Alle Steuerzahler: Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern den Sonderausgabenabzug
Hiermit wollen sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft im Fitnessstudio etc.) belohnen. Der Deutsche Steuerberaterverband hat jüngst darauf hingewiesen, dass diese Bonuszahlungen einkommensteuerpflichtig sind und in der Steuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen.
Beachten Sie: Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (gegebenenfalls anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie beispielsweise den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.
Quelle: DStV, Mitteilung vom 2.2.2015.
Beachten Sie: Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (gegebenenfalls anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie beispielsweise den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.
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