Aktiengesellschaft: Aufsichtsrat haftet persönlich für sittenwidriges und betrügerisches Verhalten des Vorstands
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Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in dem Rechtsstreit eines Aktionärs gegen den früheren Aufsichtsratvorsitzenden einer zwischenzeitlich insolventen Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft hatte bei zehn Aktienemissionen an mehr als 6.000 Anleger außerbörslich Aktien im Wert von 42 Mio. EUR verkauft. Die Gelder wurden nicht in werthaltige Anlagen investiert, sondern ganz überwiegend für Provisionszahlungen, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen und Leasingfahrzeuge (BMW, Mercedes, Ferrari) verwandt. Die Aktiengesellschaft ist insolvent. Der Vorstandsvorsitzende ist inzwischen wegen Betrugs und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Auch der Kläger hatte seinerzeit über Telefonverkäufer für ca. 6.300 EUR Aktien der Gesellschaft erworben. Wegen des Verlusts nach der Insolvenz des Unternehmens hatte er den damaligen Aufsichtsratvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden auf Schadenersatz verklagt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte beide, den Aufsichtsrat- und Vorstandsvorsitzenden, zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 6.300 EUR verurteilt. Dabei war es davon ausgegangen, dass neben dem Vorstandsvorsitzenden auch der Aufsichtsratvorsitzende für die entstandenen Schäden persönlich hafte. Er sei seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen. Der Aufsichtsratvorsitzende habe notwendige Nachforschungen bewusst unterlassen und daher zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers gehabt. So habe er selbst dann keine Kontrollmaßnahmen ergriffen, als er keine Aufsichtsratvergütung mehr erhalten habe und ihm so die Illiquidität der Aktiengesellschaft aufgefallen sei. Das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Zur Begründung haben die Richter ergänzend ausgeführt, dass der Aufsichtsratvorsitzende jedenfalls den dringenden Verdacht gehabt habe, dass es sich um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt habe. Er habe Beihilfe zum sittenwidrigen und betrügerischen Verhalten des Vorstands geleistet, weil er von vornherein nicht beabsichtigt habe, die nötige Kontrolle auszuüben. Zudem sei er konkreten Verdachtsmomenten bewusst nicht nachgegangen (OLG Düsseldorf, I-9 U 22/08).
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