Außergewöhnliche Belastung: Abwehrmaßnahme gegen Allergie ist ohne vorheriges Attest absetzbar

bei uns veröffentlicht am13.12.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Aufwendungen für das Fällen von Birken auf dem eigenen Grundstück sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Bewohner an Asthma aufgrund einer Birkenpollenallergie leiden. Ein vor Durchführung dieser Maßnahme erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit ist nicht in jedem Fall erforderlich, um die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Auf Antrag kann die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen ermäßigt werden, wenn ihm zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Sind Aufwendungen für Maßnahmen entstanden, die ihrer Art nach allerdings nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können, wird regelmäßig ein vor der Behandlung bzw. sonstigen Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten gefordert. Diese Forderung kann man grundsätzlich auch auf den Urteilsfall übertragen, denn das Fällen von Bäumen könnte auch der Umgestaltung des Gartens und damit der persönlichen Lebensführung dienen.

Während es für die Feststellung von Umweltbelastungen, z.B. durch Asbest, technischer Messungen bedarf, die im Nachhinein nicht mehr möglich sind, liegt die gesundheitliche Beeinträchtigung einer allergischen Person durch Birken allerdings auf der Hand. So konnte sich der Amtsarzt im Urteilsfall bei der Beurteilung des Gesundheitszustands auf vor dem Fällen der Bäume durchgeführte Lungenfunktionstests berufen. Damit lagen zur Beurteilung objektive Untersuchungsergebnisse vor.

Hinweis: Kann man die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme also auch im Nachhinein zuverlässig beurteilen, kann die nachträgliche amtsärztliche Stellungnahme wie ein vorheriges Gutachten behandelt werden (BFH, III R 28/06).


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