Arbeitgeber: Kein zeitanteiliger Ansatz der Ein-Prozent-Regelung

bei uns veröffentlicht am04.06.2015

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Zusammenfassung des Autors
Eine Aufteilung lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab.
Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstwagens gilt die Ein-Prozent-Regelung auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn der Wagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht.

Die Monatswerte sind nur für volle Monate nicht anzusetzen, in denen eine Privatnutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2015, (Az.: 6 K 2540/14).


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