Ausbildungsdienstverhältnis: Kein Abzug von Studienkosten als Betriebsausgaben
Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht (FG) Münster. Die Regelung gelte selbst dann, wenn sich die Kinder arbeitsrechtlich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre im Betrieb zu bleiben oder – im anderen Fall – die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Die private Sphäre überlagert hier die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, (Az.: 4 K 201/13).
Quelle: FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, (Az.: 4 K 201/13).
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