Szeuerrecht: Altersteilzeit „Voller“ Werbungskostenabzug trotz steuerfreier Zuschläge
Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahrs auf die Hälfte zu vermindern. Derzeit gibt es im Rahmen der Altersteilzeit zwei Hauptmodelle: Die Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent innerhalb der Altersteilzeit und das sogenannte Blockmodell. Beim Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, der sogenannten Arbeitsphase, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt. In beiden Fällen hat der Arbeitgeber das für die Altersteilzeit maßgebliche Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 Prozent aufzustocken. Diese Aufstockungsbeträge kann der Arbeitgeber steuerfrei zahlen.
Trotz dieser steuerfreien Zuschläge ist den Arbeitnehmern aber in der Altersteilzeit der Werbungskostenabzug nicht zu kürzen, so die Oberfinanzdirektion Hannover. Mit dieser Klarstellung ist der Verfahrensweise einiger Finanzämter ein Riegel vorgeschoben worden, die in solchen Fällen die Werbungskosten (und auch den Arbeitnehmerpauschbetrag) entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Bruttoarbeitslohn gekürzt haben.
Hinweis: Das gilt gleichermaßen bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (OFD Hannover, S 2350 - 118 - StO 217).
Trotz dieser steuerfreien Zuschläge ist den Arbeitnehmern aber in der Altersteilzeit der Werbungskostenabzug nicht zu kürzen, so die Oberfinanzdirektion Hannover. Mit dieser Klarstellung ist der Verfahrensweise einiger Finanzämter ein Riegel vorgeschoben worden, die in solchen Fällen die Werbungskosten (und auch den Arbeitnehmerpauschbetrag) entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Bruttoarbeitslohn gekürzt haben.
Hinweis: Das gilt gleichermaßen bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (OFD Hannover, S 2350 - 118 - StO 217).
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