​Bedarf es einer Regulierung von Auskunfteien

bei uns veröffentlicht am25.05.2015

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Ein negativer Schufa-Eintrag – sei er auch unberechtigt – kann dabei schnell zur Handlungsunfähigkeit in vielen Lebensbereichen führen.

Unsere Schufa-Bonitätsauskunft oder die abrufbaren Creditreform-Informationen haben erheblichen Einfluss auf unser Privat- und Geschäftsleben. Ein negativer Schufa-Eintrag – sei er auch unberechtigt – kann dabei schnell zur Handlungsunfähigkeit in vielen Lebensbereichen führen.

Die Befürworter dieser und ähnlicher Bewertungssysteme sagen, dass Auskünfte darüber mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Verbraucher seine Rechnungen tatsächlich zahlen wird, unerlässlich seien für einen funktionierenden Geschäftsverkehr. Kritiker der Auskunfteien wollen diesen jedenfalls nicht zu viel Macht im Alltag einräumen. Klar ist, dass Daten transparent, nachvollziehbar und objektiv sein müssen.  Neben dem Wohnort, dürften Alter, Geschlecht, Religion oder auch Gesundheitsdaten bei der Erfassung jedenfalls keine Rolle spielen.

Die Politik arbeitet sich seit längerem und immer wieder an der Thematik ab. Gefordert wird mit einigem Recht eine genauere Kontrolle durch die Datenschutzbehörden und zeitgenaue Löschungen bei kritischen Einträgen. Spätestens mit dem Ende der Verhandlungen über die EU-Datenschutzreform wird ein Handeln der Bundesregierung unerlässlich sein.

Doch auch schon heute gibt es Möglichkeiten gegen negative Eintragungen in den gängigen Auskunfteien vorzugehen.

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FAZ Einspruch – Der wöchentliche Podcast für Recht, Justiz und Politik

19.03.2021

Keine Woche vergeht ohne neue Gesetzesentwürfe, Urteile oder politischen Debatten, die in die Welt gerufen werden. Der wöchentliche Podcast der FAZ „FAZ Einspruch“ erklärt uns die rechtlichen Hintergründe dieser Themen, die notwendig sind, um diese überhaupt vollends erfassen zu können. Der Podcast ist perfekt für lange Fahrten unterwegs oder einfach für zwischendurch – Dirk Streifler, Streifler & Kollegen, Anwalt

Referenzen

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester an der Universität R. (UR) für das Wintersemester 2015/2016. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihren Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 abgelehnt.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, mit der in der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der UR als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom 29. Juni 2015 festgesetzten Zahl von 44 Studienanfängern sei die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Der in der Kapazitätsberechnung der UR angesetzte Curriculareigenanteil sei zu niedrig und führe bei zutreffender, anhand der Vorgaben der Studienordnung vorzunehmender Berechnung zu einer Überschreitung des vorgegebenen Curricularnormwerts. Der sonach tatsächlich höhere Curricularanteil sei deshalb proportional zu kürzen, woraus sich ein zusätzlicher Studienplatz errechne, der an die Antragstellerin zu vergeben sei.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde und verweist darauf, dass der Curricularnormwert von 7,8 eingehalten sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Der in der Kapazitätsberechnung der UR (deren rechnerische Richtigkeit die Antragstellerin nicht bestreitet) ermittelte Curricularwert der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf 7,7779 und liegt damit knapp unterhalb des gemäß Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 verbindlich einzuhaltenden Curricularnormwerts von 7,80. Soweit die Antragstellerin vorträgt, in die Berechnung des Curricularnormwerts seien mehrere, nach der Studienordnung vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht bzw. nicht vollständig miteinbezogen worden (namentlich das Chemische Praktikum für Studierende der Medizin und Zahnmedizin, der Kursus der Medizinischen Terminologie, der Phantomkurs I der Zahnersatzkunde, die Anästhesie und Extraktionslehre mit praktischen Übungen, der Radiologische Kurs unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Medizinische Mikrobiologie und Hygiene mit Übungen, der Histopathologische Kurs für Zahnmediziner, die Vorlesung Allgemeine Pathologie für Zahnmediziner, die Poliklinik der Dermatologie sowie der Kursus der klinisch-chemischen und klinisch-physikalischen Untersuchungsmethoden), verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn für die Kapazitätsberechnung ist nicht der von der Universität betriebene tatsächliche Ausbildungsaufwand, sondern ausschließlich der hierfür geltende Curricularnormwert maßgebend. Überschreitet die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand den Curricularnormwert, so bleibt dies für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang ohne Bedeutung (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u. a. - juris Rn. 8). Die Universität ist im Übrigen in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie ist insbesondere nicht zu einer Erhöhung des Curricularanteils anderer Lehreinheiten zulasten des Curriculareigenanteils der zur Ausbildung der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin berufenen Lehreinheit verpflichtet, solange das Lehrpersonal dieser Lehreinheit (Zahnmedizin) die Ausbildung der Studierenden selbst sicherstellen kann. Die von der Antragstellerin gerügte Vorgehensweise der Universität kann schließlich auch nur zur Folge haben, dass der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil - abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen an der Universität - ohnehin (zu) niedrig angesetzt ist und sich damit bereits kapazitätserhöhend auswirkt. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung der Ausbildungskapazität kann die Antragstellerin angesichts dessen nicht verlangen (vgl. auch BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u. a. - juris Rn. 33).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.