Ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsanträge müssen bis Ende Juni gestellt werden

bei uns veröffentlicht am25.04.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2006 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2007 bei der jeweils zuständigen Behörde stellen. Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt in den 27 EU-Mitgliedstaaten und aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA.

Die Durchführung eines Antragsverfahrens kommt insbesondere bei nicht unwesentlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Auslandsreisen entstanden sind oder bei Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in ausländischen Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet.

Eine Voraussetzung für die Durchführung des Antragsverfahrens ist, dass der Unternehmer in dem jeweiligen Land keine steuerbaren Umsätze tätigt. Notwendig ist weiter, dass Antragsformulare aus den entsprechenden Ländern genutzt werden und der Nachweis durch die Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original erfolgt. Die Rechnungsbelege müssen zudem den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen. Der Unternehmer hat die Höhe der zu erwartenden Vergütung selbst zu berechnen und den Antrag zu unterschreiben. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass es in einigen Staaten Mindestbeträge für die jährliche oder vierteljährliche Antragstellung gibt.

Hinweis: Der ausländischen Erstattungsbehörde muss ferner eine Bescheinigung des deutschen Finanzamts vorgelegt werden, die die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum ausweist und die Steuernummer des Unternehmers beinhaltet. Fehlt es an diesem Nachweis, entfällt die Vergütung der Vorsteuerbeträge (BMF, IV C 4 - S 7359 - 23/96).

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