Außergewöhnliche Belastungen: Höchstgrenze bei Beerdigungskosten

bei uns veröffentlicht am01.04.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Einem nahen Angehörigen des Verstorbenen erwachsen nur solche Beerdigungskosten als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, sofern sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können, unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen und zwangsläufig sind. Mangels Zwangsläufigkeit scheiden beispielsweise Aufwendungen für Traueressen oder Trauerkleidung aus.

Sind Beerdigungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, können Sie nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung erkennt Beerdigungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch als angemessen an, wenn sie nicht mehr als 7.500 EUR (einschließlich Grabstein) betragen. Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen (FG Köln, 12 K 784/09; OFD Berlin, St 177 - S 2284 - 1/90).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

FG Köln: Urteil vom 29.09.2010 (Az: 12 K 784/09)

Einem nahen Angehörigen des Verstorbenen erwachsen nur solche Beerdigungskosten als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen. Mittelbare Kosten hingegen, z.B. für Filmaufnahmen der Beerdigung und für eine aufwändige Grabstätte, sind nicht abziehbar.

Der Abzug von Beerdigungskosten ist nur in Höhe der notwendigen und angemessenen Aufwendungen möglich; hierfür ist die Höchstgrenze von 7.500 EUR durch die Finanzverwaltung anerkannt, welcher das Gericht folgt.

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Geschäftsführer nichtselbständig tätig, die Klägerin ist Hausfrau. Die Kläger erzielten im Streitjahr 2006 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 206.610 EUR und im Streitjahr 2007 von 315.611 EUR.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 2006 machten die Kläger Kosten für die Beerdigung des Vaters des Klägers in Höhe von 20.926 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufwendungen:

Todesanzeige    5.249,41
Blumenschmuck Beisetzung    1.611,50
Danksagung    2.645,90
Film Begräbnis    2.784,00
Beerdigungsinstitut/Sarg    5.612,60
Stadt F    3.012,00

Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 18.04.2008 erkannte der Beklagte vor Abzug der zumutbaren Belastung lediglich 7.500 EUR hiervon an.

In der Einkommensteuererklärung 2007 machten die Kläger weitere 19.898,- EUR als außergewöhnliche Belastungen wegen der Beerdigung des Vaters des Klägers geltend. Der Betrag von 19.898 EUR setzt sich u.a. aus Rechnungen eines Steinmetzbetriebs ("Grabanlage der Fam. A") in einer Gesamthöhe von 17.854,02 EUR und einer Rechnung der Stadt F ("Genehmigungs- und Gebührenbescheid von Grabanlagen") i.H.v. 41,00 EUR zusammen. Hinsichtlich des Restbetrages (2.002,98 EUR) waren keine Erläuterungen und Nachweise beigefügt.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.09.2008 erkannte der Beklagte keinerlei Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung an.

Gegen beide Bescheide legten die Kläger - auch aus anderen Gründen - Einspruch ein. Mit Änderungsbescheiden vom 22.07.2008 (für 2006) und 06.02.2009 (für 2007) half der Beklagte den Einsprüchen teilweise ab, nicht jedoch hinsichtlich der Beerdigungskosten. In diesem Punkt wies er mit Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2009 die Einsprüche zurück.

Der Beklagte war nicht bereit, einen höheren Betrag als 7.500 EUR anzuerkennen. Im Streitfall sei bei den Aufwendungen die Grenze der Angemessenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) überschritten. Bei Ausgaben im Zusammenhang mit einem Todesfall sei in der Regel der persönlichen Anschauung des Steuerpflichtigen ein größerer Spielraum zu gewähren als in sonstigen Fällen. Denn die Ausgestaltung eines Begräbnisses und einer Grabstätte gehöre zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten. Gleichwohl dürften derartige Kosten mit Rücksicht auf die steuerliche Gleichmäßigkeit und soziale Gerechtigkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im Rahmen der steuerlichen Leistungsfähigkeit als notwendig und angemessen anzusehen seien. § 33 EStG solle dazu dienen, unbillige Härten bei der Besteuerung zu verhindern. Mit dem Billigkeitscharakter dieser Vorschrift sei es unvereinbar, Begräbniskosten unbeschränkt als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Für die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung habe der BFH entschieden, dass Behandlungskosten, die nur deshalb in außergewöhnlichem Umfang entstünden, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Steuerpflichtigen dies erlaubten, nur in Höhe eines zu schätzenden angemessenen Betrages zu einer Steuerermäßigung führen dürften. Von gleichen Grundsätzen sei im Streitfall auszugehen. Verhältnismäßig hohe Aufwendungen, wie sie den Klägern im Zusammenhang mit dem Todesfall entstanden seien, könnten sich nur aufgrund besonderer Umstände in der gesamten Höhe als außergewöhnliche Belastung und damit teilweise zu Lasten der Allgemeinheit auswirken. Die Aufwendungen in der genannten Höhe seien aber nicht als angemessen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen, um dem Vater des Klägers ein gebührendes Andenken zu Teil werden zu lassen. Sie rührten nach Einschätzung des Beklagten in erster Linie daher, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger es ihnen erlaubten, eine Beerdigung und eine Grabstätte dieses außergewöhnlichen Formats errichten zu lassen. Dabei werde von den Klägern selbst mit deren gesellschaftlicher Stellung argumentiert, die keine andere Bestattungszeremonie als die gewählte zuließe. Dies heiße aber nicht zwangsläufig, dass für den verstorbenen Vater, der kein Erbe hinterlassen habe, nicht auch eine weniger aufwendige Zeremonie und ein weniger aufwendiges Grabmal genau so würdig gewesen seien.

Die Finanzverwaltung gehe aktuell von einer Angemessenheitsgrenze bei den gesamten Beerdigungskosten von 7.500 EUR aus.

Mit der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage machen die Kläger geltend, dass die Beerdigungskosten in der beantragten Höhe als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen seien.

Sein Vater sei im Jahre 2006 verstorben. In Ermangelung eines vorhandenen Nachlasses habe er, der Kläger, die angefallenen Beerdigungskosten in den Jahren 2006 und 2007 vollumfänglich aus eigenen Mitteln getragen.

Bei diesen Aufwendungen handele es sich unstrittig um außergewöhnliche Belastungen. Lediglich hinsichtlich der Höhe sei der Beklagte nur bereit, auf eine Verfügung der OFD Berlin gestützt, Beerdigungskosten von 7.500 EUR anzuerkennen.

Dem könne nicht gefolgt werden. Im Falle des Ablebens eines Verstorbenen seien die Angehörigen in der sittlichen Verpflichtung, eine angemessene Beisetzung herzurichten. Hierbei sei der gesellschaftlichen Stellung des Verstorbenen und der Hinterbliebenen Beachtung zu schenken. Beispielsweise würde beim Ableben unserer Bundeskanzlerin niemand behaupten wollen, eine Beerdigung für 7.500 EUR sei angemessen. In diesem Falle würde man eher von Pietätlosigkeit als von Angemessenheit sprechen müssen. Dem Kläger mit seiner sehr angesehenen, persönlichen Stellung innerhalb F sei es aus sittlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, die Beisetzung seines Vaters zu einem solch unangemessen niedrigen Preis auszurichten. Er habe unter Abwägung seiner sittlichen Verpflichtungen und dem von ihm durch die Gesellschaft geforderten Anstand eine angemessene und in keiner Weise preislich überzogene Beisetzung hergerichtet. Die Tatsache, dass kein Erbe vorhanden gewesen sei, entbinde ihn zweifelsohne auch nicht von seiner sittlichen Verpflichtung. Zudem gebiete es wohl der Anstand und die Pietät, dass man im Fall des Heimgangs eines geliebten Menschen nicht über den Preis verhandeln oder gar feilschen wird. Der Kläger sei persischer Abstammung und in seiner Weltanschauung stelle, wie auch vergleichbar mit dem christlichen Glauben, die Beisetzung eine der höchsten Zeremonien im Leben dar, deren Ausgestaltung nicht diskussionsfähig sei. Für einen Atheisten möge sich wohl persönlich die Frage der Angemessenheit der Beerdigungskosten stellen, aber sei nicht gerade die Religionsfreiheit eine unserer elementaren Grundrechte!? Nun, Religion bedeute aber auch Pflichten zu haben, wie hier für eine angemessene Beerdigung seiner verstorbenen Angehörigen zu sorgen. Dies habe der Gesetzgeber auch in Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz und in Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz deutlich zum Ausdruck gebracht.

In einem anderen Bereich der außergewöhnlichen Belastungen, den Heimkosten, erfolge auch keine Angemessenheitsprüfung. Warum hier in § 33 Abs. 1 EStG mit zweierlei Maß gemessen werden solle, erschließe sich nicht aus dem Gesetz; denn dann müsse man doch schon die Frage stellen, ob ein Heimplatz für monatlich 5.000 EUR nicht unangemessen sei, während einer für 2.000 EUR beispielsweise noch als angemessen gewertet werden müsste. In einem Urteil vom 11.05.1979 habe der BFH entschieden, dass Aufwendungen für eine Flugreise in die USA zur Vorbereitung der Einäscherung eines dort verstorbenen nahen Angehörigen und die Überführung der Urne in die Bundesrepublik nicht in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden könnten. Hierbei habe er in Bezug auf Notwendigkeit und Angemessenheit dargestellt, dass die Anwesenheit der mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertrauten Kläger in New York zur Regelung des Todesfalls nicht erforderlich gewesen sei. Anzumerken sei aber, dass der Beklagte und Revisionsbeklagte in diesem Fall die Kosten für Einäscherung, Überführung und die Bestattung anerkannt habe.

Dem Argument, die hohen Beerdigungskosten seien in erster Linie den guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger geschuldet, sei entgegen zu halten, dass über die zumutbare Eigenbelastung der Besserverdienende auch einen höheren "Selbstbeitrag" leisten müsse.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 16.02.2009 die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 zu ändern und hierbei die geltend gemachten Aufwendungen im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen (Beerdigungskosten) so, wie in den Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 erklärt, zu berücksichtigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidungen und führt ergänzend an:

Es sei zutreffend, dass nach einer Verfügung der OFD Berlin vom 27.12.1999 eine Angemessenheitsgrenze für Beerdigungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 1999 von 13.000 DM gelte. Diese Angemessenheitsgrenze sei aber inzwischen bundesweit gängige Verwaltungspraxis. Diese Angemessenheitsgrenze, die in den Streitjahren 7.500 EUR betrage, sei weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur bislang angezweifelt worden.

Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten.

Über die vom Beklagten anerkannten 7.500 EUR im Jahr 2006 können in den Streitjahren keine weiteren Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Die Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Ausgaben eines Steuerpflichtigen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sofern - wie hier - die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Einem nahen Angehörigen erwachsen dabei nur solche Bestattungskosten zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen. Mit einer Bestattung nur mittelbar zusammenhängende Kosten, wie beispielsweise die Aufwendungen für Traueressen, Trauerkleidung, aufwendige Grabstätte und Grabmal, werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Danach sind die nicht unmittelbar mit der Beerdigung des Vaters des Klägers zusammenhängenden Kosten für die Filmaufnahmen und die aufwendige Grabstätte bereits nicht zwangsläufig. Der insoweit nicht abzugsfähige Betrag und die verbleibenden dem Grunde nach zwangsläufig erwachsenen Beerdigungskosten bedürfen aber keiner genauen Bezifferung, da im Streitfall höchstens die vom Beklagten bereits anerkannten 7.500 EUR noch als angemessen i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG anzusehen sind.

Sind die Aufwendungen dem Grunde nach zwangsläufig, so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen nur insoweit in Betracht, als sie auch der Art und der Höhe nach zwangsläufig, nämlich den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Die Frage der Notwendigkeit ist dabei unter Berücksichtigung der Umstände des Falles zu beurteilen. § 33 EStG soll nur der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch existenziell notwendige und unvermeidbare private Aufwendungen Rechnung tragen, die sonst nicht abziehbar wären. Zu berücksichtigen sind deshalb nur übliche, auf eine bescheidene Lebensführung zugeschnittene Aufwendungen. Welche Aufwendungen der Höhe nach angemessen sind, bestimmt sich zwar nach den Besonderheiten des Einzelfalls - vor allem auch danach, aus welchem Grunde die Aufwendungen erwachsen sind -, jedoch losgelöst von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nach objektiven Merkmalen. Bei Bestattungskosten ist bei der Prüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit allerdings eine großzügige Beurteilung geboten.

Der Senat folgt diesen Grundsätzen. Für die nach objektiven Kriterien anzustellende Angemessenheitsprüfung sind nach der Auffassung des Senats die durchschnittlichen Kosten einer Beerdigung in den Streitjahren als Maßstab heranzuziehen. Nach einer Recherche der Stiftung Warentest im Heft test 11/2004 ("Die teuren Toten", S. 14 ff.) auf die Bezug genommen wird, kostete eine Bestattung in Deutschland durchschnittlich rund 4.500 EUR. Unter Berücksichtigung der bis zu den Streitjahren 2006 und 2007 gestiegenen Preisen und der gebotenen großzügigen Beurteilung ist die Grenze der Angemessenheit bei dem anerkannten Betrag von 7.500 EUR erreicht.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
EFG 2011, 242


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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33 Außergewöhnliche Belastungen


(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

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Referenzen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

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6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.