Arbeitsrecht: Annahmeverzug nach Streit über das Zustandekommen des Vertrags

05.03.2007
Zusammenfassung des Autors

Zum Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde und stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Aufhebungsvertrag nicht zu Stande gekommen ist, muss der Arbeitgeber nur Annahmeverzugsvergütung zahlen, wenn der Arbeitnehmer zuvor seine Arbeitsleistung angeboten hat.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitgeber hatte nach der vermeintlich vereinbarten Beendigung eine Abfindung auf das Konto der Arbeitnehmerin überwiesen. Diese erschien in der Folge nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz, sandte ihre Dienstschlüssel zurück und nahm die ihr zugesandten persönlichen Gegenstände entgegen. Erst nach sieben Monaten machte sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend und nach einem Dreivierteljahr bot sie ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an. Ihre Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen dem vom Arbeitgeber zu Unrecht angenommenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot der Arbeitsleistung war erfolglos. Sie hätte nach Ansicht des BAG ihre Arbeitsleistung sofort anbieten müssen (BAG, 5 AZR 19/05).

 



 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Aufhebungsvertrag / Kündigungsfolgevereinbarung

Arbeitsrecht: Das muss ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigen

19.06.2020

In dem Urteil vom 13.08.2019 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorprommern Grundsätze aufgezeigt, die ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung beachten muss.  Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Arbeitsrecht

Ende des Arbeitsverhältnisses: Streit über Belegschaftsfoto im Internet

27.05.2013

bei allgemeinen Illustrationszwecken des Fotos schränkt der Grundsatz von Treu und Glauben die Widerrufsbefugnis des Arbeitnehmers ein.