Aktuelle Gesetzgebung: Reform der Abschlussprüfer-Aufsicht
Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) soll im Wesentlichen europäisches Recht 1:1 umgesetzt werden, erklärt die Bundesregierung. Ziel der EU-Regelung ist es, die Qualität der Abschlussprüfungen zu verbessern sowie die Aussagekraft der Prüfungsergebnisse zu steigern. Bisher wurde der Markt der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Wesentlichen von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedient. Er soll nun auch für kleinere Abschlussprüfer geöffnet werden.
Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass eine Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtet wird. Die bestehende Abschlussprüferaufsichtskommission, die eine „nicht rechtsfähige Personengemeinschaft eigener Art“ ist und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mitarbeiter der Wirtschaftsprüferkammer bedient, könne die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Sie werde aufgelöst. Die neue Aufsichtsstelle müsse auch über eigenes Personal verfügen.
Aufgaben der Aufsichtsstelle
Zu den Aufgaben der Aufsichtsstelle heißt es im Entwurf, diese ermittle bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfergesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen, stichprobenartig ohne besonderen Anlass. Es werde aber aAbrufnummern WCR 12/21015uch anlassbezogene Ermittlungen geben, soweit sich aus Inspektionen oder aufgrund von Mitteilungen anderer Behörden konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten ergeben würden.
Berufsaufsicht und das berufsgerichtliche Verfahren
Neu geordnet werden auch die Berufsaufsicht und das berufsgerichtliche Verfahren. Damit können Berufspflichtverstöße einheitlich und zügig sanktioniert werden. Sanktionen konnten bisher nur gegen einzelne Berufsangehörige ausgesprochen werden. Künftig sei dies auch gegen deren Prüfgesellschaften möglich. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einige Änderungswünsche an, denen die Bundesregierung zum Teil entspricht.
Quelle: Deutscher Bundestag; Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestags: BT-Drs. 18/6282 (PDF).
Mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) soll im Wesentlichen europäisches Recht 1:1 umgesetzt werden, erklärt die Bundesregierung. Ziel der EU-Regelung ist es, die Qualität der Abschlussprüfungen zu verbessern sowie die Aussagekraft der Prüfungsergebnisse zu steigern. Bisher wurde der Markt der Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Wesentlichen von großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedient. Er soll nun auch für kleinere Abschlussprüfer geöffnet werden.
Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass eine Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtet wird. Die bestehende Abschlussprüferaufsichtskommission, die eine „nicht rechtsfähige Personengemeinschaft eigener Art“ ist und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mitarbeiter der Wirtschaftsprüferkammer bedient, könne die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Sie werde aufgelöst. Die neue Aufsichtsstelle müsse auch über eigenes Personal verfügen.
Aufgaben der Aufsichtsstelle
Zu den Aufgaben der Aufsichtsstelle heißt es im Entwurf, diese ermittle bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfergesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen, stichprobenartig ohne besonderen Anlass. Es werde aber aAbrufnummern WCR 12/21015uch anlassbezogene Ermittlungen geben, soweit sich aus Inspektionen oder aufgrund von Mitteilungen anderer Behörden konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten ergeben würden.
Berufsaufsicht und das berufsgerichtliche Verfahren
Neu geordnet werden auch die Berufsaufsicht und das berufsgerichtliche Verfahren. Damit können Berufspflichtverstöße einheitlich und zügig sanktioniert werden. Sanktionen konnten bisher nur gegen einzelne Berufsangehörige ausgesprochen werden. Künftig sei dies auch gegen deren Prüfgesellschaften möglich. In seiner Stellungnahme meldet der Bundesrat einige Änderungswünsche an, denen die Bundesregierung zum Teil entspricht.
Quelle: Deutscher Bundestag; Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestags: BT-Drs. 18/6282 (PDF).
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