Arbeitslohn: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers?
published on 02/11/2008 10:16
Arbeitslohn: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers?
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
AoLs
Authors
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das gilt auch dann, wenn der Angestellte bei einem Kunden längerfristig eingesetzt ist. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die mit dem Firmenwagen von der Wohnung oder dem Betrieb aus unternommenen täglichen Fahrten zum Einsatzort nicht zusätzlich nach der Listenpreis-Methode als geldwerter Vorteil anzusetzen sind.
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden gehört nicht dazu. Insoweit handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, wenn Arbeitnehmer vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für ihre Arbeitgeber tätig werden. Dieser auswärtige Ort wird auch nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Allerdings kann der Betrieb Verpflegungskosten nur für drei Monate steuerfrei erstatten.
Hinweis: Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 beinhalten die geänderte Rechtsprechung in den Bereichen Einsatzwechseltätigkeit, regelmäßige Arbeitsstätte und Reisekosten. So liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Als regelmäßige Arbeitsstätte wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, den der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Allerdings muss es sich in Divergenz zum Bundesfinanzhof nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Danach kann auch der Betrieb des Kunden regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH, VI R 21/07).
Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden gehört nicht dazu. Insoweit handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, wenn Arbeitnehmer vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für ihre Arbeitgeber tätig werden. Dieser auswärtige Ort wird auch nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Allerdings kann der Betrieb Verpflegungskosten nur für drei Monate steuerfrei erstatten.
Hinweis: Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 beinhalten die geänderte Rechtsprechung in den Bereichen Einsatzwechseltätigkeit, regelmäßige Arbeitsstätte und Reisekosten. So liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Als regelmäßige Arbeitsstätte wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, den der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Allerdings muss es sich in Divergenz zum Bundesfinanzhof nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Danach kann auch der Betrieb des Kunden regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH, VI R 21/07).
Show what you know!
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DEAnwälte der Kanzlei die zu Steuerrecht beraten
1086 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
moreResultsText
30/08/2021 17:27
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch, den 28.07.2021 das erste Urteil (1 StR 519/20) zu den lange Zeit umstrittenen „Cum-Ex-Aktiengeschäften“ gesprochen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter handelt es sich bei den „Cum-Ex-Deals“ um strafbare S
01/03/2007 21:11
Haftungsbescheid Schätzungsbescheid Mehrwertsteuer / Umsatzssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Erbschaftssteuer Grundsteuer Grunderwerbssteuer
SubjectsSteuerrecht
01/03/2007 21:28
ältere Artikel - Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
14/12/2007 11:43
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
SubjectsSteuerrecht
Artikel zu Steuerrecht