Ausbildungsdienstverhältnis: Kein Abzug von Studienkosten als Betriebsausgaben

bei uns veröffentlicht am28.07.2016

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Stellt ein Unternehmer seine Kinder als Minijobber an und übernimmt als Arbeitgeber die Kosten des Studiums der Kinder, kann er die Studienkosten nicht als Betriebsausgaben abziehen.
Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht (FG) Münster. Die Regelung gelte selbst dann, wenn sich die Kinder arbeitsrechtlich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums mindestens drei Jahre im Betrieb zu bleiben oder – im anderen Fall – die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Die private Sphäre überlagert hier die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, (Az.: 4 K 201/13).

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