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Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit darin Kosten über den Betrag von 1.114,00 EUR hinaus erhoben wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Kostenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Bad N. an der ... vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts R. G. vom 21. Juni 2016 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Welche inhaltlichen Maßstäbe bei der Festlegung der Pauschalsätze im Einzelnen zu beachten sind, regelt Art. 28 Abs. 4 BayFwG näher, indem er die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG anordnet (Satz 1 Halbsatz 2) mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Satz 2). Mit dem Verweis auf die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung, insbesondere auf den dort maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können (LT-Drs. 13/10448 S. 4). Darin unterscheidet sich das bayerisches Landesrecht wesentlich von ansonsten vergleichbaren Kostenersatzvorschriften anderer Länder, nach denen nur die während eines Feuerwehreinsatzes entstehenden Vorhaltekosten ersatzfähig sind (vgl. etwa OVG NRW, U.v. 13.10.1994 – 9 A 780.93 – NWVBl 1995, 66 f. zu § 36 FSHG NW; OVG RP, U.v. 18.11.2004 – 12 A 11382/04 – KStZ 2006, 152 f. zu § 37 LBGK; HessVGH, U.v. 22.8.2007 – 5 UE 1734/06 – DÖV 2007, 1061/1063 zu § 61 HBKG).
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Art. 8 KAG lediglich „entsprechend“ gilt. Damit wird der Kostenersatzanspruch nach der Grundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, der seinerseits an das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag anknüpft (vgl. Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2002, RdNr. 64), zwar durch Elemente des Benutzungsgebührenrechts ergänzt, nicht aber in seinem Wesen verändert. Er wird nicht zu einer Benutzungsgebühr, die so kalkuliert werden dürfte, dass sie die Kosten der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr decken soll. Das widerspräche dem im Bayerischen Feuerwehrgesetz normierten Finanzierungssystem, wonach die Gemeinden als Aufgabenträger (Art. 1 Abs. 1 und 2 BayFwG) die Kosten ihrer Feuerwehr grundsätzlich selbst zu tragen haben, hierfür allerdings von den Landkreisen nach Maßgabe des Art. 2 BayFwG und insbesondere vom Staat nach Art. 3 BayFwG Zuschüsse erhalten. Für Dritte sind Pflichtleistungen der gemeindlichen Feuerwehren nur in den abschließend aufgezählten Tatbeständen des Art. 28 Abs. 2 BayFwG kostenpflichtig, im Übrigen aber unentgeltlich. Vor diesem Hintergrund zielt der Kostenersatzanspruch auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind. Zur Bemessung der Pauschalsätze darf daher auf die gebührenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG nur insoweit zurückgegriffen werden, als die Besonderheiten des Feuerwehrrechts deren Anwendung zulassen.“
2.2.1.
2.2.2.
2.2.3.
2.2.4.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom
II.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/5, die Beklagte 3/5.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine italienische Firma, wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes.
Der Fahrer des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter die Klägerin ist, verschuldete am
Mit Bescheid vom
Gegen den Bescheid legte der Versicherer des „Deutschen Büro Grüne Karte e.V.“ mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 wies das Landratsamt M1 den Widerspruch zurück und führte aus, dass die im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Gegen den am
den Leistungsbescheid der Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom 15. September 2015 und 1. März 2016 begründete die Klägerin ihre Klage damit, dass die in der Anlage zur Satzung festgesetzten Pauschalsätze in wesentlichen Teilen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Der bei der Kalkulation der eingesetzten Fahrzeuge angesetzte gemeindliche Eigenanteil von 10% sei unangemessen gering. Dadurch würden nahezu die gesamten Abschreibekosten angesetzt, so dass im Ergebnis fast eine Benutzungsgebühr vorliege, was aber der gesetzlichen Konzeption widerspreche, wonach Gemeinden die Kosten ihrer Freiwilligen Feuerwehren selbst zu tragen hätten und Zuschüsse erhielten. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe in einer Entscheidung
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 führte die Beklagte aus, dass die in der Satzung festgelegten Pauschalsätze nicht zu hoch seien. Für die Fahrzeuge „LF 8“, „RW“ und das Mehrzweckfahrzeug werde auf die vorgelegten Kalkulationsgrundlagen verwiesen. Für den mitgeführten ÖSA-Ölanhänger und den eingesetzten Sicherungsanhänger gebe es keine Kalkulationsgrundlage, da diese in Eigenarbeit hergestellt worden seien. Hinsichtlich des angesetzten Eigenanteils von 10% bei der Kalkulation werde auf die zutreffenden Ausführungen des von der Klägerin angeführten Urteils des VG Ansbach Bezug genommen. Der Ansatz von 10% Eigenbeteiligung werde im Übrigen außer vom Bayerischen Gemeindetag auch von anderen Institutionen wie dem Bayerischen Städtetag, dem Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband empfohlen. Die individuelle Situation der Gemeinde im dem vom VG Ansbach entschiedenen Fall sei mit der Situation der Beklagten vergleichbar.
Mit Schreiben vom 2. und
Mit Schreiben vom
Das Gericht hat am
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
Der Bescheid war aufzuheben, soweit er einen Betrag von 641,20 Euro übersteigt, da er insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Bescheid in Höhe von 641,20 Euro rechtmäßig ist.
Die Beklagte hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 6. Februar 2014 entstanden sind.
Der Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 BayFwG, der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden in den unter Absatz 2 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind und diesen Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG). Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen entgeltlichen technischen Hilfsdienst hat die Feuerwehr der Beklagten bei dem Verkehrsunfall am 6. Februar 2014 geleistet. Die Klägerin ist als Halterin des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG).
Nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG durch Satzung festlegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestimmt in seiner grundlegenden Entscheidung
Die Klägerin hat vorliegend Kalkulationsrügen erhoben und insbesondere bemängelt, dass für die eingesetzten Fahrzeuge keine Kalkulationsgrundlagen vorgelegt worden seien, die eine Überprüfung der in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze ermöglichten. Damit dringt sie durch. Die von der Beklagten in der Anlage zu ihrer Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen ihrer gemeindlichen Feuerwehren vom 24. Januar 2011 festgelegten Pauschalsätze lassen sich hinsichtlich der Strecken- und Ausrückstundenkosten für die eingesetzten Fahrzeuge nicht nachvollziehen, da keine Kalkulationen für diese Pauschalsätze und nur teilweise Belege vorgelegt worden sind. Damit fehlt es für den Betrag in Höhe von 1.046,15 Euro, den die Beklagte für ihre eingesetzten Fahrzeuge und die Anhänger als Ausrückstunden- und Streckenkosten verlangt, an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
Die Beklagte hat eine Kostenkalkulation für das Löschgruppenfahrzeug „LF8“ vorgelegt, die derjenigen entspricht, die der Bayerische Gemeindetag empfiehlt. Die darin errechneten Beträge für die Streckenkosten (6,10 Euro) und die Ausrückstundenkosten (102,50 Euro) stimmen bereits schon nicht mit den in der gemeindlichen Satzung gelisteten Beträgen für die Streckenkosten (5,70 Euro) und die Ausrückstundenkosten (95,40 Euro) überein. Weiter zeigt sich bei einer überschlägigen Zusammenrechnung der für das Fahrzeug vorgelegten Belege aus dem Jahr 1994, dass die Summe aus dem Kaufpreis und den Kosten für Beladung und Aufbau einen Betrag von etwa 300.000 DM ausmacht; die von der Beklagten vorgelegte (Muster-)Kosten-berechnung hingegen setzt als Kaufpreis, aus dem abgeschrieben wird, einen Wert von 250.000 Euro an. Daraus wird deutlich, dass - selbst bei Berücksichtigung der etwas niedrigeren Ausrückstunden- und Streckenkosten in der Satzung als denjenigen in der Musterberechnung - die Pauschalsätze nicht annähernd aus einer Abschreibung aus den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten resultieren können, was nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG jedoch erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn. 29).
Gleiches gilt für das Mehrzweckfahrzeug. Die vorgelegten Berechnungen entsprechen den Musterberechnungen des Bayerischen Gemeindetags (Streckenkosten 3,17 Euro; Ausrückstundenkosten 27,94 Euro), decken sich aber bereits nicht mit den Pauschalsätzen in der Satzung (Streckenkosten 2,95 Euro; Ausrückstundenkosten 26,20 Euro). Es zeigt sich im Übrigen auch hier, dass die vorgelegten Kaufbelege für dieses Fahrzeug sich auf lediglich ca. 50.000 Euro belaufen und damit hinter dem in der Musterberechnung aufgeführten Kaufpreis von 65.000 Euro zurück bleiben.
Aus diesem Grund kommt es nicht mehr auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage an, ob eine Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% an den Vorhaltekosten die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (vgl. Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG).
Für den eingesetzten Rüstwagen sowie die zwei Anhänger (ÖSA-Ölanhänger, Sicherungsanhänger) wurden überhaupt keine Belege und Berechnungen vorgelegt, um die in der Satzung aufgeführten Pauschalsätze nachzuvollziehen. Auch wenn die Anhänger durch Eigenarbeit hergestellt wurden, müssen die Grundlagen des festgesetzten Pauschalsatzes nachvollziehbar dargelegt werden können. Daher kann die Beklagte auch für den Rüstwagen und die Anhänger mangels wirksamer Rechtsgrundlage keine Kosten verlangen.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Kostenersatz in Höhe von 641,20 Euro nicht zu beanstanden ist und hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage besteht. In dieser Höhe hat die Beklagte insbesondere Arbeitsstunden- und Personalkosten geltend gemacht. Die Nichtigkeit der Satzungsteile für Streckengebühren und Ausrückstundenkosten führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zudem hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2008 - 9 B 42/08 - juris Rn. 13).
Dies zugrunde gelegt, berührt die dargelegte Ungültigkeit der Festsetzungen der Streckenkosten (unter 1. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) und der Ausrückstundenkosten (unter 2. der Anlage zur gemeindlichen Satzung) für die eingesetzten Fahrzeuge nicht die unter „3. Arbeitsstundenkosten“, „4. Sonstige Kostenansätze“ und „5. Personalkosten“ festgelegten Kostensätze. Die aufgezeigten unwirksamen Festsetzungen in der Anlage zur Satzung bilden keine untrennbare Einheit mit den übrigen in der Anlage zur Satzung gelisteten Pauschalsätzen, vielmehr bestehen die einzelnen Pauschalsätze unabhängig voneinander (vgl. BayVGH, U.v. 19.9.2002 - 23 B 02.970 - juris Rn. 37 zu Abgabensatzungen).
Rügen gegen die geltend gemachten Arbeitsstunden-, Personal- und sonstigen Kosten wurden nicht erhoben und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat je 1,5 Arbeitsstunden für den Einsatz von Beleuchtung (Stundensatz Beleuchtung 6,00 Euro) und Stromerzeuger (Stundensatz Generator 38,80 Euro) entsprechend der in der Satzung dafür festgelegten - angemessenen - Beträge abgerechnet. Ferner hat sie für die neun eingesetzten Feuerwehrleute je 2,5 Stunden mit einem satzungsgemäßen Stundensatz von 20,00 Euro berechnet, was nicht zu beanstanden ist, ebenso wenig der Betrag von 124,00 Euro für das eingesetzte Bindemittel und dessen Entsorgung.
Der Bescheid ist demnach in Höhe der Arbeitsstundenkosten von 67,20 Euro, der Personalgebühren von 450,00 Euro, und der sonstige Gebühren i. H. v. 124,00 Euro, insgesamt in Höhe eines Betrags von 641,20 Euro rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war daher in dieser Höhe abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 1.687,35 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.