5. Eingliederung
Eine Eingliederung liegt vor, wenn sich eine Gesellschaft ihrer Alleinaktionärin bzw. ihrer mit mindestens 95 % am Grundkapital beteiligte Mutter einordnet. Es handelt sich hierbei um ein besonderes Unterordnungsverhältnis, das der Verschmelzung nahe kommt. Hiervon zu unterscheiden ist die Eingliederung allerdings derart, dass die eingegliederte Gesellschaft rechtlich selbstständig bleibt. Die Muttergesellschaft erhält die unbeschränkte Leitungsmacht, hierfür tritt jedoch eine Haftung für die Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft hinzu. Eine Möglichkeit des Ausschlusses von Minderheitsaktionären liegt in dem Übernahmeverfahren durch „squeeze-out“ vor, durch das mittels eines Pflichtangebots Kleinaktionäre gegen eine Abfindung ausgeschlossen werden können.
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Firmierung: Unaussprechbare Buchstabenkombination ist unzulässig
01.01.1970
Firma einer Gesellschaft muss eine Namensfunktion zukommen-OLG Celle, 9 W 61/06
Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre
02.05.2007
wenn Urlaub über mehrere Jahre aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen wird-BFH, I B 28/06
GmbH-Steuerrecht: Nachtzulage für Minderheitsgesellschafter
02.05.2007
können als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sein- BFH, VIII R 31/05
Keine verdeckte Gewinnausschüttung: Gesellschafter-Lebensversicherung
01.05.2008
Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre-BFH, I B 120/05
Firmierung: „gGmbH“ ist keine zulässige Firmierung
01.01.1970
Die Abkürzung „gGmbH“ stellt keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform dar und kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden-OLG München, 31 Wx 084/06