Abtretungsverbote im Steuerschuldverhältnis

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.
(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs
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