aktuelle Rechtsprechung zur Umsatzsteuer
Umgangssprachlich wird die Umsatzsteuer auch als Mehrwertsteuer bezeichnet, da letztendlich nur der Mehrwert, d.h. die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis erfasst wird.
Der Unternehmer stellt dem Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuer, die ihm vom Lieferanten in Rechnung gestellt wurde, darf der Unternehmer jedoch als Vorsteuer abziehen (sog. Vorsteuerabzug) und zahlt diesem somit nur den Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Würde ein Vorsteuerabzugs nicht gewährt (sog. »Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer«), käme es zu einer Kumulierung der Umsatzsteuer, was zu einer erheblichen verfassungswidrigen Wettbewerbsverzerrung führen würde (BVerfGE21, 12).
Grundsätzlich beträgt der Umsatzsteuersatz 19 % (seit dem 01.01.2007). Bei den in § 12 Abs. 2 UstG aufgezählten Fällen verringert sich der Umsatzsteuersatz auf 7 %.
Kleinunternehmer sind gemäß § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Hierbei kann der Kleinunternehmer jedoch auch nicht vom Vorsteuerabzug gebrauch machen.
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(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.