Arbeitsrecht: Gleiches Geld für gleiche Arbeit

bei uns veröffentlicht am04.07.2017
Zusammenfassung des Autors

Mitte Mai 2017 gab der Bundesrat grünes Licht für das neue „Gesetz zur Förderung von Transparenz von Entgeltstrukturen“ - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das Gesetz soll zukünftig für Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern sorgen.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer können zukünftig Auskunft über die Entgeltstrukturen in ihrem Betrieb verlangen. Das wesentliche Steuerungswerkzeug ist hierbei der Auskunftsanspruch, mit dem sie zukünftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten. So können Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen. Besonders wichtig: Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag wenden sich die Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Auf die Arbeitgeber kommen Prüfverfahren und Berichtspflichten zu.

Prüfverfahren: Das Entgelttransparenzgesetz sieht die Einführung betrieblicher Verfahren zur Überprüfung der Lohngleichheit vor. Private Arbeitgeber sollen ihre Vergütungsstrukturen überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend gestalten.

Berichtspflichten: Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Arbeitnehmer müssen künftig regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.


 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu aktuelle Gesetzgebung

Aktuelle Gesetzgebung: Neue Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung

27.08.2015

Sie tritt am 1.8.2015 in Kraft. Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen ist die Aufzeichnungspflichten somit nicht mehr anzuwenden.

Arbeitsrecht: Regierung will Chancen für Langzeitarbeitslose verbessern

09.08.2018

Damit zusätzliche Beschäftigungsangebote entstehen, investiert die Bundesregierung bis 2022 vier Milliarden Euro – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Meinungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht und Beleidigung

01.10.2020

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht. Es steht jeder Person, unabhängig von ihrer Nationalität, zu. Das Bundesverfassungsgericht formuliert sie als „Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft, eines der vornehms

EuGH: Arbeitgeber darf das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz verbieten

17.08.2021

Der EuGH hat Mitte Juli zwei wegweisende Entscheidungen zum Thema Kopftuch am Arbeitsplatz gesprochen. Danach kann der Arbeitgeber das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz verbieten, sofern er ein „wirkliches Bedürfnis“ nachweisen kann. Der Arbe

VGH: Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Furcht vor Einzug zum Militärdienst

26.05.2021

Damit Mitlitärdienstentziehern aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, muss das Gericht eine Verfolgung aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festst