aktuelle Rechtsprechung zur Körperschaftsteuer
Die Körperschaftssteuer ist die Ertragssteuer für juristische Personen (also vergleichbar mit der Einkommenssteuer bei natürlichen Personen), wobei nicht nur Körperschaften davon umfasst sind, sondern alle existierenden juristischen Personen (Gesellschaften wie z.B. GmbHs, AGs). Hierzu zählen auch Vereine als Körperschaften des Privatrechts.
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig meint, dass sich die Zahlungspflicht auf sämtliche Einkünfte erstreckt.
Die Höhe des Steuersatzes liegt bei 15 % des Ertrages. Die Körperschaftssteuer ist vierteljährlich abzuführen und es ist bis Ende Mai des Folgejahres eine Steuererklärung für das Geschäftsjahr abzugeben.
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig meint, dass sich die Zahlungspflicht auf sämtliche Einkünfte erstreckt.
Die Höhe des Steuersatzes liegt bei 15 % des Ertrages. Die Körperschaftssteuer ist vierteljährlich abzuführen und es ist bis Ende Mai des Folgejahres eine Steuererklärung für das Geschäftsjahr abzugeben.
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