Arbeitnehmer: Fortbildung: Keine Werbungskosten durch Entnahme aus dem Stundenkonto

bei uns veröffentlicht am30.10.2014

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Zusammenfassung des Autors
Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich, wenn Arbeitnehmer im Ergebnis unentgeltliche Mehrarbeit für ihre Fort­bildung leisten.
In einer Dienstanweisung weist die Oberfinanzdirektion auf Fälle hin, in denen Arbeitnehmer in der Steuererklärung den Ansatz von Fortbildungskosten unter Hinweis auf § 2a des für sie maßgeb­lichen Tarifvertrags beantragen. Hier heißt es: „Für die Qualifizierung (betriebliche Weiterbildung) bringt der Arbeitnehmer jährlich eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden ein. Diese wird dem persönlichen Zeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Quali­fizierung aufwenden, so werden diese wie Arbeitszeit vergütet. Teilzeitbeschäftigte bringen die Eigenbeteiligung anteilig ein.”


Beispiel

A macht einen Anteil seines Lohns pauschal als Fortbildungskosten geltend, indem der umgerechnete Stundenlohn (hier: 30 EUR) auf die 50 Stunden angewendet wird. Insoweit ergibt sich ein Wert von 1.500 EUR (30 EUR × 50 Stunden).

Da zu den Werbungskosten nur die konkret beruflich veranlassten Ausgaben in Geld oder Geldeswert zählen, lehnt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen den Werbungskostenabzug bei diesen Fallkonstellationen ab. In diesen Fällen ist ein tatsächlicher Aufwand in Geld oder Geldeswert nämlich nicht entstanden.

Praxishinweis: In der Praxis kann es sinnvoller sein, die Arbeitnehmer unmittelbar finanziell an den Fortbildungskosten zu beteiligen. Muss der Arbeitnehmer beispielsweise Ausgaben für Kurs­gebühr und Unterrichtsmaterial selbst tragen, sind diese Aufwendungen regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig.

Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 11/2014 vom 20.3.2014.

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