Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2005 - 9 S 216/04

bei uns veröffentlicht am17.02.2005

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. November 2003 - 9 K 1856/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein staatlich geprüfter Augenoptiker und Augenoptikermeister, wendet sich gegen eine von der Ortspolizeibehörde der Beklagten erlassene Verfügung, mit der ihm untersagt wurde, Prismenbrillen ohne eine entsprechende Verordnung eines Arztes oder eines Erlaubnisinhabers nach dem Heilpraktikergesetz abzugeben, sofern er seine Kunden nicht schriftlich und mündlich darauf hinweist, dass er keine heilkundliche Behandlung durchführen will und kann.
Der Kläger war bis Ende August 2002 Inhaber eines in ... ansässigen Optikerfachgeschäfts. Zum 01.09.2002 ging dieser Betrieb auf seinen Sohn über, seit diesem Zeitpunkt arbeitet der Kläger im Angestelltenverhältnis weiter. Der Betrieb wirbt insbesondere im Internet und unter Bezugnahme auf eine „Selbsthilfegruppe Winkelfehlsichtigkeit“ für die Messung lateraler (seitlicher) Bildlagefehler im Augenpaar, die bei etwa 80 % aller Menschen vorliegen und von einigen Optikern, insbesondere auch von dem Kläger, als soge­nannte „Winkelfehlsichtigkeit“ bezeichnet wird werden. Die Messung wird vom Kläger insbesondere bei Kindern empfohlen, wenn bei diesen Auffälligkeiten, wie Schulprobleme und motorische Störungen, sowie Beschwerden, wie z.B. Kopfschmerz, Schwindel, Bauchschmerz und Schweißausbrüche, vorliegen. Stellt der Kläger nach einer Messung eine sogenannte „Winkelfehlsichtigkeit“ fest, empfiehlt er nach vorheriger Anamnese und Erläuterung des Messergebnisses das Tragen von Brillengläsern mit prismatischer Wirkung, die er auf Wunsch auch veräußert.
Am 16.11.2000 erließ die Ortspolizeibehörde der Beklagten gegenüber dem Kläger folgende, auf die polizeiliche Generalklausel in Verbindung mit §§ 1, 5 Heilpraktikergesetz - HPG - gestützte Verfügung:
„1. Ihnen wird untersagt, Prismenbrillen an Personen abzugeben, die keine dies indizierende Verordnung eines Arztes oder aber eines Erlaubnisinhabers nach dem Heilpraktikergesetz vorweisen können, sofern Sie nicht
a) die betreffende Person schriftlich durch Übergabe eines Merkblattes darauf hingewiesen haben, dass Sie keine heilkundliche Behandlung durchführen wollen und können und deshalb vorsorglich die Zuziehung eines Arztes oder eines Heilpraktikers mit entsprechender Erlaubnis anheim stellen,
b) hierauf vor jeder Abgabe auch nochmals mündlich hinweisen und
c) diesen Hinweis schriftlich unter Angabe der Person und der Adresse des Abnehmers in einer geordneten Aufstellung festhalten.
2. Ihnen wird aufgegeben, die danach zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre aufzubewahren und zur Einsicht durch die zuständigen Behörden jederzeit bereit zu halten.“
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedürfe nach § 1 Abs. 1 HPG der Erlaubnis. Die Therapie der „Winkelfehlsichtigkeit“ durch Abgabe von Prismenbrillen stelle unter zwei Aspekten eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Heilbehandlung dar. Zum einen solle durch die Abgabe von Prismenbrillen eine ganze Reihe von Leiden behoben werden können, namentlich sehbedingte Übelkeit, Haltungsfehler und Verhaltensauffälligkeiten, speziell im Bereich der Motorik. Die Behebung derartiger sehfehlerbedingter Leiden falle in den Bereich der Augenheilkunde. Zum anderen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abgabe von Prismenbrillen in jeder Hinsicht problemlos sei. Zumindest könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Abgabe von Prismenbrillen die Behandlung von „eigentlich“ hinter den aufgetretenen Beschwerden stehenden ernsthafteren Erkrankungen aufgeschoben, oder mit der Folge einer Verschlimmerung oder Verstetigung dieser Krankheitsbilder verzögert werde. Nach der Rechtsprechung sei eine berufs- oder gewerbsmäßige Heilbehandlung aber dann nicht erlaubnispflichtig, wenn eindeutig, unmissverständlich und erklärtermaßen eine heilkundliche Verordnung oder Überprüfung des erkannten Krankheitsbildes nicht ver- oder behindert werde und werden solle, d.h. wenn die konkrete Tätigkeit lediglich „heilkundebegleitenden“ Charakter habe. Daher könne die Abgabe von Prismenbrillen nur noch unter den aus dem Entscheidungssatz der Verfügung ersichtlichen Einschränkungen gestattet werden. Denn im Falle der Nichtbeachtung dieser Hinweise liege ein nach § 5 HPG strafbewehrter Rechtsverstoß und mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die getroffene Anordnung erlaube weiterhin die Abgabe von Prismenbrillen, wenn auch unter erschwerten Bedingungen. Auf der anderen Seite sei sie zur Herstellung eines mit der Gesetzeslage übereinstimmenden Zustandes das mildeste Mittel.
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Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Widerspruch und trug zur Begründung vor: Die Ortspolizeibehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der „Winkelfehlsichtigkeit“ um eine Erkrankung handle. Der Körper sei bei der „Winkelfehlsichtigkeit“ durchaus in der Lage, die falsche Bildlage durch eigenen Energieaufwand auszugleichen. Da dieser unwillkürliche Zwang jedoch mitunter zu vielfältigen Folgebeschwerden führe, sei zur Beseitigung dieser Beschwerden die Anfertigung von Gläsern mit prismatischer Wirkung angezeigt. Diese hätten die Aufgabe, die Lichtstrahlen so abzulenken, dass die falsche Netzhautbildlage korrigiert werde. Das Messen dieser Bildlagefehler und die Bestimmung der Prismengläser sei ein physikalischer, optisch-technischer Messvorgang. Mit Hilfe der Prismengläser würden die bei Winkelfehlsichtigkeit auftretenden Folgebeschwerden vermindert. Die Bildlagefehler selbst seien aber nicht therapierbar. Andererseits könne die Verlagerung der Bilder durch Gläser auf die Netzhautmitte auch keine schädlichen Folgen haben und deshalb auch keinerlei „Folgeschäden“ anrichten. Eine ärztliche Behandlung sei deshalb nicht angezeigt.
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Selbst wenn man die Winkelfehlsichtigkeit als Vorstufe des Strabismus, d.h. einer therapierbaren Schielerkrankung, ansehen würde, seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HPG nicht erfüllt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Korrektion von Bildlagefehlern mittels prismatischer Gläser zur Minderung von körperlichen Begleiterscheinungen bei „Winkelfehlsichtigkeit“ eine „heilende Handlung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG sei. Denn eine solche Handlung sei nach der Rechtsprechung nur dann erlaubnispflichtig, wenn infolge der Behandlung unmittelbare oder mittelbare gesundheitliche Schäden verursacht werden könnten. Dies sei entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht der Fall.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2001 hob das Landratsamt Enzkreis die Nummern 1 c und 2 der angefochtenen Verfügung auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Soweit der Widerspruch zurückgewiesen wurde, führte es zur Begründung aus: Die Ortspolizeibehörde habe zu Recht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die Tätigkeit des Klägers Kunden einen eigentlich vorgesehenen Arztbesuch nicht mehr wahrnehmen würden, weil sie glauben, nunmehr wegen ihrer Augen- oder Sehprobleme umfassend untersucht worden zu sein. Damit bestehe die konkrete Gefahr, dass eine mögliche Erkrankung - unabhängig davon ob diese im Zusammenhang mit der Winkelfehlsichtigkeit stehe oder nicht - unentdeckt bliebe. Wegen dieser mittelbaren Gefährdung stelle die Tätigkeit eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde dar. Die Einbindung der Hinweispflichten in die Untersagungsverfügung im Wege einer aufschiebenden Bedingung sei auch verhältnismäßig, insbesondere verstoße sie nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
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Der Kläger hat hiergegen rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Vorverfahren verwiesen.
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Mit Urteil vom 27.11.2003 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe die angefochtene Verfügung zu Recht auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 Polizeigesetz) gestützt und sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Abgabe von Prismenbrillen durch den Kläger ohne den geforderten aufklärenden Hinweis als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG anzusehen sei, sofern die betreffenden Kunden keine dies indizierende Verordnung eines Arztes oder eines Erlaubnisinhabers nach dem Heilpraktikergesetz vorweisen könnten. Mangels einer dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 1 HPG liege somit ein Rechtsverstoß und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor, die ein polizeiliches Einschreiten auf der Grundlage von §§ 1, 3 Polizeigesetz rechtfertige. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei nach dessen § 1 Abs. 2 jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt werde. Die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 HPG sei nach ihrem Wortlaut sehr weit gefasst. Bei einer wörtlichen Auslegung würden auch zahlreiche heilkundliche Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen, was ersichtlich nicht der Zweck des Gesetzes sein solle. Die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift erfordere daher, dass nur Tätigkeiten erfasst werden, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können, wobei auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung genüge. Hieran gemessen erfülle die (unstreitig) berufsmäßig vorgenommene Abgabe von Prismenbrillen durch den Kläger den Tatbestand des § 1 Abs. 2 HPG. Zwar setze das Erkennen und Messen von „Winkelfehlsichtigkeit“ ebenso wenig wie die sich daran anschließende Korrektion dieses Phänomens ärztliche Fachkenntnisse voraus. Im Falle des Klägers stelle sie sich jedoch gleichwohl als „Ausübung der Heilkunde“ dar, weil dieser bei seinen Kunden den Eindruck und die Erwartung erwecke, sie mit einer solchen Brille nicht nur von einer Fehlsichtigkeit, sondern von verschiedenen Leiden und körperlichen Defekten befreien zu können, die zugleich Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung seien. Die Gefahr, dass die Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger erweckten Erwartungshaltung von einem eigentlich gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nähmen, und sich dadurch das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetze, möglicherweise verzögere, sei nicht von der Hand zu weisen. Dieser Gefahr solle durch den in der Verfügung geforderten Hinweis begegnet werden. Die dem Kläger auferlegte Hinweispflicht verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Denn dem Kläger sei es nicht verwehrt, seine - in vielen Fällen für die Kunden sicherlich gesundheitsfördernde - Tätigkeit zu entfalten.
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Gegen das ihm am 11.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.01.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er fristgerecht wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer mittelbaren Gesundheitsgefahr für die Kunden des Klägers aus. Aus Sicht des Klägers gehe es bei den im Zusammenhang mit der „Winkelfehlsichtigkeit“ stehenden Befindlichkeitsstörungen - von völlig unerheblichen Ausnahmen abgesehen - nur um so genannte asthenopische Beschwerden, d.h. um Anstrengungsbeschwerden infolge der mit Energieaufwand verbundenen Eigenkorrektion der falschen Bildlage im Auge. Soweit die Ursache dieser Beschwerden eindeutig in der konkreten Fehlsichtigkeit liege, komme eine unmittelbare Gefährdung nicht in Betracht, da mit der Korrektion der Fehlsichtigkeit die Beschwerden in der Regel verschwinden oder sich deutlich bessern würden. Ein Gefährdungspotential liege jedoch auch dann nicht vor, wenn die prismatische Korrektion nicht erfolgreich sei. Zum einen sei die Beseitigung von Befindlichkeitsstörungen keineswegs Ziel, sondern nur Nebenfolge der eigentlichen Tätigkeit des Augenoptikers. Zum anderen gehöre es nach den Arbeitsrichtlinien der Augenoptiker zum „augenoptischen Standart“, in besonderen Fällen Patienten an Augenärzte zu verweisen. Zudem kämen zum Kläger „in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle“ Kunden, die wegen der Befindlichkeitsstörungen „alle Ärzte durch haben (auch Augenärzte)“, weshalb es auf der Hand liege, dass bei diesen Personen eine mittelbare Gefahr nicht ernsthaft diskutiert werden könne. Sogenannte andere Ursachen für die Befindlichkeitsstörungen kämen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entweder nicht vor oder seien in ihrer Bedeutung und Gewichtung irrelevant. So gehe die vom Verwaltungsgericht zitierte Arbeit von Wulff von einer etwa 65 prozentigen Erfolgsquote der mit Prismenbrillen korrigierten fehlsichtigen Kinder aus. Bestehende Kopfschmerzen „als Zeichen augenbedingter Anstrengungsprobleme“ würden jedoch in etwa 90 % der Fälle behoben. Die „Erfolgsquote“ sage daher offenbar nichts über das Beheben der Befindlichkeiten (hier: Kopfschmerz) aus. Noch deutlicher werde dies bei den Untersuchungen von Pestalozzi, der bei 163 Personen, die zuvor bei Augenärzten behandelt worden seien, in 68 % der Fälle Beschwerdefreiheit und bei 23 % eine deutliche Besserung festgestellt habe. Diese 91-prozentige Erfolgsquote sei für die Augenoptiker zudem nicht repräsentativ, da der untersuchten Vergleichsgruppe bereits eine gewisse „Negativauswahl“ vorausgegangen sei. Nach den jahrzehntelangen Erfahrungen des Klägers und vieler seiner Kollegen sei es - im Rückblick - nicht vorgekommen, dass ein Optiker „ernsthafte Leiden“ in einer gefährdenden Weise übersehen habe. Unabhängig davon, sei die dem Kläger auferlegte Verpflichtung zur schriftlichen Information seiner Kunden auch weder geeignet noch verhältnismäßig.
16 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. 11. 2003 - 9 K 1856/01 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Enzkreis vom 12.06.2001 aufzuheben.
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Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Auf die Berufungsbegründung hat sie trotz mehrfacher Aufforderungen und eigener Ankündigungen weder erwidert noch hat sie einen Antrag gestellt.
19 
Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20 
Dem Senat liegen die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Widerspruchsakten des Landratsamtes Enzkreis, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und die beigezogenen Akten des Landgerichts Mainz - 7 O 84/01 - vor. Wegen der Einzelheiten wird auf sie und auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen. Sie muss gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO neben den im Einzelnen anzuführenden Gründen der Anfechtung auch einen bestimmenden Antrag enthalten. Zwar hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sondern nur sinngemäß die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts begehrt. Dies ist vorliegend jedoch ausreichend, da sich aus den Berufungsgründen eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt, was der Berufungsführer mit dem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -, NVwZ-RR 2004, 541 bis 542 und Beschluss vom 07.03.2003 - 2 P 32/02 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 bis 127). Denn wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der vom Verwaltungsgericht abgewiesene Sachantrag in vollem Umfang weiter verfolgt wird (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124a RdNr. 58; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124a RdNr. 32 ; BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -, NVwZ-RR 2004, 541 bis 542 und Beschluss vom 07.03.2003 - 2 P 32/02 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 bis 127 und VGH München, Urteil vom 11.03.2004 - 8 BV 03.1703 -, DVBl. 2004, 1440). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nur eine teilweise Aufhebung der von der Beklagten erlassenen Polizeiverfügung begehrt, lassen sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Vielmehr wird das Gegenteil, was auch durch den klarstellenden Antrag des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2005 bestätigt wird.
23 
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein im Streit stehende Nr. 1 a und b des Bescheides der Beklagten vom 16.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück (§ 130b Satz 2 VwGO).
24 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte die angefochtene Verfügung zu Recht auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) gestützt hat. Die unerlaubte Ausübung der Heilkunde verstößt gegen ein Strafgesetz (vgl. § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung [Heilpraktikergesetz HPG] vom 17.02.1939 [RGBl. I S. 251] - HPG -) und stellt daher eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die zuständige Ortspolizeibehörde zur Abwehr weiterer drohender Verstöße eine Unterlassungsverfügung erlassen kann (vgl. Senat, Urteil vom 09.07.1991 - 9 S 961/90 -, MedR Medizinrecht 1992, S. 54 bis 58 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.1985 - 13 A 959/84 -, NJW 1986, S. 2900 bis 2901). Dies wird vom Kläger im Berufungsverfahren im Ansatz grundsätzlich auch nicht mehr bestritten. Der Kläger meint jedoch, dass die Abgabe von Prismengläsern ohne den von der Beklagten geforderten Hinweis sei keine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG sei, weshalb bereits eine Störung bzw. die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit nicht vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden.
25 
Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass diese nach ihrem Wortlaut sehr weite Begriffsbestimmung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung und Einschränkung bedarf. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, GewArch 2000, S. 418 bis 420 und DVBl. 2000, S. 1765 bis 1767; BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 197/00 -, NJW 2001, S. 3408 bis 3411, BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, 140, NJW 1966, S. 1187 und Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269 ff, NJW 1994, S. 3024 bis 3027) werden vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche Tätigkeiten erfasst, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Hierbei genügt auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist.
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Beide Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht. Es hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass das Erkennen und Messen von „Winkelfehlsichtigkeit“ zwar ebenso wenig wie die sich daran anschließende Korrektion dieses Phänomens ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Denn die Anwendung der Mess- und Korrektionsmethode nach H.J. Haase (MKH) dürfte wohl in der Tat ein rein physikalischer, optisch-technischer Messvorgang sein, der insoweit vergleichbar ist mit der Sehschärfenbestimmung, d.h. dem so genannten Refraktionieren durch Augenoptiker (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 a.a.O.). Gleichwohl erweckt die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen beim Kunden den Eindruck, sie ziele darauf ab, ihn von Krankheit, Leiden oder Körperschäden befreien zu können. Denn die Anpassung einer Prismenbrille ist - auch nach Auffassung des Klägers - zumindest dann nicht indiziert, wenn die „Winkelfehlsichtigkeit“ beschwerdefrei vom Gehirn des Patienten ausgeglichen wird, d.h. wenn keine Anstrengungsbeschwerden infolge des Energieaufwands bei der Eigenkorrektur auftreten. Aus diesem Grund erhebt der Kläger nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seinen Kunden auch eine Anamnese, indem er nach einer ganzen Reihe von Leistungsschwächen und Beschwerden fragt, die nicht unmittelbar das Sehvermögen betreffen (z.B. Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit). Die Behandlung dieser, vom Kläger als „asthenopische Beschwerden“ bezeichneten Befindlichkeitsstörungen, die ohne Zweifel zugleich Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung sind, treten durch den physikalisch-technischen Messvorgang auch nicht völlig in den Hintergrund. Vielmehr erweckt der Kläger mit seinen eigenen bzw. den ihm zurechenbaren Erklärungen der Firma ..., bei seinen Kunden die Erwartung, dieser werde über die Korrektur seiner „Winkelfehlsichtigkeit“ hinaus gerade auch von seinen in der Anamnese erhobenen Beschwerden befreit. Denn hätte der Kunde nicht diese Erwartung, wäre die Anpassung einer Prismenbrille für ihn weitgehend nutzlos und es gäbe für ihn keinen vernünftigen Grund, eine solche Brille zu erwerben.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen ausgeübte Tätigkeit gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben kann. Ob mit der Abgabe von Prismenbrillen unmittelbare Gesundheitsgefahren verbunden sein können, weil sich - wie der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. im Verwaltungsverfahren behauptet hat – bei nahezu 30 % der von Optikern mit Prismenbrillen versorgten Kindern die „Winkelfehlsichtigkeit“ derart manifestiert, dass diese durch eine Augenoperation korrigiert werden muss, kann dahingestellt bleiben. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Abgabe von Prismenbrillen durch den Kläger zu mittelbaren Gesundheitsgefährdungen führen kann. Es besteht nämlich eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger erweckten Erwartungshaltung von einem eigentlich gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nehmen, wodurch das frühzeitige Erkennen ernster Leiden verzögert werden kann. Dass die vom Kläger mit der „Winkelfehlsichtigkeit“ in Zusammenhang gebrachten Befindlichkeitsstörungen, wie Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit, verschiedene medizinischen Ursachen haben können, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob hierfür auch andere nennenswerte Anomalien am Sehorgan ursächlich sein können, mag insoweit dahingestellt bleiben. Denn diese Feststellung würde andere allgemeinmedizinische Ursachen nicht ausschließen. Der Einwand des Klägers, aus verschiedenen Lehrbüchern und Aufsätzen der Augenheilkunde ergebe sich kein Hinweis auf andere Ursachen dieser Befindlichkeitsstörungen, vermag daher die Annahme einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung nicht zu entkräften. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die möglichen anderen Ursachen für die Beschwerden auch nicht in ihrer Bedeutung und Gewichtung völlig irrelevant. Der Kläger hat gegenüber dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass die Behandlung in ca. 20 bis 30 % der Fälle keinen Erfolg hat, d.h. die für den Kaufentschluss der Brille ursächlichen körperlichen Beschwerden nicht behoben werden konnten. Auch die Verweise des Klägers auf die Untersuchungen von Wulff und Pestalozzi vermögen die Annahme einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung für dessen Kunden nicht zu begründen. Denn die in diesen Untersuchungen beobachteten Patienten sind, wie auch vom Kläger erkannt wird, vorliegend nicht repräsentativ. An beiden Erhebungen nahmen nämlich nur Personen teil, die zuvor von Ärzten bzw. Augenärzten medizinisch untersucht worden waren, weshalb in allen beobachteten Fällen andere medizinische Ursachen für die Beschwerden ausgeschlossen werden konnten. Die Untersuchung von Wulff, auf die der Kläger ausdrücklich Bezug nimmt, führt daher auch nur aus, dass bestehende Kopfschmerzen „als Zeichen augenbedingter Anstrengungsprobleme “in etwa 90 % der Fälle behoben werden konnten. Dem gegenüber will die Verfügung der Beklagten verhindern, dass der Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger erweckten Erwartungshaltung von einem gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nimmt, um auf diese Weise gerade auch andere Ursachen für die Beschwerden auszuschließen, die nicht auf „augenbedingte Anstrengungsprobleme“ zurückzuführen sind. Ob dem Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung rückblickend kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein von ihm bezeichnetes „ernsthaftes Leiden in gefährdender Weise übersehen wurde“, ist insoweit unerheblich. Soweit er meint, dies liege möglicherweise daran, dass „der typische Klient für die MKH eben alle Ärzte (auch Augenärzte) durch“ habe, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb der Kläger gerade in diesen Fällen durch den abzugebenden Hinweis rechtserheblich beschwert sein soll. Denn gerade diese Kunden haben die im Hinweis angeregten ärztlichen bzw. augenärztlichen Untersuchungen bereits durchführen lassen und können hierdurch ersichtlich nicht in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden.
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Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linde­rung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt wird. Das Verwaltungsgericht hat zu­treffend erkannt, dass diese nach ihrem Wortlaut sehr weite Begriffsbestim­mung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung und Einschränkung bedarf. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammer­beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, Gewerbearchiv 2000, S. 418 bis 420 und DVBl. 2000, S. 1765 bis 1767; BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 197/00 -, NJW 2001, S. 3408 bis 3411, BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, S. 140, NJW 1966, S. 1187 und Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, S. 269 bis 279, NJW 1994, S. 3024 bis 3027) werden vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche Tätigkeiten erfasst, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits ge­sundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Hierbei genügt auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraus­setzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Beide Voraussetzungen hat das Ver­waltungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht. Es hat insbesondere über­zeugend dargelegt, dass das Erkennen und Messen von „Winkelfehlsichtig­keit“ zwar ebenso wenig wie die sich daran anschließende Korrektion dieses Phänomens ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Denn die Anwendung der Mess- und Korrektionsmethode nach H.J. Haase (MKH) dürfte wohl in der Tat ein rein physikalischer, optisch-technischer Messvorgang sein, der insoweit vergleichbar ist mit der Sehschärfenbestimmung, d.h. dem sogenannten Refraktionieren durch Augenoptiker (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 a.a.O.). Gleichwohl erweckt die Tätigkeit des Klägers im Zusam­menhang mit der Abgabe von Prismenbrillen beim Kunden den Eindruck, sie ziele darauf ab, ihn von Krankheit, Leiden oder Körperschäden befreien zu können. Denn die Anpassung einer Prismenbrille ist - auch nach Auffassung des Klägers - zumindest dann nicht indiziert, wenn die „Winkelfehlsichtigkeit“ beschwerdefrei vom Gehirn des Patienten ausgeglichen wird, d.h. wenn keine Anstrengungsbeschwerden infolge des Energieaufwands bei der Eigenkor­rektur auftreten. Aus diesem Grund erhebt der Kläger nach den unbestritte­nen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seinen Kunden auch eine Anamnese, indem er nach einer ganzen Reihe von Leistungsschwächen und Beschwerden fragt, die nicht unmittelbar das Sehvermögen betreffen (z.B. Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit). Die Behandlung dieser, vom Kläger als as­thenopische bezeichneten Befindlichkeitsstörungen, die ohne Zweifel zugleich Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung sind, treten durch den physika­lisch-technischen Messvorgang auch nicht völlig in den Hintergrund. Vielmehr erweckt der Kläger mit seinen eigenen bzw. den ihm zurechenbaren Erklärun­gen der Firma Dahl Optik im Internet bei seinen Kunden die Erwartung, er werde über die Korrektur der „Winkelfehlsichtigkeit“ hinaus von seinen Be­schwerden befreit, da die Anpassung einer Prismenbrille für ihn ohne eine zumindest bestehende Möglichkeit der Befreiung oder Linderung von An­strengungsbeschwerden weitgehend nutzlos wäre.
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Die dem Kläger auferlegte Hinweispflicht verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Vielmehr ist die Verfügung, die sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Information des Kunden vorsieht, geeignet und verhältnismäßig. Soweit der Kläger meint, eine schriftliche Aufklärung könne bereits deshalb nicht verlangt werden, weil diese auch im Arzthaftungsrecht nicht vorgesehen sei, verkennt er, dass eine analoge Anwendung dieser Rechtsgrundsätze mangels einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger weder Arzt noch Erlaubnisinhaber im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen auch gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben kann. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Abgabe von Prismenbrillen auch unmittelbare Gesundheitsgefahren hervorrufen kann, weil - wie der Be­rufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. im Verwaltungsverfahren be­hauptet hat - nahezu 30 % der von Optikern mit Prismenbrillen versorgten Kinder sich die „Winkelfehlsichtigkeit“ manifestiert, mit der Folge, dass in die­sen Fällen eine Augenoperation notwendig wird. Denn mit dem Verwaltungs­gericht ist davon auszugehen, dass die Abgabe von Prismenbrillen durch den Kläger zu mittelbaren Gesundheitsgefährdungen führen kann. Es besteht nämlich entgegen der Auffassung des Klägers eine nicht geringe Wahrschein­lichkeit, dass die Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger er­weckten Erwartungshaltung von einem eigentlich gebotenen und vorgesehe­nen Arztbesuch Abstand nehmen, wodurch das frühzeitige Erkennen ernster Leiden verzögert werden kann. Dass die vom Kläger mit der Winkelfehlsich­tigkeit in Zusammenhang gebrachten Befindlichkeitsstörungen wie Kopf­schmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauch­schmerzen und Müdigkeit verschiedene medizinischen Ursachen haben kön­nen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob hierfür an­dere nennenswerte Anomalien am Sehorgan ursächlich sein können, mag in­soweit dahingestellt bleiben, weshalb der Hinweis des Klägers, aus verschie­denen Lehrbüchern und Aufsätzen der Augenheilkunde ergebe sich kein Hin­weis auf andere Ursachen dieser Befindlichkeitsstörungen, nicht weiterführt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die möglichen anderen Ursachen für die Beschwerden auch nicht in ihrer Bedeutung und Gewichtung völlig ir­relevant. Der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass in ca. 20 bis 30 % der Fälle die Behandlung keinen Erfolg hat, d.h. die für den Kaufentschluss der Brille ursächlichen körperlichen Beschwerden nicht behoben werden konnten. Auch der Verweis des Klägers auf die Unter­suchungen von Wulff und Pestalozzi vermögen eine mittelbare Gesundheits­gefährdung der Kunden des Klägers im Zusammenhang mit der „Behandlung der Winkelfehlsichtigkeit“ nicht zu begründen. Denn die diesen Untersuchun­gen zugrunde gelegten Patienten sind, wie auch vom Kläger erkannt wird, vorliegend nicht repräsentativ. In beiden Fällen wurden nämlich Personen untersucht, die zuvor von Ärzten bzw. Augenärzten behandelt worden waren, weshalb in allen untersuchten Fällen andere medizinische Ursachen für die Beschwerden ausgeschlossen werden konnten. Die Untersuchung von Wulff, auf die der Kläger ausdrücklich Bezug nimmt, führt daher auch nur aus, dass bestehende Kopfschmerzen „als Zeichen augenbedingter Anstrengungsprob­leme“ in etwa 90 % der Fälle behoben werden konnten. Dem gegenüber will die Verfügung der Beklagten gerade verhindern, dass der Erwerber einer Prismenbrille durch die vom Kläger erweckte Erwartungshaltung bei beste­henden Kopfschmerzen nicht vom gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nimmt, um auch andere Ursachen als die der „augenbedingten An­strengungsprobleme“ auszuschließen. Ob dem Kläger aufgrund seiner jahr­zehntelangen Erfahrung rückblickend kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein von ihm bezeichnetes „ernsthaftes Leiden in gefährdender Weise überse­hen wurde“, ist insoweit unerheblich. Soweit der Kläger meint, dies liege möglicherweise daran, dass „der typische Klient für die MKH eben alle Ärzte (auch Augenärzte) durch“ habe, vermag der Senat nicht zu erkennen, wes­halb der Kläger gerade in diesen Fällen durch den abzugebenden Hinweis rechtserheblich beschwert sein soll. Denn gerade diese Kunden haben die im Hinweis angeregten ärztlichen bzw. augenärztlichen Untersuchungen bereits durchführen lassen und werden hierdurch ersichtlich nicht bei ihrer Kaufent­scheidung beeinflusst. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG durch die dem Kläger auferlegte Hinweispflicht vermag der Senat daher ebenfalls nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Verfügung, die sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Information des Kunden vorsieht, entgegen der Auffassung des Klägers sowohl geeignet als auch verhältnismäßig. Soweit der Kläger meint, eine schriftliche Aufklärung könne bereits deshalb nicht verlangt wer­den, weil diese auch im Arzthaftungsrecht nicht vorgesehen sei, verkennt er, dass eine analoge Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bereits deshalb aus­scheidet, weil der Kläger weder Arzt noch Erlaubnisinhaber im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Vielmehr sollen die Hinweise gerade sicherstellen, dass der Kläger einer sonst verbotenen Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz ausnahmsweise nachgehen kann (vgl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, S.35-37).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
21 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
1. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen. Sie muss gemäß § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO neben den im Einzelnen anzuführenden Gründen der Anfechtung auch einen bestimmenden Antrag enthalten. Zwar hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, sondern nur sinngemäß die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts begehrt. Dies ist vorliegend jedoch ausreichend, da sich aus den Berufungsgründen eindeutig und ohne Zweifel entnehmen lässt, was der Berufungsführer mit dem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -, NVwZ-RR 2004, 541 bis 542 und Beschluss vom 07.03.2003 - 2 P 32/02 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 bis 127). Denn wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der vom Verwaltungsgericht abgewiesene Sachantrag in vollem Umfang weiter verfolgt wird (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 124a RdNr. 58; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124a RdNr. 32 ; BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6/03 -, NVwZ-RR 2004, 541 bis 542 und Beschluss vom 07.03.2003 - 2 P 32/02 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 -, VBlBW 2002, 126 bis 127 und VGH München, Urteil vom 11.03.2004 - 8 BV 03.1703 -, DVBl. 2004, 1440). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nur eine teilweise Aufhebung der von der Beklagten erlassenen Polizeiverfügung begehrt, lassen sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Vielmehr wird das Gegenteil, was auch durch den klarstellenden Antrag des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2005 bestätigt wird.
23 
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein im Streit stehende Nr. 1 a und b des Bescheides der Beklagten vom 16.11.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat weist die Berufung daher aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück (§ 130b Satz 2 VwGO).
24 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte die angefochtene Verfügung zu Recht auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) gestützt hat. Die unerlaubte Ausübung der Heilkunde verstößt gegen ein Strafgesetz (vgl. § 5 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung [Heilpraktikergesetz HPG] vom 17.02.1939 [RGBl. I S. 251] - HPG -) und stellt daher eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb die zuständige Ortspolizeibehörde zur Abwehr weiterer drohender Verstöße eine Unterlassungsverfügung erlassen kann (vgl. Senat, Urteil vom 09.07.1991 - 9 S 961/90 -, MedR Medizinrecht 1992, S. 54 bis 58 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.1985 - 13 A 959/84 -, NJW 1986, S. 2900 bis 2901). Dies wird vom Kläger im Berufungsverfahren im Ansatz grundsätzlich auch nicht mehr bestritten. Der Kläger meint jedoch, dass die Abgabe von Prismengläsern ohne den von der Beklagten geforderten Hinweis sei keine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG sei, weshalb bereits eine Störung bzw. die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit nicht vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden.
25 
Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass diese nach ihrem Wortlaut sehr weite Begriffsbestimmung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung und Einschränkung bedarf. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, GewArch 2000, S. 418 bis 420 und DVBl. 2000, S. 1765 bis 1767; BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 197/00 -, NJW 2001, S. 3408 bis 3411, BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, 140, NJW 1966, S. 1187 und Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, 269 ff, NJW 1994, S. 3024 bis 3027) werden vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche Tätigkeiten erfasst, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Hierbei genügt auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist.
26 
Beide Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht. Es hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass das Erkennen und Messen von „Winkelfehlsichtigkeit“ zwar ebenso wenig wie die sich daran anschließende Korrektion dieses Phänomens ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Denn die Anwendung der Mess- und Korrektionsmethode nach H.J. Haase (MKH) dürfte wohl in der Tat ein rein physikalischer, optisch-technischer Messvorgang sein, der insoweit vergleichbar ist mit der Sehschärfenbestimmung, d.h. dem so genannten Refraktionieren durch Augenoptiker (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 a.a.O.). Gleichwohl erweckt die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen beim Kunden den Eindruck, sie ziele darauf ab, ihn von Krankheit, Leiden oder Körperschäden befreien zu können. Denn die Anpassung einer Prismenbrille ist - auch nach Auffassung des Klägers - zumindest dann nicht indiziert, wenn die „Winkelfehlsichtigkeit“ beschwerdefrei vom Gehirn des Patienten ausgeglichen wird, d.h. wenn keine Anstrengungsbeschwerden infolge des Energieaufwands bei der Eigenkorrektur auftreten. Aus diesem Grund erhebt der Kläger nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seinen Kunden auch eine Anamnese, indem er nach einer ganzen Reihe von Leistungsschwächen und Beschwerden fragt, die nicht unmittelbar das Sehvermögen betreffen (z.B. Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit). Die Behandlung dieser, vom Kläger als „asthenopische Beschwerden“ bezeichneten Befindlichkeitsstörungen, die ohne Zweifel zugleich Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung sind, treten durch den physikalisch-technischen Messvorgang auch nicht völlig in den Hintergrund. Vielmehr erweckt der Kläger mit seinen eigenen bzw. den ihm zurechenbaren Erklärungen der Firma ..., bei seinen Kunden die Erwartung, dieser werde über die Korrektur seiner „Winkelfehlsichtigkeit“ hinaus gerade auch von seinen in der Anamnese erhobenen Beschwerden befreit. Denn hätte der Kunde nicht diese Erwartung, wäre die Anpassung einer Prismenbrille für ihn weitgehend nutzlos und es gäbe für ihn keinen vernünftigen Grund, eine solche Brille zu erwerben.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen ausgeübte Tätigkeit gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben kann. Ob mit der Abgabe von Prismenbrillen unmittelbare Gesundheitsgefahren verbunden sein können, weil sich - wie der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. im Verwaltungsverfahren behauptet hat – bei nahezu 30 % der von Optikern mit Prismenbrillen versorgten Kindern die „Winkelfehlsichtigkeit“ derart manifestiert, dass diese durch eine Augenoperation korrigiert werden muss, kann dahingestellt bleiben. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Abgabe von Prismenbrillen durch den Kläger zu mittelbaren Gesundheitsgefährdungen führen kann. Es besteht nämlich eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger erweckten Erwartungshaltung von einem eigentlich gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nehmen, wodurch das frühzeitige Erkennen ernster Leiden verzögert werden kann. Dass die vom Kläger mit der „Winkelfehlsichtigkeit“ in Zusammenhang gebrachten Befindlichkeitsstörungen, wie Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit, verschiedene medizinischen Ursachen haben können, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob hierfür auch andere nennenswerte Anomalien am Sehorgan ursächlich sein können, mag insoweit dahingestellt bleiben. Denn diese Feststellung würde andere allgemeinmedizinische Ursachen nicht ausschließen. Der Einwand des Klägers, aus verschiedenen Lehrbüchern und Aufsätzen der Augenheilkunde ergebe sich kein Hinweis auf andere Ursachen dieser Befindlichkeitsstörungen, vermag daher die Annahme einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung nicht zu entkräften. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die möglichen anderen Ursachen für die Beschwerden auch nicht in ihrer Bedeutung und Gewichtung völlig irrelevant. Der Kläger hat gegenüber dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass die Behandlung in ca. 20 bis 30 % der Fälle keinen Erfolg hat, d.h. die für den Kaufentschluss der Brille ursächlichen körperlichen Beschwerden nicht behoben werden konnten. Auch die Verweise des Klägers auf die Untersuchungen von Wulff und Pestalozzi vermögen die Annahme einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung für dessen Kunden nicht zu begründen. Denn die in diesen Untersuchungen beobachteten Patienten sind, wie auch vom Kläger erkannt wird, vorliegend nicht repräsentativ. An beiden Erhebungen nahmen nämlich nur Personen teil, die zuvor von Ärzten bzw. Augenärzten medizinisch untersucht worden waren, weshalb in allen beobachteten Fällen andere medizinische Ursachen für die Beschwerden ausgeschlossen werden konnten. Die Untersuchung von Wulff, auf die der Kläger ausdrücklich Bezug nimmt, führt daher auch nur aus, dass bestehende Kopfschmerzen „als Zeichen augenbedingter Anstrengungsprobleme “in etwa 90 % der Fälle behoben werden konnten. Dem gegenüber will die Verfügung der Beklagten verhindern, dass der Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger erweckten Erwartungshaltung von einem gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nimmt, um auf diese Weise gerade auch andere Ursachen für die Beschwerden auszuschließen, die nicht auf „augenbedingte Anstrengungsprobleme“ zurückzuführen sind. Ob dem Kläger aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung rückblickend kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein von ihm bezeichnetes „ernsthaftes Leiden in gefährdender Weise übersehen wurde“, ist insoweit unerheblich. Soweit er meint, dies liege möglicherweise daran, dass „der typische Klient für die MKH eben alle Ärzte (auch Augenärzte) durch“ habe, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb der Kläger gerade in diesen Fällen durch den abzugebenden Hinweis rechtserheblich beschwert sein soll. Denn gerade diese Kunden haben die im Hinweis angeregten ärztlichen bzw. augenärztlichen Untersuchungen bereits durchführen lassen und können hierdurch ersichtlich nicht in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden.
28 
Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HPG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linde­rung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von Anderen ausgeübt wird. Das Verwaltungsgericht hat zu­treffend erkannt, dass diese nach ihrem Wortlaut sehr weite Begriffsbestim­mung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung und Einschränkung bedarf. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Kammer­beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, Gewerbearchiv 2000, S. 418 bis 420 und DVBl. 2000, S. 1765 bis 1767; BGH, Urteil vom 21.06.2001 - I ZR 197/00 -, NJW 2001, S. 3408 bis 3411, BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 - I C 73.64 -, BVerwGE 23, S. 140, NJW 1966, S. 1187 und Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45/91 -, BVerwGE 94, S. 269 bis 279, NJW 1994, S. 3024 bis 3027) werden vom Ausübungsverbot des § 1 HPG nur solche Tätigkeiten erfasst, die einerseits ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und andererseits ge­sundheitliche Schädigungen zur Folge haben können. Hierbei genügt auch eine nur mittelbare Gesundheitsgefährdung, die darin bestehen kann, dass das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraus­setzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Beide Voraussetzungen hat das Ver­waltungsgericht mit zutreffenden Gründen bejaht. Es hat insbesondere über­zeugend dargelegt, dass das Erkennen und Messen von „Winkelfehlsichtig­keit“ zwar ebenso wenig wie die sich daran anschließende Korrektion dieses Phänomens ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Denn die Anwendung der Mess- und Korrektionsmethode nach H.J. Haase (MKH) dürfte wohl in der Tat ein rein physikalischer, optisch-technischer Messvorgang sein, der insoweit vergleichbar ist mit der Sehschärfenbestimmung, d.h. dem sogenannten Refraktionieren durch Augenoptiker (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.01.1966 a.a.O.). Gleichwohl erweckt die Tätigkeit des Klägers im Zusam­menhang mit der Abgabe von Prismenbrillen beim Kunden den Eindruck, sie ziele darauf ab, ihn von Krankheit, Leiden oder Körperschäden befreien zu können. Denn die Anpassung einer Prismenbrille ist - auch nach Auffassung des Klägers - zumindest dann nicht indiziert, wenn die „Winkelfehlsichtigkeit“ beschwerdefrei vom Gehirn des Patienten ausgeglichen wird, d.h. wenn keine Anstrengungsbeschwerden infolge des Energieaufwands bei der Eigenkor­rektur auftreten. Aus diesem Grund erhebt der Kläger nach den unbestritte­nen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seinen Kunden auch eine Anamnese, indem er nach einer ganzen Reihe von Leistungsschwächen und Beschwerden fragt, die nicht unmittelbar das Sehvermögen betreffen (z.B. Kopfschmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauchschmerzen und Müdigkeit). Die Behandlung dieser, vom Kläger als as­thenopische bezeichneten Befindlichkeitsstörungen, die ohne Zweifel zugleich Gegenstand der ärztlichen Berufsausübung sind, treten durch den physika­lisch-technischen Messvorgang auch nicht völlig in den Hintergrund. Vielmehr erweckt der Kläger mit seinen eigenen bzw. den ihm zurechenbaren Erklärun­gen der Firma Dahl Optik im Internet bei seinen Kunden die Erwartung, er werde über die Korrektur der „Winkelfehlsichtigkeit“ hinaus von seinen Be­schwerden befreit, da die Anpassung einer Prismenbrille für ihn ohne eine zumindest bestehende Möglichkeit der Befreiung oder Linderung von An­strengungsbeschwerden weitgehend nutzlos wäre.
29 
Die dem Kläger auferlegte Hinweispflicht verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Vielmehr ist die Verfügung, die sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Information des Kunden vorsieht, geeignet und verhältnismäßig. Soweit der Kläger meint, eine schriftliche Aufklärung könne bereits deshalb nicht verlangt werden, weil diese auch im Arzthaftungsrecht nicht vorgesehen sei, verkennt er, dass eine analoge Anwendung dieser Rechtsgrundsätze mangels einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger weder Arzt noch Erlaubnisinhaber im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe von Prismenbrillen auch gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben kann. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Abgabe von Prismenbrillen auch unmittelbare Gesundheitsgefahren hervorrufen kann, weil - wie der Be­rufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. im Verwaltungsverfahren be­hauptet hat - nahezu 30 % der von Optikern mit Prismenbrillen versorgten Kinder sich die „Winkelfehlsichtigkeit“ manifestiert, mit der Folge, dass in die­sen Fällen eine Augenoperation notwendig wird. Denn mit dem Verwaltungs­gericht ist davon auszugehen, dass die Abgabe von Prismenbrillen durch den Kläger zu mittelbaren Gesundheitsgefährdungen führen kann. Es besteht nämlich entgegen der Auffassung des Klägers eine nicht geringe Wahrschein­lichkeit, dass die Erwerber einer Prismenbrille aufgrund der vom Kläger er­weckten Erwartungshaltung von einem eigentlich gebotenen und vorgesehe­nen Arztbesuch Abstand nehmen, wodurch das frühzeitige Erkennen ernster Leiden verzögert werden kann. Dass die vom Kläger mit der Winkelfehlsich­tigkeit in Zusammenhang gebrachten Befindlichkeitsstörungen wie Kopf­schmerzen, Druck über den Augen, Schulter-/Nackenbeschwerden, Bauch­schmerzen und Müdigkeit verschiedene medizinischen Ursachen haben kön­nen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung. Ob hierfür an­dere nennenswerte Anomalien am Sehorgan ursächlich sein können, mag in­soweit dahingestellt bleiben, weshalb der Hinweis des Klägers, aus verschie­denen Lehrbüchern und Aufsätzen der Augenheilkunde ergebe sich kein Hin­weis auf andere Ursachen dieser Befindlichkeitsstörungen, nicht weiterführt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die möglichen anderen Ursachen für die Beschwerden auch nicht in ihrer Bedeutung und Gewichtung völlig ir­relevant. Der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt, dass in ca. 20 bis 30 % der Fälle die Behandlung keinen Erfolg hat, d.h. die für den Kaufentschluss der Brille ursächlichen körperlichen Beschwerden nicht behoben werden konnten. Auch der Verweis des Klägers auf die Unter­suchungen von Wulff und Pestalozzi vermögen eine mittelbare Gesundheits­gefährdung der Kunden des Klägers im Zusammenhang mit der „Behandlung der Winkelfehlsichtigkeit“ nicht zu begründen. Denn die diesen Untersuchun­gen zugrunde gelegten Patienten sind, wie auch vom Kläger erkannt wird, vorliegend nicht repräsentativ. In beiden Fällen wurden nämlich Personen untersucht, die zuvor von Ärzten bzw. Augenärzten behandelt worden waren, weshalb in allen untersuchten Fällen andere medizinische Ursachen für die Beschwerden ausgeschlossen werden konnten. Die Untersuchung von Wulff, auf die der Kläger ausdrücklich Bezug nimmt, führt daher auch nur aus, dass bestehende Kopfschmerzen „als Zeichen augenbedingter Anstrengungsprob­leme“ in etwa 90 % der Fälle behoben werden konnten. Dem gegenüber will die Verfügung der Beklagten gerade verhindern, dass der Erwerber einer Prismenbrille durch die vom Kläger erweckte Erwartungshaltung bei beste­henden Kopfschmerzen nicht vom gebotenen und vorgesehenen Arztbesuch Abstand nimmt, um auch andere Ursachen als die der „augenbedingten An­strengungsprobleme“ auszuschließen. Ob dem Kläger aufgrund seiner jahr­zehntelangen Erfahrung rückblickend kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein von ihm bezeichnetes „ernsthaftes Leiden in gefährdender Weise überse­hen wurde“, ist insoweit unerheblich. Soweit der Kläger meint, dies liege möglicherweise daran, dass „der typische Klient für die MKH eben alle Ärzte (auch Augenärzte) durch“ habe, vermag der Senat nicht zu erkennen, wes­halb der Kläger gerade in diesen Fällen durch den abzugebenden Hinweis rechtserheblich beschwert sein soll. Denn gerade diese Kunden haben die im Hinweis angeregten ärztlichen bzw. augenärztlichen Untersuchungen bereits durchführen lassen und werden hierdurch ersichtlich nicht bei ihrer Kaufent­scheidung beeinflusst. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG durch die dem Kläger auferlegte Hinweispflicht vermag der Senat daher ebenfalls nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Verfügung, die sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Information des Kunden vorsieht, entgegen der Auffassung des Klägers sowohl geeignet als auch verhältnismäßig. Soweit der Kläger meint, eine schriftliche Aufklärung könne bereits deshalb nicht verlangt wer­den, weil diese auch im Arzthaftungsrecht nicht vorgesehen sei, verkennt er, dass eine analoge Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bereits deshalb aus­scheidet, weil der Kläger weder Arzt noch Erlaubnisinhaber im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Vielmehr sollen die Hinweise gerade sicherstellen, dass der Kläger einer sonst verbotenen Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz ausnahmsweise nachgehen kann (vgl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, S.35-37).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
31 
Rechtsmittelbelehrung
32 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
33 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
34 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
35 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
36 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
37 
Beschluss
38 
vom 17. Februar 2005
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2005 - 9 S 216/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2005 - 9 S 216/04

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2005 - 9 S 216/04 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 5


Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2005 - 9 S 216/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2005 - 9 S 216/04 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - I ZR 197/00

bei uns veröffentlicht am 21.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 197/00 Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 197/00 Verkündet am:
21. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Optometrische Leistungen II
Die berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und die Prüfung
des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie)
durch Optiker verstößt gegen § 1 HeilprG, sofern sie nur mit einem allgemein
gehaltenen Hinweis verbunden wird, der nicht hinreichend deutlich über die mit
diesen Leistungen verbundene mittelbare Gesundheitsgefährdung aufklärt.
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 197/00 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 1996 im Kostenpunkt und im Umfang der im neu gefaßten Tenor ausgesprochenen Verbote unter I. 1. a) (3) aa) und bb) hinsichtlich des Anbietens und der Durchführung der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie ) und der Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) sowie I. 1. b) (3) aa) hinsichtlich der Werbung für berührungslose Augeninnendruckmessung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt ein Optikergeschäft. Im Jahre 1994 bot sie in Zeitungen , auf der Rückseite von Kundenrechnungen und auf Schildern vor ihrem Ladengeschäft optometrische Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich unter anderem um berührungslose Augeninnendruckmessungen (Tonometrie) und um die Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie). Diese Leistungen erbrachte die Beklagte auch in ihren Geschäftsräumen.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat - neben dem Angebot anderer Dienstleistungen, die nicht (mehr) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - das Angebot und die Durchführung der vorbezeichneten Leistungen im Geschäft der Beklagten sowie die Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung als Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG beanstandet und Unterlassung begehrt, weil es sich dabei um Augenärzten vorbehaltene Heilbehandlungen handele. Hilfsweise hat sie verlangt, die Tätigkeiten und die Werbung der Beklagten hierfür zu verbieten, wenn die Kunden vor der Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbung nicht darauf hingewiesen würden, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund am Auge ausschließen könne, und/oder wenn die Beklagte den Kunden nach Durchführung der Maßnahme sinngemäß mitteile, es habe sich ein normaler Wert oder Befund ergeben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Beklagten (unter d des Urteilsausspruchs) unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel und Abweisung der Klage im übrigen untersagt, die vorbezeichneten Dienstleistungen in ihrem Geschäft anzubieten und durchzuführen, wenn sie den Kunden nach Durchführung der Maßnahme mitteile, es habe sich ein normaler Befund oder Wert ergeben. Es hat ihr ferner die Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung untersagt, wenn die Leistungen kostenlos angeboten würden.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert, den Urteilsausspruch neu gefaßt und dabei - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt,
1. a) in ihrem Augenoptikergeschäft folgende Dienstleistungen anzubieten und durchzuführen: ... (3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie

)

und/oder bb) Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie ), ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in werblichen Mitteilungen folgende Dienstleistungen anzubieten :
... (3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie

)

und/oder bb) Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) ohne in der Werbung darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann, ... zu b): insbesondere, wenn dies so geschieht wie in den nachstehend wiedergegebenen Anzeigen, Rückseiten der Rechnungen der Beklagten und Werbetafeln (es folgen verschiedene Beispiele). Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als die unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) ausgesprochenen Verbote den Zusatz "ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme (bzw. in der Werbung) darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann" enthalten, und im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß dieser Zusatz entfällt (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 137/96, GRUR 1999, 512 = WRP 1999, 315 - Optometrische Leistungen I).
Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) dieses Urteil durch Beschluß vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG
aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG NJW 2000, 2736).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nunmehr in dem Umfang weiter, in dem ihre Revision in dem ersten Urteil des Senats Erfolg hatte. Hilfsweise beantragt sie, den im Urteil des Berufungsgerichts bei den Verboten unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) enthaltenen Zusatz dahingehend zu fassen, daß der Kunde vor der Durchführung der Maßnahme durch eine von ihm zu unterzeichnende schriftliche Belehrung darüber aufzuklären sei,
(1) daß die Messungen nur eine ergänzende Hilfsdiagnosefunktion (Indizfunktion) für die Glaukomerkennung erfüllen könnten, (2) daß eine sichere Diagnose nur durch einen Augenarzt geleistet werden könne, (3) daß eine Fehlerquote der Messungen (Verkennung eines tatsächlich vorliegenden Glaukoms) sehr hoch (bis zu 50 %) sei, (4) sowie darüber, was ein Glaukom sei und welche Gefahren damit verbunden seien, (5) wobei der Begriff "Normalwert" oder ähnliche Begriffe nicht verwendet werden dürften. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Angebot der in Rede stehenden Leistungen , deren Durchführung und die Werbung hierfür nicht schlechthin untersagt , sondern nur entsprechend dem hilfsweisen Klagebegehren. Hierzu hat es ausgeführt:
Das Anbieten und Durchführen der Tonometrie durch die Beklagte sei nicht generell wettbewerbswidrig. Die berührungslose Augeninnendruckmessung durch einen Optiker verstoße nur dann gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG sowie gegen § 3 UWG, wenn der Optiker den Kunden vor einer Untersuchung nicht darüber aufkläre, daß das Verfahren nur zur Abklärung eines Indizes für ein Glaukom geeignet sei, ein Wert im statistischen Normalbereich deshalb kein Beweis für ein gesundes Auge sei und eine abschließende Beurteilung nur durch einen Augenarzt vorgenommen werden könne. Außerdem sei das Verhalten ohne eine derartige Aufklärung irreführend.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 HeilprG erfasse anerkanntermaßen heilkundliche Verrichtungen nicht, die für sich gesehen kein ärztliches Fachwissen voraussetzten und keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge hätten , es sei denn, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung sei die Folge, etwa weil ein Leiden, dessen Diagnose ärztliches Fachwissen erfordere, nicht rechtzeitig erkannt und behandelt werde. Auf dieser Grundlage sei einem Optiker das Anbieten und Durchführen der Tonometrie grundsätzlich erlaubt; denn dieses Verfahren setze kein ärztliches Fachwissen voraus und könne keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben. Die Beklagte gebe auch nicht vor, ein Glaukom positiv oder negativ diagnostizieren zu können oder zu wollen, sondern biete lediglich eine Messung des Augeninnendrucks an und teile sodann mit, ob nach dem Meßergebnis statistisch gesehen von einem erhöhten Augeninnendruck auszugehen sei. Daß die Mitarbeiter der Beklagten
nach der Messung mitteilten, es habe sich ein normaler Wert ergeben, rechtfertige , da es sich dabei nur um eine formalisierte Einordnung des Meßergebnisses handele, keine andere Beurteilung. Eine mittelbare Gefährdung könne von der Untersuchung jedoch dann ausgehen, wenn der Optiker den Kunden nicht darüber aufkläre, daß nur ein Augenarzt zuverlässig eine Glaukomerkrankung ausschließen könne. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der hierüber nicht aufgeklärte Kunde sich zu Unrecht gesund wähne und wegen des Ergebnisses im Normbereich davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen, was zu irreversiblen Schäden des Auges mit der Folge der Erblindung führen könne.
Auch das Anbieten und Durchführen der automatischen Perimetrie sei weder nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG noch nach § 3 UWG wettbewerbswidrig , wenn die Beklagte den Kunden vorher darüber aufkläre, daß nur ein Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne. Die automatische Perimetrie sei grundsätzlich keine Heilbehandlung i.S. des § 1 Abs. 2 HeilprG. Ihre Ergebnisse lieferten Aussagen über Erkrankungen der Netzhaut, der Sehnerven, der Sehbahnen (innerhalb des Gehirns) und der Sehzentren des Gehirns. Die bei ihrer Durchführung erforderliche hohe Konzentration der Probanden könne zwar in Einzelfällen zu einer psychischen Belastung führen; das reiche aber zur Annahme einer nennenswerten Gesundheitsgefährdung nicht aus. Jedoch bestehe eine mittelbare Gefährdung der Kunden, weil ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund noch keine Garantie dafür darstelle, daß das Gesichtsfeld im Einzelfall unversehrt sei. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keine subjektiven Beschwerden habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit leide, wegen des normalen Ergebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten werden könnte, einen Augenarzt aufzusuchen. Diese Gefahr entfalle aber, wenn die
Beklagte vor der Untersuchung darauf hinweisen müsse, daß nur ein Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne.
Soweit die Klägerin ein generelles Verbot der Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung begehre, könne sie damit nicht durchdringen. Die Beklagte sei allerdings verpflichtet, in der Werbung darauf hinzuweisen , daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne. Die Werbung wecke sonst bei dem Verbraucher die unzutreffende Vorstellung, die Augeninnendruckmessung reiche als Vorsorgeuntersuchung für das Erkennen einer Glaukomerkrankung aus, während das Meßergebnis in Wahrheit nur ein Indiz hierfür sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Tonometrie und die Perimetrie bezogenen Anträge zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Sie führen in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Gegenstand des erneuten Revisionsverfahrens ist nur noch das vom Senat uneingeschränkt ausgesprochene Verbot des Anbietens und Durchführens der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und der Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie ) sowie das Verbot der Werbung für die Tonometrie. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Tenor seines Beschlusses vom 7. August 2000 das Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 formell insgesamt aufgehoben. Aus den Gründen des Beschlusses ist jedoch ersichtlich, daß das Senatsurteil nur insoweit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen worden ist, als die
Berufung der Klägerin Erfolg hatte und zu einem uneingeschränkt ausgesprochenen Verbot geführt hat. Soweit der Senat hinsichtlich der Prüfung des Dämmerungssehens und der Blendempfindlichkeit mittels eines Nyktometers die Klageabweisung bestätigt hat, hat es damit aus den im Senatsurteil angeführten Gründen auch weiterhin sein Bewenden. Dies gilt auch, soweit der Senat in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Werbung für die Prüfung des Gesichtsfeldes nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Anbieten und Durchführen der Tonometrie und der Perimetrie durch Augenoptiker sowie in der Werbung hierfür sei jedenfalls dann kein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG sowie gegen § 3 UWG zu sehen, wenn - entsprechend dem Hilfsbegehren der Klägerin - vor Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbung darauf hingewiesen werde, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne, hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung allerdings - wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat - von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden, auch wenn sie im Dienste eines anderen ausgeübt wird. Diese Begriffsbestimmung ist ihrem Wortlaut nach sehr weit gefaßt. Bei wörtlicher Auslegung würden auch zahlreiche heilkundliche
Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte (BGH, Urt. v. 4.2.1972 - I ZR 104/70, NJW 1972, 1132, 1133 - Augenoptiker ). Die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verfassungskonforme Auslegung erfordert Einschränkungen. Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben k önnen, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt , verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
Dieser rechtliche Maßstab wird auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt. Ergänzend wird dort jedoch - für das weitere Verfahren bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) - darauf verwiesen, daß sich in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, Verbot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, daß bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein.

b) Ob die mit der Durchführung der Tonometrie und der Perimetrie durch Augenoptiker verbundenen Gesundheitsgefahren in diesem Sinne wahrscheinlich sind und ob sie sich bei einem aufklärenden Hinweis der vom Berufungs-
gericht als genügend angesehenen Art hinreichend ausschließen lassen, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß die in Rede stehenden Verrichtungen kein ärztliches Fachwissen voraussetzen und daß mit ihnen zudem keine konkreten Gesundheitsgefahren verbunden sind. Weiterer Aufklärung bedarf aber die von ihm bejahte Frage, ob auch keine mittelbaren Gesundheitsgefahren zu befürchten sind, wenn der Kunde vorab den Hinweis erhält, daß ein krankhafter Befund nur durch einen Augenarzt zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
aa) Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß mit der berührungslosen Augeninnendruckmessung grundsätzlich eine mittelbare Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig angesehen, daß die Messung nur eine begrenzte Aussagekraft hat. Dazu hat es ausgeführt, ein erhöhter Augeninnendruck sei lediglich ein Indiz für ein Glaukom. Auch bei erhöhtem Augeninnendruck müsse der Kunde nicht krank sein; andererseits könne er aber bei nicht erhöhtem Augeninnendruck an einem sogen. Niederdruckglaukom leiden. Damit bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der Kunde sich zu Unrecht gesund wähne und wegen des Ergebnisses im Normbereich davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen. Das könne im Einzelfall gefährlich sein; denn unstreitig müsse ein Glaukom frühzeitig behandelt werden, damit es nicht zu irreversiblen Schäden des Auges mit Erblindung komme.
Auch bei der Prüfung des Gesichtsfeldes besteht nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine mittelbare Gesundheitsgefährdung der Kunden, die sich beim Augenoptiker einer solchen Prüfung unterziehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Ergebnisse der Perimetrie lieferten Aussagen über Erkrankungen der Netzhaut, der Sehnerven, der Sehbahnen (innerhalb des Gehirns) und der Sehzentren des Gehirns. Ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund gebe nach dem von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Privatgutachten noch keine Garantie dafür, daß das Gesichtsfeld im Einzelfall unversehrt sei. Umgekehrt müsse eine Abweichung von der Norm nicht krankheitsbedingt sein. Nach Prof. Dr. D. seien ca. 15 - 25 % der Befunde fehlerhaft. Damit sei bei Durchführung der Untersuchung durch den Optiker die mittelbare Gefahr nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keine subjektiven Beschwerden habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit leide , wegen eines angeblich normalen Ergebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen.
bb) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß die aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren für sich gesehen nicht ausreichten, ein generelles Verbot der Tonometrie und der Perimetrie zu begründen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß die mittelbaren Gesundheitsgefahren entfielen , sofern über diese hinreichend aufgeklärt werde.
Demgegenüber hat der Senat in seinem ersten Urteil offen gelassen, ob die Erfüllung von Aufklärungspflichten überhaupt aus dem Verbotstatbestand herausführen kann. Denn jedenfalls der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Hinweis sei so allgemein gehalten, daß er nicht ausreiche, die festgestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren auszuschließen. Die Annahme des
Berufungsgerichts, bei einer Aufklärung entfielen die mittelbaren Gesundheitsgefahren , hält indessen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, so daß zur Frage einer Einschränkung des Verbots durch einen aufklärenden Hinweis weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. nachfolgend unter cc).
Von einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte nur dann abgesehen werden, wenn allein die vom Berufungsgericht aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren ein generelles Verbot der Tonometrie und Perimetrie rechtfertigen würden, ohne daß es auf einen aufklärenden Hinweis ankäme. Davon kann jedoch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgegangen werden. Danach würde ein solches generelles Verbot die Beklagte in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Es lasse sich nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen, da in die gebotene Gesamtabwägung auch der Nutzen einer Durchführung von Tonometrie und Perimetrie durch Augenoptiker einzubeziehen sei, der in der Wahrscheinlichkeit einer vermehrten Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen bestehe. Dem verbleibenden Risiko, daß ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optiker-Untersuchung von einem Besuch beim Augenarzt absehe, könne durch einen aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. Dieses Verständnis des Bundesverfassungsgerichts, nach dem ein generelles Verbot der Tonometrie und der Perimetrie zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit führt, ist für den Senat bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Es beruht auf der vom Bundesverfassungsgericht für geboten erachteten Berücksichtigung der Bedeutung und der Tragweite des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit. Deshalb verweist die Revision auch ohne Erfolg darauf, daß die Ausführungen auf der Würdigung eines tatsächli-
chen Sachverhalts beruhten, die Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen sei. Die vor allem auf Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts und der Berufsverbände beruhenden Plausibilitätserwägungen des Bundesverfassungsgerichts sind ersichtlich nicht als abschließende Feststellungen gedacht, wie den Formulierungen "eher fernliegend" und "erscheint plausibel" zu entnehmen ist. Diese Erwägungen werden aber in die erneute Prüfung einzubeziehen sein, welche Anforderungen an den gebotenen aufklärenden Hinweis zu stellen sind. Daß ein derartiger Hinweis, sofern er hinreichend deutlich über die Gefahren und Risiken aufklärt, geeignet sein kann, mittelbare Gesundheitsgefährdungen auszuschließen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies hat der Senat in seinem ersten Urteil nicht ausgeschlossen. Er hat vielmehr zu Gunsten der Beklagten die generelle Möglichkeit einer aus dem Verbotstatbestand herausführenden Aufklärung unterstellt , jedoch anders als das Berufungsgericht den konkret in Rede stehenden Hinweis nicht genügen lassen.
cc) Insoweit wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die von diesem aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren nicht zu befürchten seien, sofern vorab darüber aufgeklärt werde, daß ein krankhafter Befund nur durch einen Augenarzt zuverlässig ausgeschlossen werden könne.
Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür sprechen können , daß ein so allgemein gehaltener Hinweis bei allen Kunden der Beklagten die nötige Beachtung findet und daher hinreichend über die konkret bestehenden Gefahren und Risiken aufklärt, nämlich die Schwere und Wahrscheinlich-
keit möglicher Gesundheitsgefahren mit - im Falle nicht rechtzeitiger Behandlung - irreversiblen Schäden des Auges, die zur Erblindung führen können. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Kunden der Beklagten, die bei dieser eine Messung bzw. Prüfung vornehmen lassen, sich damit zufrieden gibt, daß eine mit Fragen der Sehfähigkeit vertraute Person diese Maßnahmen vorgenommen hat, und deshalb meint, sich keiner weiteren Kontrolle des Auges mehr unterziehen zu müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Kunden - was das Berufungsgericht als zulässig angesehen hat - nach Durchführung der Maßnahmen mitgeteilt wird, es habe sich ein normaler Wert oder Befund ergeben. Selbstverständlich erwarten die Kunden auch eine Mitteilung des Ergebnisses der Messung bzw. Prüfung. Denn es erscheint - worauf die Revision zu Recht hinweist - fernliegend, daß die von der Beklagten angesprochenen Personen eine Augeninnendruckmessung und eine Prüfung des Gesichtsfeldes lediglich um ihrer selbst willen - gewissermaßen zur Befriedigung einer nicht diagnostisch orientierten Neugierde - vornehmen lassen ; es ist vielmehr kein anderer Zweck erkennbar als der, etwas über den Gesundheitszustand des Auges und die Möglichkeiten einer Erkrankung zu erfahren. Der Senat hat in seinem ersten Urteil außerdem ausgeführt, daß - was im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts allerdings in Zweifel gezogen wird - im Falle einer Messung bzw. Prüfung durch den Optiker ohne Auffälligkeiten erfahrungsgemäß nicht unerhebliche Teile der Kunden ungeachtet des vorab gegebenen Hinweises, daß eine gesicherte Abklärung nur durch einen Augenarzt erfolgen könne, mit einem Gefühl trügerischer Sicherheit darauf vertrauen, daß schon alles in Ordnung sei, und von dem an sich erforderlichen Arztbesuch abgebracht werden. Aufgrund all dieser Umstände erscheint, jedenfalls solange der Hinweis nur allgemein gehalten ist, die Gefahr nicht ausgeschlossen , daß schwere Erkrankungen des Auges, die nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürfen, zunächst unerkannt bleiben. Dies muß jedenfalls gelten, solange die konkrete Bedeutung und Aussagekraft der von der Beklagten angebotenen Messungen und Prüfungen nicht allgemein bekannt sind. Wie der Senat in seinem ersten Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ergeben die Akten für eine solche Allgemeinkenntnis keine Anhaltspunkte.
dd) Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts läßt sich keine abschließende und bindende Entscheidung entnehmen, die einer Berücksichtigung vorstehender Erwägungen entgegenstehen könnte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dem Risiko, daß ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund gebliebene OptikerUntersuchung von einem an sich geplanten Besuch beim Augenarzt absehe, könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. Diese Ä ußerung schließt aber an die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts an, es erscheine plausibel, daß die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen nach der Durchführung einer Untersuchung mittels Tonometrie und Perimetrie durch einen Augenoptiker, d.h. deren Nutzen, größer sei als das genannte Risiko. Mit der Übernahme der Formulierung "erscheint es plausibel" ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß keine abschließende Feststellung getroffen, sondern lediglich eine Schlüssigkeitskontrolle vorgenommen werden sollte. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts , es sei eher fernliegend, das Verbot der Messungen durch den Optiker als einen Beitrag zur Verbesserung der Volksgesundheit zu werten, sprechen dagegen, die zuvor getroffene Aussage, dem verbleibenden Risiko könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden, im Sinne einer abschließenden
Feststellung zu verstehen. Andernfalls wäre auch der nachfolgende Hinweis nicht veranlaßt gewesen, für eine entsprechende Sachverhaltsbewertung hätte es der Darlegung bedurft, daß sich die Anzahl der beschwerdefreien Personen, die bisher vorsorglich die Augenärzte zur Durchführung von Tonometrie und Perimetrie konsultiert habe, durch das Angebot der Optiker stärker vermindere als die Zahl derjenigen wachse, die nach der Messung durch einen Optiker den Arzt aufsuche.
Die Plausibilitätserwägungen des Bundesverfassungsgerichts stehen im übrigen im Gesamtzusammenhang mit der Aussage, daß die grundsätzlich gegebene Möglichkeit eines aufklärenden Hinweises unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Annahme eines generellen Verbots entgegensteht. Zu der der tatrichterlichen Würdigung durch die Fachgerichte unterliegenden Frage, wie der aufklärende Hinweis im konkreten Fall beschaffen sein muß, und zu den Bedenken des Senats, daß jedenfalls der im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts enthaltene einschränkende Hinweis nur allgemeiner Natur ist und deshalb nicht ausreicht, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert.
3. Der Senat sieht sich beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, ob der im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts enthaltene aufklärende Hinweis ausreicht und, falls dies zu verneinen ist, welchen Inhalt der Hinweis haben muß, um die festgestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichend auszuschließen. Insoweit bedarf es einer weiteren tatrichterlichen Prüfung. Dabei wird die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zugrundezulegen sein, daß sich in den Fällen, in denen der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, Ver-
bot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, daß die Gefahren hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein müssen. Von letzterem hängen auch die Anforderungen an den Inhalt des im Streitfall gebotenen aufklärenden Hinweises ab.
Die im ersten Urteil des Senats enthaltenen Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens, mit denen der Senat seine Auffassung begründet hat, daß jedenfalls der hier gegebene Hinweis nicht ausreicht (vgl. oben unter II. 2 b cc), werden zumindest teilweise durch die vom Bundesverfassungsgericht angeführten tatsächlichen Umstände in Zweifel gezogen, die über die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und die ergänzende Wertung des Senats hinausgehen. Namentlich zu den berücksichtigten Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts und der Berufsverbände haben die Parteien keine Ä ußerungen abgeben können, die im wiedereröffneten Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnten (§ 561 Abs. 1 ZPO). Dies gilt insbesondere auch für die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 7. Februar 2001, in dem diese u.a. ausgeführt hat, sie sei zu der vom Bundesverfassungsgericht vermißten Begründung in der Lage. Sie hat insoweit unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten Prof. Dr. O. dargelegt, daß der Personenkreis, der sich in trügerischer Sicherheit wähnt, aufgrund des Angebots und der Ankündigung von Tonometrie und Perimetrie durch Optiker erheblich erweitert wird. Es entspricht dem Gebot prozessualer Fairneß sowie dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, den Parteien im Rahmen einer neuen Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu diesen neuen Umständen zu äußern. Die Klägerin wird dabei Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den Anforderungen an einen die mittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichend ausschließenden aufklärenden Hinweis, wie es dem in der Revisionsinstanz
neu formulierten Hilfsantrag zugrunde liegt, zu präzisieren. Das Berufungsgericht wird dabei auch die Antragsfassung und in diesem Zusammenhang insbesondere zu erörtern haben, ob der im Hilfsantrag enthaltene einschränkende Zusatz letztlich nur als Minus gegenüber dem Hauptantrag gedacht ist mit der Folge, daß dann nur ein unechter Hilfsantrag vorläge.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Tonometrie und die Perimetrie bezogenen Anträge zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 197/00 Verkündet am:
21. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Optometrische Leistungen II
Die berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und die Prüfung
des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie)
durch Optiker verstößt gegen § 1 HeilprG, sofern sie nur mit einem allgemein
gehaltenen Hinweis verbunden wird, der nicht hinreichend deutlich über die mit
diesen Leistungen verbundene mittelbare Gesundheitsgefährdung aufklärt.
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 197/00 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 1996 im Kostenpunkt und im Umfang der im neu gefaßten Tenor ausgesprochenen Verbote unter I. 1. a) (3) aa) und bb) hinsichtlich des Anbietens und der Durchführung der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie ) und der Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) sowie I. 1. b) (3) aa) hinsichtlich der Werbung für berührungslose Augeninnendruckmessung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt ein Optikergeschäft. Im Jahre 1994 bot sie in Zeitungen , auf der Rückseite von Kundenrechnungen und auf Schildern vor ihrem Ladengeschäft optometrische Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich unter anderem um berührungslose Augeninnendruckmessungen (Tonometrie) und um die Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie). Diese Leistungen erbrachte die Beklagte auch in ihren Geschäftsräumen.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat - neben dem Angebot anderer Dienstleistungen, die nicht (mehr) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - das Angebot und die Durchführung der vorbezeichneten Leistungen im Geschäft der Beklagten sowie die Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung als Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG beanstandet und Unterlassung begehrt, weil es sich dabei um Augenärzten vorbehaltene Heilbehandlungen handele. Hilfsweise hat sie verlangt, die Tätigkeiten und die Werbung der Beklagten hierfür zu verbieten, wenn die Kunden vor der Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbung nicht darauf hingewiesen würden, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund am Auge ausschließen könne, und/oder wenn die Beklagte den Kunden nach Durchführung der Maßnahme sinngemäß mitteile, es habe sich ein normaler Wert oder Befund ergeben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Beklagten (unter d des Urteilsausspruchs) unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel und Abweisung der Klage im übrigen untersagt, die vorbezeichneten Dienstleistungen in ihrem Geschäft anzubieten und durchzuführen, wenn sie den Kunden nach Durchführung der Maßnahme mitteile, es habe sich ein normaler Befund oder Wert ergeben. Es hat ihr ferner die Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung untersagt, wenn die Leistungen kostenlos angeboten würden.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert, den Urteilsausspruch neu gefaßt und dabei - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt,
1. a) in ihrem Augenoptikergeschäft folgende Dienstleistungen anzubieten und durchzuführen: ... (3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie

)

und/oder bb) Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie ), ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in werblichen Mitteilungen folgende Dienstleistungen anzubieten :
... (3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie

)

und/oder bb) Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) ohne in der Werbung darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann, ... zu b): insbesondere, wenn dies so geschieht wie in den nachstehend wiedergegebenen Anzeigen, Rückseiten der Rechnungen der Beklagten und Werbetafeln (es folgen verschiedene Beispiele). Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als die unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) ausgesprochenen Verbote den Zusatz "ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme (bzw. in der Werbung) darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann" enthalten, und im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß dieser Zusatz entfällt (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 137/96, GRUR 1999, 512 = WRP 1999, 315 - Optometrische Leistungen I).
Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) dieses Urteil durch Beschluß vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG
aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG NJW 2000, 2736).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nunmehr in dem Umfang weiter, in dem ihre Revision in dem ersten Urteil des Senats Erfolg hatte. Hilfsweise beantragt sie, den im Urteil des Berufungsgerichts bei den Verboten unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) enthaltenen Zusatz dahingehend zu fassen, daß der Kunde vor der Durchführung der Maßnahme durch eine von ihm zu unterzeichnende schriftliche Belehrung darüber aufzuklären sei,
(1) daß die Messungen nur eine ergänzende Hilfsdiagnosefunktion (Indizfunktion) für die Glaukomerkennung erfüllen könnten, (2) daß eine sichere Diagnose nur durch einen Augenarzt geleistet werden könne, (3) daß eine Fehlerquote der Messungen (Verkennung eines tatsächlich vorliegenden Glaukoms) sehr hoch (bis zu 50 %) sei, (4) sowie darüber, was ein Glaukom sei und welche Gefahren damit verbunden seien, (5) wobei der Begriff "Normalwert" oder ähnliche Begriffe nicht verwendet werden dürften. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Angebot der in Rede stehenden Leistungen , deren Durchführung und die Werbung hierfür nicht schlechthin untersagt , sondern nur entsprechend dem hilfsweisen Klagebegehren. Hierzu hat es ausgeführt:
Das Anbieten und Durchführen der Tonometrie durch die Beklagte sei nicht generell wettbewerbswidrig. Die berührungslose Augeninnendruckmessung durch einen Optiker verstoße nur dann gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG sowie gegen § 3 UWG, wenn der Optiker den Kunden vor einer Untersuchung nicht darüber aufkläre, daß das Verfahren nur zur Abklärung eines Indizes für ein Glaukom geeignet sei, ein Wert im statistischen Normalbereich deshalb kein Beweis für ein gesundes Auge sei und eine abschließende Beurteilung nur durch einen Augenarzt vorgenommen werden könne. Außerdem sei das Verhalten ohne eine derartige Aufklärung irreführend.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 HeilprG erfasse anerkanntermaßen heilkundliche Verrichtungen nicht, die für sich gesehen kein ärztliches Fachwissen voraussetzten und keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge hätten , es sei denn, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung sei die Folge, etwa weil ein Leiden, dessen Diagnose ärztliches Fachwissen erfordere, nicht rechtzeitig erkannt und behandelt werde. Auf dieser Grundlage sei einem Optiker das Anbieten und Durchführen der Tonometrie grundsätzlich erlaubt; denn dieses Verfahren setze kein ärztliches Fachwissen voraus und könne keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben. Die Beklagte gebe auch nicht vor, ein Glaukom positiv oder negativ diagnostizieren zu können oder zu wollen, sondern biete lediglich eine Messung des Augeninnendrucks an und teile sodann mit, ob nach dem Meßergebnis statistisch gesehen von einem erhöhten Augeninnendruck auszugehen sei. Daß die Mitarbeiter der Beklagten
nach der Messung mitteilten, es habe sich ein normaler Wert ergeben, rechtfertige , da es sich dabei nur um eine formalisierte Einordnung des Meßergebnisses handele, keine andere Beurteilung. Eine mittelbare Gefährdung könne von der Untersuchung jedoch dann ausgehen, wenn der Optiker den Kunden nicht darüber aufkläre, daß nur ein Augenarzt zuverlässig eine Glaukomerkrankung ausschließen könne. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der hierüber nicht aufgeklärte Kunde sich zu Unrecht gesund wähne und wegen des Ergebnisses im Normbereich davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen, was zu irreversiblen Schäden des Auges mit der Folge der Erblindung führen könne.
Auch das Anbieten und Durchführen der automatischen Perimetrie sei weder nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG noch nach § 3 UWG wettbewerbswidrig , wenn die Beklagte den Kunden vorher darüber aufkläre, daß nur ein Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne. Die automatische Perimetrie sei grundsätzlich keine Heilbehandlung i.S. des § 1 Abs. 2 HeilprG. Ihre Ergebnisse lieferten Aussagen über Erkrankungen der Netzhaut, der Sehnerven, der Sehbahnen (innerhalb des Gehirns) und der Sehzentren des Gehirns. Die bei ihrer Durchführung erforderliche hohe Konzentration der Probanden könne zwar in Einzelfällen zu einer psychischen Belastung führen; das reiche aber zur Annahme einer nennenswerten Gesundheitsgefährdung nicht aus. Jedoch bestehe eine mittelbare Gefährdung der Kunden, weil ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund noch keine Garantie dafür darstelle, daß das Gesichtsfeld im Einzelfall unversehrt sei. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keine subjektiven Beschwerden habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit leide, wegen des normalen Ergebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten werden könnte, einen Augenarzt aufzusuchen. Diese Gefahr entfalle aber, wenn die
Beklagte vor der Untersuchung darauf hinweisen müsse, daß nur ein Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne.
Soweit die Klägerin ein generelles Verbot der Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung begehre, könne sie damit nicht durchdringen. Die Beklagte sei allerdings verpflichtet, in der Werbung darauf hinzuweisen , daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne. Die Werbung wecke sonst bei dem Verbraucher die unzutreffende Vorstellung, die Augeninnendruckmessung reiche als Vorsorgeuntersuchung für das Erkennen einer Glaukomerkrankung aus, während das Meßergebnis in Wahrheit nur ein Indiz hierfür sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Tonometrie und die Perimetrie bezogenen Anträge zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Sie führen in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Gegenstand des erneuten Revisionsverfahrens ist nur noch das vom Senat uneingeschränkt ausgesprochene Verbot des Anbietens und Durchführens der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und der Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie ) sowie das Verbot der Werbung für die Tonometrie. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Tenor seines Beschlusses vom 7. August 2000 das Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 formell insgesamt aufgehoben. Aus den Gründen des Beschlusses ist jedoch ersichtlich, daß das Senatsurteil nur insoweit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen worden ist, als die
Berufung der Klägerin Erfolg hatte und zu einem uneingeschränkt ausgesprochenen Verbot geführt hat. Soweit der Senat hinsichtlich der Prüfung des Dämmerungssehens und der Blendempfindlichkeit mittels eines Nyktometers die Klageabweisung bestätigt hat, hat es damit aus den im Senatsurteil angeführten Gründen auch weiterhin sein Bewenden. Dies gilt auch, soweit der Senat in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Werbung für die Prüfung des Gesichtsfeldes nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Anbieten und Durchführen der Tonometrie und der Perimetrie durch Augenoptiker sowie in der Werbung hierfür sei jedenfalls dann kein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG sowie gegen § 3 UWG zu sehen, wenn - entsprechend dem Hilfsbegehren der Klägerin - vor Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbung darauf hingewiesen werde, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne, hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung allerdings - wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat - von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden, auch wenn sie im Dienste eines anderen ausgeübt wird. Diese Begriffsbestimmung ist ihrem Wortlaut nach sehr weit gefaßt. Bei wörtlicher Auslegung würden auch zahlreiche heilkundliche
Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte (BGH, Urt. v. 4.2.1972 - I ZR 104/70, NJW 1972, 1132, 1133 - Augenoptiker ). Die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verfassungskonforme Auslegung erfordert Einschränkungen. Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben k önnen, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt , verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
Dieser rechtliche Maßstab wird auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt. Ergänzend wird dort jedoch - für das weitere Verfahren bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) - darauf verwiesen, daß sich in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, Verbot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, daß bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein.

b) Ob die mit der Durchführung der Tonometrie und der Perimetrie durch Augenoptiker verbundenen Gesundheitsgefahren in diesem Sinne wahrscheinlich sind und ob sie sich bei einem aufklärenden Hinweis der vom Berufungs-
gericht als genügend angesehenen Art hinreichend ausschließen lassen, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß die in Rede stehenden Verrichtungen kein ärztliches Fachwissen voraussetzen und daß mit ihnen zudem keine konkreten Gesundheitsgefahren verbunden sind. Weiterer Aufklärung bedarf aber die von ihm bejahte Frage, ob auch keine mittelbaren Gesundheitsgefahren zu befürchten sind, wenn der Kunde vorab den Hinweis erhält, daß ein krankhafter Befund nur durch einen Augenarzt zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
aa) Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß mit der berührungslosen Augeninnendruckmessung grundsätzlich eine mittelbare Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig angesehen, daß die Messung nur eine begrenzte Aussagekraft hat. Dazu hat es ausgeführt, ein erhöhter Augeninnendruck sei lediglich ein Indiz für ein Glaukom. Auch bei erhöhtem Augeninnendruck müsse der Kunde nicht krank sein; andererseits könne er aber bei nicht erhöhtem Augeninnendruck an einem sogen. Niederdruckglaukom leiden. Damit bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der Kunde sich zu Unrecht gesund wähne und wegen des Ergebnisses im Normbereich davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen. Das könne im Einzelfall gefährlich sein; denn unstreitig müsse ein Glaukom frühzeitig behandelt werden, damit es nicht zu irreversiblen Schäden des Auges mit Erblindung komme.
Auch bei der Prüfung des Gesichtsfeldes besteht nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine mittelbare Gesundheitsgefährdung der Kunden, die sich beim Augenoptiker einer solchen Prüfung unterziehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Ergebnisse der Perimetrie lieferten Aussagen über Erkrankungen der Netzhaut, der Sehnerven, der Sehbahnen (innerhalb des Gehirns) und der Sehzentren des Gehirns. Ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund gebe nach dem von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Privatgutachten noch keine Garantie dafür, daß das Gesichtsfeld im Einzelfall unversehrt sei. Umgekehrt müsse eine Abweichung von der Norm nicht krankheitsbedingt sein. Nach Prof. Dr. D. seien ca. 15 - 25 % der Befunde fehlerhaft. Damit sei bei Durchführung der Untersuchung durch den Optiker die mittelbare Gefahr nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keine subjektiven Beschwerden habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit leide , wegen eines angeblich normalen Ergebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen.
bb) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß die aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren für sich gesehen nicht ausreichten, ein generelles Verbot der Tonometrie und der Perimetrie zu begründen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß die mittelbaren Gesundheitsgefahren entfielen , sofern über diese hinreichend aufgeklärt werde.
Demgegenüber hat der Senat in seinem ersten Urteil offen gelassen, ob die Erfüllung von Aufklärungspflichten überhaupt aus dem Verbotstatbestand herausführen kann. Denn jedenfalls der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Hinweis sei so allgemein gehalten, daß er nicht ausreiche, die festgestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren auszuschließen. Die Annahme des
Berufungsgerichts, bei einer Aufklärung entfielen die mittelbaren Gesundheitsgefahren , hält indessen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, so daß zur Frage einer Einschränkung des Verbots durch einen aufklärenden Hinweis weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. nachfolgend unter cc).
Von einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte nur dann abgesehen werden, wenn allein die vom Berufungsgericht aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren ein generelles Verbot der Tonometrie und Perimetrie rechtfertigen würden, ohne daß es auf einen aufklärenden Hinweis ankäme. Davon kann jedoch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgegangen werden. Danach würde ein solches generelles Verbot die Beklagte in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Es lasse sich nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen, da in die gebotene Gesamtabwägung auch der Nutzen einer Durchführung von Tonometrie und Perimetrie durch Augenoptiker einzubeziehen sei, der in der Wahrscheinlichkeit einer vermehrten Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen bestehe. Dem verbleibenden Risiko, daß ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optiker-Untersuchung von einem Besuch beim Augenarzt absehe, könne durch einen aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. Dieses Verständnis des Bundesverfassungsgerichts, nach dem ein generelles Verbot der Tonometrie und der Perimetrie zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit führt, ist für den Senat bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Es beruht auf der vom Bundesverfassungsgericht für geboten erachteten Berücksichtigung der Bedeutung und der Tragweite des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit. Deshalb verweist die Revision auch ohne Erfolg darauf, daß die Ausführungen auf der Würdigung eines tatsächli-
chen Sachverhalts beruhten, die Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen sei. Die vor allem auf Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts und der Berufsverbände beruhenden Plausibilitätserwägungen des Bundesverfassungsgerichts sind ersichtlich nicht als abschließende Feststellungen gedacht, wie den Formulierungen "eher fernliegend" und "erscheint plausibel" zu entnehmen ist. Diese Erwägungen werden aber in die erneute Prüfung einzubeziehen sein, welche Anforderungen an den gebotenen aufklärenden Hinweis zu stellen sind. Daß ein derartiger Hinweis, sofern er hinreichend deutlich über die Gefahren und Risiken aufklärt, geeignet sein kann, mittelbare Gesundheitsgefährdungen auszuschließen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies hat der Senat in seinem ersten Urteil nicht ausgeschlossen. Er hat vielmehr zu Gunsten der Beklagten die generelle Möglichkeit einer aus dem Verbotstatbestand herausführenden Aufklärung unterstellt , jedoch anders als das Berufungsgericht den konkret in Rede stehenden Hinweis nicht genügen lassen.
cc) Insoweit wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die von diesem aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren nicht zu befürchten seien, sofern vorab darüber aufgeklärt werde, daß ein krankhafter Befund nur durch einen Augenarzt zuverlässig ausgeschlossen werden könne.
Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür sprechen können , daß ein so allgemein gehaltener Hinweis bei allen Kunden der Beklagten die nötige Beachtung findet und daher hinreichend über die konkret bestehenden Gefahren und Risiken aufklärt, nämlich die Schwere und Wahrscheinlich-
keit möglicher Gesundheitsgefahren mit - im Falle nicht rechtzeitiger Behandlung - irreversiblen Schäden des Auges, die zur Erblindung führen können. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Kunden der Beklagten, die bei dieser eine Messung bzw. Prüfung vornehmen lassen, sich damit zufrieden gibt, daß eine mit Fragen der Sehfähigkeit vertraute Person diese Maßnahmen vorgenommen hat, und deshalb meint, sich keiner weiteren Kontrolle des Auges mehr unterziehen zu müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Kunden - was das Berufungsgericht als zulässig angesehen hat - nach Durchführung der Maßnahmen mitgeteilt wird, es habe sich ein normaler Wert oder Befund ergeben. Selbstverständlich erwarten die Kunden auch eine Mitteilung des Ergebnisses der Messung bzw. Prüfung. Denn es erscheint - worauf die Revision zu Recht hinweist - fernliegend, daß die von der Beklagten angesprochenen Personen eine Augeninnendruckmessung und eine Prüfung des Gesichtsfeldes lediglich um ihrer selbst willen - gewissermaßen zur Befriedigung einer nicht diagnostisch orientierten Neugierde - vornehmen lassen ; es ist vielmehr kein anderer Zweck erkennbar als der, etwas über den Gesundheitszustand des Auges und die Möglichkeiten einer Erkrankung zu erfahren. Der Senat hat in seinem ersten Urteil außerdem ausgeführt, daß - was im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts allerdings in Zweifel gezogen wird - im Falle einer Messung bzw. Prüfung durch den Optiker ohne Auffälligkeiten erfahrungsgemäß nicht unerhebliche Teile der Kunden ungeachtet des vorab gegebenen Hinweises, daß eine gesicherte Abklärung nur durch einen Augenarzt erfolgen könne, mit einem Gefühl trügerischer Sicherheit darauf vertrauen, daß schon alles in Ordnung sei, und von dem an sich erforderlichen Arztbesuch abgebracht werden. Aufgrund all dieser Umstände erscheint, jedenfalls solange der Hinweis nur allgemein gehalten ist, die Gefahr nicht ausgeschlossen , daß schwere Erkrankungen des Auges, die nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürfen, zunächst unerkannt bleiben. Dies muß jedenfalls gelten, solange die konkrete Bedeutung und Aussagekraft der von der Beklagten angebotenen Messungen und Prüfungen nicht allgemein bekannt sind. Wie der Senat in seinem ersten Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ergeben die Akten für eine solche Allgemeinkenntnis keine Anhaltspunkte.
dd) Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts läßt sich keine abschließende und bindende Entscheidung entnehmen, die einer Berücksichtigung vorstehender Erwägungen entgegenstehen könnte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dem Risiko, daß ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund gebliebene OptikerUntersuchung von einem an sich geplanten Besuch beim Augenarzt absehe, könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. Diese Ä ußerung schließt aber an die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts an, es erscheine plausibel, daß die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen nach der Durchführung einer Untersuchung mittels Tonometrie und Perimetrie durch einen Augenoptiker, d.h. deren Nutzen, größer sei als das genannte Risiko. Mit der Übernahme der Formulierung "erscheint es plausibel" ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß keine abschließende Feststellung getroffen, sondern lediglich eine Schlüssigkeitskontrolle vorgenommen werden sollte. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts , es sei eher fernliegend, das Verbot der Messungen durch den Optiker als einen Beitrag zur Verbesserung der Volksgesundheit zu werten, sprechen dagegen, die zuvor getroffene Aussage, dem verbleibenden Risiko könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden, im Sinne einer abschließenden
Feststellung zu verstehen. Andernfalls wäre auch der nachfolgende Hinweis nicht veranlaßt gewesen, für eine entsprechende Sachverhaltsbewertung hätte es der Darlegung bedurft, daß sich die Anzahl der beschwerdefreien Personen, die bisher vorsorglich die Augenärzte zur Durchführung von Tonometrie und Perimetrie konsultiert habe, durch das Angebot der Optiker stärker vermindere als die Zahl derjenigen wachse, die nach der Messung durch einen Optiker den Arzt aufsuche.
Die Plausibilitätserwägungen des Bundesverfassungsgerichts stehen im übrigen im Gesamtzusammenhang mit der Aussage, daß die grundsätzlich gegebene Möglichkeit eines aufklärenden Hinweises unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Annahme eines generellen Verbots entgegensteht. Zu der der tatrichterlichen Würdigung durch die Fachgerichte unterliegenden Frage, wie der aufklärende Hinweis im konkreten Fall beschaffen sein muß, und zu den Bedenken des Senats, daß jedenfalls der im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts enthaltene einschränkende Hinweis nur allgemeiner Natur ist und deshalb nicht ausreicht, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert.
3. Der Senat sieht sich beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, ob der im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts enthaltene aufklärende Hinweis ausreicht und, falls dies zu verneinen ist, welchen Inhalt der Hinweis haben muß, um die festgestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichend auszuschließen. Insoweit bedarf es einer weiteren tatrichterlichen Prüfung. Dabei wird die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zugrundezulegen sein, daß sich in den Fällen, in denen der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, Ver-
bot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, daß die Gefahren hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein müssen. Von letzterem hängen auch die Anforderungen an den Inhalt des im Streitfall gebotenen aufklärenden Hinweises ab.
Die im ersten Urteil des Senats enthaltenen Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens, mit denen der Senat seine Auffassung begründet hat, daß jedenfalls der hier gegebene Hinweis nicht ausreicht (vgl. oben unter II. 2 b cc), werden zumindest teilweise durch die vom Bundesverfassungsgericht angeführten tatsächlichen Umstände in Zweifel gezogen, die über die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und die ergänzende Wertung des Senats hinausgehen. Namentlich zu den berücksichtigten Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts und der Berufsverbände haben die Parteien keine Ä ußerungen abgeben können, die im wiedereröffneten Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnten (§ 561 Abs. 1 ZPO). Dies gilt insbesondere auch für die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 7. Februar 2001, in dem diese u.a. ausgeführt hat, sie sei zu der vom Bundesverfassungsgericht vermißten Begründung in der Lage. Sie hat insoweit unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten Prof. Dr. O. dargelegt, daß der Personenkreis, der sich in trügerischer Sicherheit wähnt, aufgrund des Angebots und der Ankündigung von Tonometrie und Perimetrie durch Optiker erheblich erweitert wird. Es entspricht dem Gebot prozessualer Fairneß sowie dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, den Parteien im Rahmen einer neuen Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu diesen neuen Umständen zu äußern. Die Klägerin wird dabei Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den Anforderungen an einen die mittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichend ausschließenden aufklärenden Hinweis, wie es dem in der Revisionsinstanz
neu formulierten Hilfsantrag zugrunde liegt, zu präzisieren. Das Berufungsgericht wird dabei auch die Antragsfassung und in diesem Zusammenhang insbesondere zu erörtern haben, ob der im Hilfsantrag enthaltene einschränkende Zusatz letztlich nur als Minus gegenüber dem Hauptantrag gedacht ist mit der Folge, daß dann nur ein unechter Hilfsantrag vorläge.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Tonometrie und die Perimetrie bezogenen Anträge zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 197/00 Verkündet am:
21. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Optometrische Leistungen II
Die berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und die Prüfung
des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie)
durch Optiker verstößt gegen § 1 HeilprG, sofern sie nur mit einem allgemein
gehaltenen Hinweis verbunden wird, der nicht hinreichend deutlich über die mit
diesen Leistungen verbundene mittelbare Gesundheitsgefährdung aufklärt.
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 197/00 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 1996 im Kostenpunkt und im Umfang der im neu gefaßten Tenor ausgesprochenen Verbote unter I. 1. a) (3) aa) und bb) hinsichtlich des Anbietens und der Durchführung der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie ) und der Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) sowie I. 1. b) (3) aa) hinsichtlich der Werbung für berührungslose Augeninnendruckmessung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt ein Optikergeschäft. Im Jahre 1994 bot sie in Zeitungen , auf der Rückseite von Kundenrechnungen und auf Schildern vor ihrem Ladengeschäft optometrische Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich unter anderem um berührungslose Augeninnendruckmessungen (Tonometrie) und um die Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie). Diese Leistungen erbrachte die Beklagte auch in ihren Geschäftsräumen.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat - neben dem Angebot anderer Dienstleistungen, die nicht (mehr) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - das Angebot und die Durchführung der vorbezeichneten Leistungen im Geschäft der Beklagten sowie die Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung als Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG beanstandet und Unterlassung begehrt, weil es sich dabei um Augenärzten vorbehaltene Heilbehandlungen handele. Hilfsweise hat sie verlangt, die Tätigkeiten und die Werbung der Beklagten hierfür zu verbieten, wenn die Kunden vor der Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbung nicht darauf hingewiesen würden, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund am Auge ausschließen könne, und/oder wenn die Beklagte den Kunden nach Durchführung der Maßnahme sinngemäß mitteile, es habe sich ein normaler Wert oder Befund ergeben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Beklagten (unter d des Urteilsausspruchs) unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel und Abweisung der Klage im übrigen untersagt, die vorbezeichneten Dienstleistungen in ihrem Geschäft anzubieten und durchzuführen, wenn sie den Kunden nach Durchführung der Maßnahme mitteile, es habe sich ein normaler Befund oder Wert ergeben. Es hat ihr ferner die Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung untersagt, wenn die Leistungen kostenlos angeboten würden.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert, den Urteilsausspruch neu gefaßt und dabei - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt,
1. a) in ihrem Augenoptikergeschäft folgende Dienstleistungen anzubieten und durchzuführen: ... (3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie

)

und/oder bb) Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie ), ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in werblichen Mitteilungen folgende Dienstleistungen anzubieten :
... (3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie

)

und/oder bb) Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) ohne in der Werbung darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann, ... zu b): insbesondere, wenn dies so geschieht wie in den nachstehend wiedergegebenen Anzeigen, Rückseiten der Rechnungen der Beklagten und Werbetafeln (es folgen verschiedene Beispiele). Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als die unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) ausgesprochenen Verbote den Zusatz "ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme (bzw. in der Werbung) darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann" enthalten, und im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß dieser Zusatz entfällt (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 137/96, GRUR 1999, 512 = WRP 1999, 315 - Optometrische Leistungen I).
Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) dieses Urteil durch Beschluß vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG
aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG NJW 2000, 2736).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nunmehr in dem Umfang weiter, in dem ihre Revision in dem ersten Urteil des Senats Erfolg hatte. Hilfsweise beantragt sie, den im Urteil des Berufungsgerichts bei den Verboten unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) enthaltenen Zusatz dahingehend zu fassen, daß der Kunde vor der Durchführung der Maßnahme durch eine von ihm zu unterzeichnende schriftliche Belehrung darüber aufzuklären sei,
(1) daß die Messungen nur eine ergänzende Hilfsdiagnosefunktion (Indizfunktion) für die Glaukomerkennung erfüllen könnten, (2) daß eine sichere Diagnose nur durch einen Augenarzt geleistet werden könne, (3) daß eine Fehlerquote der Messungen (Verkennung eines tatsächlich vorliegenden Glaukoms) sehr hoch (bis zu 50 %) sei, (4) sowie darüber, was ein Glaukom sei und welche Gefahren damit verbunden seien, (5) wobei der Begriff "Normalwert" oder ähnliche Begriffe nicht verwendet werden dürften. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Angebot der in Rede stehenden Leistungen , deren Durchführung und die Werbung hierfür nicht schlechthin untersagt , sondern nur entsprechend dem hilfsweisen Klagebegehren. Hierzu hat es ausgeführt:
Das Anbieten und Durchführen der Tonometrie durch die Beklagte sei nicht generell wettbewerbswidrig. Die berührungslose Augeninnendruckmessung durch einen Optiker verstoße nur dann gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG sowie gegen § 3 UWG, wenn der Optiker den Kunden vor einer Untersuchung nicht darüber aufkläre, daß das Verfahren nur zur Abklärung eines Indizes für ein Glaukom geeignet sei, ein Wert im statistischen Normalbereich deshalb kein Beweis für ein gesundes Auge sei und eine abschließende Beurteilung nur durch einen Augenarzt vorgenommen werden könne. Außerdem sei das Verhalten ohne eine derartige Aufklärung irreführend.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 HeilprG erfasse anerkanntermaßen heilkundliche Verrichtungen nicht, die für sich gesehen kein ärztliches Fachwissen voraussetzten und keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge hätten , es sei denn, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung sei die Folge, etwa weil ein Leiden, dessen Diagnose ärztliches Fachwissen erfordere, nicht rechtzeitig erkannt und behandelt werde. Auf dieser Grundlage sei einem Optiker das Anbieten und Durchführen der Tonometrie grundsätzlich erlaubt; denn dieses Verfahren setze kein ärztliches Fachwissen voraus und könne keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben. Die Beklagte gebe auch nicht vor, ein Glaukom positiv oder negativ diagnostizieren zu können oder zu wollen, sondern biete lediglich eine Messung des Augeninnendrucks an und teile sodann mit, ob nach dem Meßergebnis statistisch gesehen von einem erhöhten Augeninnendruck auszugehen sei. Daß die Mitarbeiter der Beklagten
nach der Messung mitteilten, es habe sich ein normaler Wert ergeben, rechtfertige , da es sich dabei nur um eine formalisierte Einordnung des Meßergebnisses handele, keine andere Beurteilung. Eine mittelbare Gefährdung könne von der Untersuchung jedoch dann ausgehen, wenn der Optiker den Kunden nicht darüber aufkläre, daß nur ein Augenarzt zuverlässig eine Glaukomerkrankung ausschließen könne. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der hierüber nicht aufgeklärte Kunde sich zu Unrecht gesund wähne und wegen des Ergebnisses im Normbereich davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen, was zu irreversiblen Schäden des Auges mit der Folge der Erblindung führen könne.
Auch das Anbieten und Durchführen der automatischen Perimetrie sei weder nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG noch nach § 3 UWG wettbewerbswidrig , wenn die Beklagte den Kunden vorher darüber aufkläre, daß nur ein Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne. Die automatische Perimetrie sei grundsätzlich keine Heilbehandlung i.S. des § 1 Abs. 2 HeilprG. Ihre Ergebnisse lieferten Aussagen über Erkrankungen der Netzhaut, der Sehnerven, der Sehbahnen (innerhalb des Gehirns) und der Sehzentren des Gehirns. Die bei ihrer Durchführung erforderliche hohe Konzentration der Probanden könne zwar in Einzelfällen zu einer psychischen Belastung führen; das reiche aber zur Annahme einer nennenswerten Gesundheitsgefährdung nicht aus. Jedoch bestehe eine mittelbare Gefährdung der Kunden, weil ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund noch keine Garantie dafür darstelle, daß das Gesichtsfeld im Einzelfall unversehrt sei. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keine subjektiven Beschwerden habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit leide, wegen des normalen Ergebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten werden könnte, einen Augenarzt aufzusuchen. Diese Gefahr entfalle aber, wenn die
Beklagte vor der Untersuchung darauf hinweisen müsse, daß nur ein Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne.
Soweit die Klägerin ein generelles Verbot der Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung begehre, könne sie damit nicht durchdringen. Die Beklagte sei allerdings verpflichtet, in der Werbung darauf hinzuweisen , daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne. Die Werbung wecke sonst bei dem Verbraucher die unzutreffende Vorstellung, die Augeninnendruckmessung reiche als Vorsorgeuntersuchung für das Erkennen einer Glaukomerkrankung aus, während das Meßergebnis in Wahrheit nur ein Indiz hierfür sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Tonometrie und die Perimetrie bezogenen Anträge zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Sie führen in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Gegenstand des erneuten Revisionsverfahrens ist nur noch das vom Senat uneingeschränkt ausgesprochene Verbot des Anbietens und Durchführens der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und der Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie ) sowie das Verbot der Werbung für die Tonometrie. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Tenor seines Beschlusses vom 7. August 2000 das Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 formell insgesamt aufgehoben. Aus den Gründen des Beschlusses ist jedoch ersichtlich, daß das Senatsurteil nur insoweit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen worden ist, als die
Berufung der Klägerin Erfolg hatte und zu einem uneingeschränkt ausgesprochenen Verbot geführt hat. Soweit der Senat hinsichtlich der Prüfung des Dämmerungssehens und der Blendempfindlichkeit mittels eines Nyktometers die Klageabweisung bestätigt hat, hat es damit aus den im Senatsurteil angeführten Gründen auch weiterhin sein Bewenden. Dies gilt auch, soweit der Senat in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Werbung für die Prüfung des Gesichtsfeldes nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Anbieten und Durchführen der Tonometrie und der Perimetrie durch Augenoptiker sowie in der Werbung hierfür sei jedenfalls dann kein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG sowie gegen § 3 UWG zu sehen, wenn - entsprechend dem Hilfsbegehren der Klägerin - vor Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbung darauf hingewiesen werde, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne, hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung allerdings - wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat - von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden, auch wenn sie im Dienste eines anderen ausgeübt wird. Diese Begriffsbestimmung ist ihrem Wortlaut nach sehr weit gefaßt. Bei wörtlicher Auslegung würden auch zahlreiche heilkundliche
Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte (BGH, Urt. v. 4.2.1972 - I ZR 104/70, NJW 1972, 1132, 1133 - Augenoptiker ). Die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verfassungskonforme Auslegung erfordert Einschränkungen. Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben k önnen, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt , verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
Dieser rechtliche Maßstab wird auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt. Ergänzend wird dort jedoch - für das weitere Verfahren bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) - darauf verwiesen, daß sich in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, Verbot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, daß bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein.

b) Ob die mit der Durchführung der Tonometrie und der Perimetrie durch Augenoptiker verbundenen Gesundheitsgefahren in diesem Sinne wahrscheinlich sind und ob sie sich bei einem aufklärenden Hinweis der vom Berufungs-
gericht als genügend angesehenen Art hinreichend ausschließen lassen, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß die in Rede stehenden Verrichtungen kein ärztliches Fachwissen voraussetzen und daß mit ihnen zudem keine konkreten Gesundheitsgefahren verbunden sind. Weiterer Aufklärung bedarf aber die von ihm bejahte Frage, ob auch keine mittelbaren Gesundheitsgefahren zu befürchten sind, wenn der Kunde vorab den Hinweis erhält, daß ein krankhafter Befund nur durch einen Augenarzt zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
aa) Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß mit der berührungslosen Augeninnendruckmessung grundsätzlich eine mittelbare Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig angesehen, daß die Messung nur eine begrenzte Aussagekraft hat. Dazu hat es ausgeführt, ein erhöhter Augeninnendruck sei lediglich ein Indiz für ein Glaukom. Auch bei erhöhtem Augeninnendruck müsse der Kunde nicht krank sein; andererseits könne er aber bei nicht erhöhtem Augeninnendruck an einem sogen. Niederdruckglaukom leiden. Damit bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der Kunde sich zu Unrecht gesund wähne und wegen des Ergebnisses im Normbereich davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen. Das könne im Einzelfall gefährlich sein; denn unstreitig müsse ein Glaukom frühzeitig behandelt werden, damit es nicht zu irreversiblen Schäden des Auges mit Erblindung komme.
Auch bei der Prüfung des Gesichtsfeldes besteht nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine mittelbare Gesundheitsgefährdung der Kunden, die sich beim Augenoptiker einer solchen Prüfung unterziehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Ergebnisse der Perimetrie lieferten Aussagen über Erkrankungen der Netzhaut, der Sehnerven, der Sehbahnen (innerhalb des Gehirns) und der Sehzentren des Gehirns. Ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund gebe nach dem von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Privatgutachten noch keine Garantie dafür, daß das Gesichtsfeld im Einzelfall unversehrt sei. Umgekehrt müsse eine Abweichung von der Norm nicht krankheitsbedingt sein. Nach Prof. Dr. D. seien ca. 15 - 25 % der Befunde fehlerhaft. Damit sei bei Durchführung der Untersuchung durch den Optiker die mittelbare Gefahr nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keine subjektiven Beschwerden habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit leide , wegen eines angeblich normalen Ergebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen.
bb) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß die aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren für sich gesehen nicht ausreichten, ein generelles Verbot der Tonometrie und der Perimetrie zu begründen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß die mittelbaren Gesundheitsgefahren entfielen , sofern über diese hinreichend aufgeklärt werde.
Demgegenüber hat der Senat in seinem ersten Urteil offen gelassen, ob die Erfüllung von Aufklärungspflichten überhaupt aus dem Verbotstatbestand herausführen kann. Denn jedenfalls der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Hinweis sei so allgemein gehalten, daß er nicht ausreiche, die festgestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren auszuschließen. Die Annahme des
Berufungsgerichts, bei einer Aufklärung entfielen die mittelbaren Gesundheitsgefahren , hält indessen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, so daß zur Frage einer Einschränkung des Verbots durch einen aufklärenden Hinweis weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. nachfolgend unter cc).
Von einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte nur dann abgesehen werden, wenn allein die vom Berufungsgericht aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren ein generelles Verbot der Tonometrie und Perimetrie rechtfertigen würden, ohne daß es auf einen aufklärenden Hinweis ankäme. Davon kann jedoch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgegangen werden. Danach würde ein solches generelles Verbot die Beklagte in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Es lasse sich nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen, da in die gebotene Gesamtabwägung auch der Nutzen einer Durchführung von Tonometrie und Perimetrie durch Augenoptiker einzubeziehen sei, der in der Wahrscheinlichkeit einer vermehrten Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen bestehe. Dem verbleibenden Risiko, daß ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optiker-Untersuchung von einem Besuch beim Augenarzt absehe, könne durch einen aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. Dieses Verständnis des Bundesverfassungsgerichts, nach dem ein generelles Verbot der Tonometrie und der Perimetrie zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit führt, ist für den Senat bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Es beruht auf der vom Bundesverfassungsgericht für geboten erachteten Berücksichtigung der Bedeutung und der Tragweite des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit. Deshalb verweist die Revision auch ohne Erfolg darauf, daß die Ausführungen auf der Würdigung eines tatsächli-
chen Sachverhalts beruhten, die Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen sei. Die vor allem auf Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts und der Berufsverbände beruhenden Plausibilitätserwägungen des Bundesverfassungsgerichts sind ersichtlich nicht als abschließende Feststellungen gedacht, wie den Formulierungen "eher fernliegend" und "erscheint plausibel" zu entnehmen ist. Diese Erwägungen werden aber in die erneute Prüfung einzubeziehen sein, welche Anforderungen an den gebotenen aufklärenden Hinweis zu stellen sind. Daß ein derartiger Hinweis, sofern er hinreichend deutlich über die Gefahren und Risiken aufklärt, geeignet sein kann, mittelbare Gesundheitsgefährdungen auszuschließen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies hat der Senat in seinem ersten Urteil nicht ausgeschlossen. Er hat vielmehr zu Gunsten der Beklagten die generelle Möglichkeit einer aus dem Verbotstatbestand herausführenden Aufklärung unterstellt , jedoch anders als das Berufungsgericht den konkret in Rede stehenden Hinweis nicht genügen lassen.
cc) Insoweit wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die von diesem aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren nicht zu befürchten seien, sofern vorab darüber aufgeklärt werde, daß ein krankhafter Befund nur durch einen Augenarzt zuverlässig ausgeschlossen werden könne.
Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür sprechen können , daß ein so allgemein gehaltener Hinweis bei allen Kunden der Beklagten die nötige Beachtung findet und daher hinreichend über die konkret bestehenden Gefahren und Risiken aufklärt, nämlich die Schwere und Wahrscheinlich-
keit möglicher Gesundheitsgefahren mit - im Falle nicht rechtzeitiger Behandlung - irreversiblen Schäden des Auges, die zur Erblindung führen können. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Kunden der Beklagten, die bei dieser eine Messung bzw. Prüfung vornehmen lassen, sich damit zufrieden gibt, daß eine mit Fragen der Sehfähigkeit vertraute Person diese Maßnahmen vorgenommen hat, und deshalb meint, sich keiner weiteren Kontrolle des Auges mehr unterziehen zu müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Kunden - was das Berufungsgericht als zulässig angesehen hat - nach Durchführung der Maßnahmen mitgeteilt wird, es habe sich ein normaler Wert oder Befund ergeben. Selbstverständlich erwarten die Kunden auch eine Mitteilung des Ergebnisses der Messung bzw. Prüfung. Denn es erscheint - worauf die Revision zu Recht hinweist - fernliegend, daß die von der Beklagten angesprochenen Personen eine Augeninnendruckmessung und eine Prüfung des Gesichtsfeldes lediglich um ihrer selbst willen - gewissermaßen zur Befriedigung einer nicht diagnostisch orientierten Neugierde - vornehmen lassen ; es ist vielmehr kein anderer Zweck erkennbar als der, etwas über den Gesundheitszustand des Auges und die Möglichkeiten einer Erkrankung zu erfahren. Der Senat hat in seinem ersten Urteil außerdem ausgeführt, daß - was im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts allerdings in Zweifel gezogen wird - im Falle einer Messung bzw. Prüfung durch den Optiker ohne Auffälligkeiten erfahrungsgemäß nicht unerhebliche Teile der Kunden ungeachtet des vorab gegebenen Hinweises, daß eine gesicherte Abklärung nur durch einen Augenarzt erfolgen könne, mit einem Gefühl trügerischer Sicherheit darauf vertrauen, daß schon alles in Ordnung sei, und von dem an sich erforderlichen Arztbesuch abgebracht werden. Aufgrund all dieser Umstände erscheint, jedenfalls solange der Hinweis nur allgemein gehalten ist, die Gefahr nicht ausgeschlossen , daß schwere Erkrankungen des Auges, die nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürfen, zunächst unerkannt bleiben. Dies muß jedenfalls gelten, solange die konkrete Bedeutung und Aussagekraft der von der Beklagten angebotenen Messungen und Prüfungen nicht allgemein bekannt sind. Wie der Senat in seinem ersten Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ergeben die Akten für eine solche Allgemeinkenntnis keine Anhaltspunkte.
dd) Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts läßt sich keine abschließende und bindende Entscheidung entnehmen, die einer Berücksichtigung vorstehender Erwägungen entgegenstehen könnte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dem Risiko, daß ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund gebliebene OptikerUntersuchung von einem an sich geplanten Besuch beim Augenarzt absehe, könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. Diese Ä ußerung schließt aber an die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts an, es erscheine plausibel, daß die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen nach der Durchführung einer Untersuchung mittels Tonometrie und Perimetrie durch einen Augenoptiker, d.h. deren Nutzen, größer sei als das genannte Risiko. Mit der Übernahme der Formulierung "erscheint es plausibel" ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß keine abschließende Feststellung getroffen, sondern lediglich eine Schlüssigkeitskontrolle vorgenommen werden sollte. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts , es sei eher fernliegend, das Verbot der Messungen durch den Optiker als einen Beitrag zur Verbesserung der Volksgesundheit zu werten, sprechen dagegen, die zuvor getroffene Aussage, dem verbleibenden Risiko könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden, im Sinne einer abschließenden
Feststellung zu verstehen. Andernfalls wäre auch der nachfolgende Hinweis nicht veranlaßt gewesen, für eine entsprechende Sachverhaltsbewertung hätte es der Darlegung bedurft, daß sich die Anzahl der beschwerdefreien Personen, die bisher vorsorglich die Augenärzte zur Durchführung von Tonometrie und Perimetrie konsultiert habe, durch das Angebot der Optiker stärker vermindere als die Zahl derjenigen wachse, die nach der Messung durch einen Optiker den Arzt aufsuche.
Die Plausibilitätserwägungen des Bundesverfassungsgerichts stehen im übrigen im Gesamtzusammenhang mit der Aussage, daß die grundsätzlich gegebene Möglichkeit eines aufklärenden Hinweises unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Annahme eines generellen Verbots entgegensteht. Zu der der tatrichterlichen Würdigung durch die Fachgerichte unterliegenden Frage, wie der aufklärende Hinweis im konkreten Fall beschaffen sein muß, und zu den Bedenken des Senats, daß jedenfalls der im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts enthaltene einschränkende Hinweis nur allgemeiner Natur ist und deshalb nicht ausreicht, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert.
3. Der Senat sieht sich beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, ob der im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts enthaltene aufklärende Hinweis ausreicht und, falls dies zu verneinen ist, welchen Inhalt der Hinweis haben muß, um die festgestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichend auszuschließen. Insoweit bedarf es einer weiteren tatrichterlichen Prüfung. Dabei wird die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zugrundezulegen sein, daß sich in den Fällen, in denen der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, Ver-
bot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, daß die Gefahren hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein müssen. Von letzterem hängen auch die Anforderungen an den Inhalt des im Streitfall gebotenen aufklärenden Hinweises ab.
Die im ersten Urteil des Senats enthaltenen Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens, mit denen der Senat seine Auffassung begründet hat, daß jedenfalls der hier gegebene Hinweis nicht ausreicht (vgl. oben unter II. 2 b cc), werden zumindest teilweise durch die vom Bundesverfassungsgericht angeführten tatsächlichen Umstände in Zweifel gezogen, die über die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und die ergänzende Wertung des Senats hinausgehen. Namentlich zu den berücksichtigten Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts und der Berufsverbände haben die Parteien keine Ä ußerungen abgeben können, die im wiedereröffneten Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnten (§ 561 Abs. 1 ZPO). Dies gilt insbesondere auch für die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 7. Februar 2001, in dem diese u.a. ausgeführt hat, sie sei zu der vom Bundesverfassungsgericht vermißten Begründung in der Lage. Sie hat insoweit unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten Prof. Dr. O. dargelegt, daß der Personenkreis, der sich in trügerischer Sicherheit wähnt, aufgrund des Angebots und der Ankündigung von Tonometrie und Perimetrie durch Optiker erheblich erweitert wird. Es entspricht dem Gebot prozessualer Fairneß sowie dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, den Parteien im Rahmen einer neuen Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu diesen neuen Umständen zu äußern. Die Klägerin wird dabei Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den Anforderungen an einen die mittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichend ausschließenden aufklärenden Hinweis, wie es dem in der Revisionsinstanz
neu formulierten Hilfsantrag zugrunde liegt, zu präzisieren. Das Berufungsgericht wird dabei auch die Antragsfassung und in diesem Zusammenhang insbesondere zu erörtern haben, ob der im Hilfsantrag enthaltene einschränkende Zusatz letztlich nur als Minus gegenüber dem Hauptantrag gedacht ist mit der Folge, daß dann nur ein unechter Hilfsantrag vorläge.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Tonometrie und die Perimetrie bezogenen Anträge zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 197/00 Verkündet am:
21. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Optometrische Leistungen II
Die berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und die Prüfung
des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie)
durch Optiker verstößt gegen § 1 HeilprG, sofern sie nur mit einem allgemein
gehaltenen Hinweis verbunden wird, der nicht hinreichend deutlich über die mit
diesen Leistungen verbundene mittelbare Gesundheitsgefährdung aufklärt.
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 197/00 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 1996 im Kostenpunkt und im Umfang der im neu gefaßten Tenor ausgesprochenen Verbote unter I. 1. a) (3) aa) und bb) hinsichtlich des Anbietens und der Durchführung der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie ) und der Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) sowie I. 1. b) (3) aa) hinsichtlich der Werbung für berührungslose Augeninnendruckmessung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt ein Optikergeschäft. Im Jahre 1994 bot sie in Zeitungen , auf der Rückseite von Kundenrechnungen und auf Schildern vor ihrem Ladengeschäft optometrische Dienstleistungen an. Dabei handelt es sich unter anderem um berührungslose Augeninnendruckmessungen (Tonometrie) und um die Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie). Diese Leistungen erbrachte die Beklagte auch in ihren Geschäftsräumen.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat - neben dem Angebot anderer Dienstleistungen, die nicht (mehr) Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - das Angebot und die Durchführung der vorbezeichneten Leistungen im Geschäft der Beklagten sowie die Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung als Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG beanstandet und Unterlassung begehrt, weil es sich dabei um Augenärzten vorbehaltene Heilbehandlungen handele. Hilfsweise hat sie verlangt, die Tätigkeiten und die Werbung der Beklagten hierfür zu verbieten, wenn die Kunden vor der Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbung nicht darauf hingewiesen würden, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund am Auge ausschließen könne, und/oder wenn die Beklagte den Kunden nach Durchführung der Maßnahme sinngemäß mitteile, es habe sich ein normaler Wert oder Befund ergeben.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Beklagten (unter d des Urteilsausspruchs) unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel und Abweisung der Klage im übrigen untersagt, die vorbezeichneten Dienstleistungen in ihrem Geschäft anzubieten und durchzuführen, wenn sie den Kunden nach Durchführung der Maßnahme mitteile, es habe sich ein normaler Befund oder Wert ergeben. Es hat ihr ferner die Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung untersagt, wenn die Leistungen kostenlos angeboten würden.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert, den Urteilsausspruch neu gefaßt und dabei - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - der Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt,
1. a) in ihrem Augenoptikergeschäft folgende Dienstleistungen anzubieten und durchzuführen: ... (3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie

)

und/oder bb) Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie ), ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in werblichen Mitteilungen folgende Dienstleistungen anzubieten :
... (3) aa) berührungslose Augeninnendruckmessung (Tonometrie

)

und/oder bb) Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) ohne in der Werbung darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann, ... zu b): insbesondere, wenn dies so geschieht wie in den nachstehend wiedergegebenen Anzeigen, Rückseiten der Rechnungen der Beklagten und Werbetafeln (es folgen verschiedene Beispiele). Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als die unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) ausgesprochenen Verbote den Zusatz "ohne den Kunden vor Durchführung der Maßnahme (bzw. in der Werbung) darauf hinzuweisen, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann" enthalten, und im Umfang der Aufhebung auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß dieser Zusatz entfällt (BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 137/96, GRUR 1999, 512 = WRP 1999, 315 - Optometrische Leistungen I).
Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) dieses Urteil durch Beschluß vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG
aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfG NJW 2000, 2736).
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren nunmehr in dem Umfang weiter, in dem ihre Revision in dem ersten Urteil des Senats Erfolg hatte. Hilfsweise beantragt sie, den im Urteil des Berufungsgerichts bei den Verboten unter 1. a) (3) aa) und bb) sowie unter 1. b) (3) aa) enthaltenen Zusatz dahingehend zu fassen, daß der Kunde vor der Durchführung der Maßnahme durch eine von ihm zu unterzeichnende schriftliche Belehrung darüber aufzuklären sei,
(1) daß die Messungen nur eine ergänzende Hilfsdiagnosefunktion (Indizfunktion) für die Glaukomerkennung erfüllen könnten, (2) daß eine sichere Diagnose nur durch einen Augenarzt geleistet werden könne, (3) daß eine Fehlerquote der Messungen (Verkennung eines tatsächlich vorliegenden Glaukoms) sehr hoch (bis zu 50 %) sei, (4) sowie darüber, was ein Glaukom sei und welche Gefahren damit verbunden seien, (5) wobei der Begriff "Normalwert" oder ähnliche Begriffe nicht verwendet werden dürften. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Angebot der in Rede stehenden Leistungen , deren Durchführung und die Werbung hierfür nicht schlechthin untersagt , sondern nur entsprechend dem hilfsweisen Klagebegehren. Hierzu hat es ausgeführt:
Das Anbieten und Durchführen der Tonometrie durch die Beklagte sei nicht generell wettbewerbswidrig. Die berührungslose Augeninnendruckmessung durch einen Optiker verstoße nur dann gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG sowie gegen § 3 UWG, wenn der Optiker den Kunden vor einer Untersuchung nicht darüber aufkläre, daß das Verfahren nur zur Abklärung eines Indizes für ein Glaukom geeignet sei, ein Wert im statistischen Normalbereich deshalb kein Beweis für ein gesundes Auge sei und eine abschließende Beurteilung nur durch einen Augenarzt vorgenommen werden könne. Außerdem sei das Verhalten ohne eine derartige Aufklärung irreführend.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 HeilprG erfasse anerkanntermaßen heilkundliche Verrichtungen nicht, die für sich gesehen kein ärztliches Fachwissen voraussetzten und keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge hätten , es sei denn, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung sei die Folge, etwa weil ein Leiden, dessen Diagnose ärztliches Fachwissen erfordere, nicht rechtzeitig erkannt und behandelt werde. Auf dieser Grundlage sei einem Optiker das Anbieten und Durchführen der Tonometrie grundsätzlich erlaubt; denn dieses Verfahren setze kein ärztliches Fachwissen voraus und könne keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben. Die Beklagte gebe auch nicht vor, ein Glaukom positiv oder negativ diagnostizieren zu können oder zu wollen, sondern biete lediglich eine Messung des Augeninnendrucks an und teile sodann mit, ob nach dem Meßergebnis statistisch gesehen von einem erhöhten Augeninnendruck auszugehen sei. Daß die Mitarbeiter der Beklagten
nach der Messung mitteilten, es habe sich ein normaler Wert ergeben, rechtfertige , da es sich dabei nur um eine formalisierte Einordnung des Meßergebnisses handele, keine andere Beurteilung. Eine mittelbare Gefährdung könne von der Untersuchung jedoch dann ausgehen, wenn der Optiker den Kunden nicht darüber aufkläre, daß nur ein Augenarzt zuverlässig eine Glaukomerkrankung ausschließen könne. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der hierüber nicht aufgeklärte Kunde sich zu Unrecht gesund wähne und wegen des Ergebnisses im Normbereich davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen, was zu irreversiblen Schäden des Auges mit der Folge der Erblindung führen könne.
Auch das Anbieten und Durchführen der automatischen Perimetrie sei weder nach § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG noch nach § 3 UWG wettbewerbswidrig , wenn die Beklagte den Kunden vorher darüber aufkläre, daß nur ein Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne. Die automatische Perimetrie sei grundsätzlich keine Heilbehandlung i.S. des § 1 Abs. 2 HeilprG. Ihre Ergebnisse lieferten Aussagen über Erkrankungen der Netzhaut, der Sehnerven, der Sehbahnen (innerhalb des Gehirns) und der Sehzentren des Gehirns. Die bei ihrer Durchführung erforderliche hohe Konzentration der Probanden könne zwar in Einzelfällen zu einer psychischen Belastung führen; das reiche aber zur Annahme einer nennenswerten Gesundheitsgefährdung nicht aus. Jedoch bestehe eine mittelbare Gefährdung der Kunden, weil ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund noch keine Garantie dafür darstelle, daß das Gesichtsfeld im Einzelfall unversehrt sei. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keine subjektiven Beschwerden habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit leide, wegen des normalen Ergebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten werden könnte, einen Augenarzt aufzusuchen. Diese Gefahr entfalle aber, wenn die
Beklagte vor der Untersuchung darauf hinweisen müsse, daß nur ein Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne.
Soweit die Klägerin ein generelles Verbot der Werbung für die berührungslose Augeninnendruckmessung begehre, könne sie damit nicht durchdringen. Die Beklagte sei allerdings verpflichtet, in der Werbung darauf hinzuweisen , daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne. Die Werbung wecke sonst bei dem Verbraucher die unzutreffende Vorstellung, die Augeninnendruckmessung reiche als Vorsorgeuntersuchung für das Erkennen einer Glaukomerkrankung aus, während das Meßergebnis in Wahrheit nur ein Indiz hierfür sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Tonometrie und die Perimetrie bezogenen Anträge zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Sie führen in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Gegenstand des erneuten Revisionsverfahrens ist nur noch das vom Senat uneingeschränkt ausgesprochene Verbot des Anbietens und Durchführens der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und der Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie ) sowie das Verbot der Werbung für die Tonometrie. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Tenor seines Beschlusses vom 7. August 2000 das Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 formell insgesamt aufgehoben. Aus den Gründen des Beschlusses ist jedoch ersichtlich, daß das Senatsurteil nur insoweit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen worden ist, als die
Berufung der Klägerin Erfolg hatte und zu einem uneingeschränkt ausgesprochenen Verbot geführt hat. Soweit der Senat hinsichtlich der Prüfung des Dämmerungssehens und der Blendempfindlichkeit mittels eines Nyktometers die Klageabweisung bestätigt hat, hat es damit aus den im Senatsurteil angeführten Gründen auch weiterhin sein Bewenden. Dies gilt auch, soweit der Senat in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Werbung für die Prüfung des Gesichtsfeldes nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, im Anbieten und Durchführen der Tonometrie und der Perimetrie durch Augenoptiker sowie in der Werbung hierfür sei jedenfalls dann kein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 HeilprG sowie gegen § 3 UWG zu sehen, wenn - entsprechend dem Hilfsbegehren der Klägerin - vor Durchführung der Maßnahme bzw. in der Werbung darauf hingewiesen werde, daß nur eine Untersuchung durch den Augenarzt zuverlässig einen krankhaften Befund ausschließen könne, hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung allerdings - wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat - von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.
Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden, auch wenn sie im Dienste eines anderen ausgeübt wird. Diese Begriffsbestimmung ist ihrem Wortlaut nach sehr weit gefaßt. Bei wörtlicher Auslegung würden auch zahlreiche heilkundliche
Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen, was ersichtlich nicht der Sinn und Zweck des Gesetzes sein sollte (BGH, Urt. v. 4.2.1972 - I ZR 104/70, NJW 1972, 1132, 1133 - Augenoptiker ). Die mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verfassungskonforme Auslegung erfordert Einschränkungen. Vom Ausübungsverbot werden dementsprechend nur Tätigkeiten erfaßt, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und keine gesundheitlichen Schädigungen zur Folge haben k önnen, wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen, etwa dadurch, daß das frühzeitige Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt , verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.1977 - 1 StR 389/77; Urt. v. 29.6.1987 - II ZR 5/87, NJW 1987, 2928, 2930 m.w.N.; BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 310; Pelchen in Erbs/Kohlhaas/Pelchen, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 HeilprG Rdn. 8).
Dieser rechtliche Maßstab wird auch durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage gestellt. Ergänzend wird dort jedoch - für das weitere Verfahren bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) - darauf verwiesen, daß sich in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, Verbot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, daß bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein.

b) Ob die mit der Durchführung der Tonometrie und der Perimetrie durch Augenoptiker verbundenen Gesundheitsgefahren in diesem Sinne wahrscheinlich sind und ob sie sich bei einem aufklärenden Hinweis der vom Berufungs-
gericht als genügend angesehenen Art hinreichend ausschließen lassen, kann auf der Grundlage der bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden.
Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß die in Rede stehenden Verrichtungen kein ärztliches Fachwissen voraussetzen und daß mit ihnen zudem keine konkreten Gesundheitsgefahren verbunden sind. Weiterer Aufklärung bedarf aber die von ihm bejahte Frage, ob auch keine mittelbaren Gesundheitsgefahren zu befürchten sind, wenn der Kunde vorab den Hinweis erhält, daß ein krankhafter Befund nur durch einen Augenarzt zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
aa) Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß mit der berührungslosen Augeninnendruckmessung grundsätzlich eine mittelbare Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig angesehen, daß die Messung nur eine begrenzte Aussagekraft hat. Dazu hat es ausgeführt, ein erhöhter Augeninnendruck sei lediglich ein Indiz für ein Glaukom. Auch bei erhöhtem Augeninnendruck müsse der Kunde nicht krank sein; andererseits könne er aber bei nicht erhöhtem Augeninnendruck an einem sogen. Niederdruckglaukom leiden. Damit bestehe die nicht fernliegende Gefahr, daß der Kunde sich zu Unrecht gesund wähne und wegen des Ergebnisses im Normbereich davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen. Das könne im Einzelfall gefährlich sein; denn unstreitig müsse ein Glaukom frühzeitig behandelt werden, damit es nicht zu irreversiblen Schäden des Auges mit Erblindung komme.
Auch bei der Prüfung des Gesichtsfeldes besteht nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine mittelbare Gesundheitsgefährdung der Kunden, die sich beim Augenoptiker einer solchen Prüfung unterziehen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Ergebnisse der Perimetrie lieferten Aussagen über Erkrankungen der Netzhaut, der Sehnerven, der Sehbahnen (innerhalb des Gehirns) und der Sehzentren des Gehirns. Ein aus statistischer Sicht im Normbereich liegender Befund gebe nach dem von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Privatgutachten noch keine Garantie dafür, daß das Gesichtsfeld im Einzelfall unversehrt sei. Umgekehrt müsse eine Abweichung von der Norm nicht krankheitsbedingt sein. Nach Prof. Dr. D. seien ca. 15 - 25 % der Befunde fehlerhaft. Damit sei bei Durchführung der Untersuchung durch den Optiker die mittelbare Gefahr nicht auszuschließen, daß ein Kunde, der keine subjektiven Beschwerden habe, tatsächlich aber an einer Augenkrankheit leide , wegen eines angeblich normalen Ergebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten werde, einen Augenarzt aufzusuchen.
bb) Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß die aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren für sich gesehen nicht ausreichten, ein generelles Verbot der Tonometrie und der Perimetrie zu begründen. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß die mittelbaren Gesundheitsgefahren entfielen , sofern über diese hinreichend aufgeklärt werde.
Demgegenüber hat der Senat in seinem ersten Urteil offen gelassen, ob die Erfüllung von Aufklärungspflichten überhaupt aus dem Verbotstatbestand herausführen kann. Denn jedenfalls der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Hinweis sei so allgemein gehalten, daß er nicht ausreiche, die festgestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren auszuschließen. Die Annahme des
Berufungsgerichts, bei einer Aufklärung entfielen die mittelbaren Gesundheitsgefahren , hält indessen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, so daß zur Frage einer Einschränkung des Verbots durch einen aufklärenden Hinweis weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. nachfolgend unter cc).
Von einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte nur dann abgesehen werden, wenn allein die vom Berufungsgericht aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren ein generelles Verbot der Tonometrie und Perimetrie rechtfertigen würden, ohne daß es auf einen aufklärenden Hinweis ankäme. Davon kann jedoch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgegangen werden. Danach würde ein solches generelles Verbot die Beklagte in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Es lasse sich nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen, da in die gebotene Gesamtabwägung auch der Nutzen einer Durchführung von Tonometrie und Perimetrie durch Augenoptiker einzubeziehen sei, der in der Wahrscheinlichkeit einer vermehrten Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen bestehe. Dem verbleibenden Risiko, daß ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optiker-Untersuchung von einem Besuch beim Augenarzt absehe, könne durch einen aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. Dieses Verständnis des Bundesverfassungsgerichts, nach dem ein generelles Verbot der Tonometrie und der Perimetrie zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Berufsausübungsfreiheit führt, ist für den Senat bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Es beruht auf der vom Bundesverfassungsgericht für geboten erachteten Berücksichtigung der Bedeutung und der Tragweite des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit. Deshalb verweist die Revision auch ohne Erfolg darauf, daß die Ausführungen auf der Würdigung eines tatsächli-
chen Sachverhalts beruhten, die Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen sei. Die vor allem auf Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts und der Berufsverbände beruhenden Plausibilitätserwägungen des Bundesverfassungsgerichts sind ersichtlich nicht als abschließende Feststellungen gedacht, wie den Formulierungen "eher fernliegend" und "erscheint plausibel" zu entnehmen ist. Diese Erwägungen werden aber in die erneute Prüfung einzubeziehen sein, welche Anforderungen an den gebotenen aufklärenden Hinweis zu stellen sind. Daß ein derartiger Hinweis, sofern er hinreichend deutlich über die Gefahren und Risiken aufklärt, geeignet sein kann, mittelbare Gesundheitsgefährdungen auszuschließen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies hat der Senat in seinem ersten Urteil nicht ausgeschlossen. Er hat vielmehr zu Gunsten der Beklagten die generelle Möglichkeit einer aus dem Verbotstatbestand herausführenden Aufklärung unterstellt , jedoch anders als das Berufungsgericht den konkret in Rede stehenden Hinweis nicht genügen lassen.
cc) Insoweit wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die von diesem aufgezeigten mittelbaren Gesundheitsgefahren nicht zu befürchten seien, sofern vorab darüber aufgeklärt werde, daß ein krankhafter Befund nur durch einen Augenarzt zuverlässig ausgeschlossen werden könne.
Wie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür sprechen können , daß ein so allgemein gehaltener Hinweis bei allen Kunden der Beklagten die nötige Beachtung findet und daher hinreichend über die konkret bestehenden Gefahren und Risiken aufklärt, nämlich die Schwere und Wahrscheinlich-
keit möglicher Gesundheitsgefahren mit - im Falle nicht rechtzeitiger Behandlung - irreversiblen Schäden des Auges, die zur Erblindung führen können. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Kunden der Beklagten, die bei dieser eine Messung bzw. Prüfung vornehmen lassen, sich damit zufrieden gibt, daß eine mit Fragen der Sehfähigkeit vertraute Person diese Maßnahmen vorgenommen hat, und deshalb meint, sich keiner weiteren Kontrolle des Auges mehr unterziehen zu müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Kunden - was das Berufungsgericht als zulässig angesehen hat - nach Durchführung der Maßnahmen mitgeteilt wird, es habe sich ein normaler Wert oder Befund ergeben. Selbstverständlich erwarten die Kunden auch eine Mitteilung des Ergebnisses der Messung bzw. Prüfung. Denn es erscheint - worauf die Revision zu Recht hinweist - fernliegend, daß die von der Beklagten angesprochenen Personen eine Augeninnendruckmessung und eine Prüfung des Gesichtsfeldes lediglich um ihrer selbst willen - gewissermaßen zur Befriedigung einer nicht diagnostisch orientierten Neugierde - vornehmen lassen ; es ist vielmehr kein anderer Zweck erkennbar als der, etwas über den Gesundheitszustand des Auges und die Möglichkeiten einer Erkrankung zu erfahren. Der Senat hat in seinem ersten Urteil außerdem ausgeführt, daß - was im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts allerdings in Zweifel gezogen wird - im Falle einer Messung bzw. Prüfung durch den Optiker ohne Auffälligkeiten erfahrungsgemäß nicht unerhebliche Teile der Kunden ungeachtet des vorab gegebenen Hinweises, daß eine gesicherte Abklärung nur durch einen Augenarzt erfolgen könne, mit einem Gefühl trügerischer Sicherheit darauf vertrauen, daß schon alles in Ordnung sei, und von dem an sich erforderlichen Arztbesuch abgebracht werden. Aufgrund all dieser Umstände erscheint, jedenfalls solange der Hinweis nur allgemein gehalten ist, die Gefahr nicht ausgeschlossen , daß schwere Erkrankungen des Auges, die nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts bereits im Frühstadium einer Behandlung bedürfen, zunächst unerkannt bleiben. Dies muß jedenfalls gelten, solange die konkrete Bedeutung und Aussagekraft der von der Beklagten angebotenen Messungen und Prüfungen nicht allgemein bekannt sind. Wie der Senat in seinem ersten Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt hat, ergeben die Akten für eine solche Allgemeinkenntnis keine Anhaltspunkte.
dd) Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts läßt sich keine abschließende und bindende Entscheidung entnehmen, die einer Berücksichtigung vorstehender Erwägungen entgegenstehen könnte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dem Risiko, daß ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluß an eine bei ihm ohne Befund gebliebene OptikerUntersuchung von einem an sich geplanten Besuch beim Augenarzt absehe, könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden. Diese Ä ußerung schließt aber an die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts an, es erscheine plausibel, daß die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen nach der Durchführung einer Untersuchung mittels Tonometrie und Perimetrie durch einen Augenoptiker, d.h. deren Nutzen, größer sei als das genannte Risiko. Mit der Übernahme der Formulierung "erscheint es plausibel" ist erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß keine abschließende Feststellung getroffen, sondern lediglich eine Schlüssigkeitskontrolle vorgenommen werden sollte. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts , es sei eher fernliegend, das Verbot der Messungen durch den Optiker als einen Beitrag zur Verbesserung der Volksgesundheit zu werten, sprechen dagegen, die zuvor getroffene Aussage, dem verbleibenden Risiko könne gerade durch den vom Berufungsgericht angeordneten aufklärenden Hinweis ausreichend begegnet werden, im Sinne einer abschließenden
Feststellung zu verstehen. Andernfalls wäre auch der nachfolgende Hinweis nicht veranlaßt gewesen, für eine entsprechende Sachverhaltsbewertung hätte es der Darlegung bedurft, daß sich die Anzahl der beschwerdefreien Personen, die bisher vorsorglich die Augenärzte zur Durchführung von Tonometrie und Perimetrie konsultiert habe, durch das Angebot der Optiker stärker vermindere als die Zahl derjenigen wachse, die nach der Messung durch einen Optiker den Arzt aufsuche.
Die Plausibilitätserwägungen des Bundesverfassungsgerichts stehen im übrigen im Gesamtzusammenhang mit der Aussage, daß die grundsätzlich gegebene Möglichkeit eines aufklärenden Hinweises unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Annahme eines generellen Verbots entgegensteht. Zu der der tatrichterlichen Würdigung durch die Fachgerichte unterliegenden Frage, wie der aufklärende Hinweis im konkreten Fall beschaffen sein muß, und zu den Bedenken des Senats, daß jedenfalls der im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts enthaltene einschränkende Hinweis nur allgemeiner Natur ist und deshalb nicht ausreicht, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert.
3. Der Senat sieht sich beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, ob der im Verbotsausspruch des Berufungsgerichts enthaltene aufklärende Hinweis ausreicht und, falls dies zu verneinen ist, welchen Inhalt der Hinweis haben muß, um die festgestellten mittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichend auszuschließen. Insoweit bedarf es einer weiteren tatrichterlichen Prüfung. Dabei wird die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zugrundezulegen sein, daß sich in den Fällen, in denen der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Gestalt eines Tätigkeitsverbots nur mit mittelbaren Gefahren für die Volksgesundheit begründet wird, Ver-
bot und Schutzgut so weit voneinander entfernen, daß die Gefahren hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig erfolgversprechend sein müssen. Von letzterem hängen auch die Anforderungen an den Inhalt des im Streitfall gebotenen aufklärenden Hinweises ab.
Die im ersten Urteil des Senats enthaltenen Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit eines Gesundheitsschadens, mit denen der Senat seine Auffassung begründet hat, daß jedenfalls der hier gegebene Hinweis nicht ausreicht (vgl. oben unter II. 2 b cc), werden zumindest teilweise durch die vom Bundesverfassungsgericht angeführten tatsächlichen Umstände in Zweifel gezogen, die über die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und die ergänzende Wertung des Senats hinausgehen. Namentlich zu den berücksichtigten Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts und der Berufsverbände haben die Parteien keine Ä ußerungen abgeben können, die im wiedereröffneten Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnten (§ 561 Abs. 1 ZPO). Dies gilt insbesondere auch für die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 7. Februar 2001, in dem diese u.a. ausgeführt hat, sie sei zu der vom Bundesverfassungsgericht vermißten Begründung in der Lage. Sie hat insoweit unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten Prof. Dr. O. dargelegt, daß der Personenkreis, der sich in trügerischer Sicherheit wähnt, aufgrund des Angebots und der Ankündigung von Tonometrie und Perimetrie durch Optiker erheblich erweitert wird. Es entspricht dem Gebot prozessualer Fairneß sowie dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, den Parteien im Rahmen einer neuen Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu diesen neuen Umständen zu äußern. Die Klägerin wird dabei Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu den Anforderungen an einen die mittelbaren Gesundheitsgefahren hinreichend ausschließenden aufklärenden Hinweis, wie es dem in der Revisionsinstanz
neu formulierten Hilfsantrag zugrunde liegt, zu präzisieren. Das Berufungsgericht wird dabei auch die Antragsfassung und in diesem Zusammenhang insbesondere zu erörtern haben, ob der im Hilfsantrag enthaltene einschränkende Zusatz letztlich nur als Minus gegenüber dem Hauptantrag gedacht ist mit der Folge, daß dann nur ein unechter Hilfsantrag vorläge.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der auf die Tonometrie und die Perimetrie bezogenen Anträge zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.