Aktuelle Gesetzgebung: Höherer Mindestlohn für Steinmetze

bei uns veröffentlicht am27.11.2015
Zusammenfassung des Autors
Seit dem 01.11.2015 gelten im gesamten Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk höhere Mindestlöhne: 11,30 Euro in den alten und 10,90 Euro in den neuen Bundesländern.
Ab Mai 2018 gelten 11,40 Euro im gesamten Bundesgebiet. Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche am 21.10.2015 gebilligt. 

Die Tarifparteien im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk hatten im Februar 2015 einen Änderungstarifvertrag mit höheren Mindestlöhnen geschlossen. Im Juli 2015 beantragten sie, den neuen Mindestlohntarifvertrag per Verordnung auf die ganze Branche zu erstrecken. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sind gut 11.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.

Es gilt folgender Mindeststundenlohn für alle Steinmetze und Steinbildhauer:

• ab dem 01.11.2015 bis 30.04.2016
o 11,30 Euro Mindestlohn West (und Berlin)
o 10,90 Euro Mindestlohn Ost

• ab dem 01.05.2016 bis 30.04.2017
o 11,35 Euro Mindestlohn West (und Berlin)
o 11,00 Euro Mindestlohn Ost

• ab dem 01.05.2017 bis 30.04.2018
o 11,40 Euro Mindestlohn West (und Berlin)
o 11,20 Euro Mindestlohn Ost

• ab dem 01.05.2018 bis 30.04.2019
o 11,40 Euro Mindestlohn West (und Berlin)
o 11,40 Euro Mindestlohn Ost

Damit liegt der Mindestlohn für Steinmetze und Steinbildhauer über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde. Die erste Mindestlohnverordnung lief zum 30.4.2015 aus. Bis dahin betrug der allgemeine Mindeststundenlohn 11,25 Euro (West und Berlin) und 10,66 Euro (Ost). Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk soll zum 1.11.2015 in Kraft treten.

In Deutschland gilt seit dem 1.1.2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind bis längstens 31.12.2016 erlaubt. Aktuell gelten in 18 Branchen mit gut 4,16 Mio. Beschäftigten Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle: Bundesregierung

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