Arbeitsrecht: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

bei uns veröffentlicht am19.01.2012
Zusammenfassung des Autors

Am 1. Januar 2012 ist die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Mit der Verordnung wird die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien bereits vor Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem Jahr 2014 aufgehoben. Die Befreiung der Saisonkräfte von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken. Für Beschäftigungen in den Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die Arbeitserlaubnis bulgarischen und rumänischen Facharbeiterinnen und Facharbeitern künftig ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.


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Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerinnen zur Begründung der Beschwerde auch - pauschal - auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen. Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, würde es zur Wahrung des Begründungserfordernisses ausreichen, erstinstanzliches Vorbringen lediglich zu wiederholen. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung“ mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde.

3

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der von den Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Anordnung, welche auf die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. an das (...-Gymnasium ...) in A-Stadt/S. bzw. die vorläufige Aussetzung des Ergebnisses des für den 10. Mai 2010 vorgesehenen Losverfahrens gerichtet ist, abgelehnt.

4

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 41 Abs. 2a SchulG LSA durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280) den Schulträgern ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und statt dessen Kapazitätsgrenzen für die in § 41 Abs. 2 SchulG LSA genannten weiterführenden Schulen festzusetzen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes: LT-Drucksache 5/998, Seite 14). Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom 9. April 2010 (GVBl. LSA S. 195, im Folgenden: Aufnahmeverordnung) hat der Verordnungsgeber die Maßstäbe zur Kapazitätsfestsetzung konkretisiert und dort insbesondere in § 4 Abs. 5 auch die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der freien Plätze als zulässig angesehen. Die Antragstellerinnen legen nicht dar, aus welchen Gründen diese Verordnung nicht im Rahmen der Verordnungsermächtigungen der §§ 41 Abs. 6 Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1 SchulG LSA erlassen worden sein soll. Auf die Vorschrift des § 41 Abs. 2a SchulG LSA gehen die Antragstellerinnen in der Beschwerdebegründung nicht näher ein.

5

Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass in dem Fall, dass wie hier die Antragsgegnerin keine Schuleinzugsbereiche bestimmt, sie bei der Vergabe der freien Plätze sich nicht zwingend an den Kriterien zu orientieren hat, welche bei einer Aufnahmeentscheidung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA von Bedeutung sein können (vgl. hierzu im Einzelnen: Beschl. d. Senates v. 30.12.2008 – 3 M 554/08 – juris m. w. N.). Mit dem Verzicht auf die Einrichtung von Schuleinzugsbereichen wird gerade die örtliche Verbindung zwischen Wohnort und der Schule, an der die Schulpflicht zu erfüllen ist, aufgehoben. Dies ist, wie sich aus der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewünscht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen war die Antragsgegnerin daher nicht zwingend gehalten, sog. Härtefälle und besondere pädagogische Neigungen der Schüler bei einer eventuell notwendigen Auswahlentscheidung ggf. prioritär zu berücksichtigen. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Aufnahmeverordnung ergibt, können im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens bei einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität ggf. Härtefallgesichtspunkte berücksichtigt werden. Hierüber kann jedoch erst nach Durchführung des hier nur streitigen „innerkapazitären“ Auswahlverfahrens entschieden werden. Eventuell auftretende Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewältigung des täglichen Schulweges auftreten können, sind ggf. bei der konkreten Ausgestaltung des Beförderungsanspruches nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Senates v. 25.01.2010 - 3 M 479/09 - unter Hinweis auf die als zumutbar bestimmte Beförderungszeit (einfache Wegstrecke) für die Sekundarstufen I und II von 60 Minuten; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 2 BS 247/05 - LKV 2006, 326; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2002 - 13 L 3502/00 - NVwZ-RR 2002, 580).

6

Das Verwaltungsgericht hat weiter in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Auswahlverfahren weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden ist. Die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen für den Erlass von Durchführungsvorschriften für das Auswahlverfahren zur Aufnahme an den Gymnasien zuständig. Zwar gehört die Schulträgerschaft gemäß § 64 Abs. 3 SchulG LSA zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Dies betrifft allerdings nur die materielle Ausgestaltung der Schulträgerschaft wie sie in § 64 Abs. 1 SchulG LSA bestimmt ist, also die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Errichtung und Unterhaltung der Schulen. Nimmt - wie hier - der Schulträger Aufgaben im Bereich der Erfüllung der Schulpflicht wahr, wie diese ihm in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Aufnahmeverordnung übertragen sind, handelt der Schulträger im Bereich des übertragenen Wirkungskreises. Diese Aufgaben hat die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin gemäß § 63 Abs. 3 GO LSA in eigener Zuständigkeit zu erledigen.

7

Die Regelungen der Antragsgegnerin über das Auswahlverfahren, wie sie nunmehr in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2010 geregelt sind, begegnen auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Es ist aus der Systematik der Vorschrift hinreichend erkennbar, dass die Geschwisterkinder im Wege einer „Vorabquote“ (vgl. etwa § 5 HVVO LSA) vorrangig zu berücksichtigen sind. Was unter „Geschwisterkindern“ zu verstehen ist, lässt sich zum einen dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen und ist im Übrigen auch durch allgemeine familienrechtliche Regelungen einer Auslegung hinreichend zugänglich. Gleiches gilt auch für den Begriff der Mehrlingskinder (vgl. § 57 Abs. 6 Nr. 16 PStV).

8

Ferner greift auch die Rüge der Antragstellerinnen nicht durch, dass die Vorschriften über den Ablauf des Losverfahrens nicht ausreichend bestimmt sind. Eine noch detailliertere Regelung des Losverfahrens war nicht geboten. Es liegt prinzipiell im Ermessen der Antragsgegnerin zu bestimmen, ob sie das Losverfahren allein ohne Anwesenheit Dritter oder aber in Gegenwart etwa von Eltern oder sonstigen Zeugen durchführt, weil keine zwingenden rechtlichen Verfahrensvorschriften existieren, die entsprechendes vorschreiben. Er ist allerdings, was sich aus der Natur des Losverfahrens von selbst versteht, gehalten, dieses konkret so zu gestalten, dass es seine Funktion erfüllen kann, unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses ein nur vom Zufall abhängiges Ergebnis herbeizuführen und so jedem Bewerber die gleiche Chance zu bieten. Dazu gehören neben der Übersichtlichkeit des Losvorgangs selbst hinreichende und den Umständen nach angemessene Vorkehrungen allgemein zum Schutz vor Manipulationen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.01.2010 - 19 A 3316/08 - juris).

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen bedarf es keiner gesonderten Regelung für Schulplatzbewerber, die sich an mehreren Schulen mit begrenzten Kapazitäten beworben haben, weil die Verwaltungsvorschriften die Auslosung einer Rangfolge auch für Nachrücker vorsehen.

10

Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Vergabe der freien Plätze im Wege einer Vorabquote nach dem Kriterium „Geschwisterkinder“ und nachfolgend nach dem Zufallsprinzip durch ein Losverfahren erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es der Antragsgegnerin obliegt, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG) nach sachgerechten Kriterien darüber zu entscheiden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen, wenn mehr Bewerber vorhanden als Plätze zu vergeben sind. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist erst verletzt, wenn der Gesetzgeber oder die Verwaltung bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Normgebers bzw. der Verwaltung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - u. a., BVerfGE 121, 317, 369 m. w. N.).

11

Die Antragsgegnerin hat somit die sachgerechten Kriterien zu wählen, die - wenn sie an personenbezogene Merkmale des Schülers anknüpfen - sich nach Art und Gewicht für eine Differenzierung eignen oder - wenn sie an Sachverhalte anknüpfen - sich sachlich rechtfertigen lassen. Die Antragsgegnerin kann dabei grundsätzlich unter verschiedenen sachgerechten Kriterien wählen und sich für ein oder mehrere Kriterien entscheiden. Sie kann vorrangige und nachrangige Kriterien bestimmen oder auch Kriterien kombinieren. Dabei müssen allerdings die einzelnen Kriterien, ihre Vor- oder Nachrangigkeit sowie bei einer Kombination die Gewichtung der einzelnen Kriterien klar und nachvollziehbar festliegen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008 – 2 B 316/08 - juris m. w. n.).

12

Sachgerechte Kriterien neben dem Zufallsprinzip können z. B. auch die Berücksichtigung von Härtefällen, die Länge des Schulweges und auch das Kriterium „Geschwisterkinder“ sind. Auch das Merkmal „Geschwisterkind“ genügt nach Auffassung des Senates noch den Anforderungen des Gleichheitssatzes. Hierbei werden Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es wird insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden hat. Vor dem Hintergrund und der Tatsache, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Schule im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang sowohl für die Verwirklichung des Elternrechts als auch für die Verwirklichung der Ausbildungsfreiheit des Kindes von geringerer Bedeutung ist, ist hier ein eher umfassenderer Maßstab anzulegen. Es ist ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt für Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen zu erheblichen Zeiteinsparungen. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage, nicht doppelt besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008, a. a. O.)

13

Anhaltspunkte dafür, dass sich unter den vorab zu berücksichtigenden Geschwisterkindern auch Kinder befinden, deren Geschwister dieselbe Schule tatsächlich nicht besuchen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

14

Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass die Antragstellerin zu 2. nicht im Rubrum des Beschlusses des Verwaltungsgerichts aufgeführt worden ist und ihr Begehren auch in den Entscheidungsgründen des Beschlusses nicht gewürdigt worden ist, ist sie auf die Möglichkeit der Beschlussergänzung entsprechend § 120 VwGO zu verweisen. Im Übrigen zeigen die Antragstellerinnen auch nicht auf, dass aufgrund der von der Antragstellerin zu 2. erstinstanzlich gestellten Anträge eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe sind im Ergebnis nicht geeignet, eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg herbeizuführen. Jedenfalls die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses des Antragsgegners, das vorwiegend in der Sicherstellung der Beschulung des von dem angefochtenen Bescheid betroffenen Kindes besteht, führt gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zur Zurückweisung der Beschwerde. Denn das Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse, zumal das von dem streitgegenständlichen Bescheid betroffene Kind die von der Antragstellerin betriebene Förderschule für Körperbehinderte nun schon seit einem Schulhalbjahr besucht und ihm ein Wechsel derzeit nicht zuzumuten ist.

2

Die Beschwerde ist wie der dieser zugrunde liegende Antrag bei dem Verwaltungsgericht zulässig. Der Antragstellerin steht die notwendige Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu. Beantragt ein Nichtadressat Rechtsschutz gegen den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt, ist die Antragsbefugnis zu bejahen, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist. Sie fehlt nur dann, wenn die vom Rechtsschutzsuchenden behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen, ihm nicht zustehen oder nicht verletzt sein können (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 42 Rdnr. 106 f.).

3

Zwar ist der streitbefangene Bescheid vom 27. Juni 2014 nicht an die Antragstellerin unmittelbar gerichtet, sondern an die Eltern des Kindes (...). Der Antragstellerin wurde er am 3. Juli 2014 lediglich bekanntgegeben. Es handelt sich bei diesem Bescheid auch nicht um einen an die Antragstellerin gerichteten Zuweisungsbescheid auf Grundlage des § 66 Abs. 4 SchulG LSA, sondern um einen solchen an die Eltern eines schulpflichtigen Kindes mit festgestelltem Förderbedarf und dem Wunsch nach Beschulung in einer Förderschule gemäß § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 SchulG LSA. Ihr steht jedoch aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Recht auf kommunale Selbstverwaltung gleichwohl die Befugnis zu, sich aus eigenem Recht gegen den Bescheid zu wenden. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sie durch diesen in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. auch VGH BaWü, Urt. v. 12.08.2014 – 9 S 1722/13 -, juris m. w. N.), weil spiegelbildlich zu dem gegenüber dem schulpflichtigen Kind angeordneten Besuch der von der Antragstellerin betriebenen Förderschule für Körperbehinderte für die Antragstellerin die Pflicht entsteht, die Beschulung des Kindes an ihrer Förderschule sicherzustellen, d. h. die notwendigen räumlichen und sächlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um dem schulischen und sonstigen Förderbedarf des Kindes zu entsprechen. Damit ist ein Eingriff in das der Antragstellerin zustehende Recht, die „äußeren Schulangelegenheiten“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 -, juris) in eigener Verantwortung zu regeln, zumindest nicht ausgeschlossen.

4

Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

5

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 39 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 350, 358 - SchulG LSA). Danach entscheidet die Schulbehörde nach dem Ergebnis eines sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, ob die Verpflichtung des Kindes zum Besuch einer Förderschule besteht und bestimmt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, welche Förderschule die Schülerin oder der Schüler besuchen soll. Bei dem Kind (...) wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juni 2014 sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem dominanten Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung festgestellt. Da die Eltern die Beschulung auf einer Förderschule wünschten, wies der Antragsgegner das Kind ab dem Schuljahr 2014/2015 der von der Antragstellerin betriebenen Förderschule für Körperbehinderte „Am F-Weg“ zu. Er berücksichtigte dabei neben dem Wunsch der Eltern und dem vom Mobilen Sonderpädagogischen Dienst festgestellten Förderschwerpunkt, § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 (SoPädFV 2013, GVBl. LSA S. 414), auch ein Attest des Gesundheitsamtes des Landkreises Jerichower Land, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind mit seinen Eltern lebt. Danach ist, „um [eine] medizinische Versorgung - auch in Notfällen – zu ermöglichen und (...) einen optimalen stressfreien Lernraum zu geben […] ein möglichst kurzer Schulweg mit einer Beschulung in A-Stadt, F-Weg erforderlich“. Das Kind benötige mehrfach wöchentlich Therapien, die sämtlich in A-Stadt durchgeführt würden, auch alle behandelnden Ärzte befänden sich dort. Diese Grundlagen des Zuweisungsbescheides sind zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass aus förderrechtlichen Gesichtspunkten von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen ist.

6

Das gilt – unabhängig davon, ob die Antragstellerin sich darauf berufen könnte - auch dann, wenn in die Prüfung einzubeziehen wäre, ob die äußeren Rahmenbedingungen an der Förderschule „Am F-Weg“ dem Förderbedarf des Kindes noch hinreichend gerecht werden. Denn aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht erkennbar, dass die Klassenstärke in der Schuleingangsklasse die in Ziffer 1.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 4. April 2011 „Unterrichtsorganisation an den sonstigen Förderschulen“ (23-81027, SVBl. 2011, S. 170) festgesetzte Richtgröße von 7,5 Kindern je Klasse in Schulen mit Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung soweit überschreitet, dass eine angemessene Beschulung in dieser Klasse nicht mehr gewährleistet ist. Die Antragstellerin geht insofern von acht Kindern der Klassenstufe 1 (Email vom 21. Mai 2014, Beiakte A, Bl. 5) oder auch sechs Einschülern (Auflistung der „Klassenaufteilung Schuljahr 2014/2015, Beiakte C) aus, davon fünf aus A-Stadt und drei aus dem Landkreis Jerichower Land. Die mit der Beschwerdebegründung behauptete Klassengröße von zwölf Kindern ist aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht nachvollziehbar. Selbst wenn bei acht Kindern eine geringfügige Überschreitung der – tatsächlich ohnehin nicht exakt auszufüllenden – Richtgröße von 7,5 Kindern je Klasse vorliegt, ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass ein angemessener Unterricht in der ersten Klasse einer Förderschule mit acht Kindern nicht mehr gewährleistet werden kann. Zudem sieht der o. a. Runderlass vor, dass Über- oder Unterschreitungen der mittleren Klassenfrequenz möglich sind, um den Bedarfslagen der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen (Ziffer 1.2 des Runderlasses). Die von der Antragstellerin weiter geltend gemachten zukünftigen Unwägbarkeiten eines notwendigen Schulneubaus bzw. einer Sanierung des Schulgebäudes und ihrer daran anschließenden Weigerung, weiterhin auswärtige Schüler in der von ihr getragenen Förderschule für Körperbehinderte zu beschulen, sind derzeit so wenig präzisiert und rechtlich verbindlich, dass eine Berücksichtigung bei der Zuweisung des Kindes unter dem Aspekt der Sicherstellung seiner angemessenen Förderung nicht zu berücksichtigen war.

7

Allerdings legt die Antragstellerin zutreffend dar, dass das Verwaltungsgericht ebenso wie der Antragsgegner die von ihr erhobenen Einwendungen gegen eine Zuweisung des Kindes zu der von ihr betriebenen Förderschule nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt haben. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in dem durch die Zuweisung entstandenen Dreiecksverhältnis von Antragstellerin, Antragsgegner und dem Schulkind die Interessen aller Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind und im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG ein unbeschränktes Zugriffsrecht des Antragsgegners auf die bei der Antragstellerin vorgehaltenen Schulplätze an der Förderschule für Körperbehinderte „Am F-Weg“ nicht besteht.

8

Dabei ist die gerichtliche Überprüfung nicht etwa, wie bei Schulorganisationsakten, die auf planerischen Abwägungen beruhen, begrenzt, weil die Gerichte diese Abwägungen nicht durch eigene Planungen ersetzen dürfen (Rux/Niehues, Schulrecht 5. Aufl. 2013, Rdnr. 1481). Denn es handelt sich bei der hier streitgegenständlichen konkreten Zuweisung eines Kindes zu einer Förderschule nur mittelbar um eine planerische Entscheidung, nämlich der Antragstellerin die Aufgabe der Beschulung von Kindern mit Förderbedarf zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung auch für andere Schulträger zuzuweisen. Eine planerisch-abwägende Entscheidung ist im Rahmen des § 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA nicht vorgesehen. Sie wird vielmehr vorausgesetzt, indem der Gesetzgeber davon ausgeht, dass insgesamt ein hinreichendes Netz an Förderschulen zur Verfügung steht, auf das die Schulbehörde mittels Zuweisungsbescheid zugreifen kann. Dementsprechend trägt auch der Beschwerdegegner zur Begründung des angefochtenen Bescheides planerische Erwägungen nicht vor, sondern verweist lediglich auf den Förderbedarf des zu beschulenden Kindes. Die Zuweisung des Kindes erfolgt zur Deckung seines Förderbedarfs. Wie die Antragstellerin angesichts der auch dem Antragsgegner bekannten räumlich schwierigen Situation die Beschulung sicherstellt, überlässt der Antragsgegner ihrer Aufgabenverantwortung und -wahrnehmung.

9

Mit der Zuweisung auch auswärtiger Kinder an die Förderschule der Antragstellerin greift der Antragsgegner in die Rechte letzterer aus Art. 28 Abs. 2 GG ein, indem ihr die Aufgabe der Beschulung eines Kindes übertragen wird, das seinen Wohnsitz nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich hat, für das sie folglich nicht verpflichtet ist, eine Beschulung zumindest in der Primarstufe vor Ort vorzuhalten. Insofern hat der Bescheid – wiewohl an die Eltern des schulpflichtigen Kindes gerichtet – gegenüber der Antragstellerin eine schulaufsichtliche Tendenz, die zu ihrer Betroffenheit in eigenen Rechten führt, auch wenn ihr durch die Zuweisung auswärtiger Kinder noch nicht vollständig die Möglichkeit genommen wird, Kinder aus ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu beschulen und ihrer Aufgabe als Schulträger selbständig nachzukommen. Selbst wenn die Antragstellerin dies hinzunehmen hätte, weil die staatlichen Herrschaftsrechte auf dem Gebiet des Schulrechts Vorrang genießen, während das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zurücktreten muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.03.1966 - VII C 141.65 -, BVerwGE 23, 351, 352), oder weil eine Beschulung des hier betroffenen Kindes nur und ausschließlich in ihrem Zuständigkeitsbereich möglich ist und sie sich aus übergeordnetem staatlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Beschulung des Kindes in die Pflicht nehmen lassen müsste, stünde ihr zumindest ein angemessener finanzieller Ausgleich zu, um dieser Rechtspflicht auch tatsächlich nachkommen zu können (vgl. OVG RhPf, Urt. v. 07.06.2011 - 2 A 10213/11 -, juris).

10

Ob das vorliegend gesichert ist, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Die von der Antragstellerin wie dem Heimatlandkreis des betroffenen Kindes ins Feld geführten pauschalierten Gastschulbeiträge sind hierzu jedenfalls nicht geeignet, denn ihnen fehlt es – soweit Schulkinder der Primarstufe betroffen sind – an einer Rechtsgrundlage. Hierin liegt ein relevanter Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, auf den die Klägerin sich auch berufen kann, um die Zuweisungsbescheide zu ihrer Förderschule anzufechten. Sie ist hierzu nicht darauf zu verweisen, sich allein gegen den finanziellen Ausgleich zu wenden und dessen Erhöhung zu erstreben, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gewährleistet wäre, um den schulgesetzlichen Pflichten auch tatsächlich nachkommen zu können.

11

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Art. 2 Abs. 3 Verf LSA gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung. Die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger, § 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA, und stellt eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe dar. Die Aufgabenwahrnehmung ist den Gemeinden daher nicht freigestellt, sondern durch Gesetz vorgeschrieben. Der Antragstellerin ist die Schulträgerschaft für Grundschulen, § 65 Abs. 1 SchulG LSA, und „andere Schulformen“, wozu auch die Förderschulen gehören, § 65 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA, zugewiesen. Der Schulträger hat ein Schulangebot im erforderlichen Umfang vorzuhalten, § 64 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA. Zu den mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben gehört die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen sowie deren Unterhaltung und Verwaltung einschließlich des dafür erforderlichen (Verwaltungs)-Personals (Avenarius, Schulrecht 8. Aufl. 2010, Ziffer 10.21 f.). Der Schulträger deckt den Sachbedarf der Schule (Gebäude, Innenausstattung, Lehrmittel) und trägt die hierfür entstehenden Kosten.

12

Erforderlich ist für die kommunale Schulentwicklungsplanung in der Regel ein solcher Umfang, der die schulische Versorgung der eigenen Einwohner (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GO LSA) sicherstellt. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (VGH BaWü, Urt. v. 12.08.2014 – 9 S 1722/13 -, juris). Hingegen gehört es grundsätzlich nicht zu den Selbstverwaltungsaufgaben, schulische Angebote für Einwohner von Nachbarkommunen vorzuhalten. Entsprechend ordnet § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen vom 19. März 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 92 - ABSchulAufnV ST -) an, dass die Aufnahmekapazitäten der Schulen so gestaltet sein müssen, dass sie mindestens die Schülerinnen und Schüler des räumlichen Bereichs aufnehmen können, für den sie im genehmigten Schulentwicklungsplan ausgewiesen sind.

13

Dementsprechend legen die Schulträger für Grund- und Sekundarschulen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch Schulbezirke, § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA, und für andere allgemeinbildende Schulen optional Schuleinzugsbereiche, § 41 Abs. 2 SchulG LSA, fest, die bestimmen, welche Schule die dort wohnenden Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht zu besuchen haben (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.10.2012 – 3 M 687/12 –, juris zu den Möglichkeiten der Schulträger, die Schülerströme in ihrem Zuständigkeitsbereich zu steuern). Die Einzelheiten zur Festlegung von Schuleinzugsbereichen hat das Kultusministerium unter anderem in der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 (GVBl. LSA 2013, S. 244 - SEPl-VO 2014) geregelt. § 3 Abs. 5 SEPl-VO 2014 sieht vor, dass Schuleinzugsbereiche für Förderschulen gemäß § 8 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt so festzulegen sind, dass der Realisierung des sonderpädagogischen Förderbedarfs entsprochen wird. Eine Abstimmung zwischen verschiedenen Schulträgern und die Berücksichtigung benachbarter Träger der Schulentwicklungsplanung, wie sie etwa in § 2 Abs. 5 SEPl-VO 2014 vorgesehen ist, ist für die Planung von Förderschulen nicht vorgesehen. Die Antragstellerin hat von der Festlegung von Schuleinzugsbereichen für Förderschulen abgesehen.

14

Daraus ergibt sich, dass es zunächst Aufgabe des Heimatlandkreises des Kindes (...) wäre, als Schulträger von Förderschulen, § 65 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA, für diesen einen Platz in einer seinen Möglichkeiten entsprechenden Förderschule vorzuhalten, oder aber im Wege einer Vereinbarung mit der Antragstellerin nach § 66 Abs. 1 SchulG LSA grundsätzlich sicherzustellen, dass die Aufgabe des Betriebs einer Förderschule für Körperbehinderte nur von dieser wahrgenommen werden soll. Aus der Tatsache, dass der betreffende Landkreis keine solche Schule vorhält und mit der Antragstellerin keine entsprechende Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 und 2 SchulG LSA geschlossen hat, folgt die Notwendigkeit für den Antragsgegner, die Beschulung anderweitig sicherzustellen. Denn die Zuweisung von Kindern mit Förderbedarf an eine Förderschule obliegt dem Antragsgegner. Das Land hält hierzu zwei Förderschulen für Körperbehinderte in eigener Trägerschaft vor (Landesbildungszentren in Tangerhütte und Halle), die weiteren Förderschulen für Körperbehinderte in Dessau-Roßlau und Darlingerode sowie diejenige der Antragstellerin werden jedoch in kommunaler Trägerschaft betrieben.

15

Hält der Antragsgegner jedoch keine eigene Schule vor, die den Bedürfnissen gerade dieses Kindes gerecht wird, kann er dessen Beschulung nur gewährleisten, indem er es in eine von einem anderen Schulträger vorgehaltene Förderschule zuweist, sofern - wovon vorliegend aufgrund des vorgelegten Attestes des Gesundheitsamts des Landkreises Jerichower Land auszugehen ist – eine inklusive Beschulung des Kindes in einer Regelgrundschule nicht in Betracht kommt und auch von den Erziehungsberechtigten nicht gewünscht wird (zu den hierfür anzuwendenden Maßstäben s. OVG LSA, Urt. v. 01.10.1999 - A 2 S 140/98 -, juris).

16

Sofern der Antragstellerin durch die Zuweisung eines Kindes, das kein Gemeindeeinwohner der Antragstellerin ist, zur Beschulung in der Förderschule vom Antragsgegner zusätzliche Aufgaben übertragen werden, stellt dies einen Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht dar. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob der Antragsgegner der Antragstellerin tatsächlich ein oder mehrere Kinder zuweist und ob die Antragstellerin in der von ihr vorgehaltenen Förderschule noch freie Kapazitäten hat oder ob die Zuweisung zur Notwendigkeit der Bildung einer weiteren Lerngruppe führen würde. Denn auch wenn mit der Zuweisung lediglich vorhandene Kapazitäten ausgeschöpft würden, sind damit zahlreiche, auch langfristige Verpflichtungen der Antragstellerin verbunden, zu deren Bereitstellung sie aus dem Prinzip der Fürsorge für ihre Einwohner nicht verpflichtet wäre. So muss sie entsprechende Räumlichkeiten vorhalten oder – wie vorliegend – auch bei einem Neubau eines Schulgebäudes oder dessen Sanierung Sorge dafür tragen, dass auch „auswärtige“ Kinder hinsichtlich des Raumbedarfs berücksichtigt werden. Es liegt damit im weiteren Sinne ein Eingriff in die den Kommunen zugewiesene örtliche Schulentwicklungsplanung vor, denn mit der Zuweisung jedes einzelnen Kindes erhöht sich die von der Antragstellerin zu verantwortende Beschulungspflicht.

17

Ein solcher Eingriff bedürfte gegenüber der Antragstellerin einer rechtlichen Grundlage, die auch ihre Interessen in den Blick nimmt.

18

Die ausnahmsweise und einvernehmliche Aufnahme auswärtiger Schüler mit und ohne Förderbedarf regelt § 66 SchulG LSA, nach dem insbesondere die Aufnahme von Schülern aus dem Gebiet eines anderen Schulträgers grundsätzlich mit Zustimmung der Schulbehörde vereinbart werden kann, § 66 Abs. 2 SchulG LSA. Nur wenn ein entsprechender Bedarf besteht und eine Vereinbarung zwischen den Schulträgern nicht zustande kommt, kann eine entsprechende Anordnung der Schulbehörde nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA für Schüler ohne Förderbedarf ergehen, soweit keine Entscheidung nach § 39 Abs. 2 SchulG LSA für Schüler mit Förderbedarf ergeht. § 70 SchulG LSA regelt die Kostenbeteiligung des abgebenden Schulträgers in diesen Fällen.

19

Wird im Zuständigkeitsbereich eines Schulträgers aufgrund des Unterschreitens der Mindestjahrgangsstärke keine Anfangsklasse an einer allgemeinbildenden Schule gebildet, bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA, dass die Schulbehörde die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zuweist. Vor der Zuweisung sind die betroffenen Schulträger und die betroffenen Träger der Schulentwicklungsplanung anzuhören, § 13 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA. § 2 Abs. 3 ABSchulAufnV ST bestimmt (abweichend hiervon), dass der Antragsgegner den zuständigen Schulträger auffordert, die betroffenen Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule derselben Schulform zuzuweisen. Die Schulträger haben innerhalb einer vom Landesschulamt zu setzenden Frist entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, die mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung und der Schülerbeförderung abgestimmt sind. Mangels Festlegung einer Mindestjahrgangsstärke für Förderschulen für Körperbehinderte gelten § 13 Abs. 2 SchulG LSA und § 2 Abs. 3 ABSchulAufnV ST für diese nicht.

20

§ 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA sieht ein entsprechendes Verfahren vor Zuweisung auswärtiger Förderschulkinder nicht vor. § 19 Abs. 3 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der Fassung vom 02.08.2005 (GVBl. LSA 2005, S. 482 – SoPädFV ST 2005 -) regelte noch, auch in der zuletzt geltenden Fassung (GVBl. LSA 2013, S. 46), die Anwendbarkeit von § 66 SchulG LSA für die Zuweisung von Förderschülern. Er sah vor, dass, sofern der für die Beschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf zuständige Schulträger über keine entsprechende Förderschule verfügt, er mit dem Schulträger der nächstgelegenen Förderschule, an der die erforderliche Förderung möglich ist, eine Vereinbarung gemäß § 66 des SchulG LSA zu treffen habe. Kam keine geeignete Vereinbarung zustande, wies das Landesschulamt in eine entsprechende öffentliche Förderschule ein. Eine entsprechende Norm ist in der gültigen SoPädFV 2013 nicht mehr enthalten. § 4 Abs. 5 SoPädFV, der dem Antragsgegner die Möglichkeit der Einberufung einer Fachkommission einräumt, der neben anderen auch der Schulträger der von dem zu beschulenden Kind zu besuchenden Schule als Mitglied angehört, dient nach der erkennbaren Intention der Regelung nicht der Berücksichtigung der Interessen der aufnehmenden Schule und ihres Schulträgers, sondern den Interessen des Kindes. Der Förderbedarf des Kindes und die Frage, wie diesem am besten Rechnung zu tragen ist, stehen im Mittelpunkt der Erörterungen der Fachkommission.

21

Der danach einzig anwendbare § 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA berücksichtigt die Interessen des Schulträgers der Förderschule, der das Kind zugewiesen wird, nach seinem Wortlaut nicht. Es wird für eine solche Zuweisung nicht vorausgesetzt, dass die beteiligten Schulträger zuvor vergeblich versucht haben, eine zur Erfüllung einzelner Aufgaben, wie etwa dem Betrieb von Förderschulen, zu schließen. Voraussetzung ist allein, dass für ein Kind ein entsprechender Förderbedarf festgestellt wurde und diesem nachzukommen ist. Für eine zusätzliche Anwendung der Kriterien des § 66 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA, wie sie offenbar die Antragstellerin befürwortet, ist danach kein Raum.

22

Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, ob diese gesetzliche Regelung den Anforderungen an ein Instrument genügt, mittels dessen in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung eingegriffen wird.

23

Zu beachten ist dabei aber, dass die Schulträgerschaft nicht nur zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehört, sondern dass Schulen auch der Erfüllung des Anspruchs auf Bildung dienen, Art. 25 Abs. 1 Verf LSA. Art. 26 Verf LSA verpflichtet daher das Land und die Kommunen gleichermaßen, für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen zu sorgen. Art. 29 Abs. 1 Verf LSA weist die Aufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen dem Land zu. Im Rahmen dieser Aufsicht hat das Land dafür Sorge zu tragen, dass der Anspruch aller Kinder auf eine ihre Begabungen und Fähigkeiten fördernde Ausbildung gewährleistet wird. Damit steht die Schulhoheit der Gemeinde in äußeren Angelegenheiten der Schule in einem Spannungsverhältnis zu der aus Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Schulhoheit des Staates. Einen für alle an diesem Dreiecksverhältnis aus Staat, Gemeinde und Schüler Beteiligten interessengerechten Ausgleich zu finden, ist Aufgabe des Gesetzgebers.

24

Dabei wurde bislang die Auffassung vertreten, dass auf dem Gebiet des Schulrechts die staatlichen Herrschaftsrechte stets Vorrang genössen, während das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zurückzutreten hätte (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 11.03.1966 – VII C 141.65 – BVerwGE 23, 351, 352, zur Verpflichtung einer Gemeinde zur Einrichtung einer zusätzlichen Klasse auf Anweisung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde; BVerwG, Urt. v. 03.06.1977 – VII C 28.76 -, juris). Nach dieser Auffassung schützt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nur den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, so dass Umfang und Reichweite der Selbstverwaltungsangelegenheiten durch den Gesetzgeber näher geregelt werden. Es sei daher unproblematisch, wenn „die Länder ihrer gegebenenfalls durch ein subjektives Recht auf Bildung verstärkten Pflicht zur Errichtung eines hinreichend differenzierten Schulsystems, in dem möglichst jeder Mensch eine seiner Begabung entsprechende Bildung erhalten kann, in erster Linie dadurch nachkommen, dass sie ihrerseits die Kommunen zur Errichtung und Unterhaltung der entsprechenden Einrichtung verpflichtet haben“ (BVerfG, Entscheidung v. 24.06.1969 – 2 BvR 446/64 – juris Rdnr. 43; Rux/Niehues, Schulrecht 5. Aufl. 2013, Rdnr. 933).

25

Auch nach dieser engeren Auffassung vom Vorrang der staatlichen Herrschaftsrechte soll aber den Kommunen die Zuständigkeit für die örtliche Schulentwicklungsplanung verbleiben und können die kommunalen Schulträger „im Allgemeinen verlangen, dass die Schulaufsichtsbehörden auswärtigen Schülern nur mit ihrem Einvernehmen die Genehmigung zum Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Pflichtschule erteilt“ (Rux/Niehues a. a. O., Rdnr. 934).

26

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem zentralen Bestimmungsrecht des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG und dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden im Bereich des öffentlichen „Volksschulwesens“ (Entscheidung vom 24.06.1969 a. a. O., Rdnr. 45), nach der es den Gemeinden, die aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit oder Größe nicht in der Lage sind, selbst eine Schule zu unterhalten, frei stehe, sich freiwillig mit anderen Gemeinden zu einem leistungsfähigen Schulträger zusammenzuschließen, und der Staat nur ausnahmsweise, wenn es zu einem Zusammenschluss nicht komme, befugt sei, die Schulträgerschaft zwangsweise zu regeln, den (kreisangehörigen) Gemeinden ein wirksames Mitentscheidungsrecht bei der Schulnetzplanung auf Kreisebene für die Grund- und Hauptschulen zugewiesen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13 -, juris). Danach garantiert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden nicht nur die Allzuständigkeit hinsichtlich aller örtlichen Angelegenheiten. Im Bereich der ihnen vom Staat übertragenen Aufgaben vermittelt er auch die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Eine umfassende staatliche Steuerung der kommunalen Organisation wäre mit dieser verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortlichkeit unvereinbar (vgl. BVerfG, Urt. v. 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden insbesondere die Organisationshoheit als das Recht, über die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden. Dies schließt die Befugnis ein, selbst darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird (sog. Kooperationshoheit, vgl. BVerfG, Urt. v. 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04 u.a. -, juris).

27

Selbst wenn die Zuweisung einzelner Förderschüler mit einer Hochzonung der Schulentwicklungsplanung hinsichtlich der Eingriffsintensität nicht vergleichbar ist, dürfte in den Entscheidungsgründen doch zum Ausdruck kommen, dass den Schulträgern bei Eingriffen in die ihnen originär zugewiesenen Aufgaben ein wirksames Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden muss. Auch wenn die Planung der Schulentwicklung stets über die einzelne Gemeinde hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen hat, wie die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Schulnetzes mit allen notwendigen Angeboten, die individuelle Leistungsfähigkeit der Gemeinden sowie deren (perspektivische) Schülerzahlen und deshalb die Schulentwicklungspläne der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA von der Schulbehörde zu genehmigen sind, ist doch davon auszugehen, dass der Gemeinde ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit erhalten bleiben muss. Dafür spricht auch das vor eine Zuweisung auswärtiger Schüler vorgeschaltete Einigungsverfahren der beteiligten Schulträger in § 66 Abs. 4 Satz 1 SchulG LSA. Wenn der Gesetzgeber dort vor der Zuweisung auswärtiger Schüler neben der Bedarfsprüfung auch den fehlgeschlagenen Versuch einer Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 SchulG LSA verlangt, könnte fraglich sein, ob er eine – in der Auswirkung für den aufnehmenden Schulträger wirkungsgleiche – Zuweisung auswärtiger Förderschüler ohne jede Einwirkungsmöglichkeit des Schulträgers vornehmen kann.

28

Denkbar wäre dies, wenn das Interesse des Schulkindes mit Förderbedarf, das aufgrund der bestehenden Schulpflicht zwingend beschult werden muss und dessen Förderbedarf nur durch eine Beschulung an der Förderschule der Antragstellerin gedeckt werden kann, ein so zwingendes und ausschlaggebendes Kriterium wäre, dass die kommunale Schulhoheit dahinter zurückzutreten hätte. Ob das in § 39 SchulG LSA, der SoPädFV und der SEPl-VO 2014 vorgesehene Regelungssystem diesen Ansprüchen genügt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

29

Allerdings wird ein Beteiligungsrecht der Schulträger nicht dazu führen können, dass dem unabweisbaren Beschulungsbedarf eines Kindes nicht nachgekommen werden kann, weil in seinem Heimatlandkreis keine Förderschule besteht oder der benachbarte Schulträger einer bestehenden Förderschule die Aufnahme verweigert. Können die berechtigten Interessen des Schulträgers nicht anders – etwa durch eine gesetzlich zwingend vorgesehene Überführung von „Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich" in die Trägerschaft des Landes, wie sie etwa § 132 Satz 1 SchulG M-V vorsieht - berücksichtigt werden, wird ein angemessener Ausgleich für den notwendigen Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit notwendig sein.

30

Auch wenn eine Vermischung von Fragen des Ausgleichs der finanziellen Belastung der Gemeinden infolge schulorganisatorischer Maßnahmen mit denen des Umfangs der staatlichen Schulaufsicht nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 11.03.1966 a. a. O., S.355), muss an die Einschränkung eine angemessene Kompensation geknüpft sein, deren Höhe sich an den tatsächlich entstehenden Kosten der Zuweisung orientieren muss.

31

Ob der Antragsgegner ebenso wie der Heimatlandkreis des zu beschulenden Kindes sich hierfür auf die „Gastschulbeiträge“ in Höhe von 818,07 € je Schüler und Schuljahr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über pauschalierte Gastschulbeiträge (Gastschulbeitragsverordnung) vom 08. März 1994, zuletzt geändert durch Art. 50 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540 – PGSchulBeitrV ST -) berufen können, dürfte zweifelhaft sein. Denn dieser fehlt es für den hier betroffenen Bereich der Primarstufe (1. bis 4. Schuljahrgang), § 3 Abs. 3 Nr. 1 SchulG LSA, an einer Rechtsgrundlage. Die Verordnungsermächtigung des § 70 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA sah in der bei Erlass der Verordnung geltenden Fassung ebenso wie in der heutigen Fassung vor, dass der Schulträger berechtigt ist, von den für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler zuständigen Schulträgern einen kostendeckenden Beitrag zu verlangen, wenn eine Schule in der Sekundarstufe I oder II (5. bis 13. Schuljahrgang) von auswärtigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 66 Abs. 2 und 4 SchulG LSA besucht wird. Eine Verordnungsermächtigung auch für Gastschulbeiträge im Bereich der Förderschulen oder in der Primarstufe enthält § 70 Abs. 2 Satz 3 SchulG LSA nicht. Ob hier eine durch Analogie ausfüllungsfähige und –bedürftige Regelungslücke besteht, wird ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

32

Soweit § 1 Abs. 1 PGSchulBeitrV ST auch für „Sonderschulen“ (in der heutigen Fassung des Gesetzes: Förderschulen) Gastschulbeiträge festsetzt, könnten sich diese folglich nur auf die Schüler der Sekundarstufen I und II beziehen. Allerdings bezieht sich § 70 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA ohnehin nur auf solche Schüler, die „gemäß § 66 Abs. 2 und 4“ als auswärtige Schüler eine Schule besuchen. Die nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA einer Förderschule zugewiesenen Schülerinnen und Schüler fallen hierunter nach den obigen Ausführungen nicht. Darüber hinaus wäre auch für den Fall der Anwendbarkeit der Gastschulbeitragsverordnung fraglich, ob diese in der Sache eine hinreichende Kompensation für die aufnehmende Schule bzw. ihren Schulträger bereitstellt. Denn die Verordnung wurde hinsichtlich der Gastschulbeitragshöhe seit 1994 nicht mehr angepasst, so dass die Angemessenheit zweifelhaft erscheint.

33

Ist danach im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, ist eine hiervon losgelöste Interessenabwägung vorzunehmen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin am überwiegenden Interesse zu orientieren. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners besteht hier maßgeblich darin, die Beschulung des schulpflichtigen Kindes (...) sicherzustellen, für den im Zuständigkeitsbereich des für ihn zuständigen Schulträgers, des Landkreises Jerichower Land, kein Schulplatz in einer Förderschule vorhanden ist, der aber gleichwohl eine solche besuchen muss und für den eine schultägliche Anreise an die nächstgelegene landeseigene Förderschule in Tangerhütte nach amtsärztlicher Einschätzung nicht in Betracht kommt. Das Kind besucht die Förderschule „Am F-Weg“ der Antragstellerin seit dem Beginn des Schuljahres 2014/2015, eine Überfüllung der von ihm besuchten Klasse ist nicht dargelegt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin dargestellten Zustände in der Schule unmittelbaren Einfluss auf die Eignung der Schule zur Erreichung des Ziels haben, auf der Grundlage einer rehabilitationspädagogischen Einflussnahme eine individuelle, entwicklungswirksame, zukunftsorientierte und liebevolle Förderung zu sichern, § 8 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA. Die Zuweisung eines Schülers zu einer bestimmten Schule und/oder einer bestimmten Schulart, hier an die nach Auffassung des Antragsgegners für ihn geeignete Förderschule, dient zugleich der Gewährleistung der gesetzlichen Schulpflicht, hier der Förderschulpflicht. Deren zeitnahe Durchsetzung liegt regelmäßig im Besonderen öffentlichen Interesse (OVG SN, Beschl. v. 12.09.2013 – 2 B 396/13 -, juris), so dass die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hoch sind.

34

Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist im Wesentlichen in die Zukunft gerichtet. Im Hinblick auf die notwendige Sanierung des Schulgebäudes oder die Neuerrichtung eines solchen, das sie dann kapazitär auf die aus ihrem Schuleinzugsbereich stammenden Kinder begrenzen möchte, will sie bereits jetzt vorsorglich keine Kinder anderer Schulträger mehr aufnehmen, in der Annahme, diese künftig nicht mehr beschulen zu können und zu müssen. Die Notwendigkeit, gerade die Beschulung des Kindes (...) gerade zum jetzigen Zeitpunkt zu beenden, hat sie nicht dargelegt. Die Interessenabwägung geht daher zu Lasten der Antragstellerin, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Hinsichtlich der Bestimmung des Streitwerts schließt der Senat sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss an.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat kann auf Bitten der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Unterrichtsbeginn am 29. August 2013 vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entscheiden.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des Hegel-Gymnasiums aufzunehmen.

4

Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung vorträgt, dass die Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers an das Hegel-Gymnasium entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch eine hinreichende gesetzliche Grundlage legitimiert sei, die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen worden sei und die Antragsgegnerin im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung mit dem vom Stadtrat am 26. März 2009 beschlossenen und von der zuständigen Schulbehörde genehmigten mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 gesetzeskonform Kapazitätsgrenzen bestimmt habe, greifen diese Einwände nicht durch.

5

Zwar normiert das Schulgesetz keinen gesetzlichen Anspruch auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule. Allerdings setzen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG den staatlichen Eingriffen bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags aus Art. 25 Abs. 1 LVerf-LSA und Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Grenzen. Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung sowie das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründete Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes finden dabei aber zur Vermeidung einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der gewünschten Schule und der Interessen der anderen Grundrechtsträger an dieser Schule eine Beschränkung durch die Kapazität der Schule. Das subjektive Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen reduziert sich daher bei begrenzten Ressourcen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, also auf das Recht, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung ohne sachlich vertretbaren Grund nicht schlechter behandelt zu werden als andere Schüler. Der Träger der Bildungseinrichtung ist auch im Hinblick auf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz gehalten, die Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten darzulegen (vgl. Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 738, 760 f.; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rdnr. 18.221, jeweils m. w. N.).

6

Das aus dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete Recht auf Wahl des Bildungswegs ist in § 34 SchulG LSA näher konkretisiert worden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. § 34 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA bestimmt, dass die Erziehungsberechtigten den weiteren Bildungsgang ihrer Kinder entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten nach dem 4. Schuljahrgang wählen. Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 41 Abs. 2a SchulG LSA durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280) den Schulträgern ferner die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und statt dessen Kapazitätsgrenzen für die in § 41 Abs. 2 SchulG LSA genannten weiterführenden Schulen festzusetzen. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es (LT-Drucksache 5/998, S. 14): „Wenn ein Schulträger für eine oder mehrere Schulen Kapazitätsgrenzen festlegt, so hat er zunächst die gemäß Schulentwicklungsplan festgelegten Schulstandorte zu berücksichtigen. Diese dürfen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. Die Mindestzügigkeit der einzelnen Schulen ergibt sich aus den Vorgaben des Schulgesetzes und der Schulentwicklungsplanungsverordnung. Für die Gewährleistung einer sinnvollen Unterrichts- und Erziehungsarbeit sind für die einzelnen Schulformen Obergrenzen für die Zügigkeit festzulegen. Für die Zahl der Schüler je Klasse sind die Maßgaben des Kultusministeriums zur Klassenbildung zu Grunde zu legen. Wenn die Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Kapazitätsgrenzen einer Schule übersteigt, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen.“ Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchulG LSA wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule zu regeln. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemein bildenden Schulen vom 9. April 2010 (GVBl. LSA S. 195, im Folgenden: Aufnahmeverordnung) hat der Verordnungsgeber das Recht auf Aufnahme an eine bestimmte Schule beschränkt, in § 4 Abs. 3 und 4 der Aufnahmeverordnung die vom Schulträger zu beachtenden Maßstäbe bei der Kapazitätsfestsetzung konkretisiert und in § 4 Abs. 5 auch die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der freien Plätze als zulässig angesehen.

7

Bei der Vergabe der freien Plätze hat sich der Schulträger nicht zwingend an den Kriterien zu orientieren, welche bei einer Aufnahmeentscheidung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA von Bedeutung sein können (vgl. Beschl. d. Senates v. 10.05.2010 - 3 M 307/10 -, juris). Mit dem Verzicht auf die Einrichtung von Schuleinzugsbereichen für einzelne Schulen wird gerade die örtliche Verbindung zwischen Wohnort und der Schule, an der die Schulpflicht zu erfüllen ist, aufgehoben. Dies ist, wie sich aus der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfes ergibt, vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewünscht. Eventuell auftretende Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewältigung des täglichen Schulweges auftreten können, sind ggf. bei der konkreten Ausgestaltung des Beförderungsanspruches nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Senates v. 10.05.2010 - 3 M 307/10 -, juris unter Hinweis auf die als zumutbar bestimmte Beförderungszeit (einfache Wegstrecke) für die Sekundarstufen I und II von 60 Minuten; vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 2 BS 247/05 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.02.2002 - 13 L 3502/00 -, juris).

8

Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass das Recht der Eltern und der Schüler auf Bestimmung bzw. Wahl einer bestimmten Schule im Hinblick auf das Auswahlverfahren und die Kapazitätsfestsetzung hinsichtlich der einzelnen Schulen nur durch eine kommunale Satzung in rechtskonformer Weise hätte beschränkt werden können, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass sie hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Kapazitätsfestsetzung nicht zum Satzungserlass ermächtigt ist. Zwar gehört die Schulträgerschaft gemäß § 64 Abs. 3 SchulG LSA zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger. Dies betrifft allerdings nur die materielle Ausgestaltung der Schulträgerschaft wie sie in § 64 Abs. 1 SchulG LSA bestimmt ist, also die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Errichtung und Unterhaltung der Schulen. Nimmt - wie hier - der Schulträger Aufgaben im Bereich der Erfüllung der Schulpflicht wahr, wie diese ihm in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Aufnahmeverordnung übertragen sind, handelt der Schulträger im Bereich des übertragenen Wirkungskreises (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.07.2001 - 2 R 197/01 -, juris). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GO LSA können kommunale Satzungen bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. In § 4 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung wird lediglich bestimmt, dass die Aufnahmekapazitäten und ein Auswahlverfahren durch den Schulträger zu „regeln“ sind. Aus diesem Regelungsauftrag lässt sich jedoch keine Ermächtigung der Schulträger zur Satzungsaufstellung herleiten, wie dies etwa - für Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises - in § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA der Fall ist („Die Gemeinden können durch Satzung….“). Der Senat lässt es offen, ob insofern eine Änderung des Schulgesetzes durch die Einfügung einer entsprechenden Satzungsermächtigung verfassungsrechtlich geboten ist.

9

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass Geschwisterkinder bei der Aufnahme an eine bestimmte Schule vorrangig berücksichtigt werden. Auch das Merkmal „Geschwisterkind“ genügt nach Auffassung des Senates den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werden Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es wird insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein (anderes) Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Schule im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang für die verfassungsrechtlich garantierte Verwirklichung des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. a. -, juris) von geringerer Bedeutung ist, ist es ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt für (berufstätige) Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen und dient der Vermeidung von Erschwernissen und Risiken. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage und Schulfeste, nicht an verschiedenen Schulen besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.09.2009 - 9 S 1950/09 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris). Ungeachtet der bislang nicht abschließend geklärten Frage, ob die Sekundarstufe I an Gymnasien überhaupt als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen ist, da es sich nicht um eineberufsbezogene Ausbildungsstätte handelt (vgl. zum Streitstand: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 12. Aufl. 2012, Art. 12 Rdnr. 94 m. w. N.), greift der vom Verwaltungsgericht gegen die Bevorzugung von Geschwisterkindern erhobene Einwand, dass niemand einen Medizinstudienplatz erhalte, weil bereits ein Geschwisterkind Medizin studiere, nicht durch. Zwar kann sich ein Bewerber um einen Studienplatz unstreitig auf die Grundrechtsgewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Anders als bei einem minderjährigen Schüler, der (wie seine Eltern) die Aufnahme an ein Gymnasium begehrt, ist bei einem typischerweise volljährigen Studienplatzbewerber die Verwirklichung des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kein verfassungsrechtlicher Belang, welcher beim Zugang zum Studium zu berücksichtigen ist.

10

Die Antragsgegnerin hat allerdings auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt, dass die Aufnahme des Antragstellers am Hegel-Gymnasium an einer Kapazitätserschöpfung scheitert, weil bereits bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit Schüler an dieser Schule aufgenommen worden sind (vgl. zu den Kriterien: Niehues/Rux, a. a. O., Rdnr. 779). Wie oben ausgeführt, hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 3 und 4 der Aufnahmeverordnung die einzelnen Parameter für die Bestimmung der Aufnahmekapazität an weiterführenden Schulen geregelt. Beruft sich ein Schulträger darauf, dass die Aufnahmekapazität an einer bestimmten Schule erschöpft ist, hat er anhand der in der Aufnahmeverordnung aufgeführten Kriterien darzulegen, dass die von ihm bestimmte Aufnahmekapazität - zahlenmäßig ableitbar - den Vorgaben der Aufnahmeverordnung entspricht. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung der Vorgaben der Unterrichtsorganisation der einzelnen Schulformen sowie die Feststellung der Raumbedarfe nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Aufnahmeverordnung. Die Antragsgegnerin hat sich in der Beschwerdebegründung auf den vom Stadtrat am 26. März 2009 beschlossenen Mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 bezogen (DS0627/08), dem am 30. April 2009 der Feststellungsbeschluss zum Mittelfristigen Schulentwicklungsplan 2009/10 - 2013/14 (DS0150/09) gefolgt ist. In diesen Beschlüssen werden zwar Kapazitätsgrenzen für die drei kommunalen Gymnasien (Hegel-Gymnasium, Albert-Einstein-Gymnasium, Geschwister-Scholl-Gymnasium) benannt. Wie diese Kapazitätsgrenze bezogen auf jedes Gymnasium ermittelt worden ist und ob - bezogen auf Schuljahr 2013/2014 - diese Aufnahmekapazitäten im Einklang mit den Vorgaben der Aufnahmeverordnung in der Fassung vom 9. Februar 2010 stehen, legt die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht dar. Auch in den Beschlüssen des Stadtrates vom 8. November 2012 („Schulentwicklungsplanung und Prioritäten Schulen STARK III“, DS0286/12) und vom 24. Januar 2013 („Schulentwicklungsplanung, Eröffnung eines kommunalen Gymnasiums 2013/2014“, DS0510/12) wird lediglich ausgeführt, dass die Plätze an den kommunalen Gymnasien „ausgereizt“ seien, und allgemein auf die durchschnittliche Klassenstärke von 25 und den Klassenteiler von 29 Bezug genommen. Weitere Darlegungen, etwa zur konkreten Raumsituation an den einzelnen Schulen, fehlen auch in diesen Beschlüssen des Stadtrates.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen, da durch den Antragsteller faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.