5. Eingliederung
Eine Eingliederung liegt vor, wenn sich eine Gesellschaft ihrer Alleinaktionärin bzw. ihrer mit mindestens 95 % am Grundkapital beteiligte Mutter einordnet. Es handelt sich hierbei um ein besonderes Unterordnungsverhältnis, das der Verschmelzung nahe kommt. Hiervon zu unterscheiden ist die Eingliederung allerdings derart, dass die eingegliederte Gesellschaft rechtlich selbstständig bleibt. Die Muttergesellschaft erhält die unbeschränkte Leitungsmacht, hierfür tritt jedoch eine Haftung für die Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft hinzu. Eine Möglichkeit des Ausschlusses von Minderheitsaktionären liegt in dem Übernahmeverfahren durch „squeeze-out“ vor, durch das mittels eines Pflichtangebots Kleinaktionäre gegen eine Abfindung ausgeschlossen werden können.
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