Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Dez. 2007 - 6 S 2293/07

bei uns veröffentlicht am06.12.2007

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. September 2007 - 4 K 4011/07 - geändert.

Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.03.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.06.2007 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ¾, die Antragstellerin zu ¼. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Widerrufs einer Börsenzulassung.
Die Antragstellerin, die ein Börsenjournal herausgibt und selbst als Kapitalanlegerin tätig ist, ist nach eigenen Angaben mit einem Stimmrechtsanteil von 50,11 % an der Beigeladenen beteiligt. Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine „Altbank“, deren Grundkapital in auf Reichsmark lautende Inhaberaktien eingeteilt ist. 1997 wurde die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister beim Amtsgericht ... beantragt; eine Löschung ist bislang nicht erfolgt.
Unter dem 30.01.2007 wurde im Auftrag des Vorstands der Beigeladenen ein Antrag auf Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Markt an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in Stuttgart gestellt. Aufgrund der geringen Umsatztätigkeit und aus Kostengründen plane die Gesellschaft, die wenigen Umsätze auf die Frankfurter Wertpapierbörse zu beschränken. Ein gleichlautender Antrag wurde an die Wertpapierbörsen zu Berlin-Bremen, Hamburg, Hannover, Düsseldorf und München gerichtet.
Mit mehreren Schreiben wandte sich die Antragstellerin in der Folgezeit an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass für das beantragte Delisting ein Hauptversammlungsbeschluss notwendig sei, der nicht eingeholt worden sei. Der Antrag sei daher unwirksam und dürfe nicht beachtet werden. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, dass dem Antrag auf Einstellung der Börsennotierung stattgeben werde. Die Beigeladene habe versichert, dass die Notierung an der Frankfurter Börse aufrecht erhalten bleibe. Ein überwiegendes Anlegerschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Mehrfachnotierung könne nicht festgestellt werden. Ein reguläres Delisting - Rückzug aus dem organisierten Markt an allen Börsen -, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Hauptversammlungsbeschluss erfordere, liege nicht vor.
Am 06.03.2007 reichte die Antragstellerin zivilrechtliche Klage beim Landgericht Hamburg gegen die Beigeladene auf Feststellung der Unwirksamkeit des Antrags auf Einstellung der Börsennotierung und Rücknahme des Antrags ein. Mit Urteil vom 11.10.2007 - 325 O 74/07 - wurde die Klage abgewiesen: Das beantragte Teil-Delisting bedürfe nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. Die Einstellung des Aktienhandels nur an einzelnen Börsen sei kein Eingriff in das Eigentum der Aktionäre. Eine spürbare Einschränkung der Handelbarkeit sei nicht gegeben. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Unter dem 30. März 2007 teilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen (ohne Rechtsmittelbelehrung) mit, dass die Zulassung zum amtlichen Markt der auf den Inhaber lautenden Aktien der Beigeladenen mit Ablauf des 29.06.2007 widerrufen werde. Die Preisfeststellung der Aktien im geregelten Markt werde zum genannten Zeitpunkt eingestellt. Zeitgleich erfolgte eine entsprechende Bekanntmachung aller vorgenannten Börsen. Die Bekanntmachung wurde am 31.03.2007 im amtlichen Kursblatt veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 02.05.2007 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Widerruf der Zulassung und die Einstellung der Börsennotierung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie als Hauptaktionärin in ihren Rechten verletzt sei. Die Widerrufsvoraussetzungen lägen nicht vor, da es an dem für das Delistingverfahren erforderlichen Beschluss der Hauptversammlung fehle; die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.11.2002, BGHZ 153, 47 <“Macrotron“>) gelte insoweit auch für das partielle Delisting. Im Übrigen sei die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerhaft, da die Interessen der Anleger nicht berücksichtigt worden seien. Der Eingriff in das Aktionärseigentum sei nicht unwesentlich. Für die von der Eigentumsgarantie geschützte Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils sei es von ganz erheblicher Bedeutung, ob die Börsennotierung an sieben oder nur an einem Handelsplatz stattfinde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unzulässig zurück: Die Antragstellerin sei als Aktionärin nicht widerspruchsbefugt, da sie weder Adressat des Widerrufs der Zulassung sei, noch die Verletzung drittschützender Normen geltend machen könne. Die im Börsengesetz getroffenen Regelungen zum Schutz der Anleger stellten auf den Schutz einer zahlenmäßig unbestimmten Personengesamtheit ab. Der Schutz des Anlegerpublikums in diesem Sinne diene zugleich der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und somit ausschließlich dem öffentlichen Interesse an effizienten Kapitalmärkten und nicht dem Individualschutz der Anleger. Ein überwiegendes Anlegerschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Mehrfachnotierung könne nicht festgestellt werden.
Am 13.07.2007 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zeitgleich Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage festzustellen sei, da sonst faktischer Vollzug drohe. Beantragt wurde außerdem, der Antragsgegnerin die weitere Vollziehung der Verfügung vom 30.03.2007 zu untersagen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten.
10 
Mit Beschluss vom 03.09.2007 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen: Voraussetzung für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung sei, dass die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis bestehe, was nicht der Fall sei, wenn eine Verletzung eigener Rechte offenkundig ausscheide. Das sei hier jedoch der Fall. Offenbleiben könne, ob § 43 Abs. 4 Satz 2 BörsG in der früher geltenden Fassung (jetzt § 38 Abs. 4 Satz 2 BörsG) eine drittschützende Wirkung zugunsten jedes Anlegers habe entfalten können, denn durch die Einfügung des § 31 Abs. 5 BörsG habe der Gesetzgeber einer solchen Deutung die Grundlage entzogen. Im Falle des hier vorliegenden sog. partiellen Delistings könne eine das Eigentum tangierende Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit ersichtlich nicht eintreten, so dass auch aus Art. 14 GG keine Klagebefugnis hergeleitet werden könne.
11 
Mit der Beschwerde wiederholt und vertieft die Antragstellerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Eine Verletzung eigener Rechte scheide nicht offenkundig aus. Die Klagebefugnis ergebe sich aus § 38 Abs. 4 Satz 2 BörsG und aus Art. 14 GG, denn bereits das partielle Delisting greife in die grundrechtlich gewährte Eigentumsposition ein. Diese Vorschrift sei bei Einfügung des § 31 Abs. 5 BörsG unverändert geblieben und überdies spezieller. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich daraus, dass nur bei Feststellung der aufschiebenden Wirkung Folgeanträge gestellt und die Einstellung der Börsennotierung rückgängig gemacht werden könne. An ihrem Antrag, die weitere Vollziehung der Verfügung zu untersagen, hält die Antragstellerin nicht mehr fest.
12 
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten: § 31 Abs. 5 BörsG schließe nach dem Willen des Gesetzgebers einen Individualrechtsschutz aus. Die mit der Aktionärsstellung verbundenen Rechte blieben nach einem teilweisen Börsenrückzug vollständig erhalten. Weder die Fungibilität noch die Ertrags- oder Gewinnaussichten der betreffenden Aktien seien durch Art. 14 GG geschützt. Die Verkehrsfähigkeit der Aktien werde nicht entscheidend beeinträchtigt, vielmehr werde die Liquidität an einem Börsenplatz gebündelt, was eher zu steigender Preisqualität führe. Ein Hauptversammlungsbeschluss sei für die bloße Börsenplatzreduktion nicht notwendig gewesen.
13 
Die Beigeladene hat sich dieser Argumentation angeschlossen, aber keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, der Antragstellerin gehe es offenkundig darum, die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister unter Instrumentalisierung der Gerichte zu verzögern.
14 
Dem Senat liegen die in der Sache angefallenen Verwaltungs- und Gerichtsakten vor. Auf diese und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, geben auch Anlass, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern und der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf den Feststellungsantrag, der allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, zu gewähren.
16 
Der entsprechend § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a VwGO gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage hat Erfolg, weil Widerspruch und Klage der Antragstellerin nicht bereits mangels möglicher Verletzung eigener Rechte (§ 42 Abs. 2 VwGO) offensichtlich unzulässig sind und daher gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24.92 -, DVBl 1993, 256; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.1996 - 8 S 1961/95 -, NVwZ 1997, 594; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.02.1993 - 11 B 12228/92 -, DÖV 1993, 625; Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 50).
17 
Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 BörsG in der hier zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids maßgeblichen und bis zum 31.10.2007 gültigen Fassung vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2010) darf der auf Antrag des Emittenten erfolgende und im Ermessen der Zulassungsstelle stehende Widerruf der Zulassung zum amtlichen Markt nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Nähere Bestimmungen sind gem. § 38 Abs. 4 Satz 4 BörsG in der Börsenordnung zu treffen. § 101 Abs. 1 Satz 2 der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (in der hier maßgeblichen Fassung mit Stand vom 01.01.2007) nennt drei Sachverhaltskonstellationen, in denen der Schutz der Anleger einem Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt auf Antrag des Emittenten in der Regel nicht entgegensteht. Das zeigt, dass im Einzelfall Belange der Anleger dem Widerruf entgegenstehen können. Entsprechendes regeln nunmehr § 39 Abs. 2 BörsG in der zum 01.11.2007 in Kraft getretenen Fassung vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) und § 97 Abs. 1 BörsO vom 01.11.2007.
18 
Im Hinblick auf die wortgleiche Vorgängerbestimmung des hier einschlägigen § 38 Abs. 4 BörsG43 Abs. 4 BörsG in der Fassung vom 09.09.1998) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Bestimmung den Aktieneigentümern als einem klar abgrenzbaren Personenkreis bei einem Delisting die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO vermittelt. Dies gilt jedenfalls im Falle eines vollständigen Delistings. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind neben den Belangen des allgemeinen Aktienhandels und den Interessen des Emittenten vor allem die Anlegerinteressen zu berücksichtigen. Deren Interessen an einer Fortsetzung der amtlichen Notierung zugelassener Wertpapiere sind gesetzlich ausdrücklich anerkannt. § 43 Abs. 4 Satz 1 BörsG a.F. stellt einen Ausgleich zwischen den Interessen des Emittenten dar, sich durch den Gang an die Börse Kapital von ihm persönlich unbekannten Anlegern zu beschaffen, und den Interessen dieser Anleger, sich das so in Wertpapieren angelegte Kapital auf einem im Kern unveränderten und rechtlich geschützten Markt zu in gewisser Weise amtlich überwachten Bedingungen durch einen Verkauf der Wertpapiere wiederzubeschaffen (so auch VG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2002 - 9 E 2285/01 (V) -, WM 2002, 1658; s.a. Beschluss vom 02.11.2001 - 9 G 3103/01 (V) -, NJW-RR 2002, 480; die drittschützende Wirkung des § 38 Abs. 4 BörsG bejahen beispielsweise auch Geyrhalter/Zirngibl, DStR 2004, 1048<1053>; Groß, Kapitalmarktrecht 3. Aufl. 2006, § 38 Rn. 41 f.; a.A. m.w.N. Beck/Hedtmann, BKR 2003, 190).
19 
Für diese Einschätzung spricht der Wortlaut der genannten Bestimmungen, die ausdrücklich die Interessen Dritter - den Schutz der Anleger - in den Blick nehmen. Bei der zu treffenden sachgerechten Ermessensentscheidung dürften auch vor dem Hintergrund von Art. 14 GG (vgl. zur Verkehrsfähigkeit als Eigenschaft des Aktieneigentums etwa BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94 -, BVerfGE 100, 289) insbesondere die Interessen der betroffenen (abgrenzbaren) Anleger neben der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes angemessen zu berücksichtigen sein. Das spricht dafür, dass es sich bei § 38 Abs. 4 Satz 2 BörsG i.V.m. § 101 Abs. 1 BörsO um drittschützende Bestimmungen handelt, die (nur) dem abgrenzbaren Kreis der betroffenen Anleger ein Klagerecht aus möglicher eigener Rechtsverletzung gewähren. Jedenfalls aber kann der Antragstellerin als Mehrheitsaktionärin der Beigeladenen in der hier vorliegenden Konstellation eine Klagebefugnis nicht mit der im Eilverfahren gebotenen Eindeutigkeit abgesprochen werden. Die Antragstellerin hat vergeblich versucht, ihre Interessen im Rahmen eines Hauptversammlungsbeschlusses in das Verfahren einzubringen und ist von der erheblichen Börsenplatzreduktion - es verbleibt nur noch ein Börsenplatz - und der damit möglicherweise verbundenen Beschränkung der Verkehrsfähigkeit ihrer Aktien in besonderer Weise betroffen. Nachdem sie Bedenken gegen das Fehlen eines Hauptversammlungsbeschlusses bereits vor Ergehen der Widerrufsentscheidung vorgebracht hat und keine rechtskräftige Entscheidung im aktienrechtlichen Verfahren vorliegt, gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass sie ihre Interessen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren wahren kann (vgl. zur fundamentalen Bedeutung der nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie etwa BVerfG, Beschluss vom 10.04.2001 - 1 BvR 1577/00 -, NJW-RR 2001, 1268; Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 1977/06 -, NVwZ 2007, 948, jeweils m.w.N.). Die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Klagerechte auf eine Vielzahl einzelner (Klein-)Aktionäre besteht insoweit nicht. Darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich eine Verletzung eigener Rechte vorliegt - zumal in Fällen des nur partiellen (hier aber fast vollständigen) Delistings, bei dem der amtliche Handel nicht an allen Börsen beendet wird -, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
20 
Soweit nach § 31 Abs. 5 BörsG in der bis zum 31.10.2007 gültigen Fassung vom 21.06.2002 die Zulassungsstelle die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt (jetzt § 15 Abs. 6 BörsG in der Fassung vom 16. Juli 2007), führt dies nach Überzeugung des Senats aus den genannten Gründen nicht zu einer Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis des vom Widerruf betroffenen Mehrheitsaktionärs. Der Gesetzgeber will zwar mit dieser 2002 erstmals in das Börsengesetz aufgenommenen Regelung nach eigenem Bekunden dem Umstand Rechnung tragen, dass Zielsetzung der börsenrechtlichen Vorschriften die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Börse ist. Die Tätigkeit der Zulassungsstelle dient danach den Belangen der Anleger in ihrer Gesamtheit und nicht dem Schutz einzelner Anleger (BT-Drs. 14/8017, S. 79). In Rechtsprechung und Literatur ist bislang jedoch ungeklärt, ob der Gesetzgeber mit dieser allgemein gehaltenen Bestimmung (auch) Widerspruchs- und Klagebefugnis der konkret betroffenen Anleger (hier des Mehrheitsaktionärs) im Widerrufsverfahren nach § 38 Abs. 4 BörsG wirksam ausgeschlossen hat, ob die spezielle Widerrufsbestimmung des § 38 Abs. 4 Satz 2 BörsG insoweit „überformt“ wurde, und ob ein solcher Ausschluss mit Art. 14 GG vereinbar wäre. Nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob § 31 Abs. 5 BörsG seiner Intention nach die öffentlich-rechtliche Widerspruchs- und Klagebefugnis betroffener Anleger im Falle des Widerrufs einer Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel im amtlichen Markt überhaupt ausschließen will, oder ob sich der Regelungsgehalt der Bestimmung nicht vielmehr darauf beschränkt, klarzustellen, dass gegenüber dem einzelnen Anleger grundsätzlich keine Haftung (etwa nach § 823 Abs. 2 BGB) eintritt (vgl. zur entsprechenden Diskussion um Haftungsfragen im Rahmen eines vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens BT-Drs. 10/6168, S. 23 f.). Ungeklärt ist auch, welche Auswirkungen die aktienrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Anlegerschutz überhaupt auf das kapitalmarktrechtliche Widerrufsverfahren hat (vgl. hierzu auch Geyrhalter/Zirngibl, DStR 2004, 1048).
21 
Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass Widerspruch und Klage der Antragstellerin offensichtlich unzulässig wären und vorläufiger Rechtsschutz abzulehnen wäre (vgl. hierzu auch den im Parallelverfahren zum Widerruf der Börse Düsseldorf ergangenen Beschluss des VG Düsseldorf vom 29.08.2007 - 20 L 1172/07). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG erfordert es vielmehr in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich in der Hauptsache schwierige Rechtsfragen stellen, die bislang obergerichtlich nicht geklärt sind, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Sollten besondere öffentliche Interessen an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung vorliegen, besteht für die Zulassungsstelle die Möglichkeit, die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO anzuordnen. Damit ist im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich gewährleistet.
22 
Unter welchen Voraussetzungen das sog. partielle Delisting rechtmäßig ist und inwieweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aktionärsschutz Anwendung findet, ob insbesondere ein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich ist, und in welchem Verhältnis die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen zum börsenrechtlichen Verfahren stehen und ob die getroffene Entscheidung in der Sache ermessensfehlerfrei war, ist hier nicht zu entscheiden.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die mit der Beschwerde nicht angegriffene Ablehnung des Antrags auf Untersagung weiterer Vollzugsmaßnahmen gewichtet der Senat mit ¼ (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2007 a.a.O.). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst trägt, denn sie hat keinen Antrag gestellt und ist damit auch kein Kostenrisiko eingegangen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der Regelstreitwert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Verfahrens auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Dez. 2007 - 6 S 2293/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Dez. 2007 - 6 S 2293/07

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(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

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(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

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(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.

(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesanstalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn

1.
bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder
2.
die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind
a)
an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
b)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Hat während dieses Zeitraums

1.
der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder
2.
der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen,
so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.

(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.

(5) Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.

(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.

(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.

(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Geschäftsführer müssen zuverlässig sein, der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen und die für die Leitung der Börse erforderliche fachliche Eignung besitzen. Sie werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bestellung eines Geschäftsführers ist unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss die in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Angaben enthalten. § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Börsenaufsichtsbehörde hat ihr Einvernehmen zu der Bestellung der Geschäftsführer zu verweigern, wenn aus objektiven und nachweisbaren Gründen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder fachlichen Eignung der Geschäftsführer bestehen oder die ordnungsgemäße Leitung der Börse und die Marktintegrität gefährdet erscheint.

(3) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung.

(4) Die Geschäftsführung kann gegenüber Handelsteilnehmern alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu verhindern oder Missstände zu beseitigen, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse beeinträchtigen können. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere Handelsteilnehmern längstens für die Dauer von sechs Monaten die vollständige oder teilweise Teilnahme am Börsenhandel untersagen.

(5) Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung der Pflichten der Handelsteilnehmer und der für sie tätigen Personen. Sie trifft geeignete Vorkehrungen, die eine wirksame und dauerhafte Überwachung der Pflichten nach Satz 1 gewährleisten. Die Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle nach § 7 bleiben unberührt.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Geschäftsführung ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), sofern Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse gehandelt werden. § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anwendbar.

(8) Die Geschäftsführung nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

(1) Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.