5. AG - Aufsichtsrat - Stellung, Rechte & Pflichten

bei uns veröffentlicht am26.07.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Aktienrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Der Aufsichtsrat ist neben dem Vorstand und der Hauptversammlung das dritte Organ der Aktiengesellschaft. Seine Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, sie repräsentieren damit die Aktionäre.

Eignung zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat kontrolliert und überwacht den Vorstand. Gemeinsam bilden sie eine dualistische Struktur (im Gegensatz zum sonst vorherrschenden monistischen System mit nur einem Organ, dem sog. Board). Aufgrund dieser Funktion darf dem Aufsichtsrat auch keine Geschäftsführungsfunktion übertragen werden. Auch ist eine Doppelmitgliedschaft in Vorstand und Aufsichtsrat gleichzeitig nicht möglich, dagegen ist es möglich, vom Vorstand in den Aufsichtsrat zu wechseln. Zwischen den Tätigkeiten muss ein sogenannte Cooling-Off Periode eingehalten werden. Diese wird in § 100 II Nr. 4 AktG auf mindestens 2 Jahre festgesetzt.

Darüber hinaus kann nicht Aufsichtsratsmitglied werden, wer schon in weiteren 10 Handelsgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wer gesetzlicher Vertreter eines abhängigen Unternehmens ist (Konzern) oder wer gesetzlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft ist, in deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft ist.

Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist abhängig der Größe der Gesellschaft, welche sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer bestimmt.

Nach dem paritätischen System setzt sich der Aufsichtsrat hälftig aus Vertretern der Arbeitsnehmer (Unterteilung in Gewerkschaftsvertreter und gewerkschaftsfremde Vertreter) und der Abteilseigner, die die Aufsichtsratsmitglieder auf der Hauptversammlung wählen. Bei einer Größe von unter 10.000 Beschäftigten besteht der Aufsichtsrat aus 12 (je 6), zwischen 10.000 und 20.000 Beschäftigten aus 16 (je 8) und bei mehr als 20.000 aus 20 (je 10).

Wenn die AG nicht der paritätischen Mitbestimmung oder Montanmitbestimmung unterliegt, es sich nicht um eine kleine AG, eine Familien-AG oder ein Tendenzunternehmen handelt, ist das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) anwendbar. Danach müssen ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmervertreter sein. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss also  durch drei teilbar sein. Die Anzahl der Arbeitnehmervertreter kann durch die Satzung noch aufgestockt werden.

Aufgaben

Hauptaufgabe ist neben der Kontroll- und Überwachungsfunktion auch die Bestellung des Vorstands, sowie deren Widerruf.

Der Aufsichtsrat ist befugt, die Hauptversammlung einzuberufen und dieser Beschlussvorschläge zu unterbreiten. Er ist aber ebenfalls in der Lage, Hauptversammlungsbeschlüsse durch Klage anzufechten oder für nichtig erklären zu lassen. Mitglieder des Aufsichtsrates haben zudem nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Dem Aufsichtsrat obliegt es außerdem, den Jahresabschluss festzustellen.
Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der einfachen Mehrheit, aber keiner notariellen Beurkundung.

Ausschüsse

Ausschüsse sind keine eigenständigen Organe, sie werden autonom vom Aufsichtsrat aus ihrer Mitte heraus gegründet, werden von diesem mit bestimmten Aufgaben betraut und bereiten die Entscheidungen des Aufsichtsrates vor. Ein Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen; die Bildung von Ausschüssen kommt daher bei kleineren Gesellschaften mit einem Aufsichtsrat von drei oder weniger Mitgliedern nicht in Betracht. Wichtigste Ausschüsse sind:
  • Der Präsidialausschuss, der die Aufsichtsratssitzungen vorbereitet, den Aufsichtsratsvorsitzenden unterstützt und in engem Kontakt mit dem Vorstand steht. Häufig ist er auch mit der Koordination der anderen Ausschüsse betraut.
  • Der Personalausschuss, der die Bestellung von Vorstandsmitgliedern vorbereitet und mit diesen Vertragsverhandlungen bzgl. des Anstellungsvertrages führt.
  • Der Finanzausschuss, der sich mit der Bilanzierung und Finanzplanung auseinandersetzt.
  • Der Prüfungs- und Kontrollausschuss

Rechtsanwalt Dirk Streifler
Theresa K. Klemm

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