Arbeitsrecht: Mindestlohntarifvertrag für die Fleischwirtschaft ist allgemeinverbindlich
published on 26/08/2014 10:19
Arbeitsrecht: Mindestlohntarifvertrag für die Fleischwirtschaft ist allgemeinverbindlich
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Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 30.7.2014 die von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vorgelegte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft gebilligt. Mit dieser Mindestlohn-Verordnung wird für diese Branche erstmals eine Entgeltuntergrenze festgelegt.
Es werden folgende bundeseinheitliche Mindeststundenlöhne eingeführt:
Ab August 2014: 7,75 EUR
Ab 1. Dezember 2014: 8,00 EUR
Ab 1. Oktober 2015: 8,60 EUR
Ab 1. Dezember 2016: 8,75 EUR
Die Mindestlohn-Verordnung, die den Mindestlohntarifvertrag, den Arbeitgeber und Gewerkschaft in dieser Branche im Januar 2014 abgeschlossen hatten, für allgemeinverbindlich erklärt, ist nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1.8.2014 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2017.
Es werden folgende bundeseinheitliche Mindeststundenlöhne eingeführt:
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Ab 1. Dezember 2014: 8,00 EUR
Ab 1. Oktober 2015: 8,60 EUR
Ab 1. Dezember 2016: 8,75 EUR
Die Mindestlohn-Verordnung, die den Mindestlohntarifvertrag, den Arbeitgeber und Gewerkschaft in dieser Branche im Januar 2014 abgeschlossen hatten, für allgemeinverbindlich erklärt, ist nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1.8.2014 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2017.
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