Aktuelle Gesetzgebung: Betriebliche Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel
Die Richtlinie hat zum Ziel, Mobilitätshindernisse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzubauen, die sich aus Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ergeben können.
Die Richtlinie der EU wird 1:1 umgesetzt. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gelten die neuen Regelungen vielmehr für alle Beschäftigten. Der Gesetzentwurf hat folgende Schwerpunkte:
• Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften bleiben künftig bereits dann erhalten (sind „unverfallbar“), wenn die Zusage drei Jahre bestanden hat. Bislang betrug die Frist fünf Jahre. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Insbesondere junge mobile Beschäftigte können damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben. Das kann zur besseren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung beitragen.
• Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter müssen gleich behandelt werden. Beschäftigte müssen also nicht mehr befürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet.
• Die Abfindungs- und Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.
Die neuen Regelungen sollen am 1.1.18 in Kraft treten. Mit der frühzeitigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erhalten die Betriebsrentensysteme die notwendige Rechts- und Planungssicherheit, ohne die der angestrebte weitere Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich ist.
Die Richtlinie der EU wird 1:1 umgesetzt. Dabei wird bewusst darauf verzichtet, die neuen EU-Vorgaben nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln anzuwenden. Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden und aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gelten die neuen Regelungen vielmehr für alle Beschäftigten. Der Gesetzentwurf hat folgende Schwerpunkte:
• Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften bleiben künftig bereits dann erhalten (sind „unverfallbar“), wenn die Zusage drei Jahre bestanden hat. Bislang betrug die Frist fünf Jahre. Darüber hinaus wird das Lebensalter, zu dem man dabei frühestens den Arbeitgeber verlassen darf, ohne dass die Anwartschaft verfällt, vom 25. auf das 21. Lebensjahr abgesenkt. Insbesondere junge mobile Beschäftigte können damit künftig schneller und früher als bisher unverfallbare Betriebsrentenanwartschaften erwerben. Das kann zur besseren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung beitragen.
• Betriebsrentenanwartschaften ausgeschiedener und beim Arbeitgeber verbliebener Beschäftigter müssen gleich behandelt werden. Beschäftigte müssen also nicht mehr befürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel ihrer Betriebsrente schadet.
• Die Abfindungs- und Auskunftsrechte werden zugunsten der Beschäftigten erweitert.
Die neuen Regelungen sollen am 1.1.18 in Kraft treten. Mit der frühzeitigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erhalten die Betriebsrentensysteme die notwendige Rechts- und Planungssicherheit, ohne die der angestrebte weitere Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung nicht möglich ist.
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