Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2006 - NC 9 S 3/06

bei uns veröffentlicht am31.03.2006

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2005 - NC 6 K 361/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht in der mit einstweiligen Anordnung für das Wintersemester 2005/2006 auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von zwei Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die hinter der ausstattungsbezogenen Kapazität (§ 19 Abs. 1 KapVO VII) zurückbleibende personelle Kapazität dies erlaube. Ein zum WS 2005/2006 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu vergebender Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin steht nicht zu Verfügung. Zwar beträgt die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin im Studienjahr 2005/2006 nicht 51, sondern 52 (1.), dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der für das Wintersemester 2005/2006 festgesetzten Zulassungszahl von 26 (2.).
1. Schon nach seinen mit der Beschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen (fiktive Fortführung von 5 SWS an Stelle von 4 SWS in der Abteilung III wegen des Tausches einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle) und den eigenen Einlassungen der Antragsgegnerin (Reduzierung des geltend gemachten Dienstleistungsexports für den Studiengang Medizin von 0,75 SWS auf 0,6133 SWS) ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 [GBl. S. 275]) zwar zutreffend davon aus, dass die für das Studienjahr 2005/2006 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 (ZulassungszahlenVO 2005/2006 - ZZVO 2005/2006) vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das 1. Fachsemester von 51 auf 52 zu erhöhen ist. Denn dann ergibt sich nach den insoweit nicht angegriffenen Berechnungen des Verwaltungsgerichts ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit in Höhe von 148,3990 SWS minus 0,6133 SWS = 147,7857 SWS. Nach Verdoppelung dieses bereinigten Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 48,4757 Studienplätzen, was nach einer Korrektur mit dem von der Antragsgegnerin selbst angewandten und von ihr auch letztlich im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten Schwundfaktor von 0,9374 bzw. 0,9376 zu einer Zulassungszahl von 51,7xxx und mithin gerundet zu 52 Studienplätzen im Studienjahr 2005/2006 führt.
An der sich danach ergebenden jährlichen Aufnahmekapazität von 52 Studienplätzen ändert sich aber selbst dann nichts, wenn man - wie das Verwaltungsgericht - den von der Antragsgegnerin an Stelle des in der Kapazitätsberechnung noch enthaltenen Dienstleistungsexports von 0,75 SWS in die Lehreinheit „Klinische Medizin“ nunmehr geltend gemachten Dienstleistungsexport in die Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ vollständig nicht anerkennt. In diesem Fall würde sich nach der dann anzustellenden Berechnung (148,3990 x 2 = 296,798 : 6,0973 = 48,6769 : 0,9374) 51,9276 als jährliche Zulassungszahl und mithin gerundet ebenfalls 52 Studienplätze ergeben. Dieser nur noch geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,6133 SWS erweist sich danach - isoliert betrachtet - für die Lehreinheit „Zahnmedizin“ als kapazitätsunschädlich, während er im Studiengang Medizin wegen eines erforderlichen geringeren, von der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“ zu erbringenden Curricularanteils (CA p ) des Studiengangs Medizin an seinem Curricularnormwert (vgl. Abs. 1 Satz 2 der Anlage I zur KapVO VII) durchaus zu einer Erhöhung der Zulassungszahl für das 1. Fachsemester führen könnte. Eines näheren Eingehens auf die Berechtigung dieses geltend gemachten Dienstleistungsexports bedürfte es danach nur dann, wenn noch andere Fehler in der der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin festzustellen wären. Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Die Antragsgegnerin rügt vielmehr mit Recht, dass die vom Verwaltungsgericht noch vorgenommene Korrektur der Schwundberechnung der Antragsgegnerin unberechtigt ist.
Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist die nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO VII berechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänger an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote) und hierdurch das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Eine solche Erhöhung ist hier nicht geboten. Der Zuschlag einer Schwundquote ist vielmehr bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, da sich der Normgeber in § 3 ZZVO 2005/2006 in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 3 ZZVO 2005/2006 für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin dafür entschieden hat, einen etwa auftretenden Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester voll auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllungsverpflichtung, wie sie in § 3 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris). Das Verwaltungsgerichts ist auch zunächst im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin bisher dieser Auffüllungsverpflichtung - wegen ausreichender Nachfrage nach solchen Studienplätzen - nachgekommen ist und weiterhin nachkommen wird. Diese im Eilverfahren getätigte Annahme entspricht ebenfalls grundsätzlich der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -, vom 19.02.1990 - NC 9 S 97/89 - und vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Die Erhöhung um einen Schwundzuschlag kann daher nur dann geboten sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist, weil aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung in den Grenzen des § 3 ZZVO ganz oder teilweise nicht zu erwarten sein dürfte (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, a.a.O.). Dies ist nach vorläufiger Prüfung nicht der Fall. Insbesondere ist bei angenommener Erfüllung der Auffüllungsverpflichtung unerheblich, ob die gleichwohl von der Antragsgegnerin für die Festsetzung der Zulassungszahl vorgenommene Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten so genannten „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren sei, enthält. Die Antragsgegnerin weist mit Recht darauf hin, dass die Höhe der vorrangigen Auffüllungsverpflichtung nach § 3 ZZVO sich aus einer Zulassungszahl zu ergeben hat, die den Schwund in welcher Höhe auch immer gerade nicht berücksichtigt. Denn wird - wie hier ab dem WS 2002/2003 - die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester unter Berücksichtigung eines Schwundausgleiches höher festgesetzt, als es die personelle Kapazität der Lehreinheit an sich zulässt, führt eine gleichwohl durchgängig vorgenommene Auffüllung in höheren Fachsemestern insgesamt zu einer Überlast des Lehrpersonals, ungeachtet dessen, ob nur auf eine (fiktive) Zulassungszahl ohne Schwundkorrektur oder gar auf die unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors festgesetzte Zulassungszahl aufgefüllt wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Antragsgegnerin einen etwaigen Schwund in höheren Fachsemestern bis zur vollen tatsächlichen Kapazität auffüllen muss, selbst wenn diese aus anderen als schwundbedingten Gründen höher liegen sollte als in § 3 ZZVO 2005/2006 (sowie entsprechenden Nachfolgevorschriften) festgesetzt. Käme sie dieser Rechtspflicht nicht nach, so könnten abgewiesene Bewerber für solche höheren Fachsemester gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Keinesfalls aber käme ein solcher Umstand abgewiesenen Bewerbern für das erste Fachsemester zugute. Das könnte erst dann angenommen werden, wenn trotz der Regelung in § 3 ZZVO Ausbildungskapazitäten deshalb frei bleiben würden, weil sie von Bewerbern für höhere Fachsemester nicht nachgefragt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -). Dass aber die Zahl etwa von Studienortwechslern nach Ulm regelmäßig hinter der Zahl der in höheren Fachsemestern freigewordenen Studienplätze zukünftig zurückbliebe, ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Es ist dem Senat nach den sonstigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den weiteren Angaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den diesbezüglichen anhaltenden Bewerberdruck derzeit auch nicht ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin seit dem Studienjahr 2002/2003 trotz ihrer - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - erfüllten Auffüllungsverpflichtung auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts eine Schwundkorrektur vornimmt (vgl. dazu etwa Beschluss des Senats vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und eine solche (Schwundausgleichsfaktor 0,9374) auch bei der Festsetzung der Zulassungszahl für das Studienjahr 2005/2006 zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen zeigt schließlich augenfällig die Entwicklung seit der (schwundbereinigt um Faktor 0,8790) Erhöhung der Zulassungszahlen zum WS 2003/2004 auf 55 (28/27) durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2003/2004 vom 30.09.2003 (GBL. S. 663), wonach die Antragsgegnerin neben einer weit überobligatorischen Auffüllung der Anfangssemester fortschreitend dazu übergegangen ist, auch die höheren Fachsemester über die neuen Auffüllgrenzen von an sich jeweils 24 (personelle Kapazität ohne Schwundausgleich) hinaus aufzufüllen. Diese Kombination von Berücksichtigung einer Schwundausgleichsquote und Auffüllung höherer Semester bis auf die deshalb schon erhöhte Zulassungszahl für das erste Fachsemester führt seit dem SS 2003 zu einer sich ständig erhöhenden Gesamtzahl an Studierenden im Semester, zuletzt 248 im WS 2004/2005, also zu diesem Zeitpunkt schon 8 mehr als nach § 3 ZZVO 2004/2005 insgesamt (24x10) vorgesehen.
Im Übrigen ist nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Senats ein etwaiger Schwundausgleich unter Beachtung bestimmter Besonderheiten nach dem so genannten „Hamburger Modell“ vorzunehmen, dessen Anwendung das Wissenschaftsministerium den Hochschulen in Baden-Württemberg empfohlen hat (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/ SV). Der Errechnung des Schwundfaktors nach dem „Hamburger Verfahren“ liegen folgende Modellannahmen zugrunde: 1. Der Student fragt das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nach, 2. Die Lehrmengen sind beliebig teilbar und 3. Die Lehrmengen sind innerhalb des Studiengangs beliebig umverteilbar (insbesondere vom Haupt- ins Grundstudium). Nach diesem Modell wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden ermittelt, indem aus dem Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum nach einer bestimmten Rechenmethode der Durchschnittswert gebildet wird. Bei einer - wie hier - semestralen Studienorganisation wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren (vier Semestern) zugrunde gelegt, bei einer Studienorganisation nach Studienjahren ein solcher von drei Jahren (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I - 635.33/94/SV S. 1 und 2 und dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184 und vom 16.10.1996 - NC 9 S 36/95 -). Als zu beachtende Besonderheit kann dabei zwar auch eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl zu berücksichtigen sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.01.1989, a.a.O. und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920). Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Beschluss mit dem von ihm entwickelten Modell in mehrfacher Weise gleichwohl nicht, indem er unter Bildung eines (gewichteten) Mittelwerts aus zwei unterschiedlich langen Betrachtungszeiträumen (SS 2000 bis SS 2003 und WS 2003/ 2004 bis WS 2004/2005) den Übergang des SS 2003 auf das WS 2003/2004 völlig ausblendet (vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.1989, a.a.O.). Zudem wohnt jeder Schwundquotenbildung eine auch mit Rechengenauigkeit nicht zu überspielende Fiktion insofern inne, als sie einen im Verlauf des Studiums geringer werdenden Ausbildungsaufwand mit einem überhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert. Dafür, dass Studenten studienplanmäßig für die letzten Fachsemester vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht mehr besuchen, weil sie das Studium abgebrochen haben, sollen mehr Studenten als sonst in den Anfängerveranstaltungen unterrichtet werden. Die Idee des Schwundausgleichs beruht also auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre. Erst diese Fiktion ermöglicht es, in einen Rechenvorgang einzutreten, der angibt, wie viele Studenten mehr zuzulassen sind, weil andere Studenten ihr Studium nicht beenden. Der Unterschied zwischen gewichtet und linear errechnetem Schwund tritt gegenüber diesen die Schwundermittlung prägenden Fiktionen zurück. Er besteht allein darin, dass die Methode, den Schwund gewichtet zu errechnen, die Entlastung des Lehrpersonals nach einem anderen Maßstab bestimmt als die ungewichtete Berechnung. Der schwundbedingte Studienplatzgewinn wird danach bemessen, welche Lehrmengen durch einen vorzeitigen Studienabbruch an der Lehreinheit eingespart werden. Das ändert aber nichts daran, dass sowohl die der Schwundberechnung zugrunde gelegte Entwicklung des Studentenbestands als auch die Austauschbarkeit aller Lehrleistungen in der Schwundberechnung Fiktionen sind, die durch eine "genauere" Berechnung nicht aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies zeigt sich auch augenscheinlich an der vom Verwaltungsgericht - neben den gegenüber dem so genannten „Hamburger Modell“ ausgeweiteten und verfeinerten Rechenschritten - nach seinem freiem Ermessen vorgenommenen Gewichtung der von ihm gewählten Betrachtungszeiträume (70% zu 30% ). Bei einer mindestens gleichmäßigen Gewichtung des Schwundverhaltens vor und nach der Erhöhung der Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2003/2004 - was bei der auf die Entwicklung in der Zukunft gerichteten Prognose und einem hier maßgebenden Betrachtungszeitraum von lediglich 4 zurückliegenden Semestern weit eher angezeigt ist - ergäbe sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9494 (<0,0871 + 1,0918> : 2), der sogar etwas kapazitätsungünstiger wäre als der von der Antragsgegnerin angewendete Faktor von 0,9374. Letztlich kann all dies auf sich beruhen. Denn zu mehr als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Antragsgegnerin nach Vorstehendem jedenfalls nicht verpflichtet.
Die über eine jährliche Zulassungszahl von 52 hinausgehende Berechnung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch Beschluss des Senats vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -).
2. Erweist sich danach die in der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 angenommene jährliche Zulassungszahl von 51 zwar insoweit als unzutreffend, als sie mit 52 anzunehmen ist, ist die für das Wintersemester 2005/2006 verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl von 26 gleichwohl nicht zu beanstanden.
Die Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 folgt bei - wie hier - mehreren Vergabeterminen eines Studienjahres nach wie vor dem Prinzip der semestralen Festsetzung von Zulassungszahlen. Nach § 1 ZZVO 2005/2006 werden - wie hier für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin - Zulassungszahlen für bestimmte Studiengänge bei bestimmten Universitäten für das Wintersemester und für das Sommersemester getrennt festgesetzt. Dementsprechend weist die Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2005/2006 insoweit gesonderte Zulassungszahlen für das erste Fachsemester im WS 2005/2006 (hier 26) und im SS 2006 (hier 25) aus. Dass dem eine auf ein Studienjahr bezogene Kapazitätsermittlung zugrunde liegt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 StV; § 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII), deren Ergebnis in der Anlage 1 zu §§ 1 bis 3 ZZVO ebenfalls mitgeteilt wird, ändert am Prinzip der semestralen Festsetzung nichts (vgl. Urteile des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, ESVGH 50, 32 und vom 03.12.1984 - NC 9 S 1586/83 -, KMK-HSchR 1985, 688). Das Prinzip der semestralen Zulassungszahlen gilt dabei nicht nur für die festgesetzten Zulassungszahlen, sondern auch für die Zulassung weiterer Studienbewerber außerhalb der festgesetzten Kapazität, wenn eine gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hier vom semestralen Prinzip abgewichen und stattdessen grundsätzlich ein Prinzip der jährlichen Zulassung gelten sollte. Andernfalls würde unvertretbar in den Ausbildungsplan der Universität eingegriffen, der semesterweise fortschreitet und in jedem Fachsemester nur mit zuvor bestimmten - und im Wesentlichen gleich bleibenden - Studentenzahlen zu rechnen braucht (vgl. Beschluss des Senats vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 48.89 -, NVwZ-RR 1991, 362). Der Zusammenhang der semestralen Festsetzung mit dem tatsächlich vorhandenen Lehrangebot zeigt sich im Übrigen an der auch insoweit vorzunehmenden Kapazitätsberechnung selbst, nach der das tatsächlich vorhandene (bereinigte) Lehrangebot für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studienjahr rechnerisch verdoppelt wird und dann erst durch den Curricularanteil der Lehreinheit dividiert wird (vgl. die Formel in Nr. I.2. Abs. 5 der Anlage 1 zu § 6 KapVO VII).
Auch wenn das Prinzip der semestralen Festsetzung der Zulassungszahlen nichts an der zentralen Maßgeblichkeit der Jahresaufnahmekapazität und ihrer erschöpfenden Nutzung ändert, hat danach die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII vorgeschriebene Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine - entsprechend der vom Verordnungsgeber der ZulassungszahlenVO auch ständig so gehandhabten Aufteilungspraxis - möglichst gleichmäßig zu erfolgen. Dies gilt nach Vorstehendem auch bei einer gerichtlichen von der ZulassungszahlenVO abweichenden Feststellung. Nur wenn sich erst zum letzten Vergabetermin eine bisher ungenutzte (Jahres-) Restkapazität gerichtlich feststellen lässt, kann mit Blick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot eine unterschiedlich hohe Annahme der Zulassungszahlen gerechtfertigt und auch geboten sein, solange die bis zur vollen Ausschöpfung der Jahresaufnahmekapazität ermittelte Semesteraufnahmequote nicht unverhältnismäßig von der vorangegangenen Aufnahmequote abweicht und infolgedessen ein die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs gefährdende Ungleichgewicht der Semesteraufnahmequoten nicht zu besorgen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 44 = NVwZ-RR 1990, 349; Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 35 = NVwZ-RR 1989, 184). Die im vorliegenden Fall bereits zum ersten Vergabetermin festgestellte Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 52 Studienplätze führt danach erst im Sommersemester 2006 zur Erhöhung der Zulassungszahl für das Sommersemester 2006 von 25 auf 26, wodurch mit den Semesteraufnahmequoten von jeweils 26 im WS 2005/2006 und im SS 2006 die tatsächliche Jahresaufnahmekapazität von 52 im Studienjahr 2005/2006 erschöpft ist.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2006 - NC 9 S 3/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. März 2006 - NC 9 S 3/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 29. Nov. 2005 - NC 6 K 361/05

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe dieses Beschlusstenors, ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller / die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1 - 2 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 2 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller / die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, bei der Antragsgegnerin.
Er / sie stellte jedenfalls vor dem 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 - ZZVO 2005/2006 - vom 28.06.2005 (GBl. S. 492) sind 51 Studienplätze für das Studienjahr 2004/05 festgesetzt, 26 Anfängerplätze im Wintersemester 2005/06 und 25 Plätze im Sommersemester 2006. Dem liegt die an das Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell (Stand: 16.11.2005) auch 26 Studienplätze vergeben.
Die Antragsgegnerin errechnete dabei aus der Zahl der 33 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie in den Vorjahren - ein Gesamtlehrdeputat von 211 Semesterwochenstunden und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde (57 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 3
6
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
Im Vergleich zum Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2004/2005 ist in dieser Abteilung eine zusätzliche BAT-Zeitstelle (+ 4 SWS) ausgewiesen.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (55 SWS)
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
C 1 1 4 -
4
A 13 - A 15 2 9 -
18
BAT IIa/Ib (Z) 6 4 -
24
10 
In dieser Abteilung hat die Antragsgegnerin eine C 1 - Stelle (+ 4 SWS) neu in die Kapazitätsberechnung eingestellt, zugleich aber 2 BAT-Zeitstellen (- 8 SWS) gestrichen.
11 
Abt. III: Poliklinik für Zahnärztl. Chirurgie (Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie) (55 SWS)
12 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 2*
7
C 3 1 9 -
9
C 2 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -*
9
BAT II a/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
fiktiv fortgeführt (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003, NC 9 S 57/02 u.a.
4
13 
Hier hat die Antragsgegnerin offenkundig (eine Erläuterung hat sie insoweit nicht gegeben) die C 3 - Stelle sowie die BAT-Dauerstelle der Sektion plastische und rekonstruktive Gesichts- und Kieferchirurgie, die nicht mehr gesondert im Kapazitätsbericht auftaucht, aufgenommen und auch eine - im Vorjahr in der Stellenausstattungsübersicht fehlende - A 14 - Stelle wieder ausgewiesen (+/- 0). Richtigerweise muss sich die Deputatsreduzierung (*) auch auf diese Stelle, und nicht auf die C 4 - Professur beziehen.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (35 SWS)
15 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
C 4 1 9 -
9
A 13 - A 15 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
BAT IIa/Ib (Z) 2 4 -
8
16 
Sektion Orale Biologie (9 SWS)
17 
Stellengruppe Stellenanzahl Lehrdeputat Deputatsverminderung Summe
BAT IIa/Ib (D) 1 9 -
9
18 
Die Stellenverschiebungen bzw. -umstrukturierungen sind nach Angaben der Antragsgegnerin schon in früherer Zeit erfolgt, jedoch nunmehr erstmals im Kapazitätsbericht berücksichtigt.
19 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H. wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 3 SWS. Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G. für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS. Die Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde führt dazu aus, Frau Dr. G. sei zum 01.10.2004 als Funktionsoberärztin in der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie mit der Verantwortung für die dort integrierte Röntgeneinrichtung betraut worden. Als einzige besitze sie die erforderliche Berechtigung nach der Röntgenverordnung. Ohne eine Lehrdeputatsminderung sei eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht mehr gewährleistet. Weiterhin sei Frau Dr. G. Qualitätsmanagement-Beauftragte in der Abteilung, woraus bereits erhebliche Einschnitte im Bereich der Krankenversorgung und auch der Lehre folgten. Der zeitliche Aufwand zur Wahrnehmung des Amtes der Strahlenschutzbeauftragten betrage über das Jahr gemittelt ca. 2-3 Stunden pro Woche. Bedienstete außerhalb der ZMK-Klinik könnten das Amt aus fachspezifischen Gründen nicht kompetent ausfüllen. Als Leiterin der Röntgenabteilung sei Frau Dr. G. beauftragt, regelmäßige Strahlenschutzunterweisungen durchzuführen. Eine Zuweisung des Amtes an eine externe nuklearmedizinische oder radiologische Abteilung sei nicht möglich, da der zahnmedizinische und der medizinische Strahlenschutz wie auch die zahnmedizinische und die medizinische Radiologie nicht gleichzusetzen seien. Frau Dr. G. sei ferner im April 2005 von der Landesärztekammer zur Referentin für die Aktualisierungskurse der Fachkunde im Strahlenschutz ernannt worden. Seit 01.02.2005 sei sie darüber hinaus Qualitätsmanagement-Beauftragte der gesamten Klinik.
20 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
21 
211 SWS : 33 Planstellen = 6,3939.
22 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (= 9,9 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 23,1 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit
23 
23,1 x 6,3939 = 147,6991 SWS.
24 
Für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang Medizin brachte die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS (0,2 mehr als im Vorjahr) zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ in Ansatz. Dieser errechnete sich nach der Formel
25 
CAq x Aq/2 = 0,005 x 300/2 = 0,75,
26 
nachdem sie für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen ermittelt, dem Wissenschaftsministerium in der Folge jedoch - unter Übernahme einer freiwilligen Überlast - eine Zulassungszahl von 300 vorgeschlagen hat, die auch in der ZZVO 2005/2006 als Auffüllgrenze festgesetzt worden ist. Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass es sich bei dem Dienstleistungsexport nicht um einen solchen in die Klinik, sondern in die Lehreinheit Vorklinische Medizin des Studiengangs Humanmedizin handele, nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“. Dorthin würden von Dr. L. 16 Stunden exportiert, was einem „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 1,1429 SWS (gerechnet bei 14 Semesterwochen) / 14 SWS = 0,0041 CNW“ entspreche. Dies wiederum ergebe einen Dienstleistungsexport von 0,6123. Zum Anderen exportiere die Zahnmedizin ebenfalls durch Dr. L. 2 Stunden in den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“, und zwar in die Vorlesung „Biological Tissues“. Dies mache bei 1 SWS einen „CNW-Anteil von 0,05 CNW x 0,1429 /14“ = 0,0005 aus, was wiederum zu einem Dienstleistungsexport von 0,001 führe. Nach alledem sei der Export der Zahnmedizin von 0,75 auf 0,6133 zu korrigieren.
27 
Im Kapazitätsbericht, der diese Korrektur noch nicht aufweist, beträgt das bereinigte Lehrangebot 147,6991 - 0,75 = 146,9491 SWS.
28 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergibt eine Jahresaufnahmekapazität von
29 
293,2982 : 6,0973 = 48,2014 Studienplätzen.
30 
Diese Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr nach folgender Tabelle errechneten Schwundfaktor von 0,9374:
31 
Danach ergaben sich 48,2014 : 0,9374 = 51,4203,
32 
abgerundet 51 Studienplätze (26 im Wintersemester 2005/06 und 25 im Sommersemester 2006).
33 
II. 1. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller / die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, ist zulässig.
34 
a) Ein rechtzeitiger, vor dem 15.07.2005 gestellter Zulassungsantrag bei der Universität U. liegt vor. Die Kammer geht dabei von einer einheitlich für alle AntragstellerInnen geltenden Frist aus. Soweit §§ 24 , 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 27.01.2005 (GBl. S. 167; ZVS-VergabeVO) die Frist auch für außerkapazitäre Bewerbungsanträge von AntragstellerInnen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2005 erworben haben (sog. „Altabiturienten“), auf den 31.05. vorverlegt, lässt die Kammer diese Bestimmung in den hier zu beurteilenden Eilverfahren außer Anwendung. Folglich sind alle AntragstellerInnen mit einem bis zum 15.07.2005 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
35 
Es ist zwar nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber für das außerkapazitäre Antragsverfahren gewisse formelle Anforderungen normiert (vgl. hierzu und zum Folgenden im Zusammenhang mit § 3 HVVO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253). Grundsätzlich liegt auch die Wahl des für die Bewerbung maßgeblichen Stichtags im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die ihre äußerste Grenze nur in dem Gebot der Zumutbarkeit für den Studienbewerber findet. Eben jene Grenze wird aber ihrerseits wiederum bestimmt durch den Zweck, den der Normgeber zulässigerweise mit der Einführung eines Stichtages für Bewerbungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verfolgt. Dieser liegt darin, frühzeitig eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden, damit die Bewerbungsverfahren von der Hochschule ggf. beschieden bzw. die entsprechenden gerichtlichen (Massen-)Verfahren - wie von der entscheidenden Kammer regelmäßig beabsichtigt - so rechtzeitig abgewickelt werden können, dass eine Aufnahme des Studiums auch tatsächlich wie beantragt zu Beginn des Bewerbungssemesters möglich ist.
36 
Dieser Zweck kann jedoch mit der vorgenommenen Differenzierung zwischen Altabiturienten und sonstigen Bewerbern nicht erreicht werden. Auch nach der Neuregelung ist die Bewerberkonkurrenz nämlich erst am 15.07. geschlossen, da die Hochschule nach dem 31.05. weiter zuwarten muss, ob nicht noch „Neuabiturienten“ weitere Anträge stellen. Die Vorverlegung der Frist im außerkapazitären Bereich ist somit zur Zweckerreichung weder geeignet noch erforderlich.
37 
Die Neuregelung mag im originären (innerkapazitären) Anwendungsbereich des § 3 ZVS-VergabeVO, dem zentralen Vergabeverfahren, ihre Berechtigung haben, um bereits frühzeitig eine Bewerberauswahl für die in ihrem Umfang nunmehr ausgeweiteten Auswahlgespräche treffen zu können; diejenigen Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben haben, können sich ohne weitere Umstände bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumutbarerweise im ZVS-Verfahren bewerben. Da im außerkapazitären Vergabeverfahren aufgrund gerichtlicher Eilbeschlüsse jedoch lediglich ein Losverfahren durchgeführt wird und keine Auswahlgespräche zu führen sind, fehlt es an jeglichem erkennbaren sachlichen Grund für eine Vorverlegung der Bewerbungsfrist für - lediglich - einen Teil der potenziellen Bewerber. Insoweit ist die Regelung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, vielmehr erschwert sie die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung und ist daher unverhältnismäßig.
38 
Dazuhin dürfte die Fristregelung kaum mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Einerseits ist - wie dargelegt - mangels eines außerkapazitären „Auswahlverfahrens“ kein sachlicher Grund ersichtlich, Altabiturienten bei den Anforderungen an die außerkapazitäre Bewerbung anders als Neuabiturienten zu behandeln. Ebenso wenig ist für die Kammer andererseits auch nur ansatzweise erkennbar, weshalb Altabiturienten als Bewerber für höhere Fachsemester oder für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, auf die nicht die ZVS-VergabeVO, sondern der - unverändert gebliebene - § 3 HVVO Anwendung findet, ihren außerkapazitären Antrag bis zum 15.07. einreichen dürfen, während Bewerber für das 1. Fachsemester mit „Altabitur“ in Studiengängen des ZVS-Verfahrens ihre Bewerbung bereits zum 31.05. einreichen müssen. Zwischen beiden (außerkapazitären) Vergleichsgruppen bestehen keine Unterschiede von Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Letztlich steht Art. 3 Abs. 1 GG auch einer willkürlichen Gleichbehandlung von Ungleichem entgegen; ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung des inner- und des außerkapazitären Antrags eines Altabiturienten ist aber gerade nicht ersichtlich, nachdem die Vorverlegung des Bewerbungszeitpunktes nur im zentralen Vergabeverfahren einen erkennbaren Sinn hat (wo sie im Übrigen von der ZVS für das Wintersemester 2005/2006 selbst nicht angewandt wird).
39 
Auch der Normgeber selbst - das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - konnte auf Anfrage der Kammer weder die Beschränkung der Teilhaberechte der Studienbewerber im außerkapazitären Bereich sachlich rechtfertigen noch einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen benennen (vgl. das Schreiben des MWK vom 19.05.2005 - Az. 632.1/308).
40 
Angesichts all dessen hält es die Kammer im Eilverfahren für geboten, die - voraussichtlich verfassungswidrige - Neuregelung des Fristendes in §§ 24, 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO, soweit sie die Frist für außerkapazitäre Bewerbungen von Altabiturienten vorverlegt, nicht anzuwenden und die Bestimmung dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass es bei der einheitlichen Fristbestimmung auf den 15.07. bleibt. Die Vorschrift ist daher einstweilen wie folgt zu lesen:
41 
„(2) Der Zulassungsantrag muss
1. ...
42 
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli, bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).“
43 
Eine Verwerfung der Fristenbestimmung insgesamt mit der Folge, dass überhaupt keine Frist mehr gilt, hält die Kammer - jedenfalls im Eilverfahren - weder für geboten noch für zulässig. Die Bestimmung enthält zwei selbstständige - trennbare - Regelungsbereiche: einerseits die spezielle Fristbestimmung 31.05. für Altabiturienten und andererseits als Auffangregelung die generelle Fristbestimmung 15.07. für alle (übrigen) Studienbewerber. Nur die erstgenannte ist verfassungswidrig. Da die Vorschrift teilbar ist und der verfassungswidrige Teil isoliert aufgehoben werden kann, verbleibt es bei der Auffangfrist 15.07. Eine Auslegung dergestalt, dass nunmehr (nur) für Altabiturienten überhaupt keine Frist mehr gilt, Neuabiturienten jedoch den 15.07. einzuhalten haben, verbietet sich deshalb, weil dies gleichfalls zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - und ggf. sogar zu einem noch verfassungsferneren Zustand - führen würde.
44 
Auf die von Antragstellerseite im Rahmen des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens diskutierten weiteren Fragen - insbesondere betreffend die Frage, ob einem Studienbewerber eine Bewerbung zu einem Zeitpunkt zugemutet werden kann, zu dem die Zulassungszahl noch gar nicht festgesetzt ist und zu dem er die Erfolgsaussichten eines Bewerbungsantrags noch gar nicht abschätzen kann (vgl. dazu etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 12.02.1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -) - kommt es danach nicht mehr an. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fristbestimmung im Verordnungswege stellt die Kammer im Eilverfahren nicht in Frage. Angesichts der langjährig - weit gehend beanstandungsfrei - praktizierten Anwendung der Frist sieht die Kammer davon ab, im Eilverfahren die Tauglichkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 2 Abs. 1 HZG i.V. mit Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. des Umsetzungsgesetzes; zur Mehrdeutigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in Sachsen: Sächs. OVG, Beschluss vom 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 -) weiter zu hinterfragen.
45 
Der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2005 ist auch noch nicht bestandskräftig geworden, nachdem der Antragsteller / die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben hat.
46 
b) Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
47 
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der Antragsteller in diesem Sinne aus.
48 
Nachdem einzelne Antragstellervertreter sich nunmehr ausdrücklich gegen eine sachdienliche Auslegung der vorgenannten Art zur Wehr setzen, besteht Anlass zu weiteren Ausführungen im Hinblick auf die Behandlung der von ihnen gestellten „reinen Losanträge“. Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelt dem Studienbewerber in den Grenzen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten ein subjektiv-öffentliches Teilhaberecht auf Aufnahme in eine öffentliche Ausbildungseinrichtung. Der daraus im Einzelfall folgende verfassungsrechtliche Zulassungsanspruch wird durch einen Auswahlmodus - wie etwa ein Losverfahren -, der zwangsläufig aufgrund des Bewerberüberhangs zu bestimmen ist, nicht geprägt, sondern nur in seiner Realisierung beeinflusst (vgl. die Äußerung des BVerwG an das BVerfG im Verfahren 1 BvR 2460/04 vom 18.01.2005 - BVerwG 6 St 11.04 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Folglich hat der Studienbewerber aus dem Verfassungsrecht ggf. einen Anspruch auf Zulassung zum Studium seiner Wahl, nicht aber einen subjektivrechtlichen Anspruch auf ein bestimmtes Auswahlverfahren. Das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich auf die Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten, nicht aber auf die isolierte Teilnahme an einem zwischengeschalteten Verfahren zur Bewältigung des Bewerberüberhangs. Das Losverfahren stellt im Rahmen der Mangelverwaltung immer nur den Weg zum eigentlichen Ziel - der Zulassung zum Studium - dar. Vor diesem Hintergrund sind reine Losanträge als „kupierte Hilfsanträge“ in dem Sinne zu verstehen, dass der jeweilige Antragsteller den „eigentlichen“ Hauptantrag - aus Kostengründen - bewusst nicht und nur den an sich als Hilfsantrag zu begreifenden Losantrag stellt (einen „verdeckten Hilfsantrag“ verneinend: VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -).
49 
Einem derartigen Antrag kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (so das BVerwG in der zitierten Stellungnahme). Für die Kammer folgt dies bereits daraus, dass das Gericht im auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 ZPO einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung hat. Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht „nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind“. Das Gericht kann dabei nicht nur mit der einstweiligen Anordnung hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen im Rahmen eines gewissen Spielraums auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. HessStGH, Urteil vom 17.01.1991 - P St. 1119 e. V. -, NVwZ 1991, 561) , solange der „Zweck“ - das ist hier unabhängig von der konkreten Antragsfassung die Sicherung der Erlangung eines Studienplatzes im Hauptsachverfahren - gewahrt bleibt. Damit ist positivrechtlich festgelegt, dass sich der Anordnungsinhalt nicht streng an der Vorgabe von §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO zu orientieren hat, sondern dem Gericht eine flexibel handhabbare einstweilige Entscheidungsbefugnis gegeben ist (vgl. dazu Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 123, Rn 133).
50 
Angesichts dessen orientiert sich die Kammer weiterhin am „Zweck“ des mit der Antragstellung im Eilverfahren verbundenen Begehrens - der Zulassung zum Studium - und beteiligt alle AntragstellerInnen ungeachtet bestimmter Maßgaben für das Losverfahren in den jeweiligen Anträgen am von der Antragsgegnerin durchzuführenden Losverfahren. Im Hinblick auf die Folgen bestimmter Antragstellungen für die gesondert zu betrachtende Kostenentscheidung werden Ausführungen im Rahmen der Begründung der Nebenentscheidungen zu machen sein (vgl. im Übrigen zu weiteren Einzelheiten der Antragstellung die Beschlüsse der Kammer im Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
51 
2. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
52 
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da es sich um die Berufsausbildung handelt.
53 
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), 55 Studienplätze. Davon entfallen auf das Wintersemester 2005/2006 28 und auf das Sommersemester 2006 27 Studienplätze, sodass im Wintersemester 2 weitere Plätze vergeben werden können.
54 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Zulassungszahl ist die Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO VII - vom 14.06.2002 (GBl. S.271), geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275). Danach ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp - vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII -). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
55 
Hinsichtlich der Höhe der Lehrdeputate ist die gemäß § 62 Universitätsgesetz erlassene Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 11.12.1995 (GBl. 1996, S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des 2. HRÄG vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zunächst die Berechnungsgrundlage. Das Lehrdeputat für Professoren und beamtete wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehraufgaben beträgt 9 Semesterwochenstunden (SWS) und für Hochschulassistenten 4 SWS. Juniorprofessoren haben danach, soweit sie positiv evaluiert worden sind 6 SWS, im Übrigen 4 SWS zu unterrichten. Bei wissenschaftlichen Dauerassistenten beträgt die Lehrverpflichtung in der Regel 9 SWS, bei Zeitangestellten in der Regel 4 SWS.
56 
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nach diesen Maßgaben nicht aus und bedarf der Korrektur.
57 
a) Eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. c KapVO VII hält die Kammer allerdings entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter im Eilverfahren nicht für angezeigt.
58 
Um zu vermeiden, dass der Anteil an der Arbeitszeit der befristet Angestellten, der auf die Krankenversorgung entfällt, unzulässig doppelt berücksichtigt wird, einmal durch die Reduzierung des Deputats von 8 auf 4 SWS und zum anderen durch einen pauschalen Krankenversorgungsabzug in Höhe von 36 % des Gesamtdeputats gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c KapVO VI in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.06.1996 (GBl. S. 430), hat die Kammer in den früheren Semestern unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.08.2000 - NC 9 S 25/00 - in richterlicher Notkompetenz das Lehrdeputat der befristet Angestellten von 4 auf 5 SWS erhöht. Die Antragsgegnerin hat sich dem im Kapazitätsbericht für den Berechnungszeitraum 2001/2002 angeschlossen. In § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO VII ist der pauschale Krankenversorgungsabzug auf 30 % des Deputats reduziert worden. Im Zusammenhang damit und entsprechend der Lehrverpflichtungsverordnung hat die Antragsgegnerin für befristet Angestellte wieder 4 SWS angesetzt. Dies hat die Kammer und auch der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 -) im Eilverfahren gebilligt. Die Klärung der mit der Höhe des Krankenversorgungsabzugs zusammenhängenden Fragen muss jedoch angesichts ihres Umfangs und ihrer Komplexität einstweilen aufgeschoben werden und kann in den anhängigen Eilverfahren nicht im gebotenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Semesterbeginn vorgenommen werden.
59 
b) Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist aber - wie im Vorjahresbeschluss der Kammer bereits ausgeführt - insoweit zu korrigieren, als die fiktive Fortführung von 4 SWS auf der Grundlage des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - nicht berücksichtigt, dass die Lehrverpflichtung von Professoren durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) von 8 auf 9 SWS erhöht worden ist. Der fiktiven Fortführung von 4 SWS in der Abteilung III liegt nämlich der Tausch einer C 3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle zugrunde. Nach Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren ist bei einer Saldierung nunmehr von einer Differenz von (9 - 4 =) 5 SWS und nicht mehr - wie bislang - von (8 - 4 =) 4 SWS auszugehen.
60 
Dem kann von der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden, dem Sanktionscharakter der Fiktion sei hinreichend Genüge getan, wenn fiktive Stellen mit ihrem zum Zeitpunkt des Wegfalls angesetzten Deputat weitergeführt würden. Erhöhe man auch das fiktive Deputat, so würde nach Ansicht der Antragsgegnerin das Sanktionsziel der Fiktion, deren Auswirkungen in der Lehrpraxis auf Dauer ohnehin kaum zu bewältigen seinen, überdehnt. Für mehr als zwei bis drei Jahre dürfe daher die Fortführung fiktiver Stellen verfassungsrechtlich nicht geboten sein.
61 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die fiktive Fortführung von Deputaten nach Ansicht der Kammer keinen Sanktionscharakter hat, sondern die Hochschule anhalten soll, eine Stelle wieder zu besetzen bzw. wieder einzurichten. Ebenso wenig spielt der eingetretene Zeitablauf eine Rolle; der Gedanke der „Verjährung“ o.ä. ist für die Überprüfung kapazitätsrelevanter Parameter nicht tauglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2005 - NC 9 S 472/04 -). Andererseits kann bei veränderten Umständen eine erneute Überprüfung der fiktiven Deputatsfortführung erforderlich sein (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der Erhöhung der Lehrverpflichtung - mit kapazitätserhöhender Wirkung - ist ein solcher Umstand zu sehen. Die fiktive Fortführung des Deputats erfordert bereits begrifflich eine Berücksichtigung der sich verändernden Begleitumstände, da zu fragen ist, welches Lehrdeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen wäre, wenn die Stelle nicht gestrichen worden wäre, sondern der Ausbildung noch zur Verfügung stünde. Die Hochschule muss sich so behandeln lassen, als ob die Maßnahme - hier die Umwidmung der Stelle - nicht erfolgt wäre (vgl. den Beschluss der Kammer vom 22.07.2002 - NC 6 K 45/02 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -). Ein Verzicht auf eine Dynamisierung der Fiktion würde letztlich zu einer Schlechterstellung der Studienbewerber führen, ohne dass die erforderliche, auf die Stellenstreichung bezogene Abwägungsentscheidung, deren Fehlen ja erst zu der Fiktion geführt hat, vorgenommen worden wäre. Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 -) hat - soweit ersichtlich für die gleiche, hier streitige Stelle - im Zusammenhang mit der Änderung der Regelung des Krankenversorgungsabzugs und der danach nach seiner Auffassung nicht mehr im Wege richterlicher Notkompetenz erforderlichen Erhöhung der Lehrverpflichtung befristet angestellter Assistenzärzte (auf 5 SWS) eine identische Saldobetrachtung vorgenommen und das fiktive Deputat damals um eine SWS erhöht. Dies hat die Antragsgegnerin akzeptiert, seitdem führt sie selbst in der Kapazitätsberechnung 4 SWS - statt zuvor 3 SWS - fiktiv fort.
62 
c) Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Die Kammer geht im Eilverfahren davon aus, dass die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RöV und § 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche schriftliche Bestellung durch die Antragsgegnerin als Betreiber bzw. Strahlenschutzverantwortliche vorliegt, auch wenn die Antragsgegnerin eine schriftliche Bestellung von Frau Dr. G. zur Beauftragten nicht vorgelegt hat, sondern lediglich mehrere Schreiben des Abteilungsleiters zur Begründung der Deputatsermäßigung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -). Das hierfür zuständige Ministerium hat die Lehrverpflichtung von Frau Dr. G. für die Wahrnehmung der besonderen Aufgabe einer Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 9 Abs. 2 LVVO reduziert (vgl. das Schreiben des MWK vom 02.06.2005 - 13-7340.21-10 -, Anlage B 4 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 02.08.2005). Die formell erforderliche Entscheidung des Ministeriums lag damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums vor (vgl. § 5 KapVO VII; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. -; Beschluss vom 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 u.a. -).
63 
Dass die Lehrverpflichtungsermäßigung - in sachlichrechtlicher Hinsicht - „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ (§ 9 Abs. 2 LVVO) erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise durch die Stellungnahmen des Abteilungsleiters dargelegt. § 9 Abs. 2 LVVO erfordert in kapazitätsbeschränkten Fächern auch die Prüfung, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei muss berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung des Amtes eines Beauftragten erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird (Drittmittelforschung?), welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Beauftragten geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer anderen Dienstpflichten - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 1/02 u.a. - sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -). Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin kommt Frau Dr. G. aufgrund ihrer Qualifikation als einzige für die Ausübung des Amtes in Betracht. Ihre übrigen Dienstpflichten wurden in den Blick genommen. Der zeitliche Aufwand für die Ausübung der Funktion entspricht nach den im Eilverfahren nicht in Frage zu stellenden Angaben der Antragsgegnerin ohne Weiteres der gewährten Deputatsermäßigung. Geeignete Alternativen, welche die Belange der Studienbewerber weniger beeinträchtigt hätten, waren nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist die Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich anzuerkennen.
64 
Dass die Deputatsermäßigung in der Kapazitätsberechnung (noch) der C 4 - Stelle zugerechnet wird und nicht der Stelle von Frau Dr. G., ist ein offensichtliches - und daher unbeachtliches - Schreibversehen.
65 
d) Die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. als Studiendekan hat die Kammer bereits in den Beschlüssen vom 14.11.2003 - NC 6 K 267/03 u.a. - gebilligt (vgl. auch - wenngleich ohne Entscheidungsrelevanz - VGH Baden-Württemberg - Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -). Zwar hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass gegen die Ermäßigung Bedenken bestehen, da die Antragsgegnerin insgesamt drei Studiendekane mit Ermäßigungen der jeweiligen Lehrverpflichtung um zusammen zwölf Semesterwochenstunden bestellt hat, ohne eine genaue Begründung zu geben, welche eine angemessene Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber erkennen lässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -). In Anbetracht des Umstands, dass die Kammer die Deputatsermäßigung für den Prodekan auch in den Eilfällen des Wintersemesters 2005/2006 (Humanmedizin) aus formellen Gründen weiter nicht anerkennt und sich die Deputatsermäßigungen für Leitungsfunktionen im Sinne des § 6 a LVVO in der Summe danach unterhalb der Freistellungspauschale des § 6 a Abs. 2 LVVO bewegen, kann die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. H. jedoch weiter hingenommen werden, ohne dass den bestehenden Zweifeln weiter nachgegangen werden müsste.
66 
e) Der zugunsten der Lehreinheit „Klinische Medizin“ geltend gemachte Dienstleistungsexport in Höhe von 0,75 SWS kann nicht anerkannt werden. Ein solcher Export von Lehrleistungen findet nicht statt.
67 
Bereits seit vielen Jahren stellt die Antragsgegnerin einen entsprechenden Export für die Klinische Medizin in ihre Kapazitätsberechnung ein. Die Kammer ist dabei stets davon ausgegangen, dass es sich um einen Dienstleistungsbedarf dieser Lehreinheit für die Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ handelt (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 08.10.1998 - NC 6 K 304/98 - sowie die Kapazitätsberichte der Antragsgegnerin etwa aus den Studienjahren 1994/1995 oder 1990/1991, die die Vorlesung noch namentlich benennen). Auf gerichtliche Anfrage hat die Antragsgegnerin nunmehr jedoch mitgeteilt (Anlage B 6 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 30.09.2005), dass es einen Export in die Klinische Medizin nicht gebe, sondern lediglich einen solchen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin - nämlich in das Integrierte Seminar „Mit 66 Jahren...“ - und für den auslandsorientierten Masterstudiengang „Advanced Materials“ (Vorlesung „Biological Tissues“). Dieser Dienstleistungsexport entspreche insgesamt 0,6133 SWS und nicht - wie in der Kapazitätsberechnung geltend gemacht - 0,75 SWS.
68 
In Anbetracht dieser - für die Kammer neuen - Sachlage kann der Dienstleistungsexport im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum insgesamt nicht anerkannt werden. Der geltend gemachte Export für die Klinische Medizin existiert nicht und der tatsächlich - wohl stattfindende - Export für die Vorklinik ist im Kapazitätsbericht (§ 4 KapVO VII) nicht geltend gemacht und konnte vom für die Festsetzung der Zulassungszahl zuständigen Ministerium (§ 3 HZG) nicht überprüft und in die Entscheidung mit einbezogen werden. Beide Dienstleistungsexporte sind etwas völlig verschiedenes. Dass die Zulassungszahl für die vorklinischen und die klinischen Semester der Humanmedizin in diesem Studienjahr identisch ist und somit ein für beide Exporte vergleichbarer Aq zugrunde gelegt bzw. prognostiziert werden konnte, beruht auf einer Zufälligkeit und steht dem nicht entgegen. Die Antragsgegnerin kann nicht einen Dienstleistungsexport geltend machen, der tatsächlich nicht erbracht wird, und anschließend - wenn dies auffällt - zu Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO VII; der Schriftsatz vom 30.09.2005 ging am selben Tage per Fax bei Gericht ein) andere Dienstleistungsexporte in Ansatz bringen.
69 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstleistungsexport für die Vorklinik bei inhaltlicher Überprüfung ohnehin nicht in voller Höhe anerkannt werden könnte. Ein Abbau des für das harte Numerus clausus - Fach Zahnmedizin verfügbaren Anteils am Lehrangebot ist unter dem Blickpunkt von Art. 12 GG rechtlich in hohem Maße problematisch, denn der absolute Numerus clausus belastet die Berufszugangsfreiheit ohnehin schon bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer unvertretbar, zu Lasten des harten NC-Fachs Zahnmedizin einen Export für einen postgradualen, sich überwiegend an ausländische Studierende richtenden Studiengang geltend zu machen. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses bislang nicht Dr. E. L. als Zahnmediziner, sondern Prof. Dr. C. aus der Abteilung für Unfallchirurgische Forschung und Biomechanik die Vorlesung Biological Tissues gehalten hat, sodass offenkundig kapazitätsschonendere Wege vorhanden sind, die entsprechende Lehrnachfrage des Studiengangs zu befriedigen.
70 
Ob die Berechnung des Dienstleistungsexports für das Integrierte Seminar (0,6123 SWS) durch die Antragsgegnerin zutrifft, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.
71 
f) Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin ist zu korrigieren.
72 
Dabei ist jedoch zunächst - jedenfalls im Eilverfahren - dem Vorbringen einzelner Antragstellervertreter nicht zu folgen, die unter Bezugnahme auf den Bericht der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Zahnmedizinischen Ausbildung „Zahnmedizinische Ausbildung in Baden-Württemberg“ (http://www.mwk-bw.de/Hochschulen/Medizin/zahnmedizin.pdf) die einzelnen Übergangsquoten in Frage stellen und der Antragsgegnerin „Doppelzählungen“ unterstellen, die daraus resultieren sollen, dass einzelne Studierende in unteren Semestern gezählt würden, bis sie die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Die Antragsgegnerin hat versichert, dass es die behaupteten Doppelzählungen nicht gebe und dass sie konsequent ihrer Auffüllverpflichtung nachkomme. Bei Zulassungen in höhere Fachsemester würden die Bewerber entsprechend ihrem Ausbildungsstand in die entsprechende Studierendenkohorte zugelassen und dort auch in der Schwundberechnung geführt. Jede/r Studierende verbleibe bis zum Ende des Studiums in der entsprechenden Kohorte, sodass es zu Doppelzählungen nicht kommen könne (vgl. zu Doppelzählungen i.Ü. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1998 - NC 9 S 1/98 -).
73 
Die Kammer hat im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Darlegungen zu zweifeln. Geht man aber von der so beschriebenen Praxis der Antragsgegnerin aus, so sind auch die Bedenken der Antragstellerseite im Hinblick auf die Aussagen des Berichts der Sachverständigenkommission entkräftet. Zwar mag es an der Universität U. vor allem im „vorklinischen“ Bereich der Zahnmedizin eine hohe Abbrecherquote geben (vgl. S. 40 und insbes. S. 104 des zitierten Berichts). Solange aber die Antragsgegnerin ihrer Auffüllverpflichtung gemäß § 3 ZZVO nachkommt - wovon die Kammer im Sinne einer tatsächlichen Vermutung im Eilverfahren ausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.1999 - NC 9 S 28/99 u.a. -; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. -) -, führt dies nicht zu einem entsprechend hohen Schwund.
74 
Jedoch enthält die Schwundberechnung einen ins Gewicht fallenden und damit relevanten sog. „schwundfremden“ Faktor, der zu eliminieren ist. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere von Professoren und unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern um eine SWS durch die Änderungsverordnung zur LVVO vom 04.08.2003 (GBl. S. 401) zum 01.09.2003 hat zu einer einmaligen, die Schwundprognose verzerrenden Erhöhung des Lehrangebots und damit der Zulassungszahl (und der entsprechenden Auffüllgrenzen) geführt.
75 
Die Antragsgegnerin hat zur rechnerischen Ermittlung der nach § 16 KapVO VII zu erwartenden Schwundquote das allgemein akzeptierte „Hamburger Verfahren“ angewandt. Die so ermittelte Schwundquote unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das Verfahren prognostische Elemente enthält (vgl. nur Bahro / Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 16 KapVO, Rn 6). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat, allerdings mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1986 - Mb 42 G 6331/84 T -, zitiert bei Bahro / Berlin, a.a.O.). Eine Korrektur ist also erforderlich, wenn in der vorgelegten Schwundstatistik derartige schwundfremde Faktoren mit erfasst worden sind. Zwar ist davon auszugehen, dass das Hamburger Modell gewisse Zufälligkeiten ausgleicht, sodass aus der bisherigen Entwicklung der Studierendenzahlen Rückschlüsse auf künftige tatsächliche Abläufe möglich sind und auch geringfügige schwundfremde Faktoren vernachlässigt werden können (Hess. VGH, Beschluss vom 25.05.2005 - 8 MM 3456/04.W4 - m.w.N.). Signifikante und völlig atypische Studierendenbewegungen von Gewicht können aber nicht außer Betracht gelassen werden, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass sie sich in Zukunft wiederholen, weshalb statistischen Auffälligkeiten nachzugehen ist (Hess. VGH, Beschluss vom 09.10.1986 - Gc 42 G 6650/84 T -, KMK-HSchR 1987, 171, 179f.).
76 
Hier ist ein ins Gewicht fallender atypischer Anstieg der Studierendenzahlen, der sich voraussichtlich nicht wiederholen wird, zu verzeichnen. Die Belegungszahlen aus der Tabelle der Schwundberechnung zeigen einen außergewöhnlichen positiven Schwund - also ein Anwachsen der Kohorten - vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 auf:
77 
Auffällig ist hierbei, dass keine dieser neun Kohorten einen (negativen) Schwund zu verzeichnen hat, sondern alle entweder - z.T. beträchtlich - zunehmen oder - vor allem in den höheren Fachsemestern - zumindest gleich bleiben. Derartiges lässt sich in der gesamten Belegungstabelle kein zweites Mal feststellen. Es kommt zwar auch bei den anderen Semesterübergängen immer wieder zu einem Anwachsen einzelner Kohorten zum nächsten Semester hin. Für jeden sonstigen Semesterübergang lassen sich aber - zumeist sogar überwiegend - (negativ) schwindende Kohorten aufzeigen. Dies gilt sogar, wenn man über die der aktuellen Schwundberechnung zugrunde liegende Belegungsstatistik hinausgeht und die Belegungszahlen aufgrund alter Schwundberechnungen bis in das Wintersemester 1997/1998 zurückverfolgt. Der außergewöhnlich starke positive Schwund vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 - der im Übrigen auch bei den Studierendenkohorten der Humanmedizin stattgefunden hat (dort stieg die zu berücksichtigende Kohorte um 12 Studierende an) - ist in Anbetracht dessen eine gravierende statistische Auffälligkeit.
78 
Zu erklären ist diese Verzerrung der Statistik - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit der Erhöhung der Lehrverpflichtung zum Beginn des Wintersemesters 2003/2004. Das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin stieg vom Studienjahr 2002/2003 auf das Studienjahr 2003/2004 bei einem unveränderten Stellenbestand von 33 Planstellen von 191 SWS auf 211 SWS an (jeweils bereits abgezogen sind 5 SWS Deputatsermäßigungen). Davon beruhen zumindest 16 SWS auf der Erhöhung der Lehrverpflichtung, da 16 Stellen nunmehr mit einer Lehrverpflichtung von 9 statt vorher 8 SWS geführt werden. Der dadurch bedingte sprunghafte Anstieg der Zulassungszahl und der entsprechenden Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester hat dazu geführt, dass es im dazugehörigen Übergang der Kohorten zum Wintersemester 2003/2004 nirgends zu einem negativen Schwund kam, was - wie anhand der Belegungsstatistik dargelegt - außergewöhnlich ist.
79 
Dieser „Ausreißer“ in der Schwundberechnung fällt nach Ansicht der Kammer dermaßen ins Gewicht, dass die Berechnung um diesen sog. schwundfremden Faktor zu bereinigen ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es im Rahmen des Hamburger Modells und insbesondere aufgrund der aus der ZZVO folgenden Auffüllverpflichtung zwangsläufig und typischerweise zu gewissen Abweichungen in alle Richtungen kommen kann und kommt; Erhöhen sich etwa - aus welchen Gründen auch immer - Zulassungszahl und Auffüllgrenzen vom einen auf das andere Studienjahr, so ergeben sich mitunter Erfolgsquoten über 1,0, die nicht unbedingt auf schwundfremden Faktoren beruhen müssen. Derartige Zufälligkeiten sind systembedingt und vom Hamburger Modell berücksichtigt; sie sind hinzunehmen.
80 
Der dargelegte Zuwachs in den Studierendenkohorten zum Wintersemester 2003/2004 verlässt jedoch den Bereich der hinnehmbaren Schwankungsbreite. Wie rechnerisch noch zu zeigen sein wird, wirkt er sich erheblich auf die zu errechnende Zulassungszahl aus (seine Eliminierung führt - ohne sonstige gerichtliche Korrekturen an der Kapazitätsberechnung - auf das Studienjahr bezogen zur - rechnerischen - Zulassung weiterer 2,58 Studierenden; dazu sogleich). Zudem beruht er auf einem einmaligen Ereignis, dass sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. Die zu treffende Schwundprognose greift aber nur deshalb auf die Studierendenzahlenentwicklung der Vorjahre zurück, um eine verlässliche Prognose auch für die künftige Entwicklung geben zu können. Dazu muss sie aber um den schwundfremden Faktor bereinigt werden.
81 
Im Hinblick auf die rechnerischen Wege zur Bereinigung der Schwundberechnung im vorgenannten Sinne kann nicht - wie von Antragstellerseite z.T. vorgeschlagen - auf den Schwundfaktor des Vorjahres zurückgegriffen werden, der bereits in ähnlicher Weise verzerrt war. Vielmehr ist das Hamburger Modell im hier zu beurteilenden Einzelfall dahin gehend zu modifizieren, dass der Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 herausgerechnet wird. Dies lässt sich mathematisch durch die Berechnung eines gesonderten Schwundfaktors für die Studierendenentwicklung vom Sommersemester 2000 bis (einschließlich) zum Sommersemester 2003 einerseits und für die Entwicklung seit dem Wintersemester 2003/2004 andererseits erreichen. Die Schwundberechnung ist somit in der nachfolgend grafisch durch einen Trennstrich gekennzeichneten Art und Weise aufzuteilen:
82 
Für die Zeit vom Sommersemester 2000 bis zum Sommersemester 2003 ist ein gesonderter Schwundfaktor zu ermitteln:
83 
Ebenso ist für den Zeitraum ab dem Wintersemester 2003/2004 ein gesonderter Schwundfaktor zu errechnen, sodass der - außergewöhnliche - Übergang vom Sommersemester 2003 zum Wintersemester 2003/2004 in der Berechnung entfällt:
84 
Aus den beiden danach ermittelten Schwundfaktoren (0,8071 und 1,0918) ist sodann ein Mittelwert zu bilden, der aber die unterschiedlichen Zeiträume, die von ihnen jeweils erfasst werden, gewichtend berücksichtigt. Dabei erscheint es angebracht, den für den Zeitraum vor dem Wintersemester 2003/2004 ermittelten Faktor von 0,8071 mit 70 % und den Faktor für die Zeit danach von 1,0918 mit 30 % zu bewerten, da dies auch dem Verhältnis des zugrunde liegenden Zahlenmaterials entspricht. Somit ergibt sich ein Gesamtschwundfaktor von (0,8071 x 7/10) + (1,0918 x 3/10) = 0,8925.
85 
Auch dieser Schwundfaktor mag das tatsächliche Schwundverhalten in der Vergangenheit nicht vollständig wiedergeben, da ein Semesterübergang ausgeblendet wurde. Er ist aber zumindest um den Ausreißer des Wintersemesters 2003/2004 bereinigt und dürfte daher dem tatsächlichen Schwundverhalten, soweit es zum Zwecke einer Prognose der künftigen Schwundentwicklung herangezogen werden soll, näher kommen, als der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert von 0,9374. Die beträchtliche Differenz der beiden Schwundfaktoren (0,9374 - 0,8925 = 0,0449), die - wie bereits angedeutet - ca. 2,5 Studienplätzen entspricht, macht deutlich, dass dem eliminierten schwundfremden Faktor ein Gewicht zukommt, das eine Berücksichtigung erfordert.
86 
3. Zusammenfassend ist die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wie folgt zu korrigieren: Das der Lehreinheit zur Verfügung stehende Lehrdeputat ist um eine weitere fiktive SWS zu erhöhen und beträgt 212 SWS. Folglich errechnet sich für die 33 Planstellen ein durchschnittliches Lehrdeputat von 212 : 33 = 6,4242 SWS. Nach Abzug des im Eilverfahren nicht beanstandeten Personalbedarfs für die Krankenversorgung von (33 x 0,3) = 9,9 Stellen verbleibt ein Deputatsstundenangebot der Lehreinheit (33 - 9,9) x 6,4242 = 148,3990 SWS. Ein Dienstleistungsbedarf ist davon - wie dargelegt - nicht abzuziehen, sodass sich nach Verdoppelung des Lehrangebots und Division mit dem CAp von 6,0973 eine Aufnahmekapazität von zunächst (148,3990 x 2) : 6,0973 = 48,6770 Studienplätzen errechnet. Dieses Berechnungsergebnis führt unter Berücksichtigung des korrigierten Schwundfaktors zu einer Zulassungszahl von 48,6770 : 0,8925 = 54,5401, aufgerundet 55 Studienplätzen (28 im Wintersemester und 27 im Sommersemester). Damit können 2 weitere Studienplätze an die Bewerberkonkurrenz vergeben werden.
87 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 - (Tübingen/ Psychologie/ WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin für geboten, die gleiche Loschance aller Bewerber mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird (vgl. zur näheren Begründung auch die Beschlüsse der Kammer zum Studiengang Humanmedizin vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Damit ergibt sich bei 2 zusätzlichen Studienplätzen und 8 Bewerbern unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung.
88 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -; Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -; Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 -; VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. -; VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 -; für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 -; anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.