Abtretungsverbote im Steuerschuldverhältnis
Gemäß § 46 Abs.4 S.1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs– oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig und führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der Abtretung (BFH VII R 146/82, BStBl. II 1984, 183, ). Geschäftsmäßig handelt, wer die Tätigkeit in Wiederholungsabsicht selbst ausübt ( BFH VII R 3/94, BFH/NV 1995, 473; Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 46 Rn. 34, Anlage 2). Der Entschluss, eine Betätigung wiederholen zu wollen, ist aus den gesamten objektiven Umständen des Einzelfalles zu entnehmen (BFH/NV 1996, 747). Die Zahl der Erwerbsfälle und der Zeitraum ihres Vorkommens sind hierbei von entscheidender Bedeutung (BFH/NV 95, 473).
Dieses Verbot soll den Zedenten davor schützen, übervorteilt zu werden. Zusätzlich wird der Zedent durch das Erfordernis einer Abtretungsanzeige geschützt. So sollen Lohnsteuerpflichtige ihre Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich nicht unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abtreten.
Dies ist bereits rechtspolitisch bedenklich, da hier ein Generalverdacht gegenüber den steuerberatenden Berufen ausgesprochen wird. Wenn zusätzlich bedacht wird, dass die Zahlungsmoral der Mandanten nicht unbedingt über dem der durchschnittlichen Mitbürger liegt, kann diese Regelung zu empfindlichen Honorarausfällen führen.
Vollkommen unverständlich ist es jedoch, wenn die herschende Meinung und der BFH davon ausgehen, dass auch die Sicherungsabtretung nur Bankunternehmen gestattet sei. Es gibt hierfür weder ein "Schutzbedürfnis" für die Steuerpflichtigen, da die Erstattungsansprüche ja nur in Höhe der jeweiligen Honorare und nur zur Besicherung dieser abgetreten sind, noch ist ein Grund für die Differenzierung ersichtlich.
Inkassovollmacht:
Laut der Rechtsprechung dürfen Steuererstattungen und Steuervergütungen nur dann auf ein Konto des steuerlichen Beraters des Steuerpflichtigen überwiesen werden, wenn der Berater eindeutig zum Empfang der Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ermächtigt worden ist.
Eine Vollmacht, die normalerweise an einen Steuerberater erteilt wird, ermächtigt noch nicht zur Inempfangnahme von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen. Vielmehr muss vom Vollmachtgeber (Steuerpflichtigen) ausdrücklich eine Vollmachtserweiterung erklärt werden.
Handlungsempfehlung:
Für bestehende Mandate sollten ggf. die Mandanten nochmals angeschrieben werden und um Übersendung einer gesonderten Inkassovollmacht gebeten werden.
Im Falle der Verweigerung der Auszahlung durch die Finanzbehörde wegen des Verstoßes gegen § 46 Abs.4 AO besteht auch die Möglichkeit, die zusätzliche Ermächtigung nachträglich zu erstellen.
Diese Inkassovollmacht kann dann an das Finanzamt zur Klarstellung nachgereicht werden.
Bei allen neuen Mandaten sollte einerseits eine Inkassovollmacht generell gesondert ausgefertigt werden.
Bitte beachten Sie, dass Formvorschriften einzuhalten sind. Gern erstellen die Rechtsanwälte Streifler & Kollegen Ihnen entsprechende Muster.
stud. jur. Tatiana Skidanova
RA Dirk Streifler
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(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.
(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.
(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.
(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.