3.10. GmbH - aktuelle Rechtsprechung
Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Vereinsrecht: Der Ausschluss aus dem Verein
Gesellschaftsrecht: Zur Wirkung eines Urteils auf Rechtsstellung der Muttergesellschaft
Gesellschaftsrecht: Darlegung des wichtigen Grundes für Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers
GmbH - Insolvenz: Existenzvernichtender Eingriff durch Veräußerung des Gesellschaftsvermögens
Vereinsrecht: Einladung zur Mitgliederversammlung in „Textform“ zulässig
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.