Abgeltungsteuer: Musterverfahren zum Verbot des Werbungskostenabzugs
Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr sind die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Jahr und Person (1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 EUR an Werbungskosten angefallen sind. Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind besonders die Kapitalanleger betroffen, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben.
Hinweis: Somit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen und Werbungskosten die im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren überprüft werden. Dazu wurde eine Sprungklage beim Finanzgericht Münster erhoben (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 1.6.2010; anhängige Klage beim FG Münster, 6 K 1847/10 E).
Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr sind die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Jahr und Person (1.602 EUR bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 EUR an Werbungskosten angefallen sind. Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs sind besonders die Kapitalanleger betroffen, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben.
Hinweis: Somit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen und Werbungskosten die im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt. Ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt, soll nun in einem Musterverfahren überprüft werden. Dazu wurde eine Sprungklage beim Finanzgericht Münster erhoben (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 1.6.2010; anhängige Klage beim FG Münster, 6 K 1847/10 E).
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