1.4. GmbH - Die Handelndenhaftung gemäß § 11 Abs.2 GmbHG
Der Handelnde haftet hierbei unbeschränkt, kann aber wegen der verdrängenden Wirkung des § 11 Abs. 2 GmbHG nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) haftbar gemacht werden.
Voraussetzungen:
Der Handelnde muss, um haftbar gemacht werden zu können, vor der Eintragung der GmbH im Namen der GmbH tätig geworden sein.
Handelnde im Sinne der Vorschrift sind nur der oder die Geschäftsführer. Diese müssen nach § 6 Abs. 3 oder § 46 Nr.5 GmbHG bestellt worden sein. Es handelt sich um eine Organhaftung. Anderweitig Handelnde, welche zum Beispiel von der Geschäftsführung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bestimmt wurden, wie z.B. Prokuristen, haften deshalb genauso wenig wie die übrigen Gesellschafter. Vielmehr sind Handlungen eines vom Geschäftsführer dazu Beauftragten dem Geschäftsführer selbst zuzurechnen.
Der Geschäftsführer muss im Namen der Gesellschaft tätig werden. Erfasst werden dabei rechtsgeschäftlich und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, nicht aber per Gesetz entstandene Verbindlichkeiten wie Sozialversicherungsbeiträge.
Es genügt jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer lediglich mit der Handlung einverstanden ist, er muss vielmehr aktiv auf die Geschäftstätigkeit Einfluss nehmen. Es reicht außerdem aus, wenn der Geschäftsführer angibt im Namen der Vor-GmbH tätig zu werden, er muss sich nicht auf das Handeln für die künftige GmbH berufen. Schließlich sind GmbH und Vor-GmbH identische Rechtsträger, zumal im Rechtsverkehr meist bei der Formulierung auf derartige Feinheiten kaum geachtet wird.
Haftungsausschluss
Eine Haftung scheidet aus, wenn das Rechtsgeschäft unter der Bedingung vereinbart wird, es solle erst bei Eintragung der GmbH wirksam werden. Eine solche aufschiebende Bedingung muss ausdrücklich vereinbart werden. Nur dann kann ohne Zweifel ein Anspruch verneint werden: Der Vertragspartner bedarf in diesem Fall bis zum Bedingungseintritt keines gesonderten Schuldners.
Anspruchsgläubiger
Der Anspruch kann nur von Dritten geltend gemacht werden, sodass Gesellschaftern und Organmitgliedern ein Anspruch aus § 11 Abs. 2 GmbHG verwehrt bleibt. Gleiches gilt bei der Bösgläubigkeit des Vertragspartners. Wenn der Vertragspartner wusste, dass das Geschäft nicht von der Zustimmung der anderen Gesellschafter gedeckt war, steht ihm kein Anspruch zu.
Auch Dritten kann der Anspruch jedoch verwehrt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Haftungsausschluss individuell ausgeschlossen wurde. Eine entsprechende Vereinbarung mittels AGB scheitert an dem Klauselverbot des § 307 BGB und ist deshalb unwirksam. Die konkludente (stillschweigende) Vereinbarung des Haftungsausschlusses ist nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen.
Art der Haftung
Es handelt sich insofern um eine Außenhaftung, also eine Haftung der handelnden Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. Der Handelnde haftet unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen. Existieren mehrere Handelnde, so haften diese solidarisch, d.h. als Gesamtschuldner. Gesamtschuldner haften gemeinsam und zu gleichen Teilen (abweichende Vereinbarungen möglich). Kann jedoch einer der Schuldner nicht leisten, so müssen ggf. die anderen Schuldner seinen Anteil übernehmen. Wenn einer der Schuldner an den Gläubiger vollständig oder über seinen eigenen Anteil hinaus leistet, stehen ihm gegen die anderen Schuldner Ausgleichsansprüche zu; in Höhe des mehr Geleisteten geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über.
Der Anspruch gegen den Handelnden ist akzessorisch zur Gesellschaftsverbindlichkeit. Das bedeutet, dass beide das gleiche Schicksal teilen: Erlischt die Gesellschaftsverbindlichkeit oder geht sie aus einem anderen Grund unter, kann kein Anspruch gegen den Handelnden geltend gemacht werden. Aus dem gleichen Grund kann der Geschäftsführer auch alle Einreden (Verjährung, Arglist nach § 853 BGB oder Bereicherungseinrede nach § 821 BGB u.a.) oder Einwendungen (Geschäftsunfähigkeit, Verbot, Sittenwidrigkeit, Formunwirksamkeit u.a.) gegen den Gläubiger geltend machen (§ 129 HGB analog).
Regress
Regelmäßig wird der Geschäftsführer gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen die gründenden Gesellschafter, Regressansprüche geltend machen können und so das von ihm Geleistete zurückverlangen können. Die Ansprüche können sich dabei aus dem Anstellungsvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft (§§ 611, 675, 670 BGB), aus dem Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB oder aus § 426 Abs. 1 oder 2 BGB (Ausgleichspflicht und Forderungsübergang) ergeben.
Derartige Ansprüche können allerdings nur geltend gemacht werden, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit auf die Ermächtigung durch die anderen Gesellschafter stützen kann. Fehlt ihm deren Zustimmung, so kann er sich nicht auf die oben genannten Regressansprüche stützen.
Handelte der Geschäftsführer ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter, kommt ihm das Haftungsregime der Geschäftsführung ohne Auftrag zugute. Unter den strengeren Voraussetzungen der §§ 679, 680 BGB kann er Ansprüche aus §§ 677, 683 670 BGB (Aufwendungsersatz) geltend machen.
Die wirtschaftliche Neugründung / Der Mantelkauf
Der BGH vertritt seit geraumer Zeit die Auffassung, dass die Handelndenhaftung auch bei der wirtschaftlichen Neugründung anzunehmen ist. Eine wirtschaftliche Neugründung liegt dann vor, wenn eine GmbH ihre geschäftliche Tätigkeit vollständig aufgegeben hat und quasi nur noch auf dem Papier besteht. Dieser GmbH-Mantel kann dann verkauft werden, wodurch man sich eine ganze Menge an Arbeit, insbesondere den administrativen Gründungsaufwand, ersparen kann. In den meisten Fällen wird eine als Mantel verkaufte GmbH kein eigenes oder nur ein geringes Vermögen besitzen.
Aus diesem Grund soll bei einer wirtschaftliche Neugründung erneut die Mindeststammeinlage zu leisten sein. Ist eine solche nicht erbracht worden, so haften nach Auffassung des BGH (Urteil vom 12.7.2011 – II ZR 71/11 sowie Urteil vom 7.7.2003 – II ZB 4/02) die Gesellschafter nach § 11 Abs. 2 GmbHG für den Fall, dass die Geschäftstätigkeit vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ohne Zustimmung aller Gesellschafter aufgenommen wurde.
Der für die Haftung relevante Zeitpunkt ist hier nicht die Eintragung ins Handelsregister, sondern die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung.
Neben der Handelndenhaftung aus § 11 Abs.2 GmbHG analog soll jedoch auch eine Haftung der Geschäftsführer nach § 9a GmbHG analog greifen, wenn der Geschäftsführer wahrheitswidrig versichert, die Einlagen wären gezahlt worden.
Rechtsanwalt Dirk Streifler
Theresa K. Klemm
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(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
- 1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, - 2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, - 3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten - a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), - b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), - c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes, - d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder - e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
(2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.
(4) Neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren Rechnung die Gesellschafter Geschäftsanteile übernommen haben. Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte.