4. AG - Vorstand - Stellung, Rechte & Pflichten

bei uns veröffentlicht am26.07.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Gesellschaft zu leiten. Besteht dieser aus mehreren Personen, so sind diese nur gemeinsam zur Geschäftsführung befugt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss durch die Satzung bestimmt werden.

Bei einer Unterbesetzung ist der Vorstand nur eingeschränkt handlungsfähig. Der BGH hat gar eine vollständige Handlungsunfähigkeit angenommen (BGHZ 149,158), während abweichende Ansichten die Handlungsfähigkeit ganz oder teilweise erhalten wollen.

Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch den Aufsichtsrat. Sie ist auf maximal 5 Jahre befristet, kann aber einmalig um weitere 5 Jahre verlängert werden. Der dafür notwendige Beschluss des Aufsichtsrates darf dabei frühestens ein Jahr vor Ende der ersten Amtszeit gefasst werden.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis kann nicht beschränkt werden, allerdings unterliegt der Vorstand Beschränkungen, die ihm durch Satzung, Aufsichtrat, Hauptversammlung oder Geschäftsordnung auferlegt werden können. Zuzüglich dessen besteht auch ein Wettbewerbsverbot, d.h. ein Vorstandsmitglied darf kein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftszweig der Gesellschaft abschließen. Derartige Tätigkeiten können jedoch durch Einwilligung des Aufsichtsrats betrieben werden. Hierbei muss die Einwilligung das Gewerbe bzw. die Tätigkeit bestimmen, d.h. eine Blanco-Einwilligung kann nicht erteilt werden. Bei der Verletzung einer solchen Pflicht kann die Gesellschaft ggf. Schadensersatz geltend machen.

Bei einer Verletzung seiner Sorgfaltspflicht können einzelne Vorstandsmitglieder unabhängig voneinander zum Schadensersatz verpflichtet sein. Insbesondere durch die Pflichtverstöße der in § 93 III AktG genannten Art (z.B. unrechtmäßige Rückgewähr von Einlagen, Gewähr von Krediten, Verteilung von Gesellschaftsvermögen, Gewähr von Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder, Auszahlung von Zinsen oder Gewinnanteilen an Aktionäre) können derartige Schadensersatzpflichten entstehen.

Der Vorstand ist für die Führung der Handelsbücher verantwortlich. Über diese, aber auch über andere die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten, wie z.B. Unternehmensplanung, rechtliche oder geschäftliche Beziehung zu verbundenen Gesellschaften sowie geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen hat der Vorstand Berichte an den Aufsichtsrat zu erstatten. Dieser kann aus Eigeninitiative erstellt werden, aber auch von einem, mehreren oder allen Mitgliedern des Aufsichtsrat gefordert werden.

Der Vorstandsvorsitzender hat nach dem Gesetz selbst keine herausgehobene Stellung. Er kann vom Aufsichtsrat berufen, aber auch wieder abgesetzt werden. Ihm können aber durch die vom Aufsichtsrat erlassene Geschäftsordnung Sonderstellungen zukommen:
Der Vorstandsvorsitzende ist meist das Bindeglied zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Seiner Stimme kommt bei stimmgleicher Entscheidung größeres entscheidendes Gewicht zu (sofern mit Mehrheit entschieden werden muss). Auch kann er bei nichtmitbestimmten Gesellschaften ein Vetorecht  gegen Entscheidungen des Vorstands haben.
Seine Hauptaufgabe ist die Koordination der Vorstandsarbeit und die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen, deren Tagesordnung er festlegt.
Den Vorstandsvorsitzenden trifft aufgrund seiner Stellung ein größeres Haftungsrisiko als alle anderen Vorstandsmitglieder: Dadurch, dass ihm selbst kein konkretes Ressort zugeordnet ist, sondern er für die Gesamtüberwachung (Hauptpflicht / Primärpflicht) zuständig ist, muss er einzelne Angelegenheiten des einzelnen Ressorts fortlaufend erörtern und verfolgen. Ihm sind fremde Fehler daher eher anzulasten, als ressortfremden Vorstandsmitgliedern, die nur grundlegende oder ungewöhnliche Vorkommnisse in den anderen Ressorts zu beachten haben.
 
Der Vorstand ist für die Einberufung der Hauptversammlung zuständig.

Bezüglich der in der Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse besteht eine Ausführungspflicht. Verstößt ein Beschluss gegen ein Gesetz oder die Satzung, so kann er vom Vorstand durch Anfechtungsklage beseitigt werden. Ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, so muss er ausgeführt werden. Anderes gilt, wenn ein Beschluss den Interessen und dem Wohl der Gesellschaft zuwiderläuft. Dann muss der Vorstand die Ausführung verweigern.

Rechtsanwalt Dirk Streifler
Theresa K. Klemm


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