Arbeitgeber: Lohnsteuerrichtlinien 2015: Neue Aufmerksamkeitsgrenze von 60 EUR
Mit der notwendigen Zustimmung des Bundesrats ist in Kürze zu rechnen. Hierdurch werden die bisherigen Lohnsteuerrichtlinien 2013 grundsätzlich mit Wirkung ab 2015 ersetzt. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die 40 EUR-Grenze für vom Arbeitgeber gewährte Aufmerksamkeiten auf 60 EUR angehoben werden soll.
Aufmerksamkeiten lösen lohnsteuerrechtlich keinen Arbeitslohn aus. Dabei handelt es sich um Sachzuwendungen bis zu einem Bruttowert von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Klassischer Anwendungsfall sind Geburtstagsgeschenke, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zweckgebunden aushändigt. Die neue 60 EUR-Grenze gilt für laufenden Arbeitslohn und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2014 zufließen.
Beachten Sie: Auch nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 wird die 44 EUR-Freigrenze durch die nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeit nicht verbraucht. Gegenwärtig gibt es allerdings Bestrebungen, die Freigrenze gesetzgeberisch zu verändern. Eine Absenkung auf 20 EUR ist im Gespräch. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 - LStÄR 2015), BR-Drs. 372/14 vom 15.8.2014.
Aufmerksamkeiten lösen lohnsteuerrechtlich keinen Arbeitslohn aus. Dabei handelt es sich um Sachzuwendungen bis zu einem Bruttowert von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Klassischer Anwendungsfall sind Geburtstagsgeschenke, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zweckgebunden aushändigt. Die neue 60 EUR-Grenze gilt für laufenden Arbeitslohn und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2014 zufließen.
Beachten Sie: Auch nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 wird die 44 EUR-Freigrenze durch die nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeit nicht verbraucht. Gegenwärtig gibt es allerdings Bestrebungen, die Freigrenze gesetzgeberisch zu verändern. Eine Absenkung auf 20 EUR ist im Gespräch. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 - LStÄR 2015), BR-Drs. 372/14 vom 15.8.2014.
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