3.9. GmbH - Haftung ehemaliger Gesellschafter bei fehlendem Stammkapital

published on 30/08/2012 13:26
3.9. GmbH - Haftung ehemaliger Gesellschafter bei fehlendem Stammkapital
Gesetze
Urteile
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Das Stammkapital ist Grundlage der Handlungsfähigkeit der GmbH als Kapitalgesellschaft. Es muss grundsätzlich bei Gründung der GmbH vorliegen und wird dadurch aufgebracht, dass die Gesellschafter es noch vor der Eintragung ins Handelsregister einzahlen und dafür Geschäftsanteile erhalten.
Verbindlichkeiten der Gesellschaft können sowohl mit Eigenkapital als auch mit Stammkapital beglichen werden, sodass es möglich ist, dass die Gesellschaft durch ihre Geschäftstätigkeit an finanziellem Wert, welcher sich aus dem Kapital der Gesellschaft ableitet, verlieren kann.

Bei einer GmbH können Gesellschafter jederzeit ausgetauscht werden. Dies geschieht etwa dadurch, dass sie ihre Anteile vollständig an andere übertragen und mangels Gesellschaftsanteils ihre Gesellschafterstellung verlieren. Wurde eine Gesellschaft mehrfach übertragen, wobei auch Namensänderungen möglich sind, oder wurde eine GmbH nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit als bloßer Mantel übernommen, so kann es durchaus zu Unklarheiten kommen, ob das ursprüngliche Stammkapital wirklich geleistet wurde oder von welchem Gesellschafter es geleistet wurde. Durch den ggf. häufiger auftretenden Austausch der Gesellschafter ist ein lückenloser Nachweis, wer was wann gezahlt hat, nicht immer möglich.

Hier stellt sich dann die Frage, wer für den Fehlbetrag haftet und wem es obliegt, Beweise für das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs zu liefern.

Hinweise:
  • Grundsätzlich ist es ratsam, die eigenen Bankunterlagen ordentlich aufzubewahren. Dies gilt insbesondere für die von einem selbst erbrachte Zahlungen an die Gesellschaft. Auf dem Überweisungsbeleg sollte neben dem Empfänger auch der genaue Verwendungszweck und die Person des Zahlenden ausgewiesen sein. Nur so kann man die eigene Tätigkeit beweisen. Auch wenn die Beweislast die Gesellschaft selbst trifft, man aber dennoch zu Unrecht in Anspruch genommen wird, kann man so den Gegenbeweis erbringen und sich notfalls auch gerichtlich wehren.
  • Banken müssen Kontounterlagen nur bis zu 10 Jahre aufbewahren. Danach sind die Kunden- und Kontodaten möglicherweise gelöscht und stehen nicht mehr als Beweismaterial zur Verfügung. Es ist deshalb anzuraten, die eigenen Daten selbst aufzubewahren.
  • Die eigenen Unterlagen sollten niemals im Original, sondern nur in Kopie herausgegeben werden. Dies gilt auch, wenn man den eigenen Anteil veräußert, verschenkt o.ä. oder zur Leistung aufgefordert wird. Denn man kann sich im Zweifelsfall nicht darauf verlassen, dass die Unterlagen durch den anderen tatsächlich aufbewahrt werden. Es reicht zur Beweisführung nicht aus, auf einen anderen zu verweisen. Dieser hat möglicherweise selbst kein Interesse an der Beweiserbringung, weil er etwa grundsätzlich nicht solvent ist und deshalb für eine Haftung nicht in Frage kommt und kümmert sich deshalb weniger sorgfältig um die Dokumentation
  • Erst Recht sollte man die eigene Unterlagen nicht an die Gegenseite, also z.B. den Gläubiger der Forderung herausgeben.

Das Kaduzierungsverfahren - Haftung für die Einlageverpflichtung
Unter der Kaduzierung versteht man den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, weil dieser seiner Einlageverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Geschäftsanteile und eventuell gezahlte Teilleistungen fallen dann der Gesellschaft zu.

Grundsätzlich haften die aktuellen Gesellschafter primär. Bleibt ein Gesellschafter seine Einlage aber schuldig, so kann er kaduziert werden, d.h. ihm werden damit seine Geschäftsanteile und etwaige Teilleistungen zugunsten der GmbH aberkannt. Wenn dies der Fall ist, sind auch alle vorherigen Gesellschafter, auch wenn diese gar keine Anteile mehr halten, zur Zahlung verpflichtet. Im Gegenzug erhält der zahlende Alt-Gesellschafter die Anteile des kaduzierten Gesellschafters. Es kommt also zu einem erneuten Erwerb.

Nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit auch früherer Gesellschafter können die kaduzierten Gesellschaftsanteile öffentlich versteigert werden. Führt auch dies nicht zum Erfolg, so haften die übrigen noch bestehenden Gesellschafter.

Die Reihenfolge der Haftung ist gesetzlich zwingend geregelt:

1.) Zuerst haftet der eigentliche aktuelle Gesellschafter.

2.) Erst wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt, haften dessen Rechtsvorgänger. Deren Haftung ist entsprechend ihrer Reihenfolge ebenfalls subsidiär (nachrangig). Der Anspruch daraus kann sich sowohl aus § 16 II GmbHG als auch aus § 22 GmbHG ergeben. Diese Ansprüche stehen nebeneinander.

3.) Konnte auch von den Rechtsvorgängern keine Befriedigung erlangt werden, so besteht die Pflicht zur öffentlichen Versteigerung der Geschäftsanteile. Mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters ist auch eine andere Form der Veräußerung möglich.

4.) Konnte weder von den Rechtsvorgängern noch durch Versteigerung der gesamte Betrag gedeckt werden, so haftet der ausgeschlossene Gesellschafter nach § 21 Abs.3 GmbHG im Wege der Ausfallhaftung.

5.) Ist der Geschäftsanteil unverkäuflich und konnte weder von einem der Rechtsvorgänger noch im Wege der Ausfallhaftung des ausgeschlossenen Gesellschafters die Einlage erbracht werden, so haften die anderen aktuellen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile für den Fehlbetrag.

Haftung für die Einlageverpflichtung, §§16 II, 19 GmbHG

Geschäftsanteile können problemlos übertragen werden. Der Veräußerer verliert mit der Übertragung aller seiner Gesellschaftsanteile seine Gesellschafterstellung. Dennoch haftet der Veräußerer neben dem Erwerber für rückständige Einlageverpflichtungen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Gesellschafter durch die Übertragung ihrer Anteile von ihren Verbindlichkeiten befreien, wenn diese schon vor der Übertragung entstanden sind. Dies dient in erster Linie dem Erhalt der Gesellschaft, aber auch dem Gläubigerschutz. Denn die Geschäftspartner des Unternehmens sollen sich auf die Liquidität der Gesellschaft verlassen können.
Eine Haftung des Veräußerers scheidet demnach also aus, wenn die Verbindlichkeiten nach der Übertragung entstanden sind.

Grundsätzlich haftet der Veräußerer neben dem Erwerber, beide sind Gesamtschulder. Der Veräußerer kann die Zahlung daher nicht mit der Begründung verweigern, der Erwerber sei ebenfalls zahlungsfähig: Auf eine erfolglose Inanspruchnahme des Erwerbers kommt es also nicht an.

Die Höhe der zu leistenden Einlagen berechnet sich nach § 19 GmbHG.

Nachhaftung bei Mantelkauf
Eine GmbH besteht solange fort, bis sie mittels Liquidation aufgelöst wird. Auch wenn die Gesellschafter die Geschäftstätigkeit vollständig aufgeben, besteht die GmbH als Mantel noch weiter.

Dieser Mantel kann veräußert werden. Streitig ist, ob dabei die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen wie bei der Neugründung. Die Juristen selbst spalten sich dabei in zwei Lager: Jene, die die erneute Erfüllung der Gründungsvoraussetzungen ablehnen und die vorherrschende Meinung, welche die erneute Erfüllung der Gründungsvoraussetzungen auch für den Mantelkauf fordern. Die herrschende Meinung wird auch von den Gerichten vertreten, es ist daher angebracht, bei einem Mantelkauf die Voraussetzungen der Gründung zu erfüllen, auch wenn umstritten ist, inwieweit diese umgesetzt werden müssen.

Einigkeit besteht jedenfalls darüber, dass das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 € aufzubringen ist. Da die zu verkaufende GmbH zumeist kein nennenswertes Eigenkapital mehr besitzt, muss hier also mit einem finanziellen Aufwand auf Erwerberseite gerechnet werden.

Für die Erbringung der Stammeinlage bleibt die Haftung des Veräußerers allerdings auch dann bestehen, wenn die GmbH als Mantel übertragen wird (so das OLG Oldenburg in seiner Leitsatzentscheidung vom 10.02.00, Az: 8 U 187/99).

Hinweis:
  • Geben Sie die erforderlichen Unterlagen - etwa über die Erbringung der Einlageschuld - nur in Kopie, nie aber im Original heraus.

Haftung vom vorherigen Gesellschaftern (§ 22 GmbHG)
Auch wenn ein Gesellschafter alle seine Geschäftsanteile überträgt und damit seine Stellung als Gesellschafter aufgibt, wird er dadurch nicht aus der Haftung entlassen. Kann sein Rechtsnachfolger, also der Erwerber der Geschäftsanteile, seiner Einlageverpflichtung in einem angemessenen Zeitraum (nach § 21 Abs.1 GmbHG mindestens ein Monat) nicht nachkommen, so besteht die Möglichkeit ihn zu kaduzieren.

Wurde der Erwerber kaduziert, haften seine Rechtsvorgänger, das heißt die ehemaligen Inhaber der Geschäftsanteile. Dabei kann nicht nur der Veräußerer selbst, sondern es können auch alle seine Vorgänger haftbar gemacht werden. Ziel dessen ist es, die Kapitalaufbringung der Gesellschaft zu sichern, da diese nur mit ausreichend Kapital solvent und handlungsfähig ist.

Rechtsvorgänger haften subsidiär, d.h. nachrangig zu ihren Rechtsnachfolgern. Bei einem mehrfachen Verkauf der Geschäftsanteile haftet also zuerst der aktuelle Erwerber, dann dessen Veräußerer, dann dessen Veräußerer usw.
Dabei ist die Vermutung des § 22 Abs.2 GmbHG zu beachten, dass ein Rechtsvorgänger, der einen Monat nach Zahlungsaufforderung noch nicht geleistet hat, als nicht zahlungsfähig gilt.

Der Zahlende erhält im Gegenzug von der GmbH die zuvor eingezogenen Gesellschaftsanteile und wird dadurch wieder Gesellschafter (§ 22 Abs.4 GmbHG)

Versteigerung von Gesellschaftsanteilen (§ 23 GmbHG)
Kann die fehlenden Stammeinlage auch nicht von den Rechtsvorgängern erbracht werden oder fehlt es an Rechtsvorgängern, so muss die Gesellschaft die Geschäftsanteile öffentlich versteigern (§§ 383 Abs.3, 156 BGB) lassen, um so das fehlende Kapital zu erlangen. Es besteht diesbezüglich eine Verpflichtung der GmbH.

Diese Form der Verwertung ist wiederum subsidiär zu den Verwertungsmöglichkeiten aus §§ 21, 22 GmbHG, sodass zuerst versucht werden muss, alle Rechtsvorgänger in Anspruch zu nehmen bevor eine Versteigerung möglich ist.

Grundsätzlich ist es möglich, die Veräußerung der Geschäftsanteile auf andere Weise zu betreiben, etwa durch den freihändigen Verkauf oder durch Abweichung von den Vorschriften über die öffentliche Versteigerung, indem etwa der Bieterkreis beschränkt wird. Diese Art der Veräußerung bedarf dann aber der Zustimmung des kaduzierten (ausgeschlossenen) Gesellschafters. Die Zustimmung kann vorher in Form einer Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung erfolgen.

Hinweis:
Grundsätzlich kann die Zustimmung formlos erfolgen. Zu Beweiszwecken ist es aber nützlich,  die Zustimmung schriftlich festzuhalten. Bei mangelnder Zustimmung des ausgeschossenen Gesellschafters ist der Verkauf des kaduzierten Geschäftsanteils nichtig und die Gesellschaft haftet möglicherweise auf Schadensersatz. Um dies zu vermeiden, sollte die Gesellschaft in der Lage sein, die Zustimmung nachzuweisen.


Die Haftung des kaduzierten Gesellschafters nach § 21 Abs.3 GmbHG

Der ausgeschlossene Gesellschafter wird durch den Ausschluss nicht gänzlich von seiner Haftung befreit, vielmehr haftet er nach § 21 Abs.3 GmbHG, wenn nach der Heranziehung seiner Rechtvorgänger (§ 22 GmbHG) und der öffentlichen Versteigerung (§ 23 GmbHG) der Fehlbetrag nicht vollständig erbracht wurde. Die Versteigerung muss nicht versucht werden, wenn sie von vornherein als erfolglos anzusehen ist.

Durch Zahlung wegen Ausfallshaftung erwirbt der ausgeschlossene Gesellschafter seine Geschäftsanteile nicht zurück. Es ist ihm aber erlaubt, bei der öffentlichen Versteigerung mitzubieten, um so den Erwerb anderer zu einem geringen Preis zu verhindern. Auf diese Weise hat der ausgeschlossene Gesellschafter die Möglichkeit des Rückerwerbs.

Auf die Ausfallhaftung ist § 22 GmbHG nicht anwendbar, sodass der ausgeschlossene Gesellschafter nicht die Möglichkeit hat, die Gesellschaft auf (nunmehr möglicherweise solvente) Rechtsvorgänger zu verweisen.

Aufbringen von Fehlbeträgen, § 24 GmbHG

Bleibt die Versteigerung erfolglos, so haften die übrigen Mitgesellschafter für die Fehlbeträge.

Wer als übriger Gesellschafter anzusehen ist, ist streitig. Häufig liegt zwischen der Fälligkeit des Einlageanspruchs und dessen Einforderung im Kaduzierungsverfahren ein längerer Zeitraum, innerhalb dem auch andere Gesellschafter ihre Tätigkeit durch Übertragung ihrer Anteile aufgeben.

Fest steht, dass Gesellschafter, die vor der Einforderung der Einlage ausgeschieden sind (d.h. aus der Gesellschafterliste ausgetragen wurden), nicht nach § 24 GmbHG haften. Teilweise wird angenommen, dass eine Haftung nur diejenigen trifft, die nach Vorliegen aller Voraussetzungen des § 24 GmbHG als Gesellschafter eingetragen waren. Demnach müssten die ersten drei Stufen des Kaduzierungsverfahrens bereits erfolglos durchlaufen worden sein.

Nach überwiegend vertretener Auffassung haften alle Personen, die nach Fälligkeit des Einlageanspruchs (d.h. dessen Einforderung) Gesellschafter waren, auch wenn diese zwischenzeitlich ihren Anteil bereits verkauft haben. Letzterer Meinung hat sich auch der BGH angeschlossen, sodass im Zweifel eine Haftung ab Einforderung der Stammeinlage anzunehmen ist.

Nicht als Gesellschafter haftet die Gesellschaft selbst, auch wenn sie selbst Geschäftsanteile hält. Dann würden nämlich Gläubiger und Schuldner in einer Person zusammenfallen und der Anspruch würde durch Konfusion automatisch erlöschen. Auch der kaduzierte Gesellschafter haftet nicht.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Fehlbeträge einzufordern. Der Anspruch dient der Aufbringung des Stammkapitals. Von dem zu erbringenden Betrag sind deshalb möglicherweise erbrachte Leistungen des Kaduzierten (§ 21 GmbHG), Leistungen der Rechtsvorgänger (§ 22 GmbHG) und der Erlös aus der Veräußerung nach § 23 GmbHG abzuziehen.

Die Gesellschafter haften gemäß ihrer eigenen Geschäftsanteile (Ausnahme: die Gesellschaft selbst). Sind ein oder mehrere Gesellschafter nicht zur Zahlung im Stande, werden die Ansprüche gegen sie auf die anderen zahlungsfähigen Gesellschafter verteilt.

Der Umfang der Haftung ist auf den Betrag des Stammkapitals beschränkt. Da vor Eintragung der Gesellschaft bereits 25 % der Stammeinlage zu leisten ist, beläuft sich der Betrag in der Regel auf maximal 75 % des Stammkapitals. Wurde entgegen dem ordnungsgemäßen Verfahren vor der Eintragung nichts oder weniger als 25 % eingezahlt, kann der Betrag sich auf bis zu 100 % der Stammeinlage belaufen.

Es besteht deshalb ein Risiko des einzelnen Gesellschafters, bei fehlender Zahlungsfähigkeit der anderen Gesellschafter die gesamte Stammeinlage selbst erbringen zu müssen.

Durch Zahlung erwerben die Gesellschafter allerdings nicht den Geschäftsanteil, wie dies bei der Zahlung von Rechtsvorgängern der Fall ist. Auch kann bei Nichtzahlung eines Gesellschafters dieser nicht kaduziert werden. Anderes kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, sodass nach diesem die Nichtzahlung zum Ausschluss der Gesellschafter führen kann oder Strafen gegen den betreffenden Gesellschafter auslöst werden.

Beweislast
Wird ein Gesellschafter kaduziert, obwohl er behauptet, die Einlage geleistet zu haben, so trifft den Gesellschafter diesbezüglich die Beweislast. Nur indem er nachweist, dass er geleistet hat, kann er die Kaduzierung abwenden.

Bei einer Inanspruchnahme von Rechtsvorgängern können diese die Zahlung mit der Begründung verweigern, die Stammeinlage sei bereits erbracht. Sie tragen dafür die Beweis- und Darlegungslast. Es kommt vor, dass Gesellschafter zum Zeitpunkt der Gründung der GmbH ihre Stammeinlage geleistet haben und dies auch beweisen können. Wenn sie ihre Geschäftsanteile später übertragen, ist es nicht ratsam, auch die Originalbelege, mit denen sie die Leistung der Einlage nachweisen können, an ihren Rechtsnachfolger zu übergeben. Denn dann kann der ehemals gründende Gesellschafter, sollte der Rechtsnachfolger die Unterlagen verlieren oder schlicht nicht als Beweis einbringen, möglicherweise nicht mehr die Zahlung der Einlage beweisen. Er gerät dann in Beweisnot und wird trotz ursprünglich ordnungsgemäßer Zahlung erneut in Anspruch genommen.

Bei der Ausfallhaftung muss die Gesellschaft nachweisen, dass sowohl die Inanspruchnahme etwaiger Rechtsvorgänger als auch die öffentliche Versteigerung ohne Erfolg geblieben sind. Die Vermutung des § 22 Abs. 2 GmbHG, nach der Rechtsvorgänger als nicht zahlungsfähig gelten, wenn sie einen Monat nach Zahlungsaufforderung noch nicht geleistet haben, kann vom ausgeschlossenen Gesellschafter widerlegt werden. Ihn trifft insofern aber die Beweislast.

Wenn die übrigen Gesellschafter in Anspruch genommen werden sollen, trifft die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss sie nachweisen, dass der ausgeschlossene Gesellschafter die geforderte Stammeinlage nicht erbracht hat und deshalb kaduziert wurde, sowie dass die anderen Möglichkeiten der Beibringung der Stammeinlage nach §§ 22, 23, 21 Abs. 3 GmbHG erfolglos ausgeschöpft wurden.

Die Gesellschaft trägt ebenfalls die Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit eines Gesellschafters, wenn dieser behauptet nicht zur Zahlung fähig zu sein. Der Gesellschaft steht es allerdings frei, den Geschäftsanteil des zahlungsunfähigen Gesellschafters zu pfänden, wenn dies nicht gegen § 33 GmbHG verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einlagen des Gesellschafters noch nicht voll geleistet wurden. Der GmbH ist es dann verboten, eigene Geschäftsanteile zu erwerben.

Hinweis:
  • Der BGH hat eine Beweiserbringung für den Fall abgelehnt, in dem der Steuerberater des Beweispflichtigen seine Kenntnis aus den vom Beweispflichtigen vorgelegten Unterlagen bezog. Denn in diesem Fall hat der Steuerberater seine Kenntnis nicht durch eigene Überprüfung der Belege erlangt, mithin reicht sein Zeugnis nicht für die Beweiserbringung. (BGH II ZR 137/02

Verjährung
Der Anspruch gegen einen Rechtsvorgänger nach § 22 GmbHG verjährt nach der allgemeinen Verjährungsfrist in drei Jahren. Zu beachten ist, dass die Frist erst mit Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis von ihm erlangt wurde. Wurde die Verjährung zwischenzeitlich nicht gehemmt oder begann neu zu laufen, tritt Verjährung immer zum 1. Januar ein.

Ansprüche aus Ausfallhaftung und auf die Aufbringung von Fehlbeträgen verjähren nach § 19 Abs. 6 GmbHG entsprechend innerhalb von 10 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs, nicht schon bei dessen Entstehung.

Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt die Verjährung frühestens sechs Monate nach Eröffnung des Verfahrens ein. Der Eintritt der Verjährung kann sich in diesem Fall also verzögern.

Rechtsanwalt Dirk Streifler
Theresa K. Klemm

Show what you know!
9 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufre

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wen
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 13/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 137/02 Verkündet am: 13. September 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten
573 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Annotations

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.

(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.

(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 137/02 Verkündet am:
13. September 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen als unzulässige vorweggenommene
Beweiswürdigung.
BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 137/02 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1999 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der E. F. GmbH. Die Gemeinschuldnerin wurde durch notariellen Vertrag vom 27. November 1977 von dem Beklagten und seiner Mutter mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet. Die Gesellschafter - der Beklagte ist zwischenzeitlich Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter - übernahmen eine Stammeinlage von jeweils 25.000,00 DM.

Das Landgericht hat die von dem Kläger wegen vermeintlich rückständiger Stammeinlagen von 50.000,00 DM erhobene Teilklage auf Zahlung von 15.000,00 DM abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Beklagte im Wege der Anschlußberufung die Feststellung begehrt, daß dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag auch kein weitergehender Anspruch gegen den Beklagten zusteht. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 15.000,00 DM verurteilt und seine Feststellungswiderklage abgewiesen. Mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine im Berufungsrechtszug erfolglosen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Durch die Vorlage der auf den 31. Dezember 1980 und 31. Dezember 1981 erstellten, die Zahlung des Stammkapitals ausweisenden Bilanzen habe der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis der Begleichung der Stammeinlagen geführt. Es sei nicht ersichtlich , ob und in welcher Weise sich der mit der Errichtung der Bilanzen betraute Steuerberater von der tatsächlichen Erbringung der Einlagen überzeugt habe. Der in den Bilanzen enthaltene Vermerk "aufgestellt anhand der vorgelegten Buch- und Inventurunterlagen" spreche jedenfalls nicht für die Überprüfung der den Buchungen zugrundeliegenden Belege. Einer Vernehmung des von dem Beklagten zum Nachweis der Einzahlung der Stammeinlagen benannten Steuerberaters bedürfe es nicht, weil der Steuerberater lediglich angeben könne, die Bilanzen nach den ihm vorgelegten Unterlagen richtig er-
stellt zu haben. Ein Beweiswert für die Frage der Einzahlung der Stammeinlagen komme der Aussage nicht zu.
II. Die Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht den entscheidungserheblichen Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen K. - wie die Revision zutreffend rügt - verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat.
1. Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen K. findet als unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (BGHZ 53, 245, 260; Sen.Urt. v. v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3720; vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98, NJW-RR 2001, 1006 f.) im Prozeßrecht keine Stütze.
Der Beklagte hat den Steuerberater K. zum Beweis dafür benannt, die Bilanzen erst nach Prüfung der "Voraussetzungen" gefertigt zu haben, "die erfüllt sein müssen, um die konkreten Bilanzpositionen aufzunehmen und mit konkreten Zahlen zu versehen". Im Licht der von dem Kläger gegen die Verwertbarkeit der Bilanzen erhobenen Einwände ist dieses - als Prozeßerklärung einer uneingeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche (BGHZ 115, 286, 290; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683 f. jew. m.w.N.) - Vorbringen des Beklagten ersichtlich dahin zu verstehen, daß der Zeuge die ihm unterbreiteten Belege vor Erstellung der Bilanz einer Kontrolle auf Richtigkeit und Vollständigkeit unterzogen hat.
2. Die Beachtlichkeit dieses Beweisangebots ist - anders als das Berufungsgericht meint - nicht dadurch entfallen, daß sich der Beklagte zur Bekräftigung seines Vorbringens auf den Prüfervermerk seines Steuerberaters "aufge-
stellt anhand der vorgelegten Buch- und Inventurunterlagen" berufen hat. Nach Ansicht des Beklagten hat sein Steuerberater mit dem Prüfervermerk schon bei Aufstellung der Bilanz die inhaltliche Prüfung der Belege bestätigt. Ob dem Prüfervermerk dieser Sinngehalt zukommt oder ob der Steuerberater damit lediglich die der Bilanz zugrundeliegenden Unterlagen konkretisiert hat, kann dahinstehen. Zumindest kann dem Prüfervermerk nicht entnommen werden, daß keine inhaltliche Kontrolle der Belege stattgefunden und der Steuerberater die Unterlagen unbesehen zu einer lediglich rechnerisch stimmigen Bilanz zusammengefügt hat. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, weil es in dem Prüfervermerk einen Anhalt dafür vermißt hat, ob auch eine Prüfung der den Buchungen zugrundeliegenden Belege stattgefunden hat. Gestattet der Prüfervermerk danach keinen Rückschluß auf eine tatsächlich unterbliebene inhaltliche Kontrolle, mußte der von dem Beklagten für die behauptete Prüfung angetretene Zeugenbeweis erhoben werden. In der Wertung des Berufungsgerichts , der Zeuge könne nur angeben, die Bilanzen nach den ihm vorgelegten Unterlagen richtig aufgestellt zu haben, ist eine (typische) Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu erkennen, weil das Gericht - ohne den Zeugen zu hören - seiner Aussage von vornherein einen bestimmten Inhalt unterlegt.
3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht nach Vernehmung
des Zeugen den dem Beklagten obliegenden Beweis als erbracht angesehen hätte.
Röhricht Goette Röhricht für den durch Urlaub an der Unterzeichnung gehinderten Dr. Kurzwelly Münke Gehrlein

(1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen, der im Verhältnis zu ihr als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftung des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Einlageverpflichtung eingeforderten Leistungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab welchem der Rechtsnachfolger im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.