Arbeitnehmer: Neue Verwaltungsanweisung zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen
Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Infolge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Verwaltungsanweisung überarbeitet.
Danach liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der Hauptleistung beträgt (bislang lag die Grenze bei 5 Prozent). Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
Quelle: BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007:031.
Danach liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der Hauptleistung beträgt (bislang lag die Grenze bei 5 Prozent). Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
Quelle: BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 - S 2290/07/10007:031.
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