Vergabekammer Südbayern Beschluss, 22. Dez. 2015 - Z3-3/3194/1/48/09/15

bei uns veröffentlicht am22.12.2015

Gericht

Vergabekammer Südbayern

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Der Antragsgegner hat die Wertung der eingegangenen Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Antragsstellers angefallenen Aufwendungen und Auslagen zu tragen. Der Antragsgegner ist hierbei von der Tragung der Kosten des Verfahrens befreit.

3. Für das Verfahren wird eine Gebühr von …,00 Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner plant, Planungsleistungen nach § 34 HOAI für das Ersatzneubauprojekt einer Hochspannungsleitung verbunden mit einer Leistungserhöhung von 200 kV auf 380 kV durch einen bereits feststehenden Vorhabensträger zu vergeben. Gem. Punkt II. 1.5) der Bekanntmachung ist hierbei angedacht, die Aufgaben mit organisatorischem, helfenden Charakter mit Sekretariatscharakter sowie Beratungsleistungen bei Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen zu beauftragen. Die Leistung soll im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Vorgaben der VOF vergeben werden. Dazu wurde eine entsprechende Veröffentlichung im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer 2014/S 182-321391 am 23.09.2014 veröffentlicht. Der Auftrag soll als Gesamtauftrag vergeben werden. Nebenangebote wurden nicht zugelassen. Der Antragsgegner beauftragte die H. Projektmanagement und Beratung GmbH aus … mit der Durchführung des Vergabeverfahrens.

Ausweislich der in der Ziffer IV.1.2) der Auftragsbekanntmachung veröffentlichten Eignungskriterien sollen mindestens 3 Bewerber zur Abgabe eines Angebotes ausgewählt werden. Bis zum Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge am 22.10.2014, 14.00 Uhr, forderten 15 Bewerber die Unterlagen an, von denen sich neben dem Antragsteller weitere 8 Teilnehmer bewarben.

II.

1.5) der Vergabebekanntmachung lautet wie folgt:

„Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens:

Die Regierung von N. plant gemäß § 43g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen „Dritten“ mit der Wahrnehmung des „Projektmanagements gemäß 43g EnWG“, genauer mit Aufgaben mit organisatorischem, helfendem Charakter bei Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen, zu beauftragen.

Zielsetzung:

Unterstützung der Regierung von N. im Planfeststellungsverfahren in der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten in zulässigen Bereichen im Sinne des § 43g EnWG. Aufgaben des Projektmanagers nach § 43g EnWG sind, beispielsweise:

1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. die Fristenkontrolle,

3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. der Entwurf eines Anhörungsberichtes,

5. die erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6. die organisatorische Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7. die Leitung des Erörterungstermins.

Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

Bei der Aufgabenübertragung gemäß § 43g EnWG - Projektmanagement - sind folgende Prämissen zu beachten:

- Die hoheitliche Aufgabe der Genehmigung bleibt vollkommen bei der Behörde.

- Wesentliches Element der Beauftragung sind die organisatorischen, helfenden Tätigkeiten mit Sekretariatscharakter.

- Ein weiteres Element der Beauftragung stellen Beratungsleistungen dar, die unter Beachtung folgender Faktoren erbracht werden;

- effektives Lösungskonzept,

- technische und fachliche Richtigkeit sowie

- praktische und rechtliche Verwertbarkeit.

Das Projekt gliedert sich in folgende Stufen:

Stufe 1: Vorverfahren, d. h. Mithilfe bei der Vorbereitung des Planfeststellungsantrages.

Stufe 2: Antragstellung, d. h. Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Schritte bei und

unmittelbar nach Stellung des Planfeststellungsantrags; Vollständigkeitsprüfung des Planfeststellungsantrags; Prüfung des Inhalts der Planfeststellungsunterlagen in Bezug auf Aktualität und die Ergebnisse des Scoping-Termins.

Stufe 3: Anhörung, d. h. Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Schritte im Anhörungsverfahren, soweit nicht schon in Stufe 2 erledigt.

Stufe 4: Erwiderung, d. h. Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der nächsten Schritte im Verfahren, soweit nicht schon in Stufe 3 erledigt.

Stufe 5: Erörterung, d. h. Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Schritte im Anhörungsverfahren, soweit nicht schon in Stufen 3 und 4 erledigt.

Stufe 6: Planänderung, d. h. Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Schritte im Planänderungsverfahren.

Stufe 7: Entscheidung, d. h. Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Schritte zur Abfassung einer Entscheidung.

Im Projekt sind folgende Aufgaben üblicherweise zu erledigen:

Aufgabe A: Vorbereitung und Erstellung von Verfahrensleitplänen, Adresslisten, Musterformularen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen etc.

Aufgabe B: Fortwährende Führung einer Aufgabenplanung mit Terminen, Beteiligten und Aufgaben sowie Terminüberwachung etc.

Aufgabe C: Koordinierung der Einholung von Sachverständigengutachten und fachlichen Stellungnahmen sowie ggf. Vor-Ort-Terminen.

Aufgabe D: Mitarbeit bei allen behördlichen Verfahrensschritten, die dem Ziel des Abschlusses des Genehmigungsverfahrens dienen.

Aufgabe E: Aufbereitung von Planunterlagen, von Hinweisen und von Anmerkungen zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, der Verbände, der Fachbehörden und der Vorhabensträgerin etc.

Aufgabe F: Vorbereitung und Mithilfe bei der Durchführung der Anhörung und Auslegung, insbesondere Erstellung eines Anhörungsberichts etc.

Aufgabe G: organisatorische und inhaltliche Darstellung von Stellungnahmen, von Einwendungen, von Erwiderungen und von Anmerkungen sowie deren erste inhaItliche Auswertung und Strukturierung etc.

Aufgabe H: Vorbereitung und Mithilfe bei der Durchführung des Erörterungstermin, etc..

Aufgabe l: Fortführung der organisatorischen und inhaltlichen Darstellung von Stellungnahmen, von Einwendungen, von Erwiderungen und von Anmerkungen sowie deren fortgeführte inhaltliche Auswertung und Strukturierung etc.

Aufgabe J: Bereitstellen und Tragung des nötigen Sachaufwands, Gegenthesen etc.“

Punkt III.3.1) der Vergabebekanntmachung lautet wie folgt:

„Angaben zu einem besonderen Berufsstand:

Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: nein“

Punkt III.3.2) der Vergabebekanntmachung lautet wie folgt:

„Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal:

Juristische Personen müssen die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen angeben, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind: ja“

Punkt III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit führt bezüglich der fachlichen Eignung folgendes aus:

„Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

- Nachweis der Erfahrung bei der Durchführung von vergleichbaren Leistungen in Art, Größe und Komplexität (Referenzen mit Angabe zu Maßnahmeninhalt, Ausführungszeit, Honorar).

- Referenzen, etwa bei Planfeststellungsverfahren mit Angabe zu Maßnahmeninhalt, Ausführungszeit, Honorar.

- Erklärung, aus der das jährliche Mittel der Beschäftigten (ständige Mitarbeiter) der für die Aufgabe Auswahl von max. 3 Referenzen von im Zeitraum 2008-Juli 2014 fertig gestellten Leistungen.

- Bewerbungen ohne wertbare Referenzen werden nicht berücksichtigt.

- Referenzen mit Angabe des öffentlichen oder privaten Auftraggebers, Bestätigung des öffentlichen Auftraggebers mit Angaben zu Ausführungszeit, Projektbeschreibung und Honorar.

- Erklärung, aus der hervorgeht, welche technische Büroausstattung zur Verfügung steht

- relevanten Abteilung, mit Angabe der Qualifikation, in den letzten 3 Jahren ersichtlich ist.

- Erklärung mit Namen, beruflicher Qualifikation und Berufserfahrung der vorgesehenen Projektbearbeiter.

- Erklärung zur Größe des Projektteams.

- Erklärung zu Arbeitsgemeinschaften/Unteraufträgen.

- Nachweis der Erfahrung der vorgesehenen Projektmitarbeiter bei der Durchführung von vergleichbaren Leistungen anhand von 3 Referenzprojekten, anhand des beruflichen Lebenslaufs und der Berufsjahre in vergleichbaren Tätigkeiten, sowie möglicher Zusatzqualifikationen“

In den Bewertungsunterlagen sind im Hinblick auf die Referenzen darüber hinaus folgende Ausführungen enthalten:

„Es wird die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 5 VOF bewertet.

Die Referenzangaben sind gemäß VOF § 5 Abs. 5 Buchst. b) in bestätigter Form vorzulegen. Die Referenzen sind hinsichtlich folgender Kriterien vom Auftraggeber zu bestätigen:

- Leistungszeit

- Erbrachte Leistung /Leistungsbeschreibung

- Rechnungswert der Beratungsleistung

Der Bewerbung sollen nur maximal 3 Referenznachweise gem. Formblatt beiliegen. Gewertet wird das Referenzprojekt mit der höchsten Punktzahl gem. Wertungsschema. Bewerbungen ohne wertbare Referenzen werden nicht berücksichtigt.

…“

Nach Auswertung der Bewerbungen wurden die drei punktbesten Bewerber mit Schreiben vom 10.11.2014 durch den mit dem Verfahren beauftragten Projektanten im Auftrag der Vergabestelle zum Vorstellungs-/Verhandlungsgespräch eingeladen und zur Angebotsabgabe bis 26.11.2014 aufgefordert. Unter ihnen befand sich sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene.

Der Einladung zum Verhandlungsgespräch wurden neben dem Vertragsentwurf die Leistungsbeschreibung, die Anlage zum Datenschutz sowie eine Erklärung zur Verfahrensbeschreibung/Datenschutz und zur Bietergemeinschaft, die Honorarkalkulation in Excel und ein Bewertungsbogen beigefügt. Die ebenfalls beigefügte Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen sollte, falls zutreffend, ebenfalls ausgefüllt werden.

Am 03.12.2014 wurde mit den Bietern ein Vorstellungs- /Verhandlungsgespräch durchgeführt, in deren Verlauf mit den Bietern vertragliche und aufgabeninhaltliche Punkte detailliert besprochen wurden.

Im weiteren Verlauf wurden die Bieter mit Schreiben vom 16.12.2014 aufgefordert, die infolge der Verhandlungsrunde benannten Präzisierungen zu den aufgeworfenen Fragen zu berücksichtigen und die überarbeiteten und ergänzenden Unterlagen zu übersenden. Zudem sollte das überarbeitete Honorarangebot bis zum 15.01.2015, 14.00 Uhr, vorgelegt werden. Alle Angebote gingen fristgerecht ein.

Auf Basis der überarbeiteten Angebote wurde die zuvor bekannt gemachte Bewertung vorgenommen und dem Antragsteller erstmals mit Schreiben vom 03.02.2015 mitgeteilt, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werden könne und beabsichtigt sei, das Angebot der Beizuladenden zu bezuschlagen.

Hiergegen brachte der Antragsteller am 06.02.2015 unter anderem eine Rüge dahingehend vor, dass eine Zuschlagserteilung an die Beigeladene gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen würde und die fachliche Eignung der Beigeladenen fehlen dürfte und begründete seine Auffassung. Aufgrund dieser Rüge wurde die Vergabeentscheidung durch die Vergabestelle aufgehoben und die Bieter mit Schreiben vom 10.02.2015 hierüber informiert.

Am 19.02.2015 wurden alle Bieter über die Zurückversetzung des Verfahrens in die Verhandlungsphase und das weitere Vorgehen informiert, weitere Punkte zur Präzisierung der Angebote gemacht und um Überarbeitung der Angebote im Hinblick auf die kommunizierten Punkte bis 09.03.2015, 14.00 Uhr, gebeten. Aufgrund einer Anfrage eines Bieters am 27.02.2015 zum übermittelten Vertragsentwurf erfolgte durch die Vergabestelle eine weitere Präzisierung des Vertragsentwurfs. Der Termin zur Vorlage des überarbeiteten Angebotes wurde infolgedessen bis zum 16.03.2015, 14.00 Uhr, verlängert. Alle überarbeiteten Angebote gingen fristgerecht ein.

Nach der erneut vorgenommenen Bewertung stellte der Antragsgegner fest, dass sich die Reihung der Angebote nunmehr geändert hatte. Dies lag daran, dass das letzte Angebot des Antragstellers nach Auffassung des Antragsgegners, des Projektanten sowie des Vorhabensträgers einen ungewöhnlich niedrigen Preis enthielt. Dies wurde insbesondere auf den Ansatz einer Anzahl von Einsatztagen (Full-Time-Equivalent, FTE) zurückgeführt, die erheblich unter der Schätzung der Vergabestelle über den voraussichtlich anfallenden Aufwand lag. Daher wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 12.05.2015 und Fristsetzung bis zum 18.05.2015, 15.00 Uhr, aufgefordert zu begründen, wie mit dem abgegebenen Angebot der vom Antragsgegner in der Ausschreibung und der Leistungsbeschreibung ausgeschriebene Leistungsumfang erreicht werden soll. Die Begründung des Antragstellers ging fristgerecht ein.

Im Ergebnis der Aufklärung des Angebotsinhalts des Antragstellers stellte der Antragsgegner fest, dass eine Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben sei und auf dieser Basis kein Zuschlag erteilt werden könne. Da zu befürchten war, dass die Bieter den Vertrag unterschiedlich ausgelegt haben, sah man die Notwendigkeit einer weiteren Klärung und Vereinheitlichung des Vertragsentwurfs. Die Vergabestelle entschied daher, die Verhandlungen fortzusetzen und alle drei Bieter zu einem weiteren Verhandlungsgespräch am Mittwoch, den 01.07.2015, einzuladen.

Gegenstand des zweiten Verhandlungsgesprächs sollte hierbei insbesondere noch einmal der voraussichtliche Leistungsumfang unter Berücksichtigung der Prognose in der Bekanntmachung vom 23.09.2014 (dort Ziff. II 2. 1) sowie die diesbezüglich weiteren Informationen und Erörterungen aus dem bisherigen Verfahrensverlauf sein. Insbesondere sollte die Einbeziehung der voraussichtlichen Leistungsanteile des Vorhabensträgers thematisiert werden. Die Einladungen an die Bieter wurden mit Mail vom 09.06.2015 versandt, woraufhin sich ein Bieter vom Vergabeverfahren zurückzog.

Mit Schreiben vom 22.06.2015 rügte der Antragsteller erneut die Verletzung von vergaberechtlichen Vorgaben. Die Rüge wurde durch die Vergabestelle mit Schreiben vom 25.06.2015 zurückgewiesen.

Im weiteren Verlauf wurden die verbliebenen Bieter mit Schreiben vom 24.07.2015 zur Abgabe eines überarbeiteten finalen Angebotes unter Berücksichtigung der Ergebnisse des zweiten Verhandlungsgespräches bis zum 07.08.2015, 10.00 Uhr, aufgefordert. Alle Angebote gingen fristgerecht ein.

Am 30.07.2015 erreichte den Antragsgegner eine erneute Rüge des Antragstellers, die mit Schreiben vom 05.08.2015 zurückgewiesen wurde.

Auf Basis der finalen Angebote wurde die bekannt gemachte Bewertung vorgenommen und dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2015 mitgeteilt, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werden könne und beabsichtigt sei, das Angebot der Beizuladenden zu bezuschlagen.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller am 30.08.2015 und rügte, dass eine Beauftragung des benannten Bieters gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße, was bereits mit Schreiben vom 06.02.2015 gerügt worden sei. Zudem wurde vorgebracht, dass die fachliche Eignung der Bietergemeinschaft fehlen dürfte und sowohl die Beauftragung einer Kanzlei als Nachunternehmer als auch eine nachträgliche Erweiterung der Bietergemeinschaft unzulässig sei, weshalb eine Bezuschlagung an die benannte Bietergemeinschaft ausgeschlossen sei.

Da der Antragsgegner der Rüge des Antragstellers nicht abhalf, wandte sich dieser mit Schreiben vom 04.09.2015 an die Vergabekammer Südbayern und beantragte,

1. ein Nachprüfungsverfahren gem. § 107 Abs. 1 GWB einzuleiten.

2. Dem Antragsgegner zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Bietergemeinschaft Ingenieurbüro …/Ingenieurbüro …, zu erteilen.

3. Festzustellen, dass der Antragsteller durch Vergabeverstöße des Antragsgegner in seinen Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt ist und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um die von der Vergabekammer festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen des Antragstellers zu verhindern.

4. Die Vergabeakte beizuziehen und dem Antragsteller unverzüglich Akteneinsicht gem. § 111 GWB zu gewähren.

5. Der Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. § 128 Abs. 4 GWB einschließlich vorprozessualer Anwaltskosten aufzuerlegen.

Der Antragsteller sei vorliegend durch die geplante Zuschlagserteilung in seinen Rechten verletzt. Der Zuschlag könne auf das Angebot der Beizuladenden nicht erteilt werden, weil der Zuschlagsentscheidung ein nicht ordnungsgemäßes Vergabeverfahren voranging. Zum einen erfolgte die Zuschlagsentscheidung auf Basis einer fehlerhaften Angebotswertung, bei der der Antragsgegner mit der Vergabe von Beratungsleitungen zu einem Planfeststellungsverfahren gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße.

Im Zuge der Energiewende könne die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 43g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen „Dritten“ mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. Die Regierung von N.. plane gemäß § 43g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen „Dritten“ mit der Wahrnehmung des „Projektmanagements“ zu beauftragen. Hierbei sollten entsprechend der Vergabeunterlagen auch Beratungsleistungen beauftragt werden, die lt. Vergabeunterlagen unter Beachtung der Faktoren

- effektives Lösungskonzept,

- technische und fachliche Richtigkeit sowie

- praktische und rechtliche Verwertbarkeit erbracht werden sollen.

In der Präzisierung mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 des Antragsgegners heiße es ferner in der Leistungsbeschreibung zu Stufe 4 „(Private Einwendungen und TÖB - SN und Verbände - SN, Erarbeitung von Einwendungen: [...] Dieser Arbeitsschritt ist außerdem durch eine juristische Qualitätssicherung zu begleiten.“

Die ausgeschriebene Leistung, Unterstützung eines energierechtlichen Planfeststellungverfahrens, sei zu einem wesentlichen Teil Rechtsberatung. Rechtsberatende Tätigkeiten unterfallen jedoch dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und dürfen nur von zugelassenen Personen erbracht werden. Nach der Legaldefinition des § 2 RDG sei eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkret fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere, ohne dass es auf eine besondere Prüftiefe ankomme. Diese Tatbestandsmerkmale seien bei der streitgegenständlichen Vergabe erfüllt.

Dieser Umstand wurde auch mit Schreiben vom 6. Februar 2015 gerügt. Aufgrund dieser Rüge wurde das Verfahren mit Schreiben vom 19. Februar 2015 zurückversetzt und die Bieter u. a. auf Folgendes hingewiesen: „Soweit die Leistungserbringung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere, habe der Auftragnehmer das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu beachten.“ Trotzdem beabsichtige der Antragsgegner, die Leistung an die Beizuladende zuzuschlagen.

Darüber hinaus sei die Beizuladende weder fachlich geeignet, noch dürfe sie als Ingenieurbüro juristische Leistungen erbringen.

Die ausgeschriebene Leistung sei keine Ingenieurleistung. Die Bietergemeinschaft Ingenieurbüro … & Ingenieurbüro … könne die in der Leistungsbeschreibung geforderte „juristische Qualitätssicherung“ nicht leisten. Die Versicherung der Ingenieurbüros decke diese Rechtsberatung durch juristische Qualitätssicherung nicht ab.

Auch liege die fachliche Eignung nicht vor. Der vom Antragsgegner bevorzugte Bieter habe, nach dessen Homepage zu urteilen, keinerlei eigene aktuelle Erfahrungen mit Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen. Eine Eignung lasse sich dem Informationsschreiben nicht ansatzweise entnehmen und werde auch in Abrede gestellt. Der eigentliche Bau einer Leitung (oder Straße oder Eisenbahnstrecke) wäre gerade keine Erfahrung mit dem eigentlichen energiewirtschaftlichen Planfeststellungsverfahren. Bei dem bevorzugten Bieter handle es sich um zwei Ingenieurbüros. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung seien aber keine ingenieurstechnischen Leistungen. Die Planung, Errichtung oder Bau der 380-kV Trasse werde von dem Vorhabensträger selbst durchgeführt.

Sofern die Bietergemeinschaft für die Erbringung der Rechtsberatungsdienstleistung eine Kanzlei/Rechtsanwalt als Subunternehmer einschalten sollte, wäre dies nach ständiger Rechtsprechung des BGH ebenfalls ein Verstoß gegen das RDG, da eine solche Gestaltung als unvereinbar mit dem Erfordernis der Selbstvornahme der Rechtsdienstleistung erachtet werde. Folglich wäre eine Beauftragung der Beizuladenden gemäß § 134 BGB wegen des Verstoßes gegen das RDG nichtig. Die Nichtigkeit erfasse gemäß § 139 BGB den gesamten Vertrag.

Nach den vorliegenden Informationen wurde die Bietergemeinschaft auch nicht durch eine Rechtsanwaltskanzlei erweitert. Eine solche Erweiterung wäre zu diesem Zeitpunkt auch unzulässig. Die Bildung von Bewerbergemeinschaften sei nur im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs, also bis zur Einreichung des Teilnahmeantrags, möglich.

Der Nachprüfungsantrag sei daher begründet.

Mit Schreiben vom 04.09.2015 wurde dem Antragsgegner der Nachprüfungsantrag per Telefax zugestellt und sämtliche die Vergabe betreffenden Unterlagen wurden angefordert, die am 15.09.2015 bei der Vergabekammer Südbayern eingingen.

Am 16.09.2015 äußerte sich der Antragsgegner zum Antrag auf Nachprüfung des Antragstellers und beantragte,

1. der Nachprüfungsantrag vom 04.09.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Antragsgegners.

Nach Auffassung des Antragsgegners sei der Nachprüfungsantrag unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Der Nachprüfungsantrag sei gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB bereits unzulässig, da der Antragsteller den behaupteten Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich gerügt habe. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB seien Teilnehmer in Vergabeverfahren verpflichtet, vermeintliche Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich zu rügen. Unverzüglich bedeute nach der Legaldefinition des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Die Rechtsprechung gehe deshalb von einer Regelrügefrist von ein bis drei Tagen aus (vgl. OLG München, Beschl. vom 13.04.2007, Verg 01/07). Dem stehe auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.01.2010, C-406/08, Slg. 2010. 1-817- „Uniplex“, nicht entgegen, die sich auf einen Sachverhalt im Vereinigten Königreich bezog. Gerade eine derart hoch spezialisierte und im Vergaberecht erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wie der Antragsteller müsse mit dem Rechtsbegriff der „Unverzüglichkeit“ vertraut sein und die damit verbundene besondere Eilbedürftigkeit erkennen.

Der Antragsteller habe nach diesem Maßstab nicht unverzüglich gehandelt. Ihm ging das Vorabinformationsschreiben gemäß § 101 a Abs. 1 GWB am26.08.2015 per Fax zu. Die Behauptung, die für den Zuschlag vorgesehene Bietergemeinschaft könne den Auftrag wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erfüllen, hatte der Antragsteller - neben einer Reihe weiterer Beanstandungen - bereits mit Schreiben vom 06.02.2015 erhoben. Dementsprechend war das Rügeschreiben vom 31.08.2015 auch in weiten Teilen wortgleich mit den entsprechenden Abschnitten des Schreibens vom 06.02.2015. Die Rüge mit Schreiben vom 31.08.2015 war demzufolge nicht mehr unverzüglich.

Der Nachprüfungsantrag sei daher gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB schon als unzulässig zurückzuweisen. Selbst wenn der Antragsteller seiner unverzüglichen Rügeobliegenheit nachgekommen wäre, so wäre der Nachprüfungsantrag dennoch unbegründet. Der Antragsteller sei durch den beabsichtigten Zuschlag an die Bietergemeinschaft nicht in seinen bieterschützenden Rechten verletzt.

Die für den Zuschlag vorgesehene Bietergemeinschaft könne den Auftrag ohne Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfüllen. Die ausgeschriebenen Leistungen seien Projektmanagementleistungen im Sinne des § 43g EnWG. Projektmanagement sei keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Die Art der in § 43g Satz1 EnWG aufgezählten Tätigkeiten und § 43g Satz 2 EnWG machen deutlich, dass Aufgaben, die den eigentlichen Abwägungsvorgang und somit die tatsächliche Entscheidung über den Planfeststellungsantrag betreffen, nicht auf den Projektmanager delegiert werden können (vgl. Missling in: Danner/Theobald. Energierecht, Stand: April 2015, § 43g EnWG, Rn. 5). Dementsprechend sei auch der ausgeschriebene Leistungsumfang im hier gegenständlichen Vergabeverfahren beschränkt auf die organisatorische und logistische Unterstützung der Planfeststellungsbehörde und die Begleitung des Verfahrens als Projektmanager. Dies verkenne der Antragsteller, wenn dieser den Projektmanager als „verlängerten Arm“ der Planfeststellungsbehörde bezeichne, der besondere Prüfungen nach dem Fachplanungsrecht vorzunehmen habe.

Die Eigenschaft der ausgeschriebenen Leistung als Verwaltungshilfsleistung ohne Rechtsdienstleistungscharakter ergebe sich schon aus Seite 5 der Leistungsbeschreibung in der es heiße:

„Die Regierung von N.. plant gemäß § 43g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einen „Dritten“ mit der Wahrnehmung des „Projektmanagements gemäß § 43g EnWG“, genauer mit Aufgaben mit organisatorischem, helfendem Charakter bei Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen zu beauftragen.“

Dabei seien nach Seite 8 der Leistungsbeschreibung die folgenden Prämissen zu beachten:

„Die hoheitliche Aufgabe der Genehmigung bleibt vollkommen bei der Behörde. Wesentliches Element der Beauftragung sind die organisatorischen, helfenden Tätigkeiten mit Sekretariatscharakter.

Ein weiteres Element stellen Beratungsleistungen dar, die unter Beachtung folgender Faktoren erbracht werden:

- effektives Lösungskonzept,

- technische und fachliche Richtigkeit sowie

-praktische und rechtliche Verwertbarkeit.“

Bereits aus dieser grundlegenden Aufgabenbeschreibung, die gleichlautend in der Auftragsbekanntmachung in Ziffer II 1.5. enthalten sei, ergebe sich, dass die ausgeschriebene Gesamtleistung insgesamt den Charakter von verwaltungstechnischen Hilfeleistungen für die Behörde bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens habe.

Diese Charakterisierung des Gesamtauftrages werde durch die Beschreibung des Leistungsinhaltes in den einzelnen Projektstufen auf den Seiten 10 bis 17 der Leistungsbeschreibung bestätigt. Im Ergebnis gehe es bei dem Auftrag somit nicht um eine rechtliche Beratung der Behörde bei der Entscheidung im Planfeststellungsverfahren, sondern in erster Linie um das Projektmanagement in einem komplexen Verfahren mit einer Vielzahl von Beteiligten und Einwendungen. Die rechtliche Prüfung und Bewertung einzelner Sachverhalte im Planfeststellungsverfahren sei nicht Bestandteil des ausgeschriebenen Auftrages.

Selbst wenn einzelne Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtleistung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls in fremden Angelegenheiten und damit möglicherweise eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG darstellen sollten, so könne die für den Zuschlag vorgesehene Bietergemeinschaft diese als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG durchführen. Nach dieser Vorschrift seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliege, sei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich seien, § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG. Eine Nebenleistung liege vor, „wenn die allgemein rechtsberatende oder rechtsbesorgende“ Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht präge. Entscheidend sei, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht habe, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich sei.

Insbesondere die in den Projektstufen teilweise geforderte Darlegung des rechtlichen Standes zu den Kernanliegen sei im Wesentlichen eine Recherchetätigkeit, für welche die berufliche Stellung und Qualifikation von nicht-anwaltlichen Mitarbeitern ausreichend sei. Es werde insofern auch auf das Protokoll des Verhandlungsgesprächs vom 01.07.2015 mit dem Antragsteller, dort Seite 11, verwiesen. Daraus ergebe sich, dass auch der Antragsteller in seinem Angebot vorgesehen habe, für derartige Rechercheaufgaben, einschließlich der Auswertung juristischer Quellen, der Erstellung von schriftlichen Kurzberichten und der Zusammenstellung relevanter Quellenauszüge, überwiegend eine Assistentin, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und andere nichtanwaltliche Mitarbeiter einzusetzen. Der Antragsteller gehe offenbar selbst davon aus, dass für derartige juristische Tätigkeiten die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. An dem Charakter etwaiger Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG ändere schließlich auch die vom Antragsteller zitierte Anforderung einer „juristischen Qualitätssicherung“ nichts. Soweit es sich bei diesem Leistungsmerkmal überhaupt um Rechtsdienstleistungen handeln sollte, beziehe es sich ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 16.12.2014 lediglich auf die Teilleistung der „Eintragung von Entscheidungsvorschlägen [...] samt Gegenargumenten in eine synoptisch gegliederte Arbeitsdatei“. Damit sei es inhaltlich beschränkt auf eine untergeordnete Teilleistung und stehe in engem Zusammenhang mit den nicht-juristischen Aufgaben eines Projektmanagers.

Der Antragsteller könne auch die fachliche Eignung der für den Zuschlag vorgesehenen Bietergemeinschaft nicht unter Verweis auf Referenzangaben von deren Website in Zweifel ziehen. Der Antragsgegner habe die fachliche Eignung aller Bewerber im Teilnahmewettbewerb nach Maßgabe der vorab bekannt gemachten Kriterien anhand der eingereichten Angaben, Nachweise und Erklärungen geprüft. Die Kriterien für die Eignungsprüfung habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gerügt. Im Ergebnis sei die fachliche Eignung der für den Zuschlag vorgesehenen Bietergemeinschaft festgestellt worden. Die bloße Behauptung des Antragstellers auf Seite 7 seines Nachprüfungsantrages, der Bietergemeinschaft fehle es an aktuellen Erfahrungen in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsleitungen könne nicht zu einer Neubewertung der Eignung im Nachprüfungsverfahren oder gar zu einem Ausschluss der Bietergemeinschaft führen.

Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Behauptung auf Seite 3 des Nachprüfungsantrages, das Informationsschreiben nach „§ 100a GWB“ zeige, dass die Identität des Beschaffungsgegenstandes nicht gewahrt wurde. Eine Begründung dieser Behauptung lasse der Nachprüfungsantrag vermissen. Eine Veränderung der Identität des Beschaffungsgegenstandes im Vergleich zu der Beschreibung des Auftrags in der Auftragsbekanntmachung habe trotz Verhandlungsverfahren nicht stattgefunden.

Der Antragsteller äußerte sich mit Schreiben vom 30.09.2015 zu den Einwendungen des Antragsgegners und beharrte darauf, dass der Nachprüfungsantrag sowohl zulässig als auch begründet sei.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe der Antragsteller den Vergabeverstoß rechtzeitig innerhalb der Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gerügt.

Wie der Antragsgegner richtig feststelle, sei der Begriff „unverzüglich“ im § 121 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert. Dies bedeute, dass die Rüge nicht sofort, sondern „innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist“ erhoben werden müsse. Die Vorabinformation nach § 101a Abs. 1 GWB sei auf einem Faxgerät der Antragsteller am Nachmittag des 26. August 2015 eingegangen. Nach Vorlage an den zuständigen Partner begann eine Mitarbeiterin am Folgetag mit der rechtlichen Prüfung, ob hier ein Vergabeverstoß vorlag. Da auch einer Anwaltskanzlei eine gewisse Zeit für die Prüfung, ob die sich in einer angekündigten Vergabeentscheidung manifestierende Rechtsauffassung der Vergabestelle einer rechtlicher Überprüfung standhalte, zuzugestehen sei, sei die vorgebrachte Rüge innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Vorabinformation als unverzüglich zu beurteilen. Eine nach Tagen berechnete generelle Rügefrist existiere nicht. Auch in der Rechtsprechung habe sich keine allgemeine Regel herausgebildet, dass unverzüglich gleichbedeutend mit einer Rügefrist von 3 Tagen sei. Im Gegenteil gehe die Rechtsprechung für den Regelfall von einer Frist von einer Woche aus. Die vom Antragsgegner für eine kürzere Rügefrist zitierte Entscheidung des OLG München stamme aus dem Jahr 2007 und sei seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-406/08 (Uniplex) überholt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werde in der Rechtsprechung und Literatur die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB als unionsrechtswidrig angesehen. Dies habe zur Konsequenz, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die Rügefrist nicht mehr anzuwenden sei. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit stehe danach der Zulässigkeit eines Nachprüfungsauftrages nicht entgegen. Das OLG München habe bislang offengelassen, ob die Regelung in § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB europarechtswidrig sei. Bei der Prüfung, ob die Rüge unverzüglich erhoben wurde, lege es jedoch seither einen längeren Zeitraum zugrunde und gehe mittlerweile auch von längeren Fristen von einer Woche aus (OLG München, Beschluss vom 19.12.2013, Verg 12/13).

Der gestellte Nachprüfungsantrag sei aber auch begründet.

Anders als der Antragsgegner darstelle, betreffe die ausgeschriebene Leistung in wesentlichen Punkten Rechtsberatung und Verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, weshalb die Beauftragung des Ingenieurbüros gegen das RDG verstoße.

Die umfangreiche Beratung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sei eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine vielfache rechtliche Prüfung mehrerer Einzelfälle erfordere. Der Vortrag des Antragsgegners, es würde sich um Projektmanagementleistungen und folglich nicht um Rechtsberatung handeln, verkenne den Regelungsgehalt von § 43g EnWG wie auch den Begriff der Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Es komme für die Einordnung der maßgeblichen Tätigkeit als Rechtsdienstleistung auf die konkreten Aufgaben an, die übertragen werden sollen. Die Aufgaben des Projektmanagers seien - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - stark rechtlich geprägt und in ganz wesentlichen Teilen Rechtsberatung. Dies ergebe sich aus den Vergabeunterlagen.

Um die Anforderungen zu erfüllen, sei eine Prüfung und Kenntnis der rechtlichen Faktoren, die für das Planfeststellungsverfahren maßgeblich seien, erforderlich. Ein „effektives Lösungskonzept“ im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens könne es nicht ohne einzelfallbezogene rechtliche Prüfung geben. Die „Lösung“, um die es gehe, sei ein anspruchsvolles und rechtsfehlerträchtiges rechtssicheres Planfeststellungsverfahren. Hieraus folge, dass die hier ausgeschriebene Projektmanagementleistung im Kern juristisches Projektmanagement und mithin wesentlich Rechtsberatung umfasse.

Auch die Einzelnen in der EU-Bekanntmachung und in der Präsentation „Anlage 1 Leistungsbeschreibung“ dargestellten Projektstufen und Aufgaben zeigen, dass es sich bei der ausgeschriebenen Leistung ganz wesentlich um Rechtsberatung gemäß § 2 RDG handle. Sowohl die in Stufe 1 als auch in Stufe 2 geforderte Beratung des Vorhabensträgers zur Unterlagenerstellung im Planfeststellungsverfahren, insbesondere auch zur Vollständigkeitsprüfung des Antrags, sei Rechtsberatung. Das RDG könne nicht einfach dadurch umgangen werden, dass eine Behörde einen Nicht-Anwalt mit anwaltlicher Tätigkeit in ihrem Namen beauftrage. Zwar sei in Stufe 3 die Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Schritte im Anhörungsverfahren gefordert, die lt. Schreiben vom 16.12.2014 zum einen Sekretariatsaufgaben beinhalten (Erfassen der Einwendungen), ein wesentlicher Teil sei aber die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und die Erstellung von Antworten. Die Erstbewerbung erfolge zwar durch den Vorhabensträger. Der Bieter solle diese aber prüfen und Vorschläge zur Abänderung machen. Diese Aufgabe erfordere eine inhaltliche und insbesondere rechtliche Auseinandersetzung mit den Vorschlägen des Vorhabensträgers und der Einwender. Vorschläge für Abänderungen können nur nach einer rechtlichen Prüfung erfolgen. Stufe 4 fordere „Abwägungs- und Entscheidungsvorschläge bei den Einwendungen samt deren Gegenargumenten zu den Einzelpunkten“, die „in eine synoptisch gegliederte Arbeitsdatei (ggf. Datenbank) einzutragen“ seien. „Dieser Arbeitsschritt sei außerdem durch eine juristische Qualitätssicherung zu begleiten.“. Für das Verfassen von Abwägungs- und Entscheidungsvorschlägen sei eine vorherige rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Dies sei typische rechtsberatende Tätigkeit. Hier werde in den Ausschreibungsunterlagen sogar ausdrücklich eine „juristische Qualitätssicherung“ gefordert. Auch die in Stufe 6 geforderte Vorbereitung und Durchführung des Erörterungstermins umfasse in weitem Umfang Rechtsberatung, was schon ein Blick auf § 73 Abs. 6 VwVfG zeige, ebenso wie die Aufgaben der Stufe 7.

Festzuhalten bleibe nach alle dem, dass die vom Antragsgegner ausgeschrieben Leistung in wesentlichen Punkten Rechtsberatung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG sei. Aus § 3 RDG ergebe sich, dass die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig sei, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt werde. Anderes Gesetz in diesem Sinne sei insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), nach der Rechtsberatung insbesondere Sache der Rechtsanwälte sei. Außerhalb der Anwaltschaft sei Rechtsberatung nur in den Grenzen des RDG zulässig.

Auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG für Nebenleistungen sei vorliegend nicht einschlägig.

Der Umfang der im Rahmen des § 5 RDG erlaubten Nebentätigkeit sei restriktiv auszulegen. Vom Umfang her liege vorliegend aber schon keine Nebenleistung vor, denn der Anteil der Rechtsdienstleistungen an dem gesamten Auftragsvolumen werde angesichts der oben gelisteten Arbeitsschritte einen erheblichen Anteil der gesamten Tätigkeit betragen.

Auch inhaltlich liege keine Nebenleistung vor.

Denn nach der Rechtsprechung des BGH komme eine Nebentätigkeit nicht in Betracht, wenn „komplexe rechtliche Überlegungen notwendig [sind], die die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern“ (BGH GRUR 2012, 405, 407 [33] - Kreditkontrolle). Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsleitungen seien ein Musterbeispiel für verwaltungsrechtliche Verfahren, in den regelmäßig überaus komplexe, rechtlich anspruchsvolle Überlegungen anzustellen seien. Auch unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich seien, liege hier keine Nebenleistung vor. Die Begleitung eines solchen Verfahrens erfordere fundierte Rechts- und Auslegungskenntnisse der einschlägigen Rechtsnormen sowohl aus europarechtlicher, energierechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht. Darüber hinaus seien weitere Rechtsnormen (26. BImSchV, BGB) sowie Verwaltungsvorschriften (TA-Lärm, kommende Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV) und aktuelle Rechtsprechung zu diesen Themen zu beachten.

Ferner werde an der Auffassung der fehlenden fachlichen Eignung der Beizuladenden festgehalten und es bleibe festzuhalten, dass auch dem Schreiben des Antragsgegners vom 17.09.2015 nicht ansatzweise zu entnehmen sei, warum die Beizuladende fachlich besser geeignet sein sollte. Der Antragsgegner verweise lediglich darauf, dass sie die fachliche Eignung aller Teilnehmer nach Maßgabe der bekannt gemachten Kriterien geprüft habe. Über welche Erfahrungen oder Referenzen das Ingenieurbüro im Bereich von Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen verfügen soll, erläutere der Antragsgegner nicht. Er behaupte noch nicht einmal, dass das Ingenieursbüro über derartige Referenzen verfüge. Insofern müsse weiter davon ausgegangen werden, dass entsprechende Erfahrungen nicht vorliegen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass nicht die Kriterien zur fachlichen Eignung als solche gerügt wurden, sondern die mangelnde fachliche Eignung des Ingenieurbüros nach den vom Antragsgegner aufgestellten Kriterien.

Wenn der Antragsgegner den Zuschlag dergestalt erteile, dass Rechtsdienstleistungen nicht Gegenstand der bezuschlagten Leistung wären, so würde die zugeschlagene Leistung nicht mehr die ausgeschriebene Leistung darstellen. Hierdurch würde die Antragsgegnerin gegen den Grundsatz der Identität des Beschaffungsgegenstandes verstoßen. Ausgeschrieben und verhandelt wurde die Erbringung von Projektmanagementleistungen, die zu wesentlichen Teilen Rechtsberatung darstelle. Sofern der Antragsgegner nunmehr ausführe, Gegenstand der Leistung sei gerade keine Rechtsberatung, ändere sie damit nachträglich den Beschaffungsgegenstand.

Mit Verfügung vom 06.10.2015 wurde durch den Vorsitzenden der Vergabekammer Südbayern die Frist zur Entscheidung auf den 30.11.2015 verlängert.

Am 02.11.2015 teilte die Beigeladene mit, durch die Kanzlei Kohnen Partner mbB anwaltlich vertreten zu sein und kündigte an, sich die Stellung von Anträgen und deren Begründung vorzubehalten.

Sowohl der ehrenamtliche als auch der hauptamtliche Beisitzer übertrugen mit Schreiben vom 26.10./27.10.2015 die Entscheidung über Beiladungen und die Gewährung von Akteneinsicht auf den Vorsitzenden der Vergabekammer Südbayern.

Am 27.10.2015 wurde die Arbeitsgemeinschaft Ingenieurbüro … und Ingenieurbüro … im Rahmen des streitgegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahrens gem. § 109 GWB zum Verfahren beigeladen und dem Antragsteller am 28.10.2015 Akteneinsicht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 03.11.2015 gewährt. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller keinen Gebrauch.

Darüber hinaus wurden alle Beteiligten am 28.10.2015 für die mündliche Verhandlung für den 06.11.2015, 10.00 Uhr geladen. Aufgrund der streikbedingten Verhinderung des Antragstellers sowie aufgrund laufender Vergleichsverhandlungen wurde die terminierte mündliche Verhandlung abgesagt und die Parteien gebeten, der Vergabekammer Südbayern eine etwaige Einigung bis spätestens 16.11.2015 - 12.00 Uhr schriftsätzlich mitzuteilen. Darüber hinaus wurde darum gebeten, bis spätestens 10.11.2015 - 12.00 Uhr mitzuteilen, ob im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage (§ 112 Abs. 1 Satz 2 GWB) bestehe.

Die Beigeladene teilte am 09.11.2015 mit, dass keine Bedenken gegen eine Entscheidung nach Aktenlage bestehe. Der Antragsgegner beharrte hingegen mit Mail vom 10.11.2015 für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Antragsteller erklärte am 10.11.2015 sein Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage und wies darüber hinaus darauf hin, dass die durch diesen im Rahmen des Teilnahmeantrages vorgelegten Referenzen die Anforderungen nach den Teilnahmeunterlagen erfüllen.

Durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde am 16.11.2015 mitgeteilt, dass ein Vergleich zwischen den Parteien dahingehend, dass die Beigeladene in dem streitgegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren als Hauptunternehmerin und der Antragsteller als Nachunternehmer fungiere, derzeit aufgrund des Widerstandes des Antragsgegners noch nicht zustande gekommen sei. Da der Antragsteller weiterhin vergleichsbereit und -interessiert sei, hoffe man weiterhin auf eine Einigung.

Der Antragsgegner teilte am 17.11.2015 mit, anwaltlich vertreten zu sein, aufgrund des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen in der Sache vortragen zu wollen und hierbei insbesondere auf die Entscheidung des OLG Celle vom 24.04.2015, Verg 2/14, eingehen zu wollen.

Die Vergabekammer Südbayern lud infolgedessen am 18.11.2015 erneut alle Beteiligten zur mündlichen Verhandlung für den 11.12.2015 um 10.00 Uhr in die Räume der Regierung von Oberbayern.

Mit Verfügung vom 26.11.2015 wurde die Frist zur Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB bis zum15.01.2015 verlängert.

Am 30.11.2015 trug der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegner in der Folge umfangreich vor und vertrat hierbei die Auffassung, dass die Zuschlagsentscheidung vergaberechtlich nicht zu beanstanden sei, weil

- das Angebot der Beigeladenen auch mit Blick auf den Beschluss des OLG Celle vom 24.04.2014, 13 Verg 2/14, zuschlagsfähig sei.

- Ein etwaiger Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz keinen vergaberechtlichen Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner im Sinne des § 104 Abs. 2 GWB begründe.

- Hilfsweise der ausgeschriebene Auftrag keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz beinhalte und weil

- hilfsweise der ausgeschriebene Auftrag, soweit er Rechtsdienstleistungen beinhalte, jedenfalls aufgrund § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz an die Beigeladene vergeben werden dürfe.

Die streitbefangene Zuschlagsentscheidung sei mit Blick auf den Beschluss des OLG Celle vom 24.04.2014, 13 Verg 2/14, dessen Sachverhalt nicht auf den hiesigen anwendbar sei, nicht zu beanstanden. Das Angebot der Beigeladenen sei wertbar. Im vorliegenden Vergabeverfahren sei nicht eindeutig erkennbar gewesen, welchen konkreten Inhalt die nach Punkt III.2.3) der EU-Bekanntmachung vom 23. September 2014 (2014/S 182-321391) geforderten Bestätigungen des öffentlichen Auftraggebers haben mussten. Seien die Anforderungen unklar und wisse der Bewerber daher nicht, welche Erklärungen und Nachweise welchen konkreten Inhalts der Auftraggeber verlange, seien diese nicht wirksam aufgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2012, X 2R 130/10; VK Lüneburg, Beschluss vom 12. Juni 2015, VgK-16/2015). Aufgrund dieser Unklarheit wäre ein Verfahrensausschluss zulasten von Bewerbern wegen vermeintlichen Verstoßes gegen diese Anforderungen unzulässig.

Unter III. 2. 3) der EU-Bekanntmachung sei u. a. festgelegt:

„Referenzen mit Angabe des öffentlichen oder privaten Auftraggebers, Bestätigung des öffentlichen Auftraggebers mit Angaben zu Ausführungszeit, Projektbeschreibung und Honorar.“

Es sei aus Sicht eines Bewerbers unklar, welche konkreten Angaben zum „Honorar“ gefordert seien. Der Begriff Honorar habe nach dem entsprechenden Eintrag im Duden mehrere mögliche Bedeutungen. So können Honorare fest vereinbart oder erfolgsbezogen sein. Bei Pauschalhonoraren sei eine Honorierung nach Aufwand ebenso üblich wie nach Zeitabschnitten (Tage- oder Stundensatzbasis). Die Vergabekammer Münster war in ihrem Beschluss vom 28.07.2007, VK 10/07, der Meinung, dass die Forderung einer Liste der Referenzen mit Angabe „des Auftragswertes“ nicht hinreichend klar und eindeutig genug sei, um im Falle eines Verstoßes einen Verfahrensausschluss rechtfertigen zu können.

Die relevante Anforderung nach III.2.3) der EU-Bekanntmachung (Angaben zum „Honorar“) sei erst recht unklar und damit keine geeignete Grundlage für eine Sanktion durch Verfahrensausschluss, wenn sie im Lichte der verfahrensbegleitenden Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb ausgelegt werde. In den Unterlagen sei auf Seite 1 (Begleitschreiben) festgelegt:

„Die Referenzangaben sind gemäß VOF § 5 Abs. 5 b) in bestätigter Form vorzulegen. Die Referenzen sind hinsichtlich folgender Kriterien vom Auftraggeber zu bestätigen:

- Leistungszeit

- erbrachte Leistung/Leistungsbeschreibung

- Rechnungswert der Beratungsleistung.“

Unter Ziffer 11 der verfahrensbegleitenden Unterlage (Referenznachweise des Bewerbers)

finde sich die folgende Anforderung an die Nachweisführung:

„Bei öffentlichen Auftraggebern muss die Referenz hinsichtlich der beauftragten Leistung, den Terminen und der Höhe des Beratungshonorars bestätigt sein.“

Auf dem Referenzvordruck finde sich in der letzten Zeile folgender Hinweis:

„Detaillierte Bestätigung bei öffentlichem AG zu Auftragsumfang, Projektkosten, -terminen laut Anlage.“

Zwar sei es grundsätzlich möglich, in der EU-Bekanntmachung geforderte Eignungsnachweise in verfahrensbegleitenden Unterlagen zu präzisieren. Eine solche Präzisierung sei im vorliegenden Fall allerdings nicht erfolgt. Im Gegenteil haben alle vorstehenden Ausführungen unterschiedliche Bedeutung. Ein Verfahrensausschluss von Bietern aufgrund einer Verletzung von inhaltlichen Anforderungen an die Referenznachweise im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs wäre insbesondere in dem jetzigen fortgeschrittenen Stadium des Vergabeverfahrens unverhältnismäßig.

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das auch im Vergaberecht zu beachten sei, und das gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB-E nunmehr auch Gesetzesrang haben werde, verbiete dem öffentlichen Auftraggeber Verfahrenshandlungen, die im Interesse eines wettbewerblichen, transparenten und alle Bieter gleich behandelnden Vergabeverfahrens nicht geboten seien.

Die Untersagung der Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen aufgrund eines etwaigen Fehlers im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs wäre aus den folgenden Gründen nicht geboten:

Der Teilnahmeantrag der Beigeladenen enthalte Angaben zum „Honorar“ der angegebenen Referenzaufträge. In der Gesamtschau der ausgefüllten Formblätter und der Bestätigungsschreiben der Referenzgeber enthalte der Teilnahmeantrag mithin alle geforderten Angaben und Erklärungen.

Aus der objektiven Sicht eines verständigen und mit Leistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bewerbers, erscheine es jedenfalls dann, wenn die Vergabestelle - wie hier - die Möglichkeit habe, Eigenerklärungen des Bewerbers durch ein Telefonat beim Referenzgeber zu hinterfragen, völlig unüblich, wenn der Referenzgeber zusätzlich in einem gesonderten Schreiben alle Einzelheiten des Auftragsverhältnisses einschließlich eines vereinbarten oder abgerechneten Gesamthonorarvolumens bestätigen müsse. Die Eigenerklärungen seien insbesondere deshalb ausreichend, weil der Auftraggeber ohne weiteres im Zweifel in der Lage gewesen wäre, die von den Bewerbern auf dem Formblatt mitgeteilten Angaben durch eine einfache Kontaktaufnahme beim Referenzgeber zu hinterfragen. Selbst wenn die Anforderung nach III. 2.3) der EU-Bekanntmachung (eindeutig) so zu verstehen gewesen wäre, dass der Referenzgeber ein vereinbartes oder abgerechnetes Gesamthonorarvolumen hätte bestätigen müssen, wäre es verfahrensrechtlich nicht zu bestanden, wenn der Auftraggeber diese Anforderung einheitlich und für alle Bewerber gleichermaßen aufgegeben habe. Ein solches Vorgehen erscheine verfahrensökonomischer und im Vergleich zu einer etwaigen Verfahrenszurückversetzung als das mildere Mittel.

Schließlich erscheine es sehr zweifelhaft, ob es sich überhaupt um einen inhaltlichen Fehler des Teilnahmeantrags handle, wenn Bewerber Referenzschreiben vorlegen, die lückenhaft seien. Ein Referenzschreiben sei nichts anderes als die in dem Schreiben verkörperte Summe mehrerer Einzelerklärungen. Wenn eine dieser geforderten Einzelerklärungen fehle, handle es sich um einen klassischen formalen Fehler, der über § 11 Abs. 3 VOF heilbar sei.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz begründe keinen vergabeverfahrensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner. Der Antragsteller könne aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine bieterschützenden Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB und auch keine sonstigen Ansprüche gegen den Antragsgegner im Sinne von § 104 Abs. 2 GWB geltend machen. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche müssten sich gegen Öffentliche Auftraggeber richten, um im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren justiziabel zu sein. Folglich könnten Bieter untereinander keine Ansprüche in einem Vergabenachprüfungsverfahren geltend machen. Die streitige Entscheidung über wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche eines Unternehmens gegen einen Mitbewerber aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UWG i. V. m. § 3 UWG, die darauf gerichtet sei, einen Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber nicht abzuschließen, sei den ordentlichen Gerichten vorbehalten (BGH, Urt. v. 3. Juli 200S, l ZR 145/05, NZBau 2008, 664, 665; Hom/Hofmann,in: Dreher/Motzke, Beck' scher Vergaberechtskommentar, 2. Auflage 2013, § 104 GWB, Rdnr. 8). Ein Verstoß gegen Bestimmungen des RDG könne wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 8 Abs. 1 Salz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG begründen (BGH, Urt. v. 4. November 2010, I ZR 118/09, WM 2011, 1772, 1774). Sofern eine Verfahrensteilnahme der Beigeladenen gegen die Bestimmungen des RDG verstoße, stehe es dem Antragsteller frei, gegenüber der Beigeladenen etwaige Ansprüche geltend zu machen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz begründe indes keinerlei Rechte und Pflichten im Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller.

Unabhängig davon sei das RDG nicht anwendbar, weil die ausgeschriebenen Leistungen keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG seien. Der Begriff der rechtlichen Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG verlange ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgehe. Weder aus den Vergabeunterlagen noch aus dem neuerlichen Vertrag des Antragstellers gehe hervor, dass ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgehe, Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags sei. Der Vortrag des Antragstellers beschränke sich im Wesentlichen auf den apodiktischen und substanzlosen Hinweis, dass ein energiewirtschaftsrechtliches Planfeststellungsverfahren „rechtlich überaus anspruchsvoll“ und „rechtsfehlerträchtig“ sei. Daher umfasse die hier ausgeschriebene Projektmanagementleistung im ''Kern juristisches Projektmanagement und mithin wesentlich Rechtsberatung“. Beides habe jedoch keine Relevanz für die Frage, ob der ausgeschriebene Auftrag Rechtsdienstleistungen umfasse. So bestehe die Aufgabe des Projektmanagers nach den Erläuterungen des Schreibens vom 16. Dezember 2014 darin, Gegenargumente in eine Arbeitsdatei einzutragen. Der Antragsteller trage selbst nicht vor, dass diese Gegenargumente im Ergebnis einer substantiellen rechtlichen Prüfung des Projektmanagers entwickelt werden sollen. Das mache die Vorhabensträgerin. Soweit der Antragsteller u. a. auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 30. September 2015 aus seiner eigenen Erfahrung vortrage, fehle jeglicher Bezug zu den ausgeschriebenen Leistungen und den hierzu in den Vergabeunterlagen getroffenen Festlegungen. Auch im Rahmen der Projektstufe 4 seien keine Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die zitierte Formulierung aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014 impliziere bereits, dass hier allenfalls Rechtsdienstleistung als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG geschuldet seien. Auch zu den Projektstufen 5 bis 7 werde nicht im Ansatz vorgetragen, dass der Projektmanager nach den Festlegungen der Vertragsunterlagen hier jeweils substantielle rechtliche Prüfungen schulde, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgehe.

Soweit die auftragsgegenständlichen Leistungen Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG sein sollten, handle es sich jedenfalls um nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistungen. Bei der Bewertung der insoweit abzuklärenden Abgrenzungsfragen habe der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG keine enge Auslegung für geboten erachtet. § 5 RDG soll gerade eine weitergehende Zulassung von Nebenleistungen gegenüber der zuvor gültigen Vorschrift des Art. 1 § 5 RBerG ermöglichen, BSG, NJW 2014, 493, 496.

Nach diesen Maßstäben sei Rechtsdienstleistung im Planfeststellungsverfahren, auch im energiewirtschaftsrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten. So sei das Bau- und das Umweltverwaltungsrecht, aber auch das Energiewirtschaftsrecht, oft Bestandteil eines Ingenieursstudiums. Dies zeige deutlich, dass die Tätigkeit eines Projektmanagers im Sinne von § 43g EnWG im Allgemeinen und die hier ausgeschriebenen Leistungen im Besonderen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht Rechtsanwälten vorbehalten sei.

Nach alledem sei der Nachprüfungsantrag jedenfalls unbegründet.

Am 11.12.2015 fand in den Räumen der Regierung von Oberbayern die Mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf neben der Frage, ob die ausgeschriebenen Dienstleistungen eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG darstellen auch über die Wertbarkeit des Angebots der Beigeladenen wegen der fehlenden Angaben in den Bestätigungen der Referenzen sowie über die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages diskutiert wurde. Der Antragsgegner vertrat hier die Auffassung, dass die Rüge des Antragstellers zur Frage der Rechtsdienstleistungen erst nach Abgabe des ersten Angebots im Februar 2015 erfolgte, die Problematik aber bereits aus der Bekanntmachung zu erkennen gewesen sei, weshalb die Rüge zu spät erfolgte und der Nachprüfungsantrag vollumfänglich unzulässig sei. Die Vergabekammer könne deshalb nicht von Amts wegen die Problematik der Wertbarkeit des Angebots der Beigeladenen aufgreifen.

Der Antragsteller wiederholte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten seine Anträge im Nachprüfungsantrag vom 04.09.2015. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragte - wie schon mit Schreiben vom 16.09.2015-, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze informiert. Im Einzelnen wird auf deren Inhalt sowie auf die weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig.

Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bzw. § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV).

Die Vergabekammer Südbayern ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BayNpV örtlich zuständig, da die Vergabestelle ihren Sitz im Regierungsbezirk N.. hat.

Gegenstand der Vergabe ist ein Dienstleistungsauftrag i. S. d. § 99 Abs. 1 und 4 GWB. Der Antragsgegner ist Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 1 GWB.

Der Anwendungsbereich des vierten Teil des GWB und der BayNpV ist nur eröffnet, wenn der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert erreicht oder übersteigt (§ 100 Abs. 1 GWB i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BayNpV).

Der geschätzte Gesamtauftragswert überschreitet den Schwellenwert von 207.000 Euro für den Gesamtauftrag.

Eine Ausnahmebestimmung des § 100 Abs. 2 GWB liegt nicht vor.

1. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

Der Nachprüfungsantrag ist vollumfänglich zulässig.

1.1 Antragsbefugnis

Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots nachgewiesen.

Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag zu erhalten.

Da der Zuschlag nicht erteilt werden soll, droht ihr ein finanzieller Schaden.

1.2 Erfüllung der Rügeobliegenheit

Auch unter Berücksichtigung der erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände des Antragsgegners zur Erfüllung der Rügeobliegenheit hat der Antragsteller dieser im Ergebnis genügt.

Dies gilt zunächst ohne Zweifel für die Rüge, dass die Beigeladene mangels entsprechender Erfahrung bzw. entsprechender Referenzen für die Erbringung des streitgegenständlichen Auftrags nicht geeignet sei. Diese Rüge konnte der Antragsteller erst in Kenntnis der Person der Beigeladenen erheben, die er erst mit der Mitteilung nach § 101a GWB erlangte.

Seiner Rügeobliegenheit aus § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB ist der Antragsteller insoweit mit der Rüge vom 31.08.2015 nach Erhalt der Mitteilung nach § 101a GWB am 26.08.2015 ohne Zweifel nachgekommen. Die entsprechende Rüge ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 03.11.2011 - Verg 14/11) als „unverzüglich“ zu betrachten.

Im Übrigen verstößt nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung der Vergabekammer Südbayern das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit der Rüge gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB gegen europäisches Recht und ist bis zum Inkrafttreten der insoweit europarechtskonformen Neuregelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB n. F. mit einer konkret in Tagen bemessenen Frist nicht anzuwenden. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2010 klar gestellt hat, müssen die Mitgliedstaaten eine Fristenregelung schaffen, die hinreichend genau, klar und vorhersehbar ist, damit der Einzelne seine Rechte und Pflichten kennen kann (EuGH, Urteil v. 28.01.2010 - Az.: C-456/08; Urteil v. 28.01.2010 - Az.: C-406/08). Der EuGH hat in den o.g. Urteilen entschieden, dass es den Mitgliedstaaten zwar unbenommen ist, Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens festzulegen, es aber mit dem Gebot eines effizienten Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren sei, wenn der Zugang zu einem Nachprüfungsverfahren von der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes wie „unverzüglich“ durch ein Gericht abhängt. Die tragenden Grundsätze dieser Entscheidung sind auch auf das deutsche Recht in Gestalt des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB übertragbar. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine verfahrensrechtliche Norm. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags knüpft an die Rechtzeitigkeit der Rüge an. Ob eine Rüge rechtzeitig erhoben wurde und damit der Zugang zum Nachprüfungsverfahren eröffnet ist, entscheidet die Nachprüfungsbehörde in Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unverzüglich“. Auch der Hinweis auf die ebenso unbestimmte Formulierung des § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ ändert hieran nichts. Gerade im Vergaberecht hat sich auch in mehr als 10 Jahren keine eindeutige Auslegung durch die Rechtsprechung herauskristallisiert. Auch die „mehr als 100 Jahre zurückreichende Entwicklung der Rechtsprechung“ zum Begriff „unverzüglich“ im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB ändert nichts daran, dass ein Bewerber oder Bieter weder durch Lesen des Gesetzestextes noch durch das Studium umfangreicher Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 BGB feststellen kann, ob er, um seinen Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu wahren, noch heute rügen muss oder ob er bis morgen Zeit hat. Genau das ist aber die Situation, die der EuGH als unvereinbar mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG v. 11.12.2007) angesehen hat (OLG Koblenz, B. v. 16.09.2013 - Az.: 1 Verg 5/13). § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB verstößt deshalb wegen der Unbestimmtheit des Begriffs „unverzüglich“ gegen Unionsrecht und muss deshalb unangewandt bleiben.

Die mittlerweile von Bundestag beschlossene Neufassung des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB mit einer Rügefrist von 10 Tagen bestätigt die Richtigkeit der obigen Auffassung.

Da der Nachprüfungsantrag bereits insoweit zulässig ist, geht auch der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragsgegners gegenüber der Kammer fehl, dass es der Vergabekammer verwehrt sei, den für die Antragstellerin nicht erkennbaren, zwingenden Ausschlussgrund im Angebot der Beigeladenen von Amts wegen aufzugreifen, da der Nachprüfungsantrag in Gänze unzulässig sei.

Der Antragsteller ist im Ergebnis aber auch seiner Rügeobliegenheit in Bezug auf seinen Hauptvorwurf, nämlich dass eine Bezuschlagung des Angebots der Beigeladenen zu einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) führt, nachgekommen.

Der Antragsteller hat diesen Vorwurf erstmals mit Rügeschreiben vom 06.02.2015 vorgebracht. Soweit der Bevollmächtigte des Antragsgegners meint, dass der Antragsteller die Problematik gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB bereits bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, also bis zum 22.10.2014, hätte rügen müssen, ist ihm insoweit nicht folgen. Allein aus der Tatsache, dass in der Bekanntmachung unter III.3.1) steht, dass die Erbringung der Dienstleistung keinem besonderen Berufsstand vorbehalten ist, führt nicht dazu, dass der Verstoß für den Antragsteller - trotz dessen überdurchschnittlicher Erfahrung und Rechtskenntnis - in tatsächlicher Hinsicht erkennbar gewesen wäre.

Die Bekanntmachung unter Ziffer II.1.5) ist zunächst eine Wiedergabe der nach § 43g EnWG möglichen Aufgaben eines sog. Projektmanagers und eine in Stufen dargestellte grobe Beschreibung der Tätigkeiten im Rahmen einzelnen Verfahrensschritte eines Planfeststellungsverfahrens.

Die Bekanntmachung betont aber die organisatorischen und helfenden Tätigkeiten mit Sekretariatscharakter und nennt - anders als später die Leistungsbeschreibung - nicht die Tätigkeiten aufgrund derer eine Rechtsberatung i. S. d. RDG vorliegt.

Aus der Leistungsbeschreibung, die dem Antragsteller seit dem 10.11.2014 vorlag, konnte der Antragsteller dagegen - schon aufgrund seiner überdurchschnittlichen Rechtskenntnis als in vielen Rechtsbereichen tätigen Großkanzlei - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erkennen, dass der Antragsgegner neben organisatorischen und helfenden Tätigkeiten in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG ausgeschrieben hatte. Dazu gehören nach Auffassung der Vergabekammer u. a. die Darlegung des wissenschaftlichen, des fachlichen, des rechtlichen Stands zu den Kernanliegen der Einwendungen, die Kennzeichnung der Art und Tiefe der Betroffenheit und die Erstellung des Entwurfs eines Votums für die Wertung (S. 13 der Leistungsbeschreibung), die Vorbereitung von Prüfungsaufträgen zu Unklarheiten (S. 14 der Leistungsbeschreibung), die strukturierte Vorbereitung von Vorschlägen für Nebenbestimmungen, die Erarbeitung von Vorschlägen zu Entscheidungen durch Sichtung und Aufarbeitung von Quellen, insbesondere Urteilen und Studien, die strukturierte textliche Vorbereitung der Einwendungen, der Stellungnahmen, der Erwiderungen und die Darlegung des wissenschaftlichen, des fachlichen und des rechtlichen Stands zu den Kernanliegen (S. 17 der Leistungsbeschreibung).

Somit musste der Antragsteller damit rechnen, mit Nicht-Anwälten konkurrieren zu müssen, obwohl in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG ausgeschrieben waren. Für den Antragsteller war auch rechtlich erkennbar, dass dies zu einem Verstoß sowohl gegen das RDG als auch gegen das Vergaberecht führen konnte, was an sich zu einer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB führt. Allerdings konnte der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner ersten Angebotsabgabe am 26.11.2014 nicht wissen, dass er tatsächlich mit Nicht-Anwälten konkurrierte. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass er durch den Verstoß gegen das RDG und gegen das Vergaberecht nur dann in seinen Rechten verletzt wurde, als tatsächlich ein Nicht-Anwalt den Zuschlag erhalten sollte. Dies war für den Antragsteller wiederum erst mit dem erstmaligen Schreiben nach § 101a GWB am 03.02.2015 erkennbar.

Entscheidend für den Nichteintritt der Rügepräklusion in Bezug auf die Problematik der Rechtsdienstleistung ist, dass der Antragsgegner die Rüge des Antragstellers am 06.02.2015 nicht als verspätet zurückgewiesen hat, sondern - wenn auch in unzureichender Weise - versucht hat, der Rüge abzuhelfen. Insbesondere hat er am 10.02.2015 seine bisherige Vergabeentscheidung aufgehoben und am 19.02.2015 alle Bieter über die Zurückversetzung des Verfahrens informiert, die Vergabeunterlagen überarbeitet und alle Bieter zur Abgabe neuer Angebote bis zum 16.03.2015 aufgefordert.

Damit war nicht mehr der 26.11.2014, sondern der 16.03.2015 der maßgebliche Termin für die Erfüllung der Rügeobliegenheit aus § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB. Zu diesem Zeitpunkt war die Rüge allerdings längst erfolgt. Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit der § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB ist zu verhindern, dass ein Bieter einen erkennbaren Vergaberechtsverstoß in der Hoffnung auf den Zuschlag nicht rügt und sich erst darauf beruft, wenn klar ist, dass er den Zuschlag nicht erhalten kann. Eine solche Situation kann nicht eintreten, wenn eine Vergabestelle auf eine Rüge das Verfahren zurückversetzt und dann in Kenntnis der gerügten Problematik neue Angebote einholt.

Der Antragsgegner verhält sich zudem widersprüchlich, wenn er, nachdem er im Februar 2015 der Rüge zumindest ansatzweise abgeholfen hat, das Vergabeverfahren in Kenntnis der Problematik weiterführt und erst anlässlich des Nachprüfungsverfahrens im Dezember 2015 vorträgt, dass die Rüge eigentlich verfristet war.

Da der Antragsgegner auch keine für den Antragsteller als solche erkennbare Nichtabhilfemitteilung herausgegeben hat, ist auch die Antragsfrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht ablaufen.

Im Ergebnis hat damit der Antragsteller seiner Rügeobliegenheit vollumfänglich genügt. Die Problematik der inhaltlich unvollständigen Bestätigungen der Referenzen der öffentlichen Auftraggeber im Angebot der Beigeladenen war für ihn zu keinem Zeitpunkt erkennbar, so dass eine Rügeobliegenheit nicht entstehen konnte.

2. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet. Ein Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen darf schon deshalb nicht erfolgen, weil es aus formalen Gründen - mangels Beibringung der Eignungsnachweise in der geforderten Form - zwingend auszuschließen war. Zudem spricht nach Auffassung der Kammer vieles dafür, dass ein Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen auch wegen eines vorliegenden Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erfolgen darf.

2.1 Zwingender Ausschluss des Angebots der Beigeladenen

Da sich der zulässige Nachprüfungsantrag schon aus anderen Gründen als aus denen, die die Antragstellerin anführen konnte, als begründet erweist und sich diese Gründe aus der Vergabedokumentation, die der Vergabekammer nach § 110 Abs. 1 Satz 1 GWB bekannt sein muss, ergeben, musste die Vergabekammer diese Gründe bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

Das Angebot der Beigeladenen ist zwingend entsprechend § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A auszuschließen, weil die ihrem Teilnahmeantrag beigefügten Bestätigungen der Referenzauftraggeber, die nicht auf einem vorgegebenen Vordruck erfolgt waren, inhaltlich nicht die notwendigen Angaben enthalten haben.

Maßgeblich für die Frage, welche Eignungsnachweise in welcher Form vorzulegen sind, ist grundsätzlich die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens. Der Auftraggeber hat bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben, welche Nachweise zur Beurteilung der Eignung von Bietern vorzulegen sind.

Unter Punkt III.2.3) der Bekanntmachung war die Angabe von Referenzen mit Angabe des öffentlichen oder privaten Auftraggebers gefordert. Bei Referenzen von öffentlichen Auftraggebern war zusätzlich die Bestätigung des öffentlichen Auftraggebers mit Angaben zu Ausführungszeit, Projektbeschreibung und Honorar zu erbringen.

Die Beigeladene hat grundsätzlich völlig ausreichende Referenzen öffentlicher Auftraggeber vorgelegt, die ihre Eignung zur Durchführung des streitgegenständlichen Auftrags nach den vom Antragsgegner vorgegebenen Kriterien (also abgesehen von der Problematik der Rechtsdienstleistung) belegen. Der entsprechende Vorwurf des Antragstellers, die Beigeladene verfüge nicht über ausreichende Referenzen bezüglich Hilfstätigkeiten bei Planfeststellungsverfahren, greift daher nicht durch.

Die Beigeladene hat aber keine inhaltlich ausreichenden Bestätigungen ihrer öffentlichen Referenzgeber vorgelegt. Sie hat diese Bestätigungen zunächst nicht auf den dazu in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Formblättern erbracht, wozu sie allerdings auch nicht verpflichtet war, da auf die zwingende Verwendung dieser Formblätter für die Bestätigung der Referenzen in der Vergabebekanntmachung nicht hingewiesen war. Die Beigeladene hat die entsprechenden Formblätter zwar mit ihrem Teilnahmeantrag in - von ihr selbst - ausgefüllter Form vorgelegt, diesen fehlen aber die Unterschriften der öffentlichen Referenzgeber.

Die von den Referenzgebern unterzeichneten Bestätigungen enthalten nicht die geforderten Mindestangaben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die konkreten Mindestanforderungen hier widersprüchlich waren.

Zu Recht hat der Bevollmächtigte des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30.11.2015 darauf hingewiesen, dass im Widerspruch zur Forderung unter III.2.3) der Bekanntmachung nach „Angaben zum … Honorar“ in Ziffer 11 der verfahrensbegleitenden Unterlage (Referenznachweise des Bewerbers) gefordert wird: „Bei öffentlichen Auftraggebern muss die Referenz hinsichtlich der beauftragten Leistung, den Terminen und der Höhe des Beratungshonorars bestätigt sein.“ Zudem befindet sich auf dem Referenzvordruck in der letzten Zeile folgender Hinweis: „Detaillierte Bestätigung bei öffentlichem AG zu Auftragsumfang, Projektkosten, -terminen laut Anlage.“

Für die Beigeladene war daher nicht zweifelsfrei erkennbar, ob die Bestätigung des öffentlichen Referenzgebers Angaben zum Honorar, die Höhe des Beratungshonorars oder eine Bestätigung der Projektkosten umfassen musste.

Dennoch sind die von der Beigeladenen vorgelegten Bestätigungen inhaltlich unzureichend, da sie sämtlich weder Angaben zum Honorar, zur Höhe des Beratungshonorars oder zu den Projektkosten enthalten. Die vom Bevollmächtigten des Antragsgegners aufgezeigten Widersprüche führen nicht dazu, dass die Beigeladene gar keine Angaben in vom öffentlichen Referenzgeber bestätigter Form hätte vorlegen müssen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des OLG München bei Widersprüchen zwischen der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen grundsätzlich der Inhalt der Bekanntmachung maßgeblich ist (OLG München, Beschluss vom 12.11.2010 - Az.: Verg 21/10 und Beschluss vom 21.08.2008 - Az.: Verg 13/08). Danach hätte die Beigeladene Angaben zum Honorar machen müssen, was sie nicht getan hat.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beigeladene, die die aus den Vergabeunterlagen erkennbaren Widersprüche nicht gerügt hat, sich auf die abweichenden Angaben in den Vergabeunterlagen hätte verlassen dürfen (in diese Richtung VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2015 - Az.: Z3-3-3194-1-61-12/14), konnte sie doch nicht davon ausgehen, gar keine bestätigten Angaben machen zu müssen. Sie hätte damit entweder bestätigte Angaben zum Honorar, oder zur Höhe des Beratungshonorars oder zu den Projektkosten vorlegen müssen. Dies hat sie nicht getan.

Der Auftraggeber war - ungeachtet dessen, dass er dies bis dato auch noch nicht getan hat - nicht befugt oder gar verpflichtet, die entsprechenden Bestätigungen nachzufordern. Eine Nachforderungsmöglichkeit besteht grundsätzlich nur für nicht vorgelegte Erklärungen oder Nachweise, nicht jedoch im Falle inhaltlich ungenügender Erklärungen oder Nachweise (OLG Celle, Beschluss vom 24.04.2014 - Az.: 13 Verg 2/14; OLG München, Beschluss vom 15.03.2012 - Az.: Verg 2/12; OLG München, Beschluss vom 17.09.2015 - Az.: Verg 3/15). Die Beigeladene hat Bestätigungen ihrer öffentlichen Referenzgeber vorgelegt, die allerdings weder Angaben zum Honorar, noch zur Höhe des Beratungshonorars noch zu den Projektkosten enthielten. Damit hat sie eine inhaltlich unzureichende Bestätigung vorgelegt, die sie nachträglich nach derzeit geltender Rechtslage nicht korrigieren kann. Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie nicht für die Auslegung des nationalen Rechts herangezogen werden, schon allein deshalb, weil die Vorschrift unter dem Vorbehalt nationaler Rechtsvorschriften steht.

Damit war das Angebot der Beigeladenen nicht zuschlagsfähig i. S. d. § 11 Abs. 6 VOF und entsprechend § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A zwingend auszuschließen. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist schon aus diesem Grund begründet.

2.2 Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Nach Überzeugung der Vergabekammer darf ein Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen auch deshalb nicht erteilt werden, weil die Beigeladene bei der Auftragsausführung ansonsten gegen § 3 RDG verstoßen würde. Der ausgeschriebene Auftrag enthält nämlich Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG in einem Umfang und mit rechtlichen Anforderungen, die nicht mehr von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 RDG umfasst sind.

Die Vergabekammer weist zunächst darauf hin, dass wegen dieser Problematik allein das Angebot der Beigeladenen (wenn es nicht bereits aus anderen Gründen zwingend auszuschließen wäre - s.o.) nicht ausgeschlossen werden dürfte, da der Antragsgegner gerade keine Eignungsanforderung in die Bekanntmachung aufgenommen hat, dass der Auftrag Rechtsanwälten vorbehalten wäre. Der Auftraggeber ist an seine Festlegung in der Bekanntmachung gebunden und darf in den Verdingungsunterlagen keine Nachforderungen stellen, sondern die in der Bekanntmachung verlangten Eignungsnachweise nur konkretisieren (OLG Celle, a. a. O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. März 2012, Az.: Verg 4/12).

Der Antragsgegner darf auf das Angebot der Beigeladenen aber keinen Zuschlag erteilen, weil ein solcher Zuschlag gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich das des § 3 RDG i. V. m. § 3 Abs. 1 BRAO, verstoßen würde und ein entsprechender Vertrag gem. § 134 BGB nichtig wäre.

Wäre das Angebot der Beigeladenen nicht ohnehin zwingend auszuschließen, müsste der Antragsgegner das Vergabeverfahren aufgrund dieser Problematik aufheben, weil nur so der bereits in der Bekanntmachung wurzelnde Vergabeverstoß behoben werden könnte (vgl. zu einer ähnlichen Problematik Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 05.12.2013 - Az.: Z3-3-3194-1-38-10/13).

Anders als der Antragsgegner im Schriftsatz vom 30.11.2015 vorgetragen hat, ist die Frage, ob eine Bezuschlagung des Angebots der Beigeladenen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, durchaus als Vorfrage der Eignung der Beigeladenen im Rahmen dieses Nachprüfungsverfahrens zu prüfen. Der Rechtsschutz der Antragstellerin, die uneingeschränkt Rechtsdienstleistungen erbringen darf, beschränkt sich nicht darauf, in Falle einer (hier aus anderen Gründen bereits unzulässigen, s. o.) Bezuschlagung des Angebots der Beigeladenen wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UWG i. V. m. § 3 UWG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, die darauf gerichtet sei, einen Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber nicht abzuschließen. Sie kann stattdessen den Zuschlag auf das Angebot eines aus Rechtsgründen ungeeigneten Bieters im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren verhindern. Einem Bieter, der im Falle der Ausführung des streitgegenständlichen Auftrags gegen ein gesetzliches Verbot verstößt mit der Nichtigkeitsfolge des geschlossenen Vertrags gem. § 134 BGB, darf auch vergaberechtlich kein Zuschlag erteilt werden. Mit einem solchen Bieter muss auch die geeignete Antragstellerin nicht konkurrieren. Eine Verletzung bieterschützender Rechte i. S. d. § 97 Abs. 7 GWB liegt daher vor.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners unterfallen wesentliche Teile der ausgeschriebenen Dienstleistung dem RDG, weil es sich um Rechtsdienstleistungen handelt. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG gesetzlich definiert als jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Rechtsdienstleistungen gem. § 2 Abs. 1 RDG sind schon die geforderte Beratung des Vorhabensträgers in Bezug auf die Unterlagenerstellung (Vollständigkeit), ebenso wie die Vollständigkeitsprüfung des Planfeststellungsantrages.

Die Beratung des Antragstellers zur Unterlagenerstellung im Planfeststellungsverfahren, insbesondere auch zur Vollständigkeit des Antrags, ist Rechtsberatung. Die für den Planfeststellungsantrag benötigten Unterlagen und ihre konkrete Ausgestaltung ergibt sich nämlich nicht vorgegeben aus dem Gesetz, sondern bedarf einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls. Eine Vollständigkeitsprüfung des Planfeststellungsantrages erfordert ebenfalls eine rechtliche Prüfung und einen Abgleich mit den Anforderungen in den einschlägigen Gesetzen (u. a. § 43 ff. EnWG, 72 ff. VwVfG, UVPG), so dass die entsprechende Tätigkeit eine Rechtsdienstleistung ist.

Bei der Anhörung, d. h. Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Schritte im Anhörungsverfahren, sind nach der Präzisierung der Leistungsbeschreibung vom 16. Dezember 2014 zwar zum einen Sekretariatsaufgaben zu erledigen (Erfassen der Einwendungen), ein wesentlicher Teil ist aber die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und die Erstellung von Antworten.

Hierbei soll nach dem in Planfeststellungsverfahren allgemein üblichen Vorgehen verfahren werden, dass die gesammelten Einwendungen und Stellungnahmen der Träger der öffentlichen Belange zunächst dem Vorhabensträger zur Äußerung überlassen werden.

Aufgabe des Dienstleisters des Antragsgegners sollte es aber sein, die Einwendung, bzw. die Stellungnahme eines Trägers der öffentlichen Belangen und die Antwort des Vorhabensträgers dazu, zu prüfen, gegenüber zu stellen und Vorschläge zur Abänderung zu machen.

Diese Aufgabe erfordert eine inhaltliche und insbesondere rechtliche Auseinandersetzung mit den Vorschlägen des Vorhabensträgers und der Einwender. Der Bieter muss sich mit den Argumenten der Einwender und den Gegenargumenten des Vorhabensträgers auseinandersetzen. Dies ist im Kern rechtliche Tätigkeit und bereitet die fachplanerische Abwägung der Planfeststellungsbehörde maßgeblich vor.

Noch stärker betrifft das die Aufgabe des Bieters, Abwägungs- und Entscheidungsvorschläge bei den Einwendungen samt deren Gegenargumenten zu den Einzelpunkten in eine synoptisch gegliederte Arbeitsdatei (ggf. Datenbank) einzutragen, wobei dieser Arbeitsschritt durch eine juristische Qualitätssicherung zu begleiten ist. Hier kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass für das Verfassen von Abwägungs- und Entscheidungsvorschlägen mit rechtlicher Qualitätssicherung eine vorherige rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass das Entwerfen von Abwägungs- und Entscheidungsvorschlägen in einem verwaltungsrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine ur-juristische Aufgabe ist. Bei dem Entwurf solcher Abwägungsvorschläge müssen die grundrechtlich und einfachrechtlich geschützten Interessen der Einwender mit denen des Vorhabensträgers und der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden. Hierbei sind die geltend gemachten Rechtspositionen der Einwender und des Vorhabensträgers aus rechtlicher Sicht einzuordnen und zu bewerten. Dies ist gerade im Bereich grundrechtlich geschützter Belange (Eigentum, Gesundheit, Beruf) im Rahmen des geltenden, sich schnell ändernden Rechts der Energieleitungen eine komplexe Prüfung und erfordert umfassende Kenntnisse insbesondere der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur.

Ebenso eindeutig werden Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG in der sog. Stufe 7 bei der Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung zum Abfassen einer Entscheidung gefordert. Hier hat der Bieter u. a. die strukturierte Vorbereitung von Vorschlägen für Nebenbestimmungen, Aktualisierungsanfragen zu Stellungnahmen, die strukturierte textliche Verarbeitung der Einwendungen, der Stellungnahmen zu den Erwiderungen und die Darlegung des wissenschaftlichen, des fachlichen, des rechtlichen Stands zu den Kernanliegen zu liefern. Die Vorbereitung von Vorschlägen für einen Planfeststellungsbeschluss ist Rechtsberatung. Die hierfür erforderlichen Arbeiten, das Auswerten von Rechtsprechung, der Stellungnahmen, etc., ist ohne eine juristische Einzelfallprüfung nicht durchführbar. Die genannten Einzelaufgaben erfordern eine Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden rechtlichen Rahmenbedingungen und die Anwendung dieser auf den konkreten Fall. Für eine rechtssichere, verwertbare und effektive Lösung können Nebenbestimmungen ohne rechtliche Prüfung ihrer rechtlichen Erforderlichkeit, ihrer Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit nicht vorgeschlagen werden.

Die von der Antragsgegnerin ausgeschrieben Leistung ist in wesentlichen Punkten Rechtsberatung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Aus § 3 RDG ergibt sich, dass die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Anderes Gesetz in diesem Sinne ist insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), nach der Rechtsberatung insbesondere Sache der Rechtsanwälte ist. Außerhalb der Anwaltschaft ist Rechtsberatung nur in den Grenzen des RDG zulässig.

Nach Auffassung der Vergabekammer Südbayern hat die geforderte Rechtsberatung einen derartigen Umfang und einen derart erheblichen Schwierigkeitsgrad, dass der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG für Nebenleistungen hier nicht mehr eingreifen kann.

Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Der Begriff der Nebenleistung wird in Satz 2 wie folgt näher definiert:

„Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.“

Für die Annahme einer Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG genügt es, dass es sich um eine fest umrissene, typisierte berufliche Betätigung handelt, mit der nach der Verkehrsanschauung bestimmte untergeordnete Rechtsdienstleistungen verbunden sind (BT-Drs. 16/3655 52).

Problematisch ist in diesem Zusammenhang bereits, dass es bisher kein etabliertes Berufs- oder Tätigkeitsbild für „Projektmanager von Planfeststellungsverfahren“ bzw. sonstige Hilfsleistungen Privater für die Planfeststellungsbehörde in Planfeststellungsverfahren gibt. Es gibt kein etabliertes Berufs- oder Tätigkeitsbild dergestalt, dass diese Tätigkeit typischerweise von Ingenieurbüros erbracht wird. Die ausgeschriebenen Leistungen sind auch in allenfalls minimalem Umfang Ingenieurleistungen.

Die bisher erbrachten Hilfsleistungen Privater in Planfeststellungsverfahren, die dem Vorsitzenden der Vergabekammer, der selbst jahrelang Planfeststellungsverfahren betreut hat, bekannt sind, beschränkten sich teilweise auf Sekretariatstätigkeiten wie das Eintragen und Sortieren der Einwendungen in eine Datenbank ohne die Erbringung von Rechtsdienstleistungen. In dieser Form ist die Beigeladene beispielsweise auch in einem der von ihr als Referenz genannten Planfeststellungsverfahren tätig geworden.

Auf der anderen Seite sind in einigen Bundesländern - teilweise aufgrund unzureichender personeller Besetzung der Planfeststellungsbehörden - auch Aufträge dahingehend vergeben worden, dass Dienstleister - hier regelmäßig Anwaltskanzleien - wesentliche Teile des Planfeststellungsbeschlusses entworfen haben und die Planfeststellungsbehörden diese Entwürfe lediglich geprüft und unterzeichnet haben. In den letzteren Fällen liegt ohne jeden Zweifel der Schwerpunkt der Leistung in der Rechtsberatung, so dass solche Leistungen Rechtsanwälten vorbehalten sind.

Der streitgegenständliche Auftrag liegt zwischen diesen Extremen, allerdings haben auch hier die Rechtsdienstleistungen erhebliches Gewicht.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG soll aber auch offen für sich neu entwickelnde Berufs- und Tätigkeitsbilder sein (Deckenbrock, Henssler, RDG, 4. Aufl., § 5 RDG Rn. 27). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit angebotenen Rechtsdienstleistungen sich in die eigentliche Tätigkeit einpassen und nicht isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2011 - Az.: I ZR 54/10).

In Fällen wie dem vorliegenden, bei dem sich noch kein etabliertes Berufs- oder Tätigkeitsbild entwickelt hat, das Rechtsdienstleistungen mit umfasst, nennt § 5 Abs. 1l S. 2 RDG drei konkrete Prüfungskriterien für die Einordnung als Nebentätigkeit oder prägende Tätigkeit. Die Vorschrift bezieht sich einerseits auf Umfang und Inhalt der rechtsdienstleistenden Nebenleistung, andererseits auf den erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit und schließlich auf die für die Erbringung der allgemeinen Dienstleistung erforderliche juristische Qualifikation (Deckenbrock, Henssler, a. a. O., § 5 RDG Rn. 30).

Im Ergebnis ist die Rechtsdienstleistung hier weder nach dem Inhalt und Umfang noch nach der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen juristischen Qualifikation eine Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG.

Vom Umfang her liegt keine Nebenleistung vor, denn der Anteil der Rechtsdienstleistungen an dem gesamten Auftragsvolumen ist erheblich. Auf S. 18 der Leistungsbeschreibung hat der Antragsgegner den vermuteten Umfang der Leistung für die verschiedenen Arbeitsschritte angegeben. Rechtsdienstleistungen sind (wenn auch nicht ausschließlich) in der Aufgabe C „Koordinierung der Einholung von Sachverständigengutachten und fachlichen Stellungnahmen sowie ggf. Vor-Ort-Terminen“ (5% der Gesamtleistung), in der Aufgabe D „Mitarbeit bei allen behördlichen Verfahrensschritten, die dem Ziel des Abschlusses des Genehmigungsverfahrens dienen“ (20% der Gesamtleistung), in der Aufgabe E „Aufbereitung von Planunterlagen, von Hinweisen und von Anmerkungen zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, der Verbände, der Fachbehörden und der Vorhabensträgerin, etc.“ (10% der Gesamtleistung), sehr stark in der Aufgabe G „organisatorische und inhaltliche Darstellung von Stellungnahmen, von Einwendungen, von Erwiderungen und von Anmerkungen sowie deren erste inhaltliche Auswertung und Strukturierung, etc.“ (25% der Gesamtleistung) und zuletzt in der Aufgabe I „Fortführung der organisatorischen und inhaltlichen Darstellung von Stellungnahmen, von Einwendungen, von Erwiderungen und von Anmerkungen sowie deren fortgeführte inhaltliche Auswertung und Strukturierung, etc.“ (15% der Gesamtleistung) enthalten. Damit enthalten Aufgaben, die insgesamt 75% der Gesamtleistung ausmachen, zumindest teilweise Rechtsdienstleistungen. Der Vertragsentwurf vom 16.03.2015 spricht daher auch zu Recht in seiner Präambel - anders als die Bekanntmachung - von der technischen, fachlichen, wissenschaftlichen und rechtlichen Richtigkeit der Verwaltungshilfe als der zweiten wesentlichen Leistung, neben den organisatorischen und helfenden Tätigkeiten.

Auch inhaltlich liegt keine Nebenleistung vor. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Nebentätigkeit nicht in Betracht, wenn komplexe rechtliche Überlegungen notwendig sind, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern (BGH, Urteil vom 06.10.2011 - Az.: I ZR 54/10 - Kreditkontrolle).

Die Rechtsdienstleistungen sind bereits in quantitativer Hinsicht keineswegs geringfügig. In qualitativer Hinsicht stellen Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen verwaltungsrechtliche Verfahren dar, in denen regelmäßig komplexe, rechtlich anspruchsvolle Überlegungen anzustellen sind.

Zudem betreffen die Aufgaben des Bieters teilweise die Kernbestandteile eines Planfeststellungsverfahrens, da sie direkt Teile der fachplanerischen Abwägung vorbereiten. Dies gilt insbesondere für die geschuldeten Vorschläge für die Abfassung von Nebenbestimmungen und die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen in den regelmäßig zahlreichen Fällen, in denen nach der Erwiderung des Vorhabensträgers auf eine Einwendung oder eine Stellungnahme eines Trägers der öffentlichen Belange keine Einigung erzielt werden konnte. In diesen Fällen hat der Bieter der Planfeststellungsbehörde einen - juristisch qualitätsgesicherten - Entwurf für die Entscheidung über den konkreten Konflikt zu liefern. Dies ist nur auf der Basis umfassender Rechtskenntnisse im Fachplanungsrecht, sowie anderen relevanten Rechtsgebieten, wie dem Naturschutz- oder Immissionsschutzrecht möglich. Die Gesamtheit der Einzelentscheidungen über die Einwendungen macht einen wesentlichen Teil der fachplanerischen Abwägung, also mithin der Planfeststellungsentscheidung selbst aus. Gleiches gilt für die Vorschläge für die Abfassung von Nebenbestimmungen. Diese gehen in den Tenor des Planfeststellungsbeschlusses ein und begründen unmittelbar Pflichten für den Vorhabensträger. Anders als der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung - wohl aus prozesstaktischen Gründen - vorgebracht hat, genügt es bei den Vorschlägen für die Abfassung von Nebenbestimmungen regelmäßig keineswegs, die diesbezüglichen Vorschläge der Träger der öffentlichen Belange 1:1 zu übernehmen. Jede Nebenbestimmung muss umfassend auf ihre rechtliche Zulässigkeit, Verhältnismäßigkeit gegenüber dem Vorhabensträger und auch ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden. Dies hat der Bieter bei der Ausführung des streitgegenständlichen Auftrags zu leisten. Allein aus diesem Grund ist die Rechtsdienstleistung im vorliegenden Fall nicht von untergeordneter Bedeutung.

Soweit der Antragsgegner dies mit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung relativieren will, dass er in allen Fällen, in denen rechtlich anspruchsvolle Fragen zu behandeln wären, selbst tätig würde und sein Dienstleister insoweit zurücktreten würde, entspricht dies erstens nicht der Formulierung der Vergabeunterlagen und ist zweitens auch wenig glaubhaft. Der Antragsgegner hält nämlich schlicht nicht in ausreichender Form das erforderliche eigene juristische Personal vor, um sämtliche komplexe juristische Fragen eines solchen Planfeststellungsverfahrens an sich ziehen zu können. Die Kammer kann die erforderliche Personalstärke zur zügigen eigenen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens dieser Größenordnung aufgrund der eigenen Erfahrungswerte des Vorsitzenden ansatzweise abschätzen. Die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Juristin in Teilzeit, die zudem mehrere derartige Planfeststellungsverfahren zu bearbeiten hat, wird aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, bei Einhaltung einer vertretbaren Verfahrensdauer, entsprechende juristische Prüfungen ohne tiefgreifende Vorarbeit des jeweiligen Bieters zu erbringen. Es spricht Vieles dafür, dass die Vorschläge des Bieters zu Nebenbestimmungen oder zur Entscheidung über bestimmte Einwendungen oder Stellungnahmen von Trägern der öffentlichen Belange schlicht übernommen würden. In einer solchen Situation kann nicht mehr von einer Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG die Rede sein.

Auch unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, liegt hier keine Nebenleistung vor. Denn ausweislich der Leistungsbeschreibung sind durch die Ausschreibung Personen angesprochen, die ihre „Beratungsleistung“ unter Beachtung der fachlichen Richtigkeit und der praktischen und rechtlichen Verwertbarkeit erbringen. Gefordert ist ein effektives Lösungskonzept. Ein solches kann es im Rahmen eines komplexen verwaltungsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nur unter laufender Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften geben.

Die Begleitung eines solchen Verfahrens erfordert fundierte Rechts- und Auslegungskenntnisse der einschlägigen Rechtsnormen sowohl aus europarechtlicher, energierechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht. Darüber hinaus sind weitere Rechtsnormen (26. BImSchV, BGB) sowie Verwaltungsvorschriften (TA-Lärm, kommende Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV) und aktuelle Rechtsprechung zu diesen Themen zu beachten.

Alles in allem haben die Rechtsdienstleistungen sowohl in quantitativer als auch insbesondere in qualitativer Hinsicht ein Gewicht, dass die Annahme einer erlaubten Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nach Auffassung der Vergabekammer Südbayern nicht mehr zulässt. Die ausgeschriebene Leistung darf nur von Rechtsanwälten erbracht werden.

Da das Angebot der Beigeladenen jedoch aus anderen Gründen (s.o.) ohnehin zwingend auszuschließen ist und die Antragstellerin über die erforderliche Berechtigung, den Auftrag auszuführen verfügt, konnte sich die Kammer auf die Anordnung der Neuwertung der Angebote (bzw. des einzig verbliebenen Angebots der Antragstellerin) beschränken.

3. Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Dies ist der Antragsgegner, der zur Neuwertung der Angebote zu verpflichten war

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 128 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und im Einzelfall auf 50.000 Euro erhöht werden kann. Im Einzelfall kann, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind, bis zu einem Betrag vom 100.000 Euro erhöht werden. Vorliegend wird eine Gebühr von …, 00 € erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft erstattet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Antragstellerin wird als notwendig angesehen.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragstellerin beruht auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG.

Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB von ihr nicht erwartet werden kann. Zur Durchsetzung ihrer Rechte ist die Antragstellerin hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen.

Urteilsbesprechung zu Vergabekammer Südbayern Beschluss, 22. Dez. 2015 - Z3-3/3194/1/48/09/15

Urteilsbesprechungen zu Vergabekammer Südbayern Beschluss, 22. Dez. 2015 - Z3-3/3194/1/48/09/15

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
Vergabekammer Südbayern Beschluss, 22. Dez. 2015 - Z3-3/3194/1/48/09/15 zitiert 35 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 97 Grundsätze der Vergabe


(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 128 Auftragsausführung


(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelunge

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 160 Einleitung, Antrag


(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 dur

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 99 Öffentliche Auftraggeber


Öffentliche Auftraggeber sind 1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewe

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 100 Sektorenauftraggeber


(1) Sektorenauftraggeber sind 1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,2. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn a) d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 98 Auftraggeber


Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 104 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge


(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst: 1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Baut

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 113 Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Bef

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben


(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzes

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume


(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen. (2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung o

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen


(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden. (2) Werden

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen 1. nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch a) ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen beg

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 112 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen


(1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen getrennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43g Projektmanager


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrenss

Referenzen - Urteile

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 22. Dez. 2015 - Z3-3/3194/1/48/09/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 22. Dez. 2015 - Z3-3/3194/1/48/09/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2011 - I ZR 54/10

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 54/10 Verkündet am: 6. Oktober 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - I ZR 118/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/09 Verkündet am: 4. November 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Sept. 2015 - Verg 3/15

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor I. Auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hin wird der Beschluss der…, Az.: Z3-3-3194-1-09-02115, vom 27.4.2015 in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst: Der Antrag

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 16. Sept. 2013 - 1 Verg 5/13

bei uns veröffentlicht am 16.09.2013

Tenor Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 16. August 2013 wird abgelehnt. Gründe 1 1. Ausgeschrieben im offenen Verfahren

Referenzen

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
9.
der Leitung des Erörterungstermins und
10.
dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt,
4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.

(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,

1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,
2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.

(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.

(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
9.
der Leitung des Erörterungstermins und
10.
dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
9.
der Leitung des Erörterungstermins und
10.
dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
9.
der Leitung des Erörterungstermins und
10.
dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen

1.
nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
a)
ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
b)
eine internationale Organisation oder
2.
gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.

(1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen getrennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben, unterliegt dieser Auftrag den Bestimmungen, die für die Tätigkeit gelten, für die der Auftrag hauptsächlich bestimmt ist. Ist der Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit bestimmt, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfasst, ist § 111 Absatz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften dieses Teils auszunehmen.

(5) Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit der Auftrag hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Vergabe

1.
den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn eine der Tätigkeiten, für die der Auftrag bestimmt ist, unter diese Vorschriften fällt,
2.
den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit bestimmt ist, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen fallen würde,
3.
den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber, wenn der Auftrag sowohl für eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 als auch für eine Tätigkeit bestimmt ist, die weder in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen noch in den Anwendungsbereich der Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber fallen würde.

(6) Umfasst eine Konzession mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Ist es objektiv unmöglich, festzustellen, für welche Tätigkeit die Konzession hauptsächlich bestimmt ist, unterliegt die Vergabe

1.
den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, diesen Bestimmungen und die andere Tätigkeit den Bestimmungen für die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 unterliegt,
2.
den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, unter diese Vorschriften fällt,
3.
den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen, wenn eine der Tätigkeiten, für die die Konzession bestimmt ist, diesen Vorschriften und die andere Tätigkeit weder den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber noch den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber unterliegt.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

1.
die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,
2.
die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,
3.
Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder
4.
Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.

(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und

1.
bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder
2.
der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

1.
die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,
2.
die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,
3.
Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder
4.
Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.

(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und

1.
bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder
2.
der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

1.
die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,
2.
die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,
3.
Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder
4.
Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.

(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und

1.
bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder
2.
der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 118/09 Verkündet am:
4. November 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

a) Ein Verweis auf die Erlaubnistatbestände der §§ 5 bis 8 RDG reicht bei einem
verallgemeinernd abstrakt gefassten Unterlassungsantrag zur hinreichenden
Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechtsdienstleistung
zulässigerweise erbracht werden darf.

b) Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union zulässigerweise in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses im
Inland erfordert regelmäßig eine rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1

c) Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG setzt nicht voraus, dass
die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung beeinträchtigt wird, wenn nicht
auch die Nebenleistung in Form der Rechtsdienstleistung erbracht wird.
BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, eine selbständige Lebensmittelchemikerin, war für eine in Österreich ansässige Gesellschaft tätig. Auf deren Veranlassung äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 3. Mai 2005 zu der Frage, ob in Österreich als Lebensmittel oder Nahrungsmittel eingestufte Produkte in Deutschland als nicht verkehrsfähig angesehen werden dürfen. In der Stellungnahme erwähnte die Beklagte zunächst Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und führte anschließend auszugsweise aus: Beide Urteile bestätigen, dass die Verwaltungspraxis sowohl in Deutschland als auch in Österreich mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs nicht immer vereinbar ist. Es kann natürlich vorkommen - und da ist die Skepsis Ihrer Kund- schaft berechtigt -, dass durch fehlerhaftes Handeln einer schlecht informierten, staatlichen Administration Störungen im Verkehr mit Lebensmitteln vorkommen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, für sein gutes Recht zu kämpfen bzw. die Verhältnisse lebensmittelrechtlich korrekt darzustellen. In sehr vielen Fällen lässt sich eine Eskalation bei sofortiger Reaktion und kompetenter Beantwortung der Fragen z.B. eines Landratsamts das Missverständnis aus dem Weg räumen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Gegenwehr Ihrer Kundschaft zuzumuten ist. Es ist unbedingt zu raten, den Kunden die Bestätigung der Verkehrsfähigkeit aus Österreich in Kopie zur Verfügung zu stellen, damit bei Kontrollen der Überwachung sofort eine Legitimation vorweisbar ist. Bei jedem Gutachten, das in einem Land der EU ausgestellt worden ist, muss man zunächst davon ausgehen, dass der Unterzeichner aufgrund der ihm vorliegenden Informationen Risiken abgewogen und Rechtsnormen beachtet hat. Für den Besitzer eines solchen Gutachtens oder seiner Kopie, zusammen mit der Produktspezifikation , bedeutet dies, dass er seiner Sorgfaltspflicht im Verkehr mit Lebensmitteln nachgekommen ist. Die Ausnahmen von der Durchgängigkeit des Lebensmitteltransfers durch die Hoheitsgebiete der EU ergeben sich aus selteneren , hygienespezifischen Parametern für ein Lebensmittel. Beispiel: angenommen, es ließ sich aus klimatischen Gründen nicht vermeiden, dass in Südeuropa ein Lebensmittel mit höherem Gehalt eines Pestizides als der entsprechenden Höchstmenge in der RL 86/362/EU (mit aktuellen Ergänzungen ) angegeben ist, und ein südeuropäisches EU-Land hat eine Ausnahme explizit zugelassen, dann kann ein solches Produkt z.B. nicht einfach ohne Beachtung der Hygienekompetenz der Länder Österreich oder Deutschland nach dort verbracht werden. Statt dessen müsste auch in diesen Ländern die entsprechende hoheitliche Erlaubnis, in Deutschland nennt man dies Allgemeinverfügung , eingeholt werden. Ist national, z.B. in D. eine einmal erteilte Allgemeinverfügung aufgehoben worden, so gilt, dass ein entsprechendes Produkt in D. eben auch nicht verkehrsfähig wäre. Grundsätzlich gilt also, dass der Warenverkehr innerhalb der EU ohne Vorbehalte laufen muss, weil alle denselben Rechtsnormen unterworfen sind. Bei Einfuhren aus Drittländern kann es schon eher vorkommen, dass ein Lebensmittel nicht den EU-Rechtsnormen, damit natürlich auch nicht den nationalen Normen bezüglich Zusammensetzung, Hygiene und Deklaration entspricht. Die in diesem Schreiben skizzierte Unsicherheit ist - jedenfalls in Deutschland - leider Alltag für die am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise. Dieses Schreiben ist von mir aus offen für alle, die es betreffen kann. Bei Fragen bin ich jederzeit ansprechbar.
2
Die Klägerin, eine bundesweit tätige Rechtsanwaltsgesellschaft, hat das Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2005 wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für wettbewerbswidrig gehalten.

3
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts geschäftsmäßig Rechtsrat zu erteilen, soweit sich dieser nicht im Rahmen der im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zugelassenen Ausnahmen bewegt und/oder nicht von der zuständigen Behörde hierfür eine Erlaubnis erteilt ist.
4
Die Beklagte hat sich darauf berufen, die in dem beanstandeten Schreiben erteilte Auskunft sei keine unerlaubte Rechtsberatung.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In der Sache sei der Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG begründet. Die Beklagte habe mit der Auskunft und den Ratschlägen im Schreiben vom 3. Mai 2005 gegenüber der österreichischen Gesellschaft ohne behördliche Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Rechtsberatung sei keine bloße Hilfstätigkeit zur Tätigkeit eines Lebensmittelchemikers und stehe mit ihr auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang im Sinne von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG; es handele sich vielmehr um die typische Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Die Tätigkeit der Beklagten sei auch nicht mit den Bestimmungen des während des Prozesses in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes vereinbar.
9
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
10
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der verallgemeinernd gefasste Unterlassungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb unzulässig.
11
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung ).
12
b) Der Unterlassungsantrag, mit dem der Beklagten verboten werden soll, ohne behördliche Erlaubnis auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts ge- schäftsmäßig Rechtsrat zu erteilen, soweit keine im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgesehene Ausnahme vorliegt, genügt diesen Anforderungen nicht.
13
aa) Der verallgemeinernd formulierte Antrag ist unbestimmt, weil mit der Verwendung des Begriffs "Rechtsrat" unklar bleibt, was der Beklagten konkret verboten werden soll. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen) oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, GRUR 2004, 151, 152 = WRP 2004, 227 - Farbmarkenverletzung I, insoweit nicht in BGHZ 156, 126; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist zwischen den Parteien umstritten, was unter Rechtsrat zu verstehen ist und ob die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben der Empfängerin einen Rechtsrat erteilt hat. Zum anderen ist das von der Klägerin beantragte Verbot nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt , weil es aufgrund des ganz allgemein gehaltenen Begriffs "Rechtsrat" über die Erteilung der konkreten Auskunft im Schreiben vom 3. Mai 2005 zur Verkehrsfähigkeit von aus Österreich stammenden Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland hinausgeht. Aus dem von der Revisionserwiderung zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogenen Vorbringen der Klägerin folgt keine Beschränkung des Unterlassungsantrags auf die konkrete Verletzungsform.
14
bb) Der Antrag ist aber auch deshalb unbestimmt, weil er in seinem "Soweit" -Teil allgemein auf im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zugelassene Ausnahmen Bezug nimmt, ohne diese näher zu konkretisieren.
15
(1) Ausnahmetatbestände brauchen in den Klageantrag nicht aufgenommen zu werden, wenn der Klageantrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Unterlassungsantrag dagegen - wie im Streitfall - über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinernd abstrakt gefasst, müssen entsprechende Einschränkungen in den Tenor aufgenommen werden, um von dem weit gefassten Verbot erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. Dementsprechend müssen, wenn der Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wird, die Umstände, die nach Auffassung der Klägerin für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands sprechen, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. - Erinnerungswerbung im Internet).
16
(2) Ein Verweis auf die Ausnahmetatbestände des Rechtsdienstleistungsgesetzes reicht für eine hinreichende Konkretisierung der Merkmale nicht aus, unter denen eine Rechtsdienstleistung zulässigerweise erbracht werden darf. Die Klägerin nimmt mit diesem Hinweis auf die Bestimmungen Bezug, die eine Rechtsdienstleistung erlauben. Ob hierdurch die §§ 5 bis 8 RDG insge- samt in Bezug genommen sind oder nur § 5 Abs. 1 RDG, der vorliegend allein als Erlaubnistatbestand in Betracht kommt, ist schon nicht klar. Selbst wenn die Klägerin insoweit nur auf § 5 Abs. 1 RDG Bezug genommen hat, genügt dies für eine ausreichende Konkretisierung des Ausnahmetatbestands nicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Vorschrift ist nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt, dass ihre Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
17
Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, weil die Klägerin sich mit der Formulierung des Ausnahmetatbestandes im Klageantrag an der konkreten Verletzungsform orientieren kann, ohne dass für sie damit ein effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre.
18
2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag kann danach keinen Bestand haben. Gleichwohl kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Klagevorbringen ist durch Auslegung zu ent- nehmen, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit der Klage beanstandet hat. Bei dem Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als Minus umfasst. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen, durch die die konkrete Verletzungsform hinreichend genau umschrieben wird. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen auf Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hingewiesen hat. Die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird nicht durch einen Hinweis des Prozessgegners auf die Unbestimmtheit des Klageantrags ersetzt. Denn die bereits in erster Instanz erfolgreiche Klägerin hatte im Berufungsverfahren ohne richterlichen Hinweis keinen Anlass, den Verbotsantrag neu zu formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 Rn. 6).
19
III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein:
20
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (Art. 1 § 1 RBerG) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes3 RDG) wettbewerbsrechtli- che Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 und § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG begründen kann.
21
a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Mai 2005 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol).
22
b) Das zur Zeit der von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; nachfolgend: UWG 2004) ist zwar Ende 2008 geändert worden. Diese - der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende - Gesetzesänderung ist für den Streitfall jedoch ohne Bedeutung. Die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG ist nach altem wie neuem Recht ohne weiteres anwendbar.
23
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Im Streitfall ist die Richtlinie 2005/29/EG nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nicht anwendbar, weil vorlie- gend keine Geschäftspraktik gegenüber einem Verbraucher in Rede steht. Die Beklagte hat den beanstandeten Rechtsrat gegenüber einem Unternehmen erteilt. Zudem bleiben nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die - wie die Regelung des § 3 RDG - das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem jetzt geltenden UWG zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung).
24
c) Der dem österreichischen Unternehmen von der Beklagten mit dem Schreiben vom 3. Mai 2005 erteilte Rat erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
25
d) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Rn. 19 = WRP 2007, 1334 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer). Dasselbe gilt für die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 3 RDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz-Sanierung).

26
2. Dementsprechend setzt ein Verbot der beanstandeten Verhaltensweise nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG voraus, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 3. Mai 2005 entgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ohne behördliche Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt hat und auch der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht eingreift. Nachdem an die Stelle des zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Rechtsberatungsgesetzes das Rechtsdienstleistungsgesetz getreten ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten auch eine unerlaubte Rechtsdienstleistung sein. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Den Verstoß gegen Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
27
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die beanstandeten Passagen des Schreibens der Beklagten vom 3. Mai 2005 eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellen. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten , sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Davon ist vorliegend auszugehen.
28
aa) Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 3. Mai 2005 dem Adressaten Rechtsrat erteilt, indem sie zur Frage Stellung genommen hat, ob Lebensmittel, die in Österreich zulässigerweise vertrieben worden sind, in Deutschland verkehrsfähig sind. Außerdem hat sich die Beklagte zum Vorgehen gegenüber deutschen Behörden im Falle von Beanstandungen geäußert. Diese Stellungnahme erforderte eine rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Welche Anforderungen an eine rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu stellen sind, ist umstritten. Teilweise wird unter Hinweis auf die ursprünglich im Re- gierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgesehene Fassung des § 2 Abs. 1 RDG (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 7, 46) angenommen, von einer erforderlichen rechtlichen Prüfung sei nur auszugehen , wenn der Rechtsuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwarte oder nach der Verkehrsanschauung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich sei (Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 21). Nach der Gegenauffassung ist an das Ausmaß der rechtlichen Prüfung kein hoher Maßstab anzulegen, nachdem das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung nicht in § 2 Abs. 1 RDG übernommen worden ist (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 15; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2010, § 2 RDG Rn. 33). Danach sollen vom Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung alle rechtlichen Prüfungstätigkeiten auch ohne besondere vertiefte Prüfung erfasst werden, soweit sie über eine einfache rechtliche Prüfung und Rechtsanwendung hinausgehen und einer gewissen Sachkunde bedürfen (Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 2 RDG Rn. 19). Die Frage der Anforderungen an die rechtliche Prüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Denn die Frage der Verkehrsfähigkeit eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässigerweise in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Inland erforderte eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausging.
29
bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beklagten auch eine konkrete Angelegenheit betraf und eine Einzelfallprüfung erforderte.

30
Durch das Tatbestandsmerkmal der konkreten Angelegenheit sollen Konstellationen ausgeschieden werden, in denen nur ein fiktiver oder abstrakter Fall zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte eine sachverhaltsbezogene Rechtsauskunft zu einer wirklichen und nicht nur fingierten Rechtssache erteilt hat. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
31
Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich, wenn die Rechtsdienstleistung die Beurteilung konkreter Umstände des Einzelfalls erforderlich macht. Im Streitfall war eine Einzelfallprüfung in diesem Sinn notwendig, weil die seinerzeit für die Verkehrsfähigkeit in Deutschland maßgebliche Vorschrift des § 47a LMBG in § 47a Abs. 1 Satz 2 LMBG Ausnahmen von der Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln nach § 47a Abs. 1 Satz 1 LMBG vorsah. Davon ist im Ergebnis auch das Berufungsgericht ausgegangen, ohne dass die Revision insoweit etwas dagegen erinnert.
32
b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen gestellt, unter denen eine Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist.
33
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rechtsauskunft in dem beanstandeten Teil des Schreibens vom 3. Mai 2005 zur Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln und zum Verhalten gegenüber inländischen Behörden stelle keine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit eines Lebensmittelchemikers dar. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der Nebenleistung und der Haupttätigkeit sei nicht gegeben, wenn die Nebenleistung isoliert erbracht werden könne, ohne dass damit eine sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung durch den Anbieter beeinträchtigt werde. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
34
bb) Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nur, wenn sie zum Berufsoder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit ist. Ob eine Nebenleistung gegeben ist, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (Krenzler aaO § 5 Rn. 16; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 5 RDG Rn. 16).
35
cc) Die Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Haupttätigkeit durch den Anbieter ohne die Nebenleistung nicht beeinträchtigt wird. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit setzt nicht voraus, dass die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht ausgeführt wer- den kann (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 54; Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller aaO § 5 Rn. 28).
36
c) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug erneut zu prüfen haben, ob die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit von Produkten innerhalb der Europäischen Union und die konkret erteilten Ratschläge bei amtlichen Kontrollen zum Berufs- und Tätigkeitsfeld eines Lebensmittelchemikers gehören und ob eine Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG vorliegt.
37
aa) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte für das österreichische Unternehmen eine andere Tätigkeit erbracht hat, mit der die in dem Schreiben vom 3. Mai 2005 erteilte Rechtsauskunft in Zusammenhang steht. Es ist zwar davon ausgegangen, dass die Anfrage des österreichischen Unternehmens, die die Beklagte mit dem Schreiben vom 3. Mai 2005 beantwortet hat, im Anschluss an einen Auftrag dieses Unternehmens an die Beklagte erging. Weitere Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu aber nicht getroffen. Diese wird es gegebenenfalls nachzuholen haben, weil auch eine nachfolgende, aber noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehende Nebenleistung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen kann, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3655, S. 52; Weth in Henssler/Prütting aaO § 5 RDG Rn. 11; Krenzler aaO § 5 Rn. 21 f.). Dagegen fehlt ein sachlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird (vgl. Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 5 RDG Rn. 17; Hirtz in Grunewald/ Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 5 Rn. 22).

38
bb) Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, die von der Beklagten erteilten Rechtsauskünfte gingen über dasjenige hinaus, was von einem Lebensmittelchemiker erwartet werde. Die Auskünfte seien keine bloße kaufmännische Hilfstätigkeit und erforderten eine umfassende Beurteilung im Bereich des öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts, wie sie typisch für eine anwaltliche Tätigkeit sei.
39
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
40
Zu Recht macht die Revision geltend, dass zum Berufsbild des Lebensmittelchemikers auch die Beurteilung lebensmittelrechtlicher Fragen gehört. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, das angenommen hat, zu den Aufgaben eines Lebensmittelchemikers gehöre auch die Betreuung und Beratung von Herstellern, Händlern und Importeuren in lebensmittelrechtlicher Hinsicht. Gehört zum Berufsbild eines Lebensmittelchemikers aber die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels in Deutschland nach unionsrechtlichen und nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und darf ein Berufsangehöriger hierzu zulässigerweise Stellung nehmen - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist -, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum zu dem Berufsbild des Lebensmittelchemikers nicht auch eine Stellungnahme zur Verkehrsfähigkeit eines in einem EU-Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Lebensmittels im Inland gehört.
41
Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte Ratschläge zum Umgang mit deutschen Behörden erteilt hat. Diese erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Hinweisen zur Bedeutung und Vorlage von Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen gegenüber Behörden, die - für den Adres- saten ersichtlich - keine umfassende Beurteilung des öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts darstellen.
42
d) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte eine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 RDG mit dem beanstandeten Schreiben erbracht hat, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass die Beklagte auch eine unerlaubte Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 1 § 5 RBerG vorgenommen hat. Denn § 5 RDG soll eine weitergehende Zulassung von Nebenleistungen gegenüber der zuvor gültigen Bestimmung des Art. 1 § 5 RBerG ermöglichen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 16/3655, S. 52).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 17.04.2008 - 12 HKO 60/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.07.2009 - 4 U 664/08 -

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
9.
der Leitung des Erörterungstermins und
10.
dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

1.
die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,
2.
die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,
3.
Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder
4.
Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.

(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und

1.
bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder
2.
der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.


Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 16. August 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Ausgeschrieben im offenen Verfahren ist ein Vertrag mit Liefer- und Dienstleistungselementen; zum Leistungsumfang gehören die Lieferung von ca. 40.000 Sammeltonnen für Altpapier (PPK-Fraktion), deren Verteilung an die Haushalte/Grundstücke mit Endmontage der Räder und Deckel sowie als „Verheiratung“ bezeichnete einfache IT-Leistungen, mit denen die mit elektronischen Behälteridentifikationschips versehenen Tonnen einzelnen Haushalten/Grundstücken zugeordnet werden.

2

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Lieferung einerseits und die übrigen Leistungen andererseits könnten auch von verschiedenen Unternehmen erbracht werden, weshalb eine entsprechende Losvergabe notwendig sei. Sie selbst sei an der Verteilung der Wertstoffbehälter mit allen zusätzlichen Leistungen interessiert.

3

Ihren dieses Ziel verfolgenden Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 16. August 2013 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Zugleich beantragt sie, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB zu verlängern.

4

2. Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg, weil die sofortige Beschwerde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unbegründet ist.

5

a) Der Senat teilt die Auffassung der Vergabekammer, dass § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB wegen der Unbestimmtheit des Begriffs „unverzüglich“ gegen Unionsrecht verstößt (siehe EuGH v. 28.01.2010 - C-406/08 - VergabeR 2010, 451) und deshalb unangewendet bleiben muss. Die von der gegenteiligen Meinung immer wieder bemühte „mehr als 100 Jahre zurückreichende Entwicklung der Rechtsprechung“ (so z.B. OLG Dresden v. 07.05.2010 - WVerg 6/10 - VergabeR 2010, 666) zum Begriff „unverzüglich“ im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB ändert nichts daran, dass ein Bewerber oder Bieter weder durch Lesen des Gesetzestextes noch durch das Studium umfangreicher Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 BGB feststellen kann, ob er, um seinen Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu wahren, noch heute rügen muss oder ob er bis morgen Zeit hat. Genau das ist aber die Situation, die der EuGH als unvereinbar mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG v. 11.12.2007) angesehen hat (siehe auch Summa in: jurisPK-VergR, 4. Aufl. 2013, § 107 GWB Rn. 181 f.)

6

Letztlich kommt es darauf aber ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Vergabekammer aus der Unanwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. GWB die richtigen Schlüsse gezogen hat, denn es fehlt an einem Vergaberechtsverstoß, der zu rügen gewesen wäre.

7

b) § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB und § 2 Abs. 2 Satz 2 EG VOL/A fordern grundsätzlich, dass teilbare Leistungen losweise vergeben werden. Da die Antragstellerin keine mengenmäßige Aufteilung (Teillose, z.B. Gebietslose) anstrebt, geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob die der Lieferung der Sammeltonnen nachfolgenden Dienstleistungen ein eigenständiges Fachlos bilden. Dies ist derzeit (noch) nicht der Fall.

8

Allein die tatsächlich-technische Möglichkeit, dass mehrere Abschnitte einer Leistung auch von verschiedenen Personen oder Unternehmen erbracht werden können, begründet noch nicht das Vorliegen eines Fachloses.

9

Unter einem Fachlos versteht man eine Teilleistung, die marktüblich von einem Unternehmen ausgeführt wird, das zu einem bestimmten Handwerks- oder Gewerbezweig gehört. Die Abgrenzung bestimmt sich zunächst nach den gewerberechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der allgemein oder regional üblichen Arbeitsteilung. Dies schließt ein, dass es auch innerhalb einer Branche eine weitere fachliche Aufgliederung geben kann. Die Losvergabe ist allerdings kein Selbstzweck, sondern soll möglichst vielen Unternehmen die Teilnahme an einem Vergabeverfahren ermöglichen. Von wesentlicher Bedeutung ist deshalb, ob ein Anbietermarkt mit Fachunternehmen existiert, die sich auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert haben und ohne eine Losvergabe keinen Zugang zu öffentlichen Aufträgen hätten. Außerdem muss es eine hinreichend große Anzahl von Fachunternehmen geben, damit jeder öffentliche Auftraggeber, der Lose bildet, diese auch jederzeit im Wettbewerb vergeben kann.

10

Im konkreten Fall ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich, dass es auf dem „Mülltonnenmarkt“ eine Entwicklung gäbe, die etwa der auf dem Gebäudereinigungsmarkt (siehe dazu OLG Düsseldorf v. 11.01.2012 - VII-Verg 52/11 - VergabeR 2012, 658) vergleichbar wäre. Verteilung, Endmontage und „Verheiratung“ sind relativ anspruchslose Tätigkeiten, die nach dem Vortrag der Antragstellerin keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation des Personals oder die technische Ausrüstung des Auftragnehmers stellen. Überspitzt ausgedrückt: Jeder, der einen LKW besitzt und zur Bedienung eines mobilen Barcodescanners in der Lage ist, kann diese Leistungen erbringen. Damit entfällt auch ein von der Antragstellerin in der Antragsschrift hervorgehobener Zweck der Losvergabe, nämlich die „fachlich hochstehende Auftragsdurchführung durch die Beteiligung spezialisierter Unternehmen“.

11

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin belegen die von ihr angeführten Beispiele gerade nicht „einen eigenen Teilmarkt von auf die Verteilung von Behältern (gegebenenfalls nebst Einbindung in ein Identifikationssystem) spezialisierten Fachunternehmen“, sondern sprechen eher für das Gegenteil. Diese Dienstleistungen werden offensichtlich von Unternehmen - als Haupt- oder Subunternehmer - erbracht, die zwar in der Entsorgungsbranche tätig oder mit ihr verbunden sind, deren Kerngeschäft aber ein völlig anderes ist. Es handelt sich in erster Linie um Neben- oder (kostenpflichtige) Serviceleistungen der Hersteller von Identsystemen bzw. entsprechender Software (wie die c-trace GmbH) und/oder der Hersteller/Lieferanten von Abfall- und Wertstofftonnen (wie die ESE-Gruppe), die ihren Vertragspartnern ein Paket aus einer Hand anbieten wollen („Logistikleistungen sind integraler Bestandteil unserer Angebote.“). Daneben gibt es einige wenige (Transport-)Unternehmen, für die diese Dienstleistungen (als Subunternehmer) ein Zubrot sind. Letzteres gilt auch für die Antragstellerin, deren Hauptgeschäft die industrielle Reinigung von Systemsammelbehältern und Abfallsammelgefäßen ist und auf deren Webseite sich kein Hinweis darauf findet, dass sie überhaupt Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Wertstoff- oder Abfalltonnen anbietet - mag sie derartige Leistungen auch schon erbracht haben.

12

Wie die Zusammenarbeit in der Entsorgungsbranche funktioniert, zeigt das von der Antragstellerin angeführte Beispiel des Landkreises Tübingen. Dieser hatte am 9. Mai 2011 die „Verteilung von Behältern im Landkreisgebiet Tübingen (inkl. Stadtgebiet Tübingen) sowie Sammlung und Transport von Restmüll und Bioabfall im Landkreisgebiet Tübingen (ohne Stadtgebiet Tübingen)“ ausgeschrieben. Zum Leistungsumfang gehörte auch ein vom Auftragnehmer zu stellendes Softwareprogramm für die Erfassung der Behälter- und Adressdaten. Am 9. November 2011 teilte der Auftraggeber über TED mit, der Auftrag sei an die ALBA Neckar-Alb GmbH & Co. KG vergeben worden. Dieses Entsorgungsunternehmen schaltete als Subunternehmerin den Softwarehersteller c-trace GmbH ein, die laut Internetauftritt als Service auch die „komplette Dienstleistung der Chipmontage beim Bürger vor Ort bzw. die Verteilung von Neubehältern“ anbietet und in Tübingen als Nebenleistung zur Lieferung der Software mitübernahm.

13

Es gibt auch keine Vergabepraxis, die den Schluss auf den von der Antragstellerin behaupteten Anbietermarkt zuließe. In (den Archiven von) TED finden sich lediglich zwei Ausschreibungen (der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaft mbh v. 14. April 2011 und der Zentralen Vergabestelle der Stadt Koblenz für den Landkreis Cochem-Zell v. 03. August 2013), die eine getrennte Vergabe der Lieferung von Wertstofftonnen und der sich anschließenden Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Ansonsten war und ist es üblich, diese Dienstleistungen entweder zusammen mit der Lieferung der Behälter zu vergeben oder - wie im Beispiel des Landkreises Tübingen - das Unternehmen zu beauftragen, das auch die Behälter leeren soll.

14

Abschließend ist anzumerken, dass sich auch aus dem Umstand, dass die Bieter zwei Preise angeben sollen - den Kaufpreis für die Abfallsammelbehälter und das Entgelt für die Dienstleistungen - nichts für das Begehren der Antragstellerin ableiten lässt. Diese sinnvolle Aufteilung erleichtert die Prüfung der Angemessenheit (§ 19 Abs. 6 EG VOL/A), ist aber mit Blick auf die Frage, ob zwei Fachlose vorliegen, irrelevant.

15

3. Die Antragstellerin wird gebeten, bis zum 2. Oktober 2013 mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll, wenn ja, mit welchem Antrag.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
9.
der Leitung des Erörterungstermins und
10.
dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die

1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder
2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.

Tenor

I.

Auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hin wird der Beschluss der…, Az.: Z3-3-3194-1-09-02115, vom 27.4.2015 in Ziffer 1 und 2 aufgehoben und in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Eignungsprüfung der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats zu wiederholen.

II.

Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu ½ und die Antragsgegnerin und die Beigeladene gesamtschuldnerisch zu 1/2. Die zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung angefallenen außergerichtlichen Aufwendungen tragen Antragstellerin, Antragsgegnerin und Beigeladene jeweils selbst.

IV.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.500.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Vergabe der Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf den Strecken der S-Bahn Nürnberg mit Leistungsbeginn zum 9.12.2018. Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgte im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines freihändigen Verfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der VOL/A.

In Ziff. III.2.2) der abgeänderten Bekanntmachung des Vergabeverfahrens heißt es zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit:

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Sie ist insbesondere zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.

Als Grundlage für die diesbezügliche Prüfung des Auftraggebers sind mit dem Teilnahmeantrag folgende Unterlagen vorzulegen, die nicht vor dem 20.12.2013 datieren dürfen, soweit den folgenden Ausführungen in dieser Bekanntmachung nichts Abweichendes zu entnehmen ist:

(WF 1) Vorlage der Prüfungsberichte über die Jahresabschlussprüfung für die letzten 3 Geschäftsjahre des Bewerbers oder

(WF 2) nachrangig zu (WF 1), soweit der Bewerber nicht der gesetzlichen oder einer gesellschaftsvertraglichen Prüfungspflicht unterlag und keine freiwillige Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat:

- Eigenerklärung, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses in dem fraglichen Zeitraum nicht gesetzlich oder durch Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war und nicht freiwillig durchgeführt wurde, und Vorlage der gesetzlich oder gesellschaftsrechtlich vorgesehenen oder freiwillig erstellten Jahresabschlüsse(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Erläuterungsteil, soweit vorhanden) und Lageberichte (soweit vorhanden) des Bewerbers für die in (WF 1) genannten Geschäftsjahre oder,(WF 3) wiederum nachrangig zu (WF 2), soweit der Bewerber nicht der gesetzlichen oder einer gesellschaftsvertraglichen Prüfungspflicht unterlag und keine freiwillige Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat und soweit keine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestand und auch freiwillig kein Jahresabschluss erstellt wurde:

- Eigenerklärung, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses in dem fraglichen Zeitraum nicht gesetzlich oder durch Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war und nicht freiwillig durchgeführt wurde, und dass in dem fraglichen Zeitraum keine gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestand und auch freiwillig kein Jahresabschluss erstellt wurde, und - Vorlage von Vermögensübersichten sowie Einnahmen-Überschussrechnungen des Bewerbers für die in (WF 1) genannten Geschäftsjahre, die folgende Angaben enthalten müssen: (i) als Sicherheit frei verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände mit der Angabe von Belastungen und Verfügungsbeschränkungen; (ii)Eigenkapital; (iii) gewisse und dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten; (iv) Angaben zu laufenden Rechtsstreitigkeiten oder Gewährleistungsfällen, ggf. Negativerklärung; (v) Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum; (vi) Ergebnis des Unternehmens; (vii) Beschreibung der in der Vermögensübersicht angewandten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze.

Soweit sich aus den Vermögensübersichten sowie Einnahmen-Überschussrechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bewerbers für das jeweilige Geschäftsjahr nicht ergibt, sind hierfür erforderliche zusätzliche Angaben zu machen.

Zu (WF 1) bis (WF 3): Ist der Prüfungsbericht oder der Jahresabschluss oder die Einnahmen-Überschussrechnung und die Vermögensübersicht des Bewerbers - soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen - über ein Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages noch nicht fertiggestellt, hat der Bewerber dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen. In diesem Fall ist die Vorlage der in (WF1) bis (WF 3) genannten Unterlagen für dieses Geschäftsjahr entbehrlich. Allerdings hat der Bewerber in einer Eigenerklärung das vorläufige Ergebnis für dieses Geschäftsjahr oder das Halbjahresergebnis für dieses Geschäftsjahr mitzuteilen, soweit dies möglich und zulässig ist. Zudem beziehen sich in diesem Fall die obigen Pflichten auf die dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangegangenen drei Geschäftsjahre des Bewerbers. Sollten für ein Geschäftsjahr zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages noch keine Unterlagen vorgelegt werden können, beschränken sich in diesem Fall die obigen Pflichten auf die dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangegangenen drei Geschäftsjahre des Bewerbers.

Bewerber mit Sitz im Ausland haben nach den Maßstäben der für sie geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, bzw. nach den Maßstäben der für sie geltenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen und der oben dargestellten Abstufung der Anforderungen, vergleichbare Unterlagen vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen besteht für Bewerber mit Sitz im Ausland auch, soweit diese freiwillig erstellt werden.

Kann der Bewerber die unter (WF 1) bis (WF 3) genannten Nachweise nicht für alle oben genannten Geschäftsjahre vorlegen, weil er seine Geschäftstätigkeit noch nicht so lange ausübt, sind die Nachweise für das/die abgeschlossene(n) Geschäftsjahre seit Beginn der Geschäftstätigkeit vorzulegen. Darüber hinaus hat der Bewerber eine Eigenerklärung darüber abzugeben, wann er seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.

Soweit in den Prüfungsberichten über die Jahresabschlussprüfung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Bieters offen gelegt werden, dürfen die einschlägigen Passagen geschwärzt werden.

(WF 4) Eigenerklärung, ob dem Bewerber in der Vergangenheit zugeflossene Zuwendungen der öffentlichen Hand zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung Gegenstand einer Subventionsbeschwerde oder eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission bzw. einer Konkurrentenklage vor den nationalen Gerichten sind oder waren. Soweit dies der Fall ist oder war: Erläuterung des Sachverhaltes/der Sachverhalte.

(WF 5) Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Bewerbers nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und er sich nicht in Liquidation befindet.

(WF 6) Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass beim Bewerber zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung keine erheblichen Rückstände an Steuern und Abgaben oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.

Zu (WF 1) bis (WE 6): Beruft sich ein Bewerber zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten (z. B. eines verbundenen Unternehmens oder eines Nachunternehmens), so ist in diesem Fall die finanzielle Leistungsfähigkeit des Dritten durch Vorlage der unter (WF 1) bis (WF 6) verlangten Unterlagen und Erklärungen darzulegen. Zudem hat sich der Dritte zugunsten des Bewerbers in einer Verpflichtungserklärung zu verpflichten, für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Bewerbers aus dem hiesigen Auftrag einzustehen; diese Verpflichtungserklärung, die der Dritte nicht einseitig widerrufen können darf, ist mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.

Die Beigeladene reichte am 27.1.2014 ihren Teilnahmeantrag ein. Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine Gesellschaft, die ausgestattet mit einem Stammkapital von …€ im Frühjahr 2012 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat. Alleinige Gesellschafterin der Beigeladenen ist die britische Firma…, die wiederum zu 100% der Konzernobergesellschaft …(Muttergesellschaft) angehört. Zu dem Konzern gehört weiter die Firma …(Schwestergesellschaft).

Die Beigeladene hatte im Jahr 2013 in Bietergemeinschaft mit der … die unter Federführung des Verkehrsverbund … ausgeschriebenen Verkehrsleistungen auf der … und … in Nordrhein-Westfalen gewonnen.

Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nahm die Beigeladene Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Firma … und der Firma …

In dem Teilnahmeantrag zu Ziffer III.2.2 heißt es u. a.:

Der 15-jährige Vertrag startet im Dezember 2015 mit fabrikneuen elektrischen Triebzügen und umfasst ein Volumen von 5,1 Mio. Zug km pro Jahr. Über die Vertragslaufzeit generiert er einen Umsatz von etwa 1,6 Mrd. Euro.

Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit beruft sich die … vorliegend auf diejenige der …

Obgleich hierüber bereits eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß der Auftragsbekanntmachung nachgewiesen ist, beruft sich die … überdies auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Konzernobergesellschaft, der…, welche zusätzlich eine Verpflichtungserklärung in Höhe von EUR…, gegenüber der …abgegeben hat.

Die Beigeladene legte die geforderten Nachweise für die finanzielle Leistungsfähigkeit der beiden Firmen vor, sowie Nachweise (WF4) - (WF6) für sich selbst.

Auch die Antragstellerin reichte fristgerecht einen Teilnahmeantrag ein.

Die Antragsgegnerin öffnete die Anträge am 19.3.2014 und bejahte nach Prüfung u. a. die Eignung der Antragstellerin und der Beigeladene. Zu Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladen ist in dem am 15.2.2015 unterzeichneten Vergabevermerk u. a. ausgeführt:

Allerdings hat der Bewerber nur für die … eine den Anforderungen der Bekanntmachung genügende unwiderrufliche Erklärung vorgelegt, in der sich diese verpflichtet, für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Bewerbers aus dem Auftrag einzustehen. Insoweit genügen die mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit den formellen Anforderungen der Bekanntmachung.

Für die … hat der Bewerber zwar ebenfalls eine Verpflichtungserklärung vorgelegt, diese ist jedoch auf einen Gesamthaftungsbetrag in Höhe von…. € begrenzt und erfüllt daher nicht das nach der Bekanntmachung geforderte (unbegrenzte) Einstehen für sämtliche Verpflichtungen des Bewerbers aus dem Auftrag. Insofern ist für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers zunächst alleine auf diejenige der … abzustellen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kennzahlen konnte die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers zunächst nicht festgestellt werden.

Allein auf Grundlage dieses Befundes wäre ein Ausschluss des Bewerbers vom weiteren Verfahren nicht gerechtfertigt gewesen. Vielmehr waren weitere Erwägungen in die Leistungsfähigkeit des Bewerbers einzubeziehen.

Dies bedeutet für das hiesige Verfahren, dass außerdem zu berücksichtigen war, ob dem Unternehmen trotz der vergleichsweise geringen Umsatzzahlen und weiteren wirtschaftlichen Kenndaten sowohl des Bewerbers als auch der…. ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen werden. In diesem Zusammenhang ist nunmehr auch die auf …Euro begrenzte Verpflichtungserklärung der … zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der vom Bewerber für die … vorgelegten Unterlagen kann nach Einschätzung des Auftraggebers davon ausgegangen werden, dass der in der Verpflichtungserklärung genannte Betrag in Höhe von …Euro dem Bewerber erforderlichenfalls tatsächlich zur Verfügung stehen würde.

Mit Schreiben vom 07.5.2014 teilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen und der Antragstellerin mit, dass die Teilnahmeanträge erfolgreich waren und forderte sie zur Angebotsabgabe bis 22.10.2014 auf.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2014 beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Wertungskriterien Wertungsaufschlag W und Wertungsabschlag F nicht sach- und auftragsbezogen seien und gegen § 16 Abs. 8 VOL/A verstoßen würden. Mit Beschluss der Vergabekammer vom 17.10.2014 - Az.: Z3-3-3194-1- 38-09/14 wurde das Nachprüfungsverfahren eingestellt, weil die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hatte.

Die verschobene Frist zur Angebotsabgabe endete am 12.11.2014 um 12 Uhr.

Die Antragstellerin und Beigeladene reichten jeweils fristgerecht Angebote für beide Lose ein. Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgte durch die Antragsgegnerin.

Da der Antragsgegnerin das Angebot der Beigeladene als ungewöhnlich niedrig im Sinne von § 16 Abs.6 VOL/A erschien, bat sie die Beigeladene mit Schreiben vom 24.11.2014, bis 08.12.2014, die ordnungsgemäße Kalkulation ihres Angebotspreises darzustellen und bestimmte Einzelpositionen der Kalkulation zu erläutern und zu belegen, sowie die Plausibilität und Angemessenheit der kalkulierten Erlöse darzustellen. Die Beigeladene beantwortete auch die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.12.2014 gestellten Fragen und legte die geforderten Belege vor.

Die Antragsgegnerin beauftragte zur Prüfung, ob ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vorliegt, als externe Sachverständige die Firma … und die ….

Nach Eingang der Gutachten vom 29.1.2015 bzw. 2.2.2015 kam die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Prüfvermerke der Sachverständigen und aller eigenen Erkenntnisse zu der Beurteilung, dass in den Angeboten der Beigeladene kein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung im Sinne des § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A besteht.

Mit Informationsschreiben nach § 101a GWB vom 02.02.2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag in beiden Losen auf die Angebote der Beigeladenen zu erteilen, da sich die Angebote der Antragstellerin nach der Wertung anhand der in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen angegebenen Kriterien nicht als die wirtschaftlichsten herausgestellt hätten.

Diese Entscheidung rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.02.2015. Ihrer Ansicht nach fehle es der Beigeladenen bereits an der Eignung im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, zudem seien die Angebote der Beigeladenen unzulässige Unterkostenangebote. Auch habe die Beigeladene falsche Angaben in der Erklärung „Beschaffung der zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge“ gemacht. Die Beigeladene verstoße außerdem gegen die zwingenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung im Hinblick auf den Werkstattstandort, auf die Fahrzeuganzahl - die hier als zu gering angesetzt worden sei - sowie gegen die theoretisch erreichbaren Fahrzeiten. Das Angebot der Beigeladenen hätte daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen.

Mit Schreiben vom 09.02.2015 rügte die Antragstellerin weiter, dass der Zuschlagsentscheidung ausschließlich eine preisliche Wertung der Angebote zugrunde gelegt worden sei, was gegen die bekanntgemachten Wertungskriterien verstoße.

Die Antragsgegnerin nahm mit Schreiben vom 09.02.2015 zu den Vorwürfen Stellung und erwiderte, dass sie dennoch an ihrer Vergabeentscheidung festhalte und die Rügen der Antragstellerin zurückweise.

Weil die Rügen vom 05.02.2015 und 09.02.2015 die Antragsgegnerin nicht zur Änderung ihrer Rechtsauffassung bewegte, beantragte die Antragstellerin am 11.02.2015 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

Die Vergabekammer lud mit Schreiben vom 24.02.2015 die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 24.03.2015.

Mit Beschluss der Vergabekammer vom 24.02.2015 wurde die Beigeladene beigeladen.

Die Beigeladene übersandte der Antragsgegnerin nach einer erfolgten Teileinsicht mit Schreiben vom 18.3.2015 als ergänzende Erklärung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, eine alternativ auf …EUR und …GBP begrenzte Patronatserklärung der Konzernobergesellschaft zugunsten der…, wobei die Begrenzung auch Zahlungen aus der Verpflichtungserklärung zugunsten der Beigeladenen mitumfasste. Die Beigeladene bat die Antragsgegnerin auf dieser Basis, das Vorliegen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Firma …einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

Die Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 20.3.2015 der Vergabekammer mit, dass sie aufgrund der vorgelegten Patronatserklärung wieder in die Eignungsprüfung eingetreten sei und nunmehr auch die Firma … als uneingeschränkt leistungsfähig zu beurteilen sei.

Die mündliche Verhandlung fand am 24.03.2015 statt, wobei die Vergabekammer den Beteiligten eine Schriftsatzfrist bis zum 9.4.2015 einräumte.

Mit Schreiben vom 30.3.2015 forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene auf, weitere Unterlagen vorzulegen. In dem Schreiben heißt es u. a.:

… Sie wissen, hat die VK Südbayern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 Zweifel daran geäußert, dass die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens auf der Grundlage des uns bis zum 18.03.2015 bekannten Sachverhalts ordnungsgemäß erfolgt ist. Wir haben vor diesem Hintergrund die von Ihnen in Ihrem Teilnahmeantrag zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegten Unterlagen näher geprüft. Sie führen in Ihrem Teilnahmeantrag u. a. aus, dass Sie ab Dezember 2015 in Nordrhein-Westfalen SPNV-Verkehrsleistungen auf den Linien RE7 und RB48 in einem Volumen von 5.1 Mio. Zug km pro Jahr erbringen werden und dass dieser Verkehrsvertrag über die Vertragslaufzeit einen Umsatz in Höhe von ca. …€ generieren werde. Damit wir beurteilen können, ob sich auf der Grundlage dieser Darlegungen ggf. die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens feststellen lässt, bitten wir Sie, uns dieses von Ihnen erwartete Umsatzvolumen näher zu erläutern. Insbesondere bitten wir Sie um nähere Darlegung der von Ihnen auf der Grundlage des genannten Verkehrsvertrages erwarteten Erlöse. Sollten Sie für die einzelnen Vertragsjahre Erlöse in unterschiedlicher Höhe erwarten, bitten wir um eine jahresscharfe Erläuterung. Außerdem bitten wir Sie, uns geeignete Unterlagen zum Beleg Ihrer Erlöserwartungen aus dem genannten Verkehrsvertrag vorzulegen.

Außerdem bitten wir Sie um ausdrückliche Bestätigung, dass für Ihr Unternehmen die in Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung unter (WF 1) bis (WF 3) genannten Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags wegen der erst im Frühjahr 2012 aufgenommenen Geschäftstätigkeit Ihres Unternehmens noch nicht vorgelegen haben.

Die Beigeladene bestätigte mit Schreiben vom 7.4.2015, dass die in der Bekanntmachung unter WF 1 bis WF 3 genannten Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrags wegen der erst im Jahr 2012 aufgenommenen Tätigkeit noch nicht vorgelegen haben, stellte die zu erwartenden Erlöse aus dem VRR-Vertrag dar und fügte zum Beleg des Marktwertes des VRR-Vertrags (zum 31.3.2015) die Bewertung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 6.4.2015 bei.

Die Antragsgegnerin teilte der Vergabekammer mit Schriftsatz vom 9.4.2015 mit, dass sie nach eingehender Prüfung festgestellt habe, dass der Beigeladenen aus VRR-Vertrag finanzielle Mittel zufließen werden, die ausreichten, die finanziellen Verpflichtungen der Beigeladenen einschließlich derjenigen aus dem hiesigen Vertrag zu erfüllen, so dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen nunmehr von der Antragsgegnerin festgestellt werden konnte.

Mit Beschluss vom 27.4.2015 untersagte die Vergabekammer der Antragsgegnerin, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen und verpflichtete sie bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen und die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

Zur Begründung führte die Vergabekammer aus:

Der zulässige Nachprüfungsantrag sei begründet. Die Antragstellerin sei durch den Verbleib der Angebote der Beigeladenen in der Wertung in ihren Rechten verletzt. Die Antragsgegnerin habe die Angebote der Beigeladenen für den Zuschlag nicht berücksichtigen dürfen, da die Beigeladene die von der Vergabestelle vorgegebenen formellen und materiellen Anforderungen an den Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Eignung nicht erfüllt habe.

Die betragsmäßig gedeckelte Verpflichtungserklärung, wie sie die Konzernmutter abgegeben hat entspreche nicht der in Ziffer III.2.2 der Bekanntmachung geforderten Verpflichtung, für sämtliche finanziellen Belastungen des Bewerbers aus dem hiesigen Auftrag einzustehen. Ein derartiger, den Anforderungen der Vergabestelle nicht entsprechender Nachweis, habe bei der Eignungsprüfung außer Betracht zu bleiben.

Ausweislich des Vergabevermerks sei die Vergabestelle im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraums zu der Einschätzung gelangt, dass unter Berücksichtigung der angegebenen Kennzahlen des Schwesterunternehmens die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers nicht festgestellt werden könne.

Die Antragsgegnerin habe eine solche Entscheidung auch treffen können, obwohl in Ziffer III.2.2 der Bekanntmachung keine klar benannte Summe der zur Verfügung stehenden Finanzmittel als Mindestanforderung vorgeben sei. Die Vorgabe sei nicht derart unbestimmt, dass die Antragsgegnerin jeden Eignungsleiher als materiell geeignet ansehen müsste, der eine formal korrekte Verpflichtungserklärung und die unter (WF 1) bis (WF 6) verlangten Unterlagen und Erklärungen abgegeben habe.

Die Beigeladene könne den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Eignung auch nicht durch eine Zusammenschau der formal unzureichenden Verpflichtungserklärung der Konzernmutter mit der - für sich gesehen - inhaltlich unzureichenden, aber formal korrekten Verpflichtungserklärung der Schwestergesellschaft führen.

Dies würde zu einer unzulässigen Vermischung von formaler und materieller Eignungsprüfung führen. Die gestufte Prüfungsreihenfolge bedeute, dass der Auftraggeber bei der Beurteilung der materiellen Leistungsfähigkeit nur solche Eignungsnachweise berücksichtigen dürfe, die seinen formalen Anforderungen genügten. Angaben und Nachweise zur Leistungsfähigkeit, die auf der formalen Prüfungsstufe auszuscheiden seien, müssten auf der nachfolgenden materiellen Bewertungsstufe unberücksichtigt bleiben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Auftraggeber in seine materielle Beurteilung grundsätzlich auch anderweitige Erfahrungen und Erkenntnisse einstellen dürfe, sofern sich diese auf einer gesicherten Tatsachengrundlage bewegten.

Die Beigeladene versuche, mit der Verpflichtungserklärung der nicht ausreichend leistungsfähigen Schwestergesellschaft sowie der betragsmäßig begrenzten Verpflichtungserklärung der Konzernmutter eine von der Antragsgegnerin so gerade nicht vorgesehene faktische Haftungsbegrenzung der Eignungsleiher zu erreichen. Die vorgelegten Nachweise der Konzernmutter seien damit keine anderweitigen Erkenntnisse, wie in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen.

Ein öffentlicher Auftraggeber, der im Hinblick auf die Eignungsprüfung die Vorlage bestimmter Unterlagen als Mindestanforderung verlange, sei hieran gebunden und dürfe nicht zugunsten eines Bieters auf die Erfüllung der Mindestanforderung verzichten.

Die Antragsgegnerin habe wegen der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten, aber inhaltlich unzureichenden Nachweise (WF 1) bis (WF 6) des Schwesterunternehmens auch nicht aufgrund der nachträglich, kurz vor der mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren vorgelegten Patronatserklärung der … (betragsmäßig beschränkt auf einen Höchstbetrag von £ … Mio.) zugunsten des Schwesterunternehmens wieder in der Eignungsprüfung eintreten und die materielle Eignung des Schwesterunternehmens zur Eignungsleihe nach den Vorgaben der Ziffer III.2.2 der Bekanntmachung jetzt bejahen dürfen.

Anders als die Beigeladene und insbesondere die Antragsgegnerin in ihren nachgelassenen Schriftsätzen meinten, könne der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Eignung auch nicht nachträglich aufgrund der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen selbst begründet werden

Sie habe zwar in eigener Person die Erklärungen (WF 4), (WF 5) und (WF 6) abgegeben, aber der Wortlaut ihres Teilnahmeantrags auf S. 1 der Rubrik 6 sei völlig eindeutig. Aufgrund des völlig klaren Wortlauts könne die Antragsgegnerin nachträglich nicht annehmen, die Beigeladene hätte sich auch auf ihre eigene finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Begründung ihrer Eignung gestützt.

Wollte die Antragsgegnerin nunmehr die eigene finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zur Begründung von deren Eignung heranziehen, würde sie der Beigeladenen ermöglichen, ihre mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten, vollständigen, aber inhaltlich letztlich unzureichenden Erklärungen und Nachweise zu ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Eignung gegen andere auszutauschen.

Im Ergebnis sei die Beigeladene somit deshalb zwingend vom vorliegenden Vergabeverfahren auszuschließen, weil sie den Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Eignung nicht mit den unter Ziffer III.2.2 der Bekanntmachung geforderten Erklärungen und Nachweisen belegt habe.

Auf die weiteren Fragen hinsichtlich der möglichen Abweichungen von zwingenden Vorgaben der Leistungsbeschreibung und zum Vorliegenden eines Angebots, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehe, komme es entschei-dungserheblich nicht mehr an. Es sei lediglich anzumerken, dass die Antragsgegnerin die Angebote der Beigeladenen als ungewöhnlich niedrig qualifiziert und aufgeklärt habe. Diese Prüfung sei, ausweislich des Vergabevermerks, in einer großen Tiefe und Intensität erfolgt, da die Antragsgegnerin sich hierzu der Unterstützung zweier unabhängiger Sachverständiger - zum einen der …. und zum anderen der …- bedient habe. Es spreche trotz des umfangreichen Vorbringens der Antragstellerin zu diesem Thema vieles dafür, dass die Vergabestelle damit ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen sei.

Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Beigeladene legten gegen den Beschluss der Vergabekammer sofortige Beschwerde ein.

Die Antragsgegnerin trägt vor:

Die Beigeladene habe einen formell korrekten Nachweis durch ihre Schwestergesellschaft vorgelegt.

Nicht zutreffend sei die Auffassung der Vergabekammer, dass die Antragsgegnerin daran gehindert gewesen sei, die der Höhe nach begrenzte Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft der Beigeladenen im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Vielmehr sei die Antragsgegnerin dazu sogar verpflichtet gewesen.

Es müsse dem Auftraggeber möglich sein, positive, für die Eignung eines Bieters bzw. Bewerbers sprechende Umstände, die ihm bereits aus den mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Unterlagen bekannt seien, im Rahmen seiner materiellen Eignungsprüfung zu berücksichtigen.

Die Auffassung der Vergabekammer, bei der von der Beigeladenen vorgelegten Verpflichtungserklärung ihrer Muttergesellschaft handele es sich nicht um „anderweitige Erkenntnisse“, so dass die Grundsätze zur Berücksichtigung derartiger Erkenntnisse hier nicht gelten würden, vermöge nicht zu überzeugen.

Aus den insoweit relevanten Regelungen der Bekanntmachung gehe nicht hervor, dass der Bewerber im Falle einer Berufung auf einen Dritten dessen Leistungsfähigkeit in formeller und materieller Hinsicht nachzuweisen habe. Als Mindestanforderung sei im hiesigen Verfahren im Falle einer Berufung auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten lediglich in formeller Hinsicht die Vorlage der in (WF1) bis (WF6) genannten Unterlagen für das dritte Unternehmen gefordert worden. Diese Mindestanforderung habe die Beigeladene erfüllt.

Dass darüber hinaus ausschließlich der Dritte auch seine materielle Leistungsfähigkeit nachweisen habe müssen, gehe aus der Bekanntmachung hingegen nicht hervor. Folglich könnten für diese materielle Beurteilung sowohl die zugunsten der Beigeladenen abgegebene Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft als auch weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Beigeladenen berücksichtigt werden. Dies sei auch deshalb sinnvoll und sachgerecht, weil die Beigeladene im Auftragsfall Haftungssubjekt bliebe und die Schwester- sowie die Muttergesellschaft die Haftungsmasse „lediglich“ verstärken würden.

Die Einschätzung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin sei auch im Übrigen frei von Beurteilungsfehlern erfolgt.

Für den Fall, dass entgegen der hiesigen Auffassung bei der Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen die zu ihren Gunsten abgegebene Verpflichtungserklärung ihrer Muttergesellschaft nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, habe die Antragsgegnerin ihre positive Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch auf den ihr am 18.03.2015 zusätzlich bekannt gewordenen Sachverhalt stützen dürfen.

Die Auffassung der Vergabekammer, wonach zusätzliche Erkenntnisse im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs nicht mehr zu berücksichtigen seien, sei nicht zutreffend und lasse wesentliche Maßgaben der vergaberechtlichen Rechtsprechung außer Acht. Ein Austausch von vorgelegten Eignungsnachweisen habe nicht stattgefunden. Denn die hier von der Beigeladenen für ihre Schwestergesellschaft vorgelegten Nachweise hätten den formellen Anforderungen gemäß der Bekanntmachung genügt, so dass die ursprünglich vorgelegten Nachweise nicht ausgetauscht oder geändert worden seien. Stattdessen sei allein die bereits zum Zeitpunkt des Teilnahmeantrages bestehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schwestergesellschaft näher erläutert und belegt worden.

Zuguter Letzt habe die Antragsgegnerin die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bereits auf der Grundlage der im Teilnahmeantrag von der Beigeladenen für sich selbst vorgelegten Nachweise und Erklärungen in rechtmäßiger Weise festgestellt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schwester- und der Muttergesellschaft hätten nicht ergänzend herangezogen werden müssen. Die von der Beigeladenen zum Nachweis ihrer eigenen Leistungsfähigkeit vorgelegten Unterlagen habe sie bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt. Warum die Vergabekammer insoweit von einem „Austausch von Erklärungen“ ausgehe, bleibe unerfindlich.

Der Erklärungsinhalt des Teilnahmeantrags der Beigeladenen sei auszulegen. Da Teilnahmeanträge wie auch Angebote Willenserklärungen darstellten, sei der Teilnahmeantrag einer Auslegung zugänglich. Eine Auslegung ergebe, dass die Beigeladene sich auch auf ihre eigene wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit berufen habe.

Die Beigeladene sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich im Rahmen ihres Teilnahmeantrags dahingehend festzulegen, auf welche Weise sie den Nachweis ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führe. Eine solche Vorgehensweise sei hier vor allem auch deshalb statthaft gewesen, da für die Bewerber nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit annehmen würde. Es sei daher naheliegend gewesen, sich ergänzend der im Teilnahmeantrag benannten Dritten zu bedienen.

Die Beigeladene habe mit den in ihrem Teilnahmeantrag für sich selbst vorgelegten Unterlagen den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht in einer den Vorgaben der Bekanntmachung entsprechenden Weise erbracht.

Der Zulässigkeit einer Vorlage anderer als der in (WF 1) bis (WF 3) genannten Nachweise zum Beleg der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 7 EG Abs. 5 Satz 2 VOL/A stehe auch nicht entgegen, dass das hiesige Vergabeverfahren unter Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts der VOL/A durchgeführt werde, da eine dieser Vorschrift entsprechende Norm dort nicht enthalten sei. Denn zum Einen sei es gerechtfertigt, die Rechtsgedanken der EG-Paragrafen auch im hiesigen Verfahren anzuwenden, da es sich bei den hier in Rede stehenden SPNV-Dienstleistungen um Leistungen mit grenzüberschreitendem Interesse handele, weshalb das Verfahren EU-weit bekannt gemacht worden sei und auch weitere in den EG-Paragrafen verankerte Grundsätze Anwendung finden würden.

Zwar sei es anhand der von der Beigeladenen im Teilnahmeantrag vorgelegten Angaben zu den künftig von ihr erwarteten Umsätzen aus dem Verkehrsvertrag mit dem VRR über die Erbringung von SPNV-Leistungen auf den Linien RE7 und RB48 zunächst nicht möglich gewesen, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in materieller Hinsicht festzustellen. Daher habe die Antragsgegnerin die Beigeladene mit Schreiben vom 31.03.2015 aufgefordert, diese Angaben näher zu erläutern.

Es habe der Vorlage einer Eigenerklärung über das vorläufige Ergebnis für das betreffende Geschäftsjahr 2012 oder das Halbjahresergebnis für dieses Geschäftsjahr nicht bedurft. Nach der Bekanntmachung seien diese nur vorzulegen gewesen, soweit dies möglich und zulässig gewesen wäre. Dieser Vorbehalt habe von einem verständigen Bewerber so verstanden werden müssen, dass er auf die Vorlage der Eigenerklärung habe verzichten dürfen. Eine Begründung dafür, warum eine Angabe zum vorläufigen Ergebnis für ein Geschäftsjahr nicht möglich oder zulässig wäre, sei nach der Bekanntmachung von Bewerbern nicht gefordert worden. Da nach der Bewertung der Vergabestelle nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich aus der Eigenerklärung über ein vorläufiges Ergebnis der Geschäftsjahre 2012 und 2013 Rückschlüsse auf die materielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen hätten ziehen lassen, habe die Antragsgegnerin auf die Vorlage verzichtet und sie auch nicht mit Schreiben vom 31.3.2015 nachgefordert. Die Erklärung über vorläufige Ergebnisse des Geschäftsjahres seien in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.3.2015 überhaupt nicht erwähnt, so dass auch keine wirksame Nachforderung i. S.v. § 16 Absatz 2 VOL/A erfolgt sei. Selbst wenn die Auffassung der Antragstellerin zutreffend wäre, wonach der Teilnahmeantrag der Beigeladenen noch unvollständig sei, hätten dies nicht den Ausschluss der Beigeladenen vom Vergabeverfahren zur Folge, sondern dann hätte die Antragsgegnerin zunächst darüber zu befinden, ob die fehlende Erklärung nachzufordern sei. Dieses ihr zustehende Ermessen aber habe die Antragsgegnerin bislang nicht ausgeübt. Der Antragsgegnerin sei dann Gelegenheit zu geben, diese Ermessensentscheidung nachzuholen und gegebenenfalls die Erklärung nachzufordern.

Die Rechtsauffassung der Antragstellerin, wonach ein Auftraggeber sein Nachforderungsrecht nach § 16 Abs. 2 VOL/A nicht mehrfach ausüben dürfe, sei unzutreffend.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin müsse auch im Übrigen ohne Erfolg bleiben, da er zum Teil unzulässig und darüber hinaus vollumfänlich unbegründet sei. Mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte vermeintliche Rechtswidrigkeit des Wertungssystems habe die Vergabekammer zutreffend ausgeführt, dass der Nachprüfungsantrag insoweit bereits gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB unzulässig ist, da der geltend gemachte angebliche Rechtsverstoß für die Antragstellerin aus den Vergabeunterlagen erkennbar gewesen sei, sie diesen aber gleichwohl nicht bis zum Ende der Angebotsfrist gegenüber der Antragsgegnerin gerügt habe. Im Übrigen entspreche das verwendete Wertungssystem den maßgeblichen vergaberechtlichen Anforderungen. Insbesondere weiche das verwendete Wertungssystem nicht von den zuvor bekannt gemachten Wertungskriterien und deren Gewichtung ab.

Die Vergabekammer habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Aufklärung der von ihr als ungewöhnlich niedrig erkannten Preise in den Angeboten der Beigeladenen gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A nachgekommen sei. Die Beurteilung der von der Beigeladenen angebotenen Preise als angemessen sei durch den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt. Die bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums zu beachtenden Anforderungen habe die Antragsgegnerin erfüllt.

Der Nachprüfungsantrag sei außerdem unbegründet, soweit die Antragstellerin behaupte, die Beigeladene sei in ihren Angeboten von Vorgaben der Leistungsbeschreibung abgewichen. Derartige Abweichungen seien nicht festzustellen.

Die Beigeladene trägt vor:

Die Vergabekammer habe bei ihrer Entscheidung verkannt, dass die Beigeladene bereits in materieller Hinsicht ausreichend selbst finanziell leistungsfähig sei, weil sie über einen großvolumigen Verkehrsvertrag in Nordrhein-Westfalen (VRR-Vertrag) verfüge und die Antragsgegnerin dies zutreffend beurteilt habe. Anders als die Vergabekammer meine, führe eine Berufung auf Dritte hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit gerade nicht dazu, dass die in der Person der Beigeladenen selbst liegenden Umstände (gleich ob positiv oder negativ) bei der Eignungsprüfung außer Betracht zu bleiben hätten. Vielmehr müssten diese richtigerweise kumulativ berücksichtigt werden. Daher habe die Antragsgegnerin die in der Person der Beigeladenen selbst liegenden positiven Umstände (den VVR-Vertrag) in vergaberechtskonformer Weise berücksichtigen und bereits dadurch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen selbst feststellen können.

Deshalb sei es vergaberechtlich zulässig gewesen, im Rahmen der materiellen Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene über eine zivilrechtlich voll wirksame und auf …EUR dotierte Verpflichtungserklärung ihrer Muttergesellschaft verfüge. Außerdem sei es zulässig gewesen, die nachträglich eingereichte, auf …EUR und …GBP dotierte Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft zu berücksichtigen, welche diese zugunsten der Schwestergesellschaft der Beigeladenen abgegeben habe.

Das Vergaberecht sehe nicht vor, dass ein Bieter sich im Sinne eines Wahlrechts entscheiden müsste, ob er die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit in eigener Person erfülle oder durch einen Dritten. Es sei vielmehr so, dass ein Bieter sich immer nur ergänzend auf einen Dritten berufe. Es sei darüber hinaus vergaberechtlich auch zwingend, dass ein Bieter sich grundsätzlich nur ergänzend und nicht unter Ausschluss der eigenen Person auf einen Dritten berufe.

Eine Erklärung, wonach die in eigener Person liegenden Umstände ausgeschlossen sein sollten, sei vergaberechtlich auch weder zulässig noch wirksam. Schließlich hätte ein Bieter es sonst in der Hand, in der eigenen Person liegende negative Umstände der Eignungsprüfung zu entziehen.

Die Erklärung im Teilnahmeantrag, nach der die Beigeladene sich hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit auf Dritte berufe, habe danach so verstanden werden können und müssen, dass die Beigeladene sich „ergänzend“ auf diese Dritten berufe. Eine solche Auslegung des Teilnahmeantrags sei auch sachnäher. Denn anderenfalls hätte die Beigeladene ohne Not auf die Berücksichtigung der positiven Umstände verzichtet, die in eigener Person vorgelegen hätten. Ihre entsprechenden Angaben und abgegeben Nachweise wären dann überflüssig gewesen.

Schließlich könne es auch nicht zulasten der Beigeladenen gehen, dass die Antragsgegnerin weitere Umstände, die die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladene betroffen hätten, erst zu einem späteren Zeitpunkt weiter verfolgt habe.

Nach der Auftragsbekanntmachung sei es auch zwingend gewesen, die Person des Bieters selbst und seine gesamten laufenden Verpflichtungen in die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit einzubeziehen. Die Auftragsbekanntmachung könne auch nicht so verstanden werden, dass der Bieter die in Ziffer III.2.2 geforderten Unterlagen selbst dann zwingend vorlegen müsse, wenn er sich auf einen Dritten berufe.

Ein Angebotsausschluss komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beigeladene alle geforderten Unterlagen in eigener Person abgegeben habe. Die Beigeladene sei nicht verpflichtet gewesen, eine Eigenerklärung über vorläufige Ergebnisse abzugeben. Eine solche Erklärung sei ausweislich der Bekanntmachung dann gefordert gewesen, wenn dies möglich und zulässig sei. Durch diesen relativierenden Wortlaut werde deutlich, dass eine solche Erklärung keine zwingende Mindestanforderung darstelle und die Nichtvorlage daher nicht zur schärfsten vergaberechtlichen Sanktion des Ausschluss aus formellen Gründen führen könne. Auch sei ausweislich der Bekanntmachung von Bewerber keine Erklärung zu Möglichkeit bzw. Zulässigkeit der Abgabe einer Erklärung zu dem vorläufigen Ergebnis verlangt worden.

Es stehe fest, dass eine solche Erklärung zu vorläufigen Ergebnisse bislang nicht nachgefordert worden sei. Eine entsprechende Nachforderung sei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. März 2015 nicht zu entnehmen.

Die Antragsgegnerin habe in ihrer Vergabebekanntmachung nicht hinreichend klar und deutlich vorgegeben habe, dass sie eine betragsmäßig unbegrenzte Verpflichtungserklärung verlange. Aus dem Transparenzgrundsatz und dem darin enthaltenen Bestimmtheitsgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) folge aber, dass die Anforderungen an Form und Inhalt der Eignungsnachweise für den Bieter klar und unmissverständlich sein müssten und Unklarheiten nicht zulasten des Bieters gehen könnten.

Im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung hätte die Antragsgegnerin die begrenzte Verpflichtungserklärung auch berücksichtigen müssen, selbst wenn sie nicht die formellen Anforderungen erfüllt habe. Denn die Bedeutung der Verpflichtungserklärung erschöpfe sich nicht darin, formal die Eignungsleihe bei einem Dritten zu begründen. Die Verpflichtungserklärung stelle vielmehr ungeachtet dessen eine zivilrechtlich voll wirksame Haftungserklärung der Muttergesellschaft dar. Die zivilrechtliche Wirksamkeit der Haftungserklärung bestehe unabhängig davon, ob mit dieser Erklärung die formelle Stufe der Eignungsprüfung in einem Vergabeverfahren bestanden werden könne. Dieser zivilrechtliche Erklärungsgehalt sei von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer beurteilungsfehlerfreien Entscheidung über die finanzielle Leistungsfähigkeit zwingend zu berücksichtigen gewesen.

Die Beigeladene habe nicht versucht, Vorgaben der Bekanntmachung zu umgehen, sondern im Gegenteil gerade versucht, ihre eigene Stellung als Newcomerin durch die Hinzuziehung Dritter noch zu verbessern. Die Beigeladene hafte selbst mit ihrem gesamten Vermögen, ebenso wie ihre Schwestergesellschaft. Der Auftragsbekanntmachung sei nicht klar zu entnehmen gewesen, wieviel an Haftungsmasse die Antragsgegnerin verlangen würde. Die Beigeladene sei nach ihren Erfahrungswerten aus anderen Verfahren davon ausgegangen, dass eine Haftungssumme von …Euro die notwendige Höhe bei weitem übersteige und damit ausreichen würde und habe daher vorsorglich noch eine entsprechende Verpflichtungserklärung ihrer Muttergesellschaft eingereicht. Dass eine Kumulierung verschiedener Kapazitäten grundsätzlich auch europarechtlich zulässig sei, stehe im Übrigen nicht in Zweifel.

Die Beigeladene habe daher auf Basis der Auftragsbekanntmachung berechtigterweise davon ausgehen können, dass sie bereits mithilfe ihrer Schwestergesellschaft als finanziell leistungsfähig angesehen werde. Soweit die Antragsgegnerin die finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund „der relativ geringen Höhe der verfügbaren Finanzmittel und erzielten Umsätze“ abgelehnt habe, rechtfertige das gerade nicht den Schluss auf fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit.

Anderweitige Ausschlussgründe lägen nicht vor. Insbesondere sei das Angebot der Beigeladenen nicht nach § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A auszuschließen. Die Vergabekammer habe hierzu ausgeführt, dass vieles dafür spreche, dass die Vergabestelle ihrer Aufklärungspflicht nach § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A in ausreichender Weise nachgekommen sei.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen übereinstimmend,

den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben und den Nachprüfantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Beigeladenen und Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin trägt vor:

Die Vergabekammer habe dem Nachprüfungsantrag zu Recht stattgegeben.

Die Antragsgegnerin habe im Vergabevermerk zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene in eigener Person ihre Leistungsfähigkeit nicht dargelegt habe. Erst nach der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer habe sie sich durch Neueintritt in die Auswertung des Teilnahmeantrags bemüht, die eigene Leistungsfähigkeit der Beigeladenen darzustellen.

Die Beigeladene habe die von der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise jedoch weder für sich noch für die Muttergesellschaft und Schwestergesellschaft ordnungsgemäß vorgelegt.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladene befreie die Eigenerklärung zur Geschäftsaufnahme 2012 die Beigeladene nicht von der Verpflichtung zur Vorlage eines der Nachweise (WF1) - (WF3), hätte sie sich auf ihre eigene Leistungsfähigkeit berufen. Denn die Bekanntmachung sehe nur eine hinsichtlich des Zeitraums begrenzte Befreiung davon vor.

Eine Befreiung von der Vorlage der Nachweise WF1-WF3 habe für die Beigeladene insoweit lediglich für das Jahr 2011 gegolten, in dem die Beigeladene ihre Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hätte. Die Unterlagen WF1-WF3 für die Jahre 2012 und 2013 hätte die Beigeladene danach mit dem Teilnahmeantrag zwingend vorlegen müssen.

Aus diesem Grund hätte die Antragsgegnerin die betraglich begrenzte Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft nicht unter dem Gesichtspunkt der eigenen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen berücksichtigen dürfen. Solche ergänzenden Gesichtspunkte zum Beleg der eigenen Leistungsfähigkeit wären allenfalls dann berücksichtigungsfähig gewesen, wenn die Beigeladene die zur Beurteilung ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation nach der Bekanntmachung geforderten Unterlagen vollständig vorgelegt hätte, was sie unstreitig nicht habe.

Die von der Antragsgegnerin jetzt behauptete doppelte Funktion der Verpflichtungserklärung zusätzlich als Finanznachweis einer eigenen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen würde ihre Anforderungen in der Bekanntmachung an den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Eignungsleihers unterlaufen.

Die Beigeladene sei schon deshalb auszuschließen, da sie keine abschließende Eigenerklärung (betr. des vorläufigen Geschäftsergebnisses) vorgelegt habe. Auch auf Nachforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.3.2015 sei die Vorlage der abschließenden Eigenerklärung nicht erfolgt. Mit dem Nachforderungsschreiben vom 31.3.2015 sei es der Antragsgegnerin darauf angekommen von der Beigeladenen die abschließende Eigenerklärung auf der untersten Stufe der Kaskade zu erhalten.

Die Beigeladene habe die Nachforderung der Antragsgegnerin auch in diesem Sinne verstanden. Die Antragsgegnerin habe von der Vorlage der Erklärung nicht wegen des Zusatzes absehen dürfen, dass die Jahres- bzw. Halbjahresergebnisse nur mitzuteilen seien, soweit dies möglich und zulässig sei..

Die Antragsgegnerin könne und dürfe das in ihr Ermessen gestellte Nachforderungsrecht nur einmal ausüben. Der Antragsgegnerin fehlten jedoch bis heute die von ihr in der Bekanntmachung für die materielle Beurteilung der Leistungsfähigkeit geforderten hinreichende Tatsachengrundlage.

Die Antragsgegnerin selbst habe im Vergabevermerk zutreffend festgestellt, dass die Berufung der Beigeladenen im Teilnahmeantrag auf die Muttergesellschaft fehlgeschlagen sei.

Eine unbeschränkte und betraglich nicht begrenzte Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft sei nicht vorgelegt worden. Damit bleibe kein Raum für die Erwägung, dass die Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft gleichwohl zu berücksichtigen sei, da der Antragsgegnerin anderenfalls eine nicht vollständige Erfassung des für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalts vorgeworfen werden könne.

Dem könne die Beigeladene nicht entgegen halten, die Forderung, für sämtliche Verpflichtungen aus dem Auftrag einstehen zu müssen, sei in den Vergabeunterlagen unklar, missverständlich oder unverhältnismäßig. Zu Recht habe die Vergabekammer dazu klargestellt, dass die Beigeladene damit nicht gehört werden könne, da sie die Forderung während der Bewerbungsphase nicht gerügt oder hinterfragt habe.

Die Verpflichtungserklärung der Schwestergesellschaft genüge nur vordergründig den formalen Anforderungen. Sie sei gleichwohl nicht berücksichtigungsfähig, da die Beigeladene diese Erklärung ersichtlich in der Absicht vorgelegt habe, die Anforderungen der Antragsgegnerin an die finanzielle Leistungsfähigkeit zu umgehen.

Die Beigeladene sei zunächst überhaupt nicht berechtigt gewesen, sich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schwestergesellschaft und der Muttergesellschaft zu berufen. Einen mehrfachen Verweis auf verschiedene Drittunternehmen habe die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung nicht zugelassen.

Die Auffassung, der Dritte, der die Verpflichtungserklärung abgebe, müsse selbst gar nicht leistungsfähig sein, führe das Institut der Verpflichtungserklärung ad absurdum.

Der Teilnahmeantrag der Beigeladenen hätte daher im Teilnahmewettbewerb bereits aus formalen Fehlern endgültig ausgeschlossen werden müssen.

Zudem hätte die Antragsgegnerin auch die materielle Leistungsfähigkeit der Beige-ladenen bereits im Teilnahmewettbewerb verneinen müssen. Die Vergabekammer habe zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit der Berücksichtigung der Eignungsnachweise der Konzernmutter den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe.

Indem die Antragsgegnerin die Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft berücksichtigt habe, sei sie in ihrer Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen von einer Tatsachengrundlage ausgegangen, die fehlerhaft ermittelt worden sei und nicht Grundlage der Bewertung hätte werden dürfen. Zudem sei sie von ihrem in der EU-Bekanntmachung vorab definiertem Verfahren der Eignungsprüfung abgewichen. Die Antragsgegnerin habe damit ihren Beurteilungsspielraum unzulässig überschritten.

Beurteilungsfehlerhaft sei auch die Ansicht der Antragsgegnerin, der Beigeladenen stünden erhebliche Summen zur Verfügung, so dass „angenommen werden“ könne, sie sei in der Lage, ihren finanziellen Verpflichtungen aus dem hiesigen Auftrag nachzukommen. Diese Wertung werde durch die Antragsgegnerin selbst widerlegt. Die Wertung der Antragsgegnerin im Teilnahmewettbewerb hätte nur zum Ergebnis führen dürfen, dass die Beigeladene angesichts der Ausführungsrisiken ihres Angebots und der limitierten Einstandspflicht ihres Mutterunternehmens die erforderliche finanzielle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht besitze.

Die nachgereichte Patronatserklärung der Konzernobergesellschaft zugunsten der Schwestergesellschaft hätte nicht berücksichtigt werden dürfen.

Zu Recht habe die Vergabekammer die nachträgliche Vorlage der Patronatserklärung nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs als unzulässig beurteilt. Die nachträgliche Berücksichtigung verstoße gegen die von der Antragsgegnerin festgelegte Bewerbungsfrist in der Bekanntmachung.

Selbst wenn der Auftraggeber bestimmte Unterlagen nachfordern dürfe, müsse sich dies auf Unterlagen beziehen, die im Zeitpunkt des Teilnahmewettbewerbs, d. h. vor Fristablauf, schon vorhanden waren. Auch § 7 EG Abs. 13 VOL/A gebe der Antragsgegnerin kein Recht zur nachträglichen Berücksichtigung.

Dass die Beigeladene einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Berücksichtigung der Patronatserklärung im Teilnahmewettbewerb gehabt hätte, finde weder in der Bekanntmachung noch in der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung eine Grundlage.

Es sei vergaberechtlich nicht zulässig, nachträglich die eigene Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu bejahen. Die Antragsgegnerin verstoße gegen ihre Selbstbindung, wenn sie jetzt behaupte, sie sei erstmals in die Prüfung der Leistungsfähigkeit der Beigeladenen selbst eingestiegen. Es stimme nicht, wenn ausgeführt werde, dazu habe wegen der Verpflichtungserklärungen im Teilnahmewettbewerb kein Anlass bestanden. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin ausweislich des Vergabevermerks die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen seinerzeit verneint.

Die formale Wertung der Antragsgegnerin im Teilnahmewettbewerb, dass die Beigeladene sich ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit ihrer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft im Teilnahmeantrag berufen habe, sei zutreffend.

Hätte sich die Beigeladene zusätzlich auf ihre eigene Leistungsfähigkeit berufen wollen, hätte sie dies mit einem weiteren Hinweis im Teilnahmeantrag zum Ausdruck gebracht und auch bringen müssen. Dass die Beigeladene nicht auf ihre eigene Leistungsfähigkeit verweisen habe wollen, werde auch dadurch bestätigt, dass sie für sich selbst die geforderten Leistungsnachweise WF1 - WF3 gerade nicht vorgelegt habe.

Irrelevant sei der Einwand der Antragsgegnerin, die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen selbst dürfe nicht übergangen werden, da sie im Auftragsfall Haftungsobjekt bleibe. Es sei stets so, dass der Auftraggeber mit dem Bieter selbst und dieser damit unmittelbar aus dem Vertrag verpflichtet werde. Mit der Frage, ob der Bieter sich auf eine eigene oder fremde Leistungsfähigkeit berufe, habe dies nichts zu tun.

Die Antragsgegnerin hätte weit nach Fristablauf nicht mehr aufklären und Unterlagen nachfordern dürfen. Die Befugnis zur Aufklärung und Nachforderung hätte allenfalls im Teilnahmewettbewerb, aber nicht nach dessen Abschluss bestanden.

Eine Nachreichung der fehlenden Leistungsnachweise für die Beigeladenen und „erläuternder“ Unterlagen wie des Gutachtens zum VRR-Vertrag komme daher nicht in Betracht. Selbst wenn sich die Beigeladene auf ihre eigene Leistungsfähigkeit berufen hätte, hätte die Antragsgegnerin fehlende Nachweise und Erläuterungen nur bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs nachfordern dürfen. Das Nachforderungsrecht in Ziffer VI.3 Nr. 8 der Bekanntmachung sei auf diesen Zeitraum beschränkt. Die Antragsgegnerin habe von ihrem Nachforderungs- und Erläuterungsrecht innerhalb dieser Frist jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dies sei auch nicht vergabefehlerhaft, da die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen sei, dass sich die Beigeladene ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit ihrer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft berufe.

Ohnedies hätte die Nachforderung von Unterlagen nur die Nachreichung solcher Unterlagen ermöglichen dürfen, die vor Fristablauf physisch vorhanden gewesen wären.

Die Bewertung der Antragsgegner, dass der Beigeladenen aus dem Verkehrsvertrag mit dem VRR ausreichende Ressourcen und Erträge zur Verfügung stünden und daher ihre Eignung zu bejahen sei, treffe nicht zu. Diese Bewertung stütze sich auf einen unzutreffend ermittelten Sachverhalt und sachfremde Erwägungen und könne daher keinen Bestand haben. Da der Antragstellerin die von der Beigeladenen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Bewertung des VRR-Vertrags durch den Wirtschaftsprüfer nicht vorliege, sei eine detailliertere inhaltliche Stellungnahme seitens der Antragstellerin nicht möglich. Es bestehe eher das Problem, dass durch diesen weiteren Vertrag die Risikoexposition der Beigeladenen potenziert werde.

Zudem seien die Angebote der Beigeladenen nach § 16 Abs. 6 VOL/A wegen eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung vom Vergabeverfahren auszuschließen.

Dass der Auftraggeber für diese Prüfung externe Gutachter heranziehe, könne ihn nicht von der vergaberechtlichen Notwendigkeit, bei der Bewertung der Angemessenheit innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums zu verbleiben, nicht befreien.

Die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten ließen erhebliche Beurteilungsfehler erkennen. Die Prüfansätze und Prüfmethoden im Prüfbericht des Beratungsbüros … seien fehlerhaft und widersprüchlich. … führt im Prüfbericht aus, sie habe die Erlöskalkulation der Beigeladenen anhand der „projektspezifischen Grundlagen“ nachvollzogen. Ob damit die erwähnten Besonderheiten der Erlöskalkulation im S-Bahn-Netz Nürnberg vollständig und zutreffend berücksichtigt worden seien, bleibe zweifelhaft.

Weiter führe die … in ihrem Prüfbericht an, dass sie die Angebotspreise der Bei-geladenen auf der Basis ihrer aufgrund einer Vielzahl von SPNV-Projektkalkulationen gewonnenen „praktischen Marktkenntnisse“ geprüft habe. Diese Prüfmethode sei jedoch ohne Aussagekraft. Die „praktischen Marktkenntnisse“ allein taugten als Bewertungsmaßstab nicht. Sie könnten allenfalls eine gewisse Erfahrung von … in der Bewertung von SPNV-Kalkulationen nachweisen. Eine Prüfmethode liege darin nicht, Besonderheiten des vorliegenden Projektes würden dadurch nicht berücksichtigt, sondern eher ausgeblendet. Die Preisprüfung müsse jedoch auf objektiven und nachprüfbaren Methoden und Ansätzen beruhen, um eine Angemessenheit niedriger Angebotspreise nachvollziehen zu können.

Auch habe die Antragsgegnerin nicht gewürdigt, dass sich die Beigeladene bei der Prognose der Erlöse in der Kalkulation ihrer Angebote von zu optimistischen und fehlerhaften Annahmen habe leiten lassen. Die Beigeladene sei aufgrund der omnitrend Erhebung und einer eigenen Erhebung von … Mio. Pkm ausgegangen. Diese Erhebungen seien aber auf einen sehr kurzen Erhebungszeitraum beschränkt (September/Oktober 2013 bzw. Juli 2014) gewesen und seien unzutreffend auf ein ganzes Kalenderjahr mit … Mio. Pkm hochgerechnet worden. Für das Jahr 2014 hätten die RES-Zählungen der Antragstellerin für die S-Bahn Nürnberg eine tatsächliche Nachfrage von weniger als … Mio. Pkm ergeben.

Weiter sei die Erlösergiebigkeit (Cent/PKM) durch die Beigeladene überschätzt worden. Die Beigeladene habe in ihrer Erlösprognose unterstellt, dass sie das bestehende Einnahmeaufteilungsverfahren im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) zu ihren Gunsten nachverhandeln könne und werde. Obgleich den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachtern die „Erlösformel“ des VGN nicht bekannt gewesen sei, seien die Gutachter zu dem Schluss gekommen, dass die Annahmen der Beigeladenen als angemessen und realistisch in einem nationalen Vergleich gelten können. Die Gutachten seien daher von vornherein nicht wirklich belastbar.

B. Die Entscheidung der Vergabekammer war abzuändern, da die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beigeladenen mangels Feststellung der Eignung (noch) nicht vorliegen und die Antragsgegnerin nochmals in die Eignungsprüfung eintreten muss, die Antragsgegnerin die Eignung der Beigeladenen hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit fehlerhaft bejaht hat, sowie andere Ausschlussgründe nicht vorliegen.

I.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Beigeladenen mangels Eignung liegen - jedenfalls - noch nicht vor.

Der Senat stimmt der Vergabekammer zu, dass bei dem gewählten zweistufigen Verfahren die Eignungsprüfung abschließend in der ersten Stufe durchzuführen ist und die Rechte der weiteren Teilnehmer verletzt sind, wenn ein Teilnehmer, obgleich die Eignung zu verneinen gewesen wäre, dennoch zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Teilnehmer zwingend ausgeschlossen hätte werden müssen, da entweder die formellen Voraussetzungen oder die materiellen Voraussetzungen zur Bejahung seiner Eignung nicht vorgelegen haben.

Vorliegend ist daher entscheidend, ob die Beigeladene im Teilnahmewettbewerb zwingend ausgeschlossen hätte werden müssen. Da die Vergabestelle die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bejaht hat, war zu überprüfen, ob die Beigeladene aus formellen Gründen zwingend hätte ausgeschlossen werden müssen oder ob die Vergabestelle unter Verletzung und unter Überschreitung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums die Leistungsfähigkeit bejaht hat.

1. Ein Ausschluss aus formellen Gründen ist nicht gerechtfertigt. Ein Ausschluss nach § 16 Abs.3 a VOL/A wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Beigeladene nicht alle geforderten Unterlagen vorgelegt hätte.

Die Beigeladene hat sich hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit zuvörderst auf ihre Schwestergesellschaft berufen und für diese in der Bekanntmachung geforderten Nachweise und Erklärungen vorgelegt. Insoweit kam ein Ausschluss wegen fehlender Nachweise nicht in Betracht.

2. Die Vergabekammer hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht durch eine Bezugnahme auf ihre Schwestergesellschaft als Dritte belegen konnte.

Bei der Feststellung, ob erwartet werden kann, dass der Bieter seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber und Dritten erfüllen kann, handelt es sich um eine Prognose. Bei dieser Prognoseentscheidung steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser kann von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf hin, ob die Vergabestelle von einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Entscheidung nicht nach sachfremden Erwägungen getroffen hat, sie bei der Entscheidung einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt und sie das vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat.

a) Die Antragsgegnerin hat zunächst ausweislich des Vergabevermerkes den materiellen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit durch die Schwestergesellschaft verneint. Die in dem Vergabevermerk aufgezeigten Umsatzzahlen und Gewinne lassen insoweit keinen Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin erkennen.

b) Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht nach unaufgeforderter Vorlage einer Patronatserklärung der Muttergesellschaft zugunsten der Schwestergesellschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schwestergesellschaft als Dritte bejaht.

Da die Antragsgegnerin die nachgereichte Patronatserklärung nicht berücksichtigen und insoweit auch nicht in eine erneute Eignungsprüfung eintreten durfte, hat sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten.

(1) Die Antragsgegnerin durfte eine solche Verpflichtungserklärung nicht nach § 16 Abs.2 VOL/A nachfordern. Daher kann nicht eingewandt werden, dass die Antragsgegnerin diese Erklärung bei Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessen nachfordern und verwerten hätte müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - II-Verg 66/11).

Die Vorschrift ist bereits tatbestandlich nicht einschlägig. § 16 Abs.2 VOL/A sieht eine Nachforderung nur für den Fall vor, dass Erklärungen oder Nachweise fehlen. Die Beigeladene hatte bezüglich der Schwestergesellschaft alle geforderten Unterlagen vorgelegt, so dass keine in der Bekanntmachung geforderten Erklärungen oder Nachweise zum Beleg der finanziellen Leistungsfähigkeit der Schwestergesellschaft fehlten. Eine Nachforderungsmöglichkeit der Antragsgegnerin bezüglich der unaufgefordert eingereichten Erklärung scheidet bereits deshalb aus, weil es sich dann um eine Erstanforderung gehandelt hätte (vgl. VK Münster, Beschl. v. 21. 7. 2011 -VK 9/11, Dittmann, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, VOB/A, § 16 Rdnr. 150).

Weiter ist zu beachten, dass die Begriffe „Erklärungen und Nachweise“ in § 16 Abs.2 VOL/A zwar weit zu verstehen sind, jedoch nicht Erklärungen umfassen, die der nachträglichen Verbesserung bzw. Veränderung eines Angebots dienen (vgl. VK Bund vom 14.12.2011 - VK 1-153/11; OLG München, Beschl. v. 15. 3. 2012 − Verg 2/12).

(2) Auch nach § 15 VOL/A durfte die Patronatserklärung nicht berücksichtigt werden, da die Nachweise der Beigeladenen hinsichtlich ihrer Schwestergesellschaft vollständig waren und ein Aufklärungsbedarf insoweit nicht ersichtlich ist.

Die Möglichkeit zu einer Aufklärungsmaßnahme besteht nur dann, wenn Aufklärungsbedarf besteht und die Maßnahme nicht dazu dient, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Teilnahmeantrags zu ermöglichen. Als oberster Grundsatz für Aufklärungsmaßnahmen gilt, dass solche Maßnahmen nur zur Abklärung bestehender Zweifelsfragen, niemals aber zur Abänderung des Teilnahmeantrags führen dürfen, weil sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt werden würde (OLG München vom 2.9.2010 - Verg 17/10). Dieser Gedanke ist auch für eingereichte Unterlagen heranzuziehen, welche nicht unmittelbar das Angebot selbst, wohl aber Eignungsnachweise betreffen. Bei der von der Beigeladenen eingereichten Patronatserklärung handelte es sich um einen neuen Beleg, um den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Schwestergesellschaft zu erbringen und nicht um die Abklärung von Zweifelsfragen des Teilnahmeantrags.

(3) Es besteht auch keine Grundlage, die Patronatserklärung als „neue Tatsache“ im Angebotsverfahren zu berücksichtigten, obgleich die Erklärung weder Gegenstand einer Aufklärungsmaßnahme noch einer Nachforderung hätte sein dürfen. Eine Berücksichtigung von nachgereichten Belegen, deren Beachtung nicht von § 15 oder § 16 VOL/A gedeckt ist, scheidet aus, da ansonsten der Grundsatz, dass sämtliche Unterlagen mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen sind, missachtet werden würde.

Unterlagen, die der Bieter mit dem Teilnahmeantrag einreichen und sich auch beschaffen hätte können, bzw. deren Beschaffung in seine Verantwortungssphäre fällt, dürfen nicht als neue Anhaltspunkte bzw. neue Tatsachen bewerten werden. Alleine der Umstand, dass die Erklärung nach Teilnahmeschluss erstellt wurde, rechtfertigt es nicht, die Erklärung als neue zu berücksichtigende Tatsache einzustufen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Tatsachengrundlage für die Erklärung unverändert geblieben ist und die Erklärung inhaltlich bereits mit dem Teilnahmeantrag vorgelegt hätte werden können. Eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft zugunsten der Schwestergesellschaft hätte die Beigeladene zum Beleg der finanziellen Leistungsfähigkeit der Schwestergesellschaft mit dem Teilnahmeantrags vorlegen können. Die nachträgliche unaufgeforderte Vorlage diente nur dazu, den während des Nachprüfungsverfahrens bekannt gewordenen Bedenken an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bieterin bzw. der von ihr benannten Dritten durch weitere und neue Erklärungen zu begegnen. Es bedarf keiner vertieften Ausführungen, dass eine Berücksichtigung solcher verspätete erstellter Erklärungen erhebliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnen würde und mit den das Vergaberecht leitenden Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung unvereinbar ist.

Der Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 22.11.2012 Verg 22/12 ist unbehelflich, da es sich dort um ein einstufiges Vergabeverfahren gehandelt hat. Außerdem führten in diesem Verfahren etwaige neue Anhaltspunkte nicht zu einer günstigen Prognose für den Bieter.

3. Die Antragsgegnerin selbst ist ausweislich des Vergabemerks zutreffend davon ausgegangen, dass die Beigeladene ihre finanzielle Leistungsfähigkeit auch nicht durch ihre Muttergesellschaft als Dritte belegen konnte, da die Muttergesellschaft die vorgelegte Verpflichtungserklärung in der Höhe beschränkt hat, weswegen sie nicht den inhaltlichen Anforderungen der Bekanntmachung genügt.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es zwar nicht von vorneherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die finanzielle Leistungsfähigkeit der Muttergesellschaft geprüft hat. Nach Auffassung des Senats ist es mit den Bestimmungen der Bekanntmachung vereinbar, dass der Bieter mehrere Dritte zum Beleg der finanziellen Leistungsfähigkeit benennt. Nach den Vergabebedingungen war es nicht ausgeschlossen, mehrere Dritte zumindest in einem Hilfsverhältnis als Eignungsentleiher zu benennen. Die Bekanntmachung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur ein Dritter benannt werden darf. Alleine die Formulierung „eines..“ bedeutet nicht, dass der Bieter nicht mehrere Dritte zumindest in einem Hilfsverhältnis benennen darf.

b) Die Verpflichtungserklärung genügt nicht den Anforderungen der Bekanntmachung und daher kommt die Muttergesellschaft als Eignungsleiher nicht in Betracht.

(1) Der Senat hat gegen die Zulässigkeit der Forderung nach einer unbeschränkten Verpflichtungserklärung keine Bedenken, da mit der Formulierung nur zum Ausdruck gebracht wird, dass der Dritte in dem Umfang wie der Bieter gegenüber dem Auftraggeber haften soll.

Die Formulierung in der Bekanntmachung ist eindeutig und kann nicht dahingehend verstanden werden, dass „sämtliche“ Verpflichtungen sich lediglich auf die Art der Forderung, aber nicht auf die Höhe der Forderung beziehen. Angesichts des klaren Wortlauts „für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Bewerbers aus dem hiesigen Auftrag einzustehen“ sieht der Senat keine Möglichkeit, diese Bestimmung anders auszulegen.

(2) Da in der Erklärung die Haftungshöhe auf …€ beschränkt wurde, genügt diese nicht den inhaltlichen Anforderungen. Daher kann, obgleich die Muttergesellschaft finanziell leistungsfähig ist, die Leistungsfähigkeit nicht auf sie gestützt werden.

4. Die finanzielle Leistungsfähigkeit durfte auch nicht auf der Grundlage einer Gesamtschau beider Dritter bejaht werden.

Der Senat folgt der Auffassung der Vergabekammer, dass jeder Dritte und auch der Bieter selbst, auf den die finanzielle Leistungsfähigkeit gestützt und für den sie bejaht werden soll, die in der Bekanntmachung geforderten Erklärung vorzulegen hatte und die finanzielle Leistungsfähigkeit dann nicht auf einen Dritten oder auch den Bieter selbst gestützt werden kann, wenn er die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat. Eine Kombination daraus, dass ein Dritter die formellen und ein weiterer die materiellen Voraussetzungen erfüllt, würde gegen die Vorgaben der Bekanntmachung verstoßen, wonach der Eignungsleiher die in der Bekanntmachung geforderten Erklärungen vorzulegen hat.

5. Die Antragsgegnerin hat beurteilungsfehlerhaft die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen festgestellt.

a) Die Antragsgegnerin durfte die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen selbst zwar prüfen und hat dies laut Vergabevermerk Seite 18 und 19 auch getan.

Der Bieter steht stets als Haftungssubjekt zur Verfügung. Weiter ist zu beachten, dass nach der Bekanntmachung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters zu bejahen ist, wenn zu erwarten steht, dass er seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss des hiesigen Vertrages erfüllen kann und dass durch die geforderte Verpflichtungserklärung Dritter nur sichergestellt werden soll, dass die Verpflichtungen aus dem ausgeschriebenen Auftrag erfüllt werden. Um eine Prognose erstellen zu können, ob der Bieter auch in der Lage ist, seine weiteren laufenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, muss die Vergabestelle auf die Leistungsfähigkeit des Bieters zurückgreifen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bekanntmachung keine genauen Vorgaben enthält, unter welchen Voraussetzungen die finanzielle Leistungsfähigkeit zu bejahen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin - nachdem die Bezugnahme auf Dritte nicht zu einer Bejahung der finanziellen Leistungsfähigkeit führen konnte - aufgrund der eingereichten Unterlagen in eine Prüfung der Leistungsfähigkeit des Bieters selbst eingetreten ist.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Bieter in seinem Antrag selbst auf den Verkehrsvertrag in Nordrhein-Westfalen hingewiesen und insoweit Angaben zur Leistungsfähigkeit gemacht hat und - wie der Senat festgestellt hat - die Unterlagen (WF 4) bis (WF 6) eingereicht hat. Daraus folgt, dass die Vergabestelle zu Recht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters selbst geprüft hat.

b) Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen konnte und kann derzeit aus formellen Gründen nicht beurteilt werden, da nicht die geforderte abschließende Eigenerklärung über das vorläufige Ergebnis vorgelegt wurde und die Bekanntmachung nicht so verstanden werden kann, dass diese Erklärung vollständig entbehrlich ist, wenn eine vorläufige Ergebnismitteilung nicht möglich und nicht zulässig ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bekanntmachung ist hinreichend klar, dass dies dann Bestandteil der Eigenerklärung sein muss, da die Vergabestelle ansonsten gar nicht bewerten kann, aus welchen Gründen die vorläufige Ergebnismitteilung nicht vorgelegt wird und ggfs. nicht vorgelegt werden kann. Die Antragsgegnerin durfte auch nicht von der Vorlage dieser Erklärung absehen, da die Vorlage zwingend gefordert war und die Antragsgegnerin nicht nachträglich zugunsten eines Bieters die Anforderung herabsetzen darf. Dies gilt auch dann, wenn sich die Vergabestelle von der Vorlage der Unterlagen keine Erkenntnisse für ihre Prognoseentscheidung erwartet.

c) Die Antragsgegnerin hat zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs die Eignung der Beigeladenen unter Verletzung ihres Beurteilungsspielraums bejaht, indem sie zu deren Gunsten die Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft herangezogen hat.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des Vergabevermerks zugunsten der Beigeladenen die Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft berücksichtigt und trotz vergleichbar geringer Umsatzzahlen und weiteren wirtschaftlichen Kenndaten der Beigeladenen als auch ihrer Schwestergesellschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters bejaht.

(1) Die Antragsgegnerin hätte jedoch die Verpflichtungserklärung der Muttergesellschaft bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen nicht berücksichtigen dürfen.

Für eine Berücksichtigung spricht zwar zunächst, dass die Bieterin, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf, stets unbeschränkt i. S. der Bekanntmachung haftet und dabei die Verpflichtungserklärung als ihr Vermögenswert zu berücksichtigen ist, wie z. B. sonstige Forderungen gegen Dritte. Weiter ist einzuwenden, dass die Haftung einer GmbH per se beschränkt ist und die Antragsgegnerin stets, auch wenn der Bieter sich nicht auf Dritte beruft, eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht, sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.

Dagegen spricht aber entscheidend, dass die inhaltlich unzureichende Erklärung der Muttergesellschaft dann wieder in Zusammenhang mit der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bieterin in das Verfahren eingeführt werden würde und so die Vorgabe der Bekanntmachung, dass nur solch ein Dritter als Eignungsleiher zugelassen wird, der für sämtliche Verpflichtungen haftet, umgangen wird.

(2) Die Bewertung der Antragsgegnerin war beurteilungsfehlerhaft, weil sie im Ergebnis dazu führt, dass ein Dritter für Verpflichtungen aus dem Vertrag nur beschränkt einsteht. Ausweislich des Vergabevermerks hat die Antragsgegnerin die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen nur unter Hinzuziehung der Erklärung der Muttergesellschaft bejaht. In der Bekanntmachung war gefordert, dass entweder ein finanziell leistungsfähiger Bieter oder ein finanziell leistungsfähiger Dritter für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag einsteht. Von diesen Vorgaben durfte die Antragsgegnerin nicht abweichen. Vorliegend würde - nachdem auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schwestergesellschaft nicht bejaht werden konnte - kein finanziell leistungsfähiges Haftungssubjekt für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag haften.

Die Begrenzung der Haftungssumme liegt auch nicht in einer Größenordnung, die von vorneherein jegliche Zweifel ausschließt, dass die Summe alle Risiken abdeckt. Die Einschätzungen des PKF-Gutachtens bieten vielmehr Anhaltspunkte, dass mit einem Betrag von € … nicht alle denkbaren Szenarien abgedeckt sind und insoweit auch kalkulatorische Vorteile einer Haftungsbegrenzung nicht ausgeschlossen werden können.

d) Die Antragsgegnerin hat zwar ermessensfehlerfrei Aufklärungsmaßnahmen in Bezug auf die Eignung der Beigeladenen mit Schreiben vom 17.3.2015 getroffen, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 9.4.2015, dass die Beigeladene aufgrund des Barwertes des RRV-Vertrages und der daraus erwartenden Erlöse als finanziell leistungsfähig einzuschätzen ist, genügt aber nicht den Anforderungen, die an die Prüfung und Begründung einer Entscheidung aufgrund eines Beurteilungsspielraum zu stellen sind.

(1) Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Schreiben ermessensfehlerfrei, von ihrer Möglichkeit nach § 15 VOL/A Gebrauch gemacht, die Beigeladene zur Erläuterung der in dem Teilnahmeantrag genannten zu erwartenden Umsätze aufzufordern.

Ein Aufklärungsgespräch darf mit dem betreffenden Bieter geführt werden, wenn bei dem Auftraggeber ein entsprechender Aufklärungsbedarf vorliegt. Anlass für ein Aufklärungsgespräch bzw. Aufklärungsmaßnahme sind Zweifel an dem Inhalt des Angebotes oder an der Eignung eines Bieters, so dass ein Ausschluss des betroffenen Unternehmens in Frage steht. Der Aufklärungsbedarf des Auftraggebers muss sich also auf derart erhebliche Zweifel über den Inhalt des Angebots oder über Angaben zur Eignung des Bieters gründen, dass eine abschließende inhaltliche Bewertung des Angebotes bzw. der Eignung ohne Aufklärung nicht möglich ist (vgl. Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 02. April 2014 - 1/SVK/004-14 -, juris). Allerdings sind dem Auftraggeber ausschließlich Aufklärungsmaßnahme im engeren Sinne gestattet und sie dürfen nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots bzw. der Eignungsnachweise zu ermöglichen.

(2) Der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin war eröffnet, da sie vor einer Ausschlussentscheidung ihr Ermessen auszuüben hat, ob sie bei Zweifeln über die Eignung Aufklärungsmaßnahmen trifft.

(3) Der Aufklärungsbedarf ergab sich für die Antragsgegnerin daraus, dass durch den Hinweis der Beigeladenen auf den Verkehrsvertrag ein weiterer Beleg für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bieterin in Betracht kam und die Einzelheiten der genauen Umsatzerlöse und der daraus zu erwartenden Gewinne erläuterungsbedürftig waren.

(4) Der Senat hat zunächst keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin die Angaben der Beigeladenen in dem Teilnahmeantrag zu dem Volumen des Verkehrsvertrages in Nordrhein-Westfalen als mögliche die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen bestätigende Angabe gewertet hat. Die Antragsgegnerin war hinsichtlich der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht auf die als Mindestbedingung geforderten Unterlagen beschränkt. Sie durfte auch weitergehende Angaben in die Prüfung mit einzubeziehen. Dies ergibt sich daraus, dass anderenfalls ein Bieter, der die geforderten Nachweise nur durch Eigenerklärungen substituieren kann, und dem kein Dritter als Eignungsleiher zur Verfügung steht, keine Möglichkeiten und Chancen besitzen würde, seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen.

Die Angaben der Beigeladenen waren erläuterungsbedürftig, da alleine aus den angegebenen Gesamtumsatzzahlen für 15 Jahre nicht geschlossen werden konnte, wie sich die Umsätze zusammensetzen und auf die einzelnen Jahre verteilen, ob Erlöse erwartet werden können, die die Prognose rechtfertigen können, dass die Beigeladene alleine aufgrund dieses Verkehrsvertrages in der Lage sein wird, ihre finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Antragsgegnerin zu erfüllen. Es ist daher ermessensfehlerfrei und nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit Aufklärungsschreiben vom 17. März 2015 die Beigeladene aufgefordert hat, das erwartete Umsatzvolumen näher zu erläutern und die auf der Grundlage des genannten Verkehrsvertrages erwarteten Erlöse darzustellen. Nach Auffassung des Senates hat die Antragsgegnerin damit nicht die eingeräumte Möglichkeit zur Erläuterung der Eignung (§ 15 VOL/A) überschritten, da hier der Beigeladenen nicht die Gelegenheit gegeben werden sollte, neue Belege für ihre Eignung vorzulegen, sondern die Aufklärung und die Erläuterung eines im Teilnahmeantrag angegebenen relevanten Umstand für die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit betroffen war.

e) Die Begründung der Antragsgegner im Schriftsatz vom 9.4.2015 reicht nicht aus und lässt keine Prüfung zu, ob die Antragsgegnerin bei der Prüfung die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten und die Angaben der Beigeladenen hinreichend und mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hat. Die Begründung der Antragsgegnerin weist vielmehr daraufhin, dass dem nicht so war.

Mit der Verpflichtung für den Auftraggeber, über die Vergabe und die getroffenen Bewertungen einen umfassenden Vermerk zu fertigen, soll das gesamte Vergabeverfahren transparent gestaltet werden. Die Bewerber und die Nachprüfungsinstanzen sollen in nachvollziehbarer Weise die tragenden Gründe einer Vergabeentscheidung nachvollziehen können. Das bedeutet, dass das gesamte Verfahren im Vergabevermerk auch in Einzelheiten dokumentiert sein muss, was einen erheblichen Detaillierungsgrad des Vergabevermerks erfordert. Dem Rechtsschutz der Bewerber wird erst durch die Nachprüfbarkeit der wesentlichen Entscheidungen des Auftraggebers, die im Vergabevermerk niedergelegt sind, genüge getan, wobei sich die Detailliertheit der Entscheidungsbegründung nach dem konkreten Sachverhalt richtet. So ist eine ausführlichere Begründung immer dann notwendig, wenn der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt. Die Begründung muss zumindest so detailliert, sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar ist (vgl. VK Bund, Beschluss vom 26.01.2005 - VK 1-219/04, OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2006 - 11 Verg 4/06; Maibaum in Maibaum/Hattig PK Kartellvergaberecht, § 97 GWB Rn.89; Zeise in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, § 20 VOL/A Rn. 8, 9).

An die Begründungspflicht der Entscheidung dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, auch wenn nur eine kurze Zeitspanne zwischen dem Eingang des Schreibens der Beigeladenen und dem Ablauf der Schriftsatzfrist in dem Nachprüfungsverfahren gegeben war. Die in dem Schriftsatz vom 9.4.2015 niedergelegte Begründung genügt diesen Anforderungen nicht, da sie nicht erkennen lässt, ob die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat.

(1) Bereits die teilweise formelartige Begründung und die kurze Zeitspanne zwischen Eingang der Antwort der Beigeladenen und der Entscheidung begründen erhebliche Zweifel, dass die Angaben der Beigeladenen mit der erforderlichen und der Bedeutung des Falles angemessenen Sorgfalt geprüft worden sind.

(2) Die Erläuterungen enthalten keine vertiefte Auseinandersetzung und Bewertung mit den von der Beigeladenen vorgelegten prognostizierten Umsatzzahlen und Erlösen. Es wird lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die zu erwartenden Erlöse ausreichen werden, die von der Antragsgegnerin angenommenen Risiken aus dem Vertrag abzudecken. In der gesamten Begründung werden keine Beträge genannt und es ist auch nicht ersichtlich, von welcher genauen Risikosumme die Antragsgegnerin bei der Prüfung ausgegangen ist und wie sie die Risiken verteilt auf die einzelnen Jahre bewertet hat.

(3) Es finden sich weiter keine Ausführungen dazu, ob auf Einschätzungen und Vorgaben zurückgegriffen wird, die nach Abgabeschluss des Teilnahmeantrages entstanden sind. Auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem Zahlenwerk und den Bewertungen des im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachtens ist nicht erkennbar.

Es ist anzumerken, dass Aufklärungsmaßnahmen über die Eignung des Bieters nicht zur Folge haben dürfen, dass nunmehr nach Teilnahmeschluss eingetretene Umstände zugunsten des Bieters berücksichtigt werden. Denn anderenfalls würde dann die ursprünglich fehlende Eignung eines Bieters zulasten der übrigen Bieter durch nach Teilnahmeschluss eingetretene Umstände und Entwicklungen bejaht werden.

(4) Es wird auf das vorgelegte Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft vom 6. April 2015 verwiesen, ohne dass differenziert wird, ob die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hier insoweit eine Eigenprüfung vorgenommen hat oder Zahlen und Prognosen der Beigeladenen als Grundlage nur übernommen hat.

(5) Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich, ob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung maßgeblich auf die von der Beigeladenen mit Schreiben vom 7.4.2015 mitgeteilten Erlösprognosen gestützt hat, und welche Rolle das Gutachten spielt, das lediglich zu bewerten hatte, welcher wirtschaftliche Wert der RRV-Vertrag besitzt. Sofern der von der Wirtschaftsprüfergesellschaft festgestellte wirtschaftliche Wert des Vertrages eine maßgebliche Rolle gespielt haben sollte, ist anzumerken, dass allein der festgestellte wirtschaftliche Wert eines Vertrages, eines Rechtes oder einer Immobilie noch nicht für sich alleine die Prognose begründen kann, das ein Bieter seine finanziellen Verpflichtungen erfüllen kann, d. h. den Wert auch realisiert werden kann.

6. Der festgestellte Beurteilungsmangel bzw. Dokumentationsmangel und der festgestellte Mangel in formeller Hinsicht rechtfertigen noch nicht den Ausschluss der Beigeladenen.

a) Die Voraussetzungen für einen Ausschluss wegen der Nichtvorlage der geforderten abschließenden Eigenerklärung liegen nicht. Auch wenn das Fehlen der Erklärung zwingend den Ausschluss zur Folge haben kann, darf ein Ausschluss nur dann erfolgen, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ob sie die fehlende Unterlagen nachfordert oder ihr Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013 - VII-Verg 10/13). Der Antragstellerin kann nicht zugestimmt werden, dass in dem Aufforderungsschreiben vom 17.3.2015 die Vorlage der abschließenden Eigenerklärung gefordert wurde. In dem Schreiben wurden lediglich die allerdings schon eingereichten Erklärungen (WF 4) - (WF 6) nachgefordert. Die Antragsgegnerin hat entweder ihr Ermessen, ob sie die abschließende Eigenerklärung anfordert, noch nicht ausgeübt oder rechtsirrig die Vorlage für nicht erforderlich gehalten. Bei ihrer Ermessensentscheidung wird die Antragsgegnerin zu beachten haben, dass sie sich durch die Anforderung der Erklärungen (WF 4) - (WF 6) grundsätzlich dafür entschieden hat, von ihrer Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

b) Die unzureichende Begründung, die eine unzureichende Prüfung und Ausübung des Beurteilungsspielraums nahelegt, führt dazu, dass die Antragsgegnerin insoweit nochmals in die Eignungsprüfung einzutreten hat, ob alleine der vorgelegte RRV-Vertrag die Prognose zulässt, dass die Beigeladene in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur auf Umstände abgestellt werden darf, die bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeangebotes vorgelegen haben. Spätere Entwicklungen und Erkenntnisse können nicht berücksichtigt werden, da im Rahmen eines Aufklärungsgespräches es nicht zulässig ist, dass der Bieter sein Angebot und Eignungsnachweise nachbessert.

Weiter muss nachvollziehbar dargestellt werden, aus welchen Gründen den Erlöserwartungen der Beigeladenen aus dem RRV gefolgt werden kann, und diese müssen den Risiken aus dem Verkehrsvertrag mit der Antragsgegnerin gegenübergestellt werden. Es muss dann auch nachvollziehbar - möglichst unter Zahlenangaben - dargestellt werden, wieso der RRV ausreicht, um die Leistungsfähigkeit einer GmbH zu begründen, die weder Bilanzen noch vorläufige Ergebnismitteilungen vorlegen konnte und dessen Stammkapital auch nur …€ beträgt.

II.

Ein Ausschlussgrund wegen eines ungewöhnlichen niedrigen Preises nach § 16 Abs.6 Nr.1 VOL/A ist nicht gegeben, da die Antragsgegnerin nach eingehender Prüfung beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass kein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

1. Dem Auftraggeber steht gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 VOL/A ein Beurteilungsspielraum zu, ob er ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung als ungewöhnlich niedrig einstuft (OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2011 - 13 Verg 6/11). Ein Angebotsausschluss darf nur bei durch wettbewerbliche Gründe nicht erklärbaren, groben Abweichungen nach unten, d. h. bei einem beträchtlichen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung erfolgen. Sofern ein Bieter nachvollziehbar erklären kann, aufgrund sach- und /oder wettbewerblicher Gründe günstiger als die Mietbieter kalkuliert zu haben (wie z. B. in Absicht eines Vorstoßes in einen neuen Markt) ist bei wertender Betrachtung kein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gegeben (Dicks in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, § 16 VOL/A Rn. 224). Zeitlicher Bezugspunkt für die Prüfung der Angemessenheit eines Angebotspreises ist dabei grundsätzlich das Datum der Angebotsabgabe beziehungsweise der Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2009, 15 Verg 3/09; BKartA Bonn, Beschluss vom 17. Januar 2011 - VK 1 - 139/10 -, juris).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Antragsgegnerin insoweit nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung in dem Vergabevermerk ausführlich erläutert. Grundlage der Bewertung waren die eingeholten Gutachten. Das Gutachten der BPV kam zu dem Ergebnis, dass die Kostenkalkulation in beiden Losen in allen Belangen einem branchenüblichen Angebot entspreche und die Erlöseinschätzung als vorsichtig zu bewerten ist. Das Gutachten der PKF zeigt auf, dass hinsichtlich der Einnahmen Risiken vorhanden sind, errechnet eine Worst-Case Szenario und stellt dem gegenüber, dass sich im Best-Case Szenario entsprechende Gewinnchancen ergeben. In dem Vergabevermerk ist zutreffend zusammengefasst, dass hinsichtlich der Einnahmekalkulation durchaus Risiken bestehen.

Die Antragsgegnerin hat in dem Vergabevermerk ausgeführt, dass das Erlösrisiko in die Sphäre des Auftragnehmers fällt und hat weiter festgestellt, dass das Angebot den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung bei einem markteintrittsorientierten Bieter entspricht. Die Vorschrift des § 16 Abs.6 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos. Die Antragsgegnerin bezog daher zu Recht weiter in ihre Erwägung ein, ob das eingegangene unternehmerische Risiko der Beigeladenen das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages zur Folge haben kann und verneinte dies nachvollziehbar, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die Verwirklichung des maximalen Risikos als eher unwahrscheinlich bewertet hat.

3. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Entscheidung greifen nicht durch.

a) Insoweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Beigeladene bei ihrer Kalkulation von zu hohen Basisdaten ausgegangen ist, ist zu anmerken, dass in den Vergabeunterlagen als Anlage 14 eine Fahrgasterhebung der Firma … und Daten des derzeitigen Betreibers für die Jahre 2008-2013 vorgelegt wurden. In dem BPV Gutachten wurden auch die durch das System der Antragstellerin (RES) ermittelten Ein- und Aussteigerzahlen für die ersten Halbjahre 2013 und 2014 berücksichtigt und der Gutachter stellte fest, dass die RES-Zahlen ein Verkehrsvolumen analog zu den Erhebungen der ….-Erhebung von … Millionen Pkm pro Jahr ergeben. Die Ausgangszahlen der Beigeladenen sind von der Antragsgegnerin hinreichend geprüft worden. Es besteht und bestand keine Veranlassung, aufgrund der von der Antragstellerin später eingeführten RES-Erhebungen für das Gesamtjahr 2014 wieder in eine Prüfung einzutreten, da zeitlicher Bezugspunkt für die Prüfung das Ende der Angebotsfrist darstellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens der Vergabestelle den Bietern Daten vorgegeben wurden. Eine - vorliegend nicht ersichtliche - wesentliche Änderung vorgegebener Kalkulationsparameter kann nicht den Ausschluss eines Angebots wegen eines ungewöhnlichen niedrigen Preises zur Folge haben, sondern allenfalls, dass den Bietern die Chance zu einer neuen Kalkulation gegeben werden müsste.

b) Insoweit die Antragstellerin einwendet, dass die Beigeladene die Erlösergiebigkeit überschätzt hat, ist zunächst festzustellen, dass insbesondere das PKF-Gutachten sich ausgiebig mit dem EAV (Einnahmeverteilung) befasst und diese Risiken berücksichtigt hat. Die Antragsgegnerin hat diese Risiken bei ihrer Prognose beachtet und kam in einer Gesamtbetrachtung zu der Einschätzung, dass kein offenbares Missverhältnis vorliegt. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine sichere Kalkulation nicht möglich ist, da eine Vielzahl variabler Parameter wie Fahrgastzahlentwicklung, Preissteigerung, Einnahmeverteilung in die Kalkulation einfließen und dass es grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung darstellt, welche Risiken ein Bieter in Kauf nimmt. Die von der Antragstellerin dargestellten Bedenken in der Kalkulation hinsichtlich der Erlösergiebigkeit resultieren daraus, dass sie die Erwartungen der Beigeladenen als zu optimistisch einschätzt. Dies reicht nicht aus, um die Prognose der Antragsgegnerin als nicht mehr vergaberechtskonform anzusehen.

4. Es konnte daher dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften über die Preisangemessenheitsprüfung überhaupt bieterschützend sind (vgl. zum Streitstand (Dicks in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, § 16 VOL/A Rn. 229, 230).

III.

Die Beigeladene war auch nicht nach § 16 Abs.3 d VOL/A auszuschließen, da keine Abweichungen von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses festgestellt werden können. Die Antragsgegnerin hat zutreffend festgestellt, dass Abweichungen der Beigeladenen von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht vorhanden sind.

1. Nach Ziffer 4.5. des Leistungsverzeichnisses wurde die Benennung von Werkstandorten ebenso wenig wie die Vorlage von Wartungsverträgen gefordert. Im Übrigen hat die Beigeladene in ihrem Angebot ausführlich ein Werkstattkonzept dargelegt, das den Anforderung des Leistungsverzeichnisses genügt.

2. Die Antragsgegnerin konnte aus den Angeboten zu den Losen 1 und 2 entnehmen, dass die Beigeladene den Einsatz von 39 Fahrzeugen vorsieht und bat nach einer Pressemitteilung des Herstellers (38 Fahrzeuge) die Beigeladene um Aufklärung. Die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen bestätigten, dass der Einsatz von 39 Fahrzeugen vorgesehen ist.

3. Die Ausführungen der Antragstellerin, dass die vorgesehenen Fahrzeuge der Beigeladenen nicht die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses 3.5 und 4.5 einhalten, sind rein spekulativ. Die Antragsgegnerin war zur weiteren Aufklärung nicht verpflichtet, da keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass die fahrdynamischen Triebfahrzeugdaten der Fahrzeuge eine Einhaltung der vorgesehenen Fahrzeiten ausschließen.

4. Die Spekulation der Antragstellerin, dass die Beigeladene die Kalkulationstabellen nicht korrekt ausgefüllt und die Höhe der Einnahmen durch Hochrechnung auf den Stand 2019 zu ihren Gunsten beeinflusst habe, wurde von der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Greifbare Anhaltspunkte für ihre Vermutung legt die Antragstellerin nicht dar und sind auch nicht ersichtlich.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB, § 92 ZPO, § 128 Abs. 3, 4 GWB. Der Senat bewertet das jeweilige Unterliegen als gleich hoch. Es entspricht der Billigkeit, dass die gerichtlichen Kosten in Anbetracht des etwa gleich hohen Unterliegens von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin und Beigeladenen je zur Hälfte getragen werden und jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst trägt.

V.

Die Festsetzung des Wertes beruht auf § 3 ZPO, § 50 Abs.2 GKG und § 3 Abs. 4 Nr. 2 VgV. Der Senat nahm die Schätzung anhand des von der Antragsgegnerin prognostizierten Fahrgeldaufkommens vor, wobei als Bezugspunkt für den 5%-Anteil ein Ansatz von 30% der während der Laufzeit des Rahmenvertrags (begrenzt auf 48 Monate) voraussichtlich erzielten Fahrentgelte, angemessen erscheint (vgl. OLG Düsseldorf NZBau 2005,654).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 54/10 Verkündet am:
6. Oktober 2011
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kreditkontrolle
Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden bei der Umschuldung bestehender
Verbindlichkeiten berät, darf die rechtliche Beratung zur vorzeitigen
Beendigung von Darlehensverträgen gemäß § 490 Abs. 2 BGB als Nebenleistung
im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG nur durchführen, wenn der Sachverhalt einem
anerkannten Kündigungstatbestand zuzuordnen ist.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10 - OLG München
LG Traunstein
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine im Wirtschafts- und Bankrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft. Die Beklagte, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, hat sich darauf spezialisiert, ihren Kunden Darlehen für die Finanzierung von Immobilien zu vermitteln und bestehende Verbindlichkeiten umzuschulden.
2
Unter dem 12. September 2008 schickte ein Mitarbeiter der Beklagten einer Mandantin der Klägerin, einer Volksbank, ein Schreiben, in dem es auszugsweise heißt: Herr H. wandte sich an uns, nachdem er mehrfach vergeblich versucht hatte, seine benötigte Kreditlinie aufzustocken. In diesem Zusammenhang wurden wir vom Kunden in Kenntnis gesetzt, dass in vergangenen Jahren mit Hinweis auf das Kundenrating Kreditkonditionen verteuert wurden. Nachdem Herr H. sein Rating gemäß Basel II verbessert hatte, wurden ihm jedoch weiterhin nach eigenen Aussagen die geforderten Konditionen zur Kreditaufstockung verwehrt. Schlimmer noch wurde seiner Forderung im Zusammenhang mit der vollständig besicherten Finanzierung nach einer Zinskondition von 6,5 % in einer fragwür- digen Art und Weise zweifach nicht entsprochen: … Nachdem Herr H. sich durch Ihr Vorgehen hintergangen fühlt, hat er uns damit beauftragt, die bestehenden Darlehen in Ihrem Haus zu kündigen. Was wir hiermit zum 30.09.2008 und Verweis auf die rechtliche Voraussetzung zur Darlehensablöse gemäß § 490 BGB Abs. 2 auch tun.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Soweit für dieRevision noch von Interesse, hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, entgegen § 3 RDG entgeltlich an Dritte die rechtliche Beratung zur außerordentlichen oder vorzeitigen Beendigung von Darlehensverhältnissen zu erbringen.
4
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
5
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt angesehen und einen Verstoß der Beklagten gegen § 3 RDG angenommen. Die beanstandete Beratung im Zusammenhang mit der Kreditkündigung sei keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Beklagten. Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit einer Kreditumschuldung erfordere stets eine individuelle rechtliche Prüfung, da eine Abwägung zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers nötig sei. Die Kündigung des bestehenden Kreditvertrags sei conditio sine qua non für die Umschuldung des Kunden gewesen. Deshalb sei die Beratung über die Kündigung keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung, sondern eine Hauptleistung, die die Beklagte nicht habe erbringen dürfen und zu deren Unterlassung sie nach § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG verpflichtet sei.
7
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
8
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der verallgemeinernd gefasste Unterlassungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb unzulässig.
9
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 11 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
10
b) Der Unterlassungsantrag, mit dem der Beklagten untersagt werden soll, entgegen § 3 RDG entgeltlich an Dritte rechtliche Beratung zur außerordentlichen oder vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen zu erbringen, genügt diesen Anforderungen nicht.
11
aa) Der verallgemeinernd formulierte Antrag ist unbestimmt. Er nimmt zwar auf die außerordentliche oder vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen Bezug. Mit der Verwendung des Begriffs "rechtliche Beratung" bleibt aber unklar, was der Beklagten in diesem Zusammenhang konkret verboten werden soll (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen) oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
12
Zwischen den Parteien ist umstritten, was unter "rechtlicher Beratung" zu verstehen ist und ob die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben ihren Kunden rechtlich beraten hat. Auch durch die Verweisung auf § 3 RDG wird der Antrag nicht ausreichend konkretisiert. Daraus erschließt sich zwar, dass der Begriff "rechtliche Beratung" im Antrag dem der Rechtsdienstleistung in § 3 RDG entspricht, der wiederum auf § 2 Abs. 1 RDG bezogen ist. Die dort gegebene Definition, nach der Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert , ist aber nicht so eindeutig und konkret, dass sich über diesen Begriff kein ernsthafter Streit ergeben kann oder mögliche Zweifel durch eine gefestigte Rechtsprechung geklärt sind.
13
Das von der Klägerin beantragte Verbot ist auch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, weil es aufgrund des ganz allgemein gehaltenen Begriffs "rechtliche Beratung" über die konkrete Kündigungserklärung im Schreiben vom 12. September 2008 hinausgeht.
14
bb) Der Antrag ist ferner unbestimmt, weil er § 3 RDG anführt und über diese Vorschrift auf die im Rechtsdienstleistungsgesetz vorgesehenen Erlaubnistatbestände Bezug nimmt, ohne diese näher zu konkretisieren. Insbesondere ist der Erlaubnistatbestand des § 5 RDG nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt, dass seine (mittelbare) Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 14 ff. - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
15
Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, weil die Klägerin sich mit der Formulierung des Klageantrags an der konkreten Verletzungsform orientieren kann, ohne dass für sie damit ein effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 17 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

).


16
2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag hat danach keinen Bestand. Gleichwohl kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Klagevorbringen ist durch Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit der Klage beanstandet hat. Bei dem Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als Minus umfasst. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen, durch die die konkrete Verletzungsform hinreichend genau umschrieben wird. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Beden- ken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten ; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 18 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

).


17
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
18
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Parteien als Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes als Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG angesehen (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

).


19
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die beanstandeten Passagen des Schreibens der Beklagten vom 12. September 2008 eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellen. Rechtsdienstleistung ist danach jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
20
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit dem Kündigungsschreiben ist die Beklagte konkret im Rahmen der Rechtsbeziehungen ihres Kunden zu seiner Bank tätig geworden. Diese Tätigkeit erfordert auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, weil die Beklagte die Kündigung für ihren Kunden erst erklären kann, nachdem sie die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB mit Blick auf den konkreten Fall geprüft und bejaht hat.
21
3. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Haupttätigkeit gehören. Ob eine Ne- benleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
22
a) Mit dieser Regelung ist die tragende Begründung des Berufungsgerichts unvereinbar, eine für die Haupttätigkeit erforderliche Rechtsdienstleistung könne keine Nebenleistung sein. Ein solcher Inhalt der Vorschrift ist dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 RDG nicht zu entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung soll es - anders als bisher in Art. I § 5 RBerG - gerade nicht mehr entscheidend sein, ob die Dienstleistung ohne den rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden kann. Entsprechend bezeichnet die Begründung als typische - zulässige - Nebenleistungen rechtliche Beratungs- und Aufklärungspflichten, ohne die die eigentliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß auszuführen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts , BT-Drucks. 16/3655, S. 52; in diesem Sinne auch Hirtz in Grunewald /Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 5 RDG Rn. 46; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, 2010, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 RDG Rn. 15).
23
Maßgeblich ist vielmehr, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt - stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen (vgl. BT-Drucks. 15/3655, S. 52).
24
Dabei ist im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) grundsätzlich keine enge Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG geboten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 21; aA Hirtz in Grunewald/Römermann aaO § 5 RDG Rn. 12, 14; Unseld /Degen, RDG, 2009, § 5 Rn. 3).
25
b) Nach diesen Grundsätzen ist es der Beklagten weder generell verboten noch allgemein nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, ihre Kunden bei der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen rechtlich zu beraten. Dies gilt auch, soweit es sich um Kündigungen handelt, die auf § 490 Abs. 2 BGB gestützt sind.
26
aa) Es gehört grundsätzlich zum Tätigkeitsbild der Beklagten als Unternehmen , das Umschuldungen für seine Kunden vornimmt, diese im Zusammenhang mit der Kündigung bestehender Kredite zu beraten. Denn die Kündigung ist Voraussetzung für die Umfinanzierung. Ob es bereits ein etabliertes Berufsbild mit diesem Betätigungsfeld gibt, zu dem auch die Kündigung bestehender Darlehen des Kunden zählt, ist nicht entscheidend. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG ist vielmehr für die Schaffung neuer Berufsbilder offen (vgl. BTDrucks. 16/3655, S. 52).
27
bb) Ob die Beratung bei der Kündigung der Kredite eine Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, bestimmt sich nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (Beratung im Zusammenhang mit einer Umschuldung) unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
28
(1) Der sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ergibt sich daraus , dass ein Finanzdienstleister einen Auftrag zur Umfinanzierung zumindest häufig nicht wird annehmen oder jedenfalls nicht wird ausführen können, wenn eine vorzeitige Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages ausscheidet. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtskenntnisse sind für die Haupt- tätigkeit erforderlich. Für die Vermittlung einer Umfinanzierung ist die Kenntnis von dem Kündigungsrecht des § 490 Abs. 2 BGB und seinen Voraussetzungen jedenfalls in Grundzügen unverzichtbar.
29
(2) Ob die rechtliche Beratung zur Beendigung von Darlehensverträgen auch nach ihrem Inhalt und Umfang eine Nebenleistung zur Umfinanzierungsberatung darstellt, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls.
30
Dabei ist davon auszugehen, dass die Vermittlung einer anderweitigen Finanzierung die vertragstypische Hauptleistung und damit häufig der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten ist. Für den Charakter der Beratung über die Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages als Nebenleistung spricht ferner , dass die Beklagte sie nicht isoliert als gesondert zu vergütende Dienstleistung anbietet.
31
Von den konkreten Umständen des Einzelfalls hängt jedoch ab, ob die Beratung und Unterstützung der Kunden bei der Kündigung bestehender Finanzierungsverträge im Hinblick auf die Komplexität der dafür erforderlichen rechtlichen Prüfung und dem damit verbundenen Zeitaufwand nach Inhalt und Umfang noch als Nebenleistung angesehen werden kann. Ob der Kunde der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, ist allerdings unschwer festzustellen. Auch die Fristen des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB lassen sich im Allgemeinen einfach berechnen. Weitere Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechts ist aber, dass berechtigte Interessen des Darlehensnehmers die Kündigung gebieten.
32
Die Prüfung dieser Voraussetzung bereitet keine erheblichen Schwierigkeiten , wenn der Sachverhalt einer Fallgruppe zuzuordnen ist, für die ein berechtigtes Kündigungsinteresse des Darlehensnehmers vom Gesetzgeber oder durch eine gesicherte Rechtsprechung anerkannt ist. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt ein solches Interesse vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Davon ist zur Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers auszugehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 167; Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 200) oder wenn der Darlehensnehmer das mit dem Grundpfandrecht beliehene Objekt benötigt, um einen beim Darlehensgeber nicht erhältlichen, umfangreicheren Kredit abzusichern (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, NJW 1997, 2878, 2879). In derartigen Fällen ist die erforderliche rechtliche Prüfung regelmäßig einfach und der dafür sowie für die Formulierung eines auf § 490 Abs. 2 BGB gestützten Kündigungsschreibens erforderliche Zeitaufwand gering. Die entsprechende Tätigkeit ist dann eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Beratung im Rahmen der Umfinanzierung.
33
Handelt es sich dagegen um einen Fall, der sich nicht ohne weiteres einer anerkannten Fallgruppe berechtigten Kündigungsinteresses zuordnen lässt, so sind komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern. Die Rechtsdienstleistung stellt sich dann nach Inhalt und Umfang nicht mehr als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zur Tätigkeit der Umschuldung dar.
34
Ob nach diesen Grundsätzen die im Streitfall von der Beklagten erbrachte Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2009 - 1 HKO 4022/08 -
OLG München, Entscheidung vom 04.02.2010 - 29 U 4208/09 -

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 54/10 Verkündet am:
6. Oktober 2011
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kreditkontrolle
Ein Finanzdienstleistungsunternehmen, das Kunden bei der Umschuldung bestehender
Verbindlichkeiten berät, darf die rechtliche Beratung zur vorzeitigen
Beendigung von Darlehensverträgen gemäß § 490 Abs. 2 BGB als Nebenleistung
im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG nur durchführen, wenn der Sachverhalt einem
anerkannten Kündigungstatbestand zuzuordnen ist.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10 - OLG München
LG Traunstein
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine im Wirtschafts- und Bankrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft. Die Beklagte, ein Finanzdienstleistungsunternehmen, hat sich darauf spezialisiert, ihren Kunden Darlehen für die Finanzierung von Immobilien zu vermitteln und bestehende Verbindlichkeiten umzuschulden.
2
Unter dem 12. September 2008 schickte ein Mitarbeiter der Beklagten einer Mandantin der Klägerin, einer Volksbank, ein Schreiben, in dem es auszugsweise heißt: Herr H. wandte sich an uns, nachdem er mehrfach vergeblich versucht hatte, seine benötigte Kreditlinie aufzustocken. In diesem Zusammenhang wurden wir vom Kunden in Kenntnis gesetzt, dass in vergangenen Jahren mit Hinweis auf das Kundenrating Kreditkonditionen verteuert wurden. Nachdem Herr H. sein Rating gemäß Basel II verbessert hatte, wurden ihm jedoch weiterhin nach eigenen Aussagen die geforderten Konditionen zur Kreditaufstockung verwehrt. Schlimmer noch wurde seiner Forderung im Zusammenhang mit der vollständig besicherten Finanzierung nach einer Zinskondition von 6,5 % in einer fragwür- digen Art und Weise zweifach nicht entsprochen: … Nachdem Herr H. sich durch Ihr Vorgehen hintergangen fühlt, hat er uns damit beauftragt, die bestehenden Darlehen in Ihrem Haus zu kündigen. Was wir hiermit zum 30.09.2008 und Verweis auf die rechtliche Voraussetzung zur Darlehensablöse gemäß § 490 BGB Abs. 2 auch tun.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hat. Soweit für dieRevision noch von Interesse, hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, entgegen § 3 RDG entgeltlich an Dritte die rechtliche Beratung zur außerordentlichen oder vorzeitigen Beendigung von Darlehensverhältnissen zu erbringen.
4
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
5
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als hinreichend bestimmt angesehen und einen Verstoß der Beklagten gegen § 3 RDG angenommen. Die beanstandete Beratung im Zusammenhang mit der Kreditkündigung sei keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Beklagten. Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit einer Kreditumschuldung erfordere stets eine individuelle rechtliche Prüfung, da eine Abwägung zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers nötig sei. Die Kündigung des bestehenden Kreditvertrags sei conditio sine qua non für die Umschuldung des Kunden gewesen. Deshalb sei die Beratung über die Kündigung keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung, sondern eine Hauptleistung, die die Beklagte nicht habe erbringen dürfen und zu deren Unterlassung sie nach § 8 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG verpflichtet sei.
7
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
8
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt der verallgemeinernd gefasste Unterlassungsantrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deshalb unzulässig.
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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 11 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
10
b) Der Unterlassungsantrag, mit dem der Beklagten untersagt werden soll, entgegen § 3 RDG entgeltlich an Dritte rechtliche Beratung zur außerordentlichen oder vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen zu erbringen, genügt diesen Anforderungen nicht.
11
aa) Der verallgemeinernd formulierte Antrag ist unbestimmt. Er nimmt zwar auf die außerordentliche oder vorzeitige Beendigung von Darlehensverträgen Bezug. Mit der Verwendung des Begriffs "rechtliche Beratung" bleibt aber unklar, was der Beklagten in diesem Zusammenhang konkret verboten werden soll (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen) oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen wer- den kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
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Zwischen den Parteien ist umstritten, was unter "rechtlicher Beratung" zu verstehen ist und ob die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben ihren Kunden rechtlich beraten hat. Auch durch die Verweisung auf § 3 RDG wird der Antrag nicht ausreichend konkretisiert. Daraus erschließt sich zwar, dass der Begriff "rechtliche Beratung" im Antrag dem der Rechtsdienstleistung in § 3 RDG entspricht, der wiederum auf § 2 Abs. 1 RDG bezogen ist. Die dort gegebene Definition, nach der Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert , ist aber nicht so eindeutig und konkret, dass sich über diesen Begriff kein ernsthafter Streit ergeben kann oder mögliche Zweifel durch eine gefestigte Rechtsprechung geklärt sind.
13
Das von der Klägerin beantragte Verbot ist auch nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, weil es aufgrund des ganz allgemein gehaltenen Begriffs "rechtliche Beratung" über die konkrete Kündigungserklärung im Schreiben vom 12. September 2008 hinausgeht.
14
bb) Der Antrag ist ferner unbestimmt, weil er § 3 RDG anführt und über diese Vorschrift auf die im Rechtsdienstleistungsgesetz vorgesehenen Erlaubnistatbestände Bezug nimmt, ohne diese näher zu konkretisieren. Insbesondere ist der Erlaubnistatbestand des § 5 RDG nicht so eindeutig und konkret gefasst oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt, dass seine (mittelbare) Übernahme in den Unterlassungsantrag dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 14 ff. - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
15
Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, weil die Klägerin sich mit der Formulierung des Klageantrags an der konkreten Verletzungsform orientieren kann, ohne dass für sie damit ein effektiver Rechtsschutz gefährdet wäre (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 17 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

).


16
2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag hat danach keinen Bestand. Gleichwohl kann die Klage nicht abgewiesen werden. Dem Klagevorbringen ist durch Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin zumindest die konkrete Verletzungshandlung unterbunden wissen möchte, die sie mit der Klage beanstandet hat. Bei dem Unterlassungsantrag handelt es sich um eine Verallgemeinerung, die die konkrete Verletzungsform als Minus umfasst. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken müssen, durch die die konkrete Verletzungsform hinreichend genau umschrieben wird. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Beden- ken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten ; BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 18 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

).


17
III. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
18
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Parteien als Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes als Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG angesehen (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 25 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

).


19
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die beanstandeten Passagen des Schreibens der Beklagten vom 12. September 2008 eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellen. Rechtsdienstleistung ist danach jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
20
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit dem Kündigungsschreiben ist die Beklagte konkret im Rahmen der Rechtsbeziehungen ihres Kunden zu seiner Bank tätig geworden. Diese Tätigkeit erfordert auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, weil die Beklagte die Kündigung für ihren Kunden erst erklären kann, nachdem sie die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 BGB mit Blick auf den konkreten Fall geprüft und bejaht hat.
21
3. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Haupttätigkeit gehören. Ob eine Ne- benleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
22
a) Mit dieser Regelung ist die tragende Begründung des Berufungsgerichts unvereinbar, eine für die Haupttätigkeit erforderliche Rechtsdienstleistung könne keine Nebenleistung sein. Ein solcher Inhalt der Vorschrift ist dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 RDG nicht zu entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung soll es - anders als bisher in Art. I § 5 RBerG - gerade nicht mehr entscheidend sein, ob die Dienstleistung ohne den rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden kann. Entsprechend bezeichnet die Begründung als typische - zulässige - Nebenleistungen rechtliche Beratungs- und Aufklärungspflichten, ohne die die eigentliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß auszuführen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts , BT-Drucks. 16/3655, S. 52; in diesem Sinne auch Hirtz in Grunewald /Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, § 5 RDG Rn. 46; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, 2010, Anwaltliches Berufsrecht, § 5 RDG Rn. 15).
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Maßgeblich ist vielmehr, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss - soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt - stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen (vgl. BT-Drucks. 15/3655, S. 52).
24
Dabei ist im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) grundsätzlich keine enge Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG geboten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn. 21; aA Hirtz in Grunewald/Römermann aaO § 5 RDG Rn. 12, 14; Unseld /Degen, RDG, 2009, § 5 Rn. 3).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist es der Beklagten weder generell verboten noch allgemein nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, ihre Kunden bei der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen rechtlich zu beraten. Dies gilt auch, soweit es sich um Kündigungen handelt, die auf § 490 Abs. 2 BGB gestützt sind.
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aa) Es gehört grundsätzlich zum Tätigkeitsbild der Beklagten als Unternehmen , das Umschuldungen für seine Kunden vornimmt, diese im Zusammenhang mit der Kündigung bestehender Kredite zu beraten. Denn die Kündigung ist Voraussetzung für die Umfinanzierung. Ob es bereits ein etabliertes Berufsbild mit diesem Betätigungsfeld gibt, zu dem auch die Kündigung bestehender Darlehen des Kunden zählt, ist nicht entscheidend. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG ist vielmehr für die Schaffung neuer Berufsbilder offen (vgl. BTDrucks. 16/3655, S. 52).
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bb) Ob die Beratung bei der Kündigung der Kredite eine Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, bestimmt sich nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (Beratung im Zusammenhang mit einer Umschuldung) unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
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(1) Der sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ergibt sich daraus , dass ein Finanzdienstleister einen Auftrag zur Umfinanzierung zumindest häufig nicht wird annehmen oder jedenfalls nicht wird ausführen können, wenn eine vorzeitige Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages ausscheidet. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtskenntnisse sind für die Haupt- tätigkeit erforderlich. Für die Vermittlung einer Umfinanzierung ist die Kenntnis von dem Kündigungsrecht des § 490 Abs. 2 BGB und seinen Voraussetzungen jedenfalls in Grundzügen unverzichtbar.
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(2) Ob die rechtliche Beratung zur Beendigung von Darlehensverträgen auch nach ihrem Inhalt und Umfang eine Nebenleistung zur Umfinanzierungsberatung darstellt, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls.
30
Dabei ist davon auszugehen, dass die Vermittlung einer anderweitigen Finanzierung die vertragstypische Hauptleistung und damit häufig der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten ist. Für den Charakter der Beratung über die Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages als Nebenleistung spricht ferner , dass die Beklagte sie nicht isoliert als gesondert zu vergütende Dienstleistung anbietet.
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Von den konkreten Umständen des Einzelfalls hängt jedoch ab, ob die Beratung und Unterstützung der Kunden bei der Kündigung bestehender Finanzierungsverträge im Hinblick auf die Komplexität der dafür erforderlichen rechtlichen Prüfung und dem damit verbundenen Zeitaufwand nach Inhalt und Umfang noch als Nebenleistung angesehen werden kann. Ob der Kunde der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, ist allerdings unschwer festzustellen. Auch die Fristen des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB lassen sich im Allgemeinen einfach berechnen. Weitere Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechts ist aber, dass berechtigte Interessen des Darlehensnehmers die Kündigung gebieten.
32
Die Prüfung dieser Voraussetzung bereitet keine erheblichen Schwierigkeiten , wenn der Sachverhalt einer Fallgruppe zuzuordnen ist, für die ein berechtigtes Kündigungsinteresse des Darlehensnehmers vom Gesetzgeber oder durch eine gesicherte Rechtsprechung anerkannt ist. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt ein solches Interesse vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Davon ist zur Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers auszugehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 167; Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/7052, S. 200) oder wenn der Darlehensnehmer das mit dem Grundpfandrecht beliehene Objekt benötigt, um einen beim Darlehensgeber nicht erhältlichen, umfangreicheren Kredit abzusichern (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, NJW 1997, 2878, 2879). In derartigen Fällen ist die erforderliche rechtliche Prüfung regelmäßig einfach und der dafür sowie für die Formulierung eines auf § 490 Abs. 2 BGB gestützten Kündigungsschreibens erforderliche Zeitaufwand gering. Die entsprechende Tätigkeit ist dann eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Beratung im Rahmen der Umfinanzierung.
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Handelt es sich dagegen um einen Fall, der sich nicht ohne weiteres einer anerkannten Fallgruppe berechtigten Kündigungsinteresses zuordnen lässt, so sind komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern. Die Rechtsdienstleistung stellt sich dann nach Inhalt und Umfang nicht mehr als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zur Tätigkeit der Umschuldung dar.
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Ob nach diesen Grundsätzen die im Streitfall von der Beklagten erbrachte Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 18.07.2009 - 1 HKO 4022/08 -
OLG München, Entscheidung vom 04.02.2010 - 29 U 4208/09 -

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.