Abgeltungsteuer: Neues Verfahren beim Einbehalten der Kirchensteuer

bei uns veröffentlicht am23.01.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Reicht der Freistellungsauftrag nicht aus, so behalten Kreditinstitute Abgeltungsteuer ein und führen diese an das Finanzamt ab.
Künftig wird auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch einbehalten und abgeführt. Auf das neue Verfahren hat aktuell das Bayerische Landesamt für Steuern hingewiesen.


Aktuelle Rechtslage

Nach bisherigem Recht muss der Bankkunde den Abzug von Kirchensteuer für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, beantragen. Nur dann behält die Bank die auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer bereits direkt an der Quelle ein.

Ohne den Antrag ist der Kunde verpflichtet, die Kapitaleinkünfte für Zwecke des Kirchensteuerabzugs über seine Steuererklärung zu deklarieren.


Rechtslage ab 2015

Um das Kirchensteueraufkommen zu sichern, sind die Banken bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2014 zufließen, zum Einbehalt von Kirchensteuer verpflichtet. Dabei müssen sich die Kreditinstitute eines automatisierten Abrufverfahrens bedienen, das vereinfacht wie folgt beschrieben werden kann:

• Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Bankkunden sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe er seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt.

• Die Banken haben beim BZSt einmal jährlich (im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.) abzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31.8. des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). Darüber hinaus sind routinemäßige fallbezogene Anlassabfragen vorgesehen.

• Auf die Anfrage hin teilt das BZSt die Abzugsmerkmale mit.

Der Kunde ist von seiner Bank rechtzeitig vor der Abfrage auf die bevorstehende Datenabfrage hinzuweisen. Er ist darüber hinaus zu informieren, dass er gegenüber dem BZSt ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Datenübermittlung zur Religionszugehörigkeit hat.

Wichtig: Der Widerspruch muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sperrvermerksvordruck) eingelegt und bis zum 30. Juni des Vorjahres beim BZSt eingegangen sein. Damit also bereits für die erstmalige Abfrage beim BZSt die Sperrwirkung eintritt, muss der Widerspruch dem BZSt spätestens am 30.6.2014 vorliegen, so das Bayerische Landesamt für Steuern.

Wird ein Sperrvermerk gesetzt, ist der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Sperrvermerk wird dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch das BZSt übermittelt, das den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.

Hinweis: Die Kreditinstitute werden ihre Kunden voraussichtlich in den nächsten Wochen über das neue Verfahren informieren (Bayerisches Landesamt für Steuern; Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2011, S. 2592; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2013, S. 1809).

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