Ansparrücklage: Auflösung nur in der gesetzlichen Frist

bei uns veröffentlicht am02.11.2008

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Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte

Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, vergessen, eine Ansparabschreibung gewinn­erhöhend aufzulösen und ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, kann das Finanzamt die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen.

Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt eine im Jahr 2000 gebildete Anspar­abschreibung nicht bis zum Jahr 2002 aufgelöst. Nunmehr wollte das Finanz­amt im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahr (2003) die Anspar­abschreibung gewinnerhöhend auflösen. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Dem Rechtsanwalt verblieb also der Steuervorteil aus der Ansparabschreibung des Jahres 2000 endgültig.

Hinweis: Im Urteilsfall konnte die Auflösung nicht mehr im Jahr 2002 erfolgen, da keine Korrekturmöglichkeiten im Rahmen der Abgabenordnung bestanden. Sofern für das Jahr 2002 Änderungsmöglichkeiten vorhanden gewesen wären, beispielsweise wenn der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätte, wäre eine Korrektur im Jahr 2002 und somit auch eine Auflösung in 2002 möglich gewesen (BFH, VIII B 212/07). 

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