aktuelle Rechtsprechung zur Grundsteuer
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Realsteuer, die von den Gemeinden auf alle Arten von inländischem Grundbesitz erhoben wird. Die Höhe der erhobenen Steuer richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Von der Grundsteuer sind Grundstücke befreit, die u.a. wissenschaftlichen, gemeinnützigen, religiösen oder mildtätigen Zwecken dienen. Hierzu zählen auch Krankenhäuser.
Die Grundsteuer ist von demjenigen zu entrichten, dem das Grundstück zugerechnet wird, also i.d.R. dem Eigentümer. Sie wird in den einzelnen Gemeinden auf Grundlage verschiedener Hebesätze erhoben. Dies führt dazu, dass die Grundsteuer in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich hoch sein kann. Die persönlichen Verhältnisse des Grundbesitzers und Belastungen des Grundstücks (wie etwa Hypotheken oder Grundschulden) haben keinen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer.
Durch einen Steuerbescheid wird die Höhe der Grundsteuer festgesetzt und die Zahlung wird grundsätzlich vierteljährlich fällig.
Die Grundsteuer ist von demjenigen zu entrichten, dem das Grundstück zugerechnet wird, also i.d.R. dem Eigentümer. Sie wird in den einzelnen Gemeinden auf Grundlage verschiedener Hebesätze erhoben. Dies führt dazu, dass die Grundsteuer in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich hoch sein kann. Die persönlichen Verhältnisse des Grundbesitzers und Belastungen des Grundstücks (wie etwa Hypotheken oder Grundschulden) haben keinen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer.
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