Alle Steuerzahler: Zwei Jobs, aber Finanzamt erfasst nur ein Gehalt: Kann der Steuerbescheid geändert werden?
Kann das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern, wenn der erklärte Arbeitslohn zutreffend, der vom Sachbearbeiter erfasste Lohn aber zu niedrig ist, weil nur eine landes- und keine bundesweite Suche nach elektronischen Mitteilungen erfolgte? Das Finanzgericht Düsseldorf meint schon.
In seiner Steuererklärung erfasste ein Arbeitnehmer seinen Lohn aus zwei Beschäftigungsverhältnissen in zutreffender Höhe. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den Arbeitslohn der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Firma – nicht jedoch das Gehalt des Arbeitgebers aus Niedersachsen. Den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid änderte das Finanzamt aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Bei der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Erst bei der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden.
Damit ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid geändert werden kann, muss eine Korrekturmöglichkeit nach der Abgabenordnung bestehen. Das Finanzgericht prüfte die Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit und kam zu dem Schluss, dass diese vorlag. Und zwar u. a. deshalb, weil die Abweichung zwischen Steuerbescheid und -erklärung ohne Weiteres ersichtlich sei und der Sachbearbeiter keine rechtlichen Erwägungen angestellt habe.
Dem Bearbeiter sei offensichtlich gar nicht bewusst gewesen, dass A Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezogen habe. Da er davon ausgegangen sei, sämtliche Lohndaten durch den Datenabruf erfasst zu haben, liege ein bloßer Eingabefehler vor.
Beachten Sie: Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht teilen wird, wird das Revisionsverfahren zeigen.
In seiner Steuererklärung erfasste ein Arbeitnehmer seinen Lohn aus zwei Beschäftigungsverhältnissen in zutreffender Höhe. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den Arbeitslohn der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Firma – nicht jedoch das Gehalt des Arbeitgebers aus Niedersachsen. Den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid änderte das Finanzamt aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Bei der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Erst bei der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden.
Damit ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid geändert werden kann, muss eine Korrekturmöglichkeit nach der Abgabenordnung bestehen. Das Finanzgericht prüfte die Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit und kam zu dem Schluss, dass diese vorlag. Und zwar u. a. deshalb, weil die Abweichung zwischen Steuerbescheid und -erklärung ohne Weiteres ersichtlich sei und der Sachbearbeiter keine rechtlichen Erwägungen angestellt habe.
Dem Bearbeiter sei offensichtlich gar nicht bewusst gewesen, dass A Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezogen habe. Da er davon ausgegangen sei, sämtliche Lohndaten durch den Datenabruf erfasst zu haben, liege ein bloßer Eingabefehler vor.
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