Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 9 S 2445/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2015 - 10 K 3628/15 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 9 S 2445/15
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 9 S 2445/15 zitiert oder wird zitiert von 16 Urteil(en).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26. Februar 2015 - 10 K 1524/15 - wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg durch die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unterbleibt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. März 2009 - 2 K 2480/08 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass das der Klägerin mit Schreiben vom 19.03.2008 übersandte Schreiben der Stadtwerke ... vom 17.03.2008 kein Verwaltungsakt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. November 2011 - 3 K 641/11 - geändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.
Es wird festgestellt, dass die an den Kläger gerichtete Auflage in Ziffer 7 der Verfügung der Beklagten vom 09.02.2011 rechtswidrig war, soweit diese verbietet, Gegenstände bei der Versammlung mitzuführen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, wozu insbesondere Kapuzenpullover und Halstücher zählen.
Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2009 - 7 K 3943/09 - geändert.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2009 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid ohne Datum (nach dem Entwurf: 7. Juli 2010), zugestellt am 8. Juli 2010, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der am 17. November 1946 geborene Kläger stand bis zu seiner – hier streitigen – Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2009 als bei dem Postnachfolgeunternehmen Deutsche Post AG beschäftigter Beamter, zuletzt im Amt eines Leitenden Postdirektors (Besoldungsgruppe B 3), in den Diensten der Beklagten.
3Mit formlosem Schreiben vom 13. Dezember 2004 stellte der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 (ohne Angabe eines Endzeitpunktes) einen „Antrag auf Altersteilzeit“. Darauf übersandte die Beklagte ihm einen für den Antrag zu verwendenden Vordruck sowie ein „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgenden der Altersteilzeit gem. §§ 72 b, 72 c BBG“.
4Unter Verwendung des Formulars stellte der Kläger unter dem 14. Januar 2005 den Antrag erneut. Das Formular war überschrieben mit „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“. Es schloss sich die Formulierung an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom … (dort trug der Kläger das Datum 01.02.05 ein) bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72 BBG“. Ein Datum für den Endzeitpunkt der Altersteilzeit trug der Kläger in das Formular nicht ein. Er markierte mit einem Kreuz allerdings die in einem Klammerzusatz – als eine von drei Möglichkeiten – vorformulierte Alternative „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Weiterhin sandte der Kläger das oben genannte Merkblatt unterschrieben an die Beklagte zurück. In diesem war u.a. ausgeführt, nach Aufnahme der Altersteilzeit könne diese nicht durch Verschiebung des Beginns des Ruhestandes auf einen späteren als den ursprünglich gewählten Zeitpunkt, z. B von der Antragsaltersgrenze nach § 42 Abs. 4 BBG auf die gesetzliche Altersgrenze, verlängert werden.
5Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 21. Januar 2005 wurde dem Kläger Altersteilzeit gemäß § 72 b Bundesbeamtengesetz alter Fassung (BBG a. F.) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2009 bewilligt. Weil der Kläger sich für die Form des Blockmodells entschieden hatte, wurden zugleich die Zeiträume der Arbeitsphase und der Freistellungsphase wie folgt festgesetzt: Arbeitsphase vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2007, Freistellungsphase vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2009.
6Die Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG teilte dem Kläger in einer E‑Mail vom 10. November 2009 mit, nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen sei noch ein förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich, während aus ihrer Sicht der im Rahmen der Altersteilzeit gestellte Antrag genüge. Mit einer weiteren E-Mail vom 19. November 2009 bat die genannte Abteilung den Kläger erneut, einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf Dezember 2009 bzw. Januar 2010 zu formulieren. Der Kläger kam dem nicht nach.
7Mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 wurde der Kläger unter Hinweis auf seinen „Antrag“ vom 14. Januar 2005 und die Vollendung seines 63. Lebensjahres gemäß § 52 Abs. 3 BBG mit dem Ende des Monats Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt.
8Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2010, in dem das Fehlen eines Antrags für eine Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gerügt wurde, wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid ohne Datum (im zur Personalakte genommenen Entwurfsexemplar auf den 7. Juli 2010 datiert) – dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2010 – zurück. Der erforderliche Antrag sei konkludent in der Beantragung der Altersteilzeit enthalten.
9Zur Begründung seiner am 22. Juli 2010 erhobenen Klage hat der Kläger – soweit hier von Interesse – im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei nicht befugt, das Antragsverfahren hinsichtlich einer vorzeitigen Zurruhesetzung mit dem Verfahren der Altersteilzeitbewilligung zu vermischen. Hierfür fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die Gewährung der Altersteilzeit dürfe nicht von einer vorzeitigen Festlegung auf einen bestimmten Pensionierungszeitpunkt abhängig gemacht werden; die Vorschrift des § 72b BBG a.F. stehe dem nicht entgegen. Das hier angewandte „Ankreuzmodell“ sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin könne der Antragsruhestand nicht konkludent beantragt werden. Abgesehen davon liege ein konkludenter Antrag bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen nach § 133 BGB nicht vor. Es seien keine äußeren Umstände auffindbar, die auf einen tatsächlichen Willen zu einer rechtsverbindlichen Festlegung hindeuteten. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Unterzeichnung des Merkblattes herleiten.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Verfügung des Vorstandes der Deutschen Post AG vom 15. Dezember 2009 über die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 63. Lebensjahres sowie den Widerspruchsbescheid (ohne Datum, eingegangen am 8. Juli 2010) aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe den erforderlichen Antrag auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Altersteilzeit wirksam und in rechtmäßiger Weise gestellt. Dies sei durch die Wahl der Antragsaltersgrenze als Ende des Zeitraums der Altersteilzeit geschehen. Über die Konsequenzen seines Verhaltens sei der Kläger durch das Merkblatt umfassend informiert gewesen. Nach § 72 b Abs. 1 BBG a. F. müsse sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dementsprechend müssten die Beamten bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit entscheiden, ob sie mit Erreichen der Antragsaltersgrenze oder erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wollten. Den betreffenden Antrag habe der Kläger auch aufgrund eigener Entscheidung gestellt. Ihm habe es freigestanden, die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze zu beantragen – wie dies regelmäßig geschehe – und gegebenenfalls später eine Verkürzung der Altersteilzeit zu beantragen. Eine genaue Festlegung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung sei in diesem Zusammenhang gerade – wie hier – bei Altersteilzeit im Blockmodell notwendig, um die Arbeits‑ und Freistellungsphase exakt berechnen zu können.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt, dass der Kläger durch das Ankreuzen der auf die Antragsaltersgrenze bezogenen Alternative im Rahmen des unter dem 14. Januar 2005 gestellten Antrags auf Altersteilzeit – nicht lediglich konkludent – einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres gestellt habe. Dieser Antrag sei weder unwirksam, noch sei seine Rücknahme oder Anfechtung erklärt worden. Die vom Kläger gegen das Vorliegen eines Antrags erhobenen Einwände seien sämtlich nicht stichhaltig.
16Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den sog. Antragsruhestand sei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der dazu erforderliche Antrag liege hier nicht vor, weshalb die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Zurruhesetzung rechtswidrig sei. Der vorliegende Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit ändere daran nichts. Denn dieser sei materiell und von der Zielsetzung her etwas anderes. In diesen Antrag auch einen solchen auf vorzeitige Zurruhesetzung hineinzuinterpretieren, überschreite die Auslegungsgrenzen und lasse sich auch mit der Formenstrenge des Beamtenrechts nicht vereinbaren; ebenso wenig sei eine Umdeutung möglich. Tatsächlich entbehre die im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit abgegebene Erklärung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers den von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht unterstellten Aussagegehalt. Durch die Angaben auf dem Formular habe vielmehr lediglich erklärt werden sollen, dass die Altersteilzeit voraussichtlich bis zu dem angegebenen Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden sollte, ohne dass dies schon im Sinne einer expliziten Festlegung gemeint gewesen sei. Dementsprechend habe auch kein Erklärungsbewusstsein in eine solche Richtung bestanden, geschweige denn dahin, bereits rechtsverbindlich einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Schließlich sieht sich der Kläger auch durch das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – in wesentlichen Punkten in seiner Rechtsauffassung gestützt.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Das Antragserfordernis sei hier erfüllt. Ein gesonderter Antrag des Beamten nach (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. bzw. nun § 52 Abs. 3 BBG sei neben der betreffenden Angabe im Rahmen des Antrags auf Altersteilzeit, die hier vorliege, nicht erforderlich. Auch nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) liege mit der Beantragung der Altersteilzeit eine zumindest konkludente Beantragung des Ruhestands vor. Darin sei keine unzulässige Vermengung des Verfahrens auf Gewährung von Altersteilzeit mit dem Verfahren der Versetzung in den Ruhestand zu sehen. Dass sich der Kläger für die Wahlmöglichkeit des Antragsruhestandes entschieden habe, habe dieser in seinem Antrag vom 14. Januar 2005 im Übrigen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung habe sie – die Beklagte – deshalb als verbindlich einstufen dürfen. Hiervon sei der Kläger während der gesamten Zeitdauer der Altersteilzeit nicht abgerückt. Er habe weder während der Arbeitsphase noch während der Freistellungsphase einen Antrag auf Anpassung wegen beabsichtigten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns bis zur Regelaltersgrenze gestellt. Jedenfalls für die Form des Blockmodells ergebe sich schließlich auch nicht aus dem angesprochenen Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 – zwingend, dass der Antrag auf Altersteilzeit nicht zugleich einen Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (Antragsruhestand) enthalten könne.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Personalakten (2 Hefte) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Berufung ist zulässig.
25Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung des Rechtsmittels keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt hat. Denn unbeschadet des Wortlauts des § 124a Abs. 3 Satz 4 (hier i.V.m. Abs. 6 Satz 3) VwGO ist dies im Ergebnis unschädlich, soweit sich Ziel und Umfang des Rechtsmittels – wie hier – jedenfalls aus dem zur Begründung Vorgetragenen unzweifelhaft ergeben.
26Vgl. statt vieler Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 93; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rn. 32; jeweils m.w.N.
27Das Berufungsvorbringen zeigt in seiner Gesamtheit ohne jeden verbleibenden Zweifel auf, dass der Kläger das angefochtene Urteil im zweiten Rechtszug insgesamt zur Überprüfung stellen will. Dementsprechend verfolgt er seinen Klageantrag erster Instanz im Berufungsverfahren ohne Einschränkungen oder Modifizierungen weiter.
28Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
29Die Klage ist (weiterhin) zulässig; namentlich ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger inzwischen die gesetzliche Altersgrenze überschritten hat. Denn Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist nicht der Eintritt des Klägers in den Ruhestand als solcher, sondern ein bestimmter Verwaltungsakt, nämlich (nach wie vor) der Zurruhesetzungsbescheid vom 15. Dezember 2009. Dieser hatte für den Beginn des Ruhestandes gerade einen anderen Zeitpunkt als die gesetzliche Altersgrenze festgesetzt. Dieser Umstand hat – zum Nachteil des Klägers – Bedeutung für konkrete rechtliche Folgen (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung), die mit dem Wechsel in den Status des Ruhestandsbeamten verbunden sind.
30Die Klage ist auch begründet.
31Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung vom 15. Dezember 2009 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 2009 verfügte (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr) kommt allein § 52 Abs. 3 BBG in seiner am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen und seitdem unverändert gebliebenen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier jedoch nicht erfüllt.
33Aufgrund der vorgenannten Bestimmung können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag (Hervorhebung durch den Senat) in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben; das entspricht der Regelung in der Vorgängernorm des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
34Der Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung nach § 52 Abs. 3 BBG ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die gegenüber dem Dienstherrn abzugeben ist. Derartige Erklärungen sind entsprechend § 133 BGB so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger das Begehren ausgehend von dessen objektivem Erklärungswert verstehen muss. Bei Anträgen, die ein Verwaltungsverfahren einleiten sollen, kommt dabei als Auslegungsregel hinzu, dass vom Antragsteller im Zweifel dasjenige gemeint und gewollt ist, was dem erkennbaren Zweck und Ziel seines Begehrens am besten dienlich ist (Grundsatz der Meistbegünstigung).
35Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 22 Rn. 59, m.w.N.
36In Bezug auf einen Antrag auf (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand ist weiter Folgendes zu beachten: Die Versetzung in den Ruhestand berührt und ändert den Status des Beamten grundlegend. Deshalb müssen Willenserklärungen, die hierfür bedeutsam sind, nicht nur vorbehaltlos abgegeben werden, sie müssen vielmehr auch inhaltlich bestimmt und (in der Sache) eindeutig, also unmissverständlich, sein.
37Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009, § 52 Hinweis 0.2 i.V.m. BBG a.F., § 42 Rn. 18, unter weiterem Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 12.84 –, Buchholz 237.6 § 38 LBG Nds. Nr. 1 = ZBR 1985, 204 = juris, Rn. 29; siehe ferner Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 57 = NRWE.
38Letzteres verlangt insbesondere auch, dass überhaupt ein auf die Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens – und damit eines im Verhältnis zum Verfahren etwa auf Gewährung von Altersteilzeit selbstständigen Verwaltungsverfahrens – bezogener Antrag in der gebotenen Klarheit (mit) vorliegen muss, der dann auch selbstständig zu bescheiden ist.
39In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall:
40Der Kläger hat unabhängig von dem im Dezember 2004/Januar 2005 gestellten Antrag auf Altersteilzeit weder schriftlich noch mündlich und auch nicht in sonstiger Weise einen eigenständigen Antrag auf eine gemessen an der gesetzlichen Altersgrenze vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt.
41Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 an die Beklagte Altersteilzeit beantragt. In diesem Schreiben hat er formuliert: „Hiermit stelle ich ab 01.01.05 den Antrag auf Altersteilzeit“. Ein Endzeitpunkt für die Altersteilzeit wurde dabei nicht angegeben. Fragen der Zurruhesetzung und des dafür vorgesehenen Zeitpunktes wurden ebenfalls nicht angesprochen. Das betreffende Schreiben scheidet schon deshalb als Grundlage für einen etwaigen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus.
42Nach Zusendung formeller Antragsunterlagen hat der Kläger unter dem 14. Januar 2005 seinen Antrag auf Altersteilzeit (nunmehr beginnend am 1. Februar 2005) noch einmal neu gestellt und dafür das ihm zur Verfügung gestellte Formular verwendet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der in diesem Formular enthaltenen Formulierungen leitet der Antrag ausschließlich ein Verfahren auf Bewilligung von Altersteilzeit ein. Der Text des Formulars lässt nicht erkennen, dass darüber hinaus noch ein weiteres selbstständiges Verwaltungsverfahren initiiert werden soll: Überschrieben ist das Formular mit der (Betreff-)Zeile „Antrag auf Altersteilzeit gem. § 72b Bundesbeamtengesetz (BBG)“; ein etwaiger weiterer Betreff oder Bezug wird dort nicht angeführt. Daran schließt sich folgender vorgegebener Text an: „Hiermit beantrage ich für die Zeit vom …. bis zum Beginn meines Ruhestandes am … Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (WAZ) gemäß § 72b BBG“. Auch das bezieht sich eindeutig auf eine Antragstellung in einem auf die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung gerichteten Verwaltungsverfahren und auf nichts anderes. Diese Bewertung muss gleichermaßen auch für die der Ausfüllung durch den jeweiligen Antragsteller vorbehaltenen Auslassungen in dem Text (mitsamt den insoweit vom Formulargeber als Klammerzusatz anleitend beigegebenen Erläuterungen) gelten. Denn die insoweit erbetenen konkreten Angaben zu Daten bzw. bestehenden Auswahlmöglichkeiten sollen sich verständigerweise auf nichts anderes als den vorstehend wiedergegebenen Textrahmen für den Antrag beziehen, dessen Bestandteil sie sind. Damit beziehen sie sich aber ebenfalls ausschließlich auf ein Antragsverfahren auf Gewährung von Altersteilzeit. Auch die weiteren Teile des Formulars (Entscheidung für ein bestimmtes Modell der Altersteilzeit, Hinweise zur Nebentätigkeit, zum Altersteilzeitzuschlag und zum Steuerrecht) stehen allesamt nur mit der Gewährung von Altersteilzeit im Zusammenhang.
43Nicht einmal in dem vom Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Altersteilzeit unterzeichneten „Merkblatt und Erklärung zu den rechtlichen Folgen der Altersteilzeit gemäß §§ 72b, 72c BBG“ finden sich (klare) Hinweise dazu, dass der Antrag auf Altersteilzeit aus der Sicht der Beklagten ggf. stillschweigend auch schon den erforderlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze enthalten soll. Angesprochen wird vielmehr – im hier allenfalls einschlägigen Zusammenhang unter Gliederungspunkt 1 – nur, ob und ggf. inwieweit bestimmte Modifizierungen der Altersteilzeit (Rückkehr zur Vollbeschäftigung, vorzeitige Beendigung, Verlängerung bei Verschiebung des Zeitpunktes des Ruhestands) möglich sind.
44All dies zugrunde gelegt, konnten die handschriftlichen Eintragungen, die der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular an den vorgesehenen Stellen (im Übrigen nur zum Teil) vorgenommen hat (Angabe des Datums des Beginns der Altersteilzeit sowie ein schlichtes Ankreuzen zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes), dem gestellten Antrag keinen zusätzlichen Bedeutungsinhalt geben. Anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein solcher anderer oder zusätzlicher Aussagegehalt der Erklärung(en) unbeschadet der Angabe an einer dafür an sich nicht vorgesehenen Stelle bzw. in einem dafür nicht bestimmten Antragsformular unmissverständlich als gewollt hervorträte. Davon kann hier aber keine Rede sein. Der Kläger hat in dem Antragsformular bezogen auf den Beginn des Ruhestandes an der betreffenden Stelle kein Datum eingetragen. Er hat ohne weitere Anmerkungen lediglich ein Kästchen angekreuzt, welches sich auf eine der formularmäßig vorgegebenen Wahlmöglichkeiten bezog, und zwar auf den Klammerzusatz „bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze: Ende des Monats in dem das 63. Lebensjahr vollendet wurde“. Wie oben schon ausgeführt, diente auch die Angabe zu dieser Wahlmöglichkeit nach Inhalt und Struktur des Antragsformulars allein der näheren Konkretisierung des Antrags auf Altersteilzeit. Darüber hinaus ist schon die in dem Klammerzusatz des Formulars verwendete Formulierung „bei der Inanspruchnahme der Altersgrenze ….“ (Hervorhebung durch den Senat) nicht eindeutig. Sie lässt nämlich auch Spielraum für eine Auslegung, bei der das Wort „bei“ lediglich im Sinne von „für den Fall“ verstanden wird, was zugleich eine etwa abgeforderte verbindliche Festlegung nicht hinreichend klar werden lässt. Für dieses Verständnis spricht im Übrigen auch der insoweit gleichlautende Wortlaut der letzten in dem Formular zum Ankreuzen vorgesehenen Option „bei der Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamte: Ende des Monats in dem das 60. Lebensjahr vollendet wurde“. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ein Beamter beide Optionen ankreuzt, etwa wenn er bei Beantragung der Altersteilzeit noch nicht als schwerbehindert anerkannt oder aber unsicher ist, ob er bei Erreichen der besonderen Antragsaltersgrenze noch als schwerbehindert anerkannt sein wird.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 41 = NRWE.
46Demnach besteht insgesamt kein objektiver Anhalt dafür, dass der Kläger mit seiner Angabe zur Wahl eines Endzeitpunktes für die Altersteilzeit zugleich auch schon – rechtsverbindlich – einen konkreten Zurruhesetzungsantrag im Sinne von (seinerzeit) § 42 Abs. 4 BBG a.F. stellen wollte.
47Diesen Eindruck konnte auch die Beklagte bei objektiver Würdigung der Erklärungen in dem Antrag vom 14. Januar 2005 nicht gewinnen, wobei schon fraglich ist, ob sie die Erklärungen überhaupt subjektiv als Zurruhesetzungsantrag aufgefasst hat angesichts dessen, dass sie über einen etwaigen Antrag nicht zeitnah entschieden hat. Im Rahmen der objektiven Würdigung sind die gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit in den Blick zu nehmen. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. sowie inzwischen § 93 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BBG bestimm(t)en lediglich, dass der Altersteilzeitantrag „sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestand(e)s erstrecken muss“. Weder aus dem Wortlaut noch nach Maßgabe der übrigen Auslegungskriterien erschließt sich aber, dass sich der Beamte schon in seinem Altersteilzeitantrag verpflichtend auf einen konkreten Zeitpunkt für den Beginn des Ruhestands festlegen muss. Vielmehr kann er diesen Zeitpunkt auch zunächst offen lassen. Ist hiervon ausgehend ein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung noch nicht gestellt und/oder beschieden worden, so ist ein Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit des betreffenden Beamten, selbst wenn dieser eine davon abweichende „Absicht“ bekundet haben sollte, im Zweifel sinngemäß als (zunächst) auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze bezogen zu bewerten. Denn regelmäßig ist im Zeitpunkt der Stellung des Altersteilzeitantrags allein unter dieser Voraussetzung hinreichend gewährleistet, dass die Vorgabe des § 93 Abs. 1 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. später auch erfüllt werden kann. Ein eindeutig auf einen anderen Zeitpunkt als den des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gerichteter Antrag auf Altersteilzeit wäre demgegenüber konsequenterweise abzulehnen, weil eine Einhaltung der o.g. Vorschriften zurzeit rechtlich nicht gesichert (gewesen) ist.
48Vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung das Urteil des Senats vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, insb. Rn. 33 ff. = NRWE; ebenso im Kern auch Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2014, BBG 2009 § 93 Hinweis 0.3 und BBG a.F. § 72b Rn. 12.
49Im Übrigen sind selbst dann, wenn man es für erforderlich hielte, die Anträge auf Altersteilzeit und vorzeitige Zurruhesetzung miteinander zu verknüpfen, aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in aller Regel zwei auf die jeweiligen Verwaltungsverfahren und deren Gegenstände bezogene, dabei ggf. in einem Schreiben (mit der nötigen Deutlichkeit) parallel gestellte Anträge erforderlich, woran es hier nach dem oben Ausgeführten schon fehlt. Dass etwa auch nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen neben dem Antrag auf Altersteilzeit ein eigener, förmlicher Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erforderlich ist, wenn dieser vor der gesetzlichen Altersgrenze beginnen soll, ergibt sich aus den vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichten E-Mails vom 10. und 19. November 2009.
50Vgl. zur Praxis gesonderter Antragstellungen auch VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2014– W 1 K 13.920 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 18. Februar 2003 – 4 K 650/02.We –, juris, Rn. 3; VG Ansbach, Urteil vom 16. November 2004 – AN 1 K 04.01415 –, juris, Rn. 2, 3 (jeweils im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung).
51Die vorstehenden rechtlichen Erwägungen gelten unabhängig davon, ob sich der Antrag des Beamten auf Altersteilzeitbeschäftigung im Teilzeitmodell oder aber– wie hier – in einem Blockmodell mit Arbeitsphase und anschließender Freistellungsphase bezieht. Denn das Gesetz differenziert mit der schon angesprochenen Vorgabe in § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. § 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. insofern nicht. Es fehlt darüber hinaus auch an sonstigen zwingenden Gründen, die für das Blockmodell insoweit auf einen Sonderweg weisen würden.
52Zunächst ergeben sich für die (ursprüngliche) Berechnung von Arbeits- und Freistellungsphase im Rahmen der Bescheidung des Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell keine ins Gewicht fallenden Schwierigkeiten. Zwar kommt es für diese Berechnung wesentlich auf den Zurruhesetzungszeitpunkt an. Dieser bleibt aber auch dann ohne Weiteres bestimmbar, wenn es noch keinen beschiedenen Antrag in Bezug auf eine von dem Betroffenen u.U. in Erwägung gezogene vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gibt. In einer solchen Situation ist nämlich– wie zuvor schon ausgeführt – zunächst einmal weiter von der gesetzlichen Altersgrenze (Regelaltersgrenze oder einer für bestimmte Gruppen von Beamten ggf. geltenden besonderen Altersgrenze) als dem noch maßgeblichen Rechtszustand auszugehen; eine Anpassung ist erst vorzunehmen, wenn in zulässiger Weise nachträglich ein anderer (vorgelagerter) Zurruhesetzungszeitpunkt maßgeblich werden sollte.
53Weiter besteht beim Blockmodell zwar eher als beim Teilzeitmodell die Gefahr, dass es mit Blick auf die Ausgeglichenheit der Leistungen (Länge von Arbeitsphase und Freistellungsphase sowie der Besoldung) nachträglich zu Störungen kommen kann, namentlich dann, wenn sich der betroffene Beamte erst relativ spät dahin festlegt, zu welchem Zeitpunkt er in den Ruhestand treten möchte. Diese Schwierigkeiten lassen sich aber in angemessener Weise bewältigen. Sie rechtfertigen daher im Ergebnis keine teleologische Reduktion des Inhalts der in Rede stehenden Vorschriften. Bezieht sich der Antrag auf Altersteilzeit auf die gesetzliche Altersgrenze als Endzeitpunkt, so lässt sich im Falle einer späteren Bewilligung des vorzeitigen Antragsruhestandes die eventuell dann schon eingetretene Leistungsstörung in Gestalt eines Ungleichgewichts der (ursprünglich zu lang bemessen gewesenen) Arbeitsphase im Verhältnis zur Dauer der Freistellungsphase im Prinzip unschwer finanziell ausgleichen, wozu es in § 2a ATZV auch eine Regelung gibt. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene zwar schon den „Wunsch“ oder die „Absicht“ geäußert hat, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten, ein beschiedener Antrag auf eine solchermaßen vorzeitige Zurruhesetzung allerdings nicht vorliegt und deshalb eine Auslegung des Altersteilzeitantrags als auf die gesetzliche Altersgrenze bezogen geboten ist. Hat der Betroffene demgegenüber unmissverständlich und ohne verbleibenden Auslegungsspielraum zum Ausdruck gebracht, dass von vornherein die Antragsaltersgrenze Endpunkt einer begehrten Altersteilzeit im Blockmodell sein soll, liegt aber auch hier noch kein positiv beschiedener Antrag auf entsprechend vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vor, könnte (und müsste wohl sogar) der Dienstherr den Altersteilzeitantrag ablehnen, weil ansonsten die Einhaltung der Vorschrift des § 93 Abs. 1 und 2 BBG bzw. dessen Vorgängernorm zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht hinreichend gewährleistet (gewesen) ist. Alternativ könnte der Dienstherr – etwa bei einem schon eingeleiteten Antragsverfahren auf Zurruhesetzung gemäß der Antragsaltersgrenze – eventuell auch die Bescheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell zurückstellen, solange der letztlich maßgebliche Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht verbindlich feststeht.
54Was allgemein die Bedeutsamkeit einer möglichst frühzeitigen Festlegung des Zeitpunktes, zu dem der Beamte in den Ruhestand zu treten beabsichtigt, für eine stabile Personalplanung des Dienstherrn betrifft,
55vgl. dazu auch bereits das Senatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 48 ff. = NRWE,
56vermag der Senat in Bezug auf die Altersteilzeit im Blockmodell keine zusätzlichen Schwierigkeiten von Gewicht gegenüber einem Beamten in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu erkennen, der sich grundsätzlich jederzeit frei entscheiden kann, ob er mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten möchte oder aber (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen will. Über einen solchen Antrag hat der Dienstherr unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange, die auch Fragen der Wiederbesetzung der Stelle betreffen und ggf. eine Ablehnung des Antrags rechtfertigen können, dann in dem jeweiligen Einzelfall zu befinden.
57Der Kläger ist schließlich nicht durch die beamtenrechtliche Treuepflicht und/oder den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Rechtswidrigkeit der streitigen Zurruhesetzungsverfügung zu berufen.
58Fehlt es objektiv an einer notwendigen tatbestandlichen Voraussetzung für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres (Antragsaltersgrenze), kommt es in einem den Beamtenstatus betreffenden Verfahren wie dem vorliegenden nicht darauf an, ob der Kläger aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht eventuell ergebende Handlungs- oder Mitwirkungspflichten (auf eine „zeitnahe“ Geltendmachung etwaiger Änderungsverlangen) verletzt bzw. sich in sonstiger Weise treuwidrig (weil widersprüchlich) verhalten hat. Zu denken wäre insoweit daran, dass er es etwa unterlassen hat, seine Zurruhesetzung unter Ausrichtung an der Länge der tatsächlich abgeleisteten Arbeitsphase seines Blockmodells und deswegen hier bezogen auf einen Ruhestandseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen bzw. den im Bewilligungsbescheid für sein Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis zugrundegelegten Zurruhesetzungszeitpunkt (63. Lebensjahr) an einen tatsächlich erst später beabsichtigten Ruhestandsbeginn anzupassen. Dies könnte unter Umständen Bedeutung für etwaige Sekundär- bzw. Folgeansprüche zwischen den Beteiligten haben. Eine etwaige Pflichtverletzung würde sich aber jedenfalls nicht auf die Frage auswirken, in welchem Status sich der Kläger zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtmäßig befunden hat. In Bezug auf Fragen des beamtenrechtlichen Status kommt nämlich, wie hier schon zu Anfang ausgeführt, den Gesichtspunkten der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit ein besonderes Gewicht zu. Das lässt es, soweit nicht (woran es hier fehlt) gesetzlich Abweichendes bestimmt ist, beispielweise grundsätzlich nicht zu, die Zuordnung des Status maßgeblich davon abhängig zu machen, ob im Einzelfall ein beamtenrechtlich treuwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vorliegt bzw. vorausgegangen ist. Das gilt selbst dann, wenn – was der Senat offenlässt – der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles ausnahmsweise
59vgl. dazu, dass § 93 Abs. 1 BBG keine Grundlage bietet, von dem Beamten die Beantragung von Antragsruhestand oder eine hierauf bezogene Erklärung verlangen zu können, dasSenatsurteil vom 23. Mai 2014 – 1 A 1843/12 –, juris, Rn. 66 = NRWE,
60aus seinem Beamtenverhältnis heraus verpflichtet gewesen sein sollte, passend zu der tatsächlich voll in Anspruch genommenen Zeitdauer und Aufteilung der Altersteilzeit dann schließlich auch einen Antrag auf Zurruhesetzung mit Erreichen der Antragsaltersgrenze zu stellen. Denn auch dadurch könnte für den Fall der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens höchstens ein Schadensersatzanspruch ausgelöst worden sein. Die etwaige Verpflichtung zur Antragstellung könnte einen tatsächlich fehlenden Antrag als solchen hingegen nicht ersetzen.
61Unabhängig davon gilt: Es lässt sich hier nicht feststellen, dass es der Kläger etwa von vornherein darauf abgesehen gehabt hätte, die Beklagte über seine wahren Absichten, was den Zurruhesetzungszeitpunkt betrifft, zu täuschen. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger erst nahe dem Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres dazu entschieden hatte, abweichend von dem im Altersteilzeitbewilligungsbescheid vom 21. Januar 2005 angeführten Zurruhesetzungszeitpunkt erst mit 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Er tat dies aus dem Motiv, eine für ihn als günstig erkannte Rechtsposition – das Fehlen des erforderlichen Zurruhesetzungsantrags – schlicht auszunutzen. Auf diese für ihn objektiv günstige Position ist der Kläger namentlich durch die beiden in diesem Urteil schon an anderer Stelle erwähnten E-Mails der Abteilung Versorgung der Deutschen Post AG vom 10. und 19. November 2009 aufmerksam geworden, mit denen er aufgefordert worden war, den noch fehlenden Zurruhesetzungsantrag zu stellen. Dass erst dies seinen Entschluss, sich in dem Zurruhesetzungsverfahren auf die Nichterfüllung des Antragserfordernisses zu berufen, maßgeblich beeinflusst hat, wird im Übrigen auch durch weitere Umstände der Verfahrensgeschichte bestätigt. So hatte der Kläger noch im Oktober 2009 (Antwortschreiben vom 16. Oktober 2009 auf das Schreiben vom 13. Oktober 2009) zwar darauf hingewiesen, dass er (anders als von der Beklagten irrtümlich angegeben) erst im Jahr 2011 65 Jahre alt werde, war aber bemerkenswerterweise nicht auch darauf eingegangen, wie es sich denn mit einer Zurruhesetzung mit 63 Jahren verhalte. Darüber hinaus hat der Kläger die in dem vorgenannten Schreiben der Beklagten vom 13. Oktober 2009 aus Anlass einer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats November 2009 eingeforderten Erklärungen (zur Krankenversicherung, über den Rentenbezug, zum Familienzuschlag etc.) unwidersprochen und fristgerecht noch im Oktober 2009 zurückgesandt. Letzteres hätte keinen Sinn gemacht, wenn der Kläger schon zu jenem Zeitpunkt eine Zurruhesetzung mit Vollendung des 63. Lebensjahres für sich verbindlich ausgeschlossen hätte.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
Tenor
I.
Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit in Diensten der Beklagten und ist als Brandsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 S mit Zulage) bei der Berufsfeuerwehr tätig.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2007 leistete er im Rahmen des Wachschichtplans der Berufsfeuerwehr Dienst. Danach war ein Dienst von 24 Stunden zu leisten, darauf folgen 24 Stunden dienstfrei, danach folgen 24 Stunden Dienst, 24 Stunden frei, 24 Stunden Dienst, dann folgen vier freie Tage. Dadurch wurde eine durchschnittliche Dienstzeit von 48 Stunden in der Woche überschritten.
Mit Mitteilung vom Oktober 2012 (Mitteilung Nr. 2012/87) wurde allen Dienstkräften der Feuerwehr bekannt gegeben, dass derzeit vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 geprüft werde, in welchem Zeitraum die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Anspruch auf Ausgleich von Zuvielarbeit haben könnten. Für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. August 2007 sei der Anspruch abschließend geprüft und könne nun zur Zahlung angewiesen werden. Die Auszahlung werde derzeit vorbereitet.
Mit Schreiben vom ... und ... Dezember 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich der europarechtlich unzulässigen Zuvielarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2007 in Freizeit oder Geld geltend.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 teilte die Beklagte der Klagepartei mit, dass der Anspruch für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. August 2007 dem Grunde nach anerkannt werde. Eine Auszahlung werde vorbereitet und sei im ersten Quartal 2013 zu erwarten. Zusätzlich würden auch Ausgleichsansprüche für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2005 geleistet. Der Umfang der Zuvielarbeit in dieser Spanne werde derzeit noch anhand des Dienstplans ermittelt. Eine mit diesem Schreiben inhaltlich gleichlautende Mitteilung vom 21. Dezember 2012 erging an alle Dienstkräfte der Feuerwehr (Mitteilung Nr. 2012/108).
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, für die im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. August 2007 über die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche hinaus geleistete Arbeitszeit vollen Freizeitausgleich, hilfsweise eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Nachdem die Beklagte im Februar und August 2013 dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 12.754,50 Euro ausbezahlt hatte, erklärten die Beteiligten in dieser Höhe übereinstimmend die Hauptsache für erledigt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.08.2007 über die Höchstwochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit von insgesamt 2.054,88 Stunden eine Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung in Höhe von € 19.671,66 ohne Abzüge zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
für den Zeitraum 01.06.2001 bis 30.06.2001 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 1.844,81 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.07.12001 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 2.227,81 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.08.2001 bis 31.08.2001 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 2.614,29 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.09.2001 bis 30.09.2001 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 3.003,81 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.10.2001 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 3.394,05 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.11.2001 bis 30.11.2001 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 3.787,86 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.12.2001 bis 31.12.2001 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 4.183,66 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.01.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summer von € 4.583,25 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.02.2002 bis 28.02.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 4.989,72 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.03.2002 bis 31.03.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 5.395,70 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.04.2002 bis 30.04.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 5.807,39 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.05.2002 bis 31.05.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 6.220,52 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.06.2002 bis 30.06.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 6.637,51 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.07.2002 bis 31.07.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 7.055,81 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.08.2002 bis 31.08.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 7.477,57 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.09.2002 bis 30.09.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 7.902,01 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.10.2002 bis 31.10.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 8.327,53 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.11.2002 bis 30.11.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 8.757,36 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.12.2002 bis 31.12.2002 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 9.188,13 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.01.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 9.623,42 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.02.2003 bis 28.02.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 10.086,48 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.03.2003 bis 31.03.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 10.546,50 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.04.2003 bis 30.04.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 11.015,02 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.05.2003 bis 31.05.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 11.484,21 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.06.2003 bis 30.06.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 11.958,28 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.07.2003 bis 31.07.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 12.432,87 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.08.2003 bis 31.08.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 12.904,64 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.09.2003 bis 30.09.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 13.378,90 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.10.2003 bis 31.10.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 13.853,39 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.11.2003 bis 30.11.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 14.332,66 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.12.2003 bis 31.12.2003 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 14.812,02 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.01.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 15.296,36 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.02.2004 bis 29.02.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 15.782,00 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.03.2004 bis 31.03.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 16.264,87 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.04.2004 bis 30.04.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 16.755,55 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.05.2004 bis 31.05.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 17.263,82 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.06.2004 bis 30.06.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 17.777,54 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.07.2004 bis 31.07.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 18.290,95 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.08.2004 bis 31.08.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 18.809,86 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.09.2004 bis 30.09.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 19.331,46 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.10.2004 bis 31.10.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 19.852,53 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.11.2004 bis 30.11.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 20.379,55 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.12.2004 bis 31.12.2004 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 20.905,89 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.01.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 21.438,38 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.02.2005 bis 28.02.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 21.975,39 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.03.2005 bis 31.03.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 22.504,02 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.04.2005 bis 30.04.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 23.046,65 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.05.2005 bis 31.05.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 23.588,22 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.06.2005 bis 30.06.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 24.136,57 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.07.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 24.683,71 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.08.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 25.237,00 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.09.2005 bis 30.09.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 25.793,19 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.01.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 26.347,93 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.11.2005 bis 30.11.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 26.909,94 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2005 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 27.470,35 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.01.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 28.038,24 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.02.2006 bis 28.02.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 28.613,87 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.03.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 29.177,63 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.04.2006 bis 30.04.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 29.759,43 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.05.2006 bis 31.05.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 30.339,18 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.06.2006 bis 30.06.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 30.927,26 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.07.2006 bis 31.07.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 31.513,12 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.08.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 32.123,07 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.09.2006 bis 30.09.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 32.736,62 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.10.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 33.347,56 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.11.2006 bis 30.11.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 33.968,34 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.12.2006 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 34.586,31 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.01.2007 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 35.214,40 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.02.2007 bis 28.02.2007 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 35.868,63 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.03.2007 bis 31.03.2007 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 36.504,44 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.04.2007 bis 30.04.2007 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 37.167,11 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.05.2007 bis 31.05.2007 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 37.826,27 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.06.2007 bis 30.06.2007 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 38.497,58 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.07.2007 bis 31.07.2007 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 39.165,16 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.08.2007 bis 31.08.2007 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 39.861,53 ohne Abzüge
für den Zeitraum 01.09.2007 bis 29.01.2013 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 40.562,74 ohne Abzüge
für den Zeitraum 30.01.2013 bis 29.07.2013 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 35.822,74 ohne Abzüge
ab dem 30.07.2013 Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus einer Summe von € 27.808,24 ohne Abzüge
zu zahlen.
Der dem Kläger unstrittig zustehende Entschädigungsbetrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts pauschal zu berechnen. Soweit die Beklagte durch den Kläger geleistete Dienstzeiten zugrunde gelegt habe, seien diese Aufzeichnungen für eine Bestimmung des Ausgleichsanspruchs zu ungenau. Auch die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sei unzutreffend. Tatsächlich sei von einer Durchschnittsarbeitszeit pro Woche von 54,5 Stunden in den Jahren 2001 und 2002 und von 55 Stunden in den folgenden Jahren auszugehen. Der Entschädigungsanspruch sei daher für insgesamt 2.054,88 im streitgegenständlichen Zeitraum angefallene Stunden an Zuvielarbeit zu leisten. Der von der Beklagten bei der erfolgten Auszahlung vorgenommene Abzug von Steueranteilen sei unzulässig. Denn eine weitergehende Benachteiligung des Klägers bei der Entschädigung durch die Verringerung des Betrags um einen Steueranteil sei nicht angemessen; es handle sich dabei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Schließlich stünden dem Kläger auch die geltend gemachten Prozesszinsen zu. In der Mitteilung Nr. 80/2003 vom 6. November 2003 habe die Beklagte zugesichert, dass bei „abschließender Gerichtsentscheidung diese selbstverständlich auf alle Beamten der Branddirektion Anwendung finden“ werde. Damit habe die Landeshauptstadt bei objektivem Verständnis dieser Erklärung zugesagt, auch Rechtshängigkeitszinsen zu leisten. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende Musterklagen am 1. Juni 2001 bei Gericht eingereicht worden seien.
Soweit die Hauptsache nicht für übereinstimmend erledigt erklärt wurde hat die Beklagte zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es gebe keine rechtlich verbindliche Vorgabe dazu, wie der Entschädigungsanspruch aufgrund von Zuvielarbeit zu berechnen sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine pauschale Berechnung vorgenommen habe, sei diese nicht bindend. Die Aufzeichnungen der Beklagten über die geleisteten Dienste seien auch hinreichend verlässlich. Bei rund 1.700 Mitarbeitern habe es nur zehn Fälle gegeben, in denen konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit vorgebracht worden seien, davon seien nur fünf begründet gewesen und hätten zu geringfügigen Änderungen geführt. Die unterschiedliche Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beruhe auf einer aus Sicht der Beklagten unzutreffenden Aufrundung durch die Klagepartei. Auch im Übrigen sei die Berechnung daran orientiert, die über der unionsrechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit geleisteten Dienststunden den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu entschädigen. Die Entschädigungszahlungen unterlägen als Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Steuerpflicht, weshalb ein entsprechender Abzug durch die Beklagte habe vorgenommen werden müssen. Die geltend gemachten Prozesszinsen ständen dem Kläger ebenfalls nicht zu, da dem objektiven Erklärungsinhalt eine Zusage, dass Prozesszinsen für den Erfolg der Musterklage auch an die nicht klagenden Beamten geleistet würden, nicht entnommen werden könne.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 23. Juni 2015 verwiesen.
Gründe
I.
Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO entsprechend).
II.
Im Übrigen ist die zulässige Leistungsklage unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 19.671,66 Euro nicht zu.
1. Grundsätzlich haben Beamte, von denen eine über der in Art. 6 lit. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 S. 9; inhaltlich gleichlautend Art. 6 Nr. 2 RL 93/104EG) liegende durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden liegende Dienstzeit verlangt wurde, ab 1. Januar 2001 Anspruch auf Ausgleich der unionswidrig geleisteten Zuvielarbeit. Ein solcher Anspruch ergibt sich sowohl als unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wie auch als antragsbedingter beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch. Dieser ist vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres Freizeitausgleich gewährt werden, wandelt sich der Ausgleichsanspruch in einen Geldanspruch um. Dieser Anspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - BVerwGE 143, 381 - juris).
2. Die Art und Weise der Berechnung des zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstrittigen Ausgleichsanspruchs des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ausgleich der Zuvielarbeit in Freizeit wurde dem Kläger durch die Beklagte, soweit ersichtlich, nicht konkret angeboten, der Kläger hat sich gegen eine Entschädigung in Geld nicht gewendet.
a) Weder aus Rechtsnormen noch der Rechtsprechung lassen sich Vorgaben für den Dienstherrn entnehmen, dass der Ausgleich für unionsrechtlich rechtswidrig abverlangte Zuvielarbeit nach einer bestimmten Art und Weise zu berechnen ist.
Hinsichtlich der Bemessung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs gibt es im Unionsrecht keine konkreten Vorgaben.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu angegeben, dass der zu leistende Ersatz des erlittenen Schadens angemessen sein muss. Es ist Sache des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu bestimmen, ob der Ersatz des Schadens in Form von Freizeitausgleich oder einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist und die Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen (EuGH, U. v. 25.11.2010 - C-429/09, Rechtssache Fuß - juris Rn. 98, NZA 2011, 53).
Im nationalen Recht finden sich keine konkreten Regelungen zu Art und Weise der Gewährung eines solchen Schadenersatzanspruchs.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 (2 C 29/11 - juris Rn. 32, BVerwGE 143, 381) ausgeführt, dass die Zuvielarbeit pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen ist. Eine nähere Begründung hierzu wird dort nicht gegeben, insbesondere nicht dazu, ob der Ausgleichsanspruch aufgrund von Zuvielarbeit in allen Fällen pauschal zu berechnen ist. Vielmehr hat dieses Gericht die Frage, ob ein solcher Anspruch nach stundengenauer oder pauschaler Ermittlung des Umfangs der Zuvielarbeit zu ermitteln ist, ausdrücklich offen gelassen und für den seinerzeit entschiedenen Fall festgestellt, dass kein Raum für einen Ermessensspielraum des Dienstherrn besteht, eine ihm günstige Berechnungsmethode zu wählen (BVerwG, B. v. 10.6.2009 - 2 B 26/09 - juris Rn. 7 f.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht für einen zeitlichen Ausgleich wiederholt darauf hingewiesen, dass dieser grundsätzlich dann als angemessen anzusehen sei, wenn der Ausgleich ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtwidrige Dienst (U. v. 29.9.2011 - 2 C 32/10 - juris Rn. 15, BVerwGE 140, 351; U. v. 28.4.2003 - 2 C 28/02 - juris Rn. 23, ZBR 2003, 383).
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem (dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.7.2012 - 2 C 70/11 - juris vorausgehenden [inhaltlich gleichlautend mit dem Urteil vom 26.7.2012 - 2 C 29/11 - juris, BVerwGE 143, 381]) Urteil vom 18. Oktober 2011 (OVG 4 B 13.11 - juris Rn. 36) ausdrücklich angegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 10.6.2009 - 2 B 26/09 - juris) ausdrücklich offen gelassen hat, ob der Umfang der Zuvielarbeit stundengenau oder pauschal zu ermitteln ist. Eine Pauschalierung, wie sie bereits bei der Bestimmung des Umfangs von Schadensersatz zulässig sei (vgl. § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung/ZPO), entspreche aber in jedem Fall dem Wesen des Billigkeitsausgleichs. Es wird darauf hingewiesen, dass in den meisten Entscheidungen eine pauschale Berechnung vorgenommen werde.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht andererseits hat die Ermittlung eines Ausgleichsanspruchs auf der Basis einer Aufstellung der Arbeitszeit pro Monat durch Aufteilung auf vier Wochen und „Herunterrechnen“ über den Drei-Wochen-Schicht-Rhythmus auf die wöchentliche Arbeitszeit, darauf folgende Multiplikation mit vier, um die entsprechende Mehrarbeit pro Monat zu berechnen, rechtlich nicht beanstandet (B. v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 - juris Rn.18, NdsVBl 2013, 15).
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim errechnet anhand von Dienstzeiterfassungsbelegen des Klägers über seine Dienststunden, die nach Durchsicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs korrigiert wurden, die durchschnittliche über der unionsrechtlich zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegende Arbeitszeit (U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117).
Wenn das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Auffassung vertritt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen oben genannten Urteilen vom 26. Juli 2012 (2 C 29/11 - juris Rn. 32, BVerwGE 143, 381) eine klare Festlegung für eine pauschale Bestimmung der Zuvielarbeit getroffen habe (VG Düsseldorf, U. v. 23.4.2013 - 26 K 3150/12 - juris Rn. 51), trifft das soweit ersichtlich jedoch nicht zu.
b) Bestehen keine rechtlichen Vorgaben zur Berechnung des finanziellen Ausgleichsanspruchs wegen unionswidrig geleisteter Zuvielarbeit, kommt dem Dienstherrn eines Beamten ein organisatorischer Spielraum zu, wie er den Ausgleichsanspruch berechnet.
Bei der konkreten Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses kommt dem Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 - BVerwGE 101, 112 zur Ausbringung von Planstellen im Haushalt; U. v. 27.3.2014 - 2 C 50/11 - juris, BVerwGE 149, 244 zum grundsätzlich weiten Ermessen bei der Ausgestaltung der Besoldung). Davon ist auch die Art und Weise der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs für Zuvielarbeit im oben genannten Sinn umfasst. Es müssen dabei lediglich die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (EuGH, U. v. 25.11.2010 - C-429/09, Rechtssache Fuß - juris Rn. 98, NZA 2011, 53). Wie der Dienstherr die beiden genannten Prinzipien in Ausgleich bringt, gehört zum rechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessen des jeweiligen Dienstherrn. Der Ausgleichsanspruch kann pauschal berechnet werden (BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - juris Rn. 32, BVerwGE 143, 381; OVG Berlin-Bbg, U. v. 18.10.2011 - OVG 4 B 13.11 - juris Rn. 36). Auch eine Berechnung auf der Basis einer Aufstellung über die Arbeitszeit, die darauf aufbauend schematisch die durchschnittliche Zuvielarbeit berechnet (VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - juris Rn. 58 ff., VBlBW 2015, 117; NdsOVG, B. v. 4.1.2012 - 5 LA 85/10 - juris Rn.18, NdsVBL 2013, 15) ist rechtlich möglich. Das folgt daraus, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitig bindendes Dienst- und Treueverhältnis ist (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - juris, NJW 1990, 1061).
c) Die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode hält sich innerhalb des ihr als Dienstherrin des Klägers zukommenden organisatorischen Ermessensspielraums.
aa) Wie oben dargestellt, besteht keine rechtliche Einengung auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf pauschale Weise. Soweit die Beklagte mit ihrer Berechnung anhand der konkret geleisteten Dienste versucht, bei der Bemessung des finanziellen Anspruchs dem Äquivalenzprinzip soweit als möglich gerecht zu werden, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es sollen möglichst dem Einzelfall angemessene und der geleisteten Dienstzeit entsprechende Ausgleichszahlungen geleistet werden. Soweit bei dem Ausgleich der Zuvielarbeit durch Freizeit dieser als angemessen angesehen wird, wenn die Ausgleichszeit genauso lang bemessen wird wie die Zuvielarbeit (BVerwG, U. v. 29.9.2011 - 2 C 32/10 - juris Rn. 15, BVerwGE 140, 351; U. v. 28.4.2003 - 2 C 28/02 - juris Rn. 23, ZBR 2003, 383), so kann für den Anspruch in Geld, in den sich der Freizeitausgleichsanspruch umwandelt, nichts anderes gelten. Wenn die Beklagte anführt, dass sie nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, kann sie diese gesetzliche Vorgabe als rechtlichen Gesichtspunkt angeben, der für eine Abrechnung nach tatsächlich geleisteten Dienststunden spricht. Daher kann auch nicht gegen die gewählte Abrechnungsmethode eingewandt werden, dass die Beklagte zunächst ein anderes System favorisiert, dann aber auf das vorliegend zu beurteilende umgestellt habe. Denn gegen die streitgegenständliche Berechnungsmethode ist rechtlich nichts zu erinnern. Es kann dagegen auch nicht eingewendet werden, dass sich die Beklagte durch die Formulierung in der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) auf eine pauschale Berechnungsmethode festgelegt hätte. Dort ist lediglich formuliert, dass „bei abschließender Gerichtsentscheidung diese selbstverständlich auf alle Beamten der Branddirektion Anwendung finden werde“. Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst. Das lässt sich bereits nach grammatikalischem Verständnis dem Wortlaut nicht entnehmen. Außerdem ist eine pauschale Berechnung weder durch Rechtsvorschrift noch durch ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegeben, worauf sich die Formulierung „abschließende Gerichtsentscheidung“ in der Mitteilung Nr. 80/2003 allenfalls beziehen könnte.
bb) Der Ausgangspunkt der Berechnung für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten ist die nach der Dienstvereinbarung vom 9. Februar 1995 grundsätzlich geltende Arbeitszeit von 56 Wochenstunden für die Berufsfeuerwehr der Beklagten. Diese Wochenstundenzahl wird durch fünf (2001/2002) bzw. vier (ab 2003) freie Tage pro Jahr verkürzt. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass jeweils ein weiterer Tag zu vier bzw. drei „Arbeitszeitverkürzungstagen“ durch die Dienststelle gewährt wurde. So gelangt die Beklagte unter Aufrundung auf volle Zahlen zu einer Reduzierung um zwei Stunden (2001/2002) bzw. 1,5 Stunden (ab 2003).
Der maßgebliche Unterschied in der Berechnung der Klagepartei (vgl. hierzu Schriftsatz vom 23.9.2013, S. 12 ff.) besteht darin, dass die Jahrestage durch den Zeitraum von neun Tagen für einen Wachzyklus geteilt werden, wobei die sich ergebende Zahl von 40,55 Wachzyklen pro Jahr sogleich auf 40,6 Wachzyklen pro Jahr aufgerundet wird. Die während eines Wachzyklus zu leistende Wachschichtzeit bei Vollschichten (3 x 24 Stunden) wird mit diesem Faktor multipliziert. Die so errechnete Jahresarbeitszeit wird um die vier bzw. drei Tage zur Arbeitszeitverkürzung reduziert. Die ermittelte Gesamtarbeitszeit wird durch 365 Jahrestage geteilt und mit sieben Tagen zur Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert.
Die Beklagte wiederum teilt ebenfalls die 365 Tage eines Jahres durch den neun Tage dauernden Wachzyklus und ermittelt so aufgerundet von 40,55 auf 40,6 die Zahl der möglichen Wachzyklen pro Jahr. Dieser Faktor wird mit drei vollen Wachtagen pro Zyklus multipliziert und ergibt 121,8 Wachtage. Da aber nur volle Wachtage zu einem Freizeitausgleich führen (Nr. 2.6 der Dienstvereinbarung vom 9.2.1995 über den Dienstablauf im Wachdienst) wird auf 121 Wachtage als volle Zahl abgerundet. Dass die Abrundung sachlich gerechtfertigt ist, zeigt sich auch an der Kontrollbetrachtung, dass selbst bei einer unterstellten Wochenarbeitszeit von 56 Stunden pro Woche multipliziert mit 52 Wochen, dieses Produkt wiederum geteilt durch 24 Stunden (für einen vollen Wachdienst) 121,33 volle Wachtage ermittelt werden. Diese 121 Wachtage werden mit 24 Stunden multipliziert, hiervon vier bzw. drei Tage (umgerechnet in 24 Stunden) Arbeitszeitverkürzung abgezogen und durch die Zahl der Jahreswochen geteilt. Das ergibt für 2001 und 2002 eine Wochenarbeitszeit von 54 Stunden, ab 2003 von 54,46 bzw. aufgerundet 54,5 Wochenstunden. Wie die von der Beklagten im Verfahren M 5 K 13.341 vorgelegte Alternativberechnung zeigt, wirkt sich eine Zugrundelegung von 122 Wachtagen bei der Berechnung nicht günstiger für die Beamten aus. Zur Ermittlung der durchschnittlich pro Wachtag angefallenen Zuvielarbeit wird die jährliche durchschnittliche wöchentliche Zuvielarbeit ermittelt und durch die Zahl der höchst möglichen Wachtage von 116 bzw. 117 (ab 2003) dividiert. Denn der finanzielle Ausgleich wird pro geleistetem Wachtag ermittelt.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Berechnungsmethode der Klagepartei wie der Beklagtenpartei resultiert aus der Rundung. Die Klagepartei rundet die Zahl der möglichen Wachschichten pro Jahr von 40,55 auf 40,60 sogleich auf und ermittelt über drei Wachtage nach Reduzierung um die Arbeitszeitverkürzungstage die Gesamtjahresarbeitszeit, die dann auf Tage und Wochen zur Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit umgerechnet wird. Die sich so ergebende Durchschnittszahl nach Berechnung der Klagepartei wird von 54,18 Stunden pro Woche bzw. 54,67 Stunden pro Woche auf die volle halbe Stunde aufgerundet (Schriftsatz vom 23.9.2013, S. 13 Fn. 9 und 11). Die Beklagte wiederum geht bei ihrer Berechnung über die Zahl der Wachtage, rundet auf volle Wachtage ab, reduziert sie um die Arbeitszeitverkürzung und rundet dann von 54,46 auf 54,5 Stunden pro Woche auf (für 2001 und 2002 errechnet sich ein glatter Wert von 54,0 Stunden pro Woche).
Die Berechnung der Beklagten ist nicht sachwidrig und hält sich in einem rechtlich nicht zu beanstandenden Rahmen. Sie ist an der Ermittlung der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit ausgerichtet. Dabei ist zu betonen, dass gerade bei Rundungen dem Beamten kein Anspruch zukommt, dass immer jeweils auf die nächsthöhere Stundenzahl bzw. halbe Stunde aufgerundet wird. Das Argument für die Abrundung der vollen Wachtage von 121,8 Wachtagen auf 121 volle Wachtage, dass Freizeitausgleich nur für jeweils einen vollen Wachtag anfällt, ist sachlich gerechtfertigt. Auch die Kontrollbetrachtung der höchstmöglichen Zahl an Wachtagen bei 56 Stunden Wochenarbeitszeit belegt, dass 121 Wachtage als maximale Bezugsgröße den tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird. Das gilt auch für die Berechnung der durchschnittlich pro Wachtag angefallenen Zuvielarbeit und die darauf basierende Berechnung der finanziellen Entschädigung.
Auch eine (von keinem der Beteiligten angestellte) Vergleichsberechnung ergibt, dass sich die Rundung durch die Beklagte in einem rechtlich nicht zu beanstandenden Rahmen hält. Werden 365 Tage durch neun Tage je Wachzyklus geteilt, ergeben sich rechnerisch 40,55 Wachzyklen pro Jahr. Wird diese Zahl ungerundet mit drei Wachtagen (die in einem Wachzyklus anfallen, also 72 Stunden) multipliziert, ergeben sich ungerundet 2919,60 Stunden pro Jahr. Werden hiervon vier Tage (96 Stunden in 2001 und 2002) bzw. drei Tage (72 Stunden ab 2003) an Arbeitszeitverkürzung abgezogen und die sich so ergebende Jahresstundenzahl durch 52 Wochen geteilt, ergibt sich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 54,3 Stunden (2001, 2002) bzw. 54,76 Stunden (ab 2003). Gegen eine entsprechende Abrundung auf 54 bzw. 54,5 Stunden ist angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens rechtlich nichts zu erinnern.
Die von der Klagepartei angesprochenen Zeiten für Übergabe, Personalversammlung und Feiertage sind in Nr. 2.5 der Dienstvereinbarung vom 9. Februar 1995 in den Freizeitausgleich mit aufgenommen und daher bei der Berechnung der Zuvielarbeit nicht mehr zu berücksichtigen. Die Schaltjahresproblematik, die nur im Jahr 2004 auftrat, führt zur Rundung von 54,62 Stunden pro Woche auf 54,5 Stunden pro Woche. Insoweit ist die Berechnung der Beklagten (Schriftsatz vom 29.11.2013, S. 3) nachvollziehbar. Wie bereits dargestellt, würde sich auch eine Erhöhung auf 122 Wachtage nicht zugunsten der Beamten auswirken. Die Teilnahme an Lehrgängen wurde bei der Berechnung der Zuvielarbeit berücksichtigt, sofern der Beamte der Wachstärke zugerechnet wurde. Das gilt dann nicht, wenn eine Abkommandierung erfolgte, so dass tatsächlich eine wöchentliche Arbeitszeit unter 48 Stunden geleistet wurde. Auch das ist sachgerecht und nicht zu beanstanden.
Auch wenn durch Rundungen u. a. gewisse Unschärfen in der Berechnung auftreten, so ist die an den konkreten Dienstzeiten ausgerichtete Berechnung bei aller Kompliziertheit jedenfalls einzelfallgerechter als eine pauschale Berechnung, die weit größere Ungenauigkeiten in Kauf nimmt, nach der Rechtsprechung aber (auch) zulässig ist.
cc) Soweit der Kläger vorträgt, die Berechnung nach tatsächlich geleisteten Dienststunden sei schon deswegen fehlerhaft, weil das Zeiterfassungssystem jedenfalls bis zum Jahr 2005 fehleranfällig gewesen sei, kann das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Kläger hätte auf eventuelle Unstimmigkeiten bei der Zeiterfassung seiner geleisteten Dienstzeiten zeitnah hinweisen müssen.
Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (vgl. nur: BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 11; U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 17, NVwZ-RR 2012, 930). Ausgehend von diesem Gedanken kann für die Erfassung der Arbeitszeit nichts anderes gelten. Aufgrund des oben bereits dargestellten besonderen Charakters des Beamtenverhältnisses als wechselseitig bindendes, auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis (vgl. BVerfG, B. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - juris, NJW 1990, 1061) treffen den Beamten besondere Pflichten. Dazu gehört es auch, Unstimmigkeiten bei der Feststellung der geleisteten Dienstzeiten zeitnah geltend zu machen, um diese alsbald aufklären und erforderlichenfalls entsprechend Abhilfe schaffen zu können. Das ist vorliegend nicht erfolgt. Wenn eine entsprechende Beanstandung erst - wie im vorliegenden Fall - zum Teil über zehn Jahre nach den angeblichen Fehlerfassungen angebracht wird, ist das verspätet und kann keine Konsequenzen für die Vergangenheit nach sich ziehen. Das folgt schon daraus, dass eine nachvollziehbare Überprüfung des Vorhalts nach Verstreichen eines solchen Zeitraums für alle Beteiligten kaum mehr möglich ist. Das zeigt sich gerade in den Fällen, in denen durch die jeweiligen Kläger angebliche Fehlerfassungen aus den Jahren 2001 bis 2003 erstmals im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 an konkreten Tagen gerügt wurden (allerdings in geringem Umfang).
Auch das Argument, dass den Beamten die Bedeutung einer korrekten Arbeitszeiterfassung seinerzeit nicht habe bewusst sein können, entbindet diese nicht von einer entsprechenden Pflicht. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Anschreiben vom 19. Juli 2013 vor Auszahlung der zweiten Rate an die Beamten angegeben hat, dass bei Unterschieden zu den persönlichen Aufzeichnungen eine Überprüfung und in begründeten Fällen eine Korrektur stattfinde. Das ist ein über die dargestellte Pflicht zur zeitnahen Rüge hinausgehendes Entgegenkommen gegenüber den Beamten, zu der die Landeshauptstadt nicht verpflichtet war. Soweit ersichtlich, hat der Kläger auch auf diesen Hinweis keine Rüge gegen die Zeiterfassung erhoben.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte treuwidrig ein völlig ungeeignetes Zeiterfassungssystem eingesetzt hätte und sich auf ersichtlich falsche Ergebnisse stützen würde. Das ist bereits nicht vorgetragen und wurde auch nicht zeitnah vom Kläger gegenüber der Beklagten gerügt. Auch nach dem Sachverhalt ist eine Fehlerquote von 5%, die in einem von der Klagepartei vorgelegten Power-Point-Vortrag genannt ist (Blatt 203 der Gerichtsakte), die Ansicht eines Personalrats und nicht die Haltung der Personalverwaltung der Beklagten. Die Beklagte kann insoweit zu Recht darauf verweisen, dass trotz eines Hinweises im Schreiben vom 19. Juli 2013 bei über 1.700 betroffenen Feuerwehrbeamten nur zehn Rügen zur Unstimmigkeit der Zeiterfassung erhoben worden seien, von denen fünf berechtigt gewesen seien. Das kann keine generellen Zweifel an der Geeignetheit des Zeiterfassungssystems erwecken.
3. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Ausgleichsbetrages durch die Beklagte ohne Abzug von Einkommensteuer.
a) Für diesen Streitpunkt ist nicht der Finanzrechtsweg gemäß § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet. Es handelt sich bei der vorliegenden Streitigkeit insbesondere weder um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (Nr. 1), noch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind (Nr. 2).
Unter Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörde zusammenhängende Angelegenheiten zu verstehen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGO). Fehlt eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung, so entscheidet sich die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt.
Hier streiten die Beteiligten um die öffentlich-rechtliche und im Verwaltungsrecht wurzelnde Frage, in welchem Umfang ein unstreitig bestehender Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Freizeitausgleich zu befriedigen ist. Die Frage, ob der von der Beklagten festgesetzte Entschädigungsbetrag der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer unterliegt, ist demgegenüber eine steuerrechtliche Vorfrage, die im Rahmen der Frage, ob die Beklagte ihrer Entschädigungspflicht vollumfänglich und ausreichend nachgekommen ist, geklärt werden muss. Denn nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit zur Entscheidung über alle - auch rechtswegfremde - Vorfragen befugt. Hierin liegt kein Eingriff in die Kompetenz der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 29.1.2014 - 26 K 3079/13 - juris Rn. 19 ff. m. w. N.).
b) Der streitgegenständliche Ausgleichsbetrag unterliegt der Steuerpflicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen der Einkommensteuer u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Ob Entschädigungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, richtet sich nach dem tatsächlichen Grund der Zahlung. Erfolgt die Zahlung als Entgelt für die Arbeitsleistung oder als Ersatz für entgangene Einnahmen („aus nichtselbstständiger Arbeit"), so besteht Steuerpflicht. Steuerpflichtig sind auch Entschädigungen für dienstlich verursachte Aufwendungen, soweit sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind.
Bei einem Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Ausgleich in Geld hierfür wegen unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit handelt es sich allerdings nicht um zur Besoldung gehörende Dienstbezüge gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG). Vielmehr steht dem Kläger insoweit ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu (s. o., vgl. BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - 2 C 29/11 - juris, BVerwGE 143, 381). Trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit kann für den vorzunehmenden Ausgleich auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst (BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 2 C 70/11 - juris, NVwZ 2012, 1472). Auf die Besoldung kann hingegen nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet.
Auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Rechtsnatur des Geldausgleichs sind die streitigen Zahlungen als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, da sie durch das Dienstverhältnis des Klägers veranlasst waren und sich für ihn als „Frucht“ seiner Arbeit darstellen. Denn zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zur-Verfügung-Stellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG ist es unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
Der Steuerpflicht steht nicht entgegen, dass es sich um eine Entschädigung handelt. Das bedeutet nicht, dass dieser Geldausgleich nicht zu versteuern wäre. Welche Leistungen steuerfrei sind, bestimmt § 3 EStG. Die Entschädigung für Zuvielarbeit ist dort nicht genannt. Vielmehr ist in § 24 Nr. 1 lit. a und lit. b EStG bestimmt, dass zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 auch Entschädigungen gehören, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt worden sind (so auch: FG Münster, U. v. 31.3.2014 - 1 K 3818/13 E - juris).
Ist die Entschädigung hiernach steuerpflichtig, so war die Beklagte gehalten, den Steuerabzug durchzuführen und die hierauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten.
Gemäß § 38 Abs. 3 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (vgl. zum Ganzen: VG Düsseldorf, U. v. 29.1.2014 - 26 K 3079/13 - juris Rn. 32 ff. m. w. N.)
4. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB nicht zu.
Zum einen fehlt es an einem dem Kläger zustehenden Anspruch gegen die Beklagte, der eine entsprechende Verzinsung auslösen würde.
Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbstständig klageweise geltend gemacht haben. Aus der Formulierung, „dass bei abschließender Gerichtsentscheidung diese selbstverständlich auf alle Beamten der Branddirektion Anwendung finden werde“ kann nicht entnommen werden, dass davon auch Nebenforderungen umfasst sind. Vielmehr bezieht sich der Erklärungsinhalt aus Sicht eines objektiven Empfängers auf einen Ausgleichsanspruch als Hauptforderung. Selbstständig und nicht zwingend geltend zu machende Nebenforderungen werden davon nicht erfasst. Ein entsprechender umfassend zu verstehender Erklärungsinhalt müsste sich ausdrücklich auch auf Prozesszinsen beziehen, was aber nicht der Fall ist.
Für die Zeit von der Klageerhebung am 25. Januar 2013 bis zu den erfolgten Zahlungen durch die Beklagte stehen dem Kläger für den Zahlungsbetrag keine Prozesszinsen zu, da erst im Schriftsatz vom 23. September 2013, als die Beklagte ihrer Ansicht nach den finanziellen Ausgleichsanspruch vollständig erfüllt hatte, der Klageantrag im Hauptantrag auf Zahlung eines Geldbetrages gestellt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt war eine Geldschuld (§ 291 BGB) im Hauptantrag eingeklagt. Zuvor war der Klageantrag auf Freizeitausgleich gerichtet, eine Geldschuld nur hilfsweise.
5. Auf die zuletzt von der Beklagten aufgeworfene Frage der Verjährung bzw. des Erlöschens der Hauptforderung wie auch der Prozesszinsen (Schriftsatz vom 16.6.2015) kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn die Ansprüche bestehen bereits nicht.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1. Soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 15 ff.), dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn die Klageerhebung am 25. Januar 2013 war angesichts der von der Beklagten als unmittelbar bevorstehend dargestellten und dann auch erfolgten Zahlungen nicht geboten.
Bei Klageerhebung war unstrittig, dass die Beklagte dem Kläger einen Ausgleichsanspruch für Zuvielarbeit im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. August 2007 leisten werde. Andererseits sind die Berechnungen und Erhebungen zur Auszahlung komplex und die Anzahl der Anspruchsberechtigten erheblich. Daher wäre es dem Kläger - auch unter Berücksichtigung des Beamtenverhältnisses als besonderes Dienst- und Treueverhältnis - zuzumuten gewesen, mit einer Klageerhebung zuzuwarten, bis die Beklagte die angekündigte Entscheidung über die Ansprüche des Klägers konkret getroffen hatte.
Die Beklagte hatte bereits im Oktober 2012 in einer Mitteilung an alle Beamten der Branddirektion (Nr. 2012/87) angegeben, dass die Ansprüche für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. August 2007 geprüft worden seien und zur Auszahlung angewiesen würden. Auf die Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom ... und ... Dezember 2012 wurde bereits am ... Dezember 2012 geantwortet, dass mit einer Auszahlung von Ansprüchen für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. August 2007 voraussichtlich Ende des ersten Quartals 2013 gerechnet werden könne. Bezüglich des Zeitraums 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2005 seien die erforderlichen Erhebungen noch im Gange und es werde noch um etwas Geduld gebeten. Eine inhaltlich gleichlautende Mitteilung vom 21. Dezember 2012 (Nr. 2012/108) erging zuvor an alle Mitarbeiter.
Eine Klageerhebung zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs war angesichts dieser Mitteilungen der Beklagten nicht erforderlich. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass in der Klageschrift vom 25. Januar 2013 als Hauptantrag Freizeitausgleich geltend gemacht wird, was jedoch von der Beklagten - soweit ersichtlich - nicht angeboten wurde und nie im Raum stand. Erst nach den erfolgten Zahlungen hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 23. September 2013 den Klageanspruch auf eine zuvor nur als Hilfsantrag geltend gemachte Zahlung umgestellt und auch erheblich höher beziffert. Auch war die Klage zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich, um eine eventuell laufende Verjährungs- oder Erlöschensfrist zu hemmen (§ 204 BGB, Art. 71 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch/AGBGB). Denn die Verjährung bzw. das Erlöschen tritt jeweils zu Jahresende ein, da die Fristen mit Jahresschluss beginnen (§ 199 Abs. 1 BGB, Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB). Die am 25. Januar 2013 erhobene Klage war daher nicht geeignet, eine Hemmung herbeizuführen, da ein Fristablauf erst mit Jahresende drohte, bis dahin aber Zahlungen zugesagt waren.
§ 161 Abs. 3 VwGO kommt nicht zur Anwendung, da die Klage vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben wurde. Denn der der Klage vorausgehende Antrag wurde am ... bzw. ... Dezember 2012 gestellt, die Klage wurde bereits am 25. Januar 2013 erhoben (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 23).
2. Im Übrigen trägt der Kläger als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
IV.
Die Berufung wird nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die im vorliegenden Verfahren inmitten stehenden Rechtsfragen, insbesondere ob eine konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruch möglich ist oder dieser pauschal zu bestimmen ist, sind in der Rechtsprechung nicht geklärt und stellen sich nach Darstellung der Beklagten- wie der Klagepartei in zahlreichen weiteren Fällen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36 ff.).
Nr. I. dieses Urteils ist unanfechtbar. Im Übrigen ergeht folgende
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 48/13 - geändert. Der Bescheid des Land-ratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2012 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 1 Nummer 8 der Ersten Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Konstanz vom 24. Oktober 2008 werden für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2013 - 7 K 3335/11 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2014 - 2 K 3238/12 und 2 K 3104/12 - geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bodenseekreis vom 17. September 2012 werden aufgehoben.
Die Hinzuziehungen der Bevollmächtigten durch die Kläger im Vorverfahren werden für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 1 Nummer 8 der Ersten Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Konstanz vom 24. Oktober 2008 werden für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über
die Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Nach- und Wiederholungswahlen sowie die Vorschriften des § 49a des Bundeswahlgesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vorschrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes über Fristen und Termine in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Tenor
1. Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 12.07.2013 wird aufgehoben und das beklagte Land wird verpflichtet, die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Malsch vom 09.06.2013 für ungültig zu erklären.
2. Das beklagte Land, der Beigeladene zu 1 und die Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen jeweils selbst.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Grundsteueränderungsbescheids der Beklagten für das Jahr 2013.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I. Straße 7 in M. . Die Beklagte zog die Klägerin zunächst für das genannte Grundstück unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 450 % zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 321,26 € für das Jahr 2013 heran.
4Die Beklagte verfügte bereits seit Jahren weder über einen genehmigten Haushalt noch über ein Haushaltssicherungskonzept und befand sich damit im sogenannten Nothaushalt. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Situation der Beklagten stellte die Bezirksregierung L. gemäß §§ 10 Abs. 1, 3 Satz 2 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz, im Folgenden: StärkPaktG) vom 8. Dezember 2011 (GV.NRW.2011 S. 662) mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 fest, dass für die Beklagte die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe verpflichtend sei, da sich aus den Daten des Haushaltsjahres 2010 eine Überschuldungssituation in der mittelfristigen Ergebnisplanung ab dem Jahr 2013 ergebe. Für das Jahr 2011 setzte sie die Konsolidierungshilfe auf 850.687,28 € fest.
5Zur Erfüllung ihrer im StärkPaktG normierten Verpflichtung, der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 2012 einen Haushaltssanierungsplan zur Genehmigung vorzulegen, erarbeitete die Verwaltung der Beklagten in Zusammenarbeit mit der von ihr beauftragten Gemeindeprüfanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA) einen Haushaltssanierungsplan, der als Konsolidierungsmaßnahme u.a. eine Erhöhung der Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2013 von 450 % auf 600 % vorsah.
6Nachdem der Rat der Beklagten den Plan zunächst abgelehnt und die Höchstgrenze der Kredite zur Liquiditätssicherung für das Jahr 2012 von 19.100.000,- € auf 22.500.000,- € heraufgesetzt hatte, beschloss er in seiner Ratssondersitzung vom 26. Juni 2012 den von der Verwaltung vorgelegten Haushaltssanierungsplan mit geringfügigen Änderungen, aber mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Grundsteuer auf 600 %. Der beschlossene Haushaltssanierungsplan dokumentiert für das Haushaltsjahr 2016 als Sanierungsplanergebnis ein Defizit von 1.770.131,- €, der bis 2021 fortgeschriebene Ergebnis- und Sanierungsplan ein weiter ansteigendes Defizit auf 2.385.529,- €.
7Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 legte die Bürgermeisterin den vom Rat am 26. Juni 2012 beschlossenen Haushaltssanierungsplan der Bezirksregierung L. mit der Bitte um Genehmigung vor. Die Gemeinde sei trotz drastischer Steuererhöhungen unter Ausschöpfung aller politisch durchsetzbaren Möglichkeiten nicht in der Lage den vom StärkPaktG geforderten Haushaltsausgleich im Jahr 2016 bzw. 2021 zu erreichen. Die beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen hätten bereits jetzt zur Folge, dass kommunale Selbstverwaltung nicht mehr möglich sei. Es seien grundlegende Veränderungen im Bereich der Gemeindefinanzierung und die Einhaltung des Konnexitätsprinzips erforderlich.
8Die Bezirksregierung L. , u.a. vertreten durch den zuständigen Dezernenten Herrn C. , wies die Beklagte schriftlich und mündlich darauf hin, dass der beschlossene Haushaltssanierungsplan nicht genehmigungsfähig sei, da er nicht den vom StärkPaktG geforderten Haushaltsausgleich bis 2016 bzw. 2021 darstelle. Der daraufhin von der Verwaltung erarbeitete neue Entwurf eines Haushaltssanierungsplans, der den geforderten Haushaltsausgleich u.a. über eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B (in 2013 auf 600 %, in 2016 auf 1200 %, in 2018 auf 1.250 % und in 2021 auf 1.300 %) rechnerisch darstellte, wurde dem Rat nicht zur Beschlussfassung vorgelegt, da dieser bereits im Vorfeld seine Ablehnung signalisiert hatte.
9In der Ratssitzung vom 11. Dezember 2012 legte die Verwaltung dem Rat die auf der Beschlussfassung der Ratssondersitzung vom 26. Juni 2012 beruhenden Hebesatzsatzungen für die Grund- und Gewerbesteuer, die Hundesteuersatzung sowie die von der Verwaltung mit dem Ziel eines weiteren Konsolidierungsbeitrags überarbeitete Zweitwohnungs- und Vergnügungssteuersatzung zur Beschlussfassung vor. Sämtliche Satzungsentwürfe wurden vom Rat abgelehnt.
10Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 wandte sich die Bürgermeisterin daraufhin an die Kommunalaufsicht und bat um die Bestellung eines Beauftragten für die Kommune. Da der Rat alle notwendigen Beschlüsse zur Umsetzung des beschlossenen Haushaltssanierungsplans abgelehnt habe, sehe sie keine andere Möglichkeit, weiteren Schaden von der Kommune abzuwenden.
11Im Hinblick auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Beklagten, die beispielsweise der Gemeindeprüfanstalt keinen Zugriff auf alle notwendigen Basisdaten gewährt hatte, schlug die Bezirksregierung L. vor, mit der Beklagten zunächst eine Vereinbarung über den Einsatz eines externen, vom Land finanzierten Gutachters abzuschließen, dem Zugang zu allen Daten zu gewähren sei; die Bestellung eines Beauftragten könne so noch aufgeschoben werden und die Kommune behielte noch ihre Handlungsmöglichkeiten.
12Nachdem der Rat auch diese Vereinbarung mit Beschluss vom 22. Januar 2013 abgelehnt hatte, setzte die Bezirksregierung L. der Beklagten mit Verfügung vom 5. März 2013 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StärkPaktG eine Frist bis zum 10. April 2013 zur Beschlussfassung eines genehmigungsfähigen Haushaltssanierungsplans 2012 und kündigte für den Fall der Nichteinhaltung der Frist die Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GO NRW an. Die Verwaltung erarbeitete daraufhin in enger Abstimmung mit der Bezirksregierung L. einen Haushaltssanierungsplan, der Änderungen der Basisplanung sowie der Sanierungsmaßnahmen berücksichtigte und die danach verbleibende Deckungslücke durch eine Anhebung der Hebesätze der Grundsteuer B kompensierte (2013: 600 %, 2014: 725 %, 2015: 850 %, 2016: 940 %, 2017: 970 %, 2018 bis 2021: 990 %). Nach der Jahresergebnisplanung wäre so erstmals im Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich der Haushaltsausgleich erreicht worden.
13In seiner Ratssitzung vom 9. April 2013 lehnte der Rat der Beklagten auch diesen Haushaltssanierungsplan sowie die nochmals zur Beschlussfassung vorgelegten Hebesatzsatzungen für die Grund- und die Gewerbesteuer ab.
14Nach Mitteilung des Ergebnisses der Ratssitzung durch die Bürgermeisterin hörte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (im Folgenden: Innenministerium) mit Schreiben vom 16. April 2013, unter Fristsetzung bis zum 26. April 2013, die Beklagte zur beabsichtigten Bestellung eines Beauftragten an. Das Innenministerium führte aus, dass es nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG verpflichtet sei, einen Beauftragten zu bestellen, nachdem der Rat seiner Verpflichtung, einen Haushaltssanierungsplan zu verabschieden, endgültig nicht nachgekommen sei. Der Beauftragte solle befristet bestellt werden und lediglich den Rat ersetzen, da die Verwaltung gezeigt habe, dass sie grundsätzlich bereit sei, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Er solle die für eine Haushaltssanierung nach dem StärkPaktG erforderlichen Beschlüsse fassen und insoweit an die Stelle des Rates treten.
15In seiner Sitzung vom 23. April 2013 beriet der Rat über das Anhörungsschreiben und stellte in einem mehrheitlich angenommenen Beschluss u.a. fest: Die Bürgermeisterin habe ihre Unterrichtungspflichten gegenüber dem Rat nicht erfüllt. Der Rat sei weder über die Verfügung der Bezirksregierung L. vom 25. Oktober 2012 noch über mündliche bzw. schriftliche Hinweise vom 30. Oktober 2012 ausreichend informiert worden. Der Rat habe zwar die Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Bezirksregierung über die Beauftragung eines Gutachters abgelehnt, gleichzeitig aber die Unterstützung des Gutachters zugesagt, falls dieser von der Bezirksregierung entsandt werde. Die Ablehnung des Haushaltssanierungsplans in der Sitzung vom 9. April 2013 sei erfolgt, weil die Beklagte nach den Vorgaben des StärkPaktG nicht sanierungsfähig sei und der von der Verwaltung vorgelegte Sanierungsplan Einsparungen und Mehreinnahmen ausweise, die unrealistisch seien. Die Verteilung der finanziellen Mittel des Landes an die Kommunen sei so geregelt, dass kleine Flächengemeinden mit geringen Gewerbesteuereinnahmen ausgehungert würden. Dies würde gebilligt, wenn der Rat dem Sanierungsplan zustimmte.
16Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 7. Mai 2013 bestellte das Innenministerium gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG in Verbindung mit § 124 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Herrn Oberregierungsrat C. von der Bezirksregierung L. als Beauftragten für die Beklagte (Ziffer 1). Es wurden dem Beauftragten folgende Aufgaben des Rates der Beklagten übertragen, die er an dessen Stelle wahrzunehmen habe (Ziffer 2):
17a. Beschlussfassung über den Haushaltssanierungsplan 2012 und 2013 gemäß § 6 StärkPaktG.
18b. Beschlussfassung über den Entwurf der Haushaltssatzung 2013 mit ihren Anlagen.
19c. Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze der Gewerbesteuer und der Grundsteuern A und B rückwirkend zum 1. Januar 2013.
20d. Alle zu treffenden Entscheidungen gemäß § 41 Abs. 1 Buchstaben h), i) und p) GO NRW sowie alle zur Vorbereitung dieser Entscheidungen zu treffenden Beschlüsse, soweit diese notwendig sind, um die Beschlüsse 1. bis 3. fassen zu können.
21Die Bestellung des Beauftragten werde aufgehoben, sobald der Beauftragte die Beschlüsse 1. bis 3. gefasst habe und der Haushaltssanierungsplan von der Bezirksregierung genehmigt sei.
22Zur Begründung führte das Innenministerium im Wesentlichen aus: Der Rat sei trotz aller unterstützenden Angebote der Bezirksregierung seinen aus dem StärkPaktG folgenden Verpflichtungen nicht nachgekommen, so dass die Auszahlung der der Beklagten grundsätzlich zustehenden Konsolidierungshilfe nach § 5 Abs. 3 StärkPaktG zurückgestellt sei. Der Ratsbeschluss vom 23. April 2013 anlässlich des Anhörungsschreibens enthalte keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sanierungsplan und lasse insbesondere nicht den Willen erkennen, sich künftig gesetzeskonform zu verhalten. Daher seien dem Beauftragten an Stelle des Rates die Aufgaben zuzuweisen, die Beschlüsse über die Haushaltssanierungspläne 2012 und 2013, über die Haushaltssatzung 2013 und über die Hebesatzsatzungen der Gewerbesteuern sowie der Grundsteuern A und B rückwirkend zum 1. Januar 2013 zu fassen. Die Übertragung der Satzungsbeschlüsse über die Hebesätze sei erforderlich und geboten, weil der Rat insoweit seine ablehnende Haltung eindeutig dokumentiert habe, die Erhöhung der Hebesätze aber eine zentrale, nicht anderweitig kompensierbare Sanierungsmaßnahme darstelle und insoweit ein Beschluss mit Wirkung für das Jahr 2013 gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes nur noch bis zum 30. Juni 2013 gefasst werden könne.
23Die Beklagte erhob gegen diesen Bescheid keine Klage.
24In seiner Sitzung vom 22. Mai 2013 beschloss der Beauftragte den Haushaltssanierungsplan 2012 sowie die Hebesatzsatzungen für die Grundsteuer A (Erhöhung auf 500 %), die Grundsteuer B (Erhöhung auf 600 %) und die Gewerbesteuer rückwirkend zum 1. Januar 2013.
25Mit Bekanntmachungsanordnung der Bürgermeisterin vom 23. Mai 2013 wurde die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer in der Kommune im Haushaltsjahr 2013 (Hebesatzsatzung) im amtlichen Bekanntmachungsblatt Rundblick S. vom 31. Mai 2013 bekannt gemacht.
26Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 genehmigte die Bezirksregierung L. den vom Beauftragten beschlossenen Haushaltssanierungsplan.
27Mit Änderungsbescheid "Grundbesitzabgaben 2013" vom 10. Juni 2012 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der neuen, streitgegenständlichen Hebesatzsatzung und des darin festgelegten Hebesatzes von 600 % die Grundsteuer B für das Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 428,34 € fest. Unter Berücksichtigung der bereits (bestandskräftig) erfolgten Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von 321,26 € beträgt die Erhöhung 107,08 €.
28Die Klägerin hat am 3. Juli 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende, vom Beauftragten beschlossene Hebesatzsatzung sei rechtswidrig und unwirksam. Der Satzungsbeschluss sei von einem unzuständigen Organ gefasst worden, da die Bestellung des Beauftragten wegen der Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts der beklagten Kommune rechtswidrig sei. Hierauf könne sich der Bürger auch berufen, denn er sei durch die Ersetzung des von ihm gewählten, demokratisch legitimierten Rates in eigenen Rechten verletzt. Das als Rechtsgrundlage herangezogene Stärkungspaktgesetz könne den Eingriff nicht rechtfertigen, da es ebenfalls rechtswidrig sei. Es verletze das Selbstverwaltungsrecht, weil es von den pflichtig teilnehmenden Kommunen auch gegen den Willen des Rates den Nachweis eines Finanzausgleichs in einem definierten Zeitraum erzwinge. Dabei bleibe außer Acht, dass insbesondere ländliche Kommunen vom Land weder die verfassungsrechtlich gewährleistete finanzielle Mindestausstattung erhielten noch strukturell in der Lage seien, ausreichende Gewerbesteuereinnahmen zu erzielen. Da dies die eigentlichen Ursachen für die haushaltsrechtlichen Probleme der vom Stärkungspakt betroffenen Kommunen seien, sei das StärkPaktG ungeeignet, den erstrebten Haushaltsausgleich herbeizuführen. Es sei insbesondere unverhältnismäßig, weil es im Gegensatz zu den in der Gemeindeordnung vorgesehenen Aufsichtsmitteln ausschließlich das schärfste Eingriffsmittel, die Bestellung eines Beauftragten, vorsehe. Die Verfügung des Innenministeriums vom 7. Mai 2013, die den Beauftragten C. einsetze, sei rechtswidrig. Der Umfang der Aufgabenübertragung auf den Beauftragten, der den gesamten Bereich der Haushaltswirtschaft und der finanziellen Angelegenheiten der Kommune betreffe, entziehe der Kommune das Selbstverwaltungsrecht im Kernbereich. Die Verfügung sei auch zu unbestimmt und unverhältnismäßig. Die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes sei schließlich ungeeignet, um das Ziel des Haushaltsausgleichs zu erreichen. Die hohen Grundbesitzabgaben würden langfristig sogar dazu führen, dass sich weniger Bürger im Gemeindegebiet ansiedeln und damit weniger Grundsteuereinnahmen erzielt würden.
29Die Klägerin beantragt,
30den Änderungsbescheid "Grundbesitzabgaben 2013" der Beklagten vom 10. Juni 2013 aufzuheben.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie trägt vor: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Grundsätzlich sei zwar der Rat der Kommune für die Beschlussfassung über die Hebesatzsatzung zuständig. Diese Befugnis sei aber auf der Grundlage des Stärkungspaktgesetzes mit bestandskräftiger Verfügung des Innenministeriums vom 7. Mai 2013 auf den Beauftragten übertragen worden.
34Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung L. Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist nicht begründet. Der angegriffene Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Juni 2013, der rückwirkend ab 1. Januar 2013 für das Jahr 2013 eine um 107,08 € höhere Grundsteuer festsetzt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung der Grundsteuer B sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2 Satz 1, 10 Abs. 1, 13 ff, 25 und 27 des Grundsteuergesetzes - GrStG - in Verbindung mit der vom Beauftragten in seiner Sitzung vom 22. Mai 2013 beschlossenen Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer in der Stadt M. im Haushaltsjahr 2013 (Hebesatzsatzung 2013). Danach ist die Klägerin verpflichtet, für das Heranziehungsjahr 2013 Grundsteuern in Höhe von weiteren 107,08 € zu entrichten.
38Nach § 2 Nr. 2 GrStG in Verbindung mit den §§ 86, 70 des Bewertungsgesetzes -BewG - ist das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück zur Grundsteuer zu veranlagen.
39Die Beklagte hat der Berechnung der Grundsteuer zu Recht den für das Grundstück der Klägerin vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheid vom 1. August 2003, der seinerseits auf dem ebenfalls vom Finanzamt erlassenen Einheitswertbescheid beruht, zugrunde gelegt. Dieser ist für die den Grundsteuerbescheid erlassende Kommune bindend. Die Bindungswirkung des Grundsteuermessbescheids, bei dem es sich um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung - AO - handelt, ist in § 184 Abs. 1 Satz 3 AO in Verbindung mit § 182 Abs. 1 AO geregelt. Nach der letztgenannten Norm sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Wegen des Verweises in § 184 Abs. 1 Satz 3 AO gilt Entsprechendes im Verhältnis Grundsteuermess- und Steuerbescheid. Insoweit ist der Frage einer - möglichen - Verfassungswidrigkeit der Einheitswertfeststellung für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Grundsteuer nicht weiter nachzugehen, da Mängel im System der Grundstücksbewertung ausschließlich gegen die vom Finanzamt erlassenen Grundlagenbescheide (Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid) geltend gemacht werden können. Die Grundstücksbewertung ist abschließend durch die Grundlagenbescheide entschieden.
40Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 14 A 2451/13 -; jeweils m.w.N.; sämtlich juris.
41Auch die zum 1. Januar 2013 rückwirkend erfolgte Erhöhung der Grundsteuer B durch die in seiner Sitzung vom 22. Mai 2013 vom Beauftragten beschlossene Hebesatzsatzung 2013 ist nicht zu beanstanden. Entgegen den erhobenen Einwendungen ist die Hebesatzsatzung 2013, die den Hebesatz auf 600 % festsetzt, formell und materiell rechtmäßig.
42Die dem Grundsteuerbescheid zugrundeliegende Hebesatzsatzung ist im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Grundsteuerbescheid inzident zu prüfen. Ist eine Satzung infolge rechtlicher Mängel unwirksam, hat dies die Rechtswidrigkeit des auf der Grundlage der Satzung ergangenen Verwaltungsakts und eine Rechtsverletzung der Klägerin zur Folge.
43Vgl. zur inzidenten Prüfung einer Satzung: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193/94 -; zur Inzidentprüfung der Hebesatzsatzung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, Rn. 27; jeweils juris.
44Die gerichtliche Inzidentkontrolle ist allerdings mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - darauf beschränkt, ob die Hebesatzsatzung formell und materiell rechtmäßig ist oder ob sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Eine Überprüfung des sogenannten Satzungsermessens der Kommune, vergleichbar der Überprüfung ermessensgeleiteter Verwaltungsakte findet dagegen nicht statt.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - und Urteil vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 -, jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. April 2013 - 5 K 3283/12 -; sämtlich juris.
46Die vom Beauftragten an Stelle des Rates der Beklagten beschlossene und von der Bürgermeisterin gemäß § 7 Abs. 4 und 5 GO NRW in Verbindung mit § 4 Bekanntmachungsverordnung ordnungsgemäß im gemeindlichen Bekanntmachungsblatt am 31. Mai 2013 bekannt gemachte Hebesatzsatzung 2013 ist formell rechtmäßig. Es liegt keine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften vor. Insbesondere ist die Satzung von dem zuständigen Organ beschlossen worden.
47Der Prüfung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften steht nicht § 7 Abs. 6 GO NRW entgegen. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes - dazu gehören u.a. Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des entscheidenden Gemeindeorgans -,
48vgl. hierzu Rehn/Cronauge/Lennep, GO für das Land NRW, 3. Auflage, Stand Juli 2013, § 7 Erl. VI., Nr. 2.,
49grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der betreffenden Satzung gerügt werden, wenn - wie hier - bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW auf die Rechtsfolgen des Satzes 1 hingewiesen wurde. Zum einen ist diese Frist vorliegend für die am 31. Mai 2013 bekanntgemachte Hebesatzsatzung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen; zum anderen entfällt die Ausschließungswirkung hinsichtlich der Rüge, es habe nicht der Rat als sachlich zuständiges Organ die Satzung beschlossen, schon gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchstabe d) GO NRW, weil dieser - vermeintliche - Verfahrensmangel mit der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 24 GO NRW mit an die Bürgermeisterin gerichtetem Schreiben vom 31. Mai 2013 förmlich gerügt worden war,
50vgl. Niederschrift über die 2. Sitzung des Beauftragten für die Stadt M. am 16. Juli 2013, abrufbar im Internet unter: www.m. .de,
51und zudem in der überwiegenden Mehrzahl der hier anhängigen Klagen gegen die Beklagte geltend gemacht wird.
52Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Hebesatzsatzung 2013 sei unwirksam, weil der vom Innenministerium bestellte Beauftragte nicht befugt gewesen sei, die Satzung zu beschließen.
53Nach § 1 Abs. 1 GrStG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz und mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Nach § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - dürfen Abgaben, also auch Steuern nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Zuständig für den Erlass der Hebesatzsatzung ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) GO NRW der Rat; diese Entscheidung ist nicht übertragbar. Die streitige Hebesatzsatzung ist zwar vom Beauftragten beschlossen worden; dieser war aber gemäß den §§ 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG, 124 GO NRW in Verbindung mit den Nummern 1. und 2.c. der Verfügung des Innenministeriums vom 7. Mai 2013 für die vorliegend allein zu prüfende Beschlussfassung über die Hebesatzsatzung an die Stelle des Rates der Gemeinde getreten.
54Die Verfügung des Innenministeriums vom 7. Mai 2013, durch die die Handlungsbefugnis des Rates zum Erlass der Hebesatzsatzung 2013 auf den Beauftragten übergeleitet wurde, ist wirksam. Die Unwirksamkeit folgt insbesondere nicht aus § 43 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift ist ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Die kommunalaufsichtliche Maßnahme der Bestellung eines Beauftragten nach § 124 GO NRW ist im Verhältnis zur Kommune als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
55Vgl. für die Beauftragtenbestellung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 M 500/03 -, juris; für die Ersatzvornahme: BVerwG, Beschluss vom 2. April 1993 - 7 B 38/93 - , juris, Rn. 2; jeweils im Hinblick auf alle repressiven Maßnahmen der Aufsichtsbehörde: Rehn/Cronauge/Lennep, a.a.O., § 119 GO, Erl. III Ziffer 5. sowie Müller, Die Rechtsprechung zur Ersatzvornahme nach nordrhein-westfälischem Kommunalrecht, NWVBl. 2012, S. 414, 418.
56Die Verfügung des Innenministeriums ist jedoch nicht nichtig. Es liegt keiner der in § 44 Abs. 2 VwVfG NRW aufgeführten Fälle der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vor.
57Die Verfügung ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Vorliegend leidet die Aufsichtsverfügung weder an einem besonders schwerwiegender Fehler noch wäre dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich.
58Besonders schwerwiegende Fehler sind nur solche, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind. Der Verstoß muss schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 A 2219/10 - , juris, Rn. 11; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs. VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 103 f. m. w. N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 44 Rn. 8 m. w. N.
60Die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG in Verbindung mit § 124 GO NRW unterstellt würde nach diesen Grundsätzen zwar zur Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Aufsichtsverfügung führen, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Die Verwaltung handelt auch dann ordnungsgemäß, wenn sie Vorschriften befolgt, deren Verfassungsgemäßheit zweifelhaft ist, denn sie ist auch an verfassungswidrige Vorschriften gebunden, solange diese nicht in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden sind. Schließlich spricht auch § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - für dieses Ergebnis. Danach bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 C 71/08 -, juris, Rn. 20; Sachs, a.a.O., § 44 Rn. 105 m.w.N.
62Darüber hinaus fehlt es jedenfalls an der Offensichtlichkeit. Der schwerwiegende Fehler als solcher und sein besonders schweres Gewicht müssen offensichtlich sein. Dabei ist nicht das Erkenntnisvermögen des Betroffenen oder das einer juristisch geschulten Person entscheidend. Vielmehr ist auf das Erkenntnisvermögen eines urteilsfähigen, unvoreingenommenen Bürgers abzustellen, also auf einen aufmerksamen und verständigen Staatsbürger als Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut ist. Dem Verwaltungsakt muss die Fehlerhaftigkeit "auf die Stirn geschrieben" sein, so dass der Durchschnittsbetrachter ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommt, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 A 2219/10 - , juris, Rn. 17 ff; Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 12.
64Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass ein Durchschnittsbetrachter die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG in Verbindung mit § 124 GO NRW als Rechtsgrundlage der Beauftragtenbestellung sicher beurteilten kann. Diese Frage erfordert vielmehr eine vertiefte rechtliche Prüfung der Zusammenhänge zwischen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie einerseits und der als notwendiges Korrelat von Verfassung wegen vorgesehenen staatlichen Rechtsaufsicht andererseits,
65vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43/09 -, juris, Rn. 22,
66deren Ergebnis zumindest als offen zu bezeichnen ist.
67Nichts anderes gilt im Hinblick auf die gerügte Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie im Kernbereich durch den Umfang der konkreten Aufgabenübertragung auf den Beauftragten. Auch insofern lässt sich ein Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche Prüfung der konkreten Aufsichtsmaßnahme aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsbetrachters nicht sicher beurteilen.
68Auch die von der Klägerin angeführte Unbestimmtheit der Aufsichtsverfügung lässt einen schwerwiegenden oder offensichtlichen Rechtsfehler im Sinne des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW nicht hervortreten. Abgesehen davon, dass im Wege einer stets gebotenen Auslegung eines Verwaltungsakts die auf den Beauftragten in Ziffer 2 d übertragenen Befugnisse unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2 a - c genannten konkreten Aufgaben als Zielvorgabe hinreichend bestimmbar sein dürften und Zweifel bezüglich des Erlasses der hier allein maßgeblichen Hebesatzsatzung 2013 nicht erkennbar sind, führten etwaige Unsicherheiten bezüglich des Umfangs des übertragenen Aufgabenbereichs allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Aufsichtsverfügung, nicht aber zu ihrer Nichtigkeit.
69Vgl. ebenso zur Frage der Nichtigkeit bei Unbestimmtheit: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs. VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 116.
70Ist die Ersetzung des Rates im Wege der kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 7. Mai 2013 danach wirksam, hat dies aber zur Folge, dass der Bürger sich so behandeln lassen muss, als hätte der Rat die Satzung erlassen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Bestellung des Beauftragten rechtmäßig war, denn die im vorliegenden Verfahren begehrte Überprüfung der Kommunalaufsichtsmaßnahme einschließlich des zugrundeliegenden Stärkungspaktgesetzes ist mit Blick auf den Rechtscharakter der Beauftragtenbestellung ausgeschlossen. Vergleichbar einer kommunalaufsichtlichen Ersatzvornahme kommt der Bestellung eines Beauftragten eine doppelte Rechtsnatur zu. Im Verhältnis zur Gemeinde, die hierdurch in ihrer bundes- und landesrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 78 Abs. 1, 2 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen - LV) betroffen ist, handelt es sich bei der Bestellungsverfügung des Innenministeriums vom 7. Mai 2013 um einen belastenden Verwaltungsakt, der von der Gemeinde im Wege der Anfechtungsklage angegriffen und so einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit zugeführt werden kann.
71Vgl. für die Beauftragtenbestellung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2003 - 2 M 500/03 -, juris; für die Ersatzvornahme: BVerwG, Beschluss vom 2. April 1993 - 7 B 38/93 - , juris, Rn. 2; vgl. auch zur kommunalaufsichtlichen Anordnung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2011 - 1 C 10216/11 -, juris sowie VG Dresden, Urteil vom 22. März 2006 - 5 K 2467/03 -, juris; jeweils im Hinblick auf alle repressiven Maßnahmen der Aufsichtsbehörde: Rehn/Cronauge/Lennep, a.a.O., § 119 GO, Anm. III Ziffer 5. sowie Müller, Die Rechtsprechung zur Ersatzvornahme nach nordrhein-westfälischem Kommunalrecht, NWVBl. 2012, S. 414, 418.
72Vorliegend hat die beklagte Kommune diesen Weg jedoch nicht beschritten. Sie hat weder die auf § 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG gestützte, nunmehr bestandskräftige Bestellung des Beauftragten noch den auf § 10 Abs. 1 StärkPaktG gestützten, ihre pflichtige Teilnahme an der Konsolidierungshilfe feststellenden Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. Dezember 2011, der die Anwendbarkeit des StärkPaktG eröffnet, angegriffen.
73Im Verhältnis zum Bürger stellt sich die Bestellung des Beauftragten für - bestimmte - Aufgaben des Rates dagegen als innerorganisatorische Maßnahme dar, die keine Außenwirkung entfaltet. Denn nach § 124 Satz 2 GO NRW hat der Beauftragte die Stellung eines Organs der Gemeinde, hier des Gemeinderates. Es bleibt also bei der Zuständigkeit des Organs Gemeinderat, an dessen Stelle - für bestimmte Aufgaben und für einen begrenzten Zeitraum - der Beauftragte handelt. Die kommunalaufsichtliche Bestellung eines Beauftragten verschiebt nur im Innenverhältnis der juristischen Person Gemeinde die Handlungsbefugnisse. Der Beauftragte, der für Aufgaben des Rates bestellt wird, hat - im Umfang seiner Bestellung, hier u.a. für die Beschlussfassung über die Hebesatzsatzung - die Stellung des Organs Gemeinderat. Im Außenverhältnis bleibt es deshalb bei der Zuständigkeit des Gemeinderates, der durch den Beauftragten handelt.
74Vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Urteil vom 12. August 2003 - 4 K 1737/02 -, juris, laut telefonischer Auskunft des VG Sigmaringen rechtskräftig seit 28. Oktober 2003; im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1991 - 2 A 2058/89 -, juris; noch offengelassen von OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1989 - 4 A 505/86 -, NWVBL 1990, S. 87.
75Schließlich folgt aus der Doppelnatur der kommunalaufsichtlichen Beauftragtenbestellung auch, dass die Klägerin mangels Betroffenheit in eigenen Rechten mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die die Frage betreffen, ob das Einschreiten der Aufsichtsbehörde rechtmäßig war.
76Vgl.: So im Ergebnis: OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1991 - 2 A 2058/89 -, juris; offengelassen von OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1989 - 4 A 505/86 -, NWVBL 1990, S. 87.
77Bei - unterstellter - Rechtswidrigkeit des Einschreitens der Aufsichtsbehörde und damit der Bestellung des Beauftragten läge im Hinblick auf die Hebesatzsatzung allenfalls ein Verfahrensfehler vor. Verfahrensvorschriften sind zwar in der Regel auch im Interesse der von einer Verwaltungshandlung betroffenen Bürger geschaffen, weil sie im Allgemeinen dazu dienen, die Geltendmachung von Rechten und Pflichten in eine bestimmte Ordnung zu bringen, ihre Durchsetzung in angemessener Zeit und mit richtigem Ergebnis zu gewährleisten und damit die Verwirklichung des materiellen Rechts zu ermöglichen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1978 - II C 6.75 -, juris, Rn. 24 m.w.N.
79Dies setzt aber voraus, dass die einschlägigen Verfahrensvorschriften nach ihrem Zweck einen typischen Bezug zum Schutz der materiell-rechtlichen Position des Klägers haben. Nur insoweit löst die Verletzung von Verfahrensrechten auch den in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus.
80Vgl. Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig/Herzog, Stand: Mai 2013, Art. 19 Abs. 4, Rn. 157.
81Insbesondere Verfahrensvorschriften, die die Mitwirkung anderer Körperschaften, Behörden oder Stellen betreffen, bedürfen der Überprüfung, ob sie - zumindest auch - dem Interesse der Bürger dienen und diesen Verfahrensrechte einräumen.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1978 - II C 6.75 -, juris, Rn. 24, wonach das erforderliche Einvernehmen der an einer Umbildung beteiligten Körperschaften nicht - auch - dem Schutz der zu übernehmenden Beamten dient.
83Nach diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin auf eine - möglicherweise - rechtswidrige Bestellung des Beauftragten nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StärkPaktG in Verbindung mit § 124 GO NRW und einen daraus folgenden Verfahrensverstoß beim Beschluss der Hebesatzsatzung nicht berufen, weil sie insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann.
84Kommunalaufsichtliche Maßnahmen nach den Vorschriften der §§ 119 ff. GO NRW dienen ausschließlich dem Zweck, die Ausübung des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen im Rahmen der Gesetze, vorliegend im Rahmen der haushaltsrechtlichen Grundsätze, staatlicherseits sicherzustellen. Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden ist ein notwendiges Korrelat ihrer Selbstverwaltung und soll gewährleisten, dass die Kommunen ihre Selbstverwaltungsbefugnisse im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausüben.
85Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 7 B 149/91 -, juris, Rn. 5; Thüringer OVG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 3 EO 80/14 -, juris, Rn. 20.
86Aufsichtsmaßnahmen betreffen damit grundsätzlich nur die Gemeinde in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht und dienen dabei ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem gesetzmäßigen Verhalten der Gemeinde. Der Bürger hat weder einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über aufsichtsrechtliche Maßnahmen noch kann er grundsätzlich die kommunalaufsichtliche Maßnahme angreifen.
87Vgl. OVG NRW, Entscheidung vom 23. Januar 1963 - III A 355/57 -, OVGE MüLü 18, 227; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand Dezember 2013, § 119 GO, Erl. 8; Kallerhoff, Das kommunalaufsichtliche Beanstandungs- und Aufhebungsrecht in der Rechtsprechung des OVG NW, NWVBl 1996, S.53, 57 m.w.N.
88Eine eigene Rechtsverletzung der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass der Beauftragte an Stelle des von den Bürgern gewählten und damit demokratisch legitimierten Gemeinderates entschieden hat. Dies begründet keine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes. Die demokratische Legitimation des Gemeinderates ändert nichts an seiner Stellung als Verwaltungsorgan, das der staatlichen Aufsicht unterliegt. Der Grundsatz der Gewaltenteilung greift im nordrhein-westfälischen Gemeindeverfassungsrecht nicht, denn die Aufgaben der Gemeinden liegen ausschließlich auf dem Gebiet der Verwaltung. Mit der Bestellung des Beauftragten ist lediglich die Handlungsbefugnis zum Erlass der Hebesatzsatzung innerhalb der Exekutive übergegangen.
89Vgl. zur Stellung des Gemeinderats: Rehn/Cronauge/Lennep, a.a.O., § 40 GO Erl. I m.w.N.
90Die Klägerin kann mithin gegenüber der streitigen Hebesatzsatzung nur die Einwendungen erheben, die sie auch erheben könnte, wenn der Rat der beklagten Kommune den Satzungsbeschluss gefasst hätte.
91Davon ausgehend erweist sich die Erhöhung des Hebesatzes als rechtsfehlerfrei. Wie bereits ausgeführt beschränkt sich nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung,
92vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris, m.w.N.,
93mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgaberegelungen auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht und umfasst nicht die Überprüfung nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte. Daraus folgt, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - und Beschluss vom 16. Juli 2013 -14 A 464/13 -, juris, m.w.N.
95Mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Steuerhoheit, die als Bestandteil der kommunalen Finanzhoheit eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, steht den Kommunen ein weiter Entschließungsspielraum zu, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet. Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinden ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanzieren, obliegt es den Kommunen - grundsätzlich durch ihren Rat, der hier insoweit vom Beauftragten ersetzt wird -, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Es handelt sich primär um politische Entscheidungen, die nur begrenzt der richterlichen Kontrolle unterliegen.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 2761/12 -, juris; Nöcker, JurisPR-SteuerR 8/2014 Anm. 6.
97Nach Maßgabe dieses Prüfungsrahmens steht die streitgegenständliche Hebesatzanhebung auch materiellrechtlich im Einklang mit höherrangigem Recht.
98Zunächst bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Hebesatz für die Grundsteuer rückwirkend zum 1. Januar 2013 angehoben wurde. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG. Danach ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Die Norm ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
99vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1999 - 14 A 4793/99 -, juris,
100und die Beklagte hat die zeitlichen Vorgaben mit dem Beschluss des Beauftragten an Stelle des Rates sowie der Bekanntmachung der Satzung am 23. Mai 2013 erfüllt.
101Weiter ist kein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 GO NRW oder § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erkennbar. § 77 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden in diesem Sinne Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt.
102Das in diesen Vorschriften normierte Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten zwingt die Kommune angesichts des dargelegten Spielraums des Satzungsgebers bei der Festsetzung der Hebesätze und des daraus folgenden eingeschränkten Umfangs der gerichtlichen Kontrolle aber nicht zur Ausschöpfung sonstiger Einnahmequellen. Die dem Haushaltsrecht zuzuordnenden Vorschriften binden die Gemeinden nur insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen. Im Übrigen steht es im - gerichtlich nicht überprüfbaren - Ermessen der Gemeinden, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs Steuerquellen heranziehen wollen.
10338
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13 -, juris.
105Nach sämtlichen zur Verfügung stehenden Haushaltsdaten, insbesondere dem vom Beauftragten beschlossenen Haushaltssanierungsplan standen der beklagten Kommune keine ausreichenden sonstigen Mittel zur Finanzierung ihrer Ausgaben zur Verfügung. Insbesondere hatte der Rat der beklagten Kommune bereits selbst am 26. Juni 2012 einen - nicht genehmigungsfähigen - Haushaltssanierungsplan beschlossen, der mangels Alternativen ebenfalls einen Grundsteuerhebesatz von 600 % vorsah.
106Auch ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW (Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung) liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde den Haushalt wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Die sich daraus ergebende Grenze für gemeindliche Ausgaben ist erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt.
107Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 14 A 1466/13 und 14 A 366/13 -, juris.
108Derartiges ist hier nicht ansatzweise festzustellen. Im Gegenteil dient die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes gerade der Erzielung von Einnahmen mit dem Fernziel der Haushaltssanierung innerhalb des vom StärkPaktG vorgegebenen Zeitrahmens. Angesichts der Haushaltssituation der Beklagten, die seit Jahren weder über einen genehmigten Haushalt noch über ein Haushaltssicherungskonzept verfügt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte u.a. über die Grundsteuer versucht, ihr Haushaltsdefizit auszugleichen und das gesetzlich vorgeschriebene Ziel eines ausgeglichenen Haushalts zu erreichen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Die Beklagte kommt damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, sich nicht weiter zu verschulden (§ 75 Abs. 7 GO NRW). Die Grundsteuererhöhung ist zur Erfüllung dieser Rechtspflichten geeignet und erforderlich und dient erkennbar nicht der Kapitalbildung.
109Unerheblich ist insoweit, ob der Haushaltsausgleich im angestrebten Zeitrahmen tatsächlich erreicht wird, denn dies ist nicht der unmittelbare Zweck der Erhebung von Grundsteuern. Anders als Gebühren sind Steuern nicht an die Ausgabenansätze gebunden, sondern dienen allgemein der Erzielung von Einnahmen. Dass die Grundsteuererhöhung der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Beklagten dient, steht außer Frage. Auch liegt auf der Hand, dass die Grundsteuererhöhung lediglich einen Teilschritt in Richtung auf das Fernziel der Haushaltssanierung darstellen kann und als solcher zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist. Soweit die Klägerin einwendet, die Hebesatzerhöhung sei kein geeignetes Mittel, um die angestrebte Haushaltssanierung zu verwirklichen, weil hierdurch die Standortattraktivität der Beklagten vermindert und eine Abwanderung der Einwohner bewirkt werde, mit der Folge, dass die Einnahmen aus der Steuererhöhung auf lange Sicht stagnierten oder gar sänken, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Annahme der Klägerin beruht allein auf vagen Vermutungen, deren tatsächliche Grundlagen als unzureichend zu bezeichnen sind. Die prognostischen Grundlagen für die befürchtete Verminderung der Standortattraktivität sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Höhe des Grundsteuerhebesatzes regelmäßig nicht der zentrale Grund für die Entscheidung ist, in welcher Gemeinde Personen ihre Wohnung nehmen. Soweit die Klägerin die Eignung der Steuererhebung zur Haushaltssanierung ferner mit dem Verweis auf andere - eigentliche - Ursachen der Haushaltsnotlage der Beklagten in Zweifel zieht, nämlich die aus ihrer Sicht unzureichende Finanzausstattung kleiner Flächengemeinde durch das Land, verfängt diese Argumentation ebenfalls nicht. Denn auch negative Auswirkungen einer möglicherweise unzureichenden Finanzausstattung bestimmter Kommunen durch das Land können die Eignung der Erhebung von Grundsteuern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs nicht ernsthaft in Frage stellen. Vermeintliche Defizite in der kommunalen Finanzausstattung sind vielmehr von den Gemeinden mit den jeweils gegebenen Rechtsmitteln insbesondere gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze geltend zu machen, wie dies auch von der Beklagten getan wird.
110Die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Gemäß Art. 106 Abs. 6 GG ist die Festsetzung der Hebesätze den Gemeinden übertragen.
111Diese können nach ihrem individuellen Finanzbedarf die Hebesätze festlegen und haben bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum. Schwankungen der Höhe der Hebesätze in den einzelnen Kommunen sind deshalb systemimmanent.
112Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 5 K 1137/12 -, juris, Rn. 74 ff.
113Ein Anspruch auf Gleichbehandlung durch unterschiedliche Gemeinden verbietet sich aus diesem Grunde per se.
114Der beschlossene Hebesatz von 600 % hat auch keine erdrosselnde Wirkung und verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 1 GG folgende Gebot der sozialen Steuerpolitik.
115Eine erdrosselnde Wirkung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im Regelfall und nicht nur ausnahmsweise die Steuer nicht mehr aufbringen kann und die Steuer damit im Hinblick auf das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum konfiskatorische Wirkung hat.
116Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde. Vielmehr kann auch nach der deutlichen Erhöhung des Hebesatzes auf 600 % sowohl bei ausschließlich selbst genutzten als auch bei vermieteten Objekten die Grundsteuer aus den Grundstückserträgen erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW,
117vgl. Beschluss vom 16. Juli 2013 - 14 A 464/13, juris,
118selbst für einen Hebesatz von 825 % angenommen. Dass die absolute Höhe der jährlichen Grundsteuern trotz eines hohen Hebesatzes im Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Steuerobjekt grundsätzlich als gering einzustufen ist, hängt letztlich damit zusammen, dass nach wie vor der Einheitswert, der der Berechnung der Grundsteuer zugrunde gelegt wird, auf dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 basiert, der im Regelfall weit hinter dem Objektwert zurück bleibt.
119Im Falle der Klägerin beträgt die monatliche Erhöhung 8,92 €, die Gesamtbelastung pro Monat beläuft sich auf 35,69 €. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass dieser Belastung - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung - im Regelfall keine erdrosselnde Wirkung zukommt.
120Soweit im Einzelfall die wirtschaftliche Situation eines Abgabepflichtigen sich so darstellt, dass die Erhebung der Grundsteuer zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, ist diesem Umstand im Wege einer Billigkeitsregelung Rechnung zu tragen.
121Eine Begrenzung der Grundsteuer der Höhe nach ergibt sich auch nicht aus dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG), das verlangt, Einkommen soweit steuerfrei zu belassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.
122Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, juris, Rn. 53.
123Wie oben ausgeführt kommt es bei der Grundsteuer als Objektsteuer gerade nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen an; das Steuerobjekt selbst (bei der Gewerbesteuer: der Gewerbebetrieb; bei der Grundsteuer: der Grundbesitz) soll ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst werden.
124Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober1977 - 1 BvR 15/75 -, juris ,Rn. 27.
125Die persönliche Leistungsfähigkeit ist ausschließlich im Rahmen einer Billigkeitsregelung berücksichtigungsfähig.
126Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vor. Es besteht kein Anlass, von einer willkürlichen und ohne jeden vernünftigen Sachgrund durchgeführten Hebesatzerhöhung auszugehen. Grundlage des vom Rat beschlossenen - nicht genehmigungsfähigen - Haushaltssanierungsplans sowie des vom Beauftragten beschlossenen und von der Bezirksregierung genehmigten Haushaltssanierungsplans waren Entwürfe der Verwaltung der beklagten Kommune, die diese zunächst in Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfanstalt und dann in enger Abstimmung mit der Kommunalaufsicht unter Einbeziehung aller möglichen Sparpotentiale im Haushalt der Kommune erarbeitet hatte. Alle Varianten sahen eine Erhöhung des Hebesatzes auf die vom Beauftragten dann beschlossenen 600 % vor. Auch der nach der Beschlussfassung vom Beauftragten bestellte externe Gutachter Herr I1. , der explizit zur Untersuchung des Haushalts der Stadt auf mögliche weitere Sparpotentiale eingesetzt wurde, bestätigte die Notwendigkeit der Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in dem hier streitigen Umfang, weil die Kommune über keine anderen Möglichkeiten verfügte, das vorhandene Haushaltsdefizit zumindest zu reduzieren und insbesondere die Pflichten aus dem StärkPakt zu erfüllen, was wiederum Voraussetzung für weitere Zuwendungen aus dem StärkPaktG an die Kommune war. Es gibt damit keinerlei Anhaltspunkte für eine willkürliche Festsetzung des Hebesatzes.
127Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 2009 - 1 K 1301/09 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 - 2 K 320/09 - wird geändert. Die Verfügung des Landratsamts Ortenaukreis vom 4. Dezember 2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. Februar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AA, B, BE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 – 2 K 320/09 - zurückgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.