicht vorgetragen und hätten auch nicht festgestellt werden können. Das Eiscafé habe nach ihren Beobachtungen auch „deutlich mehr Laufkundschaft“ als Gäste, die einen Sitzplatz suchten. Nachdem seit Jahrzehnten die ebene Fläche unterhalb der Treppe von der Gaststätte „D...“ bewirtschaftet worden sei, habe die Zuordnung dieser Fläche im Jahr 2011 zum Eiscafé des Klägers bei den Gästen auch zu Irritationen geführt, zumal diese Fläche auch aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb des Klägers gebracht werde.
13 
Mit Urteil vom 09.07.2012 - 6 K 625/12 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für die Erweiterung der Außenbestuhlungsfläche vor dem Anwesen ...... gemäß seinem Antrag vom 25.10.2011 zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das der Beklagten eingeräumte Ermessen sich zugunsten des Klägers in einer Weise verdichtet habe, dass die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis die einzig rechtmäßige Entscheidung sei. Dies ergebe sich allerdings nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. Lediglich die Grundstückssituation vor den Gaststätten in den Gebäuden ...... und ... sei mit der vor dem Eiscafé des Klägers und dem Restaurant „D...“ des Beigeladenen vergleichbar, da sich dort ebenfalls eine Treppenanlage befinde. Dort werde zwar ein nur über vier Treppenstufen erreichbares Podest zur Außenbestuhlung genutzt, hierfür habe die Beklagte jedoch keine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Das Ermessen habe sich jedoch deshalb auf null reduziert, weil die von der Beklagten angeführten Belange eine Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis nicht rechtfertigten und im Übrigen keine Ermessensbelange ersichtlich seien, die gegen die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis sprächen. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass Beobachtungen in der Saison 2011 ergeben hätten, dass eine Erweiterung der Außenfläche für den Kläger nicht erforderlich sei, seien keine nachprüfbaren Feststellungen getroffen worden. Im Übrigen weise der Einwand fehlender Rentabilität auch nicht den notwendigen Bezug zum Straßenrecht auf. Auch der Hinweis auf Gefahren für das Personal und die Gäste trage die ablehnende Entscheidung nicht. Insoweit stelle die Beklagte nicht auf eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ab, sodass es auch insoweit am erforderlichen straßenrechtlichen Bezug fehle. Der von der Beklagten angeführte Belang der Vermeidung einer Gefährdung von Personal und Gästen könne vielmehr Anknüpfungspunkt für ein gaststättenrechtliches, jedenfalls polizeirechtliches Handeln sein; er könne jedoch nicht zur Ablehnung des Antrags auf eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis herangezogen werden. Ob die Vermeidung einer Gefährdung von Personal und Gästen als bauplanerischer Belang anzusehen sei, der grundsätzlich in das Ermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eingestellt werden dürfe, könne dahingestellt bleiben. Denn insoweit fehle es an der erforderlichen Beschlussfassung des Gemeinderates.
14 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18.02.2013 - 5 S 1610/12 -, ihr zugestellt am 21.02.2013, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen.
15 
Am 21.03.2013 hat die Beklagte ihre Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zunächst richtigerweise davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Ausweitung der Sondernutzungserlaubnis nicht aus Gründen der Selbstbindung der Verwaltung ergebe. Sie habe in keinem anderen Fall am Marktplatz eine Gastronomie über eine Treppenanlage in Form der Sondernutzungserlaubnis gestattet. Selbst in dem Bereich der Anwesen am ...... und ..., in dem ein Treppenpodest noch innerhalb des Bereichs vor einer Hausfront liege, habe die Beklagte dieses von einer Nutzung durch die anliegenden Gastronomiebetriebe ausgeklammert, indem jeweils nur eine ebene Fläche oberhalb der Treppenanlage oder unterhalb der Treppenanlage dem jeweils dort räumlich nächstliegenden Gastronomiebetrieb auf gleicher Ebene als Außenbewirtschaftungsfläche zugeteilt worden sei. Bei den übrigen Gastronomiebetrieben am Marktplatz befänden sich vor der jeweiligen Hausfront keine die vergleichsweise ebenen Außenbewirtungsflächen durchquerende oder in sie hineinragenden Treppenstufen, weshalb sie in diesen Fällen das Prinzip „von Hauskante zu Hauskante“ anwende, um die zu genehmigenden Sondernutzungsflächen für die Außenbewirtung voneinander abzugrenzen. Dieses Prinzip sei jedoch im Falle des Klägers und des Beigeladenen zur Verteilung der möglichen Außenbewirtungsflächen nicht anwendbar, da hier wegen der vorhandenen Treppenanlage keine vergleichbare Situation vorliege. Eine Ermessensreduktion auf Null ergebe sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus dem Fehlen von entgegenstehenden Belangen, die einen straßenrechtlichen Bezug hätten. Es dürfe im Rahmen des Verteilungsermessens berücksichtigt werden, dass die dem Kläger genehmigte Außenbewirtungsfläche mit 45 m² oberhalb der Treppenanlage für den Betrieb eines Eiscafés wie dem des Klägers völlig ausreichend sei. Der Kläger habe damit bereits eine Außenbewirtungsfläche zur Verfügung, die nicht wesentlich kleiner sei als diejenige, die Restaurantbetriebe am Marktplatz bewirtschafteten. Es komme hinzu, dass nach ihren Beobachtungen in vergangenen Saisonzeiten die genehmigte -kleinere - Außenbewirtungsfläche innerhalb der Hauptnutzungszeiten eines Eiscafés nicht einmal annähernd mit Gästen ausgelastet gewesen sei. Sie habe diese Beobachtungen nunmehr auch für den Zeitraum vom 02.08.2012 bis 21.08.2012 schriftlich festgehalten. Aus dieser Dokumentation ergebe sich, dass die Außenbewirtungsfläche selbst bei bestem Wetter in der Hauptsaison und zu den Hauptnutzungszeiten nur eine sehr geringe Auslastung aufgewiesen habe. Auch wenn man annehme, dass die Rentabilität eines Betriebes nicht den notwendigen Bezug zum Straßenrecht habe, so fehle es bei einer Konstellation wie der vorliegenden doch am berechtigten Interesse des Klägers auf Erweiterung einer Außenbewirtungsfläche, zumal wenn sich diese unterhalb einer Treppenanlage befinde, die eine klare bauliche Zäsur darstelle. Schließlich habe als weiterer zu berücksichtigender Belang bei der Ermessensausübung auch berücksichtigt werden können, dass mit der Zulassung eines Gaststättenbetriebes über Treppenstufen hinweg ein erhöhtes Gefährdungspotential für Personal und Gäste geschaffen werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie als Straßeneigentümerin und Unterhaltspflichtige auch darauf zu achten habe, dass durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen Situationen nicht erst geschaffen würden, die ein gesteigertes Gefährdungs- und Haftungspotential eröffneten, indem sie eine für einen Gaststättenbetrieb ungeeignete und gefahrenträchtige Fläche zur Nutzung freigebe. Dass eine öffentliche Straßenfläche in ihrer konkreten baulichen Ausgestaltung für den vom Kläger begehrten Zweck gefahrlos nicht geeignet sei, sei eine sonstige, auf den Straßengrund bezogene sachliche Erwägung, die sich im Rahmen des der Straßenbaubehörde eingeräumten Ermessens bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis halte.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2012 - 6 K 625/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm eine Sondernutzungserlaubnis für die Erweiterung der Außenbestuhlungsfläche vor dem Anwesen ......, ......, gemäß seinem Antrag vom 25.10.2011 zu erteilen.
20 
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Zutreffend und frei von Rechtsfehlern habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen die Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis nicht rechtfertigten. Darüber hinaus halte er auch an seiner Auffassung fest, dass ihm schon aus Gründen der Selbstbindung der Verwaltung der geltend gemachte Anspruch zustehe. Die von der Beklagten erneut angeführte, angeblich fehlende Auslastung der Außenbewirtungsfläche vor seinem Gaststättenbetrieb habe nicht nur keinen straßenrechtlichen Bezug und greife unzulässig in seine unternehmerische Freiheit ein, sondern entspreche darüber hinaus auch nicht den Tatsachen. So habe er selbst für den Zeitraum vom 11.09.2011 bis 21.10.2012 eine Dokumentation angefertigt, die umgekehrt - im Gegensatz zur Nachbargaststätte „D...-...“ - die Auslastung seines Betriebes belege. Dasselbe ergebe sich aus einer von ihm am 16.04.2013 gefertigten Fotodokumentation. Es treffe auch nicht zu, dass er auch ohne die begehrte Erweiterungsfläche bereits jetzt über einen flächenmäßig gleichwertigen Bereich zur Außenbestuhlung wie andere Gaststätten am Marktplatz verfüge. Vielmehr seien die Außenbewirtschaftungsflächen von 5 Cafés oder Gaststätten am Marktplatz etwa 1,5 bis 3mal so groß wie die derzeit genehmigte Fläche oberhalb der Treppenanlage. Entgegen der Auffassung der Beklagten beeinträchtige ihn deren Entscheidung sehr wohl in unzumutbarer Weise, da ihm durch die räumliche Beschränkung der Außenbestuhlungsfläche fast 50 % der Sitzplätze vor seinem Gaststättenbetrieb fehlten. Was den Ablehnungsgrund des angeblich gesteigerten Gefährdungs- und Haftungspotentials betreffe, so sei dieser letztlich nur „vorgeschoben“, um die Nichterteilung der Sondernutzungserlaubnis ergänzend zu begründen. In der ersten ablehnenden Verfügung vom 28.05.2009 werde auf diesen Gesichtspunkt noch in keiner Weise abgehoben. Wenn man von einer Gefahrenquelle sprechen wolle, so gelte dies letztendlich - völlig unabhängig von der Frage der Verteilung der Außenbewirtungsflächen - für die gesamte bauliche Anlage des Marktplatzes. Denn dieser sei durchweg von Treppen oder Absätzen durchzogen. So würden auch die Treppenstufen vom oberen zum unteren Plateau vor seinem Eiscafé ständig von Kunden oder Touristen benutzt, völlig unabhängig davon, welchem Betrieb die Fläche unterhalb der Treppenanlage zugeteilt werde. Schließlich ergebe sich bei einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachte Anspruch auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Zum einen werde die Podestfläche vor dem Gebäude ...... nach wie vor zur Außenbewirtschaftung genutzt. Zum anderen habe die Beklagte in einer Mitteilung vom 19.02.2013 selbst noch einmal darauf hingewiesen, dass die Außenbestuhlung „nicht über das genehmigte Maß (seitliche Gebäudegrenzen bis vor zur Begrenzungsrinne der Fahrtrasse) hinaus“ vorgenommen werden dürfe. Entsprechend dieser Genehmigungspraxis der Beklagten habe auch er wie die übrigen Gastwirte am Marktplatz einen Anspruch darauf, die gesamte zwischen den Gebäudeaußenkanten befindliche Fläche bis zur Straßenbegrenzung zur Außenbewirtung zu nutzen.
21 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2012 - 6 K 625/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung macht er geltend: Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht von einer Ermessensreduktion auf null ausgegangen, weil keine Belange ersichtlich seien, die gegen die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis sprächen. Vielmehr müssten jedenfalls auch die Belange des von ihm betriebenen Restaurants „D...“ im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden. Als er im Jahr 2010 den Betrieb übernommen habe, sei er - insbesondere auch bei seinen betriebswirtschaftlichen Annahmen - davon ausgegangen, dass die Außenbewirtungsfläche unverändert bleibe. Die vom Kläger begehrte Erweiterung seiner Sondernutzungserlaubnis hätte indes zur Folge, dass er zwei von vier Reihen der Außenbestuhlung verlieren würde. Dies würde einen Verlust von ca. 40 % des Gesamtumsatzes bedeuten, was wiederum zur Folge hätte, dass er schätzungsweise die Hälfte seines Personals entlassen müsste. Eine Bestuhlung durch den Kläger unterhalb der Treppe wäre auch verwirrend für die Gäste, da für diese nicht gleich erkennbar sei, ob sie sich an einem Tisch seines Restaurants oder an einem Tisch der Eisdiele befänden. Im Gegensatz zu ihm habe der Kläger bei der Anmietung der Räume der Eisdiele im Jahr 2009 nicht davon ausgehen können, eine erweiterte Außenbewirtungsfläche zu erhalten. Eine Eisdiele habe auch in erheblich größerem Umfang Laufkundschaft und sei deshalb deutlich weniger auf die Bereitstellung von Sitzplätzen angewiesen. Auch beim Kläger seien die Sitzplätze auf der Außenbewirtungsfläche nie in vollem Umfang besetzt. Die vom Kläger vorgenommene Erhebung der Gastzahlen seines Restaurants sei nicht repräsentativ, da diese zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr erfolgt sei. Richtigerweise hätten die Stichproben mittags oder abends erhoben werden müssen.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 20.03.2014 gibt dem Senat keinen Anlass, die Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen.
26 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil ist nach § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 VwGO).
27 
Die Berufung hat auch Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23.03.2012 verpflichtet, dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für die Erweiterung der Außenbestuhlungsfläche vor dem Anwesen ...... in ... gemäß seinem Antrag vom 25.10.2011 zu erteilen. Denn die vom Kläger erhobene Klage ist - auch mit dem nunmehr allein noch sachdienlichen Fortsetzungsfeststellungsantrag - nicht begründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die beantragte Erweiterung der Sondernutzungserlaubnis.
28 
Die Klage ist (nur noch) mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet nach allgemeiner Meinung auf Verpflichtungsklagen entsprechende Anwendung mit der Folge, dass auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung - hier durch Zeitablauf - u.a. mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass der Beklagte zur Erteilung des beantragten Verwaltungsakts verpflichtet war (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 97). Der beantragte Verwaltungsakt hat sich hier spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 erledigt, da der Antrag des Klägers auf Erlaubniserteilung vom 25.10.2011 und dementsprechend auch der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.03.2012 „auf die Saison 2012“ beschränkt waren und es überdies ständiger Praxis der Beklagten entspricht, Sondernutzungserlaubnisse zur Außenbewirtung stets nur befristet auf sechs Monate eines Jahres zu erteilen. Die Erledigung ist auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 30.06.2004 - 4 C 1.03 - , BVerwGE 121, 169 für die Revisionsinstanz). Die Stellung des Fortsetzungsfeststellungsantrages war für den Kläger auch noch in der mündlichen Verhandlung möglich, da er nicht Berufungsführer ist und für ihn daher die Berufungsbegründungsfrist, innerhalb derer auch ein bestimmter Antrag zu stellen ist (§ 124a Abs. 6 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO), nicht gilt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 12.04.2005 - 6 A 10085/05 -, juris). Das für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist hier ebenfalls gegeben. Dieses liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Beschluss vom 24.04.1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282) unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dann vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Davon ist im vorliegenden Fall ohne weiteres auszugehen. Der Kläger begehrt auch für die Jahre nach 2012 eine Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtung vor seinem Eiscafé am Marktplatz entsprechend seinem Antrag vom 25.10.2012 und die Beklagte beabsichtigt, an ihrer bisherigen Praxis festzuhalten. Auch eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist nicht zu erwarten.
29 
Das Feststellungsbegehren ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger die für das Jahr 2012 beantragte Sondernutzungserlaubnis für eine erweiterte Außenbewirtungsfläche zu erteilen.
30 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz (StrG) bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Dass es sich bei dem beabsichtigten Aufstellen von Tischen und Stühlen für den Gaststättenbetrieb des Klägers auf dem Marktplatz, einem öffentlichen Platz im Stadtzentrum von ..., um eine Sondernutzung im Sinne dieser Vorschrift handelt, steht außer Frage.
31 
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG entscheidet über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Straßenbaubehörde - im vorliegenden Fall also nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG die Beklagte als Gemeinde - nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich daher grundsätzlich nur ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen Anspruch auf Erlaubniserteilung kann er nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt und keine andere rechtmäßige Entscheidung der Beklagten möglich erscheint.
32 
Das der Beklagten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 LVwVfG). Die gerichtliche Kontrolle der dabei getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens.
33 
Hiervon ausgehend ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis entgegen seiner Auffassung nicht bereits aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten.
34 
Bei den vom Kläger genannten Berufungsfällen, in denen die Beklagte ebenfalls Sondernutzungen für Gaststätten zur Außenbewirtung auf dem Marktplatz zugelassen hat, liegen keine im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalte vor. Für die Fläche auf dem nur über Treppen erreichbaren Podest, das nach Angaben der Klägers vom Restaurant „T...“ mit einem Tisch zur Außenbewirtung genutzt wird, hat die Beklagte nach ihren Angaben, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, schon keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis erteilt. Darüber hinaus waren im Zeitpunkt der Einnahme des Augenscheins auf dieser Fläche weder Tisch noch Stühle aufgestellt. Im Falle des Restaurants „L… ...“, für das die Beklagte eine Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtung erteilt hat, unterscheidet sich die örtliche Situation wesentlich von der vor den Gaststätten der Beteiligten. Denn dort befindet sich keine mehrstufige Treppenanlage, die die gesamte für Zwecke der Außenbewirtung nutzbare Straßenfläche durchzieht; vielmehr ist lediglich - wie der Augenschein ergeben hat - der Eingang zum Restaurant über zwei Treppenstufen zu erreichen, völlig unabhängig davon, ob auf der Fläche vor der Gaststätte eine Außenbewirtung stattfindet oder nicht. Im Übrigen erstreckt sich die für die Außenbewirtung zugelassene Fläche - wie derzeit beim Kläger und dem Beigeladenen ober- oder unterhalb der Treppenanlage - ebenerdig vor der Gaststätte, ohne von Stufen unterbrochen zu werden.
35 
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis ergibt sich aber auch nicht daraus, dass aus anderen Gründen ein Fall der sogenannten „Ermessensreduzierung auf null“ vorliegt. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die jede für sich die getroffene Entscheidung selbständig tragen sollen, sind - mit einer Ausnahme - rechtlich nicht zu beanstanden; sie halten sich insbesondere innerhalb des vorgegebenen straßenrechtlichen Rahmens.
36 
Entsprechend dem Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG erfasst das Ermessensprogramm dieser Vorschrift in erster Linie nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs. Andere Erwägungen halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. etwa Senatsurteile vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677 und vom 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159; Senatsbeschluss vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, NVwZ-RR 2010, 164).
37 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis allerdings nicht unter Berufung auf das beschriebene (spezifisch) straßenrechtliche Ermessensprogramm, insbesondere nicht wegen einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder eines auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhenden städtebaulichen Gestaltungskonzepts, sondern aus anderen Gründen abgelehnt. Dies ist indessen in Fällen wie dem vorliegenden entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung anerkannt, dass Schutzzweck des für Sondernutzungen bestehenden Erlaubnisvorbehalts (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StrG) auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis ist, beim Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Nutzungsinteressenten (hier an ein- und derselben Straßenfläche) den erforderlichen Interessenausgleich zu schaffen. Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Dies begegnet jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Grundrechte des Antragstellers oder anderer Nutzer nicht oder nur geringfügig berührt werden. Ist der beabsichtigte Straßengebrauch als Grundrechtsausübung zu werten, ist - auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ - die Bedeutung des jeweils einschlägigen Grundrechts zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12.08.1980 - 7 B 155.79 -, Buchholz 11 GG Art. 21 Nr. 21; Urteil vom 07.06.1978 - 7 C 5.78 -, BVerwGE 56, 63; Senatsbeschluss vom 18.02.2013 - 5 S 1610/12 -; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2007 - 8 CS 0.72952 -, GewArch. 2008, 370). Dabei kann das Verteilungsermessen grundsätzlich auch durch Richtlinien „gesteuert“ werden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, ESVGH 50, 200).
38 
Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen (Senatsurteil vom 17.03.2000, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2007 - 8 CS 07.29525 -, juris; vgl. auch Dietz, Grundrechtskollisionen im Öffentlichen Raum, AöR, 133, 556; 577; 587). Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2000, a.a.O. zum marktbezogenen Kriterium „bekannt und bewährt“ sowie VG Gießen, Urteil vom 14.12.2000 - 10 E 31/00 -, NVwZ-RR 2001, 436 zum Kriterium der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens). Dagegen sind etwa alle auf den Straßenkörper bezogenen oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehenden Erwägungen ohne weiteres zulässig (Senatsurteil vom 14.10.1996 - 5 S 1775/96 -, VBlBW 1997, 107; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2007 a.a.O.).
39 
Danach war die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragte Sondernutzungserlaubnis zur Erweiterung der Außenbewirtungsfläche zu erteilen. Denn sie durfte bei ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich berücksichtigen, dass sich vor dem Gebäude, in dem das Eiscafé betrieben wird, eine mehrstufige Treppenanlage befindet und dementsprechend die Erlaubnis für den Kläger auf den Bereich oberhalb der Treppenanlage beschränken, der sich ebenerdig vor dem Eingang zum Eiscafé erstreckt. Dementsprechend war es auch sachgerecht, dem Beigeladenen den Bereich unterhalb der Treppenanlage im Wege der Sondernutzung zu überlassen, da von dessen Restaurant insoweit ebenfalls ein ungehinderter, nicht von den Treppenstufen unterbrochener Zugang besteht. Die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation stellt eine sachliche und straßenbezogene Erwägung dar, um die gegenläufigen Nutzungsinteressen des Klägers und des Beigeladenen auszugleichen; Grundrechte waren nicht ausschlaggebend zu berücksichtigen, da sich sowohl der Kläger als auch der Beigeladene als Gewerbetreibende im vorliegenden Fall gleichermaßen auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen können. Die konkrete Situation vor den beiden Gaststätten ist außerdem auch eine hinreichende sachliche Rechtfertigung dafür, um von dem sonst geltenden Grundsatz der Beklagten abzuweichen, die gesamte Fläche vor den Gebäuden („von Außenkante zu Außenkante“) den Gaststätteninhabern zur Außenbewirtung zu überlassen.
40 
Darüber hinaus und unabhängig davon stellt es im vorliegenden Fall eine im Rahmen des Verteilungsermessens zulässige weitere straßenbezogene Erwägung dar, dass durch eine die Flächen ober- und unterhalb der Treppe einbeziehende einheitliche Sondernutzungserlaubnis für den Kläger durch die dann notwendige Mitbenutzung der Treppe für Bedienungspersonal und Gäste eine erhöhte Gefahr geschaffen wird, aufgrund derer Ersatzansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast - etwa wegen unzulänglicher Verkehrssicherungsmaßnahmen - geltend gemacht werden können (vgl. hierzu Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 17). Dass auch sonst - unabhängig vom Gaststättenbetrieb - Passanten die Treppenanlage benutzen, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. Denn insoweit hat die Beklagte - anders, als wenn sie eine Sondernutzung zur Außenbewirtung über die Treppenanlage hinweg gestatten würde - keine erhöhte Gefahrenlage für Gaststättenbesucher und Bedienungspersonal geschaffen.
41 
Dagegen dürfte es sich bei der Frage, ob beim Eiscafé des Klägers die zusätzlich beantragte Fläche mehr oder weniger ausgelastet ist als bei der Gaststätte des Beigeladenen, um keinen zulässigen Ermessensgesichtspunkt mehr handeln. Der Gesichtspunkt der unterschiedlichen Auslastung stellt eine ausschließlich geschäftsbezogene und keine mit dem Bestand und der Nutzung der Straße zusammenhängende Erwägung mehr dar. Anders verhielte es sich, wenn etwa der eine Nutzungsinteressent zur Grundrechtsausübung auf eine bestimmte Straßenfläche angewiesen wäre, der andere dagegen nicht. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch - wie oben ausgeführt - nicht vor. Es kommt hinzu, dass die mehr oder weniger gegebene Auslastung von Außenbewirtungsflächen - wie der Kläger zu Recht geltend macht - ständigen Schwankungen unterworfen ist und auch deshalb kaum ein sachangemessenes Unterscheidungskriterium darstellt. Die Heranziehung dieses -unzulässigen - Gesichtspunktes durch die Beklagte ändert indes nichts daran, dass der Kläger wegen der bereits dargestellten zulässigen Ermessenserwägungen keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hatte. Darüber hinaus ist aber auch sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, den der Senat vom gestellten Antrag als mit umfasst ansieht, nicht verletzt. Denn die Beklagte hat die Ablehnung der beantragten erweiterten Sondernutzungserlaubnis - wie oben ausgeführt - auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung genügt es daher, dass ein selbständig tragender Grund rechtlich fehlerfrei ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19.05.1981 - 1 C 169.79 - BVerwGE 62, 215, vom 26.11.1987 - 2 C 53.86 - Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 6 und vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10). Um solche selbständig tragende Gründe handelt es bei den oben im Rahmen des Verteilungsermessens als zulässig beurteilten Erwägungen zur durch die Treppenanlage gegebenen besonderen örtlichen Situation und zur Schaffung einer erhöhten Gefahrenlage bei einer erlaubten Sondernutzung über die Treppenanlage hinweg.
42 
Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser durch die Stellung eines Sachantrages ein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
45 
Beschluss vom 18. März 2014
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - mangels Anhaltspunkten für den auf den umstrittenen Teil der Sondernutzungsfläche entfallenden Jahresgewinn - gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
25 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 20.03.2014 gibt dem Senat keinen Anlass, die Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen.
26 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten gegen das der Verpflichtungsklage stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil ist nach § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 VwGO).
27 
Die Berufung hat auch Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 23.03.2012 verpflichtet, dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis für die Erweiterung der Außenbestuhlungsfläche vor dem Anwesen ...... in ... gemäß seinem Antrag vom 25.10.2011 zu erteilen. Denn die vom Kläger erhobene Klage ist - auch mit dem nunmehr allein noch sachdienlichen Fortsetzungsfeststellungsantrag - nicht begründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die beantragte Erweiterung der Sondernutzungserlaubnis.
28 
Die Klage ist (nur noch) mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO findet nach allgemeiner Meinung auf Verpflichtungsklagen entsprechende Anwendung mit der Folge, dass auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung - hier durch Zeitablauf - u.a. mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass der Beklagte zur Erteilung des beantragten Verwaltungsakts verpflichtet war (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 97). Der beantragte Verwaltungsakt hat sich hier spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 erledigt, da der Antrag des Klägers auf Erlaubniserteilung vom 25.10.2011 und dementsprechend auch der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23.03.2012 „auf die Saison 2012“ beschränkt waren und es überdies ständiger Praxis der Beklagten entspricht, Sondernutzungserlaubnisse zur Außenbewirtung stets nur befristet auf sechs Monate eines Jahres zu erteilen. Die Erledigung ist auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 30.06.2004 - 4 C 1.03 - , BVerwGE 121, 169 für die Revisionsinstanz). Die Stellung des Fortsetzungsfeststellungsantrages war für den Kläger auch noch in der mündlichen Verhandlung möglich, da er nicht Berufungsführer ist und für ihn daher die Berufungsbegründungsfrist, innerhalb derer auch ein bestimmter Antrag zu stellen ist (§ 124a Abs. 6 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO), nicht gilt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 12.04.2005 - 6 A 10085/05 -, juris). Das für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist hier ebenfalls gegeben. Dieses liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Beschluss vom 24.04.1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282) unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dann vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Davon ist im vorliegenden Fall ohne weiteres auszugehen. Der Kläger begehrt auch für die Jahre nach 2012 eine Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtung vor seinem Eiscafé am Marktplatz entsprechend seinem Antrag vom 25.10.2012 und die Beklagte beabsichtigt, an ihrer bisherigen Praxis festzuhalten. Auch eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist nicht zu erwarten.
29 
Das Feststellungsbegehren ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte nicht verpflichtet war, dem Kläger die für das Jahr 2012 beantragte Sondernutzungserlaubnis für eine erweiterte Außenbewirtungsfläche zu erteilen.
30 
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz (StrG) bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Dass es sich bei dem beabsichtigten Aufstellen von Tischen und Stühlen für den Gaststättenbetrieb des Klägers auf dem Marktplatz, einem öffentlichen Platz im Stadtzentrum von ..., um eine Sondernutzung im Sinne dieser Vorschrift handelt, steht außer Frage.
31 
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG entscheidet über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Straßenbaubehörde - im vorliegenden Fall also nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG die Beklagte als Gemeinde - nach pflichtgemäßem Ermessen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich daher grundsätzlich nur ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Einen Anspruch auf Erlaubniserteilung kann er nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis die einzig rechtmäßige Entscheidung darstellt und keine andere rechtmäßige Entscheidung der Beklagten möglich erscheint.
32 
Das der Beklagten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 LVwVfG). Die gerichtliche Kontrolle der dabei getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens.
33 
Hiervon ausgehend ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis entgegen seiner Auffassung nicht bereits aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten.
34 
Bei den vom Kläger genannten Berufungsfällen, in denen die Beklagte ebenfalls Sondernutzungen für Gaststätten zur Außenbewirtung auf dem Marktplatz zugelassen hat, liegen keine im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalte vor. Für die Fläche auf dem nur über Treppen erreichbaren Podest, das nach Angaben der Klägers vom Restaurant „T...“ mit einem Tisch zur Außenbewirtung genutzt wird, hat die Beklagte nach ihren Angaben, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, schon keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis erteilt. Darüber hinaus waren im Zeitpunkt der Einnahme des Augenscheins auf dieser Fläche weder Tisch noch Stühle aufgestellt. Im Falle des Restaurants „L… ...“, für das die Beklagte eine Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtung erteilt hat, unterscheidet sich die örtliche Situation wesentlich von der vor den Gaststätten der Beteiligten. Denn dort befindet sich keine mehrstufige Treppenanlage, die die gesamte für Zwecke der Außenbewirtung nutzbare Straßenfläche durchzieht; vielmehr ist lediglich - wie der Augenschein ergeben hat - der Eingang zum Restaurant über zwei Treppenstufen zu erreichen, völlig unabhängig davon, ob auf der Fläche vor der Gaststätte eine Außenbewirtung stattfindet oder nicht. Im Übrigen erstreckt sich die für die Außenbewirtung zugelassene Fläche - wie derzeit beim Kläger und dem Beigeladenen ober- oder unterhalb der Treppenanlage - ebenerdig vor der Gaststätte, ohne von Stufen unterbrochen zu werden.
35 
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis ergibt sich aber auch nicht daraus, dass aus anderen Gründen ein Fall der sogenannten „Ermessensreduzierung auf null“ vorliegt. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die jede für sich die getroffene Entscheidung selbständig tragen sollen, sind - mit einer Ausnahme - rechtlich nicht zu beanstanden; sie halten sich insbesondere innerhalb des vorgegebenen straßenrechtlichen Rahmens.
36 
Entsprechend dem Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG erfasst das Ermessensprogramm dieser Vorschrift in erster Linie nur spezifisch straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs. Andere Erwägungen halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG, wenn sie (noch) einen sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. etwa Senatsurteile vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677 und vom 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, NVwZ-RR 2001, 159; Senatsbeschluss vom 02.11.2009 - 5 S 3121/08 -, NVwZ-RR 2010, 164).
37 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die vom Kläger beantragte Sondernutzungserlaubnis allerdings nicht unter Berufung auf das beschriebene (spezifisch) straßenrechtliche Ermessensprogramm, insbesondere nicht wegen einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs oder eines auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhenden städtebaulichen Gestaltungskonzepts, sondern aus anderen Gründen abgelehnt. Dies ist indessen in Fällen wie dem vorliegenden entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung anerkannt, dass Schutzzweck des für Sondernutzungen bestehenden Erlaubnisvorbehalts (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StrG) auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis ist, beim Zusammentreffen gegenläufiger Straßennutzungsinteressen verschiedener Nutzungsinteressenten (hier an ein- und derselben Straßenfläche) den erforderlichen Interessenausgleich zu schaffen. Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Dies begegnet jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Grundrechte des Antragstellers oder anderer Nutzer nicht oder nur geringfügig berührt werden. Ist der beabsichtigte Straßengebrauch als Grundrechtsausübung zu werten, ist - auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ - die Bedeutung des jeweils einschlägigen Grundrechts zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12.08.1980 - 7 B 155.79 -, Buchholz 11 GG Art. 21 Nr. 21; Urteil vom 07.06.1978 - 7 C 5.78 -, BVerwGE 56, 63; Senatsbeschluss vom 18.02.2013 - 5 S 1610/12 -; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2007 - 8 CS 0.72952 -, GewArch. 2008, 370). Dabei kann das Verteilungsermessen grundsätzlich auch durch Richtlinien „gesteuert“ werden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17.03.2000 - 5 S 369/99 -, ESVGH 50, 200).
38 
Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen (Senatsurteil vom 17.03.2000, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2007 - 8 CS 07.29525 -, juris; vgl. auch Dietz, Grundrechtskollisionen im Öffentlichen Raum, AöR, 133, 556; 577; 587). Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2000, a.a.O. zum marktbezogenen Kriterium „bekannt und bewährt“ sowie VG Gießen, Urteil vom 14.12.2000 - 10 E 31/00 -, NVwZ-RR 2001, 436 zum Kriterium der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens). Dagegen sind etwa alle auf den Straßenkörper bezogenen oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehenden Erwägungen ohne weiteres zulässig (Senatsurteil vom 14.10.1996 - 5 S 1775/96 -, VBlBW 1997, 107; BayVGH, Beschluss vom 12.12.2007 a.a.O.).
39 
Danach war die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragte Sondernutzungserlaubnis zur Erweiterung der Außenbewirtungsfläche zu erteilen. Denn sie durfte bei ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich berücksichtigen, dass sich vor dem Gebäude, in dem das Eiscafé betrieben wird, eine mehrstufige Treppenanlage befindet und dementsprechend die Erlaubnis für den Kläger auf den Bereich oberhalb der Treppenanlage beschränken, der sich ebenerdig vor dem Eingang zum Eiscafé erstreckt. Dementsprechend war es auch sachgerecht, dem Beigeladenen den Bereich unterhalb der Treppenanlage im Wege der Sondernutzung zu überlassen, da von dessen Restaurant insoweit ebenfalls ein ungehinderter, nicht von den Treppenstufen unterbrochener Zugang besteht. Die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation stellt eine sachliche und straßenbezogene Erwägung dar, um die gegenläufigen Nutzungsinteressen des Klägers und des Beigeladenen auszugleichen; Grundrechte waren nicht ausschlaggebend zu berücksichtigen, da sich sowohl der Kläger als auch der Beigeladene als Gewerbetreibende im vorliegenden Fall gleichermaßen auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen können. Die konkrete Situation vor den beiden Gaststätten ist außerdem auch eine hinreichende sachliche Rechtfertigung dafür, um von dem sonst geltenden Grundsatz der Beklagten abzuweichen, die gesamte Fläche vor den Gebäuden („von Außenkante zu Außenkante“) den Gaststätteninhabern zur Außenbewirtung zu überlassen.
40 
Darüber hinaus und unabhängig davon stellt es im vorliegenden Fall eine im Rahmen des Verteilungsermessens zulässige weitere straßenbezogene Erwägung dar, dass durch eine die Flächen ober- und unterhalb der Treppe einbeziehende einheitliche Sondernutzungserlaubnis für den Kläger durch die dann notwendige Mitbenutzung der Treppe für Bedienungspersonal und Gäste eine erhöhte Gefahr geschaffen wird, aufgrund derer Ersatzansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast - etwa wegen unzulänglicher Verkehrssicherungsmaßnahmen - geltend gemacht werden können (vgl. hierzu Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 17). Dass auch sonst - unabhängig vom Gaststättenbetrieb - Passanten die Treppenanlage benutzen, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. Denn insoweit hat die Beklagte - anders, als wenn sie eine Sondernutzung zur Außenbewirtung über die Treppenanlage hinweg gestatten würde - keine erhöhte Gefahrenlage für Gaststättenbesucher und Bedienungspersonal geschaffen.
41 
Dagegen dürfte es sich bei der Frage, ob beim Eiscafé des Klägers die zusätzlich beantragte Fläche mehr oder weniger ausgelastet ist als bei der Gaststätte des Beigeladenen, um keinen zulässigen Ermessensgesichtspunkt mehr handeln. Der Gesichtspunkt der unterschiedlichen Auslastung stellt eine ausschließlich geschäftsbezogene und keine mit dem Bestand und der Nutzung der Straße zusammenhängende Erwägung mehr dar. Anders verhielte es sich, wenn etwa der eine Nutzungsinteressent zur Grundrechtsausübung auf eine bestimmte Straßenfläche angewiesen wäre, der andere dagegen nicht. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch - wie oben ausgeführt - nicht vor. Es kommt hinzu, dass die mehr oder weniger gegebene Auslastung von Außenbewirtungsflächen - wie der Kläger zu Recht geltend macht - ständigen Schwankungen unterworfen ist und auch deshalb kaum ein sachangemessenes Unterscheidungskriterium darstellt. Die Heranziehung dieses -unzulässigen - Gesichtspunktes durch die Beklagte ändert indes nichts daran, dass der Kläger wegen der bereits dargestellten zulässigen Ermessenserwägungen keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hatte. Darüber hinaus ist aber auch sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, den der Senat vom gestellten Antrag als mit umfasst ansieht, nicht verletzt. Denn die Beklagte hat die Ablehnung der beantragten erweiterten Sondernutzungserlaubnis - wie oben ausgeführt - auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung genügt es daher, dass ein selbständig tragender Grund rechtlich fehlerfrei ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 19.05.1981 - 1 C 169.79 - BVerwGE 62, 215, vom 26.11.1987 - 2 C 53.86 - Buchholz 237.7 § 85 NWLBG Nr. 6 und vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10). Um solche selbständig tragende Gründe handelt es bei den oben im Rahmen des Verteilungsermessens als zulässig beurteilten Erwägungen zur durch die Treppenanlage gegebenen besonderen örtlichen Situation und zur Schaffung einer erhöhten Gefahrenlage bei einer erlaubten Sondernutzung über die Treppenanlage hinweg.
42 
Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser durch die Stellung eines Sachantrages ein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
45 
Beschluss vom 18. März 2014
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - mangels Anhaltspunkten für den auf den umstrittenen Teil der Sondernutzungsfläche entfallenden Jahresgewinn - gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5000,-- EUR festgesetzt.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.

(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.

(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.