Alle Steuerzahler: Vereinfachungsregel für Spenden bis 200 EUR
published on 13/10/2015 16:49
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Unter gewissen Voraussetzungen muss dem Finanzamt in diesen Fällen nämlich keine Spendenbescheinigung vorgelegt werden, damit ein Sonderausgabenabzug anerkannt werden kann.
Zum Nachweis einer Kleinspende reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der vom Spendenempfänger hergestellte Beleg enthält Angaben zum steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, über die Freistellung zur Körperschaftsteuer und ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Hinweis: In der Regel beinhaltet der vorgedruckte Überweisungsträger des Spendenempfängers diese Pflichtangaben.
• Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
• Im Falle des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Hinweis: Diese Ausführungen sollen der Vereinfachung dienen. Selbstverständlich kann die Nachweispflicht auch bei Kleinspenden durch eine Zuwendungsbestätigung erfüllt werden.
Quelle: FinMin Schleswig-Holstein
Zum Nachweis einer Kleinspende reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Der vom Spendenempfänger hergestellte Beleg enthält Angaben zum steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, über die Freistellung zur Körperschaftsteuer und ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Hinweis: In der Regel beinhaltet der vorgedruckte Überweisungsträger des Spendenempfängers diese Pflichtangaben.
• Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
• Im Falle des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Hinweis: Diese Ausführungen sollen der Vereinfachung dienen. Selbstverständlich kann die Nachweispflicht auch bei Kleinspenden durch eine Zuwendungsbestätigung erfüllt werden.
Quelle: FinMin Schleswig-Holstein
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